Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Okt. 2017 - Au 1 E 17.1333

bei uns veröffentlicht am20.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für dieses Verfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am 3. März 1999 geborener malischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen den Beginn einer Berufsausbildung zu gestatten.

Er reiste im August 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 16. Oktober 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, welcher mit Bescheid vom 6. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der daraufhin bei Gericht gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 31. Mai 2017 abgelehnt (Au 5 S. 17.32873). Mit Urteil vom 9. Oktober 2017 wies das Gericht zudem die gleichzeitig erhobene Klage als offensichtlich unbegründet ab (Au 5 K 17.32871).

Am 17. Mai 2017 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Berufsausbildungsvertrages beim Landratsamt ... die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den Beginn einer Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe beim Hotel ... ab 1. August 2017.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 hörte das Landratsamt ... den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung der Ausbildung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Identität des Antragstellers sei ungeklärt. Außerdem sei eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit nicht zu erkennen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 wurde der Antragsteller außerdem aufgefordert, am 14. Juni 2017 beim Landratsamt ... vorzusprechen. In diesem Schreiben führte das Landratsamt aus, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen. Im Rahmen seiner Vorsprache am 14. Juni 2017 wurde der Antragsteller über seine ausweisrechtlichen Pflichten und seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren belehrt.

Am 29. Juni 2017 beantragte der Antragsteller außerdem beim Landratsamt ... die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Gleichzeitig legte er mehrere E-Mails als Nachweis seiner Bemühungen zur Identitätsklärung sowie die Bestätigungen verschiedener Praktika bzw. Deutschkurse vor. Laut Bestätigung des malischen Generalkonsulats in französischer Sprache sprach der Antragsteller dort am 17. Juli 2017 persönlich zur Passbeschaffung vor. Ein Pass konnte ihm jedoch mangels Nachweises der malischen Staatsangehörigkeit nicht ausgestellt werden.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 bat das Landratsamt ... bei der Regierung von ... um Einleitung des Passersatzpapierverfahrens.

Mit Bescheid vom 2. August 2017 lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Antragstellers ab. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer stehe nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Antragsteller sei seit dem 31. Mai 2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Die beantragte Erlaubnis solle in seinem Fall dazu dienen, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erhalten. Vorliegend ergehe die Versagung der Ausbildungserlaubnis in pflichtgemäßem Ermessen. Zweck der Versagung sei die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland sowie die Verhinderung der Verlängerung des Aufenthalts eines Ausländers, der ggf. ausreisepflichtig werde. Für die Erteilung spreche lediglich, dass laut Aktenlage beim Antragsteller keine strafrechtlichen Verurteilungen vorlägen. Gegen die Erteilung spreche dagegen, dass der Antragsteller der deutschen Sprache zwar mächtig sei, dafür jedoch keine Nachweise vorlegen könne. Weiterhin sei keine hohe Anerkennungsmöglichkeit im Asylverfahren zu erkennen. Eine tatsächliche Abschiebung erscheine in absehbarer Zeit als möglich. Insbesondere sei die Ausstellung eines Passersatzpapieres unter günstiger Konstellation innerhalb von drei Monaten möglich. Das Passersatzpapierverfahren sei bereits eingeleitet worden. Außerdem sei die Identität des Antragstellers nicht im Ansatz geklärt. Er könne keinerlei Identitätspapiere vorlegen. Die aufgezeigten Bemühungen zur Erlangung eines Identitätsnachweises hätten bisher keine stichhaltigen Ergebnisse liefern können. Die Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar Ausreisepflichtigen sei grundsätzlich immer vorrangig gegenüber der Erteilung einer Duldung oder gar einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis. Die Erteilung der Duldung sei nicht möglich, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien. Dies sei vorliegend mit der Vorladung des Antragstellers am 29. Juni 2017 zum Zwecke der Aufforderung zur Passbeschaffung, spätestens jedoch mit der Einleitung des Passersatzpapierverfahrens am 24. Juli 2017 der Fall gewesen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 1. September 2017 Klage erheben (Au 1 K 17.1332), über welche noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig begehrt er einstweiligen Rechtsschutz. Für beide Verfahren beantragt er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trägt seine Bevollmächtigte vor, dem Vorbringen der Ausländerbehörde könne nicht gefolgt werden. Nachweise über die Deutschkenntnisse des Antragstellers seien dem Landratsamt ... vorgelegt worden. Warum zusätzlich das Sprachniveau B2 nachgewiesen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht richtig, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit tatsächlich möglich sei. Die malische Botschaft weigere sich erfahrungsgemäß grundsätzlich, Passersatzpapiere auszustellen. Außerdem sei im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden, dass der Antragsteller alles in seiner Macht Stehende unternommen habe, um an Identitätsnachweise zu gelangen. Er habe unzählige E-Mails bzw. Schreiben an die malische Botschaft, das Auswärtige Amt sowie die deutsche Botschaft in Mali vorgelegt. Zudem habe er am 17. Juli 2017 bei der malischen Botschaft in Berlin persönlich vorgesprochen. Eilbedürftigkeit bestehe, da der Ausbildungsbetrieb an einer schnellstmöglichen Klärung der Angelegenheit interessiert sei und der Antragsteller durch die Verzögerung Wissens- und Erfahrungslücken erleide, die nicht bzw. nur schwer wieder aufgeholt werden könnten. Der Ausbildungsbetrieb werde dem Antragsteller den Ausbildungsplatz bis auf weiteres freihalten. Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben vom 30. August 2017 wurde dem Antrag beigefügt.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Ausbildung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landratsamt ... aus, im Bescheid vom 2. August 2017 sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass sich der Antragsteller zumindest um die Ausstellung eines Dokuments zur Identitätsklärung bemühe. Daher sei ihm auch eine Beschäftigungserlaubnis für einen kurzzeitigen Ferienjob erteilt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe jedoch hervor, dass die Bemühungen des Antragstellers allesamt als nicht zielführend und erfolgversprechend, sondern als vorgeschoben angesehen werden müssten. Auch die Vorsprache bei der malischen Botschaft in Berlin sei ohne die erforderlichen Unterlagen erfolgt, sodass ein Erfolg von vornherein nicht zu erwarten gewesen sei. Auf den Antrag des Antragstellers hin sei zunächst zu prüfen gewesen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehe, was hier nicht der Fall sei. Es sei vom Vorliegen eines absoluten Erwerbstätigkeitsverbots nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG auszugehen. Insbesondere habe er nach nunmehr fast vier Monaten immer noch keinen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente beauftragt, obwohl ihm die Beschaffung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 30 Tagen zugesichert worden sei. Außerdem würden konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Diese seien von der Ausländerbehörde eingeleitet worden, indem am 30. Mai 2017 bei der malischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines emergency travel passports angefragt wurde. Am 1. Juni 2017 sei der Antragsteller zudem zur Beschaffung eines Reisedokuments schriftlich aufgefordert worden. Im Rahmen der Ermessenserwägungen sei zudem zu berücksichtigen, dass der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Der Verweis auf das Sprachniveau B1 oder B2 sei im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu sehen. Bei schlechteren Sprachkenntnissen sei im Regelfall kein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten. Im Übrigen ziele der Antrag auf einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab. Aus der Bestätigung des Ausbildungsbetriebs vom 30. August 2017 gehe außerdem hervor, dass der Ausbildungsplatz für den Antragsteller reserviert werde. Es sei somit allenfalls von einer rein zeitlichen Verzögerung der Ausbildung zu sprechen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

A.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es liegt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits kein Anordnungsanspruch vor.

1. Grundlage der begehrten Erlaubnis oder Gestattung kann, da das Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht mehr § 61 Abs. 2 AsylG sondern lediglich die allgemeine Regelung des § 4 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sein. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Damit könnte sich ein zwingender Anspruch des Antragstellers nur dann ergeben, wenn das Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert wäre. Eine solche Reduzierung des Ermessens auf Null kommt lediglich in den Fällen in Betracht, in denen die Entscheidung deshalb alternativlos ist, weil sich keine andere Entscheidung mit dem Zweck der Ermächtigung begründen ließe (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 40 Rn. 71).

Hier wird teilweise die Ansicht vertreten, dass das Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis immer dann auf Null reduziert ist, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wird hierfür ausgeführt, dass ansonsten die Anspruchsnorm des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ins Leere liefe (Eichler, Asylmagazin 5/2017, 177/181). Vorliegend braucht jedoch nicht abschließend geklärt werden, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung die Beschäftigungserlaubnis nur „in der Regel“ zu erteilen ist, jedoch auch sonstige Gesichtspunkte in die Entscheidung mit einfließen dürfen (so VGH Hessen, B.v. 21.4.2017 – 3 B 826/17 – juris Rn. 14) oder ob stets zwingend von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung sind nämlich im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Zum einen ist die Ausbildungsduldung nicht zu erteilen, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (s. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.E.). Zum anderen sind die Ausschlussgründe in § 60a Abs. 6 AufenthG zu beachten. Jedenfalls an Letzterem scheitert hier die Erteilung der Ausbildungsduldung.

a) Die Vorgabe, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25).

Allein die dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 unter Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht mitgeteilte Aufforderung, am 14. Juni 2017 beim Landratsamt Oberallgäu vorzusprechen bzw. die im Rahmen dieser Vorsprache erfolgte Belehrung über seine Mitwirkungspflichten fallen nicht in die Kategorie ausreichend konkreter Vorbereitungsmaßnahmen. Danach war nämlich noch in keiner Weise absehbar, in welchem zeitlichen Rahmen sich eine Abschiebung des Anspruchstellers in sein Herkunftsland tatsächlich durchführen lässt. Im Übrigen ist nach Ansicht des Gerichts zumindest zweifelhaft, ob die Einleitung des Passersatzpapierverfahrens durch das Landratsamt ... am 24. Juli 2017 hier im Einzelfall dazu führt, dass die Abschiebung des Antragstellers bereits unmittelbar bevorsteht. Dies gilt vor allem deshalb, da für die Ausstellung eines Passersatzpapiers grundsätzlich ein Identitätsnachweis des Antragstellers erforderlich ist, welchen er derzeit nicht vorlegen kann (s. Bl. 173 d. Behördenakte, PEP-Informationen Mali, Stand: Dezember 2016).

Weiter ist zweifelhaft, ob für die Frage, ob bereits konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorliegen, auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung bei der Ausländerbehörde – hier also auf den 29. Juni 2017 – oder aber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Nach Auffassung des Gerichts spricht jedenfalls vieles für erstgenannte Ansicht. Ansonsten würde man der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen (so u.a. VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris Rn. 17; B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S. 61.16 – juris Rn. 9ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 36; offen gelassen von BayVGH, B. v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 – juris Rn. 23). Letztendlich kommt es auf diese Frage hier jedoch nicht entscheidungserheblich an.

b) Denn jedenfalls steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung das absolute Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, weil beim Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben ist in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ebenfalls ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG zu sehen (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 19 CE 17.1032 – juris Rn. 18).

Alle Daten zur Person des Antragstellers beruhen auf seinen eigenen Angaben; objektive Beweise hierfür liegen nicht vor. Er ist nicht nur ohne Pass und damit unter Verstoß gegen die nach § 3 AufenthG grundsätzlich für alle Ausländer im Bundesgebiet geltende Passpflicht eingereist, sondern er hat auch bis heute keinen Pass oder ein sonstiges Identitätsdokument vorgelegt. Nach § 48 Abs. 3 AufenthG sind Ausländer im Fall des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.

Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller vorliegend nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dabei wird nicht verkannt, dass es für den erst 18-jährigen Antragsteller, der sein Heimatland nach seinen Angaben bereits im Alter von 13 Jahren verlassen hat, mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, vom Ausland aus die Beschaffung der erforderlichen Identitätspapiere in die Wege zu leiten. Vorliegend ist es dem Antragsteller jedoch sogar gelungen, ein Angebot eines malischen Vertrauensanwalts zu erhalten, welcher ihm mit E-Mail vom 19. Juli 2017 mitgeteilt hatte, dass er für ihn gegen Bezahlung von 735,- EUR eine Geburtsurkunde besorgen könne (Bl. 24 der Gerichtsakte). Laut Auskunft des Vertrauensanwalts wären dafür lediglich einige weitere Informationen (vollständiger Name, Geburtsdatum und –ort, Namen der Eltern) erforderlich gewesen. Nachdem allerdings eine Anfrage beim Jugendamt bezüglich der Kostenübernahme negativ ausgefallen ist, hat der Antragsteller dieses Angebot nach Aktenlage seit nunmehr über drei Monaten nicht weiter verfolgt. Es läge jedoch in seinem Verantwortungsbereich, selbst für eine geeignete Finanzierungsmöglichkeit zu sorgen, beispielsweise hätte er bei seinem zukünftigen Arbeitgeber um einen entsprechenden Vorschuss bitten können.

Darüber hinaus wäre es dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, seine noch im Herkunftsland befindlichen Verwandten um Hilfe zu fragen. Nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bl. 77ff. der Behördenakte) verfügt er – neben seiner Mutter, deren Aufenthaltsort ihm nicht bekannt sei – in Mali noch über einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits, welche sich nach eigener Aussage immer noch im Heimatdorf des Antragstellers aufhalten. Dass es ihm nicht möglich sei, diese in irgendeiner Weise zu kontaktieren, erscheint wenig glaubhaft. Gegebenenfalls könnten ihm seine Verwandten auch bei der Suche nach seiner Mutter behilflich sein.

2. Mangels Vorliegens der Voraussetzung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung kann jedenfalls nicht allein aus diesem Grund von einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der beantragten Beschäftigungserlaubnis ausgegangen werden. Sonstige Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Landratsamt ... konnte somit nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung entscheiden. Die ablehnende Entscheidung ist hiernach ausgehend von dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.

Da bereits kein Anordnungsanspruch gegeben ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie die Frage, ob der Antrag auch aus dem Grund erfolglos bleibt, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht mehr entscheidungserheblich an.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

C.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung konnte vorliegend nicht entsprochen werden. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

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(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die für Montag, den 17.10.2016 ab 3 Uhr morgens beginnende Abschiebung vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO über die am 13.10.2016 bei ihm eingegangene und mit einer Begründung versehenen Beschwerde. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um das Verfahren des Antragstellers in der Hauptsache auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung als Bäcker bei der Bäckerei A. in M. zu sichern. Nur hierdurch kann vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit dem Vollzug der Ausreisepflicht künftig kein Raum mehr für die Erteilung einer Duldung wäre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat unter dem 09.09.2016 die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte Duldung zur Durchführung der Ausbildung als Bäcker abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang keine Klage in der Hauptsache erhoben; dies hindert den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch nicht. Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtslage ist für das durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Verpflichtungsbegehren die Entscheidung des Gerichts, so dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I, 1939) zur Anwendung kommt. Nach dieser seit 06.08.2016 geltenden Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Integrationsgesetz eine Duldung dann vorsah, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen (BT-Drs.18/8615, S. 15, 48), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dieser Duldungsanspruch durch ein in der Formulierung weites und nicht näher bestimmtes negatives Tatbestandsmerkmal eingeschränkt. Hiernach besteht der Duldungsanspruch nur dann, wenn „konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.):
„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erteilung einer Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung künftig als gebundene Entscheidung auszugestalten. Durch die Duldungserteilung kann sich ein Vollzugshindernis für Abschiebungen auch dann ergeben, wenn Abschiebungen bereits konkret vorbereitet werden, z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Die Ausländerbehörde könnte aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführen, sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer einen die rechtlichen Bedingungen erfüllenden Berufsausbildungsvertrag vorlegt und die Berufsausbildung aufnimmt. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Da die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt, ist die zuständige Kammer die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornimmt, was auch die Prüfung umfasst, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt ist. Diese Prüfungen werden vor Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgenommen. Ein Nachweis über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Duldung zur Berufsausbildung kann deshalb zuverlässig nur dann geführt werden, wenn ein Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgelegt wird.
Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.
Die Formulierung entspricht im Übrigen § 61 Absatz 1c Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes.“
Mit Eingang dieses ordnungspolitisch motivierten negativen Tatbestandsmerkmals in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wurde aber die grundsätzliche Ausrichtung des Integrationsgesetzes im Sinne des Prinzips „Fördern und Fordern“, das nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkt an einer Vielzahl von Fachkräften im Blick hat (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs.18/8615, S. 1; siehe auch v. Harbou, Das Integrationsgesetz - Meilenstein oder Etikettenschwindel?, NVwZ 2016, 1193; ders., Unterstützen und Strafen: Das Integrationsgesetz, NJW 2016, 2700), nicht angetastet.
2. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach im vorliegenden Fall die Erteilung einer Duldung eindeutig nicht in Betracht komme, weil der Tatbestand des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfüllt sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer „Ausbildungsduldung“ hat.
10 
a.) Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheitert nicht am Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
11 
Der im Juli 1992 geborene und am 08.10.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist zwar serbischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG. Sein Asylantrag ist jedoch vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Der Antragsteller wurde seit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2012, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, geduldet. Auflösende Bedingungen waren der Duldung seit 07.10.2013 mit Blick auf die Erkrankung seines Vaters nicht mehr beigegeben (vgl. das Bearbeitungsblatt des Landratsamts Karlsruhe vom 12.07.2016). Der Antragsteller war in der Vergangenheit und ist auch aktuell im Besitz eines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Fälle von Nr. 1 oder Nr. 2 des Absatzes 6 im Übrigen sind weder derzeit noch für einen möglichen früheren Zeitpunkt ersichtlich.
12 
b.) Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist weiterhin, dass der Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für deren Erlaubnis es nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, im Bundesgebiet aufnimmt oder aufgenommen hat. Auch diese Voraussetzung dürfte bejaht werden können.
13 
Nach der oben dargestellten Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liegt der Regelung die Auffassung zugrunde, dass die Berufsausbildung dann aufgenommen ist, wenn der Ausländer zum Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte tatsächlich beginnt bzw. in der Variante des „aufgenommen hat“ die Berufsausbildung bereits mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (wie Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen) begonnen wurde. Der Nachweis über die Erteilungsvoraussetzungen für die Duldung sei über den Nachweis des Eintrags in der Lehrlingsrolle zu erbringen.
14 
Würde man der Ansicht folgen, die „Aufnahme“ wäre ausnahmslos erst dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend leerlaufen. Der Ausbildende, d.h. hier die Bäcker A. als Arbeitgeber, darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur Beschäftigung nicht beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, vgl. näher GK-AufenthG, § 4 Rn. 143 ). § 4 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bestimmt ferner, dass derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren muss. Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben.
15 
Der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen. Darüber hinaus spricht die Intention des Gesetzes, mit der speziellen Ausbildungsduldung geduldeten Ausländern im geordneten Rahmen eine neue Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen (hierzu auch Kluth, in: Beck’scher Online-Kommentar, AuslR, Kluth/Heusch, Stand 15.08.2016, § 60a Rn. 26), gegen eine restriktive Auslegung. Ausgehend hiervon dürfte es daher genügen, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt.
16 
Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs. Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach § 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat, nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung „eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach § 158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds. noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe fachkundige Stellen zu befragen.
17 
Im Fall des Antragstellers dürfte wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht.
18 
Der Antragsteller erhielt unter dem 18.07.2016 das Abschlusszeugnis des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf der A.-E-Schule ausgestellt, das dem Hauptschulabschluss entspricht. In den Fächern Englisch und Deutsch weist das Zeugnis die Note „befriedigend“, in Mathematik und Fachrechnen sowie in den übrigen Fächern die Note „gut“ aus. Es vermerkt weiter die Absolvierung eines ganzjährigen Betriebs-Tagespraktikums. Wie der Antragsteller nochmals mit Schriftsatz vom 13.10.2016 vorgetragen hat, ist unmittelbar nach Beendigung des Schulpraktikums seitens der Bäckerei bei der Ausländerbehörde angerufen worden, welche Schritte notwendig sind, um den Antragsteller als Auszubildenden einstellen zu können. Die unter dem 09.07.2016 auf dem Formblatt Stellenbeschreibung zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemachten Angaben verdeutlichen, dass die Wahl des Arbeitgebers (Bäckerei A.) zur Besetzung des Ausbildungsplatzes bereits auf den Antragsteller gefallen war. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.07.2016 ergibt sich zudem, dass der Antragsteller diese Stellenbeschreibung am 12.07.2016 bei der unteren Ausländerbehörde mit der Bitte um Weiterleitung vorgelegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch die Ausländerbehörde darüber informiert, dass zwischen dem Antragsteller und der Bäckerei A. eine Einigung über die Aufnahme einer Ausbildung zustande gekommen ist. Es spricht alles dafür, dass man in dem Eingang dieser Information bei der Ausländerbehörde einen konkludenten Antrag auf Ausbildungsduldung sehen könnte (so GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3 im Erscheinen), der allerdings noch der Weiterleitung an das insoweit zuständige Regierungspräsidium bedurft hätte.
19 
c) Ein Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung setzt schließlich voraus, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Im Rahmen der Frage, welches der maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist, scheiden aus Gründen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und derjenige der Behördenentscheidung aus. Bei einer anderen Sichtweise würde man ggfs. der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen; das ist aber nicht Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Maßgeblich dürfte auch nicht allein der Zeitpunkt Aufnahme der Berufsausbildung sein, zumal der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sind. Am ehesten dürfte bzgl. dieser Tatbestandvoraussetzung auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen sein. Hierfür spricht, dass dies letztlich der Kern des Rechtsanspruch ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind. Wohl nur diese Sichtweise trägt dem wohlverstandenen, vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden angemessen Rechnung und ermöglicht einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen dem getätigten Vertrauen von Ausbildern und Auszubildenden einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung andererseits.
20 
Der Tatbestand „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Alle diese Bespiele treffen im Fall des Antragstellers nicht zu, insbesondere ist die für den 17.10.2016 vorgesehene Abschiebung (erst) am 13.09.2016 - und damit nach Beantragung der Ausbildungsduldung - terminiert worden. Soweit die Gesetzbegründung weiter darauf verweist, die Formulierung entspreche im Übrigen § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG, ergeben sich hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Auslegung dieser Bestimmung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Nummer 3 des § 61 Abs. 1 c AufenthG ist dort positiv als eine der Voraussetzungen normiert, unter denen eine räumliche Beschränkung ergehen kann, die der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung dient (siehe im Übrigen näher GK-AufenthG, § 61 Rn. 38 ). In § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Formulierung jedoch ein zwingendes negatives, einen Rechtsanspruch ausschließendes Tatbestandsmerkmal, das zudem in eine gesetzliche Regelung eingebettet ist, die gegenüber § 61 AufenthG andere Zwecke verfolgt.
21 
Im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG legen Wortlaut und gesetzgeberische Intention die Auffassung nahe, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei. Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - im Falle des Antragstellers am 14.07.2016 - erfolgte Beifügung einer auflösenden Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird, jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2017, für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen (geboren am … 1980 und … 2009) sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten zunächst am 6. März 2013 mit Schengen-Visa auf dem Luftweg nach Italien ein. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die ursprünglich bis zum 4. April 2013 gültigen Schengen-Visa wurden am 19. März 2013 durch die Niederlande bis zum 20. April 2013 verlängert. Unter Vorlage einer auf den 15. April 2013 datierten Heiratsurkunde aus Dänemark begehrte die Antragstellerin zu 1. unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem niederländischen Staatsangehörigen und den inzwischen in Ausübung der Freizügigkeit des Ehemanns genommen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

2

Mit Schreiben vom 4. November 2013 hörte die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Aachen die Antragstellerin zu 1. zur beabsichtigten Versagung einer Aufenthaltserlaubniskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU und Abschiebungsandrohung an, nachdem der Ehemann der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2013 eine Selbstanzeige wegen Eingehung einer Scheinehe erstattet und diesbezüglich bei der Ausländerbehörde später persönlich vorgesprochen hatte. Die melderechtliche Abmeldung des Ehemanns, der angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt unter der gemeinsamen Adresse in Deutschland wirklich gewohnt zu haben, erfolgte zum 2. Oktober 2013.

3

Die Antragstellerinnen meldeten sich am 5. März 2014 als Asylsuchende und stellten am 14. März 2014 einen Asylantrag. Infolgedessen wurden die Akten zuständigkeitshalber abgegeben und das mit der Anhörung eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht der Scheinehe nicht fortgeführt. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 12. Mai 2015 erklärte die Antragstellerin zu 1., sie habe mit ihrem Ehemann zusammen in Deutschland gewohnt. Er habe sie reingelegt und sie nach der Eheschließung – so im September/Oktober 2013 – verlassen. Die Antragstellerinnen wurden dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugeteilt und die Ausländerakte wurde dorthin abgegeben.

4

Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Bl. 397 ff. der Verwaltungsakte der Antragstellerin zu 1. – VA –). Gleichzeitig wurde den Antragstellern eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Armenien angedroht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – abgelehnt (Bl. 421 ff. VA). Das Hauptsacheverfahren ist ebenfalls anhängig und wird inzwischen unter dem Aktenzeichen 8 K 263/17.TR geführt.

5

Während des Asylverfahrens wurde den Antragstellern zunächst vom Bundesamt, später vom Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt und mehrfach verlängert. Während des Asylverfahrens beantragte die Antragstellerin zu 1., ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben. Nachdem die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 einen Berufsausbildungsvertrag im Hotelfach mit dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ vorgelegt hatte (vgl. Bl. 387 VA), erteilte ihr der Antragsgegner unter dem 19. Oktober 2015 eine „Arbeitserlaubnis (gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Aufenthaltsgestattung“ für die Tätigkeit „Ausbildung im Hotelfach“ bei dem Arbeitgeber „F. Parkhotel GmbH“ bis „Ende Ausbildung oder Aufhebung Ausbildungsvertrag“ (vgl. Bl. 388 VA). Unter Bemerkung ist neben dem Ausschluss einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer aufgeführt, dass „Diese Arbeitserlaubnis […] ebenfalls gültig [ist] für eine zeitweise Tätigkeit im H.“ (Bl. 388 VA).

6

Wie inzwischen bekannt ist, beendete die Antragstellerin zu 1. ihre im Oktober 2015 aufgenommene Ausbildung im Hotelfach bei dem Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ im Sommer 2016. Nach einer eigenen Angaben zufolge zweimonatigen Unterbrechung der betrieblichen Ausbildung setzte die Antragstellerin zu 1., wie sich aus dem im gerichtlichen Eilverfahren schließlich vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt (Bl. 6 der Gerichtsakte – GA –), ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau sodann ab dem 17. Oktober 2016 beim Ausbildungsbetrieb „B. Hotel GmbH“ fort. Eine Anzeige des Wechsels der Ausbildungsstätte gegenüber dem Antragsgegner erfolgte seinerzeit nicht. Ebenso wenig wurde für die damals weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens besitzende Antragstellerin zu 1. eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei dem neuen Ausbildungsbetrieb beantragt oder erteilt.

7

Nachdem der Antragsgegner von dem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 Kenntnis erlangt hatte, holte er Informationen über den Stand der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei dem ihm angezeigten und bekannten Ausbildungsbetrieb „F. Parkhotel GmbH“ ein und erhielt die Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 1. die Ausbildung abgebrochen habe (vgl. Vermerk vom 5. Januar 2017, Bl. 418 GA).

8

Im Anschluss an die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 abgelehnt wurde, leitete der Antragsgegner am 31. Januar 2017 die Passersatzpapierbeschaffung für die Antragstellerinnen ein (Bl. 425 VA). Die Passersatzpapiere wurden von der armenischen Botschaft in Berlin am 13. März 2017 ausgestellt und dem Antragsgegner von der Zentralstelle für Rückführungsangelegenheiten mit Schreiben vom 3. April 2017 übersandt (Bl. 435 f. VA). Parallel dazu wurden für die Antragstellerinnen mit E-Mail vom 28. März 2017 Plätze für einen avisierten Charterflug nach Armenien reserviert (Bl. 431 VA) und die Buchung letztlich bestätigt (Bl. 449 VA).

9

Die letzte den Antragstellern erteilte Aufenthaltsgestattung vom 29. September 2016 war längstens bis zum 28. März 2017 gültig (Bl. 433 VA). Die erste Duldung wurden den Antragstellern unter dem 30. März 2017 mit einer Gültigkeit bei zum 29. Juni 2017 und der Nebenbestimmung erteilt, dass die Duldung automatisch mit Bekanntgabe des Rückführungstermins bzw. mit Beginn der Rückführung erlösche und eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet sei (Bl. 441 VA).

10

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Mai 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen, dem Antragsgegner aufzugeben, die für denselben Tag vorgesehene und bereits eingeleitete Abschiebung einzustellen und einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Flug vom Flughafen Frankfurt nach Armenien stehe unmittelbar bevor. Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. angesichts ihrer Ausbildung, die sie im ersten Lehrjahr im Hotel F. und seit dem zweiten Ausbildungsjahr im B. Hotel absolviere, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. den Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht angezeigt und damit die Formalitäten zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht eingehalten habe. Das Festhalten an einer „Förmelei“ sei angesichts der existenziellen Konsequenzen der Abschiebung unverhältnismäßig. Der aufgrund der Eilbedürftigkeit telefonisch angehörte Antragsgegner hat gegenüber dem Verwaltungsgericht unter anderem erklärt, dass die Ausländerbehörde keine Kenntnis von der Ausbildung der Antragstellerin zu 1. gehabt habe (vgl. Vermerk Bl. 11 GA).

11

Mit Beschluss vom 5. Mai 2017 – 3 L 475/17.KO – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Bl. 12 f. GA). Die Antragstellerinnen hätten keinen Anordnungsanspruch dargetan. Es fehle insbesondere an der Glaubhaftmachung, dass der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung zustehe. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächlich eine Ausbildung aufgenommen habe. Sie habe allerdings nicht substantiiert vorgebracht, dass sie die Ausländerbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt hätte und zur Aufnahme der Ausbildung befugt gewesen sei. Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Armenien wurde am gleichen Tag, am 5. Mai 2017, vollzogen.

12

Mit der Beschwerde machen die Antragstellerinnen – weiterhin gestützt auf den Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf eine Ausbildungsduldung – nunmehr die Rechtswidrigkeit der am 5. Mai 2017 erfolgten Abschiebung geltend. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Ausländerbehörde der Antragstellerin zu 1. eine Arbeitserlaubnis bis zum Ende der Ausbildung erteilt habe. Das Ausbildungsende sei noch nicht erreicht, die Antragstellerin zu 1. stehe nach wie vor in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis. Die Erlaubnis sei auch nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt gewesen. Die Benennung der Ausbildungsstelle in die Erlaubnis habe nur deklaratorische Gründe. Dementsprechend sei die im Oktober 2016 bei einem anderen Arbeitgeber fortgesetzte Ausbildung auch nicht illegal gewesen. Außerdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Antragsgegner einer Übertragung der Arbeitserlaubnis auf einen anderen Arbeitgeber hätte verschließen sollen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass die Ausländerbehörde in Kenntnis der gesamten Umstände eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verweigert hätte. Wenn bereits die beabsichtigte Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Bleiberecht führe, müsse das erst recht für eine begonnene und bereits im fortgeschrittenen Stadium des zweiten Lehrjahres befindliche Ausbildung gelten. Die Antragstellerin zu 1. habe die Ausbildung im Vertrauen darauf begonnen, dass ihr die Ausländerbehörde einen Aufenthalt bis zum Abschluss der Ausbildung ermögliche. Die Ausländerbehörde habe diesen Vertrauenstatbestand durch die Erteilung der Arbeitserlaubnis selbst geschaffen. Sich im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung auf den nicht angezeigten Wechsel des Ausbildungsbetriebs zu berufen, sei treuwidrig und eine reine Förmelei. Die Erteilung einer Duldung setzte keinen Antrag voraus und könne – was hier angezeigt gewesen wäre – auch von Amts wegen erfolgen. Dementsprechend bestehe ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.

13

Nachdem die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht noch eine Sicherungsanordnung zur Einstellung der Abschiebung beantragt haben, beantragen sie und unter Hinweis darauf, dass sich der ursprüngliche Antrag durch die Vollziehung erledigt habe, nunmehr

14

1. festzustellen, dass ihre Abschiebung am 5. Mai 2017 rechtswidrig war,

15

2. den Antragsgegner anzuweisen, zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen zu ihren Lasten sie unverzüglich in das Bundegebiet zurückzuführen.

16

Der Antragsgegner beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen,

18

und führt zur Begründung aus: Die Antragstellerin zu 1. habe ihre Ausbildung abgebrochen und die Neuaufnahme nicht angezeigt, so dass eine ausländerrechtliche Genehmigung für die Neuaufnahme nicht vorlag. Selbst wenn der Bevollmächtigte oder die Antragstellerin zu 1. bereits im Februar 2017 den Wunsch der Aufnahme einer Ausbildung ordnungsgemäß angezeigt und eine Ausbildungsduldung beantragt hätten, so wäre die Erteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Denn eine Ausbildungsduldung dürfe nicht erteilt werden, wenn – wie hier seit dem 31. Januar 2017 – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.

II.

19

Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Der Antrag zu Nr. 1 ist unzulässig, der Antrag zu Nr. 2 jedenfalls unbegründet.

20

1. Der Antrag, im Verfahren nach § 123 VwGO die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 5. Mai 2017 festzustellen, ist unzulässig.

21

Die Umstellung des ursprünglichen Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung zur Einstellung und Aussetzung der Abschiebung auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich vollzogenen Abschiebung – jeweils gestützt auf den geltend gemachten Anspruch auf eine Ausbildungsduldung – stellt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zwar keine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden, in dem nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden könnte. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage ist allein in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris, Rn. 27; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2016 – 7 B 10718/16.OVG –; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 131 und § 123 Rn. 9 m.w.N.).

22

2. Der Antrag zu Nr. 2, der darauf gerichtet ist, die eingetretenen Folgen der am 5. Mai 2017 vollzogenen Abschiebung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu beseitigen, ist jedenfalls unbegründet.

23

a. Der im Beschwerdeverfahren unter Nr. 2 gestellte Antrag begründet eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO. Während die Einbeziehung einer Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verbindung lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 – V C 100.64 –, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6). Der Übergang auf den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht in Betracht (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 190, m.w.N.). Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 2 W 15/05 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6).

24

Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16 –, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

25

Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine – einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende – wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 2 M 37/16 –, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren). Denn die Beschwerde bliebe selbst dann ohne Erfolg, wenn man eine entsprechende Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO hier ausnahmsweise als zulässig erachten würde. Es fehlt jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.

26

b. Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn – wie hier – mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 – 13 S 418/08 –, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

27

Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig. Dies gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und deshalb die Gefahr besteht, dass ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile für den Antragsteller eintreten, und diese nur durch die vorläufige Entscheidung des Gerichts abgewendet werden können. Gleichzeitig kann eine einstweilige Anordnung, mit deren Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m.w.N). Offen bleiben kann insbesondere, ob hier – was mindestens fraglich ist – zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 9 W 50/02 –, juris, Trennung der familiären Lebensgemeinschaft), sind durch die Vollziehung der Abschiebung hier keine besonders geschützten verfassungsrechtlichen Belange betroffen.

28

c. Der Antrag zu Nr. 2 ist jedenfalls unbegründet.

29

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

30

Die Antragstellerinnen haben keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die begehrte Folgenbeseitigung ist unter anderem die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung. Die Antragstellerinnen waren – dies wird nicht in Frage gestellt – seit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Januar 2017 – 2 L 264/17.TR – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem zwar schon die angegriffene Verfügung des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016 sofort vollziehbar gewesen ist (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG), der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur Entscheidung hierüber einer Abschiebung jedoch entgegenstand. Den erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit der Abschiebung stützen die Antragstellerinnen auf einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.

31

Aus dem Vorbringen der Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, ergeben sich keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – konkret zum Fehlen eines glaubhaft gemachten Anspruchs auf eine Ausbildungsduldung – abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), um darauf gestützt einen Anordnungsanspruch für die begehrte Folgenbeseitigung annehmen zu können.

32

aa. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016 S. 1939) ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

33

Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 19). Dies erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und diese absehbar durchgeführt werden soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es, wenn z.B. ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mithin soll nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7).

34

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 11 = BVerwGE 146, 189, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels). Für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es demnach grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 27). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das materielle Recht, insbesondere der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, ausnahmsweise gebietet, auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. auf den der Antragstellung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris, Rn. 18 = BVerwGE 146, 189).

35

Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

36

Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Hier scheidet aus Gründen des materiellen Rechts ein Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder denjenigen der Behördenentscheidung aus. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23).

37

Gleichzeitig ist auch nicht auf den Zeitpunkt allein der tatsächlichen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung abzustellen. Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 10). Zum anderen ist es erforderlich, dass die Ausbildung nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 18 aE). Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG nur darauf ab, für die Dauer einer – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen – Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 26). Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 – 19 CE 17.619 –, juris, Rn. 21).

38

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht – und nur dafür –, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 – OVG 12 S 61.16 –, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist. Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 11 S 1067/17 –, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, juris, Rn. 25).

39

bb. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und damit fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

40

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung der Antragstellerin zu 1. für die seit Oktober 2016 tatsächlich betriebene Ausbildung zur Hotelfachfrau beim B. Hotel GmbH steht der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen.

41

Der Antragsgegner hat am 31. Januar 2017 durch die Beantragung von Passersatzpapieren für die Antragstellerinnen eine Maßnahme ergriffen, mit der die in absehbarer Zeit durchzuführende und letztlich auch durchgeführte Abschiebung am 5. Mai 2017 vorbereitet wurde. Inwieweit allein die Beantragung von Passersatzpapieren für die Annahme das Ausschlussgrundes genügt, wenn es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung fehlt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier der zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag vom 31. Januar 2017 und der beabsichtigen, am 5. Mai 2017 durchgeführten Abschiebung in jedem Fall gegeben ist.

42

Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorliegen, zugunsten des Ausländers auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter im Einzelnen umstrittenen Anforderungen an die Konkretisierung des Ausbildungsverhältnisses vorverlegt wird und es nicht auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der Entscheidung des Gerichts ankommt (s.o.), räumt die Antragstellerin zu 1. selbst ein, den Wechsel der Ausbildungsstelle nicht angezeigt und – jedenfalls vor dem 31. Januar 2017 – eine Ausbildungsduldung nicht beantragt zu haben.

43

Mangels Antragstellung kann es dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen daneben erforderlich sind (dazu oben), um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage festzulegen, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, sie, die Antragstellerin zu 1., habe bei ihrer Vorsprache wegen der zu erteilenden Duldung die von ihr betriebene Ausbildung angesprochen, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen wird – auch unter Einbeziehung ihrer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Bl. 78 GA) – nicht deutlich, ob die Antragstellerin zu 1. auch den Wechsel des Ausbildungsbetriebes offenbart hat. Zum anderen datiert die in der eidesstattlichen Versicherung konkret vorgetragene Vorsprache auf den 21. April 2017, mithin auf einen Zeitpunkt, zu dem bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden und der Antragsgegner auch bereits Plätze für den Flug nach Armenien reserviert hatte.

44

Keiner weiteren Aufklärung bedarf es, ob die Antragstellerin zu 1., wie sie selbst angibt, bei ihrer Vorsprache am 21. April 2017 auf Nachfrage die – ansonsten in keiner Weise mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zu bringende – mündliche Auskunft erhalten hat, sie habe durch die auf drei Monate befristete Duldung keine Probleme und könne ruhig ihre Ausbildung weiter machen. Eine rechtliche Position zu ihren Gunsten lässt sich, da die Voraussetzungen einer Zusicherung jedenfalls nicht vorliegen, daraus nicht herleiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft zu diesem Zeitpunkt – selbst wenn man diese als erfolgt unterstellen würde – keine rechtlichen Nachteile erlitten haben, da – wie ausgeführt – eine Ausbildungsduldung nach dem 31. Januar 2017 nicht mehr erteilt werden durfte.

45

Der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, eine Duldung könne nicht nur auf Antrag erteilt werden, sondern auch von Amts wegen, ist zwar zutreffend, verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung stellte sich nämlich zunächst die Frage, ob mangels einer den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt bestimmenden Antragstellung eine zeitliche Vorverlagerung für die Prüfung des Ausschlussgrundes, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, überhaupt erfolgt. Die Frage bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, weil eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes bei einer von Amts wegen zu erteilenden Ausbildungsduldung zumindest voraussetzen würde, dass diejenigen Umstände, die ansonsten mit der Antragstellung mitzuteilen sind, amtsbekannt sind und etwaig erforderliche Nachweise vorliegen. Ein entsprechender Kenntnis- und Informationsstand des Antragsgegners vor dem 31. Januar 2017 scheidet jedoch schon deshalb aus, weil ihm seinerzeit nicht einmal bekannt war, dass die Antragstellerin zu 1. eine Ausbildung zur Hotelfachfrau bei der B. Hotel GmbH gemacht hat.

46

Die Kenntnis des Antragsgegners von der vorangehenden Ausbildung der Antragstellerin zu 1. bei der F. Parkhotel GmbH, für die ihr in Abhängigkeit von ihrer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG) durch den Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilt worden ist, bietet keine Grundlage für eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Prüfung des Ausschlussgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Aus der vorangehenden, von Oktober 2015 bis Sommer 2016 betriebenen Ausbildung kann die Antragstellerin zu 1. für die nunmehr beanspruchte Ausbildungsduldung nichts herleiten, die sie für ihre im Oktober 2016 bei einer anderen Ausbildungsstätte aufgenommene Ausbildung begehrt.

47

Die unter dem 19. Oktober 2015 erteilte Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung im Hotelfach bei dem Arbeitgeber F. Parkhotel GmbH (vgl. Bl. 388 VA) war entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen auf die Ausbildung bei dem konkret benannten Ausbildungsbetrieb beschränkt und umfasste deshalb trotz gleichbleibenden Ausbildungsziels nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber. Dass die Benennung des Ausbildungsbetriebs in der Erlaubnis vom 19. Oktober 2015 nicht nur deklaratorischer Natur war, ergibt sich schon aus der „Arbeitserlaubnis“ selbst, die als Bemerkung den Zusatz enthält, dass die Erlaubnis ebenfalls für eine zeitweise Tätigkeit im H. gültig ist (vgl. Bl. 388 VA). Der Aufnahme einer außerhalb des Ausbildungsbetriebs zulässigen Tätigkeit bei einem ebenfalls namentlich benannten Betrieb hätte es nicht bedurft, wenn die Erlaubnis ohne Bindung an die konkrete Ausbildungsstätte allein auf das Ausbildungsziel Hotelfachfrau gerichtet erteilt worden wäre. Die gemäß § 61 Abs. 2 AsylG erlaubte Erwerbstätigkeit hat danach mit dem Abbruch der dortigen Ausbildung im Sommer 2016 ihre Wirksamkeit verloren.

48

Die Beschäftigungserlaubnis vom 19. Oktober 2015 lässt sich deshalb insbesondere nicht als Erlaubnisgrundlage für die am 17. Oktober 2016 bei einem anderen Ausbildungsbetrieb fortgesetzte Ausbildung zur Hotelfachfrau heranziehen und begründet auch keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin zu 1. dafür, die Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsbetrieb beenden zu können. Auch der Hinweis, die erste Ausbildung sei aus einem staatlich geförderten Bleiberechtsprojekt heraus aufgenommen worden, aus dessen Teilnehmerbedingungen sich ergebe, dass durch die Bleiberechtsprojekte eine Prüfung und die erforderliche Abstimmung (auch) mit den Ausländerbehörden erfolgten, begründet keinen Vertrauensschutz. In diesem Zusammenhang tragen die Antragstellerinnen schon nicht vor, das der Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Abstimmung mit dem Bleiberechtsprojekt erfolgt sei, das seinerseits bei der Ausländerbehörde das Erforderliche hätte in die Wege leiten können oder müssen.

49

Die Antragstellerin zu 1. kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe seinerzeit schon einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung gehabt mit der Folge, dass das Ermessen bezüglich der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund des Zusammenhangs mit dem gebundenen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung regelmäßig reduziert sei (vgl. dazu Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz, S. 11). Denn die Antragstellerin zu 1. war damals noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, so dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im nicht in einer besonderen Weise vorgeprägten oder reduzierten Ermessen des Antragsgegners gemäß § 61 Abs. 2 AsylG gestanden hätte. Die Antragstellerin zu 1. hat durch ihren nicht angezeigten Wechsel der Ausbildungsstelle dem Antragsgegner die Möglichkeit genommen, dass ihm in § 61 Abs. 2 AsylG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben und über die Frage der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf Basis der damaligen Gegebenheiten zu entscheiden. Die erforderliche Anzeige des Wechsels und die erst damit eröffnete Möglichkeit, über eine Beschäftigungserlaubnis in dem neuen Betrieb zu entscheiden, sind – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen – auch keine Förmelei, sondern bildet die notwendige Grundlage zur Verwirklichung des gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne eine entsprechende Anzeige eines Wechsels kann die Ausländerbehörde schon nicht prüfen, ob der konkrete Arbeitgeber und die dort angestrebte Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllen, um hierfür eine Beschäftigungserlaubnis erteilen zu können oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Erlaubniserteilung ausschließen oder ihr – im Rahmen der Ermessensausübung – entgegenstehen. Überdies hätte es einer Beschäftigungserlaubnis für den neuen Ausbildungsbetrieb auch bedurft, damit dieser seinen Verpflichtungen aus § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG genügt. Danach obliegt die Prüfung, ob der Ausländer eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besitzt, auch dem Arbeitgeber. Hier hätte eine Prüfung ergeben müssen, dass die ausdrücklich für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgestellte Erlaubnis für den anderen Ausbildungsbetrieb nicht gilt; zumindest hätte es einer Nachfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde bedurft.

50

Die Aufnahme der Ausbildung im Oktober 2016 erfolgte danach ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis, war damit rechtswidrig und scheidet als Anknüpfungsmoment für eine zeitliche Vorverlagerung der Prüfung des hier entscheidenden Ausschlussgrundes aus.

51

Soweit mit der Beschwerde versucht wird, die Bedeutung der Anzeige des Arbeitgeberwechsels zu bagatellisieren, übersehen die Antragstellerinnen, dass mit der fehlenden Anzeige die (mögliche) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als notwendige Grundlage für eine rechtmäßige Beschäftigung selbst vereitelt wurde und gleichzeitig die wegen des zeitlichen Ablaufs letztlich wichtige Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, versäumt wurde, so dass die am 31. Januar 2017 eingeleiteten Maßnahmen die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen.

52

Nach dem Vorstehenden bedarf es, da es zu diesem Zeitpunkt bereits an einer legalen Beschäftigung fehlte, keiner Erörterung, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung und Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG aufgenommene Ausbildung nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vgl. insbesondere § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) und dem Wegfall der akzessorischen Erlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Ausbildungsduldung und einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fortgesetzt werden kann. Jedenfalls hat der Antragsgegner durch seine Erkundigungen zum Stand der ihm bekannten und von ihm genehmigten Ausbildung durchaus zu erkennen gegeben, dass er bereit und willens war, eine legale Ausbildung aus dem Asylverfahren bei der Prüfung des zuzusprechenden Status nach dem Aufenthaltsgesetz zu berücksichtigen. Im Anschluss an die Mitteilung über den Abbruch dieser Ausbildung und ohne Kenntnis von einer anderweitigen Ausbildung war der Antragsgegner gehalten, die Ausreisepflicht der Antragstellerinnen durchzusetzen, und hatte insbesondere keinen Anlass, die Antragstellerinnen hierzu anzuhören (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG).

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für die Antragstellerin zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 10927/17.OVG –), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragstellerin zu 2. heranzuziehen ist. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon nach ständiger Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen drei Viertel anzusetzen. Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von zusammen 10.000,00 € beträgt der Streitwert danach 7.500,00 €. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert zugrunde gelegt hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am 10. November 2010 eingereister afghanischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, seine vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung nach Afghanistan zu untersagen.

Sein Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2011, Klageabweisung des Verwaltungsgerichts B. durch Urteil vom 2.12.2012, Folgeantrag vom 3.3.2017 abgelehnt durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.3.2017). Ab dem 5. Februar 2013 erhielt der Antragsteller Duldungen (teilweise mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit); mit Duldung vom 24. August 2015 und nachfolgend vom 27. Juni 2016 wurde die Ausbildung zum Anlagenmechaniker gestattet. Der Antragsteller hat am 1. September 2015 ein Berufsausbildungsverhältnis als Anlagentechniker für Sanitär- und Heizungstechnik aufgenommen.

Der Antragsteller wurde am 4. Februar 2013 und mit Schreiben vom 15. November 2013 zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aufgefordert. Die am 11. März 2013 dem Antragsteller ausgehändigten Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten wurden vom Antragsteller nicht ausgefüllt. Am 5. Dezember 2016 weigerte sich der Antragsteller, ein Antragsformular für Passersatzpapiere auszufüllen.

Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2015 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2015, rechtskräftig seit dem 27. Januar 2016, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sind wegen Körperverletzung (2013, Az. 230 Js 2247/13, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO), wegen Betrugs (2014, Az. 230 Js 429/14, eingestellt nach § 153 Abs. 1 StPO, und 2015, Az. 230 Js 5330/15, eingestellt nach § 154 Abs. 1 StPO), wegen gefährlicher Körperverletzung (2014, Az. 252 Js 6206/14 jug., eingestellt nach § 154 Abs. 1 StPO), sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (2016, Az. 211 Js 13328/16, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO) geführt worden.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 hat der Antragsgegner die Feststellung ausgesprochen, dass die erteilte Duldung kraft Gesetzes erloschen sei (Nr. 1), und hilfsweise die erteilte Duldung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen (Nr. 2, 4). Die Gestattung der Berufsausbildung wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls widerrufen (Nr. 3, 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe seien mit dem Abschiebeabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Heimatstaat entfallen (§ 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Weitere Gründe, die eine Aussetzung der Abschiebung aus anderen Gründen rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Erlaubnis der Berufsausbildung sei in rechtswidriger Weise erteilt worden, da bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden konnten (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeschV a.F.). Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt.

Einen am 22. Mai 2017 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine am 31. Mai 2017 geplante Abschiebung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Mai 2017 abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Fortführung seiner am 1. September 2015 begonnenen Berufsausbildung als Anlagenmechaniker im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik. Der Erteilung stehe bereits § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG entgegen, weil der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2015, rechtskräftig seit 27. Januar 2016, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden sei. Darüber hinaus stünden bevorstehende, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seit der Vorsprache bei der Regierung von O. am 5. Dezember 2016, bei der der Antragsteller die Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren verweigert hat, der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung scheitere auch daran, dass der Antragsteller keine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV besitze. Die Entbehrlichkeit einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV beziehe sich nur auf Personen mit Duldung, wozu der Antragsteller nicht (mehr) zähle. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG finde keine Anwendung, da die Geltungsdauer der Duldung bereits abgelaufen gewesen sei.

Mit seiner am 29. Mai 2017 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er sei gut integriert und bringe sich in die Gesellschaft und das öffentliche Leben ein. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG; § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG stehe der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung diese Norm noch nicht in Kraft gewesen sei. Rechtmäßige, konkret bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten der Erteilung der Ausbildungsduldung ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Auf die Weigerung des Antragstellers zur Beantragung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 könne es nicht ankommen, da die Abschiebung im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen, die laufende Berufsausbildung abschließen zu können, nicht absehbar gewesen sei. Sowohl der Antragsteller als auch sein Arbeitgeber hätten bereits eineinhalb Jahre in die Ausbildung investiert. Der Gesetzeszweck, Vertrauensschutz zu schaffen, nicht nur für geduldete Ausländer in Ausbildung, sondern gerade auch für Ausbildungsbetriebe, stehe einer Verweigerung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Es sei angesichts dieses Gesetzeszweckes rechtsmissbräuchlich, dem Vollzug der Ausreisepflicht nach eineinhalb Jahren Ausbildungszeit Vorrang einzuräumen mit dem Ziel, die Ausbildung zu unterbrechen und den Antragsteller abzuschieben. Die Ausländerbehörde habe die konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtswidrig herbeigeführt. Sehe man bereits im Bemühen der Ausländerbehörde um die Beschaffung von Passersatzpapieren eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme, werde der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf faktische Bedeutungslosigkeit reduziert. Wegen der bevorstehenden Abschiebung liege auch ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei wegen der ansonsten entstehenden schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten. Im Falle einer Abschiebung würde eine zeitnahe Wiederaufnahme der Ausbildung faktisch unmöglich gemacht.

Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Antragsgegner vorläufig zur Aussetzung der Abschiebemaßnahmen zu verpflichten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem bestandskräftigen Widerruf der Beschäftigungserlaubnis derzeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis, auch wenn eine Bereitschaft zur Fortführung des begonnenen Beschäftigungsverhältnisses bestehen möge. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers liege deutlich über der Bagatellgrenze des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG sei der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt gewesen, so dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung zu keinem Zeitpunkt, auch nicht bis zum Widerruf der Ausbildungserlaubnis vorgelegen hätten. Der vorgebrachten guten Integration stehe die nicht unerhebliche strafrechtliche Verurteilung gegenüber, weshalb auch die Härtefallkommission eine Befassung abgelehnt habe (§ 5 Nr. 3 HFKomV). Darüber hinaus seien bereits zum Zeitpunkt, als die dem Antragsteller gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilte Duldung endete, konkrete Schritte zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden. Der Antragsteller habe die Mitwirkung im Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 verweigert. Diese Verweigerung stelle ein absolutes Erteilungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar. Der Antragsteller habe sich seit der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht Anfang 2013 über Jahre hinweg und trotz mehrfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht geweigert, an einer Passbeschaffung mitzuwirken, was letztlich auch Anlass für die Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis gewesen sei. Der Antragsteller könne sich nicht auf Gründe des Vertrauensschutzes berufen. Die ihm ursprünglich erteilte Beschäftigungserlaubnis sei unanfechtbar widerrufen, weswegen auch die Ausbildung nicht habe fortgeführt werden können. Im Falle einer Neuerteilung bzw. Verlängerung einer Duldung müsse stets das weitere Vorliegen von Gründen für eine Aussetzung der Abschiebung festgestellt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung lägen indes nicht vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer Duldung oder zum vorläufigen Absehen von einer Abschiebung abgelehnt hat.

Der mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 formulierte Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, war unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens, das auf einen Antrag nach § 123 VwGO gerichtet ist, und der erstinstanzlich gestellten Anträge in sachdienlicher Weise gemäß § 88 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten.

Der Antragsteller hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zusteht.

Nach der Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird eine Duldung nach Satz 4 nicht erteilt und erlischt eine nach Satz 4 erteilte Duldung, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben können. Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 steht hier entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, weil bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben ist in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Ausländerbehörde, die damit ihre in Fällen der vorliegenden Art bestehenden Hinweis- und Anstoßpflicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 9 m.w.N.) erfüllt hat, keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Mitwirkungspflichten bei der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes durch seinen Heimatstaat nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 AufenthG). Zuletzt hat er sich am 5. Dezember 2016 geweigert, ein Formular zur Ausstellung von Reisedokumenten auszufüllen. Die fehlende Mitwirkung war angesichts des bestehenden Rückübernahmeabkommens mit Afghanistan auch kausal dafür, dass die Ausreisepflicht nicht vollzogen werden konnte.

§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht daher der Erteilung einer erforderlichen Beschäftigungserlaubnis zur Fortführung der Berufsausbildung entgegen. Ungeachtet der vom Ausbildungsbetrieb geäußerten Bereitschaft, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen, kann der Antragsteller die infolge des bestandskräftig gewordenen Widerrufs der Duldung mit der Beschäftigungserlaubnis vom 30. Januar 2017 beendete Berufsausbildung nicht in rechtmäßiger Weise, d.h. in Übereinstimmung mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wieder aufnehmen, da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, der eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beinhaltet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), die erteilte Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid vom 30. Januar 2017 bestandskräftig widerrufen worden ist und der erneuten Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen steht. Die in §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV geregelte Freiheit von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dispensiert nicht von der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, da insoweit nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einen unreglementierten Zugang zu Ausbildung eröffnen wollte (vgl. NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 6). § 32 BeschV befasst sich nur mit der Frage, ob eine Beschäftigungserlaubnis, die die Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilen will, der vorherigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf oder aber ohne diese Zustimmung erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 14).

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass schon wegen der begangenen vorsätzlichen Straftat eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden kann (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG), und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG jedenfalls seit dem im Dezember 2016 eingeleiteten Verfahren zur Passbeschaffung und fraglos auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bevorstehen. Es hat – für diesen Zeitpunkt – zutreffend festgestellt, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits am 5. Dezember 2016 das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat. Die Einleitung eines solchen Verfahrens genügt für den Anspruchsausschluss wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris).

Demgegenüber kann der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, die begangene vorsätzliche Straftat habe außer Betracht zu bleiben, weil § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG zum Zeitpunkt der Begehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sei, und die Berufung auf bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sei im Hinblick auf die seit eineinhalb Jahren absolvierte Berufsausbildung rechtsmissbräuchlich, nicht durchdringen.

Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß der Neufassung des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG kann für den Antragsteller frühestens mit Inkrafttreten der Regelung am 6. August 2016 entstanden sein (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016, BGBl I S. 1939). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 war der Antragsteller jedoch bereits rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro, mithin zu mehr als dem Doppelten der im Gesetz vorgesehenen Bagatellgrenze, verurteilt, so dass zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4, 6 AufenthG entstehen konnte. Nach der gesetzgeberischen Intention soll eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden bzw. erlöschen, wenn die oder der Auszubildende wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Bagatellgrenze verurteilt wurde (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48). Damit wird an in der Vergangenheit liegende strafrechtliche Verurteilungen angeknüpft. Indem der Gesetzgeber auch strafrechtliche Verurteilungen nach Aufnahme der Berufsausbildung als rechtsvernichtend ausgestaltet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen von (nicht nur geringfügiger) Straffälligkeit als konstitutive Voraussetzung der Erteilung einer Ausbildungsduldung anzusehen ist.

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht auch entgegen, dass spätestens mit den behördlichen Schritten zur Ausstellung von Passersatzpapieren im Dezember 2016 aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstanden, worüber der Antragsteller ausweislich der Niederschrift vom 5. Dezember 2016 auch belehrt worden ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ dürfen, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder ein laufendes Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (vgl. BT-Drs. 18/9090 S. 25). Im Falle der Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen soll der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. OVG Rh-Pf, B.v. 5.1.2017 – 7 B 11589/16 – juris Rn. 7). Dabei kann hier dahinstehen, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris) oder den der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S. 1991.16 – juris Rn. 19; B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris Rn. 17; OVG Berl-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S. 61.16 – juris Rn.9) abzustellen ist. Die letztgenannte Auffassung, die mit der Überlegung begründet wird, es entspreche nicht der Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, der Behörde durch Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ermöglichen, den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung auch längere Zeit nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ohne weiteres durch Einleitung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht wieder entfallen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016, a.a.O, juris Rn. 19; OVG Berl-Bbg, B.v. 22.11.2016, a.a.O., juris Rn. 9), kommt vorliegend deshalb nicht zum Tragen, weil ein Anspruch auf Ausbildungsduldung bereits wegen der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen im Januar 2016 – wie ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt vorlag. Die behördlichen Schritte vom Dezember 2016 zur Aufenthaltsbeendigung im Wege der Beantragung von Passersatzpapieren haben trotz bereits aufgenommener Berufsausbildung einen Anspruch des Antragstellers auf eine Ausbildungsduldung nicht entfallen lassen und erweisen sich daher auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Überdies hat der Antragsteller schon in den Vorjahren an der Passbeschaffung nicht mitgewirkt.

Eine Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen war bei dem Antragsteller, der nach Abschluss des Asylerstverfahrens wegen fehlender Identitätspapiere und Reisedokumente jeweils befristete Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten hat, spätestens mit der Aufforderung der Behörde zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 gegeben. Der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die behördlichen Schritte zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 hat kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers wegen seines Besitzes einer Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Nebenbestimmung der Gestattung einer Berufsausbildung entgegen gestanden. Die Duldung ist nicht erteilt worden, um dem Antragsteller eine Ausbildung zu ermöglichen, sondern um der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung Rechnung zu tragen. Die durch eine Nebenbestimmung zur Duldung erteilte Ausbildungserlaubnis ist vom Bestand der Duldung – und damit vom Fortbestehen des Duldungsgrundes – abhängig gewesen. Der (bestandskräftig gewordene) Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2017 hat der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Abschiebung nicht an einer tatsächlichen Unmöglichkeit, sondern an der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung von Heimreisepapieren scheitert. Insgesamt ist es auch unter Berücksichtigung der Frage schutzwürdigen Vertrauens nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem Vollzug der Ausreisepflicht durch Beschaffung von Passersatzpapieren Vorrang eingeräumt hat, zumal mit dem Rückführungsabkommen der Europäischen Union mit der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 der Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung für die bislang erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entfallen war und Anhaltspunkte für eine aus anderen Gründen zu erteilende Duldung nicht vorlagen.

Vor Inkrafttreten der Neuregelung hat die Vorgängerregelung aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 1. August 2015 (BGBl I S. 1386) gegolten. Diese hat eine Ausbildungsduldung nur vor der Vollendung des 21. Lebensjahres vorgesehen. Der Antragsteller hat eine solche Ausbildungsduldung nicht erhalten, denn er war bei Aufnahme seiner Berufsausbildung bereits 23 Jahre alt. Im Übrigen stand die Ausbildungsduldung nach der Vorgängerregelung im Ermessen der Behörde („kann“). Bei einer Entscheidung über eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. wegen dringender persönlicher Gründe – das Interesse des Antragstellers am Abschluss einer Berufsausbildung hätte als dringender persönlicher Grund bewertet werden können – hätte die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers gleichermaßen Berücksichtigung finden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am 10. November 2010 eingereister afghanischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, seine vom Antragsgegner beabsichtigte Abschiebung nach Afghanistan zu untersagen.

Sein Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2011, Klageabweisung des Verwaltungsgerichts B. durch Urteil vom 2.12.2012, Folgeantrag vom 3.3.2017 abgelehnt durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.3.2017). Ab dem 5. Februar 2013 erhielt der Antragsteller Duldungen (teilweise mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit); mit Duldung vom 24. August 2015 und nachfolgend vom 27. Juni 2016 wurde die Ausbildung zum Anlagenmechaniker gestattet. Der Antragsteller hat am 1. September 2015 ein Berufsausbildungsverhältnis als Anlagentechniker für Sanitär- und Heizungstechnik aufgenommen.

Der Antragsteller wurde am 4. Februar 2013 und mit Schreiben vom 15. November 2013 zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung aufgefordert. Die am 11. März 2013 dem Antragsteller ausgehändigten Anträge auf Ausstellung von Reisedokumenten wurden vom Antragsteller nicht ausgefüllt. Am 5. Dezember 2016 weigerte sich der Antragsteller, ein Antragsformular für Passersatzpapiere auszufüllen.

Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2015 wurde der Antragsteller wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2015, rechtskräftig seit dem 27. Januar 2016, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sind wegen Körperverletzung (2013, Az. 230 Js 2247/13, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO), wegen Betrugs (2014, Az. 230 Js 429/14, eingestellt nach § 153 Abs. 1 StPO, und 2015, Az. 230 Js 5330/15, eingestellt nach § 154 Abs. 1 StPO), wegen gefährlicher Körperverletzung (2014, Az. 252 Js 6206/14 jug., eingestellt nach § 154 Abs. 1 StPO), sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (2016, Az. 211 Js 13328/16, eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO) geführt worden.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 hat der Antragsgegner die Feststellung ausgesprochen, dass die erteilte Duldung kraft Gesetzes erloschen sei (Nr. 1), und hilfsweise die erteilte Duldung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen (Nr. 2, 4). Die Gestattung der Berufsausbildung wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls widerrufen (Nr. 3, 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe seien mit dem Abschiebeabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Heimatstaat entfallen (§ 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Weitere Gründe, die eine Aussetzung der Abschiebung aus anderen Gründen rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Erlaubnis der Berufsausbildung sei in rechtswidriger Weise erteilt worden, da bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden konnten (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeschV a.F.). Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt.

Einen am 22. Mai 2017 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine am 31. Mai 2017 geplante Abschiebung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Mai 2017 abgelehnt mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Fortführung seiner am 1. September 2015 begonnenen Berufsausbildung als Anlagenmechaniker im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik. Der Erteilung stehe bereits § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG entgegen, weil der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 21. Dezember 2015, rechtskräftig seit 27. Januar 2016, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt worden sei. Darüber hinaus stünden bevorstehende, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seit der Vorsprache bei der Regierung von O. am 5. Dezember 2016, bei der der Antragsteller die Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren verweigert hat, der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung scheitere auch daran, dass der Antragsteller keine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV besitze. Die Entbehrlichkeit einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV beziehe sich nur auf Personen mit Duldung, wozu der Antragsteller nicht (mehr) zähle. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG finde keine Anwendung, da die Geltungsdauer der Duldung bereits abgelaufen gewesen sei.

Mit seiner am 29. Mai 2017 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er sei gut integriert und bringe sich in die Gesellschaft und das öffentliche Leben ein. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG; § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG stehe der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung diese Norm noch nicht in Kraft gewesen sei. Rechtmäßige, konkret bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten der Erteilung der Ausbildungsduldung ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Auf die Weigerung des Antragstellers zur Beantragung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 könne es nicht ankommen, da die Abschiebung im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen, die laufende Berufsausbildung abschließen zu können, nicht absehbar gewesen sei. Sowohl der Antragsteller als auch sein Arbeitgeber hätten bereits eineinhalb Jahre in die Ausbildung investiert. Der Gesetzeszweck, Vertrauensschutz zu schaffen, nicht nur für geduldete Ausländer in Ausbildung, sondern gerade auch für Ausbildungsbetriebe, stehe einer Verweigerung der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Es sei angesichts dieses Gesetzeszweckes rechtsmissbräuchlich, dem Vollzug der Ausreisepflicht nach eineinhalb Jahren Ausbildungszeit Vorrang einzuräumen mit dem Ziel, die Ausbildung zu unterbrechen und den Antragsteller abzuschieben. Die Ausländerbehörde habe die konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtswidrig herbeigeführt. Sehe man bereits im Bemühen der Ausländerbehörde um die Beschaffung von Passersatzpapieren eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme, werde der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf faktische Bedeutungslosigkeit reduziert. Wegen der bevorstehenden Abschiebung liege auch ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei wegen der ansonsten entstehenden schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten. Im Falle einer Abschiebung würde eine zeitnahe Wiederaufnahme der Ausbildung faktisch unmöglich gemacht.

Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Antragsgegner vorläufig zur Aussetzung der Abschiebemaßnahmen zu verpflichten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem bestandskräftigen Widerruf der Beschäftigungserlaubnis derzeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis, auch wenn eine Bereitschaft zur Fortführung des begonnenen Beschäftigungsverhältnisses bestehen möge. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers liege deutlich über der Bagatellgrenze des § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG sei der Antragsteller bereits rechtskräftig verurteilt gewesen, so dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausbildungsduldung zu keinem Zeitpunkt, auch nicht bis zum Widerruf der Ausbildungserlaubnis vorgelegen hätten. Der vorgebrachten guten Integration stehe die nicht unerhebliche strafrechtliche Verurteilung gegenüber, weshalb auch die Härtefallkommission eine Befassung abgelehnt habe (§ 5 Nr. 3 HFKomV). Darüber hinaus seien bereits zum Zeitpunkt, als die dem Antragsteller gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilte Duldung endete, konkrete Schritte zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden. Der Antragsteller habe die Mitwirkung im Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 verweigert. Diese Verweigerung stelle ein absolutes Erteilungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar. Der Antragsteller habe sich seit der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht Anfang 2013 über Jahre hinweg und trotz mehrfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht geweigert, an einer Passbeschaffung mitzuwirken, was letztlich auch Anlass für die Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis gewesen sei. Der Antragsteller könne sich nicht auf Gründe des Vertrauensschutzes berufen. Die ihm ursprünglich erteilte Beschäftigungserlaubnis sei unanfechtbar widerrufen, weswegen auch die Ausbildung nicht habe fortgeführt werden können. Im Falle einer Neuerteilung bzw. Verlängerung einer Duldung müsse stets das weitere Vorliegen von Gründen für eine Aussetzung der Abschiebung festgestellt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung lägen indes nicht vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung einer Duldung oder zum vorläufigen Absehen von einer Abschiebung abgelehnt hat.

Der mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 formulierte Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, war unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens, das auf einen Antrag nach § 123 VwGO gerichtet ist, und der erstinstanzlich gestellten Anträge in sachdienlicher Weise gemäß § 88 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umzudeuten.

Der Antragsteller hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zusteht.

Nach der Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird eine Duldung nach Satz 4 nicht erteilt und erlischt eine nach Satz 4 erteilte Duldung, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben können. Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 steht hier entgegen, dass die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, weil bei dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben ist in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Ausländerbehörde, die damit ihre in Fällen der vorliegenden Art bestehenden Hinweis- und Anstoßpflicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 9 m.w.N.) erfüllt hat, keinerlei Bemühungen unternommen, seinen Mitwirkungspflichten bei der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes durch seinen Heimatstaat nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 AufenthG). Zuletzt hat er sich am 5. Dezember 2016 geweigert, ein Formular zur Ausstellung von Reisedokumenten auszufüllen. Die fehlende Mitwirkung war angesichts des bestehenden Rückübernahmeabkommens mit Afghanistan auch kausal dafür, dass die Ausreisepflicht nicht vollzogen werden konnte.

§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht daher der Erteilung einer erforderlichen Beschäftigungserlaubnis zur Fortführung der Berufsausbildung entgegen. Ungeachtet der vom Ausbildungsbetrieb geäußerten Bereitschaft, das Ausbildungsverhältnis fortzuführen, kann der Antragsteller die infolge des bestandskräftig gewordenen Widerrufs der Duldung mit der Beschäftigungserlaubnis vom 30. Januar 2017 beendete Berufsausbildung nicht in rechtmäßiger Weise, d.h. in Übereinstimmung mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wieder aufnehmen, da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, der eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beinhaltet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), die erteilte Beschäftigungserlaubnis mit Bescheid vom 30. Januar 2017 bestandskräftig widerrufen worden ist und der erneuten Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen steht. Die in §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV geregelte Freiheit von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dispensiert nicht von der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde, da insoweit nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einen unreglementierten Zugang zu Ausbildung eröffnen wollte (vgl. NdsOVG, B.v. 9.12.2016 – 8 ME 184/16 – juris Rn. 6). § 32 BeschV befasst sich nur mit der Frage, ob eine Beschäftigungserlaubnis, die die Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilen will, der vorherigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf oder aber ohne diese Zustimmung erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2016 – 10 C 16.1790 – juris Rn. 14).

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass schon wegen der begangenen vorsätzlichen Straftat eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden kann (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG), und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG jedenfalls seit dem im Dezember 2016 eingeleiteten Verfahren zur Passbeschaffung und fraglos auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bevorstehen. Es hat – für diesen Zeitpunkt – zutreffend festgestellt, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits am 5. Dezember 2016 das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren als konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat. Die Einleitung eines solchen Verfahrens genügt für den Anspruchsausschluss wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris).

Demgegenüber kann der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, die begangene vorsätzliche Straftat habe außer Betracht zu bleiben, weil § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG zum Zeitpunkt der Begehung bzw. Verurteilung noch nicht in Kraft gewesen sei, und die Berufung auf bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sei im Hinblick auf die seit eineinhalb Jahren absolvierte Berufsausbildung rechtsmissbräuchlich, nicht durchdringen.

Der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß der Neufassung des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG kann für den Antragsteller frühestens mit Inkrafttreten der Regelung am 6. August 2016 entstanden sein (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016, BGBl I S. 1939). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 war der Antragsteller jedoch bereits rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro, mithin zu mehr als dem Doppelten der im Gesetz vorgesehenen Bagatellgrenze, verurteilt, so dass zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4, 6 AufenthG entstehen konnte. Nach der gesetzgeberischen Intention soll eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden bzw. erlöschen, wenn die oder der Auszubildende wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Bagatellgrenze verurteilt wurde (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48). Damit wird an in der Vergangenheit liegende strafrechtliche Verurteilungen angeknüpft. Indem der Gesetzgeber auch strafrechtliche Verurteilungen nach Aufnahme der Berufsausbildung als rechtsvernichtend ausgestaltet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen von (nicht nur geringfügiger) Straffälligkeit als konstitutive Voraussetzung der Erteilung einer Ausbildungsduldung anzusehen ist.

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG steht auch entgegen, dass spätestens mit den behördlichen Schritten zur Ausstellung von Passersatzpapieren im Dezember 2016 aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstanden, worüber der Antragsteller ausweislich der Niederschrift vom 5. Dezember 2016 auch belehrt worden ist. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ dürfen, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder ein laufendes Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (vgl. BT-Drs. 18/9090 S. 25). Im Falle der Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen soll der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat (vgl. OVG Rh-Pf, B.v. 5.1.2017 – 7 B 11589/16 – juris Rn. 7). Dabei kann hier dahinstehen, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris) oder den der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 – 11 S. 1991.16 – juris Rn. 19; B.v. 4.1.2017 – 11 S 2301/16 – juris Rn. 17; OVG Berl-Bbg, B.v. 22.11.2016 – OVG 12 S. 61.16 – juris Rn.9) abzustellen ist. Die letztgenannte Auffassung, die mit der Überlegung begründet wird, es entspreche nicht der Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, der Behörde durch Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu ermöglichen, den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung auch längere Zeit nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ohne weiteres durch Einleitung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht wieder entfallen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016, a.a.O, juris Rn. 19; OVG Berl-Bbg, B.v. 22.11.2016, a.a.O., juris Rn. 9), kommt vorliegend deshalb nicht zum Tragen, weil ein Anspruch auf Ausbildungsduldung bereits wegen der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen im Januar 2016 – wie ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt vorlag. Die behördlichen Schritte vom Dezember 2016 zur Aufenthaltsbeendigung im Wege der Beantragung von Passersatzpapieren haben trotz bereits aufgenommener Berufsausbildung einen Anspruch des Antragstellers auf eine Ausbildungsduldung nicht entfallen lassen und erweisen sich daher auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Überdies hat der Antragsteller schon in den Vorjahren an der Passbeschaffung nicht mitgewirkt.

Eine Absehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen war bei dem Antragsteller, der nach Abschluss des Asylerstverfahrens wegen fehlender Identitätspapiere und Reisedokumente jeweils befristete Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten hat, spätestens mit der Aufforderung der Behörde zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 gegeben. Der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die behördlichen Schritte zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 5. Dezember 2016 hat kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers wegen seines Besitzes einer Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Nebenbestimmung der Gestattung einer Berufsausbildung entgegen gestanden. Die Duldung ist nicht erteilt worden, um dem Antragsteller eine Ausbildung zu ermöglichen, sondern um der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung Rechnung zu tragen. Die durch eine Nebenbestimmung zur Duldung erteilte Ausbildungserlaubnis ist vom Bestand der Duldung – und damit vom Fortbestehen des Duldungsgrundes – abhängig gewesen. Der (bestandskräftig gewordene) Widerrufsbescheid vom 30. Januar 2017 hat der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Abschiebung nicht an einer tatsächlichen Unmöglichkeit, sondern an der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers bei der Beschaffung von Heimreisepapieren scheitert. Insgesamt ist es auch unter Berücksichtigung der Frage schutzwürdigen Vertrauens nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem Vollzug der Ausreisepflicht durch Beschaffung von Passersatzpapieren Vorrang eingeräumt hat, zumal mit dem Rückführungsabkommen der Europäischen Union mit der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 der Grund der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung für die bislang erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entfallen war und Anhaltspunkte für eine aus anderen Gründen zu erteilende Duldung nicht vorlagen.

Vor Inkrafttreten der Neuregelung hat die Vorgängerregelung aufgrund des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 1. August 2015 (BGBl I S. 1386) gegolten. Diese hat eine Ausbildungsduldung nur vor der Vollendung des 21. Lebensjahres vorgesehen. Der Antragsteller hat eine solche Ausbildungsduldung nicht erhalten, denn er war bei Aufnahme seiner Berufsausbildung bereits 23 Jahre alt. Im Übrigen stand die Ausbildungsduldung nach der Vorgängerregelung im Ermessen der Behörde („kann“). Bei einer Entscheidung über eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. wegen dringender persönlicher Gründe – das Interesse des Antragstellers am Abschluss einer Berufsausbildung hätte als dringender persönlicher Grund bewertet werden können – hätte die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers gleichermaßen Berücksichtigung finden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Hauptsachestreitwert halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.