Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072

published on 21/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Juni 2017 - AN 9 K 15.01072
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Juni 2016 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einer Bankfiliale zur Wettannahmestelle.

1. Die Klägerin betreibt seit dem 14. Januar 2012 im Erdgeschoss des Anwesens …, … (Grundstück FlNr. …, Gemarkung …), eine - von ihr so bezeichnete - Wettvermittlungsstelle, deren Nutzfläche etwa 177 m2 beträgt.

Für das betreffende Gebäude hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1970 die Baugenehmigung für die „Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes und bauliche Änderungen im Rückgebäude“ erteilt. Nach den Bauvorlagen wurden im Erdgeschoss eine Bankfiliale und in den Obergeschossen Wohnnutzung genehmigt.

Am 17. Januar 2012 wurde bei einer bauaufsichtlichen Kontrolle durch die Beklage festgestellt, dass die Räume im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses als „Wettbüro“ genutzt werden und entsprechende Werbeanlagen angebracht worden waren.

Nachdem die Beklagte die Klägerin zur Beseitigung der Werbeanlagen und zur Beendigung der Nutzung als Wettbüro aufgefordert hatte, untersagte sie mit Bescheid vom 5. Juli 2012 der Klägerin die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Anwesens … als Wettbüro und bestimmte, dass die Nutzung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids einzustellen ist (Nr. 1). Weiter wurde angeordnet, die im Einzelnen bezeichneten Werbeanlagen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheids zu beseitigen (Nr. 2). Für den Fall der Nichteinhaltung „dieser Fristen“ wurde ein Zwangsgeld von insgesamt 14.200,00 EUR angedroht, das im Einzelnen aufgegliedert wurde. Auf den Inhalt des Bescheids insgesamt wird verwiesen.

Die fristgerecht erhobene Klage gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des VG Ansbach vom 15. Mai 2013 abgewiesen (AN 9 K 12.01411). Der hiergegen fristgerecht erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2016 abgelehnt (9 ZB 13.1991). Auf den Inhalt beider Entscheidungen wird verwiesen.

2. Mit Bauantrag vom 3. Dezember 2012, eingegangen bei der Baubehörde der Beklagten am 7. Dezember 2012, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Bankfiliale in eine Wettannahmestelle im Erdgeschoss des Anwesens … in … (…). Nach den vorgelegten Plänen soll die Wettannahmestelle im südwestlichen Teil des Erdgeschosses errichtet werden, der Zugang soll durch einen im südwestlichen Teil des Erdgeschosses gelegenen Windfang mit einer Fläche laut Angabe in den Plänen von 13 m2 erfolgen, die Wettannahmestelle soll eine Fläche von 60,87 m2 laut Angabe in den Plänen haben und über eine weitere Tür in der westlichen Außenwand zum rückwärtigen Grundstücksbereich verfügen. In dem Lageplan sowie in dem Plan „EG Grundriss“ sind zwei runde Stehtische sowie eine Theke enthalten, entlang der südlichen Wand sollen laut dortiger Bezeichnung drei „Quotenmonitore“ aufgestellt werden. In den zu diesem Bauantrag vorgelegten Plänen (Lageplan, Grundriss EG) ist im nördlichen Bereich des Erdgeschosses ein Gastraum eingezeichnet, dessen Zugang ebenfalls durch den Windfang erfolgen soll und der über eine Fläche laut Eintrag in den Plänen von 71,64 m2 verfügen soll. Die Theke des Gastraums stellt die durch die Zwischenwand unterbrochene Fortsetzung der Theke der Wettannahmestelle dar, im Gastraum sollen hinter der Theke ein Fernseher sowie entlang der nördlichen Gebäudewand drei weitere Fernseher aufgestellt werden, sowie zwei Spielautomaten im nördlichen Bereich des Erdgeschosses gegenüber von den dort untergebrachten Toiletten sowie einem kleinen Lagerraum. Laut Einzeichnung soll der Gastraum über 40 Sitzplätze verfügen, die Fenster des Gastraums sowie des Windfangs sollen mit einer einheitlichen durchgehenden Werbeanlage und der Aufschrift „Bistro Soccer Home“, die südlich angrenzende Zugangstür zum Windfang mit einem 50 cm großen Werbeaufdruck für den Wettveranstalter … versehen werden.

Laut der in den Bauvorlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung vom 29. November 2012 soll die Wettannahmestelle von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet sein und „wie eine Lottoannahmestelle ausschließlich der Vorbereitung der Wettabgabe am Schalter (Studieren der Wettprogramme, Ausfüllen der Lesekarte) sowie dem eigentlichen Wettvorgang (Einlesen der Lesekarte mittels Scanner durch Ladenpersonal am Schalter, Zahlung des Wetteinsatzes, Aushändigung der Wettquittung) dienen und keinerlei Aufenthaltsfunktion haben“. Die Wettkunden könnten sich auch Wettgewinne auszahlen lassen. Die Wettprogramme würden in der Betriebsstätte in Papierform vorgehalten, zusätzlich würden aktuelle Wettquoten an drei Flachbildschirmen angezeigt, Sportereignisse würden nicht übertragen. Dem Kunden würden keinerlei Sitzmöglichkeiten eingeräumt, es seien nur zwei Stehtische als Schreibunterlage vorhanden. Es finde weder ein Ausschank von Getränken noch ein Verkauf von Waren statt.

Mit Bauantrag vom 3. Dezember 2012, bei der Baubehörde der Beklagen eingegangen am 7. Dezember 2012, reichte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche einer Bankfiliale in Bistro ein (…). Die zu diesem Vorhaben vorgelegten Pläne waren im Bauantrag für die Wettannahmestelle (…) vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zog die Klägerin daraufhin den Bauantrag für die Nutzungsänderung einer Teilfläche der Bankfiliale in ein Bistro (…) zurück, das entsprechende Bauantragsverfahren wurde mit Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 eingestellt.

Im Baugenehmigungsverfahren … kam die Beklagte in ihrer planungsrechtlichen Stellungnahme nach § 36 BauGB zu der Auffassung, das vorliegende Gebiet zwischen …, … sowie … und … sei als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO einzuordnen, dort sei eine Vergnügungsstätte, wie in der vorliegend zur Genehmigung gestellten Wettannahmestelle, die mit dem Bistro eine funktionelle Einheit bilde, planungsrechtlich nicht zulässig.

Laut Aktenvermerk der Bauordnungsbehörde der Beklagten vom 20. Dezember 2012 ist das Anwesen … Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles „…“, das Anwesen sei gleichzeitig an die Einzeldenkmäler … und … angebaut. Im Erdgeschoss des Gebäudes seien alle Schaufenster fast vollständig blickdicht beklebt, zum Teil mit weißer Folie, zum Teil mit grellroten Blockstreifen am oberen und unteren Bereich des Fensters, zudem seien weiße Beschriftungen in zum Teil quadratischen grellroten Aufklebern und figürlich dargestellte Personen in annähernder Lebensgröße aufgebracht. Wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Ensembles durch diese Beklebungen sei eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 DSchG nicht erteilbar.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 teilte die Beklagte den Klägervertretern mit, das Vorhaben im Verfahren …, Nutzungsänderung eines Teilbereichs der Bankfiliale als Wettannahmestelle mit Anbringung von Werbeanlagen (Schaufensterbeklebungen), sei nicht genehmigungsfähig, da es sich vorliegend um eine Vergnügungsstätte bestehend aus dem Bistro und der Wettannahmestelle als funktionale Einheit handele und eine solche im hier vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 führten die Klägervertreter insofern aus, die Genehmigung für das zweite Bauvorhaben, das Bistro, sei später beantragt worden und hätte nach dem Prioritätsprinzip erst später bearbeitet werden können, so dass die Genehmigung des hier gegenständlichen Bauvorhabens nicht wegen des weiteren Bauantrags abgelehnt werden könne. Zwischenzeitlich sei das zweite Bauvorhaben jedoch aufgegeben und der Baugenehmigungsantrag für das Bistro zurückgenommen. Damit seien alle genannten Gründe für die Ablehnung der Baugenehmigung entfallen. Die verbleibende Nutzung als ladenmäßige Wettannahmestelle sei selbst in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dem stehe auch die Größe des Vorhabens nicht entgegen. In der geplanten Ladenannahmestelle gebe es nichts, was die Kunden zum Verweilen animieren würde, außerhalb der Ladenannahmestelle sei insofern nichts vorhanden.

Mit weiterer planungsrechtlicher Stellungnahme nach § 36 BauGB vom 23. Juni 2014 stellte die Beklagte fest, die beiden Baugenehmigungsanträge seien zeitgleich bei der Behörde eingegangen. Bei der beantragten Wettannahmestelle handele es sich auch für sich betrachtet auf Grund der Größe um eine Vergnügungsstätte, darüber hinaus sei eine Öffnungszeit bis 23.00 Uhr keine übliche Ladensöffnungszeit. Es bleibe immer noch die Größe der Wettannahmestelle von 60,87 m2. Die Tatsache, dass im Grundriss lediglich zwei Stehtische, drei Monitore und eine Kasse dargestellt seien, bedeute nicht automatisch, dass für diesen, eine ladenmäßige Wettannahmestelle überdimensionierten Raum keine Aufenthaltsqualität vorliege. Schließlich könnte weiteres Mobiliar später aufgestellt werden, der Raum sei jedenfalls dazu geeignet.

Bei einer Ortseinsicht am 1. Juni 2015 wurde durch Mitarbeiter der Baubehörde festgestellt, dass die Wettannahmestelle im gesamten Erdgeschossbereich des Anwesens betrieben werde. Auf den gefertigten Lichtbildern sind eine Vielzahl von Monitoren, teils mit Sportübertragungen, teils mit Ergebnislisten sowie eine am Vordach über dem Eingang angebrachte Werbeanlage für die Firma … ersichtlich.

Mit Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 wurde für das genannte Vorhaben im Verfahren … die Genehmigung versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das genehmigungspflichtige Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da die beantragte Nutzung als Wettannahmestelle im konkreten Fall eine Vergnügungsstätte darstelle, die im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Im Bescheid wurde das zur Beurteilung herangezogene Gebiet eingegrenzt und die dort vorhandenen Nutzungen dargestellt. Weiter wurde ausgeführt, dass es sich allein schon auf Grund der Größe von 60,87 m2 bei dem geplanten Wettbüro um eine Vergnügungsstätte handele. Insofern wurde auf ein Urteil der Kammer vom 30. April 2015 im Verfahren AN 9 K 13.02205 und die dortigen Ausführungen verwiesen. Auch die in den Plänen dargestellten Werbeanlagen seien als untergeordnete Nebenanlagen des Hauptvorhabens aus dem gleichen Grund nicht genehmigungsfähig. Zudem seien sie in den Plänen zwar dargestellt, aber hinsichtlich der Ausführung nicht vollständig beschrieben. Zudem seien die ursprünglich angebrachten und in den Plänen dargestellten Werbeanlagen zwischenzeitlich vor Ort verändert worden.

Gegen den den Klägervertretern am 29. Juni 2015 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Juli 2015, eingegangen beim Gericht am selben Tag, Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Juni 2015 (…) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Teilfläche im Erdgeschoss des Anwesens … in eine ladenmäßige Wettannahmestelle zu erteilen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 18. August 2015 zunächst die Entwicklung der stationären Wettvermittlung in Bayern seit 1999 aus Sicht der Klägervertreter dargestellt und in Bezug auf den konkreten Standort ausgeführt, nur wegen der von den Behörden bis zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 betriebenen, glücksspielrechtlich motivierten Ablehnung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Wettbüros und der Hoffnung, auf Grund dieser Entscheidungen werde eine vernünftigere Regulierung des Wettmarktes anstatt einer pauschalen Ablehnung zukünftig erfolgen, sei die vorhandene Situation erklärbar, an einem Standort wie dem gegenständlichen mit einer großdimensionierten Grundfläche würde heute mit Sicherheit kein Wettbüro mehr ohne Baugenehmigung entstehen und auch andernorts in … vermutlich nicht mehr. Als sich herausgestellt habe, dass die Genehmigung des faktischen Wettbürobetriebs wegen der Einstufung durch die Beklagte als Vergnügungsstätte und mit der umstrittenen Einstufung der näheren Umgebung wohl nur in einem Jahre dauernden Verwaltungsprozess würde erstritten werden können, habe die Klägerin als Alternativkonzept zwei Baugenehmigungsanträge, die eine Aufteilung des bisherigen Wettbüros in eine Wettannahmestelle und ein Bistro vorsahen, eingereicht. Die Beklagte habe erst nach erheblicher Zeit einen funktionalen Zusammenhang beider Nutzungen behauptet, nach Rücknahme des Genehmigungsantrags für das Bistro in einer weiteren Stellungnahme vom 23. Juni 2014 überraschenderweise festgestellt, dass die Wettannahmestelle auch isoliert betrachtet als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Erst nach einem weiteren Jahr sei dann schließlich der angefochtene Ablehnungsbescheid ergangen. Hätte die Beklagte die Klägerin frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Fläche der Wettannahmestelle zu groß wäre, so wäre bereits damals, etwa schon im Januar 2013, eine Umplanung erfolgt, eine Genehmigung hätte mithin schon seit über zwei Jahren vorliegen können. Das vorliegende Bauvorhaben sei im Gegensatz zu dem dem Urteil der Kammer vom 30. April 2015 zugrundeliegenden Fall dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin ganz bewusst keine Vergnügungsstättennutzung genehmigt haben wolle. Dementsprechend sei das Stadtplanungsamt auch zutreffend nicht von einer Vergnügungsstätte ausgegangen. In der Betriebsstätte seien drei explizit als Quotenmonitore bezeichnete Bildschirme eingezeichnet, eine Präsentation von Live-Sport sei nicht Bestandteil des Bauvorhabens. Es seien keinerlei Sitzmöbel eingezeichnet, in der Betriebsbeschreibung werde eine Aufenthaltsfunktion explizit verneint. Das Bauvorhaben sei unabhängig von der planungsrechtlichen Bewertung in der näheren Umgebung zulässig, da es sich um ein Ladengeschäft handele, wie es in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Der Begriff des Ladens schließe bauplanungsrechtlich auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel ein. Insofern wäre für die hier zur Genehmigung gestellte Nutzung eine Genehmigungspflicht gar nicht gegeben, da sich diese noch im Rahmen der Variationsbreite der 1970 erteilten Genehmigung für eine Bankfiliale bewege. Allein die beabsichtigte Trennung der bisher einheitlichen Ladenfläche in zwei Gewerbeeinheiten mache die Stellung eines Baugenehmigungsantrags notwendig, etwa wegen der Stellplatzfrage. Die Größe der Bistrofläche sei allein deshalb nicht noch größer ausgefallen mit gleichzeitiger Verkleinerung der Wettannahmestelle, damit nicht zusätzliche Stellplätze dort nötig gewesen wären. Die Größe der Räume stehe der Einstufung als Laden nicht entgegen. Die Baubehörde habe sich an den eingereichten Bauantrag zu halten, mit dem gerade eine ladenmäßige Wettannahmestelle ohne Mobiliar, das Verweilqualität herstelle, geplant sei. Wenn der Ablehnungsbescheid demgegenüber von einer planwidrigen, zwar theoretisch möglichen, vom Bauantragsteller aber nicht gewollten Alternativnutzung ausgehe, so sei dies nicht zulässig. Tatsächlich sei es vor allem der Live-Sport im Fernsehen, der Verweilanreize setze, solches sei hier gerade nicht vorgesehen. Die Klägerin wolle keinerlei Aufenthaltsfunktion für ihre Wettannahmestelle, die drei Flachbildschirme sollten ausschließlich für die Anzeigen für Wettquoten dienen. Die Aufstellung weiterer Bildschirme oder Mobiliar ebenso wie die Übertragung von Sportereignissen wären auch nach der Erteilung einer Baugenehmigung formell und materiell illegal. Die Größe der Fläche von ca. 60 m2 spreche nicht gegen die Ladenqualität, da es zahlreiche Ladengeschäfte mit größerer Fläche gebe. So sei z.B. die vorhandene Bankfiliale deutlich größer gewesen. So wie sich auch in einer großen Bankfiliale Kunden nur aufhielten, um dort Bankgeschäfte zu tätigen und dies von niemand bezweifelt werde, so könnten anderslautende Verdächtigungen bei einer Wettannahmestelle nicht dem Vorhaben entgegengehalten werden. Sollte wider Erwarten tatsächlich eine Aufenthaltsqualität von Personen wahrgenommen werden und diese längerfristig zu ihrem Vergnügen in der Annahmestelle verweilen, so wäre dies eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Es finde auch faktisch kein längerer Aufenthalt in der Ladenwettannahmestelle statt, insofern wurde auf Erhebungen eines nicht näher bezeichneten Dortmunder Wettvermittlers abgestellt, wonach die mittlere Aufenthaltsdauer der Kunden sich bei etwa sechs bis sieben Minuten bewege. Diese Aufenthaltsdauer wurde in Beziehung zur Aufenthaltsdauer von Kunden in einer Buchhandlung, in kleineren Supermärkten oder ähnlichen Nutzungen gestellt. Weiter sei festgestellt worden, dass nur eine verschwindende Mehrheit von vier Kunden unter den 36, die sich länger als 15 Minuten in der Wettannahmestelle aufgehalten hätten, sich so verhalten hätten, wie es der Erwartung der Bauaufsichtsämter entspreche, sie hätten nämlich die Quotenmonitore betrachtet, aber nicht mehr gewettet. Auch die Ladenöffnungszeit bis 23.00 Uhr stehe der Ladenqualität nicht entgegen, da der Begriff des Ladens weiter als der ladenschlussrechtliche Ladensbegriff reiche und auch ladenmäßig betriebene Dienstleistungsbetriebe mit eingeschlossen würden. Im Übrigen könnten in anderen Bundesländern Ladengeschäfte bis 24.00 Uhr oder sogar rund um die Uhr betrieben werden, ohne dass sie planungsrechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der entsprechenden Nutzungen auslöse. Das Vorhaben habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen Anreiz auf ein breites Zielpublikum, da es allein in … mindestens 20 Wettvermittlungsstellen geben dürfte. Die Einschätzung des Gebietscharakters durch die Beklagte sei unzutreffend, vorliegend handele es sich um ein Mischgebiet. Insofern wurden vorhandene Nutzungen dargelegt und ausgeführt, diese belegten, dass in dem von der Beklagten herangezogenen Areal eine Reihe von Betrieben vorhanden sei, die nicht allein der Gebietsversorgung dienten oder bei denen dies zumindest zweifelhaft sei. Gehe man aber von einem Mischgebiet aus, so sei selbst eine Vergnügungsstätte dort entweder generell zulässig oder zumindest ausnahmsweise genehmigungsfähig. Gerade das konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben stelle einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, sollte die Öffnungszeit hier problematisch sein, wäre allenfalls die Forderung nach verkürzten Öffnungszeiten im Hinblick auf § 15 BauNVO gerechtfertigt. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 2015 ohne vorherige Anhörung etwa ein Jahr nach Rücknahme des Bauantrags für das Bistro ergangen sei. Damit sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, als Reaktion auf die Bedenken der Beklagten eine Umplanung vorzunehmen, was die Klägerin sicherlich getan hätte. Selbst wenn man also das Bauvorhaben wegen der Größe der Grundfläche für nicht genehmigungsfähig hielte, könnte die Klage nicht vollumfänglich abgewiesen werden, vielmehr müsste der Ablehnungsbescheid im Hinblick auf Art. 28 BayVwVfG aufgehoben werden, damit die Klägerin die Chance bekäme, die Fläche soweit zu reduzieren, dass kein Widerspruch mehr zum Bauplanungsrecht bestünde. Weiter werde angeregt, für einen solchen Fall die Verfahrenskosten trotz des nur teilweisen Unterliegens der Beklagten entsprechend § 155 Abs. 4 VwGO und in Anwendung des Rechtsgedankens des § 161 Abs. 3 VwGO dieser vollumfänglich aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben solle hier in einem Bereich realisiert werden, der einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO entspreche. Hierzu wurde auf die Klageerwiderung im Verfahren AN 9 K 12.01411 und die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Beklagte habe dort eine bei einer Ortseinsicht am 20. Dezember 2012 erstellte Nutzungsaufstellung in einem Lageplan vorgelegt. In dem maßgeblichen Karree seien im Erdgeschossbereich vereinzelt gewerbliche Nutzungen anzutreffen, etwa Lotto und Schreibwaren, Metzger mit kleinem Imbiss, Supermarkt, Vereinslokal mit drei Spielgeräten, Stadtteilbüro, Optiker, Telenetzshop, Gaststätten, ein Schneider und ein kleiner Sanitärbetrieb. Bis auf den kleinen Sanitärbetrieb, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei, handele es sich hier um allgemein nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Vorhaben. Die Filiale der … im Anwesen … befinde sich außerhalb des oben beschriebenen Umgriffs, sie sei auch als Laden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO einzustufen, nicht aber als Anlage für Verwaltung. Dort würden Bankdienstleistungen im beschränkten Umfang angeboten. Das von der Klägerin genannte Obst- und Gemüsehandelshaus … auf den Grundstücken … sei ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 330 m2 liege das Obst- und Gemüsegeschäft weit unterhalb der Grenze der Großflächigkeit eines Einzelhandelbetriebs. Dieser Betrieb sei nach seiner Lage und seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen im Gebiet beizutragen, insofern sei es unschädlich, wenn der Laden außerdem von Kunden besucht werde, die außerhalb des Wohngebiets wohnten. Auch die vom Klägervertreter genannten Nutzungen Textilgeschäft, das Geschäft „…“ und das Optikerfachgeschäft … könnten von Kunden außerhalb des Wohngebiets aufgesucht werden, ohne dass deswegen diese kleinen Fachgeschäfte ihre funktionale Zuordnung zum maßgeblichen Wohngebiet verlören. Die Beklagte folge bei der Einstufung der Wettannahmestelle als Vergnügungsstätte der Auffassung des Verwaltungsgerichts Saarlandes im Urteil vom 19. November 2014 (5 K 2185/13), der auch die erkennende Kammer im Urteil vom 30. April 2015, AN 9 K 13.02205, folge. Auch habe der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9) erkannt, dass das Fehlen von Sitzgelegenheiten nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte hindere. Auch ohne eine Live-Übertragung von Sportereignissen könne eine Vergnügungsstätte vorliegen. Im Übrigen sei auch die Gestaltung der Bewerbung der Wettannahmestelle nicht unproblematisch, auch insofern sei bereits im Verfahren AN 9 K 12.01411 vorgetragen worden, dass diese Werbung sowohl das Teil eines Ensembles darstellende Denkmal … beeinträchtige und nach der Werbeanlagensatzung der Beklagten unzulässig wäre.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 teilte die Beklagte mit, der Klägerin sei mit Bescheid vom 17. Mai 2016 (…) eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Bankfiliale zur Wettannahmestelle und Lager erteilt worden, die entsprechende Bauakte wurde vorgelegt. In den dort enthaltenen Plänen ist im südlichen Bereich des Erdgeschosses des gegenständlichen Gebäudes eine nach den Plänen 28,78 m2 große Wettannahmestelle, deren Zugang durch einen östlich davon gelegenen Windfang erfolgt, genehmigt worden. Der gesamte Bereich nördlich davon ist als „Lager für Wettannahmestelle“ mit einer Größe von 127,20 m2 Nutzfläche dargestellt, die im nördlichen Bereich befindlichen Personaltoiletten und der Abstellraum sind gegenüber der früheren Planung baulich unverändert geblieben, aber jetzt ausdrücklich als Personal-WC bezeichnet.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2016 teilte der Klägervertreter mit, dass die Klägerin an dem gegenständlichen Bauantrag festhalte, auch wenn inzwischen für ein flächenmäßig kleineres Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Das Verfahren wurde sodann zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Am 11. April 2017 nahm die Kammer durch den Berichterstatter das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 führte der Klägervertreter aus, die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung habe keine Werbeanlagen umfassen sollen, sie richte sich auch nur insofern gegen den Ablehnungsbescheid. Weiter erklärte der Klägervertreter, dass der Klageantrag ohne den Begriff „ladenmäßige“ gestellt werden solle. Der Beklagtenvertreter machte Ausführungen zur Genehmigungssituation insbesondere der Nutzungen in den Anwesen …, … und … Nachdem die Baugenehmigungen für einige weitere Anwesen in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht vorlagen, wurde das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 teilte der Beklagtenvertreter die baurechtliche Genehmigungssituation für die Anwesen …, … sowie … mit und legte jeweils Auszüge aus den Bauakten vor.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 führte der Klägervertreter weiter aus, die Feststellungen der Beklagten zur gastronomischen Nutzung bestimmter Objekte in der näheren Umgebung sprächen deutlich gegen die Einstufung als allgemeines Wohngebiet. In der Gaststätte „…“ werde offensichtlich eine Nachtöffnung bereits seit 1996 geduldet, auch wenn die Beklagte dies als formal ungenehmigt betrachte. Der Vollzug sei solange ausgesetzt, wie keine Missstände oder Beschwerden bekannt würden. Auch im Fall des Imbisses … liege eine langjährige Duldung vor, hier sei infolge des Verlusts von Bauvorlagen eine Prüfung, ob die Nachtöffnung nicht von einer Baugenehmigung abgedeckt werde, nicht möglich, so dass eine bauordnungsrechtliche Unterbindung der Nachtöffnung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sei. Auch bei der Betriebsstätte … sei davon auszugehen, dass Nachtöffnungen dieser ebenfalls stark durch das Automatenspiel geprägten Gaststätte geduldet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch die der beigezogenen Verfahren AN 9 K 12.01411, AN 9 K 15.02345, AN 9 K 16.00304 und AN 9 S. 16.00305, wegen der mündlichen Verhandlungen und der Beweisaufnahme auf die Niederschriften vom 21. Dezember 2016, 11. April 2017 und 12. April 2017 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gegen die Beklagte.

Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle gemäß den zum Bauantrag vom 3. Dezember 2012 eingereichten, mit dem Ablehnungsstempel der Beklagten vom 12. Juni 2015 versehenen Bauvorlagen, insbesondere Plänen, jedoch ohne jegliche Werbeanlagen, die nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 nicht von der Klage umfasst sein sollen. Dass der Klägerin von der Beklagten für einen Teil der vom gegenständlichen Vorhaben umfassten Räume mit Bescheid vom 17. Mai 2016 die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Bankfiliale zur Wettannahmestelle erteilt worden ist, steht weder der Zulässigkeit der Klage noch der Geltendmachung des von der Klägerin behaupteten Genehmigungsanspruchs für die streitgegenständliche bauliche Anlage entgegen, da es einem Bauwerber unbenommen bleibt, auch mehrere, miteinander nicht vereinbare Bauvorhaben auf dem gleichen Grundstück genehmigen zu lassen, zumal das Vorhaben gemäß der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 nach den Feststellungen im Augenschein am 11. April 2017 sowie den Angaben der Beteiligten bis heute nicht umgesetzt wurde und damit einer Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens nicht entgegensteht.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für dieses Vorhaben, da es den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Baurechtsnormen entspricht und keine weiteren Ablehnungsgründe von der Beklagten nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO zur Begründung der Ablehnung angeführt wurden.

Der angefochtene Bescheid vom 12. Juni 2015, der die Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich aus planungsrechtlichen Gründen ablehnt, ist demgemäß rechtswidrig.

Zwar geht die Beklagte zutreffender Weise davon aus, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt (1), allerdings handelt es bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, sondern um eine Gemengelage, die insbesondere im Bereich des Baugrundstücks und südlich davon auch deutliche gewerbliche Prägung aufweist und in der im Übrigen auch mindestens eine weitere Vergnügungsstätte vorhanden ist (2). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB stehen der Zulässigkeit des hier gegenständlichen Vorhabens nicht entgegen (3).

1. Wie auch die Beklagte im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, worauf ergänzend Bezug genommen wird, handelt es sich bei der gegenständlichen Wettannahmestelle um eine Vergnügungsstätte, nicht aber um ein Ladengeschäft bzw. einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Dafür sprechen nach Auffassung der Kammer nicht nur die Öffnungszeit, die über eine ladenübliche Öffnungszeit hinausgeht, und die Größe, sondern insbesondere auch das Vorhandensein von Quotenmonitoren, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris) zur Einstufung als Live-Wett-Büro und damit als Vergnügungsstätte führen, weil die Wettangebote und Ergebnisse live mitverfolgt werden können und damit, anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle, ein erhöhter Anreiz für wiederholte Wetten und Verbleiben am Ort geschaffen wird. Dass die Klägerin wiederholt vortragen ließ, eine Vergnügungsstätte nicht betreiben zu wollen, steht dieser Einstufung ebenso wenig entgegen wie der Einwand des Klägervertreters, der Bauantrag mit den Bauvorlagen stamme aus dem Jahr 2012, während die einschlägigen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erst im Jahr 2016 ergangen seien. Denn zum einen hätte die Klägerin ja bis zur Entscheidung des Gerichts Bauvorlagen etwa durch Beseitigung der Quotenmonitore ändern können, zum anderen lässt die Einzeichnung in den Bauvorlagen und die Bezeichnung als Quotenmonitor objektiv die Einschätzung zu, dass dort Live-Wetten möglich sein sollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris). Generelle Angaben zur Kundenauswertung über Verweildauer der Kunden bei anderen Vorhaben sind dabei ebenso wenig entscheidungsrelevant wie es eine Mindestfläche für das Vorhandensein einer Vergnügungsstätte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris). Hier zeigt gerade der Vergleich des gegenständlichen Vorhabens mit dem von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigten Vorhaben, dass das geplante Wettbüro mit einer Fläche von mehr als 60 m2 und der in den Bauvorlagen dargestellten Einrichtung, insbesondere den Quotenmonitoren, sich in maßgeblicher Weise von der genehmigten kleinen Wettannahmestelle entsprechend den mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigten Bauvorlagen unterscheidet.

Dabei teilt das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien die Auffassung, dass es sich im Hinblick auf die Größe und Ausstattung und die daraus resultierende Attraktivität des Wettbüros nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt.

2. Die Kammer geht davon aus, dass sich die hier maßgebliche Umgebung um das Baugrundstück nicht in den Typenkatalog der §§ 2 bis 11 BauNVO einstufen lässt, so dass kein Baugebiet im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, sondern eine Gemengelage, bei der die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen ist. Dabei geht die Kammer insbesondere auch auf Grund der Ergebnisse des Augenscheins davon aus, dass die hier maßgebliche Umgebung für die Bestimmung des Gebietstyps, d.h. das Umfeld, das auf das Bauvorhaben einwirkt bzw. auf das das Bauvorhaben Auswirkungen hat, aus dem Bereich beidseits der … von den Anwesen … westlich und … östlich der … im Norden bis zum Anwesen … östlich der … im Süden sowie dem Bereich südlich der …, östlich der … und nördlich der …, also dem Karree, in dem sich das Baugrundstück befindet, besteht. Die Einbeziehung der Nutzungen entlang der … ergibt sich dabei nach Auffassung der Kammer daraus, dass sich die optische Wirkung des Bauvorhabens dort auswirkt sowie der von diesem ausgelöste Verkehr sich entlang der … bewegt, wobei auf Grund des leichten Versatzes der Bereich südlich der … hier wohl nicht mehr einzubeziehen ist, während die unmittelbar nördlich am … gelegenen Gebäude … bis … noch im Blickbereich liegen. Die Einbeziehung des Blockinnenbereichs bis zur … erscheint der Kammer auch deshalb als angezeigt, weil sich der von einem Vorhaben ausgelöste Parksuchverkehr häufig um das Straßengeviert herum bewegt, in dem sich das Baugrundstück befindet; hinzu kommt, dass hier durch die rückwärtige Tür des Wettbüros ein Zugang zum rückwärtigen Bereich für die Kunden und Nutzer geschaffen ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Auswirkungen des Wettbüros sich ausschließlich auf die Straßenfront beziehen. Auch die Planungsbehörde der Beklagten hat diesen Blockinnenbereich als nähere Umgebung in die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einbezogen.

Innerhalb des so eingegrenzten Bereichs befinden sich neben der insbesondere in den Obergeschossen, aber auch in den Anwesen etwa …, … und …, …, … und … oder in der … vorhandenen reinen Wohngebäuden zahlreiche gewerbliche Nutzungen, vorwiegend im Erdgeschossbereich. Darunter sind Nutzungen wie die große Geschäftsstelle der Sparkasse am …, die sich über mehrere Gebäude und zwei Geschosse erstreckt, oder dem Obstgeschäft …, das drei Gebäude auf drei Buchgrundstücken ausschließlich gewerblich nutzt, aber auch gastronomische Nutzungen in den Anwesen …, und …, die wegen der genehmigten oder geduldeten Betriebszeit in einem allgemeinen Wohngebiet unverträglich wären.

Dies gilt insbesondere für das Anwesen …, in dem auf Grund der Baugenehmigung von 1903 eine Gaststätte betrieben werden darf, ohne dass zeitliche Beschränkungen durch eine Betriebsbeschreibung oder Auflagen vorhanden wären. Auf Grund der geltenden Verordnung der Stadt … über die Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten vom 23. Mai 2007 gilt für diese Gaststätte die gemäß § 8 Abs. 1 GastV generell geltende Sperrzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr, da die verlängerte Sperrzeit nach § 1 der Sperrzeitverordnung der Beklagten auf diesen Betrieb nicht anwendbar ist. Hinzu kommt, dass für diesen Betrieb in der Tekturgenehmigung vom 18. November 1994 in Auflage Nr. 5 Immissionsrichtwerte für den gesamten vom Betrieb dieser Gaststätte ausgehenden Lärm von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) für die Nachbarschaft festgesetzt wurden, was den Werten für ein Misch- oder Dorfgebiet, nicht aber für ein allgemeines Wohngebiet entspricht. Das in Auflage Nr. 4 dieses Bescheids vorgeschriebene Schalldämmmaß für die Decke über dem gesamten Gaststättenbereich wurde im letzten Satz dieser Auflage ausgesetzt, solange keine Missstände bekannt würden, was bisher soweit ersichtlich auch nicht geschehen ist. Wie der Augenschein ergeben hat, wird die Gaststätte auch tatsächlich von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh betrieben in Form einer Art Bar mit Cafe, so dass es sich insoweit um eine Vergnügungsstätte, nicht aber um eine in einem allgemeinen Wohngebiet verträgliche Gaststätte handelt.

Im Anwesen … wird nach den Feststellungen beim Augenschein ein Sportcafe betrieben, in dem nach der Fensterbeklebung wohl Wetten angenommen als auch türkische Spartensender für Sportübertragungen gezeigt werden. Gegen diese Nutzung ist soweit ersichtlich von der Beklagten bisher nicht eingeschritten worden, obwohl nach den vorgelegten Unterlagen für das Erdgeschoss dieses Gebäudes lediglich die Baugenehmigung für einen türkischen Kulturverein, nicht aber für einen Gaststättenbetrieb und keinesfalls für ein mögliches Wettbüro, vorliegt. Darauf kam es aber hier entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf die Nutzung des Imbisses im Anwesen …, der laut Aufkleber täglich bis 5.00 Uhr Früh und Sonntag bis 24.00 Uhr geöffnet sein soll. Auch hier ist von einem Einschreiten der Beklagten nichts bekannt, obwohl laut den vorgelegten Unterlagen die Baugenehmigung nur eine Gaststättennutzung bis 22.00 Uhr erlaubt.

Allein schon wegen der genehmigten Nutzung im Anwesen … scheidet hier das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes aus, da nach der Zweckbestimmung des § 4 BauNVO ein Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient, weshalb insbesondere der Schutz der Nachtruhe in diesem Gebiet besondere Bedeutung hat (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Anm. 20 zu § 4 BauNVO). Gegen das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes im hier maßgeblichen Bereich spricht darüber hinaus auch die gewerbliche Prägung zahlreicher Grundstücke beidseits der … im hier gegenständlichen Bereich, insbesondere durch den Obstladen auf drei Buchgrundstücken, sowie die beiden großen Bankfilialen der … und der …, aber auch durch die praktisch durchgehende gewerbliche Nutzung der Erdgeschosse in diesem Bereich, die selbst bei einer Heranziehung nur der Nutzungen beidseits der … ohne den rückwärtigen Blockinnenbereich westlich davon das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes ausschlössen.

Ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO liegt hier nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor. Zwar wären die hier vorhandenen Nutzungen einschließlich der Gaststätten sowie der Vergnügungsstätte in der … in einem Mischgebiet generell oder zumindest ausnahmsweise zulässig, allerdings spricht das deutliche Überwiegen der Wohnnutzung, insbesondere auch die rein wohngenutzten Gebäude im Bereich des hier gegenständlichen Karrees gegen eine gleichwertige und gleichgewichtige Verteilung von Wohnen und Gewerbe und damit gegen ein Mischgebiet. Selbst wenn man aber vom Vorliegen eines Mischgebietes etwa bei einer Beschränkung der maßgeblichen Umgebung auf den Bereich unmittelbar beidseits der … ausginge, stünde dies der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Nutzung nicht entgegen, da im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Vergnügungsstätten im überwiegend gewerblich geprägten Bereich generell und nach § 6 Abs. 3 BauNVO im übrigen Bereich ausnahmsweise zulässig sind, wobei planungsrechtliche Gründe für die Ablehnung der hier geplanten Vergnügungsstätte nicht ersichtlich sind.

Die hier vorliegende Gemengelage ist durch Gewerbe, insbesondere beidseits der … und dort überwiegend in den Erdgeschossen, aber auch durch die gastronomischen Nutzungen, insbesondere die an der südlich der … gelegenen, geprägt, aber auch durch umfangreiche Wohnnutzung sowie durch die vorhandene und genehmigte Vergnügungsstätte in der …

3. Das hier gegenständliche Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sowohl nach Art als auch nach Maß der baulichen Nutzung und den übrigen Kriterien in dieser Vorschrift in die in der Umgebung vorhandene Bau- und Nutzungsstruktur ein. So ist bereits eine Vergnügungsstätte in der … vorhanden und genehmigt, deren Öffnungszeit und deren Belästigungsgrad für die Umgebung über den vom gegenständlichen Vorhaben im Hinblick auf die Art der Nutzung und die Betriebszeiten zu erwartenden hinausgehen dürfte. Damit ist das geplante Vorhaben in der hier maßgeblichen Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, zumal es sich um eine Nutzungsänderung innerhalb eines vorhandenen Gebäudes handelt, für das dort bisher eine gewerbliche Nutzung als Bankfiliale genehmigt war. Nachdem Werbeanlagen nicht Gegenstand der Klage sind, ist auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds nicht zu befürchten. Aber auch eine fehlende Rücksichtnahme auf die in der Umgebung vorhandenen Nutzungen, etwa auf die in den Obergeschossen des Gebäudes vorhandene Wohnnutzung, ist nicht zu erwarten. Eine solche Auswirkung auf die Wohnnutzung in den Obergeschossen des Gebäudes wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ist sie ersichtlich, dafür sprechen auch die Art des Betriebs, sowie der separate Eingang. Damit aber ist das Verfahren nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

Nachdem weitere Ablehnungsgründe von der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht herangezogen wurden, bleibt das Bauplanungsrecht alleiniger Prüfungsgegenstand auch im gerichtlichen Verfahren. Daneben sind sonstige Ablehnungsgründe nicht ersichtlich, insbesondere ist im Hinblick auf den Verzicht auf jegliche Werbeanlagen im Rahmen der gegenständlichen Baugenehmigung und im gerichtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung in der Umgebung befindlicher denkmalrechtlich geschützter Gebäude nicht zu befürchten.

Damit war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wurde von der Kammer in Anlehnung an die Regelungen im Streitwertkatalog für Spielhallen festgesetzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Unte
published on 13/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
published on 19/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.412 Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung für eine
published on 24/07/2018 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juli 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des G
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.