Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Aug. 2018 - Au 5 S 18.1006

bei uns veröffentlicht am24.08.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in den Räumlichkeiten einer Prostitutionsstätte.

Die Antragstellerin ist seit dem 2. September 2015 Inhaberin einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO.

Am 26. April 2018 wurde anlässlich einer Kontrolle durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte „...“ drei Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hatte, für die keine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort im Sinne des § 33c Abs. 3 GewO vorlag.

Am 17. Mai 2018 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO am Aufstellungsort „...“.

Am 29. Mai 2018 leitete die Antragsgegnerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubten Aufstellens von Geldspielgeräten gegen die Antragstellerin ein.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2018, Az:, hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 17. Mai 2018 auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO für die Prostitutionsstätte „...“ abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides) und hat der Antragstellerin das Aufstellen von Geldspielgeräten im Sinne des § 33 Abs. 1 GewO in den Räumen der Prostitutionsstätte „...“ ab einer Woche nach Zustellung des Bescheides untersagt (Nr. 2 des Bescheides). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, sämtliche Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides aus den Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte „...“ zu entfernen (Nr. 3 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung unter Nr. 2 des Bescheides zuwiderhandelt, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR angedroht (Nr. 5 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung aus Nr. 3 des Bescheides zuwiderhandelt, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR angedroht (Nr. 6 des Bescheides).

Zur Begründung des Bescheides hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Antrag auf Erteilung der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes sei abzulehnen, da die Prostitutionsstätte „...“ kein geeigneter Standort für das Aufstellen von Geldspielgeräten nach den Vorgaben der Spielverordnung sei. Die Geldspielgeräte würden nicht in einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgestellt. Das Gesamtkonzept der Prostitutionsstätte „...“ beinhalte den Betrieb einer Prostitutionsstätte in Form eines FKK-Clubs mit angeschlossenem Bordell. Der im Erdgeschoss der Betriebsstätte vorhandene Gastrobereich diene lediglich der Schaffung einer angenehmen Atmosphäre zur Anbahnung zwischen Kunden und Prostituierten. Das gastronomische Angebot stelle lediglich eine untergeordnete Nutzung dar, die nicht als eigenständige Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV angesehen werden könne. Die Untersagung des Aufstellens von Geldspielgeräten werde auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt. Das Aufstellen der Geldspielgeräte ohne die erforderliche Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes stelle eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO dar, die die Antragsgegnerin durch Anordnung im Einzelfall zu unterbinden habe. Die Antragsgegnerin übe das ihr in Art. 8 LStVG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes der Vorrang gegenüber den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Fortführung der unerlaubten Aufstellung der Geldspielgeräte einzuräumen sei. Zur Durchsetzung der Untersagungsanordnung sei es auch erforderlich, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die bereits aufgestellten Geldspielgeräte zu entfernen. Die Antragstellerin sei als diejenige, die die Geldspielgeräte aufgestellt habe, zutreffende Adressatin des Bescheides. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids sei geboten. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Zuwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Hauptsacheverfahren müsse vorliegend gegenüber einem wirkungsvollen und rechtzeitigen Schutz der Allgemeinheit vor den erheblichen Gefahren der Glücksspielsucht zurückstehen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2018 zugestellt.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 14. Juni 2018, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 14. Juni 2018, unter dem Az: Au 5 K 18.1005 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2018 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2018, eingegangen bei Gericht per Fernkopie am 15. Juni 2018, hat die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Juni 2018 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2018 wiederherzustellen bzw. gegen die in der Verfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung anzuordnen.

Die Antragstellerin hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wie folgt begründet. Der sogenannte Anbahnungsbereich, in dem auch die Geldspielgeräte aufgestellt werden sollten, erfülle die Anforderungen an das Vorliegen einer Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, zumal auch eine entsprechende Gaststättenerlaubnis erteilt worden sei. Es handele sich um eine vollwertige Bar, die auch als solche eingerichtet bzw. ausgestattet sei und genutzt werde. Der räumliche Zusammenhang mit einer Prostitutionsstätte führe nicht dazu, dass keine Gaststätte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV vorliege. Der sogenannte Kontaktraum im Erdgeschoss der Betriebsstätte mit einer Fläche von ca. 464 m2 sei so groß, dass er durch die Aufstellung von drei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in keiner Weise geprägt werde. Auch aus den Umsatzzahlen des Betriebes ergebe sich, dass der Umsatz an den Spielautomaten nicht prägend sei. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Vollziehung lägen ebenfalls nicht vor. Es würden bereits seit dem Jahr 2012 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in der Betriebsstätte aufgestellt. Die Antragsgegnerin habe hierfür zweimal, unter anderem mit Bescheid vom 4. Juni 2012 einem Herrn ... eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erteilt. Angesichts dessen, dass die Aufstellung von Geldspielgeräten der Antragsgegnerin seit langem bekannt sei, sei der angeordnete Sofortvollzug nicht gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 29. Juni 2018 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 29. Juni 2018 ihren Antrag begründet. Sie hat darin im Wesentlichen nochmals ihre Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 29. Mai 2018 zusammengefasst. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung bzw. Beseitigungsanordnung ihre Begründung dahingehend ergänzt, das bisherige Verhalten der Antragsgegnerin habe nicht zur Folge, dass sie nunmehr daran gehindert sei, zur drohenden Gefahrenabwehr sicherheitsrechtlich einzuschreiten. Einen Anspruch auf Fehlerwiederholung habe die Antragstellerin ohnehin nicht.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 wurde der Antragstellerin auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Akteneinsicht gegeben.

Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 26. Juli 2018 zu dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2018 wie folgt geäußert. Die Antragstellerin betreibe die drei Geldspielgeräte an dem streitgegenständlichen Aufstellort seit mehreren Jahren. Bereits ihrem Vorgänger sei von der Antragsgegnerin am 4. Juni 2012 eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes erteilt worden. Seither habe es keine wesentlichen räumlichen Veränderungen am Aufstellungsort gegeben. Zwar habe die Antragstellerin es versäumt, sich selbst die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO bestätigen zu lassen. Dies sei aber zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unschädlich. Zum einen habe die Antragstellerin keine Kenntnis von der Erforderlichkeit der Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO gehabt, zum anderen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass das Aufstellen der Geldspielgeräte jedenfalls deshalb nicht illegal sei, weil bereits ihr Vorgänger die Geldspielgeräte habe betreiben dürfen. Der Antragstellerin jetzt ohne eine entsprechende Übergangsfrist das Aufstellen der Geldspielgeräte zu untersagen, sei daher unverhältnismäßig. Der Antragsgegnerin sei offensichtlich der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht bewusst gewesen und sie habe sich nur formelhaft mit der Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides auseinandergesetzt. Eine Gefahr für die Allgemeinheit sei auch unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes nicht gegeben. Zum einen müsse bereits ein Eintrittspreis bezahlt werden, um überhaupt den Betrieb betreten zu können, zum anderen hätten dort ausnahmslos Erwachsene Zutritt.

Die Antragsgegnerin hat zu den Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 26. Juli 2018 mit Schreiben vom 3. August 2018 wie folgt Stellung genommen. Die Antragsgegnerin habe erstmals im Rahmen einer Kontrolle am 26. April 2018 festgestellt, dass die Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für die von der Antragstellerin aufgestellten drei Geldspielgeräte nicht vorlag. Die Antragstellerin könne daraus, dass zuvor aus Unkenntnis ein Einschreiten unterblieben sei, keinen Vertrauensschutz herleiten. Ungeachtet dessen habe das Unterbleiben ordnungsbehördlichen Einschreitens trotz Kenntnis von ordnungsrechtlich relevanten Sachverhalten keine Gestattungswirkung und könne eine bloße Duldung keine taugliche Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen an der Aufrechterhaltung der vorhandenen Situation schaffen. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Geldspielgeräte zunächst nicht beanstandet habe, ändere nichts daran, dass der rechtswidrige Zustand nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortdauern könne. Die sofortige Vollziehung einer sicherheitsrechtlichen Anordnung könne regelmäßig angeordnet werden, da es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liege, dass die Nutzungsaufnahme wirksam unterbunden werde. Nur so könne der Anreiz vermieden werden, sich wirtschaftliche Vorteile gegenüber rechtstreuen Bürgern zu verschaffen. Ungeachtet dessen werde hiermit ausdrücklich erneut zu Nr. 4 des Bescheides vom 29. Mai 2018 die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides angeordnet. Die erneute Anordnung des Sofortvollzuges werde nach § 80 Abs. 3 VwGO wie folgt begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dem öffentlichen Interesse geschuldet, da die Belange des Gemeinwohls über den Individualinteressen stünden. Außer geringer finanzieller Belange könne die Antragstellerin keine sonstigen wichtigen Belange für sich geltend machen. Blieben die Geldspielgeräte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Betrieb, seien nicht nur die Besucher der Prostitutionsstätte, sondern auch die Angestellten gefährdet, da an einem nicht geeigneten Aufstellungsort Geldspielgeräte stünden, die für die Nutzer hohe finanzielle Verluste bedeuten könnten. Die Prostituierten, die vor Ort ihrem Beruf nachgingen, seien neben den Besuchern ebenfalls gefährdet, zumal die Verlockung, den Verdienst schnell und unkompliziert aufzubessern, groß sei.

Die Antragstellerin hat auf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 3. August 2018 mit Schreiben vom 16. August 2018 wie folgt geantwortet. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin einem Vorgänger der Antragstellerin am 4. Juni 2012 eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes ausgestellt habe. An den Räumlichkeiten, in denen die Geldspielgeräte aufgestellt seien, habe sich bis heute nichts geändert. Die Antragsgegnerin sei daher nicht nur untätig geblieben, sondern habe den Standort tatsächlich für geeignet gehalten. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass bei einer ablehnenden Entscheidung regelmäßig der Sofortvollzug angeordnet werden müsse, handle sie ermessensfehlerhaft. Im Übrigen zeigten ihre Ausführungen, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit völlig verkenne.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 22. August 2018 ausgeführt, die Antragstellerin irre, wenn sie glaube, die ihrem Vorgänger am 4. Juni 2012 ausgestellte Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes würde auch für sie gelten.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Akte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er zum Gegenstand hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 29. Mai 2018 wieder herzustellen und in Bezug auf die Nrn. 4 und 5 des Bescheides vom 29. Mai 2018 anzuordnen.

2. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Klage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Vorliegend wurde jedoch bezüglich der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung in den Nrn. 2 und 3 des Bescheides die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 4 VwGO (Nr. 4 des Bescheides) angeordnet. Die Androhung des Zwangsgeldes in den Nrn. 5 und 6 des Bescheides ist nach Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

3. Der Antrag ist nicht begründet.

3.1 Die formelle Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzuges der in den Nrn. 2 und 3 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung ist gegeben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 29. Mai 2018 in Nr. 4 des Bescheides genügt noch den erforderlichen Ansprüchen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfordert ein besonderes öffentliches Interesse, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (BVerfG, B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Vielmehr bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen pauschale oder formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.3.2016 - 10 CS 16.301 - juris Rn. 3).

Lediglich in Fällen, in denen sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken, also insoweit eine Teilidentität besteht, kann zum Zwecke der Vereinfachung auf die Begründung des Verwaltungsaktes Bezug genommen werden. Auch in diesem Fall gestattet aber § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Verzicht auf die Begründung. Vielmehr muss die Behörde deutlich machen, dass sie in der Begründung des Verwaltungsaktes auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 247 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 7).

Danach trägt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheides vom 29. Mai 2018 dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch ausreichend Rechnung. Bei der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges in Nr. 5 der Gründe des Bescheides handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auf den konkreten Fall bezogen dargelegt, dass ein wirkungsvoller und rechtzeitiger Schutz vor erheblichen Gefahren der Glücksspielsucht durch das unerlaubte Aufstellen der Geldspielgeräte im konkreten Fall höher zu bewerten ist, als das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, die Geldspielgeräte ohne entsprechende Erlaubnis weiter bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu dürfen. Dass es bei den Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO darüber hinaus zu Überschneidungen mit den Erwägungen hinsichtlich des Einschreitensermessens kommt, liegt dabei in der Natur der Sache.

Da bereits die Begründung des angeordneten Sofortvollzuges in Nr. 5 des Bescheides vom 29. Mai 2018 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, kommt es auf die neuerliche Anordnung des Sofortvollzuges im Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. August 2018 nicht mehr entscheidungserheblich an.

3.2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der in den Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 29. Mai 2018 angeordneten Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwal tungsaktes und das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass sich die Nutzungsuntersagung bzw. die Beseitigungsanordnung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen wird und die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt wird und darüber hinaus die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges vorliegen.

3.2.1 Die Untersagung des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Nr. 2 des Bescheides sowie die Beseitigungsanordnung der aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Nr. 3 des Bescheides erweisen sich als voraussichtlich rechtmäßig.

3.2.1.1 Die Untersagung des Aufstellens von Geldspielgeräten in Nr. 2 des Bescheides ist voraussichtlich rechtmäßig.

Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften, hierunter fällt die Spielverordnung, entspricht.

Über eine solche Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes verfügt die Antragstellerin nicht. Daran ändert auch die dem Herrn ... von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Juni 2012 erteilte Bestätigung über die Geeignetheit des „Gaststättenbereichs“ des „...“ als Aufstellungsort für Geldspielgeräte nichts. Bereits aus dem Wortlaut des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO lässt sich entnehmen, dass der jeweilige Gewerbetreibende der Bestätigung durch die zuständige Behörde bedarf, so dass bei einem Wechsel des Aufstellers der nunmehr aufstellende Gewerbetreibende einer erneuten Bestätigung bedarf. Für das Vorliegen des Ausnahmefalles einer Fortführung des Gewerbes nach § 46 GewO wurde nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

Die von der Antragstellerin am 17. Mai 2018 beantragte Bestätigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides vom 29. Mai 2018 abgelehnt.

Die Antragstellerin verfügt demnach nicht über die für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erforderliche Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für die Betriebsstätte „...“.

Das Aufstellen und die Nutzung der Geldspielgeräte durch die Antragstellerin ist daher formell rechtswidrig.

Sie ist darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, da der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bestätigung zusteht.

Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO i.V.m. der auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Spielverordnung dürfen Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, in Spielhallen o.ä. Unternehmen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV, oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV. Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht aufgestellt werden in Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Letzteres ist für den Gastrobereich innerhalb der Prostitutionsstätte „...“ zu bejahen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV umfasst nur solche Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf anderen gewerblichen Tätigkeiten liegt (OVG Saar-Louis, B.v. 28.4.2017 - 1 B 150/17 - Leitsatz Nr. 1.). Für die Beantwortung der Frage, ob die Abgabe von Speisen bzw. Getränken oder das Bereitstellen von Spielmöglichkeiten oder aber eine andere gewerbliche Tätigkeit Schwerpunkt bzw. Hauptzweck einer Betriebsstätte ist, in der Geldspielgeräte aufgestellt werden, ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hierbei kommt es nicht allein auf äußerlich erkennbare Merkmale an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände geboten, in die außer der Größe des Betriebs, der Ausgestaltung der Bewirtungsfläche, der Anzahl an Bewirtungsplätzen und des konkreten Standortes der Spielgeräte auch der Anteil des Umsatzes bzw. Gewinns aus dem Getränke- und Speisenverkauf, den Geldspielgeräten und der sonstigen gewerblichen Tätigkeit einzubeziehen sind. Dabei kann eines dieser Merkmale eine derart große Aussagekraft besitzen, dass allein diesem ausschlaggebendes Gewicht zukommt (VG Freiburg, B.v. 3.11.2017 - 5 K 8978/17 - juris Rn. 12).

Nach dem in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Erdgeschossplan sollen die drei Geldspielgeräte nicht in der 66 m2 großen und im Plan abgegrenzten Gastrofläche aufgestellt werden. Nach einem in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Lichtbild sollen die Geldspielgeräte vielmehr an der der Gastrofläche gegenüberliegenden Wandseite und durch den Whirlpool von dieser getrennt aufgestellt werden, so dass sich die Frage stellt, ob die Geldspielgeräte überhaupt in den Räumen einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgestellt werden. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Ungeachtet dessen ergibt sich nämlich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände vorliegend, dass die Geldspielgeräte nicht in den Räumen einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgestellt werden sollen, sondern in einer Prostitutionsstätte, in der die Verabreichung von Speisen und Getränken nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Bereits bei der im Erdgeschoss der Betriebsstätte vorhandenen Gastrofläche handelt es sich um eine im Vergleich zu der Nutzung als Prostitutionsstätte untergeordnete Nutzung der Betriebsstätte. Der Gastrobereich ist ausweislich der in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Planzeichnung für das Erdgeschoss darin mit einer Fläche von 66 m2 ausgewiesen und stellt sich bereits räumlich sowohl in Bezug auf das Erdgeschoss, aber erst recht auch unter Einbeziehung des Zwischengeschosses und des Obergeschosses als untergeordnet dar. Hinzu kommt, dass es, wie sich aus einem der in der Akte befindlichen Lichtbilder (Pool- und Hauptbereich) ergibt, keine sichtbare Abgrenzung zwischen dem Gastrobereich und dem von der Antragstellerin als Kontaktbereich bezeichneten, ca. 464,14 rrP großen offenen Bereich im Erdgeschoss gibt, in dem sich unter anderem ein Whirlpool, eine Sauna und ein Swimmingpool befinden. Dass es an einer sichtbaren Abgrenzung zwischen dem Gastrobereich und dem sog. Kontaktbereich fehlt, ergibt sich auch aus dem Vortrag der Antragstellerin im Schreiben vom 15. Juni 2018, soweit diese darin ausführt, dass in diesem gesamten Bereich den Gästen Speisen und Getränke angeboten werden, wobei die Speisen und alkoholfreien Getränke bereits im Eintrittsgeld enthalten sind und unentgeltlich angeboten werden. Der Gastrobereich dient nach den Angaben der Antragstellerin der Kontaktanbahnung, aber auch der Verabreichung von Getränken und Speisen. Beides stelle den Hauptzweck der maßgeblichen Fläche dar. Nach der Nr. IV.1 des in den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Betriebskonzeptes der Prostitutionsstätte „...“ bezahlen die Kunden im Empfangsbereich das Eintrittsgeld und nehmen dort Badeschuhe und Handtücher an sich. Anschließend legen die Kunden in der Umkleide ihre Kleidung ab. Nach dem Betriebskonzept treffen sie dann im Bereich Bar/Whirlpool/Sauna auf die Prostituierten und findet auch dort die Anbahnung statt. Unter III.1 werden in dem Betriebskonzept als feste Einrichtungen, die zur Prostitutionsausübung genutzt werden, ausdrücklich auch die Sauna und der Whirlpool genannt. Angesichts dessen ist weder eine räumliche noch eine funktionale Trennung zwischen dem gastronomischen Angebot einerseits und dem sog. Anbahnungsbereich andererseits zu erkennen. Das Angebot von Speisen und Getränken im sog. Anbahnungsbereich ist nach dem Betriebskonzept der Antragsgegnerin daher als untergeordnete Nutzung der Hauptnutzung Prostitutionsstätte anzusehen. Es ist nicht mit der Lebenswirklichkeit vereinbar, dass ein Gast 65,00 EUR Eintrittsgeld nur deshalb bezahlt, weil er im sog. Gastrobereich dafür unentgeltlich alkoholfreie Getränke und Speisen angeboten bekommt. Nichts anderes gilt für das entgeltpflichtige Angebot in dem sog. Gastrobereich. Es ist mit der Lebenswirklichkeit nicht vereinbar, dass ein Gast zunächst 65,00 EUR Eintrittsgeld bezahlt, um dann im sog. Gastrobereich das vergleichsweise eingeschränkte Angebot alkoholischer Getränke und Spirituosen, das preislich zwischen 5,00 EUR für ein Bier und 190,00 EUR für eine Flasche Champagner liegt, wahrzunehmen. Selbst wenn der Gastrobereich, wie von der Antragstellerin vorgetragen, einen nicht unerheblichen monatlichen Umsatz und auch Gewinn erwirtschaftet, kann der Gastrobereich mit der ihm eigenen Preisgestaltung augenscheinlich nur im Zusammenhang mit der Hauptnutzung als Prostitutionsstätte wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden. Zusammenfassend ist daher nochmals festzustellen, dass nach dem Betriebskonzept sog. Gastrobereich als ein Betrieb anzusehen ist, in dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt und in diesem deshalb nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen.

Die Antragsgegnerin hat als Rechtsgrundlage für die Untersagungsanordnung zu Recht Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 4 GewO herangezogen.

§ 15 Abs. 2 GewO geht vorliegend nicht als lex specialis der allgemeinen sicherheitsrechtlichen Eingriffsbefugnis vor, da das Aufstellen von Geldspielgeräten ohne die erforderliche Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO vom Tatbestand des § 15 Abs. 2 GewO nicht erfasst wird. Die Bestätigung im Sinne des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO ist keine Zulassung zu einem Gewerbe im Sinne einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, so dass bei einer fehlenden Bestätigung ein Einschreiten nach § 15 Abs. 2 GewO nicht in Betracht kommt, sofern die Erlaubnisse nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, § 33i GewO vorliegen (vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33c Rn. 65; VG München, U.v. 28.6.2011 - M 16 K 11.1074 - juris Rn. 39; VG Stuttgart, B.v. 16.9.2008 - 4 K 2997/08 - juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 1.9.1989 - 14 S 2193/87 - juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.3.2017 - OVG 1 B 22.15 - juris Rn. 25).

Die Antragsgegnerin hat auch von dem ihr nach Art. 8 LStVG eingeräumten Eingriffsermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Untersagungsanordnung ist geeignet, um den Verstoß gegen die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielverordnung zu unterbinden. Sie ist auch erforderlich. Ein milderes, gleichermaßen zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignetes Mittel ist nicht gegeben. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, hier der Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielverordnung, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem Weiterbetrieb der Geldspielgeräte.

Die Antragstellerin ist als Aufstellerin der Gelspielgeräte Handlungsstörerin und demnach zutreffende Adressatin der Nutzungsuntersagung gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG.

3.2.1.2 Die Aufforderung zur Entfernung der Geldspielgeräte in Nr. 3 des Bescheides ist voraussichtlich rechtmäßig.

Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 4 GewO rechtfertigt auch den Erlass einer Beseitigungsanordnung.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gewerbeordnung bzw. der Spiel-Verordnung kann vorliegend nur dann effektiv und dauerhaft unterbunden werden, wenn neben der Nutzungsuntersagung auch die Beseitigung der bereits aufgestellten Geldspielgeräte angeordnet wird.

Die Beseitigung der aufgestellten Geldspielgeräte ist auch verhältnismäßig. Wie oben dargelegt, steht der Antragstellerin kein Anspruch auf die Erteilung einer Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GewO zu. Die Entfernung der Geldspielautomaten ist technisch und auch im Übrigen ohne besondere Schwierigkeiten möglich.

3.2.2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nicht zu beanstanden. Das Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist gegeben.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass von den Geldspielgeräten eine konkrete Gefahr für das Allgemeinwohl ausgeht und deshalb der Weiterbetrieb während des laufenden Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht zugelassen werden könne. Das ist nicht zu beanstanden. Das Verbot, Geldspielgeräte an anderen als den in § 1 Abs. 1 SpielV genannten Orten aufzustellen, dient neben dem Jugendschutz gerade auch der Bekämpfung der Spielsucht und damit dem auch bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragenden Schutz eines hochrangigen Rechtsgutes. Dahinter tritt das Interesse der Antragstellerin, von den damit verbundenen Einnahmeausfällen und den nicht näher bezifferten Kosten des Abtransports der Geldspielgeräte einstweilen verschont zu bleiben, zurück. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit zwei Mal eine wohl rechtswidrige Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilt hat. Der Abbau der drei Geldspielgeräte ist für die Antragstellerin technisch unproblematisch und mit nur geringen Kosten verbunden. Der Antragstellerin ist es darüber hinaus unbenommen, die drei Geldspielgeräte an einem anderen Standort, für den sie über eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO verfügt, aufzustellen. Soweit der Antragstellerin, von der Übergangszeit zwischen dem Abbau der Geldspielgeräte in der Prostitutionsstätte und dem erneuten Aufbau und der Inbetriebnahme an einem geeigneten Standort abgesehen, überhaupt weitere finanzielle Einbußen drohen, haben diese wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin im vorliegenden Fall hinter dem hochrangigen Schutzgut der Bekämpfung der Spielsucht zurückzutreten. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin einem Vorgänger der Antragstellerin am 4. Juni 2012 noch eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes erteilt hat. Der Antragstellerin als Inhaberin einer Erlaubnis für die Aufstellung von Geldspielgeräten musste bewusst sein, dass sie selbst im Besitz einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO sein muss, um die Geldspielgeräte rechtskonform betreiben zu können. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem der Antragstellerin erteilten Erlaubnisbescheid nach § 33c Abs. 1 GewO vom 2. September 2015, in dem die Erforderlichkeit, eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes einzuholen, ausdrücklich erwähnt wird. Obwohl die Antragsgegnerin zunächst nicht gegen die Aufstellung der Geldspielgeräte durch die Antragstellerin eingeschritten ist, kann sich die Antragstellerin daher nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen nach der am 26. April 2018 durchgeführten Kontrolle, bei der festgestellt wurde, dass für die drei Geldspielgeräte eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für die Antragstellerin nicht vorlag, zeitnah gehandelt.

Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges den öffentlichen Interessen an der sofortigen Beendigung des rechtswidrigen Zustandes vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der Fortsetzung der Nutzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu geben, ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

3.3 Die in den Nrn. 5 und 6 des Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für den jeweiligen Fall der Nichterfüllung der in den Nrn. 2 und 3 des Bescheides angeordneten Verpflichtungen genügen den rechtlichen Anforderungen der Art. 31, 36 VwZVG. Die Zwangsgeldandrohungen sind hinreichend bestimmt formuliert. Für die Antragstellerin ist ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen gegen die jeweilige Verpflichtung aus den Nrn. 1 und 2 jeweils mit einem Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR bedroht sind. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtungen angemessen.

4. Danach war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insgesamt abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 und einer entsprechenden Anwendung der Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Aug. 2018 - Au 5 S 18.1006 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

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(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

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(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder i

Gewerbeordnung - GewO | § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 2


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo

Gewerbeordnung - GewO | § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne die erforderliche Erlaubnisa)(weggefallen),b)nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,c)nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen v

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(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 10 CS 16.301

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2018 - 10 CS 18.98

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Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der a

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
(weggefallen),
b)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)
nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d)
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e)
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f)
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g)
nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
i)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
k)
nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
l)
nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
m)
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
n)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
o)
nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
2.
ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
4.
ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.
einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1b.
einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
4.
ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
4a.
entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5a.
entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7.
entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,
7a.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt,
7b.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
7c.
entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt,
7d.
entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
8.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,
9.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder
11.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 bis 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. November 2015 (Nr. 5), mit denen dem Antragsteller insbesondere aufgegeben wurde, für die ausbruchsichere Unterbringung seines Hundes auf bestimmten, näher bezeichneten Grundstücken zu sorgen und ihn außerhalb dieser Grundstücke nur mit einer reißfesten Leine zu führen. Unter Zugrundelegung des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend. Die Antragsgegnerin vermag mit ihrem Beschwerdevortrag‚ eine weitere als die im Bescheid vorgenommene Begründung des Sofortvollzugs sei im konkreten Fall wie bei den meisten sicherheitsrechtlichen Anordnungen nicht erforderlich‚ weil sich die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus „den im Bescheid zugrunde liegenden Vorkommnissen“ ergebe‚ der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verlangt ein besonderes öffentliches Interesse‚ das über jenes Interesse hinaus geht‚ das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG‚ B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt‚ wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird; vielmehr bedarf es einer schlüssigen‚ konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen‚ warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht‚ demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG‚ B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen pauschale oder formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. insgesamt: BayVGH‚ B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris R. 16).

Diesen Vorgaben wird die Begründung im angefochtenen Bescheid‚ die sich in dem Satz erschöpft‚ „die sofortige Vollziehung der Nr. 1‚ 2‚ 3 und 4 des Bescheids wurde im besonderen öffentlichen Interesse im Sinn von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet“‚ nicht gerecht. Aus der Formulierung ergibt sich insbesondere nicht‚ welche besonderen Gründe die Antragsgegnerin dazu bewogen haben zu verfügen‚ dass ihre Anordnungen zur Haltung des Hundes des Antragstellers schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft vollzogen werden müssen. Die verwendete Formulierung deutet vielmehr darauf hin‚ dass die Antragsgegnerin gewissermaßen von einer mit dem System des § 80 VwGO nicht zu vereinbarenden „Automatik“ dahingehend ausgeht‚ sicherheitsrechtliche Anordnungen seien stets ohne weitere Begründung für sofort vollziehbar zu erklären. Dem Beschwerdevorbringen ist zuzugeben‚ dass sich zwar in den meisten sicherheitsrechtlichen Anordnungen die Notwendigkeit eines Sofortvollzugs gerade aus der mit dem Bescheid bezweckten Gefahrenabwehr ergibt; an den Inhalt der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO sind deswegen auch keine zu hohen Anforderungen zu stellen; die Behörde kann sich sehr wohl auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen‚ wenn diese zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 80 Rn. 36‚ 43). Gleichwohl muss sie diese Überlegungen dann in der für die sofortige Vollziehbarkeit gegebenen Begründung offenlegen und kann sich nicht mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügen.

Auch der Vortrag der Beschwerde‚ „der besondere Schutz der Fußgänger vor Attacken des Hundes des Antragstellers“ überwiege dessen Interessen‚ seinen Hund freilaufen lassen zu können‚ wird der vorliegenden rechtlichen Problematik nicht gerecht. Entsprechende Überlegungen hätten ggf. im angegriffenen Bescheid Niederschlag finden müssen‚ um die Anordnung des Sofortvollzugs in rechtlich ausreichender Weise zu begründen; sie können jedoch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. Schmidt in Eyermann‚ a. a. O., § 80 Rn. 44). Denn eine solche Möglichkeit wäre mit dem Schutzzweck des Begründungszwangs nicht vereinbar‚ der das Bewusstsein der anordnenden Behörde von der besonderen Situation im Zeitpunkt ihrer Anordnung erfordert.

Im Übrigen kommt hinzu‚ dass die Anordnung des Sofortvollzugs von Nr. 3 des Bescheids vom 30. November 2015‚ wonach der Kläger seinen Hund außerhalb der benannten Grundstücke stets an der Leine zu führen hat, ein konkretes Begründungsdefizit aufweist. Denn die Anzeigeerstatterin hat am 21. Oktober 2015 zur Niederschrift bei der Antragsgegnerin angegeben‚ der Schäferhund gehorche dem Antragsteller grundsätzlich und zeige in dessen Gegenwart kein aggressives Verhalten; daher war eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, warum gleichwohl diese Anordnung vor Eintritt ihrer Bestandskraft vollzogen werden muss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu Last‚ weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (RN 4 K 17.1854) durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2017. Die Klage richtet sich gegen mehrere „Anforderungen“ bzw. „Auflagen“, die die Antragsgegnerin der der Antragstellerin erteilten Befreiung von der Erlaubnispflicht (Negativzeugnis) gemäß Art. 37 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 26. September 2017 beigefügt hat.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzugs in dem Bescheid der Antragsgegnerin sei schon formell rechtswidrig, weil der Bescheid keinerlei Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthalte. Außerdem ergebe auch eine Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Klage werde voraussichtlich erfolgreich sein; die Antragstellerin sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnungen nicht angehört worden, zudem fehle jegliche Begründung für diese Anordnungen, die gerade im Hinblick auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens notwendig gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin meint, die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem streitgegenständlichen Bescheid sei ausreichend. Die Rechtsprechung habe wiederholt festgehalten, dass diese Begründung durchaus knapp gehalten werden könne und dass es für bestimmte Rechtsbereiche eine „latente Sofortvollzugslage“ gebe, in denen die Anordnung ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall begründet werden könne. Hier habe sich die Antragsgegnerin schon mit Bescheid vom 12. Juli 2016 (gemeint ist ein „zeitlich begrenztes Negativzeugnis“) mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Es mache hier keinen Sinn, keinen Sofortvollzug anzuordnen, denn dies würde die völlige Ungefährlichkeit des Tieres implizieren.

Damit kann die Antragsgegnerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.

Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verlangt ein besonderes öffentliches Interesse‚ das über jenes Interesse hinaus geht‚ das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG‚ B.v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt‚ wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird; vielmehr bedarf es einer schlüssigen‚ konkreten und substanziierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen‚ warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht‚ demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG‚ B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26/01 – juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen pauschale oder formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. insgesamt: BayVGH‚ B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 10 CS 16.301 – juris Rn. 3).

Lediglich in Fällen, in denen sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken, also insoweit eine „(Teil-) Identität“ besteht, kann zum Zweck der Vereinfachung auf die Begründung des Verwaltungsakts Bezug genommen werden. Auch in diesem Fall gestattet aber § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Verzicht auf die Begründung; vielmehr muss die Behörde deutlich machen, dass sie in der Begründung des Verwaltungsakts auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. im Einzelnen Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2016, § 80 Rn. 88; Schoch in Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 247 f., jew. m.w.N.).

Nichts anderes ergibt sich auch aus den von der Antragsgegnerin herangezogenen Rechtsprechungsnachweisen (VGH BW, B.v. 24.6.2002 – 10 S 985/02 – juris Rn. 8 f., und OVG Hamburg, B.v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 – juris Rn. 4, jeweils zur einer Entziehung der Fahrerlaubnis, sowie VGH BW, B.v. 10.2.2005 – 8 S 2834/04 – juris Rn. 2 f., zu einer Baueinstellungsverfügung). Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass in den jeweils gegenständlichen Bescheiden die genannten Anforderungen an die Begründung des Vollzugsinteresses eingehalten wurden.

Für die „Anforderungen“ bzw. „Auflagen“ zu dem Negativzeugnis vom 26. September 2017 ist keinerlei Begründung angegeben oder auch sonst in irgendeiner Weise ersichtlich. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus dem Vordruck auf der Rückseite des Negativzeugnisses nur der Hinweis, diese sei im öffentlichen Interesse geboten, „da ein eventuell eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte“. Dass ein eventueller Rechtsbehelf (hier richtig: Klage) aufschiebende Wirkung entfaltet, ist lediglich der Anlass dafür, dass die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls die sofortige Vollziehung gesondert anordnen muss (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), jedoch keine Begründung für das besondere Interesse im Sinn des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Als Begründung des besonderen Vollzugsinteresses gibt es damit hier weder eine Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids noch überhaupt eine Bescheidsbegründung, auf die Bezug genommen werden könnte.

Auch die Abwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die Antragsgegnerin nicht in Frage stellen. Es trifft nicht zu, dass sich hier die Gefahrenlage „auch sich selbst“ ergibt und auch der Antragstellerin dies „aus dem bereits erteilten Bescheid“ (gemeint ist anscheinend das „zeitlich begrenzte Negativzeugnis“ vom 12. Juli 2016) bekannt sein musste. Das Sachverständigengutachten vom 24. Juli 2017, aufgrund dessen das Negativzeugnis erteilt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass für den Hund der Antragstellerin die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG zu befürworten sei, weil eine von ihm ausgehende Gefahr nicht zu erkennen sei. Die in dem „zeitlich begrenzten Negativzeugnis“ vom 12. Juli 2016 dargelegten Gründe waren weder unmittelbar noch durch eine Bezugnahme Gegenstand des hier streitgegenständlichen Bescheids; ihnen lag im Übrigen zugrunde, dass damals aufgrund des Alters des Hundes noch keine gesicherte Aussage zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit getroffen werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Bescheid keinerlei Begründung enthält, dies aber gerade im Hinblick auf die zu treffenden Ermessenserwägungen unerlässlich gewesen wäre (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes

1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
a)
die Art und Weise des Spielvorgangs,
b)
die Art des Gewinns,
c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
f)
die Mindestdauer eines Spiels,
g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.

(2) Durch Rechtsverordnung können ferner

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
(weggefallen),
b)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)
nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d)
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e)
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f)
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g)
nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
i)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
k)
nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
l)
nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
m)
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
n)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
o)
nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
2.
ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
4.
ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.
einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1b.
einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
4.
ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
4a.
entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5a.
entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7.
entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,
7a.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt,
7b.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
7c.
entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt,
7d.
entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
8.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,
9.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder
11.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.07.2008 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet, dass die zwei Geldspielgeräte „N.“, die die Antragstellerin in den Betriebsräumen L.-Str. 1 aufgestellt hat und betreibt, ab sofort außer Betrieb zu setzen und bis spätestens 31.07.2008 ebenso wie alle anderen im Sinne der Spielverordnung zugelassenen Geldspielgeräte aus dem für das Publikum zugänglichen Raum des Wettbüros „A.“ zu entfernen sind, und für den Fall der Nichterfüllung die behördliche Versiegelung der fraglichen Geldspielgeräte angedroht.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist.
Die Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, es könne nicht geduldet werden, dass die Antragstellerin durch den Betrieb dieser Geräte weiterhin Gewinne erziele, die gesetzestreuen Konkurrenten verwehrt seien.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde auf Basis der §§ 1, 3 PolG die Außerbetriebsetzung bzw. Entfernung der Spielgeräte angeordnet hat, denn § 15 Abs. 2 GewO als spezielle Eingriffsgrundlage findet nur Anwendung, soweit es um die teilweise Untersagung des Betriebs einer (erlaubnispflichtigen) Spielhalle im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO geht. Vorliegend ist für die Untersagung jedoch die Frage maßgeblich, ob die Antragstellerin die beanstandeten Spielgeräte in zulässiger Form und in einer den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielV - i.d.F. vom 27.01.2006 (BGBl. I, 280) entsprechenden Gaststätte betreibt.
Nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO darf der Gewerbetreibende Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1, d.h. Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Die Antragstellerin ist nicht im Besitz einer derartigen Bestätigung. Sie hat zwar am 14.05.2008 eine Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung von zwei N.-Spielgeräten für das Stehcafé L.-Str. beantragt. Eine derartige Bestätigung liegt jedoch nicht vor. Ebenso liegen auch die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vor, wie die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zu Recht ausgeführt hat.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben aufgestellt werden. Damit sind jedoch Räume gemeint, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und die nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen, nicht jedoch Gewerberäume, in denen Getränke oder Speisen nur als Nebenleistung angeboten werden, denn die in § 1 Abs. 1 SpielV normierte Beschränkung der Aufstellungsorte für Geldspielgeräte würde aufgehoben, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots eine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und damit die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten begründet werden könnte; ein solcher Getränkeausschank ließe sich sonst ohne großen Aufwand auch in Betrieben einrichten, die der Verordnungsgeber durch Nichtaufnahme in die Liste des § 1 Abs. 1 SpielV von Geldspielgeräten gerade freihalten wollte, beispielsweise in Friseurgeschäften, Lebensmittelläden oder - wie im vom Bundesverwaltungsgericht konkret zu entscheidenden Fall - in einer Videothek (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1991, 1 B 30/91 ).
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu wie folgt ausgeführt:
„Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt der Zulassung von Geldspielgeräten in den genannten Gewerbezweigen die Erwägung zugrunde, dass hier entweder - wie bei den Spielhallen und Wettannahmestellen - das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder aber - in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben - das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- oder Beherbergungsleistung ist und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben (vgl. dazu Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Band II, Nr. 220, § 1 SpielV Rdnr. 2; Odenthal, GewArch 1988, 183 <186>; BR-Drucks. 752/75, Begründung zu § 3 SpielV)...
Die Auslegung, nach der die bloße Nebenleistung eines Getränkeangebots noch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfüllt, wird auch dadurch gestützt, daß sie mit dem Begriff der Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV übereinstimmt. Unter diese Vorschrift fallen, wie sich aus dem Zusammenhang von § 3 Abs. 1 und 4 SpielV ergibt und im Urteil des Senats vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59.86 - (Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 = GewArch 1989, 23) näher ausgeführt ist, Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt (§ 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO)“.
10 
Diese Ausführungen sind auch zum jetzigen Zeitpunkt zutreffend, zumal in § 3 SpielV weiterhin zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt Schankwirtschaft mit Spielautomaten auf der einen Seite und auf der anderen Seite Spielhallen bzw. ähnlichen Unternehmen mit Verabreichung von alkoholischen Getränken differenziert wird.
11 
Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid bereits ausgeführt hat, handelt es sich trotz des Ausschanks von alkoholfreien Getränken in den Betriebsräumen der Antragstellerin nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der Spielverordnung. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2008 ausführlich dargelegt, dass schon der optische Eindruck der Betriebsstätte, den der Betrachter von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gewinne, den Eindruck vermittle, dass die Bewirtung von Gästen mit Speisen/Getränken regelmäßig nicht im Vordergrund stehe und die Veranstaltung von Sportwetten nicht nur gelegentlich stattfinde. Die Schaufensterwerbung beschränke sich auf die augenfällige Reklame für die Sportwettenvermittlung; hingegen fehle jeglicher Hinweis auf den Betrieb eines Stehcafés. Auch das Innere der aus einem Raum bestehenden Betriebsstätte erwecke nicht den Eindruck eines Stehcafés. Zwar befänden sich dort Tische und Sitzgelegenheiten. Einen Hinweis auf das Getränke- und Speiseangebot suche man jedoch vergeblich. Es gebe weder einen entsprechenden Aushang, noch lägen Getränke- oder Speisekarten auf den Tischen aus. Stattdessen befänden sich dort Behältnisse mit Wettscheinen und Schreibzeug. Nicht zu übersehen sei auch die Präsentation des Wettangebots. Der Schankbetrieb beschränke sich dagegen auf das Bereithalten von alkoholfreien Getränken in einem Kühlschrank, die auf Wunsch den Kunden des Wettbüros über die Theke verabreicht würden. Belegt werden diese Ausführungen durch die sich in den Akten der Antragsgegnerin befindenden Lichtbilder. Hieraus ergibt sich, dass Hauptzweck nicht der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ist und somit die Voraussetzungen für die Aufstellung von Spielgeräten nicht gegeben sind. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Erforderlichkeit einer Gaststättenerlaubnis ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.
12 
Ob die von der Antragstellerin betriebene Einrichtung eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV darstellt, bedarf keiner Erörterung. Davon abgesehen, dass sie dies nicht einmal selbst behauptet, ist sie auch nicht im Besitz der hierfür gemäß § 33 i Abs. 1 GewO erforderlichen Erlaubnis.
13 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin liegen somit vor. Von dem ihr eingeräumten Ermessen hat sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
14 
Die Androhung der Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 20 Abs. 1, 2 und 3, 26 LVwVG i.V.m. § 2 Ziff. 2 LVwVG. Die Abwicklungsfrist, die sich während des anhängigen Verfahrens außerdem noch faktisch verlängert hat, ist angemessen, da die Außerbetriebsetzung und Entfernung der beiden Spielautomaten keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwert, der einer Gewerbeuntersagung entspricht, und reduziert ihn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
(weggefallen),
b)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)
nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d)
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e)
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f)
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g)
nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
h)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
i)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
j)
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
k)
nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
l)
nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
m)
nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
n)
nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
o)
nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
2.
ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
4.
ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.
einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1b.
einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt,
4.
ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
4a.
entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
5a.
entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7.
entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,
7a.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt,
7b.
entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
7c.
entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt,
7d.
entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
8.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,
9.
entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder
11.
entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.