Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 4 K 15.02621

published on 20/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 4 K 15.02621
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 4 K 15.02621

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. April 2016

4. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0460

Hauptpunkte:

erneute Erhebung einer bereits zuvor erhobenen, aber zurückgenommenen identischen allgemeinen Feststellungsklage;

anwaltliches Berufsrecht;

berufsrechtliche Maßnahmen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

Rechtsanwaltskammer ... vertreten durch den Präsidenten ...

- Beklagte -

wegen Rechts der freien Berufe einschließlich Kammerrecht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,

durch den Einzelrichter ... ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen.

Tatbestand:

Die Klägerin beanstandet im Verfahren gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer, dass diese auf ihre massiven Beschwerden gegen verschiedene kammerzugehörige Rechtsanwälte hin nicht in der nach Ansicht der Klägerin gebotenen Weise von ihren standesrechtlichen Aufsichtspflichten Gebrauch gemacht habe. Hintergrund der Auseinandersetzung sind umfangreiche Betreuungs- bzw. Nachlassstreitigkeiten, in die die Klägerin seit Jahren verwickelt ist und in denen sie sich durch die von ihr jeweils beauftragten Rechtsanwälte schlecht vertreten fühlte.

Mit am 27. Mai 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 4 K 14.00918 mit umfangreichen Anlagen eingegangenem eigenhändigen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 erhob die Klägerin gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer „ Klage wegen Untätigkeit“ und präzisierte auf gerichtliche Anfrage vom 27.Mai 2014 hin ihr Begehren mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 wie folgt:

„Es wird damit nicht ein nachträgliches Tätigwerden der Rechtsanwaltskammer ... angestrebt, denn das Kind ist schon lange in den Brunnen gefallen, sondern zwecks evtl. Schadensforderung an den Freistaat Bayern die Feststellung, dass die Kammer nicht tätig wurde, obwohl sie aufgrund meiner massiven und begründeten Beschwerden zwingend hätte eingreifen müssen. Es geht dabei hauptsächlich um die Wiederherstellung meines guten Rufes.“

Nach weiterem Schriftwechsel und nach telefonischer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem seinerzeit zuständig gewesenen Kammervorsitzenden erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, eingegangen am 27. Juni 2014, Klagerücknahme. Demgemäß erging im Verfahren AN 4 K 14.00918 unter dem 27. Juni 2014 Einstellungsbeschluss mit Kostenentscheidung zulasten der Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Juni 2014, nahm die beklagte Rechtsanwaltskammer nachträglich im Wesentlichen noch dahin Stellung, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 20. Oktober 1992, Az.: 1 B 23/92, NJW 1993, 2066, festgehalten habe, dass keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch eines Dritten gegen die Kammer auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied bestehe. Die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder diene nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse. Im Übrigen könne nur vor den Zivilgerichten geklärt werden, ob ein eingeschalteter Rechtsanwalt richtig beraten oder vertreten habe oder ob ihm ein Fehler unterlaufen sei, der eventuell zu einem Schadenersatzanspruch führe.

Mit am 30. Dezember 2015 unter dem Aktenzeichen AN 4 K 15.02621 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 erklärte die Klägerin mit näherer Begründung, die im Verfahren AN 4 K 14.00918 seinerzeit erhobene Klage werde erneut erhoben.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 vertrat die beklagte Rechtsanwaltskammer, ohne einen ausdrücklichen konkreten Sachantrag zu stellen, erneut die Auffassung, die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder diene nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse, so dass Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied hätten. In diesem Zusammenhang verweist die beklagte Rechtsanwaltskammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Kommentarliteratur zu § 73 BRAO. Im Übrigen habe auch - aus von der beklagten Rechtsanwaltskammer näher dargelegten Gründen - kein Anlass für ein berufsrechtliches Einschreiten bestanden.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 teilte die Klägerin u. a. mit: Ob sie ihre zum Verwaltungsgericht erhobene Klage zurückziehe, hänge vom Fortgang des zivilrechtlichen Verfahrens beim Landgericht ... ab, in dem sie Beklagte sei. Die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage sie nicht deswegen erhoben worden, um sich an den beschuldigten Anwälten zu rächen und ihnen zu schaden. Sollten sich die Probleme der Klägerin mit den „kriminellen Anwälten“ ihres „kriminellen Bruders“ beim Landgericht ... lösen lassen, sehe sie keine Notwendigkeit mehr für ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach. Falls doch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich werde, bestünden keine Einwände dagegen, wenn diese im schriftlichen Verfahren ergehe.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 erklärte die beklagte Rechtsanwaltskammer ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.

Mit weiterem Schriftsatz vom 24. März 2016 führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Bevor ein Einzelrichter beim Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung ihre unter dem Az.: AN 4 K 15.02691 erhobene Klage mit der Begründung abweise, es fehle am Rechtsschutzinteresse, überlasse sie eine Verfügung des Landgerichts ... vom 15. März 2016, wonach „die Akten bereits an die Rechtsanwaltskammer versandt“ worden seien und sie gebeten werde, für die anstehende mündliche Verhandlung einen Notanwalt zu benennen.

Abschließend führte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. März 2016 u. a. noch aus: Wer einen Notanwalt brauche, gelte schnell als schwieriger Mandant. Sie sei alles andere als ein schwieriger Mandant, sie habe einfach nur Recht.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. April 2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Akten (Blatt 1 bis 355) der beklagten Rechtsanwaltskammer verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die erneut erhobene Klage entscheiden. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO.

Der Umstand, dass die Klägerin ihre früher bereits unter dem Aktenzeichen AN 4 K 14.00918 erhobene Klage nunmehr - unter dem neuen Aktenzeichen AN 4 K 15.02621 - „erneut erhoben“ hat, steht der Zulässigkeit dieser Klage allerdings wohl nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer erneut erhobenen Klage wird in § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 6 ZPO ausdrücklich vorausgesetzt. Ob die in § 269 Abs. 6 ZPO angesprochene Einrede fehlender Kostenerstattung aus dem vorangegangenen Verfahren auch im Verwaltungsprozess erhoben werden könnte, mag letztlich dahinstehen, denn eine solche Einrede wurde von Beklagtenseite jedenfalls im nunmehr anhängig gemachten zweiten Klageverfahren nicht erhoben. Die Klagerücknahme im vorangegangenen Verfahren beinhaltete auch keinen Klageverzicht (zum Ganzen vgl. etwa Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, RdNrn. 33 - 37; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, RdNrn. 18 f.; Barczak: Klageänderung, Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, JA 214, 778 ff., 781; zu einer - hier nicht gegebenen - prozessualen Sonderkonstellation vgl. VG Magdeburg, U. v. 4.4.2013, Az. 3 A 49/13, juris).

Die Klage ist jedoch jedenfalls deswegen als unzulässig abzuweisen, weil schon ein „berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“, wie gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderlich, nicht dargetan und ersichtlich ist:

Soweit der Feststellungsantrag der Vorbereitung einer eventuellen Schadensersatzklage/Amtshaftungsklage gegen „den Freistaat Bayern“ (!) dient (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 26.5.2014), besteht nach gefestigter ständiger Rechtsprechung - außer im Fall des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der hier jedoch nicht vorliegt - hierfür von vorneherein kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 24.1.1992, Az.: 7 C 24/91, juris, RdNr. 11, m. w. N.). Im Übrigen ist

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht. Ein Feststellungsinteresse gegenüber einem Dritten genügt nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43, Rn. 24).

Dass der Feststellungsantrag etwa der Vorbereitung einer eventuellen Schadenersatzklage gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer dienen sollte, macht die Klägerin selbst nicht geltend, sie erwähnt vielmehr ausschließlich, wie oben bereits dargelegt, eine „evtl. Schadensforderung an den Freistaat Bayern“. Im Übrigen würde insoweit das im vorstehenden Absatz Ausgeführte ebenfalls gelten.

Auch gegenüber einzelnen Rechtsanwälten beabsichtigt die Klägerin offenbar keine Schadensersatzklagen, wie aus ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2016 hervorgeht. Auch insoweit wäre im Übrigen, wenn es anders wäre, auf das oben bereits Ausgeführte zu verweisen.

Soweit es der Klägerin um die „Wiederherstellung“ ihres „guten Rufes“ geht, ist schon nicht dargelegt, dass und inwieweit etwa bereits eine Rufschädigung eingetreten sein soll.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Lediglich rein hilfsweise sei abschließend noch ergänzt, dass die erhobene Feststellungsklage, sollte sie entgegen den vorstehenden Ausführungen zulässig sein, aus den von der beklagten Rechtsanwaltskammer genannten Gründen jedenfalls unbegründet wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

(§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/04/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 4 K 15.02621 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. April 2016 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0460 Hauptpunkte: erneute Erhebung einer bereits zu
published on 04/04/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin macht archivrechtliche Ansprüche an historischen Urkunden gegenüber dem Beklagten geltend. 2 Im Dezember 1935 übergab das Amtsgericht A-Stadt Archivgut an das Staatsarchiv B-Stadt. Hierzu gehörten Testamente, Vormun
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Annotations

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.