Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 4 K 14.811

published on 08/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 4 K 14.811
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2014/2015 durch den Beklagten.

Das Eigenjagdrevier ... hat eine Gesamtgröße von ca. 1.150 ha. Es gehört zur Hochwildhegegemeinschaft ..., ... ... und liegt im ...-, ..., das sich von Norden nach Süd-Südwesten erstreckt und im Süden und Westen durch das Bundesland ..., die Länder ... (Oberes ...) und ... (...- und ...) begrenzt wird.

Mit Bescheid vom 25. April 2013 wurde seitens des Beklagten der Abschussplan für das Jagdjahr 2013/2014 in Höhe von 65 Stück Rotwild bestätigt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro je nicht erlegtem Stück Rotwild für den Fall an, dass das für das Jagdjahr 2013/2014 festgelegte Abschuss-Soll für Rotwild bis zum Ende der Jagdzeit nicht vollständig erfüllt werde, da bis zum Stichtag 2. Dezember 2013 lediglich 4 Stück Rotwild erlegt worden seien. Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. Januar 2014 auf Änderung des Abschussplans für Rotwild vom 25. April 2013 dahingehend, dass die Abschussfestsetzung für das Eigenjagdrevier ... auf maximal 15 Stück Rotwild (statt 65) herabgesetzt werde, wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2014 abgelehnt. Die beiden Verwaltungsakte sind Gegenstand der gerichtlichen Verfahren Au 4 K 13.2006 (Zwangsgeldandrohung) und Au 4 K 14.320 (Änderung des Abschussplans), über die gesondert entschieden wird.

Unter dem 18. März 2014 legte die Klägerin für das Eigenjagdrevier ... einen Abschussvorschlag vor. Dieser sah einen Abschuss von insgesamt 15 Stück Rotwild vor. Die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ... vom 18. März 2014 betrug 50 Stück Rotwild. Die Sitzung des Jagdbeirats fand am 26. März 2014 statt.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Festsetzung des Abschussplans angehört. Der Jagdberater übermittelte mit Datum vom gleichen Tag seine Ausführungen. Mit Schreiben vom 17. April 2014 nahm die wildbiologische Fachkraft beim Landratsamt und mit Schreiben vom 25. April 2014 das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... jeweils Stellung.

Mit Bescheid vom 22. April 2014, zur Post gegeben am 29. April 2014, setzte der Beklagte das Abschuss-Soll für das Eigenjagdrevier ... auf 55 Stück Rotwild fest.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus dem forstlichen Gutachten 2012 und der ergänzenden revierweisen Aussage im Eigenjagdrevier ... die Notwendigkeit ergebe, durch jagdliche Maßnahmen, insbesondere auch eine intensive Bejagung des Rotwilds, zur Verbesserung der Waldverjüngungssituation beizutragen. Aus den Zählbeständen ergebe sich, dass der im Managementplan vorgesehene Zielbestand noch nicht erreicht sei. Im ...-/... und auch im Revier ... ergebe sich ein Abschussdefizit, insbesondere auch bezogen auf die Zuwachsträger. Die vorgeschlagene Abschusshöhe sei daher nicht geeignet, eine Reduzierung des Rotwildbestandes zu erwirken.

Hinzu komme, auch wenn dies nicht primär ursächlich für die Festsetzung des Rotwildabschusses sei, eine Reduzierung der Bestandshöhe des Rotwildes im Hinblick auf eine Seuchengefährdung durch TBC-Befall. Insoweit sei die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes maßgebend.

Dem Eigenjagdrevier ... komme innerhalb des ...-/... eine Sonderstellung zu, da in diesem Revier zwei der insgesamt fünf Rotwildfütterungen betrieben würden und ca. 35 bis 40 v. H. des Rotwildbestandes hier überwinterten. Jagdlich sei es möglich, in diesem Revier bereits über den „Vorabschuss“ in den Monaten Mai und Juni einen Großteil des Abschuss-Solls zu erbringen. Aufgrund von Schonzeitaufhebungen stehe auch eine deutlich längere Jagdzeit zur Verfügung.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Mai 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. April 2014 für das Eigenjagdrevier ... aufzuheben und den Abschuss in Höhe von 15 Stück Rotwild gemäß Eintragung im angefochtenen festgesetzten Abschussplan (Hirsche Klasse II 1 Stück, Hirsche Klasse III 3 Stück, Alttiere 4 Stück, Schmaltiere 2 Stück, Kälber 5 Stück) zu bestätigen.

Die Begründung des Bescheids stehe im Widerspruch zur - nicht in den Akten befindlichen - Stellungnahme der Hochwildhegegemeinschaft ... Danach liege die Hochwildhegegemeinschaft mit einem Schätzbestand von ca. 2.500 Stück Rotwild unter dem eigentlichen Zielbestand aller Reviere mit einer Rotwilddichte von 2 bis unter 4 Stück auf 100 ha Jagdfläche. Eine Begründung für den geforderten Abschuss von 6 Stück Rotwild /100 ha Jagdfläche im Revier ... gegenüber z. B. nur 1,9 Stück /100 ha im Revier ... oder 3 Stück /100 ha im Revier ... sei nicht gegeben und gleichheitswidrig. Auch habe der Beklagte fälschlicherweise einen Vorgang „Schälschäden im ...“, der dem Aktenvorgang beigefügt sei, berücksichtigt.

Der Bescheid entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und wäge die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange nicht zutreffend ab. Insbesondere zum Wildbestand seien keinerlei revierbezogenen Angaben enthalten. Soweit Zahlen angegeben seien, bestehe kein Bezug zum Jagdjahr 2014/2015. Zählungen im Jahr 2014 habe der Beklagte verschwiegen, da sich hieraus eine maximale Dichte von 2 Stück Rotwild je 100 ha ergäben, so das nicht von einer hohen Konzentration gesprochen werden könne. Belange des Naturschutzes seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Das Revier der Klägerin liege vollständig in einem Naturschutzgebiet, weshalb es hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dadurch geprägt sei. Die Ziele der gemeinnützigen Stiftung seien völlig außer Acht gelassen worden. Insbesondere gehe es der Klägerin bei der Waldbewirtschaftung nicht um Gewinnmaximierung, so dass die Schadensfrage nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch bewertet werde. Insoweit greife der Beklagte unzulässig in das Eigentumsrecht der Klägerin ein.

Unklar sei auch, ob die hohen Abschusszahlen auch auf die TBC-Problematik gestützt seien. Eine Seuchengefahr sei jedenfalls nicht vorhanden.

Die Festsetzung stelle zudem zu Unrecht auf einen gesetzlichen Vorrang vor dem Gebot der angemessenen Wildhege ab. Die Ziele der Hege seien in den Regelungen zur Abschussfestsetzung gerade nicht genannt; der Beklagte habe insoweit keine Befugnis zur Erweiterung der im Gesetz genannten Interessen. Da keine konkreten Feststellungen vor Ort getroffen worden seien, könne der Bescheid auch nicht allein auf die Verbissbelastung und die Verjüngungssituation gestützt werden. Waldbegehungen hätten jedenfalls im Bereich ... in den Jahren 2012 bis 2014 nicht stattgefunden. Die ergänzenden revierweisen Aussagen seien mangels Unterschrift nicht heranzuziehen.

Das Abstellen auf zwei im Revier vorhandene Rotwildfütterungen sei sachfremd. Aus dem 3-Monatszeitraum einer Fütterung könne nicht auf den maßgeblichen Wildbestand abgestellt werden. Zudem sei das Wild vor Futternot zu schützen; da weitere Fütterungen nicht mehr betrieben würden, finde sich das Wild maßgeblich bei den Fütterungen im klägerischen Revier ein. Im Mai /Juni sei es jedoch bereits wieder ausgezogen, da dann keine Fütterungen mehr stattfänden. Standwild sei im Revier jedoch gerade keines vorhanden.

Der Beklagte habe auch die revierbezogenen Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt. Das Jagdgebiet sei durch schroffe Felswände geprägt, die Waldbereiche seien räumlich verteilt und würden maximal 20 bis 30 ha umfassen. Zudem finde eine sommerliche Nutzung der fünf Alpen mit ca. 200 Rindern und teilweise auch Waldweide statt. Der Jagdbezirk sei durchzogen von zahlreichen, stark frequentierten Wanderwegen; es gebe zahlreiche Hütten mit Übernachtungsmöglichkeiten. Da das Rotwild sehr störungsempfindlich sei und die Waldbereich keine Rückzugsmöglichkeiten böten, sei das Revier im Sommer nahezu rotwildfrei; es handle sich um ein reines Wintereinstandsgebiet.

Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abschussvorschlag der Klägerin habe nicht bestätigt werden können, da er den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht werde. So sei neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Bereits aus der Nichterfüllung des einvernehmlich bestätigten Abschussplans für das Eigenjagdrevier ... im Jagdjahr 2013/2014 zeige sich, dass eine Absenkung auf lediglich 15 Stück völlig ungeeignet sei, um den gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Die Aussagen zum Tierbestand seien und könnten lediglich Schätzungen sein. Der im Managementplan angegebene Zielbestand sei vor Jahren von den Revieren als persönliche Einschätzung von der Hochwildhegegemeinschaft abgefragt worden und daher als „Wunschbestand“ zu verstehen. Eine Ableitung auf eine Rotwilddichte, gerechnet in pro 100 ha Jagdfläche sei fachlich nahezu unbrauchbar, da dies der tatsächlichen Lebensweise des Rotwildes nicht gerecht werde. Unabhängig davon stelle auch die Hochwildhegegemeinschaft fest, dass das ... einen latenten TBC-Infektionsherd darstelle und die Abschüsse auf einem hohen, stark kahlwildlastigen Niveau bleiben sollten, weshalb auch die Hochwildhegegemeinschaft einen deutlich höheren Abschuss vorgeschlagen habw. Die Festsetzung beruhe auf den aussagekräftigen Winterbestandszählungen und dem Abschussdefizit im Jagdjahr 2013/2014.

Bei der Abschussplanfestsetzung sei auch eine Interessenabwägung erfolgt. Gerade unter Berücksichtigung der konkreten, speziellen Revierverhältnisse habe die Abwägung jedoch im vorliegenden Fall zu einem weitaus überwiegenden Interesse der öffentlichen Belange führen müssen (Aufbau eines stabilen Mischwaldes, tragbarer und gesunder Wildbestand). Diese öffentlichen Belange sollten eigentlich identisch mit den Interessen der gemeinnützigen Stiftung sein.

Nach Angaben der wildbiologischen Fachkraft sei kein Jagdbezirk so tiefgreifend und ausführlich analysiert worden, wie der Rotwild-Lebensraum ... Die Zähl- und Abschusszahlen seien analysiert und auf ihre Belastbarkeit überprüft und gewichtet worden. Auch hinsichtlich der Wildschadensverbissbelastung seien gerade die konkreten Verhältnisse im Eigenjagdrevier ... untersucht und der Abschussplanfestsetzung zugrunde gelegt worden. Eine rein revierspezifische Betrachtung könne es aber gar nicht geben, da Rotwild revierübergreifende Lebensräume besiedle und auch revierübergreifende Planungen und Bejagungsstrategien festgelegt werden müssten. Soweit sich dabei unterschiedliche Abschussvorgaben je 100 ha Jagdfläche ergeben, sei dies gerade der revierspezifischen Betrachtungsweise geschuldet.

Zu berücksichtigen sei, dass die Rotwildraumeinheiten im betroffenen Talbereich über die Reviergrenzen des Eigenjagdreviers ... hinausreichten. Deshalb weise auch keines der Reviere einen geschlossenen Jahreskreis der Rotwildverteilung auf. Aus diesem Grund seien auch bereits für das Jagdjahr 2013/2014 nicht nur revierinterne, sondern auch revierübergreifende Maßnahmen besprochen worden. Im Jagdjahr 2012/2013 seien im Revier ... bis Ende November 14 Stück Rotwild, im Dezember 13 Stück und im Januar nochmals 14 Stück Rotwild erlegt worden. Eine Notzeit habe im Winter 2013/2014 nicht bestanden. Die Situation der TBC beim Rotwild werde vom Kläger bagatellisiert und widerspreche sämtlichen veterinärrechtlichen Aussagen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten - auch betreffend die Verfahren Au 4 K 14.319, 320 und Au 4 K 13.2005, 2006 - Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zunächst kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Schluss der Verhandlung am 8. Oktober 2014, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 beantragt, vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die Erklärung des Bevollmächtigen zur bedingten Stellung der Beweisanträge überhaupt anfechtbar ist oder - selbst wenn - nicht nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt, scheidet eine Wiedereröffnung bereits deswegen aus, da nach der mündlichen Verhandlung bereits am 8. Oktober 2014 ein Urteil niedergelegt wurde und somit der Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 keine Berücksichtigung mehr finden kann; eine Wiedereröffnung kommt nur bis zum Erlass eines Urteils in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 104 Rn. 11, § 116 Rn. 3, 6). Die Klägerin ist daher insoweit auf das Rechtsmittel zu verweisen.

Dem Bevollmächtigten der Klägerin war auch keine Schriftsatzfrist zu gewähren.

Eine Schriftsatzfrist kommt entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 283 ZPO in Betracht, wenn sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Beklagten nicht hätte erklären können, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Abgesehen davon, dass sich der Bevollmächtige der Klägerin rügelos auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014 eingelassen hat und erst kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung die Schriftsatzfrist mit Verweis auf die Klageerwiderung vom 16. September 2014 beantragt hat, ist ihm die Klageerwiderung auch rechtzeitig zugestellt worden. Denn der Schriftsatz des Beklagten vom 16. September 2014 samt Anlagen ist dem Bevollmächtigten der Klägerin nach eigener Aussage am 23. September 2014 vollständig zugegangen. Damit bestand bis zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2014 ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen, was unter Berücksichtigung von § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO und unterstellt, der Schriftsatz habe neues Vorbringen enthalten, mehr als rechtzeitig ist, da insofern eine Wochenfrist ausreichend wäre. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, dass es sich um die Klageerwiderung handelte, nicht eher § 132 Abs. 2 ZPO, mit einer Frist von nur drei Tagen, anzuwenden wäre. Die genannten Vorschriften der ZPO sind zudem auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses über § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 173 Rn. 4; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, Stand 3/2014, § 173 Rn. 146 und 211).

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Festsetzung der Abschussplanung für das Jagdjahr 2014/2015, soweit durch den Bescheid vom 22. April 2014 ein höherer als der von ihr beantragte Abschuss mit 15 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... festgesetzt wurde. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft; der Bescheid vom 22. April 2014 hat sich noch nicht erledigt, da das Jagdjahr noch nicht abgelaufen ist. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO, da der Bescheid vom 22. April 2014 im Falle einer (teilweise) zu hohen Abschussregelung (teilweise) rechtswidrig wäre und die Klägerin in ihrem Jagdausübungsrecht nach § 1 Abs. 4 BJagdG betrifft (Leonhardt, Jagdrecht, Stand 8/2014, Nr. 16.15 Anm. 5; BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 29).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 22. April 2014 ist rechtmäßig.

Die Festsetzung der Abschussplanung für das Jagdjahr 2014/2015 basiert auf § 21 Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 BJagdG i. V. m. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der von der von der Klägerin vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan festzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG). Im vorliegenden Fall wurde der Abschussplan vom Beklagten mit Bescheid vom 22. April 2014 festgesetzt, da kein Einvernehmen mit dem Vorschlag der Klägerin vom 18. März 2014 bestand.

Bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG der Jagdbehörde keinen planerischen Gestaltungsspielraum einräumen. Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Gleichwohl lässt sich die Abschusszahl nicht mathematischlogisch bestimmen, so dass insoweit der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist. Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich deshalb darauf, ob die vom Beklagten festgesetzte Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Dieser Zahlenrahmen ist vorliegend aber zutreffend festgesetzt worden, weshalb die Klage erfolglos bleiben muss. Maßgebende Beurteilungsgrundlage hierfür ist die Sachlage im Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 27 ff; VG Augsburg, U. v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 45).

Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussplanung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und - hier nicht relevant - insbesondere der Schutz der Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG).

Der Abschussplan entspricht dabei nur den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die forst- und jagdlichen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen wurden (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U. v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47). Insoweit ist ein Interessenausgleich vorzunehmen und die Behörde zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25).

Aus § 21, § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG ergibt sich hierbei allerdings ein Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor den jagdlichen Interessen an einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, U. v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43; OVG RP, U. v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, Kommentar zum Jagdrecht, Stand 7/2013, Nr. 11.21 Anm. 6 und Nr. 15.32 Anm. 2.1). Gleichwohl besteht kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Wie sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ergibt, soll ein gesunder Wildbestand aller heimischer Tierarten erhalten bleiben, so dass eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen ist (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, a. a. O., Nr. 15.32 Anm. 2.1). Die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung ist vorliegend rechtmäßig, da sie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze das Abschuss-Soll in einem vertretbaren Zahlenrahmen festsetzt.

1. Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Wildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Vorliegend ist daher das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die ergänzende revierweise Aussage vom Januar 2013 maßgeblich. Die dort getroffenen Feststellungen wurden vom Beklagten zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Ergebnis ist jeweils eine Verbissbelastung mit „zu hoch“ und insgesamt einer Abschussempfehlung von „erhöhen“. Zwar lautet die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ... auf „beibehalten“, aus den ergänzenden revierweisen Aussagen zu den beiden Eigenjagdrevieren ... und ... ergibt sich jedoch insoweit auch eine Verbissbelastung mit „zu hoch“.

Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, es bestehe kein Problem mit dem Wald, genügt dies nicht, um das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 zu entkräften. Das System, die Methodik und die Durchführung der forstlichen Gutachten ist nicht zu beanstanden (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52). Die forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 56). Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin beruht das Gutachten auch auf einer tatsächlichen Begehung des Reviers. Dies ergibt sich zum einen aus dem Inhalt des Gutachtens, in dem z. B. unter Nr. 2.1 auf Seite 4 die Worte „ Aufnahme“ und „aufgefunden“ auf eine tatsächliche Begehung vor Ort hinweisen, als auch aus den Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014. Forstdirektor ... hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass im Revier ... zwei Stichprobenpunkte angegangen worden seien. Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, die Stichprobenpunkte seien ihm nicht bekannt, kann dies keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens auslösen. Abgesehen davon, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die angewandte Raster- oder Gittermethode auch nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Revier kein konkreter Stichprobenpunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55; BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 95), sind auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Forstdirektor ... ersichtlich oder vorgetragen. Bestritten wurde zudem nur die Kenntnis der Lage der Stichprobenpunkte, nicht auch das Vorhandensein innerhalb des Reviers überhaupt. Auch wenn Vertreter der Klägerin nicht an den Begehungen teilgenommen haben, leidet das forstliche Gutachten insoweit nicht an einem beachtlichen Fehler. Es ist zwar wünschenswert, aber rechtlich nicht erforderlich, dass der betroffene Revierinhaber, Pächter oder Jäger von der Begutachtung bei der Erstellung des Gutachtens in seinem Revier informiert wird oder gar an der Begehung teilnehmen muss. Schließlich kann auch der Einwand, auf bewirtschafteten Almflächen würden Edellaubhölzer wachsen, die regelmäßig geschwendet werden müssten, nicht verfangen, da es sich insoweit nicht um Waldflächen i. S. d. Bayerischen Waldgesetzes handelt, so dass diese Flächen nicht der Begutachtung im Rahmen des forstlichen Gutachtens unterfallen. Forstdirektor ... hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass zudem die ergänzende revierweise Aussage, die im Jahr 2012 erstmals hinzugekommen sei, mehr umfasse als die Stichprobenpunkte im Rahmen der Erstellung des forstlichen Gutachtens. Darüber hinaus würden die ergänzenden revierweisen Aussagen jährlich evaluiert, nicht aber jährlich neu verfasst. Dementsprechend ist für das klägerische Revier zutreffend von einer Verbissbelastung mit „zu hoch“ auszugehen.

2. Der Beklagte hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2014 die unterschiedlichen Interessen auch ausreichend abgewogen.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Zudem ist bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). Der Beklagte hat demnach, sofern er vom Abschussplanvorschlag der Klägerin abweichen will, einen Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits vorzunehmen (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 25). Hierbei ist aber nicht jeder private Belang in die Abwägung einzustellen, sondern vielmehr (nur) die gesetzlich formulierten Belange (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 26). Dies ist vorliegend jedoch ausreichend erfolgt.

Maßgebend sind zunächst die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung entsprechend den Zwecken und den Zielen der Waldgesetze (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 43), woraus sich im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG ein unmittelbarer Anspruch der Forstwirtschaft auf Gewährleistung der Waldverjüngung (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 49) ergibt. Im Vordergrund steht stets auch die Frage, ob sich der Zustand des Waldes bereits langfristig so gebessert hat, dass eine Minderung des Abschusses und eine Erhöhung des Wildbestandes den Belangen der Forstwirtschaft nicht abträglich ist (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 57). Längerfristiges Ziel muss daher die Belastung „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein (VG Freiburg, U. v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 33; Leonhardt, a. a. O., Nr. 15.32 Anm. 2.1). Dies ist vorliegend (noch) nicht der Fall. Im forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 ist ausgeführt, dass der Leittriebverbiss zwar nur bei 16 v. H. liege, aber ein erheblicher Verbissdruck bestehe. Insbesondere bei den notwendigen Mischbaumarten sei der Verbiss hoch. Bei den Verjüngungspflanzen (< 20 cm) habe der Verbiss um 4 v. H. zugenommen und es bestehe ein Trend zur Entmischung, da es zu einem Rückgang der Konkurrenzfähigkeit bestimmter Baumarten komme. Im Rahmen einer regionalen Differenzierung wurde ausgeführt, dass in der maßgeblichen Hegegemeinschaft das Minimal-Vorkommen an Tanne weiter zurückgegangen sei. Dies hat auch der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 so bestätigt. Aus einem Vergleich der Feststellungen der forstlichen Gutachten der Jahre 2006, 2009 und 2012 ergibt sich zudem, dass die Verbissbelastung kontinuierlich mit „zu hoch“ bewertet war. Die Abschussregelung ist dabei der maßgebliche Faktor, um auf den Wildbestand einwirken zu können und das wichtigste und effektivste Mittel zur Bestandsregulierung (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60).

Entgegen den Ausführungen der Klägerin geht die Abschussregelung des Beklagten, wie sie im dem Bescheid vom 22. April 2014 festgesetzt wurde, auch von den tatsächlichen Gegebenheiten aus und berücksichtigt die gesetzlich vorgegebenen Belange. Der Beklagte geht dabei auch zutreffend vom Wildbestand im konkreten Jagdrevier aus, wenngleich insoweit unterschiedliche Auffassungen zwischen Klägerin und Beklagtem bestehen. Der Beklagte hat hierzu Zählungen durchgeführt, die statistisch erfasst und aufbereitet wurden. Die Ergebnisse hieraus stehen auch nicht im Widerspruch zu der aufgrund des Zustandes der Waldverjüngung erforderlichen Abschusszahl. Allerdings können die Zählungen nicht allein und einzig als Grundlage dienen, da sie Störungen und anderen Einflüssen unterworfen sind und - trotz Zählungen - ein konkreter Wildbestand nicht exakt feststellbar ist. Denn beim Wildbestand handelt es sich um eine zeitlich variable Größe. Er ist auch abhängig von anderen Umständen als dem Abschuss und zudem beschränkt sich der Lebensraum des Wildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstreckt sich auf größere Flächen (BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96, 102). Zählungen können daher nicht das einzige und alleinige Mittel der Feststellung des Wildbestandes sein, was dadurch deutlich wird, dass der Beklagte angibt, nicht alle Zählungen seien repräsentativ, störungsfrei abgelaufen und somit uneingeschränkt verwertbar. Da sich gerade Rotwild Zählungen teilweise erfolgreich entzieht, kann ergänzend - wie vom Beklagten vorgenommen - auf indirekte Methoden wie Rückrechnungen oder Rückschlüsse aus Forstschäden zurückgegriffen werden (OVG Nds, U. v. 10.8.1989 - 3 L 21/89 - NuR 1990, 280 = juris Rn. 40). Daneben hat der Beklagte zulässig auch den Managementplan „Schalenwild und Bergwald“ vom September 2012 als geeignete Grundlage herangezogen. Da sich insgesamt aber eben keine exakt feststehenden Zahlen herleiten oder berechnen lassen, muss bei der Abschussplanung - unabhängig vom konkreten Wildbestand - die Frage, ob und in welchem Umfang der Abschuss festzulegen ist und wie der Zustand des Waldes ist, im Vordergrund stehen (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 59; vgl. auch BayVGH, U. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96). Dies ist - wie oben bereits dargelegt - zutreffend anhand des forstlichen Gutachtens vom Oktober 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen geschehen. Die ergänzenden revierweisen Aussagen müssen dabei auch nicht unterzeichnet sein, um sie zum Aktenbestandteil und zur Entscheidungsgrundlage machen zu können, denn es kommt insoweit lediglich auf deren materiellen Inhalt an; Formvorschriften bestehen nicht.

Der Beklagte hat auch den revierbezogenen Besonderheiten ausreichend Rechnung getragen. Im Rahmen der Abschussplanfestsetzung hat eine individuelle Betrachtung und eine Einzelfallregelung für das konkrete Jagdrevier zu erfolgen (BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 27 f). Zwar weist das Revier der Klägerin mit steilen Berghängen und nur 25 v. H. Waldflächen einige Besonderheiten auf, zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine Rotwildraumeinheit über die einzelnen Reviere im mittleren Talbereich hinausreicht und das klägerische Eigenjagdrevier ... gerade in der Mitte der Hegegemeinschaft ... liegt, was insbesondere an der kartografischen Darstellung deutlich wird. Darüber hinaus werden im klägerischen Revier zwei Fütterungen betrieben. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Lage im Naturschutzgebiet betrifft allerdings nicht nur das Revier der Klägerin, sondern auch weitere Reviere innerhalb der Hegegemeinschaft ..., insbesondere die Reviere Alpe ..., ..., ... und ... (vgl. die Verordnung über das Naturschutzgebiet „... vom 16.1.1992, ABl. RvS v. 24.1.1992). Dementsprechend handelt es sich bei der Lage im Naturschutzgebiet vorliegend gerade nicht um ein Alleinstellungsmerkmal des klägerischen Reviers (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - BayVBl 1992, 568 = juris Rn. 28) mit der Folge, dass der Beklagte abweichend vom Durchschnitt der übrigen Jagdreviere in der Hegegemeinschaft (vgl. BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 63), besondere Interessen in die Abwägung hätte einstellen müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch die Berücksichtigung einer früheren Nichterfüllung des Abschuss-Solls im vorangegangenen Jagdjahr 2013/2014 bei der Abschussplanung zulässig (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 51). Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse gegenüber früheren Jagdjahren ist vorliegend nicht ersichtlich, da die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen eines milden Winters und touristischer Aktivitäten den Durchschnitt der Jagdreviere in der Hegegemeinschaft ... in gleicher Weise betreffen. Die - von der Klägerin wiederholt vorgetragene TBC-Problematik - ist insoweit unerheblich, da entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorrangig auf den Zustand der Waldverjüngung abzustellen ist. Schließlich können auch die von der Klägerin genannten ungünstigen Revierfaktoren (insbesondere Lage, Tourismus usw.) zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Faktoren bestimmen zwar qualitativ und quantitativ den Lebensraum des Wildes, der Abschuss wirkt hierauf aber nicht ein (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60). Im Übrigen geht die Argumentation der Klägerin fehl, da sie darauf hinausläuft, dass in Jagdrevieren mit besonders ungünstigen Lebensverhältnissen der Abschuss entsprechend gering sein müsste. Dies kann aber allenfalls dann sein, wenn der Bestand den in § 21 BJagdG und Art. 32 BayJG genannten Belangen entspricht, was vorliegend ausweislich des forstlichen Gutachtens und den Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht der Fall ist. Da die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ... und gerade auch im klägerischen Revier entsprechend der ergänzenden revierweisen Aussage „zu hoch“ ist und damit der Wildbestand allgemein überhöht ist und ein Reduktionsabschuss geboten ist, wird gerade in Revieren mit solch ungünstigen Verhältnissen der Abschuss zu erhöhen sein, weil dann nicht nur der erhöhte Bestand, sondern zusätzlich diese negativen Faktoren die Waldschadenssituation verschärfen (BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 64).

Da der Beklagte den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015 gegenüber dem Abschuss-Soll des Jagdjahres 2013/2014 reduziert hat und die o.g. Belange und Besonderheiten bei der Abschussplanung beachtet hat, sind die konkreten Abschusszahlen nicht zu beanstanden und entsprechen einem vertretbaren Zahlenrahmen. Dies auch gerade noch im Hinblick auf die in der Jagdbeiratssitzung vom Vorsitzenden vorgeschlagene weitere Erhöhung um fünf Stück Rotwild gegenüber dem Vorschlag der Hochwildhegegemeinschaft von insgesamt 50 Stück. Sofern sich abzeichnet, dass auch im laufenden Jagdjahr das Abschuss-Soll wieder deutlich unterschritten werden könnte, obliegt es zunächst der Klägerin, ihre Bemühungen zur Erfüllung des Abschussplans ausführlich zu dokumentieren und nachzuweisen (z. B. Daten zu Revierbegehungen, Ansitzen, Wildbeobachtungen, Spuren usw.). Anschließend obliegt es dem Beklagten, jedenfalls vor Fälligstellung eines eventuell weiter anzudrohenden Zwangsgeldes, die von der Klägerin angeführten Revierbesonderheiten und Wildbestände unter Beachtung der vorgelegten Nachweise im klägerischen Jagdrevier (noch) genauer zu überprüfen. Neben verschiedenen Außenterminen durch Vertreter des Beklagten, dem Jagdberater und dem Forstamt unter Beteiligung von Vertretern der Klägerin - ggf. auch des gesamten Jagdbeirats - kommen hierzu auch Probeansitze durch - unbeteiligte - Beauftragte und /oder von Vertretern der Aufsichtsbehörde in Betracht, um insbesondere eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die folgenden Jagdjahre zu finden. Aus den o.g. Gründen ist jedoch die Festsetzung für das laufende Jagdjahr nicht zu beanstanden und haben denkbare Handlungsoptionen keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. April 2014.

Dementsprechend konnte die Klage gegen den Bescheid vom 22. April 2014 keinen Erfolg haben.

Den vom Bevollmächtigen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 - für den Fall der Klageabweisung bedingt - gestellten sogenannten „Beweisanträgen“ war nicht zu folgen. Bei den Anträgen handelt es sich zunächst nicht um Beweisanträge, sondern um ein Bestreiten von Sachvortrag, zu dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 ausreichend Gelegenheit hatte. Darüber hinaus sind die Anträge Nr. 1, 2, 3, 5 und 9 nicht entscheidungserheblich und bestand hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und 6 in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 ausreichend Gelegenheit die anwesenden Personen zu befragen; im Hinblick auf die Aktenlage und die schriftlichen Stellungnahmen der wildbiologischen Fachkraft genügt im Übrigen ein bloßes Bestreiten nicht, um deren Darlegungen zu widerlegen. Gleiches gilt für ein bloßes Bestreiten der Erstellung der ergänzenden revierweisen Aussagen unter Berücksichtigung der Aussagen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb Zweifel an den Ausführungen des Forstdirektors ... bestehen und inwieweit das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten hier detailliertere revierbezogene Erkenntnisse haben sollte. Schließlich ist der sogenannte „Beweisantrag“ Nr. 8 auch deswegen abzulehnen, da ein Ortstermin das falsche Beweismittel ist und nicht ersichtlich ist, inwieweit hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die dem forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 qualifiziert entgegengehalten werden könnten.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Klägerin jeweils zur Hälfte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner
published on 24/09/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.