Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2018 - Au 5 K 17.1924

published on 22/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2018 - Au 5 K 17.1924
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Verurteilung des Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von 14.932,71 EUR sowie die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit.

Die Kläger bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (Nähe ...) mit einer Landwirtschaftsfläche im Umfang von 10.190 m². Das vorbezeichnete Grundstück ist derzeit unbebaut.

Die Beklagte hat in ihrer Sitzung vom 2. Februar 2016 die Aufstellung der ersten Erweiterung des Bebauungsplanes ... Nr. ... „...“ beschlossen. Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 14. Februar 2017 den vom Architekturbüro ... aus ... ausgearbeiteten Entwurf der ersten Erweiterung des Bebauungsplanes ... Nr. „...“ gebilligt.

In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss des Erweiterungsbebauungsplanes ist ausgeführt, dass auf der nördlich an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan ... Nr. ... „...“ angrenzenden Teilfläche ein privater Investor zwei bis drei Gebäude für den sozialen Wohnungsbau errichten wolle.

Das Erweiterungsplangebiet umfasst etwa 0,5 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet mit Zweckbindung für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen. Das künftige Baugebiet ist derzeit nicht bebaut. Nach der geplanten Bebauung sollen zwei bis drei Gebäude mit je höchstens sechs Wohneinheiten entstehen. Das Planungsgebiet liegt im Südwestbereich von ....

Am 14. Dezember 2016 schlossen die Kläger und der Beklagte einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für die Bebauungsplanerweiterung des Bebauungsplanes ... Nr. ... „...“. In Nr. 1 des städtebaulichen Vertrages ist bestimmt, dass die Kostenträger (Kläger) beabsichtigen, auf einer Teilfläche der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Wohnbebauung für den sozialen Wohnungsbau zu errichten. Dieses Vorhaben sei derzeit planungsrechtlich unzulässig, da das Vorhaben gemäß Flächennutzungsplan auf einer Fläche im Außenbereich mit besonderer Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild liege. Um es verwirklichen zu können, sei die Aufstellung der ersten Erweiterung des bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplans ... Nr. ... erforderlich. Die Kläger wollten auf der in ihrem Eigentum stehenden Fläche das Vorhaben errichten und seien deshalb an der Aufstellung des Bauleitplanverfahrens interessiert und bereit, die anfallenden Kosten zu übernehmen. In Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages ist festgelegt, dass die Kostenträger (Kläger) sich verpflichten, die Kosten, die der Marktgemeinde durch die Beauftragung des Büros,, und der Landschaftsarchitektin, ... zur Aufstellung der Bauleitpläne entstünden, in voller Höhe zu übernehmen. Die Kosten seien auch dann von den Kostenträgern zu begleichen, wenn die Leistungen des Planungsbüros erbracht worden seien, die Bauleitplanverfahren jedoch nicht oder mit gegenüber der ursprünglichen Zielsetzungen verändertem Inhalt zustande kommen, es sei denn, die Marktgemeinde ... habe dies willkürlich herbeigeführt. Nr. 3 bestimmt, dass die Durchführung der Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne Aufgabe der Marktgemeinde sei. Die Marktgemeinde werde durch die Vereinbarung nicht in ihrer Planungshoheit beschränkt. Sie werde insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Bauleitpläne aufzustellen, sie zu ändern oder zu erweitern bzw. sie mit dem Inhalt der Ziffer 1. zu versehen. Sie könne die Verfahren jederzeit einstellen oder sie mit einem anderen Inhalt zu Ende bringen, ohne dass dies zu Ersatzansprüchen gegen die Marktgemeinde führe. Pflichten der Marktgemeinde ... sind in Nr. ... festgelegt. Danach verpflichtet sich die Marktgemeinde, mit dem Büro,, und der Landschaftsarchitektin,, Verträge zur Aufstellung der Bauleitplanverfahren bezüglich der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... im Sinne der getroffenen Vereinbarung zu schließen.

Auf den weiteren Inhalt des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten vom 14. Dezember 2016 wird ergänzend verwiesen.

Am 2. Januar 2017 bestellte die Klägerin zu 1 zugunsten des Beklagten eine Dienstbarkeit - Wohnungsbesetzungsrecht - durch notarielle Urkunde der Notare Dr., .... In Nr. 2 der Urkunde ist bestimmt, dass die neu zu errichtenden Wohnhäuser in ... auf die Dauer von 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit nur von Personen genutzt werden dürfen, die durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... mit Zustimmung des Marktes ... bestimmt werden. In Nr. 3 ist bestimmt, dass die Dienstbarkeit die erste Rangstelle erhalten soll. Die Eintragung der bestellten Dienstbarkeit im Grundbuch werde bewilligt und beantragt. In Nr. 5 ist zum Löschungsanspruch bestimmt, dass der Eigentümer einen Anspruch auf Löschung des in der Urkunde bestellten Rechts im Grundbuch habe, wenn die Bebauungsplanänderung betreffend Bebauungsplan Nr. ... „...“ nicht bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft trete bzw. nach Ablauf von 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit.

Auf die notarielle Bestellung der Dienstbarkeit vom 2. Januar 2017 wird ergänzend verwiesen.

In der Marktgemeinderatssitzung vom 4. Juli 2017 erklärte der Kläger zu 2) auf Nachfrage, dass die Mietpreisbindung entfallen werde und kein sozialer Wohnungsbau mehr beabsichtigt sei. Die fertig aufgeplanten Grundstücke würden zum freien Verkauf angeboten.

Der Beklagte hat in seiner Sitzung vom 4. Juli 2017 daraufhin beschlossen, das Bebauungsplanverfahren Erweiterung Bebauungsplan ... Nr. ... „...“ derzeit ruhen zu lassen, da kein gestiegener Bedarf an Bauplätzen in ... erkennbar sei. Dies wurde den Klägern mit Schreiben des Beklagten vom 10. Juli 2017 mitgeteilt. Im Schreiben ist weiter ausgeführt, dass, sofern die Kläger drei Bauplätze im Baugebiet ... Nr. ... verkauft und einer Bebauung zugeführt hätten, der Beklagte über eine eventuelle Weiterführung der Bauleitplanverfahren entscheiden werde.

Mit Schreiben der Kläger vom 29. August 2017 wurde die Beklagte aufgefordert, die den Klägern für Planungsleistungen entstandenen Kosten in Höhe von 13.671,31 EUR zu begleichen. Im vorbezeichneten Schreiben wurde von den Klägern weiter der Rücktritt vom städtebaulichen Vertrag erklärt bzw. die Anfechtung infolge arglistiger Täuschung. Weiter wurde die Beklagte aufgefordert, die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Dienstbarkeit vom 2. Januar 2017 zu bewilligen.

Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 7. September 2017 mit, dass die Vorwürfe der Kläger zurückgewiesen und Zahlungen nicht geleistet würden.

Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2017 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Markgemeinderat in seiner Sitzung vom 10. Oktober 2017 beschlossen habe, der Löschung der Grunddienstbarkeit nicht zuzustimmen. An Ziff. 5 der notariellen Urkunde hinsichtlich des Löschungsanspruchs werde festgehalten.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 19. Dezember 2017, haben die Kläger Klage erhoben und beantragen,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 14.932,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Zinspunkten über den Basiszins seit 20. Oktober 2017 auf 13.671,31 EUR und aus 1.261,40 EUR seit Klageerhebung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der zu ihren Gunsten auf der Grundlage der Urkunde des Notars,, vom 2. Januar 2017, URNr. 14 R/2017 im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Bl. 1056, Fl.St. ... Nähe, Landwirtschaftsfläche zu 10.190 m² eingetragene beschränkt-persönliche Dienstbarkeit „Wohnungsbesetzungsrecht“ zur Löschung zu bewilligen.

Zur Begründung der Klage ist ausgeführt, dass sich der von den Klägern am 14. Dezember 2016 abgeschlossene städtebauliche Vertrag jedenfalls überwiegend mit Sachverhalten befasse, die nach öffentlichem Recht zu beurteilen seien. Es handele sich schwerpunktmäßig um die Schaffung von Baurecht durch die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes, durch die im Außenbereich gelegene Flächen der Kläger überplant und als Wohnbauflächen festgesetzt werden sollten. Gegenstand der Klage sei damit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückerstattung frustrierter Aufwendungen, die diesen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Planungsleistungen an die von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros entstanden seien. Zu erstatten seien von der Beklagten darüber hinaus auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden seien. Die erhobene allgemeine Leistungsklage sei auch zulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Klage gegeben sei. Die Kläger besäßen einen vertraglichen Anspruch auf Anpassung des Vertrages in entsprechender Anwendung des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die von der Rechtsprechung zur Störung der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze seien auch im öffentlichen Recht über die Art. 54 ff. BayVwVfG, insbesondere Art. 62 BayVwVfG anwendbar. Nach Art. 60 BayVwVfG hätten die Kläger einen Anspruch darauf, dass der Vertrag zwischen den Parteien rückabgewickelt würde, da den Klägern unter Berücksichtigung des treuwidrigen Verhaltens des Beklagten ein Festhalten am Vertrag unter den geänderten Bedingungen nicht zugemutet werden könne. Die Umstände, die Grundlage des Vertrages geworden seien, seien nach Vertragsschluss derart schwerwiegend verändert worden, dass die Kläger einen Vertrag in Kenntnis der aktuellen Umstände nicht geschlossen hätten. Eine Vertragsanpassung scheide aus. Der Beklagte erhebe nunmehr einseitig die Bedingung, für eine mögliche Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes müssten die Kläger mindestens drei andere in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zuvor veräußern. Eine solche Bedingung habe der Beklagte bei Abschluss des städtebaulichen Vertrages nicht formuliert. Auch der städtebauliche Vertrag vom 14. Dezember 2016 enthalte eine derartige aufschiebende Bedingung nicht. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Landratsamt ... die Aufstellung des Bebauungsplanes als städtebaulich sinnvoll erachtet habe. Durch das nachträgliche Verhalten habe sich der Beklagte gegenüber den Klägern treuwidrig verhalten. Die Behauptung, es gebe plötzlich keinen Bedarf an Wohnungen bzw. Wohnbauflächen, sei lediglich vorgeschoben. Das Verhalten des Beklagten könne nicht mit der Planungshoheit bzw. dem Verbot der Vorabbindung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) rechtfertigt werden. Die Kläger seien sich von Anfang an darüber im Klaren gewesen, dass sie keinen Anspruch auf Erlass eines bestimmten Bebauungsplanes hätten. Der Rücktritt vom städtebaulichen Vertrag sei im Schreiben vom 29. August 2017 erklärt worden. Fraglich sei im Übrigen, ob der zwischen den Parteien geschlossene städtebauliche Vertrag, insbesondere auch im Hinblick auf die Formulierung des Wohnungsbesetzungsrechts und die darin getroffenen vertraglichen Regelungen wirksam sei. Die in einem städtebaulichen Vertrag getroffenen Vereinbarungen und vereinbarten Leistungen müssten den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung sei unzulässig, wenn dieser auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Die Vereinbarung der im Wohnungsbesetzungsrecht getroffenen Regelungen verstoße gegen das Koppelungsverbot, da die Kläger darin verpflichtet worden seien, die entstandenen Wohnungen ausschließlich unter Berücksichtigung der vom Beklagten formulierten Bedingungen zu vermieten. Durch diese Regelungen seien die Kläger zur Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos genötigt worden.

Auf den weiteren Inhalt des Klageschriftsatzes vom 14. Dezember 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 22. März 2018 ausgeführt, dass die Kläger Ende des Jahres 2015 beim Beklagten die Änderung bzw. Erweiterung des Bebauungsplanes ... Nr. ... „...“ beantragt hätten. Der Antrag wurde ausdrücklich damit begründet, dass zukünftig dringend Wohnungen für sozial schwächere Menschen notwendig seien. In der Marktgemeinderatssitzung vom 2. Februar 2016 wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan Nr. ... zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus erweitert werden solle. Dies sei Grundlage des im Dezember 2016 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten gewesen. Auch enthalte Ziff. 3 des städtebaulichen Vertrages die Regelung, dass die Marktgemeinde durch die Vereinbarung nicht in ihrer Planungshoheit beschränkt werde. Sie werde insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Bauleitpläne aufzustellen, sie zu ändern oder zu erweitern bzw. mit dem Inhalt der Ziff. 1 der Vereinbarung zu versehen. Der Beklagte könne die Verfahren jederzeit einstellen oder sie mit einem anderen Inhalt zu Ende bringen, ohne dass dies zu Ersatzansprüchen gegen die Marktgemeinde führe. Die durch § 1 Abs. 6 BauGB gewährte Entscheidungsfreiheit des Marktgemeinderates bleibe unberührt.

Aufgrund massiver Widerstände im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gegen die geplante Bebauung hätten sich die Kläger zur Ausarbeitung einer verkleinerten Variante mit maximal vier Wohngebäuden mit je maximal zwei Wohneinheiten und einer Wandhöhe von maximal 6,50 m entschieden. Im Rahmen der Marktgemeinderatssitzung des Beklagten vom 4. Juli 2017 sei diese geänderte Planung von der Planerin erläutert worden. Der Kläger zu 2 habe im Rahmen der Sitzung mitgeteilt, dass die Mietpreisbindung entfallen werde und kein sozialer Wohnungsbau mehr geplant sei. Die aufgeplanten Grundstücke würden frei zum Verkauf angeboten werden. Daraufhin habe der Beklagte den Beschluss gefasst, das Bauleitplanverfahren einstweilig nicht weiter zu betreiben. Da die Kläger über mehrere unbebaute Grundstücke im Rahmen des bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes verfügten, hätten Zweifel daran bestanden, dass tatsächlich Bedarf an neuem Bauland losgelöst vom sozialen Wohnungsbau bestehe.

Die Klage sei abzuweisen, da den Klägern die geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehe kein Anspruch auf Anpassung bzw. Rückabwicklung des städtebaulichen Vertrages infolge eines treuwidrigen Verhaltens des Beklagten. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt treuwidrig bzw. willkürlich im Sinne von Ziff. 2 des städtebaulichen Vertrages gehandelt. So sei zwischen den Parteien seit der ersten Antragstellung klar gewesen, dass der soziale Wohnungsbau maßgebliches Kriterium bzw. Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Bauleitplanung gewesen sei. Im Rahmen des Bebauungsplansaufstellungsverfahrens und insbesondere nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sei festgestellt worden, dass die beabsichtigte Planung nur mit erheblichen Schwierigkeiten umzusetzen sei. Auch habe der Kläger zu 2 ausdrücklich seine Abstandnahme vom sozialen Wohnungsbau erklärt. Der Beklagte habe sich damit einer völlig neuen Situation gegenüber gesehen. Das eigentliche Ziel der Planung, welches den Klägern von Anfang an klar kommuniziert worden sei, habe nicht mehr erreicht werden können. Auch handele es sich bei dem Zusatz im Beschluss des Gemeinderates, wonach der Marktgemeinderat über eine eventuelle Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens erst dann entscheide, wenn mindestens drei der weiteren Bauplätze, die im Eigentum der Kläger stünden, verkauft und einer Bebauung zugeführt würden, um keine Bedingung, die der Beklagte nachträglich treuwidrig formuliert habe. Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung werde deutlich, dass der Beschluss des Gemeinderats, das Bauleitplanverfahren zunächst nicht weiter zu führen, darauf beruhe, dass kein Bedarf für neues Bauland gesehen werde. Die spätere Formulierung stelle lediglich ein Signal für eine spätere Fortführung der Planung dar, auf welche die Kläger aber ohnehin keinen rechtlichen Anspruch hätten. Die klägerseits vorgenommene Kündigung bzw. Anfechtung des städtebaulichen Vertrages sei daher unwirksam. Ein vertragswidriges Verhalten oder gar eine arglistige Täuschung des Beklagten liege nicht vor. Bezüglich des Klageantrages Ziff. 2 sei festzustellen, dass derzeit kein Anspruch der Kläger auf Löschung der Dienstbarkeit bestehe. Aus der Dienstbarkeitsbestellung selbst ergebe sich aus Ziff. 5 abschließend, wann ein Anspruch auf Löschung des Rechts bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn die Bebauungsplanänderung nicht bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft trete oder nach Ablauf von 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit. Beides sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Die Klage sei daher abzuweisen.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz vom 22. März 2018 wird ergänzend verwiesen.

Am 22. November 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Die überwiegend zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen die von ihnen in Nr. 1 der Klageschrift vom 14. Dezember 2017 geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten nach erklärtem Rücktritt von einem städtebaulichen Vertrag nicht zu.

Daneben besitzt die Klägerin zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Löschung einer Dienstbarkeit aus einer notariellen Urkunde vom 2. Januar 2017.

Bereits als unzulässig erweist sich die vom Kläger zu 2 erhobene Klage in Bezug auf den geltend gemachten Löschungsanspruch (Klageantrag Nr. 2 aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2017). Der Kläger zu 2 ist nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Dem folgend hat auch lediglich die Klägerin zu 1 die streitgegenständliche notarielle Urkunde vom 2. Januar 2017 unterzeichnet.

Bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruches (Klageantrag Nr. 1 aus der Klageschrift vom 14.Dezember 2017) bestehen diese Bedenken hingegen nicht, da ausweislich der im Verfahren vorgelegten Vertragsurkunde sowohl die Klägerin zu 1 als auch der Kläger zu 2 Vertragspartner des am 14. Dezember 2016 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages geworden sind.

1. Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 13.671,31 EUR für aufgewendete Planungsleistungen und in Höhe von 1.261,40 EUR (für die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für die Erklärung des Rücktritts) einschließlich geltend gemachter Prozesszinsen gegen den Beklagten nicht zu.

Da Sonderregelungen für die Rückgewähr erbrachter Leistungen vorliegend fehlen, kommt für den von den Klägern geltend gemachten Rückgewährungsanspruch bzw. die für die Erklärung des Rücktritts vom städtebaulichen Vertrag aufgewendeten Anwaltskosten allenfalls ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht.

Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass im öffentlichen Recht auch ohne eine besondere Regelung Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Grundlage hierfür ist nicht § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. Der Erstattungsanspruch kann dabei sowohl dem Bürger gegen den Hoheitsträger als auch dem jeweiligen Hoheitsträger gegenüber dem Bürger zustehen. Trotz der Eigenständigkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs besteht Einigkeit, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§ 812 BGB) entsprechen.

Voraussetzung ist damit zunächst, dass zwischen den Beteiligten eine wirksame öffentlich-rechtliche Beziehung besteht.

a) Eine solche öffentlich-rechtliche Beziehung lag hier mit dem zwischen den Beteiligten am 14. Dezember 2016 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten vor. Dieser Vertrag ist auch wirksam geschlossen worden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Nach Satz 2 der Vorschrift können Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags insbesondere sein: Die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten (Nr. 1); die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung (Nr.2); die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehören auch die Bereitstellung von Grundstücken (Nr. 3); entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung (Nr. 4) sowie entsprechend mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden (Nr. 5).

Insoweit handelt es sich bei dem von den Beteiligten am 14. Dezember 2016 geschlossenen Vertrag über die Übernahme von Planungskosten für eine beabsichtigte Bauleitplanung auf dem im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... um einen sog. Kostenübernahmevertrag i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB, der anerkanntermaßen neben Kosten für Folgeeinrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, auch z.B. Kosten für städtebauliche Planungen und Gutachten umfassen kann, soweit zwischen den Vorhaben des kommunalen Vertragspartners und den zu finanzierenden Maßnahmen ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht (vgl. Hoffmann in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 11 Rn. 27). Dieses Kausalitätserfordernis ist vorliegend gegeben, da die hier vertraglich geregelten Planungskosten überwiegend aus den Planaufstellungsverfahren (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) resultieren und Voraussetzung für den späteren Erlass eines rechtsgültigen Bebauungsplanes des Beklagten und damit zugleich für die durch den Bebauungsplan zu ermöglichenden Vorhaben der Kläger sind.

In formeller Hinsicht verlangt § 311 Abs. 3 BauGB die Schriftform. Diese wurde hier eingehalten, denn beide Vertragspartner haben die Vertragsurkunde unterschrieben. Für den Beklagten wurde dabei der vertretungsberechtigte erste Bürgermeister tätig (vgl. Art. 38 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO).

Der städtebauliche Vertrag vom 14. Dezember 2016 widerspricht auch nicht der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der ein sog. Handlungsformverbot i.S.d. Art. 54 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) enthält (BVerwG, U.v. 1.2.1980 - IV C 40.77 - DVBl 1980, 686; Decker, JA 2012, 286). Danach besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch; ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Dies wurde von den vertragschließenden Parteien in Nr. 3 des städtebaulichen Vertrages beachtet, wo u.a. geregelt ist, dass die Marktgemeinde durch die Vereinbarung nicht in ihrer Planungshoheit beschränkt wird. Die Marktgemeinde wird insbesondere nicht dazu verpflichtet, die unter den Beteiligten beabsichtigten Bauleitpläne aufzustellen, sie zu ändern oder zu erweitern. Vielmehr ist die Marktgemeinde ausweislich der Vertragsurkunde berechtigt, die Verfahren jederzeit einzustellen oder sie mit einem anderen Inhalt zu Ende zu bringen, ohne dass dies zu Ersatzansprüchen gegen die Marktgemeinde führt.

Anhaltspunkte dafür, dass der städtebauliche Vertrag auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB - danach müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein - oder das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstößt, sind nicht ersichtlich. Auch für eine Nichtigkeit des Vertrages nach Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG, § 134 BGB sowie § 138 BGB gibt es keine Hinweise.

b) Der wirksam von den Beteiligten am 14. Dezember 2016 geschlossene städtebauliche Vertrag ist auch nicht durch die Rücktrittserklärung der Kläger vom 29. August 2017 erloschen, mit der Folge, dass die bis dahin erbrachten Planungsleistungen in Höhe von 13.671,31 EUR an die Kläger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches als rechtsgrundlos erbrachte Leistung an die Kläger zurückzuerstatten wären.

Hierfür fehlt es an den Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt der Kläger. Dies gilt selbst dann, wenn man die hier vorliegende, geltend gemachte Leistungsstörung in Gestalt des Ausfalls der ursprünglich beabsichtigten, dem städtebaulichen Vertrag zugrunde liegenden Bauplanungsrechts grundsätzlich als Wegfall der Geschäftsgrundlage des städtebaulichen Vertrages werten würde (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.1990 - 1 B 85 A1480 - NVwZ 1990, 979 = juris Rn. 42; OVG RP, U.v. 18.12.2014 - 8 A 10642/14 - DVBl. 2015, 305 ff. = juris Rn. 78 ff.).

Mag ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag der spätere Wegfall der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. den Eintritt einer auflösenden Bedingungen nahelegen, so hat vorliegend anderes zu gelten. Im hier zu entscheidenden Fall haben die Beteiligten bei Vertragsschluss im Dezember 2016 insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, was unter den Vertragsparteien zu gelten habe, sofern das Bauleitplanverfahren nicht bzw. mit einem geänderten Inhalt fortgeführt werden sollte. Ausweislich der Vertragsurkunde bleibt festzuhalten, dass vorliegend eine eindeutige Regelung in Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages vom 14. Dezember 2016 enthalten ist, wonach die Kläger als Investoren die in Nr. 2 des Vertrags aufgeführten Planungskosten auch im Falle des Scheiterns bzw. einer Abänderung der unter den Beteiligten beabsichtigten Bebauungsplanerweiterung „...“ zu übernehmen haben (für das Erfordernis einer derartigen ausdrücklichen Regelung vgl. OVG RP, U.v. 18.12.2014 - 8 A 10642/14 - juris Rn. 80). Zu den Pflichten der Kostenträger in Nr. 2 des hier streitgegenständlichen städtebaulichen Vertrages ist ausdrücklich bestimmt, dass die Kosten auch dann von den Kostenträgern (die Kläger) zu begleichen sind, wenn die Leistungen der Planungsbüros erbracht worden sind, die Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) jedoch nicht oder mit gegenüber den ursprünglichen Zielsetzung verändertem Inhalt zustande kommen, es sei denn, die Marktgemeinde habe dies willkürlich herbeigeführt.

Die von den Beteiligten gewählte Vertragsgestaltung mit der Übernahme der Planungskosten durch die Kläger auch im Falle des Scheiterns bzw. einer Abänderung der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung erscheint auch nicht unangemessen bzw. gegen das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BauGB verstoßend, da sie durch eine Interessenlage gestützt wird, die es rechtfertigt, nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich dem Investor das Risiko des Scheiterns der Schaffung von Planungsrecht zu übertragen, weil dieser gerade keinen Anspruch auf die Leistung „Planungsrecht“ hat (Birk, Städtebauliche Verträge, 5. Aufl. 2013, Rn. 761, 779). Für Bebauungspläne folgt dies unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.

Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn die Gemeinde vertraglich das Risiko dafür übernimmt, dass die Planung scheitert (vgl. Birk, a.a.O., Rn. 762). Eine derartige vertragliche Risikoübernahme der Gemeinde muss jedoch ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sein, um deren Haftung zu begründen (Birk, a.a.O., Rn. 762), woran es vorliegend ersichtlich fehlt. Die Beteiligten waren sich vorliegend bei Vertragsschluss einig, dass das Risiko der Vollendung bzw. Fortsetzung des Bauleitplanverfahrens bei den Klägern lag und verblieben ist. Aufgrund der unter den Beteiligten in Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages getroffenen Risikoverteilung kann gerade nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage als ungeschriebene Voraussetzung des geschlossenen Vertrages bzw. in Anwendung von Art. 62 BayVwVfG i.V.m. § 313 BGB gesprochen werden. Es fehlt im streitgegenständlichen Fall gerade an einem Ereignis, welches die Beteiligten bei Vertragsschluss nicht im Blick gehabt haben, und welches eine spätere Anpassung des Vertrages rechtfertigen würde. Die Beteiligten haben hier vielmehr eine ausdrückliche Regelung für den Fall vorgesehen, dass die unter den Beteiligten ursprünglich beabsichtigte Bauleitplanung - Schaffung von Flächen für den sozialen Wohnungsbau im Anschluss an den bereits bestehenden Bebauungsplan Nr. ... „...“ - zu einem späteren Zeitpunkt nicht fortgesetzt würde.

Hinzuweisen ist von Seiten des Gerichtes auch darauf, dass die Beteiligten aufgrund der von ihnen getroffenen expliziten Risikoverteilung im städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2016 gerade auch keine Regelung über ein Rücktrittsrecht vom Vertrag aufgenommen haben. Die Beteiligten haben es vielmehr ausgehend von der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Regelung belassen, dass ein späteres Scheitern des beabsichtigten Bauleitplanverfahrens in die Sphäre der Kläger falle. Insoweit liegen dann aber auch die Voraussetzungen des Art. 60 BayVwVfG für eine Anpassung bzw. Kündigung des Vertrages in besonderen Fällen nicht vor. Es fehlt hierfür gerade an einer in Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG vorausgesetzten wesentlichen Änderung der Vertragsverhältnisse, die ein Festhalten an den ursprünglichen vertraglich vereinbarten Regelungen unzumutbar machen würde.

c) Schließlich liegt auch keine Willkür des Beklagten i.S.v. Nr. 2 des städtebaulichen Vertrages a.E. vor. Ausweislich der vertraglichen Regelung sind die Planungskosten auch dann von den Kostenträgern (den Klägern) zu begleichen, wenn die Leistungen der Planungsbüros erbracht worden sind, die Bauleitplanverfahren jedoch nicht oder mit gegenüber den ursprünglichen Zielsetzungen verändertem Inhalt zustande kommen, es sei denn, die Marktgemeinde (der Beklagte) habe dies willkürlich herbeigeführt. Ausweilich der im Verfahren vorgelegten Verwaltungsakte hat der Beklagte in der nichtöffentlichen Sitzung vom 4. Juli 2017 beschlossen, das ursprünglich beabsichtigte und dem städtebaulichen Vertrag zugrunde liegende Bebauungsplanverfahren ruhen zu lassen, da nach erklärtem Wegfall der ursprünglich beabsichtigten Bindung der Baugrundstücke für den sozialen Wohnungsbau kein aktueller Bedarf für Baugrundstücke im Teilort ... gegeben sei. Der Beklagte hat insoweit die Fortführung des Bauleitplanverfahrens mit geändertem Inhalt in Aussicht gestellt, soweit derzeit im bereits rechtskräftig festgesetzten Bauplan Nr. ... „...“ unbebaute Grundstücke einer Bebauung zugeführt worden seien.

Dass die Aufgabe der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung hier einseitig aus sachfremden Erwägungen von Seiten des Beklagten erklärt worden und damit willkürlich i.S.v. Nr. 2 der vertraglichen Vereinbarung vom 14. Dezember 2016 gewesen sei, lässt sich nicht feststellen. Ausweislich des beglaubigten Auszuges aus der nichtöffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 4. Juli 2017 hat der Kläger zu 2 selbst sich dahingehend geäußert, dass wohl auch aufgrund des Ergebnisses der frühen Bürgerbeteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB die ursprünglich beabsichtigte Mietpreisbindung entfallen werde und auf den in Aussicht genommenen Teilflächen kein sozialer Wohnungsbau mehr geplant sei. Es sei beabsichtigt, die fertig aufgeplanten Grundstücke interessierten Bürgern zum freihändigen Verkauf anzubieten. Dies hat der Marktgemeinderat des Beklagten dann in seiner Beschlussfassung zum Anlass genommen, das ursprünglich beabsichtigte Bauleitplanverfahren vorläufig ruhen zu lassen. Nachdem sich auch die Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs von der Zweckbindung „sozialer Wohnungsbau“ auf den zu überplanenden Grundstücken losgesagt hatten, kann gerade nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei der vorübergehenden bzw. endgültigen Aufgabe der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung um ein für die Kläger einseitig und für sie unvorhersehbar vom Beklagten herbeigeführtes Ereignis i.S.v. Willkür handele. Mit dem erklärten Wegfall der Zweckbindung „sozialer Wohnungsbau“ liegt jedenfalls ein sachlicher Grund vor, das ursprünglich gerade mit dieser Zweckbindung initiierte Bauleitplanverfahren einzustellen. Dass der Beklagte darüber hinaus in seinem Beschluss vom 4. Juli 2017 „Bedingungen“ für eine evtl. spätere Fortführung des Bauleitplanverfahrens mit geändertem Inhalt (gewöhnlicher Wohnungsbau auf den in Aussicht genommenen Teilflächen) formuliert hat, ist unschädlich. Insoweit würde es sich vielmehr um einen in Aussicht gestellten Bauleitplan mit geändertem Planungsziel handeln, der außerhalb des Gegenstandes des städtebaulichen Vertrages vom 14. Dezember 2016 liegt, wie er hier Verfahrensgegenstand ist. Der hier maßgebliche Vertrag berechtigt den Beklagten hingegen bereits ohne ein Angebot zur Fortführung einer geänderten Bauleitplanung zum Abbruch der ursprünglich ins Auge gefassten Bauleitplanung aus sachlichen Gründen, mit der Folge, dass die Kläger dessen ungeachtet bis dahin angefallene Planungskosten zu tragen haben. Gestattet es der zugrunde liegende städtebauliche Vertrag dem Beklagten allerdings, sich aus sachlichen Erwägungen von der ursprünglich beabsichtigten Bauleitplanung zu lösen, ohne Erstattungsansprüchen der Kläger ausgesetzt zu sein, kann eine in Aussicht gestellte Fortführung der Planung mit geändertem Planungsziel - gewöhnlicher Wohnungsbau statt sozialem Wohnungsbau - keine Erstattungsansprüche der Kläger begründen. Auch insoweit geht der von den Klägern erklärte Rücktritt vom städtebaulichen Vertrag ins Leere. Er ist nicht geeignet, entsprechende Erstattungsansprüche der Kläger zu begründen. Gleiches gilt für eine hilfsweise erklärte Anfechtung infolge arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Worin diese arglistige Täuschung seitens des Beklagten liegen sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal die Beteiligten am Vertragsschluss eine ausdrückliche Risikoverteilung für den Fall des Scheiterns der ursprünglichen Bauleitplanung aus sachlich rechtfertigenden Gründen getroffen hatten.

Da es mithin an Gründen für einen Rücktritt der Kläger vom städtebaulichen Vertrag vom 14. Dezember 2016 aus den dargestellten Gründen fehlt, sind auch die von ihnen aufgewendeten Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, nicht erstattungsfähig.

2. Auch der mit Klageantrag Nr. 2 der Klägerin zu 1 begehrte Anspruch auf Löschung der zu Gunsten des Beklagten eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit aufgrund der notariellen Urkunde vom 2. Januar 2017 besteht nicht. Insoweit liegen bereits die Löschungsvoraussetzungen aus der notariellen Urkunde der Notare Dr.,, vom 2. Januar 2017 nicht vor. Nach Nr. 5 der notariellen Vereinbarung hat der Eigentümer nur dann einen Anspruch auf Löschung des in der Urkunde bestellten Rechts im Grundbuch, wenn entweder die eingangs genannte Bebauungsplanänderung nicht bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft tritt oder nach Ablauf von zehn Jahren nach Bezugsfertigkeit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Löschungsvoraussetzungen der Nr. 5 der im Übrigen wirksamen notariellen Urkunde vom 2. Januar 2017 (noch) nicht vor. Ein Löschungsanspruch der Klägerin zu 1 besteht frühestens zum 1. Januar 2019.

3. Insgesamt war die Klage daher teilweise als unzulässig, im Übrigen aber als unbegründet abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Klageabweisung aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Februar 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
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Annotations

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.