Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 25. Juli 2018 - Au 8 E 18.31264

bei uns veröffentlicht am25.07.2018

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde vorläufig zu widerrufen bzw. falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in einem Asylfolgeverfahren.

1. Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller gibt an, 1997 geboren und afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Nach seiner Einreise auf dem Landweg beantragte er am 12. Mai 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am gleichen Tag trug er im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Familie in ... gelebt habe. Er habe ein Verhältnis zu einer Cousine gehabt. Dies habe zu Auseinandersetzungen mit den Eltern des Mädchens geführt, er sei von den Eltern des Mädchens mit dem Tod bedroht worden. Das Angebot seiner Familie, dass er das Mädchen heirate, sei ausgeschlagen worden. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er Afghanistan verlassen.

Auf die Niederschrift über die Anhörung wird verwiesen.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25. Mai 2016 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), ebenso den Asylantrag (Ziffer 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung nach Afghanistan wurde ihm angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Antragsteller offensichtlich kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG sei. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal sei dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei ihm die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative möglich und zumutbar.

Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (VG Augsburg, B.v. 16.6.2016 – Au 6 S 16.30760) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2016 an.

Mit Urteil vom 15. Juli 2016 (VG Augsburg, U.v. 15.7.2016 – Au 6 K 16.30759) wurde die gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 erhobene Klage abgewiesen. Das Gericht folgte dem Vortrag des Antragstellers zu der außerehelichen Beziehung zu seiner Cousine nicht und hielt diesen Vortrag für unglaubhaft.

Auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Entscheidungen wird verwiesen.

2. Am 7. Dezember 2016 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag.

Zur Begründung trug er vor, dass ihm wegen dem außerehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Steinigung drohe. Das Mädchen sei in Afghanistan in ärztlicher Behandlung, es sei eine psychiatrische Krankheit diagnostiziert. Die Dorfältesten hätten seine Steinigung angeordnet, auch das Mädchen sollte gesteinigt werden.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 3).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht habe. Sein Vorbringen sei inhaltsgleich mit dem bisherigen im Asylverfahren, auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien bereits im Kern Gegenstand des Asylerstverfahrens gewesen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (VG Augsburg, B.v. 13.2.2017 – Au 6 S 17.30505) lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 ab.

Mit Urteil vom 14. September 2017 (VG Augsburg, U.v. 14.9.2017 – Au 8 K 17.30504) wurde die Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeitszweifel aus dem Asylerstverfahren zu beseitigen. Für den Antragsteller komme im Übrigen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht.

Gegen das Urteil vom 14. September 2017 stellte der damalige Bevollmächtigte Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser Zulassungsantrag wurde zurückgenommen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2018 (BayVGH; B.v. 22.1.2018 – 13a CE 18.30197) nach § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Februar 2017 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 angeordnet hat.

Auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen wird im Einzelnen verwiesen.

Im Zulassungsverfahren hat das Bundesamt mit Schreiben vom 27. Februar 2018 dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass es nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung ein Asylfolgeverfahren durchführen wird, wenn der Antragsteller den Folgeantrag nach § 71 Abs. 2 AsylG persönlich beim Bundesamt gestellt hat.

3. Mit Telefax vom 18. Januar 2018 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag gestellt. Über diesen wurde vom Bundesamt nicht entschieden.

Am 25. Juni 2018 stellte der Antragsteller persönlich beim Bundesamt einen weiteren Folgeantrag.

Zur Begründung trug der Antragsteller vor, dass seine Bevollmächtigte zu den Folgeantragsgründen weiter vortragen werde. Das Bundesamt forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Wochen eine Antragsbegründung vorzulegen.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2018, der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. Juli 2018, lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), ebenso den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 und Abs. 5 AufenthG (Ziffer 2).

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung keine neuen Gründe vorgetragen habe, die ein Wiederaufgreifen bedingen würde. Von seiner Bevollmächtigten wurde ebenfalls nichts vorgetragen.

Auf den Bescheid wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2018 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 29. Juni 2018 Klage erheben (Au 8 K 18.31263), über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren Antrag nach § 123 VwGO gestellt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei und deshalb kein Vollziehungsinteresse bestehe. Dem Antragsteller sei im Zulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugesichert worden, dass ein erneutes Asylverfahren durchgeführt werde. Die Unzulässigkeitsentscheidung sei daher fehlerhaft. Jedenfalls hätte das Bundesamt aber die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Begründung des Folgeantrags abwarten müssen. Auch habe sich das Bundesamt nicht mit dem Vorbringen im Folgeantrag vom 18. Januar 2018 auseinandergesetzt.

Der Antragsteller lässt beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert, sie hat die Behördenakten des Asylerstverfahrens sowie der Asylfolgeverfahren auf elektronischem Weg vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist sachgerecht dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) an die zuständige Ausländerbehörde nicht abzugeben bzw. eine bereits erfolgte Mitteilung zu widerrufen.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit dem Bescheid vom 29. Juni 2018 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Daher verbleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers nach Maßgabe des zuletzt ergangenen nunmehr unanfechtbaren Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2017. Da die auf §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.5.2000 – 2 R 186/00 – juris), somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtschutz nach zutreffender Auffassung nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrages ergangenen Mitteilung eine Abschiebung erfolgen darf (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 –, InfAuslR 1999, 256; VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 –, InfAuslR 1998, 193; B.v. 13.9.2000 – 11 S 988/00 –, EZAR 632 Nr. 35).

Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag entspricht dieser Vorgabe. Da aus der vorgelegten Behördenakte nicht erkennbar ist, ob die Mitteilung der Antragsgegnerin nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Ausländerbehörde bereits ergangen ist, war der Antrag sachgerecht dahin zu verstehen (§ 88 VwGO), auch im Falle der noch nicht erfolgten Mitteilung die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, diese zu unterlassen.

Der Antrag ist auch zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde kommt nur in begründeten Ausnahmefällen etwa dann in Betracht, wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch die beschriebene Mitteilung verhindern kann (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylVfG Rn. 49).

2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund), was im Hinblick auf die jederzeit mögliche Abschiebung nicht zweifelhaft ist (BVerfG, B.v. 8.11.2017 – 2 BvR 809/17 – NVwZ 2018, 254/255 Rn. 15). Darüber hinaus muss er das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen. Wie sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG ergibt, kann vorliegend einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. VG Augsburg, B.v. 1.10.2015 – Au 4 E 15.30540 – juris Rn. 17).

a) Ob das Bundesamt mit dem Schreiben vom 27. Februar 2018 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren gegenüber dem Antragsteller eine Entscheidung zur Unzulässigkeit des Asylfolgeantrags ausgeschlossen hat, wie die Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, erscheint nicht überzeugend. Das Bundesamt hat mitgeteilt, dass ein Asyl-Folgeverfahren durchgeführt wird, wenn das Zulassungsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof „evtl. durch Rücknahme des Antrags“ abgeschlossen ist. Eine Erklärung zu einer irgendwie gearteten Sachbehandlung des Asylfolgeantrags wurde damit jedoch nicht verbunden.

b) Es bestehen jedoch durchgreifende ernstliche Zweifel, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juni 2018 mit dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs vereinbar ist.

Der Antragsteller hat am 25. Juni 2018 persönlich einen (weiteren) Folgeantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes gestellt. Zur Begründung hat er auf ein schriftliches Vorbringen seiner Bevollmächtigten verwiesen, das nachgereicht werden soll. Das Bundesamt hat dem Antragsteller für die Vorlage dieses schriftlichen Vorbringens ausdrücklich eine Frist von zwei Wochen, also bis zum 9. Juli 2018, eingeräumt. Der vor dem Ablauf dieser dem Antragsteller eingeräumten Frist am 29. Juni 2018 erlassene Bescheid ist somit ohne jede Sachaufklärung durch das Bundesamt ergangen, die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur weiteren Begründung des Folgeantrags war noch nicht abgelaufen.

Mangels ausreichender Anhörung des Antragstellers wird der Bescheid vom 29. Juni 2018 voraussichtlich aufzuheben sein (vgl. zur Sachaufklärungspflicht des Bundesamtes bei Unzulässigkeitsentscheidungen: BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff.). Einem Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 26. Januar 2017 nach dem Folgeantrag des Antragstellers steht damit die fehlende Prüfung durch das Bundesamt entgegen, ohne die eine Feststellung zum (fehlenden) Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht möglich ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. März 2017 - 7 L 1863/17.GI.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Wiederholung der einstweiligen Anordnung.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Asylfolgeverfahren.

2

1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 13. November 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; die Abschiebung nach Albanien wurde angedroht. Eine Klage blieb mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2016 erfolglos. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin freiwillig aus. Nach eigenen Angaben lebte er zwischenzeitlich in Albanien und verließ das Land im Herbst 2016 wieder. Nachdem er in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er in Anwendung der Regelungen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt.

3

Der vom Beschwerdeführer gestellte Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 22. Februar 2017 als unzulässig abgelehnt. Es seien lediglich Gründe vorgetragen worden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden seien. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, nunmehr als Transsexueller offen erkennbar zu sein, handele es sich nicht um einen neuen Sachverhalt, weil der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren geltend gemacht habe, als Homosexueller erkannt und verfolgt worden zu sein. Eine erneute Abschiebungsandrohung wurde nicht erlassen.

4

2. Der Beschwerdeführer erhob Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er habe sich nach dem Abschluss des Erstverfahrens und der Rückkehr nach Albanien entschlossen, nicht mehr ein Leben im Verborgenen zu führen, sondern seine sexuelle Orientierung offensiv nach außen zu tragen. Die Diskriminierungen und gewalttätigen Anfeindungen in Tirana hätten ihn bewogen, Albanien erneut zu verlassen. Er habe zum einen mit tätlichen Übergriffen zu rechnen, zum anderen könne er nicht davon ausgehen, in Albanien jemals eine Arbeit zu finden. Bereits zuvor sei er von seiner Familie verstoßen worden. Sein Bruder habe gedroht, ihn zu töten. Albanien sei das homophobste Land Europas; die Situation sich offen bekennender Transsexueller müsse im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Ursprünglich habe er sich zwar bereits zu seiner sexuellen Orientierung bekannt, sei aber noch nicht für jedermann sichtbar dementsprechend aufgetreten; die Menschen auf der Straße hätten ihn nicht als einen Transgender erkennen können. Insoweit lägen neue Gründe vor, die im Erstverfahren noch nicht überprüft worden seien.

5

Das Verwaltungsgericht lehnte das vorläufige Rechtsschutzbegehren mit Beschluss vom 15. März 2017 ab. Soweit die gestellten Anträge sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richteten, seien sie unzulässig. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelte dies deshalb, weil eine erneute Abschiebungsandrohung nicht erlassen worden sei. Der Antrag nach § 123 VwGO sei wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet; ferner fehle es am Rechtsschutzinteresse, weil es eine unmittelbare Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber der Ausländerbehörde gebe. Der gegen die Ausländerbehörde gerichtete Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil eine Abschiebung für den laufenden Monat nicht mehr anstehe; im Übrigen sei auch dieser Antrag wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet.

II.

6

1. Der Beschwerdeführer hat am 10. April 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt.

7

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht habe sämtliche Anträge als unzulässig abgelehnt. Die Begründung, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil nach der Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde eine Abschiebung nicht unmittelbar bevorstehe, erscheine grob unbillig. Da ein möglicher Abschiebungstermin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr mitgeteilt werde, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass in regelmäßigen Abständen Anträge nach § 123 VwGO gestellt werden müssten. Dies könne einem in der Regel unbemittelten Beschwerdeführer aber nicht zugemutet werden. Stelle er aber nicht in regelmäßigen Abständen entsprechende Anträge, so bleibe es dem Zufall überlassen, ob die einmalige Antragstellung zur rechten Zeit erfolge. Schließlich verwehre das Verwaltungsgericht auch für den Fall eines rechtzeitigen Antrags unter Hinweis auf die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache eine Prüfung in der Sache. Im Ergebnis werde er damit jedes Rechtsschutzes beraubt.

8

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2017 stattgegeben und die Abschiebung des Beschwerdeführers vorläufig untersagt.

9

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens und der Asylverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Hessen hat von seinem Recht zur Äußerung Gebrauch gemacht.

III.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

11

1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr).

12

Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen Prozessordnungen, so dass der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Entsprechendes gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <128>). Durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften darf ein Gericht nicht den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, S. 417).

13

Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch die Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>). Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (BVerfGE 93, 1<13> m.w.N.; stRspr). Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>; BVerfGK 1, 201 <206>; 7, 403 <409>, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 108, 34 <40>; 113, 113 <122>; stRspr). Grundsätzlich ist es von Verfassungs wegen unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird. Die konkrete Rechtsanwendung ist aber verfassungsrechtlich dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, S. 256 <259>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 796/03 -, juris, Rn. 4).

14

2. Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.

15

a) Soweit das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung abgesprochen hat, eine Abschiebung stehe im laufenden Monat nicht mehr an, wird dadurch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbarer Weise erschwert. Da das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hatte (§ 71 Abs. 5 AsylG), blieb die ursprüngliche Abschiebungsandrohung vollziehbar. Der Termin der Abschiebung durfte dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mehr angekündigt werden, nachdem die ursprünglich gesetzte Ausreisefrist abgelaufen war. In dieser Situation kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag regelmäßig nicht verneint werden. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Etwas anderes wird typischerweise auch dann nicht gelten, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllt sind und etwa Passersatzpapiere noch nicht vorliegen. Keinesfalls ist es gerade der Sinn des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, dem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung bleibt es ihm vielmehr jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren. Das Rechtsschutzinteresse mit der Begründung zu versagen, dass die Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, eine Abschiebung werde im laufenden Monat - also zum Entscheidungszeitpunkt am 15. März 2017: in den nächsten 16 Tagen - nicht erfolgen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und führt zu einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes. Der Beschwerdeführer hätte, um seine Rechte zu wahren und eine rechtzeitige Entscheidung vor dem Beginn des nächsten Monats zu ermöglichen, "auf Verdacht" umgehend nach der ablehnenden Entscheidung einen erneuten Antrag stellen müssen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nicht verneint werden kann, wenn der Antragsteller denselben Antrag nach der Ablehnung zur Wahrung seiner Rechte umgehend erneut stellen müsste.

16

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass umgekehrt auch dann, wenn der Eilantrag erst kurzfristig anlässlich der Abschiebung gestellt wird, das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden darf, der Betroffene habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 - juris, Rn. 14).

17

b) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, wird dadurch ebenfalls die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar erschwert. Diese Auffassung würde in entsprechenden Konstellationen zu einer generellen Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung führen, was mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren beantragt, die Bundesrepublik Deutschland im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen beziehungsweise eine solche zu widerrufen; hilfsweise die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Damit geht es ihm offenkundig lediglich um eine vorläufige Regelung für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Eine Abschiebung nach diesem Zeitpunkt bleibt in jedem Fall möglich. Der Beschwerdeführer begehrt nicht mehr, als vorläufig so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Behörde über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden hätte (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurückwirken und diesen im Einzelfall begrenzen (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>).

18

c) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dadurch, dass das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Ablehnung seines Folgeantrags gerichtete Begehren des Beschwerdeführers mit sämtlichen Anträgen als mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig oder wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache unbegründet angesehen wurde. Diese Handhabung verkennt grundsätzlich den Sinn der Rechtsschutzgarantie. Sie führt dazu, dass der Beschwerdeführer ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen eine gerichtliche Sachprüfung vor dem Vollzug der Abschiebung nicht mehr erreichen kann, und ermöglicht damit gerade nicht, irreparable Folgen auszuschließen, wie sie durch die Vollziehung einer Abschiebung eintreten können. In ihrer Zusammenschau verhindern die Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Sache überhaupt gehört wird, und vereiteln damit den Rechtsschutz. Insoweit beruht der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts auch auf dem Grundrechtsverstoß.

IV.

19

Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurück.


V.

20

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz wegen der Ablehnung des Wiederaufgreifens seines Asylverfahrens.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben ugandischer Staatsangehöriger; zu seinem Geburtsjahr hat er unterschiedliche Angaben gemacht (1982 /1984). Am 26. August 2011 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiter wurde die Abschiebung nach Uganda angedroht. Eine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 22. November 2013 ab (Au 7 K 13.30380). Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung ab (9 ZB 13.30391).

Mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 28. Juni 2014 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt, das Verfahren wieder aufzunehmen und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ugandas festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem 12. Mai 2014 in psychotherapeutischer Behandlung. Ausweislich der ihn behandelnden psychologischen Psychotherapeutin leide er an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nach ICD10:F32.2. Die psychotherapeutische Behandlung werde mindestens 1 ½ Jahre betragen. Ein Abbruch der Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt werde zu der Gefahr einer Dekompensation in Depression und hinsichtlich der psychosomatischen Beschwerden führen. Im Falle einer Rückkehr nach Uganda könne der Antragsteller die nötige psychotherapeutische Behandlung nicht erlangen. Die medizinische Versorgung dort sei generell unzureichend.

Mit Bescheid vom 17. März 2015, dem Antragsteller nach seinen Angaben zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen zwar vor. Gründe, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtfertigen würden, seien jedoch nicht gegeben. Nach dem Sachvortrag und der Erkenntnislage kämen nur krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO lägen jedoch nicht vor. Die einzige zielstaatsbezogene Gefahr, die in dem vorgelegten psychologischen Attest genannt werde, sei die Gefahr der Dekompensation des Krankheitsbildes. Jedoch sei eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht dargelegt. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich, da die Erkrankung des Antragstellers in Uganda, insbesondere in ..., wo der Antragsteller jahrelang gelebt habe, adäquat behandelbar sei. Der Antragsteller werde die notwendige medizinische Versorgung auch finanzieren können. Im Erstverfahren habe er u. a. angegeben, 12 Jahre eine Schule besucht und einen eigenen Geschäftsbetrieb gehabt zu haben. Der Antragsteller gehöre nicht zu den unteren Schichten des Landes; mit Hilfe seiner dort ansässigen Großfamilie werde er die Mittel für die noch notwendige medizinische Behandlung aufbringen können. Der Antragsteller sei in Deutschland erwerbstätig; es gebe keine Anhaltspunkte, dass er dies nicht auch in Uganda sein könne.

Gegen den Bescheid von 17. März 2015 ließ der Antragsteller über seine früheren Bevollmächtigten am 4. Mai 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.30187), die er zunächst nicht begründen ließ.

Mit Schriftsatz seiner neuen Bevollmächtigten vom 1. September 2015 bestellten sich im Hauptsacheverfahren wiederum neue Bevollmächtigte des Antragstellers. Sie legten mit Schriftsatz vom 5. September 2015 weitere ärztliche Atteste aus den Jahren 2013 bis 2015 betreffend psychische Erkrankungen des Klägers vor und beantragten, Beweis darüber zu erheben, dass der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit einer Depression und Angststörung erkrankt sei und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete, erhebliche und lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe.

Am 9. September 2015 ließ der Antragsteller beantragen,

der Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller aufgrund der ursprünglichen Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht abgeschoben werden darf,

hilfsweise: die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 anzuordnen.

Zur Begründung verwies er auf die Schriftsätze aus dem Hauptsacheverfahren und die dort vorgelegten ärztlichen Atteste. Einstweiliger Rechtsschutz müsse gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestünden; dies sei bereits dann der Fall, wenn im Eilrechtsschutzverfahren keine abschließende Klarheit über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung gewonnen werden könne. Dem Antragsteller sei von Nachbarn berichtet worden, dass die Polizei in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht habe.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2015 wurde die Klage im Hauptsacheverfahren weiter begründet. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete, erhebliche und lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Rahmen seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Dies werde die Vernehmung der den Antragsteller behandelnden psychologischen Psychotherapeutin ergeben. Unrichtig seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Antragsteller in seinem Heimatland in absehbarer Zeit adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. In Uganda fehle es schon ganz allgemein, unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, an einer ausreichenden Versorgung für psychische Leiden. In Uganda kämen nur 0,09 Psychiater/Psychologen auf 10.000 Einwohner. Im einzigen psychiatrischen Krankenhaus in Uganda seien nur drei von neun bewilligten Stellen für Ärzte besetzt. Dies sei selbst nach Angaben des ugandischen Gesundheitsministeriums angesichts des riesigen Patientenaufkommens unzureichend. Das Krankenhaus sei überbelegt, Patienten müssten zum Teil auf dem Boden schlafen. Auch sonst leide das Krankenhaus an zahlreichen Mängeln wie veralteter Infrastruktur.

Die Antragsgegnerin legte im Hauptsacheverfahren am 7. Mai 2015 die Akten vor und äußerte sich sonst, auch im vorliegenden Verfahren, nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Hinsichtlich des Hauptantrags ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. In Übereinstimmung mit anderen Kammern des Verwaltungsgerichts Augsburg (etwa VG Augsburg, B.v. 13.8.2014 - Au 5 E 14.30426 - juris Rn. 15; VG Augsburg, B.v. 29.11.2013 - Au 6 S 13.30430 - juris Rn. 15; VG Augsburg, B.v. 27.11.2013 - Au 7 E 13.30432 - juris Rn. 7), anderen bayerische Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VG München, B.v. 28.5.2014 - M 24 E 14.30698 - juris Rn. 17; VG Regensburg, B.v. 22.7.2013 - RN 9 S 13.30312 - juris Rn. 10) sowie der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. insbesondere BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - BayVBl 1999, 49; weitere Nachweise etwa bei Marx, AsylVfG, 8. Afl. 2014, § 71 Rn. 120) geht das erkennende Gericht davon aus, dass Eilrechtsschutz in der hier vorliegenden Konstellation (abgelehnter Asylfolgeantrag ohne Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung, vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) nur nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. Der Antrag nach § 123 VwGO ist - wie vorliegend im Hauptantrag geschehen - gegen die Antragsgegnerin zu richten mit dem Begehren, dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Wie sich aus § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylVfG ergibt, kann vorliegend einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon geht auch der Antragsteller mit seinem Verweis auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1999 (BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - BayVBl 1999, 49) aus.

Derartige ernstliche Zweifel bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Vielmehr geht das Gericht nach derzeitigem Erkenntnisstand davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2015 zu Recht abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

Der Antragsteller macht nunmehr wieder (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25.9.2015) ausschließlich geltend, es lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (anders der Klageantrag im Hauptsacheverfahren, der auch die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG umfasst). Da sich der Folgeantrag des - bereits seinerzeit anwaltlich vertretenen - Antragstellers vom 28. Juni 2014 ausschließlich auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen hat, kann er auch nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung verlangen; bezüglich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten weiteren Ansprüche hat er bereits das zwingend vorher durchzuführende Folgeverfahren beim Bundesamt nicht durchgeführt.

Der Antragsteller macht geltend, dass sich durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen betreffend insbesondere psychische Erkrankungen gem. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die Sachlage geändert habe, so dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.

Soweit sich der Antragsteller zuletzt zentral darauf berufen hat, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die bei einer Rückkehr nach Uganda zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung führe, ist dem entgegenzuhalten, dass das vom Antragsteller beim Bundesamt vorgelegte Attest vom 26. Juni 2014 und die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13. August 2014 und vom 12. August 2015 eine solche Diagnose gerade nicht ausweisen, sondern die Diagnose einer (schweren) depressiven Episode bzw. zusätzlich einer akuten Belastungsreaktion stellen.

Unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung weist zwar das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest vom 13. August 2013 aus. Diese Diagnose scheint jedoch aufgrund der aktuelleren vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht mehr gültig zu sein. Zudem genügt dieses Attest nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Wird eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht, ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests nötig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 - juris Rn. 15). Keine dieser erforderlichen näheren Angaben erhält das Attest vom 13. August 2013. Zudem ist es nicht von einem Facharzt für diese Krankheiten, sondern von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt worden. Insbesondere aber kann dieses Attest keine „nachträgliche“ Änderung der Sachlage i. S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG belegen, denn es wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem das Asyl-Erstverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen war. Bereits das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde erst mit Urteil vom 22. November 2013 abgeschlossen. Insofern ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, das jetzt angeführte Attest in das Erstverfahren einzuführen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 51 Abs. 2 VwVfG).

Gerade mit Blick auf das Attest vom 13. August 2013 spricht zudem einiges dafür, dass die vom Antragsteller angeführten psychischen Erkrankungen generell keine nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen, nachdem gemäß dem genannten Attest bereits während des Erstverfahrens nicht nur eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern auch eine Angstdepression diagnostiziert wurde. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste erwecken den Eindruck einer schon während des Erstverfahrens durchgeführten lückenlosen, jedenfalls aber wiederholten ärztlichen Behandlung wegen psychischer Erkrankungen. So wird in dem Attest vom 19. August 2013 darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller bereits seit Anfang 2013 u. a. wegen der dort genannten psychischen Erkrankungen in Behandlung befindet und eine (offenbar weitere) regelmäßige Betreuung in dieser Arztpraxis für angemessen gehalten wird. Auch den nunmehr im Folgeverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attesten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Behandlungsbedürftigkeit „neu“ wäre, d. h. erst nach Abschluss des Erstverfahrens eingetreten ist. Jedenfalls lassen aus diesen Gründen die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids erkennen.

Selbst wenn jedoch die vom Kläger vorgelegten Atteste seit Abschluss des Erstverfahrens als Änderung der Sachlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gewertet würden, bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Sache macht der Antragsteller die Gefahr geltend, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmern könne. Dies rechtfertigt nach derzeitigem Erkenntnisstand des Gerichts nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.08.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 17.10.2016 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Derartiges ist nach den vom Antragsteller vorgelegten Attesten nicht anzunehmen. Wie die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist in dieser Hinsicht der einzige Anknüpfungspunkt in dem Attest vom 25. Juni 2014 die Aussage zu einer „permanenten Gefahr einer Dekompensation in Depressionen und psychosomatische Beschwerden“. Nähere Angaben, die eine Prüfung der genannten rechtlichen Voraussetzungen ermöglichen würden, enthält das Attest jedoch nicht. Vielmehr wird die in dem Attest genannte „Gefahr“ unter der Voraussetzung angenommen, dass der Antragsteller keine vertraute Person habe, einen Ort, „wo er über seine Probleme sprechen kann“. Konkrete zielstaatsbezogene Umstände, aufgrund derer sich die von Antragsteller angeführte Krankheit verschlimmern könnte, sind damit nicht dargetan. Zudem hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid schlüssig ausgeführt, dass der Antragsteller in Uganda durch seine dort ansässige Großfamilie traditionell bedingt Hilfe und Unterstützung erfahren werde. Damit liegt nahe, dass der Antragsteller auch in Uganda Kontakt zu einer vertrauten Person haben könne.

In den weiteren vom Antragsteller vorgelegten Attesten (13.8.2014 /12.8.2015) wird auf eine Gefahr der Dekompensation oder Verschlimmerung von vornherein nicht eingegangen. Im Attest vom 12. August 2015 wird allerdings betont, dass seine Arbeit dem Antragsteller psychischen Halt und Stabilität gewähre. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, der Antragsteller habe vor dem Verlassen Ugandas einen eigenen Geschäftsbetrieb und ein Einkommen gehabt und dass davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller in seiner Heimat auch künftig wieder einer Arbeit nachgehen könne. Eine für eine Verbesserung der psychischen Situation des Antragstellers ausweislich der von ihm vorgelegten Atteste wichtige Voraussetzung - zu arbeiten -, kann also auch in Uganda erfüllt werden.

Schließlich hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass Depressionen in Uganda behandelbar sind und eine Behandlung vom Antragsteller auch erreicht und finanziert werden könnte. Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25. September 2015 stellen dies nicht in Frage. Der Vortrag befasst sich ganz überwiegend mit dem „Butabika Hospital“ als nach Angaben des Antragstellers einzigen psychiatrischen Fachkrankenhaus des Landes und nicht mit den im Bescheid genannten Behandlungsmöglichkeiten in „The Surgery“ und dem „Mulago National Rererral Hospital“. Zwar macht der Antragsteller auch bezüglich letzterem Defizite geltend; dass der Antragsteller dort jedoch schlechthin keine Behandlung erfahren könnte und daher die konkrete Gefahr bestünde, dass sich deshalb seine Erkrankung wesentlich verschlimmere, ist nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die weitere Behandlungsmöglichkeit in „The Surgery“ verwiesen und im Bescheid Behandlungsmöglichkeiten generell nur beispielhaft („insbesondere“) genannt.

Die Angaben der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller, ggfs. mit Hilfe seiner Familie, die nötigen Mittel zur Behandlung aufbringen könnte, hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.

Nach allem war der Antrag mit dem gestellten Hauptantrag abzulehnen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil, wie ausgeführt, allein ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG)

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.