Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704

bei uns veröffentlicht am13.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Regressforderung seines Dienstherrn.

1. Der 1955 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Er ist seit 29. Februar 1980 als Postzustellfahrer eingesetzt, zuletzt bei der Niederlassung Brief in ... Unter dem 10. Oktober 2014 bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift den Erhalt des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der ...

Ausweislich einer vom Kläger unterzeichneten Schadensmeldung vom 28. März 2017 wurde am selben Tag um 14.30 Uhr unter der Adresse ... das Zustellfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... – Modell VW T5 – beschädigt (Stauchung der Fahrertür, Eindrückung des linken Kotflügels mit Lackschaden). Der Kläger gab an, dass er das Fahrzeug abgestellt und ausgeschaltet habe. Die Handbremse habe er angezogen. Die Fahrertür sei angelehnt gewesen. Als er einen Brief zugestellt habe, sei das Fahrzeug davon gerollt und an einem Telefonmast hängengeblieben. Am Telefonmast sei kein Schaden entstanden.

Laut einem internen Erhebungsbogen der ... vom 20. April 2017 betrug das Gefälle im Bereich des Unfallortes durchgängig 2,5 v.H., die durch Abrollen des Fahrzeugs zurückgelegte Entfernung habe 20 m betragen. Der Motor des Fahrzeugs sei abgestellt gewesen, ein Gang sei nicht eingelegt gewesen. Ausweislich einer Überprüfung durch eine Fachwerkstatt am 30. März 2017 sei die Handbremse des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Zustand gewesen.

In einer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 gab der Kläger an, dass er nach Abstellen des Fahrzeugs die Handbremse angezogen und in den Briefbehälter nach der in diesem Bereich zuzustellenden Post geschaut habe. Da er beim Abstellen immer den Gang eingelegt lasse, sei er davon ausgegangen, dass dieser eingelegt gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht gleich abgerollt, da er dies ansonsten schon beim Aussteigen und Weggehen bemerkt hätte.

2. Mit Bescheid vom 14. August 2017 – zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 16. August 2017 – machte die ... gegenüber dem Kläger wegen des Schadensfalls vom 28. März 2017 eine Regressforderung i.H.v. EUR 2.257,84 geltend. Diese sei sofort fällig.

Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass sich die Regressforderung auf § 75 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 PostPersRG stütze. Der Kläger habe beim Schadensfall am 28. März 2017 grob fahrlässig gegen § 14 Abs. 2 StVO (Sicherungspflichten bei Verlassen des Fahrzeugs) verstoßen und dadurch seine Dienstpflichten verletzt. Die technische Überprüfung zur Funktionstüchtigkeit der Bremsanlage habe keinerlei Beanstandungen ergeben, so dass eine Beeinträchtigung der Bremswirkung der Feststellbremse am Unfalltag ausgeschlossen werden könne. Dies zeige, dass das Fahrzeug entgegen der Vorgaben des dem Kläger ausgehändigten Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der ... (Teil 1, 2 und 3) nicht durch Anziehen der Feststellbremse und Einlegen eines gegenläufigen Ganges gesichert gewesen sei. Hinsichtlich des Regressbetrags wurde die Aufrechnung gemäß § 11 Abs. 2 BBesG mit den Dienstbezügen des Klägers erklärt; der Regressbetrag werde insoweit in 22 Teilbeträgen i.H.v. EUR 100,- und einem letzten Teilbetrag i.H.v. EUR 57,84 von den Dienstbezügen des Klägers einbehalten.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18. September 2017 Widerspruch ein, der mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2017 begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid der ... vom 12. Oktober 2017 – zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2017 – wurde daraufhin der Bescheid vom 14. August 2017 dahingehend abgeändert, dass die Erstattungssumme auf EUR 2.241,54 reduziert wurde; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

3. Am 13. November 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

den Bescheid der ... vom 14. August 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die streitgegenständliche Regressforderung sei rechtswidrig. Richtigerweise sei die für einen Regress des Dienstherrn erforderliche grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung nicht gegeben. Der Kläger habe in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 angegeben, dass er die Handbremse angezogen habe und beim Abstellen des Fahrzeugs stets einen Gang eingelegt lasse. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger geschätzt 100 Mal täglich das Fahrzeug abstelle und aussteige. Hierbei ziehe er immer die Handbremse an und lege einen Gang ein. Zudem sei im vorliegenden Fall augenscheinlich kein Gefälle erkennbar gewesen, da dieses nur minimal gewesen sei. Zwar könne es sein, dass der Kläger beim fraglichen Schadensfall durchaus die Handbremse nicht ganz nach oben gezogen hat. Auch könne es durchaus sein, dass der Kläger insoweit beim Einlegen des Ganges einen höheren Gang eingelegt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Handbremse jeden Tag unzählige Male angezogen werde, sei es jedoch nicht als grob fahrlässig zu bewerten, wenn in einem Ausnahmefall einmal versehentlich die Handbremse nicht ganz nach oben gezogen worden sei. Hierbei handele es sich allenfalls um ein bloßes Augenblicksversagen. Es fehle an dem für die Bejahung einer groben Fahrlässigkeit nötigen Merkmals, dass nicht schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen angestellt worden sind. Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei auch analog die Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung geboten. Bei einem privaten Arbeitgeber sei der Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu verlangen; nichts anderes könne für die Beklagte gelten. Ein Regress komme daher allenfalls in Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung in Frage, die auch bei grober Fahrlässigkeit zur teilweisen Regulierung des Schadens verpflichtet sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Regressforderung sei rechtmäßig (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 13.12.2017 – AN 11 K 17.310; VG Sigmaringen, U.v. 20.11.2017 – 2 K 6134/16). Richtigerweise habe der Kläger beim Schadensfall vom 28. März 2017 grob fahrlässig gegen § 14 Abs. 2 StVO sowie gegen die Pflicht zur Schadensverhütung und die Vorschriften zur Wegrollsicherung des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der... verstoßen. Eine technische Überprüfung der Handbremse des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Schadensfall habe keine Beanstandungen ergeben. Denknotwendig sei daher davon auszugehen, dass vorschriftswidrig die Handbremse – wenn überhaupt – nur unvollständig angezogen und kein Gang eingelegt worden sei. Nur durch ein Unterlassen beider vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen sei das erfolgte Abrollen des Fahrzeugs über 20 m bei einem minimalen Gefälle von ca. 2,5 v.H. erklärlich. Soweit klägerseitig auf eine abzuschließende Versicherung verwiesen werde, so stehe es jedem fahrzeugführenden Beamten frei, eine entsprechende Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch grob fahrlässig verursachte Schäden abdeckt.

5. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2018 bzw. 8. März 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss des Gerichts vom 11. April 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der ... vom 14. August 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 PostPersRG haben bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (BayVGH, B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 5; B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 16).

Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben, sowie auch Weisungen für den Einzelfall (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG (2009), Stand Mai 2013, § 75 Rn. 15). Hierzu gehören auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie der Anweisung für Kraftfahrzeugführer der ... (siehe zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 17).

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Was als „nötige Maßnahme“ zu verstehen ist, wird im „Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der ... – Teil 1: Allgemein betriebliche und gesetzliche Regelungen für Fahrerinnen und Fahrer“ konkretisiert, das der Kläger vorliegend am 10. Oktober 2014 erhalten hat (Blatt 15 der Verwaltungsakte). Dort wird unter der Überschrift „Sichern und Abstellen von Kfz“ die Wegrollsicherung beschrieben (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 18 f.):

„Als Sicherung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

– Feststellbremse betätigen; bei Anhängern im öffentlichen Straßenverkehr: Feststellbremse zusätzlich durch ein Vorhängeschloss sichern

– Ersten Gang oder Rückwärtsgang jeweils gegenläufig bzw. bei automatischem Getriebe Parksperre einlegen

– bei unebenem Gelände oder im Gefälle: zusätzlich vorgeschriebene Unterlegkeile nur an den Rädern der ungelenkten Achse anlegen, nie an der gelenkten Achse oder Liftachse

– beim Abstellen in starken Steigungen oder Gefällen ist das Fahrzeug durch Einschlagen der Lenkung abstützend gegen einen ggf. vorhandenen Bordstein zu richten

– beim Be- oder Entladen mit Flurförderfahrzeugen (z.B. Gabelstapler) Feststellbremse betätigen und Unterkeile anlegen“

Entsprechende Hinweise zur doppelten Sicherung enthält Nr. 4.2 („Sichern und Abstellen von Kraftfahrzeugen“) des Handbuchs für Fahrer und Fahrerinnen der ... (Blatt 28-30 der Gerichtsakte).

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 21; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 6).

b) Hiervon ausgehend hat der Kläger am 28. März 2017 den streitgegenständlichen Schaden am Zustellfahrzeug, dessen Höhe er nicht bestreitet, infolge einer grob fahrlässigen Verletzung seiner Dienstpflichten verursacht; seine Haftung ist daher nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO unabhängig von der Beschaffenheit des Geländes erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Anscheinbeweises fest, da im Lichte des durch eine Fachwerkstatt unmittelbar im Nachgang des Schadensfalls festgestellten ordnungsgemäßen Zustands der Feststellbremse (Blatt 11 der Verwaltungsakte) ansonsten ein Abrollen des Fahrzeugs ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. NdsOVG, B.v. 2.4.2013 – 5 LA 50/12 – juris Rn. 7; VG Sigmaringen, U.v. 20.11.2017 – 2 K 6134/16 – UA S. 7 f.; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 22; VG Wiesbaden, U.v. 25.6.2007 – 8 E 384/05 – juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 22.9.1999 – 22 VG 292/99 – juris Rn. 21). Ohnehin hat auch der Kläger selbst in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (Blatt 8 der Verwaltungsakte) lediglich angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass ein Gang eingelegt gewesen sei, da er dies beim Abstellen stets so handhabe; eine genaue Erinnerung daran zu haben, einen Gang eingelegt zu haben, hat somit auch der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Klagebegründung räumt ein, dass es durchaus sein könne, dass der Kläger im vorliegenden Fall ausnahmsweise die doppelte Sicherung nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe; es wird insoweit im Kern die Qualifizierung als grobe Fahrlässigkeit angegriffen (Blatt 3 der Gerichtsakte; vgl. zu dieser Einlassung auch bereits die Widerspruchsbegründung v. 26.9.2017, Blatt 35 der Verwaltungsakte).

Somit hat der Kläger jedoch grob fahrlässig die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Dies gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.2.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 8; B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 29.8.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 21/23; U.v. 23.6.2008 – Au 2 K 07.306 – juris Rn. 11 f.).

Insbesondere ist vorliegend auch kein bloßes sog. Augenblicksversagen gegeben. Hierfür wäre erforderlich, dass der Kläger einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 20.11.2017 – 2 K 6134/16 – UA S. 11; OLG Karlsruhe, U.v. 8.3.2007 – 19 U 127/06 – juris Rn. 14). Das Vorliegen solcher äußerer Umstände behauptet der Kläger jedoch nicht.

c) Eine Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss einer Versicherung für derartige Fälle wie hier besteht nicht und hätte wohl auch keine Entlastung für den Kläger gebracht, da auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung eine Leistungspflicht im Fall der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 19). Auch der Hinweis der Klägerseite auf eine etwaige Vollkaskoversicherung der Beklagten bzw. eine Pflicht zu deren Abschluss geht fehl; die ... ist ein sog. Selbstversicherer, eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Zustellfahrzeuge besteht demnach nicht (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.12.2017 – AN 11 K 17.310 – UA S. 19; U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 13).

Soweit die Klägerseite überdies auf die im Arbeitsrecht erörterte Haftungsminderung für Arbeitnehmer verweist, so kann diese im Beamtenrecht schon wegen des dort geltenden Verschuldensmaßstabs keine Berücksichtigung finden (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.12.2017 – AN 11 K 17.310 – UA S. 17 f.; U.v. 7.5.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 17).

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen


(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das F

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 75 Pflicht zum Schadensersatz


(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinne

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs-

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 7 Haftung


(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre b

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 6 ZB 17.903

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 6 ZB 12.1817

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2324

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahre

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. März 2007 - 19 U 127/06

bei uns veröffentlicht am 08.03.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2.08.2006 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zu

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.517,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, stellte im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Postzusteller sein Dienstfahrzeug ohne ausreichende Wegrollsicherung ab. Das Fahrzeug rollte daraufhin zurück und stieß gegen einen Laternenmast. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 1.517,74 € nahm die Deutsche Post AG den Kläger mit Leistungsbescheid vom 19. Februar 2016 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet abgewiesen.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Abstellen des Zustellfahrzeugs ohne ausreichende Wegrollsicherung die ihm obliegende, im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisierte Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist.

Der Kläger hat – unstreitig – sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Damit hat er die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Das gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass der Kläger sich unmittelbar vor dem Unfall vor einem großen Hund erschreckt und mit einer Kundin ein ihn belastendes Gespräch über zwei vermisste Pakete geführt hat, wirken sich nicht auf den Grad der Fahrlässigkeit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.079,83 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten. Am 25. September 2013 fuhr er mit einem achtsitzigen Dienstfahrzeug (Ford Transit), das eine Fahrzeughöhe von 2,315 m aufwies, in ein Parkhaus, das auf Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von 2,10 m beschränkt ist. Beim Fahren vom ersten in das zweite Geschoss stieß er mit dem Fahrzeugdach gegen die Parkhausdecke, so dass an dem Dienstfahrzeug ein Schaden in Höhe von 5.079,83 € verursacht wurde.

Die Beklagte nahm den Kläger für den Schaden mit Leistungsbescheid vom 23. Februar 2015 in Regress, weil dieser grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt habe. Spätestens vor der Einfahrt in das Parkhaus, an der die maximal zulässige Höhe angezeigt gewesen sei, hätte der Kläger die Maße des Fahrzeugs überprüfen müssen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Es kam zu der Auffassung, dass der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt habe.

Der Kläger wendet dagegen ein, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Damit zeigt er keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Verhalten des Klägers, mit einem 2,315 m hohen Ford Transit in ein Parkhaus mit einer zulässigen Fahrzeughöhe von 2,10 m einzufahren, als grob fahrlässig einzustufen ist.

Das Verhalten des Klägers war objektiv grob pflichtwidrig. Der Kläger hat die ihm obliegende Dienstpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG dadurch verletzt, dass er mit einem dienstlichen Transportfahrzeug in ein nicht ausreichend hohes Parkhaus gefahren und das Dienstfahrzeug dadurch beschädigt hat. Die Pflicht zum treuen Dienen umfasst u.a. den sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und zur gewissenhaften Dienstleistung (Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 26). Hierbei kann offenbleiben, ob am Einfahrtsbereich des Parkhauses das Zeichen 265 nach § 41 StVO auf die Höhenbegrenzung von 2,10 m hinwies. Die begrenzte Deckenhöhe musste dem Kläger jedenfalls bekannt gewesen sein, weil er seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge bereits zuvor dieses Parkhaus mit einem anderen - niedrigeren - Achtsitzer benutzt hatte. Der vom Kläger bei dem Unfall dienstlich gefahrene neue achtsitzige Ford Transit hat ausweislich der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein der Bundeswehr) eine Fahrzeughöhe von 2,315 m. Mit einem derart hohen Fahrzeug in ein Parkhaus einzufahren, das nur für Fahrzeuge bis maximal 2,10 m Höhe zugelassen ist, stellt einen schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über das normale Maß deutlich hinausgeht.

Das Verhalten des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Dieser hat es von vornherein unterlassen, sich über die genaue Höhe des ihm anvertrauten Dienstfahrzeugs zu informieren. Parkhäuser haben üblicherweise nur geringe Durchfahrtshöhen. Spätestens vor dem Einfahren in das höhenbegrenzte Parkhaus hätten dem Kläger die Maße des Fahrzeugs - etwa durch Lesen der Zulassungsbescheinigung - bekannt sein müssen. Das gilt umso mehr, als es sich um ein neuwertiges Fahrzeug mit einem Kilometerstand von erst 145 km handelte, das dem Kläger noch nicht vertraut war. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mit anderen Kleinbussen in die Parkgarage eingefahren war und dort - im ersten Stock - speziell für höhere Fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze vorgefunden hatte. Zum einen konnte er nicht darauf vertrauen, dass jedes Fahrzeug dieselbe Höhe aufweist, zum anderen waren diese speziellen Parkplätze im ersten Stock besetzt. Der Kläger hätte angesichts dessen entweder auf einen freien geeigneten Platz im ersten Stock warten oder das Parkhaus wieder verlassen müssen. Unter keinen Umständen hätte er den Versuch unternehmen dürfen, in den zweiten Stock hoch zu fahren. Dies gilt auch, wenn hinter ihm bereits Fahrzeuge standen. Hierdurch hätte sich der Kläger nicht unter Druck setzen lassen dürfen; vielmehr hätte er deren Fahrer durch eine entsprechende Aufforderung vorbeifahren lassen können. Entlasten kann ihn auch nicht der Umstand, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und die Durchfahrtshöhe geprüft hat. Dies zeugt im Gegenteil davon, dass er sich der Problematik wohl bewusst war, mit einem hohen Fahrzeug in ein höhenbeschränktes Parkhaus eingefahren zu sein. Dennoch weiter zu fahren - quasi unter dem Motto „es wird schon nichts passieren“ - war grob fahrlässig. Das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München (U.v. 16.6.1999 - 15 U 5773/98 - juris) steht dem nicht entgegen, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jener Entscheidung wurde das Verhalten der Mieterin eines privaten Fahrzeugs bei Durchfahrt mit dem Kraftfahrzeug durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung vom Zivilgericht als fahrlässig und nicht grob fahrlässig eingestuft. Den Kläger als Fahrer eines Dienstwagens hingegen, der in ein bekanntermaßen höhenbeschränktes Parkhaus einfuhr, treffen ungleich höhere Sorgfaltspflichten (vgl. auch OLG Oldenburg, U.v. 25.1.1995 - 2 U 209/94 - juris). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag weder dargetan und noch ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.517,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, stellte im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Postzusteller sein Dienstfahrzeug ohne ausreichende Wegrollsicherung ab. Das Fahrzeug rollte daraufhin zurück und stieß gegen einen Laternenmast. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 1.517,74 € nahm die Deutsche Post AG den Kläger mit Leistungsbescheid vom 19. Februar 2016 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet abgewiesen.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Abstellen des Zustellfahrzeugs ohne ausreichende Wegrollsicherung die ihm obliegende, im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisierte Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist.

Der Kläger hat – unstreitig – sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Damit hat er die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Das gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass der Kläger sich unmittelbar vor dem Unfall vor einem großen Hund erschreckt und mit einer Kundin ein ihn belastendes Gespräch über zwei vermisste Pakete geführt hat, wirken sich nicht auf den Grad der Fahrlässigkeit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.517,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, stellte im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Postzusteller sein Dienstfahrzeug ohne ausreichende Wegrollsicherung ab. Das Fahrzeug rollte daraufhin zurück und stieß gegen einen Laternenmast. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 1.517,74 € nahm die Deutsche Post AG den Kläger mit Leistungsbescheid vom 19. Februar 2016 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet abgewiesen.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Abstellen des Zustellfahrzeugs ohne ausreichende Wegrollsicherung die ihm obliegende, im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisierte Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist.

Der Kläger hat – unstreitig – sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Damit hat er die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Das gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass der Kläger sich unmittelbar vor dem Unfall vor einem großen Hund erschreckt und mit einer Kundin ein ihn belastendes Gespräch über zwei vermisste Pakete geführt hat, wirken sich nicht auf den Grad der Fahrlässigkeit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2.08.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Darstellung eines Tatbestandes ist entbehrlich (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das landgerichtliche Urteil bejaht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 61 VVG und auch die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Auf der Grundlage der Anhörung des Sachverständigen L. und der unwidersprochenen Verwertung des DEKRA-Gutachtens zum Gefälle des ...wegs stellt das erstinstanzliche Urteil zutreffend ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des Klägers fest.
Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 2003, 364).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Straße im fraglichen Bereich, in dem der Kläger sein Auto abgestellt hatte, ein Gefälle von ungefähr 10 % aufwies; davon geht - von den Parteien unwidersprochen - auch der Sachverständige L. aus. Unter diesen Umständen war der Kläger gehalten, sein Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern (§ 14 Abs. 2 S. 1 StVO), wobei nach Auskunft des Sachverständigen, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, dazu nicht allein das Anziehen der Handbremse genügte, sondern vorrangig erforderlich war, den ersten Gang einzulegen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, da der Sachverständige sowohl ausgeschlossen hat, dass der eingelegte Gang durch Schaukelbewegungen am Fahrzeug herausgesprungen, als auch, dass das Fahrzeug trotz eingelegten Ganges weggerollt sein könnte. Auch sei nicht denkbar, dass der erste Gang zur Sicherung des Fahrzeugs nicht ausreichend gewesen sein könnte. Dafür, dass Getriebeverschleiß für die zureichende Sicherung verantwortlich gewesen sein könnte, fehlen Anhaltspunkte; entsprechend greift die Berufung diesen Gesichtspunkt auch nicht auf.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung rügt, das Landgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob möglicherweise versehentlich der dritte Gang eingelegt gewesen sei, rechtfertigt dies eine abweichende Entscheidung nicht.
Die im Wege des Anscheinsbeweises getroffene Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe den ersten Gang nicht eingelegt gehabt, wird dadurch nicht erschüttert; Anhaltspunkte dafür, dass aus Versehen der dritte Gang eingelegt war, fehlen.
10 
Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger versehentlich den dritten Gang eingelegt gehabt hatte, da auch dann ein grober Sorgfaltsverstoß zu bejahen wäre. Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erforderte nämlich besondere Aufmerksamkeit, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, sich mit Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben. Dies zumal der Sachverständige für ein Gefälle von 10 % den ersten Gang nur gerade noch für ausreichend erachtet hat und es für empfehlenswerter hielt, das Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern.
11 
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind deshalb nicht zu beanstanden und tragen die rechtliche Wertung, der Kläger habe sich, da er sein Fahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert hatte, objektiv grob fahrlässig verhalten (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 364).
12 
2. Ebenfalls zutreffend bejaht die erstinstanzliche Entscheidung auch einen subjektiv groben Sorgfaltsverstoß.
13 
Zwar kann aus objektiv grob fahrlässigem Fehlverhalten nicht regelhaft auch auf eine subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden, jedoch erlaubt das Ausmaß des objektiven Verstoßes jedenfalls grundsätzlich Rückschlüsse auf innere Vorgänge (BGH VersR 2003, 364; BGHZ 119, 147). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger der Sicherung seines Fahrzeuges nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und sich nicht vergewissert hatte, auch den ersten Gang eingelegt zu haben, obwohl ihm infolge des starken Gefälles eine nicht unerhebliche Gefahr bewusst gewesen sein musste. Je größer die Gefährlichkeit der gegebenen Situation ist, desto höhere Anforderungen sind an das Verhalten des Versicherungsnehmers zu stellen. Deshalb entlastet es den Kläger nicht, dass er das Einlegen des Ganges möglicherweise „aus Versehen“ vergessen hatte. Allein die Berufung auf ein Versehen oder „Augenblicksversagen“ genügt nicht, das Verhalten des Versicherungsnehmers als entschuldbar zu qualifizieren. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Behauptung eines so genannte Augenblicksversagens in zweiter Instanz überhaupt noch gehört werden kann, nachdem er schon ein objektives Versäumnis in erster Instanz ausdrücklich bestritten hatte. Anhaltspunkte, die das objektiv grob fahrlässige Verhalten des Klägers ausnahmsweise entschuldigen könnten, sind nämlich weder vorgebracht noch ersichtlich.
14 
Im vorliegenden Fall entlastet den Kläger insbesondere nicht, dass es sich bei der Sicherung eines Fahrzeugs gegen Wegrollen (durch Gang und Handbremse) um einen mehraktigen Routinevorgang handelt. Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren kann, ist nur dann der typische Fall eines Augenblicksversagens, der das „Verdikt der groben Fahrlässigkeit“ nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer einen der Routinehandgriffe ausnahmsweise - durch äußere Umstände abgelenkt - vergisst (BGH VersR 1989, 582; BGH NJW 1986, 2838). Solche besonderen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Grundsätzlich hat zwar nicht der Kläger den Entlastungsbeweis zu führen, sondern die Beklagte die Voraussetzungen der subjektiven Vorwerfbarkeit darzulegen und zu beweisen. Dennoch wäre es zunächst Sache des Klägers gewesen, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, da die Beklagte außerhalb des zu beweisenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie dem Kläger bekannt sind und ihm ergänzende Angaben deshalb zuzumuten sind (BGH VersR 2003, 364 m.N.). Dieser Substantiierungslast hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht genügt, obwohl bereits das landgerichtliche Urteil zutreffend auf dieses Erfordernis hingewiesen hat (UA 6, 1. Absatz a.E.).
III.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.