Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Juni 2015 (…) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche im Erdgeschoss des Anwesens … in eine ladenmäßige Wettannahmestelle zu erteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens K. ..., als Wettbüro.
Der Kläger betreibt als Pächter im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung/Fl.Nr. ... auf einer Gesamtfläche von ca. 47,5 qm ein Wettbüro in Räumlichkeiten, die mit Baugenehmigung vom 15. September 1970 als „Cafe“ baurechtlich genehmigt wurden. Das maßgebliche Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs eines einfachen Bebauungsplans.
Im Rahmen einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde am 1. Februar 2012 festgestellt, dass die als „Cafe“ baurechtlich genehmigte Einheit im o.g. Anwesen als „Wettannahmestelle“ genutzt und betrieben wird. Nach Angaben des Klägers, der Pächter der Räumlichkeiten ist, besteht die Nutzung als Wettbüro seit November 2011. Nach den Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht sind die Räumlichkeiten u. a. mit drei Flachbildschirmen, vier Spielautomaten, Sitzgelegenheiten sowie einer Kasse für die Wettannahme ausgestattet. Es wurden verschiedene Wettprogramme angeboten und auf den Tischen waren Wettscheine ausgelegt. An den Schaufenstern und an der Eingangstüre befanden sich Beklebungen mit der Aufschrift „...“ und „...“.
Nach der Gewerbeanmeldung des Klägers besteht der Betrieb seit dem 30. Januar 2012. Die Betriebstätigkeit wurde mit „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ umschrieben.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 wurde der Kläger sowie die Eigentümerin der Räumlichkeiten aufgefordert, die Nutzung bis zum 29. Juli 2013 aufzugeben. Nach Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte er mit Schreiben vom 28. August, 19. September und 30. September 2013 mit, dass unter Bezugnahme auf eine bauplanungsrechtliche Einschätzung der Bauordnungsbehörde der Beklagten für das Grundstück Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ..., L.-straße ...vom Mai 2011, Az.: ... die Umgebungsbebauung einem Mischgebiet entspreche und die ausgeübte Nutzung daher genehmigungsfähig sei.
Im Rahmen einer Ortseinsicht der Beklagten vom 16. September 2013 wurde festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro weiterhin fortbesteht.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Umgebungsbebauung durch das Stadtplanungsamt der Beklagten erneut begutachtet worden sei. Danach handele es sich bei der Umgebungsbebauung gerade nicht um ein Mischgebiet sondern um ein allgemeines Wohngebiet, in dem ein Wettbüro als eine Vergnügungsstätte nicht zulässig sei. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört.
Mit Bescheid vom 22. November 2013 wurde der Kläger verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro der im Erdgeschoss des Anwesens K. ... befindlichen Räumlichkeiten innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit des Bescheides aufzulassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung als Wettbüro sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. In dieser Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sei das als Vergnügungsstätte zu qualifizierende Wettbüro nicht zulässig. Der im Anwesen L.-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb habe als atypischer Einzelfall keine gebietsprägende Wirkung. Im Umfeld des Wettbüros dominiere die Wohnnutzung, so dass selbst bei Qualifizierung als Mischgebiet die Vergnügungsstätte nicht zulässig wäre. Die Wohnnutzung werde durch das Vorhaben unzumutbar gestört. Darüber hinaus sei durch die Wettbüronutzung ein Trading-Down-Effekt zu befürchten.
Der Bescheid wurde per Empfangsbekenntnis den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Dezember 2013 zugestellt.
Mit einem am 23. Dezember 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13. November 2013 Klage erhoben.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei die Nutzungsänderung von einem Cafe zu einer Wettannahmestelle gemäß Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig und das Vorhaben somit zunächst formell illegal. Allerdings werde die Einreichung eines Bauantrags vom Kläger in nächster Zeit versichert. Die formelle Illegalität reiche für eine Nutzungsuntersagung nicht aus, wenn das Vorhaben, wie vorliegend, offensichtlich genehmigungsfähig sei. Bei dem hier in Rede stehenden tatsächlichen Baugebiet entlang des K.- unter Einbeziehung der J.-straße, der B.-straße bis hin zur L.-straße handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Vielmehr entspreche die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 BauGB einem faktischen Mischgebiet. Diese Einschätzung habe die Beklagte auch bezüglich eines in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstückes (L.-straße ..., Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ...) so nachweislich getroffen. Neben der Wohnnutzung fänden sich in dem Gebiet auch etliche Handwerksbetriebe, Ladengeschäfte, Gaststätten und Ähnliches. Dieses Gebiet sei überwiegend von diesen gewerblichen Nutzungen geprägt, so dass das klägerische Vorhaben gemäß §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob das Vorhaben als Vergnügungsstätte oder aber als Ladengeschäft zu qualifizieren sei. Der Einschätzung der Beklagten, es handele sich bei der Wettannahmestelle des Klägers um eine Vergnügungsstätte i. S. v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde vorsorglich entgegengetreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, eine Genehmigung für die Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte liege nicht vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO einzustufen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Fotodokumentation des Klägers über die nähere Umgebung. Auch sei im gerichtlichen Verfahren AN 3 K 09.00911, AN 3 E 09.00694 und AN 3 S 09.00695 zu einem Bauvorhaben im K. ... die Einstufung der Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet erfolgt. Die anlässlich eines Bauvorhabens auf dem Anwesen L.-straße ... im Jahr 2011 getroffene Feststellung des Stadtplanungsamtes, sei nicht korrekt gewesen. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.
Am 30. April 2015 hat die Kammer Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabensgrundstück und in dessen näherer Umgebung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 -;
Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt (vgl. nachfolgend 1.). Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (vgl. nachfolgend 2.), sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.). Die Androhung eines Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 3.).
1. Die im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung ..., Fl.Nr. ..., ..., ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt.
Nach dem Grundsatz in Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86;
Die Änderung der Nutzung von einem Cafe in ein Wettbüro ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, als für die bisherige Nutzung. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO verfahrensfrei wäre. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob an die neue Nutzung tatsächlich weitergehende oder andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Hinsichtlich der von einem Cafe in ein Wettbüro geänderten Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten kommen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 BayBO, insbesondere bauplanungsrechtlicher Art, in Betracht als für die bisherige Nutzung.
Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2011 - 4 C 10/09 - DVBl 2011, 358, m. w. N.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird dabei auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (vgl. BVerwG a. a. O.).
Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten wurde mit der Baugenehmigung vom 15. September 1970 eine Nutzung als „Cafe“ genehmigt. Die Variationsbreite dieser genehmigten Nutzung wird durch die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung ausgeübte und aktuelle Nutzung als Wettbüro überschritten, da die beiden Nutzungen einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Beurteilung unterliegen.
Die baurechtlich genehmigte Nutzung als „Cafe“ stellt sich als eine gebietsversorgende Schankwirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. Gebietsversorgend ist eine Schankwirtschaft dann, wenn sie nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption geeignet ist, überwiegend von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden und damit dem Gebiet funktional zugeordnet ist. Im Hinblick auf die Lage und die Größe der Räumlichkeiten ist für die vormalige Nutzung als Cafe von einer gebietsversorgenden Schankwirtschaft auszugehen.
Demgegenüber handelt es sich bei der nunmehr ausgeübten streitgegenständlichen Nutzung als Wettbüro um eine Nutzung, die als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.
Die Nutzungsart „Wettbüro“ beschreibt keinen feststehenden Betriebstyp und kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden (OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris; vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Komm., 11. A. 2008, § 4a RdNr. 23.69). Wettbüros unterscheiden sich gleichwohl deutlich von den Ladengeschäften der Toto-Lotto-Annahmen, die gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen (vgl. Fickert/Fieseler a. a. O., Rn. 23.69). In Abgrenzung zu einem Ladengeschäft oder einem sonstigen Gewerbebetrieb ist Kennzeichen einer Vergnügungsstätte, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieb durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung dient (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O. Rn. 22). Als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff sind Vergnügungsstätten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Stand 01/2011, § 4a BauNVO Rd.Nr. 69, Stand 01/2013, § 6 BauNVO RdNr. 42). In Abgrenzung zum gewerberechtlichen oder steuerrechtlichen Begriff einer Vergnügungsstätte gewinnt baurechtlich das Merkmal der städtebaurechtlichen Relevanz, mithin die Frage der mit der Nutzungsart verbundenen Auswirkungen an Bedeutung (Fickert/Fieseler, a. a. O., Rn. 22.1).
Beim Begriff des „Ladens“ handelt es sich um einen eigenständigen planungsrechtlichen Nutzungsbegriff, der in den Baugebietskatalogen der Baunutzungsverordnung den Wohngebieten zugewiesen ist und üblicherweise Verkaufsstellen bezeichnet, die sich aufgrund ihrer geringen Größe sowie eines eingeschränkten Warensortiments von Waren- und Kaufhäusern unterscheiden. Hierunter fallen auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel wie etwa Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen oder auch Lotto- und Toto-Annahmestellen, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben werden (vgl. VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.6444 - juris mit Verweis auf König/Rösner/Stock, BauNVO-Komm., 2. Aufl. 2003, § 4 RdNr. 21 m. w. N.).
Als „Wettbüros“ werden gemeinhin Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro als Vermittler und dem häufig im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 ff.). Die suchtfördernde Wirkung von Spielhallen und Wettbüros begründet daher zu berücksichtigende negative Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung und damit eine besondere städtebauliche Relevanz. Ein „Wettbüro“ lässt sich in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abheben und auch gegenüber einer Ladennutzung wesentliche Unterschiede aufweisen können (vgl. OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris RdNr. 4). Unter Berücksichtigung der städtebaulich relevanten Auswirkung der Nutzung können Wettbüros je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris RdNr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635).
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Ladengeschäft bzw. Gewerbebetrieb und einer Vergnügungsstätte sind neben der Ausgestaltung der Räumlichkeiten, das nach der Betriebskonzeption vorgehaltene Freizeitangebot, das jeweilige Zielpublikum sowie die jeweiligen Öffnungszeiten, da insoweit differierende Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten und damit eine andere städtebauliche Relevanz gegeben ist. Bieten die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen sowie das Vorhalten von Sitzgelegenheiten oder Stehtischen Gelegenheit zum geselligen Aufenthalt, unterscheidet sich ein Wettbüro wesentlich von einer herkömmlichen ladenmäßig betriebenen Lotto-Toto-Annahmestelle (vgl. VG München, B.v. 12.10.2012 - M 8 S 12.3745 -; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01367 - jeweils juris).
Nach der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung ist entscheidend für die Charakterisierung einer Lokalität als Wettbüro, dass die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen (vgl. OVG NRW, B.v. 6.2.2014 - 2 A 2261/13 -; VGH Hessen, B.v. 19.9.2006 - 3 TG 2161/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 -; BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 -; VGH Baden-Württem-berg,
Gemessen an diesen Vorgaben erscheint es nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem vom Kläger betriebenen Wettbüro um eine Vergnügungsstätte handelt. Durch das Aufstellen zahlreicher Bildschirme, einer größeren Anzahl von Sitzgelegenheiten und der Abgabe von Getränken wurde ersichtlich ein auf ein längeres Verweilen der Wettkunden abzielendes Ambiente geschaffen. Auch die gewerberechtlich angemeldete Betriebsbeschreibung „Sportcafe „...“ mit Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und Vermittlung von Sportwetten“ lässt erkennen, dass der Betrieb ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sondern vielmehr auch dem Zweck dient, u. a. die Sportereignisse, auf die die Kunden gewettet haben, auf den Bildschirmen zu verfolgen.
Bei der streitgegenständlichen Nutzung handelt es sich somit um eine Vergnügungsstätte, an die andere bauplanungsrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die genehmigte Nutzung. Die erfolgte Nutzungsänderung von einem Cafe in ein Wettbüro weist damit auch die für ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf.
Die erfolgte Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Mangels Vorliegens der erforderlichen Baugenehmigung ist das Vorhaben formell baurechtswidrig; die ausgeübte Nutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 76 S. 2 BayBO.
2. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Das dem Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris; BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris RdNr. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss dabei in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 a. a. O.). Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei den durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt, die Vorschrift daher für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich hin zur Nutzungsuntersagung ausgeht, und besondere Gründe vorliegen müssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.
Nach diesen Vorgaben ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.).
2.1. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung erweist sich auch insoweit nicht als unverhältnismäßig, als das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vergeblich nach Art. 76 S. 3 BayBO zur Stellung eines Bauantrages aufgefordert zu haben, wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris; BayVGH, B. v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayVBl 2005, 369).
Einer abschließenden Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens steht bereits entgegen, dass es mangels Vorliegens von Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung schon an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen wäre, fehlt. Gleichwohl lässt sich bezüglich der ausgeübten Nutzung als Wettbüro auch ohne Bauantragsunterlagen feststellen, dass diese Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Das streitgegenständliche Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Als für das Vorhaben maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein stellt sich die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO dar.
Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabensgrundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Ob eine Straße insoweit eine trennende oder verbindende Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris).
Die maßgebende nähere Umgebung wird für das streitgegenständliche Vorhaben im Wesentlichen durch den K., dessen beiderseitige Bebauung bis zur L-straße, die L-straße und die P. Straße sowie in Verbindung zum K. die J.-straße bestimmt. Die J.-straße weist als stark frequentierte Verkehrsachse hinsichtlich der gegenüberliegenden Straßenseite eine trennende Wirkung auf. Nach den Erkenntnissen im Augenschein ist die nähere Umgebung in dem Straßengeviert K.P. Straße, L-straße und J.-straße durch überwiegende Wohnnutzung geprägt. In der unmittelbaren Umgebung im K. finden sich abgesehen von der Wohnnutzung in den Erdgeschossen ein Schreibwarenladen, Ladengeschäfte für Zoobedarf und Schmuckdesign, eine soziale Betreuungseinrichtung für Kinder, ein Friseursalon sowie zwei Gaststätten. Die oberen Stockwerke der drei- bis viergeschossigen Gebäude sind wohngenutzt. In der P. Straße hat der Augenschein ergeben, dass neben einer Bäckerei, einer Gaststätte, einer Sanitärfirma, einer psychologischen Praxis sowie einer Zahnarztpraxis der Straßenzug durch Wohnnutzung geprägt ist. In der L-straße findet sich eine Büronutzung durch einen Immobilienmakler, eine Gaststätte sowie im Rückgebäude des Anwesens Nr. ... ein metallverarbeitender Betrieb. Im Übrigen ist der Straßenzug ebenfalls durch Wohnnutzung geprägt.
Die in den Erdgeschossen der Umgebungsbebauung anzufindende gewerbliche Nutzung stellt sich im Wesentlichen als der Versorgung des Gebietes dienenden Läden bzw. Gaststätten dar. Der im Rückgebäude des Anwesens L-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb weist insoweit keine gebietsprägende Wirkung auf, zumal auch in den Rückgebäuden die Wohnnutzung vorherrscht. Abgesehen von teilweise gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen einiger Gebäude sind in den Obergeschossen nahezu aller Gebäude Wohneinheiten untergebracht, so dass die Wohnnutzung die gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss jeweils dominiert. Einige Anwesen der näheren Umgebung sind ausschließlich wohngenutzt. Insgesamt ergibt sich damit ein die Annahme eines faktischen Mischgebiets ausschließendes Übergewichts der Wohnnutzung gegenüber der nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung.
Entgegen der klägerischen Auffassung liegt somit kein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO vor. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das von § 6 Abs. 1 BauNVO geforderte gleichwertige nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris m. w. N.). Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Wohnnutzung in der maßgebenden näheren Umgebung gegenüber der gewerblichen Nutzung (einschließlich Laden- und Büronutzung) deutlich überwiegt. Die nähere Umgebung ist daher als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zu qualifizieren.
Das streitgegenständliche Vorhaben ist - wie ausgeführt - planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu beurteilen und im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig, da bei einer Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung im Regelfall bereits der Gebietscharakter als solcher tangiert wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, als Vergnügungsstätten und Wohnnutzungen als grundsätzlich nicht kompatibel anzusehen sind.
Auch wenn man die Umgebungsbebauung als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNV0 nicht zulässig, da der maßgebliche Gebietsteil, mithin die Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern durch Wohnnutzung geprägt ist.
Selbst bei einer Qualifizierung der maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung als eine durch Wohnnutzung dominierte Gemengelage, würde sich das dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben nicht einfügen, da es sich nicht innerhalb des aus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und aufgrund der negativen städtebaulichen Auswirkung von Vergnügungsstätten die dem hier streitigen Wettbüro und dem sich ergebenden Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung als rücksichtslos darstellen würde (vgl. VG Berlin, U.v. 5.12.2013 - 13 K 2.13 - juris).
Die streitgegenständliche Nutzung stellt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung somit nicht als offensichtlich genehmigungsfähig dar, so dass sich die angeordnete Nutzungsuntersagung insoweit als verhältnismäßig erweist.
2.2. Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 LStVG zurückzugreifen. Danach kann die Anordnung gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Zustandsstörer im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.
Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formell und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Dies gilt in gleicher Weise für eine Person, die sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als diejenige Person geriert, und der Hinweis auf die Verantwortlichkeit anderer Personen für den baurechtswidrigen Zustand unterbleibt (vgl. Simon/Busse, BayBO-Komm., Art. 76 RdNr. 164). Die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten ist vorliegend dadurch veranlasst, dass der Kläger als Pächter der Räumlichkeiten durch die Ausübung des auf ihn persönlich angemeldeten Gewerbes „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ betreibt, so dass eine Nutzungsänderung der genehmigten Cafe-Nutzung in eine Nutzung als Wettbüro erfolgte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger schuldrechtlich hierzu berechtigt war. Ebenso wenig ist eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger als Handlungs- und auch Zustandsstörer (vgl. VG München, U.v. 23.6.2009 - M 1 K 09.421 - juris).
Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, den Kläger als Mieter der Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).
Die verfahrensgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist derzeit ein geeignetes schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen den formell illegalen Betrieb des Wettbüros und damit auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen selbst zu vertreten.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich.
Die angefochtene Nutzungsuntersagung der Beklagten mit Bescheid 22. November 2013 erweist sich somit als ermessensgerecht.
3. Auch das angedrohte Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens K. ..., als Wettbüro.
Der Kläger betreibt als Pächter im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung/Fl.Nr. ... auf einer Gesamtfläche von ca. 47,5 qm ein Wettbüro in Räumlichkeiten, die mit Baugenehmigung vom 15. September 1970 als „Cafe“ baurechtlich genehmigt wurden. Das maßgebliche Grundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs eines einfachen Bebauungsplans.
Im Rahmen einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde am 1. Februar 2012 festgestellt, dass die als „Cafe“ baurechtlich genehmigte Einheit im o.g. Anwesen als „Wettannahmestelle“ genutzt und betrieben wird. Nach Angaben des Klägers, der Pächter der Räumlichkeiten ist, besteht die Nutzung als Wettbüro seit November 2011. Nach den Feststellungen im Rahmen der Ortseinsicht sind die Räumlichkeiten u. a. mit drei Flachbildschirmen, vier Spielautomaten, Sitzgelegenheiten sowie einer Kasse für die Wettannahme ausgestattet. Es wurden verschiedene Wettprogramme angeboten und auf den Tischen waren Wettscheine ausgelegt. An den Schaufenstern und an der Eingangstüre befanden sich Beklebungen mit der Aufschrift „...“ und „...“.
Nach der Gewerbeanmeldung des Klägers besteht der Betrieb seit dem 30. Januar 2012. Die Betriebstätigkeit wurde mit „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ umschrieben.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 wurde der Kläger sowie die Eigentümerin der Räumlichkeiten aufgefordert, die Nutzung bis zum 29. Juli 2013 aufzugeben. Nach Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers teilte er mit Schreiben vom 28. August, 19. September und 30. September 2013 mit, dass unter Bezugnahme auf eine bauplanungsrechtliche Einschätzung der Bauordnungsbehörde der Beklagten für das Grundstück Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ..., L.-straße ...vom Mai 2011, Az.: ... die Umgebungsbebauung einem Mischgebiet entspreche und die ausgeübte Nutzung daher genehmigungsfähig sei.
Im Rahmen einer Ortseinsicht der Beklagten vom 16. September 2013 wurde festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro weiterhin fortbesteht.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Umgebungsbebauung durch das Stadtplanungsamt der Beklagten erneut begutachtet worden sei. Danach handele es sich bei der Umgebungsbebauung gerade nicht um ein Mischgebiet sondern um ein allgemeines Wohngebiet, in dem ein Wettbüro als eine Vergnügungsstätte nicht zulässig sei. Der Kläger wurde zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört.
Mit Bescheid vom 22. November 2013 wurde der Kläger verpflichtet, die Nutzung als Wettbüro der im Erdgeschoss des Anwesens K. ... befindlichen Räumlichkeiten innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit des Bescheides aufzulassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzung als Wettbüro sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. In dieser Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO sei das als Vergnügungsstätte zu qualifizierende Wettbüro nicht zulässig. Der im Anwesen L.-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb habe als atypischer Einzelfall keine gebietsprägende Wirkung. Im Umfeld des Wettbüros dominiere die Wohnnutzung, so dass selbst bei Qualifizierung als Mischgebiet die Vergnügungsstätte nicht zulässig wäre. Die Wohnnutzung werde durch das Vorhaben unzumutbar gestört. Darüber hinaus sei durch die Wettbüronutzung ein Trading-Down-Effekt zu befürchten.
Der Bescheid wurde per Empfangsbekenntnis den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Dezember 2013 zugestellt.
Mit einem am 23. Dezember 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 13. November 2013 Klage erhoben.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar sei die Nutzungsänderung von einem Cafe zu einer Wettannahmestelle gemäß Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig und das Vorhaben somit zunächst formell illegal. Allerdings werde die Einreichung eines Bauantrags vom Kläger in nächster Zeit versichert. Die formelle Illegalität reiche für eine Nutzungsuntersagung nicht aus, wenn das Vorhaben, wie vorliegend, offensichtlich genehmigungsfähig sei. Bei dem hier in Rede stehenden tatsächlichen Baugebiet entlang des K.- unter Einbeziehung der J.-straße, der B.-straße bis hin zur L.-straße handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Vielmehr entspreche die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 BauGB einem faktischen Mischgebiet. Diese Einschätzung habe die Beklagte auch bezüglich eines in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstückes (L.-straße ..., Gemarkung ... ..., Fl.Nr. ...) so nachweislich getroffen. Neben der Wohnnutzung fänden sich in dem Gebiet auch etliche Handwerksbetriebe, Ladengeschäfte, Gaststätten und Ähnliches. Dieses Gebiet sei überwiegend von diesen gewerblichen Nutzungen geprägt, so dass das klägerische Vorhaben gemäß §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob das Vorhaben als Vergnügungsstätte oder aber als Ladengeschäft zu qualifizieren sei. Der Einschätzung der Beklagten, es handele sich bei der Wettannahmestelle des Klägers um eine Vergnügungsstätte i. S. v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werde vorsorglich entgegengetreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, eine Genehmigung für die Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte liege nicht vor. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO einzustufen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Fotodokumentation des Klägers über die nähere Umgebung. Auch sei im gerichtlichen Verfahren AN 3 K 09.00911, AN 3 E 09.00694 und AN 3 S 09.00695 zu einem Bauvorhaben im K. ... die Einstufung der Umgebungsbebauung als allgemeines Wohngebiet erfolgt. Die anlässlich eines Bauvorhabens auf dem Anwesen L.-straße ... im Jahr 2011 getroffene Feststellung des Stadtplanungsamtes, sei nicht korrekt gewesen. Im Übrigen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.
Am 30. April 2015 hat die Kammer Beweis durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabensgrundstück und in dessen näherer Umgebung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Eine Nutzung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 -;
Nach diesen Vorgaben ist die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da es sich um eine nicht genehmigte, aber baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt (vgl. nachfolgend 1.). Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist keine Ermessensfehler auf (vgl. nachfolgend 2.), sie ist insbesondere verhältnismäßig, da die geänderte Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.). Die Androhung eines Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. nachfolgend 3.).
1. Die im Erdgeschoss des Gebäudes K. ..., Gemarkung ..., Fl.Nr. ..., ..., ausgeübte Nutzung als Wettbüro ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO nicht vorliegt.
Nach dem Grundsatz in Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer jeden Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und für die geänderte Nutzung andere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86;
Die Änderung der Nutzung von einem Cafe in ein Wettbüro ist nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen, als für die bisherige Nutzung. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 und 2 BayBO verfahrensfrei wäre. Eine Verfahrensfreiheit nach dieser Bestimmung scheidet bereits dann aus, wenn es möglich erscheint, dass an die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die bisherige Nutzung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesformulierung, wonach es darauf ankommt, ob für die neue Nutzung andere Vorschriften „in Betracht kommen“. Ob an die neue Nutzung tatsächlich weitergehende oder andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Hinsichtlich der von einem Cafe in ein Wettbüro geänderten Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten kommen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 BayBO, insbesondere bauplanungsrechtlicher Art, in Betracht als für die bisherige Nutzung.
Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2011 - 4 C 10/09 - DVBl 2011, 358, m. w. N.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird dabei auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (vgl. BVerwG a. a. O.).
Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten wurde mit der Baugenehmigung vom 15. September 1970 eine Nutzung als „Cafe“ genehmigt. Die Variationsbreite dieser genehmigten Nutzung wird durch die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung ausgeübte und aktuelle Nutzung als Wettbüro überschritten, da die beiden Nutzungen einer unterschiedlichen planungsrechtlichen Beurteilung unterliegen.
Die baurechtlich genehmigte Nutzung als „Cafe“ stellt sich als eine gebietsversorgende Schankwirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. Gebietsversorgend ist eine Schankwirtschaft dann, wenn sie nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption geeignet ist, überwiegend von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden und damit dem Gebiet funktional zugeordnet ist. Im Hinblick auf die Lage und die Größe der Räumlichkeiten ist für die vormalige Nutzung als Cafe von einer gebietsversorgenden Schankwirtschaft auszugehen.
Demgegenüber handelt es sich bei der nunmehr ausgeübten streitgegenständlichen Nutzung als Wettbüro um eine Nutzung, die als Vergnügungsstätte zu qualifizieren ist.
Die Nutzungsart „Wettbüro“ beschreibt keinen feststehenden Betriebstyp und kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keiner der in der Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten eindeutig zugeordnet werden (OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris; vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Komm., 11. A. 2008, § 4a RdNr. 23.69). Wettbüros unterscheiden sich gleichwohl deutlich von den Ladengeschäften der Toto-Lotto-Annahmen, die gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen (vgl. Fickert/Fieseler a. a. O., Rn. 23.69). In Abgrenzung zu einem Ladengeschäft oder einem sonstigen Gewerbebetrieb ist Kennzeichen einer Vergnügungsstätte, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieb durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache des Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung dient (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O. Rn. 22). Als bauplanungsrechtlicher Nutzungsbegriff sind Vergnügungsstätten durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Stand 01/2011, § 4a BauNVO Rd.Nr. 69, Stand 01/2013, § 6 BauNVO RdNr. 42). In Abgrenzung zum gewerberechtlichen oder steuerrechtlichen Begriff einer Vergnügungsstätte gewinnt baurechtlich das Merkmal der städtebaurechtlichen Relevanz, mithin die Frage der mit der Nutzungsart verbundenen Auswirkungen an Bedeutung (Fickert/Fieseler, a. a. O., Rn. 22.1).
Beim Begriff des „Ladens“ handelt es sich um einen eigenständigen planungsrechtlichen Nutzungsbegriff, der in den Baugebietskatalogen der Baunutzungsverordnung den Wohngebieten zugewiesen ist und üblicherweise Verkaufsstellen bezeichnet, die sich aufgrund ihrer geringen Größe sowie eines eingeschränkten Warensortiments von Waren- und Kaufhäusern unterscheiden. Hierunter fallen auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel wie etwa Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen oder auch Lotto- und Toto-Annahmestellen, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben werden (vgl. VG München, U.v. 18.11.2013 - M 8 K 12.6444 - juris mit Verweis auf König/Rösner/Stock, BauNVO-Komm., 2. Aufl. 2003, § 4 RdNr. 21 m. w. N.).
Als „Wettbüros“ werden gemeinhin Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden, dem Wettbüro als Vermittler und dem häufig im europäischen Ausland ansässigen Wettunternehmen Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. BVerfG, U. v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276/304 ff.). Die suchtfördernde Wirkung von Spielhallen und Wettbüros begründet daher zu berücksichtigende negative Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung und damit eine besondere städtebauliche Relevanz. Ein „Wettbüro“ lässt sich in verschiedenen Formen betreiben, die sich unter Zulässigkeitsgesichtspunkten deutlich voneinander abheben und auch gegenüber einer Ladennutzung wesentliche Unterschiede aufweisen können (vgl. OVG NRW, B.v. 18.10.2005 - 10 B 1600/05 - juris RdNr. 4). Unter Berücksichtigung der städtebaulich relevanten Auswirkung der Nutzung können Wettbüros je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris RdNr. 4; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635).
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Ladengeschäft bzw. Gewerbebetrieb und einer Vergnügungsstätte sind neben der Ausgestaltung der Räumlichkeiten, das nach der Betriebskonzeption vorgehaltene Freizeitangebot, das jeweilige Zielpublikum sowie die jeweiligen Öffnungszeiten, da insoweit differierende Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten und damit eine andere städtebauliche Relevanz gegeben ist. Bieten die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen sowie das Vorhalten von Sitzgelegenheiten oder Stehtischen Gelegenheit zum geselligen Aufenthalt, unterscheidet sich ein Wettbüro wesentlich von einer herkömmlichen ladenmäßig betriebenen Lotto-Toto-Annahmestelle (vgl. VG München, B.v. 12.10.2012 - M 8 S 12.3745 -; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01367 - jeweils juris).
Nach der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung ist entscheidend für die Charakterisierung einer Lokalität als Wettbüro, dass die Räumlichkeiten, insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen, Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen (vgl. OVG NRW, B.v. 6.2.2014 - 2 A 2261/13 -; VGH Hessen, B.v. 19.9.2006 - 3 TG 2161/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 -; BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 -; VGH Baden-Württem-berg,
Gemessen an diesen Vorgaben erscheint es nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem vom Kläger betriebenen Wettbüro um eine Vergnügungsstätte handelt. Durch das Aufstellen zahlreicher Bildschirme, einer größeren Anzahl von Sitzgelegenheiten und der Abgabe von Getränken wurde ersichtlich ein auf ein längeres Verweilen der Wettkunden abzielendes Ambiente geschaffen. Auch die gewerberechtlich angemeldete Betriebsbeschreibung „Sportcafe „...“ mit Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und Vermittlung von Sportwetten“ lässt erkennen, dass der Betrieb ersichtlich nicht lediglich darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszubezahlen, sondern vielmehr auch dem Zweck dient, u. a. die Sportereignisse, auf die die Kunden gewettet haben, auf den Bildschirmen zu verfolgen.
Bei der streitgegenständlichen Nutzung handelt es sich somit um eine Vergnügungsstätte, an die andere bauplanungsrechtliche Anforderungen zu stellen sind als an die genehmigte Nutzung. Die erfolgte Nutzungsänderung von einem Cafe in ein Wettbüro weist damit auch die für ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz auf.
Die erfolgte Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Mangels Vorliegens der erforderlichen Baugenehmigung ist das Vorhaben formell baurechtswidrig; die ausgeübte Nutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 76 S. 2 BayBO.
2. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei innerhalb der gesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung des Zwecks der Eingriffsermächtigung ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Das dem Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris; BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris RdNr. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss dabei in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2005 a. a. O.). Eine weitergehende Begründung der Ermessenserwägung ist somit entbehrlich, da es sich bei den durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumten Entschließungsermessen um ein sogenanntes intendiertes Ermessen handelt, die Vorschrift daher für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne, nämlich hin zur Nutzungsuntersagung ausgeht, und besondere Gründe vorliegen müssen, um ausnahmsweise eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.
Nach diesen Vorgaben ist die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Die angeordnete Nutzungsuntersagung ist verhältnismäßig, insbesondere da das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. nachfolgend 2.1.). Auch die Auswahl des in Anspruch genommenen Adressaten ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend 2.2.).
2.1. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung erweist sich auch insoweit nicht als unverhältnismäßig, als das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vergeblich nach Art. 76 S. 3 BayBO zur Stellung eines Bauantrages aufgefordert zu haben, wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2007 - 1 CS 07.1253 - juris; BayVGH, B. v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayVBl 2005, 369).
Einer abschließenden Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens steht bereits entgegen, dass es mangels Vorliegens von Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung schon an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen wäre, fehlt. Gleichwohl lässt sich bezüglich der ausgeübten Nutzung als Wettbüro auch ohne Bauantragsunterlagen feststellen, dass diese Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.
Das streitgegenständliche Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans und ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Als für das Vorhaben maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein stellt sich die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens als allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO dar.
Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabensgrundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Ob eine Straße insoweit eine trennende oder verbindende Wirkung hat, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris).
Die maßgebende nähere Umgebung wird für das streitgegenständliche Vorhaben im Wesentlichen durch den K., dessen beiderseitige Bebauung bis zur L-straße, die L-straße und die P. Straße sowie in Verbindung zum K. die J.-straße bestimmt. Die J.-straße weist als stark frequentierte Verkehrsachse hinsichtlich der gegenüberliegenden Straßenseite eine trennende Wirkung auf. Nach den Erkenntnissen im Augenschein ist die nähere Umgebung in dem Straßengeviert K.P. Straße, L-straße und J.-straße durch überwiegende Wohnnutzung geprägt. In der unmittelbaren Umgebung im K. finden sich abgesehen von der Wohnnutzung in den Erdgeschossen ein Schreibwarenladen, Ladengeschäfte für Zoobedarf und Schmuckdesign, eine soziale Betreuungseinrichtung für Kinder, ein Friseursalon sowie zwei Gaststätten. Die oberen Stockwerke der drei- bis viergeschossigen Gebäude sind wohngenutzt. In der P. Straße hat der Augenschein ergeben, dass neben einer Bäckerei, einer Gaststätte, einer Sanitärfirma, einer psychologischen Praxis sowie einer Zahnarztpraxis der Straßenzug durch Wohnnutzung geprägt ist. In der L-straße findet sich eine Büronutzung durch einen Immobilienmakler, eine Gaststätte sowie im Rückgebäude des Anwesens Nr. ... ein metallverarbeitender Betrieb. Im Übrigen ist der Straßenzug ebenfalls durch Wohnnutzung geprägt.
Die in den Erdgeschossen der Umgebungsbebauung anzufindende gewerbliche Nutzung stellt sich im Wesentlichen als der Versorgung des Gebietes dienenden Läden bzw. Gaststätten dar. Der im Rückgebäude des Anwesens L-straße ... befindliche metallverarbeitende Betrieb weist insoweit keine gebietsprägende Wirkung auf, zumal auch in den Rückgebäuden die Wohnnutzung vorherrscht. Abgesehen von teilweise gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen einiger Gebäude sind in den Obergeschossen nahezu aller Gebäude Wohneinheiten untergebracht, so dass die Wohnnutzung die gewerblichen Einheiten im Erdgeschoss jeweils dominiert. Einige Anwesen der näheren Umgebung sind ausschließlich wohngenutzt. Insgesamt ergibt sich damit ein die Annahme eines faktischen Mischgebiets ausschließendes Übergewichts der Wohnnutzung gegenüber der nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung.
Entgegen der klägerischen Auffassung liegt somit kein faktisches Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO vor. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das von § 6 Abs. 1 BauNVO geforderte gleichwertige nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris m. w. N.). Eine solche Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Wohnnutzung in der maßgebenden näheren Umgebung gegenüber der gewerblichen Nutzung (einschließlich Laden- und Büronutzung) deutlich überwiegt. Die nähere Umgebung ist daher als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO zu qualifizieren.
Das streitgegenständliche Vorhaben ist - wie ausgeführt - planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu beurteilen und im allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB befreiungsfähig, da bei einer Befreiung hinsichtlich der Art der Nutzung im Regelfall bereits der Gebietscharakter als solcher tangiert wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, als Vergnügungsstätten und Wohnnutzungen als grundsätzlich nicht kompatibel anzusehen sind.
Auch wenn man die Umgebungsbebauung als Mischgebiet qualifizieren wollte, wäre das Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNV0 nicht zulässig, da der maßgebliche Gebietsteil, mithin die Umgebungsbebauung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung, sondern durch Wohnnutzung geprägt ist.
Selbst bei einer Qualifizierung der maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung als eine durch Wohnnutzung dominierte Gemengelage, würde sich das dann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben nicht einfügen, da es sich nicht innerhalb des aus dieser Umgebung hervorgehenden Rahmens hält und aufgrund der negativen städtebaulichen Auswirkung von Vergnügungsstätten die dem hier streitigen Wettbüro und dem sich ergebenden Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung als rücksichtslos darstellen würde (vgl. VG Berlin, U.v. 5.12.2013 - 13 K 2.13 - juris).
Die streitgegenständliche Nutzung stellt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung somit nicht als offensichtlich genehmigungsfähig dar, so dass sich die angeordnete Nutzungsuntersagung insoweit als verhältnismäßig erweist.
2.2. Auch die Störerauswahl der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen ergehen gegenüber derjenigen Person, die die sicherheitsrechtliche Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand trägt. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen in der Bayerischen Bauordnung ist für die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Adressaten auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere auf Art. 9 LStVG zurückzugreifen. Danach kann die Anordnung gegenüber dem sogenannten Handlungsstörer, dem Zustandsstörer oder dem Nichtstörer ergehen. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Zustandsstörer im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.
Handlungsstörer ist bezogen auf die Nutzungsuntersagung also derjenige, der für die formell und materiell rechtswidrige Nutzung unmittelbar verantwortlich ist. Dies gilt in gleicher Weise für eine Person, die sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als diejenige Person geriert, und der Hinweis auf die Verantwortlichkeit anderer Personen für den baurechtswidrigen Zustand unterbleibt (vgl. Simon/Busse, BayBO-Komm., Art. 76 RdNr. 164). Die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten ist vorliegend dadurch veranlasst, dass der Kläger als Pächter der Räumlichkeiten durch die Ausübung des auf ihn persönlich angemeldeten Gewerbes „Sportcafe „...“ mit der Abgabe von alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie Vermittlung von Sportwetten“ betreibt, so dass eine Nutzungsänderung der genehmigten Cafe-Nutzung in eine Nutzung als Wettbüro erfolgte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger schuldrechtlich hierzu berechtigt war. Ebenso wenig ist eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger als Handlungs- und auch Zustandsstörer (vgl. VG München, U.v. 23.6.2009 - M 1 K 09.421 - juris).
Bei einer Mehrheit von Störern hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalles, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2001 - 1 ZB 01.664 - juris). Nach dem Grundsatz der effektiven Bekämpfung des rechtswidrigen Zustandes ist es ermessensfehlerfrei, den Kläger als Mieter der Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris).
Die verfahrensgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger stellt sich danach nicht als unverhältnismäßig dar. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ist derzeit ein geeignetes schonenderes Mittel der Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen den formell illegalen Betrieb des Wettbüros und damit auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen selbst zu vertreten.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG oder eine willkürliche Vorgehensweise der Beklagten ist nicht ersichtlich.
Die angefochtene Nutzungsuntersagung der Beklagten mit Bescheid 22. November 2013 erweist sich somit als ermessensgerecht.
3. Auch das angedrohte Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzende Unterlassungspflicht rechtmäßig angeordnet wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.412 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.