Tenor

I. Im Weg der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zum 12. Dezember 2018 berechtigt ist, von seinem am 29. Januar 2018 von der Bezirkshauptmannschaft * ausgestellten Führerschein (Nr. *) im Umfang dieser Berechtigung Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland zu machen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, begehrt das Recht, bis zur Entscheidung über seine diesbezügliche Klage vorläufig von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Gebrauch machen zu dürfen.

1. Nachdem dem Antragsteller mit Bescheid des Landratsamtes * (nachfolgend: Landratsamt) vom 2. März 2007 wegen seines gelegentlichen Cannabiskonsums und der mangelnden Fähigkeit, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, die Fahrerlaubnis entzogen worden war, wurde ihm nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens am 30. August 2012 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M, L und S neu erteilt.

Am 10. März 2017 führte der Antragsteller in, * Str., unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Die ihm an diesem Tag entnommene Blutprobe wies laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 31. März 2017 (s. Band IV, Bl. 7 bis 9 der Behördenakte) Rückstände von Betäubungsmitteln bzw. deren Abbauprodukte auf, es sei von einer Aufnahme von Cocain, Cannabis und Amphetamin auszugehen. Es wurden die Abbauprodukte von Cocain, nämlich Benzoylecgonin (BZE) und Ecgoninmethylester (EME) festgestellt (BZE: 17,6 ng/ml, EME: 28,3 ng/ml), sowie Tetrahydrocannabinol (THC) in Höhe 18,5 ng/ml und dessen Abbauprodukte (THC-COOH: 39,9 ng/ml, 11-OH-THC: 6,0 ng/ml). Zudem wies die Blutprobe Amphetamin in Höhe von 190,9 ng/ml auf.

Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle am 10. März 2017 wurde festgestellt, dass der Antragsteller in, * (Österreich) wohnhaft und im Besitz eines am 18. November 2014 ausgestellten österreichischen Führerscheins für die Klasse B ist.

Mit Bußgeldbescheid vom 1. August 2017 (rechtskräftig seit 19.8.2017) wurde gegen den Antragsteller wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, welches im Zeitraum 21. Dezember 2017 bis 20. Januar 2018 vollzogen wurde.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 18. Oktober 2017 wurde dem Antragsteller nach Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen für die Bundesrepublik Deutschland entzogen und festgestellt, dass dieser Fahrerlaubnisentzug auch die Wirkung hat, dass dem Antragsteller das Recht aberkannt wird, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer I.). Der Antragsteller wurde verpflichtet, dem Landratsamt seinen österreichischen Führerschein vom 18. November 2014 oder einen zwischenzeitlich ausgehändigten Ersatzführerschein unverzüglich, spätestens bis zum 10. November 2017, zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen (Ziffer III.). Die Ziffern I. und III. des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer II. und IV.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, da er am 10. März 2017 unter dem Einfluss sog. harter Drogen, hier Amphetamin und Cocain, ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis habe die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Der Bescheid, der dem Antragsteller gegen Einschreiben mit Rückschein am 23. Oktober 2017 zugestellt worden war, wurde am 24. November 2017 mangels Einlegung eines Rechtsmittels bestandskräftig. Der Antragsteller legte seinen österreichischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde nicht vor.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft * dem Landratsamt mit, dass sie aufgrund des Delikts im März 2017 ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet habe. Die Lenkberechtigung des Antragstellers sei durch Auflagen und eine Befristung eingeschränkt worden.

2. Die Bevollmächtigten des Antragstellers stellten beim Landratsamt mit Schreiben vom 12. Januar 2018 den Antrag, das Fahrverbot laut Bescheid vom 18. Oktober 2017 sowie die Verpflichtung, den österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks vorzulegen, aufzuheben.

Aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss am 10. März 2017 sei der Antragsteller von der Führerscheinbehörde in Österreich aufgefordert worden, sich der Überprüfung seiner gesundheitlichen Lenkeignung (Fahreignung) zu unterziehen. Er habe der österreichischen Führerscheinbehörde eine psychiatrische und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt. Das amtsärztliche Gutachten sei am 12. Dezember 2017 abgeschlossen worden und habe ergeben, dass der Antragsteller mit Einschränkungen geeignet sei, Fahrzeuge zu lenken. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Dezember 2017 sei die Lenkberechtigung des Antragstellers durch Befristung und Auflagen eingeschränkt worden und er habe auch ein neues Führerscheindokument erhalten. An diese Beurteilung, nämlich dass die Lenkeignung (Fahreignung), wenn auch eingeschränkt, als gegeben bestätigt worden sei, sei die deutsche Führerscheinbehörde aufgrund des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126 gebunden.

Diesem Schreiben wurde die Amtsärztliche Untersuchung/Nachuntersuchung (Bezirkshauptmannschaft *) vom 12.Dezember 2017 (Band IV, Bl. 32 bis 33 der Behördenakte) sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft * vom 20. Dezember 2017 (Band IV, Bl. 34 bis 35 der Behördenakte) beigefügt.

Entsprechend der Aufforderung des Landratsamtes vom 5. Februar 2018 legte die Antragstellerseite eine Kopie des aktuellen österreichischen EU-Führerscheins (Band IV, Bl. 38 / 39 der Behördenakte) vor, der am 29. Januar 2018 ausgestellt wurde. Auf Seite 2 des Führerscheins wird in Feld 10 für die Fahrerlaubnisklassen AM, A und B jeweils das Erteilungsdatum „30.08.12“ ausgewiesen. Als Datum, an dem diese Fahrerlaubnisklassen ungültig werden, ist in Feld 11 jeweils das Datum „12.12.18“ vermerkt. In Feld 12 sind für die Fahrerlaubnisklassen AM, A, und B jeweils die Schlüsselzahl 104 und für die Fahrerlaubnisklasse A zudem die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 eingetragen.

Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das Landratsamt den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass dem Antrag, das Fahrverbot und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins aufzuheben, nicht entsprochen werden könne. Dem Antragsteller sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2017 die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland entzogen worden. Für die Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, würden für ihn nach § 3 Abs. 6 StVG die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung entsprechend gelten. Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln entzogen worden sei, müsse nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Bezüglich der Tatsache, dass das amtsärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2017 nicht als Nachweis einer wiedererlangten Fahreignung für die Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden könne, werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Az. 11 B 16.867, verwiesen. Der Antragsteller habe seinen österreichischen Führerschein bis spätestens 5. April 2018 zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

Per E-Mails vom 26., 27. und 29. März 2018 vertieften die Beteiligten ihre jeweilige Rechtsmeinung, ob die österreichische Fahreignungsüberprüfung anzuerkennen sei oder nicht.

3. Am 10. April 2018 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt sei, von dem am 29. Januar 2018 von der Bezirkshauptmannschaft * ausgestellten Führerschein trotz des Entziehungsbescheides des Landratsamtes * vom 18. Oktober 2017 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 18.562 geführt.

Zur Begründung wurde im (Klage-) Schriftsatz vom 6. April 2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Wenn die nach dem Wohnsitz des Betroffenen unionsrechtlich zuständige Führerscheinbehörde nach einer Fahrt unter Wirkung eines berauschenden Mittels das Nochvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) überprüfe und zum Ergebnis komme, dass die Fahreignung trotz der Zuwiderhandlung gegeben sei, seien die deutschen Führerscheinbehörden aufgrund des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126 an diese Beurteilung gebunden; dies entspreche auch der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte. Im vorliegenden Fall habe die Wohnsitzführerscheinbehörde die gesundheitliche Lenkeignung (Fahreignung) aufgrund der Zuwiderhandlung in Deutschland geprüft und - wenn auch nur eingeschränkt - als gegeben bestätigt. Das Landratsamt verlange dagegen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach deutschem Recht und berufe sich dazu auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016 (Az.: 11 B 16.867), wonach ausländische Gutachten nicht als Nachweis der wiedererlangten Fahreignung für Deutschland anerkannt werden. Der Anlasssachverhalt zum genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die Fahreignung im dortigen Fall zu einem Zeitpunkt geprüft worden sei, als die vom deutschen Gericht verhängte einjährige Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Im vorliegenden Fall hätten die deutschen Behörden über den Antragsteller keine Sperrfrist verhängt. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Führerscheinrichtlinie müsse die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ohne jede Formalität erfolgen. Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins die Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt habe. Der Antragsteller dürfe daher nicht auf ein administratives Genehmigungsverfahren verwiesen werden, wenn er festgestellt wissen wolle, dass sein am 29. Januar 2018 neu ausgestellter Führerschein ihn auch in Deutschland zum Lenken eines Fahrzeugs berechtige.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 4. Juni 2018 die Abweisung der Klage.

Der EuGH habe mit Urteil vom 23. April 2015 (C-260/13) entschieden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Zuwiderhandlung begangen worden sei, nicht gehindert sei, die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen und darüber hinaus zuständig sei, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen müsse, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren. Das Urteil des BayVGH vom 21. Dezember 2016 (Az.: 11 B 16.867) enthalte grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 23. April 2015, auch in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Fahreignungsgutachten, wobei es zutreffend sei, dass in diesem Einzelfall die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis während einer gerichtlichen Sperrfrist gelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass eine Anerkennungspflicht einer im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnis lediglich dann bestehe, wenn es sich um eine neu erworbene Fahrerlaubnis handle, deren Erteilung eine Eignungsüberprüfung vorangegangen sei. Vorliegend sei eine Fahrerlaubnis nicht neu erteilt, sondern lediglich eine Eignungsüberprüfung vorgenommen worden. Dem Antragsteller sei auf der Grundlage der ihm am 30. August 2012 erteilten Fahrerlaubnis am 29. Januar 2018 ein neuer Führerschein ausgestellt worden, nachdem nach nationalen Vorgaben seine eingeschränkte Fahreignung festgestellt worden sei. Dieses Verfahren entspreche nicht den Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 3 Abs. 6 StVG normiert habe, um das Recht wiederzuerlangen, in Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.

Hierzu führte die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 im Wesentlichen aus, die Kernaussage im Urteil des EuGH vom 23. April 2018 laute dahingehend, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen kann, wenn dessen Inhaber nach Ausstellung des Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eine Zuwiderhandlung begeht, die nach dessen nationalen Rechtsvorschriften geeignet ist, die fehlende Fahreignung herbeizuführen.

Im Urteil vom 26. Oktober 2017 (C-195/16) komme der EuGH zum eindeutigen Ergebnis, dass sich der Anerkennungsgrundsatz nicht auf die Fahrerlaubnis beziehe, sondern offensichtlich auf Führerscheine als Dokumente, die zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der RL 2006/126 ausgestellt worden seien. Aus der Formulierung in Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126, „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt“, sei abzuleiten, dass es für die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung auf das Ausstellungsdatum des Führerscheins ankomme und nicht auf das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung. Da der österreichische Führerschein des Antragstellers nach dem Verstoß in Deutschland und nach Erlass des Entziehungsbescheides vom 18. Oktober 2017 außerhalb jeder Sperrfrist ausgestellt worden sei, sei der Antragsgegner in Folge des Anerkennungsgrundsatzes verpflichtet, den österreichischen Führerschein anzuerkennen. Dies umso mehr, da die Neuausstellung erst erfolgt sei, nachdem vom Wohnsitzstaat Österreich die Fahreignung nach den österreichischen Vorschriften, welche den Mindestvoraussetzungen der Führerscheinrichtlinie genügen, geprüft worden sei. Der Führerschein sei daher ohne jede Formalität anzuerkennen.

4. Am 17. August 2018 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt und beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller einstweilen bis zum Abschluss des Klageverfahrens Au 7 K 18.562 berechtigt ist, von dem am 29. Januar 2018 von der Bezirkshauptmannschaft * ausgestellten Führerschein trotz des Entziehungsbescheides des Landratsamtes * vom 18. Oktober 2017 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Regelung des vorläufigen Zustands bestehe darin, dass der Antragsteller nach dem Standpunkt des Antragsgegners in Deutschland nicht fahren dürfe. Der Antragsteller sei zur Ausübung seines Berufes auf das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland angewiesen, weil er in Deutschland ein Montageunternehmen betreibe und 90% seines Umsatzes in Deutschland erziele. Gerate er in Deutschland in eine Polizeikontrolle, könne die Polizei zu dem Ergebnis kommen, dass er von seinem österreichischen Führerschein keinen Gebrauch machen dürfe, was ggf. zu Sofortmaßnahmen führen könnte.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 5. September 2018,

den Antrag abzulehnen.

Die Anerkennungsverpflichtung, die sich laut dem Urteil des EuGH vom 26. Oktober 2017 (C-195/16) auf das Führerscheindokument beziehe, setze jedoch eine bestehende Fahrerlaubnis im Inland voraus. Über eine solche verfüge der Antragsteller nach der unanfechtbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht mehr. Die fehlende Fahrerlaubnis könne nicht durch den Besitz eines Legitimationsnachweises einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis geheilt werden.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2018 führte die Antragstellerseite aus, die Anerkennungsverpflichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126 setze eine bestehende Fahrerlaubnis im Inland gerade nicht voraus. Da der österreichische Führerschein am 29. Januar 2018 ausgestellt worden sei und zu diesem Zeitpunkt weder eine Sperrfrist bestanden noch sonstige unionsrechtlich beachtliche Umstände vorgelegen haben, die den Aufnahmemitgliedstaat berechtigen würden, die Anerkennung zu verweigern, müsse der Antragsgegner den österreichischen Führerschein vom 29. Januar 2018 anerkennen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und hat im Umfang der Tenorierung auch Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 11 CE 18.1170 - juris Rn. 15; B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft und zulässig.

Das Landratsamt hat mit seinem Schreiben vom 15. März 2018 (und dem nachfolgenden Schriftverkehr) zu erkennen gegeben, dass es weiterhin auf der Vorlage des österreichischen Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks besteht und die Rechtsmeinung vertritt, dass der Antragsteller von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland solange keinen Gebrauch machen darf, bevor er nicht in einem Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Vorlage eines nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zwingend beizubringenden medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Antragstellers, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (s. § 29 Abs. 3 Satz 2 FeV), hat das Landratsamt nicht erlassen. Daher war das Begehren des Antragstellers, Klarheit über seine Berechtigung zu erhalten, dass er mit seinem aktuellen österreichischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge führen darf, im Hauptsacheverfahren mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) und im Eilverfahren mit der begehrten einstweiligen Anordnung zu verfolgen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Die Voraussetzungen für die im Weg der einstweiligen Anordnung beantragte Feststellung liegen vor, denn der Antragsteller konnte einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

a) Ein Anordnungsgrund kann (noch) bejaht werden, da der aus zwingenden beruflichen Gründen häufig in Deutschland aufhältliche Antragsteller bei einer Polizeikontrolle, die gerade im Grenzgebiet öfters stattfindet, damit rechnen muss, dass die Polizei aufgrund der im Fahreignungsregister eingetragenen Fahrerlaubnisentziehung vom 18. Oktober 2017 (in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des Landratsamtes) davon ausgeht, dass ihn sein österreichischer Führerschein nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt und entsprechende (Sofort-) Maßnahmen ergreift. Zur Vermeidung einer solchen Situation und den sich daraus ergebenden, nicht mehr zu beseitigende Nachteilen für den Antragsteller kann die besondere Eilbedürftigkeit noch bejaht werden.

Entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zum Anordnungsanspruch des Antragstellers kann seine Berechtigung, von seinem österreichischen Führerschein bis zum 12. Dezember 2018 in Deutschland Gebrauch zu machen, bereits in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden.

b) Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt der am 29. Januar 2018 ausgestellte österreichische Führerschein im Umfang von dessen Berechtigung den Antragsteller dazu, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen und zwar bis zum 12. Dezember 2018, da an diesem Datum die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A (79.03, 79.04) und B ungültig wird (siehe unter Feld 11 des österreichischen Führerscheins).

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV) dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Von letzterem ist im Fall des Antragstellers (zwischen den Beteiligten auch unbestritten) auszugehen. Denn im Rahmen der Polizeikontrolle am 10. März 2017 wurde hinsichtlich seiner Personalien eine Wohnadresse in Österreich festgestellt, die auch der in diesem Verfahren angegebenen entspricht, und der Antragsteller war im Besitz eines am 18. November 2014 ausgestellten österreichischen Führerscheins.

§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV bestimmt, dass die Berechtigung, gemäß § 29 Abs. 1 FeV Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder - wie im Fall des Antragstellers - bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Dem Antragsteller wurde zwar mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes vom 18. Oktober 2017 seine in Deutschland am 30. August 2012 erteilte Fahrerlaubnis entzogen und festgestellt, dass er von seiner österreichischen Fahrerlaubnis, die zum damaligen Zeitpunkt (18.10.2017) durch den am 18. November 2014 ausgestellten österreichischen Führerschein dokumentiert wurde, in Deutschland keinen Gebrauch machen darf. Die Bestimmung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ist aber im Fall des Antragstellers nicht einschlägig bzw. führt nicht dazu, dass er erst dann wieder in Deutschland von seiner österreichischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, wenn er gemäß § 3 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in einem (auf seinen Antrag einzuleitenden) Verfahren entsprechend den Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 20 FeV) die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch ein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zwingend beizubringendes medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen hat.

Vielmehr hat der Antragsgegner nach Unionsrecht, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (ABl. L 403 vom 30. Dezember 2006, S. 18), den am 29. Januar 2018 ausgestellten österreichischen Führerschein des Antragstellers anzuerkennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sieht Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß der Richtlinie ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., Juris, Rn. 50 ff.; Urteil vom 19. Mai 2011 - C-184/10 - Grasser, Juris, Nr. 19 ff.; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, Juris, Rn. 40 ff.; Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13 - Aykul, Juris, Rn. 45 ff.).

Im Urteil vom 26. Oktober 2017 (C-195/16, juris) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt bzw. klargestellt, dass angesichts dieser Rechtsprechung sowie der Auslegung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 und ihrer allgemeinen Systematik sich diese Bestimmung, die die gegenseitige Anerkennung der „Führerscheine“ vorsieht, daher offensichtlich auf Führerscheine als Dokumente bezieht, die zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie ausgestellt wurden (Rn. 48). Daraus folgt, dass die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis als solche nicht in der Richtlinie 2006/126 vorgesehen ist, sondern nur die Folge der mit der Richtlinie eingeführten gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist (Rn. 49).

Nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG hat ein Mitgliedstaat jedoch die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde. Die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene Befugnis ist eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 - Hofmann, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-339/14 - Wittmann, juris, Rn. 24; zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/429/EWG: EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., juris, Rn. 60; Beschluss vom 3. Juli 2008 - C-225/07 - Möginger, juris, Rn. 37; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, juris, Rn. 43 ff.).

Dagegen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 (bzw. vormals Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/429 EWG) berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewandt wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit jedes Führerscheins zu versagen, der ihr nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Andernfalls könnte ein Unionsbürger nur noch in dem Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erlangen, in dem sie zuvor beschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar ohne zeitliche Begrenzung dieser Einschränkung. Ein Mitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis - insbesondere nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis - von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, kann die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Diese Auslegung gilt auch für die Richtlinie 2006/126/EG, die wie die Richtlinie 91/439/EWG eine Mindestharmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorschreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - Wiedemann u. a., Juris, Rn. 54; Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 - Akyüz, Juris, Rn. 54 ff.; Urteil vom 26. April 2012 - C-419/10 - Hofmann, Juris, Rn. 50 ff., 84).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich der Antragsteller bezüglich seines am 29. Januar 2018 ausgestellten österreichischen EU-Führerscheins auf die Anerkennungspflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG berufen.

Denn der (Mitglied-) Staat Österreich, in welchem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat, hat aus Anlass der Drogenfahrt vom 10. März 2017 - die Anlass für das Landratsamt gewesen ist, seine Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. die Feststellung zu treffen, dass der Antragsteller von seiner österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch mache darf - dessen Fahreignung (in Österreich: Lenkberechtigung) in einem förmlichen Verwaltungsverfahren überprüft:

Dabei wurde der Antragsteller einer amtsärztlichen Untersuchung/Nachuntersuchung unterzogen. Das amtsärztliche Gutachten der Bezirkshauptmannschaft * vom 12. Dezember 2017 über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (Bl. 32/33 der Behördenakte) kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04) und B unter den dort genannten Auflagen und der Befristung „bedingt geeignet“ ist, wobei der Amtsärztin der anlassgebende Vorfall vom 10. März 2017 und die Ergebnisse der damals rechtsmedizinisch untersuchten Blutprobe des Antragstellers offensichtlich bekannt waren (siehe Gutachten vom 12.12.2017, unter „Anamnese/eigene Angaben“). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft * vom 20. Dezember 2017 (Bl. 34/35 der Behördenakte) wurde daraufhin gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2, § 8 Abs. 3 Ziffer 2 des österreichischen Führerscheingesetztes (FSG) die Lenkberechtigung des Antragstellers durch die von der Amtsärztin vorgeschlagenen Auflagen eingeschränkt und bis zum 12. Dezember 2018 befristet (Nachuntersuchung durch die Amtsärztin bis spätestens 12.12.2018). In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein neuer Führerschein auszustellen ist (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2, § 13 Abs. 5 FSG). Die Ausstellung des streitgegenständlichen Führerscheins erfolgte dann am 29. Januar 2018, wobei in Feld 12 bei den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers der nationale Code 104 („Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern“) vermerkt wurde.

Im Fall des Antragstellers wurde daher die vom Antragsgegner am 18. Oktober 2017 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Nichteignung wegen des Konsums harter Drogen) durch die von den österreichischen Behörden durchgeführte Eignungsprüfung und der darauf beruhenden Ausstellung des streitgegenständlichen Führerscheins im Umfang von dessen Berechtigung „behoben“. Dabei haben es die deutschen Behörden hinzunehmen, dass die Eignungsprüfung der österreichischen Behörde nicht im Einklang mit den in Deutschland geltenden Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014, VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung (derzeitiger Stand: 24.5.2018) durchgeführt wurde, die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben. Zudem kann offen bleiben, ob die am 29. Januar 2018 erfolgte Ausstellung eines neuen Führerscheins durch die österreichischen Behörden, die im Falle einer Einschränkung der Gültigkeit der Fahreignung (Lenkberechtigung) zwingend zu erfolgen hat (§ 24 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 5 FSG), einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen gleichkommt. Denn ausschlaggebend für die gegenseitige Anerkennungsverpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist das allein das Führerscheindokument, das zum Nachweis des Vorliegens einer Fahrerlaubnis im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie ausgestellt wurde (EuGH, Urteil vom 26.10.2017 - C-195/16 - juris Rn. 48, 49).

Da der Antragssteller nach allem dazu berechtigt ist, von seinem am 29. Januar 2018 ausgestellten österreichischen Führerschein im Umfang von dessen Berechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wird die im Hauptsacheverfahren erhobene Feststellungsklage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Dem Antrag war folglich in vollem Umfang stattzugeben, wobei lediglich zur Klarstellung das Datum, an dem die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ungültig werden (Seite 2, Feld 11 des Führerscheins), zu nennen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Maßgeblich ist nur die Fahrerlaubnisklasse B. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie mit den durch Unionsrecht harmonisierten Zahlencodes (Schlüsselzahlen) 79.03 und 79.04 eingeschränkt ist (vgl. Anlage 9 zur FeV, B, lfd. Nr. 126, 127).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Nov. 2018 - Au 7 E 18.1433 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - 11 B 16.867

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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - 11 CE 14.1962

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2015 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt das Recht, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ohne vorher eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgreich absolvieren zu müssen.

Der 1976 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er war zuletzt Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE und F (einschließlich Unterklassen).

Am 16. April 2013 gegen 19:55 Uhr führte der Kläger im Bundesgebiet einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,73 ‰. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2013, rechtskräftig seit 16. Juli 2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Passau wegen Trunkenheit im Verkehr und sprach ihm das Recht ab, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das Amtsgericht verhängte eine Sperrfrist von zwölf Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Am 11. Juni 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Kläger unter Verlängerung der Klassen C und CE, die abgelaufen waren (Fristablauf), ein neues Führerscheindokument aus.

Nach Mitteilung der Trunkenheitsfahrt durch die deutschen Behörden entzog die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Kläger mit Bescheid vom 21. August 2013 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten und ordnete die Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde an. Zusätzlich wurde angeordnet, dass der Kläger als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle zu absolvieren habe, wobei die festgesetzte Entziehungsdauer nicht vor positiver Absolvierung dieser Nachschulung ende. Die psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen habe der Kläger vor Beginn der Nachschulung durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bis zum Ende der festgesetzten Entziehungsdauer nachzuweisen, wobei die festgesetzte Entziehungsdauer nicht vor Vorlage der verkehrspsychologischen Stellungnahme ende. Darüber hinaus wurde ihm auferlegt, ein amtsärztliches Gutachten unter anderem auf Basis der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Stellungnahme über seine gesundheitliche Eignung bis zum Ende der festgesetzten Entziehungsdauer vorzulegen, wobei die festgesetzte Entziehungsdauer wiederum nicht vor Vorlage dieses amtsärztlichen Gutachtens ende. Mit Bescheid vom 29. August 2013 zog die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Führerschein des Klägers vom 11. Juni 2013 ein.

Nach der (österreichischen) verkehrspsychologischen Stellungnahme von Fair Partner vom 9. Oktober 2013, die auf einer Untersuchung am selben Tag beruht, ist der Kläger „vom Standpunkt verkehrspsychologischer Betrachtung aus“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 geeignet. Trotz der sehr auffälligen Vorgeschichte, die eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme sowie eine erreichte Alkoholisierung von 1,73 ‰ erkennen lasse, sei aktuell eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu bestätigen. Der Kläger berichte nicht widerlegbar, seit dem Alkoholdelikt alkoholabstinent zu leben und die veränderten Trinkgewohnheiten auch weiterhin fortsetzen zu wollen. In Anbetracht der sonst weitgehend unauffälligen Fahrvorgeschichte sowie der erkennbar positiven Persönlichkeitsentwicklung sei folglich eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 zu bestätigen. Die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Alkoholdelikte sei derzeit nicht zwingend erhöht.

Laut Bestätigung vom 20. Dezember 2013 hat der Kläger in Österreich eine Lenkernachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer (vom 29.11. bis 20.12.2013) erfolgreich abgeschlossen. Nach dem (österreichischen) amtsärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2014 ist er unter Verwendung einer Brille zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 geeignet.

Am 27. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Wiederausfolgung seines Führerscheins nach Ablauf der Lenkberechtigungsentziehungsdauer. Auf dem Schreiben vermerkte die Bezirkshauptmannschaft Schärding: “Führerschein wiederausgefolgt am 27.02.2014, 7:38 Uhr“.

Am 26. Juni 2014 erhielt der Kläger in Österreich einen neuen Führerschein ausgestellt. Im Feld 10 des Führerscheins sind die ursprünglichen Erteilungsdaten eingetragen, hinsichtlich der Klassen C und CE der 11. Juni 2013 allerdings unter Hinzufügung der Schlüsselzahl 95.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Regensburg die Zuerkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wieder Gebrauch machen zu dürfen. Nach Bestehen der österreichischen verkehrspsychologischen und ärztlichen Untersuchung sei er auch im Bundesgebiet wieder berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Kläger sei wieder fahrgeeignet. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 mit, die dem Kläger erteilte Lenkberechtigung sei niemals erloschen; sie sei bis Anfang 2014 entzogen gewesen, die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung sei jedoch zwischenzeitlich abgelaufen und der Kläger wieder berechtigt, Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der ihm erteilten Lenkberechtigung zu führen.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Landratsamt dem Klägerbevollmächtigten mit, dass vor der Anerkennung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen sei, da der Kläger mit einer BAK von über 1,6 ‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Die vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme sei nicht ausreichend. Dem Kläger sei in Österreich keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, sondern ihm sei lediglich am 26. Juni 2014 ein neues Führerscheindokument ausgehändigt worden.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 stellte das Landratsamt fest, dass der Kläger keine Berechtigung besitze, mit seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids); gleichzeitig lehnte es den Antrag des Klägers vom 18. November 2014 auf Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wieder Gebrauch machen zu dürfen, ab (Nr. 2).

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Urteil vom 30. September 2015 hob dieses den Bescheid vom 25. Februar 2015 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger das Recht zuzuerkennen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger sei kraft Gesetzes inlandsfahrberechtigt, trotzdem könne er beanspruchen, sich dieses Recht bestätigen zu lassen. Zwar müsse der Kläger nach einer Trunkenheitsfahrt grundsätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren. Dabei könne hier dahingestellt bleiben, ob die erfolgreiche Absolvierung der österreichischen VPU dem Bestehen einer deutschen MPU gleichstehe, denn dem Kläger sei in Österreich ein neuer Führerschein im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt worden, der in Deutschland anerkannt werden müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gegen EU-Recht verstoße und nicht anwendbar sei. Daher müsse die dem Kläger von den österreichischen Behörden am 26. Juni 2014 erteilte Fahrerlaubnis vorbehaltlos anerkannt werden. Bei der Wiederausfolgung des österreichischen Führerscheins handle es sich, übertragen auf das deutsche Recht, um eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Überprüfung der Fahreignung des Klägers. Dem Kläger sei in Österreich die Lenkberechtigung entzogen worden. Anders als im deutschen Recht erlösche die österreichische Fahrerlaubnis nicht automatisch mit der Entziehung, sondern erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten. Eine Neuerteilung im Sinne des deutschen Rechts und der Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments käme in Österreich nach einer Entziehung einzig in dem Fall in Betracht, in dem die Entziehungsdauer länger als 18 Monate gedauert habe. Aus der Wiederausfolgung des ursprünglichen Führerscheindokuments bei einer kürzeren Entziehungsdauer könne nicht geschlossen werden, dass eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablauf einer vorher festgelegten Entziehungsdauer automatisch wieder herausgegeben werden müsse, ohne dass vorher eine Eignungsprüfung erfolge. Vielmehr werde der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf einen dezidierten Antrag hin wieder ausgefolgt, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate sei und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet werde. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 5 des österreichischen Führerscheingesetzes ende die Entziehungsdauer nicht, bevor die getroffenen Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist befolgt und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beigebracht worden seien. Es könne daher keinen Unterschied machen, dass die österreichischen Behörden bei kürzerer Dauer der Entziehung kein neues Führerscheindokument ausstellten, sondern im Normalfall das ursprüngliche Führerscheindokument wieder zurückgäben. Abzustellen sei einzig und allein darauf, ob eine Eignungsüberprüfung vorangegangen sei.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2016 zugelassenen Berufung des Beklagten gegen das Urteil trägt dieser unter Übermittlung einer Kopie der Führerscheinakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding vor, der Kläger habe keine Berechtigung, im Bundesgebiet von seiner österreichischen Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) Gebrauch zu machen. Selbst wenn dem in Österreich wohnenden Kläger im Nachgang zu der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 erfolgten Aberkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, eine österreichische Fahrerlaubnis neu erteilt worden sein sollte, sei diese jedenfalls innerhalb der im Strafbefehl verfügten und bis 30. Mai 2014 laufenden zwölfmonatigen Sperrfrist erteilt worden. Eine solche neu erteilte österreichische Fahrberechtigung wäre gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV - ohne dass es hierzu eines konstitutiven Verwaltungsakts bedürfte - in Deutschland ohne weiteres inlandsunwirksam; europarechtlich sei dies abgesichert. Als ein solcher Akt der Neuerteilung einer österreichischen Fahrerlaubnis könne - wenn überhaupt - allenfalls die Wiederausfolgung des Führerscheindokuments nach Ablauf des gegen den Kläger wegen der Trunkenheitsfahrt vom 16. April 2013 in Österreich verhängten sechsmonatigen Fahrverbots (nach österreichischer Rechtsterminologie: der Entziehung der Lenkberechtigung) angesehen werden. Diese Wiederausfolgung sei jedoch ausweislich des in der Akte der Bezirkshauptmannschaft Schärding befindlichen Vermerks vom 27. Februar 2014 bereits am selben Tag und damit vor Ablauf der deutschen Sperrfrist erfolgt. Die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis könne europarechtlich verweigert werden, wenn die ausländische EU-Fahrerlaubnis während einer laufenden Sperrfrist erteilt worden sei. Aus der Wiederausfolgung und Aushändigung des alten, mit dem Lochvermerk der Staatsanwaltschaft Passau vom 31. Juli 2013 versehenen österreichischen Führerscheins vom 11. Juni 2013 an den Kläger am 27. Februar 2014 resultiere das Wiederaufleben der Lenkberechtigung. Die anschließende Neuausstellung des österreichischen Führerscheindokuments vom 26. Juni 2014 (nach Ablauf der deutschen Sperrfrist) sei deshalb nicht aus materiellen Gründen, sondern ausschließlich deshalb erfolgt, um im Zuge einer Ersatzausstellung den auf dem Führerschein angebrachten Sperrvermerk der Staatsanwaltschaft Passau zu beseitigen. Die Wiederausfolgung der Fahrerlaubnis müsse auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht anerkannt werden. Das gelte selbstverständlich auch für die am 11. Juni 2013, d.h. nach Erlass des Strafbefehls aber vor Eintritt von dessen Rechtskraft von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C und CE.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf konstitutive Zuerkennung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Denn eine Zuerkennungsmöglichkeit dieses Rechts bestehe ohne medizinisch-psychologische Untersuchung nicht. Rechtlicher Maßstab sei hierfür, da der Kläger im Ausland wohne, § 29 Abs. 4 FeV. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde habe mithin zu prüfen, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, BE und CE (mit Unterklassen) wiederhergestellt sei, d.h. die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestünden. Das Prüfprogramm im Rahmen des § 29 Abs. 4 FeV sei gekennzeichnet durch die „allgemeinen Regeln“. Diese seien vorliegend § 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV, wobei aufgrund des gemessenen BAK-Werts auch die Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Der Kläger müsse also vor Zuerkennung der Inlandsfahrberechtigung zwingend ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen.

Selbst wenn man aus dem Umstand, dass § 29 Abs. 4 FeV keine Formulierung wie § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthalte, bei dem die Anwendung von § 20 Abs. 1, Abs. 3 FeV im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen sei, einen Spielraum bei der Nachweisführung der Eignung als eröffnet ansehen wollte, könne der Kläger hieraus nichts für sich herleiten. Denn auch bei Annahme eines solchen Spielraums in der Nachweisführung müsse für die Zuerkennung der Inlandsfahrberechtigung positiv feststehen, dass die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorlägen. Selbst wenn damit nicht die Vorlage eines von einer deutschen Begutachtungsstelle erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden könne, müsse doch eine gutachterliche Aussage getroffen werden, die in der methodischen Herleitung den Standards einer deutschen MPU im Wesentlichen gleichwertig sei. Es könne offen bleiben, ob das österreichische ärztliche Gutachten unter Einschluss einer verkehrspsychologischen Stellungnahme der deutschen MPU abstrakt und allgemein gleichgestellt werden könne. Die Behauptung des Klägers, die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland hätten die wechselseitige Anerkennung der verkehrspsychologischen Stellungnahme und der medizinisch-psychologischen Untersuchung vereinbart, sei jedenfalls unrichtig. Eine solche Vereinbarung existiere nicht.

Jedenfalls sei die konkret vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme der Fair Partner vom 9. Oktober 2013 nicht geeignet aufzuzeigen, dass der Grund für die amtsgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich die Unfähigkeit, den verkehrssicherheitsrelevanten Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, im Sinne von § 29 Abs. 4 FeV nicht mehr bestehe. Denn die verkehrspsychologische Stellungnahme sei im Hinblick auf die Exploration unschlüssig. Das Erreichen von 1,73 ‰ belege eine hohe Alkoholtoleranz des Klägers, die nur durch einen gesundheitsschädlichen bzw. im medizinischen Sinn missbräuchlichen Umgang mit Alkohol entwickelt worden sein könne. Die Einlassung des Klägers im psychologischen Untersuchungsgespräch, er habe in der Vergangenheit typischerweise nur zwischen einem und drei Bier pro Tag konsumiert, sei mit diesem Befund nicht vereinbar. Ebensowenig könne aus dem Konsum von acht Bier (je 0,5 l) am Tag der Trunkenheit im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr um 20:54 Uhr (Zeitpunkt der Blutentnahme) noch eine BAK von 1,73 ‰ resultieren. Denn spätestens um 13:00 Uhr habe bereits eine Abbauphase mit ca. 0,15 ‰ pro Stunde eingesetzt, sodass - zugunsten des Klägers einen hohen Promillewert von 0,3 ‰ aus je einem Bier und eine Anflutung bis 20:54 Uhr unterstellt - bei Richtigkeit der Klägerangaben lediglich eine BAK von 1,2 ‰ hätte gemessen werden dürfen. Die Reflexion des eigenen Konsumverhaltens des Klägers sei damit bagatellisierend. Die verkehrspsychologische Stellungnahme übersehe das und thematisiere auch nicht, ob dem Kläger sein (im medizinischen Sinn) missbräuchlicher Alkoholkonsum in der Vergangenheit überhaupt bewusst gewesen sei und forsche auch nicht nach dessen Ursachen. Sie beschränke sich vielmehr auf die Aussage, dass der Untersuchte seit dem Alkoholdelikt alkoholabstinent lebe und auch für die Zukunft plane, keinen Alkohol zu trinken; dies könne ihm nicht widerlegt werden. Dabei verkenne die Stellungnahme, dass es für eine positive Verkehrsverhaltensprognose bei hoher Alkoholgewöhnung regelmäßig nicht auf die körperliche Fähigkeit ankomme, für einen längeren Zeitraum auf Alkohol zu verzichten, sondern darauf, dass die behauptete Verhaltensänderung zur Abstinenz (oder zumindest zum Trennvermögen zwischen Trinken und Fahren) hin auch stabil und motivational gefestigt sei. Letzteres könne aber nur aus einem Problembewusstsein heraus entwickelt werden. Das habe die verkehrspsychologische Stellungnahme auch nicht ansatzweise herausgearbeitet. Der nachweispflichtige Kläger habe damit auch durch das konkrete Gutachten das Vorliegen der Zuerkennungsvoraussetzung des § 29 Abs. 4 FeV nicht belegt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Bei der Wiederausfolgung des Führerscheins nach österreichischem Recht handele es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Nach österreichischem Recht werde es nur formell nicht als Neuerteilung bezeichnet, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht den Zeitraum von 18 Monaten überschritten habe. Vielmehr könne es erst nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten zu einer formellen Neuerteilung kommen. Bei Anwendung des EU-Gemeinschaftsrechts müsse dieser grundlegende landesspezifische Unterschied berücksichtigt werden. Es könne nicht verlangt werden, dass österreichische Staatsangehörige einen Zeitraum von 18 Monaten abwarten müssten, um eine formale Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erreichen zu können. Genau hierin liege eine Ungleichbehandlung der EU-Bürger. Im Prinzip bestehe ein Gleichlauf des österreichischen und des deutschen Fahrerlaubnisrechts. In beiden Gesetzestexten sei im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von über 1,6 ‰ ein erneuter Eignungstest nötig. Ohne eine erfolgreiche Absolvierung dieses Eignungstests könne es in keinem der beiden Länder zu einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kommen. Es könne daher keinen Unterschied machen, dass in Österreich im Falle einer geringeren Entzugsdauer als 18 Monate von einer Wiederausfolgung und nicht von einer Neuerteilung gesprochen werde. Das Verwaltungsgericht habe daher richtig ausgeführt, dass der zuständige Mitgliedstaat lediglich im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Bewerber die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfülle und damit bereits eine Neuerteilung vorliege.

Die Auslegung der FeV unter europarechtlichen Gesichtspunkten verbiete das strikte Festhalten am Wortlaut der allgemeinen Regeln, d.h. des § 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Danach dürfe damit nicht nur ein in Deutschland gefertigtes MPU-Gutachten gemeint sein, sondern es müssten auch andere, nach gleichen Maßstäben in anderen Mitgliedstaaten durch Mediziner und Psychologen erstellte Gutachten ausreichen, da ansonsten eine Ungleichbehandlung der Unionsbürger erfolge. Wenn der Beklagte zwingend ein deutsches MPU-Gutachten fordere, so habe das zur Folge, dass ein Unionsbürger, gleich wo er wohnhaft sei, mehrfach nach Deutschland reisen müsse, um sich dort Untersuchungen zu unterziehen. Das werde für den Großteil aller Unionsbürger weder zeitlich noch finanziell möglich sein, da dies mit erheblichen Reisen verbunden sei. Damit werde betroffenen Unionsbürgern die Möglichkeit genommen, jemals wieder in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, was ihre Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union erheblich einschränke. Es sei unverhältnismäßig und damit letztlich rechtswidrig, die Freizügigkeit innerhalb der Union nur deshalb einzuschränken, weil man auf einem deutschen MPU-Gutachten bestehe und kein Gutachten aus einem anderen Mitgliedstaat anerkenne, auch wenn es nach den gleichen Maßstäben angefertigt worden sei. Wie ein ausgestalteter Eignungstest in den anderen Mitgliedstaaten genannt und bezeichnet werde, sei für die Beurteilung, ob er den gleichen Maßstab erfülle wie das deutsche MPU-Gutachten, irrelevant. Die deutsche MPU und die österreichische VPU dienten zur Einschätzung des gleichen Sachverhalts, nämlich ob ein Betroffener, der mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ ein Kraftfahrzeug geführt habe, wieder geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Es finde eine ärztliche und psychologische Überprüfung statt. Nachdem die VPU den gleichen Zweck wie die deutsche MPU erfülle, nämlich zu entscheiden, ob eine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bestehe, sei der Beklagte auch an das Ergebnis der Einschätzung durch die Fachexperten gebunden. Der Straßenverkehr und die Tauglichkeit, daran teilzunehmen, seien in beiden Mitgliedstaaten gleich. Da ausgebildete Psychologen und Ärzte dem Kläger attestiert hätten, nicht alkoholabhängig zu sein und auch in Zukunft abstinent leben zu können, könne die behördliche Entscheidung auch in Deutschland nicht anders ausfallen.

Darüber hinaus sei die deutsche MPU mit der österreichischen VPU identisch. Denn der Nachweis der Geeignetheit erfolge zum einen durch den medizinischen Nachweis der Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum, zum anderen aber auch durch eine psychologische Schulung mit Tests. Darüber hinaus würden in beiden Fällen das Trennungsvermögen analysiert und dabei die gleichen Tests angewandt.

Die vom Beklagten angestellten Überlegungen hinsichtlich der Schlüssigkeit des Gutachtens hätten nichts mit der Vergleichbarkeit der Eignungstests zu tun. Die Schlussfolgerungen, die ein Gutachter aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse ziehe, unterlägen nicht der rechtlichen Überprüfung. Sie könnten bei Zweifeln lediglich durch ein Gegengutachten ausgeräumt werden. Offensichtlich habe die in einem solchen Fall für die Einholung eines Gegengutachtens berechtigte Stelle in Österreich jedoch keine Zweifel an den medizinischen Ausführungen des Gutachtens gehabt. Wenn ein in Deutschland erstelltes MPU-Gutachten den Behörden nicht genüge, würden sie die Gutachter um ergänzende Stellungnahmen bitten. Dies müsse der Beklagte auch im Falle eines Gutachtens, das in einem Mitgliedstaat erstellt worden sei, tun.

Der Senat hat die Verwaltungsstreitsache am 19. Dezember 2016 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die österreichische Fahrerlaubnis berechtigt den Kläger nicht, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Mit der Rechtskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Passau am 16. Juli 2013 ist das Recht des Klägers erloschen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen (§ 69b Abs. 1 StGB). Es kann offen bleiben, ob die Wiederausfolgung des Führerscheins an den Kläger am 27. Februar 2014 durch die österreichischen Behörden nach erfolgter Eignungsprüfung gemäß österreichischem Recht einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichkommt, denn der Führerschein wurde dem Kläger innerhalb der vom Amtsgericht Passau angeordneten Sperrfrist wieder ausgefolgt.

Die Berechtigung, gemäß § 29 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV) oder denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: Fälle der sog. isolierten Sperre). Zwar muss der EU-Mitgliedstaat aufgrund des Anwendungsvorrangs des Rechts der Europäischen Union eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland erteilt hat, anerkennen, wenn im Zeitpunkt der Erteilung die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war (EuGH, U.v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 50 f., 89; BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 22 m.w.N.). Eine Anerkennungspflicht besteht allerdings nicht, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat die Fahrerlaubnis während einer inländischen strafgerichtlichen Sperrfrist erteilt und sowohl diese Sperrfrist als auch der Entzug der Fahrerlaubnis aus Gründen gerechtfertigt ist, die bereits zum Zeitpunkt der neu erteilten Fahrerlaubnis vorlagen (vgl. EuGH, U.v. 20.11.2008 - Weber, C-1/07 - Slg 2008, I-8571 Rn. 41). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis von dem im Ausstellungsmitgliedstaat erlangten Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch macht und der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zugrunde liegt (EuGH, U.v. 3.7.2008 - Möginger, C-25/07 - NJW 2009, 207 Rn. 41). Auch nach Ablauf der Sperrfrist muss die zuvor von einem EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anerkannt werden.

1.1 Wie sich aus den vom Beklagten im Berufungsverfahren übermittelten Akten der Bezirkshauptmannschaft Schärding ergibt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erfolgte die Wiederausfolgung des österreichischen Führerscheins des Klägers am 27. Februar 2014 und nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - am 26. Juni 2014. Damit erfolgte die Wiederausfolgung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger vor Ablauf der vom Amtsgericht Passau verfügten Sperrfrist von einem Jahr, die am 31. Mai 2013 begann und am 30. Mai 2014 endete (vgl. § 69a Abs. 5 StGB). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Amtsgericht Passau die Sperre nicht verkürzt hat (vgl. § 69a Abs. 7 StGB).

1.2 Der Umstand, dass dem Kläger am 11. Juni 2013, also noch vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 am 16. Juli 2013, in Österreich ein neuer Führerschein ausgestellt und gleichzeitig die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE um fünf Jahre verlängert wurde, ändert schon deswegen nichts daran, dass die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden muss, weil die Klassen C und CE nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 31. Mai 2013 verlängert wurden (vgl. EuGH, U.v. 21.5.2015 - Wittmann, C-339/14 - Abl EU 2015, Nr. C 236, 19 Rn. 28). Danach ist der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen. Das war hier der Fall.

1.3. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger am 26. Juni 2014 eine neue Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erteilt worden ist. An diesem Tag wurde dem Kläger in Österreich ein Führerschein ausgehändigt, in dem zwar hinsichtlich der Klassen C und CE das Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis mit dem 11. Juni 2013, dessen Gültigkeitsdauer in Feld 11 des Führerscheins jedoch bis zum 26. Juni 2019 (fünf Jahre nach dem 26.6.2014) eingetragen und mit der Schlüsselzahl 95 versehen ist. Nach Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Schlüsselzahl 95 um einen Befähigungsnachweis für Berufskraftfahrer. Die Notwendigkeit dieses Befähigungsnachweises sei in Österreich erst kurz vorher eingeführt worden. Aus diesem Grund habe er diesen Befähigungsnachweis 2014 erstmals erbracht. Hierzu sei er nach der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2014, die die Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheins gewesen sei, später nochmals amtsärztlich untersucht worden (Sehvermögen, Reaktionstest, Blutuntersuchungen etc.). Dies sei Voraussetzung gewesen für die Hinzufügung des Befähigungsnachweises mit der Schlüsselzahl 95.

Bei dieser Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE unter Hinzufügung des Befähigungsnachweises für Berufskraftfahrer handelt es sich nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Schlüsselzahl 95 beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG, die für Berufskraftfahrer einen Befähigungsnachweis für die Grundqualifikation und die Weiterbildung vorschreibt, die aber keine medizinische Untersuchung und auch keine besondere Fahrerlaubniserteilung vorsieht (vgl. für Deutschland: Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG und Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV; für Österreich: Verordnung über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr - Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung Berufskraftfahrer - GWB).

Das kann jedoch offenbleiben, denn nach § 9 Abs. 1 FeV - ebenso § 20 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) - darf eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Diese Vorschriften entsprechen EU-Recht, vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/126/EG. Muss die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaats für die Klasse B nicht anerkannt werden, weil diese wie hier, soweit man die Wiederausfolgung als Neuerteilung ansehen würde, innerhalb einer gerichtlichen Sperrfrist erteilt wurde, so muss daher auch eine spätere, außerhalb der Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nicht anerkannt werden. Auch das ist europarechtlich geklärt (vgl. EuGH, B.v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10 - DAR 2012, 198 Rn. 49, 51). Für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Inland haben, ist das durch die Einfügung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV im Jahr 2004 auch inlandsrechtlich klargestellt worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 29 Abs. 3 FeV eine entsprechende Vorschrift nicht enthält. Es kann offenbleiben, ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136 - juris Rn. 43 f.), die entsprechend der eingefügten Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV zu schließen wäre, denn insoweit kann wiederum nicht von der Unanwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ausgegangen werden. Denn auch insoweit verstößt die Vorschrift - wie ausgeführt - nicht gegen EU-Recht, sondern entspricht ihm.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen, denn er hat nicht nachgewiesen, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen (vgl. § 29 Abs. 4 FeV).

Es kann offen bleiben, ob sich aus dem Umstand, dass § 29 Abs. 4 FeV keine Formulierung wie § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthält, bei dem die Anwendung von § 20 Abs. 1, Abs. 3 FeV (also die Pflicht zur Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß den Bestimmungen des § 13 FeV) im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen ist, ein Spielraum bei der Nachweisführung der Eignung ergeben hätte. Die Vorschrift wurde im Jahr 2004 aus § 4 IntKfzV in die FeV übernommen (vgl. BR-Drs. 302/08 Begr. S. 65), als § 28 Abs. 5 FeV schon in Kraft war. Insofern hätte eine systematische Auslegung der Vorschriften des § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV dafür gesprochen, dass man die Eignungsprüfung für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die nicht im Inland wohnen, flexibler gestalten wollte.

Denn der Normgeber hat mit Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722, in Kraft ab 7.12.2016) eine dem § 28 Abs. 5 FeV entsprechende Vorschrift in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) aufgenommen. Nach § 3 Abs. 6 StVG (in der ab 7.12.2016 anzuwendenden Fassung) gelten für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, an Personen mit ordentlichen Wohnsitz im Ausland die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend. Diese Vorschrift ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage anzuwenden. Gleichzeitig wurde § 3 Abs. 7 in das StVG eingefügt, wonach durch Rechtsverordnung Fristen und Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland bestimmt werden können. Solche Vorschriften sind bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht erlassen worden. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/8559 S. 18) handelt es sich bei der Einfügung des § 3 Abs. 6 StVG um eine rechtstechnische Klarstellung, die keine materielle Änderung enthalte. Dennoch solle die getrennte Nennung in § 3 Abs. 7 StVG beibehalten werden, um erforderlichenfalls auch einzelne darüber hinausgehende Regelungen hinsichtlich ausländischer Fahrerlaubnisse zu ermöglichen.

Unabhängig von der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Klarstellung handelt und unabhängig von der Tatsache, dass hinsichtlich ausländischer Fahrerlaubnisse noch keine untergesetzlichen Regelungen erlassen wurden, ist aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 6 StVG eindeutig bestimmt, dass auch für im Ausland wohnende Personen die Vorschriften für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend gelten, dass sie also zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik nach Maßgabe des § 13 FeV ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen müssen.

Hiergegen bestehen, solange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt wird, keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 2015 (Aykul, C-260/13 - BayVBl 2016, 11 Rn. 74 f.) ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist. Zur Begründung führt der EuGH aus, da die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, auf nationalen Regeln beruhe, die es nicht zwangsläufig in den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats gebe, erscheine es schwerlich vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates selbst Bedingungen vorsehen würden, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsse, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren (EuGH, a.a.O. Rn. 75). Es sei jedoch hervorzuheben, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG berufen könne, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt worden sei. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126/EG eingeführten Systems darstelle, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts zu untersuchen, ob sich im vorliegenden Fall die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung ihrer eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des Führerscheins entgegen stelle. In dieser Hinsicht sei es auch dessen Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen dafür, dass eine Person in der Situation wie der der (dortigen) Klägerin das Recht wieder erlangen könne, im deutschen Staatsgebiet zu fahren, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten würden, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs angemessen und erforderlich sei.

Wenn die betroffene Person über die Möglichkeit verfüge, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der österreichischen Fahrerlaubnis neu zu beantragen und dafür ihre Fahreignung auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen und in der Regel der Nachweis der Abstinenz berauschender Mittel von einem Jahr notwendig sei, und darüber hinaus das Recht, in Deutschland von einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, vollständig wieder erlangt werde, wenn nach Ablauf einer bestimmten Frist die Eintragung des Eignungsmangels aus dem in § 29 Abs. 1 StVG genannten Fahreignungsregister getilgt worden sei und diese Frist im hier vorliegenden Fall fünf Jahre betrage, sei festzustellen, dass die deutschen Bestimmungen der Anerkennung des Führerscheins der Klägerin offenbar nicht unbegrenzt entgegenstünden. Außerdem erschienen die in Deutschland normierten Voraussetzungen als ein wirksames und zum Schutz der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Verhältnis stehendes Präventionsmittel.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, seine Fahreignung für das Bundesgebiet durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung wiederzuerlangen, andernfalls seine Fahrberechtigung im Bundesgebiet erst nach Ablauf der hier in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a StVG vorgesehenen Tilgungsfrist von zehn Jahren wieder gegeben ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dem Kläger, der im Grenzgebiet zu Deutschland wohnt und der sich häufiger im Bundesgebiet aufhalten und als Berufskraftfahrer Kraftfahrzeuge führen möchte, ist es auch im Hinblick auf den hiermit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand zuzumuten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer deutschen Begutachtungsstelle für Fahreignung einzuholen.

Aus den europarechtlichen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine Pflicht zur Anerkennung von Fahreignungsprüfungen anderer EU-Mitgliedstaaten. Muss eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaats nicht anerkannt werden, gilt dies auch für die der Fahrerlaubniserteilung dieses EU-Mitgliedstaats vorausgehende Fahreignungsprüfung. Ansonsten würde hierdurch die nicht bestehende Anerkennungspflicht konterkariert.

Der Kläger hat daher schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Anerkennung seiner österreichischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3. Aber selbst wenn man in Anbetracht der Tatsache, dass der Normgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 7 StVG ergänzende Regelungen zu § 3 Abs. 6 StVG erlassen kann, die Möglichkeit für eröffnet hielte, dass der Kläger anstelle einer deutschen medizinisch-psychologischen Untersuchung entsprechende Untersuchungen eines anderen EU-Mitgliedstaats zum Nachweis seiner Fahreignung vorweisen könnte (ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687 Rn. 16; für inländische Fahrerlaubnisbewerber nach Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Ausland, vgl. § 22 Abs. 2a, 2b FeV), müsste dieser Nachweis inhaltlich dem in Deutschland erforderlichen Nachweis entsprechen.

Es reicht daher nicht aus, wenn die Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats zur Frage der Wiedererlangung der Fahreignung den deutschen Rechtsvorschriften entsprechen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Eignungsprüfung im jeweils vorliegenden Einzelfall die in Deutschland normierten Anforderungen für die Wiedererlangung der Fahreignung erfüllt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die österreichischen Vorschriften für die Wiedererlangung der Fahreignung mit den in Deutschland geltenden Vorschriften kongruent sind.

Auch ausländische Gutachten sind von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden daraufhin zu überprüfen, ob diese den (deutschen) fachlichen Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung genügen. Maßgeblich hierfür sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]), die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230). Zudem muss das Gutachten nachvollziehbar und schlüssig sein. Andernfalls müssen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden wie bei inländischen Gutachten das Gutachten nicht anerkennen, sondern können ggf. eine Ergänzung des Gutachtens oder ein neues Gutachten verlangen. Denn ein Gutachten einer sachverständigen Stelle ist nur eine (fachliche) Hilfe für die zur Entscheidung berufene Behörde.

Das hier vom Kläger vorgelegte Gutachten der Fair Partner vom 9. Oktober 2013 genügt nicht den deutschen Anforderungen.

Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (a.a.O. Kap. 3.13.1) kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration - wie hier - nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn u.a. die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

„Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichend geändert. Das ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. … Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt. Das ist anzunehmen, wenn folgende Feststellung getroffen werden können:

– Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus; …

– Die Änderung ist nach genügend langer Erprobung und der Erfahrensbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert.

– Die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen werden positiv erlebt.

– Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden.

– Eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik wurde erkannt und entscheidend korrigiert.

– Neben den inneren stehen auch die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse, berufliche Situation, soziales Umfeld) einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegen.

– Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Wenn Alkoholabstinenz zu fordern ist, dürfen keine körperlichen Befunde vorliegen, die zu einem völligen Alkoholverzicht in Widerspruch stehen.“

3.1 Eine verkehrspsychologische Untersuchung, die nicht einmal sechs Monate nach der Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,73 ‰ und nicht einmal viereinhalb Monate nach dem Entzug der Fahrerlaubnis stattfindet, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen, wenn das Strafgericht - wie hier - eine Sperrzeit von einem Jahr (vom 31.5.2013 bis zum 30.5.2014) verhängt hat.

Die Entscheidung des Strafgerichts, ob sich ein Fahrerlaubnisinhaber durch eine Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 69 StGB), und die Fristbestimmung für die Sperre (§ 69a StGB) setzen eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus. Regelmäßig kommt es dabei nicht nur auf die Tat selbst an; auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, müssen zur Beurteilung herangezogen werden (vgl. BGH, U.v. 5.11.1953 - 3 StR 504/53 - BGHSt 5, 168). Die Dauer der Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die aus der Anlasstat sich ergebende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich andauern wird (OLG Hamm, B.v. 29.7.2013 - III 1 RVs 52/13, 1 - Blutalkohol 51, 117). Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an diese Beurteilung gebunden und hat bis zum Ablauf der verhängten Sperrfrist von der Ungeeignetheit des Betroffenen auszugehen. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme, der entgegen den Begutachtungsleitlinien noch nicht einmal eine Abstinenz von sechs Monaten vorausgeht, kann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht belegen.

3.2 Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es auch an weiteren Voraussetzungen für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers fehlt. Denn die verkehrspsychologische Stellungnahme ist im Hinblick auf die Exploration unschlüssig. Das Erreichen von 1,73 ‰ belegt eine hohe Alkoholtoleranz des Klägers, die nur durch einen gesundheitsschädlichen bzw. im medizinischen Sinn missbräuchlichen Umgang mit Alkohol entwickelt worden sein kann. Die Einlassung des Klägers im psychologischen Untersuchungsgespräch, er habe in der Vergangenheit typischerweise nur zwischen einem und drei Bier pro Tag konsumiert, ist mit diesem Befund nicht vereinbar. Ebensowenig kann aus dem Konsum von acht Bier (je 0,5 l) am Tag der Trunkenheitsfahrt im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr um 20:54 Uhr (Zeitpunkt der Blutentnahme) noch eine BAK von 1,73 ‰ resultieren. Die Reflexion des eigenen Konsumverhaltens des Klägers ist bagatellisierend. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 übersieht das und thematisiert auch nicht, ob dem Kläger sein (im medizinischen Sinn) missbräuchlicher Alkoholkonsum in der Vergangenheit überhaupt bewusst gewesen ist und welche Ursachen ihm zugrunde lagen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme verkennt, dass es für eine positive Verkehrsverhaltensprognose bei hoher Alkoholgewöhnung regelmäßig nicht auf die körperliche Fähigkeit ankommt, für einen längeren Zeitraum auf Alkohol zu verzichten, sondern darauf, dass die behauptete Verhaltensänderung zur Abstinenz hin auch stabil und motivational gefestigt ist. Letzteres kann aber nur aus einem Problembewusstsein heraus entwickelt werden. Das hat die verkehrspsychologische Stellungnahme nicht herausgearbeitet und auch nicht untersucht, ob diese Bereitschaft auf einem grundlegenden und gefestigten Einstellungswandel beruht.

Der Kläger hat mit der Vorlage dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme die Wiedererlangung seiner Eignung im Sinne von § 29 Abs. 4 FeV nicht belegt. Angesichts der Defizite dieser Stellungnahme hätte es nicht genügt, eine Nachbesserung des Gutachtens zu verlangen. Vielmehr bedarf es einer erneuten Untersuchung nach den geltenden Maßstäben der Begutachtungsleitlinien.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Landratsamts Bad ... vom 4. Februar 2016 und zum anderen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Antragsteller war seit 23. Mai 1966 bzw. 10. Oktober 1966 Inhaber der Fahrerlaubnis der früheren Klassen 3 und 1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 23. Juli 2003 mit einem Kraftfahrzeug (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,38 ‰) und entzog ihm unter Anordnung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis. Am 3. Mai 2004 wurde ihm diese antragsgemäß von der Antragsgegnerin wieder erteilt.

Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,74 ‰). Nach Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Juli 2010 ihre zuvor verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

Am 3. August 2015 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l (Bußgeldbescheid vom 17.12.2015). Das nach Umzug zuständig gewordene Landratsamt Bad ... forderte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf und entzog ihm mit Bescheid vom 4. Februar 2016 die Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht München eingereichte Klage (Az. M 26 K 16.2916) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zurückgenommen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 eingestellt.

Mit Bescheid vom 22. September 2017 hat die durch nochmaligen Umzug zuständig gewordene Antragsgegnerin die vom Antragsteller beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE abgelehnt, nachdem der Antragsteller das wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geforderte medizinisch-psychologische Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht hatte. Über den hiergegen eingereichten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 29. Januar 2018, beantragte der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2016 und vorläufigen Rechtsschutz, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Fahrerlaubnis und die „sofortige Ausstellung eines Ersatzführerscheins“ im Wege einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 24. April 2018, dem Antragsteller zugestellt am 2. Mai 2018, ab. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 sei unzulässig, weil der Bescheid bereits bestandskräftig sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls abzulehnen. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu Recht die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Die Straftat vom 19. Juli 2008 unterliege einer zehnjährigen Tilgungsfrist und habe daher noch berücksichtigt werden können.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad vom 19. Juli 2008 sei nach fünf Jahren zu tilgen, da dem Antragsteller wegen dieser Tat weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden sei. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist, weil der Bescheid vom 4. Februar 2016 aufgrund der Klagerücknahme im Verfahren M 26 K 16.2916 bestandskräftig ist, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erforderlichen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichenden Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Die Bezugnahme in der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2018 auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers ist hierfür nicht ausreichend und ersetzt die notwendige Begründung nicht. Eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierzu muss er den Streitstoff prüfen, sichten und rechtlich durchdringen und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befassen. An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CE 15.1587 – juris Rn. 10; B.v. 15.9.2017 – 7 CE 17.1629 – juris Rn. 7). Insoweit ist die Beschwerde, soweit sie zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers verweist, unzulässig und daher zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung wendet, ist sie unbegründet.

a) Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins scheidet bereits deshalb aus, weil dies voraussetzen würde, dass der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis wäre (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]). Dies ist jedoch aufgrund der bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 4. Februar 2016 nicht der Fall.

b) Legt man den Antrag des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen und einen Führerschein auszustellen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass eine solche Verpflichtung auszusprechen wäre.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6).

Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache ist hier jedoch zu verneinen, da die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren zu Recht die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt hat. Ein solches Gutachten ist, soweit hier von Bedeutung, zwingend beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV), wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum und darf bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser die Untersuchung verweigert oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Wie lange einem Betroffenen eine Trunkenheitsfahrt entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Sind von zwei oder mehreren alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr bis auf eine Auffälligkeit alle weiteren Taten getilgt und damit nicht mehr verwertbar, kann nicht mehr von wiederholten Zuwiderhandlungen i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ausgegangen werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 22 m.w.N.).

Vorliegend sind sämtliche Trunkenheitsfahrten des Antragstellers aus den Jahren 2003, 2008 und 2015 noch verwertbar. Dies gilt insbesondere auch für die am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad begangene Straftat gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (StVG a.F.) im Verkehrszentralregister gespeichert worden und – wie hier – nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. gilt die fünfjährige Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Gleiches gilt für von der Fahrerlaubnisbehörde verhängte Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG a.F.). In allen übrigen Fällen und somit auch bei Entscheidungen wegen Straftaten nach § 316 StGB beträgt jedoch die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. zehn Jahre, und zwar nach der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. auch dann, wenn das Gericht bei der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis weder entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet hat.

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a.F.), hier also mit der Unterzeichnung des Strafbefehls am 9. Oktober 2008. Die Antragsgegnerin konnte die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 19. Juli 2008 daher im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens noch berücksichtigen. Gleiches gilt im Übrigen für die durch Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. noch verwertbare Straftat vom 23. Juli 2003, deren zehnjährige Tilgungsfrist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 3. Mai 2004 begann (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV sind daher erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Sie war am 16. Juli 2013 gegen 18:40 Uhr als Führerin eines Pkw aufgefallen, der Schlangenlinien fuhr. Ein von ihr um 19:00 Uhr abgegebener Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l. Eine bei ihr um 19:34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,34 Promille, eine zweite Probe, eine halbe Stunde später, 2,17 Promille. Im Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl machte die Antragstellerin einen Nachtrunk (von einer halben Flasche Wein) geltend. Vor der Autofahrt habe sie bei einer Freundin vier Gläser Sekt und sektähnliche Mischgetränke getrunken.

Laut Begleitstoffgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 weist die festgestellte Methanol-Konzentration auf eine längerfristige und durchgehende, über mehrere Stunden andauernde Alkoholisierung hin. Die im Blut der Antragstellerin vergleichsweise geringe Konzentration von Isobutanol spreche gegen die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Trinkverhalten. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt sei ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Für den Fall eines Nachtrunks errechne sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Vorfallszeitpunkt um 18:40 Uhr. Das Ergebnis der Begleitstoffanalyse spreche jedoch gegen einen solchen Nachtrunk.

Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 30. Januar 2014 wurde die Antragstellerin rechtskräftig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von sechs Monaten auferlegt.

Am 29. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Im folgenden Schriftverkehr wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, der Sachverständige sei im Strafverfahren von einem Blutalkoholwert von unter 1,1 Promille ausgegangen. Weiter legte er ein Schreiben der Vorsitzenden Richterin im Strafverfahren vom 1. Juli 2014 vor, in dem diese bestätigt, dass die Verurteilung der Antragstellerin auf einer Alkoholisierung im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (also unter 1,1 Promille) und der Feststellung eines Fahrfehlers (Fahren in Schlangenlinien) beruht.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bis zum 20. August 2014.

Ihren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr - ohne medizinisch-psychologische Untersuchung - die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen bzw. bei der Entscheidung über ihren Antrag vom pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier nicht vor; es ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, jedenfalls kein solcher, der angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr bei Teilnahme einer möglicherweise fahrungeeigneten Person eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, so dass bereits eine Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ergibt, den öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr den Vorzug einzuräumen. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

1. Die Antragstellerin wohnt im S-Bahn-Bereich von M.; sie kann ihren Arbeitsplatz im M. auch ohne Fahrerlaubnis erreichen; dies gilt trotz geltend gemachter unregelmäßiger Arbeitszeiten auch für eine Tätigkeit als Arzthelferin. Auch die Betreuung ihrer beiden Kinder ist in einer Stadt mit annähernd 10.000 Einwohnern auch ohne Kraftfahrzeug zu bewältigen; zudem äußert sich die Antragstellerin nicht dazu, ob noch eine weitere Person, etwa der im Strafverfahren als Zeuge aufgetretene Verlobte, dessen Wohnadresse mit der der Antragstellerin gleich ist, für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht und über ein Kraftfahrzeug verfügt.

Jedenfalls aber ist das Gewicht des geltend gemachten Anordnungsgrunds nicht ausreichend für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die Gefahren für den Straßenverkehr. Diese Gefahren ergeben sich nicht nur daraus, dass die Antragstellerin bereits einmal unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, sondern auch daraus, dass die Antragstellerin mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille angetroffen wurde, so dass davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, die zu der Trunkenheitsfahrt hinzukommt, und die auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hinweist. Bereits bei Erreichen oder Überschreiten von Werten ab 1,3 Promille kann man auf eine hohe, besondere Trinkfestigkeit schließen, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreitetem Alkoholkonsum abweicht. Je weiter die festgestellte Alkoholkonzentration die 1,3 Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholproblematik vorliegt. Bereits das einmalige Erreichen oder Überschreiten der 1,6 Promillegrenze ist auch ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 132). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ein Alkoholabstinenzkontrollprogramm abgebrochen und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Abstinenzbelege vorgelegt hat.

2. Dessen ungeachtet fehlt es auch an der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs im dargestellten Sinne, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs gegeben sein muss.

2.1 Offen ist nach wie vor, ob von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verlangt werden muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 spricht das Ergebnis der Begleitstoffanalyse gegen den von der Antragstellerin geltend gemachten Nachtrunk. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt wäre ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Gegebenenfalls ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob und ggf. welchen Weißwein die Antragstellerin getrunken hat. Nicht nur insoweit kann eine Wiederholung der Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die Antragstellerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahrens einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichend kann, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht, steht einer abweichenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist zwar auch auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 C 14.218 - juris Rn. 15; BayObLG, U. v. 27.5.1977 - 155 XI 76 - VRS 53, 477). Aber das Strafurteil enthält keine Feststellung eines Sachverhalts, wonach die Antragstellerin lediglich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das wegen Rechtsmittelverzichts abgekürzte Urteil verweist hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung auf den vorausgehenden Strafbefehl, in dem gerade eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille zugrunde gelegt wurde; das Protokoll zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2014, in der drei Zeugen und ein Sachverständiger vernommen wurden, enthält keine Angaben über die Aussagen dieser Personen. Das Schreiben der Vorsitzenden Richterin des Strafverfahrens vom 1. Juli 2014 ist nicht Inhalt des Urteils (vgl. VGH BW, B. v. 1.8.2014 - 16 A 2960/11 - juris Rn. 4); ein solcher Inhalt des Urteils kann auch nicht aus der Strafzumessung oder der angeordneten Dauer der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geschlossen werden, da auch diese nicht begründet wurden.

2.2 Darüber hinaus ist offen, ob von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden muss. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 18).

Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegt, dass es der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob er an seiner auf die Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV begründeten Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) festhält. Diese Frage ist im Hinblick auf die Systematik neu zu bewerten und daher offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aller Klassen außer D, DA, DE und D1E unter Einschluss der Schlüsselzahl 95 (Antrag 1), hilfsweise die Umschreibung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Antrag 2), hilfsweise die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den ungarischen Führerschein (Antrag 3), hilfsweise die Ausstellung einer Bestätigung, dass ihm Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen gestattet sind (Antrag 4).

Der Antragsteller war im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 5 (alt). Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2003 entzog ihm das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Fahrt mit einem Lastkraftwagen unter Alkoholeinfluss (2,74‰ Blutalkoholkonzentration - BAK) die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung bis 26. Juli 2004, die zum 25. Mai 2004 vorzeitig aufgehoben wurde. Zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland kam es trotz mehrerer Anträge nicht, weil der Antragsteller die angeforderten Gutachten entweder nicht vorlegte oder die Gutachten negativ ausgefallen waren.

Am 26. Juni 2006 erwarb der Antragsteller nach Auskunft der tschechischen Behörden vom 23. September 2014 eine Fahrerlaubnis der Klasse B in der Tschechischen Republik (Nr. EB...). Nach Auskunft der slowakischen Behörden vom 28. Dezember 2007 tauschte er die tschechische Fahrerlaubnis am 2. November 2007 in eine slowakische Fahrerlaubnis um (Nr. TN-...-07). Am 19. September 2007 hat er die Fahrerlaubnis der Klassen A1, C1, C und T und am 17. Oktober 2007 der Klassen BE, C1E und CE erworben. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob er diese zusätzlichen Klassen in der Tschechischen Republik erworben und dann umgetauscht hat oder ob er sie direkt in der Slowakischen Republik erworben hat.

Das Amtsgericht Kelheim entzog dem Antragsteller mit Urteil vom 26. Februar 2008 nach §§ 316 Abs. 1 und 2, 69a, 69b Abs. 1 StGB das Recht, von der slowakischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 16. November 2007 mit einer BAK von1,86 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 29. Dezember 2008 festgesetzt. Der slowakische Führerschein wurde eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt. Der Antragsteller trägt vor, er habe den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist unter Vorlage einer Übersetzung des Strafurteils dort wieder abgeholt und sich einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung unterzogen.

Am 14. März 2011 stellten die slowakischen Behörden dem Antragsteller einen neuen Führerschein aus. Unter Ziffer 4d ist E0440565 und unter Ziffer 5 TN 00733-11 eingetragen. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der Klassen A1, A, C1, C und T ist der 19. September 2007 und bei den Klassen BE, C1E und DE der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70EB792094CZ eingetragen.

Am 26. April 2011 stellten die ungarischen Behörden dem Antragsteller einen Führerschein aus (Nr. CK...). Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der weiteren Klassen sind der 19. September 2007 und der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70.E0440565.SVK eingetragen.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis. Nach einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 14. März 2014 liegen für den Antragsteller Eintragungen im Verkehrszentralregister vor. Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 sind als angewendete Strafvorschriften § 316 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 44 StGB und eine Fahrerlaubnissperre bis 29. Dezember 2008 angegeben. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, an. Aufgrund des zweimaligen Verkehrsverstoßes unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 ‰ bestünden Zweifel an der Fahreignung.

Dagegen wandte sich der Antragsteller und führte aus, seine ungarische Fahrerlaubnis müsse uneingeschränkt anerkannt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2014 mit, dass die ungarische Fahrerlaubnis auf der Basis der slowakischen Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Sie sei gültig, da sie nach der Aberkennung des Rechts von der slowakischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erteilt worden sei. Ein Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen. Nachdem er aber einen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei seine Fahreignung zu prüfen.

Der Antragsteller machte daraufhin geltend, die Auffassung der Behörde, dass die ungarische Fahrerlaubnis gültig sei, sei zutreffend. Deshalb müsse auch ohne MPU eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden. Er benötige eine Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 95, da er ansonsten seine Arbeitsstelle verliere. Die Fahrerlaubnisbehörde führte daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 nochmals aus, dass die Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis nur ein Tausch der slowakischen gewesen sei und deshalb bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis § 28 FeV i. V. m. §§ 11 und 13 FeV Anwendung finden würden.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 bat die Fahrerlaubnisbehörde die ungarischen Behörden um Stellungnahme, ob eine Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung bei der Umschreibung stattgefunden habe. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, seiner Ansicht nach komme es darauf nicht an. Zudem habe er sich in den Jahren 2009 bis 2011 einer Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit unterzogen. Danach habe er bis Dezember 2011 regelmäßig seine Blutwerte kontrollieren lassen. Daraus sei ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum abstinent gelebt habe. Er sei auch weiterhin abstinent und habe seit vier Jahren keinen Alkohol mehr getrunken. Er legte den Entlassungsbericht einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen vom 28. Februar 2011, Blutuntersuchungsbefunde aus dem Jahr 2011 und einen aktuellen Befund vom 4. Juli 2014 hinsichtlich des CDT-Wertes vor.

Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass es sich um einen Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis mit der Nr. E0... gehandelt habe. Es sei der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt worden. Den ungarischen Behörden sei die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bekannt gewesen, es seien deshalb keine körperlichen oder geistigen Prüfungen durchgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 abgelehnt hat.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Beschluss sei widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, es liege kein Anordnungsgrund vor, da er weiterhin von seiner ungarischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen könne. Andererseits gehe es aber davon aus, dass die ungarische Fahrerlaubnis nicht umgetauscht werden müsse und deshalb kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die ungarische Fahrerlaubnis müsse aber anerkannt werden, denn es handele sich gerade nicht um ein reines Ersatzdokument, sondern um eine vollwertige Verwaltungsentscheidung unter Einbeziehung einer medizinischen Untersuchung. Im Übrigen müsse umgehend Klarheit geschaffen werden, ob die ungarische Fahrerlaubnis nunmehr inlandsgültig sei oder nicht.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zulässig, hat aber keinen Erfolg. Bezüglich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) ist die Beschwerde unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

1. Bezogen auf die Anordnungsanträge zu 1) und 2) rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine noch zu erhebende Klage auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis voraussichtlich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erfolgreich wäre. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), noch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV glaubhaft gemacht.

1.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts und der Fahrerlaubnisbehörde sei widersprüchlich, da nicht einerseits davon ausgegangen werden könne, die ungarische Fahrerlaubnis berechtige ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, andererseits aber ein Umtausch verweigert werde, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. § 30 FeV gibt dem Inhaber einer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigenden EU-Fahrerlaubnis das Recht, diese Fahrerlaubnis ohne Anwendung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Umtausch seiner ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 FeV ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zustehen würde, denn er ist voraussichtlich nicht berechtigt, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtkräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift anhand der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18) führt dazu, dass ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichwohl verpflichtet ist, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Im vorliegenden Fall ist die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht anzuerkennen und berechtigt daher nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller wurde die slowakische Fahrerlaubnis im Jahr 2008 durch das Amtsgericht Kelheim wegen mangelnder Eignung entzogen. Die Trunkenheitsfahrt, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnissperre sind gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV auch noch im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), getilgt. Zwar ist dem vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. März 2014 übersandten Auszug aus dem Verkehrszentralregister zu entnehmen, dass hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 im Widerspruch zu dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 26. Februar 2008 nicht die Vorschriften der §§ 69, 69a StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Wiedererteilung), sondern die Vorschrift des § 44 StGB (Fahrverbot) genannt ist. In den dafür vorgesehenen Feldern ist aber die bis 29. Dezember 2008 verhängte Fahrerlaubnissperre von elf Monaten eingetragen. In den Feldern für das Fahrverbot ist demgegenüber kein Eintrag vorhanden. Nachdem ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB nur für maximal drei Monate verhängt werden kann, ist offensichtlich, dass es sich nicht um ein Fahrverbot gehandelt haben kann, sondern die falsche Vorschrift eingetragen wurde.

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 2008 hat auch keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Fahreignung des Antragstellers stattgefunden. Beim Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis Nr. E0.../TN-...-11 in eine ungarische Fahrerlaubnis am 26. April 2011 erfolgte nach Auskunft der ungarischen Behörden vom 31. Juli 2014 keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung, da den ungarischen Behörden die Fahrerlaubnisentziehung nicht bekannt war. Es wurden nur der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Erläuterungen dazu gegeben, welche Untersuchungen konkret durchgeführt worden sein sollen.

Dass bei der Ausstellung des slowakischen Führerscheindokuments am 14. März 2011 eine Überprüfung seiner körperlichen und geistigen Eignung stattgefunden hat, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und erscheint auch unwahrscheinlich. Aus dem Führerschein ergibt sich zwar nicht unmittelbar, dass es sich dabei nur um ein Ersatzdokument für den am 2. November 2007 ausgestellten slowakischen Führerschein Nr. TN0...-07 handelte, da die Schlüsselzahl 71 (Lfd. Nr. 39 Anlage 9 zur FeV) nicht eingetragen ist. Es spricht jedoch alles dafür, dass keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zum einen ist unter Nr. 12 weiterhin eingetragen, dass der Führerschein auf dem Umtausch einer tschechischen Fahrerlaubnis beruht. Zum anderen sind hinsichtlich der Erteilungsdaten der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen weiterhin die ursprünglichen Daten eingetragen. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die slowakischen Behörden ihm ein neues Führerscheindokument ausgestellt haben.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einer Untersuchung seiner körperlichen und geistigen Eignung unterzogen worden wäre, als ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 29. Dezember 2008 der am 2. November 2007 ausgestellte Führerschein von den slowakischen Behörden wieder ausgehändigt wurde. Er trägt vor, dass er damals ärztlich und augenärztlich untersucht worden sei. Dass dabei eine hinreichende Prüfung seiner Fahreignung erfolgt sei, hat er nicht geltend gemacht. Dies erscheint auch eher unwahrscheinlich, da ihm der vorhandene Führerschein wieder ausgehändigt und wohl keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

1.2 Eine Berechtigung, von der ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren, mit denen mitgeteilt wurde, dass die ungarische Fahrerlaubnis im Inland gültig sei. Es handelt sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV. Danach kann auf Antrag das Recht erteilt werden, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Der Antragsteller hat hier schon keinen solchen Antrag gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach dem Inhalt der Schreiben offensichtlich davon ausgegangen, dass die ungarische Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen inlandsgültig sei und es damit einer Entscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV überhaupt nicht bedürfe. Die Behörde hat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Gründe für die Entziehung noch vorliegen, denn sie verweigerte mit dieser Begründung die Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis und forderte eine medizinisch-psychologische Begutachtung.

Auch wenn man die Schreiben als schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ansehen würde, über die fehlende Berechtigung keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV zu erlassen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 28 FeV Rn. 55 m. w. N.). Es ist deshalb nicht erforderlich, die Inlandsungültigkeit durch Verwaltungsakt herbeizuführen, sondern die Behörde kann nur die fehlende Fahrberechtigung feststellen. Selbst wenn die Behörde einen deklaratorischen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht erlässt, obwohl das Ermessen dazu regelmäßig intendiert ist (Dauer, a. a. O. Rn. 56), berechtigt die EU-Fahrerlaubnis ohne eine anerkennende Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV nicht zum Führen von Fahrzeugen in Inland und kann daher nicht nach § 30 FeV umgetauscht werden.

1.3 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV, da er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, auf den die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung gestützt hat, wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein solcher Fall liegt hier vor, da beide Trunkenheitsfahrten noch im Fahreignungsregister gespeichert sind. Nachdem der Antragsteller kein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat, darf der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Der vorgelegte Befund einer einmaligen Blutuntersuchung kann die Beibringung eines Gutachtens nicht ersetzen.

2. Hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Nr. 41). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für diese Anträge schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da bisher bei der Fahrerlaubnisbehörde keine entsprechenden Anträge gestellt worden seien. Die Anträge könnten auch deshalb keinen Erfolg haben, weil keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei, die ein solches Vorgehen ermöglichen würde. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)