Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704

published on 13/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Regressforderung seines Dienstherrn.

1. Der 1955 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist seit 29. Februar 1980 als Postzustellfahrer eingesetzt, zuletzt bei der Niederlassung Brief in ... Unter dem 10. Oktober 2014 bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift den Erhalt des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der ...

Ausweislich einer vom Kläger unterzeichneten Schadensmeldung vom 28. März 2017 wurde am selben Tag um 14.30 Uhr unter der Adresse ... das Zustellfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... – Modell VW T5 – beschädigt (Stauchung der Fahrertür, Eindrückung des linken Kotflügels mit Lackschaden). Der Kläger gab an, dass er das Fahrzeug abgestellt und ausgeschaltet habe. Die Handbremse habe er angezogen. Die Fahrertür sei angelehnt gewesen. Als er einen Brief zugestellt habe, sei das Fahrzeug davon gerollt und an einem Telefonmast hängengeblieben. Am Telefonmast sei kein Schaden entstanden.

Laut einem internen Erhebungsbogen der ... vom 20. April 2017 betrug das Gefälle im Bereich des Unfallortes durchgängig 2,5 v.H., die durch Abrollen des Fahrzeugs zurückgelegte Entfernung habe 20 m betragen. Der Motor des Fahrzeugs sei abgestellt gewesen, ein Gang sei nicht eingelegt gewesen. Ausweislich einer Überprüfung durch eine Fachwerkstatt am 30. März 2017 sei die Handbremse des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Zustand gewesen.

In einer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 gab der Kläger an, dass er nach Abstellen des Fahrzeugs die Handbremse angezogen und in den Briefbehälter nach der in diesem Bereich zuzustellenden Post geschaut habe. Da er beim Abstellen immer den Gang eingelegt lasse, sei er davon ausgegangen, dass dieser eingelegt gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht gleich abgerollt, da er dies ansonsten schon beim Aussteigen und Weggehen bemerkt hätte.

2. Mit Bescheid vom 14. August 2017 – zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 16. August 2017 – machte die ... gegenüber dem Kläger wegen des Schadensfalls vom 28. März 2017 eine Regressforderung i.H.v. EUR 2.257,84 geltend. Diese sei sofort fällig.

Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass sich die Regressforderung auf § 75 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 PostPersRG stütze. Der Kläger habe beim Schadensfall am 28. März 2017 grob fahrlässig gegen § 14 Abs. 2 StVO (Sicherungspflichten bei Verlassen des Fahrzeugs) verstoßen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt. Die technische Überprüfung zur Funktionstüchtigkeit der Bremsanlage habe keinerlei Beanstandungen ergeben, so dass eine Beeinträchtigung der Bremswirkung der Feststellbremse am Unfalltag ausgeschlossen werden könne. Dies zeige, dass das Fahrzeug entgegen der Vorgaben des dem Kläger ausgehändigten Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der ... (Teil 1, 2 und 3) nicht durch Anziehen der Feststellbremse und Einlegen eines gegenläufigen Ganges gesichert gewesen sei. Hinsichtlich des Regressbetrags wurde die Aufrechnung gemäß § 11 Abs. 2 BBesG mit den Dienstbezügen des Klägers erklärt; der Regressbetrag werde insoweit in 22 Teilbeträgen i.H.v. EUR 100,- und einem letzten Teilbetrag i.H.v. EUR 57,84 von den Dienstbezügen des Klägers einbehalten.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 2017 Widerspruch ein, der mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2017 begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid der ... vom 12. Oktober 2017 – zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2017 – wurde daraufhin der Bescheid vom 14. August 2017 dahingehend abgeändert, dass die Erstattungssumme auf EUR 2.241,54 reduziert wurde; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

3. Am 13. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Bescheid der ... vom 14. August 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die streitgegenständliche Regressforderung sei rechtswidrig. Richtigerweise sei die für einen Regress des Dienstherrn erforderliche grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung nicht gegeben. Der Kläger habe in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 angegeben, dass er die Handbremse angezogen habe und beim Abstellen des Fahrzeugs stets einen Gang eingelegt lasse. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger geschätzt 100 Mal täglich das Fahrzeug abstelle und aussteige. Hierbei ziehe er immer die Handbremse an und lege einen Gang ein. Zudem sei im vorliegenden Fall augenscheinlich kein Gefälle erkennbar gewesen, da dieses nur minimal gewesen sei. Zwar könne es sein, dass der Kläger beim fraglichen Schadensfall durchaus die Handbremse nicht ganz nach oben gezogen hat. Auch könne es durchaus sein, dass der Kläger insoweit beim Einlegen des Ganges einen höheren Gang eingelegt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Handbremse jeden Tag unzählige Male angezogen werde, sei es jedoch nicht als grob fahrlässig zu bewerten, wenn in einem Ausnahmefall einmal versehentlich die Handbremse nicht ganz nach oben gezogen worden sei. Hierbei handele es sich allenfalls um ein bloßes Augenblicksversagen. Es fehle an dem für die Bejahung einer groben Fahrlässigkeit nötigen Merkmals, dass nicht schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen angestellt worden sind. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei auch analog die Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung geboten. Bei einem privaten Arbeitgeber sei der Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu verlangen; nichts anderes könne für die Beklagte gelten. Ein Regress komme daher allenfalls in Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung in Frage, die auch bei grober Fahrlässigkeit zur teilweisen Regulierung des Schadens verpflichtet sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Regressforderung sei rechtmäßig (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 13.12.2017 – AN 11 K 17.310; VG Sigmaringen, U.v. 20.11.2017 – 2 K 6134/16). Richtigerweise habe der Kläger beim Schadensfall vom 28. März 2017 grob fahrlässig gegen § 14 Abs. 2 StVO sowie gegen die Pflicht zur Schadensverhütung und die Vorschriften zur Wegrollsicherung des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der... verstoßen. Eine technische Überprüfung der Handbremse des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Schadensfall habe keine Beanstandungen ergeben. Denknotwendig sei daher davon auszugehen, dass vorschriftswidrig die Handbremse – wenn überhaupt – nur unvollständig angezogen und kein Gang eingelegt worden sei. Nur durch ein Unterlassen beider vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen sei das erfolgte Abrollen des Fahrzeugs über 20 m bei einem minimalen Gefälle von ca. 2,5 v.H. erklärlich. Soweit klägerseitig auf eine abzuschließende Versicherung verwiesen werde, so stehe es jedem fahrzeugführenden Beamten frei, eine entsprechende Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch grob fahrlässig verursachte Schäden abdeckt.

5. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2018 bzw. 8. März 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 11. April 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der ... vom 14. August 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 PostPersRG haben bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (BayVGH, B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 5; B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 16).

Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben, sowie auch Weisungen für den Einzelfall (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG (2009), Stand Mai 2013, § 75 Rn. 15). Hierzu gehören auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie der Anweisung für Kraftfahrzeugführer der ... (siehe zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 17).

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Was als „nötige Maßnahme“ zu verstehen ist, wird im „Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der ... – Teil 1: Allgemein betriebliche und gesetzliche Regelungen für Fahrerinnen und Fahrer“ konkretisiert, das der Kläger vorliegend am 10. Oktober 2014 erhalten hat (Blatt 15 der Verwaltungsakte). Dort wird unter der Überschrift „Sichern und Abstellen von Kfz“ die Wegrollsicherung beschrieben (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 18 f.):

„Als Sicherung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

– Feststellbremse betätigen; bei Anhängern im öffentlichen Straßenverkehr: Feststellbremse zusätzlich durch ein Vorhängeschloss sichern

– Ersten Gang oder Rückwärtsgang jeweils gegenläufig bzw. bei automatischem Getriebe Parksperre einlegen

– bei unebenem Gelände oder im Gefälle: zusätzlich vorgeschriebene Unterlegkeile nur an den Rädern der ungelenkten Achse anlegen, nie an der gelenkten Achse oder Liftachse

– beim Abstellen in starken Steigungen oder Gefällen ist das Fahrzeug durch Einschlagen der Lenkung abstützend gegen einen ggf. vorhandenen Bordstein zu richten

– beim Be- oder Entladen mit Flurförderfahrzeugen (z.B. Gabelstapler) Feststellbremse betätigen und Unterkeile anlegen“

Entsprechende Hinweise zur doppelten Sicherung enthält Nr. 4.2 („Sichern und Abstellen von Kraftfahrzeugen“) des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der ... (Blatt 28-30 der Gerichtsakte).

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 21; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 6).

b) Hiervon ausgehend hat der Kläger am 28. März 2017 den streitgegenständlichen Schaden am Zustellfahrzeug, dessen Höhe er nicht bestreitet, infolge einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Dienstpflichten verursacht; seine Haftung ist daher nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO unabhängig von der Beschaffenheit des Geländes erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Anscheinbeweises fest, da im Lichte des durch eine Fachwerkstatt unmittelbar im Nachgang des Schadensfalls festgestellten ordnungsgemäßen Zustands der Feststellbremse (Blatt 11 der Verwaltungsakte) ansonsten ein Abrollen des Fahrzeugs ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. NdsOVG, B.v. 2.4.2013 – 5 LA 50/12 – juris Rn. 7; VG Sigmaringen, U.v. 20.11.2017 – 2 K 6134/16 – UA S. 7 f.; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 22; VG Wiesbaden, U.v. 25.6.2007 – 8 E 384/05 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 22.9.1999 – 22 VG 292/99 – juris Rn. 21). Ohnehin hat auch der Kläger selbst in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (Blatt 8 der Verwaltungsakte) lediglich angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass ein Gang eingelegt gewesen sei, da er dies beim Abstellen stets so handhabe; eine genaue Erinnerung daran zu haben, einen Gang eingelegt zu haben, hat somit auch der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Klagebegründung räumt ein, dass es durchaus sein könne, dass der Kläger im vorliegenden Fall ausnahmsweise die doppelte Sicherung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe; es wird insoweit im Kern die Qualifizierung als grobe Fahrlässigkeit angegriffen (Blatt 3 der Gerichtsakte; vgl. zu dieser Einlassung auch bereits die Widerspruchsbegründung v. 26.9.2017, Blatt 35 der Verwaltungsakte).

Somit hat der Kläger jedoch grob fahrlässig die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Dies gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 8; B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 21/23; U.v. 23.6.2008 – Au 2 K 07.306 – juris Rn. 11 f.).

Insbesondere ist vorliegend auch kein bloßes sog. Augenblicksversagen gegeben. Hierfür wäre erforderlich, dass der Kläger einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 20.11.2017 – 2 K 6134/16 – UA S. 11; OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 – 19 U 127/06 – juris Rn. 14). Das Vorliegen solcher äußerer Umstände behauptet der Kläger jedoch nicht.

c) Eine Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss einer Versicherung für derartige Fälle wie hier besteht nicht und hätte wohl auch keine Entlastung für den Kläger gebracht, da auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung eine Leistungspflicht im Fall der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 19). Auch der Hinweis der Klägerseite auf eine etwaige Vollkaskoversicherung der Beklagten bzw. eine Pflicht zu deren Abschluss geht fehl; die ... ist ein sog. Selbstversicherer, eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Zustellfahrzeuge besteht demnach nicht (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.12.2017 – AN 11 K 17.310 – UA S. 19; U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 13).

Soweit die Klägerseite überdies auf die im Arbeitsrecht erörterte Haftungsminderung für Arbeitnehmer verweist, so kann diese im Beamtenrecht schon wegen des dort geltenden Verschuldensmaßstabs keine Berücksichtigung finden (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.12.2017 – AN 11 K 17.310 – UA S. 17 f.; U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 17).

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
published on 29/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahre
published on 08/03/2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2.08.2006 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zu
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.