Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 4 MB 52/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:0913.4MB52.17.00
published on 13/09/2017 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Sept. 2017 - 4 MB 52/17
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin erteilte dem SPD-Kreisverband A-Stadt mit Bescheid vom 31. Juli 2017 eine Sondernutzungserlaubnis für 20 statt der beantragten 200 Plakate zur Anbringung an städtischen Anschlagtafeln und an Laternenmasten für die Wahlsichtwerbung zur Bundestagswahl. Die Straßen, für die die Sondernutzungserlaubnis gilt, werden namentlich aufgeführt. Die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen beinhalten u.a., dass Wahlwerbung nicht an Verkehrszeichen sowie an Straßenleuchten, wenn an diesen Verkehrszeichen angebracht sind, und nicht innerhalb des Lichtraumprofils der Straße und der Rad- und Gehwege angebracht werden darf. Zur Begründung heißt es, in einer Ermessensentscheidung sei das öffentliche Interesse an dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße gegenüber den Belangen der Parteien an der Gewährung der Sondernutzung abzuwägen. Es sei angemessen, jeder Partei die Wahlwerbung mit 20 Plakaten an den verkehrsbedeutsamen Straßen zu erlauben.

2

Der Kreisverband erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von weiteren 74 Wahlplakaten zu verpflichten, mit Beschluss vom 17. August 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

4

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

5

Gegenwärtig lässt sich die Frage, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zur Seite steht, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejahen.

6

Zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf über den Gemeingebrauch hinaus stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach § 21 StrWG bedürfe. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1, 2 und 5 Parteiengesetz) müssten die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung von Wahlen und Parteien führe dazu, dass das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang eingeschränkt sei, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf die Erlaubnis bestehe. Gegen diesen rechtlichen Maßstab wendet sich die Beschwerde nicht.

7

In der Frage, was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, sind sich die Beteiligten uneins. Die Antragsgegnerin hält es für ausreichend, wenn je 100 Einwohnern ein Aufstellungsort für alle Parteien zusammen zur Verfügung steht. Demgegenüber meint der Antragsteller im Hinblick auf die geringe Bevölkerungsdichte auf dem Gebiet der Antragsgegnerin (9.347 Einwohner bei einer Fläche von 15,75 km2), schon seine Partei allein benötige pro 100 Einwohnern einen Aufstellungsort. Dazu führt das Verwaltungsgericht aus, diese Frage lasse sich nicht abstrakt beantworten. Es hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ob den Parteien eine angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt werde. Die Betrachtung von rechnerisch ermittelten Quoten stelle sich lediglich als ein beachtliches, auf diesen materiellen Maßstab bezogenes Kriterium der erforderlichen Gesamtbetrachtung dar. Im Ergebnis müssten die Plakatierungsmöglichkeiten jedenfalls hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen „gewissermaßen flächendeckend“ Wahlwerbung im gesamten Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben.

8

Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach wird eine rein rechnerische Ableitung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes für die rechtlich gebotene Dichte zugelassener Werbestandorte anhand der Bevölkerungszahl oder der Gesamtfläche der Antragsgegnerin der Komplexität der erforderlichen Abwägungsentscheidung darüber, welches Ausmaß an straßenrechtlich zuzulassender Wahlwerbung im Ergebnis eine hinreichend wirksame Wahlpropaganda ermöglicht, nicht gerecht. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Wahlwerbungsmöglichkeiten der betreffenden Partei bzw. Vereinigung unter Einbeziehung u.a. der Wirksamkeit der Standorte der zur Verfügung gestellten Flächen, aber auch anderer real zur Verfügung stehender Werbungsmöglichkeiten wie etwa im Internet und in anderen Medien, sowie gegenläufiger Belange wie der Verkehrssicherheit, eines gewichtigen ästhetisch-stadtgestalterischen Schutzbedarfs und der Gefahren einer Reizüberflutung der Bevölkerung durch Überfrachtung des öffentlichen Raumes mit Wahlkampfwerbung (bei Gleichbehandlung aller Parteien bzw. Vereinigungen) anzustellen (Beschluss vom 26. April 2012 – 4 MB 32/12 –; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 M 127/11 –, juris Rn. 24). An dieser Auffassung hält der Senat fest.

9

Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, die Gemeinden könnten insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für Verkehrsteilnehmer Plakatierungswünsche beschränken und z.B. bestimmte Standorte ausnehmen. Dem verschließt sich die Beschwerde nicht.

10

Ob die zahlenmäßige Beschränkung der Wahlplakate durch die Antragsgegnerin diesen Grundsätzen hinreichend gerecht wird, lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Das Konzept der Antragsgegnerin sei restriktiv. Der Standpunkt des Antragstellers, dass angesichts der Größe der Stadt und der großen Bedeutung von Bundestagswahlen eine weitergehende Wahlwerbemöglichkeit angemessen wäre, lasse sich nicht von der Hand weisen. Dass insbesondere für die großen Volksparteien nur 10 Standorte für zweiseitige Werbeschilder als ausreichend zur angemessenen Selbstdarstellung erachtet würden, erscheine bislang wenig einleuchtend. Offensichtlich rechtswidrig sei das Konzept jedoch nicht.

11

Diese Einschätzung wird von der Beschwerde nicht mit Erfolg angegriffen. Der Antragsteller macht geltend, auf dem Gebiet der Antragsgegnerin stünden mehr als 100 Laternenmasten für die Anbringung von Wahlplakaten zur Verfügung, so im Bereich des Marktplatzes, des Schwimmbades und der Sportanlagen. Hinzukämen 300 bis 400 Laternen in etwa 80 sog. „Wohnstraßen“. Überdies könnten an einem Laternenmast auch zwei oder drei Doppelplakate übereinander angebracht werden.

12

Diese Argumente haben Gewicht. Sie können aber dem Senat nicht die Überzeugung vermitteln, das Konzept der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Denn die Antragsgegnerin hat ihrerseits anerkennenswerte Gründe zur Verteidigung ihres Konzepts vorgetragen: Die Masten müssten innerhalb der Ortsdurchfahrt liegen. In „Wohnstraßen“ könnten Plakate nicht ohne Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angebracht werden, da die Straßen sehr eng und die Laternen nicht sehr hoch seien. Zudem befänden die Masten sich in der Regel unmittelbar auf der Grenze des Bürgersteigs zu dem angrenzenden Privatgrundstück, sodass das Anbringen einer Werbetafel in private Rechte Dritter eingreifen würde. Um Kollisionen von Autos, Fahrradfahrern oder Fußgängern mit Plakaten zu vermeiden, dürften diese nicht in den Straßenraum hineinragen. An jedem Laternenpfahl sei lediglich ein Doppelplakat zuzulassen. Würden zwei oder mehr Parteien an einem Pfahl plakatieren, müssten wegen des für Fahrradfahrer freizuhaltenden Raumes Plakate in extremer Höhe angebracht werden. Sie könnten dann ihre Wirkung verfehlen. Zudem rutschten erfahrungsgemäß immer wieder Schilder ab.

13

Der Versuch des Antragstellers, diese Bedenken zu widerlegen, vermag nicht durchgängig zu überzeugen. Insbesondere kann nicht pauschal in Abrede gestellt werden, dass durch die Anbringung von Plakaten unter Umständen in private Rechte eingegriffen wird. Die Fotos auf Seite 3 und 4 (oben) der Beschwerdeerwiderung vom 28. August 2017 belegen dies. Ob auch die Plakate auf dem Foto auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung in ein Privatgrundstück hineinragen, erscheint nicht zweifelsfrei. Jedenfalls wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, unter solchen Umständen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.

14

Nicht frei von Bedenken sind ferner die vom Antragsteller genannten Beispiele dafür, dass Plakate an anderen Masten ohne Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angebracht werden könnten. Dies gilt etwa für das Foto auf Seite 4 (unten) der Beschwerdeerwiderung. Dort angebrachte Plakate wären entweder zu niedrig oder würden die an den Masten befestigten Schilder verdecken. Auch das Foto auf Seite 5 der Beschwerdeerwiderung bzw. Seite 6 (oben) der Replik vom 4. September 2017 zeigt ein zu niedrig angebrachtes Plakat. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, Fußgängern ein Ausweichen vor einem solchen Plakat zuzumuten. Die Fotos auf Seite 6 (unten) und Seite 7 (unten) der Replik zeigen ebenfalls Standorte, bei denen eine hinreichende Höhe nicht gewährleistet erscheint. Das Foto auf Seite 3 der Replik lässt schon nicht klar erkennen, ob dort überhaupt die Möglichkeit zur Anbringung eines Plakats besteht.

15

Der Hinweis, die Antragsgegnerin könne die Genehmigung mit der Auflage erteilen, dass die Plakate hinreichend hoch aufzuhängen seien, muss sich Zweifel an Effektivität eines derartigen Vorgehens entgegenhalten lassen. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin ausweislich des angegriffenen Bescheides die Auflage erteilt, die Wahlwerbung dürfe nicht innerhalb des Lichtraumprofils der Straße und der Rad- und Gehwege angebracht werden. Jedoch wird (auch) diese Auflage nicht durchgängig beachtet. Dies zeigen die Fotos auf Seite 5 und 6 der Beschwerdeerwiderung. Im Hinblick darauf erscheint es im Übrigen verständlich, dass die Antragsgegnerin die Anbringung von mehreren Plakaten übereinander ablehnt. Der Anreiz, Plakate aus Gründen der Bequemlichkeit oder mangelhafter Befestigungstechnik in Bodennähe anzubringen, ist nicht zu vernachlässigen. Das zeigen etwa die Beispiele auf Seite 5 und Seite 8 der Replik. Insofern ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die Anbringung von Plakaten auf belebten Plätzen wie etwa dem Markt (Seite 7 oben der Replik) keine Erlaubnis erteilt.

16

Bei der Zuteilung der Aufstellungsorte an die Parteien geht die Antragsgegnerin von dem Prinzip der formalen Gleichbehandlung aus. Sie rechtfertigt dies mit dem in § 5 Abs. 1 ParteiG eingeräumten Ermessen. Entsprechend den Erfahrungswerten der letzten Wahlen werde eine Zahl von 10 werbenden Parteien angenommen. Für diese seien deshalb jeweils 10 Standorte zu je 2 Plakaten vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hält dies unter Würdigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vertretbar. Die Beschwerdebegründung greift dies zwar an, setzt sich insofern jedoch nicht argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

17

Ob gegenwärtig erst weniger als 10 Parteien die von der Antragsgegnerin zugestanden Aufstellorte in Anspruch genommen haben, ist nicht maßgebend, wenn – wozu die Beschwerde sich nicht verhält – nicht auszuschließen ist, dass die Aktivitäten kleinerer Parteien in der jetzigen „heißen Phase“ des Wahlkampfs noch zunehmen.

18

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei dieser Sachlage eine Folgenabschätzung vorzunehmen sei, wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dabei die Interessen der Antragsgegnerin überwögen, wird vom Antragsteller nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Nachteile, die im Falle einer als rechtswidrig zu bewertenden Beschränkung der Wahlsichtwerbungsmöglichkeiten für den Antragsteller eintreten würden, abgewogen mit den Nachteilen, die damit verbunden wären, wenn sich eine Erweiterung der bereits zugebilligten Wahlwerbung im Nachhinein als unangemessen erweisen sollte. Nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin gebe es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit insgesamt nur 100 für die Wahlsichtwerbung in Betracht kommende Laternenmasten im Stadtgebiet. Würde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen, würden der Antragstellerin hiervon ausgehend insgesamt 94 und damit nahezu alle zur Verfügung stehenden sicheren Werbemöglichkeiten in Wahlstedt zugesprochen. Das würde die Chancen der anderen Parteien, die sich an der Bundestagswahl beteiligen, unvertretbar schmälern. Im Übrigen dürfte eine solche Handhabung praktisch nicht mehr umsetzbar sein, nachdem die Antragsgegnerin entsprechend ihrem Konzept auch anderen Parteien bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt haben dürfte, und sich dies kaum noch in zumutbarer Weise ändern ließe. Demgegenüber sei der Nachteil, der der SPD in diesem Zusammenhang entstehen könne, zwar irreparabel. Immerhin seien aber die Wahlsichtwerbemöglichkeiten des Antragstellers nicht geringer als die der CDU als der bedeutendsten Mitbewerberin. Soweit kleinere Parteien über Gebühr berücksichtigt worden sein könnten, erscheine die damit für den Antragsteller verbundene Belastung tragbar. Auf diese Abwägung geht die Beschwerde nicht ein.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 24/08/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten
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published on 01/10/2018 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis spätestens Donnerstag, 4. Oktober 2018, 12.00 Uhr, das Anbringen von insgesamt vier (d.h. drei zusätzlichen) Plakaten zur Landta
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.