Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2015 - AN 3 K 14.30255

published on 15/06/2015 00:00
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 14.30255

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. Juni 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710 01

Hauptpunkte: Umdeutung der Entscheidung nach § 27a AsylVfG in eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG - verneint - nach Ablauf der Überstellungsfrist

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...,

vertreten durch ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin, Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung am 15. Juni 2015 folgendes Urteil:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste am 24. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Oktober 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Klägerin am 23. Juli 2010 bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer Kategorie 1). Am 28. November 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II - VO) an Norwegen. Die norwegischen Behörden reagierten auf diese Anfrage nicht. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 wurden laut Auskunft des Bundesamtes die norwegischen Behörden unterrichtet, dass das Bundesamt von der Zuständigkeit Norwegens wegen Eintritts der Wirkung der Art. 18 Abs. 7 bzw. 20 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO ausging.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Norwegen an (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde der Klägerin am 18. Februar 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 19. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht ... einging, erhob die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid.

Sie beantragt nun,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 aufzuheben.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss vom 10. März 2014, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. März 2014 zugestellt wurde, abgelehnt (AN 3 S 14.30254).

Eine Überstellung der Klägerin nach Norwegen erfolgte nicht.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 29. September,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, wegen des in Norwegen bereits betriebenen Asylverfahrens - dessen Ausgang dem Bundesamt unbekannt sei - stelle sich der in Deutschland gestellte Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG dar. Unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG könne ein wegen Unzulässigkeit ablehnender Bescheid nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre und die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Ablauf der Überstellfrist allein rechtfertige jedenfalls nicht die Aufhebung des Bescheides. Wenn nämlich ein früheres Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden sei und Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen, könne die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides schon deshalb nicht erfolgen, weil eine Aufhebung der Klägerseite gegenüber einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil bringen würde. Insofern fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides vor, da das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel (Ablehnung der materiellen Prüfung des Asylantrags) gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Die Aus- bzw. Weiterreise nach Deutschland sei als konkludente Beendigung des ersten Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat zu sehen.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 führte die Beklagte aus, trotz Ablaufs der Überstellungsfrist sei der Bescheid nicht aufzuheben. Vielmehr werde gegen stattgebende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Fällen des Ablaufs der Überstellungsfrist derzeit Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hob die Beklagte Ziffer 2 des Bescheides auf und stimmte der zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin vorab zu. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben, das am 19. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht einging, hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides die Hauptsache für erledigt.

Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 und 17. Dezember 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschluss vom 5. November 2014 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der streitgegenständliche Bescheid ist in Ziff. 1 im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann auch nicht im Wege einer Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG aufrechterhalten bleiben.

Statthafte Klageart ist in einer Situation, in der die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und eine Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nicht mehr möglich ist, in Bezug auf die Entscheidung, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, allein die Anfechtungsklage (BayVGH, B. v. 1.4.2015 - 11 ZB 14.50079 -, juris m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15-, juris).

Zu Recht begehrt die Klägerin nur noch die Aufhebung des Bescheides in Ziffer 1.

Vorliegend ist für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates die Dublin II-VO anzuwenden, die für Asylanträge gilt, die vor dem 1. Januar 2014 in einem Mitgliedstaat gestellt wurden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO)). Die Klägerin hat vor diesem Datum Asyl (wohl) sowohl in Norwegen (2010; Angaben der Kusine der Klägerin ... in der Beschuldigtenvernehmung bei der Kriminalinspektion ... am 20. Januar 2014, Blatt 78 der Behördenakte; Eurodac-Treffer der Kategorie 1) als auch in Deutschland (14. Oktober 2013) beantragt.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 2. Alternative, Buchstaben c und d Dublin II-VO ist spätestens mit dem 11. September 2014 (sechs Monate nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Eilverfahren am 11. März 2014) unstreitig abgelaufen, ohne dass die Klägerin nach Norwegen ausgereist ist oder abgeschoben wurde. Damit ist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Asylantrag der Klägerin ist daher nicht mehr nach § 27 a AsylVfG unzulässig (BayVGH, B. v. 30.3.2015 -21 ZB 15.50026 -, juris; VG München, U. v. 13.1.2015 - M 4 K 14.30225 -, juris m. w. N.). Auf die Behauptung der Klägerin, im Zeitraum zwischen 2010 und 2013 das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten verlassen und in Äthiopien gelebt zu haben mit der Folge einer möglichen Erstzuständigkeit Deutschlands nach Art. 9 Dublin II-VO, kommt es wegen des erfolgten Zuständigkeitswechsels im hier zu entscheidenden Verfahren nicht an.

Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71 a AsylVfG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 47 VwVfG nicht vorliegen. Demnach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, so dass die Frage, ob das angerufene Gericht über das Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen einer Verpflichtungsklage Spruchreife herbeiführen müsste, offenbleiben kann.

Eine Umdeutung scheitert vorliegend bereits daran, dass nicht geklärt ist, wie der Stand des Erstverfahrens in Norwegen ist und ob die Klägerin dort überhaupt ein Asylverfahren betrieben hat. Die Beklagte hat keinerlei Akten aus dem Erstverfahren beigezogen, übersetzt und gewürdigt, sondern ist allein aufgrund der Tatsache, dass ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorlag (Fingerabdrücke von Personen, die einen Asylantrag gestellt haben), vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung „erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren“ i. S. § 71 a AsylVfG, was im Sinne von „unanfechtbar abgeschlossenes Asylverfahren“ zu verstehen ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 a Rn. 14f.) ausgegangen. Eine Umdeutung scheidet hier schon deshalb aus, weil die in der Umdeutung liegende Behauptung, es handle sich um einen Zweitantrag bzw. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, ins Blaue hinein erfolgten (BayVGH, B. v. 13.4.2015 - 11 ZB 14.50087-, juris). Zu klären wäre auch, ob sich die Klägerin - wie sie behauptet - zwischen 2010 und der Einreise in das Bundesgebiet 2013 im Herkunftsland aufgehalten hat.

Dass die Klägerin in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung hinsichtlich einer Asylantragstellung im europäischen Ausland falsche Angaben gemacht hat, führt nicht dazu, dass das Bundesamt den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären muss. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass sich die norwegischen Behörden, obwohl ein Eurodac-Treffer darauf hinwies, dass in Norwegen ein Asylverfahren betrieben worden ist, im Verfahren gar nicht geäußert haben. Denn für diesen Fall sieht die Dublin II-VO vor, dass die Zuständigkeit Norwegens zunächst fingiert wird, bis die Überstellungsfrist abläuft, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative Dublin II-VO.

Auch spricht gegen eine Umdeutung, dass die Klägerin gemäß § 71 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 25 AsylVfG nicht zu den für ein weiteres Asylverfahren maßgeblichen Tatsachen und Umständen angehört wurde. Die Klägerin wurde am 25. Oktober 2013 lediglich vorbereitend zur Anhörung nach § 25 AsylVfG befragt. Diese Befragung endete mit dem Hinweis, dass das Bundesamt aufgrund der gemachten Angaben nun zunächst prüfe, ob Deutschland für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Im Folgenden hat das Bundesamt der Klägerin am 28.11.2013 mitgeteilt, dass nun ein Dublin-Verfahren durchgeführt werde und hat daraufhin den streitgegenständlichen Bescheid erlassen. Die Klägerin hatte somit keine Möglichkeit, ihre Fluchtgründe vorzutragen bzw. sich zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu äußern. Von der Anhörung konnte vorliegend auch nicht abgesehen werden (§ 71 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), da die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich war (VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 -, juris; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 -, juris; VG München, U. v. 13.1.2015 - M 4 K 14.30255)

Gegen eine zulässige Umdeutung des Bescheides spricht ferner, dass nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG im Zweitantragsverfahren stets geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats der Abschiebungsandrohung vorliegen.

Mit Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides im laufenden Klageverfahren hat die Beklagte eingeräumt, dass eine Abschiebung in den Mitgliedstaat nicht mehr in Betracht kommt. Gleichzeitig hat sie keine erstmalige Abschiebungsandrohung erlassen, die aber bei Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens nach § 71 a Abs. 4 AsylVfG zwingend vorgesehen ist.

Unabhängig davon, dass sich die Umdeutung einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG in eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG wegen des unterschiedlichen Prüfungsumfangs und der unterschiedlichen Zielstaaten schon verbietet, läuft eine Konstellation, in der die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG aufgehoben, gleichwohl aber an der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags festgehalten wird, dem Regelungssystem des AsylVfG zuwider. Die Klägerin ist im jetzigen Zeitpunkt weder vollziehbar ausreisepflichtig, noch ist geklärt, in welchen Mitgliedstaat sie überstellt werden soll. Aus der Dublin II-VO ergibt sich ohne weiteres, dass eine solche Situation, in der zwar ein Bescheid nach § 27a AsylVfG ergangen, zugleich aber nicht geklärt ist, in welchen Mitgliedstaat der Asylbewerber überstellt werden soll, in Anbetracht des Beschleunigungsgrundsatzes nicht hingenommen werden kann. Die Klägerin kann deswegen eine Fortführung der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO verlangen. Gelangt die Beklagte in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland nunmehr der zuständige Mitgliedstaat ist und kein anderer Mitgliedstaat in Betracht kommt, so hat die Beklagte zunächst zu prüfen, ob von einem Erst- oder Zweitantrag auszugehen ist und das Verfahren entsprechend zu gestalten (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033-, juris).

Damit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Die Beklagte wird dazu angehalten, aufzuklären und zu prüfen, ob es sich wegen des Verfahrensstandes in Norwegen und wegen der möglicherweise erfolgten Ausreise der Klägerin aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten um ein Erst- oder Zweitverfahren handelt und dieses mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass insoweit nur noch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen ist,

§ 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Klägerin war nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vollziehbar nach Norwegen ausreisepflichtig. Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte kann, da nicht sie, sondern die Ausländerbehörde für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständig ist, das Ob und den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin nicht beeinflussen. Auf die veränderten Verhältnisse (Ablauf der Überstellfrist) hat sie mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung reagiert, weshalb es billigem Ermessen entspricht, die Kosten für den Streitgegenstand der Abschiebungsanordnung der Klägerin aufzuerlegen.

Für die Kostenentscheidung wurde die zunächst ausgesprochene Abschiebungsanordnung mit 1/3, der Anfechtungsantrag mit einem Anteil von 2/3 berücksichtigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind nach
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.