Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Mai 2017 - Au 7 K 16.280

bei uns veröffentlicht am29.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in Belgien im Wege des Umtausches erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu können.

Der 1986 geborene Kläger ist nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis.

Im Jahr 2006 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 10. Mai 2006 und am 30. Mai 2006 durch das Amtsgericht ... und das Amtsgericht ... strafrechtlich rechtskräftig verurteilt (Bl. 26,27 der Behördenakte, nachfolgend: BA). Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 30. Mai 2006 wurde festgestellt, dass der Kläger nur einen abgelaufenen internationalen Führerschein, ausgestellt in Mo-mbasa/Kenia, und einen nationalen kenianischen Führerschein mitführte (Bl. 14 BA).

1. Am 7. April 2008 wurde dem Kläger in Ungarn die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE (incl. Einschlussklassen) mit einer Gültigkeitsdauer bis 21. Mai 2013 erteilt.

Der Führerschein dokumentiert die Nummer, erteilt am 21. Mai 2008 in Nyilvant-arto Hivatal (Bl. 40 BA). Entsprechend eines Auszugs aus dem FührerscheinRegister bestand vom 21. Mai 2008 bis 21. Mai 2012 eine Probezeit (Bl. 47 BA).

In der Folgezeit wurde der Kläger wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Verstöße mit dem Erreichen von 13 Punkten verwarnt (Schreiben vom 16.2.2009, Bl. 33 BA) bzw. aufgefordert, an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV teilzunehmen (Schreiben u.a. vom 28.4.2009, Bl. 44 BA).

2. Unter dem 26. Oktober 2009 (Bl. 96 BA) stellte die Kriminalpolizeiinspektion ... an die Polizeiinspektion ... ein Ermittlungsersuchen. Es wurde gebeten, den Führerschein des Klägers sicherzustellen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei einer vom Kläger angegebenen Adresse um eine fiktive Adresse handle, die lediglich zur Umschreibung eines ukrainischen Führerscheins in einen ungarischen Führerschein diene. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei der ukrainische Führerschein (Nr. ...) total gefälscht.

Der Beklagte hat von diesem Sachverhalt am 26. Januar 2010 Kenntnis erlangt (Bl. 99 BA).

Mit der Anklageschrift vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen den Kläger erhob die Staatsanwaltschaft ... öffentliche Klage und beantragte, das Hauptverfahren aufzunehmen. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, u.a. am 17. August 2009 (Bl. 84 BA) ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht habe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29. Juli 2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 8. Juni 2010 abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass der ungarische Führerschein selbst gefälscht sei, würden sich aus der Akte nicht ergeben. Der Kläger sei im Besitz einer offiziellen, durch die ungarischen Behörden ausgestellten Fahrerlaubnis. Die Erteilung der ungarischen Fahrerlaubnis bleibe bis zu einer rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung wirksam. Aus dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der Anerkennung der in EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubisse sei es den bundesdeutschen Behörden verwehrt, die ordnungsgemäße Erteilung der Fahrerlaubnis durch die ungarischen Behörden zu überprüfen (Bl. 107ff. BA).

3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 setzte das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten davon in Kenntnis, dass für den Kläger 16 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen seien. Seitens des Beklagten erfolgte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2011 eine weitere Verwarnung (Bl. 127 BA). Aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 29. September 2011 über das Erreichen von 20 Punkten des Klägers im VZR, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 zu der beabsichtigten Entziehung bzw. Aberkennung der Fahrerlaubnis an (Bl. 150 BA).

Mit Bescheid vom 14. November 2011 erkannte der Beklagte dem Kläger das Recht ab, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen CE, BE, incl. Einschlussklassen in Deutschland Gebrauch zu machen (Bl. 160 ff. BA). Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er Verkehrsverstöße mit einer Wertung von 18 oder mehr Punkten begangen habe.

Die dagegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Klage (Au 7 K 11. 1843) wurde mit Schreiben vom 14. März 2012 zurückgenommen (Bl. 190 BA); das Verfahren wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15. März 2012 eingestellt.

Der Aufforderung des Beklagten, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.

4. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am 19. Mai 2014 (Bl. 230 BA) legte der Kläger ein am 8. März 2013 in Ungarn ausgestelltes Führerscheindokument mit der Nummer ... vor.

Als Datum der Erteilung der aufgeführten Fahrerlaubnisklassen (AM, B1, B, C1, C, BE, C1E, CE, T und K) wurde der 7. April 2008 angegeben.

Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums, Verkehrskommissariat ... vom 26. Januar 2016 (Bl. 257 BA) erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Besitz eines belgischen Führerscheins (Nr. ...) ist.

Unter Ziffer 12 des belgischen Führerscheins ist die Nummer ... des ungarischen Führerscheins vermerkt.

Der belgische Führerschein vom 23. Mai 2015, der auf einer ungarischen Fahrerlaubnis vom 7. April 2008 basiert, wurde durch die Polizei eingezogen und an die Führerscheinstelle des Beklagten gesandt (Bl 255 BA).

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Januar 2016 und 5. Februar 2016 vortragen, dass der Einziehung des belgischen Führerscheins widersprochen und der Beklagte aufgefordert werde, das Dokument unverzüglich wieder herauszugeben.

Der Beklagte teilte der Klägerseite mit Schreiben vom 29. Januar 2016 mit, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem belgischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

5. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016, dem Bevollmächtigten zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 18. Februar 2016, stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner in Belgien erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1 des Bescheids). In Ziffer 2. des Bescheids wurde der Kläger aufgefordert, seinen belgischen Führerschein Nr., ausgestellt am 23. Mai 2015 spätestens bis 29. Februar 2016 beim Beklagten zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Ziffer 3. des Bescheids).

Per Telefax ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 24. Februar 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Es wurde beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger auch in Deutschland berechtigt sei, von seiner belgischen Fahrerlaubnis mit der Nr. ... (wohl richtig; ...), ausgestellt am 23. Mai 2015, Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016, 4. und 12. Juli 2016 wurde zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger verfüge über eine am 8. März 2013 ausgestellte ungarische EU-Fahrerlaubnis, die zwar auf die ursprüngliche Erteilung der Klassen BE und CE vom 7. April 2008 hinweise, jedoch unter der Nummer ... mit einer längerer Gültigkeitsdauer bis 7. März 2018 durch die ungarische Behörde ausgestellt worden sei. Die Behörde habe bereits zu diesem Zeitpunkt eine Prüfung der Eignungsvoraussetzungen des Klägers vorgenommen. Bei dem belgischen Führerschein handle es sich nicht um eine bloße Ersatzausstellung, indem nur das Legitimationspapier umgetauscht worden sei, sondern um ein die Fahrerlaubnis erweiterndes Dokument. Der Nachweis einer die Eignung feststellenden Überprüfung sei bereits dann erbracht, wenn die Gültigkeitsdauer verlängert und nicht nur der alte Führerschein reproduziert werde. Somit könne der Beklagte aus der Schlüsselzahl nicht konstatieren, dass keine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung stattgefunden habe, wenn der Führerschein mit einer erweiternden Gültigkeit ausgestellt worden sei. Die ungarische Behörde habe vor Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeit des Dokuments die gesundheitliche Eignung des Klägers durch das Zertifikat vom 7. März 2013 im Ergebnis des Eignungstests bestätigt.

Diese gesundheitliche Eignungsüberprüfung sei vom Beklagten vorbehaltlos anzuerkennen. Damit sei die gesundheitliche Eignung auch mit Wirkung auf die Fahrberechtigung für Deutschland wieder hergestellt worden.

Bereits die ungarische Behörde habe entsprechend der Grundanforderungen des Gemeinschaftsrechts die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorgenom 25 men. Sie sei nicht daran gebunden, die deutschen Anforderungen, die der Entscheidungspraxis des Beklagten zugrunde liegen würden, zu erfüllen.

Die Aberkennung der ursprünglichen Fahrerlaubnis vom 21. Mai 2008 (bzw. wohl: 7.4.2008) ziehe nicht die Ungültigkeit der belgischen Fahrerlaubnis nach sich.

Selbst wenn der belgische Führerschein als Ersatz für den am 8. März 2013 ausgestellten Führerschein der Klassen AE, BE und CE gelte, sei er, wie sich aus dem Dokument ergebe, hinsichtlich der Führerscheinklassen angepasst worden.

Beim Umtausch des ungarischen in einen belgischen Führerschein handle es sich jedenfalls dann nicht lediglich um die Ausgabe eines die frühere ungarische Fahrerlaubnis bestätigenden Dokuments, sondern um die materielle Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis, wenn dies mit einer zeitlichen Erweiterung verbunden werde.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart sei jedenfalls dann der Umtausch eines Führerscheins einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des ausstellenden Staates hierbei die Gültigkeitsdauer verlängere. Die zeitliche Erweiterung der Gültigkeitsdauer spreche für die Annahme, dass es sich bei der dem Kläger ausgestellten belgischen Fahrerlaubnis auch materiell um eine belgische, und nicht lediglich um eine die ungarische Fahrerlaubnis dokumentierende Fahrerlaubnis handle.

Der Beklagte beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 3. März 2016,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 gab das Gericht dem Beklagten auf, über die belgischen Behörden zu ermitteln, ob der Ausstellung des belgischen Führerscheins vom 23. Mai 2015 eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers zugrunde liegt oder ob die belgischen Behörden mit der Ausstellung des Führerscheindokuments unter dem 23. Mai 2015 ausschließlich einen Umtausch des ungarischen Führerscheins vom 8. März 2013 mit der Führerscheinnummer ... in einen belgischen Führerschein vorgenommen haben.

Eine Beantwortung erfolgte mit Schreiben der belgischen Behörden vom 29. September 2016 und vom 10. November 2016.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 und 13. Februar 2017 ergänzte der Klagebevollmächtigte seinen Vortrag dahingehend:

Hinsichtlich der belgischen Fahrerlaubnis habe der Amtsarzt zumindest entsprechend der Grundanforderungen der Anlage zur 3. EU-Führerscheinrichtlinie seine Überprüfung durchgeführt. Er sei dabei nicht verpflichtet, die weiteren deutschen Anforderungen zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zugrunde zu legen. Der belgischen Behörde habe bereits ein auf der Grundlage der gesundheitlichen Überprüfung des Klägers in Ungarn wirksam erteilter erweiterter Führerschein vorgelegen. Jedoch sei mit der Ausstellung des belgischen Führerscheins die gesundheitliche Eignung des Klägers in jedem Fall wiederhergestellt worden.

Auch die ungarische Behörde habe mit der Verlängerung der Gesamtfahrerlaubnis dokumentiert, dass sie in den materiellen Gehalt des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen eingreifen und diesen verändern habe wollen. Der Kläger habe damit der belgischen Behörde bereits ein umfassend gültiges ungarisches Dokument vorgelegt.

Das Fahrtauglichkeitszeugnis des zuständigen Amtsarztes der belgischen Behörde ... vom 22. Mai 2015 sei eindeutig. Die vorgegebenen gesundheitlichen Anforderungen der Beklagten würden nicht den Grundanforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen und seien vorliegend nicht anzuwenden.

Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage war, nachdem seitens des Beklagten der Sperrvermerk auf dem belgischen Führerschein angebracht worden war, im Sinne von § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Ziel der Klage die Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2016 und die Entfernung des angebrachten Sperrvermerks in dem Führerschein sind. Sollte es dem Kläger um einen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner belgischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen, gehen, wäre insoweit zuvor ein entsprechender Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist.

Die in diesem Sinn ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der dem Kläger am 23. Mai 2015 von Belgien ausgestellte Führerschein verleiht ihm nicht das Recht, Kraftfahrzeuge der in dem Führerscheindokument angegebenen Klassen in Deutschland zu führen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt 43 gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Aus diesen Vorschriften ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Fahrberechtigung nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis abzustellen ist.

1. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. November 2011 wurde dem Kläger durch den Beklagten das Recht aberkannt, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen CE, BE, incl. aller Einschlussklassen in Deutschland Gebrauch zu machen. Am 7. April 2008 wurde dem Kläger von den ungarischen Behörden die Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE erteilt. Diese Fahrerlaubnis wurde auf dem ungarischen Führerschein mit der Nummer, ausgestellt am „21. 5. 2008“, dokumentiert.

Der Aberkennung lag das Erreichen eines Punktestandes von jedenfalls 18 Punkten durch den Kläger zugrunde. Die gegen den Bescheid vom 14. November 2011 erhobene Klage (Az.: Au 7 K 11. 1843) wurde durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zurückgenommen.

2. Der Kläger ist durch den ihm am 23. Mai 2015 ausgestellten belgischen Führerschein, in den der zweite ungarische Führerschein (ausgestellt am 8.3.2013), der wiederum den ersten ungarischen Führerschein (ausgestellt am 21.5.2008) ersetzte, umgetauscht worden ist, nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

a) Zwar muss der EU-Mitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-Fahrer-laubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen.

Zu der Anerkennungspflicht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. November 2014 (Az.: 11 ZB 14.1193) ausgeführt:

„Hat ein EU-Mitgliedstaat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und wird sie ihm in der Folgezeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder erteilt, ist der erste Mitgliedstaat zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. Daher besteht in solchen Fällen keine Anerkennungspflicht (EuGH, U.v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U.v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U.v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; VGH BW, B.v. 11.9.2014 - 10 S. 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8)“.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung ist das Gericht im vorliegenden Fall zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahreignung des Klägers beim Umtausch seiner (zweiten) ungarischen Fahrerlaubnis in eine belgische Fahrerlaubnis durch die belgischen Behörden nicht überprüft wurde.

b) Die belgischen Behörden haben dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern haben ihm nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt. Dafür spricht schon, dass in Spalte 10 der belgischen Führerscheinkarte weiterhin das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis in Ungarn (07.04.2008) eingetragen ist und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ausstellung des Führerscheins auf der (ersten) ungarischen Fahrerlaubnis beruht.

Der belgische Führerschein ist im Wege eines Umtausches im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 - nachfolgend: Richtlinie 2006/126/EG), welche aufgrund des Ausstellungsdatums nach dem 19. Januar 2009 auf den Führerschein vom 23. Mai 2015 anzuwenden ist, von den belgischen Behörden am 23. Mai 2015 ausgestellt worden. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Belgien, d.h. in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, d.h. hier Ungarn.

Daher ist vorliegend von einem Umtausch und nicht von einer Ersetzung gemäß Art. 11 Abs. 5 Richtlinie 2006/126/EG, die nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erlangt werden kann, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat, auszugehen. Dies zeigt sich auch daran, dass in Feld 12. des belgischen Führerscheins die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ... des am 8. März 2013 ausgestellten (zweiten) ungarischen Führerscheins eingetragen sind. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U.v. 22.11.2010 a.a.O. Rn. 26).

Bei einem Umtausch wird nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern es wird vielmehr eine neue (hier: belgische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2012 a.a.O. Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30). Allerdings wird hierbei die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende 57 Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, für welche Fahrzeugklassen der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Nach Art. 11 Nr. 1 RL 2006/126/EG muss bei einem Umtausch nur ein neuer Führerschein ausgestellt, aber keine Prüfung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis d RL 2006/126/EG durchgeführt werden. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Umtauschs daher nicht erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Nr. 3 Seite 2 Buchst. a des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG, wonach bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch in Spalte 10 des Führerscheins erneut das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse einzutragen ist. Damit ist klargestellt, dass bei einem Umtausch grundsätzlich nur eine neue Führerscheinkarte ausgestellt werden muss, in die das ursprüngliche Datum der Fahrerlaubniserteilung eingetragen wird. Eine Eignungsprüfung geht mit dem Umtausch deshalb regelmäßig auch nicht einher (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597). Zu einer Fahreignungsprüfung war die belgische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren - anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 31; VG Saarlouis, U.v. 14.7.2014 - 6 K 2115.13 -juris Rn. 45).

c) Ein Dokument des Ausstellermitgliedstaats, das nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, begründet nicht die Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2010 -11 CE 10.28 - juris Rn. 18; Bv. 25.8.2011 - 11 BV 10.230 - juris Rn. 22). Damit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der belgische Führerschein eine Anerkennungspflicht für die Bundesrepublik Deutschland begründet.

Bei dem im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfolgten Umtausch des (zweiten) ungarischen Führerscheins vom 8. März 2013 in einen belgischen Führerschein besteht für die Bundessrepublik Deutschland keine Anerkennungspflicht dieses belgischen Führerscheins für das Bundesgebiet, da nach Auffassung des Gerichts eine Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat.

Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2017 - Az. 11 B 16.2007 ausgeführt:

„Nur mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis, die in den Europäischen Führerschein-Richtlinien sprachlich überwiegend als Ausstellung des Führerscheins bezeichnet wird, oder in manchen Fällen mit einer Erneuerung, die nach deutschem Sprachgebrauch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bedeutet (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV), ist eine Eignungsprüfung verbunden (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2004 - C-195/02 - Slg 2004, I-7858 = juris Leitsatz 3). Eine Anerkennungspflicht besteht aber nur für solche in einem Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 a.a.O.). Es muss daher auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretischen Prüfung durchgeführt und die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie geprüft worden sein. Wird nur die Führerscheinkarte ersetzt oder umgetauscht, bleibt es aber bei der ursprünglichen Fahrerlaubnis und es fehlt regelmäßig an einer Eignungsprüfung. Die Anerkennungspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis."

d) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung ist im vorliegenden Fall die erforderliche Fahreignungsprüfung durch die belgischen Behörden nicht erfolgt.

Die Argumentation der Klägerseite, das vorgelegte Führerscheindokument vom 23. Mai 2015 enthalte ein anderes (weiteres) Gültigkeitsdatum (nämlich bis 21. Mai 2025, während der (ungarische) Führerschein - mit der Nummer ... - bis 7. März 2018 gültig sei) und aus der Verlängerung der Gültigkeitsdauer sei eine Fahreignungsprüfung herzuleiten, ist nicht zutreffend, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sieht für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor (BayVGH, B.v. 21.9.2015 - 11 ZB 15.1592).

Unabhängig von der Frage, ob Belgien von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG Gebrauch gemacht und in seinem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung vorgesehen hat, bestätigen die belgischen Behörden in dem aufgrund des gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses veranlassten Schreiben vom 29. September 2016 zwar, dass beim Kläger ein ärztlicher Test durchgeführt wurde. Insoweit liegt dem Gericht auch ein „Fahrtauglichkeitszeugnis für den Bewerber zum Führerschein der Gruppe 2“ vom 22. Mai 2015 vor, das sich allerdings lediglich auf eine ärztliche Untersuchung bezieht. Im Rahmen der Fahrtauglichkeitsprüfung hat der Kläger jedoch gerade keine theoretischen und praktischen Tests in Belgien für die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C und CE durchgeführt, was durch die belgischen Behörden in dem Schreiben vom 10. November 2016 ausdrücklich bestätigt wird. Dies wäre jedoch auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG als Mindestanforderungen erforderlich gewesen und zwar unabhängig davon, welche Anforderungen das nationale Recht an die Neuerteilung stellt.

In dieser Aussage zeigt sich, dass für die belgischen Behörden kein Anlass bestanden hat, eine Eignungsprüfung für die Fahrerlaubnisklassen vorzunehmen, die in dem umzutauschenden, (zweiten) ungarischen Führerschein enthalten waren, da dieser zum einen noch eine Gültigkeitsdauer bis 7. März 2018 ausgewiesen hat und zum anderen, die Aberkennung des Rechts, sich ausschließlich auf das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bezogen hat.

Hätten die belgischen Behörden aufgrund einer durchgeführten Eignungsprüfung beim Kläger eine neue Fahrerlaubnis erteilen wollen, wäre diese wohl auch in dem Feld 10. eingetragen worden. Diese Auffassung wird bestätigt durch die auf dem Führerschein am 23. Mai 2015 (neu) eingetragene Fahrer 66 laubnisklasse „G“. Insoweit kann in der Tat - bezogen auf die belgische Fahrerlaubnisklasse G - eine Eignungsprüfung erfolgt sein. Die Klasse G ist allerdings ausschließlich innerhalb der Grenzen Belgiens anwendbar. Für die übrigen Fahrerlaubnisklassen ergeben sich gerade aus dem belgischen Führerscheindokument keine Anhaltspunkte für eine Neuerteilung dieser Fahrerlaubnisklassen.

Das Gericht ist daher zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall keine Eignungsprüfung entsprechend der auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG vorgesehenen Mindestanforderungen durch die belgischen Behörden vorgenommen wurde.

Daher kann der Kläger aus der belgischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

3. Da der Kläger keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, ist gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV zu Recht der Vermerk angebracht worden, der die Inlandsungültigkeit zum Ausdruck bringt. Daher kommt eine - wie von Klägerseite begehrte - Entfernung des Sperrvermerks vorliegend nicht in Betracht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen


(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 un

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 35 Aufbauseminare


(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag n

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Mai 2017 - Au 7 K 16.280 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Mai 2017 - Au 7 K 16.280 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 11 ZB 14.1193

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1592

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro fest

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2017 - 11 B 16.2007

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2011 - 3 B 19/11

bei uns veröffentlicht am 08.09.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie

Referenzen

(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.

(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in Ungarn im Wege des Umtauschs erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Urteil vom 4. November 1998 entzog das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis des Klägers, zog seinen Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht Ingolstadt am 23. April 2002 zu einer Geldstrafe und setzte eine isolierte Sperrfrist von zwölf Monaten fest. Einen Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2004 wegen Nichtvorlage des geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens abgelehnt. Weitere Anträge hat der Kläger jeweils zurückgenommen.

Am 26. Mai 2005 erteilte das Stadtamt Nepomuk (Tschechische Republik) dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A (beschränkt) und B und am 25. September 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt). Im Führerschein war den Angaben des Klägers entsprechend ein deutscher Wohnsitz eingetragen. Am 18. Juli 2007 und am 24. Oktober 2007 erweiterte das Stadtamt Nepomuk die Fahrerlaubnis auf die Klassen C, BE und CE und stellte einen Führerschein mit dem Wohnsitzeintrag Nepomuk aus. Einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 9. Mai 2011 zufolge hat die Stadtverwaltung Nepomuk das Erteilungsverfahren am 24. Februar 2010 wieder aufgenommen und die Anträge des Klägers vom 18. Juli 2007 und vom 24. Oktober 2007 mit Bescheid vom 3. Mai 2010 abgelehnt. Es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Kläger sich an den angegebenen Adressen in Nepomuk nicht aufgehalten habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat das Bezirksamt Pilsen mit Bescheid vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen und den Ablehnungsbescheid bestätigt.

Am 21. April 2012 legte der Kläger der Polizeiinspektion Ingolstadt nach einer Verkehrskontrolle einen am 7. Juni 2010 in Ungarn ausgestellten Führerschein (ohne Wohnsitzeintrag) und eine ungarische Meldebescheinigung gleichen Datums vor. In Feld 12 des Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992 des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Am 2. Oktober 2012 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Da er die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben habe, könne aus ihr keine Gültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis abgeleitet werden. Dies habe der Kläger gewusst.

Mit Bescheid vom 7. August 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE (einschließlich Unterklassen) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den ungarischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und drohte ihm bei nicht fristgerechter Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Am 16. August 2013 legte der Kläger den Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vor.

Mit Beschluss vom 20. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 (11 CS 13.2166) zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. April 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2013 abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wende, sei sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da der Kläger den Führerschein fristgerecht vorgelegt habe und das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe beim Umtausch seines Führerscheins in Ungarn lediglich ein Ersatzpapier und keine neue Fahrerlaubnis erhalten. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland, da beim Umtausch keine materielle Überprüfung der Fahreignung des Klägers stattgefunden habe.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Die Prüfung der tschechischen Fahrerlaubnis sei der Beklagten verwehrt, da dem Kläger in Ungarn eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der umtauschende Mitgliedstaat habe auch die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei in Deutschland nach § 28 Abs. 1 der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) anzuerkennen. Etwaige Fehler der ursprünglichen tschechischen Fahrerlaubnis hätten auf die Rechtmäßigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis keinen Einfluss. Deren Nichtanerkennung sei auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt. § 28 Abs. 4 FeV sei als Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anerkennungspflicht eng auszulegen. Es bestehe weder eine unbeabsichtigte Regelungslücke noch sei die analoge Anwendung mit Europarecht zu vereinbaren. Die Nichtanerkennung greife in den Kompetenzbereich des Ausstellungsstaats Ungarn ein, der nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Fahrerlaubnis zu erteilen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen, ob mit der Umschreibung einer Fahrerlaubnis eine materielle Prüfung einhergehe und ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf Konstellationen analog angewandt werden könne, bei denen die umzuschreibende Fahrerlaubnis an etwaigen Rechtsfehlern leide, seien obergerichtlich ungeklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 Rn. 16; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen hat, weil das Zwangsgeld wegen der fristgerechten Vorlage des Führerscheins durch den Kläger nicht fällig geworden sei und nicht eingezogen werden könne, legt die Antragsbegründung nicht dar, woraus sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser (im Übrigen auch nach Ansicht des Senats zutreffenden) Auffassung ergeben könnten. Ob der Kläger das Urteil insoweit überhaupt angreifen wollte, kann dahinstehen.

b) Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis und der Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 7.8.2013) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils. Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die ein anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilt hat, berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder - wie das Verwaltungsgericht meint - nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Klägers, von seinem ungarischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und seine Fahreignung beim Umtausch in Ungarn nicht überprüft wurde.

aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie (was vorliegend ausscheidet) als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).

Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung ergibt sich die Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht. Zwar fällt auf, dass der Kläger seinen tschechischen Führerschein am 7. Juni 2010 in Ungarn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren in der Tschechischen Republik und dem im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen, durch Widerspruchbescheid vom 2. Juli 2010 bestätigten Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2010 zum Umtausch vorgelegt hat. Jedoch ist weder aus dem ungarischen Führerschein ersichtlich noch liegen (bislang) sonstige vom Ausstellungsmitgliedstaat Ungarn herrührende unbestreitbare Informationen dafür vor, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Umtauschs entgegen der Meldebescheinigung nicht in Ungarn gehabt hätte.

bb) Der Senat hat jedoch bereits mehrfach (BayVGH, U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798

juris Rn. 46 - 51, U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 35 - 40) und auch im von Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 11 CS 13.2166, NJW 2014, 1547) die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden ist und ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im ersten EU-Mitgliedstaat (hier: Tschechische Republik) auf die im Wege des Umtauschs im zweiten EU-Mitgliedstaat (hier: Ungarn) erworbene Fahrerlaubnis durchschlägt. Trotz der eng auszulegenden Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (EuGH, U. v. 3.7.2008 - Möginger, C-225/07 - NJW 2009, 207 Rn. 37, U. v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 71) ist die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund des Wohnsitzverstoßes mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die auch die Nichtanerkennung des in Ungarn ausgestellten Führerscheins rechtfertigt. Daran bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel.

Der Kläger hatte bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik dort keinen Wohnsitz. Für die zuletzt am 24. Oktober 2007 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE ergibt sich dies trotz des Wohnsitzeintrags Nepomuk im Führerschein aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 unter Übermittlung der entsprechenden Bescheide darüber unterrichtet, dass die tschechischen Behörden die Fahrerlaubnisanträge des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt haben (Bescheid vom 3.5.2010, Widerspruchbescheid vom 2.7.2010), weil nachträgliche Ermittlungen ergeben hätten, dass sich der Kläger am angegebenen Wohnsitz in Nepomuk nie aufgehalten habe. Für die zuvor erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B hat der Kläger in seinem Antrag vom 2. September 2005, den die Beklagte über das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. Mai 2009 in Kopie erhalten hat, bei den tschechischen Behörden selbst einen deutschen Wohnsitz angegeben (Bl. 136 der Behördenakte). Auch sein damaliger Bevollmächtigter hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2009 bestätigt, dass im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen gewesen sei (Bl. 139 der Behördenakte).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat. Handelt es sich dabei um eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, kann diese auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der darauf aufbauenden Klassen C oder D sein. Die Unregelmäßigkeit des erstgenannten rechtfertigt die Nichtanerkennung des letztgenannten Führerscheins auch dann, wenn sich aus diesem die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung nicht ergibt (EuGH, U. v. 13.10.2011 - Apelt, C-224/10 - Slg 2011, I-9601 Rn. 47 ff.; B. v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 ff.; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 32).

Auch wenn der Kläger die ungarische Fahrerlaubnis nicht im Wege eines Aufbauklassenerwerbs, sondern durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins erlangt hat, sind die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll (BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220 Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang die Absicht des deutschen Verordnungsgebers, den Führerscheintourismus in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden. Diese Regelungsabsicht trage im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis in unmittelbarer Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter offenkundigem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV analog (BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 23 f.). Demzufolge kann eine unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis auch dann keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer auf ihr beruhenden Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs sein, wenn beim Umtausch selbst - wie hier - kein Wohnsitzverstoß vorliegt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 18; BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30). Denn hierbei wird die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]). Zu einer Fahreignungsprüfung war die ungarische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren - anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 31; VG Saarlouis, U. v. 14.7.2014 - 6 K 2115.13 - juris Rn. 45).

Hat ein EU-Mitgliedstaat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und wird sie ihm in der Folgezeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder erteilt, ist der erste Mitgliedstaat zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. Daher besteht in solchen Fällen keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Die Fahreignung des Klägers wurde beim Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Ungarn nicht überprüft. In Feld 12 des ungarischen Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992.CZE des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet sowohl nach Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U. v. 22.11.2010 a. a. O. Rn. 26). Wenn aber in einem solchen Verfahren keine Eignungsüberprüfung stattfindet und der beim Umtausch vorgelegte Führerschein wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen wäre, besteht auch für den Führerschein, den der umtauschende Mitgliedstaat ausgestellt hat, keine Anerkennungspflicht. Der Umtausch auf der Basis einer tatsächlich nicht anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis ohne erneute Eignungsüberprüfung kann keine Grundlage für den Erwerb einer ihrerseits anzuerkennenden Fahrerlaubnis sein. Daher kann der Kläger aus der ungarischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

cc) Da der Kläger keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, hat ihn die Beklagte gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV zu Recht zur Vorlage des ungarischen Führerscheins aufgefordert, um dort einen Vermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit zum Ausdruck bringt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Anerkennungspflicht bei Fahrerlaubnissen, die im Wege des Umtauschs erworben wurden und ihrerseits auf einer unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis beruhen, sind durch zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2

1. Dem Kläger, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurden seine in den Jahren 1980 und 1982 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse für die Klassen 1b,1 und 3 sowie die ihm 1989 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch Strafurteil vom 8. März 1995 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Seine 1996 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 2 verlor er wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch Strafurteil vom 25. März 2002. Die in der Folgezeit in Deutschland gestellten Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nahm er zurück, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen waren. Am 14. Februar 2009 erhielt der Kläger in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein der Klassen A, B, BE, B1, F, K und P; im Führerschein ist ein Wohnsitz in London eingetragen. Auf der Rückseite des Führerscheins wird in der Spalte 10 (Erteilungsdatum) zu den Klassen B, B1, F, K und P jeweils das Datum "22-03-82", zur Klasse A das Datum "29-10-82" und zur Klasse BE das Datum "<01-01-97" angegeben; außerdem ist in der Spalte 12 (Beschränkungen/Zusatzangaben) zu den Klassen A, B und BE der Code "70D" vermerkt. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er durch Bescheid vom 28. Oktober 2009 fest, dass dieser Führerschein den Kläger nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der dort genannten Klassen zu führen; er forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weil der Kläger dem nicht nachkam, drohte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2009 die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Spätestens am 23. November 2009 trug der Beklagte nach erfolgter Vorlage einen Sperrvermerk für Deutschland in den Führerschein des Klägers ein. Die gegen die Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die Parteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt hatten, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der Kläger besitze keine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Ihm sei lediglich im Wege eines Führerscheinumtausches anstelle eines deutschen Führerscheins, von dessen Besitz die britische Behörde entweder irrig ausgegangen sei oder über dessen Nichtexistenz sie bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen habe, ein britischer Führerschein ausgestellt worden. Dass die Behörde hier nur einen Umtausch vornehmen, aber keine neue Fahrerlaubnis habe erteilen wolle, ergebe sich aus der Eintragung des Codes "70D", der einen Führerscheinumtausch ausweise. Der Kläger habe zum Zeitpunkt dieses Umtausches aber über keine deutsche Fahrerlaubnis mehr verfügt. Eine auch in Deutschland geltende Fahrberechtigung für die Klassen F, K und P könne der Kläger aus dem Führerschein deshalb nicht herleiten, weil es sich insofern um nicht der Anerkennungspflicht unterfallende nationale Klassen nach britischem Recht handele. Hinsichtlich der Klasse B1 fehle die Fahrberechtigung, weil Voraussetzung hierfür eine Fahrerlaubnis der Klasse B sei, über die der Kläger aber nicht verfüge. Dass dem britischen Führerschein keine Geltung zuerkannt werde, sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Anerkennungspflicht nach der 2. und nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie betreffe nur neu erworbene Fahrerlaubnisse, bei denen es Sache des Ausstellermitgliedstaates sei, die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Erteilung und damit auch die Eignung des Betroffenen zu überprüfen. Das sei beim bloßen Umtausch einer Fahrerlaubnis, wie er hier stattgefunden habe, nicht der Fall.

3

2. a) Aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Eine klärungsbedürftige und im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet.

4

Die Beschwerdebegründung begnügt sich zum einen mit der Behauptung, dass die Umtauschproblematik nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nach wie vor ungeklärt sei und dass sich auch nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht recht nachvollziehen lasse, was es mit der alten und einer etwaigen neuen Fahrerlaubnis auf sich habe. In dieser allgemeinen Form würden sich die aufgeworfenen Fragen in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen. Die Beschwerde verfehlt den im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 3 = NJW 2009, 1687 Rn. 19 f.) und des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 sowie Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009, I-1113 = DAR 2009, 191 Rn. 95) zugrunde gelegten Ansatzpunkt, dass eine Anerkennungspflicht nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse gilt, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf darzutun. Dass es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ausstellung des britischen Führerscheins um den bloßen Umtausch einer - vermeintlich bestehenden - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.

5

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in seinem britischen Führerschein kein deutscher Wohnsitz eingetragen sei und auch sonst kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung ersichtlich sei, wird ebenfalls keine Frage herausgearbeitet, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und der Klärung bedürfte. Damit wird auch dieser Teil der Beschwerde schon den formalen Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Zudem ergibt sich aus der oben aufgeführten Rechtsprechung des Senats und des Europäischen Gerichtshofes, dass es auf den vom Kläger genannten Umstand für den Umfang der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates nicht mehr ankommt, wenn die Ausstellung des ausländische EU- oder EWR-Führerscheins auf einem bloßen Umtausch beruht.

6

b) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch unabhängig davon bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Der Kläger meint, dass das Berufungsgericht als das insoweit letztinstanzliche Gericht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes hätte einholen müssen. Doch bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Berufungsgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV deshalb nicht, weil seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV jedenfalls insoweit, als es - wie hier - um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (stRspr. vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG: Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 = NVwZ 2005, 598 Rn. 34 m.w.N.). Abgesehen davon präzisiert der Kläger nicht in der gebotenen Weise die Frage, die das Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof aus seiner Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen, so dass auch hier der vermeintliche Revisionszulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet wird.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2009 erkannte die Stadt Bamberg (im Folgenden: Stadt) dem Kläger die Berechtigung ab, mit seinem am 21. Januar 2009 erteilten tschechischen Führerschein mit der Nummer 995733 im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Die Stadt stützte den Bescheid auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, da dem Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis zuvor bestandskräftig versagt worden sei. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) ab, da der Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erteilt worden sei. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Polizei den tschechischen Führerschein am 3. Juni 2009 der Stadt zur Eintragung eines Sperrvermerks übergeben und die Stadt den Führerschein am 17. Juni 2009 mit dem Sperrvermerk wieder an den Kläger ausgehändigt hat (VG Bayreuth a.a.O. juris Rn. 15 f.).

Am 29. Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht Bamberg den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe und ordnete eine Sperrfrist von 18 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Kläger habe den Sperrvermerk auf dem tschechischen Führerschein aus Verärgerung entfernt.

Am 23. Mai 2014 stellte die Landespolizeidirektion Salzburg dem Kläger einen österreichischen Führerschein (Nr. 14178051) für die Fahrerlaubnisklassen AM, A (79.03; 79.04) und B aus. In Spalte 10 der Führerscheinkarte ist jeweils das Datum 21. Januar 2009 und unter Nummer 12 ist 70CZ995733 eingetragen.

Die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg teilte dem Landratsamt Bamberg (im Folgenden: Landratsamt) mit, der Kläger sei bei einer Fahrt im Bundesgebiet am 23. Juni 2015 im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis gewesen. Das Landratsamt holte daraufhin einen Auszug aus dem Fahreignungsregister ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den Kläger seien 13 Eintragungen gespeichert. Es handele sich dabei u.a. um zwei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr vom 8. Juni 1991 und 5. Februar 1992 sowie um mehrere Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 21. Januar 1994, 18. Dezember 1994 (in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort), 30. Juli 1995 (in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses), 14. April 1996, 8. März 2001, 5. September 2006, 23. Februar 2010 und 4. März 2011. Darüber hinaus sei dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2003, bestandskräftig seit 26. Oktober 2004, die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht versagt worden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009, bestandskräftig seit 25. Juni 2013, sei ihm wegen der Neigung zur Trunksucht und wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen das Recht aberkannt worden, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Mit Bescheid vom 7. September 2015 stellte das Landratsamt fest, der Kläger sei nicht berechtigt, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, und forderte ihn auf, den Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 20. Oktober 2015 verurteilte das Amtsgericht Bamberg den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da er bei der Fahrt am 23. Juni 2015 im Besitz einer österreichischen Fahrerlaubnis gewesen sei, die ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen zu führen. Das Landgericht Bamberg hob das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2015 auf und sprach den Kläger mit Urteil vom 18. Februar 2016 von dem Verdacht des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei (Az. 3 Ns 2111 Js 8185/15). Der Kläger sei im Besitz einer im Inland gültigen österreichischen Fahrerlaubnis gewesen.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid vom 7. September 2015 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt (Az. B 1 S. 15.707). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2016 zurückgewiesen (Az. 11 CS 15.2485). Am 8. März 2016 legte der Kläger seinen österreichischen Führerschein dem Landratsamt zur Eintragung eines Sperrvermerks vor.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. September 2015 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2016 ab. Der Kläger sei nicht berechtigt, mit dem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, da er diesen Führerschein durch Umtausch des in Deutschland nicht anzuerkennenden tschechischen Führerscheins erworben habe. Dass der österreichische Führerschein ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt worden sei, könne den Mangel des tschechischen Führerscheins nicht heilen, da er lediglich nach Prüfung der Personalien, nicht aber der Fahreignung des Klägers umgetauscht worden sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anerkennungspflicht einer Fahrerlaubnis der Klasse C, der eine nicht anzuerkennende Fahrerlaubnis der Klasse B zugrunde liege, könne angewandt werden. Die strafrechtliche Beurteilung sei für das Fahrerlaubnisrecht nicht bindend.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Der Kläger macht geltend, der österreichische Führerschein sei in Deutschland gültig, da bei dessen Ausstellung kein Wohnsitzverstoß vorgelegen habe. Es handele sich bei dem Umtausch um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die anerkannt werden müsse. Die österreichische Behörde habe die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins zu prüfen und habe dazu sämtliche notwendigen Unterlagen aus Tschechien und Deutschland zur Beurteilung der Fahreignung des Klägers beigezogen. Andern 1 falls wäre kein Führerschein ausgestellt worden. Die Einfügung der Nummern 7 und 8 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV spreche zudem dafür, dass der Umtausch eines EU-Führerscheins in einen anderen EU-Führerschein nicht dazu führe, dass die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses bei Ausstellung des ersten EU-Führerscheins die Nichtanerkennung des zweiten EU-Führerscheins zur Folge habe. Für den Fall einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung sei das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob ein durch Umtausch erworbener Führerschein dem Anerkennungsgrundsatz unterliege und ihm die Inlandsgültigkeit versagt werden dürfe, wenn zwar der ausgestellte Führerschein das Wohnsitzerfordernis erfülle, aber der umgetauschte Führerschein durch einen anderen EU-Mitgliedstaat mit einem Wohnsitzverstoß behaftet gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2016 und den Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 7. September 2015 aufzuheben,

festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen und

die Beklagte zu verpflichten, den Sperrvermerk, der am 8. März 2016 in dem österreichischen Führerschein eingetragen wurde, zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus der beigezogenen österreichischen Führerscheinakte ergibt sich, dass der Landespolizeidirektion Salzburg ein Auszug aus dem damaligen Verkehrszentralregister vom 6. Februar 2014 mit zwölf Anlagen einschließlich der Eintragung des Bescheids vom 19. Juni 2009 sowie der tschechische Führerschein Nr. 995733 ohne Sperrvermerk vorgelegen haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2017, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er ist nicht berechtigt, mit seinem österreichischen Führerschein Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, da die dem Führerschein zugrunde liegende tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen.

1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Aus diesen Vorschriften ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Fahrberechtigung nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis abzustellen ist.

a) Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) ist rechtskräftig festgestellt, dass der tschechische Führerschein Nr. 995733 und damit auch die damit dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis am 21. Januar 2009 ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erteilt worden sind. Aus dem österreichischen Führerschein Nr. 14178051 ergibt sich anhand der Eintragung 70CZ995733 in dessen Nummer 12 und des Datums 21. Januar 2009 in Spalte 10, dass dieser Führerschein auf dem Umtausch des mit einem Wohnsitzverstoß behafteten tschechischen Führerscheins beruht (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Anhang I Nr. 3, Erl. zu Code Nr. 70 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [RL 2006/126/EG] vom 20.12.2006 über den Führerschein [ABl Nr. L 403 S. 18], zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/1106 vom 7.7.2016 [ABl L 183 S. 59]) und der österreichische Führerschein damit weiterhin die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilte tschechische Fahrerlaubnis dokumentiert. Daher liegt ausweislich dieses Führerscheins nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ein Wohnsitzverstoß vor und die damit dokumentierte Fahrerlaubnis berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der Beklagte durfte deshalb nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erlassen und nach § 47 Abs. 1 FeV die Vorlage des österreichischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks verlangen.

b) Auch die Einfügung der Nummern 7 bis 9 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) hindert nicht daran, den vorliegenden Fall unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu subsumieren. Ausweislich der Begründung zur Änderungsverordnung vom 26. Juni 2012 (BRDrs. 245/12 S. 28) sollten durch die Einfügung der Nummern 7 und 8 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV der Umtausch von Drittstaatsführerscheinen bei Unregelmäßigkeiten nicht anerkannt werden müssen und die Möglichkeiten der 2. Führerscheinrichtlinie zur Bekämpfung des Führerscheintourismus ausgeschöpft werden. Die Anerkennung von EU- oder EWR-Führerscheinen, die auf dem Umtausch eines anderen EU- oder EWR-Führerschein beruhen, sollte damit nicht geregelt werden und wird davon auch nicht berührt.

Auch die spätere Einfügung der Nummer 9 in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348) beinhaltet nur eine Klarstellung. Durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2011 (C-224/10, Apelt - Slg 2011, I-9601) und vom 22. November 2011 (C-590/10, Köppl - ABl EU 2012, Nr C 109, 3) war geklärt, dass eine 22 Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, die auf einer anderen Klasse beruht, die an einem Wohnsitzverstoß leidet. Nach der Begründung zur Änderungsverordnung (BRDrs. 78/14, S. 58) wurde zur Umsetzung dieser Rechtsprechung in Nummer 9 eine entsprechende Regelung aufgenommen.

Es trifft zwar zu, dass der Verordnungsgeber § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV nach dem Ergehen von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union regelmäßig um die dort entschiedenen Konstellationen erweitert hat, obgleich diese Sachverhaltsgestaltungen auch zuvor schon dazu führten, dass die entsprechenden Fahrerlaubnisse nicht anerkannt werden mussten. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber durch die fehlende Regelung bezüglich des Umtauschs einer wegen eines Wohnsitzverstoßes inlandsungültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis in eine andere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen vorschreiben wollte, die nach den europarechtlichen Vorgaben nicht anzuerkennen sind.

c) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar wäre, so wäre der österreichische Führerschein in analoger Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen, denn der Verordnungsgeber wollte mit § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV alle Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausschöpfen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 VRS 127, 331).

2. Soweit der Kläger vorträgt, die österreichischen Behörden hätten ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt, kann dem nicht gefolgt werden, denn die Landespolizeidirektion Salzburg hat dem Kläger nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt. Dafür spricht schon, dass in Spalte 10 der österreichischen Führerscheinkarte weiterhin das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik (21.1.2009) eingetragen ist und damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ausstellung des Führerscheins auf der tschechischen Fahrerlaubnis beruht.

Im Übrigen handelt es sich nach österreichischem Recht bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins im Wege des Umtauschs nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Unstreitig ist auch keine Prüfung der Fahreignung des Klägers durchgeführt worden. Nach § 15 Abs. 3 des Österreichischen Führerscheingesetzes (ÖFSG) vom 24. Juli 1997 (ÖBGBl I Nr. 120/1997), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (ÖBGBl I Nr. 15/2017, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at), erfolgt bei einem Umtausch eines EU-Führerscheins nur die Ausstellung eines neuen Führerscheins (Duplikats). Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ÖFSG als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Österreich hat. Eine Neuerteilung einer Lenkberechtigung ist damit im Rahmen eines Umtauschs nicht erforderlich.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ÖFSG hat die Behörde vor der Ausstellung eines neuen Führerscheins für den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftsstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Nach § 15 Abs. 4 ÖFSG ist der alte Führerschein einzuziehen und ein EWR-Führerschein an den Ausstellungsmitgliedstaat zurückzusenden.

Hier hat die für den damaligen Wohnort des Klägers zuständige Landespolizeidirekti-on Salzburg vor Ausstellung des Führerscheins am 23. Mai 2014 eine Prüfung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ÖFSG vorgenommen und sich sowohl einen Auszug aus dem damaligen Verkehrszentralregister mit Anlagen als auch eine Bestätigung über die Gültigkeit des Führerscheins und der Lenkberechtigung aus der Tschechischen Republik vorlegen lassen. Nachdem aus den Anlagen zum Verkehrszentralregisteraus-zug aber nicht ersichtlich war, dass sich die mit Bescheid vom 19. Juni 2009 ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, auf den tschechischen Führerschein Nr. 995733 bezogen hat und nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) auch nicht wegen der Neigung zur Trunksucht, sondern wegen eines Wohnsitzverstoßes erfolgt ist und der Kläger darüber hinaus von diesem Führerschein widerrechtlich den Sperrvermerk entfernt hatte, konnten die österreichischen Behörden nach den ihnen vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, dass dieser Führerschein und die zugrunde liegende Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind. Ob der Kläger diese Fehlvorstellung bewusst hervorgerufen oder nur ausgenutzt hat, spielt dabei keine Rolle. Dass dem Kläger dadurch ggf. zu Unrecht eine Führerscheinkarte in Österreich ausgestellt worden ist, führt jedenfalls 29 nicht dazu, dass die zugrunde liegende, aber nicht anzuerkennende tschechische Fahrerlaubnis nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit beanspruchen könnte.

3. Darüber hinaus muss die in dem österreichischen Führerschein dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis vom 21. Januar 2009 auch deshalb nicht anerkannt werden, weil das Amtsgericht Bamberg mit Urteil vom 4. November 2011 eine isolierte Sperrfrist von 18 Monaten gegen den Kläger verhängt hat. Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 -BVerwGE 149, 74 Rn. 12). Der Kläger hat aber keinen Nachweis über seine Fahreignung erbracht, da beim Umtausch des tschechischen in einen österreichischen Führerschein unstreitig keine Eignungsprüfung stattgefunden hat.

4. Dass das Landgericht Bamberg den Kläger mit Urteil vom 18. Februar 2016 vom Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei gesprochen hat, ändert nichts daran, dass er mit dem österreichischen Führerschein im Bundesgebiet keine Kraftfahrzeuge führen darf. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar nach § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), in einem Entziehungsverfahren an die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einem entsprechenden Strafurteil gebunden. Bei der Frage, ob ein ausländischer Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, handelt es sich jedoch weder um eine Sachverhaltsfeststellung noch um eine Beurteilung der Schuldfrage oder der Kraftfahreignung, sondern um eine Rechtsfrage im Rahmen des § 28 FeV. Eine Bindungswirkung an ein Strafurteil tritt diesbezüglich nicht ein.

Die strafrechtliche Rechtsprechung beantwortet die Frage uneinheitlich, ob ein auf einem Umtausch eines in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennenden Führerscheins beruhender EU- oder EWR-Führerschein zur Strafbarkeit nach § 21 StVG führt (vgl. OLG Thüringen, B.v. 8.7.2013 - 1 Ss 17/13 - juris, OLG Stuttgart, 31 U.v. 5.2.2015 - 4 Ss 697/14 - juris, OLG Zweibrücken, B.v. 18.1.2016 - 1 OLG I Ss 106/15 - juris). Teilweise entsprechen die von den Strafgerichten angestellten Erwägungen zur Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, wenn der diesbezügliche Führerschein umgetauscht worden ist, auch nicht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass die Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne Überprüfung der Fahreignung keine Anerkennungspflicht auslöst (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597 Rn. 4; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B.v. 24.11.2014 II ZB 14.1193 - VRS 127, 331; ThürOVG, B.v. 29.4.2016 - 2 EO 563/15 - VRS 130, 140; VGH BW, B.v. 11.9.2014 - 10 S 817/14 - Blutalkohol 51, 365; OVG Saarl, B.v. 10.3.2017 - 1 B 357/16 - juris). Die Strafgerichte machen demgegenüber die Anerkennungspflicht teilweise davon abhängig, ob die Geltungsdauer des Führerscheindokuments verlängert wird (vgl. OLG Zweibrücken, B.v. 18.1.2016 a.a.O.). Andererseits wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung aber auch vertreten, eine Strafbarkeit liege zumindest im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nur dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde vor der Verkehrsteilnahme einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen hat und damit geklärt ist, dass die Voraussetzungen des § 21 StVG vorliegen (vgl. AG Bünde, B.v. 1.2.2016 - 1 D 545/15 u.a. - juris). Der Freispruch des Klägers im strafgerichtlichen Verfahren durch das Landgericht Bamberg ist daher auch mit der fehlenden Tatbestandswirkung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Falle eines Wohnsitzverstoßes zu begründen und widerspricht einer Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung nicht.

5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Ergebnis gegen Europarecht verstoßen würde. Anwendbar ist die Richtlinie 2006/126/EG, da die tschechische Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009 erteilt und der Führerschein umgetauscht worden ist (Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG). Nach Art. 11 Nr. 1 RL 2006/126/EG muss bei einem Umtausch nur ein neuer Führerschein ausgestellt, aber keine Prüfung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a bis d RL 2006/126/EG durchgeführt werden. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Umtauschs daher nicht erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Nr. 3 Seite 2 Buchst. a des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG, wonach bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch in Spalte 10 des Führerscheins erneut das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse einzutragen ist. Damit ist klargestellt, dass bei einem Umtausch grundsätzlich nur eine neue Führerscheinkarte ausgestellt werden muss, in die das ursprüngliche Datum der Fahrerlaubniserteilung eingetragen wird.

Eine Eignungsprüfung geht mit dem Umtausch deshalb regelmäßig auch nicht einher (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 - 3 B 19/11 - ZfSch 2012, 597). Nur mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis, die in den Europäischen Führerschein-Richtlinien sprachlich überwiegend als Ausstellung des Führerscheins bezeichnet wird, oder in manchen Fällen mit einer Erneuerung, die nach deutschem Sprachgebrauch eine Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bedeutet (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV), ist eine Eignungsprüfung verbunden (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2004 - C-195/02 - Slg 2004, I-7858 = juris Leitsatz 3). Eine Anerkennungspflicht besteht aber nur für solche in einem Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsprüfung des Bewerbers vorangegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2011 a.a.O.). Es muss daher auf der Grundlage des Art. 7 RL 2006/126/EG eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretischen Prüfung durchgeführt und die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie geprüft worden sein. Wird nur die Führerscheinkarte ersetzt oder umgetauscht, bleibt es aber bei der ursprünglichen Fahrerlaubnis und es fehlt regelmäßig an einer Eignungsprüfung. Die Anerkennungspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nicht auf das Führerscheindokument, sondern auf die damit dokumentierte Fahrerlaubnis.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union. Danach rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat. Im Übrigen ist es Aufgabe des Ausstellungsmitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH, U.v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06, Wiedemann - Slg 2008, I-4635 = juris Rn. 52; U.v. 19.5.2011 - C-184/10, Grasser - Slg 2011, I-4057 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger aber keine Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden, mit dem auch keine Verlängerung der von der Tschechischen Republik unbefristet erteilten Fahrerlaubnis einhergegangen ist. Es bestand daher kein Anlass, die vom Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu überprüfen.

Ob in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Umtausch im Rahmen des § 30 FeV eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt oder nur ein deutscher Führerschein ausgestellt wird, in dem nach § 30 Abs. 4 Satz 1 FeV in Spalte 10 der Tag zu vermerken ist, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war, spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle, denn der Umtausch hat in Österreich stattgefunden.

6. Dem Kläger ist dadurch auch nicht auf Dauer verwehrt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeug führen zu können. Der derzeit in Deutschland wohnende Kläger hat jederzeit die Möglichkeit, unter Verzicht auf den österreichischen Führerschein und die damit dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 FeV) eine deutsche Fahrerlaubnis zu beantragen. Dabei wäre dann nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 11 ff. FeV zu prüfen, ob der Kläger trotz der weiterhin bestehenden zahlreichen Eintragungen im Fahreignungsregister seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder gewonnen hat. Erst wenn sämtliche Eintragungen getilgt sind, kann ggf. auch ohne weitere Aufklärung eine Fahrerlaubnis erteilt werden.

7. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl Nr. C 202 S. 1), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a.a.O. § 94 Rn. 18). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die durch den österreichischen Führerschein dokumentierte tschechische Fahrerlaubnis vom 21. Januar 2009 nicht anerkannt werden muss, weil sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist und aus Nummer 12 und den Eintragungen in Spalte 10 des österreichischen Führerscheindokuments hervorgeht, dass diesem Führerschein die tschechische Fahrerlaubnis zugrunde liegt.

8. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

9. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Angesichts der divergierenden straf- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Frage, ob bei einem Umtausch des Führerscheins eine wegen eines Wohnsitzverstoßes inlandsungültige Fahrerlaubnis weiter unter § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fällt, grundsätzliche Bedeutung zu.

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.

(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen.

Das Amtsgericht Darmstadt entzog ihm mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2003, rechtskräftig seit 4. Dezember 2003, die (deutsche) Fahrerlaubnis, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21‰ mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, ein Rotlicht missachtet und einen Unfall verursacht hatte.

Die tschechische Behörde MeU Novy Bor erteilte dem Kläger am 9. Februar 2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse B und am 1. Juni 2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse A. In dem am 1. Juni 2005 ausgestellten und bis 31. Mai 2015 gültig gewesenen tschechischen Führerscheindokument mit der Nummer EA 875541 war ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen. Eine Befristung der Fahrerlaubnisklassen war in Ziffer 11 des Führerscheindokuments nicht vermerkt.

Mit Bescheid vom 25. November 2010, rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011, stellte der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg fest, der Kläger sei nicht berechtigt, aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Die tschechische Behörde MeU Bilina stellte dem Kläger am 25. November 2013 ein bis 25. November 2023 gültiges neues Führerscheindokument mit der Nr. EI 580138 aus. Dabei ist unter Ziffer 10 als Erteilungszeitpunkt hinsichtlich der Klassen AM, A1, A2 und A der 1. Juni 2005 und hinsichtlich der Klassen B1 und B der 9. Februar 2005 eingetragen.

Mit Bescheid vom 10. September 2014 verpflichtete die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg (Fahrerlaubnisbehörde) den Kläger zur Vorlage des tschechischen Führerscheins, damit ein Ungültigkeitsvermerk für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden könne (Nr. I des Bescheids) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an, sollte der Kläger dieser Verpflichtung nicht bis spätestens 26. September 2014 nachkommen (Nr. II). Der Sofortvollzug der Ziffer I des Bescheids wurde angeordnet.

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 6. November 2014 abgelehnt (W 6 S 14.1022). Die dagegen erhobene Beschwerde war erfolglos (B. v. 15.1.2015 - 11 CS 14.2636).

Die Klage gegen den Bescheid vom 10. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins sei rechtmäßig, da der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnis sei im Jahr 2005 unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden. Der im Jahr 2013 neu ausgestellte Führerschein ersetze nur den vorherigen Führerschein und beziehe sich weiterhin auf die im Jahr 2005 erteilte Fahrerlaubnis.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, bei der Ausstellung des neuen Führerscheins handele es sich nicht um eine Ersetzung, denn die ursprüngliche Fahrerlaubnis habe nur bis 1. Juni 2015 Gültigkeit besessen, die neue gelte aber bis 25. November 2023. Es handele sich dabei nach den Führerscheinrichtlinien um einen Umtausch. Es komme mithin nicht auf den Verwaltungsakt des tschechischen Magistrats Novy Bor vom 1. Juni 2005, sondern ausschließlich auf die neue Fahrerlaubnis an, die vom Magistrat Bilina am 25. November 2013 erteilt worden sei. Es werde diesbezüglich die Einholung einer Auskunft bei dem Magistrat Bilina beantragt. Der Rechtsstreit sei dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, um eine Klärung der verschiedenen Begriffe in den Führerscheinrichtlinien herbeizuführen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger wegen des Wohnsitzverstoßes von der im Jahr 2005 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV keinen Gebrauch machen darf und ihm im Jahr 2013 keine neue tschechische Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur eine neue Führerscheinkarte ausgestellt wurde.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn aus der am 1. Juni 2005 ausgestellten Führerscheinkarte ergibt sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Bei der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden im Jahr 2013 handelte es sich um die Ersetzung des alten Führerscheindokuments nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG - Neufassung, ABl L 403 S. 18), denn auf der Rückseite der Führerscheinkarte sind unter Ziffer 10 die Daten der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 eingetragen. Eine Ersetzung liegt nach Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG dann vor, wenn beispielsweise wegen Verlust oder Diebstahl ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird. Aus welchen Gründen dem Kläger schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des am 1. Juni 2005 ausgestellten tschechischen Führerscheindokuments durch die MeU Bilina im Jahr 2013 eine neue Führerscheinkarte ausgestellt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Kläger hat insoweit auch nichts vorgetragen. Auf die Gründe kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an, denn dem neuen Führerscheindokument liegt nach der Eintragung in Ziffer 10 die Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 zugrunde, von der der Kläger wegen des Wohnsitzverstoßes in Deutschland keinen Gebrauch machen darf.

Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob die Behörde MeU Bilina bei Ausstellung der neuen Führerscheinkarte am 25. November 2013 Kenntnis davon hatte, dass die im Jahr 2005 erteilte tschechische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit hat. Bei Verlust oder Beschädigung der Führerscheinkarte musste dem Kläger unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis in anderen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit beanspruchen kann, ein neues Führerscheindokument ausgestellt werden. Ob dabei die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt war oder nach Art. 11 Abs. 5 RL 2006/126/EG die deutsche Fahrerlaubnisbehörde für die Ersetzung des Führerscheins zuständig gewesen wäre, kann hier dahinstehen, denn die im Jahr 2005 erteilte tschechische Fahrerlaubnis berechtigt den Kläger ohnehin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

Es handelte sich auch nicht um die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG, denn die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins war bei Ausstellung des zweiten Führerscheins noch nicht abgelaufen. Im Übrigen würde auch das Vorliegen einer Erneuerung nicht zu einer anderen Beurteilung führen, denn Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG sieht für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 RL 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorgesehen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden habe.

Soweit der Kläger meint, es habe sich um einen Umtausch gehandelt, da bei der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments am 25. November 2013 die Gültigkeitsdauer des am 1. Juni 2005 erteilten Führerscheindokuments noch nicht abgelaufen gewesen sei, trifft dies nicht zu. Der Kläger verkennt zum einen, dass eine gültige EU-Fahrerlaubnis nur in die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaats umgetauscht werden kann (vgl. § 30 FeV, Art. 11 Abs. 1 RL 2006/126/EG). Zum anderen übersieht er, dass die in den jeweiligen Führerscheindokumenten unter Ziffer 4b ausgewiesene Gültigkeitsdauer sich nicht auf die Fahrerlaubnis, sondern nur auf den Führerschein bezieht. Wird die Fahrerlaubnis befristet erteilt, so muss ein entsprechender Eintrag in Ziffer 11 der Führerscheinkarte erfolgen. Dies ist hier nicht geschehen.

2. Der Rechtsstreit hängt auch nicht von einer Frage der Auslegung europäischer Vorschriften ab, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 9. Mai 2008 (EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV, ABl Nr. C 115 S. 47), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Juli 2012 (ABl Nr. L 204 S. 131), vorzulegen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn die Vorlagefrage für die Sachentscheidung des nationalen Gerichts erheblich (Rennert in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 17) und auch erforderlich ist, das vorlegende Gericht also Auslegungs- oder Gültigkeitszweifel hegt (Rennert a. a. O. § 94 Rn. 18). Der Kläger hat schon keine Vorlagefrage formuliert, sondern nur ausgeführt, die Bedeutung der verschiedenen Begriffe „Erteilung“, „Erneuerung“, „Ersetzung“ sowie „Umtausch“ sei zu klären. Die Bedeutung dieser Begriffe ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den entsprechenden Formulierungen der Richtlinie 2006/126/EG.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-entwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten wäre.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.