Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 4 K 15.02621
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 4 K 15.02621
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0460
Hauptpunkte:
erneute Erhebung einer bereits zuvor erhobenen, aber zurückgenommenen identischen allgemeinen Feststellungsklage;
anwaltliches Berufsrecht;
berufsrechtliche Maßnahmen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
gegen
Rechtsanwaltskammer ... vertreten durch den Präsidenten ...
- Beklagte -
wegen Rechts der freien Berufe einschließlich Kammerrecht
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,
durch den Einzelrichter ... ohne mündliche Verhandlung am
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin beanstandet im Verfahren gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer, dass diese auf ihre massiven Beschwerden gegen verschiedene kammerzugehörige Rechtsanwälte hin nicht in der nach Ansicht der Klägerin gebotenen Weise von ihren standesrechtlichen Aufsichtspflichten Gebrauch gemacht habe. Hintergrund der Auseinandersetzung sind umfangreiche Betreuungs- bzw. Nachlassstreitigkeiten, in die die Klägerin seit Jahren verwickelt ist und in denen sie sich durch die von ihr jeweils beauftragten Rechtsanwälte schlecht vertreten fühlte.
Mit am 27. Mai 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen AN 4 K 14.00918 mit umfangreichen Anlagen eingegangenem eigenhändigen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 erhob die Klägerin gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer „ Klage wegen Untätigkeit“ und präzisierte auf gerichtliche Anfrage vom 27.Mai 2014 hin ihr Begehren mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 wie folgt:
„Es wird damit nicht ein nachträgliches Tätigwerden der Rechtsanwaltskammer ... angestrebt, denn das Kind ist schon lange in den Brunnen gefallen, sondern zwecks evtl. Schadensforderung an den Freistaat Bayern die Feststellung, dass die Kammer nicht tätig wurde, obwohl sie aufgrund meiner massiven und begründeten Beschwerden zwingend hätte eingreifen müssen. Es geht dabei hauptsächlich um die Wiederherstellung meines guten Rufes.“
Nach weiterem Schriftwechsel und nach telefonischer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem seinerzeit zuständig gewesenen Kammervorsitzenden erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Juni 2014, nahm die beklagte Rechtsanwaltskammer nachträglich im Wesentlichen noch dahin Stellung, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits mit
Mit am 30. Dezember 2015 unter dem Aktenzeichen AN 4 K 15.02621 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 erklärte die Klägerin mit näherer Begründung, die im Verfahren AN 4 K 14.00918 seinerzeit erhobene Klage werde erneut erhoben.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 vertrat die beklagte Rechtsanwaltskammer, ohne einen ausdrücklichen konkreten Sachantrag zu stellen, erneut die Auffassung, die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder diene nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse, so dass Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied hätten. In diesem Zusammenhang verweist die beklagte Rechtsanwaltskammer auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Kommentarliteratur zu § 73 BRAO. Im Übrigen habe auch - aus von der beklagten Rechtsanwaltskammer näher dargelegten Gründen - kein Anlass für ein berufsrechtliches Einschreiten bestanden.
Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 teilte die Klägerin u. a. mit: Ob sie ihre zum Verwaltungsgericht erhobene Klage zurückziehe, hänge vom Fortgang des zivilrechtlichen Verfahrens beim Landgericht ... ab, in dem sie Beklagte sei. Die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage sie nicht deswegen erhoben worden, um sich an den beschuldigten Anwälten zu rächen und ihnen zu schaden. Sollten sich die Probleme der Klägerin mit den „kriminellen Anwälten“ ihres „kriminellen Bruders“ beim Landgericht ... lösen lassen, sehe sie keine Notwendigkeit mehr für ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach. Falls doch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich werde, bestünden keine Einwände dagegen, wenn diese im schriftlichen Verfahren ergehe.
Mit Schriftsatz vom
Mit weiterem Schriftsatz vom
Abschließend führte die Klägerin mit Schriftsatz vom
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. April 2016
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Akten (Blatt 1 bis 355) der beklagten Rechtsanwaltskammer verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wird abgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die erneut erhobene Klage entscheiden. Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO.
Der Umstand, dass die Klägerin ihre früher bereits unter dem Aktenzeichen AN 4 K 14.00918 erhobene Klage nunmehr - unter dem neuen Aktenzeichen AN 4 K 15.02621 - „erneut erhoben“ hat, steht der Zulässigkeit dieser Klage allerdings wohl nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer erneut erhobenen Klage wird in § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 6 ZPO ausdrücklich vorausgesetzt. Ob die in § 269 Abs. 6 ZPO angesprochene Einrede fehlender Kostenerstattung aus dem vorangegangenen Verfahren auch im Verwaltungsprozess erhoben werden könnte, mag letztlich dahinstehen, denn eine solche Einrede wurde von Beklagtenseite jedenfalls im nunmehr anhängig gemachten zweiten Klageverfahren nicht erhoben. Die Klagerücknahme im vorangegangenen Verfahren beinhaltete auch keinen Klageverzicht (zum Ganzen vgl. etwa Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, RdNrn. 33 - 37; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, RdNrn. 18 f.; Barczak: Klageänderung, Klagerücknahme und Erledigung des Rechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, JA 214, 778 ff., 781; zu einer - hier nicht gegebenen - prozessualen Sonderkonstellation vgl. VG Magdeburg, U. v. 4.4.2013, Az. 3 A 49/13, juris).
Die Klage ist jedoch jedenfalls deswegen als unzulässig abzuweisen, weil schon ein „berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung“, wie gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderlich, nicht dargetan und ersichtlich ist:
Soweit der Feststellungsantrag der Vorbereitung einer eventuellen Schadensersatzklage/Amtshaftungsklage gegen „den Freistaat Bayern“ (!) dient (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 26.5.2014), besteht nach gefestigter ständiger Rechtsprechung - außer im Fall des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der hier jedoch nicht vorliegt - hierfür von vorneherein kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 24.1.1992, Az.: 7 C 24/91, juris, RdNr. 11, m. w. N.). Im Übrigen ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht. Ein Feststellungsinteresse gegenüber einem Dritten genügt nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43, Rn. 24).
Dass der Feststellungsantrag etwa der Vorbereitung einer eventuellen Schadenersatzklage gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer dienen sollte, macht die Klägerin selbst nicht geltend, sie erwähnt vielmehr ausschließlich, wie oben bereits dargelegt, eine „evtl. Schadensforderung an den Freistaat Bayern“. Im Übrigen würde insoweit das im vorstehenden Absatz Ausgeführte ebenfalls gelten.
Auch gegenüber einzelnen Rechtsanwälten beabsichtigt die Klägerin offenbar keine Schadensersatzklagen, wie aus ihrem Schriftsatz vom
Soweit es der Klägerin um die „Wiederherstellung“ ihres „guten Rufes“ geht, ist schon nicht dargelegt, dass und inwieweit etwa bereits eine Rufschädigung eingetreten sein soll.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Lediglich rein hilfsweise sei abschließend noch ergänzt, dass die erhobene Feststellungsklage, sollte sie entgegen den vorstehenden Ausführungen zulässig sein, aus den von der beklagten Rechtsanwaltskammer genannten Gründen jedenfalls unbegründet wäre.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin macht archivrechtliche Ansprüche an historischen Urkunden gegenüber dem Beklagten geltend.
- 2
Im Dezember 1935 übergab das Amtsgericht A-Stadt Archivgut an das Staatsarchiv B-Stadt. Hierzu gehörten Testamente, Vormundschafts- und Nachlasssachen aus der Zeit von 1538 bis 1887. Die daraus archivarisch erfassten Reposituren Dd A-Stadt II und Dd A-Stadt III befinden sich heute – registriert unter Dd 8 und Dd 9 – in der Außenstelle W. des beklagten B. Sachsen-Anhalt.
- 3
Mit Schreiben vom 12.7.1996 erhob die Stadt A-Stadt Ansprüche beim Beklagten auf die unter den Registraturen Dd A-Stadt II und Dd A-Stadt III archivierten Bestände. Die Ansprüche ergäben sich aus einem zwischen dem Magistrat der Stadt A-Stadt und dem B. Staatsarchiv geschlossenen Beständeausgleichs-Vertrag vom 20./22.8.1903, der auch für die Zukunft habe gelten sollen. Das Schriftgut sei s. Provenienz und gehöre nach dem geltenden Provenienzprinzip in das A. Stadt- und Verwaltungsarchiv. Denn vor der „A. Reduktion“ 1664 wie auch danach seien Vormundschafts- und Nachlasssachen Teil der städtischen Kompetenz und Angelegenheit des A. Rates gewesen. Die C., der Vertrag der Stadt A-Stadt mit Erzbischof B. aus dem Jahr 1497, habe die Zuständigkeit der Stadt in Nachlasssachen bestätigt und gestärkt. Auch Vormundschaftssachen seien historisch immer eine Angelegenheit des A. Rates gewesen.
- 4
Mit Antwortschreiben vom 5.6.1997 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um einen gewachsenen Archivbestand aufgrund der historischen Entwicklung des Archivsprengels. Er widerspiegele in seinem Aufbau und seinen Überlieferungszusammenhängen die Entwicklung zahlreicher Territorien und Herrschaften. Die einzelnen Bestandsgruppen seien nach den historischen Gegebenheiten verständlich und in ihrer Zusammensetzung und Gliederung für die Forschung nachvollziehbar. Dazu hätten für die in Frage stehenden Bestände auch die Festlegungen des Vertrages von 1903 beigetragen. Die von der Klägerin begehrten Archivaliengruppen seien damals nicht strittig gewesen, und es bestehe auch heute kein Grund, den Vertrag zu revidieren oder von seinen Festlegungen abzuweichen. Es werde daher kein Anlass gesehen, den gewachsenen Archivbestand und seine innere Struktur durch Herauslösung von Archivalien zu zerstören. Probleme der Benutzung habe es bisher nicht gegeben; auch könne davon ausgegangen werden, dass heute genügend Informationsmöglichkeiten bestünden.
- 5
Am 13.8.2004 kam der Leiter des Stadtarchivs A-Stadt telefonisch auf die Angelegenheit zurück und konkretisierte das Begehren auf Herausgabe der Archivalien erneut durch Schreiben vom 17.8.2004. Er machte darin geltend, die Bestände seien, obwohl eindeutig kommunaler Provenienz, offenbar nur durch ein Versehen, zum Teil auch infolge eines Ränkespiels an das frühere Staatsarchiv B-Stadt gelangt. Dass sie von der Stadt A-Stadt danach nicht – zumindest nicht mit Nachdruck – zurückgefordert worden seien, habe seinen Grund im Ausbruch des 2. Weltkriegs, dem Soldatentod des Stadtarchivars, Unsicherheiten in der Nachkriegszeit und den Gegebenheiten der DDR-Zeit. Die Rückkehr der Dokumente nach A-Stadt sei aber nunmehr eine sinnvolle Lösung.
- 6
Mit Antwortschreiben vom 8.2.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er habe sich nach gründlicher Prüfung entschieden, der Anregung nicht zu folgen. Zeitaufwändige Provenienzprüfungen führten keineswegs immer zu eindeutigen Ergebnissen. Mit Vertretern der Thüringer Archivverwaltung sei man 2004 übereingekommen, entgegen den bekannten Forderungen eine Beständeabgrenzung auf Basis des Prinzips des dynamischen (bzw. historischen) Sprengels und damit auch der archivgeschichtlich gewachsenen Zuständigkeiten zu favorisieren, womit zeitraubende Provenienzuntersuchungen minimiert und der Schwerpunkt der archivarischen Kooperation auf die Verbesserung der Zugänglichkeit des Archivguts für alle Archivbenutzer gelegt werden könne. Mittelfristig könnten die Dokumente über Online-Findbücher verfügbar gemacht werden.
- 7
Da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18.5.2005 auf ihrer Forderung beharrte und darüberhinaus mit Schreiben vom 25.8.2006 und 21.9.2006 bezweifelte, dass alle aufgrund des Vertrages von 1903 an das Stadtarchiv zu übergebenden Archivalien ausgefolgt worden seien, weil das entsprechende Findbuch nicht als glaubwürdige Abgabeliste anzusehen sei, wandte sich der Beklagte mit archivfachlichen und archivpolitischen Überlegungen an das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt, das aber mit Erlassen vom 28.3.2007 und 18.7.2007 einer Übereignung der Bestände nach A-Stadt aus archivrechtlichen Gründen (§§ 3, 8 ArchG LSA) die Zustimmung verweigerte. Dies wurde der Klägerin durch den Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2009 unter nochmaliger Ablehnung des erhobenen Anspruchs mitgeteilt.
- 8
Die am 24.8.2009 erhobene Klage der Klägerin wurde abgewiesen durch Urteil vom 27.10.2011 - 3 A 255/09 MD -. Hiergegen beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. Das OVG Sachsen-Anhalt ließ durch Beschluss vom 24.7.2012 - 3 L 532/11 - die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Die Klägerin versäumte daraufhin, die zugelassene Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen. Auf entsprechenden Hinweis durch das OVG nahm die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 1.11.2012 zurück und führte aus, sie habe sich aufgrund der Hinweise des Senats dazu entschlossen, das Verfahren zu beenden und erkläre hiermit die Klagerücknahme; weiter erkläre sie sich bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Berufungsbeklagte werde gebeten, in die Klagerücknahme einzuwilligen. Mit Verfügung vom 2.11.2012 bat das OVG den Beklagten um Mitteilung, dass der Klagerücknahme zugestimmt werde. Mit Schriftsatz vom 12.11.201 stimmte der Beklagte der Klagerücknahme zu. Das OVG stellte daraufhin durch unanfechtbaren Beschluss vom 20.11.2012 das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, erklärte das Urteil des VG Magdeburg vom 27.10.2011 gem. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam und erlegte der Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens auf.
- 9
Am 21.1.2013 hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Auf den Antrag der Klägerin in der Klageschrift vom 17.1.2013 (Bl. 2 der Gerichtsakte), das Verfahren auf den Einzelrichter zu übertragen, hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen, auf den bestellten Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- 10
Die Klägerin trägt unter Ausführung historischer Darlegungen vor: Sie begehre zulässigerweise die Feststellung, dass ihr Anspruch gegenüber dem Beklagten bestehe. Das festzustellende Fortbestehen eines aus dem Vertrag von 1903 herrührenden Verhältnisses reiche weiter als das bloße Herausgabeverlangen und gehe insbesondere in seinen archivrechtlichen Auswirkungen über den Herausgabeanspruch hinaus. Ihr Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Rechtslage unklar sei und der Beklagte zu dem Vertrag von 1903 eine andere Auffassung vertrete als sie, die Klägerin. Eine anderweitige Rechtshängigkeit oder Rechtskraft stehe der Klage nicht entgegen, denn das durch die erste Klageerhebung eingeleitete Verfahren sei durch die Rücknahme der Klage beendet worden, ohne dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Der Beklagte habe der Klagerücknahme ausdrücklich zugestimmt. Damit sei ein neues Klageverfahren zulässig. Die erste Klage sei als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 92 Rn. 3). Die vorherige Klage sei demnach nie rechtshängig gewesen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92 Rn. 33). Der erneuten Klage könne kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegengehalten werden. An das Rechtsschutzbedürfnis dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Aus einer bloßen Klagerücknahme könne nicht geschlossen werden, dass sie, die Klägerin, keinerlei Interesse an der gerichtlichen Feststellung mehr habe. Vielmehr könne sich die Veranlassung zu einer Rücknahme der Klage aus diversen Gründen ergeben. In diesem Fall sei sogar feststellbar, dass sie, die Klägerin, die Klage nicht wegen eines fehlenden Interesses an einer gerichtlichen Sachentscheidung zurückgenommen habe, sondern weil das OVG beabsichtigt habe, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dass dies auf die Versäumung einer (Berufungsbegründungs-)Frist zurückzuführen gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Denn dass aufgrund der damaligen prozessualen Situation eine Prozessentscheidung des OVG nicht erwünscht gewesen sei, führe nicht dazu, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt ebenso wäre. Zudem könne bereits daraus, dass überhaupt eine neue Klage angestrengt werde, geschlossen werden, dass ein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung nach wie vor bestehe. Dass eine erneute Klage in derselben Sache zulässig sei, ergebe sich u.a. auch aus § 269 Abs. 6 ZPO. Zwar sei dessen Anwendbarkeit im Rahmen des § 173 VwGO umstritten (dafür Clausing, a.a.O., Rn. 37). Indessen gebe es keinen wertungsmäßigen Unterschied zwischen Zivil- und Verwaltungsprozess. Die erklärte Klagerücknahme habe auch keinen Klageverzicht beinhaltet. Die Wiederholung der Klage sei deshalb möglich. Mit seiner Zustimmung zur Klagerücknahme habe sich der Beklagte mit den vorgenannten Konsequenzen einverstanden erklärt. Er habe seine Zustimmung verweigern können, hätte er Rechtskraft herbeiführen wollen. Diese Wirkungen dürften nicht dadurch ins Gegenteil verkehrt werden, dass ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis unterstellt werde. Seit dem Hinweis des OVG auf die Fristversäumung sei zunächst versucht worden, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Nach einem Telefonat mit dem Senatsvorsitzenden des OVG habe man sich schließlich entschlossen, die Rücknahme der Klage zu erklären. Man habe aber bereits damals überlegt, eine neue Klage zu erheben. Man habe auch erwogen, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens anzustreben, wenn andere Gesichtspunkte oder eine neue Sach- und Rechtslage vorhanden gewesen seien. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe man die Klage erneut erhoben.
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Die Klage sei auch begründet, da sie, die Klägerin, aus dem Vertrag von 1903 einen Anspruch habe, dass der Beklagte das begehrte Archivgut herausgebe. Es gebe keine Gründe, die der bis heute bestehenden Wirksamkeit des Vertrages von 1903, der in die Zukunft gerichtete, provenienzorientierte Bestimmungen enthalte, widersprächen. Dem Anspruch aus diesem Vertrag stehe das Landesarchivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht entgegen, da es sich um in A-Stadt entstandenes Archivgut der Stadt A-Stadt handele. Neben dem Vertrag von 1903 ergebe sich ein Anspruch auf Überlassung der Archivalien aus § 13 ArchG LSA. Mangels einer Zuständigkeit des Beklagten habe dieser die Archivalien herauszugeben.
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Die Klägerin trug im Verfahren 3 A 255/09 MD vor: Zwischen 1664 und 1802 habe es in A-Stadt kein anderes Vormundschaftsamt als das zur Ratsverwaltung gehörende und dem Rat unterstehende Vormundschaftsamt gegeben. Die Zuständigkeit für Testamente und Nachlassangelegenheiten sei dem Rat erst in preußischer Zeit, also nach 1802, entzogen worden. Ein „Ratsarchiv“ der Stadt A-Stadt in dem Sinne, wie es die Klageerwiderung voraussetze, habe es niemals gegeben. Die hier streitigen Unterlagen hätten sich in Registraturen befunden, die für diese Verwaltungsvorgänge geführt worden seien, jedoch nicht im Rathausturm, der vor 1664 als Lagerraum für Urkunden genutzt worden sei. Die begehrten Unterlagen dürften erstmals 1805 im Zusammenhang mit der Errichtung des preußischen königlichen Stadtgerichts an eine staatliche Behörde gelangt sein. Ein solcher Hergang habe aber niemals Archivare daran gehindert, kommunale Vorprovenienzen aus einem Bestand herauszulösen und dem zuständigen Archiv zu übergeben. Es sei unbestritten, dass die Testamente in den preußischen Gerichten zu Entscheidungen herangezogen worden seien. Dass sie dort einen aktenmäßigen Zuwachs erfahren haben sollten, sei nicht wahrscheinlich und werde bestritten. Ein selbständiges kurmainzisches Vormundschaftsamt habe es historisch nicht gegeben; die Bezeichnung betreffe das städtische Vormundschaftsamt in absolutistischer Zeit. Die Erklärungen von 1919, man betrachte den Austausch von Archivalien für beendet, habe sich selbstverständlich nur auf die bis dahin vorhandenen Bestände bezogen. Das Staatsarchiv habe sich jedoch verpflichtet, ihm künftig zum Kauf angebotene oder geschenkweise überbrachte Archivalien kommunaler Provenienz nicht ohne weiteres zu erwerben, sondern sich erst mit der Stadt A-Stadt ins Benehmen zu setzen. Es gehe mithin nicht darum, den Vertrag von 1903 zu revidieren, sondern ihn zu erfüllen. Das Staatsarchiv B-Stadt habe 1935 die Archivalien A. Provenienz gar nicht vom Amtsgericht übernehmen dürfen, weil ihm dies der Vertrag aus dem Jahr 1903 verboten habe. Unverständlich sei, dass die Unterlagen nicht 1935 nach A-Stadt überstellt worden seien, wozu die preußische Archivverwaltung aufgrund des Provenienzprinzips und des Vertrages von 1903 verpflichtet gewesen sei. Eine virtuelle Vernetzung sei auch heute möglich, wenn der Original-Bestand im Stadtarchiv A-Stadt läge. Hier sei die Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO zulässig, weil die Klägerin als Funktionsnachfolgerin des früheren Magistrats im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung – und damit aktivlegitimiert – ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Denn die Rechtslage zwischen den Beteiligten sei infolge der unterschiedlichen Auffassungen über den Vertrag von 1903 unklar. Nach ihrer Auffassung habe sie, die Klägerin, gegen den Beklagten aus Ziff. 1 des Vertrages von 1903 einen Anspruch auf Herausgabe der begehrten historischen Unterlagen, der hilfsweise auf § 13 ArchG LSA gestützt werde. Der Beklagte sei als Rechtsnachfolger der B. Archivverwaltung passivlegitimiert und zur Herausgabe aus dem Vertrag verpflichtet. Nach dem Vertrag gehöre nur staatliches Archivgut in das staatliche Archiv, aber kommunales Archivgut in das städtische Archiv. Beide Vertragsparteien seien sich, wie aus den jahrelangen Verhandlungen bis 1919 ersichtlich, einig, dass sich der durch den Vertrag von 1903 gedeckte Anspruch der Stadt A-Stadt auf alles Schriftgut erstreckt habe, das städtischer Provenienz gewesen sei und im 19. und im frühen 20. Jh. ins Staatsarchiv B-Stadt gelangt sei. Wenn der Austausch 1919 für beendet erklärt worden sei, habe sich dies allein auf die damals vorhandenen Bestände bezogen. Der Vertrag enthalte, wie aus dem Verhalten der Vertragsparteien in den Jahren nach Vertragsabschluss deutlich werde, in die Zukunft gerichtete, grundsätzliche Regelungen im Sinne des Provenienzprinzips. Es handele sich insoweit um einen gleichsam zum öffentlichen Recht gewordenen, auch durch die Landesarchivgesetze explizit oder zumindest implizit zum Recht erhobenen Brauch, dass kommunales (bei städtischen Behörden entstandenes) Archivgut, sofern es nicht Depositum sei, in staatliche Archive nicht gelangen dürfe. Es werde weiterhin Anspruch erhoben zumindest auf den Teil der Dokumente, der nicht durch Weiterführung der Akten eine staatliche Provenienz erhalten habe, was nach der Stichproben-Auswertung des Beklagten etwa auf 76,2 % der Testamente zutreffe. Das Landesarchivgesetz stehe dem Anspruch nicht entgegen, da es sich nicht um Landesarchivgut handele, denn die Abgabe durch das preußische Amtsgericht A-Stadt an das damalige preußische Staatsarchiv B-Stadt sei keine Überlassung zur Nutzung i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 ArchG LSA gewesen. Das staatliche Archiv sei für das kommunale Schriftgut nicht zuständig gewesen. Die Übergabe sei nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ArchG LSA zulässig. § 8 Abs. 4 Satz 1 ArchG LSA sei nicht einschlägig, da es hier um einen vertraglichen Anspruch gehe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Aus historisch-politischen Gründen habe der Anspruch zwischen 1935-90 nicht geltend gemacht werden können. Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestände Dd A-Stadt II und Dd A-Stadt III sei erstmals 1960 im Band 4 der Gesamtübersicht des B. B-Stadt erfolgt. Aber erst 1990 sei sowohl die Kommune Stadt A-Stadt und seien die Länder wiedererstanden, und es seien rechtsstaatliche Verhältnisse geschaffen worden.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass ein Anspruch der Klägerin gemäß Ziff. 1. des Vertrages zwischen dem Magistrat der Stadt A-Stadt und der B. Archivverwaltung vom 20./22.8.1903 auf Herausgabe von im Gewahrsam des B., Abteilung B-Stadt, Standort W. stehenden Archivalien besteht, und zwar auf die Bestände Dd 8 (früher: Dd A-Stadt II) und Dd 9 (früher: Dd A-Stadt III), auf ersteren soweit er stadt-a. Provenienz ist.
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hilfsweise,
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die im Hauptantrag genannten Unterlagen gem. § 13 ArchG LSA herauszugeben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und erwidert: Es sei hinsichtlich des Umgangs von Behörden untereinander ungewöhnlich, dass die Klägerin nicht auf ihre Absicht hingewiesen habe, den Anspruch in einer neuen Klage nochmals geltend zu machen. Die Zustimmung zur Klagerücknahme wäre sonst nicht erteilt worden. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da sie die ursprünglich in der ersten Klage liegende Forderung ernsthaft und endgültig aufgegeben habe. Dies ergebe sich aus der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme, die insofern eine Zäsur darstelle. Die Klagerücknahme beinhalte bei objektiver und verständiger Würdigung die Erklärung, dass der Streitgegenstand auf der Grundlage, die im Zeitpunkt der Klagerücknahme bestehe, nicht weiter verfolgt werden solle. Deshalb drohe eine erneute Inanspruchnahme erst dann, wenn sich die Sachlage gegenüber der Sachlage bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verändere. Änderungen der Sachlage seien nicht zu erkennen. Die im Urt. des LG Düsseldorf v. 24.2.2011 (- 4b O 194/09 -, Rn. 54, zit. nach juris) enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken seien hier übertragbar.
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Im Verfahren 3 A 255/09 MD trug der Beklagte vor: Bei den fraglichen Beständen handele es sich um Landesarchivgut im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt. Die streitgegenständlichen Bestände seien bekannterweise 1935 durch die Abgabe vom Amtsgericht A-Stadt an das zuständige Staatsarchiv B-Stadt Archivgut geworden. Verhandlungen über die Herausgabe hätten auch danach oder nach 1960 geführt werden können, ohne dass es entsprechende Forderungen gegeben habe. Nach Auflösung Preußens seien die Dokumente an das Landesarchiv B-Stadt übergegangen. Funktionsnachfolger sei seit 1990 das heutige B.. Es sei unstrittig, dass sich die im Bestand Dd A-Stadt II verwahrten Testamente bis 1802 in der Verfügungsgewalt des A. Stadtrats befunden hätten, während die im Bestand Dd A-Stadt III verwahrten Vormundschaftssachen sich in der Registratur des Kurmainzischen Vormundschaftsamtes befunden haben dürften. Die Testamente aus dem Zeitraum 1538-1887 (Dd A-Stadt II) seien vor dem Stadtrat oder vor einem Notar niedergelegt bzw. eröffnet worden und seien in signifikantem Umfang auch Gegenstand des Verwaltungshandelns nachfolgender preußischer Gerichte geworden. Nach archivfachlicher Auswertung sei davon auszugehen, dass die Testamente in ihrer Gesamtheit von den preußischen Behörden mit der Übernahme der Aufgabe als Teil einer laufenden Registratur übernommen und verstaatlicht worden seien und nach 1802 noch Gegenstand von regelhaftem Verwaltungshandeln gewesen seien. In den Bestand Dd A-Stadt III seien neben städtischen auch die Vormundschaftsakten eingeordnet worden, die bei dem im 18. Jh. bestehenden kurmainzischen Vormundschaftsamt entstanden seien; dieser Bestand habe einen Umfang von 582 Archivalien aus der Zeit 1660-1826. Vor der Durchsetzung der vollen Landeshoheit des Erzbistums Mainz über die Stadt A-Stadt in der sog. A. Reduktion von 1664 habe die Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit mit Testamenten und Vormundschaftssachen beim A. Rat gelegen. Es sei allerdings schon vor diesem Zeitpunkt zu konkurrierender Ausübung dieser Kompetenzen durch kurmainzische, also landesherrliche Gerichte gekommen. Nach 1664 sei die Eröffnung von Testamenten sowohl vor dem kurmainzischen Zivil- und Kriminalgericht als auch vor dem Stadtrat möglich gewesen. Entsprechend sei bei der Verzeichnung der Testamente (1935 ff.) eine Provenienzabgrenzung zwischen kurmainzischen (Dd A-Stadt I) und städtischen (Dd A-Stadt II) Beständen erfolgt. Eine jüngst durchgeführte Autopsie der Akten habe ergeben, dass das als Behörde eingerichtete Vormundschaftsamt zumindest im 18. Jh. eine kurmainzische, also landesherrliche und damit staatliche Behörde gewesen sei. Aus den beiden Beständen ergäben sich keine Hinweise, dass das vor 1664 entstandene Schriftgut der beiden Bestände Teil des Ratsarchivs gewesen sei. Nach dem Übergang A. an Preußen 1803 seien die Testamente und Vormundschaftsakten als Teil der laufenden Registratur an die neu eingerichteten preußischen Gerichtsbehörden übergeben worden. In den Beständen befänden sich zahlreiche Bearbeitungsvermerke von preußischen Gerichtsbehörden. Wie Bearbeitungsspuren belegten, seien heute in den Beständen Dd A-Stadt II und III zusammengefasste Akten spätestens 1821 im Königlichen Landgericht A-Stadt, dann 1839-49 im Königlichen Land- und Stadtgericht A-Stadt, ab 1849 im Königlichen Kreisgericht und nach 1877/79 im Amtsgericht A-Stadt bis in das späte 19. Jh. hinein weitergeführt worden. Dies dürfe auch eine Erklärung sein für den langen Verbleib der Unterlagen/Archivalien im Amtsgericht A-Stadt, das diese erst 1935 als entbehrlich angesehen habe. Der 1903 mit A-Stadt vereinbarte Archivalienaustausch habe sich aufgrund kontroverser Einzelfragen bzw. fortdauernder Prüfungen längere Zeit hingezogen. Mit Schreiben vom 6.11.1919 habe schließlich der Magistrat der Stadt A-Stadt erklärt, dass für die Stadt der Archivalienaustausch beendet sei und keine Ansprüche mehr an das Staatsarchiv bestünden. Eine gleichlautende Erklärung des Staatsarchivs B-Stadt datiere vom 10.11.1919. Am Feststellungsinteresse und der Aktivlegitimation der Klägerin bestünden Zweifel. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die mit der Feststellungsklage verfolgten Ansprüche aus der Vereinbarung von 1903 stünden der Klägerin nicht zu. Eine unbegrenzte Rechtsverpflichtung zum Austausch von Archivalien könne aus dem Vertrag nicht abgeleitet werden. Auch eine generelle Umsetzung des Provenienzprinzips habe mit dem Vertrag nicht festgeschrieben werden sollen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag Schriftgut erfasse, das erst 32 Jahre nach Vertragsschluss an das Staatsarchiv abgegeben worden sei. Im Übrigen seien die Bestände keineswegs ausschließlich städtischer Provenienz. Unbestritten gehöre das Provenienzprinzip zu den wesentlichen methodischen Grundsätzen der modernen Archivwissenschaft; seine konkrete Umsetzung in der archivfachlichen Arbeit sei jedoch Gegenstand einer komplexen und andere Faktoren gleichermaßen gewichtenden Fachdiskussion. Neuerdings könnten sogar wünschenswert erscheinende Provenienzbereinigungen durch virtuelle online-Verweise ersetzt werden. Er, der Beklagte, habe seit dem Jahr 2010 durch die vollständige Digitalisierung (Retrokonversion) die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen. Er sei weiterhin zu jeder Form der fachlichen Zusammenarbeit mit der Klägerin bereit. Die erheblichen Ressourceneinsatz erfordernde Aufteilung der Dokumente auf zwei räumlich wie organisatorisch getrennte Archivträger würde historische Zusammenhänge zerreißen und den Zugang für Benutzer erschweren. Dies könne nicht Ziel des benutzerorientierten Arbeitens öffentlicher Archive sein.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 255/09 MD sowie die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Beiakten A und B) Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klage ist unzulässig.
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§ 269 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 173 VwGO setzt voraus, dass eine Klage „von neuem angestellt“ werden kann. Als Ausnahmevorschrift ist diese Norm eng auszulegen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 71. Aufl. 2013, § 269 Rn. 50, Einl. III 36 ff.). Im vorliegenden Fall steht der erneuten Klageerhebung die Einrede der Arglist entgegen, die vom Beklagten erhoben wurde, indem er nachdrücklich darauf verwies, es sei hinsichtlich des Umgangs von Behörden miteinander ungewöhnlich, dass die Klägerin nicht auf ihre Absicht hingewiesen habe, den Anspruch in einer neuen Klage nochmals geltend zu machen; seine Zustimmung zur Klagerücknahme wäre sonst nicht erteilt worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst Umstände geschildert, die den Vorwurf des Beklagten rechtfertigen. Denn sie hat ausgeführt, seit ihr das OVG den Hinweis gegeben habe, dass sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe, habe sie zunächst versucht, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Nach einem Telefonat mit dem Senatsvorsitzenden des OVG habe sie sich schließlich entschlossen, die Rücknahme der Klage zu erklären. Sie habe aber bereits damals überlegt, eine neue Klage zu erheben. Sie habe auch erwogen, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens anzustreben, wenn andere Gesichtspunkte oder eine neue Sach- und Rechtslage vorhanden gewesen seien. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie die Klage erneut erhoben.
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Dieses Vorbringen zeigt, dass die Klägerin einen geheimen Vorbehalt gehegt hat, ihre prozessualen Versäumnisse durch ein vermeintliches Nachgeben zu heilen. In ihrem Schriftsatz vom 1.11.2012 führte sie aus, sie habe sich aufgrund der Hinweise des Senats dazu entschlossen, das Verfahren zu beenden, und erkläre hiermit die Klagerücknahme; weiter erkläre sie sich bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Berufungsbeklagte werde gebeten, in die Klagerücknahme einzuwilligen. Diese für eine einfache Klagerücknahme ungewöhnliche und ausführliche Begründung enthält zwar keinen (künftigen) Klageverzicht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Bd. II, Stand: 24. Lfg., August 2012, § 92 Rn. 37, 10), jedoch ein Rücknahmeversprechen, an das die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne einer endgültigen Beendigung des Rechtsstreits gebunden ist. Gerade die von der Klägerin ausgesprochene Bitte um Zustimmung zur Klagerücknahme zeigt, dass sich die Klägerin des Mitwirkungsbedarfs des Beklagten bewusst war, um ihre eigene Niederlage durch Ergehen eines Prozessurteils abzuwenden. Die Einwilligung zur Klagerücknahme, die in der Rechtsmittelinstanz stets erforderlich ist, dient aber dem Schutz der rechtlichen Interessen des Beklagten, der durch Antragstellung verhandelt hat und den klägerischen Rückzug aus dem Verfahren verhindern können soll (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn. 25, 29). Treu und Glauben widerspricht es, mit einem geheimen Vorbehalt der neuen – identischen – Klageerhebung und mit Hilfe der begründeten Bitte um Zustimmung zur Klagerücknahme den Beklagten um die Früchte des bis dahin geführten Prozesserfolges zu bringen, die darin gelegen hätten, dass die sonst zu treffende Entscheidung des OVG zum klägerischen Nachteil in Rechtskraft erwachsen wäre. Der Beklagte hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur unter dieser Prämisse der Verfügung vom 2.11.2012, mit der das OVG den Beklagten um Mitteilung bat, dass der Klagerücknahme zugestimmt werde, die entsprechende Zustimmung erteilt hat.
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Hinzu kommt, dass nach dem Sinn und Zweck des § 269 Abs. 6 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, die Gerichte nicht unnütz mit immer derselben Sache zu befassen, eine neue Klageerhebung zum identischen Streitgegenstand nur erhoben werden kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage später geändert hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 121 Rn. 21 a, 28). Dass diese Voraussetzung nicht vorliegt, räumt die Klägerin selbst ein. Die Vorschrift des § 269 Abs. 6 ZPO erweitert hingegen nicht die Rechte eines prozesssäumigen Beteiligten, der für selbst zu verantwortende Verfahrensfehler – wie hier beim Nichteinhalten der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist – das Privileg für sich in Anspruch nimmt, die Wirkungslosigkeit des nicht rechtskräftig gewordenen Urteils (§ 269 Abs. 3 ZPO) unter Umgehung des Erfordernisses einer veränderten Sach- und Rechtslage für eine neue Klageerhebung zu nutzen.
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Selbst wenn man mit der Klägerin eine Zulässigkeit der Klage gem. § 43 VwGO annähme, bliebe die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
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Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf Ziff. 1 des zwischen der B. Archivverwaltung und dem Magistrat der Stadt A-Stadt am 20./22.8.1903 abgeschlossenen Vertrages als Anspruchsgrundlage. Dort heißt es:
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Das Königliche Staatsarchiv in B-Stadt liefert dem Magistrat der Stadt A-Stadt alle diejenigen seiner Archivalien zu Eigentum aus, welche nachweislich dem vormaligen Ratsarchiv in A-Stadt entstammen, nach der Reduktion der Stadt im Jahr 1664 von der Kurmainzischen Regierung in Anspruch genommen wurden und von dieser auf die Königlich Preußische Regierung übergegangen sind.
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Eine Feststellung, dass die Beteiligten dieses Gerichtsverfahrens als jeweilige Funktionsnachfolger der vertragschließenden Parteien 108 Jahre nach Abschluss des Beständeausgleichsvertrages noch Rechte aus Ziff. 1. dieser Bestimmungen herleiten können, vermag das Gericht nicht zu treffen. Die zwischen den Beteiligten hierzu zuvörderst streitigen Fragen sind für das Gericht nicht ausschlaggebend. Hierzu gehören sowohl die Aspekte der Auslegung der Vertragsbestimmungen, was etwa mit dem Ratsarchiv gemeint gewesen sei, als auch die Bewertung historischer Einschnitte, etwa die Verwaltung der vormals freien Stadt A-Stadt ab 1664 durch erzbischöflich-kurfürstliche Behörden aus Mainz oder königlich preußische Behörden seit 1802. Des weiteren gehören dazu die schriftsätzlich kontrovers diskutierten Gesichtspunkte, ob der Vertrag als allgemeines Rechtsprinzip den Provenienzgrundsatz (vgl. zu dessen erstmaliger Erwähnung in § 2 des Regulativs für die Ordnungsarbeiten im Preußischen Geheimen Staatsarchiv vom 1.7.1881 Wöhler, Rechte an kommunalen Archivalien, VBlBW 1985, 171, 176) enthält und ob der Vertrag das Königreich Preußen, zwei Weltkriege, die Weimarer Republik, das NS-Regime und die DDR-Zeit überdauert haben mag. Dahinstehen kann mithin, ob der Vertrag durch die wechselseitigen Erklärungen der Vertragschließenden aus dem Jahr 1919 formell abgewickelt worden ist und ihm daher der Einwand der Erfüllung entgegengehalten werden kann. Wesentlich ist für das Gericht nicht, ob der Klägerin wegen langer Untätigkeit der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden kann oder ihr Anspruch der Verjährungseinrede unterliegt. Unerheblich ist für die Kammer auch, ob nach Auffassung der Klägerin der Vertrag aus dem Jahr 1903 nach einem etwa in seiner Ziff. 1. geregelten Kernprinzip der Beachtung archivfachlicher Provenienz-Zuordnungen immer dann „wiederaufleben“ und eine Archivalien-Auslieferung auslösen kann, wenn das Staatsarchiv später wieder in den Besitz von Archivalien gelangte, deren Herkunft sich auf den Magistrat der Stadt A-Stadt bezog, wie hier für die im Dezember 1935 vom Amtsgericht A-Stadt an das Staatsarchiv gelangten Nachlass- und Vormundschaftsakten aus mehreren Jahrhunderten.
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Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage hinsichtlich der beim Beklagten archivierten historischen Urkunden nach dem Landesarchivgesetz - ArchG LSA - v. 28.6.1995 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.6.2004 (GVBl. LSA S. 335, 341). An diesem Gesetz muss sich das Verlangen der Klägerin messen lassen, denn das Gesetz war bereits bei der erstmaligen Anspruchstellung durch das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Klägerin vom 12.7.1996 in Kraft getreten. Nach der Gründung des Bundesarchivs der Bundesrepublik Deutschland in Koblenz durch Entscheidung der Bundesregierung im Jahr 1950 wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber selbst die für ein Rechtsgebiet wesentlichen Entscheidungen zu treffen hat (sog. Wesentlichkeitstheorie, vgl. BVerfGE 33,125 ff.) im Archivrecht erstmalig umgesetzt durch das Bundesarchivgesetz vom 6.1.1988 (BGBl. I S. 62). So haben in der Folgezeit in enger Anlehnung an dieses Gesetz (vgl. GesEntw LReg 6.12.1994, Drs. 2/383) die Länder eigene Landesarchivgesetze verabschiedet.
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Gem. § 8 Abs. 2 ArchG LSA ist Archivgut Kulturgut (vgl. Art. 36 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt), das das Landesarchiv auf Dauer sicher zu verwahren und zu schützen hat. Das Landesarchiv hat das Verfügungsrecht über das Landesarchivgut (§ 8 Abs. 1 ArchG LSA). Gesetzlich vorgesehen sind jedoch nur zwei Formen der Verfügung: Zunächst die hier nicht in Rede stehende depositarische Verwahrung gem. § 8 Abs. 3 ArchG LSA und sodann die ebenfalls hier nicht einschlägige Übereignung an ein anderes Staatsarchiv (§ 8 Abs. 4 Satz 1 ArchG LSA). Im übrigen ist Landesarchivgut unveräußerlich (§ 8 Abs. 4 Satz 2 ArchG LSA). Ein nicht bloßes Depositalgut betreffendes, sondern zur dauerhaften Ausfolgung an ein kommunales Archiv zu vergebendes Landesarchivgut kennt das Archivgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mithin nicht, auch nicht im Wege eines öffentlich-rechtlichen (Beständeausgleichs-)Vertrages. Der im Jahr 1903 zwischen dem Magistrat der Stadt A-Stadt und der B. Archivverwaltung geschlossene Vertrag findet, soweit er nach den formellen Abschlusserklärungen der Vertragsparteien im Jahr 1919 noch anwendbar gewesen sein sollte, spätestens an diesen Bestimmungen des Landesarchivgesetzes seine Grenze und kann eine vorrangige Geltung nicht beanspruchen, denn bei den zwischen den Beteiligten streitigen Unterlagen handelt es sich um Landesarchivgut.
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Die im Dezember 1935 vom Amtsgericht A-Stadt an das Staatsarchiv B-Stadt abgegebenen historischen Vormundschafts- und Nachlassurkunden sind öffentliches Archivgut i.S.v. § 2 Abs. 2 ArchG LSA. Nach dieser Norm gelten als öffentliches Archivgut auch Unterlagen und dokumentarische Materialien, die öffentlichen Archiven zur dauernden Verwahrung und Nutzung überlassen worden sind. Das ist hier der Fall. Denn die Abgabe durch das Amtsgericht an das Staatsarchiv beließ die Urkunden in ihrer spezifisch öffentlichen Zweckbindung als öffentliche Sachen mit der Folge einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft der Landesarchivverwaltung, so dass bereits vor Geltung des Landesarchivgesetzes einem etwaigen kommunalen Herausgabeverlangen § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB („Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist“) analog als Einwendung der besitzenden Landesarchivverwaltung selbst bei einem etwa verbliebenen Eigentumsrecht der Stadt A-Stadt entgegengesetzt werden konnte (vgl. Wöhler, a.a.O., S. 174, 176; Wolf/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 482 ff.).
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Die in der Außenstelle W. des Beklagten unter Dd 8 und Dd 9 (vgl. Beständeübersicht des B. Sachsen-Anhalt, Stand: Mai 2011, S. 69) registrierten Unterlagen sind Landesarchivgut i.S.v. § 3 Abs. 1 ArchG LSA. Diese Norm hat folgenden Wortlaut:
§ 3
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Landesarchivgut
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Öffentliches Archivgut ist Landesarchivgut, wenn es bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen entstanden ist, oder wenn es sich um archivwürdige Unterlagen handelt, die in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen worden sind. Landesarchivgut ist auch sonstiges Archivgut, das in die Zuständigkeit des früheren Staatsarchivs B-Stadt fiel. Landesarchivgut sind ferner archivwürdige Unterlagen, die die Landesarchive von anderen als den in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen oder von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten Rechts übernommen oder erworben haben, sofern es sich nicht um Depositalgut handelt.
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Unstreitig liegt auch nach klägerischer Auffassung kein Landesarchivgut nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ArchG LSA vor, denn das Archivgut ist nicht bei Stellen des Landes Sachsen-Anhalt i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArchG LSA entstanden oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen Stellen zur Nutzung überlassen worden. Die Definition von Landesarchivgut bleibt aber nicht auf diese Alternativen beschränkt, sondern Landesarchivgut ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArchG LSA auch gegeben, wenn das Archivgut in die Zuständigkeit des früheren Staatsarchivs fiel. Ausgehend von den im Landeshauptarchiv durchgeführten Stichproben könnte dies zutreffen auf ca. 24 % der Testamente, die in königlich preußischer Zeit noch „im Gebrauch“ waren und durch entsprechende Bearbeitungsvermerke archivischen „Zuwachs“ erfahren haben, was offenbar die Klägerin zugesteht und dadurch teilweise von ihrem Hauptantrag und einem darin enthaltenen 100 %igen Rückgabeverlangen abrückt (Blatt 1 der Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.6.2010 im Verfahren 3 A 255/09 MD). § 3 Abs. 1 Satz 2 ArchG LSA stellt aber nach seinem Wortlaut allenfalls einelex specialis für Archivgut des früheren Staatsarchivs dar, wenn es in dessen Zuständigkeit fiel. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArchG LSA regelt mithin die Verhältnisse der vom Staatsarchiv übernommenen Archivalien nicht abschließend. § 3 Abs. 1 Satz 3 ArchG LSA erfasst darüber hinaus auch archivwürdige Unterlagen, die die Landesarchive von anderen als den inSatz 1 genannten öffentlichen Stellen erworben haben, als Landesarchivgut. Damit stellt das Gesetz klar, dass das Landesarchiv auch von der in Satz 2 genannten öffentlichen Stelle, dem früheren Staatsarchiv, archivwürdige Unterlagen als Landesarchivgut übernehmen konnte, denn sonst hätte der Gesetzgeber dies durch die Formulierung „Satz 1 und Satz 2“ ausschließen können. Obwohl der Gesetzgeber die Zugangsmöglichkeit kommunaler Archive zum Archivgut, das ihr Territorium betrifft, in der 2. Beratung problematisiert hat (vgl. Plenarprotokolle 2/21, S. 1433-1434), wurde jedoch § 8 ArchG LSA in unveränderter Fassung beschlossen (a.a.O., S. 1434).
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Bei der Übernahme von Archivgut i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 ArchG LSA muss es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Übereignung gehandelt haben. Der weite und offenbar untechnisch gebrauchte Begriff der Übernahme schließt nach seinem Wortlaut auch Formen des Eigentumsübergangs durch behördliche Funktionsnachfolge ein. Mithin ist der Archivbestand des Staatsarchivs B-Stadt in den Archivbestand des B. Sachsen-Anhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentums übergegangen. Diese vorrangige Form des Eigentumserwerbs trifft auch auf solche Archivalien zu, die nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 2 ArchG LSA gesondert geregelt sind, nämlich sonstiges Archivgut, das in die Zuständigkeit des früheren Staatsarchivs B-Stadt fiel, so dass hier eine Prüfung, ob die Unterlagen in die Zuständigkeit des früheren Staatsarchivs B-Stadt fielen, im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 3 ArchG LSA entbehrlich bleibt.
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Eine Verfassungswidrigkeit des Landesarchivgesetzes ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist kein Fall einer entschädigungslosen Enteignung gegeben, da nicht festzustellen ist, dass Eigentum der Klägerin an den hier streitigen Archivalien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesarchivgesetzes noch bestand, zumal die Beteiligten übereinstimmend vom Eigentum des früheren Staatsarchivs an den Archivalien ausgehen. Dies folgt aus dem klägerseits gestellten Antrag, der darauf abzielt, der Klägerin die Unterlagen zu Eigentum auszuliefern.
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Sind die aus der Zeit von 1538-1887 stammenden Testamente, Vormundschafts- und Nachlassurkunden mithin Landesarchivgut i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 3 ArchG LSA, erhalten sie juristisch auch nicht dadurch ein anderes – kommunales – Gepräge, weil sie Namen und Adressen A. Bürger enthalten und ggf. durch in A-Stadt ansässige historische Verwaltungsstellen aufgenommen worden sind. Denn sedes materiae ist nicht in der örtlichen Gemeinschaft wurzelndes und auf diese bezogenes Recht, sondern wesensmäßig staatliches Recht, das als Testaments-, Nachlass- und Vormundschaftsrecht bis auf römisches Recht zurückzuführen ist und im Wege der Rezeption im deutschen Recht übernommen wurde (vgl. Olechowski, Rechtsgeschichte, Rn. 3321; Rudorff, Das Recht der Vormundschaft, 1832, S. 22). Letztlich dürfte dies der Grund sein, dass die Urkunden bis zur Übernahme als Archivgut durch das Staatsarchiv im Amtsgericht aufbewahrt wurden, nachdem an die Stelle der vormaligen Stadtgerichte, Justizämter und Patrimonialgerichte im Jahr 1849 in Preußen die Amts- und Kreisgerichte getreten sind.
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Zur Zielsetzung des Landesarchivgesetzes gehörte auch der Schutz des Archivgutes vor Zersplitterung (vgl. Drs. 2/383 v. 6.12.1994, Vorblatt). Eine vollzogene Eingliederung historischer Urkunden in den eigenen zusammenhängenden Archivbestand im staatlichen Interesse an der Erhaltung der Tektonik eines nach Provenienz komplett zusammengetragenen und erschlossenen Archivbestandes (so Wöhler, a.a.O., S. 176) ist daher geeignet, den Wunsch der Klägerin am Besitz der ihre Geschichte betreffenden Dokumente zurückstehen zu lassen. Wörtlich heißt es bei Wöhler, Rechte an kommunalen Archivalien, a.a.O.: „In jedem Fall verbietet sich das Herausreißen einzelner besonders attraktiver Teile aus einem in die innere und äußere Ordnung (= Tektonik) einer Archivaliengesamtheit integrierten und durch Inventare erschlossenen Bestand.“ Das trifft auf den hier in Rede stehenden 8 Regalmeter und 4305 einzelne Archivalien umfassenden Bestand in Dd 8 und Dd 9 in der Außenstelle W. des B. Sachsen-Anhalt zu. Ähnliche Argumente wie die von Wöhler genannten hat sich der Beklagte bereits in seinem ersten Ablehnungsschreiben vom 5.6.1997 auf den klägerseitig mit Schreiben vom 12.7.1996 gestellten Anspruch zu eigen gemacht. Seine Weigerung, die von der Klägerin begehrten Archivalien herauszugeben, ist daher sachlich begründet und rechtlich nicht zu beanstanden.
- 42
Der gem. § 13 ArchG LSA gegen den Beklagten erhobene Hilfsantrag der Klägerin auf Herausgabe der in Dd 8 und Dd 9 in der Außenstelle W. registrierten Bestände historischer Unterlagen ist unbegründet. Nach dieser Norm ist Archivgut, das sich in einem nicht zuständigen Archiv eines anderen Rechtsträgers befindet, auf Verlangen an das zuständige Archiv herauszugeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn das Landeshauptarchiv ist für Landesarchivgut, wie oben festgestellt, zuständig.
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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
