Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 1 K 17.01701

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 1 K 17.01701
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am …1959 geborene Klägerin steht als Beamtin im Dienst des Beklagten. Ihr persönlicher Beihilfe-Bemessungssatz beträgt 50 v.H.

Mit Antrag vom 18. April 2017 sowie mit weiterem Antrag vom 22. Juli 2017 machte die Klägerin beim Landesamt für Finanzen verschiedene Aufwendungen geltend.

I. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 setzte das Landesamt für Finanzen die Beihilfe für die von der Klägerin mit Antrag vom 18. April 2017 geltend gemachten Aufwendungen fest. Dabei erkannte es die Kosten unter anderem für folgende Aufwendungen nicht als erstattungsfähig an:

1. 3 Packungen Mofferin 21 zu einem Betrag von jeweils 28,96 EUR zzgl. Versand- und Verpackungskosten i.H.v. 5,90 EUR

2. 2 Packungen Dhea 25mg zu einem Betrag von je 42,50 EUR zzgl. Versandpauschale i.H.v. 4,70 EUR

3. Mofferin 21 zu einem Betrag von 33,90 EUR zzgl. Versand- und Verpackungskosten i.H.v. 5,90 EUR

Dabei lehnte das Landesamt für Finanzen die Erstattung des Präparats Mofferin (Nr. 1 und Nr. 3) mit der Begründung ab: „Geriatrika, Stärkungsmittel sowie Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwasser, medizinische Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel und dergleichen) sind nicht beihilfefähig (§ 18 Satz 1 u. 4 Nr. 2 BayBhV, VV-Nr. 2 zu § 18 BayBhV, VV-Nr. 1 Satz 1 zu § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV).“

Das Dhea 25mg (Nr. 2) lehnte es mit der Begründung ab: „Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Lebensmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwasser, medizinische Körperpflegemitte und dergleichen), sind nicht beihilfefähig (§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Dies schließt auch Vitamine als Monopräparate und Kombinationen, Mineralstoffe, Mineralstoffkombinationen und Kombinationen von Mineralstoffen mit Vitaminen ein.“

Mit Schreiben vom 23. Juni 2017, beim Landesamt für Finanzen eingegangen am 26. Juni 2017, beantragte die Klägerin gegenüber dem Landesamt für Finanzen die nachträgliche Übernahme der im letzten Antrag, das ist ihr Antrag vom 18. April 2017, abgelehnten Medikamente. Zur Begründung führte sie aus, sie sei an Brustkrebs erkrankt, was am 8. Mai 2017 festgestellt worden sei. Vom 31. Mai bis 6. Juni 2017 habe sie sich zur Operation stationär im Klinikum … befunden. Zudem seien im letzten Antrag mehrere Posten Hormone, Mineralien und Vitamine mit der Begründung, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht übernahmefähig seien, nicht anerkannt worden. Vor dem Hintergrund ihrer damals sicher schon vorhandenen, wenn auch nicht diagnostizierten Krebserkrankung, sei es doch zu verstehen, dass im Körper derartige Mängel entstanden seien, die therapiebedürftig seien. Daher beantrage sie nochmals die Kosten für alle verordneten Mittel zu übernehmen. Gleichzeitig beantragte sie, die Monatsfrist für den Widerspruch aufgrund ihrer Krebserkrankung zu verlängern.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wies das Landesamt für Finanzen das als Widerspruch interpretierte Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 2017 als verfristet zurück. Anmerkend wurde noch ausgeführt, dass es sich unter anderem bei Mofferin und Dhea um keine apothekenpflichtigen Arzneimittel gemäß § 2 AMG handeln würde, weshalb eine beihilferechtliche Anerkennung dieser Aufwendungen grundsätzlich nicht möglich sei. Gemäß § 18 Satz 1 BayBhV seien zwar die aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordneten Arzneimittel und dergleichen beihilfefähig, nicht beihilfefähig seien jedoch nach § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Hierzu gehörten nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 1 zu § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV auch Nahrungsergänzungsmittel und dergleichen.

II. Mit Bescheid vom 27. Juli 2017 setze das Landesamt für Finanzen die Beihilfe für den Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2017 fest. Dabei erkannte es folgende getätigte Aufwendung nicht als erstattungsfähig an:

– Vitamin K 2 Fa. K. zu einem Betrag von 20,90 €

Zur Begründung führte das Landesamt für Finanzen aus: „Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Lebensmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwasser, medizinische Körperpflegemitte und dergleichen), sind nicht beihilfefähig (§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Dies schließt auch Vitamine als Monopräparate und Kombinationen, Mineralstoffe, Mineralstoffkombinationen und Kombinationen von Mineralstoffen mit Vitaminen ein.“

Mit Schreiben vom 17. August 2017, bei Gericht eingegangen am 22. August 2017, erhob die Klägerin Klage gegen die beiden Punkte des Widerspruchsbescheids der Beihilfestelle vom 28. Juli 2017 und nahm Bezug auf die Bescheide vom 12. Mai 2017 sowie vom 27. Juli 2017. In der mündlichen Verhandlung präzisierte sie ihre Anträge und beantragte konkret:

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017 und unter vollständiger Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe für den Erwerb von 3 Packung Mofferin 21, 2 Packungen DHEA 25mg, 1 Packung Mofferin 21 und 1 Packung Vitamin K2 Firma Köhler zu gewähren.

Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie aufgrund einer Krebserkrankung und deshalb stattgefundener Operation nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht auf den ablehnenden Bescheid vom 12. Mai 2017 zu reagieren. Der Operationstermin sei am 1. Juni 2017 gewesen. Weiter trug sie vor, die verordneten und einzunehmenden Medikamente seien keine prophylaktischen, diätischen, Körperpflegemittel o.ä., sondern ausnahmslos nach detaillierter Blutanalyse ärztlich verordnete und in Apotheken oder bei spezialisierten Unternehmen bestellte Produkte, die die Klägerin zum Teil über einen längeren Zeitraum einnehmen müsse. Dies sei Teil der Krebs-Therapie, da die längerfristigen Defizite trotz einer ausgeglichenen Ernährung entstanden seien und durch eine solche allein nicht aufgehoben werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2017 beantragte der Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte er aus, dass der ablehnende Bescheid am 15. Mai 2017 zur Post gegeben worden und der Widerspruch der Klägerin am 26. Juni 2017 eingegangen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist, da diese nur gewährt werden könne, wenn jemand ohne Verschulden gehindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Hinderungsgrund vorliege. Als solchen habe die Klägerin ihren vom 31. Mai 2017 bis 6. Juni 2017 dauernden stationären Aufenthalt angegeben. Danach sei die Widerspruchsfrist aber noch nicht abgelaufen gewesen, da der Bescheid am 12. Mai 2017 zur Post gegeben worden sei und er daher nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am 18. Mai 2017 als bekannt gegeben gelte. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin ihren stationären Aufenthalt als Hinderungsgrund anerkennen würde, wäre eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen. Diese Frist sei mit dem am 26. Juni 2017 eingegangenen Schreiben nicht gewahrt. Zuletzt wies der Beklagte noch darauf hin, dass die Klage selbst bei einer erfolgreichen Wiedereinsetzung unbegründet wäre. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen (Bl. 19-21 GA).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 wiederholte die Klägerin, dass die Fristüberschreitung ihres Widerspruchs an der Krebserkrankung liege. Aufgrund ihrer selbst gewünschten vorzeitigen Entlassung habe sie bis zum 22. Juni 2017 täglich zur Kontrolle ins Brustzentrum … fahren müssen. Der Aufenthalt dort sei jeweils mit nicht unerheblichen Wartezeiten verbunden gewesen. Nach dem Ziehen der Drainage am 22. Juni 2017 habe sich lokal in der Nähe der Wunde eine Blutansammlung gebildet, die am 23. Juni 2017 dann punktiert worden sei. Da sie also mit der Operation und der Nachoperationspflege bis zum 23. Juni 2017 stark beschäftigt gewesen sei, sei eine Überschreitung der Einspruchsfrist ohne Verschulden gegeben. Anschließend begründete sie die Notwendigkeit der Einnahme der vom Landesamt für Finanzen abgelehnten Mittel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 26-29 GA).

Mit Schriftsatz vom 3. September 2017 erklärte der Beklagte, dass die Ausführungen der Klägerin nicht erkennen ließen, dass sie im Anschluss an ihren stationären Aufenthalt durchgehend an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen sei. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Präparate nicht beihilfefähig, da es ihnen an der Apothekenpflichtigkeit fehle.

III. Mit Antrag vom 8. November 2017 machte die Klägerin beim Landesamt für Finanzen weitere Aufwendungen geltend.

Mit Bescheid vom 24. November 2017, nach Auskunft der Klägerin eingegangen am 3. Dezember 2017, lehnte das Landesamt für Finanzen unter anderem die Kostenübernahme für folgende Präparate ab:

1. Vitamin K2 Fa. Köhler zum Preis von 20,90 EUR

2. Samuel Symbiolact Comp, Beutel zum Preis von 90,38 EUR

3. Vitamin K2 100 µg zum Preis von 25,20 EUR

4. B 12 Ankermann Vital Tabletten zum Preis von 22,25 EUR

5. Cefazink 20 mg zum Preis von 19,90 EUR.

6. Vitamin K2 100 µg zum Preis von 38,10 EUR

Die Präparate Nrn. 1. bis 4. und Nr. 6 wurden mit der Begründung abgelehnt: „Ziffer 1406 Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Lebensmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer, medizinische Körperpflegemittel und dergleichen), sind nicht beihilfefähig (§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Dies schließt auch Vitamine als Monopräparate und Kombinationen, Mineralstoffe, Mineralstoffkombinationen und Kombinationen von Mineralstoffen und Vitaminen ein.“ Vitamin K 2 Fa. K. zum Preis von 20,90 EUR (Nr. 1.) wurde zudem mit der Begründung abgelehnt, dass für diese Aufwendung bereits Beihilfe gewährt worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, dass das Präparat Vitamin K2 über 20,90 EUR bereits Gegenstand der Beihilfefestsetzung vom 27. Juli 2017 gewesen sei und dafür eine Beihilfe von 0,00 EUR gewährt worden sei. Der entsprechende Beleg war dem Schreiben beigefügt. Das Präparat Nr. 5 (Cefazink 20 mg) lehnte das Landesamt für Finanzen mit der Begründung ab: „Ziffer 1419 Mineralstoffpräparate zur Vorbeugung sind nicht beihilfefähig. Eine Berücksichtigung ist nur möglich, wenn sie zur Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig sind (§ 18 Satz 1 BayBhV).“

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen am 22. Dezember 2017, erhob die Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 24. November 2017 Klage, sofern in diesem die Kostenübernahme von Vitaminen und Mineralstoffen abgelehnt wurde. In der mündlichen Verhandlung präzisierte sie ihren Antrag und beantragte,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe für den Erwerb folgender Produkte zu gewähren:

1. Vitamin K2 Firma K.

2. Samuel Symbiolact Comp. Beutel

3. Vitamin K2 100 µg

4. B 12 Ankermann Vital Tabletten

5. Cefazink 20 mg

6. Vitamin K2 100 µg

Zur Begründung bezog sich die Klägerin in erster Linie auf die Ausführungen ihrer ersten Klage (vgl. unter I. und II.) und ihre dortige erweiterte Klagebegründung vom 2. Oktober 2017. Die umstrittenen Präparate seien allesamt ärztlich verordnete Mittel, die einen Erschöpfungszustand beseitigen sollten und somit kurativ eingesetzt worden seien. Aus dem gleichen Grund (vegetative Erschöpfung) habe sie sich vom 21. November bis zum 20. Dezember 2017 in medizinischer Behandlung in die ganzheitlich immunbiologisch arbeitende … in … begeben. Widersprüchlich erschiene im Beihilfebescheid vom 24. November 2017 der Punkt 1419 bezüglich des Rezeptes vom 28. August 2017 über 66,72 EUR, in dem als Begründung aufgeführt sei: „Mineralstoffpräparate zur Vorbeugung sind nicht beihilfefähig. Eine Berücksichtigung ist nur möglich, wenn sie zur Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig sind.“ Die Klägerin betont, dass sie gerade dies versuche darzulegen. Die Ablehnung der Kosten sei anachronistisch.

Mit auf den 19. Januar 2017 datierten Schriftsatz (gemeint ist wohl der 19. Januar 2018) beantragte der Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führte er aus, die Gewährung von Beihilfe richte sich nach Art. 96 BayBG i.V.m. BayBhV in der bei der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV beschränke die Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel, was mit höherrangigem Recht vereinbar sei, wie die erkennende Kammer bereits entschieden habe, vgl. AN 1 K 14.01920. Zwar seien die geltend gemachten Arzneimittel Symbolact Comp, B12 Ankermann Vital, Köhler Vit K2 und Vit K 2 100 µg von einem Arzt verordnet worden, aber nicht apothekenpflichtig, vgl. § 43 AMG. Zudem würden diese Präparate von den Herstellern selbst als Nahrungsergänzungsmittel bzw. nahrungsergänzende Vitaminmonopräparate beschrieben und seien daher auch nach § 18 Satz 4 Nrn. 2 und 3 nicht beihilfefähig. Das Präparat Cefazink werde unter der Rubrik „Erstattung mit Prüfung“ gekennzeichnet. Dabei handele es sich um ein zwar apothekenpflichtiges Arzneimittel, das jedoch vorbeugend auch als Nahrungsergänzungsmittel bzw. Geriatrikum eingesetzt werden könne und als solches gem. § 18 Satz 4 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BayBhV nicht beihilfefähig sei. Medizinisch notwendig und damit beihilfefähig sei dieses Präparat daher nur bei einem entsprechenden Mangelnachweis. Werde dieser nachgereicht, könne Beihilfe gewährt werden.

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch das Tragen der Aufwendungen für die streitgegenständlichen Präparate unzumutbar belastet wäre.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 trug die Klägerin vor, dass die orthomolekulare Medizin seit Jahren ein anerkanntes und unumstrittenes Fachgebiet der Medizin sei. Zahlreiche Studien zeigten die umfassende prophylaktische und therapeutische Wirksamkeit von Mikronährstoffen bei verschiedenen Krankheiten, unter anderem bei Krebs. Sie wies zudem darauf hin, dass ihre behandelnde Ärztin ihr versichert habe, dass es sich bei Vitamin B12 Ankermann um ein Medikament handele. Auch Vitamin K2 sei als „Gegenspieler“ zu Vitamin D ein Medikament.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018, in der die Verfahren AN 1 K 17.01701 und AN 1 K 17.02679 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 entschieden werden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die Beteiligten wurden zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

A.

Es kann dahinstehen, ob der Widerspruch der Klägerin verfristet und die Klage gegen den Beihilfebescheid vom 12. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2017 damit unzulässig ist, da die Klage jedenfalls unbegründet ist (B. I.). Die Klage, die sich gegen den Beihilfebescheid vom 27. Juli 2017 richtet, in dem die Übernahme der Aufwendungen für das Präparat Vitamin K2 abgelehnt wurde, ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe für die genannten nicht apothekenpflichtigen Präparate hat (§ 113 Abs. 5 VwGO) (B. I.). Die Klage gegen den Beihilfebescheid vom 24. November 2017 ist ebenfalls jedenfalls unbegründet (B. II.). Die jeweiligen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

B.

Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z.B. U. v. 15.12. 2005, 2 C 35/04), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier für die Klagen nach der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung.

Gemäß Art. 96 Abs. 1 BayBG erhalten Beamte u.a. Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldung, Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 BayBesG oder Versorgungsbezüge zustehen. Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Das Nähere hinsichtlich u.a. des Inhalts und Umfangs der Beihilfen regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ( Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG). Von dieser Ermächtigung ist durch den Erlass der o.g. BayBhV Gebrauch gemacht worden.

Die Klägerin ist als Beamtin beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Gemäß § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sind beihilfefähig die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf apothekenpflichtige Arzneimittel ist nach Auffassung des Gerichts auch mit höherrangigem Recht vereinbar, da in § 49 Abs. 2 BayBhV eine Härtefallregelung enthalten ist, (vgl. VG Ansbach, U.v. 26.07.2016 - AN 1 K 14.01929; BVerwG, U.v. 23.11.2017 – 5 C 6/16 zu verschreibungspflichtigen Medikamenten, § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV). Nicht beihilfefähig sind nach § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie nach § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.

I. Die Mittel Mofferin 21, Dhea 25 mg und Vitamin K2 stellen keine Arzneimittel im Sinne von § 18 Satz 1 BayBhV dar. Zwar wurden die streitgegenständlichen Mittel von einem Arzt schriftlich verordnet, sie sind jedoch nicht wie in § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vorausgesetzt apothekenpflichtig (vgl. § 43 AMG). Diese Mittel sind vielmehr frei erhältlich. Zudem ist bereits dem Produktblatt des Herstellers (Biogena) zu entnehmen, dass es sich bei Mofferin 21 um ein diätetisches Lebensmittel handelt und eine Erstattung dementsprechend auch nach § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV als Mittel, das geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, ausgeschlossen ist. Bei Dhea 25 mg handelt es sich zudem um ein Nahrungsergänzungsmittel (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.05.2001 – 14 ZB 11.442), da es der allgemeinen Lebenshaltung dient und unabhängig von einer Erkrankung von jedermann erworben und benutzt werden kann. Es kommt für die Zuordnung maßgeblich darauf an, ob jedermann die streitgegenständlichen Präparate unabhängig von einer Erkrankung erwerben könnte, nicht darauf, ob die Beschaffung auch ohne die Erkrankung tatsächlich erfolgt wäre. Es steht jedermann frei, sich die streitgegenständlichen Präparate zu beschaffen. Eine Erkrankung darf auch dann nicht dazu führen, dass Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung von der Beihilfe zu erstatten sind, wenn ihre Einnahme oder Anwendung vom Arzt verordnet wurde. Selbige Ausführungen gelten für das Präparat Vitamin K2.

II. Zu der von der Klägerin begehrten Erstattung der mit Antrag vom 8. November 2017 geltend gemachten Aufwendungen gilt bezüglich der Präparate Vitamin K2 das oben ausgeführte (vgl. B. I.). Die Präparate Samuel Symbiolact Comp. Beutel sowie B12 Ankermann Vitaltabletten sind nicht apothekenpflichtige Nahrungsergänzungsmittel, was sich bereits aus der Gebrauchsinformation bzw. dem Beipackzettel zu den entsprechenden Präparaten ergibt. Somit sind sie gemäß § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV auch nicht beihilfefähig.

Das Präparat Cefazink 20 mg ist apothekenpflichtig und nach § 18 Satz 1 BayBhV damit grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings ist die Beihilfefähigkeit vorliegend nach § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV ausgeschlossen. Cefazink 20 mg kann zwar zur Behebung eines Zinkmangels eingesetzt werden und wäre in einem solchen Fall auch beihilfefähig. Ein weiteres Anwendungsgebiet ist jedoch auch die Vorbeugung gegen Zinkmangel. In diesem Fall soll das Präparat nur dann eingesetzt werden, wenn der Zinkmangel durch Ernährungsumstellung nicht zu beheben ist. Cefazink 20 mg ist folglich auch ein Nahrungsergänzungsmittel. Somit ist Cefazink 20 mg dann beihilfefähig, wenn es im konkreten Fall nicht als Nahrungsergänzungsmittel, sondern zur Behebung eines entsprechenden Mangels eingesetzt wird. Den entsprechenden Mangel hat die Klägerin zwar als Grund der Einnahme von Cefazink 20 mg vorgetragen, einen entsprechenden Nachweis des Zinkmangels jedoch bis heute nicht vorgelegt, obwohl sie hierauf in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2018 aufmerksam gemacht worden ist. Der fehlende Nachweis eines Zinkmangels führt wegen der materiellen Beweislast, die die Klägerin vorliegend trägt, dazu, dass eine Erstattung derzeit ausgeschlossen ist.

III. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin die Medikamente im Rahmen einer orthomolekularen medizinischen Behandlung einnimmt. Selbstverständlich bleibt es ihr unbenommen, einen derartigen medizinischen Weg zu wählen, nur die Erstattungsfähigkeit der Medikamente ist dadurch nicht gegeben. Die orthomolekulare medizinische Behandlung stellt eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode dar (vgl. VG Saarland, U.v. 12.05.2016 – 6 K 2135/13 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens). Dementsprechend sind Aufwendungen für eine derartige Behandlungsmethode nicht notwendig im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V. mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (vgl. BayVGH, U. v. 13.12.2010 – 14 BV 08.1982). Eine Erstattung ist folglich ausgeschlossen.

C.

Nach alledem waren die Klagen daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö
published on 26/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Beamter ... beim Vermessungsamt ... im Di
published on 23/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.

(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.

(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.