Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die durch die Verkehrsanordnung …vom 11. August 2016 und die Verkehrsanordnung … vom 19. Januar 2017 der Beklagten festgesetzten Verwaltungsakte werden aufgehoben, soweit die Durchfahrtsverbote (Zeichen …) und der verkehrsberuhigte Bereich (Zeichen … und …) betroffen sind.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der im Urteil festgesetzten Kosten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches (Spielstraße) im Bereich der … in … sowie die Beschränkung des Verkehrs im Bereich der … Straße auf Anlieger.

Der Kläger wohnt in … in … unter der Adresse … Er arbeitet in der … im Stadtteil … Seinen Arbeitsweg legt er mit dem Pkw über die …, …, …, …, … und dann über die … und schließlich über den … zum … zurück. Da die … Straße an einer Stelle durch einen Feldweg unterbrochen ist, nimmt der Kläger einen Umweg über den … und die …-straße um dann wieder auf die … Straße zu gelangen. Der Kläger wählt diese Route statt einer Route durch die Innenstadt, da die Route durch die Innenstadt gewöhnlich mit häufigen Staus verbunden ist und der Kläger so eine längere Fahrt vermeiden möchte. Statt über die … Straße führt auch eine nördliche Route über die … Straße. Die Route über die … Straße ist von der Fahrtzeit her mit der Route über die … Straße vergleichbar. 2016 stand dem Kläger diese Route über die … Straße jedoch nicht zur Verfügung, denn es fand ein Straßenausbau von … nach …-… statt, wobei die … Straße teilweise komplett gesperrt war. Mit der hier interessierenden Verkehrsanordnung … vom 11. August 2016 hat die Beklagte in Teilbereichen der …-straße und des angrenzenden …-Weges durch Aufstellung von Zeichen 325 StVO (verkehrsberuhigter Bereich bzw. Spielstraße) einen derartigen verkehrsberuhigten Bereich angeordnet. Der verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich im Südosten bis zu den Hausnummern … …-straße … bzw. …, im Osten auf die Einmündung …, im Norden auf die Einmündung …-Weg und im Südwesten bis zur Grundstücksgrenze Anwesen … Die entsprechenden Verkehrszeichen wurden am 27. September 2016 aufgestellt. Insgesamt wurden drei derartige Zeichen aufgestellt. Weiterhin wurde angeordnet, dass Durchfahrtsverbote, von denen Anlieger ausgenommen sind, gemacht werden. Gemäß der Anordnung wurden insgesamt vier Verkehrsschilder, die Durchfahrtsverbote aussprechen, von denen nur Anlieger ausgenommen sind, ausgesprochen. Dem Ganzen lag ein Beschluss des Verkehrsausschusses vom 28. April 2016 zugrunde. In der Sitzung wurde festgestellt, dass wegen der Bauarbeiten in der … Straße die Ortsdurchfahrt von … vermehrt als Ausweichroute benutzt werde. Bereits vor den Baumaßnahmen hätte es jedoch gebietsfremden Durchgangsverkehr gegeben, sodass von Anwohnern der … Straße eine Sperrung gefordert wurde, um einen Verkehr über die … …-straße zu vermeiden. Eine entsprechende Informationsveranstaltung der Verwaltung für die Bürger fand am 21. Dezember 2015 statt. Im Nachgang zu dieser Veranstaltung hat man sich dazu entschlossen, zunächst die Realisierung von Beschilderungsmaßnahmen zur Verhinderung des Durchgangsverkehrs zu fordern. Denn eine Lückenschließung der … Straße hätte unerwünschte Auswirkungen wie eine Verkehrsverlagerung auf andere Straßen mit angrenzender Wohnbebauung oder hohe Kosten. Mit der Beschilderung soll der gebietsfremde Durchgangsverkehr unterbunden werden. Daher war es geplant, wie es letztlich auch erfolgt ist, eine verkehrsberuhigte Zone festzusetzen und zudem auch Durchfahrtsverbote anzuordnen. Im Nachgang solle dann mittels Verkehrszählungen diese Maßnahmen evaluiert werden und dann geprüft werden, ob zur Vermeidung der Problematik dann noch ein Teillückenschluss der … Straße erforderlich ist.

Der Straßenzug … …-straße/ …-Weg weist einen ländlichen Ausbauzustand auf und Gehwege fehlen. Es existieren durch Entwässerungsrinnen abgegrenzte, niveaugleiche Seitenstreifen, die jedoch zumeist zum Parken genutzt werden. Sie müssen jedoch auch durch die Fußgänger, auch die Schulkinder benutzt werden. Teilweise reichen jedoch auch Grundstücke und in einem Fall auch ein Anwesen direkt an die Fahrbahn heran. Der von den Anordnungen ebenfalls betroffene …-Weg durchschneidet zudem einen Bauernhof.

Bei dem Kläger, der am 7. Oktober 2016 über die besagte …-straße gefahren ist, die zu diesem Zeitpunkt schon verkehrsberuhigt war, wurde eine Geschwindigkeit von 40 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser gemessen. Darum wurde gegen den Kläger am 7. November 2016 ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser ist zum 22. Februar 2017 bestandskräftig geworden, weil der Einspruch hiergegen vor dem Amtsgericht zurückgenommen wurde. Dies geschah auf richterlichen Hinweis des Amtsgerichts, da das Amtsgericht nicht von einer Nichtigkeit der Anordnung des verkehrsberuhigten Bereiches ausging und das Amtsgericht den Kläger daher zu seiner Rechtsverfolgung auf das Verwaltungsstreitverfahren verwiesen hatte.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2016 Klage gegen die Verkehrsberuhigung und stellte folgenden Antrag:

Die Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 aus Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 StVO für den Abschnitt zwischen Anwesen …-straße …, der Einmündung … im Osten und den Anwesen …-Weg … im Westen in … aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der … …-straße kein Grund zur Verkehrsbeschränkung ersichtlich sei, da die Straße kein Unfallschwerpunkt sei. Eine Beschränkung des Verkehrs sei daher nicht notwendig. Der Kläger sei wegen des Bußgeldbescheides auch beschwert. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Klage wegen der Eigenschaft des Klägers als Verkehrsteilnehmer zulässig sei. Die Klage sei auch begründet, da die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs rechtswidrig sei, da hier kein planerisches Verkehrskonzept zugrunde liege. Dies sei jedoch erforderlich. Denn es handele sich um eine bedeutende lokale städteplanerische Entscheidung. Außerdem seien die Anordnungen rechtswidrig, weil der fließende Verkehr gestört werde und die einzig mögliche Zufahrt zur … Straße behindert werde. Ein verkehrsberuhigter Bereich komme zudem nur bei Bereichen mit sehr geringem Verkehr in Betracht. Zudem lägen die baulichen Voraussetzungen für die Verkehrsberuhigung nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung nicht vor. So müsste es sich um Straßen handeln, die durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Dies sei jedoch bei der historisch gewachsenen Hauptstraße nicht der Fall. Außerdem müsse Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen werden. Auch dies sei nicht erfolgt, da weder Parkbucht noch Parkplätze ausgewiesen noch angezeigt worden sind. Zudem sei ein Schild nicht so aufgestellt, dass es auch aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden könne. Es lägen zudem auch die Voraussetzungen für eine Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vor. Hierfür stellt § 45 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO die zusätzlichen Voraussetzungen auf, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrenzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch mit ihr rechnen muss. Satz 3 stellt weiter die Voraussetzung auf, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und der weiteren im § 45 StVO genannten Schutzgüter wie der Schutz der Bevölkerung vor Lärm oder Abgasen übersteigt. Weiterhin wurde ausgeführt, dass das Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt worden sei, da die Interessen des Klägers als ständiger Verkehrsteilnehmer bei der Anordnung nicht beachtet worden seien.

Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 1. März 2017 und beantragte,

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde zunächst auf die erneute verkehrsrechtliche Anordnung vom 19. Januar 2017 verwiesen. Hierin wurde die Aufstellung eines weiteren Verkehrsschilds mit dem die Durchfahrt mit Ausnahme für Anlieger verboten wurde angeordnet. Dieses Schild wurde am östlichen Ende der … Straße platziert, sodass die … Straße nun vollumfänglich vom Verbot des Durchfahrens mit der Ausnahme für Anlieger umschlossen ist. Weiter innen bzw. westlich des neuen Verbotsschilds liegende Durchfahrtsverbotsschilder wurden mit der Anordnung wieder entfernt. Weiterhin wurde ein weiteres Verkehrsschild, das einen verkehrsberuhigten Bereich anordnet, im schon verkehrsberuhigten Bereich aufgestellt, um eine zusätzliche Klarstellung bzw. eine Sichtbarkeit zu erreichen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags wurde weiter ausgeführt, dass der Verkehrsberuhigung sehr wohl ein Verkehrskonzept zugrunde liege, das auch Grundlage des Beschlusses des Verkehrsausschusses vom 28. April 2016 gewesen sei. Auf Grund der vorangegangenen bereits erwähnten Veranstaltung mit den Bürgern am 21. Dezember 2015 sei von einem deutlichen Wunsch nach mehr Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung in der … …-straße durch weniger Kfz-Verkehr und reduzierte Geschwindigkeit auszugehen. Die … …-straße bzw. der ebenfalls von dem verkehrsberuhigten Bereich betroffene …-Weg sei nur in einem ländlichen Ausbauzustand. Dieser Straßenzug sei nicht als Durchfahrtsstraße gemacht oder gedacht. Es wurden beispielsweise im September 2016 über 5.300 Kfz in einem Zeitraum von 24 Stunden in der …-straße gemessen. Im Zeitpunkt der Bauphase an der … Straße im Frühsommer 2016 wäre es noch zu erheblich höheren Belastungen gekommen. Auch wenn im September 2016 der Verkehrsfluss in der … Straße zwar wieder gegeben gewesen sei und daher der baubedingte Ausweichverkehr über die … Straße wieder zurückgegangen sei, bestehe nach wie vor das Ziel, die Verkehrsmenge, die für den Ausbauzustand der Straße erheblich zu hoch sei, zu reduzieren. Zusätzlich sei am 20. September 2016 eine Kennzeichenerfassung durchgeführt worden und es sei festgestellt worden, dass in der Morgenspitze 70% der Fahrzeuge, die in die … …-straße eingefahren sind, Durchgangsverkehr seien, am Nachmittag 80%. Diese Messung gilt für eine Fahrtrichtung, in umgekehrter Fahrtrichtung sind am Morgen 78% der Fahrzeuge als Durchgangsverkehr gemessen worden, am Nachmittag 72%. Die Messung sei schon zeitlich nach baustellenbedingten zusätzlichen Belastungen erfolgt. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Einführung des verkehrsberuhigten Bereichs 17 Parkplätze markiert wurden, von denen nach der Entfernung von zwei Markierungen auch noch 15 vorhanden seien.

Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig sei, da der Kläger wegen der Beschränkung auf den Anliegerverkehr (ein Anlieger sei der Kläger nicht) die Straße ohnehin nicht mehr benutzen könne. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs rechtmäßig sei und insbesondere die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 3 StVO erfülle, da die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich sei und auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteige. Die kurvenreiche und enge Ortsdurchfahrt ohne baulich angelegte Gehwege eigne sich für die Menge des festgestellten Durchgangsverkehrs nicht. Es besteht zudem eine Gefährdungslage für längs oder quer zur Fahrtrichtung laufende Fußgänger, gerade in der Morgenspitze, wenn sich Schulkinder (60 Schulkinder wohnen in dem streitgegenständlichen Dreieck) bewegen. Nach der Verkehrsberuhigung komme der Straße nunmehr auf Grund des geringen Verkehrs überwiegend Aufenthaltsfunktion zu und es liege bereits ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite vor. Zudem werde Vorsorge für den ruhenden Verkehr durch die Ausweisung der Parkplätze getroffen und auch die Beschilderung sei gut erkennbar. Daher wären die baulichen Voraussetzungen für die Verkehrsberuhigung erfüllt. Da die Bauphase in der … Straße abgeschlossen worden sei, gäbe es auch insoweit keinen Grund mehr, darauf Rücksicht zu nehmen. Die streitgegenständliche Straße bzw. der verkehrsberuhigte Bereich müsse daher nicht mehr zur Umfahrung einer Baustelle genutzt werden. Überdies ist der Kläger auf andere Routen zu seinem Arbeitsweg zu verweisen, so die Beklagte. Er habe keinen Anspruch darauf, die kürzeste oder schnellste Route zu seinem Wohnort fahren zu können. Die Entscheidung zur Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs sei ermessensgerecht erfolgt. Der Kläger könne sich nur auf qualifizierte Interessen, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden hinausgehen, berufen, da er eben nicht Anlieger sei und die Straße ohnehin nicht mehr befahren dürfe. Es handele sich auch bei der Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs um ein verhältnismäßiges Mittel, da die vorherige Beschränkung auf 30 km/h und auf Fahrzeuge mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht nicht gefruchtet hätte. Ein Umbau der … Straße bzw. ein durchgehender Ausbau sei ebenfalls kein milderes Mittel, da hierfür ein längerer zeitlicher Vorlauf erforderlich sei und dieser auf Grund der Gefahrenlage nicht abgewartet werden könne.

Der Kläger replizierte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. März 2017 und beantragte zusätzlich:

Die rechtswidrige Sperrung der … Straße ab der Einmündung … Straße in … mittels eines Durchfahrtsverbots mit der Beschilderung Zeichen 260 aus Anlage 2 zu 35a StVO mit der Ausnahme „Anlieger frei“ aufzuheben.

Zur Begründung dieser Klageerweiterung wurde ausgeführt, dass das Durchfahrtsverbot erst am 19. Januar 2017 erfolgt sei und die Schilder erst am 20. Februar 2017 aufgestellt worden seien. Da nunmehr nicht nur eine Verkehrsberuhigung, sondern auch eine komplette Sperrung der … Straße bzw. des innenliegenden Straßenzugs der …-straße gegeben sei, sei dokumentiert, dass das angebliche Verkehrskonzept der Stadt … völlig verfehlt sei. Gerade auch angesichts der Verkehrszählungen hätte es nahegelegen, für den damit dokumentierten Bedarf an Durchfahrtsverkehr die … Straße durchgehend auszubauen, anstatt den kompletten Straßenzug zu sperren. Es handele sich bei der streitgegenständlichen …-straße um eine für das Gebiet typische Straße mit einem Ausbauzustand, der mit vielen namentlich aufgeführten Straßen vergleichbar sei, bei denen ebenfalls kein Durchgangsverkehr gesperrt sei bzw. auch keine Verkehrsberuhigung angeordnet worden sei.

Hierauf duplizierte die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die von dem Kläger zitierten Bezugsfälle mitnichten mit der hiesigen und streitgegenständlichen Straße bzw. dem Straßenzug …-straße/ …-Weg vergleichbar wären. Nach einer neu eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken sei die …-straße eine dörfliche Straße, die in keinster Weise den tatsächlich bestehenden heutigen Verkehrsmengen entspreche. Für eine Ost-West-Verbindung in diesem Bereich der Stadt stünden jedoch nach der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mittelfranken genügend Alternativstrecken zur Verfügung. Eine Anordnung der Verkehrsberuhigung sei nach Ansicht der Polizei gerade zielführend, da die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit einen Zeitgewinn beim Befahren der Strecke zu Nichte machen würde. Die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere eine Gefahrenlage, die ein allgemeines Risiko einer Beeinträchtigung von Schutzgründen des § 45 StVO befürchten lassen, liegen vor. Es reiche dafür gerade eine konkrete Gefahr aus, die aus den besonderen örtlichen Gegebenheiten und der sich daraus ergebenden Gefahrenlage resultiere (Beschluss des BayVGH vom 24.2.2014, Az. 11 ZB 13.1224).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte zur Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnungen weiter an, es sei massebedingt, dass die streitgegenständlichen Anordnungen nicht ausführlicher begründet werden könnten. Das streitgegenständliche Durchfahrtsverbot sei Teil des städtischen Konzepts, Durchfahrtsverkehr zu bündeln und von dafür nicht ausgelegten Straßen wie der streitgegenständlichen Straße bzw. Route wegzunehmen. Entscheidungsgrundlage wäre auch gewesen, dass für von dem Durchfahrtsverbot betroffene Fahrer genügend Ausweichrouten zur Verfügung stehen würden. Ein baulicher Ausbau der … Straße hätte zwar die …-straße entlastet, jedoch insgesamt für mehr Durchfahrtsverkehr gesorgt. Das Durchfahrtsverbot sei räumlich so gezogen worden, dass alle Anwohner des Bereichs auch ein Zufahrtsrecht hätten und insbesondere die von Westen kommenden Berufspendler, die im Osten des von dem Durchfahrtsverbot betroffenen Gebiets in den dortigen Betrieben arbeiten, Zufahrt hätten. Die …-straße sei aufgrund ihrer Verkehrssituation geradezu der Paradefall, bei dem eine Spielstraße angeordnet werde. Aufgrund der auf der Fahrbahn verkehrenden Fußgänger, auch der etwa 60 Schulkinder, bestehe auch eine Gefährdungssituation.

Die Klägervertreter stellten in der mündlichen Verhandlung die Anträge aus den Schriftsätzen vom 22. Dezember 2016 und vom 30. März 2017 mit der Maßgabe, dass die verkehrsrechtlichen Anordnungen, die am Tag der mündlichen Verhandlung im streitgegenständlichen Bereich noch bestehen, angefochten sind.

Die Beklagtenvertreterin beantragte bedingt für den Fall der Stattgabe der Klage, Beweis durch Augenschein zu erheben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand der Klage ist nach den schriftsätzlichen Klageanträgen und der Erklärung der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die Anfechtung der verkehrsrechtlichen Anordnungen … (…-straße u.a.) und … (… Straße u.a.), soweit damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Durchfahrtsverbote (Zeichen 260) und ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) festgesetzt waren. Dies ist auch sachgerecht, da die verkehrsrechtlichen Anordnungen bereits die Grundlage für die streitgegenständlichen Verkehrsbeschränkungen bilden und ohne sie die streitgegenständlichen Verkehrszeichen nicht aufgestellt worden wären. Die Anordnungen stellen Verwaltungsakte im Sinne einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG dar, die mit Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen bekannt gegeben werden (so VG Lüneburg, B.v. 5.1.2016, 1 A 311/15; zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes durch das Verkehrsschild auch BVerwG, U.v. 23.9.2010, 3 C 37/09).

1. Die Klage ist in diesem Umfang vollumfänglich erfolgreich.

a. Die Klage ist zulässig.

Die Änderung der ursprünglichen Klage insoweit, dass nunmehr die verkehrsrechtlichen Anordnungen sowohl im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich als auch im Hinblick auf das Durchfahrtsverbot beklagt sind, ist nach § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte hierzu in der Duplik und in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat. Im Übrigen ist dies sachdienlich.

Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, hierzu reicht nach dem Bundesverwaltungsgericht schon aus, dass der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Gebots oder Verbots geworden ist (BVerwG, U.v. 21.8.2003, 3 C 15/03). Dies ist der Fall, da der Kläger, wie durch den Bußgeldbescheid vom 7. November 2016 belegt, von den Regelungen der verkehrsrechtlichen Anordnungen betroffen ist, da er in diesem Bereich verkehrte und dort auch für seinen Arbeitsweg verkehren würde, wenn er nicht aufgrund der Schilder daran gehindert würde.

Die Klagefrist wurde vorliegend gewahrt. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung:gilt nicht die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO ab Bekanntgabe der Anordnungen mittels Verkehrszeichen, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, die für jeden Verkehrsteilnehmer ausgelöst wird, wenn er sich erstmalig dem Verkehrszeichen gegenüber sieht (BVerwG NJW 2011, 246). Da die angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 11. August 2016 und vom 19. Januar 2017 und die Klageanträge vom 22. Dezember 2016 und 30. März 2017 datieren, ist die Klagefrist gewahrt.

b. Die Klage ist auch begründet, da die angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnungen, soweit sie angefochten sind, also im Hinblick auf das Durchfahrtsverbot und den verkehrsberuhigten Bereich rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anordnung der streitgegenständlichen Durchfahrtsverbote basiert auf § 45 Abs. 1 StVO, wonach aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, aber auch aus anderen Grünen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Beschränkung bestimmter Straßen angeordnet werden kann. Nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO ist auch eine Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs zulässig.

Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, § 39 Abs. 1 StVO. Da vorliegend Beschränkungen des fließenden Verkehrs im Raum stehen, ist nach § 45 Abs. 9 StVO die zusätzliche Voraussetzung zu beachten, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter des § 45 Abs. 1 StVO, also der Rechtsgüter, die eine verkehrsrechtliche Anordnung eines Verkehrszeichens rechtfertigen, erheblich übersteigt. Ausreichend ist also eine Gefährdung, es muss nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schaden zu erwarten sein. Die Gefahr muss jedoch hinreichend konkret sein (BVerwG, U.v. 5.4.2001, 3 C 23/00).

Es kommt jedoch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der streitgegenständlichen Verkehrszeichen vorliegen. Aufgrund des Gesamtergebnisses des bisherigen Verfahrens, etwa der nachträglichen schriftsätzlichen und mündlichen Erklärungen der Beklagten und der beiderseits vorgelegten Lichtbilder insbesondere im Bereich der …-straße erscheint es möglich, dass das verfolgte Gesamtkonzept der Beklagten aus Gründen der Verkehrssicherheit – Lärmschutz war nicht erörtert worden – den Anordnungstatbestand erfüllt und auch die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorgeschriebene Gefahrenlage gegeben ist.

Auf die Frage der tatbestandlichen Voraussetzungen, die in der verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 39 Abs. 1 BayVwVfG genau darzulegen sind, kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Anordnungen sind unabhängig von der Frage der Tatbestandsmäßigkeit deswegen materiell rechtswidrig, weil ein auch im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO beachtlicher, also im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr heilbarer Ermessensfehler, ein Ermessensnichtgebrauch vorliegt (hierzu BVerwG, B.v. 30.4.2010, 9 B 42/10). Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass eine Ermessensentscheidung gar nicht vorliegt, weil das vom Tatbestand der Eingriffsnorm eröffnete Ermessen übersehen wurde oder die Verwaltung sich gebunden gefühlt hat (BVerwG, U.v. 13.11.1981, 1 C 69/78).

So liegt der Fall hier.

Die für die Anordnungen des Durchfahrtsverbots und des verkehrsberuhigten Bereichs einschlägige Eingriffsnorm des § 45 Abs. 1 StVO eröffnet als „Kann“-Bestimmung Ermessen. Der Ermessenspielraum betrifft sowohl die Frage des „Ob“ als auch des „Wie“ des Eingreifens (BVerwG, U.v. 25.4.1980, 7 C 19/78). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber dem Interesse der davon Betroffenen. Dies ist letztlich auch Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach auch zu prüfen ist, ob die Verkehrssicherheit durch weniger weitgehende Anordnungen erreicht werden kann oder ob die Interessen einzelner Betroffener überwiegen. Darauf kann daher nicht verzichtet werden, auch wenn das Interesse von Betroffenen geringwertig sein mag und etwa zurückstehen muss, wenn das Interesse nur in einem verwehrten Zeitgewinn liegt (zum Ganzen Hentschel/König/Dauer, 44. Aufl. 2017, § 45 StVO, Rn. 28).

Diesen Anforderung werden die streitgegenständlichen Anordnungen nicht gerecht. Zur Begründung heißt es dort (Anordnung Nr. … – Anordnung des verkehrsberuhigten Bereiches und Durchfahrtsverbot), dass die Maßnahme der Verkehrsberuhigung um den … Ortskern dient und dass aufgrund der fehlenden Gehwege und des dörflichen Ausbauzustandes eine Verkehrsberuhigung gewünscht wird. Das Durchfahrtsverbot diene der Ableitung des Durchgangsverkehrs. Zur Anordnung … (Vergrößerung des von dem Durchfahrtsverbot betroffenen Bereichs und Aufstellung eines zusätzlichen Schildes für den verkehrsberuhigten Bereich) heißt es in der Begründung, dies diene der Verdeutlichung der Verkehrsberuhigungsmaßnahme in … und der Einbeziehung des südlich der … Straße gelegenen Wohngebiets in die „Anlieger“-Regelung.

Es wird hier bereits nicht erkennbar, dass die Beklagte Ermessen ausgeübt hat oder lediglich das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erörtert hat, wozu sie ebenfalls im Rahmen ihrer Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verpflichtet ist. Denn die Begründung lässt nicht erkennen, ob Ermessen ausgeübt wurde. Zum einen wird der Terminus „Ermessen“ nicht verwendet, zum anderen ist auch nach Lektüre der Begründung nicht erkennbar, dass die Beklagte das „Ob“ des Tätigwerden zur Disposition gestellt hat, also erkannt hat, dass sie auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht handeln musste. Ein solches muss in der Begründung des Verwaltungsaktes selbst gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erkennbar sein. Dies dient letztlich der Transparenz und hat auch die Funktion eine richterliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen, die immerhin gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler gerichtlich überprüft werden, zu ermöglichen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen im vorliegenden Fall vor Erlass der Anordnungen erkannt hat und ordentlich ausgeübt hat. Darauf kann aber nicht abgestellt werden, da dies ohne entsprechendes Aufscheinen in den Gründen nicht nachvollzogen werden kann. Angesichts der Begründungsvorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG könnte es auch bereits im Ansatz nicht genügen, hinsichtlich der Begründung der Ermessensentscheidung auf die Entscheidung vorbereitende Dokumente zurückzugreifen. Eine fehlende Begründung kann im Fall des Ermessensausfalls wegen der vorrangigen Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO auch nicht nachgeholt werden. Es ist jedoch ohnehin hinsichtlich der später auch mündlich abgegeben Erklärungen der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Frage des „Ob“ zur Disposition gestellt wurde.

Das Fehlen einer ordentlichen, rechtmäßigen Ermessensentscheidung kann auch nicht mit der Arbeitsbelastung der Beklagten und der Vielzahl von ihr erlassenen verkehrsrechtlichen Anordnungen entschuldigt werden. Schließlich stehen die gesetzlichen Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG und § 114 VwGO nicht zur Disposition faktischer Zwänge. Zum anderen vermag der Einwand auch sachlich nicht zu überzeugen. Vor der verkehrsrechtlichen Anordnung muss ohnehin ein Überlegungsprozess stattfinden. Es verlängert den Prozess des Erlasses einer verkehrsrechtlichen Anordnung nur minimal, wenn die Erwägungen dann auch verschriftlich werden, wenn in wenigen Sätzen dargelegt wird, warum die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, warum man sich dann überhaupt zum Handeln und zu welcher konkreten Maßnahme entschlossen hat und warum widerstreitende Interessen zurücktreten müssen. Man unterwirft sich insoweit auch inhaltlich keiner Beschränkung, schafft aber mehr Klarheit. Bei entsprechender Schulung dürfte dies auch im Massengeschäft umsetzbar sein.

Wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge, also die streitgegenständlichen Maßnahmen und nur diese aufgrund der vorliegenden Gefahrenlage getroffen werden mussten, kann zwar denknotwendig kein Ermessensausfall vorliegen. Je stärker die den Bescheid rechtfertigenden Gründe, gerade gegenüber den widerstreitenden Interessen tragen, desto kürzer kann überdies das Ermessen begründet werden. Dass ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, ist allerdings weder aus der Begründung der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen noch sonst ersichtlich.

Auch im Übrigen leiden die verkehrsrechtlichen Anordnungen unter Ermessensfehlern (Ermessensdefiziten), sähe man die gegebenen Begründungen als Ermessenserwägungen an. Denn es werden zwar, zumindest im Ansatz, die Gründe für die konkret getroffenen Anordnungen dargelegt, jedoch nicht mögliche Alternativen erörtert und insbesondere nicht auf widerstreitende Interessen von Betroffenen wie Anliegern und Durchreisenden eingegangen; erst später im Verfahren wurde hierzu ausgeführt, dass den nur gering betroffenen Interessen von Gebietsfremden insofern Rechnung getragen wird, als dass genügend Ausweichrouten zur Verfügung stünden.

Der nicht heilbare Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls führt auch zu einer Rechtsverletzung des Klägers, weil der Kläger durch die rechtswidrigen verkehrsrechtlichen Anordnungen wegen des beabsichtigten Durchfahrtsverbots als Verkehrsteilnehmer qualifiziert betroffen ist, ebenso durch das gegen ihn verhängte Bußgeld. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung nicht zu den streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen gekommen wäre.

c. Der bedingt gestellte Beweisantrag war gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen, weil es auf die Beweistatsache, die örtlichen Verhältnisse des von den streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen betroffenen Gebiets für die Entscheidung des Gerichts nicht ankam, da die streitgegenständliche Anordnung bereits wegen eines beachtlichen Ermessensfehlers aufzuheben war (zu diesem Ablehungsgrund: BVerwG, U.v. 11.12.1981, 4 C 71/79).

2. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO, § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2017 - AN 10 K 16.02493

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2017 - AN 10 K 16.02493

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2017 - AN 10 K 16.02493 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 42 Richtzeichen


(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtz

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2017 - AN 10 K 16.02493 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2017 - AN 10 K 16.02493 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 11 ZB 13.1224

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Apr. 2010 - 9 B 42/10

bei uns veröffentlicht am 30.04.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Eine Zulassung der Revis

Referenzen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Anwohner gegen die Anordnung eines absoluten Haltverbots an der Staatsstraße 2657 im Bereich gegenüber der Einmündung der Ortsstraße „S.“, die am 15. November 2012 vom Landratsamt S. getroffen und am 18. Dezember 2012 durch Beschilderung mit dem Zeichen 283 (Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO) vollzogen wurde.

Laut dem zur Anordnung gefertigten Aktenvermerk des Landratsamts vom 7. November 2012 dient die Anordnung der Verbesserung der Schulwegsicherheit. Der Einmündungsbereich werde von den Schülern zum Queren der Staatsstraße genutzt. Parkende Fahrzeuge beeinträchtigten die dazu notwendige Sicht. Die Anordnung war vom Markt W. angeregt worden, weil es immer wieder zu gefährlichen Situationen komme, worüber bereits verschiedene Beschwerden aus der Bevölkerung eingegangen seien. Bei der Verkehrsschau am 6. November 2012 sahen die Fachstellen der Polizei und des Baulastträgers vor allem im Hinblick auf den Schulweg auch von Grundschülern eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Fußgänger erhebliche übersteigende Gefahrenlage. Die Anordnung eines Parkverbots in Fahrtrichtung P., rechts gegenüber der Einmündung, sei geeignet, um die derzeit erheblich beeinträchtigte Sicherheit querender Fußgänger zu verbessern.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung W. (R. Straße Nr. 8 und 10), auf denen er ein Therapiezentrum betreibt. Er wandte sich gegen die Anordnung, weil zu seiner Praxis regelmäßig Kunden anführen und im Straßenbereich vor dem Grundstück parkten. Da seine Kunden körperlich beeinträchtigt seien, sei es dringend notwendig, dass diese ihr Fahrzeug vor dem Anwesen des Klägers kurzzeitig abstellen könnten.

Seine gegen die verkehrsrechtliche Anordnung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2013 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - liegt nicht vor.

1.1 Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht berücksichtigt; ein Halteverbot sei nicht zwingend geboten. Beim Überqueren einer Straße im Einmündungsbereich einer anderen Straße liege regelmäßig eine schwierige Verkehrssituation vor. Diese sei aber in jedem Einmündungsbereich mit normalem Verkehrsfluss gegeben und stelle keine besondere objektive Gefahrenlage dar. Eine solche werde nicht dadurch begründet, dass der Markt W.-... mitgeteilt habe, dass es zu gefährlichen Situationen für Fußgänger komme und dass es sich um einen Schulweg für Schüler handle. Der Markt habe eine solche gefährliche Situation weder konkret dargestellt noch dokumentiert, dass der behauptete Schulweg von Schülern oder anderen Passanten benutzt werde. Der Kläger habe im Zeitraum vom 28. Januar 2013 bis 1. Februar 2013 Aufzeichnungen fertigen lassen, wonach in dieser Zeit lediglich ein Kind im Bereich des angeordneten Haltverbots eine Querung vorgenommen habe. Die sonstigen Überquerungen seien wesentlich weiter im unteren Straßenverlauf im Bereich zur V. Straße hin erfolgt. Dort sei der Straßenverlauf wesentlich übersichtlicher. Auch führen die dort von der V. Straße einbiegenden Fahrzeuge wesentlich langsamer als in dem Bereich, in dem das Haltverbot angeordnet worden sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick darauf, ob das angeordnete Haltverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich i. S. von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist. Es kann offen bleiben, ob § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auch für den ruhenden Verkehr gilt, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 2012 (18 K 4164/11 - juris) annimmt und der Beklage in der Antragserwiderung in Frage stellt (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 23.9.2010 - 3 C 37/09- BVerwGE 138, 21 ff. Rn. 25). Nach dieser Vorschrift dürfen abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Denn eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, ist gegeben. Sie liegt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.9.2010 a. a. O.) nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Konkret wird die Gefahr dadurch, dass auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die sich daraus ergebende Gefahrenlage abgestellt wird (BVerwG, U. v. 23.9.2010, a. a. O. Rn. 27).

Es besteht kein Zweifel, dass am Straßenrand parkende Fahrzeuge bei Querung einer stark befahrenen Durchgangsstraße, wie das Verwaltungsgericht von den Beteiligten unbestritten zugrunde legt (UA S. 6), im Bereich einer Einmündung Gefahren hervorrufen, weil sowohl die Sicht der querenden Fußgänger auf die heranfahrenden Fahrzeuge als auch die Sicht der heranfahrenden Fahrzeuge auf die querenden Fußgänger erschwert wird. Die Gefahr erhöht sich erheblich, wenn es sich dabei um einen Schulweg für Grund- und Mittelschüler handelt, weil Schüler mit entsprechend geringerer Körpergröße durch parkende Autos leichter verdeckt werden können, andererseits aber auch die Sicht der Kinder auf die heranfahrenden Fahrzeuge, wie hier auch die Darstellung auf Bl. 52 a der Behördenakte zeigt, beeinträchtigt ist. Hinzu kommt, dass die querenden Schulkinder auch noch den Einmündungsbereich überblicken müssen.

Der Kläger bestreitet, dass im Bereich des Haltverbots eine Querung der Staatsstraße durch Schulkinder stattfindet. Zu dieser bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Behauptung hat das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 6) ausgeführt, dass der Markt W. mitgeteilt habe, dass der Schulweg vor allem der Kinder aus dem Baugebiet „Am S.“ so verlaufe, dass sie im Bereich des angeordneten Haltverbots die Staatsstraße querten. Es bestehe keine Querungshilfe im fraglichen Bereich. Der Beklagte habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Querung der Staatsstraße im Bereich des „Marktplatzes“ (näher zur V. Straße) mit größeren Gefahren verbunden sei als im jetzt für die Querung vorgesehenen Bereich. Die Fahrzeuge bögen dort von der V. Straße in die R. Straße mit relativ hoher Geschwindigkeit ein, so dass das Unfallrisiko bei einer Querung an dieser Stelle höher sei. Unerheblich sei, dass die Schulkinder derzeit vorrangig die Straße hier querten. Denn die Straßenverkehrsbehörde habe bei der Beurteilung der Gefahrensituation eine Einschätzungsprärogative; sie strebe an, dass der Schulweg den auf den vorgelegten Plänen eingetragenen Verlauf nehme.

Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Abgesehen davon, dass ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 7. Februar 2013 (Bl. 18 ff. der VG-Akte) zwischen dem 28. und dem 31. Januar 2013 täglich drei bis vier Schulkinder „im Bereich der Einmündung S.“ die R. Straße gequert haben, kann diese private „Verkehrszählung“ durch den Kläger als Verfahrensbeteiligten nicht maßgeblich sein. Es handelt sich auch nach dem Vorbringen des Klägers nur um eine Art „Stichprobe“ unter völlig ungesicherten Rahmenbedingungen. Jedenfalls ist das angestrebte Ziel einer Querung der R. Straße weiter entfernt von der Abzweigung der V. Straße in die R. Straße dadurch nicht in Frage gestellt und entgegen dem Vortrag des Klägers nicht zu beanstanden.

Im Übrigen hat der Markt W.-... anlässlich einer Nachfrage des Landratsamts mit Schreiben vom 28. Januar 2013 vorgetragen, dass die vorgesehene Querung von 28 schulpflichtigen Schülern benutzt werden kann, die den Bereich morgens, mittags und am späten Nachmittag queren könnten. Ob die Schulkinder zu Fuß gingen, mit dem Fahrrad führen oder von den Eltern gefahren würden, sei nicht bekannt. Außer den Schulkindern seien auch Kirchgänger (vor allem ältere Leute), Besucher auf dem Weg von und zur Burg und Radfahrer während des gesamten Tages betroffen. Es sei bereits zu Unfällen bzw. Beinaheunfällen gekommen, darunter auch ein Beinaheunfall mit einem Schulkind, das zwischen den parkenden Autos auf die Straße getreten und beinahe von einem Auto erfasst worden sei. Dem tritt der Kläger nicht entgegen.

1.2 Der Kläger trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel weiter vor, das Verwaltungsgericht habe eine Überprüfung der Ermessensabwägungen des Landratsamtes nur teilweise vorgenommen und lediglich die Interessen des Klägers dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrsregelung gegenüber gestellt. Die Ermessensabwägung hätte sich aber auch mit der Frage befassen müssen, ob das angeordnete Haltverbot das mildeste Mittel zur Abwehr einer Gefahrenlage sei. Es fehle auch eine Abwägung zu anderen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen und Querungshilfen außerhalb des Einmündungsbereichs.

Das Verwaltungsgericht hat hier jedoch den der Straßenverkehrsbehörde zustehenden Gestaltungsspielraum im Bereich der Auswahl der Mittel zur Gefahrenbekämpfung zu Recht als nicht überschritten angesehen. Die Anordnung einer Querungshilfe (Fußgängerampel, Fußgängerüberweg) oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung wäre im Hinblick auf § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach insbesondere der fließende Verkehr nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eingeschränkt werden soll, nicht das bessere Mittel gewesen. Gerade durch den geringfügigeren Eingriff in den ruhenden Verkehr durch die Anordnung eines Haltverbots wird dem Sinn und Zweck von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, nämlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu vermeiden, Rechnung getragen.

Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, dass nur ein einseitiges Haltverbot angeordnet worden sei und nicht auch auf der gegenüberliegenden Seite der R. Straße, denn ein etwaiges pflichtwidriges Unterlassen einer erweiterten Anordnung eines Haltverbots könnte das bestehende Haltverbot nicht in Frage stellen. Der Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass das Parken im Einmündungsbereich ohnehin bereits normativ eingeschränkt ist (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 GG und dem Recht auf Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) rügt, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 7 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht als erwiesen angesehen, dass im Bereich des angeordneten Haltverbots eine Querung von Schulkindern stattfinde, es hätte das vielmehr weiter aufklären müssen, macht der Kläger einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem (behaupteten) Aufklärungsmangel hergeleitet, so ist der Zulassungsgrund ernstliche Zweifel nur dann ausreichend dargelegt, wenn auch dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. VGH BW, B. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris; BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris Rn. 5). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor.

Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein - wie hier - anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Das war hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. April 2013 der Fall. Etwas anders gilt dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, vgl. z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.), was hier aus den unter Nr. 1 dargestellten Gründen ebenfalls nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde allein geltend gemachten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.

3

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen unanfechtbar gewordenen Erschließungsbeitragsbescheid gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) NKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich bestimmter, in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren vom Verwaltungsgericht beanstandeter Kostenrechnungen aufgehoben hat. Die auf Neubescheidung (mit dem Ziel einer weitergehenden Aufhebung des Ursprungsbescheides) gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten aufgrund im Berufungsverfahren vorgetragener ergänzender Ermessungserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO, § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG für rechtmäßig erachtet und dem Kläger die Kosten (auch) des (Berufungs-)Verfahrens auferlegt. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob ein solches - nach ihrer Ansicht - "uneingeschränktes und folgenloses" Nachschieben von Ermessenserwägungen auch dann mit einer für den Kläger negativen Kostenfolge zulässig ist, wenn ein Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

4

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.>; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 114 Rn. 85 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist damit kein "uneingeschränktes" Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (Urteile vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365 und vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 <169>).

5

Die Beschwerde legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb der (teilweise) Wegfall des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll. Diese Entscheidung einiger Landesgesetzgeber hat zwar zur Folge, dass mit dem Widerspruchsverfahren eine einfache und auch unter Kostengesichtspunkten günstige Möglichkeit der Selbstkorrektur und Fehlerbehebung durch die Verwaltung entfällt und der Bürger regelmäßig - sofern nicht noch während der Klagefrist eine Fehlerkorrektur erfolgt - regelmäßig gezwungen ist, sogleich das Gericht anzurufen. An der grundsätzlichen Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Heilung von Mängeln des angefochtenen Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, ändert dies nichts.

6

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das hiernach grundsätzlich zulässige Ergänzen von Ermessenserwägungen auch mit Blick auf die zu treffende Kostenentscheidung gemäß §§ 154 ff. VwGO unbedenklich. Denn ein Kläger hat die Möglichkeit, wenn er die ergänzenden Ermessenserwägungen als tragfähig anerkennt, auf diese geänderte Prozesssituation dadurch zu reagieren, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Folge, dass - sofern die Behörde sich dem anschließt - im Rahmen der dann gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann, ob das Klagebegehren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre, und dementsprechend die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegt werden können (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365; siehe auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <10 f.> sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 19 Rn. 34, jeweils zur nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden nach ursprünglich vorhandenen Satzungsmängeln).

7

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine unzureichende Begründung eines Verwaltungsaktes nur "in besonders gelagerten Einzelfällen" für das Gericht Anlass zur Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO geben kann (Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 155 Rn. 98 ff.; Eyermann/Rennert a.a.O. § 155 Rn. 13 m.w.N.). Es ist regelmäßig Sache des Klägers, vor Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen. Er muss insbesondere einkalkulieren, dass Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (u.a.) nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 und 2 geheilt werden bzw. nach § 46 VwVfG unbeachtlich bleiben können und seine Klage deshalb ggfs. nicht erfolgreich sein wird. Dazu gehört auch, dass Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden mit der in § 114 Satz 2 VwGO geregelten prozessualen Konsequenz, dass dadurch einer zunächst begründeten Klage die Grundlage entzogen wird (Neumann a.a.O. Rn. 100).

8

Hiernach hätte auch dem Kläger im Streitfall die Möglichkeit offen gestanden, durch eine Erledigungserklärung seine Kostentragungspflicht abzuwenden oder zu verringern. Dass er dies nicht getan, sondern seine Klage auch in Ansehung der ergänzten Ermessenserwägungen aufrecht erhalten hat, ist seine prozessuale Entscheidung. Ob das Oberverwaltungsgericht im Streitfall Anlass gehabt hätte, § 155 Abs. 4 VwGO anzuwenden, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine (unterstellte) fehlerhafte Rechtsanwendung allein kann einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.