Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 4 K 14.811

bei uns veröffentlicht am08.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2014/2015 durch den Beklagten.

Das Eigenjagdrevier ... hat eine Gesamtgröße von ca. 1.150 ha. Es gehört zur Hochwildhegegemeinschaft ..., ... ... und liegt im ...-, ..., das sich von Norden nach Süd-Südwesten erstreckt und im Süden und Westen durch das Bundesland ..., die Länder ... (Oberes ...) und ... (...- und ...) begrenzt wird.

Mit Bescheid vom 25. April 2013 wurde seitens des Beklagten der Abschussplan für das Jagdjahr 2013/2014 in Höhe von 65 Stück Rotwild bestätigt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro je nicht erlegtem Stück Rotwild für den Fall an, dass das für das Jagdjahr 2013/2014 festgelegte Abschuss-Soll für Rotwild bis zum Ende der Jagdzeit nicht vollständig erfüllt werde, da bis zum Stichtag 2. Dezember 2013 lediglich 4 Stück Rotwild erlegt worden seien. Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. Januar 2014 auf Änderung des Abschussplans für Rotwild vom 25. April 2013 dahingehend, dass die Abschussfestsetzung für das Eigenjagdrevier ... auf maximal 15 Stück Rotwild (statt 65) herabgesetzt werde, wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2014 abgelehnt. Die beiden Verwaltungsakte sind Gegenstand der gerichtlichen Verfahren Au 4 K 13.2006 (Zwangsgeldandrohung) und Au 4 K 14.320 (Änderung des Abschussplans), über die gesondert entschieden wird.

Unter dem 18. März 2014 legte die Klägerin für das Eigenjagdrevier ... einen Abschussvorschlag vor. Dieser sah einen Abschuss von insgesamt 15 Stück Rotwild vor. Die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ... vom 18. März 2014 betrug 50 Stück Rotwild. Die Sitzung des Jagdbeirats fand am 26. März 2014 statt.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Festsetzung des Abschussplans angehört. Der Jagdberater übermittelte mit Datum vom gleichen Tag seine Ausführungen. Mit Schreiben vom 17. April 2014 nahm die wildbiologische Fachkraft beim Landratsamt und mit Schreiben vom 25. April 2014 das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... jeweils Stellung.

Mit Bescheid vom 22. April 2014, zur Post gegeben am 29. April 2014, setzte der Beklagte das Abschuss-Soll für das Eigenjagdrevier ... auf 55 Stück Rotwild fest.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus dem forstlichen Gutachten 2012 und der ergänzenden revierweisen Aussage im Eigenjagdrevier ... die Notwendigkeit ergebe, durch jagdliche Maßnahmen, insbesondere auch eine intensive Bejagung des Rotwilds, zur Verbesserung der Waldverjüngungssituation beizutragen. Aus den Zählbeständen ergebe sich, dass der im Managementplan vorgesehene Zielbestand noch nicht erreicht sei. Im ...-/... und auch im Revier ... ergebe sich ein Abschussdefizit, insbesondere auch bezogen auf die Zuwachsträger. Die vorgeschlagene Abschusshöhe sei daher nicht geeignet, eine Reduzierung des Rotwildbestandes zu erwirken.

Hinzu komme, auch wenn dies nicht primär ursächlich für die Festsetzung des Rotwildabschusses sei, eine Reduzierung der Bestandshöhe des Rotwildes im Hinblick auf eine Seuchengefährdung durch TBC-Befall. Insoweit sei die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes maßgebend.

Dem Eigenjagdrevier ... komme innerhalb des ...-/... eine Sonderstellung zu, da in diesem Revier zwei der insgesamt fünf Rotwildfütterungen betrieben würden und ca. 35 bis 40 v. H. des Rotwildbestandes hier überwinterten. Jagdlich sei es möglich, in diesem Revier bereits über den „Vorabschuss“ in den Monaten Mai und Juni einen Großteil des Abschuss-Solls zu erbringen. Aufgrund von Schonzeitaufhebungen stehe auch eine deutlich längere Jagdzeit zur Verfügung.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Mai 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. April 2014 für das Eigenjagdrevier ... aufzuheben und den Abschuss in Höhe von 15 Stück Rotwild gemäß Eintragung im angefochtenen festgesetzten Abschussplan (Hirsche Klasse II 1 Stück, Hirsche Klasse III 3 Stück, Alttiere 4 Stück, Schmaltiere 2 Stück, Kälber 5 Stück) zu bestätigen.

Die Begründung des Bescheids stehe im Widerspruch zur - nicht in den Akten befindlichen - Stellungnahme der Hochwildhegegemeinschaft ... Danach liege die Hochwildhegegemeinschaft mit einem Schätzbestand von ca. 2.500 Stück Rotwild unter dem eigentlichen Zielbestand aller Reviere mit einer Rotwilddichte von 2 bis unter 4 Stück auf 100 ha Jagdfläche. Eine Begründung für den geforderten Abschuss von 6 Stück Rotwild /100 ha Jagdfläche im Revier ... gegenüber z. B. nur 1,9 Stück /100 ha im Revier ... oder 3 Stück /100 ha im Revier ... sei nicht gegeben und gleichheitswidrig. Auch habe der Beklagte fälschlicherweise einen Vorgang „Schälschäden im ...“, der dem Aktenvorgang beigefügt sei, berücksichtigt.

Der Bescheid entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und wäge die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange nicht zutreffend ab. Insbesondere zum Wildbestand seien keinerlei revierbezogenen Angaben enthalten. Soweit Zahlen angegeben seien, bestehe kein Bezug zum Jagdjahr 2014/2015. Zählungen im Jahr 2014 habe der Beklagte verschwiegen, da sich hieraus eine maximale Dichte von 2 Stück Rotwild je 100 ha ergäben, so das nicht von einer hohen Konzentration gesprochen werden könne. Belange des Naturschutzes seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Das Revier der Klägerin liege vollständig in einem Naturschutzgebiet, weshalb es hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dadurch geprägt sei. Die Ziele der gemeinnützigen Stiftung seien völlig außer Acht gelassen worden. Insbesondere gehe es der Klägerin bei der Waldbewirtschaftung nicht um Gewinnmaximierung, so dass die Schadensfrage nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch bewertet werde. Insoweit greife der Beklagte unzulässig in das Eigentumsrecht der Klägerin ein.

Unklar sei auch, ob die hohen Abschusszahlen auch auf die TBC-Problematik gestützt seien. Eine Seuchengefahr sei jedenfalls nicht vorhanden.

Die Festsetzung stelle zudem zu Unrecht auf einen gesetzlichen Vorrang vor dem Gebot der angemessenen Wildhege ab. Die Ziele der Hege seien in den Regelungen zur Abschussfestsetzung gerade nicht genannt; der Beklagte habe insoweit keine Befugnis zur Erweiterung der im Gesetz genannten Interessen. Da keine konkreten Feststellungen vor Ort getroffen worden seien, könne der Bescheid auch nicht allein auf die Verbissbelastung und die Verjüngungssituation gestützt werden. Waldbegehungen hätten jedenfalls im Bereich ... in den Jahren 2012 bis 2014 nicht stattgefunden. Die ergänzenden revierweisen Aussagen seien mangels Unterschrift nicht heranzuziehen.

Das Abstellen auf zwei im Revier vorhandene Rotwildfütterungen sei sachfremd. Aus dem 3-Monatszeitraum einer Fütterung könne nicht auf den maßgeblichen Wildbestand abgestellt werden. Zudem sei das Wild vor Futternot zu schützen; da weitere Fütterungen nicht mehr betrieben würden, finde sich das Wild maßgeblich bei den Fütterungen im klägerischen Revier ein. Im Mai /Juni sei es jedoch bereits wieder ausgezogen, da dann keine Fütterungen mehr stattfänden. Standwild sei im Revier jedoch gerade keines vorhanden.

Der Beklagte habe auch die revierbezogenen Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt. Das Jagdgebiet sei durch schroffe Felswände geprägt, die Waldbereiche seien räumlich verteilt und würden maximal 20 bis 30 ha umfassen. Zudem finde eine sommerliche Nutzung der fünf Alpen mit ca. 200 Rindern und teilweise auch Waldweide statt. Der Jagdbezirk sei durchzogen von zahlreichen, stark frequentierten Wanderwegen; es gebe zahlreiche Hütten mit Übernachtungsmöglichkeiten. Da das Rotwild sehr störungsempfindlich sei und die Waldbereich keine Rückzugsmöglichkeiten böten, sei das Revier im Sommer nahezu rotwildfrei; es handle sich um ein reines Wintereinstandsgebiet.

Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abschussvorschlag der Klägerin habe nicht bestätigt werden können, da er den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht werde. So sei neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Bereits aus der Nichterfüllung des einvernehmlich bestätigten Abschussplans für das Eigenjagdrevier ... im Jagdjahr 2013/2014 zeige sich, dass eine Absenkung auf lediglich 15 Stück völlig ungeeignet sei, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Die Aussagen zum Tierbestand seien und könnten lediglich Schätzungen sein. Der im Managementplan angegebene Zielbestand sei vor Jahren von den Revieren als persönliche Einschätzung von der Hochwildhegegemeinschaft abgefragt worden und daher als „Wunschbestand“ zu verstehen. Eine Ableitung auf eine Rotwilddichte, gerechnet in pro 100 ha Jagdfläche sei fachlich nahezu unbrauchbar, da dies der tatsächlichen Lebensweise des Rotwildes nicht gerecht werde. Unabhängig davon stelle auch die Hochwildhegegemeinschaft fest, dass das ... einen latenten TBC-Infektionsherd darstelle und die Abschüsse auf einem hohen, stark kahlwildlastigen Niveau bleiben sollten, weshalb auch die Hochwildhegegemeinschaft einen deutlich höheren Abschuss vorgeschlagen habw. Die Festsetzung beruhe auf den aussagekräftigen Winterbestandszählungen und dem Abschussdefizit im Jagdjahr 2013/2014.

Bei der Abschussplanfestsetzung sei auch eine Interessenabwägung erfolgt. Gerade unter Berücksichtigung der konkreten, speziellen Revierverhältnisse habe die Abwägung jedoch im vorliegenden Fall zu einem weitaus überwiegenden Interesse der öffentlichen Belange führen müssen (Aufbau eines stabilen Mischwaldes, tragbarer und gesunder Wildbestand). Diese öffentlichen Belange sollten eigentlich identisch mit den Interessen der gemeinnützigen Stiftung sein.

Nach Angaben der wildbiologischen Fachkraft sei kein Jagdbezirk so tiefgreifend und ausführlich analysiert worden, wie der Rotwild-Lebensraum ... Die Zähl- und Abschusszahlen seien analysiert und auf ihre Belastbarkeit überprüft und gewichtet worden. Auch hinsichtlich der Wildschadensverbissbelastung seien gerade die konkreten Verhältnisse im Eigenjagdrevier ... untersucht und der Abschussplanfestsetzung zugrunde gelegt worden. Eine rein revierspezifische Betrachtung könne es aber gar nicht geben, da Rotwild revierübergreifende Lebensräume besiedle und auch revierübergreifende Planungen und Bejagungsstrategien festgelegt werden müssten. Soweit sich dabei unterschiedliche Abschussvorgaben je 100 ha Jagdfläche ergeben, sei dies gerade der revierspezifischen Betrachtungsweise geschuldet.

Zu berücksichtigen sei, dass die Rotwildraumeinheiten im betroffenen Talbereich über die Reviergrenzen des Eigenjagdreviers ... hinausreichten. Deshalb weise auch keines der Reviere einen geschlossenen Jahreskreis der Rotwildverteilung auf. Aus diesem Grund seien auch bereits für das Jagdjahr 2013/2014 nicht nur revierinterne, sondern auch revierübergreifende Maßnahmen besprochen worden. Im Jagdjahr 2012/2013 seien im Revier ... bis Ende November 14 Stück Rotwild, im Dezember 13 Stück und im Januar nochmals 14 Stück Rotwild erlegt worden. Eine Notzeit habe im Winter 2013/2014 nicht bestanden. Die Situation der TBC beim Rotwild werde vom Kläger bagatellisiert und widerspreche sämtlichen veterinärrechtlichen Aussagen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten - auch betreffend die Verfahren Au 4 K 14.319, 320 und Au 4 K 13.2005, 2006 - Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zunächst kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Schluss der Verhandlung am 8. Oktober 2014, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 beantragt, vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die Erklärung des Bevollmächtigen zur bedingten Stellung der Beweisanträge überhaupt anfechtbar ist oder - selbst wenn - nicht nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt, scheidet eine Wiedereröffnung bereits deswegen aus, da nach der mündlichen Verhandlung bereits am 8. Oktober 2014 ein Urteil niedergelegt wurde und somit der Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 keine Berücksichtigung mehr finden kann; eine Wiedereröffnung kommt nur bis zum Erlass eines Urteils in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 104 Rn. 11, § 116 Rn. 3, 6). Die Klägerin ist daher insoweit auf das Rechtsmittel zu verweisen.

Dem Bevollmächtigten der Klägerin war auch keine Schriftsatzfrist zu gewähren.

Eine Schriftsatzfrist kommt entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO in Betracht, wenn sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Beklagten nicht hätte erklären können, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Abgesehen davon, dass sich der Bevollmächtige der Klägerin rügelos auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014 eingelassen hat und erst kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung die Schriftsatzfrist mit Verweis auf die Klageerwiderung vom 16. September 2014 beantragt hat, ist ihm die Klageerwiderung auch rechtzeitig zugestellt worden. Denn der Schriftsatz des Beklagten vom 16. September 2014 samt Anlagen ist dem Bevollmächtigten der Klägerin nach eigener Aussage am 23. September 2014 vollständig zugegangen. Damit bestand bis zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2014 ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen, was unter Berücksichtigung von § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO und unterstellt, der Schriftsatz habe neues Vorbringen enthalten, mehr als rechtzeitig ist, da insofern eine Wochenfrist ausreichend wäre. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, dass es sich um die Klageerwiderung handelte, nicht eher § 132 Abs. 2 ZPO, mit einer Frist von nur drei Tagen, anzuwenden wäre. Die genannten Vorschriften der ZPO sind zudem auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses über § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 173 Rn. 4; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand 3/2014, § 173 Rn. 146 und 211).

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Festsetzung der Abschussplanung für das Jagdjahr 2014/2015, soweit durch den Bescheid vom 22. April 2014 ein höherer als der von ihr beantragte Abschuss mit 15 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... festgesetzt wurde. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; der Bescheid vom 22. April 2014 hat sich noch nicht erledigt, da das Jagdjahr noch nicht abgelaufen ist. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO, da der Bescheid vom 22. April 2014 im Falle einer (teilweise) zu hohen Abschussregelung (teilweise) rechtswidrig wäre und die Klägerin in ihrem Jagdausübungsrecht nach § 1 Abs. 4 BJagdG betrifft (Leonhardt, Jagdrecht, Stand 8/2014, Nr. 16.15 Anm. 5; BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 29).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 22. April 2014 ist rechtmäßig.

Die Festsetzung der Abschussplanung für das Jagdjahr 2014/2015 basiert auf § 21 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 BJagdG i. V. m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der von der von der Klägerin vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan festzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG). Im vorliegenden Fall wurde der Abschussplan vom Beklagten mit Bescheid vom 22. April 2014 festgesetzt, da kein Einvernehmen mit dem Vorschlag der Klägerin vom 18. März 2014 bestand.

Bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG der Jagdbehörde keinen planerischen Gestaltungsspielraum einräumen. Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Gleichwohl lässt sich die Abschusszahl nicht mathematischlogisch bestimmen, so dass insoweit der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich deshalb darauf, ob die vom Beklagten festgesetzte Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Dieser Zahlenrahmen ist vorliegend aber zutreffend festgesetzt worden, weshalb die Klage erfolglos bleiben muss. Maßgebende Beurteilungsgrundlage hierfür ist die Sachlage im Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 27 ff; VG Augsburg, U. v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 45).

Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussplanung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und - hier nicht relevant - insbesondere der Schutz der Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).

Der Abschussplan entspricht dabei nur den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die forst- und jagdlichen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen wurden (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U. v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47). Insoweit ist ein Interessenausgleich vorzunehmen und die Behörde zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25).

Aus § 21, § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG ergibt sich hierbei allerdings ein Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor den jagdlichen Interessen an einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, U. v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, Kommentar zum Jagdrecht, Stand 7/2013, Nr. 11.21 Anm. 6 und Nr. 15.32 Anm. 2.1). Gleichwohl besteht kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Wie sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ergibt, soll ein gesunder Wildbestand aller heimischer Tierarten erhalten bleiben, so dass eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen ist (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, a. a. O., Nr. 15.32 Anm. 2.1). Die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung ist vorliegend rechtmäßig, da sie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze das Abschuss-Soll in einem vertretbaren Zahlenrahmen festsetzt.

1. Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Wildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Vorliegend ist daher das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die ergänzende revierweise Aussage vom Januar 2013 maßgeblich. Die dort getroffenen Feststellungen wurden vom Beklagten zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Ergebnis ist jeweils eine Verbissbelastung mit „zu hoch“ und insgesamt einer Abschussempfehlung von „erhöhen“. Zwar lautet die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ... auf „beibehalten“, aus den ergänzenden revierweisen Aussagen zu den beiden Eigenjagdrevieren ... und ... ergibt sich jedoch insoweit auch eine Verbissbelastung mit „zu hoch“.

Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, es bestehe kein Problem mit dem Wald, genügt dies nicht, um das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 zu entkräften. Das System, die Methodik und die Durchführung der forstlichen Gutachten ist nicht zu beanstanden (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52). Die forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 56). Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin beruht das Gutachten auch auf einer tatsächlichen Begehung des Reviers. Dies ergibt sich zum einen aus dem Inhalt des Gutachtens, in dem z. B. unter Nr. 2.1 auf Seite 4 die Worte „ Aufnahme“ und „aufgefunden“ auf eine tatsächliche Begehung vor Ort hinweisen, als auch aus den Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014. Forstdirektor ... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass im Revier ... zwei Stichprobenpunkte angegangen worden seien. Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, die Stichprobenpunkte seien ihm nicht bekannt, kann dies keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens auslösen. Abgesehen davon, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die angewandte Raster- oder Gittermethode auch nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Revier kein konkreter Stichprobenpunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 95), sind auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Forstdirektor ... ersichtlich oder vorgetragen. Bestritten wurde zudem nur die Kenntnis der Lage der Stichprobenpunkte, nicht auch das Vorhandensein innerhalb des Reviers überhaupt. Auch wenn Vertreter der Klägerin nicht an den Begehungen teilgenommen haben, leidet das forstliche Gutachten insoweit nicht an einem beachtlichen Fehler. Es ist zwar wünschenswert, aber rechtlich nicht erforderlich, dass der betroffene Revierinhaber, Pächter oder Jäger von der Begutachtung bei der Erstellung des Gutachtens in seinem Revier informiert wird oder gar an der Begehung teilnehmen muss. Schließlich kann auch der Einwand, auf bewirtschafteten Almflächen würden Edellaubhölzer wachsen, die regelmäßig geschwendet werden müssten, nicht verfangen, da es sich insoweit nicht um Waldflächen i. S. d. Bayerischen Waldgesetzes handelt, so dass diese Flächen nicht der Begutachtung im Rahmen des forstlichen Gutachtens unterfallen. Forstdirektor ... hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass zudem die ergänzende revierweise Aussage, die im Jahr 2012 erstmals hinzugekommen sei, mehr umfasse als die Stichprobenpunkte im Rahmen der Erstellung des forstlichen Gutachtens. Darüber hinaus würden die ergänzenden revierweisen Aussagen jährlich evaluiert, nicht aber jährlich neu verfasst. Dementsprechend ist für das klägerische Revier zutreffend von einer Verbissbelastung mit „zu hoch“ auszugehen.

2. Der Beklagte hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2014 die unterschiedlichen Interessen auch ausreichend abgewogen.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Zudem ist bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). Der Beklagte hat demnach, sofern er vom Abschussplanvorschlag der Klägerin abweichen will, einen Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits vorzunehmen (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 25). Hierbei ist aber nicht jeder private Belang in die Abwägung einzustellen, sondern vielmehr (nur) die gesetzlich formulierten Belange (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 26). Dies ist vorliegend jedoch ausreichend erfolgt.

Maßgebend sind zunächst die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung entsprechend den Zwecken und den Zielen der Waldgesetze (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43), woraus sich im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG ein unmittelbarer Anspruch der Forstwirtschaft auf Gewährleistung der Waldverjüngung (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 49) ergibt. Im Vordergrund steht stets auch die Frage, ob sich der Zustand des Waldes bereits langfristig so gebessert hat, dass eine Minderung des Abschusses und eine Erhöhung des Wildbestandes den Belangen der Forstwirtschaft nicht abträglich ist (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 57). Längerfristiges Ziel muss daher die Belastung „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, a. a. O., Nr. 15.32 Anm. 2.1). Dies ist vorliegend (noch) nicht der Fall. Im forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 ist ausgeführt, dass der Leittriebverbiss zwar nur bei 16 v. H. liege, aber ein erheblicher Verbissdruck bestehe. Insbesondere bei den notwendigen Mischbaumarten sei der Verbiss hoch. Bei den Verjüngungspflanzen (< 20 cm) habe der Verbiss um 4 v. H. zugenommen und es bestehe ein Trend zur Entmischung, da es zu einem Rückgang der Konkurrenzfähigkeit bestimmter Baumarten komme. Im Rahmen einer regionalen Differenzierung wurde ausgeführt, dass in der maßgeblichen Hegegemeinschaft das Minimal-Vorkommen an Tanne weiter zurückgegangen sei. Dies hat auch der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 so bestätigt. Aus einem Vergleich der Feststellungen der forstlichen Gutachten der Jahre 2006, 2009 und 2012 ergibt sich zudem, dass die Verbissbelastung kontinuierlich mit „zu hoch“ bewertet war. Die Abschussregelung ist dabei der maßgebliche Faktor, um auf den Wildbestand einwirken zu können und das wichtigste und effektivste Mittel zur Bestandsregulierung (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60).

Entgegen den Ausführungen der Klägerin geht die Abschussregelung des Beklagten, wie sie im dem Bescheid vom 22. April 2014 festgesetzt wurde, auch von den tatsächlichen Gegebenheiten aus und berücksichtigt die gesetzlich vorgegebenen Belange. Der Beklagte geht dabei auch zutreffend vom Wildbestand im konkreten Jagdrevier aus, wenngleich insoweit unterschiedliche Auffassungen zwischen Klägerin und Beklagtem bestehen. Der Beklagte hat hierzu Zählungen durchgeführt, die statistisch erfasst und aufbereitet wurden. Die Ergebnisse hieraus stehen auch nicht im Widerspruch zu der aufgrund des Zustandes der Waldverjüngung erforderlichen Abschusszahl. Allerdings können die Zählungen nicht allein und einzig als Grundlage dienen, da sie Störungen und anderen Einflüssen unterworfen sind und - trotz Zählungen - ein konkreter Wildbestand nicht exakt feststellbar ist. Denn beim Wildbestand handelt es sich um eine zeitlich variable Größe. Er ist auch abhängig von anderen Umständen als dem Abschuss und zudem beschränkt sich der Lebensraum des Wildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstreckt sich auf größere Flächen (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96, 102). Zählungen können daher nicht das einzige und alleinige Mittel der Feststellung des Wildbestandes sein, was dadurch deutlich wird, dass der Beklagte angibt, nicht alle Zählungen seien repräsentativ, störungsfrei abgelaufen und somit uneingeschränkt verwertbar. Da sich gerade Rotwild Zählungen teilweise erfolgreich entzieht, kann ergänzend - wie vom Beklagten vorgenommen - auf indirekte Methoden wie Rückrechnungen oder Rückschlüsse aus Forstschäden zurückgegriffen werden (OVG Nds, U. v. 10.8.1989 - 3 L 21/89 - NuR 1990, 280 = juris Rn. 40). Daneben hat der Beklagte zulässig auch den Managementplan „Schalenwild und Bergwald“ vom September 2012 als geeignete Grundlage herangezogen. Da sich insgesamt aber eben keine exakt feststehenden Zahlen herleiten oder berechnen lassen, muss bei der Abschussplanung - unabhängig vom konkreten Wildbestand - die Frage, ob und in welchem Umfang der Abschuss festzulegen ist und wie der Zustand des Waldes ist, im Vordergrund stehen (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59; vgl. auch BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96). Dies ist - wie oben bereits dargelegt - zutreffend anhand des forstlichen Gutachtens vom Oktober 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen geschehen. Die ergänzenden revierweisen Aussagen müssen dabei auch nicht unterzeichnet sein, um sie zum Aktenbestandteil und zur Entscheidungsgrundlage machen zu können, denn es kommt insoweit lediglich auf deren materiellen Inhalt an; Formvorschriften bestehen nicht.

Der Beklagte hat auch den revierbezogenen Besonderheiten ausreichend Rechnung getragen. Im Rahmen der Abschussplanfestsetzung hat eine individuelle Betrachtung und eine Einzelfallregelung für das konkrete Jagdrevier zu erfolgen (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 27 f). Zwar weist das Revier der Klägerin mit steilen Berghängen und nur 25 v. H. Waldflächen einige Besonderheiten auf, zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Rotwildraumeinheit über die einzelnen Reviere im mittleren Talbereich hinausreicht und das klägerische Eigenjagdrevier ... gerade in der Mitte der Hegegemeinschaft ... liegt, was insbesondere an der kartografischen Darstellung deutlich wird. Darüber hinaus werden im klägerischen Revier zwei Fütterungen betrieben. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Lage im Naturschutzgebiet betrifft allerdings nicht nur das Revier der Klägerin, sondern auch weitere Reviere innerhalb der Hegegemeinschaft ..., insbesondere die Reviere Alpe ..., ..., ... und ... (vgl. die Verordnung über das Naturschutzgebiet „... vom 16.1.1992, ABl. RvS v. 24.1.1992). Dementsprechend handelt es sich bei der Lage im Naturschutzgebiet vorliegend gerade nicht um ein Alleinstellungsmerkmal des klägerischen Reviers (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 28) mit der Folge, dass der Beklagte abweichend vom Durchschnitt der übrigen Jagdreviere in der Hegegemeinschaft (vgl. BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 63), besondere Interessen in die Abwägung hätte einstellen müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch die Berücksichtigung einer früheren Nichterfüllung des Abschuss-Solls im vorangegangenen Jagdjahr 2013/2014 bei der Abschussplanung zulässig (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 51). Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber früheren Jagdjahren ist vorliegend nicht ersichtlich, da die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen eines milden Winters und touristischer Aktivitäten den Durchschnitt der Jagdreviere in der Hegegemeinschaft ... in gleicher Weise betreffen. Die - von der Klägerin wiederholt vorgetragene TBC-Problematik - ist insoweit unerheblich, da entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorrangig auf den Zustand der Waldverjüngung abzustellen ist. Schließlich können auch die von der Klägerin genannten ungünstigen Revierfaktoren (insbesondere Lage, Tourismus usw.) zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Faktoren bestimmen zwar qualitativ und quantitativ den Lebensraum des Wildes, der Abschuss wirkt hierauf aber nicht ein (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60). Im Übrigen geht die Argumentation der Klägerin fehl, da sie darauf hinausläuft, dass in Jagdrevieren mit besonders ungünstigen Lebensverhältnissen der Abschuss entsprechend gering sein müsste. Dies kann aber allenfalls dann sein, wenn der Bestand den in § 21 BJagdG und Art. 32 BayJG genannten Belangen entspricht, was vorliegend ausweislich des forstlichen Gutachtens und den Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht der Fall ist. Da die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ... und gerade auch im klägerischen Revier entsprechend der ergänzenden revierweisen Aussage „zu hoch“ ist und damit der Wildbestand allgemein überhöht ist und ein Reduktionsabschuss geboten ist, wird gerade in Revieren mit solch ungünstigen Verhältnissen der Abschuss zu erhöhen sein, weil dann nicht nur der erhöhte Bestand, sondern zusätzlich diese negativen Faktoren die Waldschadenssituation verschärfen (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 64).

Da der Beklagte den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015 gegenüber dem Abschuss-Soll des Jagdjahres 2013/2014 reduziert hat und die o.g. Belange und Besonderheiten bei der Abschussplanung beachtet hat, sind die konkreten Abschusszahlen nicht zu beanstanden und entsprechen einem vertretbaren Zahlenrahmen. Dies auch gerade noch im Hinblick auf die in der Jagdbeiratssitzung vom Vorsitzenden vorgeschlagene weitere Erhöhung um fünf Stück Rotwild gegenüber dem Vorschlag der Hochwildhegegemeinschaft von insgesamt 50 Stück. Sofern sich abzeichnet, dass auch im laufenden Jagdjahr das Abschuss-Soll wieder deutlich unterschritten werden könnte, obliegt es zunächst der Klägerin, ihre Bemühungen zur Erfüllung des Abschussplans ausführlich zu dokumentieren und nachzuweisen (z. B. Daten zu Revierbegehungen, Ansitzen, Wildbeobachtungen, Spuren usw.). Anschließend obliegt es dem Beklagten, jedenfalls vor Fälligstellung eines eventuell weiter anzudrohenden Zwangsgeldes, die von der Klägerin angeführten Revierbesonderheiten und Wildbestände unter Beachtung der vorgelegten Nachweise im klägerischen Jagdrevier (noch) genauer zu überprüfen. Neben verschiedenen Außenterminen durch Vertreter des Beklagten, dem Jagdberater und dem Forstamt unter Beteiligung von Vertretern der Klägerin - ggf. auch des gesamten Jagdbeirats - kommen hierzu auch Probeansitze durch - unbeteiligte - Beauftragte und /oder von Vertretern der Aufsichtsbehörde in Betracht, um insbesondere eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die folgenden Jagdjahre zu finden. Aus den o.g. Gründen ist jedoch die Festsetzung für das laufende Jagdjahr nicht zu beanstanden und haben denkbare Handlungsoptionen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. April 2014.

Dementsprechend konnte die Klage gegen den Bescheid vom 22. April 2014 keinen Erfolg haben.

Den vom Bevollmächtigen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 - für den Fall der Klageabweisung bedingt - gestellten sogenannten „Beweisanträgen“ war nicht zu folgen. Bei den Anträgen handelt es sich zunächst nicht um Beweisanträge, sondern um ein Bestreiten von Sachvortrag, zu dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 ausreichend Gelegenheit hatte. Darüber hinaus sind die Anträge Nr. 1, 2, 3, 5 und 9 nicht entscheidungserheblich und bestand hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und 6 in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 ausreichend Gelegenheit die anwesenden Personen zu befragen; im Hinblick auf die Aktenlage und die schriftlichen Stellungnahmen der wildbiologischen Fachkraft genügt im Übrigen ein bloßes Bestreiten nicht, um deren Darlegungen zu widerlegen. Gleiches gilt für ein bloßes Bestreiten der Erstellung der ergänzenden revierweisen Aussagen unter Berücksichtigung der Aussagen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb Zweifel an den Ausführungen des Forstdirektors ... bestehen und inwieweit das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten hier detailliertere revierbezogene Erkenntnisse haben sollte. Schließlich ist der sogenannte „Beweisantrag“ Nr. 8 auch deswegen abzulehnen, da ein Ortstermin das falsche Beweismittel ist und nicht ersichtlich ist, inwieweit hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die dem forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 qualifiziert entgegengehalten werden könnten.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 21 Abschußregelung


(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Okt. 2014 - Au 4 K 13.2005

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Klägerin jeweils zur Hälfte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Sept. 2008 - 1 K 430/08

bei uns veröffentlicht am 24.09.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Klägerin jeweils zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Androhung von Zwangsgeldern im Falle der Nichterfüllung des Abschussplans und begehren die Reduzierung des Abschussplans jeweils für das Jagdjahr 2013/2014.

Bis zum Ablauf des 31. März 2014 war der Kläger Pächter des Eigenjagdreviers .... Die Klägerin, eine gemeinnützige, rechtsfähige Naturschutzstiftung verfügt über das Eigenjagdrevier ...; der Kläger ist deren Vorstandsvorsitzender.

Das Eigenjagdrevier ... hat eine Größe von ca. 340 ha, das Eigenjagdrevier ... eine Gesamtgröße von ca. 1.300 ha. Das Revier ... ist dem Revier ... im Nord-Westen vorgelagert; beide Reviere gehören zur Hochwildhegegemeinschaft ..., Hegering ... und liegen im ... -, ...tal, das sich von Norden nach Süd-Südwesten erstreckt und im Süden und Westen durch das Bundesland ..., den Ländern ... (Oberes ...tal) und ... (...- und ...tal) begrenzt wird.

Unter dem 12. April 2013 reichte der Kläger einen Abschussplanvorschlag (Jagdjahr 2013/2014) für das Eigenjagdrevier ... in Höhe von insgesamt 20 Stück Rotwild ein. Der Abschussplanvorschlag der Klägerin vom 16. April 2013 sieht einen Abschuss von insgesamt 65 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... im Jagdjahr 2013/2014 vor. Diese Abschussplanung wurde vom Beklagten jeweils mit Bescheid vom 25. April 2013 bestätigt; beide Bescheide sind bestandskräftig.

I. Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2013 drohte der Beklagte gegenüber dem Kläger und der Klägerin als jeweiligem Inhaber des Eigenjagdreviers ... (Kläger) bzw. ... (Klägerin) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro je nicht erlegtem Stück Rotwild für den Fall an, dass das für das Jagdjahr 2013/2014 festgelegte Abschuss-Soll für Rotwild bis zum Ende der Jagdzeit nicht vollständig zu 100 v.H. (= 20 Stück Rotwild im klägerischen Eigenjagdrevier ... bzw. 65 Stück Rotwild im Eigenjagdrevier ... der Klägerin) erfüllt werde.

Bis zum Stichtag 2. Dezember 2013 seien im Revier ... nur 5 Stück Rotwild und im Revier ... nur 4 Stück Rotwild erlegt worden, was einen Erfüllungsgrad von 25 v.H. (...) bzw. 6 v.H. (...) ergebe. Im Hinblick auf die verbleibende Zeitspanne von nur noch zwei Monaten bis zum Ende der Jagdzeit für Rotwild am 31. Januar 2014 sei davon auszugehen, dass eine vollständige Abschussplanerfüllung nicht erfolgen werde, was nicht hingenommen werden könne, da eine Reduzierung des Rotwildbestandes erforderlich sei, um das Rotwild auf eine Bestandshöhe zu reduzieren, die das in den Jagdgesetzen verankerte Ziel des Aufkommens der Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Zäunung ermöglicht und Schäden auf ein tragbares Maß begrenzt. Der Managementplan „Schalenwild und Bergwald“ der TU München für den Bereich der Hochwildhegegemeinschaft ... führe aus, dass der von den Grundbesitzern und Revierinhabern gewünschte Zielbestand weit überschritten sei. Das Ziel einer Reduzierung des Bestandes könne jedoch nur erreicht werden, wenn die zugrundeliegenden Abschusspläne vollständig erfüllt würden, da andernfalls aus dem nicht erbrachten Abschusskontingent ein nicht gewollter Anstieg der Populationsdichte resultiere.

Hinzu komme, dass auch im Hinblick auf eine mögliche Seuchengefährdung durch TBC-Befall eine Reduzierung der Bestandshöhe des Rotwildes geboten sei. Zur Untersuchung möglicher epidemiologischer Zusammenhänge zwischen dem Auftreten von Tuberkulose bei Wildtieren und Infektionen bei Rindern laufe aktuell ein Tuberkulose-Monitoring beim Rotwild. Überhöhte Rotwildbestände, die insbesondere im Winter konzentriert an Fütterungen aufträten, förderten eine weitere Ausbreitung der Tuberkulose.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 Klage (Au 4 K 13.2005) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2013 aufzuheben.

Ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage (Au 4 K 13.2006) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass die Androhung rechtswidrig sei, da die Tuberkulose-Problematik keine ausreichende Begründung sei. Eine TBC-Durchseuchung des Reviers sei nicht festgestellt worden und es bestehe auch keine TBC-Gefährdung, da sich aus dem Managementplan ergebe, dass keine Zu-/Abgänge aus ... anzunehmen seien. Eine Übertragung von Tuberkulose vom Rotwild auf das Milchvieh sei wissenschaftlich nicht erwiesen.

Es bestehe auch keine Erforderlichkeit zur Reduzierung der Bestandshöhe, da keine messbare Schädigung des Waldes durch Rotwild vorliege. Die Erhöhung der Abschussplanung sei nicht sein Vorschlag gewesen und er sei hierzu auch nicht angehört worden.

Die Androhung sei auch nicht verhältnismäßig. Bereits ein Abschuss von 80 v.H. stelle ein sehr gutes Ergebnis dar und gebe üblicherweise keinen Anlass für eine Zwangsgeldsanktionierung.

Darüber hinaus sei die Androhung nichtig, da ihr nicht mit rechtskonformen Mitteln nachgekommen werden könne. Die Abschussplanerfüllung im vergangenen Jagdjahr sei unter anderen Bedingungen (Nachtabschuss, Verlängerung, andere Witterungslage) erfolgt. Aufgrund der warmen Witterungslage sei jedoch derzeit kein Wild im Revier und Fütterungen seien unzulässig, so dass auch kein Wild durchziehe.

Schließlich sei der Grundbescheid eine ungeeignete Grundlage und (teil-) nichtig. Die Abschusszahlen seien exorbitant unrichtig angesetzt, weshalb Anträge zur Reduzierung gestellt worden seien.

Für den beklagten Freistaat Bayern hat das Landratsamt ... jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Abschusszahlen seien bestandskräftig festgelegt. Die Tuberkulose-Problematik sei nicht relevant, im Übrigen stütze sich die Androhung lediglich auch auf eine mögliche Infektionsgefährdung. So zeige sich in der Hegegemeinschaft ... im Jagdjahr 2012/2013 eine Befallsrate von 6,4 v.H., im ... -, ...tal von 15,5 v.H., im Eigenjagdrevier ... von 25 v.H. und im Eigenjagdrevier ... von 12,9 v.H.. Die Befallsrate im Jagdjahr 2013/2014 zeige 1,5 v.H. in der Hegegemeinschaft und 7,7 v.H. im ... -, ...tal. Ein Vergleich der Eigenjagdreviere sei aufgrund der deutlichen Unterschreitung des Abschuss-Solls nicht möglich.

Die nachträgliche Zwangsgeldandrohung sei zulässig und stelle das mildeste Mittel dar. Die Beträge seien der Höhe nach nicht zu beanstanden, wie die Stellungnahme des Jagdberaters vom 20. Januar 2014 zeige.

II. Mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers und der Klägerin jeweils eine Änderung des Abschussplans für Rotwild vom 25. April 2013 dahingehend, dass die Abschussfestsetzung für das Eigenjagdrevier ... auf maximal 15 Stück Rotwild (statt 65) und für das Eigenjagdrevier ... auf maximal 7 Stück (statt 20) herabgesetzt wird.

Die Abschussfestsetzungen seien durch Änderung der maßgebenden Verhältnisse rechtswidrig geworden, weswegen eine Herabsetzung geboten sei. So stehe inzwischen fest, dass es keine Tuberkulosefälle bei Rotwild gebe, die geeignet sein könnten, von einem seuchenartigen Geschehen auszugehen. Die ursprünglich hohen Abschusspläne seien vor dem Hintergrund getroffen worden, dass Tuberkulose von Rotwild auf Rinder übertragen werde und deshalb der Grundbestand im Stillachtal innerhalb einer Jagdsaison halbiert werden sollte. Aus einer Mitteilung des Landratsamtes vom 27. November 2013 ergebe sich, dass die bis dahin ausgewerteten aktuellen Proben des Rotwildes sich als TBC-frei herausgestellt hätten, einschließlich zweier Proben aus den streitgegenständlichen Revieren. Damit stehe fest, dass ein Reduktionsabschuss aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung nicht geboten sei.

Die der Abschussplanung zugrunde gelegten sonstigen Umstände hätten sich auch als unrichtig erwiesen. Zählungen zeigten, dass sich gerade im Revier ... zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich viel Rotwild aufhalte und zwar überwiegend nur im Winter. Die in der Abschussplanberechnung vorgenommene Berechnung des Zuwachses weiche deutlich von der im Managementplan dargestellten Methodik ab. Während sich nach der Methodik des Managementplans ein Sommerbestand von 612 Tieren im Hegering ergebe, würden nach dem vom Beklagten angestrebten Abschuss lediglich 262 Tiere übrig bleiben, was eine zu heftige Reduzierung des Tierbestandes bewirke und den gesetzlichen Vorgaben widerspreche. Belastbare Zahlen über den tatsächlichen Grundbestand lägen gar nicht vor.

Zum Einwand, die Kläger hätten die Abschusszahlen selbst beantragt, sei anzuführen, dass der Kläger bei den Besprechungen zur Festlegung der Abschusszahlen nicht zugegen gewesen sei. Dem anwesenden Vertreter sei nicht ausreichend das Wort erteilt worden. Die Zahl „65“ sei zunächst zur Aufteilung mit ... 45 Stück und ... 20 Stück gedacht gewesen und erst auf Betreiben des Grundeigentümers „...“ seien allein für ... 20 Stück vorgesehen worden. Der anschließend telefonische Einwand des Klägers sei abgetan worden und der Kläger habe nur unterzeichnet, um dem damals halbwegs inhaltlich zutreffenden Argument der Seuchenbekämpfung nicht im Wege zu stehen. Der Kläger habe daher nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zwangsweise die zu hohen Abschusszahlen durchsetzen werde.

Schließlich seien die Revierbesonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt. So handle es sich bei dem Revier ... um ein 5 km langes, 2 km breites Revier mit steil aufragenden Bergflanken zwischen 1.200 m und 2.600 m. Bis zum Wintereinbruch mit Schneefällen befinde sich praktisch kein Wild in den beiden Revieren, da praktisch keine Einstandsflächen vorhanden seien. Erst im Winter und erst in der Dunkelheit komme es zu einem Durchzug zu den im Tal vorhandenen Fütterungen. Bei einem milden Winter, wie im Jagdjahr 2013/2014 halte sich das Wild nicht an den Nordhängen des Reviers ... auf, sondern im Bereich der ... - und der ... -Fütterung. Dies werde auch durch aktuelle Zählungen bestätigt; zahlreiche Ansitze seien ohne Feststellung einer Wildbewegung erfolgt. Zudem führe die Verkehrssituation dazu, dass etwa vorhandenes Wild vertrieben werde. Da keine Verlängerung der Jagdzeit und keine Nachbejagung zugelassen worden sei, sei die Situation auch nicht mit dem Jagdjahr 2012/2013 vergleichbar.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass beabsichtigt sei, die Anträge abzulehnen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 nahm der Verschönerungsverein ... e.V. als Grundeigentümer sowie mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die waldbiologische Fachkraft beim Landratsamt Stellung. Eine Stellungnahme des Jagdberaters erfolgte am 20. Januar 2014.

Mit Bescheiden vom 17. Januar 2014, am 22. Januar 2014 zur Post gegeben, lehnte der Beklagte die Anträge jeweils ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse hinsichtlich Zustand der Vegetation, der Wildschadensschwerpunkte, der Höhe und Verteilung des Wildbestandes einschließlich der jahreszeitlich bedingten Bewegungen, der Größe und Beschaffenheit der Reviere sowie der Jagdmöglichkeiten nicht geändert hätten. Die Abschusszahlen seien auch nicht festgesetzt, sondern wie beantragt bestätigt worden. Die TBC-Gefahr sei hierfür nicht maßgeblich gewesen. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Verbissbelastung nach dem Forstlichen Gutachten zur Waldverjüngung 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen zu hoch sei.

Auch seien die sonstigen Umstände nicht unrichtig, da sich die Größe des Jagdreviers, die spezielle Wildfläche, die Wald-Feld-Verteilung und Ergebnisse der Winterzählung sowie der Wildbestand nicht verändert habe. Die Zählungen hätten keine alleinige Aussagekraft, seien aber in einen mehrjährigen statistischen Zusammenhang gestellt worden. Im Revier ... gebe es zudem gar keine Zählung, da dort auch keine Fütterung stattfinde.

Schließlich fehle es auch an der Notwendigkeit der Änderung zur Sicherung einer den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechenden Abschussplanung. Denn Folge einer Reduzierung des Abschusses wäre der Anstieg des Bestandes, was im Widerspruch zu den Belangen der Forstwirtschaft stehe.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2014 Klage (Au 4 K 14.319) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Januar 2014 aufzuheben

und

auf den Antrag des Klägers auf nachträgliche Änderung des Abschussplans vom 25. April 2013 für Rotwild im Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2013/2014 gemäß Antrag vom 7. Januar 2014 den Abschuss im Eigenjagdrevier ... auf neun Stück Rotwild festzusetzen,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Bescheid vom 17. Januar 2014 rechtswidrig war und nur auf neun Stück Rotwild hätte festgesetzt werden dürfen.

Ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage (Au 4 K 14.320) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Januar 2014 aufzuheben

und

auf den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Änderung des Abschussplans vom 25. April 2013 für Rotwild im Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2013/ 2014 gemäß Antrag vom 7. Januar 2014 den Abschuss im Eigenjagdrevier ... auf sieben Stück Rotwild festzusetzen,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Bescheid vom 17. Januar 2014 rechtswidrig war und nur auf sieben Stück Rotwild hätte festgesetzt werden dürfen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klagen sei nicht entfallen, da die Änderung der Abschussplanung Auswirkungen auf die Zwangsgeldandrohung habe. Dies gelte auch, soweit der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr Pächter des Eigenjagdreviers ... sei.

Die Verwaltungsakten seien unvollständig und der Beklagte habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt. So sei die ergänzende revierweise Aussage nicht unterzeichnet und sei für die beiden Jagdreviere nahezu identisch. Wesentliche Angaben fehlten, so dass sie unbrauchbar sei. Darüber hinaus fehlten Stellungnahmen im Verwaltungsakt und die Stellungnahme des Jagdberaters sei erst nach Bescheiderlass ergangen.

Das Zahlenmaterial in den Behördenakten sei nicht nachvollziehbar und es fehlten Berechnungen oder Angaben. Zählungen im Eigenjagdrevier ... seien nicht belegt. Hinweise erschöpften sich in ungenauen Begründungen und die gewählte Methode sei nicht systemgerecht. Das angebliche Abschussdefizit aus dem Jagdjahr 2005/2006 sei nicht tragfähig. Verlässliche Zahlen seien nicht vorhanden.

Die Stellungnahme des Verschönerungsvereins als Grundeigentümer sei unbrauchbar, da dessen Vorsitzender ein ehemaliger Forstbeamter und damit wildfeindlich sei. Es habe kein Waldbegang stattgefunden.

Die Abschussfestsetzung sei willkürlich erfolgt, da die Anzahl der pro 100 ha zu erlegenden Tiere doppelt bzw. 3-fach so hoch sei wie in anderen Revieren. Darüber hinaus sei die Begründung einer TBC-Seuchengefahr nicht tragfähig. Es gebe keine nachgewiesenen Übertragungsfälle von Rotwild auf Rinder.

Für den beklagten Freistaat Bayern hat das Landratsamt ... jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Wie bereits im Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2014 ausgeführt, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Änderung nicht vor. Das vermehrte Auftreten von TBC-Erkrankungen sei nur ein weiterer Grund für die erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes gewesen. Die Reviere seien jedenfalls Teil des „hot-spot-Gebietes“ im Südwesten von ....

Soweit die Unvollständigkeit der Akten bemängelt werde, seien zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, der im Übrigen erst am 22. Januar 2014 zur Post gegeben worden sei, alle maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen. Die ergänzende revierweise Aussage sei per E-Mail vorgelegt worden und deshalb nicht unterzeichnet und die Hochwildhegegemeinschaft ... habe trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen sei eine ordnungsgemäße Verbescheidung auch ohne Beilegen der Vermerke in die Akte möglich, da die Inhalte jedenfalls bekannt gewesen und berücksichtig worden seien.

Basis der Statistik bildeten die Abschussmeldungen und Zählzahlen, die gemeldet worden seien sowie Daten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hinsichtlich der TBC-Beprobungsergebnisse. Rotwildzählungen im Revier ... seien für 2009 (290 Stück) und 2010 (240 Stück) belegt und es sei von einer Dunkelziffer zwischen 10 v.H. und 30 v.H. auszugehen.

Unter dem 18. März 2014 legte die Klägerin für das Eigenjagdrevier ... einen Abschussvorschlag vor. Dieser sah einen Abschuss von insgesamt 15 Stück Rotwild vor. Die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft betrug 50 Stück Rotwild. Der Beklagte setzte den Abschuss sodann mit Bescheid vom 22. April 2014 für das Eigenjagdrevier ... auf 55 Stück Rotwild fest. Über die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin (Au 4 K 14.811) wird gesondert entschieden.

Am 8. Oktober 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Hierbei hat der Klägerbevollmächtigte in den Verfahren Au 4 K 14.319 und Au 4 K 14.320 beantragt,

festzustellen, dass die Ablehnung der Änderung des Abschussplans rechtswidrig war, soweit ein höherer Abschuss für das Jagdjahr 2013/2014 als 7 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... (Au 4 K 14.319) bzw. 15 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... (Au 4 K 14.320) festgesetzt waren.

Das Urteil wurde am 8. Oktober 2014 niedergelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde angeführt, dass er in der mündlichen Verhandlung zwar zugestimmt habe, dass die im Verfahren Au 4 K 14.811 gestellten Beweisanträge nur für den Fall gestellt werden sollten, dass die Klage abgewiesen werde. Da dies aber seine Rechte verkürze und er eine derartige Folge nicht beabsichtigt habe, halte er eine Anfechtung für entbehrlich und beantrage die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten – auch betreffend das Verfahren Au 4 K 14.811 – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Ablehnung der Anträge der Kläger auf Reduzierung des Abschuss-Solls für das Jagdjahr 2013/2014 (I.) sowie die Zwangsgeldandrohungen mit Bescheiden vom 3. Dezember 2013 (II.) waren bzw. sind nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO).

Soweit der Klägerbevollmächtigte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, kommt diese für die vorliegenden Verfahren bereits deswegen nicht in Betracht, da die Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 gestellt wurden, und der Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 hierzu ausschließlich das Verfahren Au 4 K 14.811 betreffen. Darüber hinaus kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Niederlegung des Urteils vom 8. Oktober 2014 nicht mehr in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 104 Rn. 11, § 116 Rn. 3, 6).

I. Die Ablehnungen der Änderung der Abschusspläne für das Jagdjahr 2013/2014 waren nicht rechtswidrig.

1. Die Klagen betreffend die Änderung der Abschussplanung sind zulässig.

Die Anträge der Kläger haben sich mit Ablauf des Jagdjahres 2013/2014 erledigt, da ein geänderter Abschuss im vergangenen Jagdjahr nicht mehr erfüllt werden könnte und der Antrag damit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Da auch im Falle einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nur ein nicht erledigter Verwaltungsakt Gegenstand einer Klage sein kann (Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 58 a.E.), sind die Klagen – in den zuletzt gestellten Anträgen – vorliegend jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499; BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 32).

Das Feststellungsinteresse ergibt sich jeweils daraus, dass die Abschusszahlen Grundlage der mit Bescheiden vom 3. Dezember 2013 angedrohten Zwangsmaßnahmen sind, die auch noch nach Ablauf des Jagdjahres vollstreckt werden können (Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG). Soweit den Anträgen auf Änderung der Abschussplanung stattgegeben würde, könnte dementsprechend nur noch die geänderte Abschussplanung Grundlage der Vollziehung sein, womit das Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 102, 104, § 80 Rn. 136; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 43 Rn. 41b; BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 – juris Rn. 83).

2. Die Klagen betreffend die Änderung der Abschussplanung sind unbegründet. Die Ablehnung der Änderungsanträge war nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

a) Rechtsgrundlage für die Änderung der Abschussplanung ist § 15 Abs. 3 AVBayJG i.V.m. § 21 Abs. 1 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG.

Nach § 15 Abs. 3 BayJG hat die Jagdbehörde die erforderliche Verminderung der Abschusszahlen zu verfügen, wenn sich nach Bestätigung des Abschussplanes die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse geändert oder ursprüngliche Angaben als unrichtig erwiesen haben, soweit dies zur Sicherung einer den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entsprechenden Abschussregelung notwendig ist. Wie bei der Festsetzung der Abschussplanung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG der Jagdbehörde keinen planerischen Gestaltungsspielraum einräumen. Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 – 8 A 10391/96 – juris Rn. 27). Auch bei einem Änderungsantrag ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch bestimmen lässt, so dass der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist (vgl. zur Abschussplanung: BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 91; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 – 1 K 430/08 – juris Rn. 25).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für Änderungen der Abschusszahlen liegen nicht vor.

Voraussetzung für eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern. Dies kann z.B. den Zustand der Vegetation, die Höhe und Verteilung des Wildbestandes oder eine unerwartete Zu- oder Abnahme des Wildbestandes betreffen (Leonhardt, Jagdrecht, Stand 8/2014, § 15 AVBayJG Anm. 6). Die Unrichtigkeit ursprünglicher Angaben bezieht sich auf die Revierverhältnisse und den Wildbestand (Leonhardt, a.a.O., § 15 AVBayJG Anm. 5), d.h. insoweit müssten z.B. Daten zur Reviergröße oder die Wald-Feldverteilung fehlerhaft gewesen sein oder bei Rotwild auch die Ergebnisse der Winter-/Frühjahrszählungen Unrichtigkeiten ergeben haben.

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die von den Klägern zahlreichen Einwendungen betreffend den Wildbestand und die Revierbesonderheiten zu einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse oder einer Unrichtigkeit ursprünglicher Angaben geführt haben. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass die Abschussplanung für das Jagdjahr 2013/2014 nicht auf einer behördlichen Festlegung beruht, sondern eine Bestätigung der einvernehmlich vorgeschlagenen Abschusszahlen darstellt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG), fehlt es für eine Verpflichtung zur Änderung der Abschussplanung an der Erforderlichkeit zur Sicherung einer den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechenden Abschussregelung i.S.d. § 15 Abs. 3 letzter Halbsatz AVBayJG.

Denn Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Wildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 95). Vorliegend ist daher das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die ergänzenden revierweisen Aussagen vom Januar 2013 maßgeblich. Ergebnis ist jeweils eine Verbissbelastung mit „zu hoch“ und insgesamt einer Abschussempfehlung von „erhöhen“. Zwar lautet die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ... nur auf „beibehalten“, aus den ergänzenden revierweisen Aussagen zu den beiden Eigenjagdrevieren ... und ... ergibt sich jedoch insoweit auch eine Verbissbelastung mit „zu hoch“.

Die dort getroffenen Feststellungen wurden vom Beklagten zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht und von den Klägern nahezu gar nicht, jedenfalls nicht substantiiert angegriffen. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, es bestehe kein Problem mit dem Wald, genügt dies nicht, um das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 zu entkräften. Das System, die Methodik und die Durchführung der forstlichen Gutachten ist nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 52). Die forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 56). Hierbei ist zwar wünschenswert, aber rechtlich nicht erforderlich, dass der betroffene Revierinhaber, Pächter oder Jäger von der Begutachtung bei der Erstellung des Gutachtens in seinem Revier informiert wird oder gar an der Begehung teilnehmen muss. Forstdirektor ... hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Revier ... zwei Stichprobenpunkte und im Revier ... ein Stichprobenpunkt angegangen worden seien. Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, die Stichprobenpunkte seien ihm nicht bekannt, kann dies ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens auslösen. Abgesehen davon, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die angewandte Raster- oder Gittermethode auch nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Revier kein konkreter Stichprobenpunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 95), sind auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Forstdirektor ... ersichtlich oder vorgetragen. Unter Berücksichtigung des forstlichen Gutachtens vom Oktober 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen – für die im Übrigen eine Unterschrift auch im Hinblick auf die Aussagen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 – nicht erforderlich ist, um sie zum Aktenbestandteil und zur Grundlage der behördlichen Entscheidung machen zu können, besteht für den Beklagten bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 15 Abs. 3 letzter Halbsatz AVBayJG ein Beurteilungsspielraum (Leonhardt, a.a.O., § 15 AVBayJG Anm. 6). Es ist vorliegend nicht ersichtlich oder vorgetragen, inwieweit der Beklagte diesen Spielraum bei der Ablehnung der Anträge der Kläger verletzt haben könnte. Hinzu kommt, dass gerade bei der einjährigen Abschussregelung für Rotwild eine Änderung aufgrund des vorrangig zu beachtenden Vegetationszustandes (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG) nur in sehr seltenen Fällen in Betracht kommt (Leonhardt, a.a.O., § 15 AVBayJG Anm. 6). Einen solchen seltenen Fall haben die Kläger gerade mit Blick auf die Situation der Waldverjüngung weder für das Revier ... noch für das Revier ... ausreichend vorgetragen.

c) Die Kläger sind auch im Übrigen nicht in ihren Rechten verletzt.

Soweit die Kläger geltend machen, der Beklagte habe gegen Verfahrensvorschriften zur Beteiligung oder Anhörung Dritter verstoßen, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Die maßgeblichen Stellungnahmen, auf die sich der Beklagte gestützt hat, lagen jedenfalls zum Zeitpunkt des Auslaufs der Bescheide vor. Aus dem Inhalt der Bescheide ergibt sich, dass die Stellungnahmen „verarbeitet“ wurden, offenbar aber das erste Entwurfsdatum nicht mehr dem Auslaufdatum angepasst wurde. Andernfalls wäre eine inhaltliche Behandlung der nach dem Bescheidsdatum aber vor dem Auslauf des Bescheids eingegangenen Stellungnahmen nicht zu erklären. Abgesehen davon dürfte es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur auf die materielle Rechtslage ankommen (vgl. § 15 Abs. 3 AVBayJG, Art. 46 BayVwVfG), da es sich bei der Entscheidung über die Änderung der Abschussplanung nicht um eine Ermessensvorschrift handelt.

Damit sind die Klagen auf Feststellung, dass die Ablehnung der Änderung der Abschussplanung jeweils rechtswidrig war, ohne Erfolg.

II. Die Bescheide vom 3. Dezember 2013 sind rechtmäßig.

1. Die Klagen sind zulässig.

Bei den Bescheiden vom 3. Dezember 2013 handelt es sich um isolierte Zwangsgeldandrohungen (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Die Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da sich die Regelungen, die als Grundlage für eine spätere Fälligstellung der angedrohten Zwangsmittel, die auch noch nach Ablauf des Jagdjahres möglich ist (Art. 32 Abs. 2 Satz 4 VwZVG), dienen, insoweit auch noch nicht erledigt haben.

2. Die Klagen sind unbegründet. Die Zwangsmittelandrohungen in den Bescheiden vom 3. Dezember 2013 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist jeweils Art. 29 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Bei den Bescheiden vom 3. Dezember 2014 handelt es sich um isolierte Zwangsgeldandrohungen, da das Zwangsmittel nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist.

Bei einer Klage gegen eine isolierte Zwangsmittelandrohung ist Voraussetzung für ihren Erfolg, dass eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen sind nur insoweit möglich, als sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 53). Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind dagegen ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 5.9.2011 – 14 ZB 11.454 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben können die vorliegenden Klagen gegen die Zwangsmittelandrohungen keinen Erfolg haben.

Den Zwangsgeldandrohungen liegen jeweils bestandskräftige Verwaltungsakte vom 25. April 2013 über die Bestätigung der Abschussplanung zugrunde (Art. 18 Abs. 1, Art. 19, 29 Abs. 1 VwZVG). Diese Grundverwaltungsakte müssen die Kläger gegen sich gelten lassen (BayVGH, B.v. 5.9.2011 – 14 ZB 11.454 – juris Rn. 6). Hieran ändern auch die Anträge auf Änderung der Abschussplanung nichts, denn Veränderungen hätten zwar Auswirkungen auf das Abschuss-Soll der Kläger, nicht jedoch auf die Bestandskraft der Bescheide vom 25. April 2013. Insoweit wäre eine bestandskräftige Änderung der Abschussplanung aber gegebenenfalls bei der Fälligstellung zu berücksichtigen oder müsste gegebenenfalls eine nachträgliche Erstattung zu viel entrichteter Beträge geltend gemacht werden, sie machen die Zwangsgeldandrohung jedoch nicht rechtswidrig.

Die Bescheide vom 25. April 2013 sind auch nicht nichtig i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG mit der Folge, dass deren Vollstreckbarkeit nicht gegeben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2011 – 14 ZB 11.454 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 13.4.1984 – 4 C 31/81 – NJW 1984, 2591 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.9.2000 – 2 ZS 00.2544 – juris Rn. 2). Voraussetzung hierfür wäre, dass die Bescheide vom 25. April 2013 bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden würden und dieser Fehler offensichtlich wäre. Die Bescheide vom 25. April 2013 müssten jeweils gegen tragende Zweck- und Wertvorstellungen verstoßen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Art. 44 Rn. 8) und darüber hinaus müsste dieser Verstoß für einen unvoreingenommenen, verständigen Betrachter ohne weiteres ersichtlich, geradezu aufdrängend sein. Die Fehlerhaftigkeit müsste den Bescheiden „auf die Stirn geschrieben sein“ (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Art. 44 Rn. 12). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die von den Klägern vorgetragenen Erwägungen zur TBC-Situation sind insoweit unerheblich, da die Abschussplanung bereits auf Grundlage des forstlichen Gutachtens vom Oktober 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen eine ausreichende tragfähige Grundlage hat, die sich an den gesetzlichen Anforderungen bemisst. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit aufgrund bezüglich der TBC-Situation fehlerhafter Einschätzungen ist daher im vorliegenden Fall nicht kausal (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 6a). Soweit die Kläger einwenden, die Abschusszahlen seien nicht erfüllbar, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klagen führen. Sowohl aus dem Managementplan der TU München „Schalenwild und Bergwald“ vom September 2012 als auch aus den vom Beklagten zugrunde gelegten Zahlen und Berechnungen des Wildbestandes ergibt sich, dass ausreichend Rotwild im Bereich der Hegegemeinschaft ... vorhanden ist. Abgesehen davon, dass hinsichtlich des nahezu reinen Waldreviers ..., das nur in den Hochlagen einige steile, unbewaldete Felsbereiche aufweist, vom Kläger keine schlüssigen Einwendungen vorgetragen wurden, ist auch im Revier ... unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht von einer Unmöglichkeit der Erfüllung des Abschuss-Solls im Jagdjahr 2013/2014 auszugehen. Zwar wenden die Kläger ein, eine Änderung des Wildbestandes sei erst im Laufe des Jagdjahres erkennbar geworden, da der erhebliche Jagddruck in den angrenzenden Revieren sich auch auf das klägerische Revier ausgewirkt habe, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese „Sogwirkung“ (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 104) nicht schlagartig einstellt, auch die Kläger das Abschuss-Soll des Jagdjahres 2012/2013 erfüllt haben, die Abschussplanung 2013/2014 auf Vorschlag der Kläger gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG bestätigt wurde und auch die revierbezogenen Besonderheiten und der Winter 2013/2014 keine Anhaltpunkte für eine vollständige Unmöglichkeit der Erfüllung und derart eklatante, schlagartige Untererfüllung des Abschuss-Solls ergeben. Soweit die Kläger geltend machen, es handle sich um ein Wintereinstandsrevier und es sei nahezu kein Wild vorhanden, widersprechen sie sich insoweit mit den Ausführungen im Verfahren Au 4 K 14.811, in dem im Schriftsatz vom 28. August 2014 unter Nr. 6.4 ausgeführt wurde, dass im vergangenen Winter „nicht nur das Rotwild des Stillach- und Rappenalptales an den beiden von der Klägerin betriebenen Fütterungen stand, sondern auch Rotwild, das unter normalen Umständen in das Wintergatter im Revier ...-Land eingezogen gewesen wäre“. Die Klägerin räumt überdies selber ein, dass jeweils das gesamte Rotwild aus dem Talbereich im Einzugsgebiet der beiden Wildfütterungen im Revier ... der Klägerin überwintert. Darüber hinaus sind die vorgetragenen Revierbesonderheiten soweit touristische Einflüsse geltend gemacht werde, im Wesentlichen auf die Sommerzeit beschränkt und betreffen die anderen Jagdreviere gleichermaßen. Die Argumentation, in Jagdrevieren mit besonders ungünstigen Lebensverhältnissen, müsse der Abschuss entsprechend gering sein, geht im Übrigen fehl. Denn wenn der Wildbestand allgemein überhöht ist und ein Reduktionsabschuss – wie es aus dem forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 ersichtlich ist – geboten ist, wird gerade in Revieren mit ungünstigen Verhältnissen der Abschuss zu erhöhen sein, weil dann nicht nur der erhöhte Bestand, sondern zusätzlich diese negativen Faktoren die Waldschadenssituation verschärfen (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 64). Hinzu kommt, dass die klägerischen Reviere „in der Mitte“ der Fläche der Hegegemeinschaft ... liegen, also von Revieren im Norden, Westen und Südwesten der Hegegemeinschaft umgeben sind. Eine Nichtigkeit der Abschussplanung für das Jagdjahr 2013/2014 kann daher nicht angenommen werden.

Das Zwangsgeld ist auch zulässiges Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, Art. 39 BayVwVfG). Es dient der Durchsetzung einer Handlungspflicht aus dem Bescheid vom 25. April 2013 nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG, § 21 Abs. 2 Satz 6, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BJagdG. Ein konkreter Anlass für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist darüber hinaus weder für den Fall einer mit dem Grundverwaltungsakt verbundenen noch für den Fall einer isolierten Androhung erforderlich. Abgesehen davon, dass deutliche Anzeichen für die Nichteinhaltung des Abschussplans bestanden, ist nichts ersichtlich, dass das – im Übrigen auch nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessen nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG i.V.m. Art. 40 BayVwVfG fehlerhaft ausgeübt worden sein könnte. Die Androhung ist zudem noch vor Ablauf des Jagdjahres erfolgt (Frank in Frank/Käsewieter, Jagdrecht in Bayern, Stand 8/2013, § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/§§ 13-17 AVBayJG S. 248 Abs. 3).

Auch die Höhe des Zwangsgeldes mit 250,-- Euro je nicht erfülltem Abschuss ist nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 5 VwZVG). Der Beklagte hat sich hierbei am wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen zu orientieren, der keinen Vorteil aus dem Unterbleiben der Handlung erzielen darf (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand 9/2013, Art. 31 E 3). Soweit die Kläger einwenden, es bedürfe insoweit einer genauen Erfassung der einzelnen Klassen, kann dem nicht gefolgt werden, da der Beklagte insoweit auch eine gewisse Pauschalierung und Vereinfachung vornehmen darf. Die Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes bedarf insoweit keiner mathematisch genauen und ableitbaren Berechnung jedes einzelnen (fehlenden) Abschusses, sondern muss sich lediglich allgemein am wirtschaftlichen Interesse orientieren.

Das Zwangsgeld wurde jeweils ordnungsgemäß nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG angedroht. Soweit die Kläger geltend machen, die Frist zur Erfüllung des Abschuss-Solls sei unangemessen kurz, kann dies vorliegend nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn die Verpflichtung zur Einhaltung des Abschusses besteht bereits seit Kenntnis des bestandskräftigen Bescheids vom 25. April 2013 und wurde nicht verändert. Darüber hinaus ergibt sich die Frist aus den gesetzlichen Regelungen zum Ablauf der Jagdzeit für Rotwild zum 31. Januar jeden Jahres (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AVBayJG). Diese Zeitspanne ist zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht unangemessen kurz.

Die Bescheide vom 3. Dezember 2013 sind auch verhältnismäßig (Art. 29 Abs. 3 VwZVG). Die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Einhaltung der Abschussplanung verfolgt einen legitimen Zweck und stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand 7/2013, Art. 8 Rn. 6) dar.

Das Zwangsgeld ist geeignet, die Kläger zum Nachkommen ihrer Handlungspflicht anzuhalten. Es handelt sich auch um das am wenigsten eingreifende Mittel (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a.a.O., Art. 8 Rn. 8). Zwangsgeld stellt bereits von der gesetzlichen Systematik her das mildeste Zwangsmittel, insbesondere gegenüber einer eventuellen Ersatzvornahme nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayJG i.V.m. § 27 Abs. 2 BJagdG, dar (vgl. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG). Dies zeigt sich insbesondere auch in den Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Art. 32 Satz 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 VwZVG) der übrigen Zwangsmittel (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, a.a.O., Art. 29 VwZVG Anm. 5). Auch die Mittel-Zweck-Relation ist vorliegend gegeben, da es sich nicht um eine evident unangemessene Maßnahme (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a.a.O., Art. 8 Rn. 9) handelt und Abweichungen der Abschussplanung „nach unten“ aufgrund der sich aus dem forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 festgestellten Verbissbelastung „zu hoch“ nicht zulässig sind (§ 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG). Dementsprechend war der Beklagte auch nicht verpflichtet, bei der Festsetzung des Zwangsgeldes einen geringeren als den mit Bescheid vom 25. April 2013 bestätigten Abschuss anzusetzen. Insoweit wird allerdings im Rahmen der Fälligstellung zu berücksichtigen sein, inwieweit die Kläger das Abschuss-Soll der vergangenen Jagdjahre erfüllt haben und sich hieraus gegebenenfalls Einschränkungen einer vollständigen Fälligstellung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung durch eine sanktionslose nicht vollständige Erfüllung in den vergangenen Jagdjahren ergeben.

Auch ein Vollstreckungshindernis besteht jeweils nicht. Die Verpflichteten waren zum Zeitpunkt der Anordnung rechtlich in der Lage, dieser nachzukommen. Sie waren jeweils Revierinhaber i.S.d. Art. 7 Abs. 1 BayJG. Eine Unmöglichkeit der Abschusserfüllung bestand, wie bereits ausgeführt, nicht und wäre darüber hinaus eine Einwendung, die beim Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen wäre.

Nach alldem waren die Klagen gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2013 abzuweisen.

Die Klagen konnten damit insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 K 13.2005 auf 1.875,-- EUR, im Verfahren Au 4 K 13.2006 auf 7.625,-- EUR, im Verfahren Au 4 K 14.319 auf 5.000,-- EUR und im Verfahren Au 4 K 13.320 auf 5.000,-- EUR, danach auf 19.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. II.1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert wurde für die Feststellungsklagen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt; für die Klagen gegen die isolierten Zwangsgeldandrohungen wurde auf jeweils die Hälfte des Betrages abgestellt, der sich aus dem Produkt des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ausstehenden Abschuss-Solls mit dem festgesetzten Zwangsgeld ergibt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
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Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.