Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 12 K 2906/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer ihr erteilten Genehmigung zur Einleitung von betrieblichem Abwasser in die Kanalisation.
2Die Klägerin betreibt in I ein Metallverarbeitungsunternehmen mit Galvanik, in dem bis ca. 2008 Betriebsmittel eingesetzt wurden, die Perfluorierte Tenside (PFT) enthielten. Die betrieblichen Abwässer werden nach Vorbehandlung in die städtische Kanalisation eingeleitet. Über die Kläranlage I gelangen sie zunächst in die P und über die I in die Ruhr.
3Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 änderte die Bezirksregierung B die der Klägerin erteilte, bis zum 31. Oktober 2016 befristete Einleitungsgenehmigung vom 16. Oktober 2006 i.d.F. der 1. Änderung vom 31. August 2012 von Amts wegen ab und gab ihr auf, ab dem 1. November 2014 Grenzwerte von 10 µg / l für ∑ 2 PFT und 30 µg / l für ∑ 10 PFT einzuhalten und diese halbjährlich zu überwachen.
4Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die PFT- Konzentration im betrieblichen Abwasser betrage bis zu 6,1 µg / l und könne zu einer schädlichen Gewässerveränderung führen. Die Einleitung werde daher begrenzt, was insbesondere bei lokalen Häufungen eines Schadstoffs auch dann zulässig sei, wenn für diesen keine Grenzwerte in der Abwasserverordnung (AbwV) bzw. der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) enthalten seien. Für Abwassereinleitungen in der Trinkwasserversorgung dienende Gewässer gelte ein Orientierungswert von 300 ng / l für ∑ 2 PFT bzw. von 1.000 ng / l für ∑ 10 PFT. Um diese Werte am Ablauf der öffentlichen Kläranlage I einhalten zu können, sei es erforderlich, die PFT- Konzentration am Übergabepunkt zur öffentlichen Abwasseranlage auf die nun festgesetzten Werte zu reduzieren.
5Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
6Der angegriffene Bescheid werde bereits auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage ‑ § 58 Abs.4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) statt § 58 Abs.3 WHG – gestützt und gehe unzutreffend von einem bestehenden Bewirtschaftungsermessen aus.
7Die Indirekteinleitung des betrieblichen Abwassers sei zudem hinsichtlich des Parameters PFT gar nicht genehmigungsbedürftig, da an diesen keine Anforderungen in der AbwV gestellt würden.
8Auch würden ihrerseits die Voraussetzungen des § 58 Abs.2 WHG erfüllt. Ihr Abwasser halte alle Grenzwerte der AbwV ein, die abschließend seien und seitens der Wasserbehörden nicht verschärft werden dürften. Die Anforderungen an die Direkteinleitung würden ebenfalls nicht gefährdet, da weder in der Direkteinleitungserlaubnis der Kläranlage noch in der OGewV Grenzwerte betreffend PFT enthalten seien.
9Zudem sei die ihr eingeräumte Umsetzungsfrist zu kurz bemessen und die Analysemethode fehlerhaft festgelegt worden. Auch seien die Zielwerte an der Ruhr nach dem eigenen Vorbringen der Bezirksregierung mittlerweile erreicht worden, so dass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe.
10Die Bezirksregierung hat den Bescheid in der mündlichen Verhandlung dahin abgeändert, dass die festgesetzten Überwachungswerte spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides einzuhalten sind.
11Die Klägerin beantragt nunmehr,
12den 2. Änderungsbescheid der Bezirksregierung vom 1. Oktober 2014 in der Fassung der Abänderung vom 29. Mai 2015 aufzuheben.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es vertieft zur Begründung die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass sich nach den örtlichen Gegebenheiten von der Klägerin einzuhaltende Werte von 8,3 µ / l ∑ 2 PFT bzw. von 27,7 µ / l ∑ 10 PFT ergäben, um am Ablauf der Kläranlage einen Wert von 300 ng / l bzw. 1.000 ng / l zu gewährleisten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist unbegründet.
19Der angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 2014 in der Fassung der Abänderung vom 29. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung eines Grenzwerts für ∑ 2 PFT i.H.v. 10 µg / l und für ∑ 10 PFT i.H.v. 30 µg / l sind die §§ 58 Abs.3 und 4 S.1 WHG i.V.m. §§ 58 Abs.2 Nr.1 und Nr.2, 13 Abs.1 WHG.
21Gemäß § 58 Abs.3 WHG sind, wenn vorhandene Indirekteinleitungen – im Sinne des § 58 Abs.1 WHG – nicht den Anforderungen nach § 58 Abs.2 WHG entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
22Diese Anpassungspflicht besteht – bereits von Gesetzes wegen - namentlich dann, wenn eine vorhandene Indirekteinleitung nicht die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen einhält (§ 58 Abs.2 Nr.1 WHG) oder wenn durch die Indirekteinleitung die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet wird (§ 58 Abs.2 Nr.2 WHG).
23Zur Durchsetzung der sich aus § 58 Abs.3 WHG ergebenden Anpassungspflicht können gemäß § 58 Abs.4 WHG i.V.m. § 13 Abs.1 WHG insbesondere nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer bestehenden Indirekteinleitergenehmigung getroffen werden.
24Die hiernach maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der bestehenden Genehmigung sind in Bezug auf die nachträgliche Festsetzung der streitigen Grenzwerte für ∑ 2 PFT und ∑ 10 PFT gegeben.
25Insofern ist zunächst unschädlich, dass die Bezirksregierung den - neben den von ihr zitierten §§ 58 Abs.4, 13 Abs.1 WHG – nach dem oben Gesagten als Rechtsgrundlage einschlägigen § 58 Abs.3 WHG im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich genannt hat. Denn aus den Ausführungen in dessen Begründung ergibt sich unzweideutig, dass sie bei ihrer Entscheidung erkannt hat, dass durch ihren Bescheid („2. Änderungsbescheid“) nachträgliche Anforderungen an eine bestehende Einleitungsgenehmigung gestellt werden, sie also im Anwendungsbereich des § 58 Abs.3 WHG tätig wird. Der Rückgriff auch auf diese Norm stellt mithin keineswegs eine ggf. unzulässige Umdeutung des angegriffenen Bescheides dar.
26Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der bestehenden Genehmigung nach § 58 Abs.3 WHG liegen vor.
27Es handelt sich bei der Abwassereinleitung durch die Klägerin zunächst um eine genehmigungsbedürftige Indirekteinleitung im Sinne des § 58 Abs.1 S.1 WHG. Hiernach bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der AbwV in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
28Für die Frage, ob dem Grunde nach eine formelle Genehmigungspflicht für eine Indirekteinleitung besteht oder nicht, kann es angesichts des herkunftsbezogenen Anknüpfungspunktes der AbwV nur darauf ankommen, ob hierin hinsichtlich des Ortes des Abwasseranfalls überhaupt Anforderungen hinsichtlich einzelner Schadstoffe gestellt werden, was vorliegend der Fall ist (vgl. Anhang 40 AbwV Metallbearbeitung, Metallverarbeitung). Dann unterliegt die Abwassereinleitung als tatsächlich einheitlicher Vorgang als Ganzes der formellen Genehmigungspflicht, während die gesetzliche Formulierung „soweit an das Abwasser…Anforderungen festgelegt sind“ lediglich verdeutlicht, dass die materiellen Maßstäbe für die Erteilung einer Genehmigung an den Anforderungen für die jeweils in der AbwV genannten Stoffe ausgerichtet sind.
29Die vorhandene Indirekteinleitung der Klägerin nach Maßgabe der ihr bisher – ohne einen Grenzwert für PFT – erteilten Genehmigung entspricht nicht den Anforderungen nach § 58 Abs.2 WHG.
30Dies gilt schon deshalb, weil eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung gemäß § 58 Abs.2 Nr.1 WHG nur erteilt werden darf, wenn die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden.
31Die der Klägerin bislang rechtlich mögliche Einleitung von Abwasser mit unbegrenzter PFT- Belastung widerspricht den sich aus der AbwV ergebenden allgemeinen Anforderungen an eine Abwassereinleitung.
32Zu den allgemeinen Anforderungen in diesem Sinne zählt nach allgemeiner Ansicht auch für eine Indirekteinleitung das sich aus § 3 Abs.1 S.1 Nr.3 AbwV ergebende Gebot, die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.
33Vgl. Czychowski / Reinhardt, WHG, 11. Auflage, 2014, § 58 WHG, Rz.21; Berendes / Frenz / Müggenborg, WHG, 1. Auflage, 2011, § 58 WHG, Rz.35 ff.; Siedler / Zeitler / Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 58 WHG, Rz.5; Wellmann / Queitsch / Fröhlich, WHG, 1. Auflage, 2010, § 58 WHG, Rz.9.
34Hiervon ausgehend begegnet die Festsetzung eines Grenzwertes von 10 µg / l für ∑ 2 PFT bzw. 30 µg / l für ∑ 10 PFT bereits deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die Einhaltung dieser Werte der Klägerin offenkundig allein durch den Einsatz PFT- freier bzw. PFT- armer Betriebsmittel möglich ist. Nach dem Verzicht auf PFT- lastige Mittel im Jahr 2008 bewegen sich sämtliche seit dem Jahr 2010 erhobenen PFT- Werte hinsichtlich ∑ 2 PFT unterhalb von 5 µg / l bzw. hinsichtlich ∑ 10 PFT unterhalb von 7 µg / l. Angesichts dieser seit langem festzustellenden erheblichen Unterschreitung der nunmehr verbindlich festgeschriebenen Grenzwerte ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass deren Einhaltung bei einem weiterhin sorgfältigen Verzicht auf PFT- lastige Betriebsstoffe nicht möglich sein sollte. Ihre verbindliche Festschreibung ist daher im vorliegenden Einzelfall schon als Konkretisierung des in § 3 Abs.1 S.1 Nr.3 AbwV enthaltenen allgemeinen Gebots, den Einsatz schadstoffhaltiger Betriebsmittel nach Möglichkeit zu vermeiden, gerechtfertigt.
35Unabhängig davon entspricht die vorhandene Indirekteinleitung der Klägerin auch deshalb nicht den Anforderungen des § 58 Abs.2 WHG, weil sie die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet, § 58 Abs.2 Nr.2 WHG.
36Unerheblich ist insofern zunächst, dass die Direkteinleitungserlaubnis der fraglichen Kläranlage keine Anforderungen in Gestalt von Grenzwerten für PFT enthält. Denn eine Gefährdung der Anforderungen an die Direkteinleitung liegt nicht nur vor, wenn eine Indirekteinleitung die Einhaltung behördlich konkretisierter Anforderungen in Frage stellt, sondern auch dann, wenn die Erfüllung unmittelbar aus dem Gesetz folgender Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet wird.
37Dies ist hier der Fall.
38Es spricht bereits manches dafür, dass die Indirekteinleitung gegen § 58 Abs.2 Nr.2 WHG i.V.m. § 57 Abs.1 Nr.1 WHG verstößt.
39Gemäß § 57 Abs.1 Nr.1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
40Da § 58 Abs.2 Nr.2 WHG unter anderem auf § 57 Abs.1 Nr.1 WHG verweist und eine Gefährdung der hierin zum Ausdruck kommenden Vorgabe, die Schädlichkeit des Abwassers entsprechend dem Stand der Technik möglichst gering zu halten, ausschließen will, könnte die Gesamtregelung dahin zu verstehen sein, dass nicht nur dem Direkteinleiter – hier der Kläranlage -, sondern auch dem Indirekteinleiter eine entsprechende Schadstoffminimierung im Rahmen des Standes der Technik obliegt. Es liegt nicht fern, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des WHG ähnlich wie nach § 7 a Abs.4 WHG a.F. i.V.m. § 59 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (LWG 1995)
41vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. April 2006 – 20 A 243/05 -
42insofern eine Gleichstellung der Anforderungen an Direkteinleitungen und Indirekteinleitungen beabsichtigt hat, als auch vom Indirekteinleiter – dem Verursacher der Schadstoffbelastung – die Einhaltung des Standes der Technik bei der Schadstoffminimierung gefordert werden soll. Wäre die in § 58 Abs.2 Nr.2 WHG normierte Inbezugnahme von § 57 Abs.1 Nr.1 WHG in diesem Sinne zu verstehen, so wären die festgesetzten Grenzwerte schon deshalb gerechtfertigt, weil der Klägerin ihre Einhaltung nach dem Gesagten allein durch den Einsatz schadstoffarmer Betriebsmittel – der zweifelsohne dem Stand der Technik nach § 3 Nr.11 WHG unterfällt - möglich ist.
43Es kann jedoch letztlich dahin stehen, ob § 58 Abs.2 Nr.2 WHG i.V.m. § 57 Abs.1 Nr.1 WHG wie dargelegt auszulegen sind, denn die Indirekteinleitung der Klägerin ohne Einhaltung der streitigen Grenzwerte gefährdet jedenfalls deshalb die Anforderungen an die Direkteinleitung, weil diese mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss, § 57 Abs.1 Nr.2 WHG.
44Mit diesen Anforderungen sind insbesondere solche (Direkt-)Einleitungen unvereinbar, die schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr.10 WHG erwarten lassen. Dies folgt bereits daraus, dass die Direkteinleitung ihrerseits eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 12 Abs.1 WHG darstellt, so dass hiernach das Verbot schädlicher Gewässerveränderungen (§ 12 Abs.1 Nr.1 WHG) unmittelbar gilt.
45Vgl. etwa Czychowski / Reinhardt, WHG, 11. Auflage, 2014, § 58 WHG, Rz.24.
46Die derzeit unbegrenzt zulässige Einleitung von PFT in die Kanalisation durch die Klägerin ruft indes die Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung infolge der Direkteinleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage hervor.
47Insofern ist zunächst der Ausgangspunkt der Bezirksregierung nicht zu beanstanden, dass eine Überschreitung des seitens der Trinkwasserkommission empfohlenen Leitwerts von 0,3 µg / l ∑ 2 PFT bzw. 1,0 µg / l ∑ 10 PFT bei der Direkteinleitung einer Kläranlage in ein der Trinkwassergewinnung dienendes Gewässer eine schädliche Gewässerveränderung darstellt.
48Es handelt sich bei PFT um organische Substanzen, die insbesondere die sogenannten Pbt- Kriterien erfüllen (vgl. Nr.1.1 e) der Anlage 2 zur OGewV: persistent, bioakkumulierend und toxisch) und deshalb als Gesundheits- und Umweltrisiko einzustufen sind. Da dies seitens der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig in Abrede gestellt wird wie sie die von sachverständiger Seite hergeleiteten lebenslang duldbaren Trinkwasserleitwerte in Zweifel zieht, kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie die zwischenzeitlich erfolgte Einstufung von PFOS als prioritär gefährlicher Stoff durch die Richtlinie 2013/39/EU verwiesen werden.
49Der Annahme einer schädlichen Gewässerveränderung steht auch nicht – in rechtlicher Hinsicht - entgegen, dass PFT nicht in der Abwasserverordnung aufgeführt sind.
50Diese bestimmt lediglich die Mindestanforderungen für das Einleiten bestimmter Abwässer in Gewässer (vgl. § 1 Abs.1 AbwV) und sieht ausdrücklich vor, dass weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt werden können, § 1 Abs.2 S.1 AbwV.
51Lässt die hierin getroffene Regelung demnach ohne Weiteres Raum dafür, im Einzelfall auch hinsichtlich anderer als der durch sie geregelten Schadstoffe Grenzwerte festzusetzen, so folgt nichts anderes daraus, dass der Verordnungsgeber es bisher abgelehnt hat, Grenzwerte für PFT in die AbwV aufzunehmen.
52Dies lässt lediglich erkennen, dass auf politischer Ebene bislang kein hinreichender Anlass für eine bundesweite Regelung gesehen wurde, gibt hingegen nichts für die Annahme her, der Verordnungsgeber habe PFT generell als unschädlich eingestuft und es den mit dem Gesetzesvollzug befassten Ländern verwehren wollen, entsprechenden Emittenten im Einzelfall unter Gefahrenabwehr- oder Bewirtschaftungsgesichtspunkten Begrenzungen im Hinblick auf diese Schadstoffe vorzugeben.
53Angesichts der bundesweiten Blickrichtung kann dies namentlich dann nicht angenommen werden, wenn – wie im Fall von PFT in NRW – ein bestimmter Schadstoff regional gehäuft auftritt und sich daher auf lokaler Ebene ein Handlungsbedarf ergibt. Vielmehr haben § 1 Abs.1 und 2 S.1 AbwV gerade solche Fallkonstellationen im Auge, für die ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten bleibt, über die Anforderungen der AbwV hinausgehende Anforderungen an einen Einleiter zu stellen.
54Hiervon ausgehend mag es zwar, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit und den Vorbehalt des Gesetzes, rechtlichen Bedenken begegnen, wenn auf Landesebene ohne Ansehung des jeweiligen Einzelfalls im Erlasswege generelle Grenzwerte für in der AbwV nicht aufgeführte Schadstoffe eingeführt werden.
55Vgl. zu einer generellen Regelung neuer Anforderungen im Wege einer Verwaltungsvorschrift betreffend die Direkteinleitung durch Kläranlagen: Durner, Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Anordnung zusätzlicher Reinigungsstufen zur Eliminierung von Mikroschadstoffen aus Fließgewässern.
56Möglich bleibt jedoch die – hier in Rede stehende – Vorgabe individuell bestimmter, mit dem Belastungszustand der betroffenen Gewässer begründeter Einleitungsgrenzen, namentlich bei einer lokalen Schadstoffhäufung, die sich für die Gewässer in NRW infolge der im Laufe des letzten Jahrzehnts bekannt gewordenen PFT- Kontaminationen ergeben haben.
57So im Grundsatz auch Durner, a.a.O., S.14 ff., 30.
58Ebenso wenig hindert der Umstand, dass die OGewV den Parameter PFT in den Anlagen 5 und 7 nicht als ausdrückliches Kriterium für die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers aufführt, die Annahme einer schädlichen Gewässerveränderung.
59Zwar trifft es zu, dass sich die Einstufung des chemischen Zustands gemäß § 6 OGewV nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen – in denen PFT bislang ebenso wenig wie in der für die Einstufung des ökologischen Zustands maßgeblichen Anlage 5 aufgeführt sind – richtet und dass der chemische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers als gut einzustufen ist, wenn das Gewässer die Umweltqualitätsnormen erfüllt; anderenfalls ist der Zustand als nicht gut einzustufen.
60Hieraus kann jedoch ebenfalls nicht auf einen Willen des Bundesverordnungsgebers geschlossen werden, den Landesbehörden die Befugnis abzusprechen, unter Gefahrenabwehr- oder Bewirtschaftungsgesichtspunkten im Einzelfall weitergehende Anforderungen an eine Einleitung zu stellen. Auch dies gilt angesichts des bundesweiten Geltungsbereichs der Verordnung namentlich im Hinblick auf lokale Häufungen anderer Schadstoffe, soweit die entsprechenden Grenzwerte mit Blick auf die individuelle Situation der betroffenen Gewässer nachvollziehbar hergeleitet werden.
61So zeigt bereits § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 OGewV i.V.m. deren Anlage 2, dass die OGewV sich keineswegs auf eine Betrachtung der in den Anlagen 5 und 7 aufgeführten Parameter beschränkt, sondern dass nach ihren Vorgaben für den durch sie bezweckten Schutz der Oberflächengewässer (§ 1 OGewV) darüber hinaus sämtliche signifikanten anthropogenen Belastungen zu berücksichtigen sind (vgl. Nr.1.5 der Anlage 2). Hierunter fallen namentlich sämtliche organischen Stoffe, die, wie PFT, die Pbt- Kriterien erfüllen, vgl. Nr.1.1 e) der Anlage 2.
62Die Belastung mit derartigen Stoffen mag zwar gemäß § 6 OGewV ohne Einfluss auf die Einordnung des (allgemeinen) chemischen Zustands des Gewässers im Sinne der OGewV sein, doch zeigt deren ausdrückliche Erwähnung in § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 OGewV, nach der auch solche Belastungen zu erfassen sind, dass der Verordnungsgeber offensichtlich selbst davon ausgeht, dass diese Anlass für einzelfallbezogene Maßnahmen sein können.
63Hierauf lässt zudem die Regelung in § 7 OGewV schließen, wonach unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 für Oberflächenwasserkörper, die – wie hier – zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindert und so der für die Gewinnung von Trinkwasser erforderliche Umfang der Aufbereitung vermindert werden soll. Eben dies steht vorliegend in Rede, denn bei einer PFT- Belastung der Kanalisation mit mehr als 10 bzw. 30 µg / l durch die Indirekteinleitung der Klägerin wäre nach der – wie noch zu zeigen ist: nicht zu beanstandenden – Annahme des beklagten Landes nicht gewährleistet, dass die Belastungsgrenze am Ablauf der Kläranlage i.H.v. 0,3 bzw. 1,0 µg / l ohne Aufbereitungsmaßnahmen eingehalten wird.
64Soweit einzelne Ausführungen im vorerwähnten Rechtsgutachten dahin zu verstehen sein sollten, dass auch ein einzelfallbezogenes, auf eine lokale Schadstoffkonzentration reagierendes Eingreifen der Wasserbehörden dann nicht zulässig sein soll, wenn und soweit der für den Erlass der OGewV zuständige Verordnungsgeber die Aufnahme eines bestimmten Schadstoffgrenzwerts bewusst abgelehnt hat – was für die Stoffgruppe PFT anzunehmen sein könnte -, folgt die Kammer dem in Ansehung der vorstehenden, aus den Einzelregelungen der OGewV folgenden Erwägungen nicht, zumal ein nicht gesehener – für den Verordnungsgeber allein maßgeblicher – Bedarf für eine bundesweite Regelung durch eine abstrakt- generelle Verordnung nicht auf einen fehlenden Bedarf für ein einzelfallbezogenes behördliches Handeln im Wege eines Verwaltungsaktes schließen lässt.
65Ist die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der Bezirksregierung, eine Überschreitung der Trinkwasserleitwerte für PFT in der Trinkwassergewinnung dienenden Gewässern stelle eine schädliche Gewässerveränderung dar, demnach nicht zu beanstanden, so ist sie weiter zu Recht davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der nunmehr festgesetzten Grenzwerte von 10 bzw. 30 µg / l durch die Klägerin die Gefahr einer solchen schädlichen Gewässerveränderung bergen würde. Insofern hat die Bezirksregierung im Klageverfahren in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen nachvollziehbar dargelegt, dass nach den konkret in Rede stehenden Abflussmengen der Kläranlage und sämtlicher bekannter PFT- Emittenten in ihrem Einzugsbereich bereits eine Überschreitung des Wertes von 8,3 bzw. 27,7 µg / l im betrieblichen Abwasser der Klägerin zur Nichteinhaltung der Trinkwasserleitwerte am Ablauf der Kläranlage führen kann (vgl. Bl.98 der Gerichtsakte). Die entsprechende Berechnung, die im Einklang mit den diesbezüglichen Vorgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen steht (vgl. Erlass vom 12. Dezember 2012, IV – 7 096 004 0052), erscheint plausibel und ihre Richtigkeit ist von der Klägerin lediglich insofern substantiiert in Abrede gestellt worden, als in ihr ein „Bewirtschaftungsfaktor 2“ enthalten ist, der zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis führt. Die Kammer hält im Bereich der hier in Rede stehenden, bereits bei den Indirekteinleitern ansetzenden Gefahrenabwehr (vgl. § 58 Abs.2 Nr.2 WHG i.V.m. § 57 Abs.1 Nr.2 WHG) den Ansatz eines solchen Faktors im Sinne eines Sicherheitszuschlags indes für sachgerecht. Dieser soll insbesondere dazu dienen, unbekannten oder diffusen PFT- Einträgen Rechnung zu tragen und zudem gewährleisten, dass die fraglichen Grenzwerte auch in Zeiten geringer Abflussmengen mit entsprechend höheren Schadstoffkonzentrationen sicher eingehalten werden (vgl. Erlass vom 12. Dezember 2012, IV 7 096 004 0052). Dient der Zuschlag mithin ebenfalls dem verlässlichen Ausschluss der Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung, so ist auch nicht ersichtlich, dass der Ansatz eines Faktors zwei zur Berücksichtigung der vorgenannten Gefahrenquellen in unvertretbarer Weise überhöht wäre.
66Ist die Festsetzung eines Grenzwertes von 10 bzw. 30 µg / l demnach ebenfalls gerechtfertigt, um eine Gefährdung der Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung zu vermeiden, so begegnet der angefochtene Bescheid auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
67Dies gilt namentlich für die vorgenommene Ermessensausübung. Die Bezirksregierung ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihr bei der nach § 58 Abs.4 i.V.m. § 13 Abs.1 WHG zulässigen Vorgabe nachträglicher Nebenbestimmungen ein (Umsetzungs-) Ermessen zusteht, wie schon der Umstand zeigt, dass bei einer behördlichen Durchsetzung der aus § 58 Abs.3 WHG folgenden Anpassungspflicht die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und angemessene Fristen festzulegen sind. Die Ermessensausübung muss bei der Anpassung vorhandener Einleitungsgenehmigungen allerdings darauf ausgerichtet sein, eine Konformität der bestehenden Einleitung mit den Anforderungen gemäß § 58 Abs.2 WHG herzustellen, was hier jedoch – wie oben gezeigt – der Sache nach der Fall ist. Die Verwendung des Begriffs „Bewirtschaftungsermessen“ im angegriffenen Bescheid, der in Anlehnung an § 12 Abs.2 WHG die Zulässigkeit darüberhinausgehender wasserwirtschaftlicher (Zweckmäßigkeits-) Erwägungen suggeriert, mag daher missverständlich sein, begründet indes für sich genommen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin.
68Soweit die Klägerin geltend macht, dass überhaupt kein Anlass für ein wasserbehördliches Einschreiten bestehe, da sie die fraglichen Werte seit Jahren einhalte, greift dies ebenfalls nicht durch. Insofern ist vielmehr entscheidend, dass der Klägerin derzeit die unbegrenzte Einleitung von PFT in die Kanalisation und damit auch der (erneute) Einsatz PFT- lastiger Betriebsmittel in ihrer Galvanik rechtlich möglich wäre, was einen hinreichenden Grund dafür darstellt, der Klägerin entsprechende Grenzwerte rechtsverbindlich vorzugeben.
69Die der Klägerin nunmehr durch die Änderung vom 29. Mai 2015 eingeräumte Umsetzungsfrist von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Klägerin eine Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte allein durch den Verzicht auf PFT- lastige Betriebsstoffe möglich ist, ist nicht ersichtlich, dass zur technischen Umsetzung der Vorgaben ein längerer Zeitraum nötig wäre.
70Der Einwand, es fehle hinsichtlich der in Rede stehenden Schadstoffe an einer zuverlässigen Analysemethode, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar. Mit der DIN 38407 – 42 steht nunmehr ein allgemein anerkanntes Regelwerk zur Analyse zur Verfügung, ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für dessen Untauglichkeit ergäben. Der Vortrag, es könnten sich im Nanogramm- Bereich Messungenauigkeiten von mehreren hundert bis tausend Prozent ergeben, erfolgt denn auch ohne Angaben dahingehender Quellen. Nicht zu beanstanden ist ferner die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf die genannte DIN in ihrer jeweils geltenden Fassung. Eine solche (dynamische) Verweisung auf technische Regelwerke mag unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts oder des Zitiergebots rechtlichen Bedenken unterliegen, soweit eine gesetzliche Regelung auf entsprechende Normen Bezug nimmt. Bei der Umsetzung gesetzlicher Entscheidungen durch Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Umweltrechts ist eine Inbezugnahme technischer Regelwerke indes Gang und Gäbe und allgemein anerkannt.
71Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. April 1996– 11 B 123/95 -.
72Dass es der Klägerin nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre, sich vor der lediglich halbjährlich durchzuführenden Selbstüberwachung – ggf. über die Wasserbehörde - aktuelle Kenntnisse über die nach der DIN- Norm einzuhaltende Analysemethode zu verschaffen, macht diese selbst nicht geltend, so dass der Bescheid insofern auch keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken begegnet.
73Schließlich erweckt auch der Einwand, der seitens des beklagten Landes angestrebte PFT- Zielwert an der Ruhr sei bereits (annähernd) erreicht, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Entscheidend ist insofern, dass durch eine unbegrenzte PFT- Einleitung, die sich die Klägerin rechtlich offen halten will, nach dem Gesagten die Einhaltung des Orientierungswertes von 0,3 bzw. 1,0 µg / l im Gewässer Öse als einem Zufluss der Ruhr gefährdet ist. Bereits dies stellt eine Gefährdung für die Qualität des Trinkwassers an der Ruhr dar, die sich aus einer Vielzahl verschiedenster Zuflüsse speist und für deren PFT- Belastung zahllose Verursacher und Quellen mitverantwortlich sind. Da mithin nicht hinreichend absehbar ist, ob der Fortbestand der derzeit erreichten Verbesserung der Wasserqualität – an einem bestimmten Punkt der Ruhr, der zudem durch eine Vielzahl freiwilliger Maßnahmen erreicht worden ist – rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesichert, ist es nicht zu beanstanden, bezogen auf jeden Zufluss der Ruhr die Einhaltung des Orientierungswertes zu fordern und bereits eine dort gegebene Überschreitung als schädliche Gewässerveränderung einzustufen.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 S.2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
76Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Frage, ob wegen der fehlenden Regelung betreffend PFT in der AbwV bzw. der OGewV eine Festsetzung von Grenzwerten für PFT ausscheidet, eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angeregt hat, ist dem nicht zu folgen. Wie dargelegt, war die Festsetzung der Grenzwerte gegenüber der Klägerin unabhängig von der Frage, ob der (vermeintlich) abschließende Charakter der AbwV bzw. der OGewV einer Begrenzung der Indirekteinleitung von dort nicht geregelten Schadstoffen grundsätzlich entgegensteht, schon deshalb gerechtfertigt, weil in ihrem Fall bereits die allgemeine Anforderung nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.3 AbwV greift, die Schadstofffracht durch den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglichst gering zu halten. Auf die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage kommt es daher im vorliegenden Fall schon nicht zwingend streitentscheidend an.
77Vgl. dazu Kopp / Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 124 a VwGO, Rz.7.

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Annotations
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
- 1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, - 2.
die Indirektkühlung, - 3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie - 4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.
(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.
(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
- 1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, - 2.
die Indirektkühlung, - 3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie - 4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.
(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.
(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.
(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom; - 2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden; - 3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden; - 4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht; - 5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird; - 6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft; - 7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist; - 8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt; - 9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben; - 10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind; - 11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.
Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.
(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
- 1.
die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper, - 2.
die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und - 3.
die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen.
(2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen:
- 1.
der Informationen nach Absatz 1, - 2.
der Bestimmungen nach § 3, - 3.
der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen, - 4.
der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowie - 5.
anderer verfügbarer Daten, Karten und Modelluntersuchungen.
(3) Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.
Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.
(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
- 1.
die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper, - 2.
die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und - 3.
die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen.
(2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen:
- 1.
der Informationen nach Absatz 1, - 2.
der Bestimmungen nach § 3, - 3.
der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen, - 4.
der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowie - 5.
anderer verfügbarer Daten, Karten und Modelluntersuchungen.
(3) Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand zu erreichen
- 1.
bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und- 2.
bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu geregelt worden sind.
(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.
(3) Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach Maßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmenprogramm. In den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, - 2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.
(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und - 2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
- 1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, - 2.
Maßnahmen anordnen, die - a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, - b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, - c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, - d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
- 3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, - 4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf, - 2.
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden, - 2.
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und - 3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
- 1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, - 2.
die Indirektkühlung, - 3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie - 4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.
(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.
(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.