Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Mai 2017 - Au 7 K 16.280

published on 29/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Mai 2017 - Au 7 K 16.280
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in Belgien im Wege des Umtausches erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu können.

Der 1986 geborene Kläger ist nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis.

Im Jahr 2006 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 10. Mai 2006 und am 30. Mai 2006 durch das Amtsgericht ... und das Amtsgericht ... strafrechtlich rechtskräftig verurteilt (Bl. 26,27 der Behördenakte, nachfolgend: BA). Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 30. Mai 2006 wurde festgestellt, dass der Kläger nur einen abgelaufenen internationalen Führerschein, ausgestellt in Mo-mbasa/Kenia, und einen nationalen kenianischen Führerschein mitführte (Bl. 14 BA).

1. Am 7. April 2008 wurde dem Kläger in Ungarn die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE (incl. Einschlussklassen) mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Mai 2013 erteilt.

Der Führerschein dokumentiert die Nummer, erteilt am 21. Mai 2008 in Nyilvant-arto Hivatal (Bl. 40 BA). Entsprechend eines Auszugs aus dem FührerscheinRegister bestand vom 21. Mai 2008 bis 21. Mai 2012 eine Probezeit (Bl. 47 BA).

In der Folgezeit wurde der Kläger wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Verstöße mit dem Erreichen von 13 Punkten verwarnt (Schreiben vom 16.2.2009, Bl. 33 BA) bzw. aufgefordert, an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV teilzunehmen (Schreiben u.a. vom 28.4.2009, Bl. 44 BA).

2. Unter dem 26. Oktober 2009 (Bl. 96 BA) stellte die Kriminalpolizeiinspektion ... an die Polizeiinspektion ... ein Ermittlungsersuchen. Es wurde gebeten, den Führerschein des Klägers sicherzustellen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei einer vom Kläger angegebenen Adresse um eine fiktive Adresse handle, die lediglich zur Umschreibung eines ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein diene. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei der ukrainische Führerschein (Nr. ...) total gefälscht.

Der Beklagte hat von diesem Sachverhalt am 26. Januar 2010 Kenntnis erlangt (Bl. 99 BA).

Mit der Anklageschrift vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen den Kläger erhob die Staatsanwaltschaft ... öffentliche Klage und beantragte, das Hauptverfahren aufzunehmen. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, u.a. am 17. August 2009 (Bl. 84 BA) ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht habe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29. Juli 2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 8. Juni 2010 abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass der ungarische Führerschein selbst gefälscht sei, würden sich aus der Akte nicht ergeben. Der Kläger sei im Besitz einer offiziellen, durch die ungarischen Behörden ausgestellten Fahrerlaubnis. Die Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis bleibe bis zu einer rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung wirksam. Aus dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der Anerkennung der in EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubisse sei es den bundesdeutschen Behörden verwehrt, die ordnungsgemäße Erteilung der Fahrerlaubnis durch die ungarischen Behörden zu überprüfen (Bl. 107ff. BA).

3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 setzte das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten davon in Kenntnis, dass für den Kläger 16 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen seien. Seitens des Beklagten erfolgte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2011 eine weitere Verwarnung (Bl. 127 BA). Aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 29. September 2011 über das Erreichen von 20 Punkten des Klägers im VZR, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 zu der beabsichtigten Entziehung bzw. Aberkennung der Fahrerlaubnis an (Bl. 150 BA).

Mit Bescheid vom 14. November 2011 erkannte der Beklagte dem Kläger das Recht ab, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen CE, BE, incl. Einschlussklassen in Deutschland Gebrauch zu machen (Bl. 160 ff. BA). Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er Verkehrsverstöße mit einer Wertung von 18 oder mehr Punkten begangen habe.

Die dagegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Au 7 K 11. 1843) wurde mit Schreiben vom 14. März 2012 zurückgenommen (Bl. 190 BA); das Verfahren wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15. März 2012 eingestellt.

Der Aufforderung des Beklagten, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.

4. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 19. Mai 2014 (Bl. 230 BA) legte der Kläger ein am 8. März 2013 in Ungarn ausgestelltes Führerscheindokument mit der Nummer ... vor.

Als Datum der Erteilung der aufgeführten Fahrerlaubnisklassen (AM, B1, B, C1, C, BE, C1E, CE, T und K) wurde der 7. April 2008 angegeben.

Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums, Verkehrskommissariat ... vom 26. Januar 2016 (Bl. 257 BA) erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Besitz eines belgischen Führerscheins (Nr. ...) ist.

Unter Ziffer 12 des belgischen Führerscheins ist die Nummer ... des ungarischen Führerscheins vermerkt.

Der belgische Führerschein vom 23. Mai 2015, der auf einer ungarischen Fahrerlaubnis vom 7. April 2008 basiert, wurde durch die Polizei eingezogen und an die Führerscheinstelle des Beklagten gesandt (Bl 255 BA).

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Januar 2016 und 5. Februar 2016 vortragen, dass der Einziehung des belgischen Führerscheins widersprochen und der Beklagte aufgefordert werde, das Dokument unverzüglich wieder herauszugeben.

Der Beklagte teilte der Klägerseite mit Schreiben vom 29. Januar 2016 mit, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem belgischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

5. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016, dem Bevollmächtigten zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 18. Februar 2016, stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner in Belgien erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1 des Bescheids). In Ziffer 2. des Bescheids wurde der Kläger aufgefordert, seinen belgischen Führerschein Nr., ausgestellt am 23. Mai 2015 spätestens bis 29. Februar 2016 beim Beklagten zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziffer 3. des Bescheids).

Per Telefax ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 24. Februar 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Es wurde beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger auch in Deutschland berechtigt sei, von seiner belgischen Fahrerlaubnis mit der Nr. ... (wohl richtig; ...), ausgestellt am 23. Mai 2015, Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016, 4. und 12. Juli 2016 wurde zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger verfüge über eine am 8. März 2013 ausgestellte ungarische EU-Fahrerlaubnis, die zwar auf die ursprüngliche Erteilung der Klassen BE und CE vom 7. April 2008 hinweise, jedoch unter der Nummer ... mit einer längerer Gültigkeitsdauer bis 7. März 2018 durch die ungarische Behörde ausgestellt worden sei. Die Behörde habe bereits zu diesem Zeitpunkt eine Prüfung der Eignungsvoraussetzungen des Klägers vorgenommen. Bei dem belgischen Führerschein handle es sich nicht um eine bloße Ersatzausstellung, indem nur das Legitimationspapier umgetauscht worden sei, sondern um ein die Fahrerlaubnis erweiterndes Dokument. Der Nachweis einer die Eignung feststellenden Überprüfung sei bereits dann erbracht, wenn die Gültigkeitsdauer verlängert und nicht nur der alte Führerschein reproduziert werde. Somit könne der Beklagte aus der Schlüsselzahl nicht konstatieren, dass keine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung stattgefunden habe, wenn der Führerschein mit einer erweiternden Gültigkeit ausgestellt worden sei. Die ungarische Behörde habe vor Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeit des Dokuments die gesundheitliche Eignung des Klägers durch das Zertifikat vom 7. März 2013 im Ergebnis des Eignungstests bestätigt.

Diese gesundheitliche Eignungsüberprüfung sei vom Beklagten vorbehaltlos anzuerkennen. Damit sei die gesundheitliche Eignung auch mit Wirkung auf die Fahrberechtigung für Deutschland wieder hergestellt worden.

Bereits die ungarische Behörde habe entsprechend der Grundanforderungen des Gemeinschaftsrechts die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorgenom 25 men. Sie sei nicht daran gebunden, die deutschen Anforderungen, die der Entscheidungspraxis des Beklagten zugrunde liegen würden, zu erfüllen.

Die Aberkennung der ursprünglichen Fahrerlaubnis vom 21. Mai 2008 (bzw. wohl: 7.4.2008) ziehe nicht die Ungültigkeit der belgischen Fahrerlaubnis nach sich.

Selbst wenn der belgische Führerschein als Ersatz für den am 8. März 2013 ausgestellten Führerschein der Klassen AE, BE und CE gelte, sei er, wie sich aus dem Dokument ergebe, hinsichtlich der Führerscheinklassen angepasst worden.

Beim Umtausch des ungarischen in einen belgischen Führerschein handle es sich jedenfalls dann nicht lediglich um die Ausgabe eines die frühere ungarische Fahrerlaubnis bestätigenden Dokuments, sondern um die materielle Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis, wenn dies mit einer zeitlichen Erweiterung verbunden werde.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart sei jedenfalls dann der Umtausch eines Führerscheins einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängere. Die zeitliche Erweiterung der Gültigkeitsdauer spreche für die Annahme, dass es sich bei der dem Kläger ausgestellten belgischen Fahrerlaubnis auch materiell um eine belgische, und nicht lediglich um eine die ungarische Fahrerlaubnis dokumentierende Fahrerlaubnis handle.

Der Beklagte beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 3. März 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 gab das Gericht dem Beklagten auf, über die belgischen Behörden zu ermitteln, ob der Ausstellung des belgischen Führerscheins vom 23. Mai 2015 eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers zugrunde liegt oder ob die belgischen Behörden mit der Ausstellung des Führerscheindokuments unter dem 23. Mai 2015 ausschließlich einen Umtausch des ungarischen Führerscheins vom 8. März 2013 mit der Führerscheinnummer ... in einen belgischen Führerschein vorgenommen haben.

Eine Beantwortung erfolgte mit Schreiben der belgischen Behörden vom 29. September 2016 und vom 10. November 2016.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 und 13. Februar 2017 ergänzte der Klagebevollmächtigte seinen Vortrag dahingehend:

Hinsichtlich der belgischen Fahrerlaubnis habe der Amtsarzt zumindest entsprechend der Grundanforderungen der Anlage zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie seine Überprüfung durchgeführt. Er sei dabei nicht verpflichtet, die weiteren deutschen Anforderungen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zugrunde zu legen. Der belgischen Behörde habe bereits ein auf der Grundlage der gesundheitlichen Überprüfung des Klägers in Ungarn wirksam erteilter erweiterter Führerschein vorgelegen. Jedoch sei mit der Ausstellung des belgischen Führerscheins die gesundheitliche Eignung des Klägers in jedem Fall wiederhergestellt worden.

Auch die ungarische Behörde habe mit der Verlängerung der Gesamtfahrerlaubnis dokumentiert, dass sie in den materiellen Gehalt des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen eingreifen und diesen verändern habe wollen. Der Kläger habe damit der belgischen Behörde bereits ein umfassend gültiges ungarisches Dokument vorgelegt.

Das Fahrtauglichkeitszeugnis des zuständigen Amtsarztes der belgischen Behörde ... vom 22. Mai 2015 sei eindeutig. Die vorgegebenen gesundheitlichen Anforderungen der Beklagten würden nicht den Grundanforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen und seien vorliegend nicht anzuwenden.

Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage war, nachdem seitens des Beklagten der Sperrvermerk auf dem belgischen Führerschein angebracht worden war, im Sinne von § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Ziel der Klage die Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2016 und die Entfernung des angebrachten Sperrvermerks in dem Führerschein sind. Sollte es dem Kläger um einen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner belgischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen, gehen, wäre insoweit zuvor ein entsprechender Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist.

Die in diesem Sinn ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der dem Kläger am 23. Mai 2015 von Belgien ausgestellte Führerschein verleiht ihm nicht das Recht, Kraftfahrzeuge der in dem Führerscheindokument angegebenen Klassen in Deutschland zu führen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt 43 gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Aus diesen Vorschriften ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Fahrberechtigung nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis abzustellen ist.

1. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. November 2011 wurde dem Kläger durch den Beklagten das Recht aberkannt, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen CE, BE, incl. aller Einschlussklassen in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 7. April 2008 wurde dem Kläger von den ungarischen Behörden die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE erteilt. Diese Fahrerlaubnis wurde auf dem ungarischen Führerschein mit der Nummer, ausgestellt am „21. 5. 2008“, dokumentiert.

Der Aberkennung lag das Erreichen eines Punktestandes von jedenfalls 18 Punkten durch den Kläger zugrunde. Die gegen den Bescheid vom 14. November 2011 erhobene Klage (Az.: Au 7 K 11. 1843) wurde durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zurückgenommen.

2. Der Kläger ist durch den ihm am 23. Mai 2015 ausgestellten belgischen Führerschein, in den der zweite ungarische Führerschein (ausgestellt am 8.3.2013), der wiederum den ersten ungarischen Führerschein (ausgestellt am 21.5.2008) ersetzte, umgetauscht worden ist, nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

a) Zwar muss der EU-Mitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-Fahrer-laubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen.

Zu der Anerkennungspflicht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. November 2014 (Az.: 11 ZB 14.1193) ausgeführt:

„Hat ein EU-Mitgliedstaat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und wird sie ihm in der Folgezeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder erteilt, ist der erste Mitgliedstaat zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. Daher besteht in solchen Fällen keine Anerkennungspflicht (EuGH, U.v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U.v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U.v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; VGH BW, B.v. 11.9.2014 - 10 S. 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8)“.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung ist das Gericht im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahreignung des Klägers beim Umtausch seiner (zweiten) ungarischen Fahrerlaubnis in eine belgische Fahrerlaubnis durch die belgischen Behörden nicht überprüft wurde.

b) Die belgischen Behörden haben dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern haben ihm nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt. Dafür spricht schon, dass in Spalte 10 der belgischen Führerscheinkarte weiterhin das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis in Ungarn (07.04.2008) eingetragen ist und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ausstellung des Führerscheins auf der (ersten) ungarischen Fahrerlaubnis beruht.

Der belgische Führerschein ist im Wege eines Umtausches im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 - nachfolgend: Richtlinie 2006/126/EG), welche aufgrund des Ausstellungsdatums nach dem 19. Januar 2009 auf den Führerschein vom 23. Mai 2015 anzuwenden ist, von den belgischen Behörden am 23. Mai 2015 ausgestellt worden. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Belgien, d.h. in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, d.h. hier Ungarn.

Daher ist vorliegend von einem Umtausch und nicht von einer Ersetzung gemäß Art. 11 Abs. 5 Richtlinie 2006/126/EG, die nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erlangt werden kann, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, auszugehen. Dies zeigt sich auch daran, dass in Feld 12. des belgischen Führerscheins die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ... des am 8. März 2013 ausgestellten (zweiten) ungarischen Führerscheins eingetragen sind. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U.v. 22.11.2010 a.a.O. Rn. 26).

Bei einem Umtausch wird nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern es wird vielmehr eine neue (hier: belgische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30). Allerdings wird hierbei die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende 57 Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, für welche Fahrzeugklassen der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Nach Art. 11 Nr. 1 RL 2006/126/EG muss bei einem Umtausch nur ein neuer Führerschein ausgestellt, aber keine Prüfung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis d RL 2006/126/EG durchgeführt werden. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Umtauschs daher nicht erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Nr. 3 Seite 2 Buchst. a des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG, wonach bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch in Spalte 10 des Führerscheins erneut das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse einzutragen ist. Damit ist klargestellt, dass bei einem Umtausch grundsätzlich nur eine neue Führerscheinkarte ausgestellt werden muss, in die das ursprüngliche Datum der Fahrerlaubniserteilung eingetragen wird. Eine Eignungsprüfung geht mit dem Umtausch deshalb regelmäßig auch nicht einher (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597). Zu einer Fahreignungsprüfung war die belgische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren - anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 31; VG Saarlouis, U.v. 14.7.2014 - 6 K 2115.13 -juris Rn. 45).

c) Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 -11 CE 10.28 - juris Rn. 18; Bv. 25.8.2011 - 11 BV 10.230 - juris Rn. 22). Damit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der belgische Führerschein eine Anerkennungspflicht für die Bundesrepublik Deutschland begründet.

Bei dem im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfolgten Umtausch des (zweiten) ungarischen Führerscheins vom 8. März 2013 in einen belgischen Führerschein besteht für die Bundessrepublik Deutschland keine Anerkennungspflicht dieses belgischen Führerscheins für das Bundesgebiet, da nach Auffassung des Gerichts eine Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat.

Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2017 - Az. 11 B 16.2007 ausgeführt:

„Nur mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis, die in den Europäischen Führerschein-Richtlinien sprachlich überwiegend als Ausstellung des Führerscheins bezeichnet wird, oder in manchen Fällen mit einer Erneuerung, die nach deutschem Sprachgebrauch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bedeutet (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV), ist eine Eignungsprüfung verbunden (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2004 - C-195/02 - Slg 2004, I-7858 = juris Leitsatz 3). Eine Anerkennungspflicht besteht aber nur für solche in einem Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 a.a.O.). Es muss daher auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretischen Prüfung durchgeführt und die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie geprüft worden sein. Wird nur die Führerscheinkarte ersetzt oder umgetauscht, bleibt es aber bei der ursprünglichen Fahrerlaubnis und es fehlt regelmäßig an einer Eignungsprüfung. Die Anerkennungspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis."

d) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung ist im vorliegenden Fall die erforderliche Fahreignungsprüfung durch die belgischen Behörden nicht erfolgt.

Die Argumentation der Klägerseite, das vorgelegte Führerscheindokument vom 23. Mai 2015 enthalte ein anderes (weiteres) Gültigkeitsdatum (nämlich bis 21. Mai 2025, während der (ungarische) Führerschein - mit der Nummer ... - bis 7. März 2018 gültig sei) und aus der Verlängerung der Gültigkeitsdauer sei eine Fahreignungsprüfung herzuleiten, ist nicht zutreffend, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sieht für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor (BayVGH, B.v. 21.9.2015 - 11 ZB 15.1592).

Unabhängig von der Frage, ob Belgien von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht und in seinem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorgesehen hat, bestätigen die belgischen Behörden in dem aufgrund des gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses veranlassten Schreiben vom 29. September 2016 zwar, dass beim Kläger ein ärztlicher Test durchgeführt wurde. Insoweit liegt dem Gericht auch ein „Fahrtauglichkeitszeugnis für den Bewerber zum Führerschein der Gruppe 2“ vom 22. Mai 2015 vor, das sich allerdings lediglich auf eine ärztliche Untersuchung bezieht. Im Rahmen der Fahrtauglichkeitsprüfung hat der Kläger jedoch gerade keine theoretischen und praktischen Tests in Belgien für die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C und CE durchgeführt, was durch die belgischen Behörden in dem Schreiben vom 10. November 2016 ausdrücklich bestätigt wird. Dies wäre jedoch auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG als Mindestanforderungen erforderlich gewesen und zwar unabhängig davon, welche Anforderungen das nationale Recht an die Neuerteilung stellt.

In dieser Aussage zeigt sich, dass für die belgischen Behörden kein Anlass bestanden hat, eine Eignungsprüfung für die Fahrerlaubnisklassen vorzunehmen, die in dem umzutauschenden, (zweiten) ungarischen Führerschein enthalten waren, da dieser zum einen noch eine Gültigkeitsdauer bis 7. März 2018 ausgewiesen hat und zum anderen, die Aberkennung des Rechts, sich ausschließlich auf das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bezogen hat.

Hätten die belgischen Behörden aufgrund einer durchgeführten Eignungsprüfung beim Kläger eine neue Fahrerlaubnis erteilen wollen, wäre diese wohl auch in dem Feld 10. eingetragen worden. Diese Auffassung wird bestätigt durch die auf dem Führerschein am 23. Mai 2015 (neu) eingetragene Fahrer 66 laubnisklasse „G“. Insoweit kann in der Tat - bezogen auf die belgische Fahrerlaubnisklasse G - eine Eignungsprüfung erfolgt sein. Die Klasse G ist allerdings ausschließlich innerhalb der Grenzen Belgiens anwendbar. Für die übrigen Fahrerlaubnisklassen ergeben sich gerade aus dem belgischen Führerscheindokument keine Anhaltspunkte für eine Neuerteilung dieser Fahrerlaubnisklassen.

Das Gericht ist daher zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall keine Eignungsprüfung entsprechend der auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG vorgesehenen Mindestanforderungen durch die belgischen Behörden vorgenommen wurde.

Daher kann der Kläger aus der belgischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

3. Da der Kläger keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, ist gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV zu Recht der Vermerk angebracht worden, der die Inlandsungültigkeit zum Ausdruck bringt. Daher kommt eine - wie von Klägerseite begehrte - Entfernung des Sperrvermerks vorliegend nicht in Betracht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
published on 21/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro fest
published on 21/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
published on 08/09/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie
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Annotations

(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.

(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.

(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.