Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Apr. 2019 - Au 7 K 17.34949

published on 01/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Apr. 2019 - Au 7 K 17.34949
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Guineas vorliegen.

1. Der Kläger, der bei seiner Einreise nach Deutschland keine Ausweisdokumente vorlegte, ist guineischer Staatsangehöriger, am ... 1998 in … Guinea, geboren, Volkszugehörigkeit Peul, islamischer Religionszugehörigkeit. Er wurde am 16. August 2015 erkennungsdienstlich behandelt. Mit Schreiben seines Vormunds (Kreisjugendamt ...) vom 10. November 2015 wurde für den Kläger am 11. November 2015 beim Bundesamt für ... (nachfolgend: Bundesamt) ein förmlicher Asylantrag gestellt. Für den Kläger wurde ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für Malta ermittelt (...). Danach wurden ihm am 20. April 2015 in Malta die Fingerabdrücke abgenommen und sein Asylantrag registriert.

Am 12. Juli 2017 wurde der Kläger beim Bundesamt gemäß § 25 AsylG persönlich angehört.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er habe in Guinea einen Schulausweis besessen, den er in Guinea zurückgelassen habe. Er habe ca. acht Jahr die Schule besucht, einen Beruf habe er nicht ausgeübt. Seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei ... gewesen. Von dort aus habe er sein Heimatland im Februar oder März 2014 verlassen. Seine Mutter,, sei gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater,, sei 2014 verstorben. Er habe nur einen Onkel gehabt, der 2009 verstorben sei. Sonst kenne er niemanden mehr. Sein Vater habe keine Familie gehabt. Sein Vater und sein Onkel seien wegen ihrer Partei getötet worden.

Zu seinem Reiseweg trug der Kläger vor, die Reiseroute sei über Mali, Burkina Faso (4 bis 5 Monate), Niger, Libyen (ca. 6 Monate inhaftiert), Malta (ca. 6 Monate inhaftiert), Italien verlaufen. Er sei mit einem Freund seines Vaters bis in den Niger gereist. Dieser Freund habe ihm gesagt, er habe die Bankkarte seines Vaters geerbt und könne damit die Reise bezahlen. Im Niger habe er libysche Soldaten getroffen, die ihn nach Libyen gebracht hätten. Dort sei er von einer Miliz eingesperrt worden, die für seine Freilassung Geld gewollt hätte. Da er kein Geld gehabt habe, habe er sechs Monate bleiben müssen. Eines Tages hätten sie ihm die Augen verbunden und zu einem Boot gebracht. Er habe zuerst nicht einsteigen wollen. Als er gesehen habe, dass andere geschlagen worden seien, sei er doch eingestiegen. Das Boot sei auf dem Meer stehen geblieben. Nach sieben Tagen habe sie ein maltesisches Schiff gerettet. In Malta sei er sechs Monate eingesperrt worden. In Italien habe er an einem Bahnhof einen Polizisten getroffen, der französisch gesprochen habe. Auf seine Bitte, ihm zu helfen, habe ihm der Polizist ein Ticket und etwas zu essen gekauft, so dass er habe weiterreisen können. Im August 2015 sei er in Deutschland eingereist.

Zu den Gründen für seinen Asylantrag trug der Kläger im Wesentlichen vor, er selbst habe sich nicht politisch betätigt, aber seine Eltern seien politisch aktiv gewesen. Sein Vater sei Mitglied der UFDG-Partei gewesen. Als sie beim Abendessen gewesen seien, seien bewaffnete Leute in Militäruniform gekommen und hätten sie angegriffen und mit Eisenstangen bedroht. Sie hätten seinen Vater auf den Kopf geschlagen. Als er, der Kläger, habe intervenieren wollen, hätten sie mit dem Gewehr auf ihn eingeschlagen. Als er aus dem Fenster habe springen wollen, um Hilfe zu holen, hätten sie ihn nochmals geschlagen. Er sei auf den Boden gefallen und habe sich die Schulter ausgekugelt. Von den Schlägen seien Narben sichtbar. Hierzu ist im Bundesamtsprotokoll vermerkt, dass der Kläger Narben im Gesicht, an Armen, Beinen und am Bauch zeige. Die Nachbarn hätten gesagt, dass sie die Polizei informiert hätten. Diese sei aber nicht gekommen. Als die Angreifer weg gewesen seien, hätten die Nachbarn seinen Vater ins Krankenhaus gebracht. Dort habe ihn ein Freund besucht. Er, der Kläger, sei inzwischen bei seinen Nachbarn gewesen. Nach dem Besuch bei seinem Vater habe der Freund dessen Bankkarte in der Hand gehabt und berichtet, dass sein Vater wolle, dass er, der Kläger, das Land verlasse. Auf die Frage, was mit seinem Vater sei, habe der Freund ihm mitgeteilt, dass er gestorben sei. Dieser Mann, der aus Burkina Faso gewesen sei, habe ihn dann in den Niger gebracht. Er habe gesagt, dass es auch in Burkina Faso nicht sicher sei. Im Niger sollte er auf Wunsch des Mannes in einer bestimmten Gegend bzw. in einem Dorf auf ihn warten. Aber der Mann sei auch nach einer Woche dort nicht erschienen. Er habe dann keine Lebensmittel und auch kein Geld mehr gehabt. Dann seien die Soldaten gekommen, die ihn nach Libyen mitgenommen und eingesperrt hätten. Sie hätten dann Verwandte um Geld erpresst. Da er niemanden gehabt habe, der ihm hätte Geld schicken können, habe er im Gefängnis bleiben müssen.

Auf die Frage nach dem Programm der Partei UFDG gab der Kläger an, es sei eine Oppositionspartei. Sein Vater habe Sitzungen und Besprechungen in der Partei organisiert, er sei sozusagen Assistent des Parteivorsitzenden gewesen. Sein Vater habe ihm jedoch nie auf seine Fragen geantwortet. Auf die Frage, ob die Partei gegen die Regierung sei, gab der Kläger an, dass die Partei die Demokratie habe einführen wollen. Auf die Frage, von wem er geschlagen worden sei, trug der Kläger vor, dass es Mitglieder der Regierungspartei gewesen seien. Sie hätten Uniformen getragen. Auf die Frage, ob sein Vater bekannt gewesen sei, gab der Kläger an, dass die Leute in seinem Dorf das gewusst hätten. Wenn es Meetings gegeben habe, hätten die Regierungsleute die Parteimitglieder beobachtet und sich gemerkt, wer dabei gewesen sei. Abends seien sie in die Häuser gekommen und hätten die Türen eingeschlagen. Dies sei auch anderen Leuten passiert. Die UFDG sei die größte oppositionelle Partei. Die Regierungspartei heiße RPG. Als Sohn, noch dazu als einziger Sohn seines Vaters, hätten sie ihn auch getötet, wenn er nicht geflohen wäre. Im Falle der Rückkehr würden sie ihn töten. Die Regierung sei überall im Land. Man erkenne bereits an seinem Namen, woher er stamme.

2. Mit Bescheid vom 29. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz jeweils ab (Nr. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), drohte die Abschiebung nach Guinea an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 6).

Dieser Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2017 unter der nicht mehr gültigen Adresse „...“ an einen „zum Empfang ermächtigten Vertreter“ ausgehändigt.

3. Am 16. Oktober 2017 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage erheben und beantragen,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für ... vom 29. September 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 HS 1 AsylG),

hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22. November 2017 wurde zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einzelentscheider nicht mit der Person identisch sei, die den Kläger angehört habe. Der Entscheider habe unberücksichtigt gelassen, dass der Vater des Klägers in der Oppositionspartei eine exponierte Position gehabt habe und dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger selbst bei dem geschilderten Überfall staatlicher Bediensteter massiv verletzt worden sei und die Polizei nicht eingegriffen habe. Die politische Tätigkeit des Vaters sei dem Kläger voll zugerechnet worden. Dass der Vater aufgrund der schweren Körperverletzung verstorben sei, stelle für den Kläger, der damals 15 Jahre gewesen sei, einen massiven Lebenseinschnitt dar. Der Kläger habe bisher nur die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bisher nie selbst bestritten. Der Entscheider habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger als Minderjähriger zu behandeln sei, daher zu einem besonders schützenswerten Personenkreis gehöre und in Guinea über keinerlei familiäre Bindungen mehr verfüge. Dem Kläger sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er aufgrund der politischen Überzeugung seines Vaters vorverfolgt ausgereist sei. Seine Schilderung des Überfalls im Jahr 2014 decke sich mit der Auskunftslage über die Verfolgungssituation der Mitglieder der UFDG-Partei. Im Falle der Rückkehr sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger, ein Angehöriger der Peul, der in seinem Heimatland auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen könne, in eine existentielle Notlage geraten würde, als sehr hoch einzuschätzen. Beigefügt waren diesem Schriftsatz jeweils in Kopie eine Carte Nationale d`Identite, die vom Vater des Klägers stammen soll (Bl. 57/58 der Gerichtsakte) und der Mitgliedsausweis der Partei UFDG für den Vater des Klägers (Bl. 59/60 der Gerichtsakte). Im Hinblick auf den Tod des Vaters wurden in Kopie zwei Bescheinigungen vorgelegt (Bl. 61 und 62 der Gerichtsakte); das „Certificat de Deces“ (Bl. 61 der Gerichtsakte) enthält das Ausstellungsdatum 17. Oktober 2017.

Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom 12. April 2018 jeweils in Kopie zwei Dokumente zur Geburt des Klägers, die das Ausstellungsdatum 12. April 2017 aufweisen (Bl. 64/65 der Gerichtsakte) und teilte mit, dass die Originaldokumente auch der Ausländerbehörde nicht vorlägen.

Das Bundesamt hat die elektronische Verfahrensakte vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Am 1. April 2019 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt.

Der Kläger wurde informatorisch angehört. Die in der mündlichen Verhandlung unmittelbar gestellten Beweisanträge wurden mit Beschluss des Gerichts abgelehnt, ebenso die Gegenvorstellung. Die Klägerbevollmächtigte wiederholte den Antrag aus der Klageschrift vom 16. Oktober 2017.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2019 sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2017 ist, soweit er mit Ausnahme der Nr. 2 angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz/AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in der Person des Klägers nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 10 C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. V 175/08 u.a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u.a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Es obliegt dabei dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.

Zur Überzeugung des Gerichts kann nach diesen Maßstäben Flüchtlingsschutz nicht zuerkannt werden.

a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl zu den Umständen seiner Reise nach Deutschland, zu seinen persönlichen/familiären Verhältnissen in Guinea als auch zum Kern seiner Verfolgungsgeschichte unwahre Angaben gemacht hat.

aa) Der Kläger hat zwar beim Bundesamt (Anhörung vom 12.7.2017) und in der mündlichen Verhandlung zur Dauer seiner Reise, zu den Ländern, die er durchquert hat und zur Dauer seines Aufenthalts in den jeweiligen Ländern im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht. Nicht glaubhaft sind jedoch seine Behauptungen, dass er ohne Bezahlung aus libyscher Haft von libyschen Soldaten auf ein „Flüchtlingsboot“ mit dem Ziel Europa gebracht worden sei, dass er, ebenfalls ohne Bezahlung, von Malta aus von einem privaten Schiffseigentümer nach Italien gebracht worden sei und dass ihm dort ein italienischer Polizist, dem er zufällig an einem Bahnhof begegnet sei, das Ticket zur Weiterreise nach Deutschland bezahlt habe. Diese Behauptungen sind lebensfremd bzw. auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft. So wird bzw. wurde in den Medien vielfach berichtet, dass insbesondere afrikanische Migranten von libyschen Milizen in Lagern inhaftiert werden und sich nur durch Bezahlung freikaufen können. Dabei werden sie, oft unter Folter, gezwungen, ihre Familien in der Heimat anzurufen, damit diese das Geld für die Freilassung schicken. Flüchtlinge, die nicht zahlen können, werden, soweit sie eine längere Inhaftierung überhaupt überleben, als Sklaven weiterverkauft oder einfach ausgesetzt. Für die Überfahrt nach Italien mussten auch schon im Jahr 2014 um die 1.000 bis 1.500 EUR an die Schmuggler bezahlt werden (vgl. nur z.B. Zeitmagazin vom 30.7.2014, „Auf der anderen Seite des Meeres“: https://www.zeit.de/zeit-magazin/leben/2014-07/libyen-migration-mittelmeer-jawaher; Süddeutsche.de vom 28.10.2016, „Der lange Weg der Flüchtlinge nach Libyen“: https://www.süddeutsche.de/politik/2.220/fluechtlinge-der-lange-weg-der-fluechtlinge). Die Behauptung des Klägers, dass Milizen ihn in Libyen sowohl ohne Bezahlung aus der Haft freigelassen und ihn dann sogar ohne Bezahlung auf ein Flüchtlingsboot zur Weiterreise nach Europa gebracht hätten, entspricht daher zur Überzeugung des Gerichts nicht der Wahrheit. Ebenso unglaubhaft ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Version, wie er von Malta nach Italien gelangt sein will. Seine Behauptung, er und einige andere hätten in Malta für einen privaten Schiffseigentümer ohne Bezahlung dessen Touristenboote gesäubert und dieser habe ihnen dann erlaubt, auf einem der Touristenboote bis nach Italien mitzufahren, kann nur als frei bzw. schlecht erfunden bewertet werden. Dass ein Privatmann (afrikanische) Flüchtlinge, von deren Arbeit er auch noch profitiert haben soll (Reinigen seiner Schiffe ohne Lohn) ohne Bezahlung nach Italien einschleust und sich damit der Gefahr aussetzt, deswegen strafrechtlich belangt und ggf. zu einer hohen Geldbuße verurteilt zu werden, ist völlig unrealistisch. Ebenso unrealistisch bzw. unglaubhaft ist die weitere Behauptung des Klägers, dass ihm im Sommer bzw. August 2015, also zu einem Zeitpunkt, als sich eine große Vielzahl afrikanischer Migranten in Italien aufhielt, ein (italienischer) Polizist, den er (zufällig) an einem Bahnhof getroffen haben will und der (zufällig) französisch habe sprechen können, das Ticket für die Weiterreise gekauft habe (s. Bundesamtsprotokoll Frage 5, S. 3). Nachdem die Behauptung des Klägers, dass er für die wichtigsten Etappen seiner Reise nach Deutschland (Libyen - Malta, Malta - Italien und Italien - Deutschland) nichts habe bezahlen müssen, wie oben ausgeführt, als unwahr zu bewerten ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass er die Reise von Guinea nach Europa bzw. Deutschland finanzieren konnte. Hätte der Kläger selbst sich das Geld für die jeweiligen Etappen seiner Reise verdienen bzw. erarbeiten müssen, dann ist aber kein Grund dafür ersichtlich, warum er gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht einen solchen Reiseverlauf nicht geschildert hätte. Angesichts des jugendlichen Alters des Klägers im Zeitraum der Reise ist das Gericht daher davon überzeugt, dass ihm die finanziellen Mittel hierfür durch seine in Guinea lebende Familie zur Verfügung gestellt wurden, und er diesen Umstand (das Vorhandensein einer Familie in Guinea), auch weil er nicht zu seiner Verfolgungsgeschichte passt, durch die Behauptungen, er sei von Libyen bis Deutschland ohne Bezahlung gereist, verschleiern wollte.

bb) Damit hat der Kläger aber bereits zu den maßgeblichen Grundlagen seiner Verfolgungsgeschichte, nämlich dass er im Heimatland nur seinen vor der Ausreise (angeblich) getöteten Vater, aber keine weiteren Familienangehörigen, weder väterlicherseits noch mütterlicherseits, gehabt bzw. gekannt habe, die Unwahrheit gesagt. Auch die Antwort des Klägers auf die Frage des Gerichts zu Verwandten mütterlicherseits spricht dafür, dass er zu seinen. Familienverhältnissen in Guinea falsche Angaben macht. Denn seine Antwort, sein Vater habe auf Fragen zu Verwandten mütterlicherseits nur geantwortet, er möchte darüber nichts sagen, er möchte den Kläger beschützen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 7, 1. Absatz), erscheint nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Vielmehr drängte sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung der Eindruck auf, dass dem Kläger „auf die Schnelle“ keine passendere Antwort einfiel. Auch fällt auf, dass der Kläger Fragen nach politischen Aktivitäten seines Vaters mit derselben Antwort (sein Vater habe ihm nichts erzählt) auswich (vgl. Bundesamtsprotokoll S. 4, Sitzungsprotokoll S. 7, 1. Absatz). Zudem konnte der Kläger keine schlüssigen, glaubhaften Angaben dazu machen, von wem er ca. drei Jahre, nachdem er Guinea verlassen hat, die dem Gericht (und wohl auch der Ausländerbehörde) vorgelegten Kopien von Dokumenten (Bl. 57 bis 62, Bl. 64 bis 66, Bl. 79/80 der Gerichtsakte) erhalten hat. So hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. November 2017 unter anderem eine Kopie einer auf den Namen „...“ ausgestellten Carte Nationale D`Identite (Bl. 57/58 der Gerichtsakte) vorgelegt, bei der es sich um die Identitätskarte seines Vaters handeln soll. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass er alle vorgelegten Unterlagen von seinem jetzt ca. 27 oder 28 Jahre alten Freund namens ... bekommen habe, der die Unterlagen mit Hilfe seiner Eltern besorgt und dem Kläger per E-Mail zugeschickt habe (s. Sitzungsprotokoll S. 10). Die Frage, wie dieser Freund oder dessen Eltern insbesondere in den Besitz der Identitätskarte des Vaters des Klägers, der bereits am 2. Februar 2014 nach einem Überfall durch Sicherheitskräfte verstorben sein soll, gelangt sind, konnte oder wollte der Kläger aber nicht beantworten. Insofern hat er, der Frage ersichtlich ausweichend, lediglich vorgetragen, dass sein Freund immer zwischen der Elfenbeinküste und Guinea hin und herfahre, dass die Eltern des Freundes in, Stadtteil, wohnen und auch für die UFDG aktiv gewesen seien (s. Sitzungsprotokoll S. 10). Dass der Kläger, wenn er tatsächlich über einen Freund oder dessen Eltern per E-Mail die Identitätskarte seines Vaters erhalten hätte, bei diesen dann nicht nachfragt, wann und auf welchen Wegen sie an die Identitätskarte seines Vaters gekommen sind, erscheint nicht nachvollziehbar und weist vielmehr darauf hin, dass auch der Vortrag, ein Freund bzw. dessen Eltern hätten ihm die Identitätskarte des Vaters, dessen Parteiausweis, die Sterbebescheinigung (Ausstellungsdatum: 12.10.2017) und die Unterlagen zur Geburt des Klägers (Ausstellungsdatum: 12.4.2017) übermittelt, erfunden ist. Abgesehen davon, dass in Guinea ein chronisch unzuverlässiges Urkundswesen mit allen damit einhergehenden Möglichkeiten der Identitätsverschleierung herrscht (so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, vom 2.7.2018, Stand: Mai 2018 - Lagebericht - V.1.), fällt bei der Sterbebescheinigung (Bl. 61 der Gerichtsakte) auch auf, dass dort der Familienstand des Vaters mit verheiratet („MARIE“) und nicht mit verwitwet („veuf“) angegeben ist, obwohl die Mutter des Klägers nach dessen Angaben bereits gestorben sein soll, als der Kläger zwei Jahre alt gewesen sei (also ca. im Jahr 2000/2001). Nach allem drängt es sich geradezu auf, dass die Behauptungen des Klägers, er habe bis zu dessen Tod nur mit seinem Vater zusammengelebt, weitere Familienangehörige in Guinea habe bzw. kenne er nicht, nicht der Wahrheit entsprechen.

cc) Dem Kläger kann aber auch der Kern seiner Verfolgungsgeschichte, nämlich der Überfall guineischer Sicherheitskräfte auf seinen Vater und ihn, nicht geglaubt werden. Denn der Kläger hat beim Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits maßgebliche Punkte seiner Verfolgungsgeschichte unterschiedlich dargestellt und seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung in unglaubwürdiger Weise gesteigert.

Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass die Männer in Militäruniform ihn und seinen Vater mit Eisenstangen bedroht hätten. Der Vater sei auf den Kopf geschlagen worden und er sei, als er versucht habe, seinem Vater zu helfen und zu intervenieren, mit dem Gewehr geschlagen worden (vgl. Bundesamtsprotokoll S. 4). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen erstmals vorgetragen, dass er, als er sich schützend über seinen Vater werfen wollte, mit einem Messerstich am Knie verletzt worden sei und dass die Männer auch mit Schlagringen an den Händen auf ihn eingeschlagen hätten. Zur Bewaffnung der Angreifer gab er erstmals an, dass sie, neben Schusswaffen, auch noch mit Macheten, Messern bewaffnet gewesen seien (s. Sitzungsprotokoll S. 3).

Beim Bundesamt hat der Kläger den Überfall so dargestellt, dass er zwar versucht habe, aus dem Fenster zu springen, um Hilfe zu holen, dass ihm dies aber nicht gelungen sei und er sich bis zum Abzug der Angreifer in der Wohnung befunden habe. Insofern führte er aus: „Ich wollte aus dem Fenster springen, um Hilfe zu holen, aber sie haben mich noch einmal geprügelt. Ich fiel auf den Boden und habe mir meine Schulter ausgekugelt.“ Auch sein anschließender Vortrag - „die Nachbarn sagten, das sie die Polizei informiert hätten, aber die Polizei kam nicht. Als die Angreifer weg waren, haben die Nachbarn meinen Vater ins Krankenhaus gebracht“ - enthält keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger während des Überfalls die Flucht durch einen Sprung aus dem Fenster gelungen sei und er es fertig gebracht habe, zu einem Nachbarhaus zu laufen und sich dort zu verstecken. Einen solchen Geschehensablauf, ergänzend oder korrigierend zu seinen Angaben beim Bundesamt, hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht vortragen lassen. Vielmehr wurde im Rahmen der Klagebegründung, im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22. November 2017, der Vortrag des Klägers beim Bundesamt wiederholt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine gelungene Flucht während des Überfalls behauptet und insoweit Folgendes vorgetragen: Als er den Messerstich ins Knie bekommen habe, habe er natürlich Schmerzen gehabt, habe aber aufstehen und schnell in ein anderes Zimmer laufen können. Die Männer hätten weiter auf seinen Vater eingeschlagen. Er habe dann die Tür von diesem Zimmer abgesperrt. Die Männer hätten versucht, die Tür gewaltsam zu öffnen. Er sei aus dem Fenster gesprungen und bei diesem Sprung habe er sich die Schulter ausgekugelt und am Ellenbogen verletzt (s. Sitzungsprotokoll S. 3). Weiter führte er aus, dass er sich nach dem Sprung aus dem Fenster hinter ihrem Haus befunden habe und dann ins hinter ihrem Haus gelegene Nachbarhaus geflüchtet sei, wo ihn die Nachbarn in der Küche versteckt hätten. Die Angreifer seien aus dem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Nach einigen Stunden sei er dann zu einer Apotheke gegangen und habe dort seine Wunden versorgen lassen (s. Sitzungsprotokoll S. 4). Abgesehen davon, dass dieser Vortrag (im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt) einen wesentlich anderen und auch gesteigerten Geschehensablauf enthält, erachtet das Gericht ihn auch als äußerst unwahrscheinlich bzw. lebensfremd und daher nicht glaubhaft. Denn dass es fünf bewaffneten Männern nicht gelungen wäre, den durch Schläge mit Schlagringen und einen Messerstich ins Knie verletzten Kläger daran zu hindern, in ein anderes Zimmer zu laufen (wohl eher zu humpeln), dessen Zimmertür noch abzusperren und aus dem Fenster zu springen, ist kaum vorstellbar. Ebenso wenig vorstellbar ist es, dass es den Angreifern - fünf Männer sollen sich in der Wohnung und einige davor befunden haben - dann auch nicht gelungen sein soll, den Kläger nach dem Sprung aus dem Fenster, bei dem er sich die Schulter ausgekugelt haben will, einzufangen, zumal der Kläger mit einer Stichverletzung im Knie sowie ausgekugelter Schulter und entsprechend großen Schmerzen sich nicht allzu schnell hätte fortbewegen können. Auch dass es den Angreifern, die nach der Aussage des Kläger nach ihm gesucht haben sollen, dann nicht einmal gelungen wäre, ihn im Nachbarhaus (Küche) aufzuspüren, zumal dieses „Versteck“ in unmittelbarer Nähe des „Tatorts“ gewesen und sein Fluchtweg (Sprung aus dem Fenster hinter das Haus) bekannt gewesen wäre, kann nur als schlecht erfunden bewertet werden.

Nicht nachvollziehbar bzw. völlig realitätsfremd sind darüber hinaus folgende Darstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung: Einerseits behauptete der Kläger, dass er einige Stunden nach dem Überfall zu einer Apotheke gegangen sei und sich dort seine Wunden habe versorgen lassen (s. Sitzungsprotokoll S. 4, 2. Absatz). Ein solches Verhalten wäre jedoch als bemerkenswert leichtsinnig bzw. sorglos zu bewerten, da der Kläger angesichts seiner geschilderten Verletzungen (insbesondere Stichwunde im Knie und ausgekugelte Schulter) wohl auf der Straße und auch in der Apotheke aufgefallen wäre und damit die Gefahr, von Sicherheitskräften ergriffen zu werden, nicht unerheblich gewesen wäre. Andererseits behauptete er aber, dass zwar die Nachbarn nach dem Abzug der Angreifer in sein Haus gegangen seien und seinen verletzten Vater ins Krankenhaus gebracht hätten. Er selbst sei aber zu diesem Zeitpunkt aus Angst nicht in sein Haus zurückgekehrt und habe nicht geschaut, was mit seinem verletzten Vater ist (s. Sitzungsprotokoll S. 4/5). Ein solches Verhalten, sich nicht persönlich über den Zustand des Vaters Klarheit zu verschaffen, erscheint kaum nachvollziehbar, zumal sich zu diesem Zeitpunkt (nach seinen Schilderungen) die Lage als wenig gefährlich darstellte (Abzug der Angreifer, Schutz durch das Vorhandensein der Nachbarn) und es sich geradezu aufgedrängt hätte, sich von den Nachbarn zusammen mit dem Vater ins Krankenhaus bringen zu lassen, anstatt sich später allein auf die Straße zu begeben und zu einer Apotheke zu gehen.

Beim Bundesamt gab der Kläger an, dass der Freund seines Vaters diesen im Krankenhaus besucht habe und dann zum Kläger, der sich inzwischen bei seinen Nachbarn befunden habe, gekommen sei. Der Freund habe berichtet, dass sein Vater wolle, dass er, der Kläger, das Land verlasse und habe ihm dann auf seine Frage, was mit seinem Vater sei, mitgeteilt, dass dieser gestorben sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch diese Situation, nämlich wie und wo er vom Tod des Vaters erfahren habe, anders dargestellt und insoweit vorgetragen, dass der Freund, nachdem er beim Vater im Krankenhaus gewesen sei, den Kläger gesucht und ihn in der Früh bei den Nachbarn, bei denen er sich versteckt habe, auch gefunden habe. Der Kläger und der Freund seien zunächst zu diesem und dann ins Krankenhaus gefahren, wo man ihnen gesagt habe, dass der Vater bereits verstorben sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5). Gerade die Situation, dass der Kläger seinen Vater noch im Krankenhaus habe besuchen wollen, diesen aber nicht mehr lebend angetroffen habe, hätte sich so ins Gedächtnis eingebrannt, dass er einen solchen Sachverhalt - wenn das Vorbringen wahr wäre - dann mit Sicherheit auch beim Bundesamt geschildert hätte.

Eine nicht glaubhafte Steigerung des Vortrags stellen auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Frage der Klägerbevollmächtigten gemachten Angaben des Klägers dar, dass sein Vater nur für die Partei gearbeitet habe und das Geld für ihren Lebensunterhalt ausschließlich von der Partei gekommen sei (s. Sitzungsprotokoll S. 10, letzter Absatz). Ein solcher Sachverhalt hätte per se für das tägliche Leben des Klägers und seines Vaters eine so wichtige Rolle gespielt, dass der Kläger dies mit Sicherheit auch bereits beim Bundesamt vorgetragen hätte, wenn das Vorbringen denn wahr wäre. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang noch Folgendes festzustellen: Wäre der Vater des Klägers so in die Partei UFDG eingebunden gewesen, dass diese seinen gesamten Lebensunterhalt finanziert hätte, dann wäre er ein nicht unbedeutender Funktionär dieser Partei gewesen bzw. hätte eine exponierte Position inne gehabt. Wäre er in einer solchen Position von regierungsnahen Milizen oder staatlichen Sicherheitskräften in der eigenen Wohnung überfallen worden und zu Tode gekommen, dann wäre ein solcher Vorfall zum einen in einschlägigen Publikationen (z.B. Amnesty international, Accord etc.), die auch Einzelschicksale publizieren, erwähnt worden (was hier nicht der Fall ist). Zum anderen wäre es dem vormundschaftlich betreuten und anwaltlich vertretenen Kläger, der sich etliche Dokumente, sowohl seine eigene Person als auch seinen Vater betreffend, aus Guinea besorgen konnte, dann auch mit Sicherheit möglich gewesen, eine Bestätigung von führenden Funktionären der UFDG über das Schicksal seines Vaters beizubringen.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet hat und den Überfall von Leuten in Militäruniform, der in der Wohnung des Klägers bzw. seines Vaters stattgefunden haben soll, aus asyltaktischen Gründen frei erfunden hat. Dass der Kläger Narben im Gesicht, an Armen, Beinen und dem Bauch hat (vgl. Vermerk des Interviewers, Bundesamtsprotokoll S. 4), zeigt zwar, dass er entsprechende Verletzungen erlitten hat, gibt aber keinen Aufschluss über die Ursache der Verletzungen und wann, wo und von wem sie verursacht wurden; es kann sich folglich z.B. um Verletzung aufgrund eines Unfalls handeln oder um Verletzungen, die er auf der bekanntermaßen gefährlichen Fluchtroute erlitten hat.

Nach allem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Guinea unverfolgt, d.h. aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen verlassen hat.

b) Aber selbst wenn das Gericht als wahr unterstellen würde, dass der Vater des Klägers für die UFDG aktiv war, und selbst wenn das Gericht des Weiteren als wahr unterstellen würde, dass der Vater des Klägers aufgrund von Aktivitäten für die UFDG getötet worden wäre, sind trotzdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung befürchten muss:

Gerade aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Hergang des Überfalls, würde man ihn als wahr unterstellen, ginge hervor, dass die Angreifer keinerlei Interesse an der Person des Klägers bzw. daran gehabt hätten, den Kläger zu ergreifen und zu töten, nicht einmal um ihn als Zeugen auszuschalten. Wie unter a), cc) (Rn. 31 bis 34) ausgeführt, wäre es ein Leichtes für die Angreifer gewesen, auch den Kläger zu töten. Wäre der Kläger, wie von ihm behauptet, tatsächlich aus der Wohnung geflohen, so würde gerade der Umstand, dass die Angreifer ihn weder an der Flucht gehindert noch danach aufgegriffen haben, zeigen, dass an seiner Verfolgung bzw. seiner Tötung kein Interesse bestand. Denn dass guineische Sicherheitskräfte oder Milizen derart dilettantisch sind, dass sie des Klägers, eines damals 15-jährigen und dazu noch (nach seinen Angaben) erheblich verletzten Jungen, wenn sie es gewollt hätten, nicht habhaft geworden wären, ist realitätsfern (vgl. Ausführungen unter a), cc), Rn. 31 bis 34).

Im Übrigen ist bekannt, dass es in Guinea im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen (insbesondere vor Wahlen) immer wieder (auch im Jahr 2014) zu vereinzelten gewaltsamen Übergriffen von Anhängern politischer Parteien sowie zu Zusammenstößen kam und dass es gewaltsame und sogar tödliche Übergriffe von Sicherheitskräften bei Einsätzen gegen Demonstranten, in einzelnen Fällen auch im Rahmen von individuell motivierten Aktionen kam (vgl. Lagebericht a.a.O., II.2, III.4; ACCORD vom 9.11.2015, Anfragebeantwortung zu Guinea: Informationen zur Partei Union des Forces Democratiques de Guinee (UFDG), Übergriffe seitens politischer Gegner, insbesondere seit 2011; strafrechtliche Verfolgung und gewaltsame Übergriffe gegen Mitglieder; Informationen zur Lage von OrganisatorInnen von Versammlungen, Demonstrationen). Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass sein Vater Opfer eines Übergriffs von Sicherheitskräften geworden ist, sei es, dass er während einer Demonstration getötet worden wäre („Zufallsopfer“), sei es, dass es einen auf den Vater gezielten Angriff gegeben hätte, so bestehen nach der Auskunftslage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben keinerlei politische (oppositionelle) Aktivitäten ausgeübt hat, im Falle der Rückkehr nach Guinea eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohen würde. Denn Anhaltspunkte für eine in Guinea ausgeübte „Sippenhaft“ sind nicht ersichtlich und werden in keiner Auskunftsquelle erwähnt.

c) Auch die Asylantragstellung in Deutschland bewirkt keine Verfolgung des Klägers im Falle der Rückkehr nach Guinea. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (vgl. Lagebericht a.a.O., IV.2.).

2. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe (siehe unter 1.) verwiesen wird.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Seine Verfolgungsgeschichte bzw. seine Schilderungen zur Gefahr sind völlig unglaubhaft. Im Herkunftsstaat hat er keine Gefahr erlebt (siehe Ausführungen unter 1. a), cc) Rn. 31 bis 36). Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden (siehe auch Ausführungen unter 1. b), Rn. 39 bis 41).

Auch ein Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheidet aus. In Guinea gibt es keine Bürgerkriegsregion oder sonstige regional konzentrierte, gruppenbezogene soziale und/oder politische Verfolgungen (z.B. in Form einer Sezessionsbewegung). Zu ethnischen Unruhen kam es zuletzt im Jahr 2013 in Waldguinea (damals zwischen den Volksgruppen der Kissi und Guerzé). Betroffene hatten die (theoretische) Möglichkeit, in die von anderen Ethnien bewohnten Nachbarregionen zu flüchten (vgl. Lagebericht a.a.O. Nr. II.3.).

3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids). Es wird auf die zutreffenden Ausführungen hierzu unter Nr. 4 der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 29. September 2017 Bezug genommen, denen das Gericht folgt und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absieht (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Lediglich ergänzend wir noch darauf hingewiesen, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger - entgegen seinen Behauptungen - in Guinea noch Familienangehörige hat (auf die Ausführungen unter 1. a) aa) und bb) wird verwiesen) und damit im Falle der Rückkehr auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Guineische Staatsangehörige können selbst im Rahmen von einfachen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Sie können als Straßenhändler arbeiten, Kaffee verkaufen, Schuhe putzen oder anderweitige Tätigkeiten nachgehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Augsburg vom 23.2.2018 - GZ.: 508-516/50121). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies dem Kläger, einem gesunden jungen und arbeitsfähigen Mann, nicht möglich sein soll, zumal es ihm selbst im Alter von ca. 15/16 Jahren gelungen ist, sich von Guinea über verschiedene Länder, deren Sprache er nicht beherrschte, bis nach Deutschland durchzuschlagen.

Weiter weist die oben genannte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2018 darauf hin, dass es in Guinea zwar keine sozialen Hilfsstrukturen, dafür jedoch sehr belastbare familiäre Strukturen gibt. Die großköpfigen Familien sind in Guinea derart hilfsbereit, dass sie auch einen Bekannten aufzunehmen, so dass der Kläger, selbst wenn er keine eigenen Verwandten hätte, nach der Ankunft temporäre Aufnahme bei Bekannten finden kann. Der Kläger muss aber noch Verwandte oder Bekannte in Guinea haben, da es ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, sich die guineischen Dokumente (Carte Nationale d`Identite des Vaters, Mitgliedsausweis der Partei UFDG für den Vater des Klägers, zwei Bescheinigungen zum Tod des Vaters, zwei Dokumente zur Geburt des Klägers) schicken zu lassen.

Es liegt damit auf der Hand, dass es dem jungen und arbeitsfähigen Kläger zumutbar ist, nach Guinea zurückzukehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen.

4. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen.

5. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind keine substantiierten Einwände erhoben worden und solche sind auch nicht ersichtlich.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung. 2
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Annotations

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.