Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01766

17.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für die von ihr in Auftrag gegebene Reparatur ihres Grundstücksanschlusses.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 wandten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten. Die Klägerin habe im Frühsommer einen Rohrbruch der Wasserversorgung zwischen dem Absperrhahn auf der Straße und der Wasseruhr im Keller ihres Grundstücks erlitten. Diese Leitung stehe im Eigentum des Beklagten. Dieser sei daher für den Unterhalt der Leitung zuständig.

Als der Wasserrohrbruch aufgetreten sei, habe sich die Klägerin an den Beklagten gewandt. Eine Abhilfe durch den Beklagten sei jedoch nicht erfolgt, weshalb die Klägerin selbst die Reparatur des Grundstücksanschlusses in Auftrag gegeben habe. Für die Behebung des Rohrbruches hätte eine Notleitung erstellt werden müssen, bis die Arbeiten abgeschlossen gewesen seien. Im Zuge der Baggerarbeiten sei festgestellt worden, dass der Rückstauverschluss ebenfalls defekt gewesen sei. Dieser sei im Zuge dieser Arbeiten ebenfalls erneuert worden.

Der Klägerin sei bekannt, dass das Rückstauventil in ihren Verantwortungsbereich falle. Für den Schaden an der Wasserleitung habe jedoch der Beklagte aufzukommen.

Gemäß der Auskunft der Firma ... enthalte die Rechnung vom 7. August 2015 folgende Rechnungspositionen, die auf den Wasserrohrbruch zurückzuführen seien:

18.7.2015 Position 1 bis 7 242,00 EUR zzgl. MwSt = 288,67 EUR.

Nach Auskunft der Firma ... seien folgende Rechnungspositionen der Rechnung vom 27. August 2015 auf den Wasserrohrbruch zurückzuführen:

Arbeiten am 10.7.2015 zu 50%238,50 EUR zzgl. MwSt = 283,82 EUR

Arbeiten am 11.7.2015 zu 100%249,00 EUR zzgl. MwSt = 296,31 EUR

Arbeiten am 17.7.2015 zu 50%65,25 EUR zzgl. MwSt = 77,65 EUR

Arbeiten am 18.7.2015 zu 50%254,50 EUR zzgl. MwSt = 302,86 EUR

Arbeiten am 24.7.2015 zu 60%571,82 EUR zzgl. MwSt = 680,47 EUR

Arbeiten am 7.8.2015 zu 50%397,58 EUR zzgl. MwSt = 473,12 EUR

Arbeiten am 19.8.2015 zu 50%146,70 EUR zzgl. MwSt = 174,57 EUR

Arbeiten am 24.8.2015 zu 50%221,85 EUR zzgl. MwSt = 264,00 EUR

Arbeiten am 27.8.2015 zu 50%219,75 EUR zzgl. MwSt = 261,50 EUR

Betrag2.814,30 EUR

Es ergebe sich daher ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 3.102,97 EUR.

Der Beklagte werde aufgefordert, diesen Betrag bis spätestens 13. November 2015 auf das Konto der Bevollmächtigten zu überweisen.

Da sich der Beklagte mit der Zahlung in Verzug befinde, habe er zudem die Kosten der Klägerin zu tragen, die sich aus der Beauftragung der Bevollmächtigten ergäben. Diese Kosten bezifferten sich wie folgt:

Gegenstandswert: 3.102,97 EUR

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 327,60 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme netto 347,60 EUR

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 66,94 EUR

Gesamtbetrag413,64 EUR

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015, es sei zutreffend, dass Grundstücksanschlüsse im Eigentum des Beklagten stünden (§ 9 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten - Wasserabgabesatzung - WAS). Der Grundstücksanschluss werde von dem Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WAS).

Nicht zutreffend sei allerdings, dass der Beklagte für die Kosten von Schäden an diesem Teil des Grundstücksanschlusses aufzukommen habe. Gemäß § 8 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten (BGS/WAS) sei der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfielen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

Es könne seitens des Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass sich die Klägerin wegen eines Wasserrohrbruches an den Beklagten gewandt habe. Am 10. Juni 2015 seien gegen 12:30 Uhr seitens des Beklagten Herr ..., Sachgebietsleiter Technisches Bauamt und Technischer Leiter Wasserwerke und Kläranlagen sowie Herr ..., Wasserwart, bei der Klägerin in der ... gewesen. Grund hierfür sei allerdings nicht ein defekter Wasserleitungsgrundstücksanschluss, sondern der defekte Rückstauverschluss auf dem Grundstück gewesen. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass dieser Rückstauverschluss in ihrem Verantwortungsbereich liege und von dem Beklagten nicht zu reparieren sei. Von einem Wasserrohrbruch sei hier nie die Rede gewesen.

In den folgenden Tagen habe sich die Klägerin noch einige Male an Herrn ... ausschließlich wegen des defekten Rückstauventils gewandt. Die Tatsache, dass es auf dem Anwesen ... einen Wasserrohrbruch gegeben habe, sei dem Beklagten bis zum Eingang des Schreibens vom 30. Oktober 2015 nicht bekannt gewesen.

Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass der Beklagte für die Reparatur zuständig gewesen wäre, wenn er davon gewusst hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Kosten für eine solche Reparatur seien gemäß der einschlägigen Satzung des Beklagten immer vom Grundstückseigentümer selber zu tragen.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten unter dem 15. Februar 2016, die Klägerin habe den Beklagten sehr wohl über das Vorliegen eines Wasserrohrbruches informiert. Während der Instandsetzungsarbeiten an dem defekten Rückstauverschluss sei der Wasserrohrbruch festgestellt worden. Daraufhin habe sich die Klägerin umgehend an den Beklagten gewandt. Die Klägerin sei dann mehrfach von Herrn ... weggeschickt worden, mit der Begründung, dass man keine Zeit habe und sie sich selber darum kümmern solle. Diese Aussage habe die Klägerin schließlich veranlasst, die Behebung selbst durchführen zu lassen.

Der Beklagte replizierte mit Schreiben vom 26. Februar 2016, die Behauptung der Klägerin sei nicht zutreffend. Wie bereits ausgeführt, habe Herr ... der Klägerin bei dem Ortstermin am 10. Juni 2015 mitgeteilt, dass die Reparatur des Rückstauverschlusses in ihrem Verantwortungsbereich liege. Er habe der Klägerin dennoch einige Tipps zur Behebung des Schadens gegeben. Die Klägerin habe sich danach noch einige Male bei Herrn ... gemeldet, immer bezüglich einer Reparatur des Rückstauverschlusses. Die Klägerin sei jedes Mal darauf hingewiesen worden, dass dieser Rückstauverschluss ihre Sache sei. Es seien ihr aber durchaus Hilfestellungen im Rahmen des Möglichen angeboten worden. Zum Beispiel sei ihr mitgeteilt worden, welche Tiefbaufirma für den Jahresunterhalt des Beklagten tätig sei. Es sei aber auch immer deutlich darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte hier nicht tätig werden könne, zum Beispiel durch Beauftragung von Firmen. Von einem Wegschicken mit der Begründung, dass man keine Zeit habe, könne nicht die Rede sein. Als die Firma ... als Vertragsfirma des Beklagten für Jahresunterhaltsmaßnahmen der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie einen Privatauftrag zur Reparatur des Rückstauverschlusses zeitlich bedingt nicht mehr annehmen könne, habe Herr ... der Klägerin nochmals im Rahmen des Möglichen weitergeholfen und ihr einige im Raum ... ansässige weitere Firmen genannt. Auch hier sei es immer nur um den Rückstauverschluss gegangen.

Die Behauptung im Schreiben vom 1. Dezember 2015, im Zuge der Baggerarbeiten zur Reparatur des Wasserrohrbruches (10. und 11.7.2015) sei festgestellt worden, dass der Rückstauverschluss defekt gewesen und im Zuge dieser Arbeiten erneuert worden sei, stehe im Widerspruch zu den anderen Ausführungen, wonach der Wasserrohrbruch während der Instandsetzungsarbeiten für den Rückstauverschluss festgestellt worden sei.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. September 2016 Klage erheben und beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.102,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2015 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 9 WAS. Der Grundstücksanschluss werde nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WAS vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt oder beseitigt.

Da sich der Beklagte mit der Zahlung in Verzug befinde, habe er zudem die Kosten der Klägerin zu tragen, die ihr aus der Beauftragung der Bevollmächtigten entstanden seien. Diese beliefen sich auf 413,64 EUR.

Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 8. November 2016 mit, dass Originalakten leider nicht vorlägen. Übermittelt wurde eine Stellungnahme des Mitarbeiters des Beklagten, Herrn ..., vom 7. Oktober 2016.

In dieser wird nochmals darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Ortstermins am 10. Juni 2015 nicht ein defekter Wasserleitungsgrundstücksanschluss, sondern der defekte Rückstauverschluss der Abwasserleitung auf dem Grundstück der Klägerin gewesen sei. Von einem Schaden an der Wasseranschlussleitung sei nichts zu sehen gewesen.

Da dem Beklagten kein Wasserrohrbruch bekannt gewesen sei, habe auch keine Abhilfe erfolgen können. Grundsätzlich sei es so, dass nach Bekanntwerden eines Wasserrohrbruches dieser von Mitarbeitern des Wasserwerkes begutachtet und eventuell geortet werde. Die Reparatur erfolge dann ausschließlich durch die jeweilige Vertragsfirma des Beklagten. Dies sei ausnahmslos so der Fall.

Entgegen der Behauptung der Klägerin sei diese auch nicht mehrfach von Herrn ... weggeschickt worden. Dieser habe ihr vielmehr des Öfteren erklärt, dass der Rückstauverschluss nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liege. Ihr sei im Rahmen des Möglichen geholfen worden, eine Firma zur Reparatur des Rückstauverschlusses zu finden. Von einem Wasserrohrbruch sei nie die Rede gewesen.

Soweit die Klägerin vortrage, sie habe daraufhin eine eigene Firma mit der Instandsetzung des Wasserrohrbruches beauftragt, sei es nach Informationen des Beklagten um die Beauftragung einer Firma wegen des defekten Rückstauverschlusses gegangen. Die Firma ... habe als Vertragsfirma des Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass sie einen Privatauftrag zur Reparatur des Rückstauverschlusses zeitlich bedingt nicht annehmen könne. Hätte es sich bei der Anfrage der Klägerin um die Reparatur eines Wasserrohrbruches gehandelt, so wäre die Firma ... verpflichtet gewesen, diesen (zu Konditionen des ...) auszuführen und unverzüglich zu beheben. Dies hätte sie mit Sicherheit auch so gemacht.

Die Behauptung, dass im Zuge der Baggerarbeiten dann festgestellt worden sei, dass der Rückstauverschluss ebenfalls defekt gewesen sei, widerspreche den Feststellungen, die bei dem Ortstermin gemacht worden seien und auch der Anfrage bei der Firma .... Der Schaden am Rückstauventil sei bereits bekannt gewesen und dem Beklagten mitgeteilt worden. Ein vorher bestehender Wasserrohrbruch wäre bei dem erwähnten Ortstermin gesehen worden.

Die Reparatur eines Schadens an der Wasserleitung habe ausschließlich durch den Beklagten oder dessen Vertragsfirma zu erfolgen. Voraussetzung sei allerdings, dass dieser Schaden der Beklagten bekannt sei, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Kostenübernahme sei in dem bereits mehrfach erwähnten § 8 Abs. 1 BGS/WAS zulasten des Grundstücksbesitzers geregelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 5/86, BVerwGE 80, 170; BayVGH, B.v. 18.7.2002 - 23 C 02.462, juris).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen für die Reparatur ihres Grundstücksanschlusses an die von dem Beklagten betriebene öffentliche Wasserversorgungseinrichtung nicht zu.

Als Rechtsgrundlage für den behaupteten Anspruch kommen lediglich die Bestimmungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; § 677 BGB i.V.m § 683 BGB) in Betracht. Die von den Bevollmächtigten der Klägerin herangezogene Regelung des § 9 Abs. 3 WAS bestimmt lediglich, dass die Grundstücksanschlüsse vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden.

Diese Satzungsbestimmung trägt den rechtlichen Vorgaben bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses einer als öffentliche Einrichtung betriebenen Wasserversorgungseinrichtung Rechnung. Es besteht ein Wahlrecht des Einrichtungsträgers, ob er den Grundstücksanschluss der Einrichtung zuordnet (dann Finanzierung über Beiträge und Gebühren) oder ob er das sog. Erstattungsmodell wählt (vgl. Art. 9 Abs. 1 KAG). Beide Varianten stehen in Einklang mit § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 AVBWasserV, wonach die Grundstücksanschlüsse ausschließlich vom Einrichtungsträger zu bewirtschaften sind. Die Vorschrift findet bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung entsprechende Anwendung (§ 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV; zum Ganzen: Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Erl. 3 zu 71.03).

Der Beklagte hat sich für das sog. Erstattungsmodell entschieden (vgl. § 8 BGS/WAS).

§ 9 Abs. 3 WAS setzt die Vorgaben des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 AVBWasserV i. V. m. § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV entsprechend um, gewährt dem einzelnen Grundstückseigentümer jedoch keine Zahlungsansprüche für den Fall, dass dieser - abweichend von § 9 Abs. 3 WAS - selbst Reparaturen an seinem Grundstücksanschluss durchführen lässt.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 677 BGB i.V.m § 683 BGB stützen.

Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung sind Ansprüche aus GoA öffentlich-rechtlich, wenn sie aus der Führung öffentlich-rechtlicher Geschäfte herrühren, d. h. das Geschäft zum öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn gehören würde, wenn er es selbst geführt hätte. Geschäftsführer kann in diesem Fall auch eine Privatperson sein (BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 4 C 5/86, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 26 zu § 40; Palandt, BGB, 72. A. 2013, Rn. 13 ff. Einf. v. § 677). Die Regelungen der §§ 677 ff. BGB finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.

Die Klägerin hat mit den außerhalb des Bereichs des öffentlichen Straßengrundes durchgeführten Reparaturarbeiten am Anschluss ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten zwar ein objektiv fremdes Geschäft besorgt. Sie verweist insoweit zutreffend darauf, dass die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücksanschlüsse (§ 9 Abs. 1 WAS) von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden. Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zu Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung (§ 3 WAS).

Bei einem objektiv fremden Geschäft besteht allein aufgrund ihrer Vornahme eine tatsächliche Vermutung für das Bewusstsein und den Willen der Fremdgeschäftsführung (Palandt, a. a. O., Rn. 4 zu § 677). Dass die Klägerin auch im eigenen Interesse gehandelt hat, schließt den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (Palandt, a. a. O., Rn. 6 zu § 677).

Eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen auf der Grundlage des § 677 BGB i. V. m. § 683 scheidet jedoch aus.

Zum einen war die Besorgung des Geschäfts für den Beklagten unberechtigt und es lag kein Fall des § 679 BGB vor.

Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich bestätigt, dass dem Beklagten bis zum Eingang des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. Oktober 2015 nicht bekannt war, dass auf dem Grundstück der Klägerin ein Wasserrohrbruch am Hausanschlusses aufgetreten war. Der Beklagte hatte ab dem Ortstermin am 10. Juni 2015 zunächst nur Kenntnis davon, dass ein Rückstauverschluss des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung defekt und zu reparieren war. Dieser Grundstücksanschluss war von der Klägerin zu unterhalten (§ 8 Abs. 1 EWS des Beklagten vom 13.12.2000), so dass der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, die Reparatur des Rückstauverschlusses vorzunehmen.

Der von der Klägerin wohl anlässlich der Reparatur des Rückstauventils festgestellte Defekt des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die im Juli 2015 veranlasste Reparatur waren dem Beklagten vor dem 30. Oktober 2015 nicht mitgeteilt worden.

Der Beklagte war demnach auch nicht in der Lage, die ihm obliegende Unterhaltungspflicht selbst wahrzunehmen. Die von der Klägerin veranlasste Reparatur des Grundstücksanschlusses entsprach damit weder dem Interesse noch dem wirklichen Willen des Beklagten als Geschäftsherrn.

Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn ist auch nicht gemäß § 670 BGB unbeachtlich. Voraussetzung hierfür wäre, dass ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Vorliegend fehlt es bereits an dem Tatbestandsmerkmal der „nicht rechtzeitigen Erfüllung“, da der Beklagte bei entsprechender rechtzeitiger Information durch die Klägerin sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den aufgetretenen Schaden am Grundstücksanschluss der Klägerin beseitigen zu lassen.

Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch steht zudem entgegen, dass die Klägerin als Geschäftsführerin ohne Auftrag nach der maßgeblichen Rechtslage die ihr entstandenen Aufwendungen selbst tragen soll (Palandt, a. a. O., Rn. 7 zu § 677).

Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beklagte bei der rechtlichen Gestaltung der Bewirtschaftung der Grundstücksanschlüsse im Bereich der Wasserversorgung für das sog. Erstattungsmodell entschieden. § 8 Abs. 1 BGS/WAS bestimmt deshalb, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten ist. Die Regelung des § 8 Abs. 1 BGS/WAS steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 KAG, wonach die Gemeinden, Landkreise und Bezirke bestimmen können, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet wird.

Hat die Klägerin demnach die Aufwendungen für die Reparatur ihres Grundstücksanschlusses selbst zu tragen, kann sie keine Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Einer entsprechenden Geltendmachung stünde der „dolo petit“-Einwand entgegen.

Ein Rechtsanspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Nach § 162 VwGO sind erstattungsfähige Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sieht (bei Erfolg der Klage) entsprechend eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur im Falle der Durchführung eines Vorverfahrens und entsprechender Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten vor.

Auf die Kosten, die im Verwaltungsverfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens entstanden sind, ist auch Art. 80 BayVwVfG weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989 - 4 B 17/89, NVwZ 1990, 59; U.v. 20.5.1987 - 7 C 83.84, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 21 zu § 80).

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.516,61 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Baugesetzbuch - BBauG | § 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands


(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 10 Hausanschluß


(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änd

Referenzen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.