Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2014 - Au 2 K 14.30421

published on 13/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2014 - Au 2 K 14.30421
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2014 wird in Nr. 2 aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1995 in ..., Syrien, geborene Kläger, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischer Glaubensrichtung, wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und gegen die Anordnung der Abschiebung in die Republik Bulgarien, wo ihm internationaler subsidiärer Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist.

Ihm wurde nach Durchführung eines Asylverfahrens in der Republik Bulgarien Anfang Januar 2014 internationaler subsidiärer Flüchtlingsschutz zuerkannt, ein Reisepass ausgestellt und eine bis 24. Oktober 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er reiste anschließend am 15. Januar 2014 auf dem ... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Februar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde hierzu vom Bundesamt am 10. und 11. Februar 2014 angehört. Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf die entsprechenden Niederschriften Bezug genommen.

Das Bundesamt teilte auf Anfrage des Landratsamts ... als zuständige Ausländerbehörde mit, dass ein „Bestätigungsschreiben“ der bulgarischen Behörden, aus dem die Übernahmebereitschaft für den Kläger hervorgehe, nicht vorliege. Dies sei auch nicht erforderlich, weil der Kläger nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle. Daraufhin bestätigte das Landratsamt ... mit Schreiben vom 3. August 2014, dass einer Rückführung des Klägers nach Bulgarien keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegenstünden.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2014, zugestellt am 7. Juli 2014, stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.) und ordnete dessen Abschiebung in die Republik Bulgarien an (Ziffer 2.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Asylantrag gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG beantragt worden sei, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden sei.

Der Antrag auf Durchführung von Asylverfahren sei abzulehnen, da der Kläger sich aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Da der Asylantrag nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt worden sei und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe. Es sei in einem solchen Fall grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden.

Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Einer vorhergehenden Androhung und Fristsetzung bedürfe es nicht. Die Pflicht zur Übernahme der Kläger durch Bulgarien ergebe sich aus dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien vom 1. Februar 2006 (BGBl. II 2006, S. 259).

Hiergegen erhob der Kläger am 21. Juli 2014 Klage und beantragte zuletzt:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2014 wird in dessen Ziffer 2. aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe, dort aber wegen der allgemein fremdenfeindlichen Stimmung und aufgrund eines Übergriffs auf ihn nicht bleiben könne. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe er die Asylunterkunft verlassen müssen, erhalte keine finanzielle Unterstützung und sei auch nicht krankenversichert gewesen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 6. August 2014 die Behördenakten vor.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 wurde das Verwaltungsstreitverfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 13. Oktober 2014 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerbevollmächtigte bezüglich der ursprünglich auch gegen Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts gerichteten Klage die Klagerücknahme. Daraufhin wurde das Verfahren insoweit abgetrennt und durch Beschluss eingestellt (Az. Au 2 K 14.30585).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2014 verwiesen.

Gründe

Die nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. des Bescheids vom 23. Juni 2014 gerichtete Klage ist zulässig und begründet.

1. Die unter Ziffer 2. des behördlichen Entscheidungsausspruchs verfügte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) unter Randnummer 156 ausgeführt, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erst dann ergeht, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Asylsuchenden zugestimmt hat.

Vorliegend fehlt es an einer Zustimmung der bulgarischen Behörden entsprechend den Vorgaben des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II 2006, S. 90). Da der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat, kommen die Bestimmungen der Verordnung 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) hier nicht zur Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - juris Rn. 26; VG Trier, B.v. 16.4.2014 - 5 L 569/14.TR - juris Rn. 14; VG Berlin, B.v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 8 ff.; a.A. VG Bremen, B.v. 11.3.2014 - 1 V 153/14 - juris Rn. 18 f.). Dies ergibt sich daraus, dass das in dieser Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 20 Dublin III-VO nur eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und der Antragsteller im Sinn der Verordnung gemäß Art. 2c) derjenige ist, der einen Antrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde.

Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Rückübernahmeabkommens übernimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger), wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt. Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens) und soll die in Art. 7 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens näher bezeichnete Angaben und Unterlagen enthalten. Ohne Erklärung der Übernahmebereitschaft durch die bulgarischen Behörden steht aber nicht abschließend im Sinne der oben zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass die Abschiebung auch tatsächlich und in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden kann (vgl. auch VG Trier, B.v. 16.4.2014 - 5 L 569/14 - juris Rn. 52).

Nach der vom Gericht bei der Bundespolizeidirektion ... eingeholten telefonischen Auskunft erfolge das Übernahmeersuchen („Anbietungsverfahren“) in der Regel auf Veranlassung der für den Ausländer zuständigen Ausländerbehörde durch die Bundespolizeidirektion (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Rückübernahmeabkommens). Nach Erklärung der Übernahmebereitschaft seitens der bulgarischen Behörden werde dies wiederum der Ausländerbehörde bzw. dem Bundesamt mitgeteilt. Insofern kann hier auch nicht von einer gesicherten Verwaltungsübung dergestalt ausgegangen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthaltes im Drittstaat der betreffende Flüchtling ohne weiteres und unverzüglich aufgenommen wird (Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, §34a Rn. 20; VG Berlin, B.v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 16), da die Übernahmebereitschaft grundsätzlich für jeden Ausländer individuell geklärt wird. Dies ist vorliegend nach Auskunft der Bundespolizeidirektion ... beim Kläger nicht geschehen. Auch das Bundesamt am 20. Mai 2014 teilte auf Anfrage der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde lediglich mit, dass kein „Bestätigungsschreiben“ der bulgarischen Behörden vorläge, dies auch nicht erforderlich sei, weil der Kläger schon nicht unter den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle (siehe Behördenakte Bl. 77). Dies wurde auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben des Bundesamts vom 27. Oktober 2014 nochmals bestätigt.

Von daher war der Bescheid insoweit aufzuheben.

2. Die Entscheidung über die Kosten des nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 13/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 119,50 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1764/14 gegen den Straßen
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Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 568/14.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage wird insoweit angeordnet, als sich die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegner
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published on 02/03/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (W 2 K 14.50196) gegen die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 10. Dezember 2014 enthaltenen Abschiebungsanordnung wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt di
published on 28/04/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am ...1995 in ..., Syrien, geborene Kläger, nach eige
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Annotations

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.