Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2324

bei uns veröffentlicht am26.02.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 16.719, 20.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.517,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, stellte im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit als Postzusteller sein Dienstfahrzeug ohne ausreichende Wegrollsicherung ab. Das Fahrzeug rollte daraufhin zurück und stieß gegen einen Laternenmast. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 1.517,74 € nahm die Deutsche Post AG den Kläger mit Leistungsbescheid vom 19. Februar 2016 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet abgewiesen.

Der Kläger zeigt keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Nach § 7 Abs. 2 PostPersRG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch das Abstellen des Zustellfahrzeugs ohne ausreichende Wegrollsicherung die ihm obliegende, im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisierte Dienstpflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 1.6.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist.

Der Kläger hat – unstreitig – sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Damit hat er die Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem – wie hier – nur leichten Gefälle ohne weiteres einleuchten. Das gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Umstände, dass der Kläger sich unmittelbar vor dem Unfall vor einem großen Hund erschreckt und mit einer Kundin ein ihn belastendes Gespräch über zwei vermisste Pakete geführt hat, wirken sich nicht auf den Grad der Fahrlässigkeit aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen


(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das F

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 75 Pflicht zum Schadensersatz


(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinne

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 7 Haftung


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 6 ZB 17.903

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 6 ZB 12.1817

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1704

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2018 - B 5 K 17.536

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich gegen die Inregressnahme

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.079,83 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten. Am 25. September 2013 fuhr er mit einem achtsitzigen Dienstfahrzeug (Ford Transit), das eine Fahrzeughöhe von 2,315 m aufwies, in ein Parkhaus, das auf Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von 2,10 m beschränkt ist. Beim Fahren vom ersten in das zweite Geschoss stieß er mit dem Fahrzeugdach gegen die Parkhausdecke, so dass an dem Dienstfahrzeug ein Schaden in Höhe von 5.079,83 € verursacht wurde.

Die Beklagte nahm den Kläger für den Schaden mit Leistungsbescheid vom 23. Februar 2015 in Regress, weil dieser grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt habe. Spätestens vor der Einfahrt in das Parkhaus, an der die maximal zulässige Höhe angezeigt gewesen sei, hätte der Kläger die Maße des Fahrzeugs überprüfen müssen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Es kam zu der Auffassung, dass der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt habe.

Der Kläger wendet dagegen ein, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Damit zeigt er keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Verhalten des Klägers, mit einem 2,315 m hohen Ford Transit in ein Parkhaus mit einer zulässigen Fahrzeughöhe von 2,10 m einzufahren, als grob fahrlässig einzustufen ist.

Das Verhalten des Klägers war objektiv grob pflichtwidrig. Der Kläger hat die ihm obliegende Dienstpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG dadurch verletzt, dass er mit einem dienstlichen Transportfahrzeug in ein nicht ausreichend hohes Parkhaus gefahren und das Dienstfahrzeug dadurch beschädigt hat. Die Pflicht zum treuen Dienen umfasst u.a. den sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und zur gewissenhaften Dienstleistung (Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 26). Hierbei kann offenbleiben, ob am Einfahrtsbereich des Parkhauses das Zeichen 265 nach § 41 StVO auf die Höhenbegrenzung von 2,10 m hinwies. Die begrenzte Deckenhöhe musste dem Kläger jedenfalls bekannt gewesen sein, weil er seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge bereits zuvor dieses Parkhaus mit einem anderen - niedrigeren - Achtsitzer benutzt hatte. Der vom Kläger bei dem Unfall dienstlich gefahrene neue achtsitzige Ford Transit hat ausweislich der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein der Bundeswehr) eine Fahrzeughöhe von 2,315 m. Mit einem derart hohen Fahrzeug in ein Parkhaus einzufahren, das nur für Fahrzeuge bis maximal 2,10 m Höhe zugelassen ist, stellt einen schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über das normale Maß deutlich hinausgeht.

Das Verhalten des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Dieser hat es von vornherein unterlassen, sich über die genaue Höhe des ihm anvertrauten Dienstfahrzeugs zu informieren. Parkhäuser haben üblicherweise nur geringe Durchfahrtshöhen. Spätestens vor dem Einfahren in das höhenbegrenzte Parkhaus hätten dem Kläger die Maße des Fahrzeugs - etwa durch Lesen der Zulassungsbescheinigung - bekannt sein müssen. Das gilt umso mehr, als es sich um ein neuwertiges Fahrzeug mit einem Kilometerstand von erst 145 km handelte, das dem Kläger noch nicht vertraut war. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mit anderen Kleinbussen in die Parkgarage eingefahren war und dort - im ersten Stock - speziell für höhere Fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze vorgefunden hatte. Zum einen konnte er nicht darauf vertrauen, dass jedes Fahrzeug dieselbe Höhe aufweist, zum anderen waren diese speziellen Parkplätze im ersten Stock besetzt. Der Kläger hätte angesichts dessen entweder auf einen freien geeigneten Platz im ersten Stock warten oder das Parkhaus wieder verlassen müssen. Unter keinen Umständen hätte er den Versuch unternehmen dürfen, in den zweiten Stock hoch zu fahren. Dies gilt auch, wenn hinter ihm bereits Fahrzeuge standen. Hierdurch hätte sich der Kläger nicht unter Druck setzen lassen dürfen; vielmehr hätte er deren Fahrer durch eine entsprechende Aufforderung vorbeifahren lassen können. Entlasten kann ihn auch nicht der Umstand, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und die Durchfahrtshöhe geprüft hat. Dies zeugt im Gegenteil davon, dass er sich der Problematik wohl bewusst war, mit einem hohen Fahrzeug in ein höhenbeschränktes Parkhaus eingefahren zu sein. Dennoch weiter zu fahren - quasi unter dem Motto „es wird schon nichts passieren“ - war grob fahrlässig. Das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München (U.v. 16.6.1999 - 15 U 5773/98 - juris) steht dem nicht entgegen, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jener Entscheidung wurde das Verhalten der Mieterin eines privaten Fahrzeugs bei Durchfahrt mit dem Kraftfahrzeug durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung vom Zivilgericht als fahrlässig und nicht grob fahrlässig eingestuft. Den Kläger als Fahrer eines Dienstwagens hingegen, der in ein bekanntermaßen höhenbeschränktes Parkhaus einfuhr, treffen ungleich höhere Sorgfaltspflichten (vgl. auch OLG Oldenburg, U.v. 25.1.1995 - 2 U 209/94 - juris). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag weder dargetan und noch ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.