I.
Die Kläger sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Im Juni 2013 reisten sie von Weißrussland in die Republik Polen ein und stellten Asylanträge. Die polnischen Behörden wiesen die Kläger an, sich in einem Lager für Asylbewerber zu melden und belehrten sie darüber, dass sie Polen nicht verlassen dürften.
Diesen Anweisungen leisteten die Kläger keine Folge, sondern reisten am 12. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellten am 17. Juni 2013 weitere Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Das Bundesamt ersuchte am 17. Juli 2013 die Republik Polen um Übernahme der Kläger. Die polnischen Behörden stimmten am 22. Juli 2013 zu. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 erklärte das Bundesamt die Asylanträge für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2). Polen sei für die Behandlung der Asylanträge zuständig, Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Polen innerhalb der in Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO festgesetzten Frist durchzuführen.
Mit Beschluss vom 27. September 2013 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg an, dass die Kläger bis zwölf Wochen nach Beendigung der Schwangerschaft der Klägerin zu 1. nicht abgeschoben werden dürfen. Am 29. Januar 2014 kam der Sohn S. zur Welt. Ob er in das Wiederaufnahmeverfahren einbezogen wurde, kann den Behördenakten nicht entnommen werden.
Mit Urteil vom 7. Januar 2015 hob des Verwaltungsgericht den Bescheid vom 26. Juli 2013 auf, da die Überstellungsfrist abgelaufen und Polen nicht zur Übernahme der Kläger bereit sei. Eine Umdeutung in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG sei nicht möglich.
Gegen die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Kläger entgegentreten. Die Beklagte macht geltend, das Urteil weiche von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014, Az. 13a B 13.30295, ab und habe grundsätzliche Bedeutung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) ab.
Eine Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des übergeordneten Gerichts abweicht und das Urteil darauf beruht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 42).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf der geltend gemachten Abweichung. Der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 28. Februar 2014, a. a. O., lag zugrunde, dass der Kläger im Falle einer tatsächlich noch möglichen Überstellung in den nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EG L 50 S. 1, Dublin II-VO), zuständigen Mitgliedstaat innerhalb der Überstellungsfrist mit anderen Gründen als systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens nicht entgegentreten kann. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht demgegenüber festgestellt, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die als zuständig bestimmte Republik Polen nicht mehr zur Übernahme der Kläger bereit sei. Diese Feststellungen wurden von der Beklagten nicht mit einer Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG angegriffen und sind daher zugrunde zu legen. Die Beklagte hatte auch im erstinstanzlichen Verfahren weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Republik Polen trotz Ablauf der Überstellungsfrist noch zu einer Übernahme der Kläger bereit sei. Dabei handelt es sich um einen von dem Urteil vom 28. Februar 2014 abweichenden Sachverhalt, der damit auch einer anderen rechtlichen Beurteilung unterliegt.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-entwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ, a. a. O. § 124 Rn. 36).
Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob ein Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist, und ob dies insbesondere dann gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“.
Diese Frage war in beiden Teilen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, da es davon ausgegangen ist, dass die Überstellungsfrist zwar abgelaufen sei, aber darüber hinaus die Republik Polen die Übernahme der Kläger nunmehr auch ablehne. Die Frage, ob die Aufhebung der Ablehnung nach § 27a AsylVfG verlangt werden kann, solange nur die Überstellungsfrist abgelaufen ist oder wenn Unsicherheit darüber besteht, ob die Übernahme abgelehnt wird, hat sich dem Verwaltungsgericht daher so nicht gestellt.
Im Übrigen wäre die Frage im vorliegenden Verfahren auch nicht klärungsfähig, denn Nr. 2 des Bescheids vom 26. Juli 2013, mit dem die Abschiebung in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat angeordnet wurde, hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Dagegen wendet sich die Beklagte nicht. Die Kläger sind daher im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag weder vollziehbar ausreisepflichtig, noch ist geklärt, in welchen anderen Mitgliedstaat sie überstellt werden sollen. Aus der streitgegenständlichen Nr. 1 des Bescheids vom 26. Juli 2013 ergibt sich nur, dass sich die Bundesrepublik Deutschland nicht zuständig für die Entscheidung über die Asylanträge ansieht. Für die Kläger ist auch in Anbetracht der Begründung des Bescheids, dass Deutschland verpflichtet sei, die Überstellung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO durchzuführen, nach Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids nicht ersichtlich, welcher Mitgliedstaat nun für sie zuständig ist und wie das Verfahren fortgeführt werden soll.
Es ergibt sich dabei ohne weiteres aus der Dublin II-VO, dass eine Situation, in der zwar ein Bescheid nach § 27a AsylVfG ergangen, zugleich aber nicht geklärt ist, in welchen Mitgliedstaat die Asylbewerber überstellt werden sollen, in Anbetracht des Beschleunigungsgrundsatzes nicht hingenommen werden kann. Unter der hier vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzung, dass der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Übernahme nach Ablauf der Überstellungsfrist endgültig ablehnt und die Überstellung damit unmöglich ist, kann der Asylbewerber eine Fortführung der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO verlangen (vgl. zu einem Fall des Vorliegens systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat, EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - Slg. 2011, I-13905).
Gelangt die Beklagte in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Bundesrepublik Deutschland nunmehr der zuständige Mitgliedstaat ist, da die Republik Polen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO nicht mehr und auch kein anderer Mitgliedstaat in Betracht kommt, so wäre zuerst zu prüfen, ob von einem Erst- oder Zweitantrag auszugehen ist und das Verfahren entsprechend zu gestalten. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 71a AsylVfG wäre dann zu prüfen, ob die Kläger bis zum Eintritt der Unmöglichkeit der Überstellung nach Polen die Möglichkeit hatten, freiwillig dorthin auszureisen und es ggf. selbst verschuldet haben, dass ihre Anträge dort nicht geprüft werden konnten (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).