Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2011 - 3 B 19/11

bei uns veröffentlicht am08.09.2011

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2

1. Dem Kläger, der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurden seine in den Jahren 1980 und 1982 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse für die Klassen 1b,1 und 3 sowie die ihm 1989 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch Strafurteil vom 8. März 1995 wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Seine 1996 in Deutschland neu erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 2 verlor er wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt durch Strafurteil vom 25. März 2002. Die in der Folgezeit in Deutschland gestellten Anträge auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nahm er zurück, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten negativ ausgefallen waren. Am 14. Februar 2009 erhielt der Kläger in Großbritannien einen von der Driver and Vehicle Licensing Agency in Swansea ausgestellten Führerschein der Klassen A, B, BE, B1, F, K und P; im Führerschein ist ein Wohnsitz in London eingetragen. Auf der Rückseite des Führerscheins wird in der Spalte 10 (Erteilungsdatum) zu den Klassen B, B1, F, K und P jeweils das Datum "22-03-82", zur Klasse A das Datum "29-10-82" und zur Klasse BE das Datum "<01-01-97" angegeben; außerdem ist in der Spalte 12 (Beschränkungen/Zusatzangaben) zu den Klassen A, B und BE der Code "70D" vermerkt. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er durch Bescheid vom 28. Oktober 2009 fest, dass dieser Führerschein den Kläger nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der dort genannten Klassen zu führen; er forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Weil der Kläger dem nicht nachkam, drohte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2009 die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Spätestens am 23. November 2009 trug der Beklagte nach erfolgter Vorlage einen Sperrvermerk für Deutschland in den Führerschein des Klägers ein. Die gegen die Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die Parteien das Verfahren nicht für erledigt erklärt hatten, zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der Kläger besitze keine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE. Ihm sei lediglich im Wege eines Führerscheinumtausches anstelle eines deutschen Führerscheins, von dessen Besitz die britische Behörde entweder irrig ausgegangen sei oder über dessen Nichtexistenz sie bewusst oder aus Nachlässigkeit hinweggesehen habe, ein britischer Führerschein ausgestellt worden. Dass die Behörde hier nur einen Umtausch vornehmen, aber keine neue Fahrerlaubnis habe erteilen wolle, ergebe sich aus der Eintragung des Codes "70D", der einen Führerscheinumtausch ausweise. Der Kläger habe zum Zeitpunkt dieses Umtausches aber über keine deutsche Fahrerlaubnis mehr verfügt. Eine auch in Deutschland geltende Fahrberechtigung für die Klassen F, K und P könne der Kläger aus dem Führerschein deshalb nicht herleiten, weil es sich insofern um nicht der Anerkennungspflicht unterfallende nationale Klassen nach britischem Recht handele. Hinsichtlich der Klasse B1 fehle die Fahrberechtigung, weil Voraussetzung hierfür eine Fahrerlaubnis der Klasse B sei, über die der Kläger aber nicht verfüge. Dass dem britischen Führerschein keine Geltung zuerkannt werde, sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Anerkennungspflicht nach der 2. und nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie betreffe nur neu erworbene Fahrerlaubnisse, bei denen es Sache des Ausstellermitgliedstaates sei, die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Erteilung und damit auch die Eignung des Betroffenen zu überprüfen. Das sei beim bloßen Umtausch einer Fahrerlaubnis, wie er hier stattgefunden habe, nicht der Fall.

3

2. a) Aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Eine klärungsbedürftige und im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet.

4

Die Beschwerdebegründung begnügt sich zum einen mit der Behauptung, dass die Umtauschproblematik nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nach wie vor ungeklärt sei und dass sich auch nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht recht nachvollziehen lasse, was es mit der alten und einer etwaigen neuen Fahrerlaubnis auf sich habe. In dieser allgemeinen Form würden sich die aufgeworfenen Fragen in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG in einem Revisionsverfahren aber nicht stellen. Die Beschwerde verfehlt den im Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 3 C 31.07 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 3 = NJW 2009, 1687 Rn. 19 f.) und des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 sowie Urteil vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009, I-1113 = DAR 2009, 191 Rn. 95) zugrunde gelegten Ansatzpunkt, dass eine Anerkennungspflicht nur für solche in einem anderen Mitgliedstaat neu erworbenen Fahrerlaubnisse gilt, deren Erteilung - auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben - eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers vorangegangen sein muss. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt jede Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vermissen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen, um weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf darzutun. Dass es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Ausstellung des britischen Führerscheins um den bloßen Umtausch einer - vermeintlich bestehenden - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.

5

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in seinem britischen Führerschein kein deutscher Wohnsitz eingetragen sei und auch sonst kein Verstoß gegen die unionsrechtliche Wohnsitzvoraussetzung ersichtlich sei, wird ebenfalls keine Frage herausgearbeitet, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und der Klärung bedürfte. Damit wird auch dieser Teil der Beschwerde schon den formalen Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Zudem ergibt sich aus der oben aufgeführten Rechtsprechung des Senats und des Europäischen Gerichtshofes, dass es auf den vom Kläger genannten Umstand für den Umfang der Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates nicht mehr ankommt, wenn die Ausstellung des ausländische EU- oder EWR-Führerscheins auf einem bloßen Umtausch beruht.

6

b) Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, ist aber auch unabhängig davon bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Der Kläger meint, dass das Berufungsgericht als das insoweit letztinstanzliche Gericht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes hätte einholen müssen. Doch bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Berufungsgericht eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV deshalb nicht, weil seine Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV jedenfalls insoweit, als es - wie hier - um die Auslegung und Anwendung revisiblen Rechts geht (stRspr. vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG: Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 = NVwZ 2005, 598 Rn. 34 m.w.N.). Abgesehen davon präzisiert der Kläger nicht in der gebotenen Weise die Frage, die das Berufungsgericht dem Europäischen Gerichtshof aus seiner Sicht zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen, so dass auch hier der vermeintliche Revisionszulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet wird.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Sept. 2011 - 3 B 19/11 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.