Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Am 12. Januar 2016 war die Freiwillige Feuerwehr … im Gemeindebereich … auf der Gemeindestraße zwischen … und … aufgrund eines Verkehrsunfalls im Einsatz, in welchen der PKW des Klägers sowie ein Traktor involviert waren. Ausweislich des Einsatzberichts dauerte der Einsatz von 18:09 Uhr bis 00:38 Uhr (6,48 Stunden). Die Alarmierung erfolgte demnach unter dem Einsatzstichwort „P eingeklemmt“. Nach dem Einsatzbericht rückte die Freiwillige Feuerwehr … mit einem Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF, einem Löschgruppenfahrzeug LF8, einem Mehrzweckfahrzeug (MZF) mit Verkehrssicherungsanhänger und einem Gerätewagen Logistik sowie 25 Mann zur Unfallstelle aus. Ausweislich des Berichtstextes wurde eine im PKW eingeklemmte Person durch die Besatzung des HLF versorgt. Zudem wurde der Brandschutz sichergestellt. Bei dem in den Unfall involvierten Traktor gab es nach dem Berichtstext keine verletzten Personen, es liefen aber Betriebsstoffe aus. Das LF 8 und der Gerätewagen Logistik wurden zur Ausleuchtung des Landeplatzes für den Rettungshubschrauber abgestellt. Zudem wurde die Straße von … durch das MZF bei der Abzweigung nach … gesperrt. Zum Abschleppen des Traktors und zur Straßenreinigung war schweres Gerät von Fachfirmen erforderlich.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 20. März 2017 verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 11. April 2017 zum Ersatz der Kosten in Höhe von 6.860,64 EUR. Dem Bescheid war eine Kostenzusammenstellung beigefügt. In den Gründen des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. der gemeindlichen Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 28. Juni 2007 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung) sei. Durch den vom PKW des Klägers verursachten Verkehrsunfall mit einem landwirtschaftlichen Gespann habe die Unfallstelle abgesichert, die Straße von … in Richtung … an der Abzweigung nach … gesperrt und eine Umleitung eingerichtet werden müssen. Zudem habe der Brandschutz sichergestellt und ein Landeplatz für den Rettungshubschrauber ausgeleuchtet werden müssen. Bis zum Abtransport der beiden Fahrzeuge und abschließenden Reinigung der Straße habe die Sperrung des Unfallortes aufrechterhalten werden müssen, wozu die Feuerwehr gem. Art. 7a des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (Verkehrswesen-Zuständigkeitsgesetz - ZustGVerk) berechtigt sei. Bei den angeführten Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr … handele es sich um einen technischen Hilfsdienst im Rahmen des Einsatzes, bei welchem die Gefahr durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges des Klägers veranlasst gewesen sei. Die Heranziehung des Klägers entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranzuziehen. Bei der Abwägung der für und gegen die Heranziehung des Klägers sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen gegenüber den finanziellen Belastungen des Klägers. Insbesondere widerspreche die Inanspruchnahme des Klägers nicht der Billigkeit i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Ferner ziehe die Beklagte in ständiger Verwaltungshandhabung Kfz-Halter zum Kostenersatz in vergleichbaren Fällen heran, sodass die Heranziehung des Klägers dem Gleichbehandlungsgebot entspreche. Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG könnten die Gemeinden Pauschalsätze für den Kostenersatz festlegen, was mit der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 28. Juni 2007 geschehen sei. Die bereits gezahlten Gelder aufgrund des Verkehrsunfalles würden vorläufig von der Gemeinde einbehalten und mit dem Betrag des Bescheids verrechnet, sodass eine noch fällige Summe in Höhe von 1.999,96 EUR verbliebe. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Kostenzusammenstellung ist am 22. November 2016 bereits ein Betrag in Höhe von 4.860,68 EUR gezahlt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15. April 2017 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 26. April 2017 legte die Kfz-Versicherung des Klägers der Beklagten einen Prüfbericht vor, welcher für die Aufwendungen des streitgegenständlichen Feuerwehreinsatzes statt der im Bescheid genannten Summe in Höhe von 6.860,64 EUR als Ergebnis der Prüfung einen Betrag in Höhe von 5.463,64 EUR nennt. Die Differenz ergibt sich ausweislich des Prüfberichts daraus, dass die Einsatzstunden auf die für den beschriebenen Einsatz nachvollziehbaren Einsatzzeiten gekürzt worden seien. Im Prüfbericht wurden bei den Personalkosten die Ausrückestunden für 10 Feuerwehrleute von 6,5 Stunden auf 4 Stunden (800,00 EUR statt 1.300,00 EUR) und für 9 Feuerwehrleute von 5,5 Stunden auf 4 Stunden (720,00 EUR statt 990,00 EUR) gekürzt. Zudem wurden die Ausrückestunden auch für die drei im Bescheid in Ansatz gebrachten Feuerwehrfahrzeuge von jeweils 6,5 auf jeweils 4 Stunden gekürzt (381,76 EUR statt 620,36 EUR (LF 8), 516,64 EUR statt 839,54 EUR (HLF) und 104,80 EUR statt 170,30 EUR (KLAF)). Auf den nach den Abzügen in Höhe von insgesamt 1.397,00 EUR verbleibenden Betrag in Höhe von 5.463,64 EUR seien nach dem Schreiben der Versicherung vom 26. April 2017 bereits 5.834,90 EUR gezahlt worden.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 führte die Beklagte gegenüber der Kfz-Versicherung des Klägers aus, dass unter Berücksichtigung des vorgelegten Prüfberichts, auch nach der von der Versicherung angestellten Abrechnung noch ein Betrag in Höhe von 602,96 EUR offen sei, da die Forderung des Tiefbauamtes aufgrund der Straßenreparatur und der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs in Höhe von 974,22 EUR nicht mit der Forderung der Beklagten nach dem Bescheid verrechnet werden könnte. Die Beklagte bestehe jedoch auf der noch offenen Summe in Höhe von 1.999,96 EUR. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Kfz-Versicherung des Klägers der Beklagten daraufhin mit, dass weitere 602,96 EUR überwiesen würden.

Die Beklagte half in der Folge dem Widerspruch des Klägers nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 29. Mai 2017 dem Landratsamt … zur Entscheidung vor, welches ihn nach Anhörung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 zurückwies (Nr. 1). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 2). Zudem wurde für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 151,00 EUR festgesetzt (Nr. 3). In den Gründen des Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Bei einem sogenannten Verkehrsunfall mit dem Stichwort „Person eingeklemmt“ würden als grundlegende Tätigkeiten die Menschenrettung, das Absichern der Unfallstelle, die Sicherstellung des Brandschutzes, das Betreuen von Betroffenen, die Reinigung der Fahrbahn sowie gegebenenfalls das Aufnehmen ausgelaufener flüssiger Stoffe vorgeschrieben. Die Anzahl der vorliegend eingesetzten Helfer würde für die durchgeführten Aufgaben (Personenrettung, Verkehrsabsicherung, Straßensperrung, Straßenreinigung etc.) durchaus im unteren Bereich liegen. Entgegen der Auffassung der Kfz-Versicherung des Klägers habe kein Fahrzeug vorzeitig abgezogen werden können. Es seien nur einige Einsatzkräfte abgezogen worden, die als Schichtarbeiter in die Arbeit gemusst hätten. Auch das Aufräumen der Unfallstelle, der Abbau der Beleuchtung sowie der Straßensperre gehöre zum Einsatz und sei abrechenbar. Aufgrund der Witterungsbedingungen (-10 °C) seien die Einsatzkräfte nicht länger an der Einsatzstelle gewesen als unbedingt erforderlich. In den Gründen des Bescheids ist ferner eine Zusammenerstellung enthalten, in welcher aufgeführt wird, welches Fahrzeug, mit welchem Personal, welche Aufgaben, in welcher Zeit übernommen habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Gegen den Bescheid der Beklagten in Gestalt des am 17. August 2017 zugestellten Widerspruchsbescheids hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den Bescheid bereits 4.860,68 EUR bezahlt worden seien, sodass noch ein Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR offen sei. Die im Bescheid angesetzten Personalkosten könnten nicht anerkannt werden. Anerkannt würde die im Bescheid angeführte Position von 360,00 EUR. Die zweite unter Personalkosten aufgeführte Position werde nur in einer Höhe von 800,00 EUR anerkannt und die dritte Position nur in einer Höhe von 720,00 EUR. Der Einsatz mit 6 Einsatzkräften für je 3 Stunden sei in Ordnung. Die weiteren Einsatzkräfte mit 10 bzw. 9 Personen für je 4 Stunden seien überzogen. Für die Absicherung und Umleitungsmaßnahmen sei die Feuerwehr nicht zuständig, diese Aufgaben würden im Zuständigkeitsbereich der Polizei oder der Straßenmeisterei liegen. Aus diesem Grund werde maximal eine Einsatzzeit von 4 Stunden angesetzt. Auch der Abbau der Beleuchtung für den Hubschrauberlandeplatz sei in dieser Zeit möglich gewesen. Die Reinigung der Unfallstelle gehöre ebenfalls nicht zu den originären Pflichtaufgaben der Feuerwehr. Auch für die Bergung der Verletzten sei die hohe Anzahl an Feuerwehrleuten nicht erforderlich gewesen. Die Kürzungen würden den nach dem angefochtenen Bescheid noch offenstehenden Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR ergeben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers die Klage zurückgenommen, soweit sie einen Betrag von 1.999,96 EUR übersteigt. Zudem führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass von den Personalkosten die Position mit einem Betrag von 360,00 EUR anerkannt würde, die Positionen über 800,00 EUR und 720,00 EUR würden nicht anerkannt. Der Einsatz von 25 Personen sei nur im Hinblick auf 6 Personen gerechtfertigt und in Bezug auf 19 Personen nicht gerechtfertigt gewesen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Der Bescheid der Beklagtenpartei vom 11. April 2017 in Form des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 4. August 2017 wird in Höhe eines Betrages von 1.999,96 EUR aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass vorliegend die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BayFwG erfüllt seien. Soweit ersichtlich, wende sich der Kläger ohnehin lediglich gegen die in Ansatz gebrachten Personalkosten. Gegen die übrigen Positionen würden keine Einwendungen vorgebracht. Der Bescheid sei aber auch hinsichtlich der Personalkosten rechtmäßig. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen seien nicht substantiiert. Die abgerechneten Kosten seien in vollem Umfang notwendig i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG gewesen. Wie sich aus dem Einsatzbericht zeige, habe der Einsatz angesichts der komplexen Bergung der verunglückten Fahrzeuge, für die schweres Gerät benötigt worden sei, tatsächlich mehr als 6 Stunden gedauert. Die ersatzfähige Einsatzzeit könne nicht nachträglich am Schreibtisch auf 4 Stunden herabgesetzt werden. Gegen die Ersatzfähigkeit spreche auch nicht, dass die Personenrettung selbst bereits nach einer knappen halben Stunde abgeschlossen gewesen sei, denn ein Feuerwehreinsatz nach einem Verkehrsunfall ende regelmäßig nicht mit dem Abschluss der Personenrettung. Die Einsatzkräfte seien auch für die Absicherung der Einsatzstelle, die Einrichtung der Umleitung sowie die Reinigung der Unfallstelle zuständig gewesen, denn insoweit handele es sich um klassische Tätigkeiten der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst nach Verkehrsunfällen.

Am 22. November 2018 fand beim Verwaltungsgericht München die mündliche Verhandlung statt, in welcher das Gericht den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … als Zeugen angehört hat. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Einen solchen, dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) unterfallenden, technischen Hilfsdienst hat die Freiwillige Feuerwehr … bei dem Verkehrsunfall am 12. Januar 2016 geleistet.

Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Auch bei einer neben der unmittelbaren Personenrettung - welche im vorliegenden Bescheid nicht in Ansatz gebracht wurde - erfolgten Ausleuchtung eines Hubschrauberlandeplatzes handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen einer technischen Hilfeleistung, welche zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr gehört (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 - juris; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 4 Rn. 23). Schließlich ist auch die Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Betriebsmitteln nach einem Verkehrsunfall sowie die Absperrung eines mit ausgetretenen Betriebsstoffen verunreinigten Bereichs jedenfalls dann zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zu rechnen, wenn es sich nicht lediglich um so geringfügige Mengen handelt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wäre (zur Beseitigung von Ölspuren vgl. VG München, U.v. 23.11.2016 - M 7 K 15.3865 - BeckRS 2016, 111973; VG Würzburg, U.v. 18.11.1999 - W 5 K 98.1113 - BeckRS 1999, 25419; vgl. allgemein zur Beseitigung von Ölspuren bzw. zur Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten BayVGH, B.v. 19.7.2013 - 4 ZB 12.2339 - BeckRS 2013, 54536; VG München, U.v. 13.4.2016 - M 7 K 15.548 - BeckRS 2016, 51682). Soweit ein unmittelbares Eingreifen geboten ist und aufgrund einer Notwendigkeit des Schutzes von Menschen und bedeutenden Sachwerten sowie zur Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ein öffentliches Interesse am Einsatz besteht, sind Maßnahmen zur Beseitigung einer Ölspur oder anderer austretender Betriebsstoffe bzw. Maßnahmen zur Verhinderung einer hieraus resultierenden Schadenserweiterung dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzuordnen (vgl. zur Beseitigung von Ölspuren Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 4 Rn. 22a).

Der als Zeuge angehörte Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr … hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Mehrzweckfahrzeug in … an der Abzweigung nach … und das Hilfeleistungslöschfahrzeug, das Löschfahrzeug und der Gerätewagen Logistik an der Einsatzstelle abgestellt worden seien. Die Straßensperrung habe sowohl dem Zweck der Eigensicherung als auch dem Aufrechterhalten des Verkehrsflusses gedient, da die Feuerwehr nicht über Umleitungsbeschilderungen verfüge. Im Rahmen der Sperrung habe die Feuerwehr auch durchfahrenden Ortsfremden die Umleitungen erklärt. Die Straße sei durch den Unfall vollständig blockiert und ein Vorbeifahren nicht möglich gewesen. Die mit der Unfallaufnahme ausgelastete Polizei habe keine Straßenabsicherung durchgeführt. An der Unfallstelle seien die Einsatzwagen so postiert worden, dass niemand versehentlich in die Unfallstelle hineinfahren habe können, sodass sich auch eine faktische Straßensperrung ergeben hätte. Die Einsatzkräfte an der Unfallstelle seien nicht mit Sicherungsmaßnahmen, sondern ausschließlich mit Personenrettung, dem Auffangen von Flüssigkeit und dem Aufstellen der Hubschrauberbeleuchtung befasst gewesen. Durch die Beschädigung der Hydraulik des „Bulldogs“ sei die ganze Straße mit Öl- und Schmierstoffen bedeckt gewesen. Bis die mit der Straßenreinigung beauftragte Privatfirma eingetroffen sei und nach dem Abtransport der beteiligten Unfallfahrzeuge durch eine weitere Firma habe eingesetzt werden können, habe sich die Feuerwehr mit Bindemitteln der Unfallstelle gewidmet.

Das Gericht ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen davon überzeugt, dass sämtliche gegenüber dem Kläger in Ansatz gebrachte Maßnahmen dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzurechnen sind. Insbesondere diente die Sperrung der Straße neben der Eigensicherung vorliegend der Sicherung des infolge der verunfallten Fahrzeuge und ausgetretenen Betriebsstoffe bestehenden Gefahrenbereichs und damit der Verhinderung weiterer drohender Gefahren, insbesondere weiterer Verkehrsunfälle. Aus den überzeugenden Schilderungen des Zeugen geht ferner hervor, dass es sich vorliegend nicht um eine lediglich geringfügige und ungefährliche Fahrbahnverunreinigung handelte. Vielmehr ist nach den Angaben des Zeugen die ganze Straße mit Öl- und Schmierstoffen bedeckt gewesen. Bis zum Eintreffen der beauftragten Privatfirma, die erst nach dem Abtransport der verunglückten Fahrzeuge eingesetzt werden konnte, ist die Feuerwehr mit dem Binden der ausgetretenen Betriebsstoffe befasst gewesen. Auch die diesbezügliche Tätigkeit der Feuerwehr diente damit der Gefahrenabwehr bzw. der Vermeidung einer Schadensausweitung. Insbesondere bestand neben einer Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer - aus der ex-ante-Sicht der Feuerwehr - auch eine Gefahr von Umweltschäden.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen greift der Einwand des Klägers, dass die Absicherung der Gefahrenstelle und die Reinigungsarbeiten Sache der Polizei oder der Straßenmeisterei und nicht Aufgabe der Feuerwehr seien, nicht durch. Zwar ist im Falle von Maßnahmen, die auch der Straßenreinigung zugerechnet werden können, wie bei der Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Betriebsmitteln, durchaus im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob diese überhaupt (noch) dem (Pflicht-)Aufgabenbereich der Feuerwehr unterfallen, da Straßenreinigungsmaßnahmen grundsätzlich Aufgabe des Straßenbaulastträgers bzw. Verursachers sind. Vorliegend widmeten sich die Feuerwehrleute den ausgetretenen Betriebsstoffen aber zur Vermeidung einer Schadensausweitung, was insbesondere auch deshalb erforderlich war, da die mit der Reinigung beauftragte Firma erst nach Abtransport der Fahrzeuge zum Einsatz kommen konnte, wobei sich der Abtransport verzögerte, nachdem die hiermit betraute Firma erst die entsprechenden Geräte zur Unfallstelle bringen musste.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung dienender Personaleinsatz schon dann vorliegen kann, wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 4 ZB 15.2030 - NVwZ-RR 2016, 302). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann (BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 4 ZB 15.2030 - NVwZ-RR 2016, 302). Auch vor diesem Hintergrund ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr auch beim Abschleppvorgang noch anwesend war, nachdem die abschließende Straßenreinigung durch die private Firma erst nach dem Abtransport der Unfallfahrzeuge erfolgen konnte und sich die Feuerwehr bis zu deren Eintreffen mit Bindemitteln der Unfallstelle gewidmet hat und damit auch tatsächlich noch mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beschäftigt war.

Schließlich kann es aus Sicht des Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen etwaige verkehrslenkenden Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 - Au 7 K 17.1021 - juris, insbesondere zur Vereinbarkeit des Art. 7a ZustGVerk mit Bundesrecht) und unabhängig von dieser Frage zudem auch über Art. 28 BayFwG abgerechnet werden könnten. Denn im vorliegenden Fall sind etwaige von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten übernommenen verkehrslenkenden Maßnahmen jedenfalls insofern nicht ins Gewicht gefallen. So erfolgte die Straßensperrung zum Zwecke der Absicherung der Schadensstelle - welche die Straße nach den Ausführungen des Zeugen vollständig blockiert und ein Vorbeifahren unmöglich gemacht hatte - was im vorliegenden Fall dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzurechnen ist.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen sowie auch nach der Aktenlage, insbesondere der nachvollziehbaren Angaben im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, welchen seitens des Klägers keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt wurden, weiter davon überzeugt, dass die von der Feuerwehr getroffenen und gegenüber dem Kläger abgerechneten Maßnahmen sämtlich notwendig i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayFwG waren.

Unter notwendige Aufwendungen fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Feuerwehr im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials sowie auch bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen möglicherweise mehreren kleineren gemeindlichen Feuerwehren treffen darf. Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dieses bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (VG München, U.v. 18.8.2004 - M 7 K 03.1936 - BeckRS 2004, 31611; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - NJW 1999, 232).

Nach diesen Maßstäben sind die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen nicht zu beanstanden. Die Alarmierung erfolgte vorliegend unter dem Einsatzstichwort „P eingeklemmt“. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für dieses Szenario festgelegt, dass immer eine zweite Feuerwehr mit hydraulischem Gerät anrückt, entweder um parallel arbeiten zu können oder um im Falle eines Ausfalls ein zweites Gerät vor Ort zu haben, damit es zu keinem Zeitverlust für die Rettung der Person kommt. Die zweite Feuerwehr ist die Feuerwehr … gewesen. Die Ausführungen des Zeugen zum Umfang und zur Erforderlichkeit des Einsatzes sind nachvollziehbar, schlüssig und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Notwendigkeit der Aufwendungen.

Auch im Widerspruchsbescheid ist ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt, mit welchen Einsatzmitteln beim Stichwort „P eingeklemmt“ auszurücken ist und mit welchen Tätigkeiten die eingesetzten Feuerwehrleute beim streitgegenständlichen Einsatz befasst waren. Insbesondere geht auch aus den dortigen Ausführungen hervor, dass es lange gedauert habe, bis das Abschleppunternehmen eingetroffen ist, die Absicherung der Schadensstelle aufrechterhalten habe werden müssen und diesbezüglich aufgrund der Temperaturen auch im Schichtbetrieb habe gearbeitet werden müssen.

Das Gericht hat damit keine Zweifel, dass angesichts der konkreten Umstände (Verkehrsunfall mit landwirtschaftlichem Gespann; Erforderlichkeit des Einsatzes von schwerem Gerät, welches erst herbeigeschafft werden musste; nicht unerhebliche Mengen an ausgetretenen Betriebsstoffen; Hubschraubereinsatz; Einsatz bei kalten Temperaturen) die eingesetzten Mittel und insbesondere das eingesetzte Personal notwendig waren. Anhaltspunkte für einen überdimensionierten Einsatz haben sich weder in zeitlicher noch personeller Hinsicht ergeben.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sah sich das Gericht auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinne der Beweisanregungen des Klägers im Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 veranlasst, mit welchen die Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der aufgewandten Einsatzstunden sowie zur Erforderlichkeit der eingesetzten Anzahl an Feuerwehrleuten für die Personenrettung angeregt worden sind. Für die Frage, ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da dies eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage ist, die es insbesondere anhand der Aussage des als Zeuge vernommenen Einsatzleiters eigenständig überprüft. Dabei kommt es - wie dargelegt - auf die ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Zudem hat die Feuerwehr ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen, welche Maßnahmen sie ergreift (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris; VG München, Urteil vom 18.8.2004 - M 7 K 03.1936 - BeckRS 2004, 31611). Bei der hier vorliegenden technischen Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall handelt es sich insbesondere auch nicht um eine besonders schwierige und komplexe Materie, die vom Gericht nicht ohne Sachverständigengutachten überprüft werden kann. Substantiierte Einwände gegen das fachliche Vorgehen der Feuerwehr liegen nicht vor. Vielmehr wurde lediglich pauschal behauptet, dass der Einsatz zu lange gedauert habe. Hinsichtlich der zudem seitens des Klägers gerügten Übernahme von Aufgaben, die nach Ansicht des Klägers nicht in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen würden, wurde bereits ausgeführt, dass es sich vorliegend insgesamt um dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr unterfallende Aufgaben handelte und insbesondere etwaige verkehrslenkende Maßnahmen dabei nicht ins Gewicht fielen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Ein Abzug der aufgewandten Zeit für bestimmte Tätigkeiten ist daher vorliegend nicht veranlasst.

Soweit in der mündlichen Verhandlung auch die Anzahl der eingesetzten Feuerwehrleute gerügt wurde, wurde ebenfalls lediglich pauschal behauptet, dass der Einsatz nur in Bezug auf 6 Personen gerechtfertigt und in Bezug auf 19 Personen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Eine weitere Erläuterung hierzu bzw. dazu, wie sich der vom Kläger zuletzt noch angefochtene Teilbetrag in Höhe von 1.999,96 EUR zusammensetze, erfolgte trotz mehrfacher Rückfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht.

Das Gericht sieht im Ergebnis - auch nach Würdigung der Aussagen des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … in der mündlichen Verhandlung - keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr und erachtet die Aufwendungen sämtlich für notwendig.

Substantiierte Bedenken gegen die konkrete Abrechnung des Kostenersatzes nach der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten sind ebenfalls nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Gerügt wurde lediglich die Dauer der Einsatzzeit und der Umfang der eingesetzten Feuerwehrleute. Insbesondere wurde nicht weiter erläutert, wie sich der Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR zusammensetze, welcher nach erfolgter Teilrücknahme allein noch streitgegenständlich ist. Soweit in dem von der Kfz-Versicherung des Klägers vorgelegten Prüfbericht Abzüge von der Forderung der Beklagten gemacht wurden, bezogen diese sich lediglich auf einen Betrag in Höhe von 1.397,00 EUR, wobei die Abzüge - soweit ersichtlich - auch lediglich auf eine Kürzung der abgerechneten Ausrückestunden aufgrund der behaupteten Übernahme feuerwehrfremder Aufgaben zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung der Behördenakten ergab sich ein noch offener Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR, nachdem am 22. November 2016 von der Kfz-Versicherung des Klägers bereits ein Betrag in Höhe von 4.860,68 EUR gezahlt worden war. Nach einem Schriftwechsel mit der Beklagten, welcher auch die Verrechnung einer Forderung des Tiefbauamtes betraf, teilte die Kfz-Versicherung des Klägers der Beklagten mit, dass weitere 602,96 EUR überwiesen würden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne weitere Erläuterung des Klägers daher selbst unter Heranziehung des von der Kfz-Versicherung des Klägers vorgelegten Prüfberichts nicht, weshalb der Kläger den Bescheid in einer Höhe von 1.999,96 EUR angreift und gegen welche weiteren Positionen - neben den Personalkosten - in der dem Bescheid anliegenden Kostenzusammenstellung sich der Kläger aus welchem Grund wendet. Angesichts des gänzlich unsubstantiierten Vorbringens des Klägers sah sich das Gericht daher nicht veranlasst, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten.

Die Inanspruchnahme des Klägers als Kostenschuldner ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen verweist § 2 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG. Danach ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG), und wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Abs. 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG). Die Beklagte konnte den Kläger demnach - wie im angefochtenen Bescheid geschehen - zum Kostenersatz heranziehen.

Für eine Unbilligkeit i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, zumal Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686). Auch die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686). Demgemäß kann bereits die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn - wie vorliegend - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686). Solche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - BeckRS 2013, 49686; BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - BeckRS 2008, 27832).

Die Klage war demnach auch hinsichtlich des nach erfolgter Teilrücknahme noch streitgegenständlichen Teilbetrags abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. - soweit die Klage zurückgenommen wurde - auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Aug. 2018 - Au 7 K 17.1021

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 4 ZB 15.2030

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (im Folgenden: FF) der Stadt ....

I.

Am 15. Januar 2016 befuhr die (Zwillings-) Schwester der Klägerin mit ihrem PKW, amtliches Kennzeichen ... die ... bei ... in östlicher Richtung. Auf glatter Fahrbahn kollidierte ihr PKW in Höhe der östlichen Einfahrt ... mit einem LKW, der auf der Abbiegespur stand. Die Unfallverursacherin war in ihrem PKW eingeklemmt und musste befreit werden. Sie war schwer verletzt und verstarb wenig später. Als Erben benannte das Amtsgericht ... - Nachlassgericht - die Klägerin sowie eine weitere Schwester.

Die ... wurde zur Unfallaufnahme bis 21:45 Uhr komplett gesperrt. Eine großräumige Umleitung wurde eingerichtet. Neben den Feuerwehren ... und ... war auch die Feuerwehr ... im Einsatz. Der Einsatz dauerte laut Einsatzbericht insgesamt von 17:05 Uhr (Ausgerückt) bis 22:00 Uhr (Eingerückt). Das eingesetzte Material und Personal wird im Einsatzbericht aufgelistet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12), einen Rüstwagen (RW), einen Versorgungs-Lkw, ein Mehrzweckfahrzeug (MZF), einen Mannschaftstransportwagen (MTW), ein Lichtmastanhänger (LIMA) und 22 Angehörige der FF der Beklagten, die tatsächlich anwesend waren und wovon zwölf abgerechnet wurden.

Mit Bescheid vom 8. April 2016 macht die Verwaltungsgemeinschaft ... im Namen der Beklagten Kosten für den Einsatz der FF ... in Höhe von insgesamt 3.094,80 EUR gegenüber der KfZ-Versicherung geltend. Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2016 Widerspruch eingelegt und ein Betrag i.H.v. 1.500 EUR erstattet. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 nahm die Verwaltungsgemeinschaft für die Beklagte den Bescheid vom 8. April 2016 zurück, da eine direkte Abrechnung mit der Versicherung nicht zum Erfolg geführt habe.

Ebenfalls unter dem 25. Oktober 2016 informierte die Verwaltungsgemeinschaft ... die Klägerin sowie ihre Schwester als Miterben über ihre Absicht von ihnen Kostenersatz für den Einsatz der FF ... zu verlangen.

II.

Mit Leistungsbescheid vom 7. Dezember 2016 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sowie ihrer Schwester den Ersatz von Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz vom 15. Januar 2016 in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.094,80 EUR geltend. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung beigefügt.

Unter dem 3. Januar 2017 beglich der Versicherer einen Betrag in Höhe von 1.500 EUR, legte darüber hinaus für die Klägerin und ihre Schwester Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides.

Ebenfalls unter dem 3. Januar 2017 legte die Klägerin selbst schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 ein. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang der Widerspruchsbehörde vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 wies das Landratsamt ... den zulässigen Widerspruch als unbegründet zurück.

III.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.12.2016 in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 6.6.2017 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird bestritten, dass seitens der FF der Beklagten überhaupt zwölf Feuerwehrdienstleistende anwesend gewesen seien und falls dies der Fall gewesen sein sollte, dass ein derartiger Personalaufwand erforderlich gewesen sei. Den Mitgliedern der FF könnten Entschädigungen zugesprochen werden, die ausschließlich dem Ausgleich von persönlich angefallenen Kosten dienen würden. Neben den allgemeinen Anwesenheitsnachweisen, seien daher auch Auszahlungsnachweise zu erstellen und offenzulegen.

Der Leistungsbescheid der Beklagten sei überdies nicht nachvollziehbar. Da die Personenrettung um 17:05 Uhr beendet gewesen sei, erschließe sich nicht die hohe Anzahl der Einsatzkräfte aller alarmierten Feuerwehren. Nach Lagesondierung sei eine Rückführung der Kräfte und Mittel geboten gewesen.

Überdies sei es nicht möglich, die Feuerwehr für jegliche verkehrsregulierende Maßnahmen zu alarmieren. Die Verwaltungsvorschriften der Polizei würden ausdrücklich vorschreiben, dass diese für Sicherungs- und Umleitungsmaßnahmen des Verkehrs nach einem Unfall zuständig sei und bei zu erwartenden länger anhaltenden Sperrungen die Straßen- und Autobahnmeisterei.

Schließlich sei die Ausführung verkehrsleitender Maßnahmen grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden, § 44 StVO. Art. 7a ZustGVerk widerspreche insofern dem Bundesrecht, weil in der Bundesrechtlichen StVO keine Ermächtigungsnorm für diese Aufgabendelegation zu Gunsten der Feuerwehr vorgesehen sei. Zumindest die Verkehrsumleitung habe im vorliegenden Fall nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört.

Daneben sei die Erhebung des Kilometersatzes für die zurückgelegte Wegstrecke der Feuerwehrfahrzeuge neben den Ausrückkosten unzulässig, da durch die Ausrückkosten bereits der gesamte Zeitraum vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses bis zur Rückkunft abgedeckt sei.

IV. Mit Schriftsatz vom 29. August 2017 erwidert der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und beantragte

Klageabweisung.

Die Klagebegründung, die darauf hinaus wolle, dass das eingesetzte Personal nicht notwendig gewesen sei, würde an der Einsatzwirklichkeit vorbeigehen. Bei der Einschätzung, welche Aufwendungen als notwendig anzusehen sind, sei eine ex-ante Sicht heranzuziehen. Bei einer solchen Betrachtung gehe aus dem Einsatzbericht eindeutig hervor, dass aufgrund der Witterung die eingesetzte Zahl der Feuerwehrkräfte benötigt worden sei. Ausweislich des Widerspruchsbescheides sei die Notwendigkeit durch den Kreisbrandrat bestätigt worden.

Über die Vorschrift Art. 7a Satz 1 ZustGVerk könne auch die Feuerwehr herangezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 legt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 7. Januar 2018 sowie ein Schreiben der Polizeiinspektion ... vom 28. Januar 2017, das an den Markt ... adressiert wurde und die Verkehrsunfallanzeige vom 27. Januar 2016 vor. Weiter wurde eine Aufstellung über die Einsatzmittel und das Personal, das lediglich für die Verkehrsumleitung eingesetzt wurde, vorgelegt.

Aus der Kurzmitteilung der Polizeiinspektion ... vom 28. Januar 2017 geht hervor, dass die Polizei am Unfallort lediglich anwesend gewesen sei, um den Unfall aufzunehmen. Weitere Kräfte der Polizei seien nicht verfügbar gewesen, so dass die Aufgaben der Verkehrslenkung durch die Polizei nicht habe durchgeführt werden können und die Feuerwehr hierfür eingesetzt worden sei.

Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheids vom 7. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 verwiesen.

V.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass aus dem Schreiben der PI ... unter Ziffer 3 zu entnehmen sei, dass die an und für sich zuständige Straßenmeisterei keinerlei Personal vorrätig gehabt habe, um eine entsprechende Verkehrssperrung vorzunehmen. Bei der Zuständigkeit einer Behörde könne sich diese nicht darauf hinausreden, dass sie kein Personal vorrätig habe. Es sei Sache des Gesetzgebers die Behörden so auszurüsten, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten. Hier würde deutlich werden, dass der Gesetzgeber seine Behörden im Stich lasse und stattdessen meine, er könne sich auf Feuerwehreinsatzkräfte berufen, die die Arbeit schon erledigen würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin für die dadurch entstandenen Kosten haften müsse.

Am 19. Juli 2018 beschloss die Kammer Beweis zu erheben, über Dauer, Beteiligte und Ablauf des Feuerwehreinsatzes am 15. Januar 2016 durch Vernehmung des Einsatzleiters und der anwesenden Polizeibeamten als Zeugen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 27. August 2018 mündlich verhandelt. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wurde durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 4. Juli 2017. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 15. Januar 2016 in Höhe von 3.094,80 EUR.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Widerspruchsverfahren, das vorliegend fakultativ möglich ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO), wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat mit Schreiben vom 3. Januar 2017 gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt. Ob sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH BW, B.v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 - 9 K 4495/15), ist vorliegend nicht streitentscheidend, da die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 3. Januar 2017 selbst Widerspruch eingelegt hat.

II.

Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 6. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten ist Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG i.V.m. § 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt... vom 11. Dezember 2013. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG „können“ die Gemeinden Aufwendungen für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr verlangen. Der Aufwendungsersatz wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht, auf ihn soll verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen (soweit hier von Interesse) die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat; gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Halter des Kraftfahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz verpflichtet.

Art. 28 Abs. 4 BayFwG bestimmt, dass die Gemeinden durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten festlegen können. Dies hat die Beklagte in dem Verzeichnis der Pauschalsätze (Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt ...) getan und zwar sowohl hinsichtlich der Streckenkosten (Nr. 1), der Ausrückestundenkosten (Nr. 2) als auch der Arbeitsstundenkosten (Nr. 3) und der Personalkosten (Nr. 6).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten liegen vor. Der geleistete Einsatz unterfällt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, da ein Einsatz im technischen Hilfsdienst zu leisten war wegen einer Gefahr, die ersichtlich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Der in Abs. 2 Nr. 1 definierte Ausnahmefall - Einsatz bzw. Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienten - wurde ordnungsgemäß berücksichtigt.

Die Bergung der bei dem Unfall tödlich verunglückten Person wurde durch Einsatzkräfte der verschiedenen Feuerwehren vorgenommen. Welche Einsatzkräfte im Einzelnen hierbei tätig wurden, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedoch beginnt die Abrechnung des Einsatzes der FF der Beklagten laut Einsatzbericht und insbesondere laut der nachvollziehbaren Zeugenaussage des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung erst nach der erfolgten Menschenrettung (vgl. S. 3, 4 der Sitzungsniederschrift). Im Einsatzbericht wird von einer Einsatzzeit von 4,5 Stunden ausgegangen, was der Zeitspanne zwischen 17:30 Uhr bis 22:00 Uhr entspricht. Dabei wurden bereits 25 Minuten von der tatsächlichen Einsatzzeit vom Ausrücken bis zum Einrücken abgezogen. Dass die Bergung der verunglückten Person um 17:30 Uhr bereits abgeschlossen war, geht insbesondere aus dem Aktenvermerk von der Polizeiobermeisterin (POM’in) ... von der Polizeiinspektion (PI) ... hervor, die um 17:25 Uhr an der Unfallstelle eintraf. Zu diesem Zeitpunkt war die Unfallverursacherin bereits aus dem Pkw befreit und wurde im Rettungswagen behandelt. Selbst wenn Einsatzzeiten für Personen und Fahrzeuge abgerechnet wurden, noch bevor die unmittelbare Menschenrettung abgeschlossen war, würde dies aber auch zu keinem anderen Ergebnis führen.

a) Es kann nämlich grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz insgesamt nicht abgerechnet werden konnte, weil er unmittelbar der Bergung eines Menschen gedient hätte, oder eine Berechnung erst ab der Bergung der Toten aus dem Pkw hätte erfolgen dürfen. Es ist zwischen dem Einsatz allgemein und den unmittelbar der Bergung dienenden Tätigkeiten zu unterscheiden. Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 - 4 BV 04.2957 - juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes), lag hier nicht vor. Schon vom Wortlaut des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG hinsichtlich der unmittelbaren Bergung von Menschen zwischen einerseits „Einsätzen“ und andererseits „Tätigkeiten“ unterschieden. Insoweit erfolgte eine Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), da die frühere Formulierung zu Unklarheiten geführt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Formulierung ausdrücklich der Klarstellung, dass Einsätze im technischen Hilfsdienst, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, insgesamt (inklusive An- und Abfahrt) kostenfrei sind. Werden daneben allerdings weitere technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen soll insbesondere die An- und Abfahrt auch kostenpflichtig sein (LT/Drs. 15/8978, S. 13).

Vorliegend hat der Einsatzleiter plausibel dargestellt, dass sich die abgerechneten Zeiten - wie sich aus dem Einsatzbericht ersehen ließe - nur auf die Zeit nach Beendigung der Menschenrettung ab 17:30 Uhr bis zum Eintreffen in dem Gerätehaus (Einsatzbetriebsende) um 22:00 Uhr beziehen (vgl. S. 3, 4 der Sitzungsniederschrift).

Dabei ist auch das Ausleuchten des Landeplatzes für den Hubschrauber mit dem Fahrzeug LF16/12 und neun Feuerwehrdienstleistenden eine halbe Stunde lang, Teil des abrechenbaren Einsatzes. Das Ausleuchten dient - selbst wenn es bereits stattgefunden hätte während die Menschenrettung noch nicht abgeschlossen war - nicht der unmittelbaren Menschenrettung. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sonstige Tätigkeit der technischen Hilfeleistung, die nicht wie die unmittelbare Menschenrettung - wie z.B. das Befreien der Person aus dem Kraftfahrzeug - zum Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements gehört, für den aus feuerwehrethischen Gründen keine Kosten erhoben werden sollen.

Die Kostenfreiheit von Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wurde daher zur Überzeugung des Gerichts in der Abrechnung ordnungsgemäß berücksichtigt.

b) Es handelt sich bei den durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten getätigten Aufwendungen auch um „notwenige Aufwendungen“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG.

Nach der allgemein vertretenen Ansicht sind diejenigen Aufwendungen als notwendig anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die „ex-ante-Sicht“ maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Maßgeblich ist folglich nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz („ex post“), als objektiv erforderlich anzusehen war. Anderenfalls, also bei rückblickender Betrachtungsweise, bestünde die Gefahr, dass die Feuerwehr zunächst darauf angewiesen wäre, die näheren Umstände einer Gefahrenlage zu erkunden, um zu verhindern, dass ihr wegen eines denkbaren, objektiv überhöhten Personal- und Materialeinsatzes ein Teil der Kosten nicht erstattet wird. Bei einem derartigen Vorgehen könnte wertvolle Zeit verstreichen, bevor die Feuerwehr ausrückte; dies wäre aber wegen der möglichen Gefahren für Menschenleben oder Sachwerte nicht zu verantworten (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl., S. 37). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22).

aa) Dem ist die Beklagte bei dem von der Integrierten Leitstelle (ILS) gegebenen Meldebild hinsichtlich des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge gerecht geworden. Im Alarmfax der ILS vom 15. Januar 2016 ist als Unfallgrund angegeben: „VU Person eingeklemmt“. Damit war es für den zuständigen Einsatzleiter der FF der Beklagten aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ sachgerecht, mit fünf Fahrzeugen und 22 Feuerwehrleuten - die tatsächliche Anzahl ergibt sich aus der Auflistung im Einsatzbericht in Zusammenschau mit der Aufzeichnung im Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) und der Auflistung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018 - auszurücken. Weiter war nach der Zeugenaussage des Einsatzleiters zu beachten, dass seitens der Feuerwehr bei einer solchen Alarmierung zwei Rettungssätze vor Ort sein müssen und ein Lkw beteiligt war - was die Situation verschärfe (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Darüber hinaus herrschten an diesem Tag winterliche Verhältnisse bei Temperaturen um den Gefrierpunkt (vgl. Aktenvermerk POM‘in ...; Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 19.7.2018).

(1) Hinsichtlich des Personalaufwandes wurden jedoch nur zwölf Feuerwehrdienstleistende, anstelle der tatsächlich anwesenden 22 für eine Einsatzzeit von 4,5 Stunden abgerechnet. Die Abrechnung erklärt sich nach der Zeugenaussage des Einsatzleiters wie folgt (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift):

Nach den Aufführungen im Einsatzbericht ergeben sich für die Fahrzeuge LF16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden, RB mit drei Feuerwehrdienstleistenden, Versorgungs-Lkw mit fünf Feuerwehrdienstleistenden, MTW mit drei Feuerwehrdienstleistenden und MZF mit zwei Feuerwehrdienstleistenden insgesamt 57 Stunden an geleistetem Einsatz. Wie bereits gezeigt wurde dabei die Zeit, die die Menschenrettung in Anspruch nahm, nicht berücksichtigt. Wenn man von der Einsatzzeit von 4,5 Stunden (von 17:30 Uhr - nach Abschluss der Menschenrettung - bis 22:00 Uhr) ausgeht, ergeben sich zwölf Feuerwehrdienstleistende, die zur Abrechnung in Ansatz gebracht wurden. Zwar spiegelt diese Berechnung nicht die tatsächliche Einsatzrealität im hier zu entscheidenden Fall, da - wie aus dem Einsatzbericht ersichtlich ist - wesentlich mehr als die abgerechneten Feuerwehrdienstleistenden vor Ort waren und diese auch nicht alle die volle Einsatzzeit vor Ort waren. Doch vermochte der Einsatzleiter zur vollen Überzeugung des Gerichts darstellen, dass bei der Berechnung der in Ansatz zu bringenden Personalkosten von den tatsächlich abgeleisteten Einsatzstunden der tatsächlich anwesenden Feuerwehrdienstleistenden ausgegangen wurde, und dabei die Einsatzzeit für die Menschenrettung außen vor gelassen wurde.

Weiter ergibt sich aus dem Einsatzbericht und der Zeugenaussage des Einsatzleiters schlüssig, dass das Fahrzeug LF16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden den Einsatzort nach einer halben Stunde wieder verlassen hat und nicht mehr an den Einsatzort zurückgekehrt ist. Tatsächlich anwesend waren dann von den ursprünglich 22 ausgerückten Feuerwehrdienstleistenden noch 13 Feuerwehrdienstleistende. Dass hiervon zugunsten der Klägerin nur zwölf Feuerwehrdienstleistende in Ansatz gebracht wurden, ergibt sich daraus, dass bei der Berechnung der abrechenbaren Einsatzstunden eine Abrundung von 12,67 auf zwölf vorgenommen wurde. Die halbe Stunde, die die neun Feuerwehrdienstleistenden für die Ausleuchtung des Landeplatzes für den Hubschrauber im Einsatz waren, wurde bei der Berechnung entsprechend, wie bereits gezeigt, ordnungsgemäß berücksichtigt.

Der zugegebenermaßen etwas ungewöhnlichen Berechnungsmethode, lag das nachvollziehbare Ansinnen des Einsatzleiters zugrunde, eine einfache Abrechnung zu ermöglichen, ohne dass die Klägerin benachteiligt wurde, weil nicht abrechenbare Einsatzzeiten verrechnet wurden.

Es steht danach zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Einsatz der bei der Berechnung der abzurechnenden zwölf Einsatzkräfte für 4,5 Stunden in Ansatz gebrachten 22 Personen und deren tatsächliche Einsatzzeit erforderlich waren und es sich deswegen um notwendige Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG handelt.

(2) Dasselbe gilt für den Einsatz der abgerechneten Fahrzeuge. Im Bereich der Fahrzeuge wurden die tatsächlichen Einsatzzeiten und die zurückgelegten Wegstrecken abgerechnet. Aus der Zeugenaussage des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 f. der Sitzungsniederschrift), der Aufstellung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018, sowie aus dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) ergeben sich die verschiedenen Einsatzorte und Wegstrecken der entsprechenden Fahrzeuge. Diese spiegeln sich in der Abrechnung nachvollziehbar wieder. Zweifel an deren tatsächlicher Notwendigkeit ergeben sich nicht.

bb) Weder für den Einsatz der Feuerwehrdienstleistenden noch den Einsatz der Fahrzeuge, ergeben sich für das Gericht Zweifel an der rechtlichen Notwendigkeit. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der derselben für die verkehrslenkenden Maßnahmen.

Der größte Teil der eingesetzten Mittel und Personen war mit verkehrsleitenden Maßnahmen, wie Straßensperrungen und Umleitungen beschäftigt; insbesondere nachdem das Fahrzeug LF 16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden eingerückt ist, waren die restlichen noch anwesenden 13 Personen nur noch mit verkehrsleitenden Maßnahmen beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem Einsatzbericht und der Aufstellung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018, sowie aus dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 7a des Bayerischen Verkehrswesen-Zuständigkeitsgesetzes (ZustGVerk) mit dem Bundesrecht - insbesondere § 44 der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) - bestehen würden und daher nicht von notwendigen Aufwendungen auszugehen sei.

(1) Art. 7a ZustGVerk ist in seiner Fassung bis zum 30. Juni 2017 (a.F.) anzuwenden, da vorliegend eine Anfechtungsklage erhoben wurde. Dabei kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Dies war die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2017 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit laut Empfangsbekenntnis der 22. Juni 2017.

Nach Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. können zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 StVO ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht.

Würde diese Landesnorm dem Bundesrecht widersprechen, so dürfte die Feuerwehr grundsätzlich nicht die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und damit vor allem keine verkehrsleitenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall wäre, nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Einsatz der Feuerwehr für diese Tätigkeiten mangels Befugnis auch nicht abrechenbar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt hierzu an, dass die Verwaltungsvorschriften der Polizei ausdrücklich vorschreiben würden, dass diese für Sicherungs- und Umleitungsmaßnahmen des Verkehrs nach einem Unfall zuständig sei und bei zu erwartenden länger anhaltenden Sperrungen die Straßen- und Autobahnmeisterei. Die Ausführung verkehrsleitender Maßnahmen liege grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden, § 44 StVO. Art. 7a ZustGVerk widerspreche insofern dem Bundesrecht, weil in der Bundesrechtlichen StVO keine Ermächtigungsnorm für diese Aufgabendelegation zu Gunsten der Feuerwehr vorgesehen sei. Bei der Zuständigkeit einer Behörde (hier Polizei und Straßenmeisterei) könne sich diese nicht darauf hinausreden, dass sie kein Personal vorrätig habe. Es sei Sache des Gesetzgebers die Behörden so auszurüsten, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten. Hier würde deutlich werden, dass der Gesetzgeber seine Behörden im Stich lasse und stattdessen meine, er könne sich auf Feuerwehreinsatzkräfte berufen, die die Arbeit schon erledigen würden.

(2) Der Argumentation des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass in § 44 StVO die Lenkung des Verkehrs durch andere als die dort genannten Stellen nicht ausdrücklich vorgesehen ist und die Feuerwehr in der Norm auch nicht namentlich genannt wird. Bei der Regelung in Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. handelt es sich aber gerade nicht um eine unzulässige abweichende Aufgabendelegation.

Die Feuerwehr soll stattdessen nach der landesrechtlichen Definition in Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. als „Polizei“ im Sinne der StVO angesehen werden. Nach Art. 83, 84 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verwalten die Länder die Polizeibehörden (mit Ausnahme der Bundespolizei). Es ist daher Aufgabe des Landesrechts, zu bestimmen, wer „Polizei“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist. Art. 7a Satz 1 ZustGVerk nennt ausdrücklich die Polizei im Sinne des Art. 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und lässt damit eine weitere Auslegung des Begriffs der Polizei zu. Art. 1 PAG bestimmt überdies den landesrechtlichen Polizeibegriff auch nur für dieses Gesetz. Der Polizeibegriff im Sinne des Polizeiaufgabengesetzes ist daher nicht mit der Polizei im Sinne der Straßenverkehrsordnung identisch. Der Polizeibegriff der Straßenverkehrsordnung ist weiter gefasst und kann auch die Feuerwehr erfassen.

Es ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Feuerwehr Absperrungen und Umleitungen als Polizei einrichten kann (z.B. BayVGH B.v. 7.4.2011 - 4 CS 11.129, BayVGH B.v. 4.4.2012 - 4 ZB 11.1804). Dies ist schon alleine aus praktischen Gründen zur Gefahrenabwehr geboten. Es besteht stets die Möglichkeit, dass der Polizei nicht ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere bei schlechten Wetterbedingungen oder einem erhöhten Verkehrsaufkommen. In solchen Fällen kommt es typischerweise zu einer hohen Zahl an Einsätzen, die einen Großteil der Polizeibeamten beschäftigen. Auch in solchen Situationen muss jedoch zu jeder Zeit die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Behörden gewährleistet werden. Der Rückgriff auf die Feuerwehr erscheint nicht nur als notwendig, sondern auch als sinnvoll, da sie über die entsprechenden Fahrzeuge, Ausrüstung und Einsatzkräfte verfügt. Das Ersuchen einer anderen Polizeibehörde mit freien Einsatzkräften, die aber möglicherweise weit von der Unfallstelle entfernt und ortsunkundig ist, gefährdet eine zeitnahe Beseitigung der Gefahr. Es ist zu besorgen, dass durch einen zu langen Anfahrtsweg und fehlende Ortskenntnisse eine rechtszeitige Verkehrsregelung nicht möglich ist. Dabei überwiegt das Interesse an einer frühzeitigen Personenrettung und an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Interesse des Kostenschuldners an einem kostengünstigen Einsatz. Zudem ist zu bedenken, dass Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei ausdrücklich vorrangig bleiben.

Die entsprechende Intention des Landesgesetzgebers lässt sich auch der zugrundeliegenden Begründung des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung vom 24. Mai 1996 (Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963) entnehmen. Dabei wurde erkannt, dass in der Praxis Mitglieder der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs häufig die Verkehrsregelung an Einsatzstellen und bei Veranstaltungen übernehmen, soweit Polizei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke zur Verfügung steht. Das wird von den Verkehrsteilnehmern weitestgehend akzeptiert. Eine hinreichende Rechtsgrundlage für solche Tätigkeiten hat bis dato aber gefehlt (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 1).

Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen sollte daher um eine Vorschrift ergänzt werden, die der Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk in örtlich und zeitlich begrenzten Fällen dieselben Befugnisse für verkehrsregelnde Maßnahmen zuweist, wie die Polizei sie nach der Straßenverkehrsordnung innehat. Die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk sollten daher insoweit die Rechtsstellung der Polizei im Sinne der Straßenverkehrsordnung erhalten. Dabei sollten die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk nicht verpflichtet, diese Befugnisse tatsächlich auszuüben, sondern lediglich dazu berechtigt werden (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 1).

In der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf, der mit Beschluss vom 11. Juli 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 in das Gesetz aufgenommen wurde, wird hierzu ausgeführt (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 5):

Die Befugnisse der Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzstellen waren damals nur in Art. 25, Art. 26 BayFwG in der bis zum 29. Februar 2008 geltenden Fassung (a.F.) geregelt. Danach konnten Führungsdienstgrade der Feuerwehr und von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten einer Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Voraussetzung dieser Befugnis war, dass „Polizei nicht zur Verfügung steht“. Diese Befugnisse der Feuerwehr galten unstreitig auch für Maßnahmen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum i. S. des Straßenverkehrsrechts beziehen. Gleichwohl war zweifelhaft, ob die genannte Befugnis der Feuerwehr auch konkrete Weisungen an Verkehrsteilnehmer umfasste. Keinesfalls umfasste sie die Anordnung vorläufiger verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (z. B. Aufstellung transportabler Verkehrszeichen), die der Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO zusteht. Solche Befugnisse waren aber für die ordnungsgemäße Absicherung von Einsatzstellen immer schon erforderlich, da nicht in jedem Fall und während des gesamten Einsatzes Polizei zur Verfügung steht.

Deshalb - zugleich aber auch im Interesse einer weiteren Entlastung der Polizei und im Interesse einer besseren Absicherung von Veranstaltungen (z. B. motor- und radsportliche Veranstaltungen, Brauchtums- und kirchliche Veranstaltungen) - sei es notwendig gewesen, eine spezielle Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Feuerwehren (und des Technischen Hilfswerks) für verkehrsrechtliche Maßnahmen in solchen Fällen zu schaffen. Dies entspreche auch den vielfach vorgetragenen Wünschen aus den Reihen v. a. der Freiwilligen Feuerwehren, die diesen Zustand der „Rechtsunsicherheit“ beseitigt sehen wollten.

Dabei hat der Landesgesetzgeber gerade ausdrücklich berücksichtigt, dass er nicht durch Landesgesetze in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingreifen kann. So heißt es in der Gesetzesbegründung weiter (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 5), dass zunächst versucht worden sei, eine entsprechende Rechtsgrundlage im Rahmen der bundesrechtlichen Straßenverkehrsordnung herbeizuführen. Eine Mehrheit der Länder sei hierzu wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Verhältnisse und Regelungen jedoch nicht erreichbar gewesen. In dem für die Straßenverkehrsordnung zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss für die Straßenverkehrsordnung und die Verkehrspolizei (BLFA-StVO) habe jedoch Einigkeit darüber bestanden, dass zwar durch Landesgesetze nicht in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingegriffen werden könne, es aber gerade Aufgabe des Landesrechts sei, zu bestimmen, wer „Polizei“, auch im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sei. Dabei sei auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung z. B. des § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes hinzuweisen. Dem folge der Gesetzentwurf, der vorsehe, solche Befugnisse für die Feuerwehren und das Technische Hilfswerk unter bestimmten Voraussetzungen auf landesrechtlicher Grundlage zu schaffen.

Art. 7a ZustGVerk a.F. überträgt also Mitgliedern der Feuerwehr und Angehörigen des Technischen Hilfswerks unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnisse der Polizei im Sinne des § 36 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 StVO. Sie sind in diesem Rahmen „Polizei“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die Befugnis für die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk besteht dabei (zeitlich) nur dann, wenn und soweit Polizei (im institutionellen Sinn) nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. Dadurch soll klargestellt werden, dass im Verhältnis zur Polizei kein Konkurrenzverhältnis entstehen kann und eine polizeiliche Präsenz und Tätigkeit ein gleichzeitiges Handeln der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks im Bereich der Verkehrsregelung ausschließt, soweit dies nicht im Einvernehmen mit der Polizei erfolgt. Die Nachrangigkeit der Verkehrsregelung durch die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass die Befugnis im Einzelfalle nur vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei gegeben ist. Von diesen kann somit ggf. von vornherein ein Tätigwerden der Feuerwehren z. B. bei einer bestimmten Veranstaltung verhindert oder eingeschränkt werden (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 6).

Daraus ergibt sich, dass der Feuerwehr in den Fällen des Art. 7a ZustGVerk nicht originär Befugnisse übertragen werden, für die auf bundesrechtlicher Ebene eine andere Zuständigkeit besteht, sondern dass die Feuerwehr als die zuständige Behörde - Polizei - die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen darf. Dies ist in anderen Bundesländern gerade anders geregelt, so dass auch ein Vergleich mit einer entsprechenden Regelung in Thüringen zeigt, dass der Bayerische Landesgesetzgeber mit der Norm gerade nicht eine unzulässige Aufgabenübertragung vorgenommen hat. § 53b des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz/ThürBKG lautet wie folgt: Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen. Hier wird gerade eine vom Bundesrecht (so ausdrücklich der Wortlaut) abweichende Regelung getroffen. Damit ist die Bayerische Regelung insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung und dem Wortlaut, der den Polizeibegriff differenziert, nicht vergleichbar.

Zweifel an der Vereinbarkeit der landesrechtlichen Norm des Art. 7a ZustGVerk mit dem Bundesrecht bestehen nach alledem nicht.

(3) Der Tatbestand der Norm war im vorliegenden Fall auch erfüllt. Polizei i. S. des Art. 1 PAG stand nicht ausreichend zur Verfügung. Es waren zunächst zwei Polizeibeamten der, an sich nicht zuständigen, PI ... vor Ort. Aus dem Aktenvermerk von POM’in ... und den Zeugenaussagen von Polizeioberkommissar (POK) ... und dem Ersten Polizeihauptkommissar außer Dienst (EPHK a.D.) ... geht eindeutig hervor, dass die an sich zuständige PI ... keinerlei Kräfte zur Verfügung hatte (vgl. S. 5 f. der Sitzungsniederschrift). Anschließend gegen 17:55 Uhr kamen zunächst zwei Polizeibeamte der PI ... an den Unfallort. Der Sachbearbeiter des Falles POK ... und EPHK a.D. ... trafen erst gegen 18:30 Uhr am Umfallort ein und übernahmen den Vorgang. Weitere Kräfte der Polizei waren nicht verfügbar, so dass die Feuerwehr dazu befugt war, verkehrsleitende Maßnahmen zu treffen. Nach den nachvollziehbaren Zeugenaussagen sowohl des Einsatzleiters der FF und POK ... sowie EPHK a.D. ... ist davon auszugehen, dass alle verkehrslenkenden Maßnahmen zwischen den Einsatzkräften der Feuerwehr und der zum maßgeblichen Zeitpunkt anwesenden zuständigen Polizeibeamten in Absprache vorgenommen wurden (vgl. S. 2, 3 und 5, 6 der Sitzungsniederschrift). Dies ergibt sich auch aus der Kurzmitteilung vom 28. Januar 2017 von POK ... (Bl. 40 d.A.). Ob seitens der Polizei, eine Anweisung, wo genau zu sperren ist, an die Feuerwehdienstleistenden erfolgt ist, lässt sich nicht mehr aufklären, da die als Zeugen anwesenden Polizeibeamten erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Unfallstelle eintrafen und die zuerst am Unfallort anwesenden Polizeibeamten der PI ... aufgrund ihrer Unzuständigkeit ortsunkundig waren. Jedoch kommt es hierauf auch nicht an. Voraussetzung für die Vornahme von verkehrsleitenden Maßnahmen durch die Feuerwehr nach Art. 7 a ZustGVerk ist nicht eine Anweisung - nicht einmal eine Absprache, auch wenn diese sinnvoller Weise in der Praxis immer stattfindet, mit - der Polizei im Sinne des PAG, sondern lediglich, dass keine andere Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei vorliegt. Dies ist vorliegend zweifelsohne nicht der Fall.

Aus der Kurzmitteilung vom 28. Januar 2017 von POK ... (Bl. 40 d.A.) geht ebenfalls hervor, dass die an sich für Straßensperrungen zuständige Straßenmeisterei, nicht in der Lage gewesen wäre, die nötigen verkehrsleitenden Maßnahmen vorzunehmen. Hiernach beträgt die Vorlaufzeit für eine von der Straßenmeisterei vorzunehmende Sperrung mindestens zwei Stunden (vgl. Bl. 41 d.A.), so dass diese Maßnahmen im vorliegenden Fall völlig ungeeignet gewesen wären. Es ist daher unerheblich, ob am Unfalltag eine Rücksprache mit der Straßenmeisterei stattfand oder nicht. Im Übrigen hat auch der Zeuge EPHK a.D. ... glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er auf der Fahrt von seinem Heimatort zur Dienststelle an der Straßenmeisterei vorbeigekommen sei und habe sehen können, dass die Vorbereitungsmaßnahmen für den Winterdienst in vollem Gange waren. Dies ist angesichts der am Unfalltag vorherrschenden Witterung auch nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist bei einem Verkehrsunfall wie dem vorliegenden - bei dem es nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit, aber dafür sofortiger Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs bedarf - sowieso von der originären Zuständigkeit der Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO auszugehen.

(4) Dafür, dass die konkret durchgeführten verkehrsleitenden Maßnahmen nicht notwendig gewesen wären, ist nichts ersichtlich. Vielmehr geht aus der Zeugenaussage des Einsatzleiters (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift) in Verbindung mit dessen Aufstellung vom 9. Januar 2018 (Bl. 50 d.A.) und dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) eindeutig hervor, dass alle vorgenommenen Sperrungen erforderlich waren, um die Unfallstelle weiträumig abzusichern.

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Beklagte liegen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls vor. Insbesondere war der Feuerwehreinsatz, der Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG unterfällt, durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs der Verstorbenen veranlasst. Dabei sind der Beklagten als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Art. 4 BayFwG) Aufwendungen für Personal und Material entstanden. Damit konnte die Beklagte von der Unfallverursacherin und Halterin des Fahrzeugs grundsätzlich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen und den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Als Erbin der Halterin eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst wurde, sowie der unmittelbaren Verursacherin des Feuerwehreinsatzes ist die Klägerin nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayFwG i.V.m. § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kostenersatzpflichtig. Gemäß § 1967 BGB haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Die Klägerin ist unstreitig zusammen mit ihrer Schwester die Erbin nach der Verstorbenen.

d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn - wie hier - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Auf Aufwendungsersatz soll zwar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist. Der Ansatz der gesamten Kosten ist hier nicht unverhältnismäßig. Die Abwägung des Interesses der Gemeinde an einem möglichst umfassenden Kostenersatz mit dem Interesse des Kostenpflichtigen, von Kosten verschont zu bleiben, deren Berechtigung sich „ex post“ in Zweifel ziehen lässt, ist nicht an dem Gesichtspunkt zu orientieren, dass der Kostenpflichtige bei herabgesetztem Kostenersatz möglicherweise erwägen könnte, die Kosten zur möglichen Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts bei der Versicherung selbst zu tragen.

Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

e) Weiter sind auch die Zweifel der Klägerin an der pauschalen Abrechnung der Personalkosten und die Forderung nach einer Offenlegung von Auszahlungen der Beklagten an die Feuerwehrdienstleistenden, sowie die Rüge, dass Streckenkosten nicht neben Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden dürfen, unberechtigt.

Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG - also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben - durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; s. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 33).

Des Weiteren besteht auch kein Zweifel daran, dass neben den Ausrückestundenkosten auch die Kilometerpauschale für die eingesetzten Fahrzeuge abgerechnet werden können (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris). Bereits aus dem Verzeichnis der Pauschalsätze in der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt ... geht hervor, dass es sich bei diesen Kosten nicht um dieselben Positionen handelt. Während die Streckenkosten einen Ersatz für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen, darstellen, wird mit der Pauschale für die Ausrückestundenkosten der Einsatz von Geräten und Ausrüstungen abgegolten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG, der insoweit ohne Einschränkung Anwendung findet, gehören zu den ansatzfähigen Kosten z.B. auch angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 28).

Hinsichtlich der Kalkulation im Einzelnen liegt kein Vortrag etwaiger Bedenken vor. Mangels Vorliegens eines substantiierten Sachvortrags hinsichtlich der der gemeindlichen Satzung zugrundeliegenden Kalkulation war eine weitere Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Pauschalsätze nicht veranlasst.

III.

Die Beklagte forderte daher zu Recht von der Klägerin einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 3.094,80 EUR, mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Am 9. Januar 2014 stellten Beamte der Polizeiinspektion (PI) 28 fest, dass die Fahrbahn der Rosenstraße, auf der der in Portugal auf den Kläger zugelassene weiße Lieferwagen der Marke Ford Transit 120 mit dem Kennzeichen ... und einer Aufschrift mit Namen und Anschrift des Klägers geparkt war, stark durch Öl verschmutzt und das Fahrzeug undicht war. Die Polizei veranlasste eine Straßenreinigung durch die Feuerwehr der Beklagten und eine Abschleppung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens. Nach dem Gutachten vom 16. Januar 2014 war das Fahrzeug nicht verkehrssicher.

Am 18. August 2014 stellten Polizeibeamte der PI 28 gegen 17:40 Uhr erneut fest, dass die Fahrbahn der Rosenstraße im Bereich der Hausnummern ... durch Ölflecken und -spuren stark verunreinigt war und aus dem Motorraum des vor dem Wohnanwesen des Klägers parkenden Kleintransporters „deutlich erkennbar“ Öl tropfte. Nachdem die Polizei den Kläger darauf aufmerksam gemacht hatte, versuchte er die Fahrbahn mit Katzenstreu zu reinigen. Sein Fahrzeug wollte der Kläger im Beisein der Beamten nicht bewegen. Da es ihm nicht gelang, die Ölflecken zu beseitigen, alarmierte die Polizei die Feuerwehr der Beklagten, die mit sechs ehrenamtlichen Feuerdienstleistenden und dem Mehrzweckfahrzeug 11/1 zwischen 17:55 Uhr (Ausrückezeit) und 18:25 Uhr (Einsatzende) in der Rosenstraße ... eine Straßenreinigung durchführte. Es wurde ein halber Sack Ölbinder verbraucht. Nach dem Einsatzbericht war die Fahrbahn durch teils schon länger eingetrocknete, teils frische Ölflecken stark verschmutzt.

Nach Anhörung stellte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 2014, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ihrer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren, Kosten in Höhe von insgesamt 98,15 EUR (Einsatzkosten für ein Mehrzweckfahrzeug von 22,28 EUR (5,5 km) und Ausrückestundenkosten von 25,32 EUR für eine halbe Einsatzstunde; für zwei Feuerwehrdienstleistende je einen halben Stundensatz von 18,43 EUR sowie für 10 kg (halber Sack) Ölbinder 32,13 EUR) für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr in Rechnung. Dabei berief sie sich wegen der Inanspruchnahme des von einem Feuerwehreinsatz Begünstigten auf ihre haushaltsrechtlichen Vorgaben gem. Art. 61, 62 GO.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 legte der Prozessbevollmächtigte und Betreuer des Klägers Widerspruch ein, der mit Bescheid des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 zurückgewiesen wurde.

Am 6. Januar 2015 teilten die portugiesischen Behörden der Polizei im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens mit, dass dem Kläger seit 1. Oktober 2010 ein weißer Ford Transit mit dem Kennzeichen ... gehöre. Für das Fahrzeug bestehe eine gültige Versicherung und der TÜV sei bis zum 20. September 2012 gültig. Die Finanzverwaltung habe um Sicherstellung des Fahrzeugs wegen Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer durch den früheren Fahrzeughalter, einen portugiesischen Staatsangehörigen, ersucht. Der Kläger sei einer der Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Firma F. T. I., ..., mit Sitz in Vila Nova de Cacela, dessen Räumlichkeiten jedoch 2009 aufgegeben worden seien. Der Kläger sei nicht nur Eigentümer/Halter des genannten Fahrzeugs, sondern auch noch des aus Deutschland importierten Lkw MAN mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das behördlich sichergestellt und vom Kläger unterschlagen worden sei.

Gegen den am 17. Januar 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ der Kläger am 12. Februar 2015 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass nicht der Kläger, sondern ein Bekannter von ihm Eigentümer des Transporters sei. Dieser Bekannte habe das Fahrzeug am 12. August 2014 aufgrund eines Nagels im rechten Vorderreifen zur Reparatur an den Kläger übergeben und vor dessen Haus abgestellt. Am 18. August 2014 hätten zwei Polizeibeamte den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass sich Öl auf der Straße befinde, das vermutlich von dem Transporter stamme. Wenig später habe die Polizei gesagt, dass auch 50 m weiter Öl auf der Straße sei. Allerdings sei an dem Wagen kein Defekt festzustellen gewesen, aus dem das Öl hätte entweichen können. Außerdem habe der Transporter eine Woche vor dem klägerischen Anwesen gestanden, ohne bewegt worden zu sein, so dass der Ölfleck 50 m weiter nicht von diesem habe herrühren können. In der Zeit, in der der Transporter vor dem Anwesen des Klägers gestanden habe, sei ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen die Bäume und Sträucher in der Rosenstraße geschnitten. Zur Beseitigung der Äste sei eine Häckselmaschine benutzt worden. Die Ölspuren seien genau an den Stellen sichtbar, an denen die Häckselmaschine im Einsatz gewesen sei.

Mit Schreiben vom 11. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass mehrere Autos in der Straße Öl verloren hätten, insbesondere bei der Pension E., sowie einen Zeugen dazu, dass aus einem Baustellenfahrzeug direkt vor dem Grundstück des Klägers Öl ausgelaufen sei. Der Zeuge habe mit dem Verursacher ein Gespräch geführt. Weiter werde beantragt, den Mitarbeiter des Landeskriminalamts zu laden, der die Anzeige des Klägers wegen Falschaussagen der Beamten der Polizeiinspektion 28 aufgenommen habe.

Auf das Schreiben des Klägers vom 11. März 2016, ein am 29. März 2016 eingegangenes Schreiben und die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. März 2016 vorgelegte Stellungnahme des Klägers vom selben Tag wird Bezug genommen.

Das Landratsamt München teilte dem Gericht am 5. April 2016 fernmündlich mit, dass der streitgegenständliche Kleintransporter im Inland noch nie zugelassen gewesen sei. Die PI 28 teilte mit, dass das Fahrzeug nach wie vor regelmäßig vor dem Wohnanwesen des Klägers und dieser auch gelegentlich damit im Verkehr gesehen werde. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei er der dauerhafte Fahrzeugnutzer im Inland. Es seien weitere Fahrzeuge mit portugiesischen Kennzeichen vorhanden.

Mit Beschluss vom 5. April 2016 lehnte das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Das Bayerische Landeskriminalamt teilte auf telefonische Nachfrage am 6. April 2016 mit, dass Ermittlungsverfahren aufgrund vom Kläger erstatteter Strafanzeigen gegen Polizeibeamte aktuell nicht anhängig seien. Die Staatsanwaltschaft habe sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus der Klageschrift vom 12. Februar 2016. Einer der am 18. August 2014 eingesetzten Polizeibeamten wurde als Zeuge gehört. Er sagte u. a. aus, sie hätten an diesem Tag 5 - 6 kg Ölbinder mitgeführt. Damit habe man aber nichts ausrichten können, weil derart viel Öl auf der Rosenstraße gewesen sei. Man habe die Feuerwehr gebraucht. Er habe unter dem weißen Kastenwagen des Klägers eine frische Tropfspur gesehen. Sie hätten vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn gekniet und unter das Auto geschaut.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes München vom 15. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 26. März 2004. Danach kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Dabei muss die Gefahr oder der Schaden bei den in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG genannten Fahrzeugen nicht zwingend im Verlauf oder infolge der Fortbewegung entstanden sein; es werden gleichermaßen Betriebsvorgänge im sog. ruhenden Verkehr erfasst (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 - 4 ZB 12.2339 - juris Rn. 13 m. w. N.), soweit sie sich wie hier auf öffentlichem Verkehrsgrund abspielen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Kommentar zum BayFwG, 40. Lfg., Stand: Januar 2015, Art. 28 Rn. 34). Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG begründet bereits seinem Wortlaut nach nicht nur eine Haftung für unfallbedingte Schäden, sondern umfasst alle Einsätze, die „durch den Betrieb“ eines Fahrzeugs veranlasst waren (vgl. BayVGH, a. a. O.; Rn. 16). Dazu gehört nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten wie z. B. Ölspuren (vgl. BayVGH, a. a. O.). In den von einem Fahrzeug ausgehenden Ölflecken auf der Fahrbahn verwirklicht sich eine typische Betriebsgefahr.

Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens einmal geltend gemacht hat, der streitgegenständliche Transporter gehöre nicht ihm, sondern einem Bekannten, ist damit nicht widerlegt, dass er dessen Eigentümer bzw. Halter anzusehen ist. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er sich zuletzt dahin eingelassen, dass er das Fahrzeug an eine portugiesische Firma vermiete, weil diese keine deutschen Fahrzeuge führen dürfe. Schon dies spricht dafür, dass er Eigentümer bzw. Fahrzeughalter ist. Nach Mitteilung der portugiesischen Behörden gehörte das Fahrzeug dem Kläger, der in Portugal die Geschäfte einer Firma geführt und daneben noch einen Lkw besessen hat. Er hat den Transporter offenbar von einem portugiesischen Staatsangehörigen übernommen. Seit 1. Oktober 2010 war es auf ihn zugelassen, versichert und mit TÜV versehen. Der gerichtlichen Aufforderung vom 16. März 2016 zu belegen, wann und an wen das Fahrzeug verkauft worden ist, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat sich auch wie ein Eigentümer geriert, als die Polizei ihn am 9. Januar und 18. August 2014 auf das aus dem Fahrzeug austropfende Öl hinwies. Gegenüber der Polizei hat er beide Male nicht behauptet, dass ihm jenes gar nicht gehört, obwohl dies nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre. Denn am 9. Januar 2014 ließ die Polizei den Transporter zur Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens abschleppen. Am 18. August 2014 hat der Kläger versucht, die Fahrbahn mit Katzenstreu zu reinigen. Außerdem haben Polizeibeamte der PI 28 den Kläger gelegentlich mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Verkehr gesehen.

Nicht entscheidungserheblich ist, ob auch andere Fahrzeuge zu den Verunreinigungen der Fahrbahn beigetragen haben. Der Kläger haftet als Fahrzeugeigentümer und -halter gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 2 BayFwG für die Kosten des Feuerwehreinsatzes am 18. August 2014, weil sein Fahrzeug diesen unmittelbar veranlasst hat. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. BayFwG ist grundsätzlich der Eigentümer einer Sache für die von ihr ausgehenden Gefahren verantwortlich und damit kostenpflichtig, unabhängig davon, ob der Zustand der Sache von ihm selbst oder einem Dritten herbeigeführt worden ist oder auf Zufall oder höherer Gewalt beruht (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 60). Die Kostenpflicht des Fahrzeughalters wird nochmals in Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG klargestellt (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Rn. 61). Die Polizeibeamten der PI 28 haben in einem ausführlichen zeitnahen Vermerk über den Vorfall vom 18. August 2014 festgehalten, dass für sie deutlich erkennbar Öl aus dem Motorraum des klägerischen Fahrzeugs auf die Fahrbahn getropft ist. Dies hat der an diesem Tag eingesetzte und in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehörte Polizeibeamte nochmals detailgetreu und widerspruchsfrei geschildert. Er hat dargelegt, dass er vorne vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn gekniet, darunter geschaut und die frischen Tropfspuren mit eigenen Augen gesehen hat. Er habe selbst Ölbinder auf das ausgetretene Öl gegeben. Da absehbar gewesen sei, dass die Menge des von der Polizei mitgeführten Ölbinders nicht ausreichen würde, sei der Feuerwehreinsatz erforderlich geworden. Nach seiner glaubhaften Aussage hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass Öl aus dem klägerischen Transporter auf die Fahrbahn ausgetropft ist. Die vom Kläger wegen des streitgegenständlichen Vorfalls erstattete Anzeige wegen Falschaussage ist nach Auskunft des Bayerischen Landeskriminalamts von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dass das Fahrzeug des Klägers eine Ölundichtigkeit aufwies, war anderen Polizeibeamten bereits im Januar 2014 aufgefallen, was zu weiteren polizeilichen Maßnahmen geführt hatte. Aufgrund der polizeilichen Beobachtungen steht fest, dass das klägerische Fahrzeug zumindest dort, wo es am 18. August 2014 abgestellt war, die Fahrbahn verunreinigt hat.

Dass die nach den Fotos und dem Einsatzbericht der Feuerwehr offensichtlich über längere Zeit entstandene, großflächige Verunreinigung der Rosenstraße mit eingetrockneten und frischen Ölflecken zumindest teilweise auch von anderen Fahrzeugen herrühren kann, ist nicht auszuschließen. Die Beklagte konnte den Kläger jedoch nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG als einen von möglicherweise mehreren Verpflichteten als Gesamtschuldner auch ganz (vgl. § 421 Satz 1 BGB) in Anspruch nehmen. Die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander (BayVGH, U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.969 - juris Rn. 30). Davon abgesehen, ist dem Kläger nur der Aufwand in Rechnung gestellt worden, der auch angefallen wäre, wenn die Feuerwehr allein zur Beseitigung der dem klägerischen Fahrzeug am 18. August 2014 unmittelbar zurechenbaren Ölflecken auf Höhe der Rosenstraße ... ausgerückt wäre. Denn es wurden auf der Grundlage der kleinstmöglichen pauschalen Zeiteinheit von einer halben Stunde (vgl. dazu BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 34) lediglich zwei der sechs tatsächlich eingesetzten ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden sowie Streckenkosten und Ausrückestunden für ein Mehrzweckfahrzeug abgerechnet. Es ist weder willkürlich noch offensichtlich unbillig, dass der Kläger, aus dessen Fahrzeug - polizeilich festgestellt - mehr als einmal Öl auf die Fahrbahn getropft ist, herangezogen worden ist, weil er für die Beklagte am einfachsten greifbar gewesen ist. Andere Verursacher waren nicht festgestellt und erscheinen zweifelhaft. Die mit der Klageschrift vorgelegten beiden Lichtbilder, die einen Lkw mit Häckselmaschine und Schubkarren und einen roten Lieferwagen auf der verunreinigten Straße zeigen, beweisen lediglich, dass die Fahrbahn unter und vor diesen Fahrzeugen und Geräten stark verunreinigt war, jedoch nicht, dass letztere undicht waren und die Verunreinigung verursacht haben. Es ist schon nicht sehr wahrscheinlich, dass ein kurzer Aufenthalt des Lkw mit Häckselmaschine die aus zahlreichen Ölflecken jeden Alters bestehende Verunreinigung verursacht haben kann. Aufgrund des dokumentierten Straßenbildes ist mit dem Einwand, der Transporter habe am 18. August 2014 bereits eine Woche bzw. zuletzt zehn Tage wegen eines platten Reifens ungenutzt vor dem klägerischen Anwesen gestanden, auch nicht widerlegt, dass die gesamten Verunreinigungen vom klägerischen Fahrzeug herrühren.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten genügen den Anforderungen. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21). Demgemäß kann die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn wie hier besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).

Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen ist nicht zu beanstanden. Sie waren notwendig im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, d. h. sie durften von der Feuerwehr den Umständen entsprechend ex ante für erforderlich gehalten werden, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 BayFwG Rn. 8). Es wurde bereits ausgeführt, dass nur die geringstmöglichen Kosten abgerechnet worden sind.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 98,15 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.269,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Leistungsbescheide des Beklagten, mit denen sie zum Kostenersatz für Feuerwehreinsätze herangezogen worden ist.

In beiden Fällen hatte ein Baggerfahrer der Klägerin bei Bauarbeiten eine Gasleitung beschädigt, so dass die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten alarmiert worden war. Die dazu erstellten Abrechnungsbögen, die den angegriffenen Bescheiden beigefügt waren, enthalten jeweils die Feststellung, die Feuerwehr habe die Schadensstelle abgesperrt und den Brandschutz übernommen bzw. sichergestellt.

Gegen die Kostenbescheide erhob die Klägerin jeweils Anfechtungsklage mit der Begründung, beim Eintreffen der Feuerwehr seien die schadhaften Leitungen in beiden Fällen bereits von Bediensteten der Klägerin auf provisorische Weise abgedichtet gewesen und ein Monteur des zuständigen Versorgungsunternehmens ... sei mit den endgültigen Reparaturarbeiten beschäftigt gewesen. Die Freiwillige Feuerwehr habe daraufhin keine weiteren Maßnahmen ergriffen, so dass über das kostenfreie Ausrücken hinaus noch kein Einsatz stattgefunden habe.

Mit Urteil vom 3. August 2015 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Die Voraussetzungen eines Einsatzes hätten vorgelegen, da der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr jeweils bestätigt habe, mit seinen Kräften die Schadensstelle abgesichert und den Brandschutz übernommen zu haben. Insoweit könnten die Einwendungen der Klägerin, die Feuerwehr habe nur herumgestanden, nicht durchgreifen. Auch in diesem Punkt erscheine dem Gericht eine Beweiserhebung, die letztlich aus der Ladung der Einsatzkräfte als Zeugen bestanden hätte, mangels konkreter Anträge und weiterer konkreter Angaben nicht veranlasst.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich Klägerin gegen dieses Urteil. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein geltenden gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Die Klägerin trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfindung entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin übergangen. Die Behauptung, die Feuerwehr habe die Schadensstelle abgesperrt und den Brandschutz übernommen, sei in der Klagebegründung unter Darlegung des tatsächlichen Sachverhalts und Zeugenbeweisantritt bestritten worden. Angesichts dessen hätte das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung nicht unterlassen dürfen. Es wäre dann zu dem Ergebnis gekommen, dass kein „Einsatz“ im streitentscheidenden Sinne stattgefunden habe. Eine Brandbekämpfung habe es nicht gegeben, weil kein Brand ausgebrochen sei. Verkehrsumleitungsmaßnahmen seien nicht ergriffen worden und wären zudem vorrangig Sache der Polizei gewesen. Löschmittel seien nicht vorgehalten, eine Löschwasserversorgung nicht aufgebaut worden. Die Außerbetriebnahme oder Sperrung der Gasleitung sei Sache des Versorgungsunternehmens. Die Sicherung der Einsatzstelle sei Bestandteil des Ausrückens und diene (noch) nicht der unmittelbaren Brandbekämpfung oder Hilfeleistung.

b) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen.

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation, wonach das bloße Eintreffen oder Verweilen der Feuerwehr am (möglichen) Einsatzort noch keinen kostenrechtlich relevanten „Einsatz“ darstellt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 (Az. 4 BV 11.2549, BayVBl 2013, 149) näher ausgeführt hat, unterscheidet die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden kann. Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies „Ausrücken“ in einen „Einsatz“ im kostenrechtlichen Sinne umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in der Ankunft am (mutmaßlichen) Brandobjekt und auch nicht in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH a. a. O., m. w. N.).

Diese Grundsätze, die anlässlich eines von einer Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms entwickelt wurden, dürfen allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass selbst in den Fällen einer objektiv (fort-)bestehenden Gefahrenlage von einem „Einsatz“ erst bei aktivem Eingreifen der Feuerwehrleute gesprochen werden dürfte. Ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG) dienender Personaleinsatz kann vielmehr schon dann vorliegen, wenn aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann.

Hiernach musste das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen vom Einsatzcharakter des Handelns der Feuerwehr ausgehen, ohne dass es dazu einer weiteren Sachaufklärung bedurfte. Denn nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Beteiligten waren die durch Baggerarbeiten entstandenen Schäden an den Gasleitungen beim Eintreffen der Feuerwehr noch nicht wieder behoben; vielmehr hatten - nach provisorischen Schutzmaßnahmen seitens der Bauarbeiter - die eigentlichen Reparaturarbeiten durch Fachkräfte des Gasversorgungsunternehmens gerade erst begonnen. Während dieser Phase bestand noch ein gegenüber dem Normalzustand deutlich erhöhtes Risiko des Gasaustritts mit der daraus resultierenden Explosions- und Brandgefahr. Bereits dies rechtfertigte die weitere Beobachtung des Geschehens durch die anwesenden Feuerwehrleute unabhängig davon, ob darüber hinaus weitere sichtbare Maßnahmen etwa in Gestalt von Absperrungen vorgenommen wurden. Schon das bloße Verfügbarhalten der Einsatzkräfte und der Löschfahrzeuge in unmittelbarer Nähe der abzudichtenden Leitungsstücke trug unter den gegebenen Umständen zur Absicherung des Gefahrbereichs bei und stellte insoweit einen Personal- und Geräteeinsatz im technischen Hilfsdienst dar, auch wenn - wie die Klägerin vorträgt - noch keine konkreten Vorbereitungen für einen möglichen Löscheinsatz getroffen worden sein sollten. Angesichts des mit Gasunfällen generell verbundenen hohen Schadenspotentials war der Einsatzleiter in beiden Fällen auch nicht verpflichtet, noch vor dem endgültigen Abschluss der Reparaturmaßnahmen Teile der ausgerückten Mannschaften oder einzelne Fahrzeuge von den Geschehensorten abzuziehen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (im Folgenden: FF) der Stadt ....

I.

Am 15. Januar 2016 befuhr die (Zwillings-) Schwester der Klägerin mit ihrem PKW, amtliches Kennzeichen ... die ... bei ... in östlicher Richtung. Auf glatter Fahrbahn kollidierte ihr PKW in Höhe der östlichen Einfahrt ... mit einem LKW, der auf der Abbiegespur stand. Die Unfallverursacherin war in ihrem PKW eingeklemmt und musste befreit werden. Sie war schwer verletzt und verstarb wenig später. Als Erben benannte das Amtsgericht ... - Nachlassgericht - die Klägerin sowie eine weitere Schwester.

Die ... wurde zur Unfallaufnahme bis 21:45 Uhr komplett gesperrt. Eine großräumige Umleitung wurde eingerichtet. Neben den Feuerwehren ... und ... war auch die Feuerwehr ... im Einsatz. Der Einsatz dauerte laut Einsatzbericht insgesamt von 17:05 Uhr (Ausgerückt) bis 22:00 Uhr (Eingerückt). Das eingesetzte Material und Personal wird im Einsatzbericht aufgelistet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12), einen Rüstwagen (RW), einen Versorgungs-Lkw, ein Mehrzweckfahrzeug (MZF), einen Mannschaftstransportwagen (MTW), ein Lichtmastanhänger (LIMA) und 22 Angehörige der FF der Beklagten, die tatsächlich anwesend waren und wovon zwölf abgerechnet wurden.

Mit Bescheid vom 8. April 2016 macht die Verwaltungsgemeinschaft ... im Namen der Beklagten Kosten für den Einsatz der FF ... in Höhe von insgesamt 3.094,80 EUR gegenüber der KfZ-Versicherung geltend. Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2016 Widerspruch eingelegt und ein Betrag i.H.v. 1.500 EUR erstattet. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 nahm die Verwaltungsgemeinschaft für die Beklagte den Bescheid vom 8. April 2016 zurück, da eine direkte Abrechnung mit der Versicherung nicht zum Erfolg geführt habe.

Ebenfalls unter dem 25. Oktober 2016 informierte die Verwaltungsgemeinschaft ... die Klägerin sowie ihre Schwester als Miterben über ihre Absicht von ihnen Kostenersatz für den Einsatz der FF ... zu verlangen.

II.

Mit Leistungsbescheid vom 7. Dezember 2016 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sowie ihrer Schwester den Ersatz von Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz vom 15. Januar 2016 in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.094,80 EUR geltend. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung beigefügt.

Unter dem 3. Januar 2017 beglich der Versicherer einen Betrag in Höhe von 1.500 EUR, legte darüber hinaus für die Klägerin und ihre Schwester Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides.

Ebenfalls unter dem 3. Januar 2017 legte die Klägerin selbst schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 ein. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang der Widerspruchsbehörde vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 wies das Landratsamt ... den zulässigen Widerspruch als unbegründet zurück.

III.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.12.2016 in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 6.6.2017 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird bestritten, dass seitens der FF der Beklagten überhaupt zwölf Feuerwehrdienstleistende anwesend gewesen seien und falls dies der Fall gewesen sein sollte, dass ein derartiger Personalaufwand erforderlich gewesen sei. Den Mitgliedern der FF könnten Entschädigungen zugesprochen werden, die ausschließlich dem Ausgleich von persönlich angefallenen Kosten dienen würden. Neben den allgemeinen Anwesenheitsnachweisen, seien daher auch Auszahlungsnachweise zu erstellen und offenzulegen.

Der Leistungsbescheid der Beklagten sei überdies nicht nachvollziehbar. Da die Personenrettung um 17:05 Uhr beendet gewesen sei, erschließe sich nicht die hohe Anzahl der Einsatzkräfte aller alarmierten Feuerwehren. Nach Lagesondierung sei eine Rückführung der Kräfte und Mittel geboten gewesen.

Überdies sei es nicht möglich, die Feuerwehr für jegliche verkehrsregulierende Maßnahmen zu alarmieren. Die Verwaltungsvorschriften der Polizei würden ausdrücklich vorschreiben, dass diese für Sicherungs- und Umleitungsmaßnahmen des Verkehrs nach einem Unfall zuständig sei und bei zu erwartenden länger anhaltenden Sperrungen die Straßen- und Autobahnmeisterei.

Schließlich sei die Ausführung verkehrsleitender Maßnahmen grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden, § 44 StVO. Art. 7a ZustGVerk widerspreche insofern dem Bundesrecht, weil in der Bundesrechtlichen StVO keine Ermächtigungsnorm für diese Aufgabendelegation zu Gunsten der Feuerwehr vorgesehen sei. Zumindest die Verkehrsumleitung habe im vorliegenden Fall nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört.

Daneben sei die Erhebung des Kilometersatzes für die zurückgelegte Wegstrecke der Feuerwehrfahrzeuge neben den Ausrückkosten unzulässig, da durch die Ausrückkosten bereits der gesamte Zeitraum vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses bis zur Rückkunft abgedeckt sei.

IV. Mit Schriftsatz vom 29. August 2017 erwidert der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und beantragte

Klageabweisung.

Die Klagebegründung, die darauf hinaus wolle, dass das eingesetzte Personal nicht notwendig gewesen sei, würde an der Einsatzwirklichkeit vorbeigehen. Bei der Einschätzung, welche Aufwendungen als notwendig anzusehen sind, sei eine ex-ante Sicht heranzuziehen. Bei einer solchen Betrachtung gehe aus dem Einsatzbericht eindeutig hervor, dass aufgrund der Witterung die eingesetzte Zahl der Feuerwehrkräfte benötigt worden sei. Ausweislich des Widerspruchsbescheides sei die Notwendigkeit durch den Kreisbrandrat bestätigt worden.

Über die Vorschrift Art. 7a Satz 1 ZustGVerk könne auch die Feuerwehr herangezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 legt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 7. Januar 2018 sowie ein Schreiben der Polizeiinspektion ... vom 28. Januar 2017, das an den Markt ... adressiert wurde und die Verkehrsunfallanzeige vom 27. Januar 2016 vor. Weiter wurde eine Aufstellung über die Einsatzmittel und das Personal, das lediglich für die Verkehrsumleitung eingesetzt wurde, vorgelegt.

Aus der Kurzmitteilung der Polizeiinspektion ... vom 28. Januar 2017 geht hervor, dass die Polizei am Unfallort lediglich anwesend gewesen sei, um den Unfall aufzunehmen. Weitere Kräfte der Polizei seien nicht verfügbar gewesen, so dass die Aufgaben der Verkehrslenkung durch die Polizei nicht habe durchgeführt werden können und die Feuerwehr hierfür eingesetzt worden sei.

Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheids vom 7. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 verwiesen.

V.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass aus dem Schreiben der PI ... unter Ziffer 3 zu entnehmen sei, dass die an und für sich zuständige Straßenmeisterei keinerlei Personal vorrätig gehabt habe, um eine entsprechende Verkehrssperrung vorzunehmen. Bei der Zuständigkeit einer Behörde könne sich diese nicht darauf hinausreden, dass sie kein Personal vorrätig habe. Es sei Sache des Gesetzgebers die Behörden so auszurüsten, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten. Hier würde deutlich werden, dass der Gesetzgeber seine Behörden im Stich lasse und stattdessen meine, er könne sich auf Feuerwehreinsatzkräfte berufen, die die Arbeit schon erledigen würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin für die dadurch entstandenen Kosten haften müsse.

Am 19. Juli 2018 beschloss die Kammer Beweis zu erheben, über Dauer, Beteiligte und Ablauf des Feuerwehreinsatzes am 15. Januar 2016 durch Vernehmung des Einsatzleiters und der anwesenden Polizeibeamten als Zeugen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 27. August 2018 mündlich verhandelt. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wurde durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 4. Juli 2017. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 15. Januar 2016 in Höhe von 3.094,80 EUR.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Widerspruchsverfahren, das vorliegend fakultativ möglich ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO), wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat mit Schreiben vom 3. Januar 2017 gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt. Ob sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH BW, B.v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 - 9 K 4495/15), ist vorliegend nicht streitentscheidend, da die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 3. Januar 2017 selbst Widerspruch eingelegt hat.

II.

Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 6. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten ist Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG i.V.m. § 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt... vom 11. Dezember 2013. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG „können“ die Gemeinden Aufwendungen für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr verlangen. Der Aufwendungsersatz wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht, auf ihn soll verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen (soweit hier von Interesse) die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat; gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Halter des Kraftfahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz verpflichtet.

Art. 28 Abs. 4 BayFwG bestimmt, dass die Gemeinden durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten festlegen können. Dies hat die Beklagte in dem Verzeichnis der Pauschalsätze (Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt ...) getan und zwar sowohl hinsichtlich der Streckenkosten (Nr. 1), der Ausrückestundenkosten (Nr. 2) als auch der Arbeitsstundenkosten (Nr. 3) und der Personalkosten (Nr. 6).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten liegen vor. Der geleistete Einsatz unterfällt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, da ein Einsatz im technischen Hilfsdienst zu leisten war wegen einer Gefahr, die ersichtlich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Der in Abs. 2 Nr. 1 definierte Ausnahmefall - Einsatz bzw. Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienten - wurde ordnungsgemäß berücksichtigt.

Die Bergung der bei dem Unfall tödlich verunglückten Person wurde durch Einsatzkräfte der verschiedenen Feuerwehren vorgenommen. Welche Einsatzkräfte im Einzelnen hierbei tätig wurden, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedoch beginnt die Abrechnung des Einsatzes der FF der Beklagten laut Einsatzbericht und insbesondere laut der nachvollziehbaren Zeugenaussage des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung erst nach der erfolgten Menschenrettung (vgl. S. 3, 4 der Sitzungsniederschrift). Im Einsatzbericht wird von einer Einsatzzeit von 4,5 Stunden ausgegangen, was der Zeitspanne zwischen 17:30 Uhr bis 22:00 Uhr entspricht. Dabei wurden bereits 25 Minuten von der tatsächlichen Einsatzzeit vom Ausrücken bis zum Einrücken abgezogen. Dass die Bergung der verunglückten Person um 17:30 Uhr bereits abgeschlossen war, geht insbesondere aus dem Aktenvermerk von der Polizeiobermeisterin (POM’in) ... von der Polizeiinspektion (PI) ... hervor, die um 17:25 Uhr an der Unfallstelle eintraf. Zu diesem Zeitpunkt war die Unfallverursacherin bereits aus dem Pkw befreit und wurde im Rettungswagen behandelt. Selbst wenn Einsatzzeiten für Personen und Fahrzeuge abgerechnet wurden, noch bevor die unmittelbare Menschenrettung abgeschlossen war, würde dies aber auch zu keinem anderen Ergebnis führen.

a) Es kann nämlich grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz insgesamt nicht abgerechnet werden konnte, weil er unmittelbar der Bergung eines Menschen gedient hätte, oder eine Berechnung erst ab der Bergung der Toten aus dem Pkw hätte erfolgen dürfen. Es ist zwischen dem Einsatz allgemein und den unmittelbar der Bergung dienenden Tätigkeiten zu unterscheiden. Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 - 4 BV 04.2957 - juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes), lag hier nicht vor. Schon vom Wortlaut des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG hinsichtlich der unmittelbaren Bergung von Menschen zwischen einerseits „Einsätzen“ und andererseits „Tätigkeiten“ unterschieden. Insoweit erfolgte eine Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), da die frühere Formulierung zu Unklarheiten geführt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Formulierung ausdrücklich der Klarstellung, dass Einsätze im technischen Hilfsdienst, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, insgesamt (inklusive An- und Abfahrt) kostenfrei sind. Werden daneben allerdings weitere technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen soll insbesondere die An- und Abfahrt auch kostenpflichtig sein (LT/Drs. 15/8978, S. 13).

Vorliegend hat der Einsatzleiter plausibel dargestellt, dass sich die abgerechneten Zeiten - wie sich aus dem Einsatzbericht ersehen ließe - nur auf die Zeit nach Beendigung der Menschenrettung ab 17:30 Uhr bis zum Eintreffen in dem Gerätehaus (Einsatzbetriebsende) um 22:00 Uhr beziehen (vgl. S. 3, 4 der Sitzungsniederschrift).

Dabei ist auch das Ausleuchten des Landeplatzes für den Hubschrauber mit dem Fahrzeug LF16/12 und neun Feuerwehrdienstleistenden eine halbe Stunde lang, Teil des abrechenbaren Einsatzes. Das Ausleuchten dient - selbst wenn es bereits stattgefunden hätte während die Menschenrettung noch nicht abgeschlossen war - nicht der unmittelbaren Menschenrettung. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sonstige Tätigkeit der technischen Hilfeleistung, die nicht wie die unmittelbare Menschenrettung - wie z.B. das Befreien der Person aus dem Kraftfahrzeug - zum Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements gehört, für den aus feuerwehrethischen Gründen keine Kosten erhoben werden sollen.

Die Kostenfreiheit von Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wurde daher zur Überzeugung des Gerichts in der Abrechnung ordnungsgemäß berücksichtigt.

b) Es handelt sich bei den durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten getätigten Aufwendungen auch um „notwenige Aufwendungen“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG.

Nach der allgemein vertretenen Ansicht sind diejenigen Aufwendungen als notwendig anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die „ex-ante-Sicht“ maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Maßgeblich ist folglich nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz („ex post“), als objektiv erforderlich anzusehen war. Anderenfalls, also bei rückblickender Betrachtungsweise, bestünde die Gefahr, dass die Feuerwehr zunächst darauf angewiesen wäre, die näheren Umstände einer Gefahrenlage zu erkunden, um zu verhindern, dass ihr wegen eines denkbaren, objektiv überhöhten Personal- und Materialeinsatzes ein Teil der Kosten nicht erstattet wird. Bei einem derartigen Vorgehen könnte wertvolle Zeit verstreichen, bevor die Feuerwehr ausrückte; dies wäre aber wegen der möglichen Gefahren für Menschenleben oder Sachwerte nicht zu verantworten (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl., S. 37). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22).

aa) Dem ist die Beklagte bei dem von der Integrierten Leitstelle (ILS) gegebenen Meldebild hinsichtlich des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge gerecht geworden. Im Alarmfax der ILS vom 15. Januar 2016 ist als Unfallgrund angegeben: „VU Person eingeklemmt“. Damit war es für den zuständigen Einsatzleiter der FF der Beklagten aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ sachgerecht, mit fünf Fahrzeugen und 22 Feuerwehrleuten - die tatsächliche Anzahl ergibt sich aus der Auflistung im Einsatzbericht in Zusammenschau mit der Aufzeichnung im Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) und der Auflistung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018 - auszurücken. Weiter war nach der Zeugenaussage des Einsatzleiters zu beachten, dass seitens der Feuerwehr bei einer solchen Alarmierung zwei Rettungssätze vor Ort sein müssen und ein Lkw beteiligt war - was die Situation verschärfe (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Darüber hinaus herrschten an diesem Tag winterliche Verhältnisse bei Temperaturen um den Gefrierpunkt (vgl. Aktenvermerk POM‘in ...; Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 19.7.2018).

(1) Hinsichtlich des Personalaufwandes wurden jedoch nur zwölf Feuerwehrdienstleistende, anstelle der tatsächlich anwesenden 22 für eine Einsatzzeit von 4,5 Stunden abgerechnet. Die Abrechnung erklärt sich nach der Zeugenaussage des Einsatzleiters wie folgt (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift):

Nach den Aufführungen im Einsatzbericht ergeben sich für die Fahrzeuge LF16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden, RB mit drei Feuerwehrdienstleistenden, Versorgungs-Lkw mit fünf Feuerwehrdienstleistenden, MTW mit drei Feuerwehrdienstleistenden und MZF mit zwei Feuerwehrdienstleistenden insgesamt 57 Stunden an geleistetem Einsatz. Wie bereits gezeigt wurde dabei die Zeit, die die Menschenrettung in Anspruch nahm, nicht berücksichtigt. Wenn man von der Einsatzzeit von 4,5 Stunden (von 17:30 Uhr - nach Abschluss der Menschenrettung - bis 22:00 Uhr) ausgeht, ergeben sich zwölf Feuerwehrdienstleistende, die zur Abrechnung in Ansatz gebracht wurden. Zwar spiegelt diese Berechnung nicht die tatsächliche Einsatzrealität im hier zu entscheidenden Fall, da - wie aus dem Einsatzbericht ersichtlich ist - wesentlich mehr als die abgerechneten Feuerwehrdienstleistenden vor Ort waren und diese auch nicht alle die volle Einsatzzeit vor Ort waren. Doch vermochte der Einsatzleiter zur vollen Überzeugung des Gerichts darstellen, dass bei der Berechnung der in Ansatz zu bringenden Personalkosten von den tatsächlich abgeleisteten Einsatzstunden der tatsächlich anwesenden Feuerwehrdienstleistenden ausgegangen wurde, und dabei die Einsatzzeit für die Menschenrettung außen vor gelassen wurde.

Weiter ergibt sich aus dem Einsatzbericht und der Zeugenaussage des Einsatzleiters schlüssig, dass das Fahrzeug LF16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden den Einsatzort nach einer halben Stunde wieder verlassen hat und nicht mehr an den Einsatzort zurückgekehrt ist. Tatsächlich anwesend waren dann von den ursprünglich 22 ausgerückten Feuerwehrdienstleistenden noch 13 Feuerwehrdienstleistende. Dass hiervon zugunsten der Klägerin nur zwölf Feuerwehrdienstleistende in Ansatz gebracht wurden, ergibt sich daraus, dass bei der Berechnung der abrechenbaren Einsatzstunden eine Abrundung von 12,67 auf zwölf vorgenommen wurde. Die halbe Stunde, die die neun Feuerwehrdienstleistenden für die Ausleuchtung des Landeplatzes für den Hubschrauber im Einsatz waren, wurde bei der Berechnung entsprechend, wie bereits gezeigt, ordnungsgemäß berücksichtigt.

Der zugegebenermaßen etwas ungewöhnlichen Berechnungsmethode, lag das nachvollziehbare Ansinnen des Einsatzleiters zugrunde, eine einfache Abrechnung zu ermöglichen, ohne dass die Klägerin benachteiligt wurde, weil nicht abrechenbare Einsatzzeiten verrechnet wurden.

Es steht danach zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Einsatz der bei der Berechnung der abzurechnenden zwölf Einsatzkräfte für 4,5 Stunden in Ansatz gebrachten 22 Personen und deren tatsächliche Einsatzzeit erforderlich waren und es sich deswegen um notwendige Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG handelt.

(2) Dasselbe gilt für den Einsatz der abgerechneten Fahrzeuge. Im Bereich der Fahrzeuge wurden die tatsächlichen Einsatzzeiten und die zurückgelegten Wegstrecken abgerechnet. Aus der Zeugenaussage des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 f. der Sitzungsniederschrift), der Aufstellung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018, sowie aus dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) ergeben sich die verschiedenen Einsatzorte und Wegstrecken der entsprechenden Fahrzeuge. Diese spiegeln sich in der Abrechnung nachvollziehbar wieder. Zweifel an deren tatsächlicher Notwendigkeit ergeben sich nicht.

bb) Weder für den Einsatz der Feuerwehrdienstleistenden noch den Einsatz der Fahrzeuge, ergeben sich für das Gericht Zweifel an der rechtlichen Notwendigkeit. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der derselben für die verkehrslenkenden Maßnahmen.

Der größte Teil der eingesetzten Mittel und Personen war mit verkehrsleitenden Maßnahmen, wie Straßensperrungen und Umleitungen beschäftigt; insbesondere nachdem das Fahrzeug LF 16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden eingerückt ist, waren die restlichen noch anwesenden 13 Personen nur noch mit verkehrsleitenden Maßnahmen beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem Einsatzbericht und der Aufstellung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018, sowie aus dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 7a des Bayerischen Verkehrswesen-Zuständigkeitsgesetzes (ZustGVerk) mit dem Bundesrecht - insbesondere § 44 der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) - bestehen würden und daher nicht von notwendigen Aufwendungen auszugehen sei.

(1) Art. 7a ZustGVerk ist in seiner Fassung bis zum 30. Juni 2017 (a.F.) anzuwenden, da vorliegend eine Anfechtungsklage erhoben wurde. Dabei kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Dies war die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2017 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit laut Empfangsbekenntnis der 22. Juni 2017.

Nach Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. können zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 StVO ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht.

Würde diese Landesnorm dem Bundesrecht widersprechen, so dürfte die Feuerwehr grundsätzlich nicht die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und damit vor allem keine verkehrsleitenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall wäre, nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Einsatz der Feuerwehr für diese Tätigkeiten mangels Befugnis auch nicht abrechenbar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt hierzu an, dass die Verwaltungsvorschriften der Polizei ausdrücklich vorschreiben würden, dass diese für Sicherungs- und Umleitungsmaßnahmen des Verkehrs nach einem Unfall zuständig sei und bei zu erwartenden länger anhaltenden Sperrungen die Straßen- und Autobahnmeisterei. Die Ausführung verkehrsleitender Maßnahmen liege grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden, § 44 StVO. Art. 7a ZustGVerk widerspreche insofern dem Bundesrecht, weil in der Bundesrechtlichen StVO keine Ermächtigungsnorm für diese Aufgabendelegation zu Gunsten der Feuerwehr vorgesehen sei. Bei der Zuständigkeit einer Behörde (hier Polizei und Straßenmeisterei) könne sich diese nicht darauf hinausreden, dass sie kein Personal vorrätig habe. Es sei Sache des Gesetzgebers die Behörden so auszurüsten, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten. Hier würde deutlich werden, dass der Gesetzgeber seine Behörden im Stich lasse und stattdessen meine, er könne sich auf Feuerwehreinsatzkräfte berufen, die die Arbeit schon erledigen würden.

(2) Der Argumentation des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass in § 44 StVO die Lenkung des Verkehrs durch andere als die dort genannten Stellen nicht ausdrücklich vorgesehen ist und die Feuerwehr in der Norm auch nicht namentlich genannt wird. Bei der Regelung in Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. handelt es sich aber gerade nicht um eine unzulässige abweichende Aufgabendelegation.

Die Feuerwehr soll stattdessen nach der landesrechtlichen Definition in Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. als „Polizei“ im Sinne der StVO angesehen werden. Nach Art. 83, 84 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verwalten die Länder die Polizeibehörden (mit Ausnahme der Bundespolizei). Es ist daher Aufgabe des Landesrechts, zu bestimmen, wer „Polizei“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist. Art. 7a Satz 1 ZustGVerk nennt ausdrücklich die Polizei im Sinne des Art. 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und lässt damit eine weitere Auslegung des Begriffs der Polizei zu. Art. 1 PAG bestimmt überdies den landesrechtlichen Polizeibegriff auch nur für dieses Gesetz. Der Polizeibegriff im Sinne des Polizeiaufgabengesetzes ist daher nicht mit der Polizei im Sinne der Straßenverkehrsordnung identisch. Der Polizeibegriff der Straßenverkehrsordnung ist weiter gefasst und kann auch die Feuerwehr erfassen.

Es ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Feuerwehr Absperrungen und Umleitungen als Polizei einrichten kann (z.B. BayVGH B.v. 7.4.2011 - 4 CS 11.129, BayVGH B.v. 4.4.2012 - 4 ZB 11.1804). Dies ist schon alleine aus praktischen Gründen zur Gefahrenabwehr geboten. Es besteht stets die Möglichkeit, dass der Polizei nicht ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere bei schlechten Wetterbedingungen oder einem erhöhten Verkehrsaufkommen. In solchen Fällen kommt es typischerweise zu einer hohen Zahl an Einsätzen, die einen Großteil der Polizeibeamten beschäftigen. Auch in solchen Situationen muss jedoch zu jeder Zeit die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Behörden gewährleistet werden. Der Rückgriff auf die Feuerwehr erscheint nicht nur als notwendig, sondern auch als sinnvoll, da sie über die entsprechenden Fahrzeuge, Ausrüstung und Einsatzkräfte verfügt. Das Ersuchen einer anderen Polizeibehörde mit freien Einsatzkräften, die aber möglicherweise weit von der Unfallstelle entfernt und ortsunkundig ist, gefährdet eine zeitnahe Beseitigung der Gefahr. Es ist zu besorgen, dass durch einen zu langen Anfahrtsweg und fehlende Ortskenntnisse eine rechtszeitige Verkehrsregelung nicht möglich ist. Dabei überwiegt das Interesse an einer frühzeitigen Personenrettung und an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Interesse des Kostenschuldners an einem kostengünstigen Einsatz. Zudem ist zu bedenken, dass Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei ausdrücklich vorrangig bleiben.

Die entsprechende Intention des Landesgesetzgebers lässt sich auch der zugrundeliegenden Begründung des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung vom 24. Mai 1996 (Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963) entnehmen. Dabei wurde erkannt, dass in der Praxis Mitglieder der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs häufig die Verkehrsregelung an Einsatzstellen und bei Veranstaltungen übernehmen, soweit Polizei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke zur Verfügung steht. Das wird von den Verkehrsteilnehmern weitestgehend akzeptiert. Eine hinreichende Rechtsgrundlage für solche Tätigkeiten hat bis dato aber gefehlt (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 1).

Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen sollte daher um eine Vorschrift ergänzt werden, die der Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk in örtlich und zeitlich begrenzten Fällen dieselben Befugnisse für verkehrsregelnde Maßnahmen zuweist, wie die Polizei sie nach der Straßenverkehrsordnung innehat. Die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk sollten daher insoweit die Rechtsstellung der Polizei im Sinne der Straßenverkehrsordnung erhalten. Dabei sollten die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk nicht verpflichtet, diese Befugnisse tatsächlich auszuüben, sondern lediglich dazu berechtigt werden (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 1).

In der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf, der mit Beschluss vom 11. Juli 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 in das Gesetz aufgenommen wurde, wird hierzu ausgeführt (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 5):

Die Befugnisse der Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzstellen waren damals nur in Art. 25, Art. 26 BayFwG in der bis zum 29. Februar 2008 geltenden Fassung (a.F.) geregelt. Danach konnten Führungsdienstgrade der Feuerwehr und von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten einer Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Voraussetzung dieser Befugnis war, dass „Polizei nicht zur Verfügung steht“. Diese Befugnisse der Feuerwehr galten unstreitig auch für Maßnahmen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum i. S. des Straßenverkehrsrechts beziehen. Gleichwohl war zweifelhaft, ob die genannte Befugnis der Feuerwehr auch konkrete Weisungen an Verkehrsteilnehmer umfasste. Keinesfalls umfasste sie die Anordnung vorläufiger verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (z. B. Aufstellung transportabler Verkehrszeichen), die der Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO zusteht. Solche Befugnisse waren aber für die ordnungsgemäße Absicherung von Einsatzstellen immer schon erforderlich, da nicht in jedem Fall und während des gesamten Einsatzes Polizei zur Verfügung steht.

Deshalb - zugleich aber auch im Interesse einer weiteren Entlastung der Polizei und im Interesse einer besseren Absicherung von Veranstaltungen (z. B. motor- und radsportliche Veranstaltungen, Brauchtums- und kirchliche Veranstaltungen) - sei es notwendig gewesen, eine spezielle Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Feuerwehren (und des Technischen Hilfswerks) für verkehrsrechtliche Maßnahmen in solchen Fällen zu schaffen. Dies entspreche auch den vielfach vorgetragenen Wünschen aus den Reihen v. a. der Freiwilligen Feuerwehren, die diesen Zustand der „Rechtsunsicherheit“ beseitigt sehen wollten.

Dabei hat der Landesgesetzgeber gerade ausdrücklich berücksichtigt, dass er nicht durch Landesgesetze in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingreifen kann. So heißt es in der Gesetzesbegründung weiter (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 5), dass zunächst versucht worden sei, eine entsprechende Rechtsgrundlage im Rahmen der bundesrechtlichen Straßenverkehrsordnung herbeizuführen. Eine Mehrheit der Länder sei hierzu wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Verhältnisse und Regelungen jedoch nicht erreichbar gewesen. In dem für die Straßenverkehrsordnung zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss für die Straßenverkehrsordnung und die Verkehrspolizei (BLFA-StVO) habe jedoch Einigkeit darüber bestanden, dass zwar durch Landesgesetze nicht in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingegriffen werden könne, es aber gerade Aufgabe des Landesrechts sei, zu bestimmen, wer „Polizei“, auch im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sei. Dabei sei auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung z. B. des § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes hinzuweisen. Dem folge der Gesetzentwurf, der vorsehe, solche Befugnisse für die Feuerwehren und das Technische Hilfswerk unter bestimmten Voraussetzungen auf landesrechtlicher Grundlage zu schaffen.

Art. 7a ZustGVerk a.F. überträgt also Mitgliedern der Feuerwehr und Angehörigen des Technischen Hilfswerks unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnisse der Polizei im Sinne des § 36 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 StVO. Sie sind in diesem Rahmen „Polizei“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die Befugnis für die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk besteht dabei (zeitlich) nur dann, wenn und soweit Polizei (im institutionellen Sinn) nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. Dadurch soll klargestellt werden, dass im Verhältnis zur Polizei kein Konkurrenzverhältnis entstehen kann und eine polizeiliche Präsenz und Tätigkeit ein gleichzeitiges Handeln der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks im Bereich der Verkehrsregelung ausschließt, soweit dies nicht im Einvernehmen mit der Polizei erfolgt. Die Nachrangigkeit der Verkehrsregelung durch die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass die Befugnis im Einzelfalle nur vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei gegeben ist. Von diesen kann somit ggf. von vornherein ein Tätigwerden der Feuerwehren z. B. bei einer bestimmten Veranstaltung verhindert oder eingeschränkt werden (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 6).

Daraus ergibt sich, dass der Feuerwehr in den Fällen des Art. 7a ZustGVerk nicht originär Befugnisse übertragen werden, für die auf bundesrechtlicher Ebene eine andere Zuständigkeit besteht, sondern dass die Feuerwehr als die zuständige Behörde - Polizei - die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen darf. Dies ist in anderen Bundesländern gerade anders geregelt, so dass auch ein Vergleich mit einer entsprechenden Regelung in Thüringen zeigt, dass der Bayerische Landesgesetzgeber mit der Norm gerade nicht eine unzulässige Aufgabenübertragung vorgenommen hat. § 53b des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz/ThürBKG lautet wie folgt: Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen. Hier wird gerade eine vom Bundesrecht (so ausdrücklich der Wortlaut) abweichende Regelung getroffen. Damit ist die Bayerische Regelung insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung und dem Wortlaut, der den Polizeibegriff differenziert, nicht vergleichbar.

Zweifel an der Vereinbarkeit der landesrechtlichen Norm des Art. 7a ZustGVerk mit dem Bundesrecht bestehen nach alledem nicht.

(3) Der Tatbestand der Norm war im vorliegenden Fall auch erfüllt. Polizei i. S. des Art. 1 PAG stand nicht ausreichend zur Verfügung. Es waren zunächst zwei Polizeibeamten der, an sich nicht zuständigen, PI ... vor Ort. Aus dem Aktenvermerk von POM’in ... und den Zeugenaussagen von Polizeioberkommissar (POK) ... und dem Ersten Polizeihauptkommissar außer Dienst (EPHK a.D.) ... geht eindeutig hervor, dass die an sich zuständige PI ... keinerlei Kräfte zur Verfügung hatte (vgl. S. 5 f. der Sitzungsniederschrift). Anschließend gegen 17:55 Uhr kamen zunächst zwei Polizeibeamte der PI ... an den Unfallort. Der Sachbearbeiter des Falles POK ... und EPHK a.D. ... trafen erst gegen 18:30 Uhr am Umfallort ein und übernahmen den Vorgang. Weitere Kräfte der Polizei waren nicht verfügbar, so dass die Feuerwehr dazu befugt war, verkehrsleitende Maßnahmen zu treffen. Nach den nachvollziehbaren Zeugenaussagen sowohl des Einsatzleiters der FF und POK ... sowie EPHK a.D. ... ist davon auszugehen, dass alle verkehrslenkenden Maßnahmen zwischen den Einsatzkräften der Feuerwehr und der zum maßgeblichen Zeitpunkt anwesenden zuständigen Polizeibeamten in Absprache vorgenommen wurden (vgl. S. 2, 3 und 5, 6 der Sitzungsniederschrift). Dies ergibt sich auch aus der Kurzmitteilung vom 28. Januar 2017 von POK ... (Bl. 40 d.A.). Ob seitens der Polizei, eine Anweisung, wo genau zu sperren ist, an die Feuerwehdienstleistenden erfolgt ist, lässt sich nicht mehr aufklären, da die als Zeugen anwesenden Polizeibeamten erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Unfallstelle eintrafen und die zuerst am Unfallort anwesenden Polizeibeamten der PI ... aufgrund ihrer Unzuständigkeit ortsunkundig waren. Jedoch kommt es hierauf auch nicht an. Voraussetzung für die Vornahme von verkehrsleitenden Maßnahmen durch die Feuerwehr nach Art. 7 a ZustGVerk ist nicht eine Anweisung - nicht einmal eine Absprache, auch wenn diese sinnvoller Weise in der Praxis immer stattfindet, mit - der Polizei im Sinne des PAG, sondern lediglich, dass keine andere Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei vorliegt. Dies ist vorliegend zweifelsohne nicht der Fall.

Aus der Kurzmitteilung vom 28. Januar 2017 von POK ... (Bl. 40 d.A.) geht ebenfalls hervor, dass die an sich für Straßensperrungen zuständige Straßenmeisterei, nicht in der Lage gewesen wäre, die nötigen verkehrsleitenden Maßnahmen vorzunehmen. Hiernach beträgt die Vorlaufzeit für eine von der Straßenmeisterei vorzunehmende Sperrung mindestens zwei Stunden (vgl. Bl. 41 d.A.), so dass diese Maßnahmen im vorliegenden Fall völlig ungeeignet gewesen wären. Es ist daher unerheblich, ob am Unfalltag eine Rücksprache mit der Straßenmeisterei stattfand oder nicht. Im Übrigen hat auch der Zeuge EPHK a.D. ... glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er auf der Fahrt von seinem Heimatort zur Dienststelle an der Straßenmeisterei vorbeigekommen sei und habe sehen können, dass die Vorbereitungsmaßnahmen für den Winterdienst in vollem Gange waren. Dies ist angesichts der am Unfalltag vorherrschenden Witterung auch nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist bei einem Verkehrsunfall wie dem vorliegenden - bei dem es nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit, aber dafür sofortiger Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs bedarf - sowieso von der originären Zuständigkeit der Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO auszugehen.

(4) Dafür, dass die konkret durchgeführten verkehrsleitenden Maßnahmen nicht notwendig gewesen wären, ist nichts ersichtlich. Vielmehr geht aus der Zeugenaussage des Einsatzleiters (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift) in Verbindung mit dessen Aufstellung vom 9. Januar 2018 (Bl. 50 d.A.) und dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) eindeutig hervor, dass alle vorgenommenen Sperrungen erforderlich waren, um die Unfallstelle weiträumig abzusichern.

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Beklagte liegen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls vor. Insbesondere war der Feuerwehreinsatz, der Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG unterfällt, durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs der Verstorbenen veranlasst. Dabei sind der Beklagten als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Art. 4 BayFwG) Aufwendungen für Personal und Material entstanden. Damit konnte die Beklagte von der Unfallverursacherin und Halterin des Fahrzeugs grundsätzlich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen und den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Als Erbin der Halterin eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst wurde, sowie der unmittelbaren Verursacherin des Feuerwehreinsatzes ist die Klägerin nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayFwG i.V.m. § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kostenersatzpflichtig. Gemäß § 1967 BGB haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Die Klägerin ist unstreitig zusammen mit ihrer Schwester die Erbin nach der Verstorbenen.

d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn - wie hier - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Auf Aufwendungsersatz soll zwar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist. Der Ansatz der gesamten Kosten ist hier nicht unverhältnismäßig. Die Abwägung des Interesses der Gemeinde an einem möglichst umfassenden Kostenersatz mit dem Interesse des Kostenpflichtigen, von Kosten verschont zu bleiben, deren Berechtigung sich „ex post“ in Zweifel ziehen lässt, ist nicht an dem Gesichtspunkt zu orientieren, dass der Kostenpflichtige bei herabgesetztem Kostenersatz möglicherweise erwägen könnte, die Kosten zur möglichen Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts bei der Versicherung selbst zu tragen.

Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

e) Weiter sind auch die Zweifel der Klägerin an der pauschalen Abrechnung der Personalkosten und die Forderung nach einer Offenlegung von Auszahlungen der Beklagten an die Feuerwehrdienstleistenden, sowie die Rüge, dass Streckenkosten nicht neben Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden dürfen, unberechtigt.

Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG - also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben - durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; s. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 33).

Des Weiteren besteht auch kein Zweifel daran, dass neben den Ausrückestundenkosten auch die Kilometerpauschale für die eingesetzten Fahrzeuge abgerechnet werden können (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris). Bereits aus dem Verzeichnis der Pauschalsätze in der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt ... geht hervor, dass es sich bei diesen Kosten nicht um dieselben Positionen handelt. Während die Streckenkosten einen Ersatz für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen, darstellen, wird mit der Pauschale für die Ausrückestundenkosten der Einsatz von Geräten und Ausrüstungen abgegolten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG, der insoweit ohne Einschränkung Anwendung findet, gehören zu den ansatzfähigen Kosten z.B. auch angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 28).

Hinsichtlich der Kalkulation im Einzelnen liegt kein Vortrag etwaiger Bedenken vor. Mangels Vorliegens eines substantiierten Sachvortrags hinsichtlich der der gemeindlichen Satzung zugrundeliegenden Kalkulation war eine weitere Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Pauschalsätze nicht veranlasst.

III.

Die Beklagte forderte daher zu Recht von der Klägerin einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 3.094,80 EUR, mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.