Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Okt. 2014 - Au 4 K 13.2005

bei uns veröffentlicht am08.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Klägerin jeweils zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Androhung von Zwangsgeldern im Falle der Nichterfüllung des Abschussplans und begehren die Reduzierung des Abschussplans jeweils für das Jagdjahr 2013/2014.

Bis zum Ablauf des 31. März 2014 war der Kläger Pächter des Eigenjagdreviers .... Die Klägerin, eine gemeinnützige, rechtsfähige Naturschutzstiftung verfügt über das Eigenjagdrevier ...; der Kläger ist deren Vorstandsvorsitzender.

Das Eigenjagdrevier ... hat eine Größe von ca. 340 ha, das Eigenjagdrevier ... eine Gesamtgröße von ca. 1.300 ha. Das Revier ... ist dem Revier ... im Nord-Westen vorgelagert; beide Reviere gehören zur Hochwildhegegemeinschaft ..., Hegering ... und liegen im ... -, ...tal, das sich von Norden nach Süd-Südwesten erstreckt und im Süden und Westen durch das Bundesland ..., den Ländern ... (Oberes ...tal) und ... (...- und ...tal) begrenzt wird.

Unter dem 12. April 2013 reichte der Kläger einen Abschussplanvorschlag (Jagdjahr 2013/2014) für das Eigenjagdrevier ... in Höhe von insgesamt 20 Stück Rotwild ein. Der Abschussplanvorschlag der Klägerin vom 16. April 2013 sieht einen Abschuss von insgesamt 65 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... im Jagdjahr 2013/2014 vor. Diese Abschussplanung wurde vom Beklagten jeweils mit Bescheid vom 25. April 2013 bestätigt; beide Bescheide sind bestandskräftig.

I. Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2013 drohte der Beklagte gegenüber dem Kläger und der Klägerin als jeweiligem Inhaber des Eigenjagdreviers ... (Kläger) bzw. ... (Klägerin) ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro je nicht erlegtem Stück Rotwild für den Fall an, dass das für das Jagdjahr 2013/2014 festgelegte Abschuss-Soll für Rotwild bis zum Ende der Jagdzeit nicht vollständig zu 100 v.H. (= 20 Stück Rotwild im klägerischen Eigenjagdrevier ... bzw. 65 Stück Rotwild im Eigenjagdrevier ... der Klägerin) erfüllt werde.

Bis zum Stichtag 2. Dezember 2013 seien im Revier ... nur 5 Stück Rotwild und im Revier ... nur 4 Stück Rotwild erlegt worden, was einen Erfüllungsgrad von 25 v.H. (...) bzw. 6 v.H. (...) ergebe. Im Hinblick auf die verbleibende Zeitspanne von nur noch zwei Monaten bis zum Ende der Jagdzeit für Rotwild am 31. Januar 2014 sei davon auszugehen, dass eine vollständige Abschussplanerfüllung nicht erfolgen werde, was nicht hingenommen werden könne, da eine Reduzierung des Rotwildbestandes erforderlich sei, um das Rotwild auf eine Bestandshöhe zu reduzieren, die das in den Jagdgesetzen verankerte Ziel des Aufkommens der Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Zäunung ermöglicht und Schäden auf ein tragbares Maß begrenzt. Der Managementplan „Schalenwild und Bergwald“ der TU München für den Bereich der Hochwildhegegemeinschaft ... führe aus, dass der von den Grundbesitzern und Revierinhabern gewünschte Zielbestand weit überschritten sei. Das Ziel einer Reduzierung des Bestandes könne jedoch nur erreicht werden, wenn die zugrundeliegenden Abschusspläne vollständig erfüllt würden, da andernfalls aus dem nicht erbrachten Abschusskontingent ein nicht gewollter Anstieg der Populationsdichte resultiere.

Hinzu komme, dass auch im Hinblick auf eine mögliche Seuchengefährdung durch TBC-Befall eine Reduzierung der Bestandshöhe des Rotwildes geboten sei. Zur Untersuchung möglicher epidemiologischer Zusammenhänge zwischen dem Auftreten von Tuberkulose bei Wildtieren und Infektionen bei Rindern laufe aktuell ein Tuberkulose-Monitoring beim Rotwild. Überhöhte Rotwildbestände, die insbesondere im Winter konzentriert an Fütterungen aufträten, förderten eine weitere Ausbreitung der Tuberkulose.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 Klage (Au 4 K 13.2005) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2013 aufzuheben.

Ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage (Au 4 K 13.2006) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass die Androhung rechtswidrig sei, da die Tuberkulose-Problematik keine ausreichende Begründung sei. Eine TBC-Durchseuchung des Reviers sei nicht festgestellt worden und es bestehe auch keine TBC-Gefährdung, da sich aus dem Managementplan ergebe, dass keine Zu-/Abgänge aus ... anzunehmen seien. Eine Übertragung von Tuberkulose vom Rotwild auf das Milchvieh sei wissenschaftlich nicht erwiesen.

Es bestehe auch keine Erforderlichkeit zur Reduzierung der Bestandshöhe, da keine messbare Schädigung des Waldes durch Rotwild vorliege. Die Erhöhung der Abschussplanung sei nicht sein Vorschlag gewesen und er sei hierzu auch nicht angehört worden.

Die Androhung sei auch nicht verhältnismäßig. Bereits ein Abschuss von 80 v.H. stelle ein sehr gutes Ergebnis dar und gebe üblicherweise keinen Anlass für eine Zwangsgeldsanktionierung.

Darüber hinaus sei die Androhung nichtig, da ihr nicht mit rechtskonformen Mitteln nachgekommen werden könne. Die Abschussplanerfüllung im vergangenen Jagdjahr sei unter anderen Bedingungen (Nachtabschuss, Verlängerung, andere Witterungslage) erfolgt. Aufgrund der warmen Witterungslage sei jedoch derzeit kein Wild im Revier und Fütterungen seien unzulässig, so dass auch kein Wild durchziehe.

Schließlich sei der Grundbescheid eine ungeeignete Grundlage und (teil-) nichtig. Die Abschusszahlen seien exorbitant unrichtig angesetzt, weshalb Anträge zur Reduzierung gestellt worden seien.

Für den beklagten Freistaat Bayern hat das Landratsamt ... jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Abschusszahlen seien bestandskräftig festgelegt. Die Tuberkulose-Problematik sei nicht relevant, im Übrigen stütze sich die Androhung lediglich auch auf eine mögliche Infektionsgefährdung. So zeige sich in der Hegegemeinschaft ... im Jagdjahr 2012/2013 eine Befallsrate von 6,4 v.H., im ... -, ...tal von 15,5 v.H., im Eigenjagdrevier ... von 25 v.H. und im Eigenjagdrevier ... von 12,9 v.H.. Die Befallsrate im Jagdjahr 2013/2014 zeige 1,5 v.H. in der Hegegemeinschaft und 7,7 v.H. im ... -, ...tal. Ein Vergleich der Eigenjagdreviere sei aufgrund der deutlichen Unterschreitung des Abschuss-Solls nicht möglich.

Die nachträgliche Zwangsgeldandrohung sei zulässig und stelle das mildeste Mittel dar. Die Beträge seien der Höhe nach nicht zu beanstanden, wie die Stellungnahme des Jagdberaters vom 20. Januar 2014 zeige.

II. Mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers und der Klägerin jeweils eine Änderung des Abschussplans für Rotwild vom 25. April 2013 dahingehend, dass die Abschussfestsetzung für das Eigenjagdrevier ... auf maximal 15 Stück Rotwild (statt 65) und für das Eigenjagdrevier ... auf maximal 7 Stück (statt 20) herabgesetzt wird.

Die Abschussfestsetzungen seien durch Änderung der maßgebenden Verhältnisse rechtswidrig geworden, weswegen eine Herabsetzung geboten sei. So stehe inzwischen fest, dass es keine Tuberkulosefälle bei Rotwild gebe, die geeignet sein könnten, von einem seuchenartigen Geschehen auszugehen. Die ursprünglich hohen Abschusspläne seien vor dem Hintergrund getroffen worden, dass Tuberkulose von Rotwild auf Rinder übertragen werde und deshalb der Grundbestand im Stillachtal innerhalb einer Jagdsaison halbiert werden sollte. Aus einer Mitteilung des Landratsamtes vom 27. November 2013 ergebe sich, dass die bis dahin ausgewerteten aktuellen Proben des Rotwildes sich als TBC-frei herausgestellt hätten, einschließlich zweier Proben aus den streitgegenständlichen Revieren. Damit stehe fest, dass ein Reduktionsabschuss aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung nicht geboten sei.

Die der Abschussplanung zugrunde gelegten sonstigen Umstände hätten sich auch als unrichtig erwiesen. Zählungen zeigten, dass sich gerade im Revier ... zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich viel Rotwild aufhalte und zwar überwiegend nur im Winter. Die in der Abschussplanberechnung vorgenommene Berechnung des Zuwachses weiche deutlich von der im Managementplan dargestellten Methodik ab. Während sich nach der Methodik des Managementplans ein Sommerbestand von 612 Tieren im Hegering ergebe, würden nach dem vom Beklagten angestrebten Abschuss lediglich 262 Tiere übrig bleiben, was eine zu heftige Reduzierung des Tierbestandes bewirke und den gesetzlichen Vorgaben widerspreche. Belastbare Zahlen über den tatsächlichen Grundbestand lägen gar nicht vor.

Zum Einwand, die Kläger hätten die Abschusszahlen selbst beantragt, sei anzuführen, dass der Kläger bei den Besprechungen zur Festlegung der Abschusszahlen nicht zugegen gewesen sei. Dem anwesenden Vertreter sei nicht ausreichend das Wort erteilt worden. Die Zahl „65“ sei zunächst zur Aufteilung mit ... 45 Stück und ... 20 Stück gedacht gewesen und erst auf Betreiben des Grundeigentümers „...“ seien allein für ... 20 Stück vorgesehen worden. Der anschließend telefonische Einwand des Klägers sei abgetan worden und der Kläger habe nur unterzeichnet, um dem damals halbwegs inhaltlich zutreffenden Argument der Seuchenbekämpfung nicht im Wege zu stehen. Der Kläger habe daher nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zwangsweise die zu hohen Abschusszahlen durchsetzen werde.

Schließlich seien die Revierbesonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt. So handle es sich bei dem Revier ... um ein 5 km langes, 2 km breites Revier mit steil aufragenden Bergflanken zwischen 1.200 m und 2.600 m. Bis zum Wintereinbruch mit Schneefällen befinde sich praktisch kein Wild in den beiden Revieren, da praktisch keine Einstandsflächen vorhanden seien. Erst im Winter und erst in der Dunkelheit komme es zu einem Durchzug zu den im Tal vorhandenen Fütterungen. Bei einem milden Winter, wie im Jagdjahr 2013/2014 halte sich das Wild nicht an den Nordhängen des Reviers ... auf, sondern im Bereich der ... - und der ... -Fütterung. Dies werde auch durch aktuelle Zählungen bestätigt; zahlreiche Ansitze seien ohne Feststellung einer Wildbewegung erfolgt. Zudem führe die Verkehrssituation dazu, dass etwa vorhandenes Wild vertrieben werde. Da keine Verlängerung der Jagdzeit und keine Nachbejagung zugelassen worden sei, sei die Situation auch nicht mit dem Jagdjahr 2012/2013 vergleichbar.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass beabsichtigt sei, die Anträge abzulehnen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 nahm der Verschönerungsverein ... e.V. als Grundeigentümer sowie mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die waldbiologische Fachkraft beim Landratsamt Stellung. Eine Stellungnahme des Jagdberaters erfolgte am 20. Januar 2014.

Mit Bescheiden vom 17. Januar 2014, am 22. Januar 2014 zur Post gegeben, lehnte der Beklagte die Anträge jeweils ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse hinsichtlich Zustand der Vegetation, der Wildschadensschwerpunkte, der Höhe und Verteilung des Wildbestandes einschließlich der jahreszeitlich bedingten Bewegungen, der Größe und Beschaffenheit der Reviere sowie der Jagdmöglichkeiten nicht geändert hätten. Die Abschusszahlen seien auch nicht festgesetzt, sondern wie beantragt bestätigt worden. Die TBC-Gefahr sei hierfür nicht maßgeblich gewesen. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Verbissbelastung nach dem Forstlichen Gutachten zur Waldverjüngung 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen zu hoch sei.

Auch seien die sonstigen Umstände nicht unrichtig, da sich die Größe des Jagdreviers, die spezielle Wildfläche, die Wald-Feld-Verteilung und Ergebnisse der Winterzählung sowie der Wildbestand nicht verändert habe. Die Zählungen hätten keine alleinige Aussagekraft, seien aber in einen mehrjährigen statistischen Zusammenhang gestellt worden. Im Revier ... gebe es zudem gar keine Zählung, da dort auch keine Fütterung stattfinde.

Schließlich fehle es auch an der Notwendigkeit der Änderung zur Sicherung einer den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechenden Abschussplanung. Denn Folge einer Reduzierung des Abschusses wäre der Anstieg des Bestandes, was im Widerspruch zu den Belangen der Forstwirtschaft stehe.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2014 Klage (Au 4 K 14.319) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Januar 2014 aufzuheben

und

auf den Antrag des Klägers auf nachträgliche Änderung des Abschussplans vom 25. April 2013 für Rotwild im Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2013/2014 gemäß Antrag vom 7. Januar 2014 den Abschuss im Eigenjagdrevier ... auf neun Stück Rotwild festzusetzen,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Bescheid vom 17. Januar 2014 rechtswidrig war und nur auf neun Stück Rotwild hätte festgesetzt werden dürfen.

Ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage (Au 4 K 14.320) erheben lassen und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Januar 2014 aufzuheben

und

auf den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Änderung des Abschussplans vom 25. April 2013 für Rotwild im Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2013/ 2014 gemäß Antrag vom 7. Januar 2014 den Abschuss im Eigenjagdrevier ... auf sieben Stück Rotwild festzusetzen,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Bescheid vom 17. Januar 2014 rechtswidrig war und nur auf sieben Stück Rotwild hätte festgesetzt werden dürfen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klagen sei nicht entfallen, da die Änderung der Abschussplanung Auswirkungen auf die Zwangsgeldandrohung habe. Dies gelte auch, soweit der Kläger zwischenzeitlich nicht mehr Pächter des Eigenjagdreviers ... sei.

Die Verwaltungsakten seien unvollständig und der Beklagte habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt. So sei die ergänzende revierweise Aussage nicht unterzeichnet und sei für die beiden Jagdreviere nahezu identisch. Wesentliche Angaben fehlten, so dass sie unbrauchbar sei. Darüber hinaus fehlten Stellungnahmen im Verwaltungsakt und die Stellungnahme des Jagdberaters sei erst nach Bescheiderlass ergangen.

Das Zahlenmaterial in den Behördenakten sei nicht nachvollziehbar und es fehlten Berechnungen oder Angaben. Zählungen im Eigenjagdrevier ... seien nicht belegt. Hinweise erschöpften sich in ungenauen Begründungen und die gewählte Methode sei nicht systemgerecht. Das angebliche Abschussdefizit aus dem Jagdjahr 2005/2006 sei nicht tragfähig. Verlässliche Zahlen seien nicht vorhanden.

Die Stellungnahme des Verschönerungsvereins als Grundeigentümer sei unbrauchbar, da dessen Vorsitzender ein ehemaliger Forstbeamter und damit wildfeindlich sei. Es habe kein Waldbegang stattgefunden.

Die Abschussfestsetzung sei willkürlich erfolgt, da die Anzahl der pro 100 ha zu erlegenden Tiere doppelt bzw. 3-fach so hoch sei wie in anderen Revieren. Darüber hinaus sei die Begründung einer TBC-Seuchengefahr nicht tragfähig. Es gebe keine nachgewiesenen Übertragungsfälle von Rotwild auf Rinder.

Für den beklagten Freistaat Bayern hat das Landratsamt ... jeweils beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Wie bereits im Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2014 ausgeführt, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Änderung nicht vor. Das vermehrte Auftreten von TBC-Erkrankungen sei nur ein weiterer Grund für die erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes gewesen. Die Reviere seien jedenfalls Teil des „hot-spot-Gebietes“ im Südwesten von ....

Soweit die Unvollständigkeit der Akten bemängelt werde, seien zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, der im Übrigen erst am 22. Januar 2014 zur Post gegeben worden sei, alle maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen. Die ergänzende revierweise Aussage sei per E-Mail vorgelegt worden und deshalb nicht unterzeichnet und die Hochwildhegegemeinschaft ... habe trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen sei eine ordnungsgemäße Verbescheidung auch ohne Beilegen der Vermerke in die Akte möglich, da die Inhalte jedenfalls bekannt gewesen und berücksichtig worden seien.

Basis der Statistik bildeten die Abschussmeldungen und Zählzahlen, die gemeldet worden seien sowie Daten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hinsichtlich der TBC-Beprobungsergebnisse. Rotwildzählungen im Revier ... seien für 2009 (290 Stück) und 2010 (240 Stück) belegt und es sei von einer Dunkelziffer zwischen 10 v.H. und 30 v.H. auszugehen.

Unter dem 18. März 2014 legte die Klägerin für das Eigenjagdrevier ... einen Abschussvorschlag vor. Dieser sah einen Abschuss von insgesamt 15 Stück Rotwild vor. Die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft betrug 50 Stück Rotwild. Der Beklagte setzte den Abschuss sodann mit Bescheid vom 22. April 2014 für das Eigenjagdrevier ... auf 55 Stück Rotwild fest. Über die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin (Au 4 K 14.811) wird gesondert entschieden.

Am 8. Oktober 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Hierbei hat der Klägerbevollmächtigte in den Verfahren Au 4 K 14.319 und Au 4 K 14.320 beantragt,

festzustellen, dass die Ablehnung der Änderung des Abschussplans rechtswidrig war, soweit ein höherer Abschuss für das Jagdjahr 2013/2014 als 7 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... (Au 4 K 14.319) bzw. 15 Stück Rotwild für das Eigenjagdrevier ... (Au 4 K 14.320) festgesetzt waren.

Das Urteil wurde am 8. Oktober 2014 niedergelegt.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung wurde angeführt, dass er in der mündlichen Verhandlung zwar zugestimmt habe, dass die im Verfahren Au 4 K 14.811 gestellten Beweisanträge nur für den Fall gestellt werden sollten, dass die Klage abgewiesen werde. Da dies aber seine Rechte verkürze und er eine derartige Folge nicht beabsichtigt habe, halte er eine Anfechtung für entbehrlich und beantrage die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten – auch betreffend das Verfahren Au 4 K 14.811 – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Ablehnung der Anträge der Kläger auf Reduzierung des Abschuss-Solls für das Jagdjahr 2013/2014 (I.) sowie die Zwangsgeldandrohungen mit Bescheiden vom 3. Dezember 2013 (II.) waren bzw. sind nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO).

Soweit der Klägerbevollmächtigte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, kommt diese für die vorliegenden Verfahren bereits deswegen nicht in Betracht, da die Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 gestellt wurden, und der Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 hierzu ausschließlich das Verfahren Au 4 K 14.811 betreffen. Darüber hinaus kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Niederlegung des Urteils vom 8. Oktober 2014 nicht mehr in Betracht (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 104 Rn. 11, § 116 Rn. 3, 6).

I. Die Ablehnungen der Änderung der Abschusspläne für das Jagdjahr 2013/2014 waren nicht rechtswidrig.

1. Die Klagen betreffend die Änderung der Abschussplanung sind zulässig.

Die Anträge der Kläger haben sich mit Ablauf des Jagdjahres 2013/2014 erledigt, da ein geänderter Abschuss im vergangenen Jagdjahr nicht mehr erfüllt werden könnte und der Antrag damit durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Da auch im Falle einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO nur ein nicht erledigter Verwaltungsakt Gegenstand einer Klage sein kann (Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 58 a.E.), sind die Klagen – in den zuletzt gestellten Anträgen – vorliegend jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499; BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 32).

Das Feststellungsinteresse ergibt sich jeweils daraus, dass die Abschusszahlen Grundlage der mit Bescheiden vom 3. Dezember 2013 angedrohten Zwangsmaßnahmen sind, die auch noch nach Ablauf des Jagdjahres vollstreckt werden können (Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG). Soweit den Anträgen auf Änderung der Abschussplanung stattgegeben würde, könnte dementsprechend nur noch die geänderte Abschussplanung Grundlage der Vollziehung sein, womit das Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 102, 104, § 80 Rn. 136; Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 43 Rn. 41b; BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 – juris Rn. 83).

2. Die Klagen betreffend die Änderung der Abschussplanung sind unbegründet. Die Ablehnung der Änderungsanträge war nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

a) Rechtsgrundlage für die Änderung der Abschussplanung ist § 15 Abs. 3 AVBayJG i.V.m. § 21 Abs. 1 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG.

Nach § 15 Abs. 3 BayJG hat die Jagdbehörde die erforderliche Verminderung der Abschusszahlen zu verfügen, wenn sich nach Bestätigung des Abschussplanes die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse geändert oder ursprüngliche Angaben als unrichtig erwiesen haben, soweit dies zur Sicherung einer den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entsprechenden Abschussregelung notwendig ist. Wie bei der Festsetzung der Abschussplanung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG der Jagdbehörde keinen planerischen Gestaltungsspielraum einräumen. Vielmehr kann das Gericht die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin untersuchen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 – 8 A 10391/96 – juris Rn. 27). Auch bei einem Änderungsantrag ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch bestimmen lässt, so dass der Behörde sehr wohl eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist (vgl. zur Abschussplanung: BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 91; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 – 1 K 430/08 – juris Rn. 25).

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für Änderungen der Abschusszahlen liegen nicht vor.

Voraussetzung für eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern. Dies kann z.B. den Zustand der Vegetation, die Höhe und Verteilung des Wildbestandes oder eine unerwartete Zu- oder Abnahme des Wildbestandes betreffen (Leonhardt, Jagdrecht, Stand 8/2014, § 15 AVBayJG Anm. 6). Die Unrichtigkeit ursprünglicher Angaben bezieht sich auf die Revierverhältnisse und den Wildbestand (Leonhardt, a.a.O., § 15 AVBayJG Anm. 5), d.h. insoweit müssten z.B. Daten zur Reviergröße oder die Wald-Feldverteilung fehlerhaft gewesen sein oder bei Rotwild auch die Ergebnisse der Winter-/Frühjahrszählungen Unrichtigkeiten ergeben haben.

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die von den Klägern zahlreichen Einwendungen betreffend den Wildbestand und die Revierbesonderheiten zu einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse oder einer Unrichtigkeit ursprünglicher Angaben geführt haben. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass die Abschussplanung für das Jagdjahr 2013/2014 nicht auf einer behördlichen Festlegung beruht, sondern eine Bestätigung der einvernehmlich vorgeschlagenen Abschusszahlen darstellt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG), fehlt es für eine Verpflichtung zur Änderung der Abschussplanung an der Erforderlichkeit zur Sicherung einer den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechenden Abschussregelung i.S.d. § 15 Abs. 3 letzter Halbsatz AVBayJG.

Denn Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Wildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 95). Vorliegend ist daher das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die ergänzenden revierweisen Aussagen vom Januar 2013 maßgeblich. Ergebnis ist jeweils eine Verbissbelastung mit „zu hoch“ und insgesamt einer Abschussempfehlung von „erhöhen“. Zwar lautet die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ... nur auf „beibehalten“, aus den ergänzenden revierweisen Aussagen zu den beiden Eigenjagdrevieren ... und ... ergibt sich jedoch insoweit auch eine Verbissbelastung mit „zu hoch“.

Die dort getroffenen Feststellungen wurden vom Beklagten zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht und von den Klägern nahezu gar nicht, jedenfalls nicht substantiiert angegriffen. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, es bestehe kein Problem mit dem Wald, genügt dies nicht, um das forstliche Gutachten vom Oktober 2012 und die nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 zu entkräften. Das System, die Methodik und die Durchführung der forstlichen Gutachten ist nicht zu beanstanden (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 52). Die forstlichen Gutachten bieten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation (BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 56). Hierbei ist zwar wünschenswert, aber rechtlich nicht erforderlich, dass der betroffene Revierinhaber, Pächter oder Jäger von der Begutachtung bei der Erstellung des Gutachtens in seinem Revier informiert wird oder gar an der Begehung teilnehmen muss. Forstdirektor ... hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Revier ... zwei Stichprobenpunkte und im Revier ... ein Stichprobenpunkt angegangen worden seien. Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, die Stichprobenpunkte seien ihm nicht bekannt, kann dies ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens auslösen. Abgesehen davon, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die angewandte Raster- oder Gittermethode auch nicht zu beanstanden ist, wenn in einem Revier kein konkreter Stichprobenpunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 95), sind auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Forstdirektor ... ersichtlich oder vorgetragen. Unter Berücksichtigung des forstlichen Gutachtens vom Oktober 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen – für die im Übrigen eine Unterschrift auch im Hinblick auf die Aussagen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 – nicht erforderlich ist, um sie zum Aktenbestandteil und zur Grundlage der behördlichen Entscheidung machen zu können, besteht für den Beklagten bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 15 Abs. 3 letzter Halbsatz AVBayJG ein Beurteilungsspielraum (Leonhardt, a.a.O., § 15 AVBayJG Anm. 6). Es ist vorliegend nicht ersichtlich oder vorgetragen, inwieweit der Beklagte diesen Spielraum bei der Ablehnung der Anträge der Kläger verletzt haben könnte. Hinzu kommt, dass gerade bei der einjährigen Abschussregelung für Rotwild eine Änderung aufgrund des vorrangig zu beachtenden Vegetationszustandes (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG) nur in sehr seltenen Fällen in Betracht kommt (Leonhardt, a.a.O., § 15 AVBayJG Anm. 6). Einen solchen seltenen Fall haben die Kläger gerade mit Blick auf die Situation der Waldverjüngung weder für das Revier ... noch für das Revier ... ausreichend vorgetragen.

c) Die Kläger sind auch im Übrigen nicht in ihren Rechten verletzt.

Soweit die Kläger geltend machen, der Beklagte habe gegen Verfahrensvorschriften zur Beteiligung oder Anhörung Dritter verstoßen, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Die maßgeblichen Stellungnahmen, auf die sich der Beklagte gestützt hat, lagen jedenfalls zum Zeitpunkt des Auslaufs der Bescheide vor. Aus dem Inhalt der Bescheide ergibt sich, dass die Stellungnahmen „verarbeitet“ wurden, offenbar aber das erste Entwurfsdatum nicht mehr dem Auslaufdatum angepasst wurde. Andernfalls wäre eine inhaltliche Behandlung der nach dem Bescheidsdatum aber vor dem Auslauf des Bescheids eingegangenen Stellungnahmen nicht zu erklären. Abgesehen davon dürfte es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur auf die materielle Rechtslage ankommen (vgl. § 15 Abs. 3 AVBayJG, Art. 46 BayVwVfG), da es sich bei der Entscheidung über die Änderung der Abschussplanung nicht um eine Ermessensvorschrift handelt.

Damit sind die Klagen auf Feststellung, dass die Ablehnung der Änderung der Abschussplanung jeweils rechtswidrig war, ohne Erfolg.

II. Die Bescheide vom 3. Dezember 2013 sind rechtmäßig.

1. Die Klagen sind zulässig.

Bei den Bescheiden vom 3. Dezember 2013 handelt es sich um isolierte Zwangsgeldandrohungen (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Die Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da sich die Regelungen, die als Grundlage für eine spätere Fälligstellung der angedrohten Zwangsmittel, die auch noch nach Ablauf des Jagdjahres möglich ist (Art. 32 Abs. 2 Satz 4 VwZVG), dienen, insoweit auch noch nicht erledigt haben.

2. Die Klagen sind unbegründet. Die Zwangsmittelandrohungen in den Bescheiden vom 3. Dezember 2013 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist jeweils Art. 29 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Bei den Bescheiden vom 3. Dezember 2014 handelt es sich um isolierte Zwangsgeldandrohungen, da das Zwangsmittel nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist.

Bei einer Klage gegen eine isolierte Zwangsmittelandrohung ist Voraussetzung für ihren Erfolg, dass eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen sind nur insoweit möglich, als sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 53). Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind dagegen ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 5.9.2011 – 14 ZB 11.454 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben können die vorliegenden Klagen gegen die Zwangsmittelandrohungen keinen Erfolg haben.

Den Zwangsgeldandrohungen liegen jeweils bestandskräftige Verwaltungsakte vom 25. April 2013 über die Bestätigung der Abschussplanung zugrunde (Art. 18 Abs. 1, Art. 19, 29 Abs. 1 VwZVG). Diese Grundverwaltungsakte müssen die Kläger gegen sich gelten lassen (BayVGH, B.v. 5.9.2011 – 14 ZB 11.454 – juris Rn. 6). Hieran ändern auch die Anträge auf Änderung der Abschussplanung nichts, denn Veränderungen hätten zwar Auswirkungen auf das Abschuss-Soll der Kläger, nicht jedoch auf die Bestandskraft der Bescheide vom 25. April 2013. Insoweit wäre eine bestandskräftige Änderung der Abschussplanung aber gegebenenfalls bei der Fälligstellung zu berücksichtigen oder müsste gegebenenfalls eine nachträgliche Erstattung zu viel entrichteter Beträge geltend gemacht werden, sie machen die Zwangsgeldandrohung jedoch nicht rechtswidrig.

Die Bescheide vom 25. April 2013 sind auch nicht nichtig i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG mit der Folge, dass deren Vollstreckbarkeit nicht gegeben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2011 – 14 ZB 11.454 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 13.4.1984 – 4 C 31/81 – NJW 1984, 2591 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 4.9.2000 – 2 ZS 00.2544 – juris Rn. 2). Voraussetzung hierfür wäre, dass die Bescheide vom 25. April 2013 bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden würden und dieser Fehler offensichtlich wäre. Die Bescheide vom 25. April 2013 müssten jeweils gegen tragende Zweck- und Wertvorstellungen verstoßen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Art. 44 Rn. 8) und darüber hinaus müsste dieser Verstoß für einen unvoreingenommenen, verständigen Betrachter ohne weiteres ersichtlich, geradezu aufdrängend sein. Die Fehlerhaftigkeit müsste den Bescheiden „auf die Stirn geschrieben sein“ (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Art. 44 Rn. 12). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die von den Klägern vorgetragenen Erwägungen zur TBC-Situation sind insoweit unerheblich, da die Abschussplanung bereits auf Grundlage des forstlichen Gutachtens vom Oktober 2012 und den ergänzenden revierweisen Aussagen eine ausreichende tragfähige Grundlage hat, die sich an den gesetzlichen Anforderungen bemisst. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit aufgrund bezüglich der TBC-Situation fehlerhafter Einschätzungen ist daher im vorliegenden Fall nicht kausal (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 6a). Soweit die Kläger einwenden, die Abschusszahlen seien nicht erfüllbar, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klagen führen. Sowohl aus dem Managementplan der TU München „Schalenwild und Bergwald“ vom September 2012 als auch aus den vom Beklagten zugrunde gelegten Zahlen und Berechnungen des Wildbestandes ergibt sich, dass ausreichend Rotwild im Bereich der Hegegemeinschaft ... vorhanden ist. Abgesehen davon, dass hinsichtlich des nahezu reinen Waldreviers ..., das nur in den Hochlagen einige steile, unbewaldete Felsbereiche aufweist, vom Kläger keine schlüssigen Einwendungen vorgetragen wurden, ist auch im Revier ... unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht von einer Unmöglichkeit der Erfüllung des Abschuss-Solls im Jagdjahr 2013/2014 auszugehen. Zwar wenden die Kläger ein, eine Änderung des Wildbestandes sei erst im Laufe des Jagdjahres erkennbar geworden, da der erhebliche Jagddruck in den angrenzenden Revieren sich auch auf das klägerische Revier ausgewirkt habe, es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese „Sogwirkung“ (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – BayVBl 1999, 499 = juris Rn. 104) nicht schlagartig einstellt, auch die Kläger das Abschuss-Soll des Jagdjahres 2012/2013 erfüllt haben, die Abschussplanung 2013/2014 auf Vorschlag der Kläger gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG bestätigt wurde und auch die revierbezogenen Besonderheiten und der Winter 2013/2014 keine Anhaltpunkte für eine vollständige Unmöglichkeit der Erfüllung und derart eklatante, schlagartige Untererfüllung des Abschuss-Solls ergeben. Soweit die Kläger geltend machen, es handle sich um ein Wintereinstandsrevier und es sei nahezu kein Wild vorhanden, widersprechen sie sich insoweit mit den Ausführungen im Verfahren Au 4 K 14.811, in dem im Schriftsatz vom 28. August 2014 unter Nr. 6.4 ausgeführt wurde, dass im vergangenen Winter „nicht nur das Rotwild des Stillach- und Rappenalptales an den beiden von der Klägerin betriebenen Fütterungen stand, sondern auch Rotwild, das unter normalen Umständen in das Wintergatter im Revier ...-Land eingezogen gewesen wäre“. Die Klägerin räumt überdies selber ein, dass jeweils das gesamte Rotwild aus dem Talbereich im Einzugsgebiet der beiden Wildfütterungen im Revier ... der Klägerin überwintert. Darüber hinaus sind die vorgetragenen Revierbesonderheiten soweit touristische Einflüsse geltend gemacht werde, im Wesentlichen auf die Sommerzeit beschränkt und betreffen die anderen Jagdreviere gleichermaßen. Die Argumentation, in Jagdrevieren mit besonders ungünstigen Lebensverhältnissen, müsse der Abschuss entsprechend gering sein, geht im Übrigen fehl. Denn wenn der Wildbestand allgemein überhöht ist und ein Reduktionsabschuss – wie es aus dem forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 ersichtlich ist – geboten ist, wird gerade in Revieren mit ungünstigen Verhältnissen der Abschuss zu erhöhen sein, weil dann nicht nur der erhöhte Bestand, sondern zusätzlich diese negativen Faktoren die Waldschadenssituation verschärfen (BayVGH, U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 64). Hinzu kommt, dass die klägerischen Reviere „in der Mitte“ der Fläche der Hegegemeinschaft ... liegen, also von Revieren im Norden, Westen und Südwesten der Hegegemeinschaft umgeben sind. Eine Nichtigkeit der Abschussplanung für das Jagdjahr 2013/2014 kann daher nicht angenommen werden.

Das Zwangsgeld ist auch zulässiges Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG, Art. 39 BayVwVfG). Es dient der Durchsetzung einer Handlungspflicht aus dem Bescheid vom 25. April 2013 nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG, § 21 Abs. 2 Satz 6, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BJagdG. Ein konkreter Anlass für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist darüber hinaus weder für den Fall einer mit dem Grundverwaltungsakt verbundenen noch für den Fall einer isolierten Androhung erforderlich. Abgesehen davon, dass deutliche Anzeichen für die Nichteinhaltung des Abschussplans bestanden, ist nichts ersichtlich, dass das – im Übrigen auch nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessen nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG i.V.m. Art. 40 BayVwVfG fehlerhaft ausgeübt worden sein könnte. Die Androhung ist zudem noch vor Ablauf des Jagdjahres erfolgt (Frank in Frank/Käsewieter, Jagdrecht in Bayern, Stand 8/2013, § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/§§ 13-17 AVBayJG S. 248 Abs. 3).

Auch die Höhe des Zwangsgeldes mit 250,-- Euro je nicht erfülltem Abschuss ist nicht zu beanstanden (Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 5 VwZVG). Der Beklagte hat sich hierbei am wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen zu orientieren, der keinen Vorteil aus dem Unterbleiben der Handlung erzielen darf (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand 9/2013, Art. 31 E 3). Soweit die Kläger einwenden, es bedürfe insoweit einer genauen Erfassung der einzelnen Klassen, kann dem nicht gefolgt werden, da der Beklagte insoweit auch eine gewisse Pauschalierung und Vereinfachung vornehmen darf. Die Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes bedarf insoweit keiner mathematisch genauen und ableitbaren Berechnung jedes einzelnen (fehlenden) Abschusses, sondern muss sich lediglich allgemein am wirtschaftlichen Interesse orientieren.

Das Zwangsgeld wurde jeweils ordnungsgemäß nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG angedroht. Soweit die Kläger geltend machen, die Frist zur Erfüllung des Abschuss-Solls sei unangemessen kurz, kann dies vorliegend nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn die Verpflichtung zur Einhaltung des Abschusses besteht bereits seit Kenntnis des bestandskräftigen Bescheids vom 25. April 2013 und wurde nicht verändert. Darüber hinaus ergibt sich die Frist aus den gesetzlichen Regelungen zum Ablauf der Jagdzeit für Rotwild zum 31. Januar jeden Jahres (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AVBayJG). Diese Zeitspanne ist zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht unangemessen kurz.

Die Bescheide vom 3. Dezember 2013 sind auch verhältnismäßig (Art. 29 Abs. 3 VwZVG). Die Festsetzung von Zwangsgeldern zur Einhaltung der Abschussplanung verfolgt einen legitimen Zweck und stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand 7/2013, Art. 8 Rn. 6) dar.

Das Zwangsgeld ist geeignet, die Kläger zum Nachkommen ihrer Handlungspflicht anzuhalten. Es handelt sich auch um das am wenigsten eingreifende Mittel (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a.a.O., Art. 8 Rn. 8). Zwangsgeld stellt bereits von der gesetzlichen Systematik her das mildeste Zwangsmittel, insbesondere gegenüber einer eventuellen Ersatzvornahme nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayJG i.V.m. § 27 Abs. 2 BJagdG, dar (vgl. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG). Dies zeigt sich insbesondere auch in den Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Art. 32 Satz 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 VwZVG) der übrigen Zwangsmittel (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, a.a.O., Art. 29 VwZVG Anm. 5). Auch die Mittel-Zweck-Relation ist vorliegend gegeben, da es sich nicht um eine evident unangemessene Maßnahme (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a.a.O., Art. 8 Rn. 9) handelt und Abweichungen der Abschussplanung „nach unten“ aufgrund der sich aus dem forstlichen Gutachten vom Oktober 2012 festgestellten Verbissbelastung „zu hoch“ nicht zulässig sind (§ 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG). Dementsprechend war der Beklagte auch nicht verpflichtet, bei der Festsetzung des Zwangsgeldes einen geringeren als den mit Bescheid vom 25. April 2013 bestätigten Abschuss anzusetzen. Insoweit wird allerdings im Rahmen der Fälligstellung zu berücksichtigen sein, inwieweit die Kläger das Abschuss-Soll der vergangenen Jagdjahre erfüllt haben und sich hieraus gegebenenfalls Einschränkungen einer vollständigen Fälligstellung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung durch eine sanktionslose nicht vollständige Erfüllung in den vergangenen Jagdjahren ergeben.

Auch ein Vollstreckungshindernis besteht jeweils nicht. Die Verpflichteten waren zum Zeitpunkt der Anordnung rechtlich in der Lage, dieser nachzukommen. Sie waren jeweils Revierinhaber i.S.d. Art. 7 Abs. 1 BayJG. Eine Unmöglichkeit der Abschusserfüllung bestand, wie bereits ausgeführt, nicht und wäre darüber hinaus eine Einwendung, die beim Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen wäre.

Nach alldem waren die Klagen gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2013 abzuweisen.

Die Klagen konnten damit insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung im Verfahren Au 4 K 13.2005 auf 1.875,-- EUR, im Verfahren Au 4 K 13.2006 auf 7.625,-- EUR, im Verfahren Au 4 K 14.319 auf 5.000,-- EUR und im Verfahren Au 4 K 13.320 auf 5.000,-- EUR, danach auf 19.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. II.1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert wurde für die Feststellungsklagen auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt; für die Klagen gegen die isolierten Zwangsgeldandrohungen wurde auf jeweils die Hälfte des Betrages abgestellt, der sich aus dem Produkt des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ausstehenden Abschuss-Solls mit dem festgesetzten Zwangsgeld ergibt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

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(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: 1. Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens


(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbe

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1.
Haarwild:Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.),Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),Rehwild (Capreolus capreolus L.),Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Steinwild (Capra ibex L.),Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),Schneehase (Lepus timidus L.),Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),Murmeltier (Marmota marmota L.),Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.),Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.);
2.
Federwild:Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.),Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),Wildenten (Anatinae),Säger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bläßhuhn (Fulica atra L.),Möwen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Großtrappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.