Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.22

published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.22
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 abgewiesen.

Im Übrigen - hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 8, 9 und 10 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 - wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Bescheid, durch den sie u.a. zur Beseitigung von Abfällen nach Ablauf der Genehmigung für eine Bauschuttrecyclinganlage verpflichtet wurde.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 19. August 1999 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Bauschutt-Behandlungsplatzes (Bauschuttbrecher und Lagerplatz) auf den Grundstücken Fl.Nr. ... Gemarkung ... sowie Fl.Nr. ... und ... Gemarkung ... (§ 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV Ziffer 2.2 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV in der damals gültigen Fassung). Gemäß Auflage III.A.1.4 durften auf dem Betriebsgelände maximal 10.000 m3 unaufbereiteter und unbelasteter Bauschutt (Summe aus vorsortiertem Bauschutt und Betonabbruch) und Straßenaufbruch zwischengelagert werden. Gemäß Auflage III.A1.5 hatte die Aufbereitung des zwischengelagerten Materials mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Gemäß III.B. darf die Bauschuttrecyclinganlage bis zum Erreichen der Endverfüllung des gesamten Deponiegeländes der Baudeponie jedoch maximal bis 30. November 2016 betrieben werden.

Ausweislich der Gründe liegt der Behandlungsplatz auf der größtenteils verfüllten Bauschuttdeponie der Gemeinde ....

Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 wurde der Bescheid des Landratsamt ... vom 19. August 1999 wie folgt geändert:

Die Nebenbestimmung III.A.1.4. wird wie folgt gefasst:

„Auf dem Betriebsgelände dürfen maximal 6.570 m3 ungebrochener unbelasteter Betonbruch, 3.710 m3 ungebrochener unbelasteter Ziegelbruch und 300 im3 ungebrochener unbelasteter Asphalt (Straßenaufbruch) zwischengelagert werden. Zudem dürfen maximal 2.000 m3 gebrochener unbelasteter Beton, 5.000 m3 gebrochener unbelasteter Ziegel und 200 m3 gebrochener unbelasteter Asphalt zwischengelagert werden. Die Lagerhöhe für den ungebrochenen und gebrochenen Bauschutt und Straßenaufbruch darf auf dem Betriebsgelände maximal 10 m über Erdgleiche betragen.“

Die Nebenbestimmung III.A.1.5. wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbereitung des im Bereich, ... und Lagerbereich c) (gemäß Anlage 1 und 2 der Anzeige vom 16.01.2012) zwischengelagerten Bauschutts und Straßenaufbruchs hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Aufbereitung des im Bereich der Rampe Ost und Rampe West (gemäß Anlage 1 der Anzeige vom 16.01.2012) zwischengelagerten Bauschutts hat bis spätestens 30.11.2016 zu erfolgen.“

Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 wurden aufgrund einer Anzeige nach § 15 BIm-SchG die Nebenbestimmungen wie folgt gefasst:

III. A.1.4

„Auf dem Betriebsgelände dürfen maximal 600 Tonnen ungebrochener unbelasteter Betonbruch und 300 Tonnen ungebrochener unbelasteter Ziegelbruch zwischengelagert werden. Zudem dürfen maximal 2.000 m3 gebrochener unbelasteter Beton und 8.000 m3 gebrochener unbelasteter Ziegel zwischengelagert werden. Die Lagerhöhe für den ungebrochenen und gebrochenen Bauschutt darf auf dem Betriebsgelände maximal 10 m über Erdgleiche betragen.“

Die Nebenbestimmung III.A.1.5. wird wie folgt gefasst:

„Die Aufbereitung des zwischengelagerten Bauschutts (Herstellung von Recyclingmaterial) hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.“

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 31. Oktober 2016 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum 30. November 2016 ende. Da bisher keine Informationen zur bevorstehenden Stilllegung vorlägen, werde um entsprechende Unterlagen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG gebeten. Um Rückmeldung bis spätestens 18. November 2016 werde gebeten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ein Betrieb des Bauschuttrecyclings nach Ablauf der Genehmigung den Straftatbestand gemäß § 327 Abs. 1 StGB erfülle. Die Grundstücke seien daher bis zum 30. November 2016 vollständig zu räumen.

Mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte die einstweilige Verlängerung der erteilten Erlaubnis um 6 Monate, zumindest aber bis zum Abschluss der von der Gemeinde eingeleiteten Bauleitplanung. Offenbar habe sich dieses Verfahren über ein Jahr verzögert durch die Klärung der Grundsatzfrage, ob und ggf. in welchem Umfang großflächige Abdichtungen notwendig seien.

Die Gemeinde hatte zu diesem Zeitpunkt geplant, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 45 „Sondergebiet Baustoffrecycling ...“ zu erlassen.

Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte das Landratsamt dem Klägerbevollmächtigten mit, dass eine Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtlich nicht möglich sei. Eine Besprechung mit der Gemeinde ... zu dem Thema habe ergeben, dass man anbieten könne, die Forderung nach Vorlage einer Stilllegungsanzeige gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BImSchG auszusetzen, solange eine Neugenehmigung möglich erscheine sowie die Duldung der Lagerung von zertifiziertem und güteüberwachten Bauschuttrecyclingmaterial, welches bis zum 30. November 2016 produziert worden sei, über den 30. November 2016 hinaus, bis dieses vollständig verbraucht bzw. verkauft worden sei sowie eine Duldung der Lagerung von Maschinen. Unzulässig auf dem Betriebsgelände sei jedoch die Lagerung von Abfällen (insbesondere Bauschutt) nach dem 30. November 2016, d.h. der bisher lagernde Bauschutt sei entweder aufzubereiten oder vollständig zu einer anderen Verwertungsanlage zu bringen. Zudem dürfe kein zusätzliches Bauschuttrecyclingmaterial nach dem 30. November 2016 auf dem Betriebsgelände abgelagert und keine Maschinen zur Behandlung von Abfällen betrieben werden.

Bei einer unangekündigten Ortseinsicht am 1. Dezember 2016 durch Mitarbeiter des Landratsamts, wurden Ablagerungen von Bauschutt in Form von Betonbruch, Altholz sowie Baumschnitt und Kabelschrott festgestellt. Im nordwestlichen Bereich des Betriebsgeländes wurde eine Aufgrabung festgestellt. Aus dem alten Deponiekörper sei Bauschutt entnommen worden, in das Loch sei dann neu angelieferter Bauschutt verfüllt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk vom 1. Dezember 2016 (Bl. 1241 Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 an den Klägerbevollmächtigten wurden die Feststellungen vom 1. Dezember 2016 mitgeteilt und erfolgte eine Anhörung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 20 BImSchG sowie einer Untersagungsanordnung gemäß § 62 KrWG zum Betrieb einer Deponie ohne Plangenehmigung. Es werde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 6. Dezember 2016, 12.00 Uhr gegeben.

Einer Äußerung des Klägerbevollmächtigten erfolgte mit Schreiben vom 5. Dezember 2016.

Daraufhin erließ das Landratsamt am 9. Dezember 2016 folgenden Bescheid

1. Die Firma ... wird verpflichtet bis spätestens 31.12.2016 alle Abfälle von den Grundstücken mit der Flur-Nummer ... der Gemarkung ... und den Flur-Nrn. ... und ... der Gemarkung, zu beseitigen.

2. Die Firma ... wird verpflichtet die gemäß Ziffer 1 dieses Bescheides zu beseitigenden Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

3. Die Firma ... wird verpflichtet die ordnungsgemäße Verwertung gemäß Ziffer 2 dieses Bescheides bis spätestens 13.01.2017 durch Vorlage der Entsorgungsnachweise zu belegen.

4. Der Firma ... wird ab sofort untersagt, auf den Grundstücken mit der Flur-Nummer ... der Gemarkung ... und den Flur-Nrn. ... und ... der Gemarkung ... eine Deponie zu betreiben, insbesondere Bauschutt aus dem Deponiekörper der stillgelegten Deponie der Gemeinde ... zu entnehmen und die entstehenden Löcher/ Freiräume mit frischem Bauschutt zu verfüllen.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieses Bescheides wird angeordnet.

6. Die Gemeinde ... wird verpflichtet, die Beseitigung der Abfälle von ihren Grundstücken mit der Flur-Nummer ... der Gemarkung ... und der Flur-Nr. ... der Gemarkung ... gemäß Ziffer 1 dieses Bescheides sofort zu dulden.

7. Die Eheleute ... werden verpflichtet die Beseitigung der Abfälle von ihrem Grundstück mit der Flur-Nummer ... der Gemarkung ... gemäß Ziffer 1 dieses Bescheides sofort zu dulden.

8. Falls die Firma ... der Verpflichtung nach Ziffer 1 dieses Bescheides nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € zur Zahlung fällig.

9. Falls die Firma ... der Verpflichtung nach Ziffer 2 dieses Bescheides nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € zur Zahlung fällig.

10. Falls die Firma ... der Verpflichtungnach Ziffer 3 dieses Bescheides nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € zur Zahlung fällig.

11. Falls die Firma ... entgegen der Untersagung in Ziffer 4 dieses Bescheides eine Deponie betreibt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € zur Zahlung fällig.

12. Die Firma ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 1.200,00 € festgesetzt. Die Auslagen betragen 7,00 €.

Die Beseitigungsanordnung gemäß Ziffer 1 stütze sich auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BIm-SchG. Auf den Grundstücken lagerten derzeit mehrere Tausend Tonnen Abfälle in Form von Betonbruch, sonstigem Bauschutt, Altholz der Kategorie 4, Kabelschrott und Baumschnitt. Gründe, die gegen eine Beseitigung sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung zur Beseitigung sei erforderlich, da sich durch die Stilllegung an der Sachlage der widerrechtlichen Lagerung der Abfälle und des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nichts ändern würde. Die Beseitigung sei daher für die Schaffung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlich. Von der Beseitigung einer nichtgenehmigten Anlage könne nur abgesehen werden, wenn ein „atypischer“ Fall vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn bereits im Vorfeld offensichtlich wäre, dass die Anlage, so wie derzeit betrieben, genehmigungsfähig sei. Davon könne nicht ausgegangen werden, da sich der Lagerplatz für Abfälle derzeit im Außenbereich befinde und schon daher nicht genehmigungsfähig sei. Die Beseitigungsanordnung sei zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes geeignet. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, um den Schutz der Umwelt und die Einhaltung der Rechtsordnung zu gewährleisten. Allein finanzielle Einbußen rechtfertigten nicht den Betrieb einer illegalen Abfallbeseitigungsanlage und die Verwirklichung einer Straftat gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die Frist zur Beseitigung sei angemessen, da sie den erforderlichen Zeitaufwand berücksichtige. Die Klägerin verfüge über eigene Bagger und Lkw und sei nicht auf andere bei der Beseitigung angewiesen.

Ziffer 2 des Tenors stütze sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BIm-SchG. Die Genehmigung sei zum 30. November 2016 abgelaufen und die Anlage mithin zu diesem Zeitpunkt stillzulegen. Der Betonbruch, der sonstige Bauschutt, das Altholz, der Kabelschrott und der Baumschnitt seien Abfall im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, welche auf dem Betriebsgrundstück der stillgelegten Bauschuttrecyclinganlage vorhanden sei. Die Anordnung entspreche pflichtgemäßer Ermessensabwägung. Die Betroffene werde nicht über Gebühr belastet. Sie habe für die Annahme der Abfälle bereits eine Vergütung von ihren Kunden erhalten. Für den Fall der Aufhebung zur Beseitigung gemäß Ziffer 1 des Tenors werde die Anordnung unter Ziffer 2 auf § 62 KrWG gestützt.

Ziffer 3 des Tenors stütze sich auf § 62 KrWG. Die Ziffer 4 stütze sich ebenfalls auf § 62 KrWG.

Die Androhung der Zwangsgelder unter Ziffer 8 bis 11 stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft ... teilte das Landratsamt dieser mit, dass nach dortiger Ansicht die Tatbestände des § 327 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB erfüllt seien. Die Angelegenheit werde mit der Bitte um weitere Veranlassung übermittelt.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Klägerin der Aufforderung soweit wie möglich nachkommen werde. Teile seien erledigt, ein Problem stelle ein Teil von ca. 500 m3 recycelbarem Material dar.

Am 10. Januar 2017 fand eine Ortseinsicht durch das Landratsamt statt. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken noch 500 m3 Bauschutt lagert sowie das beanstandete Haufwerk Baumschnitt mit Altholzteilen sowie weiteres Altholz der Kategorie 4.

Mit Telefax vom 10. Januar 2017 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die im Bescheid vom 9. Dezember 2016 unter Ziffer 3 gesetzte Frist um einen Monat zu verlängern.

Das Landratsamt erließ daraufhin am 13. Januar 2017 folgenden weiteren Bescheid:

1. Falls die Firma ... der Verpflichtung nach Ziffer 1 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 09.12.2016, Az: ... (Verpflichtung zur Beseitigung aller Abfälle von den Grundstücken mit Flur-Nummer ... der Gemarkung ... und den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...) bis zum 28.02.2017 nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung fällig.

Gleichzeitig wurde das in Nr. 8 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid bzw. das Schreiben Bezug genommen.

Bereits am 10. Januar 2017 hatte die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Dezember 2016, Az:, aufzuheben.

Die Klageerhebung erfolgte zunächst fristwahrend.

Nach Akteneinsicht beantragte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 (eingegangen per Telefax am gleichen Tag),

den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 in das Verfahren einzubeziehen.

Er beantragte weiter festzustellen,

dass die Festsetzungen im Bescheid rechtswidrig und die Ziffern 1, 2, 8 und 9 des Bescheids erledigt sind und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen sowie die Ziffern 4, 11 und 12 ersatzlos aufzuheben.

Die Klägerin habe wegen Frostes um Fristverlängerung gebeten. Die Beseitigung sei mittlerweile erfolgt. Dazu habe die Beklagte am 13. Januar 2017 einen neuerlichen Bescheid erlassen. Die Erforderlichkeit werde bestritten, da die Frostbedingungen die Beseitigung erschwert hätten, was dem Beklagten mit der Bitte um Fristverlängerung mitgeteilt worden sei. Im Bescheid vom 13. Januar 2017 werde das einerseits eingeräumt, anderseits sehe der Beklagte aber keine Veranlassung, die ursprüngliche Frist anzupassen, was mit der Begründung des Bescheids vom 13. Januar 2017 nicht zusammenpasse. Trotzdem habe der Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 2017 klargestellt, dass es sich um ein zweites, kumulierendes Zwangsgeld handele. Nachdem wegen Frostes Anlass zur Verlängerung der Vornahmefrist bestanden habe, hätte die Beklagte dies prüfen und darüber entscheiden müssen. Damit verlängerten sich zusätzlich die Zeiten für die Vorlage der Entsorgungsnachweise. Ebenso hätte sie den am 27. Januar 2017 gestellten Antrag auf Außervollzugsetzung nicht ablehnen dürfen, da die Nachweispflicht die Entsorgung voraussetze und ein Zwangsgeld nicht androht worden sei.

Die Anlage sei grundlegend durch den Bescheid vom 19. August 1999 geregelt. Unter B auf S. 10 sei geregelt, dass die Anlage bis zur endgültigen Verfüllung, längstens aber bis 30. November 2016 betrieben werden könne. Daran habe sich die Betreiberin gehalten und bis auf ca. 500 rrP Restmenge den Bauschutt recycelt und vor dem oben genannten Tag den Betrieb durch Annahme von Material eingestellt. Der Beklagte sei nicht bereit gewesen, die restliche Aufarbeitung vor Ort zuzulassen. Er habe auch nicht mit dem von der Gemeinde ... beauftragten Ingenieurbüro Kontakt aufgenommen, obwohl dort seit längerem parallel zur laufenden Bauleitplanung die entsprechende Sanierungsplanung in Arbeit sei, die eine Verwendung dieses Materials vorsehe. Bereits heute sei ein positiver Ausgang der Bauleitplanung zu erwarten. Eine Gefährdung durch die Lagerung des auflagegemäß ungefährlichen Materials sei nirgends belegt. Bis Anfang Februar solle der neue Genehmigungsantrag der Klägerin für die Recyclinganlage vorgelegt werden. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass im April 2017 eine Genehmigung gemäß § 33 BauGB erteilt werden könne.

Im vorliegenden Fall sei nach der Ansicht des deutschen Abbruchverbandes von keiner Erlaubnispflicht der vorübergehenden Lagerung auszugehen. 

Völlig grund- und ansatzlos sei der Klägerin der Betrieb einer Deponie untersagt worden, obwohl der Platz geschlossen sei (Ziffer 4 und 11 des Bescheids). 

Es werde bezweifelt, dass die Voraussetzungen des Handlungsermessens ausreichend abgewogen worden seien, nachdem bei einer im Eigentum einer Gemeinde befindlichen Deponie nicht gerade zu vermuten sei, dass ein rechtswidriges Vorgehen von vorne herein geplant gewesen sei. Die gesetzten Fristen seien zu kurz und unverhältnismäßig und gingen rechtswidrig von einem Verbot anderer Entsorgungsmöglichkeiten aus sowie von einer Unzulässigkeit einer vorübergehenden genehmigungsfrei erlaubten Lagerung bis zu einer Anschlussgenehmigung. 

Mit Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2017 wurde das Verfahren betreffend den Bescheid vom 13. Januar 2017 vom Verfahren Au 4 K 17.22 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 4 K 17.233 fortgesetzt. 

Für den Beklagten wurde im Verfahren Au 4 K 17.22 beantragt: 

Die Klage wird abgewiesen. 

Rechtsgrundlage für Nr. 1 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 sei § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die Klägerin habe ab dem 1. Dezember 2016 ohne Genehmigung eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Form eines Lagerplatzes für Bauschutt und sonstige Abfälle mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen betrieben. Bei dem gelagerten Bauschutt handele es sich um Abfall (Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27.2.2013 – Au 4 K 12.431). Eine atypische Situation habe nicht vorgelegen. Der Anlagenbetrieb sei formell und materiell rechtswidrig gewesen, da 55 56 57 58 59 60 61 der Lagerplatz wegen seiner Lage im Außenbereich nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Durch die vollständige Beseitigung der Abfälle zum 14. Februar 2017 habe sich die Anordnung zur Beseitigung erledigt. 

Rechtsgrundlage für Nr. 2 des angefochtenen Bescheides sei § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Da die Klägerin der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden können. 

Im Verfahren Au 4 K 17.233 wurde ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. 

Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass das Außervollzugsetzungsverfahren bis auf die Zwangsgeldandrohung über 1.000,-- EUR erledigt sei, während in der Hauptsache noch Streitpunkte unerledigt seien. Der Sache gehe es um drei Einwände:

(1) Unangemessen kurze Fristsetzungen für das „Aufräumen“ des Zwischenlagers nach Betriebsende. 

(2) Verwehren der nach der 4. BImSchV gegebenen Möglichkeit, die Zwischenlagermengen einer restlichen Verwertung am Ort des Anfalls zuzuführen durch Brechen und Sortieren durch die Klägerin selbst oder die Gemeinde * als Eigentümer der Deponie. 

(3) Unsinnige Unterstellungen, die Klägerin unterhalte deshalb eine Deponie. 

Es werde auf alle, auch zum Antrag der Außervollzugsetzung eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. 

Am 28. Juli 2017 fand ein nicht öffentlicher Erörterungstermin vor der Berichterstatterin statt. Im Einverständnis beider Beteiligter wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.  

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte der Beklagte die Wiederaufnahme der Verfahren. 

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt nach dem 30. November 2016 versucht, weiteren Bauschutt auf dem Platz zu lagern. Der Platz sei geschlossen gewesen. Der Versuch der Firma *, Bauschutt anzufahren, sei ohne Wissen und Willen der Klägerin in Unkenntnis der Betriebseinstellung erfolgt. Insoweit werde eine Stellungnahme der Firma * beigefügt und die dort genannten Personen als Zeugen benannt. 

Am 30. November 2016 sei keine Brecheranlage auf dem Platz gewesen, kein Personal und keine Tätigkeiten im Gange. Der Geschäftsführer der Klägerin habe alles Personal abgezogen und Weisung gegeben, dass die Anlage eingestellt sei (Zeuge M. Ernst, zu laden über die Klägerin). Es sei unstreitig, dass die bis 30. November 2016 genehmigte Lagermenge noch nicht abgefahren gewesen sei, aber ausschließlich aufgrund eines betriebsinternen Arbeitsverzuges. Entsprechend der Weisung der Behörde sei deshalb zeitnah das Material ordnungsgemäß entsorgt worden, weil die Beklagte nicht bereit gewesen sei, entgegen einer auch vom Abbruchverband vertretenen Rechtsansicht die Verarbeitung dieser Restmenge zuzulassen. Dazu werde bislang die Rechtsmeinung vertreten, das „Ort des Anfalls“ für das allseits zulässige mobile Recycling auch der Ort einer genehmigungsbedürftigen Recyclinganlage sein könne, da mit Ablauf der Genehmigung aus dem erlaubterweise lagernden Vorprodukt in der Verarbeitungskette Abfall werde, sofern die Menge zur Weiterverarbeitung nicht zu einer anderen Recyclinganlage gefahren werden könne. Die Behörde könne daher auch einen anderen Betrieb im Wege der Ersatzvornahme beauftragen, das Restmaterial zu beproben, zu brechen und zu veräußern oder entsprechende Aufräumarbeiten zuzulassen, bei denen die Reste zu einer anderen Recyclinganlage gebracht würden. 

Die zeitweilige, bis dahin erfolgte reine Lagerung bis zu einem Jahr unterfalle Ziffer 8.14 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und sei genehmigungsfrei. Wer den Obersatz von Ziffer 8.14 vergesse, halte natürlich jedes Lagern von Abfällen unter einem Jahr für genehmigungsbedürftig. Bei Ziffer 8.14 knüpfe die Genehmigungspflicht außerdem an den Zweck, Abfälle anzunehmen (z.B. als Recyclinghof). 

Ziffer 8.12 stelle im Obersatz klar, dass dieser Tatbestand des Annehmens nicht gefordert sei, indem dort geregelt sei, dass die Genehmigungspflicht „Anlagen zur zeitweiligen Lagerung… ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung…“ betreffe. Es fehle daher die Vorstellung, warum die „Zeit bis zum Einsammeln“ nach einer abgelaufenen Lagergenehmigung erneut genehmigungspflichtig sein könnte, zumal Ziffer 8.12 im Einleitungssatz keine Differenzierung nach dem Grund des Anfalls enthalte und auch teleologisch kein Sinn in einer Differenzierung zu sehen sei. Insoweit würde der Vorschrift, die ja immerhin auch auf direktem Weg die Erfüllung eines Straftatbestands wäre, die nötige Bestimmtheit ermangeln. Dessen ungeachtet sei das KrWG begrifflich nicht anwendbar, solange verwertet werden solle, da dann die Lagerung keine „Entledigung“ von Abfall zugrunde liegen habe. Eine Betriebsaufgabe diene nicht per se dem Zweck einer Erledigung solange aufgeräumt oder als Rohstoff verwertet werde, durch Verbringung zu einer anderen Recyclinganlage, oder wie hier, eine zeitnahe Anschlussgenehmigung angestrebt sei. 

Da das Gericht ersichtlich die Rechtsmeinung der Behörde teilen wolle, wonach die nicht aufgeräumten Mengen in keinem Fall eine „zeitweilige Lagerung“ bis zum Aufräumen darstelle, werde aus Rechtsgründen beantragt, die Berufung zuzulassen und werde keine Erledigung erklärt. 

Der Kläger habe nachweislich zum damaligen Zeitpunkt eine Anschlussgenehmigung spätestens zum April 2017 angestrebt, da nach den gemeinsamen Gesprächen mit den Behörden damals von einer Planreife nach § 33 BauGB im April 2017 ausgegangen worden sei. Der Kläger sei nach zwei Gesprächen in der Gemeinde * der berechtigten Annahme gewesen, eine zeitnahe Anschlussgenehmigung zu erhalten. Man verwahre sich bereits jetzt dagegen, die genannten Zeugen nicht zu laden so wie man sich gegen das strafrechtliche Vorgehen in dieser Sache verwahre. 

Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte der Beklagte den neuesten Sachstand mit. Danach hat die Klägerin unter anderem zum 30. Juni 2017 ihr Gewerbe gemäß § 14 GewO abgemeldet. Am 29. November 2017 habe die Verhandlung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht * stattgefunden. 

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 trug der Klägerbevollmächtigte weiter vor. Die generelle Ablehnung von Aufräumtätigkeiten sowie des dazu am 2. Januar 2017 angekündigten Genehmigungsantrages sei rechtswidrig gewesen, ebenso die Anordnung einer kompletten Entsorgung. Die am 1. Dezember 2016 festgestellte ca. 500 t umfassende Lagermenge von Betonmix könne genehmigungsfrei durch Sieben vorbehandelt werden. § 2 Gewerbeabfallverordnung unterscheide zwischen Vorbehandlung, wozu auch das Sieben gehöre, und Verwertung. Bei der vorhandenen streitgegenständlichen Lagermenge sei der überwiegende Teil nach einer genehmigungsfreien Vorbehandlung in verwertbares Recyclingmaterial zu verwandeln gewesen, nur auf den Rest könne sich eine Beseitigungsanordnung beziehen. Eine totale Beseitigung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 

Bezüglich eines erheblichen Teils der Reste sei es nie streitig gewesen, dass diese entsorgt würden. Die Klägerin habe nirgends bestritten, diese Stoffe zu verwerten, was genehmigungsfrei möglich gewesen sei. Erhebliche Teile seien durch die Klägerin selbst oder entsprechende Verwerter dann auch tatsächlich als Wertstoffe abgenommen worden, ohne dass eine Entsorgung notwendig gewesen sei. Nur wegen eines allenfalls verbleibenden wirklich genehmigungspflichtigen Restes sei die apodiktische Ablehnung einer Genehmigung der Verarbeitung rechtswidrig gewesen. Eine zeitweilige Lagerung hätte genehmigungsfrei erfolgen können, z.B. außerhalb des Deponiekörpers, da es sich nach dem Schadstoffgehalt um dasselbe Material handele, wie das von der Entsorgungsanordnung ausgenommene, zur Sanierung vorbehaltene Recyclingmaterial. Ein solches Aufräumen entspreche der Behördenpraxis (vgl. BayVGH vom 1.12.2017, Az. 22 CS 17.2112). 

Schließlich sei das Restmaterial – und nicht nur das feine Recyclingmaterial – dessen Lagerung die Behörde zugestimmt habe, als Verfüllmaterial im Zuge der von der Gemeinde * betriebenen Deponiesanierung geeignet gewesen. Im Hinblick auf das Strafverfahren habe die Klägerin dem rechtswidrigen Druck nachgegeben und entsorgt.  

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 übersandte der Klägerbevollmächtigte die in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 2. Januar 2017 im Zusammenhang mit den Aufräumbemühungen der Klägerin geführte Korrespondenz mit dem Beklagten und der Gemeinde *. 

Am 28. Februar 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden die Ziffern 4 und 11 des Bescheids vom 9. Dezember 2016 vom Verfahren abgetrennt. Das insoweit unter dem Az. Au 4 K 18.302 fortgeführte Verfahren wurde mittlerweile gerichtsintern an die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg abgegeben.

Hinsichtlich der Ziffern 2., 3., 8., 9. und 10. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 gaben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen ab. 

Das Verfahren Au 4 K 17.233 wurde ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 1. März 2018 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. 

Gründe

Soweit bezüglich der Ziffern 2., 3., 8., 9., und 10. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).

Im Übrigen - hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 war die Klage abzuweisen.

Die Klage bezüglich Ziffer 1. ist in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt worden.

Dabei handelt es sich nicht um eine Klageänderung nach § 91 VwGO173 VwGO i.V.m. § 364 Nr. 3 ZPO).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, weil hinsichtlich der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides nach Klageerhebung Erledigung eingetreten ist. Durch die Entfernung der Abfälle von den Grundstücken ist ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand eingetreten und die Anordnung ist auch nicht mehr Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen (Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 104; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 119). Das ursprünglich angedrohte und fällig gestellte Zwangsgeld (Ziffer 8.) wurde nicht mehr beigetrieben, ebenso wenig wie das weitere Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 13. Januar 2017.

Für die Fortsetzungsfeststellungsklage besteht auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin ist in erster Instanz wegen des Betreibens einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden (§ 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB); das diesbezügliche Berufungsverfahren ist noch anhängig.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. Ziffer 1. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Beseitigung der Abfälle angeordnet.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.

Die Klägerin hatte nach Ablauf der Genehmigung vom 19. August 1999 keine Genehmigung für die weitere Lagerung von Abfällen auf den streitgegenständlichen Grundstücken mehr. Die Vorschrift erfasst auch den Fall einer erloschenen Genehmigung bzw. den Eintritt einer Endfrist (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 20 Rn. 35; Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand: Juli 2015, § 20 BImSchG Rn. 46).

Für die weitere Lagerung von Abfall nach diesem Zeitpunkt war nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 8.12.2 Anhang 1 der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Auch Grundstücke, auf denen Stoffe - insbesondere Abfall - gelagert werden, sind eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 76). Es handelte sich um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr, für die ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG Anwendung findet. Anders als der Klägerbevollmächtigte ausführt, lag keine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vor, die nach Nr. 8.12 der 4. BImSchV von einer Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Die Abfälle wurden von der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der genehmigten Bauschuttrecyclinganlage von Baustellen dorthin verbracht. Auf diesen Baustellen und nicht auf den streitgegenständlichen Grundstücken sind die Abfälle „entstanden“. Insoweit kann keine künstliche Zäsur in Bezug auf die abgelaufene Genehmigung konstruiert werden; die Abfälle entstehen nicht „neu“. Auch soweit es sich um Grünabfälle (Baumschnitt) handelte, die nach Angaben des früheren Geschäftsführers der Klägerin nicht von ihm, sondern durch die Gemeinde dorthin verbracht wurden, sind diese nicht auf den streitgegenständlichen Grundstücken „entstanden“.

Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ergibt sich aus Nr. 8.14 des Anhang 1 zur 4. BImSchV keine Genehmigungsfreiheit für die Lagerung. Nr. 8.14 regelt Anlagen zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr und sieht auch nach Nr. 8.14.3.3 für eine Lagerung von weniger als 150 t, soweit es sich nicht gefährliche Abfälle handelt, eine Genehmigungspflicht vor im Wege eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG.

Für das Gericht stellt bereits die Lagerung von Abfall ohne Genehmigung den Betrieb der Anlage, nämlich des Lagerplatzes dar. Für die Beseitigungsanordnung ist es daher nicht relevant, ob neben dem „Liegenlassen“ des Abfalls am 1. Dezember 2016 noch weiterer Bauschutt durch einen Fahrer der Firma ... abgekippt werden sollte oder noch Maschinen auf dem Gelände betreiben wurden.

Die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind auch bei lediglich formeller Illegalität erfüllt (Jarass, a.a.O., § 20 Rn. 37).

Grundsätzlich soll die Behörde einschreiten, d.h. nur bei Vorliegen besonderer Gründe - eines atypischen Falles - darf sie davon absehen. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 220 ff.) ist ein Absehen von einer Stilllegungsanordnung dann möglich, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit allein können derartige besondere Gründe in der Regel nicht gesehen werden (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., § 20 Rn. 50). Ausnahmsweise kann das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen dann von Bedeutung sein, wenn der Betreiber außerdem alles getan hat, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Sowohl für eine materielle Genehmigungsfähigkeit fehlte vorliegend bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, da die Anlage sich im Außenbereich befand und einer Bauleitplanung bedurfte. Zwar war ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden, Planreife gemäß § 33 BauGB lag zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses aber nicht vor. Darüber hinaus hatte die Klägerin auch nicht alles getan, um eine neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Ein solcher Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung war zum damaligen Zeitpunkt seitens der Klägerin nicht gestellt worden, obwohl dem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. November 2016 mitgeteilt worden war (Bl. 1200 der Verwaltungsakten), dass dies auch vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens möglich sei. Es kann insoweit nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, dass sie nach Angaben ihres Bevollmächtigten von Seiten der Gemeinde gebeten worden war, mit einer solchen Antragstellung bis zum Durchlaufen der ersten Anhörung zum Bebauungsplan abzuwarten. Auch bis Ende Februar 2017 war kein neuer Genehmigungsantrag für eine Recyclinganlage vorgelegt worden, wie dies noch im Schriftsatz vom 13. Februar 2017 (S. 3, Bl. 37 der Gerichtsakte) angekündigt worden war. Das „Anstreben“ einer Genehmigung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 4.1.2018, S. 3, Bl. 82 der Gerichtsakte) spätestens zum April 2017 reicht nicht aus. Die insoweit geführten Gespräche in der Gemeinde ... und mit dem Planer des zuständigen Fachplanungsbüros können keine Berücksichtigung finden. Aus einem Aktenvermerk des Planungsbüros (Bl. 1194 der Verwaltungsakten) ergibt sich bezüglich eines Betriebs einer Bauschuttrecyclinganlage, dass u.a. zu klären war, ob auf der Lagerfläche für nicht gebrochenen Bauschutt eine Abdichtung erforderlich ist. Aus der Stellungnahme des Landratsamtes im Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Bl. 1239 Verwaltungsakte) ergibt sich darüber hinaus, dass die Planung eine Abdeckung des Deponiekörpers der alten Bauschuttdeponie vorsah. Auch daraus wird ersichtlich, dass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die auch eine Baugenehmigung einschließt (§ 13 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) noch Hindernisse entgegenstanden.

In der mündlichen Verhandlung ergab sich auch, dass das Bebauungsplanverfahren bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu einem Abschluss gekommen ist.

Eine von dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 2016 (Bl. 1188 Verwaltungsakte) beantragte einstweilige Verlängerung der Erlaubnis und Anfrage, ob und ggf. mit welchen Anlagen ein Betrieb fortgesetzt werden könnte, hatte der Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2016 beantwortet. Darin wurde der Klägerin neben der Aussetzung der Forderung einer Stilllegungsanzeige, so lange eine Neugenehmigung möglich erscheine, auch die Duldung der Lagerung von zertifiziertem und güteüberwachtem Bauschuttrecyclingmaterial, welches bis zum 30. November 2016 produziert wurde, über den 30. November hinaus bis zum vollständigen Verbrauch bzw. Verkauf eingeräumt sowie die Duldung der Lagerung von Maschinen. Zusätzlich wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass auf dem Betriebsgelände die Lagerung von Abfällen (insbesondere Bauschutt) nach dem 30. November 2016 unzulässig ist.

Damit hat der Beklagte zu Recht hinsichtlich aller auf dem Gelände gelagerten Abfälle deren Beseitigung angeordnet und nicht lediglich eine Stilllegung. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass sich hinsichtlich der Lagerung der Abfälle bei einer bloßen Stilllegung nichts geändert hätte, anders als bei einem Weiterbetrieb von Maschinen, insbesondere der Brecheranlage. Das zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsgebot ist hier (noch) gewahrt (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., § 20 BImSchG Rn. 51).

Der Klägerbevollmächtigte trägt vor, dass das Restmaterial auch als Verfüllmaterial im Zuge der Deponiesanierung durch die Gemeinde ... geeignet gewesen wäre (Schriftsatz vom 13.2.2017, Bl. 27 Gerichtsakte und nochmals im Schriftsatz vom 31.1.2018, Bl. 100 Gerichtsakte). Dies zu prüfen kann aber im Rahmen der streitgegenständlichen Anordnung nicht Aufgabe des Beklagten sein. Das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (14 CS 07.966 - juris) ist insoweit nicht einschlägig. Dieses hat einen Bescheid zum Gegenstand, in dem die Beseitigung von Verfüllungen einer ehemaligen Deponie gefordert worden war.

Soweit der Klägerbevollmächtigte nunmehr unter Verweis auf § 2 der Gewerbeabfallverordnung vorträgt, dass bezüglich 500 t Lagermenge Betonmix eine Vorbehandlung durch Sieben erlaubnisfrei möglich gewesen wäre, geht diese Argumentation an der Tatsache vorbei, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG entweder die Stilllegung oder die Beseitigung der Anlage angeordnet werden soll.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass zunächst ein „Aufräumen“ hätte angeordnet werden müssen und insoweit auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 1. Dezember 2017 (22. CS 17.2112 - juris) verweist, so beruhte die dort streitgegenständliche Anordnung auf § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG. Danach kann die zuständige Behörde den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Person in Bezug auf Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dort ging es demnach um die Untersagung eines noch laufenden Betriebes und nicht wie hier um eine Beseitigungsanordnung nach Ablauf einer befristeten Genehmigung. Die Klägerin hätte hier selbst Gelegenheit gehabt, bis zum Ablauf der Befristung den Lagerplatz „aufzuräumen“. Sowohl im ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 19. August 1999 als auch aufgrund der weiteren Änderungsbescheide vom 14. Februar 2012 und 27. Februar 2015 war in den Nebenbestimmungen III.A.1.4 jeweils deutlich geregelt, dass die zulässigen Materialien an unaufbereitetem Bauschutt bzw. Betonbruch und Ziegelbruch nur zwischengelagert werden dürfen. Darüber hinaus musste gemäß der Nebenbestimmung III.A.1.5 die Aufbereitung des zwischengelagerten Bauschutts mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

Daher hält das Gericht hier die der Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 eingeräumte Frist im vorliegenden Einzelfall noch für angemessen. Die Klägerin wusste, dass die Befristung am 30. November 2016 endet und konnte sich seit längerer Zeit darauf einstellen. Zudem war sie nochmals mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 darauf hingewiesen worden.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich Ziffer1. des Bescheides vom 9. Dezember 2016 war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Jedenfalls hinsichtlich Ziffer 10. des streitgegenständlichen Bescheides, die übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wäre die Klage wohl erfolgreich gewesen, da die Ankündigung eines pauschalen Zwangsgeldes von 1.000,00 EUR hinsichtlich der Entsorgungsnachweise zu unbestimmt war. Bezüglich der weiteren für erledigt erklärten Ziffern des Bescheides wäre die Klage wohl erfolglos geblieben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit unter Abänderung der Nummer III
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Annotations

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
aa)
gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
bb)
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b)
weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
2.
Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens,
3.
Bau- und Abbruchabfälle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,
4.
Vorbehandlungsanlage:Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung,
5.
Aufbereitungsanlage:stationäre oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung,
6.
Getrenntsammlungsquote:der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,
7.
Sortierquote:der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische,
8.
Recyclingquote:der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.

(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.

(3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

(4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist.

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
aa)
gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
bb)
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b)
weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
2.
Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens,
3.
Bau- und Abbruchabfälle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,
4.
Vorbehandlungsanlage:Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung,
5.
Aufbereitungsanlage:stationäre oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung,
6.
Getrenntsammlungsquote:der Quotient der zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,
7.
Sortierquote:der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische,
8.
Recyclingquote:der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.