Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2019 - Au 6 K 19.30404

bei uns veröffentlicht am09.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt nach Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.

Die am ... 1990 geborene Klägerin ist ausweislich ihres vorgelegten Reisepasses türkische Staatsangehörige (BAMF-Akte Bl. 128 ff.). Sie reiste am 11. April 2018 zusammen mit ihrem am ... 1988 geborenen Ehemann, einem ausweislich seiner vorgelegten Reisepässe sowohl türkischen als auch albanischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 K 19.30153; BAMF-Akte Bl. 78 ff., 91 ff.), und ihrem am 20. Januar 2017 geborenen Sohn, einem albanischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 K 19.30157; hierzu BAMF-Akte Bl. 26 ff.), auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl.

Bei ihrer auf Türkisch geführten Anhörung am 4. Mai 2018 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 154 ff.), sie sei türkische Staatsangehörige. Einen albanischen Reisepass habe sie nicht, da man diesen erst bekomme, wenn man dort fünf Jahre gelebt habe oder wenn man dort geboren sei. Sie selbst habe nur zweieinhalb Jahre dort gelebt. Bis 2015 habe sie in der Türkei gelebt und sei dort zuletzt im August 2016 zu Urlaubszwecken gewesen. Sie sei in der Türkei elf Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend Chemie und Lehramt studiert. Nach dem Studium habe sie drei Jahre als Lehrerin bei einer Nachhilfeeinrichtung und einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe sie ein Konto bei der Bank ... gehabt. 2015 habe sie geheiratet und sei nach Albanien zu ihrem Ehemann umgezogen. In Albanien sei sie Hausfrau gewesen; ihr Mann habe als Lehrer bei einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei für türkische Verhältnisse normal, für albanische Verhältnisse gut gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass ihr Mann gleich bei der Ankunft inhaftiert werde, weil man ihn angezeigt habe. Sie selbst werde wegen ihres Bankkontos verhaftet. Die Polizei sei zu ihrer Familie in der Türkei gekommen und habe nach ihnen gefragt. Vom Anwalt ihres Schwagers habe sie auch erfahren, dass die Akte ihres Mannes beim türkischen Außenministerium eingereicht worden sei. In Albanien habe es Türken gegeben, die gewusst hätten, dass sie zur Gülen-Bewegung gehörten, und die sie deswegen auf der Straße bedroht hätten. 2015 habe es zwischen der Türkei und Albanien einen Sicherheitsvertrag gegeben, wonach Gülen-Anhänger in die Türkei zurückgeschickt werden sollten. Auch der Ministerpräsident Albaniens habe erklärt, dass man Gülen-Anhänger in die Türkei zurückschicken werde. Einmal sei auf der Straße jemand zu ihnen gekommen und habe gemeint, man werde sie hier nicht mehr frei herumlaufen lassen. Das türkische Konsulat in Albanien habe sich außerdem geweigert, etwas für sie zu machen. Zudem liege Albanien nahe am Kosovo. Aus Angst habe sie kaum die Wohnung verlassen.

Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Mai 2018 gab der Ehemann der Klägerin im Wesentlichen an (BAMF-Akten Bl. 163 ff.), er habe einen türkischen und einen albanischen Reisepass und damit eine doppelte Staatsbürgerschaft. Er sei in der Türkei aufgewachsen und dort zwölf Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er sich ein Jahr lang auf ein Universitätsstudium vorbereitet und in dieser Zeit (Dezember 2006 bis September 2007) auch in einer Textilfabrik gearbeitet. 2008 sei er dann nach Albanien umgezogen und habe ein Fernstudium an einer türkischen Universität absolviert; er sei nur zu den Prüfungen in der Türkei gewesen. Neben dem Studium habe er schon als Lehrer gearbeitet, in Albanien noch einen Master in türkischer Sprache und Literatur gemacht und sei anschließend nach seinem Studium Türkischlehrer in Albanien geworden. Anlässlich seiner Heirat sei er das letzte Mal am 16. August 2015 in der Türkei gewesen. Zunächst habe er in Albanien eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt; im Mai 2016 sei er dann albanischer Staatsbürger geworden. Seine wirtschaftliche Lage in Albanien sei gut gewesen. Sein Problem sei, dass es in der Türkei eine Anklage gegen ihn und weitere 22 Personen gebe. Er gehöre zur Gülen-Bewegung und habe für eine Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe er ein Konto bei der Bank ... gehabt. Im August 2017 sei das Haus seiner Eltern in der Türkei mit Steinen beworfen worden; wegen der Anklage gegen ihn sei die Polizei oft bei seiner Familie gewesen. Viele seiner Verwandten seien inhaftiert worden; manche nur für wenige Tage, manche seien immer noch in Haft. Sein Bruder und sein Onkel seien nach ihm befragt worden. Seine Akte sei abgetrennt und an das türkische Außenministerium weitergeleitet worden, da er im Ausland lebe. Es gebe gegen ihn auch einen Haftbefehl. Verwandte, die der Gülen-Bewegung angehörten, würden ausgegrenzt und unter Druck gesetzt; sein Bruder sei von sieben bis acht Leuten zusammengeschlagen worden und der türkische Staat habe nichts dagegen unternommen. Seinem anderen Bruder, einem Polizisten, sei gekündigt worden und er habe nun Probleme, eine Arbeit zu finden. Auch gegen einen seiner Brüder gebe es einen Haftbefehl. Deshalb könne er, der Ehemann der Klägerin, nicht in die Türkei zurück. Zwischen Albanern und Türken bestehe eine kulturelle Nähe, weswegen viele Albaner türkische Nachrichten verfolgten und in der Türkei lebten. Wenn diese Albaner im Urlaub nach Albanien zurückkämen, hetzten sie gegen ihn. Auch der türkische Botschafter in Albanien hetze gegen sie und sage, dass er nicht aufhören werde, bis der letzte FETÖ-Anhänger eliminiert sei. 2015 habe es zwischen Albanien und der Türkei ein Sicherheitsabkommen gegen Gülen-Anhänger gegeben; auch die Staatsanwaltschaften der beiden Länder hätten entsprechende Abkommen geschlossen. Der albanische Ministerpräsident sehe in der Gülen-Bewegung eine Bedrohung. In Albanien gebe es auch radikale Gruppen, die sie bedrohten. Einmal seien sie beim Freitagsgebet eingesperrt und bedroht worden. Man habe ihnen gesagt, entweder sollten sie gehen oder sie müssten das ertragen, was man ihnen antue. Sie seien öfters von Personen provoziert und bedroht worden. Auch eine ihrer Schulen sei geschlossen worden. Die anderen fünf Schulen seien nicht geschlossen worden, aber die Schülerzahl habe sich mehr als halbiert. Um das Image der Schulen zu verbessern, habe man dort fast nur noch Albaner angestellt. Einige seiner Freunde mit albanischem Pass seien vom türkischen Geheimdienst im Kosovo entführt worden. Sein Chef sei selbst in die USA gegangen und habe ihm empfohlen, Albanien zu verlassen. Man habe auf den Straßen immer mehr Fahrzeuge gesehen, von denen er angenommen habe, dass sie zum türkischen Geheimdienst oder zum türkischen Staat gehörten. Da viele Türken Albanien verlassen hätten, seien sie immer mehr aufgefallen. Von einem Freund, der im türkischen Innenministerium arbeite, habe er erfahren, dass sein Name an das albanische Innenministerium übermittelt worden sei. In Albanien sei mit Geld alles möglich, deshalb fühle er sich unsicher. Auch das türkische Konsulat habe ihm nicht geholfen; er habe für seinen Sohn keinen türkischen Reisepass bekommen. Sein Sohn habe aber einen albanischen Reisepass bekommen. Er habe Angst, vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden sowie Angst vor den radikalen Gruppen in Albanien. Albanien habe er am 11. April 2018 verlassen und sei in die Bundesrepublik geflogen. Dies sei möglich gewesen, da er und sein Sohn albanische Reisepässe und seine Frau ein Visum gehabt hätten.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2019, zugestellt am 1. Februar 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe dieser Entscheidung auf, im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und drohte ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Klägerin war wegen der rechtswidrigen Ausreisefrist und der daraus folgenden Umgehung des § 37 AsylG erfolgreich (VG Augsburg, B.v. 15.2.2019 - Au 6 S 19.30156). Das Hauptverfahren wurde wegen der Verpflichtung der Beklagten nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, das Asylverfahren fortzuführen, nach Erledigungserklärung eingestellt (VG Augsburg, B.v. 19.3.2019 - Au 6 K 19.30155). Die Eilanträge ihres Ehemannes und ihres Sohnes blieben demgegenüber erfolglos.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. März 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Albanien oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, wobei die Klägerin nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4) und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig sei, weil Albanien nach § 27 AsylG ein sonstiger aufnahmebereiter Drittstaat sei. Die Klägerin sei in Albanien vor politischer Verfolgung sicher. Eine Abschiebung in ihr Herkunftsland sei mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Klägerin habe sich bereits zweieinhalb Jahre in Albanien legal aufgehalten; ihr Ehemann und ihr Sohn seien albanische Staatsangehörige. Zudem habe die Klägerin mit einem nur kurzzeitigen Schengen-Visum aus Albanien ausreisen können, was zeige, dass sie ihre Wahlheimat Albanien sowohl verlassen als auch wieder dorthin zurückkehren könne. Eine Auslieferung der Klägerin in die Türkei sei nur bei Vorlage eines internationalen Haftbefehls basierend auf dem Bedingungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglich. Der Erlass eines solchen internationalen Haftbefehls sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes komme es zu keinen Festnahmen und Auslieferungen von Mitgliedern der Gülen-Bewegung in die Türkei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Klägerin habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihr in Albanien eine Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK drohe. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Klägerin und ihr Ehemann, ein albanischer Staatsangehöriger, verfügten über eine sehr gute Ausbildung und seien auch bisher in der Lage gewesen, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihre wirtschaftliche Lage hätten sie selbst als gut bis sehr gut beschrieben. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall einer Abschiebung sei auf 30 Monate zu befristen. Schutzwürdige Belange seien ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aussetzung der Vollziehung hemme nach § 80 Abs. 4 VwGO die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung. Sie lebe wieder auf, wenn die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unanfechtbar werde.

Hiergegen ließ die Klägerin am 21. März 2019 Klage erheben und neben Eilrechtsschutz beantragen,

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren aufzunehmen und über den Asylantrag der Klägerin in der Sache zu entscheiden, hilfsweise dazu, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.

2. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2019, Gz., wird aufgehoben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegensteht.

Der Klägerin als Gülen-Anhängerin und Lehrerin an einer Gülen Schule drohe nicht nur in der Türkei eine unmenschliche Behandlung, sondern auch in Albanien. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Klägerin von den albanischen Behörden an die Türkei ausgeliefert oder vom türkischen Geheimdienst entführt werde. Der Einfluss der Türkei auf Albanien sei groß und nehme stetig zu. Im Kosovo seien bereits Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert bzw. entführt worden. Ein Abgeordneter der HDP habe auf die Gefahr von Entführungen und Tötungen im Ausland hingewiesen; nach dessen Informationen seien insgesamt bereits 83 Personen aus verschiedenen Ländern in die Türkei entführt worden, u.a. auch aus Albanien, dem Kosovo und der Ukraine. Albanien sei daher für Gülen-Anhänger kein sicheres Herkunftsland. Zudem sei die Klägerin keine albanische Staatsangehörige.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Mit Beschluss vom 26. März 2019 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Eilverfahren ist nach Antragsrücknahme eingestellt worden (VG Augsburg, B.v. 27.3.2019 - Au 6 S 19.30405).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

I.

Die Anträge der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung internationalen Schutzes sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 unzulässig. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist daher rechtmäßig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird.

1. Albanien ist als sonstiger Drittstaat i.S.d. § 27 AufenthG zu betrachten, da die Klägerin bereits in Albanien vor Verfolgung und Gefahren sicher war und es auch im Falle einer Rückkehr ist.

Nach § 27 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG).

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin über zweieinhalb Jahre (von 2015 bis 2018) und damit deutlich länger als drei Monate in Albanien aufgehalten. Der Aufenthalt der Klägerin in Albanien dauerte auch lange nach dem Putschversuch in der Türkei im Juli 2016 an. Insoweit besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Klägerin in Albanien vor Verfolgung sicher ist. Gegenteiliges hat sie nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine Abschiebung oder Entführung in die Türkei droht oder dass sie in Albanien durch Privatpersonen gefährdet wäre.

a) Soweit die Klägerin mit Verweis auf behauptete Absprachen der albanischen und türkischen Behörden, mit Verweis auf entsprechende Äußerungen von Politikern bzw. Diplomaten in den Medien sowie unter Verweis auf die Aussagen eines HDP-Abgeordneten und entsprechende Zeitungsartikel auf die Möglichkeit einer Auslieferung durch Albanien an die Türkei sowie auf die Gefahr einer Entführung verweist, so drohen ihr diese Gefahren ausweislich der Auskunftslage nicht.

So sind dem Auswärtigen Amt ausweislich zahlreicher Anfragebeantwortungen keine Auslieferungen von Anhängern der Gülen-Bewegung an die Türkei bekannt (zuletzt: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.1.2019; vgl. auch Auskünfte vom 13.11.2018, vom 16.10.2018, vom 11.9.2018 und vom 24.1.2018). Nach Angaben des albanischen Innenministeriums seien Auslieferungen an die Türkei nur möglich, wenn ein internationaler Haftbefehl basierend auf den festgelegten Bedingungen und Kriterien des „Europäischen Auslieferungsübereinkommen Paris 1953“ [gemeint wohl: 1957] erlassen werde (Auswärtiges Amt vom 14.1.2019). Ein Abkommen zwischen der Türkei und Albanien, nach dem man alle Mitglieder der FETÖ-Bewegung an die Türkei ausliefere, sei dem Auswärtigen Amt hingegen nicht bekannt (Auswärtiges Amt vom 11.9.2018). Aufforderungen von türkischer Seite, in Albanien Bildungseinrichtungen zu schließen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, habe Albanien zurückgewiesen und sei dem nicht nachgekommen. Diese Schulen und Universitäten hätten in Albanien aufgrund ihrer hohen Qualität einen guten Ruf (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 11.9.2018). In Albanien gebe es auch keine Fälle von Festnahmen türkischer Staatsangehöriger, die als Mitglieder der Organisation FETÖ oder Gülen verdächtigt würden, mit dem Ziel der Auslieferung in die Türkei (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Nach den vorhandenen Informationen finde in Albanien keine Verfolgung von Gülen-Anhängern statt (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Es seien auch keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen sei (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren lägen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12).

Ausweislich dieser Feststellungen des Auswärtigen Amtes drohen der Klägerin in Albanien weder eine Auslieferung noch eine Entführung. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle von Festnahmen oder gar Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit bezieht sie sich lediglich auf eigene Mutmaßungen und nicht hinreichend belegte Stellungnahmen von Privatpersonen sowie Zeitungsartikel, die aufgrund fehlender Substantiierung die zahlreichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sowie die Regelvermutungen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 29a AsylG nicht aufwiegen. Im Gegenteil bestätigt ihr Ehemann, dass fünf von sechs Schulen der Gülen-Bewegung in Albanien immer noch betrieben werden und dass damit die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zutreffen, nach denen Albanien diesbezügliche Forderungen der Türkei, gegen die Gülen-Bewegung vorzugehen, zurückweist. Soweit einzelne albanische Führungspersönlichkeiten und Politiker sich medial gegen die Gülen-Bewegung ausgesprochen haben sollten, so führte dies ersichtlich nicht zu einer Änderung hinsichtlich der (fehlenden) Auslieferungsbereitschaft Albaniens gegenüber der Türkei und führte dies ausweislich der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes auch zu keiner Verfolgung von Gülen-Anhängern innerhalb Albaniens. Dies gilt auch insoweit, als dass der albanische Staatspräsident Edi Rama im Mai 2018 verkündet haben soll, Personen zu observieren, die Verbindungen zum Gülen-Netzwerk hätten. Auch insoweit ist es seitdem weder zu Auslieferungen noch zu Entführungen gekommen, so dass insoweit nicht ersichtlich ist, dass Anhängern der Gülen-Bewegung dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. unten; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.).

Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und der Stellungnahme des albanischen Innenministeriums existiert auch kein Abkommen Albaniens mit der Türkei in Bezug auf die Gülen-Bewegung. Die diesbezüglichen, nicht ansatzweise substantiierten Behauptungen zur Existenz eines solchen Abkommens hat die Klägerin daher nicht glaubhaft gemacht. Personen können an die Türkei nur aufgrund eines internationalen Haftbefehls nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen an die Türkei ausgeliefert werden; es sind jedoch keine Fälle von Festnahmen und Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Albanien die Klägerin festnehmen und ausliefern wird. Ein internationaler Haftbefehl gegen die Klägerin ist erst recht nicht ersichtlich.

Im Übrigen kommt eine Auslieferung der Klägerin durch Albanien nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen, das in Albanien nach Auskunft der albanischen Behörden in Verbindung mit einem darauf basierenden internationalen Haftbefehl alleinige Rechtsgrundlage einer Auslieferung an die Türkei ist, nicht in Betracht. Denn eine Auslieferung kommt nach Art. 3 des Europäischen Auslieferungsabkommen nicht bei politischen strafbaren Handlungen und nicht beim Vorliegen asylerheblicher Merkmale in Betracht, also insbesondere nicht bei Taten nach dem Staatsschutzstrafrecht oder wenn - wie hier - eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags vom 17.11.2017, S. 6, https://www.bundestag.de /blob/535346/528076e389572d96e97a06bffd5c1689/ wd-7-144-17-pdf-data.pdf Stand: 14.2.2019). Nachdem Albanien schon bisher keine Anhänger der Gülen-Bewegung festgenommen oder ausgeliefert hat, die Genfer Flüchtlingskonvention sowie Zusatzprotokolle ratifiziert hat, über eine Asylgesetzgebung verfügt, Mitglied des Europarates sowie der Nato, EU-Beitrittskandidat und sicherer Herkunftsstaat ist, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Albanien verfolgte Angehörige der Gülen-Bewegung entgegen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen an die Türkei ausliefern wird.

Ausweislich der Auskunftslage besteht in Albanien auch nicht die Gefahr einer Entführung und Verschleppung in die Türkei oder des Verschwindenlassens (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.). Es sind nach aktueller Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen ist (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren liegen dem Auswärtigen Amt auch keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12). Soweit die Klägerin insoweit auf Geschehnisse im Kosovo im März 2018 verweist, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil es sich insoweit um Vorkommnisse in einem anderen Staat handelt - wenn auch unter den dort Festgenommenen auch albanische Staatsangehörige gewesen sein könnten. Im Übrigen hat das Kosovo auf die wohl von Teilen der kosovarischen Staatsführung geduldete Entführung entsprechend deutlich reagiert und umgehend sowohl den Innenminister als auch den Geheimdienstchef als Reaktion auf die Entführungen entlassen. Seit dieser Entführung im März 2018 sind soweit ersichtlich auch keine weiteren Entführungen von Gülen-Anhängern aus dem Kosovo bekannt, sodass sich die Gegenmaßnahmen der kosovarischen Staatsführung bisher als wirksam erwiesen haben. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Situation im Kosovo auf die vorgelegte Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter der Fraktion DIE LINKE an die Bundesregierung verweist (BT-Drs. 19/2098, S. 9), so ist dies schon deswegen unergiebig, da eine Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgte und daher keine veröffentlichte Antwort der Bundesregierung vorliegt. Daraus weitere Mutmaßungen über die Kenntnisse der Bundesregierung und der Nachrichtendienste anzustellen, ist rein spekulativ. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass nach Zeitungsberichten weltweit Gülen-Anhänger aus 18 Ländern von der Türkei entführt wurden, u.a. im Kosovo (vgl. oben), Moldawien, Malaysia und Sudan. Die jeweilige Gefährdungslage ist länderspezifisch und konkret in Bezug auf das jeweilige Land (hier: Albanien) zu ermitteln. Aus dem Umstand, dass Entführungen in anderen Ländern weltweit stattfanden, kann nicht geschlossen werden, dass Entführungen auch in Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (a.A. VG Hamburg B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.). Insoweit kommt es entscheidend insbesondere auf die jeweiligen politischen Verhältnisse im Land, die dortige allgemeine Sicherheitslage, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Sicherheitsbehörden, die jeweiligen politischen Risiken für die Türkei bei einer Entführung aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Landes sowie auf vielfältige weitere Faktoren an. Allein aus dem Umstand, dass die Türkei zumindest nach Zeitungsberichten in anderen Ländern Entführungen und Verschleppungen vornahm, ist nicht zu folgern, dass dies auch in Albanien droht. Dem steht auch nicht entgegen, dass Albaniens Staatsführung enge Beziehungen zur Türkei pflegt, die Türkei in Albanien wirtschaftlich investiert und angeblich die Auslieferung von 450 Personen verlangt (vgl. hierzu VG Hamburg B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 19). Dem stehen aber entgegen die zahlreichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, die Bestrebungen des Beitrittskandidaten Albaniens, in die EU aufgenommen zu werden (was die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien erfordert), der Umstand, dass es bisher in den knapp drei Jahren seit dem Putschversuch zu keiner (bekannten) Entführung aus dem Staatsgebiet Albaniens heraus kam, sowie der Umstand, dass Albanien bisher nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keinen einzigen Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert hat und sich der ebenfalls von der Türkei geforderten Schließung der Gülennahen Schulen widersetzt. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass eine Entführung aus Albanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

b) Soweit die Klägerin auf Bedrohungen durch private Dritte in Albanien verweist, fehlt es zum einen schon an einer hinreichend gravierenden Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG und zum anderen an einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG. Einzelne Beleidigungen durch Fremde auf der Straße und im Café stellen keine hinreichend schwere und dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgungshandlung dar. Die Situation in der Moschee, als man nach Vortrag der Klägerin ihren Mann und andere Gläubige einsperrte und bedrohte, ließ sich durch die Vermittlung von albanischen Staatsangehörigen gewaltfrei lösen. Es ist im Hinblick auf Albanien als sicherem Herkunftsstaat zudem davon auszugehen, dass der albanische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, Bedrohungen durch Privatpersonen abzuwehren bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Gegenteiliges hat auch die Klägerin, die sich bisher nicht an die albanischen Sicherheitskräfte gewandt hat, nicht substantiiert dargelegt. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es in Albanien Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen asylrechtlicher Merkmale finden nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 6). Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei etwaigen Problemen mit Dritten effektiv staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

Albanien ist daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als sonstiger Drittstaat i.S.d. § 27 AsylG zu betrachten.

2. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass Albanien i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bereit ist, die Klägerin wieder aufzunehmen.

Die Rücknahmebereitschaft knüpft an den konkreten Einzelfall (vgl. BT-Drucks. 18/8883, S. 7) an. Sie muss deshalb im Regelfall (ausdrücklich) erklärt werden oder aber aufgrund sonstiger Erkenntnisse zweifelsfrei feststehen, bevor das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung in diesen Staat erlassen kann (VG Berlin, B.v. 10.3.2017 - 3 L 685.16 A - juris Rn. 8).

Im vorliegenden Fall erfolgte zwar keine ausdrückliche Erklärung Albaniens zur Wiederaufnahmebereitschaft, diese steht jedoch aufgrund sonstiger Erkenntnisse zweifelsfrei fest:

Die Klägerin hat sich ausweislich ihrer eigenen Angaben bereits vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik über zweieinhalb Jahre mit einer aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis erlaubt in Albanien aufgehalten. Sie trägt selbst vor, dass nach fünfjährigem Aufenthalt sogar der Erwerb der albanischen Staatsangehörigkeit möglich wäre - erst recht ist daher von einem weiteren erlaubten Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen auszugehen. Ihr Ehemann und ihr Sohn sind albanische Staatsangehörige. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin zudem, es sei nicht schwierig, in Albanien zu wohnen; wenn man dort hingehe, dürfe man auch bleiben. Ihr diesbezüglicher Vortrag wird durch die vergleichsweise schnelle Einbürgerung ihres Ehemannes bestätigt. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes dürfen Türken zudem visumfrei nach Albanien einreisen; nach der Einreise kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt beantragt werden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.11.2018). Im Anbetracht dieser Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass Albanien zur Wiederaufnahme der Klägerin zusammen mit ihren ebenfalls ausreisepflichtigen Familienangehörigen bereit ist.

II.

Auch liegen keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Albaniens vor. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist daher ebenfalls rechtmäßig.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197).

In Albanien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe in monatlicher Höhe von 3.000 ALL (derzeit ca. 24 EUR) bis 8.000 ALL (derzeit ca. 64 EUR) sowie Invalidengeld von monatlich 9.900 ALL (derzeit ca. 80 EUR) und ein gleichhohes Betreuungsgeld. Ebenfalls werden Sozialdienstleistungen und soziale Pflegedienste staatlich gewährleistet. Empfänger von Sozialhilfe und Sozialleistungen sind u.a. Familien mit keinem oder geringem Einkommen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht vom 10.8.2018, S. 13).

Der erwerbsfähige und bis zu seiner Ausreise auch erwerbstätige Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst beschrieben ihre bisherige wirtschaftliche Lage in Albanien als gut. Beide Ehepartner verfügen zudem über eine sehr gute Ausbildung und Berufserfahrung, sodass auch insoweit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn werden sicherstellen können - erforderlichenfalls auch außerhalb des Schulsektors. Im Übrigen können sie auf die staatlich gewährleistete Grundversorgung sowie auf die Inanspruchnahme der umfangreichen Hilfsangebote durch Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen. Bereits während ihres ersten, langjährigen Aufenthalts in Albanien war es der Klägerin und ihrer Familie möglich, durch das Einkommen ihres Ehemannes den Lebensunterhalt zu sichern. Nichts anderes gilt auch für den Fall, dass die Klägerin künftig ein weiteres Kind zu versorgen hätte. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Familie in Albanien durch die Erwerbstätigkeit eines Elternteils gesichert werden kann.

III.

Das Bundesamt war nicht gehalten, über ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei zu entscheiden.

Zwar hat das Bundesamt grundsätzlich über ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftslandes zu entscheiden. Denn während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist beim ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (jetzt: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden; eine Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. oben) kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesamt die Abschiebung in dieses Land nicht angedroht hat. Denn grundsätzlich darf sich nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG weder das Bundesamt noch das Gericht der Prüfung entziehen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können. Denn insoweit kommt der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur asylrechtliche, sondern nach § 25 Abs. 3 AufenthG auch ausländerrechtliche Bedeutung zu und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Hinsichtlich des Herkunftsstaats ist das Bundesamt regelmäßig zur Prüfung eines Abschiebungsverbots verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 10 ff.). Die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Herkunftsstaates kann demnach ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn das Bundesamt Feststellungen hinsichtlich eines anderen Staates, beispielsweise dem zweiten Herkunftsstaat, getroffen hat. Jedenfalls dann, wenn der Kläger eine Abschiebung in den vom Bundesamt nicht geprüften Staat nicht ernsthaft zu befürchten hat und ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den anderen Herkunftsstaat verneint wurde, fehlt ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Insbesondere würde sich in einem derartigen Fall der aufenthaltsrechtliche Status wegen der Regelung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Zum einen liegt im Hinblick auf Albanien kein Abschiebungsverbot vor, sodass sich selbst bei Feststellung eines etwaigen Abschiebungsverbots bezüglich der Türkei die aufenthaltsrechtliche Stellung der Klägerin nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern würde. Zum anderem kommt nach der Begründung des Bescheids auch für die Beklagte eine Abschiebung der Klägerin in die Türkei ersichtlich nicht in Betracht. Insbesondere wurde der Klägerin die Abschiebung in die Türkei nicht angedroht, stellte das Bundesamt im gesamten Bescheid ausschließlich auf eine Rückkehr nach Albanien ab und wurde im Rahmen der Abschiebungsandrohung festgestellt, dass die Klägerin nicht in die Türkei abgeschoben werden darf.

IV.

Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids folgt aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung, dass eine Abschiebung in Türkei nicht erfolgen darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Unbeachtlich ist insoweit auch die Schwangerschaft der Klägerin. Ein - hier derzeit nicht ersichtliches - inländisches Vollstreckungshindernis hindert nicht den Erlass einer Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

V.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für die Klägerin erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

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(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung


(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. (2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaa

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.

Der am ... 1988 in der Türkei geborene Kläger ist ausweislich seiner vorgelegten Reisepässe türkischer und albanischer Staatsangehöriger (BAMF-Akte Bl. 78 ff., 91 ff.). Er reiste am 11. April 2018 zusammen mit seiner am ... 1990 geborenen Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 K 19.30404; BAMF-Akte Bl. 128 ff.), und seinem am ... 2017 geborenen Sohn, einem albanischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 K 19.30157; hierzu BAMF-Akte Bl. 26 ff.), auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl.

Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. Mai 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an (BAMF-Akten Bl. 163 ff.), er habe einen türkischen und einen albanischen Reisepass und damit eine doppelte Staatsbürgerschaft. Er sei in der Türkei aufgewachsen und dort zwölf Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er sich ein Jahr lang auf ein Universitätsstudium vorbereitet und in dieser Zeit (Dezember 2006 bis September 2007) auch in einer Textilfabrik gearbeitet. 2008 sei er dann nach Albanien umgezogen und habe ein Fernstudium an einer türkischen Universität absolviert; er sei nur zu den Prüfungen in der Türkei gewesen. Neben dem Studium habe er schon als Lehrer gearbeitet, in Albanien noch einen Master in türkischer Sprache und Literatur gemacht und sei anschließend nach seinem Studium Türkischlehrer in Albanien geworden. Anlässlich seiner Heirat sei er das letzte Mal am 16. August 2015 in der Türkei gewesen. Zunächst habe er in Albanien eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt; im Mai 2016 sei er dann albanischer Staatsbürger geworden. Seine wirtschaftliche Lage in Albanien sei gut gewesen. Sein Problem sei, dass es in der Türkei eine Anklage gegen ihn und weitere 22 Personen gebe. Er gehöre zur Gülen-Bewegung und habe für eine Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe er ein Konto bei der Bank ... gehabt. Im August 2017 sei das Haus seiner Eltern in der Türkei mit Steinen beworfen worden; wegen der Anklage gegen ihn sei auch die Polizei oft bei seiner Familie gewesen. Viele seiner Verwandten seien inhaftiert worden; manche nur für wenige Tage, manche seien immer noch in Haft. Sein Bruder und sein Onkel seien nach ihm befragt worden. Seine Akte sei abgetrennt und an das türkische Außenministerium weitergeleitet worden, da er im Ausland lebe. Es gebe gegen ihn auch einen Haftbefehl. Verwandte, die der Gülen-Bewegung angehörten, würden ausgegrenzt und unter Druck gesetzt; sein Bruder sei von sieben bis acht Leuten zusammengeschlagen worden und der Staat habe nichts dagegen unternommen. Seinem anderen Bruder, einem Polizisten, sei gekündigt worden und er habe nun Probleme, eine Arbeit zu finden. Auch gegen einen seiner Brüder gebe es einen Haftbefehl. Deshalb könne er, der Kläger, nicht in die Türkei zurück. Zwischen Albanern und Türken bestehe eine kulturelle Nähe, weswegen viele Albaner türkische Nachrichten verfolgten und in der Türkei lebten. Wenn diese Albaner im Urlaub nach Albanien zurückkämen, hetzten sie gegen ihn. Auch der türkische Botschafter in Albanien hetze gegen sie und sage, dass er nicht aufhören werde, bis der letzte FETÖ-Anhänger eliminiert sei. 2015 habe es zwischen Albanien und der Türkei ein Sicherheitsabkommen gegen Gülen-Anhänger gegeben; auch die Staatsanwaltschaften der beiden Länder hätten entsprechende Abkommen geschlossen. Der albanische Ministerpräsident sehe in der Gülen-Bewegung eine Bedrohung. In Albanien gebe es auch radikale Gruppen, die sie bedrohten. Einmal seien sie beim Freitagsgebet eingesperrt und bedroht worden. Man habe ihnen gesagt, entweder sollten sie gehen oder sie müssten das ertragen, was man ihnen antue. Sie seien öfters von Personen provoziert und bedroht worden. Auch eine ihrer Schulen sei geschlossen worden. Die anderen fünf Schulen seien nicht geschlossen worden, aber die Schülerzahl habe sich mehr als halbiert. Um das Image der Schulen zu verbessern, habe man dort fast nur noch Albaner angestellt. Einige seiner Freunde mit albanischem Pass seien vom türkischen Geheimdienst im Kosovo entführt worden. Sein Chef sei selbst in die USA gegangen und habe ihm empfohlen, Albanien zu verlassen. Man habe auf den Straßen immer mehr Fahrzeuge gesehen, von denen er angenommen habe, dass sie zum türkischen Geheimdienst oder zum türkischen Staat gehörten. Da viele Türken Albanien verlassen hätten, seien sie immer mehr aufgefallen. Von einem Freund, der im türkischen Innenministerium arbeite, habe er erfahren, dass sein Name an das albanische Innenministerium übermittelt worden sei. In Albanien sei mit Geld alles möglich, deshalb fühle er sich unsicher. Auch das türkische Konsulat habe ihm nicht geholfen; er habe für seinen Sohn keinen türkischen Reisepass bekommen. Sein Sohn habe aber einen albanischen Reisepass bekommen. Er habe Angst, vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden sowie Angst vor den radikalen Gruppen in Albanien. Albanien habe er am 11. April 2018 verlassen und sei in die Bundesrepublik geflogen. Dies sei möglich gewesen, da er und sein Sohn albanische Reisepässe und seine Frau ein Visum gehabt hätten.

Die Ehefrau des Klägers gab bei ihrer auf Türkisch geführten Anhörung am 4. Mai 2018 vor dem Bundesamt im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 154 ff.), sie sei türkische Staatsangehörige. Einen albanischen Reisepass habe sie nicht, da man diesen erst bekomme, wenn man dort fünf Jahre gelebt habe oder wenn man dort geboren sei. Sie selbst habe nur zweieinhalb Jahre dort gelebt. Bis 2015 habe sie in der Türkei gelebt und sei dort zuletzt im August 2016 zu Urlaubszwecken gewesen. Sie sei in der Türkei elf Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend Chemie und Lehramt studiert. Nach dem Studium habe sie drei Jahre als Lehrerin bei einer Nachhilfeeinrichtung und einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe sie ein Konto bei der Bank ... gehabt. 2015 habe sie geheiratet und sei nach Albanien zu ihrem Ehemann umgezogen. In Albanien sei sie Hausfrau gewesen; ihr Mann habe als Lehrer bei einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei für türkische Verhältnisse normal, für albanische Verhältnisse gut gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass ihr Mann gleich bei der Ankunft inhaftiert werde, weil man ihn angezeigt habe. Sie selbst werde wegen ihres Bankkontos verhaftet. Die Polizei sei auch zu ihrer Familie in der Türkei gekommen und habe nach ihnen gefragt. Vom Anwalt ihres Schwagers habe sie auch erfahren, dass die Akte ihres Mannes beim türkischen Außenministerium eingereicht worden sei. In Albanien habe es Türken gegeben, die gewusst hätten, dass sie zur Gülen-Bewegung gehörten, und die sie deswegen auf der Straße bedroht hätten. 2015 habe es zwischen der Türkei und Albanien einen Sicherheitsvertrag gegeben, wonach Gülen-Anhänger in die Türkei zurückgeschickt werden sollten. Auch der Ministerpräsident Albaniens habe erklärt, dass man Gülen-Anhänger in die Türkei zurückschicken werde. Einmal sei auf der Straße jemand zu ihnen gekommen und habe gemeint, man werde sie hier nicht mehr frei herumlaufen lassen. Das türkische Konsulat in Albanien habe sich außerdem geweigert, etwas für sie zu machen. Zudem liege Albanien nahe am Kosovo. Aus Angst habe sie kaum die Wohnung verlassen.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Januar 2019, dem Kläger zugestellt am 1. Februar 2019, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Albanien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7) befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes liege offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und habe keine gegenteiligen Beweise vorgelegt, um die gesetzliche Vermutung nach § 29a Abs. 1 AsylG zu widerlegen. Eine individuelle Verfolgungssituation sei nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Die vorgetragenen Gründe zur Situation in seinem Geburtsland Türkei seien irrelevant, da der Kläger als albanischer Staatsangehöriger nach Albanien zurückkehren könne. Die Regelvermutung des § 29a AsylG werde nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kläger allgemein auf Mutmaßungen bezüglich der Haltung der albanischen Regierung gegenüber Gülen-Anhängern berufe. Nach eigener Aussage sei dem Kläger in Albanien überhaupt nichts passiert. Vielmehr sei dem Kläger noch im Juni 2016 ein albanischer Reisepass ausgestellt worden, der bis Ende Mai 2026 gültig sei. Dies spreche dagegen, dass Albanien ein ernsthaftes Interesse daran habe, dass der Kläger das Land verlasse. Zudem sei der Kläger legal auf dem Luftweg ausgereist. Dem Kläger drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch den albanischen Staat oder durch nichtstaatliche Dritte. Gravierende Verfolgungshandlungen seien nicht erkennbar. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über eine sehr gute Ausbildung und seien auch bisher in der Lage gewesen, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist beruhten auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und auf § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG sei auf zehn Monate zu befristen, da der Kläger keine schutzwürdigen Belange vorgetragen habe. Insbesondere befänden sich auch seine Ehefrau und sein Sohn lediglich im Asylverfahren. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall einer Abschiebung sei auf 30 Monate zu befristen. Schutzwürdige Belange seien ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben und neben Eilrechtsschutz beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dazu, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise dazu, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen und den Bescheid vom 30. Januar 2019 aufzuheben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegenstehe.

In Albanien bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger von den dortigen Behörden an die Türkei ausgeliefert oder vom türkischen Geheimdienst entführt werde. Der Einfluss der Türkei auf Albanien sei groß. Im Kosovo seien bereits Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert bzw. entführt worden. Ein Abgeordneter der HDP habe bereits auf die Gefahr von Entführungen und Tötungen im Ausland hingewiesen; nach dessen Informationen seien insgesamt bereits 83 Personen aus verschiedenen Ländern in die Türkei entführt worden, u.a. auch aus Albanien, dem Kosovo und der Ukraine. Albanien sei daher für Gülen-Anhänger kein sicheres Herkunftsland.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2019 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

I.

Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und des Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig.

1. Auf eine Verfolgung des Klägers in der Türkei kommt es vorliegend nicht an.

Über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz kann - anders als im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz - nur einheitlich entschieden wer-den. Dabei sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene be-sitzt bzw. in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht (BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 9).

Der Kläger ist ausweislich seiner Reisepässe und seiner eigenen Angaben sowohl türkischer als auch albanischer Staatsangehöriger. Folglich scheiden eine Asylanerkennung und die Zuerkennung internationalen Schutzes schon dann aus, wenn dem Kläger in Albanien keine Verfolgung oder Gefahren drohen, was die Ausstellung eines Reisepasses und die Einbürgerung des Klägers sowie die weiteren Ausführungen zeigen (arg. ex. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; vgl.u.).

Auf die Lage in der Türkei kommt es insoweit nicht mehr an. Insoweit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei verfolgt würde, insbesondere aufgrund des gegen ihn ergangenen Haftbefehls und der Nachfragen bei seinen Verwandten.

2. Dem Kläger drohen in Albanien offensichtlich weder Verfolgung noch ernsthafte Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

Ein Asylantrag ist nach § 29a Abs. 1 AsylG und nach Art. 16a Abs. 3, Abs. 4 GG offensichtlich unbegründet, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG oder Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen.

Albanien ist nach Anlage II zu § 29a AsylG ein sicherer Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG), so dass es auf die Widerlegung der Vermutung genereller Sicherheit vor Verfolgung ankommt. Diese Vermutung genereller Sicherheit in einem sicheren Herkunftsstaat ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände zu seiner individuellen Verfolgung oder zu seiner Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine Verfolgung stattfindet und dort allgemein kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sowie der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates glaubhaft sein.

Von einer Widerlegung der Regelvermutung ist im vorliegenden Verfahren nicht auszugehen.

a) Soweit der Kläger mit Verweis auf behauptete Absprachen der albanischen und türkischen Behörden, mit Verweis auf entsprechende Äußerungen von Politikern bzw. Diplomaten in den Medien sowie unter Verweis auf die Aussagen eines HDP-Abgeordneten und entsprechende Zeitungsartikel auf die Möglichkeit einer Auslieferung durch Albanien an die Türkei sowie auf die Gefahr einer Entführung verweist, so drohen ihm diese Gefahren ausweislich der Auskunftslage nicht.

So sind dem Auswärtigen Amt ausweislich zahlreicher Anfragebeantwortungen keine Auslieferungen von Anhängern der Gülen-Bewegung an die Türkei bekannt (zuletzt: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.1.2019; vgl. auch Auskünfte vom 13.11.2018, vom 16.10.2018, vom 11.9.2018 und vom 24.1.2018). Nach Angaben des albanischen Innenministeriums seien Auslieferungen an die Türkei nur möglich, wenn ein internationaler Haftbefehl basierend auf den festgelegten Bedingungen und Kriterien des „Europäischen Auslieferungsübereinkommen Paris 1953“ [gemeint wohl: 1957] erlassen werde (Auswärtiges Amt vom 14.1.2019). Ein Abkommen zwischen der Türkei und Albanien, nach dem man alle Mitglieder der FETÖ-Bewegung an die Türkei ausliefere, sei dem Auswärtigen Amt hingegen nicht bekannt (Auswärtiges Amt vom 11.9.2018). Aufforderungen von türkischer Seite, in Albanien Bildungseinrichtungen zu schließen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, habe Albanien zurückgewiesen und sei dem nicht nachgekommen. Diese Schulen und Universitäten hätten in Albanien aufgrund ihrer hohen Qualität einen guten Ruf (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 11.9.2018). In Albanien gebe es auch keine Fälle von Festnahmen türkischer Staatsangehöriger, die als Mitglieder der Organisation FETÖ oder Gülen verdächtigt würden, mit dem Ziel der Auslieferung in die Türkei (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Nach den vorhandenen Informationen finde in Albanien keine Verfolgung von Gülen-Anhängern statt (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Es seien auch keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen sei (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren lägen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12).

Ausweislich dieser Feststellungen des Auswärtigen Amtes drohen dem Kläger in Albanien weder eine Auslieferung noch eine Entführung. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle von Festnahmen oder gar Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit bezieht er sich lediglich auf eigene Mutmaßungen und nicht hinreichend belegte Stellungnahmen von Privatpersonen sowie Zeitungsartikel, die aufgrund fehlender Substantiierung die zahlreichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sowie die Regelvermutung des § 29a AsylG nicht aufwiegen. Im Gegenteil bestätigt er selbst, dass fünf von sechs Schulen der Gülen-Bewegung in Albanien immer noch betrieben werden und dass damit die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zutreffen, nach denen Albanien diesbezügliche Forderungen der Türkei, gegen die Gülen-Bewegung vorzugehen, zurückweist. Soweit einzelne albanische Führungspersönlichkeiten und Politiker sich medial gegen die Gülen-Bewegung ausgesprochen haben sollten, so führte dies ersichtlich nicht zu einer Änderung hinsichtlich der (fehlenden) Auslieferungsbereitschaft Albaniens gegenüber der Türkei und führte ausweislich der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes auch zu keiner Verfolgung von Gülen-Anhängern innerhalb Albaniens. Dies gilt auch insoweit, als dass der albanische Staatspräsident Edi Rama im Mai 2018 verkündet haben soll, Personen zu observieren, die Verbindungen zum Gülen-Netzwerk hätten. Auch insoweit ist es seitdem weder zu Auslieferungen noch zu Entführungen gekommen, so dass insoweit nicht ersichtlich ist, dass Anhängern der Gülen-Bewegung dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. unten; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.).

Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und der Stellungnahme des albanischen Innenministeriums existiert auch kein Abkommen Albaniens mit der Türkei in Bezug auf die Gülen-Bewegung. Die diesbezüglichen, nicht ansatzweise substantiierten Behauptungen zur Existenz eines solchen Abkommens hat der Kläger daher nicht glaubhaft gemacht. Personen können an die Türkei nur aufgrund eines internationalen Haftbefehls nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen an die Türkei ausgeliefert werden; es sind jedoch keine Fälle von Festnahmen und Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Albanien den Kläger festnehmen und ausliefern wird. Ein internationaler Haftbefehl gegen den Kläger ist erst recht nicht ersichtlich.

Im Übrigen kommt eine Auslieferung des Klägers durch Albanien nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen, das in Albanien nach Auskunft der albanischen Behörden in Verbindung mit einem darauf basierenden internationalen Haftbefehl alleinige Rechtsgrundlage einer Auslieferung in die Türkei ist, nicht in Betracht. Zum einen ist der Kläger albanischer Staatsangehöriger und lehnt Albanien die Überstellung eigener Staatsangehöriger, zu denen Albanien ausweislich seiner diesbezüglichen Erklärungen auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit zählt, nach Art. 6 Buchst. a dieses Übereinkommens ab (vgl. Erklärungen Albaniens vom 19.5.1998 für Vertrag Nr. 024 - Europäisches Auslieferungsübereinkommen, abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/024/declarations?p_auth=JClxvZFB, Stand: 3.4.2019). Ferner kommt eine Auslieferung nach Art. 3 des Europäischen Auslieferungsabkommen nicht bei politischen strafbaren Handlungen und nicht beim Vorliegen asylerheblicher Merkmale in Betracht, also insbesondere nicht bei Taten nach dem Staatsschutzstrafrecht oder wenn eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags vom 17.11.2017, S. 6, https://www.bundestag.de /blob/535346/528076 e389572d96e97a06bffd5c1689/wd-7-144-17-pdf-data.pdf Stand: 14.2.2019). Nachdem Albanien schon bisher keine Anhänger der Gülen-Bewegung festgenommen oder ausgeliefert hat, die Genfer Flüchtlingskonvention sowie Zusatzprotokolle ratifiziert hat, über eine Asylgesetzgebung verfügt, Mitglied des Europarates sowie der Nato, EU-Beitrittskandidat und sicherer Herkunftsstaat ist, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Albanien verfolgte Angehörige der Gülen-Bewegung entgegen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen an die Türkei ausliefern wird.

Ausweislich der Auskunftslage besteht in Albanien auch nicht die Gefahr einer Entführung und Verschleppung in die Türkei oder des Verschwindenlassens (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.). Es sind nach aktueller Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen ist (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren liegen dem Auswärtigen Amt auch keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12). Soweit der Kläger insoweit auf Geschehnisse im Kosovo im März 2018 verweist, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil es sich insoweit um Vorkommnisse in einem anderen Staat handelt - wenn auch unter den dort Festgenommenen auch albanische Staatsangehörige gewesen sein könnten. Im Übrigen hat das Kosovo auf die wohl von Teilen der kosovarischen Staatsführung geduldete Entführung entsprechend deutlich reagiert und umgehend sowohl den Innenminister als auch den Geheimdienstchef als Reaktion auf die Entführungen entlassen. Seit dieser Entführung im März 2018 sind soweit ersichtlich auch keine weiteren Entführungen von Gülen-Anhängern aus dem Kosovo bekannt, sodass sich die Maßnahmen der kosovarischen Staatsführung bisher als wirksam erwiesen haben. Soweit die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf die Situation im Kosovo auf die vorgelegte Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter der Fraktion DIE LINKE an die Bundesregierung verweist (BT-Drs. 19/2098, S. 9), so ist dies schon deswegen unergiebig, da eine Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgte und daher keine veröffentlichte Antwort der Bundesregierung vorliegt. Daraus weitere Mutmaßungen über die Kenntnisse der Bundesregierung und der Nachrichtendienste anzustellen, ist rein spekulativ. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass nach Zeitungsberichten weltweit Gülen-Anhänger aus 18 Ländern von der Türkei entführt wurden, u.a. im Kosovo (vgl. oben), Moldawien, Malaysia und Sudan. Die jeweilige Gefährdungslage ist länderspezifisch und konkret in Bezug auf das jeweilige Land (hier: Albanien) zu ermitteln. Aus dem Umstand, dass Entführungen in anderen Ländern weltweit stattfanden, kann nicht geschlossen werden, dass Entführungen auch in Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (a.A. VG Hamburg B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.). Insoweit kommt es entscheidend insbesondere auf die jeweiligen politischen Verhältnisse im Land, die dortige allgemeine Sicherheitslage, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Sicherheitsbehörden, die jeweiligen politischen Risiken für die Türkei bei einer Entführung aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Landes sowie auf vielfältige weitere Faktoren an. Allein aus dem Umstand, dass die Türkei zumindest nach Zeitungsberichten in anderen Ländern Entführungen und Verschleppungen vornahm, ist nicht zu folgern, dass dies auch in Albanien droht. Dem steht auch nicht entgegen, dass Albaniens Staatsführung enge Beziehungen zur Türkei pflegt, die Türkei in Albanien wirtschaftlich investiert und angeblich die Auslieferung von 450 Personen verlangt (vgl. hierzu VG Hamburg B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 19). Dem stehen aber entgegen die zahlreichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, die Bestrebungen des Beitrittskandidaten Albaniens, in die EU aufgenommen zu werden (was die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien erfordert), der Umstand, dass es bisher in den knapp drei Jahren seit dem Putschversuch zu keiner (bekannten) Entführung aus dem Staatsgebiet Albaniens heraus kam, sowie der Umstand, dass Albanien bisher nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keinen einzigen Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert hat und sich der ebenfalls von der Türkei geforderten Schließung der Gülennahen Schulen widersetzt. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass eine Entführung aus Albanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

b) Soweit der Kläger auf Bedrohungen durch private Dritte in Albanien verweist, fehlt es zum einen schon an einer hinreichend gravierenden Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG und zum anderen an einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG. Es ist im Hinblick auf Albanien als sicherem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass der albanische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, Bedrohungen durch Privatpersonen abzuwehren bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es in Albanien Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen asylrechtlicher Merkmale finden nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 6). Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger bei etwaigen Problemen mit Dritten effektiv staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, auch wenn er dies bisher nicht gemacht hat.

II.

Auch liegen keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Albaniens vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197).

In Albanien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe in monatlicher Höhe von 3.000 ALL (derzeit ca. 24 EUR) bis 8.000 ALL (derzeit ca. 64 EUR) sowie Invalidengeld von monatlich 9.900 ALL (derzeit ca. 80 EUR) und ein gleichhohes Betreuungsgeld. Ebenfalls werden Sozialdienstleistungen und soziale Pflegedienste staatlich gewährleistet. Empfänger von Sozialhilfe und Sozialleistungen sind u.a. Familien mit keinem oder geringem Einkommen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht vom 10.8.2018, S. 13).

Der erwerbsfähige und bis zu seiner Ausreise auch erwerbstätige Kläger und seine Ehefrau beschrieben ihre bisherige wirtschaftliche Lage in Albanien als gut. Beide Ehepartner verfügen zudem über eine sehr gute Ausbildung und Berufserfahrung, sodass auch insoweit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn werden sicherstellen können - erforderlichenfalls auch außerhalb des Schulsektors. Im Übrigen können sie auf die staatlich gewährleistete Grundversorgung sowie auf die Inanspruchnahme der umfangreichen Hilfsangebote durch Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen.

III.

Das Bundesamt war nicht gehalten, über ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei zu entscheiden.

Zwar hat das Bundesamt grundsätzlich über ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftslandes zu entscheiden. Denn während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist beim ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (jetzt: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden; eine Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. oben) kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesamt die Abschiebung in dieses Land nicht angedroht hat. Denn grundsätzlich darf sich nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG weder das Bundesamt noch das Gericht der Prüfung entziehen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können. Denn insoweit kommt der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur asylrechtliche, sondern nach § 25 Abs. 3 AufenthG auch ausländerrechtliche Bedeutung zu und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Hinsichtlich des Herkunftsstaats ist das Bundesamt regelmäßig zur Prüfung eines Abschiebungsverbots verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 10 ff.). Die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Herkunftsstaates kann demnach ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn das Bundesamt Feststellungen hinsichtlich eines anderen Staates, beispielsweise dem zweiten Herkunftsstaat, getroffen hat. Jedenfalls dann, wenn der Kläger eine Abschiebung in den vom Bundesamt nicht geprüften Staat nicht ernsthaft zu befürchten hat und ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den anderen Herkunftsstaat verneint wurde, fehlt ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Insbesondere würde sich in einem derartigen Fall der aufenthaltsrechtliche Status wegen der Regelung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Zum einen liegt im Hinblick auf Albanien kein Abschiebungsverbot vor, sodass sich selbst bei Feststellung eines etwaigen Abschiebungsverbots bezüglich der Türkei die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern würde. Zum anderem kommt nach der Begründung des Bescheids auch für die Beklagte eine Abschiebung des Klägers in die Türkei ersichtlich nicht in Betracht. Insbesondere wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei nicht angedroht und stellte das Bundesamt im gesamten Bescheid ausschließlich auf eine Rückkehr nach Albanien ab.

Insofern war eine Prüfung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Türkei nicht angezeigt. Umgekehrt darf der Kläger mangels erfolgter behördlicher und ggf. gerichtlicher Prüfung diesbezüglicher Abschiebungsverbote derzeit nicht von der Bundesrepublik in die Türkei abgeschoben werden, sodass ihm insoweit keine Gefahren drohen.

IV.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Kläger erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.

Der am ... 2017 in Albanien geborene Kläger ist ausweislich seines Reisepasses und der Angaben seiner Eltern albanischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit (BAMF-Akte Bl. 26 ff.). Er reiste am 11. April 2018 zusammen mit seinen Eltern auf dem Luftweg von Albanien in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Sein am ... 1988 in der Türkei geborener Vater ist ausweislich seiner vorgelegten Reisepässe türkischer und albanischer Staatsangehöriger (Parallelverfahren Au 6 K 19.30153; hierzu BAMF-Akte Bl. 78 ff., 91 ff.). Seine am ... 1990 geborene Mutter ist türkische Staatsangehörige (Parallelverfahren Au 6 K 19.30404; hierzu BAMF-Akte Bl. 128 ff.).

Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. Mai 2018 gab sein Vater im Wesentlichen an (BAMF-Akten Bl. 163 ff.), er habe einen türkischen und einen albanischen Reisepass und damit eine doppelte Staatsbürgerschaft. Er sei in der Türkei aufgewachsen und dort zwölf Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er sich ein Jahr lang auf ein Universitätsstudium vorbereitet und in dieser Zeit (Dezember 2006 bis September 2007) auch in einer Textilfabrik gearbeitet. 2008 sei er dann nach Albanien umgezogen und habe ein Fernstudium an einer türkischen Universität absolviert; er sei nur zu den Prüfungen in der Türkei gewesen. Neben dem Studium habe er schon als Lehrer gearbeitet, in Albanien noch einen Master in türkischer Sprache und Literatur gemacht und sei anschließend nach seinem Studium Türkischlehrer in Albanien geworden. Anlässlich seiner Heirat sei er das letzte Mal am 16. August 2015 in der Türkei gewesen. Zunächst habe er in Albanien eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt; im Mai 2016 sei er dann albanischer Staatsbürger geworden. Seine wirtschaftliche Lage in Albanien sei gut gewesen. Sein Problem sei, dass es in der Türkei eine Anklage gegen ihn und weitere 22 Personen gebe. Er gehöre zur Gülen-Bewegung und habe für eine Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe er ein Konto bei der Bank ... gehabt. Im August 2017 sei das Haus seiner Eltern in der Türkei mit Steinen beworfen worden; wegen der Anklage gegen ihn sei die Polizei oft bei seiner Familie gewesen. Viele seiner Verwandten seien inhaftiert worden; manche nur für wenige Tage, manche seien immer noch in Haft. Sein Bruder und sein Onkel seien nach ihm befragt worden. Seine Akte sei abgetrennt und an das türkische Außenministerium weitergeleitet worden, da er im Ausland lebe. Es gebe gegen ihn auch einen Haftbefehl. Verwandte, die der Gülen-Bewegung angehörten, würden ausgegrenzt und unter Druck gesetzt; sein Bruder sei von sieben bis acht Leuten zusammengeschlagen worden und der Staat habe nichts dagegen unternommen. Seinem anderen Bruder, einem Polizisten, sei gekündigt worden und er habe nun Probleme, eine Arbeit zu finden. Auch gegen einen seiner Brüder gebe es einen Haftbefehl. Deshalb könne er, der Vater des Klägers, nicht in die Türkei zurück. Zwischen Albanern und Türken bestehe eine kulturelle Nähe, weswegen viele Albaner türkische Nachrichten verfolgten und in der Türkei lebten. Wenn diese Albaner im Urlaub nach Albanien zurückkämen, hetzten sie gegen ihn. Auch der türkische Botschafter in Albanien hetze gegen sie und sage, dass er nicht aufhören werde, bis der letzte FETÖ-Anhänger eliminiert sei. 2015 habe es zwischen Albanien und der Türkei ein Sicherheitsabkommen gegen Gülen-Anhänger gegeben; auch die Staatsanwaltschaften der beiden Länder hätten entsprechende Abkommen geschlossen. Der albanische Ministerpräsident sehe in der Gülen-Bewegung eine Bedrohung. In Albanien gebe es auch radikale Gruppen, die sie bedrohten. Einmal seien sie beim Freitagsgebet eingesperrt und bedroht worden. Man habe ihnen gesagt, entweder sollten sie gehen oder sie müssten ertragen, was man ihnen antue. Sie seien öfters von Personen provoziert und bedroht worden. Auch eine ihrer Schulen sei geschlossen worden. Die anderen fünf Schulen seien nicht geschlossen worden, aber die Schülerzahl habe sich mehr als halbiert. Um das Image der Schulen zu verbessern, habe man dort fast nur noch Albaner angestellt. Einige seiner Freunde mit albanischem Pass seien vom türkischen Geheimdienst im Kosovo entführt worden. Sein Chef sei selbst in die USA gegangen und habe ihm empfohlen, Albanien zu verlassen. Man habe auf den Straßen immer mehr Fahrzeuge gesehen, von denen er angenommen habe, dass sie zum türkischen Geheimdienst oder zum türkischen Staat gehörten. Da viele Türken Albanien verlassen hätten, seien sie immer mehr aufgefallen. Von einem Freund, der im türkischen Innenministerium arbeite, habe er erfahren, dass sein Name an das albanische Innenministerium übermittelt worden sei. In Albanien sei mit Geld alles möglich, deshalb fühle er sich unsicher. Auch das türkische Konsulat habe ihm nicht geholfen; er habe für seinen Sohn keinen türkischen Reisepass bekommen. Sein Sohn habe aber einen albanischen Reisepass bekommen. Er habe Angst, vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden sowie Angst vor den radikalen Gruppen in Albanien. Albanien habe er am 11. April 2018 verlassen und sei in die Bundesrepublik geflogen. Dies sei möglich gewesen, da er und sein Sohn albanische Reisepässe und seine Frau ein Visum gehabt hätten.

Die Mutter des Klägers gab bei ihrer auf Türkisch geführten Anhörung am 4. Mai 2018 vor dem Bundesamt im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 154 ff.), sie sei türkische Staatsangehörige. Einen albanischen Reisepass habe sie nicht, da man diesen erst bekomme, wenn man dort fünf Jahre gelebt habe oder wenn man dort geboren sei. Sie selbst habe nur zweieinhalb Jahre dort gelebt. Bis 2015 habe sie in der Türkei gelebt und sei dort zuletzt im August 2016 zu Urlaubszwecken gewesen. Sie sei in der Türkei elf Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend Chemie und Lehramt studiert. Nach dem Studium habe sie drei Jahre als Lehrerin bei einer Nachhilfeeinrichtung und einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe sie ein Konto bei der Bank ... gehabt. 2015 habe sie geheiratet und sei nach Albanien zu ihrem Ehemann umgezogen. In Albanien sei sie Hausfrau gewesen; ihr Mann habe als Lehrer bei einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei für türkische Verhältnisse normal, für albanische Verhältnisse gut gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass ihr Mann gleich bei der Ankunft inhaftiert werde, weil man ihn angezeigt habe. Sie selbst werde wegen ihres Bankkontos verhaftet. Die Polizei sei auch zu ihrer Familie in der Türkei gekommen und habe nach ihnen gefragt. Vom Anwalt ihres Schwagers habe sie auch erfahren, dass die Akte ihres Mannes beim türkischen Außenministerium eingereicht worden sei. In Albanien habe es Türken gegeben, die gewusst hätten, dass sie zur Gülen-Bewegung gehörten, und die sie deswegen auf der Straße bedroht hätten. 2015 habe es zwischen der Türkei und Albanien einen Sicherheitsvertrag gegeben, wonach Gülen-Anhänger in die Türkei zurückgeschickt werden sollten. Auch der Ministerpräsident Albaniens habe erklärt, dass man Gülen-Anhänger in die Türkei zurückschicken werde. Einmal sei auf der Straße jemand zu ihnen gekommen und habe gemeint, man werde sie hier nicht mehr frei herumlaufen lassen. Das türkische Konsulat in Albanien habe sich außerdem geweigert, etwas für sie zu machen. Zudem liege Albanien nahe am Kosovo. Aus Angst habe sie kaum die Wohnung verlassen.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 31. Januar 2019, den Eltern des Klägers zugestellt am 1. Februar 2019, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte die Abschiebung nach Albanien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7) befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes liege offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und habe keine gegenteiligen Beweise vorgelegt, um die gesetzliche Vermutung nach § 29a Abs. 1 AsylG zu widerlegen. Eine individuelle Verfolgungssituation sei nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, da die Eltern des Klägers für dessen Lebensunterhalt sorgen könnten. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist beruhten auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und auf § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG sei auf zehn Monate zu befristen, da der Kläger keine schutzwürdigen Belange vorgetragen habe. Insbesondere befänden sich auch seine Eltern lediglich im Asylverfahren. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall einer Abschiebung sei auf 30 Monate zu befristen. Schutzwürdige Belange seien ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben und neben Eilrechtschutz beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen und den Bescheid vom 31. Januar 2019 aufzuheben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegenstehe.

In Albanien bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger und seine Eltern von den dortigen Behörden an die Türkei ausgeliefert oder vom türkischen Geheimdienst entführt würden. Der Einfluss der Türkei auf Albanien sei groß. Im Kosovo seien bereits Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert bzw. entführt worden. Ein Abgeordneter der HDP habe bereits auf die Gefahr von Entführungen und Tötungen im Ausland hingewiesen; nach dessen Informationen seien insgesamt bereits 83 Personen aus verschiedenen Ländern in die Türkei entführt worden, u.a. auch aus Albanien, dem Kosovo und der Ukraine. Albanien sei daher für Gülen-Anhänger kein sicheres Herkunftsland.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2019 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

I.

Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und des Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig.

1. Auf eine Verfolgung des Klägers in der Türkei kommt es vorliegend nicht an.

Zum einen hat der Kläger seine türkische Staatsangehörigkeit schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nachdem die türkische Passbehörde die Ausstellung eines Reisepasses für den Kläger ablehnte, steht nicht hinreichend fest, dass es sich beim Kläger um einen türkischen Staatsangehörigen handelt.

Selbst wenn jedoch der Kläger türkischer Staatsangehöriger sein sollte und die Verweigerung der Passausstellung zu Unrecht geschehen sein sollte, gilt insoweit das asylrechtliche Subsidiaritätsprinzip (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 9).

Über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz kann - anders als im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz - nur einheitlich entschieden wer-den. Dabei sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene be-sitzt bzw. in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht (BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 9).

Da dem Kläger in Albanien Schutz gewährt wird (vgl. unten), kommt es auf eine etwaige Verfolgung des Klägers in der Türkei nicht entscheidungserheblich an.

2. Dem Kläger drohen in Albanien offensichtlich weder Verfolgung noch ernsthafte Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

Ein Asylantrag ist nach § 29a Abs. 1 AsylG und nach Art. 16a Abs. 3, Abs. 4 GG offensichtlich unbegründet, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, es sei denn, die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG oder Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen.

Albanien ist nach Anlage II zu § 29a AsylG ein sicherer Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG), so dass es auf die Widerlegung der Vermutung genereller Sicherheit vor Verfolgung ankommt. Diese Vermutung genereller Sicherheit in einem sicheren Herkunftsstaat ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände zu seiner individuellen Verfolgung oder zu seiner Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine Verfolgung stattfindet und dort allgemein kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sowie der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates glaubhaft sein.

Von einer Widerlegung der Regelvermutung ist im vorliegenden Verfahren nicht auszugehen.

a) Soweit die Eltern des Klägers mit Verweis auf behauptete Absprachen der albanischen und türkischen Behörden sowie unter Verweis auf die Aussagen eines HDP-Abgeordneten auf die Möglichkeit einer Auslieferung durch Albanien an die Türkei oder die Gefahr einer Entführung verweisen, so drohen dem Kläger und seinen Eltern diese Gefahren ausweislich der Auskunftslage nicht.

So sind dem Auswärtigen Amt ausweislich zahlreicher Anfragebeantwortungen keine Auslieferungen von Anhängern der Gülen-Bewegung an die Türkei bekannt (zuletzt: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 14.1.2019; vgl. auch Auskünfte vom 13.11.2018, vom 16.10.2018, vom 11.9.2018 und vom 24.1.2018). Nach Angaben des albanischen Innenministeriums seien Auslieferungen an die Türkei nur möglich, wenn ein internationaler Haftbefehl basierend auf den festgelegten Bedingungen und Kriterien des „Europäischen Auslieferungsübereinkommen Paris 1953“ [gemeint wohl: 1957] erlassen werde (Auswärtiges Amt vom 14.1.2019). Ein Abkommen zwischen der Türkei und Albanien, nach dem man alle Mitglieder der FETÖ-Bewegung an die Türkei ausliefere, sei dem Auswärtigen Amt hingegen nicht bekannt (Auswärtiges Amt vom 11.9.2018). Aufforderungen von türkischer Seite, in Albanien Bildungseinrichtungen zu schließen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, habe Albanien zurückgewiesen und sei dem nicht nachgekommen. Diese Schulen und Universitäten hätten in Albanien aufgrund ihrer hohen Qualität einen guten Ruf (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 11.9.2018). In Albanien gebe es auch keine Fälle von Festnahmen türkischer Staatsangehöriger, die als Mitglieder der Organisation FETÖ oder Gülen verdächtigt würden, mit dem Ziel der Auslieferung in die Türkei (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Nach den vorhandenen Informationen finde in Albanien keine Verfolgung von Gülen-Anhängern statt (Auswärtiges Amt vom 16.10.2018 und vom 24.1.2018). Es seien auch keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen sei (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren lägen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12).

Ausweislich dieser Feststellungen des Auswärtigen Amtes drohen dem Kläger bzw. seinen Eltern in Albanien weder eine Auslieferung noch eine Entführung. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle von Festnahmen oder gar Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Gegenteiliges haben auch der Kläger bzw. seine Vertreter nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit beziehen sie sich lediglich auf eigene Mutmaßungen und nicht hinreichend belegte Stellungnahmen von Privatpersonen sowie auf Zeitungsartikel, die aufgrund fehlender Substantiierung die zahlreichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sowie die Regelvermutung des § 29a AsylG nicht aufwiegen. Im Gegenteil bestätigt der Vater des Klägers, dass fünf von sechs Schulen der Gülen-Bewegung in Albanien immer noch betrieben werden und dass damit die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zutreffen, nach denen Albanien diesbezügliche Forderungen der Türkei, gegen die Gülen-Bewegung vorzugehen, zurückweist. Soweit einzelne albanische Führungspersönlichkeiten und Politiker sich medial gegen die Gülen-Bewegung ausgesprochen haben sollten, so führte dies ersichtlich nicht zu einer Änderung hinsichtlich der (fehlenden) Auslieferungsbereitschaft Albaniens gegenüber der Türkei und führte ausweislich der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes auch zu keiner Verfolgung von Gülen-Anhängern innerhalb Albaniens. Dies gilt auch insoweit, als dass der albanische Staatspräsident Edi Rama im Mai 2018 verkündet haben soll, Personen zu observieren, die Verbindungen zum Gülen-Netzwerk hätten. Auch insoweit ist es seitdem weder zu Auslieferungen noch zu Entführungen gekommen, so dass insoweit nicht ersichtlich ist, dass Anhängern der Gülen-Bewegung oder ihren Kindern dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. unten; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.).

Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und der Stellungnahme des albanischen Innenministeriums existiert auch kein Abkommen Albaniens mit der Türkei in Bezug auf die Gülen-Bewegung. Die diesbezüglichen, nicht ansatzweise substantiierten Behauptungen zur Existenz eines solchen Abkommens haben der Kläger und seine Vertreter daher nicht glaubhaft gemacht. Personen können an die Türkei nur aufgrund eines internationalen Haftbefehls nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen an die Türkei ausgeliefert werden; es sind jedoch keine Fälle von Festnahmen und Auslieferungen von Gülen-Anhängern bekannt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Albanien die Eltern des Klägers festnehmen und den Kläger zusammen mit seinen Eltern ausliefern wird. Ein internationaler Haftbefehl gegen den Kläger oder seine Eltern ist erst recht nicht ersichtlich.

Im Übrigen kommt eine Auslieferung des Klägers durch Albanien nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen, das in Albanien nach Auskunft der albanischen Behörden in Verbindung mit einem darauf basierenden internationalen Haftbefehl alleinige Rechtsgrundlage einer Auslieferung in die Türkei ist, nicht in Betracht. Zum einen ist der Kläger albanischer Staatsangehöriger und lehnt Albanien die Überstellung eigener Staatsangehöriger, zu denen auch Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit zählen, nach Art. 6 Buchst. a dieses Übereinkommens ab (vgl. Erklärungen Albaniens vom 19.5.1998 für Vertrag Nr. 024 - Europäisches Auslieferungsübereinkommen, abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/conventions/treaty/024/ declarations?p_auth=JClxvZFB, Stand: 3.4.2019). Ferner kommt eine Auslieferung nach Art. 3 des Europäischen Auslieferungsabkommen nicht bei politischen strafbaren Handlungen und nicht beim Vorliegen asylerheblicher Merkmale in Betracht, also insbesondere nicht bei Taten nach dem Staatsschutzstrafrecht oder wenn eine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags vom 17.11.2017, S. 6, https://www.bundestag.de /blob/535346/528076e389572d96e97a06bffd5c1689/wd-7-144-17-pdf-data.pdf Stand: 14.2.2019). Nachdem Albanien schon bisher keine Anhänger der Gülen-Bewegung festgenommen oder ausgeliefert hat, die Genfer Flüchtlingskonvention sowie Zusatzprotokolle ratifiziert hat, über eine Asylgesetzgebung verfügt, Mitglied des Europarates sowie der Nato, EU-Beitrittskandidat und sicherer Herkunftsstaat ist, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Albanien verfolgte Angehörige der Gülen-Bewegung entgegen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen an die Türkei ausliefern wird.

Ausweislich der Auskunftslage besteht in Albanien auch nicht die Gefahr einer Entführung und Verschleppung in die Türkei oder des Verschwindenlassens (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018; a.A. VG Hamburg, B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.). Es sind nach aktueller Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Fälle bekannt, bei denen es zur Entführung von türkischen Staatsangehörigen innerhalb des Staatsgebiets von Albanien und anzunehmender Verschleppung in die Türkei gekommen ist (Auswärtiges Amt vom 13.11.2018). In den letzten Jahren liegen dem Auswärtigen Amt auch keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 12). Soweit die Eltern des Klägers insoweit auf Geschehnisse im Kosovo im März 2018 verweisen, ist dies schon deswegen unbeachtlich, weil es sich insoweit um Vorkommnisse in einem anderen Staat handelt - selbst wenn unter den dort Festgenommenen auch albanische Staatsangehörige gewesen sein könnten. Im Übrigen hat das Kosovo auf die wohl von Teilen der kosovarischen Staatsführung geduldete Entführung entsprechend deutlich reagiert und umgehend sowohl den Innenminister als auch den Geheimdienstchef als Reaktion auf die Entführungen entlassen. Seit dieser Entführung im März 2018 sind soweit ersichtlich auch keine weiteren Entführungen von Gülen-Anhängern aus dem Kosovo bekannt, sodass sich die Maßnahmen der kosovarischen Staatsführung bisher als wirksam erwiesen haben. Soweit die Mutter des Klägers im Hinblick auf die Situation im Kosovo auf die vorgelegte Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter der Fraktion DIE LINKE an die Bundesregierung verweist (BT-Drs. 19/2098, S. 9), so ist dies schon deswegen unergiebig, da eine Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgte und daher keine veröffentlichte Antwort der Bundesregierung vorliegt. Auf dieser Grundlage weitere Mutmaßungen über die Kenntnisse der Bundesregierung und der Nachrichtendienste anzustellen, ist rein spekulativ. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass nach Zeitungsberichten weltweit Gülen-Anhänger aus 18 Ländern von der Türkei entführt wurden, u.a. im Kosovo (vgl. oben), Moldawien, Malaysia und Sudan. Die jeweilige Gefährdungslage ist länderspezifisch und konkret in Bezug auf das jeweilige Land (hier: Albanien) zu ermitteln. Aus dem Umstand, dass Entführungen in anderen Ländern weltweit stattfanden, kann nicht geschlossen werden, dass Entführungen auch in Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (a.A. VG Hamburg B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 17 ff.). Insoweit kommt es entscheidend insbesondere auf die jeweiligen politischen Verhältnisse im Land, die dortige allgemeine Sicherheitslage, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Sicherheitsbehörden, die jeweiligen politischen Risiken für die Türkei bei einer Entführung aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Landes sowie auf vielfältige weitere Faktoren an. Allein aus dem Umstand, dass die Türkei zumindest nach Zeitungsberichten in anderen Ländern Entführungen und Verschleppungen vornahm, ist nicht zu folgern, dass dies auch in Albanien droht. Dem steht auch nicht entgegen, dass Albaniens Staatsführung enge Beziehungen zur Türkei pflegt, die Türkei in Albanien wirtschaftlich investiert und angeblich die Auslieferung von 450 Personen verlangt (vgl. hierzu VG Hamburg B.v. 26.3.2019 - 2 AE 767/19 - juris Rn. 19). Dem stehen aber entgegen die zahlreichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, die Bestrebungen des Beitrittskandidaten Albaniens, in die EU aufgenommen zu werden (was die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien erfordert), der Umstand, dass es bisher in den knapp drei Jahren seit dem Putschversuch zu keiner (bekannten) Entführung aus dem Staatsgebiet Albaniens heraus kam, sowie der Umstand, dass Albanien bisher nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keinen einzigen Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert hat und sich der ebenfalls von der Türkei geforderten Schließung der Gülennahen Schulen widersetzt. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass eine Entführung aus Albanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

b) Soweit die Eltern des Klägers auf Bedrohungen durch private Dritte in Albanien verweist, fehlt es zum einen schon an einer hinreichend gravierenden Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG gerade auch gegen den Kläger als Kleinkind und zum anderen an einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG. Es ist im Hinblick auf Albanien als sicherem Herkunftsstaat davon auszugehen, dass der albanische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, Bedrohungen durch Privatpersonen abzuwehren bzw. strafrechtlich zu verfolgen. Gegenteiliges haben auch die Eltern des Klägers nicht substantiiert dargelegt. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es in Albanien Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen asylrechtlicher Merkmale finden nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.8.2018, S. 6). Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Eltern bei etwaigen Problemen mit Dritten effektiv staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können.

c) Soweit die Eltern des Klägers auf ihre Probleme mit den türkischen Auslandsvertretungen und die Weigerung der türkischen Behörden, den Kläger als türkischen Staatsangehörigen anzuerkennen und ihm einen Reisepass auszustellen, so ist dieses Verhalten Albanien, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt, ebenso wenig zuzurechnen, wie entsprechendes Verhalten der türkischen Auslandsvertretungen in Deutschland der Bundesrepublik zuzurechnen wäre.

d) Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sich etwaige Verfolgungsmaßnahmen gegen die Eltern des Klägers auch gezielt gegen den Kläger richteten. Der Kläger ist ein Kleinkind. Ein Verfolgungsinteresse des albanischen Staates oder privater Dritter ist nicht ansatzweise erkennbar.

II.

Auch liegen keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Albaniens vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197).

In Albanien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe in monatlicher Höhe von 3.000 ALL (derzeit ca. 24 EUR) bis 8.000 ALL (derzeit ca. 64 EUR) sowie Invalidengeld von monatlich 9.900 ALL (derzeit ca. 80 EUR) und ein gleichhohes Betreuungsgeld. Ebenfalls werden Sozialdienstleistungen und soziale Pflegedienste staatlich gewährleistet. Empfänger von Sozialhilfe und Sozialleistungen sind u.a. Familien mit keinem oder geringem Einkommen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht vom 10.8.2018, S. 13).

Der erwerbsfähige und bis zur Ausreise auch erwerbstätige Vater des Klägers und seine Mutter beschrieben ihre bisherige wirtschaftliche Lage in Albanien als gut. Beide Ehepartner verfügen zudem über eine sehr gute Ausbildung und Berufserfahrung, sodass auch insoweit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien den Lebensunterhalt für sich und den Kläger werden sicherstellen können. Im Übrigen können sie auf die staatlich gewährleistete Grundversorgung sowie auf die Inanspruchnahme der umfangreichen Hilfsangebote durch Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen.

III.

Selbst wenn der Kläger türkischer Staatsangehöriger sein sollte, war das Bundesamt nicht gehalten, über ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei zu entscheiden.

Zwar hat das Bundesamt grundsätzlich über ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Herkunftslandes zu entscheiden. Denn während über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden kann, ist beim ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz (jetzt: § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Abschiebezielstaaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden; eine Übertragung des asylrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (vgl. oben) kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung von Abschiebungsverboten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bundesamt die Abschiebung in dieses Land nicht angedroht hat. Denn grundsätzlich darf sich nach § 31 Abs. 3, Abs. 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylG weder das Bundesamt noch das Gericht der Prüfung entziehen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, in denen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können. Denn insoweit kommt der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht nur asylrechtliche, sondern nach § 25 Abs. 3 AufenthG auch ausländerrechtliche Bedeutung zu und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbereiten. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht ausdrücklich geregelt, hinsichtlich welcher Staaten über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden ist. Der Asylsuchende hat Anspruch auf Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Hinsichtlich des Herkunftsstaats ist das Bundesamt regelmäßig zur Prüfung eines Abschiebungsverbots verpflichtet. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamts sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 10 ff.). Die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Herkunftsstaates kann demnach ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn das Bundesamt Feststellungen hinsichtlich eines anderen Staates, beispielsweise dem zweiten Herkunftsstaat, getroffen hat. Jedenfalls dann, wenn der Kläger eine Abschiebung in den vom Bundesamt nicht geprüften Staat nicht ernsthaft zu befürchten hat und ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den anderen Herkunftsstaat verneint wurde, fehlt ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Insbesondere würde sich in einem derartigen Fall der aufenthaltsrechtliche Status wegen der Regelung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2007 - 10 C 13/07 - juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Zum einen liegt im Hinblick auf Albanien kein Abschiebungsverbot vor, sodass sich selbst bei Feststellung eines etwaigen Abschiebungsverbots bezüglich der Türkei die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht verbessern würde. Zum anderem kommt nach der Begründung des Bescheids auch für die Beklagte eine Abschiebung des Klägers in die Türkei ersichtlich nicht in Betracht. Insbesondere wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei nicht angedroht und stellte das Bundesamt im gesamten Bescheid ausschließlich auf eine Rückkehr nach Albanien ab.

Insofern war eine Prüfung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Türkei nicht angezeigt. Umgekehrt darf der Kläger mangels erfolgter behördlicher und ggf. gerichtlicher Prüfung diesbezüglicher Abschiebungsverbote derzeit nicht von der Bundesrepublik in die Türkei abgeschoben werden, sodass ihm insoweit keine Gefahren drohen.

IV.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Kläger erweist sich als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Au 6 K 19.30155) gegen die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Klageverfahren (Au 6 K 19.30155) nach Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote und im vorliegenden Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Albanien.

Die am ... 1990 geborene Antragstellerin ist ausweislich ihres vorgelegten Reisepasses türkische Staatsangehörige (BAMF-Akte Bl. 128 ff.). Sie reiste am 11. April 2018 zusammen mit ihrem am ... 1988 geborenen Ehemann, einem ausweislich seines vorgelegten Reisepasses sowohl türkischen als auch albanischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 S 19.30154; BAMF-Akte Bl. 78 ff., 91 ff.), und ihrem am ... 2017 geborenen Sohn, einem albanischen Staatsangehörigen (Parallelverfahren Au 6 S 19.30158; hierzu BAMF-Akte Bl. 26 ff.), auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl.

Bei ihrer auf Türkisch geführten Anhörung am 4. Mai 2018 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Antragstellerin im Wesentlichen an (BAMF-Akte Bl. 154 ff.), sie sei türkische Staatsangehörige. Einen albanischen Reisepass habe sie nicht, da man diesen erst bekomme, wenn man dort fünf Jahre gelebt habe oder wenn man dort geboren sei. Sie selbst habe nur zweieinhalb Jahre dort gelebt. Bis 2015 habe sie in der Türkei gelebt und sei dort zuletzt im August 2016 zu Urlaubszwecken gewesen. Sie sei in der Türkei elf Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend Chemie und Lehramt studiert. Nach dem Studium habe sie drei Jahre als Lehrerin bei einer Nachhilfeeinrichtung und einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe sie ein Konto bei der Bank ... gehabt. 2015 habe sie geheiratet und sei nach Albanien zu ihrem Ehemann umgezogen. In Albanien sei sie Hausfrau gewesen; ihr Mann habe als Lehrer bei einer Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage in Albanien sei für türkische Verhältnisse normal, für albanische Verhältnisse gut gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, dass ihr Mann gleich bei der Ankunft inhaftiert werde, weil man ihn angezeigt habe. Sie selbst werde wegen ihres Bankkontos verhaftet. Die Polizei sei auch zu ihrer Familie in der Türkei gekommen und habe nach ihnen gefragt. Vom Anwalt ihres Schwagers habe sie auch erfahren, dass die Akte ihres Mannes beim türkischen Außenministerium eingereicht worden sei. In Albanien habe es Türken gegeben, die gewusst hätten, dass sie zur Gülen-Bewegung gehörten, und die sie deswegen auf der Straße bedroht hätten. 2015 habe es zwischen der Türkei und Albanien einen Sicherheitsvertrag gegeben, wonach Gülen-Anhänger in die Türkei zurückgeschickt werden sollten. Auch der Ministerpräsident Albaniens habe erklärt, dass man Gülen-Anhänger in die Türkei zurückschicken werde. Einmal sei auf der Straße jemand zu ihnen gekommen und habe gemeint, man werde sie hier nicht mehr frei herumlaufen lassen. Das türkische Konsulat in Albanien habe sich außerdem geweigert, etwas für sie zu machen. Zudem liege Albanien nahe am Kosovo. Aus Angst habe sie kaum die Wohnung verlassen.

Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Mai 2018 gab der Ehemann der Antragstellerin im Wesentlichen an (BAMF-Akten Bl. 163 ff.), er habe einen türkischen und einen albanischen Reisepass und damit eine doppelte Staatsbürgerschaft. Er sei in der Türkei aufgewachsen und dort zwölf Jahre zur Schule gegangen. Danach habe er sich ein Jahr lang auf ein Universitätsstudium vorbereitet und in dieser Zeit (Dezember 2006 bis September 2007) auch in einer Textilfabrik gearbeitet. 2008 sei er dann nach Albanien umgezogen und habe ein Fernstudium an einer türkischen Universität absolviert; er sei nur zu den Prüfungen in der Türkei gewesen. Neben dem Studium habe er schon als Lehrer gearbeitet, in Albanien noch einen Master in türkischer Sprache und Literatur gemacht und sei anschließend nach seinem Studium Türkischlehrer in Albanien geworden. Anlässlich seiner Heirat sei er das letzte Mal am 16. August 2015 in der Türkei gewesen. Zunächst habe er in Albanien eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt; im Mai 2016 sei er dann albanischer Staatsbürger geworden. Seine wirtschaftliche Lage in Albanien sei gut gewesen. Sein Problem sei, dass es in der Türkei eine Anklage gegen ihn und weitere 22 Personen gebe. Er gehöre zur Gülen-Bewegung und habe für eine Schule der Gülen-Bewegung gearbeitet. Außerdem habe er ein Konto bei der Bank ... gehabt. Im August 2017 sei das Haus seiner Eltern in der Türkei mit Steinen beworfen worden; wegen der Anklage gegen ihn sei auch die Polizei oft bei seiner Familie gewesen. Viele seiner Verwandten seien inhaftiert worden; manche nur für wenige Tage, manche seien immer noch in Haft. Sein Bruder und sein Onkel seien nach ihm befragt worden. Seine Akte sei abgetrennt und an das türkische Außenministerium weitergeleitet worden, da er im Ausland lebe. Es gebe gegen ihn auch einen Haftbefehl. Verwandte, die der Gülen-Bewegung angehörten, würden ausgegrenzt und unter Druck gesetzt; sein Bruder sei von sieben bis acht Leuten zusammengeschlagen worden und der Staat habe nichts dagegen unternommen. Seinem anderen Bruder, einem Polizisten, sei gekündigt worden und er habe nun Probleme, eine Arbeit zu finden. Auch gegen einen seiner Brüder gebe es einen Haftbefehl. Deshalb könne er, der Ehemann der Antragstellerin, nicht in die Türkei zurück. Zwischen Albanern und Türken bestehe eine kulturelle Nähe, weswegen viele Albaner türkische Nachrichten verfolgten und in der Türkei lebten. Wenn diese Albaner im Urlaub nach Albanien zurückkämen, hetzten sie gegen ihn. Auch der türkische Botschafter in Albanien hetze gegen sie und sage, dass er nicht aufhören werde, bis der letzte FETÖ-Anhänger eliminiert sei. 2015 habe es zwischen Albanien und der Türkei ein Sicherheitsabkommen gegen Gülen-Anhänger gegeben; auch die Staatsanwaltschaften der beiden Länder hätten entsprechende Abkommen geschlossen. Der albanische Ministerpräsident sehe in der Gülen-Bewegung eine Bedrohung. In Albanien gebe es auch radikale Gruppen, die sie bedrohten. Einmal seien sie beim Freitagsgebet eingesperrt und bedroht worden. Man habe ihnen gesagt, entweder sollten sie gehen oder sie müssten das ertragen, was man ihnen antue. Sie seien öfters von Personen provoziert und bedroht worden. Auch eine ihrer Schulen sei geschlossen worden. Die anderen fünf Schulen seien nicht geschlossen worden, aber die Schülerzahl habe sich mehr als halbiert. Um das Image der Schulen zu verbessern, habe man dort fast nur noch Albaner angestellt. Einige seiner Freunde mit albanischem Pass seien vom türkischen Geheimdienst im Kosovo entführt worden. Sein Chef sei selbst in die USA gegangen und habe ihm empfohlen, Albanien zu verlassen. Man habe auf den Straßen immer mehr Fahrzeuge gesehen, von denen er angenommen habe, dass sie zum türkischen Geheimdienst oder zum türkischen Staat gehörten. Da viele Türken Albanien verlassen hätten, seien sie immer mehr aufgefallen. Von einem Freund, der im türkischen Innenministerium arbeite, habe er erfahren, dass sein Name an das albanische Innenministerium übermittelt worden sei. In Albanien sei mit Geld alles möglich, deshalb fühle er sich unsicher. Auch das türkische Konsulat habe ihm nicht geholfen; er habe für seinen Sohn keinen türkischen Reisepass bekommen. Sein Sohn habe aber einen albanischen Reisepass bekommen. Er habe Angst, vom türkischen Geheimdienst entführt zu werden sowie Angst vor den radikalen Gruppen in Albanien. Albanien habe er am 11. April 2018 verlassen und sei in die Bundesrepublik geflogen. Dies sei möglich gewesen, da er und sein Sohn albanische Reisepässe und seine Frau ein Visum gehabt hätten.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2019, zugestellt am 1. Februar 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Antragstellerin zur Ausreise binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe dieser Entscheidung auf, im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und drohte ihr widrigenfalls die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig sei, weil Albanien nach § 27 AsylG ein sonstiger aufnahmebereiter Drittstaat sei. Die Antragstellerin sei in Albanien vor politischer Verfolgung sicher. Eine Abschiebung in ihr Herkunftsland sei mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Antragstellerin habe sich bereits zweieinhalb Jahre in Albanien legal aufgehalten; ihr Ehemann und ihr Sohn seien albanische Staatsangehörige. Zudem habe die Antragstellerin mit einem nur kurzzeitigen Schengen-Visum aus Albanien ausreisen können, was zeige, dass sie ihre Wahlheimat Albanien sowohl verlassen als auch wieder dorthin zurückkehren könne. Eine Auslieferung der Antragstellerin in die Türkei sei nur bei Vorlage eines internationalen Haftbefehls basierend auf dem Bedingungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglich. Der Erlass eines solchen internationalen Haftbefehls sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes komme es zu keinen Festnahmen und Auslieferungen von Mitgliedern der Gülen-Bewegung in die Türkei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin und ihr Ehemann verfügten über eine sehr gute Ausbildung und seien auch bisher in der Lage gewesen, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall einer Abschiebung sei auf 30 Monate zu befristen. Schutzwürdige Belange seien ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. In der beigefügten Rechtbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Klageerhebung binnen zwei Wochen verwiesen.

Hiergegen ließ die Antragstellerin Klage (Au 6 K 19.30155) erheben, über die noch nicht entschieden ist, mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Asylverfahren aufzunehmen und über den Asylantrag der Antragstellerin in der Sache zu entscheiden, hilfsweise dazu, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen und den Bescheid vom 30. Januar 2019 aufzuheben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegenstehe.

Weiter wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

In Albanien bestehe die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin von den dortigen Behörden an die Türkei ausgeliefert oder vom türkischen Geheimdienst entführt werde. Der Einfluss der Türkei auf Albanien sei groß. Im Kosovo seien bereits Gülen-Anhänger an die Türkei ausgeliefert bzw. entführt worden. Ein Abgeordneter der HDP habe bereits auf die Gefahr von Entführungen und Tötungen im Ausland hingewiesen; nach dessen Informationen seien insgesamt bereits 83 Personen aus verschiedenen Ländern in die Türkei entführt worden, u.a. auch aus Albanien, dem Kosovo und der Ukraine. Albanien sei daher für Gülen-Anhänger kein sicheres Herkunftsland. Nach dem Tenor des Bescheids sei davon auszugehen, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die am 7. Februar 2019 vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antrag ist statthaft.

Zwar ist die Antragsgegnerin von den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG abgewichen, hat eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG statt von einer Woche gesetzt und diese Ausreisefrist nach der Bescheidstenorierung ausdrücklich im Falle der Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens suspendiert. Doch handelt es sich insoweit um ein Verhalten contra legem: Das Bundesamt hätte eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit einer entsprechend kurzen Wochenfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG setzen müssen. Da vorliegend ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts demnach kein Fall des § 38 AsylG vorliegt, kommt der Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und ist daher ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (so unter Verweis auf das Meistbegünstigungsprinzip im Ergebnis auch VG Ansbach, B.v. 27.11.2018 - AN 14 S 18.50864 - juris Rn. 13).

b) Die erforderliche Antragsbefugnis für die Anordnung ist gegeben.

Zwar wirkt sich die längere Ausreisefrist unmittelbar nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der Antragstellerin aus. Hier hat die Antragsgegnerin in Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG statt von einer Woche gesetzt und diese Ausreisefrist auch noch im Falle einer Klageerhebung suspendiert. Die Antragstellerin hat also deutlich mehr als nur eine Woche Zeit zur freiwilligen Ausreise, was sie in ihren Rechten analog § 42 Abs. 2 VwGO nicht beeinträchtigen kann.

Allerdings vermittelt das Rechtsschutzziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin über § 37 Abs. 1 AsylG einen prozessualen „Mehrwert“ gegenüber einer etwaigen behördlichen Vollzugsaussetzung und gegenüber einer aufschiebenden Wirkung der Klage, weil im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die Abschiebungsandrohung bereits unwirksam wird, ohne dass es hierfür noch eines gerichtlichen Aufhebungsausspruchs in einem Klageverfahren bedürfte (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 19.6.2018 - A 5 K 1489/18 - juris Rn. 24). Dass diese Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens nicht nur öffentlichen Interessen an einer Abkürzung des Gerichtsverfahrens bei ernsthaften Zweifeln durch das Entfallen des Hauptsacheverfahrens, sondern auch subjektiven Rechten der betroffenen Antragstellerin dient, lässt sich zwar nicht unmittelbar den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BT-Drs.12/2062, S. 11 f., 34), da § 37 Abs. 1 AsylG nur § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG (i.d.F. vom 16.7.1982, BGBl 1982 I, S. 946/947; dazu VG Berlin, B.v. 24.5.2018 - 6 L 132.18 A - juris Rn. 15) nachzeichnen soll, aber inhaltlich eine völlig andere Regelung trifft (damals sollte eine gerichtlich im Eilrechtsschutz beanstandete ausländerbehördliche Unbeachtlichkeitsentscheidung unwirksam werden und die Entscheidungskompetenz auf das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verlagern).

Der „Mehrwert“ einer subjektiven Rechtsposition liegt aber darin, dass im Fall einer gerichtlichen Anordnung die Antragstellerin die behördliche Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung erreicht (vgl. zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 37 AsylG BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15.18 - Pressemitteilung). Die Antragstellerin erlangt durch die Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG mithin die Eröffnung einer erneuten behördlichen Prüfung. Diese weitergehenden Rechtsfolgen dürfen der Antragstellerin nicht durch Umgehung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen genommen werden; für eine teleologische Reduzierung der Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG auf eine bloße Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung ist kein Raum (so VG Kassel, B.v. 3.9.2018 - 2 L 2184/18.KS.A - juris Rn. 22 m.w.N. zur Gegenansicht). Es ist Sache des Gesetzgebers, ggf. § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG anzupassen und Unklarheiten abschließend auszuräumen.

c) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung ist gegeben.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundesamt in Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG setzt, noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht oder nicht (vgl. z.B. bejahend VG Berlin, B.v. 14.1.2019 - 28 L 619.18 A - juris Rn. 10; VG Ansbach, B.v. 27.11.2018 - AN 14 S 18.50864 - juris Rn. 16; VG Kassel, B.v. 3.9.2018 - 2 L 2184/18.KS.A - juris; verneinend VG Ansbach, B.v. 8.5.2018 - 17 S 18.50410 - juris). Bereits angesichts dieser unklaren Rechtslage ist der Antragstellerin unter dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag nicht abzusprechen, auch wenn nicht erkennbar ist, dass sich die Antragsgegnerin oder die Ausländerbehörde nicht an die im Bescheid tenorierte Aussetzung zu halten gewillt sind, was bereits die Voraussetzung für eine - gegenüber der hiesigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung mindere - gerichtliche Feststellung einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO ist (vgl. Windthorst in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80 Rn. 249; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 109).

Eine solche bloße Feststellung würde hier jedoch dem gesetzlichen Regelungssystem widersprechen, das einer gerichtlichen Anordnung über § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine im Vergleich zur regulären Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterreichende Wirkung zuspricht. § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 AsylG sind insoweit leges speciales gegenüber § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin hat einen prozessualen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in den gesetzlich vorgesehenen Formen, hier also einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VG Kassel, B.v. 3.9.2018 - 2 L 2184/18.KS.A - juris Rn. 6 f., 13 ff. m.w.N. auch zur Gegenansicht z.B. von VG Ansbach, B.v. 8.5.2018 - 17 S 18.50410 - ebenda).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung.

Nachdem diese Regelung und die damit verbundene gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) die Folgen aus der qualifizierten Asylablehnung sind, ist Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs die Prüfung, ob die für eine Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - DVBl 1996, 729).

b) Im vorliegenden Eilverfahren ist davon auszugehen, dass das Bundesamt die Vollziehung der Ausreisepflicht unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben ausgesetzt hat. Folglich bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der diesbezüglichen Ausreisefrist und damit ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Hier hat die Antragsgegnerin in Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Abschluss des Klageverfahrens statt eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Eine rechtliche Befugnis hierzu ist nicht ersichtlich, da § 36 Abs. 1 AsylG insoweit lex specialis für den Fall eines nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässigen Asylantrags ist, die § 38 Abs. 1 AsylG verdrängt. Da die Abschiebungsandrohung aber an die gesetzte Ausreisefrist anknüpft und von dieser nicht getrennt werden kann, ohne dem Betroffenen die zwangsmittelvermeidende Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise zu nehmen, wirkt sich die objektive Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist auch auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus, an deren Rechtmäßigkeit somit ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 AsylG bestehen. Die Praxis des Bundesamtes, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 AsylG unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit einer bei Klageerhebung erst nach Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden, steht objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15.18 - Pressemitteilung).

c) Demgegenüber kann offen bleiben, ob auch Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig sind oder ob sie sich im Rahmen der vom Bundesamt nach § 37 Abs. 1 AsylG gebotenen erneuten Prüfung als rechtmäßig erweisen.

Nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Aussetzung der Abschiebung dann anzuordnen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes umfasst ausweislich des Wortlautes und der Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG („gegen die Abschiebungsandrohung“) auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der mit der Abschiebungsandrohung untrennbar verknüpften Ausreisefrist. Insoweit hat eine Aussetzung der Abschiebung auch dann zu erfolgen, wenn (lediglich) die Abschiebungsandrohung und die mit ihr verknüpfte Ausreisefrist rechtswidrig sind, auch wenn sich der Bescheid im Übrigen als rechtmäßig erweisen sollte. Im Übrigen erscheint eine Aussetzung der Abschiebung auch im Hinblick auf Praxis des Bundesamtes, § 37 AsylG durch die Setzung rechtswidrig zu langer Ausreisefristen zu umgehen, geboten.

d) Daher hat das Bundesamt seine Entscheidung erneut zu treffen und - sollte es an der Unzulässigkeit des Asylantrags festhalten - eine neue gesetzeskonforme Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung zu setzen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.

(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.

(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.

(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.

(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2014 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 hinsichtlich Nummer 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

II.

Die Beklage hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, ein Vater mit zwei im Jahr 2007 und im Jahr 2011 geborenen Söhnen, sind afghanische Staatsangehörige und tadschikische Volkszugehörige. Sie reisten am 27. November 2012 von I. kommend auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Dezember 2012 Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Januar 2013 gab der Kläger zu 1, der Vater, an, er spreche Dari und Farsi und sei Tadschike. Er habe nur einmal zwei Monate und einmal 40 Tage in Afghanistan gelebt und im Übrigen bis zur Ausreise in die Türkei in S. im Iran. Seine Ehefrau sei Iranerin. Vor ca. zweieinhalb Monaten sei die Familie bis zur iranischtürkischen Grenze mit dem Auto gefahren, wo sie sich bei der Flüchtlingsorganisation der UNO in Ankara gemeldet hätten. Er habe mit gefälschten Pässen nach Deutschland fliegen können, seine Frau sei jedoch aufgehalten worden. Er habe noch Verwandtschaft in Europa, in Kanada und im Iran. In Afghanistan lebten noch drei Onkel väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, mehrere Cousins und Cousinen, zwei Schwestern und ein Bruder. Er habe vier Klassen Grundschule besucht. In selbstständiger Tätigkeit habe er den Beton für Hochhäuser geliefert. Für iranische Verhältnisse habe er sehr gut verdient. Auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal trug der Kläger vor, sein Vater sei vor 30 Jahren wegen des Krieges in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie zusammengelebt, bis seine Eltern vor fünf Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Er und seine Kinder hätten keine Dokumente vom iranischen Staat erhalten. Der früher ausgehändigte Flüchtlingsausweis sei mit der Rückkehr seines Vaters nach Afghanistan ungültig geworden. Er habe seine Ehefrau traditionell geheiratet, jedoch sei die Hochzeit im Iran nicht anerkannt worden. Sein Schwager, der beim iranischen Militär arbeite, sei gegen die Hochzeit gewesen. Er sei zweimal ins Gefängnis gekommen, da sein Schwager gegen ihn ausgesagt bzw. ihn angezeigt habe. Zudem habe ihn sein Schwager erpresst und Schutzgeld verlangt, damit er ihn nicht weiter an die Behörden verraten werde. Nachdem er das erste Mal im Gefängnis gewesen sei, habe er viele seiner Kunden verloren. Das zweite Mal sei er wegen eines gefälschten iranischen Passes verhaftet worden. Nach der Entlassung sei er von seinem Schwager und den iranischen Behörden weiter schikaniert worden, so dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, außer den Iran zu verlassen. Nach Afghanistan könne er wegen des Kriegs in vielen Regionen nicht fliehen. Außerdem sei seine Ehefrau Iranerin.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 13. Februar 2014 wurden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (1.), die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt (2.), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (3.) sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.) und die Abschiebung angedroht (5.). Nach dem Sachvorbringen bestünden keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Asylanerkennung. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, insbesondere keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund eines bewaffneten Konflikts in der Herkunftsstadt Kabul. Nationale Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, zumal die Kläger auch keiner extremen allgemeinen Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt seien. Sie hätten keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, dass sie, anders als die gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland erwarten ließen, nach einer Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt wären. Sie hätten auch die Möglichkeit, Kontakt mit Familienmitgliedern in Afghanistan aufzunehmen.

Mit der an das Verwaltungsgericht München gerichteten Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 erklärte der Kläger zu 1, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde der Bruder fragen, ob er wegen des Besitzes käme. Sein Platz sei im Iran und nicht in Afghanistan. Außerdem sei seine Ehefrau nicht bereit, nach Afghanistan zu gehen. Die Ausreise habe er durch den Verkauf seines Hauses und seines Autos finanziert. Nachdem seine Ehefrau in der Türkei nicht in das Flugzeug gekommen sei, sei sie wieder in den Iran zurückgekehrt. Mit seinem Onkel in Afghanistan habe er Schwierigkeiten wegen einer Besitzauseinandersetzung. Sein Vater sei herzkrank und werde von seinen Brüdern finanziell unterstützt. Mit Urteil vom 15. April 2014 wurde die Klage abgewiesen.

Auf Antrag der Kläger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots mit Beschluss vom 4. August 2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob bei afghanischen Familien mit minderjährigen Kindern als Auslandsrückkehrer eine erhebliche konkrete Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Zur Begründung ihrer Berufung beziehen sich die Kläger auf ihren Zulassungsantrag, in dem sie sich der Verneinung eines national begründeten Abschiebungsverbots widersetzen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 13. Februar 2014 und Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2014 zu verpflichten, bei den Klägern ein national begründetes Abschiebungshindernis festzustellen.

Die Beklagte entgegnet, aufgrund der bayerischen Erlasslage dürfte es auf die Frage, ob bei einer Familie mit minderjährigen Kindern eine Extremgefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe, nicht ankommen. Nach den ausländerrechtlichen Verwaltungsvorschriften sei die Rückführung aller dort nicht genannten Personengruppen, zu der auch die Kläger gehörten, vorerst zurückzustellen. Unabhängig davon bestehe für Familien mit minderjährigen Kindern trotz der allgemein schwierigen humanitären Umstände nicht regelmäßig eine Extremgefahr, zumal auch die Rückkehrförderung zu berücksichtigen sei. Die einem Familienvater obliegende Aufgabe, über seine Person hinaus für die Angehörigen das Existenzminimum zu erwirtschaften, sei zudem kein sich unmittelbar auswirkender Aspekt. Das Abschiebungsschutzrecht gehe von einer gerade dem jeweiligen Schutzsuchenden konkret und individuell drohenden Gefahrenlage aus. Auf die erst mittelbare Folge der Erfüllung rechtlicher oder ethischer Verpflichtungen könne nicht abgestellt werden. Bei tatsächlicher Existenzgefährdung der vom Erwerbsfähigen abhängigen Angehörigen könne dort ein Abschiebungsverbot vorliegen, durch das dem Erwerbsfähigen als Ausfluss seiner Rechte aus Art. 6 GG dann ein Anspruch auf Fortbestand der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet erwachse. Zudem sei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rückkehr und drohender Rechtsgutverletzung erforderlich. Schlechte humanitäre Bedingungen könnten zwar in Ausnahmefällen in Bezug Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, aber in Afghanistan sei die allgemeine Lage nicht so ernst, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne. Fraglich sei schon, ob aus Sicht des Gesetzgebers der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG bei einer auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage überhaupt eröffnet sei. Angesichts des besonderen Ausnahmecharakters sei ein Gefährdungsgrad entsprechend der Extremgefahr erforderlich.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger weisen darauf hin, dass nach der Erlasslage alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige vorrangig zurückzuführen seien. Auch wenn die Rückführung anderer Personen vorerst zurückzustellen sei, bedeute dies nicht, dass Abschiebungen ausgesetzt seien. Vielmehr sei, wie die Beklagte selbst ausführe, ein entsprechender Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Freien Wähler mit Beschluss vom 5. Februar 2014 abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG) verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17). Damit kommt es auch auf die Frage nicht an, ob Nr. C.3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) vom 3. März 2014, Az. IA2-2081.13-15, für Familien eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstellt, die ihnen Schutz vor Abschiebung vermittelt und deshalb die analoge Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Der Kläger zu 1 als Vater von zwei minderjährigen Kindern befürchtet, aufgrund der dortigen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Damit machen die Kläger zwar nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemeine Lage. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend aber eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.

Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet.

Von der Beklagten wird das allerdings bezweifelt, weil der (deutsche) Gesetzgeber in Kenntnis der vom Bundesverwaltungsgericht bejahten Erweiterung auf Gefährdungen, die nicht staatlich zu verantworten seien (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167; U. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489), am Konzept von allgemeinen Gefährdungslagen einerseits und individuell gelagerten Schutzgründen andererseits festgehalten habe. Die Formulierung des Art. 3 EMRK, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lässt zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren wird dort jedenfalls nicht vorgenommen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist (BVerwG, U. v. 31.1.2013 a. a. O.; U. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U. v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U. v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952), hält aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich. Im Urteil vom 13. Juni 2013 (a. a. O.) ist das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und hält für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum Einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen sei oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum Anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Die sozioökonomischen und humanitären Verhältnisse seien nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention ziele hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern, mache die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK aber eine gewisse Flexibilität erforderlich.

Dass der (deutsche) Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Regelung von allgemeinen Gefahren im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F. i. V. m. § 60a AufenthG unverändert beibehalten und nicht auf andere Abschiebungsverbote ausgedehnt hat, spricht bei systematischer Auslegung des Gesetzes gegen die vom Bundesamt vertretene Auffassung. Im gewaltenteilenden Rechtsstaat ist die Rechtsprechung nur ausnahmsweise befugt, die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers unbeachtet zu lassen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 zur verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n. F.). Im Übrigen greift das Bundesamt selbst in bestimmten Fallkonstellationen bei allgemeinen Gefahren ebenso auf § 60 Abs. 5 AufenthG zurück. So kann z. B. nach dem Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. November 2013, Az. M I 4 - 21004/21#5 („Information zur Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufgrund des Urteils des BVerwG vom 13. Juni 2013“), bei unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt werden.

Bisher nicht geklärt ist, durch welchen Gefährdungsgrad derartige außergewöhnliche Fälle gekennzeichnet sein müssen. Schon von der Gesetzessystematik her kann der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog nicht herangezogen werden. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, lassen sich die erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative ebenso wenig übertragen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a. a. O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167) macht jedoch deutlich, dass von einem sehr hohen Niveau auszugehen ist. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne, weist das ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin. Eine solche ist allerdings bei den Klägern gegeben.

Der Kläger zu 1 würde zusammen mit seinen beiden Kindern, den Klägern zu 2 und 3, zurückkehren und müsste für sich selbst sowie die Kinder sorgen. Die Ehefrau und Mutter hält sich nach den Angaben des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in Italien auf, so dass er insoweit keine Hilfe hätte. Nach glaubhaftem Vortrag kann er zudem weder von seinen Eltern noch von seinen Schwiegereltern Unterstützung bekommen. Seine Eltern sind wegen Familienstreitigkeiten wieder in den Iran gezogen, sein Vater ist zudem krank und selbst hilfsbedürftig. Die Schwiegereltern stammen aus dem Iran. Den Angaben des Klägers zu 1 zufolge war er bereits zweimal im Gefängnis, nachdem ihn sein Schwager, der gegen die Hochzeit gewesen sei, wegen seines illegalen Aufenthalts im Iran angezeigt habe. In Afghanistan wird er von dem Teil seiner Familie, der dort verblieben ist, nicht akzeptiert. Außerdem gibt es Erbauseinandersetzungen. Damit könnte der Kläger zu 1 von niemandem Hilfe erwarten, sondern wäre in der Folge bei Rückkehr auf sich alleine gestellt. Angesichts der Lebensbedingungen in Afghanistan und der Tatsache, dass die Kinder noch in betreuungsbedürftigem Alter sind, würde er zur Sicherung der Existenz für die Familie nicht imstande sein. In der ständigen Rechtsprechung zur Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog (seitU. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; zuletzt U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris) hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwar schon mit Teilaspekten der humanitären Lage in Afghanistan befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass für einen alleinstehenden Rückkehrer keine Extremgefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Er wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern ist aber im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen.

Vorab ist festzuhalten, dass die Kinder in die Bewertung mit einzubeziehen sind. Der Senat geht davon aus, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers zu 1 nicht außer Betracht bleiben können. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass das Abschiebungsschutzrecht von einer gerade dem jeweiligen Schutzsuchenden konkret und individuell drohenden Gefahrenlage ausgehe, trifft das zwar insoweit zu, als das Gesetz generell eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und individuell drohenden Gefahren vornimmt. Das schließt aber nicht aus, Unterhaltsverpflichtungen, die dem Betroffenen konkret obliegen, zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob eine gemeinsame oder getrennte Rückkehr von Familienangehörigen zugrunde zu legen ist, geht ebenfalls in diese Richtung (BVerwG, U. v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 = InfAuslR 1993, 28; B. v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93). Unter Einbeziehung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie beimesse (Art. 6 GG), sei bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohten, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen - Angehörige, die Abschiebungsschutz genießen - könne eine andere Betrachtung geboten sein. Erforderlich sei eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der Situation im hypothetischen Rückkehrfall. Für die anzunehmende Ausgangssituation, von der aus die Gefahrenprognose zu erstellen sei, komme es grundsätzlich weder auf bloße Absichtserklärungen der Betroffenen noch auf ihren ausländerrechtlichen Status an. Dies gelte für den jeweiligen Asylbewerber selbst und für die Familienmitglieder. Die Hypothese solle die Realität nur in einem Punkt ersetzen, dem nicht mehr bestehenden Aufenthalt des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat. Im Übrigen werde durch sie an dem realen Umfeld, insbesondere den familiären Beziehungen des Asylbewerbers, seinen Rechten und Pflichten, nichts geändert. Eine andere Betrachtungsweise würde sich grundlos von der Realität entfernen. Diese Grundsätze können auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Es wäre ebenso wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der genannten Rechtsprechung nicht in Einklang, wenn man die Unterhaltsverpflichtungen als lediglich mittelbare Folge der Erfüllung rechtlicher oder ethischer Verpflichtungen außer Betracht ließe.

Wird mithin die Notwendigkeit, dass der Kläger zu 1 für den Unterhalt der Familie aufkommen muss, zugrunde gelegt, würden die Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt. Die humanitäre Lage dort lässt für sie ein menschenwürdiges Dasein nicht zu.

Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014 (Stand: Februar 2014, S. 19 ff. - Lagebericht 2014) stellt zwar zum Einen fest, dass sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index kontinuierlich verbessert habe. Auch wenn Afghanistan weiterhin einen sehr niedrigen Rang belege und der Entwicklungsbedarf noch beträchtlich sei, habe es sich einerseits in fast allen Bereichen positiv entwickelt. Die afghanische Wirtschaft wachse, wenn auch nach einer starken Dekade vergleichsweise schwach. Andererseits würden Investitionen aufgrund der politischen Unsicherheit weitgehend zurückgehalten. Allerdings könne nach dem Wahljahr 2014 mit einer Normalisierung des durch die starke Präsenz internationaler Truppen aufgeblähten Preis- und Lohnniveaus zu rechnen sein. Eine weitere Abwertung der afghanischen Währung könnte zu einer gestärkten regionalen Wettbewerbsfähigkeit afghanischer Produkte führen. Negativ würde sich jedoch zum anderen eine zunehmende Unsicherheit und Destabilisierung des Landes auswirken. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei auch bei einer stabilen Entwicklung der Wirtschaft eine zentrale Herausforderung. Für größere Impulse mangle es bisher an Infrastruktur und förderlichen wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen und einer umfassenden politischen Strategie. Da die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität beitrage, sei die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 7. Oktober 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof geht hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten davon aus, dass am ehesten noch junge kräftige Männer, häufig als Tagelöhner, einfache Jobs, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei, fänden. In der Auskunft von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 1. Juni 2012 wird ebenfalls auf die schwierige Arbeitssuche hingewiesen. Die meisten Männer und Jugendlichen würden versuchen, auf nahe gelegenen Märkten als Träger zu arbeiten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 19 - SFH) führt aus, dass 36% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebten. Besonders die ländliche Bevölkerung sei den starken klimatischen Schwankungen hilflos ausgeliefert. Die Zahl der Arbeitslosen werde weiter ansteigen. 73,6% aller Arbeitstätigen gehörten zu den working poor, die pro Tag zwei US$ oder weniger verdienten. Nach der Stellungnahme von Dr. Karin Lutze (stellvertretende Geschäftsführerin der AGEF - Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit i. L.) vom 8. Juni 2011 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (zum dortigen Verfahren A 11048/10.OVG) könne das Existenzminimum für eine Person durch Aushilfsjobs ermöglicht werden (S. 9). Damit würde der Kläger zu 1 unter den gegebenen Umständen den notwendigen Lebensunterhalt nicht erwirtschaften können. Zum Einen bedürfen seine Kinder der Betreuung. Zum Anderen wird es an Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger zu 1 fehlen, vor allem aber an einem Verdienst, der für den Lebensunterhalt einer Familie ausreicht. Zwar war er im Iran selbstständig tätig und hat dort nach seinen Angaben sehr gut verdient, jedoch verfügt er weder über eine qualifizierte Ausbildung noch kann er in Afghanistan an die bereits ausgeübte Tätigkeit anknüpfen. Er wäre vielmehr gezwungen, für sich und seine beiden Kinder eine neue Existenz aufzubauen, ohne dass ihm dort entsprechende Kontakte und Hilfen zur Verfügung stehen.

Mit Ausnahme der medizinischen Versorgung greift der Lagebericht 2014 (S. 19 f.) keine Einzelaspekte auf, sondern stellt nur die generelle Situation für Rückkehrer und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Es wird darauf verwiesen, dass es an grundlegender Infrastruktur fehle und die Grundversorgung nicht gesichert sei. Da somit keine grundlegende Änderung eingetreten ist, wird zu den Einzelaspekten auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar 2012 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 28 - Lagebericht 2012) zurückgegriffen, der die Situation detaillierter beschreibt. Dieser führt hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten aus, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „Townships“ kaum geeignet. Der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Nach der Auskunft von ACCORD vom 1. Juni 2012 leben Zehntausende zurückgekehrter Familien unter schlimmen Bedingungen in Slums mit behelfsmäßigen Unterkünften in und um die afghanischen Städte. Sie müssten mit weniger als zehn Liter Wasser am Tag pro Person auskommen und hätten nicht genügend zu essen. Auch die SFH (S. 19) weist darauf hin, dass die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen gehöre, vor allem in Kabul. Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 39% der Bevölkerung, zu einer adäquaten Abwasserentsorgung nur 7,5%. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine adäquate Unterkunft finden werden, in der auch Kinder angemessen leben können. Erschwerend kommt hinzu, dass der afghanische Staat schon jetzt kaum mehr in der Lage ist, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Durch den enormen Bevölkerungszuwachs - etwa eine Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation - gerät er zusätzlich unter Druck (Lagebericht 2014, S. 19).

Die Grundversorgung ist nach dem Lagebericht 2014 (S. 20) für große Teile der Bevölkerung eine große Herausforderung, für Rückkehrer in besonderem Maße. Die medizinische Versorgung habe sich zwar in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, falle jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Nach wie vor seien die Verfügbarkeit von Medikamenten und die Ausstattung von Kliniken landesweit unzureichend. In Kabul gebe es eine gute ärztliche Versorgung in einer deutschen und einer französischen Einrichtung. Im Übrigen sei medizinische Hilfe aber oftmals nicht zu erreichen oder könne nicht bezahlt werden (SFH S. 20). Diese Gesichtspunkte sind vorliegend im Hinblick auf die beiden kleinen Kinder von besonderer Bedeutung. Hinzu kommt, dass nach der SFH (S. 19) die Qualität der Bildungsangebote unzureichend und Gewalt im Umgang mit Kindern weit verbreitet ist. Viele Kinder seien unterernährt; 10% der Kinder würden vor ihrem 5. Geburtstag sterben. Straßenkinder seien jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt.

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 9 - UNHCR-Richtlinien) geht davon aus, dass es für eine Neuansiedlung grundsätzlich bedeutender Unterstützung durch die (erweiterte) Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm bedarf. Nach einer ergänzenden Darstellung (Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u. a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013 des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen - Vertretung in Deutschland - vom August 2014) sind 40% der Rückkehrer nicht in der Lage, sich wieder in ihre Heimatorte zu integrieren, rund 60% hätten Schwierigkeiten, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen.

Diese Auskünfte ergeben einen ausreichenden Einblick in die tatsächliche Lage in Afghanistan. Insbesondere ist auch mit den neueren Erkenntnismitteln die derzeitige Situation hinreichend abgebildet, so dass es der Einholung weiterer Auskünfte nicht bedarf. Unter den dargestellten Rahmenbedingungen, vor allem mit häufig nur sehr eingeschränktem Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung, ist die Schaffung einer menschenwürdigen Lebensgrundlage für eine Familie mit Kindern im Allgemeinen nicht möglich. Im Fall der Kläger wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie ohne die Ehefrau bzw. Mutter abgeschoben würden, somit also eine Betreuungsperson nicht zur Verfügung stünde. Bei den geschilderten Verhältnissen liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ sind. Für die Kläger besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie keine adäquate Unterkunft finden würden und keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen zu hätten. Es steht zu erwarten, dass ihnen die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel fehlen werden. Ohne Hilfe werden sie sich weder ernähren können noch sind die einfachsten hygienischen Voraussetzungen gewährleistet. Da auch keine Aussicht auf Verbesserung der Lage besteht, ist davon auszugehen, dass die Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern Gefahr laufen, einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Mangel an Respekt für ihre Würde offenbart (siehe EGMR, U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413).

Dass die Rechtsprechung zur Extremgefahr für Alleinstehende nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog nicht auf die Frage einer unmenschlichen Behandlung von Familien im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK übertragen werden kann, sondern sich die Wertung unterscheiden muss, zeigt sich auch an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12 - hudoc.echr.coe.int, auszugsweise mit inoffizieller Übersetzung des Informationsverbunds Asyl und Migration in Asylmagazin 2014, 424). In der Entscheidung betreffend die Abschiebung einer Familie nach Italien hebt der Gerichtshof vor allem das Kindeswohl hervor. Eine Abschiebung verstoße gegen Art. 3 EMRK, wenn nicht sichergestellt sei, dass die Familieneinheit erhalten bleibe und eine den Bedürfnissen der Kinder entsprechende Aufnahme gewährleistet sei. Auch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder misst Familien mit Kindern besondere Bedeutung zu. In der 199. Sitzung vom 11. bis 13. Juni 2014 wurde deshalb das Bundesministerium des Innern unter anderem um vertiefte Informationen zur spezifischen Rückkehrsituation von Familien gebeten. Nach Nr. C.3.2 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) vom 3. März 2014, Az. IA2-2081.13-15, ist die Rückführung von Familien vorerst ebenfalls zurückgestellt. Dass das Existenzminimum für eine Familie nicht erwirtschaftet werden kann, wird auch durch die Stellungnahme von Dr. K. L. vom 8. Juni 2011 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Danach könne durch Aushilfsjobs allenfalls das Existenzminimum für eine Person ermöglicht werden (S. 9). Ferner bekräftigt der UNHCR (Richtlinien vom 6.8.2013, S. 9) das grundsätzliche Erfordernis bedeutender Unterstützung. Die einzige Ausnahme seien alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben könnten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung böten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle ständen. Damit hat sich die Lage nach der Einschätzung des UNHCR eher verschärft, denn die Richtlinien aus dem Jahr 2010 (S. 15 der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.3.2011 - zusammenfassende Übersetzung der UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 17.12.2010, S. 40) gingen noch davon aus, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien (single males and nuclear family units) unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft leben könnten.

Soweit die Beklagte auf die gewährten Unterstützungsleistungen verweist, gibt es diese zwar für die erste Zeit nach der Rückkehr. Danach allerdings bestehen Probleme bei der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sowie - mangels entsprechender Strukturen - dem afghanischen Staat (Lagebericht 2014, S. 20; Auskunft von ACCORD vom 1.6.2012). Aufgrund dieser verwaltungstechnischen Schwierigkeiten kommt die erforderliche Hilfe deshalb oft nicht dort an, wo sich die Rückkehrer niedergelassen haben. Noch schwieriger gestaltet sich die Lage für Familien. Über eine gewisse Starthilfe hinaus ist es nicht möglich, dauerhaft Unterstützung für die gesamte Familie zu bekommen (Auskunft von amnesty international vom 29.9.2009 an den BayVGH im Verfahren 6 B 04.30476). Damit mögen die Leistungen zwar einen vorübergehenden Ausgleich schaffen, sind aber nicht dazu geeignet, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten, insbesondere weil die Grundversorgung schon generell für einen Großteil der afghanischen Bevölkerung eine enorme Herausforderung bedeutet.

Die Beklagte war deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 15. April 2014 und Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2014 insoweit (Ablehnung Nr. 4 und Abschiebungsandrohung Nr. 5) zu verpflichten, festzustellen, dass bei den Klägern das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.