Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeibeamter bei der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) in ... im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 wurde er zum Polizeioberkommissar ernannt.

Im Zusammenhang mit der Unterstützung und Sicherung des im November 2008 durchgeführten Castortransports leistete der Kläger von Donnerstag, den 6. November 2008 bis Dienstag, den 11. November 2008 in der Region ... Dienst. Hierbei fielen auch Stunden in Bereitschaft an.

Nach seinen Aufzeichnungen hat der Kläger wie folgt Dienst bzw. Bereitschaft geleistet:

Datum Dienst von……bis Bereitschaft von…..bis

6./7.11.2008 7 bis 23 Uhr 23 bis 6 Uhr

7./8.11.2008 6 bis 23 Uhr 23 bis 5 Uhr

8./9.11.2008 5 bis 2 Uhr 2 bis 8 Uhr

9./10.11.2008 8 bis 2 Uhr 2 bis 5 Uhr

10./11.11.2008 5 bis 3 Uhr keine

11.11.2008 9 bis 18 Uhr

Der Bereitschaftsdienst war aufgrund der konkreten Einsatzlage in Form von „einstündiger

Abmarschbereitschaft“ angeordnet. Der Kläger bekam für diese jeweils ein Drittel der geleisteten Stunden der Bereitschaft als Freizeitausgleich gutgeschrieben. Darüber hinaus vergütete das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., laut Aktenvermerk vom 27. November 2008 aufgrund besonderer Umstände des Castoreinsatzes 2008 den Einsatzkräften einen halben Tag (4:15 Stunden) zusätzlich. Die entsprechende Stundengutschrift erfolgte im Dezember 2008 dezentral durch die jeweiligen Einheiten.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei die vollumfängliche Einstellung der oben aufgeführten Bereitschaftszeiten in sein Arbeitszeitkonto sowie die Gewährung von Freizeitausgleich in diesem Umfang. Für den Fall, dass der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, beantragte er einen finanziellen Ausgleich. Zur Begründung seines Antrags verwies der Kläger auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09).

Eine Entscheidung des Beklagten über diesen Antrag erfolgte nicht.

Mit einem am 27. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den von ihm im Jahre 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst im Volldienst einen vollen Freizeitausgleich zu gewähren,

hilfsweise

eine beamtenrechtliche Billigkeitsentschädigung für nicht gewährten Freizeitausgleich und insoweit Mehrarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Grundsätzlich gehe es hier um die Anerkennung des Zeitraums vom Verlassen der Dienststelle in Bayern bis zur Rückkehr zu dieser Dienststelle als in vollem Umfang auszugleichender Mehrarbeit. Das Bayerische Staatsministerium des Innern nehme in dieser Angelegenheit eine Unterscheidung zwischen „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaftszeit vor. Voll auszugleichen seien nach Auffassung des Ministeriums nur Bereitschaftszeiten, in denen für die Einsatzkräfte zwischen sehr langen Einsatzzeiten zusätzlich Bereitschaft mit sofortiger Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen sei. Das Ministerium vertrete die Auffassung, es seien Unterschiede in der jeweiligen Inanspruchnahme der Einsatzkräfte während der Bereitschaftszeiten zu erkennen und eine Differenzierung bei der Behandlung gerechtfertigt.

Aus der Auflistung der Dienst- bzw. Bereitschaftszeiten des Klägers während des rund sechstägigen Castoreinsatzes gehe hervor, dass der Kläger in dieser Zeit 105,5 Stunden Dienst und 22 Stunden Bereitschaft gehabt habe (insgesamt somit 127,5 Stunden). Nach den Kriterien des Ministeriums handle es sich bei den 22 Stunden Bereitschaft des Klägers nicht um „aktive“ Bereitschaftszeiten, ungeachtet der Tatsache, dass in den wenigen Ruhezeiten wegen des permanenten Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten sowie durch Hubschrauber kein Schlafen möglich und damit an Erholung nicht zu denken gewesen sei.

Die vom Innenministerium vorgenommene Differenzierung nach „aktiver“ und „inaktiver“ Bereitschaft sei rechtlich nicht haltbar.

Gemäß Art. 6b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 13. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL 307 vom 13.12.1993, S. 18) ersetze, dürfe die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit sei nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Nach dieser Begriffsbestimmung zählten auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leiste und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalte und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen sei (BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9/03; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07; EuGH, U.v. 3.10.2000, C-303/98; U.v. 9.9.2003, C-151/02, st.Rspr.)

Diese Auffassung vertrete auch das Bundesarbeitsgericht, das den Bereitschaftsdienst folgendermaßen definiere:

„Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne während der sich der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebes oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder bald aufnehmen kann“ (vgl. BAG, B.v. 18.2.2003, 1 ABR 2/02).

Bereitschaftsdienst sei in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.9.2011,

2 C 32/10) würde eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des Unionsarbeitsrechts führen. Die wöchentliche Arbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen seien, sei zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 RL 2003/88/EG).

Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollten, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wiederherzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht seien demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwiderliefen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten werde (vgl. U.v. 5.5.1996, C-45/93, U.v. 5.5.1996, C-48/93; vgl. auch Art 153 AEUV). Die Haltung des Bayerischen Innenministeriums stehe im Widerspruch zu diesen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich Sinn und Zweck des Freizeitausgleichs.

Der Kläger habe sich im vorliegenden Fall unstreitig an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines Privatbereichs auf- und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten müssen. Entgegen der Auffassung des Innenministeriums könne es hierbei keinen Unterschied machen, ob der Dienstherr für die Dauer der Bereitschaftszeiten ausdrücklich eine „sofortige Abmarschbereitschaft“ angeordnet habe oder nicht. Denn für die übrigen Polizeibeamten habe die Belastung während der Einsatz- und Bereitschaftszeiten in gleicher Weise bestanden. Sie hätten sich ebenfalls nicht vom Einsatzort entfernen können, um sich in den kurzen Zwischenzeiten zwischen zwei Einsätzen an einem ruhigen Ort ungestört zu erholen. Vielmehr hätten auch sie sich in unmittelbarer Nähe aufhalten müssen, um ihren Dienst unverzüglich wieder antreten zu können. Zudem hätten sie dem Dienstherrn für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung gestanden, weil sie den dienstlichen Bereich nicht verlassen und sich aus diesem Grund dem Zugriff des Dienstherrn nicht hätten entziehen können (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009, 2 C 90/07). Eine Gleichsetzung dieser Zeiten mit Freizeit sei vor dem geschilderten Hintergrund unhaltbar.

Im Ergebnis sei deshalb kein Unterschied in der Belastung der vom Innenministerium gebildeten Gruppen (Beamte mit „aktiver“ bzw. „inaktiver“ Bereitschaft) erkennbar, so dass die Differenzierung nicht zu rechtfertigen sei. Die vom Kläger geleisteten 22 Stunden Bereitschaftsdienst zählten somit als Vollarbeitszeit und seien 1:1 durch Freizeitausgleich abzugelten bzw. ggf. als Mehrarbeit zu vergüten. Der Geldausgleich sei in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuviel-Arbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 13. Mai 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Freizeitausgleich, da ihm bereits in rechtmäßiger Weise Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:3 zu den im Rahmen des Castoreinsatzes geleisteten Bereitschaftsstunden gewährt worden sei. Dies ergebe sich aus Nr. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (Arbeitszeit der staatlichen Polizei - AZ.: IC5-0233.1/2). Demnach sei der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst für den Freizeitausgleich und die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung mit einem Drittel seiner Dauer anzurechnen. Das Verhältnis des zu gewährenden Freizeitausgleichs bestimme sich dabei nach der im Einzelfall konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Bei einer sofortigen Abmarschbereitschaft erhalte der Beamte Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. Bei einer - wie im Falle des Klägers - einstündigen Abmarschbereitschaft werde Freizeitausgleich hingegen im Verhältnis 1:3 gewährt.

Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Heranziehung des Landes-, Bundes- und/oder Europarechts. Insbesondere regle Art. 80 Abs. 1 BayBG (a. F.) i. V. m. §§ 1 ff. der

Arbeitszeitverordnung (AzV) nicht das Ausgleichsverhältnis für geleistete Bereitschaftsstunden, sondern lediglich, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Mehrarbeit in Betracht komme. Der dem Kläger zu gewährende Freizeitausgleich ergebe sich vielmehr abschließend aus der o.g. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und der konkret angeordneten Abmarschbereitschaft. Auch das zur Begründung des klägerseitigen Antrags herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 (5 LC 178/09) komme zu keinem anderen bzw. für den Kläger günstigeren Ergebnis. Sowohl der Einsatzbefehl, als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des vom Kläger geleisteten Dienstes unterschieden sich wesentlich von dem Fall des o.g. Urteils. Insbesondere stellten die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Anwendung der o.g. Bekanntmachung nicht in Frage. Eine indifferente Übertragung der Urteilsbegründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den streitgegenständlichen Fall sei nicht sachgerecht und ließe die tatsächlichen Unterschiede der Einsätze und der Einsatzbefehle außer Betracht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stelle bereits in seiner Leitlinie des o.g. Urteils klar, dass es bei geschlossenen Einsätzen einer Gleichstellung des Bereitschaftsdienstes mit der voll zu vergütenden Arbeitszeit nur dann bedürfe, wenn der Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet werde und der Beamte jederzeit während des Bereitschaftsdienstes dem Dienstherrn zur Verfügung stehen müsse, um sofort seine Leistungen erbringen zu können (so auch BVerwG, U.v. 26.7.2012, 2 C 70.11; U.v. 29.9.2011, 2 C 32.10). Der Kläger im o.g. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts habe, anders als im streitgegenständlichen Einsatzbefehl, einer permanenten Abmarschbereitschaft unterlegen, bei der er sich persönlich am Arbeitsplatz aufzuhalten und jederzeit abmarschbereit habe halten müssen. Im Falle der permanenten Abmarschbereitschaft, in der Praxis des Bereitschaftspolizeipräsidiums auch als „sofortige Abmarschbereitschaft“ bezeichnet, würden die von den Beamten geleisteten Stunden auch als volle Dienstzeit gewertet und auch vollumfänglich im Verhältnis von 1:1 als Freizeitausgleich gewährt.

Vorliegend sei für den Kläger jedoch jeweils eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen, weshalb dieser nicht dauerhaft persönlich anwesend sein und sich auch nicht jederzeit zur Verfügung habe stellen müssen. Die einstündige Abmarschbereitschaft unterscheide sich demnach wesentlich von der permanenten/sofortigen Abmarschbereitschaft. Bei der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft habe sich der Kläger während der gesamten Bereitschaftszeiten frei bewegen können und nur darauf achten müssen, innerhalb einer Stunde abmarschbereit zu sein. Er sei nicht gezwungen gewesen, sich an einem vom Dienstherrn vorgeschriebenen Ort (z. B. in einem Unterkunftszelt etc.) aufzuhalten, wie es bei einer permanenten Abmarschbereitschaft der Fall gewesen wäre. Der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung vielmehr frei gewesen. Insbesondere habe er entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen frei wählbaren Freizeitbeschäftigung verwende. Schwerpunkt der Betrachtung müsse dabei sein, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen zu können und ob es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem räumlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen. Dies sei für den Kläger im Zeitraum seiner geleisteten Bereitschaftszeit jederzeit möglich gewesen. Insoweit sei es auch sachgerecht, die Höhe des Freizeitausgleichs vom konkreten Einsatzbefehl abhängig zu machen.

Aufgrund der einstündigen Zeitspanne könne auch nicht von einer faktischen Ortsbindung ausgegangen werden. Eine solche läge erst dann vor, wenn der dem Beamten zur Verfügung stehende Zeitraum zur Versetzung in den Dienst so knapp bemessen worden sei, dass es sich faktisch um eine räumliche Beschränkung handeln würde (Kock, in Beck Online Kommentar Arbeitsrecht, ArbZG, § 2 Rn. 6). Der Beamte wäre dann nicht mehr frei in seiner Freizeitgestaltung. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Zeitspanne zur Versetzung in den Dienst mit weniger als 30 Minuten angesetzt sei (Kock a. a. O.) Dabei müssten die Ausführungen zum Arbeitnehmer aufgrund der vergleichbaren Sachlage ohne Einschränkungen auch für den vorliegenden Fall gelten, so dass für den Kläger keine faktische Ortsbindung gegeben gewesen sei. Darüber hinaus wäre der vom Dienstherrn angeordnete Bereitschaftsdienst (in Form der einstündigen Abmarschbereitschaft) mangels Ortsgebundenheit richtigerweise begrifflich als Rufbereitschaft einzustufen, für die rechtlich keine volle Stundenschreibung geboten sei. Denn Rufbereitschaft liege dann vor, wenn der Beamte sich außerhalb des Arbeitsplatzes aufzuhalten habe, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abrufbar zu sein. Der Beamte halte sich dann typischerweise an einem Ort seiner Wahl auf (Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage, 2009, § 87 Rn. 16).

Der Europäische Gerichtshof habe zur Frage des Vorliegens von Arbeitszeit in Abgrenzung zur Rufbereitschaft in seinem Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98 unter Rn. 50 folgendes ausgeführt:

„(...) Gilt etwas anderes, wenn die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“.

Der streitgegenständlichen Einsatzbefehl des Klägers sei dabei sogar noch weiter gefasst gewesen, in dem er sich weder am Arbeitsplatz aufhalten noch sich sofort abrufbar halten habe müssen. Der Kläger habe demnach auch nicht jederzeit dem Dienstherrn während der Bereitschaftszeit zur Verfügung stehen müssen. Deshalb könne schon begrifflich nicht von einer jederzeitigen Verfügbarkeit ausgegangen werden. Somit habe weder eine Ortsgebundenheit noch eine jederzeitige Abrufbarkeit des Beamten vorgelegen, die einen Freizeitausgleich im Verhältnis von 1:1 zu den geleisteten Stunden außerhalb der Arbeitszeit begründet hätte. Dem Kläger sei bereits ausreichend (und unter Berücksichtigung der zusätzlichen zwei Tage Dienstbefreiung überobligatorisch) Freizeitausgleich gewährt worden.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien geleistete Bereitschaftsdienste nur dann als Vollarbeitszeit zu werten, wenn der Beamte in der Dienststelle anwesend sein und dem Dienstherrn jederzeit zur Verfügung stehen müsse:

„Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Abs. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven“ Zeiten - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit hält und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist“ (vgl. U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10, Rn. 11).

Der streitgegenständliche Einsatz des Klägers erfülle diese Voraussetzungen gerade nicht. Insoweit könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebiete mithin ebenfalls keine andersartige Handhabung des Freizeitausgleichs im Falle des Klägers. Das abgesenkte Niveau des für Bereitschaftsdienst mit einstündiger Abmarschbereitschaft gewährten Freizeitausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, weil diese Form der Arbeitszeit hinsichtlich Intensität und Effektivität nicht dem Volldienst gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03; B.v. 8.3.1967, 6 C 79.63). Der Bereitschaftsdienst des Klägers sei durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen, weshalb eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

Auch europarechtliche Richtlinien und Entscheidungen stünden der Handhabung des Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftszeiten nicht entgegen. Die Richtlinie der Arbeitszeitgestaltung sei auf den streitgegenständlichen Fall bereits nicht anwendbar. Gemäß Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG finde die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung keine Anwendung auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere die der Polizei. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie für den vorliegenden Fall eröffnet wäre, könnte der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Freizeitausgleich herleiten. Schließlich handle es sich bei der streitgegenständlichen Bereitschaftszeit schon per definitionem nicht um Arbeitszeit. Das europäische Gemeinschaftsrecht treffe zudem keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine notwendige Gleichstellung von Arbeits- und Bereitschaftszeit bei der Höhe des zu gewährenden Freizeitausgleichs (Niedersächsisches OVG, a. a. O., Rn.38; BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.; EuGH, U.v. 25.11.2010, C-429/09; Rn. 3) Schutzzweck der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, sei gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz werde ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung erreicht - nicht dagegen durch Vorgaben für die Festsetzung des Arbeitsentgelts/Höhe des Freizeitausgleichs (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.2004, a. a. O.).

Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch als den bereits gewährten Freizeitausgleich. Folglich stelle sich auch die Frage einer alternativen Mehrarbeitsvergütung nicht.

Der Hilfsantrag des Klägers habe mithin ebenfalls keinen Erfolg.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Mai 2016 folgendes erwidern:

Die Schilderung der Umstände des klägerischen Einsatzes im ... durch den Beklagten gehe in weiten Teilen an der Realität vorbei und bedürfe der Berichtigung. Der Dienst für die Einsatzkräfte der Bayerischen Bereitschaftspolizei habe am 6. November 2008 um 7:00 Uhr in der Dienststelle der Bereitschaftspolizei ... begonnen. Nach der Einsatzbesprechung seien das Aufrüsten der Fahrzeuge und die Fahrt in die zugewiesene Unterkunft im ... erfolgt. Nach Bezug der Zimmer habe eine Einsatzbesprechung vor Ort stattgefunden. Im Anschluss daran sei Nachtruhe/Bereitschaft angesagt gewesen, bis zur Tages- bzw. Nachtschicht am nächsten Tag. Bei der Unterkunft handle sich bei Castor-Einsätzen in der Regel um ein Containerdorf (...) oder alte, nicht mehr in Betrieb befindliche Kasernen (...). Auf engstem Raum müssten sich zwei Beamte einen kleinen Container teilen. Die Sanitäranlagen befänden sich meist weit weg und seien fußläufig über eine freie, nicht überdachte Fläche zu erreichen. Die Sanitärräume seien ebenfalls in Containern untergebracht. Die erforderliche Mindestquadratmeterzuweisung (4 m² pro Beamten) des Leitfadens 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ werde in aller Regel unterschritten. Da es sich hierbei um einen „Leitfaden“ und nicht um eine Dienstvorschrift handle, sei die angegebene Größe auch nur eine „Empfehlung“ für die Unterbringung der Einsatzkräfte, der der Dienstherr nicht folgen müsse und in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht folge. Nicht viel besser stelle sich die Unterbringung in einer ausgedienten Kaserne dar. Hier müssten sich 4 bis 6 Beamte ein Zimmer teilen. Die gesamte Einrichtung sei extrem spartanisch - nicht ohne Grund seien diese Kasernen nicht mehr in Betrieb. Das Mobiliar bestehe aus einem Bett und einem Stuhl für jeden Beamten. Sei das Zimmer mit vier oder mehr Personen belegt, müssten sich diese einen Tisch teilen. Ab einer Dauer von drei Einsatztagen solle noch ein Schrank mit Kleiderbügeln zur Verfügung gestellt werden.

Mit Verlassen der Dienststelle in ... stünden die Beamten dem Dienstherrn zu jeder Zeit vollumfänglich zur Verfügung. Eine ausgewiesene Freizeit gebe es nicht und eine solche sei faktisch auch nicht möglich, da die Dienstzeiten sehr lang seien (vgl. die Aufstellung im Klageschriftsatz: von 5.00 bis 23:00 Uhr bzw. bis 2:00 Uhr oder gar 4:00 Uhr des Folgetag). Somit reihten sich Dienst-, Essens- und Ruhezeit aneinander, ohne klare Trennung. Die Beamten trügen während des gesamten Tages ihren Einsatzoverall. Sie führten keine Privatkleidung mit, auch weil das Fassungsvermögen der Fahrzeuge hierfür nicht ausreichen würde. Die Dienstfahrzeuge seien mit dem persönlichen und dienstlichen Einsatzgerät bis unter das Dach ausgefüllt. Wenn die Beamten daher noch einen Privatkoffer mit ihrer Zivilkleidung mitführen wollten, müssten mehrere zusätzliche Lkw mitgeführt werden (diese Möglichkeit sei bisher noch von keinem Vorgesetzten angeboten worden).

Die Kasernen und Containerdörfer lägen grundsätzlich außerhalb von Siedlungen, Gemeinden und Städten. Eine öffentliche Verkehrsanbindung existiere in der Regel nicht. Da ein Dienstfahrzeug nicht für private Fahrten benutzt werden dürfe, bleibe den Beamten als „Freizeitbeschäftigung“ - wenn sie denn Zeit und Muße für eine solche haben sollten - somit allenfalls ein Spaziergang im Bereich des Containerdorfs bzw. der Kaserne. Bedingt durch die geschilderte Abgeschiedenheit könne der Dienstherr jederzeit über die Beamten verfügen. So komme es nicht selten vor, dass der Dienstbeginn kurzfristig vorverlegt werde (z. B., wenn Straßenblockaden umfahren werden müssten, um zum Einsatzort zu gelangen und die Kollegen der Nachtschicht einigermaßen rechtzeitig abzulösen). Wenn spontane Blockaden polizeilich zu betreuen seien, komme es darüber hinaus auch zu Alarmierungen während der Nacht. Bei dem hier relevanten Einsatz sei der „normale“ Dienstplan von 6.00 bis 13:00 Uhr ausgegangen. Aufgrund von Straßenblockaden habe der Dienstbeginn jedoch am 7./8. und 9. November auf 5:00 Uhr vorverlegt werden müssen (vgl. Aufstellung im Klageschriftsatz). Ebenso sei die Dienstzeit verlängert worden und zwar bis 2.00 bzw. 1:00 Uhr und einmal sogar bis 4:00 Uhr. Diese Dienstzeiten seien je nach der Situation vor Ort spontan geändert worden. Die Dienstkräfte hätten sich darauf einzustellen gehabt und seien dementsprechend eingeteilt worden.

Es sei somit ganz offensichtlich, dass die Ausführungen des Beklagten den tatsächlichen Umständen des Einsatzes nicht gerecht würden. So sei die Behauptung, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen, gelinde gesagt absurd. Es klinge geradezu zynisch, wenn es heiße, er habe insbesondere entscheiden können, ob er die Zeit für seine Entspannung, Regeneration oder für eine andere, frei wählbaren Freizeitbeschäftigung nutzen hätte wollen. Bei Einsatzzeiten von 16 bis 23 Stunden am Tag könne schlicht nicht mehr von Freizeit gesprochen werden. Es gehe nur noch darum, soviel Ruhe wie unter diesen Umständen möglich zu bekommen, um den nächsten Tag zu überstehen. Ebenso abwegig sei es anzunehmen, der Beamte hätte unter diesen Bedingungen „an einem Ort seiner Wahl Abstand vom Dienst“ gewinnen können - in einem Containerdorf, nur umgeben von Polizeibeamten, alle ständig in Uniform und angesichts des ständigen Lärmpegels durch an- und abrückende Einheiten und Hubschrauber!

Dass der Bereitschaftsdienst des Klägers durch überwiegende Phasen der Ruhe und Entspannung geprägt gewesen sein solle, so dass eine unterschiedliche Gewichtung des Freizeitausgleichs gerechtfertigt sei, entspreche deshalb ebenso wenig der Realität wie die Behauptung, es sei eine einstündige Abmarschbereitschaft angeordnet gewesen. Diese möge auf dem Papier bestanden haben, um eine 1:1 Stundenschreibung zu umgehen. Tatsächlich sei aber hier vor Ort nichts zu bemerken gewesen. Vielmehr seien - wie oben erläutert - Dienstplan und Dienstzeit ständig geändert worden, um den jeweiligen Entwicklungen gerecht zu werden. Ständig hätten sich Lageänderungen ergeben, auf die die Dienstkräfte sich einzustellen gehabt hätten bzw. für die sie eingeteilt worden seien. Es sei somit sehr wohl ständige Abmarschbereitschaft gefordert gewesen und die Beamten hätten dem Dienstherrn permanent zur Verfügung stehen müssen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 29. September 2011, 2 C 32/10, geforderten Bedingungen, unter denen Bereitschaftszeiten als Vollarbeitszeit zu werten seien, seien vorliegend erfüllt. Denn der Kläger habe die Bereitschaftszeit „an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs“ abgeleistet und sich „zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ bereitgehalten. Auch sei „erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme“ zu rechnen gewesen. Darüber hinaus habe sehr wohl eine faktische Ortsbindung der Einsatzkräfte bestanden, denn die kurzfristigen Änderungen von Dienstplan und -zeit hätten nur dann vorgenommen werden können, wenn die Beamten sich an dem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufgehalten hätten und somit jederzeit für ihn erreichbar gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 betonte der Klägerbevollmächtigte nochmals, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Einsatz im November 2008 anlässlich des Castortransports um einen Dauereinsatz mit der Folge gehandelt habe, dass die Bereitschaftszeiten 1:1 als Arbeitszeit anzusehen und auszugleichen seien. Der Beklagtenvertreter wies darauf hin, dass im Falle des Klägers ausdrücklich keine durchgehende Bereitschaftszeit wie im Falle des USK angeordnet worden sei. Die einstündige Abmarschbereitschaft mache deutlich, dass der Dienstherr gerade nicht davon ausgegangen sei, dass der Kläger während der Bereitschaftszeit tatsächlich zu einem Einsatz herangezogen würde. Dies führe dazu, dass die Anforderung der Rechtsprechung nicht erfüllt sei, wonach der betroffene Beamte mit der jederzeitigen Inanspruchnahme der Bereitschaftsdienstes habe rechnen müssen und rechtfertige einen reduzierten Ausgleich der Bereitschaftszeiten in Höhe von nur einem Drittel. Die individuellen Umstände seien durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs von einem Drittel gewürdigt worden. Zusätzlich sei diesen Umständen durch die Gewährung eines weiteren Freizeitausgleichs in Höhe von 4 Stunden und 15 Minuten Rechnung getragen worden.

Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe, dass lediglich ein Ausgleich für die Bereitschaftszeiten beantragt werde, die anlässlich des Castortransports im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 bat das Gericht das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., zur weiteren Sachverhaltsaufklärung um die Beantwortung folgender Fragen:

1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?

2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?

3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.

4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 führten die Klägerbevollmächtigten hierzu folgendes aus:

1. Die ursprüngliche Planung des Einsatzes sei den Beamten nicht mitgeteilt worden. Es sei nicht üblich, dass bei Großeinsätzen eine schriftliche Vorplanung der Einsatzzeiten zur Kenntnisnahme an die eingesetzten Beamten herausgegeben werde. Tatsächlich sei es aber auch nicht möglich, den gesamten Einsatz im Vorfeld zu planen. Vielmehr würden vor Ort und im Einsatzraum tagesaktuelle Entscheidungen, je nach Lageentwicklung, getroffen, so dass sich Dienst- und Bereitschaftszeiten erst im Laufe des Einsatzes ergäben. Die einzige feste Größe sei die Terminsetzung des Castortransports vom 6. November bis 11. November 2008 gewesen.

2. Die Hundertschaft des Klägers ... sei im Vorfeld des eigentlichen Transports als sogenannter „Raumschutz“ eingesetzt gewesen, d. h. die Beamten hätten ein bestimmtes Einsatzgebiet zugewiesen bekommen und Sicherheitsstörungen zu beseitigen gehabt. Als der Termin des eigentlichen Transportes herangerückt sei, sei man in einen sogenannten „Streckenschutz“ übergegangen. Hierbei sei der Einheit ein Teil des Transportweges zugeteilt worden, der von Blockierung usw. freizuhalten gewesen sei. Der Kläger ... sei während des gesamten Einsatzes im Lautsprecherkraftwagen eingesetzt gewesen. Dieser sei in der Regel mit insgesamt drei Beamten besetzt. Während der gesamten Einsatzdauer seien sie von der Befehlsstelle zu den verschiedensten Brennpunkten und Örtlichkeiten im gesamten Einsatz geschickt worden, um entsprechende Durchsagen an die Demonstranten zu machen.

3. Die stetig kürzer werdenden Bereitschaftsseiten, je näher der anstehende Castortransporttermin heran gerückt sei, erklärten sich damit, dass z. B. beim Streckenschutz die Zwischenräume zwischen den Beamten immer mehr verkleinert worden seien. Dies habe zwangsläufig eine höhere Mannstärke erfordert oder man habe die Beamten länger im Einsatz belassen - wie dies vorliegend der Fall gewesen sei.

4. Die Frage nach der sofortigen Abmarschbereitschaft könne nach fast acht Jahren nicht mehr beantwortet werden. Aus den unterschiedlichen Dienstzeiten sei jedoch zu entnehmen, dass die Beamten ohnehin „Verfügungsmasse“ gewesen seien. Wenn eine Alarmierung gekommen sei, sei gefahren worden - mit oder ohne Anordnung einer sofortigen Abmarschbereitschaft. Dies liege im Wesen des Einsatzgeschehens, zu dem in bestimmten Situationen auch eine baldmöglichste Abmarschbereitschaft gehöre. Schon die Art der Unterbringung bei solchen Einsätzen entspreche diesem Erfordernis.

Generell dürfe noch einmal auf den grundsätzlichen Einsatzablauf hingewiesen werden. Die Polizeiführung teile zwei Arten von Dienstschichten ein, die Tages- und die Nachtschicht. Der Dienstbeginn der Tagesschicht werde je nach Einsatzabschnitt festgelegt, ebenso das Dienstende. Für den Dienstbeginn und das Dienstende der Nachtschicht gelte dies gleichermaßen. Somit komme es automatisch zu Überlappungen von Kräften aus der Tagesschicht und der Nachtschicht, d. h. alle Beamten des Großeinsatzes seien im Dienst und im Einsatzraum. Je nach Störerlage entscheide nun der Polizeiführer, z. B. die Nachtschicht im Dienst zu belassen oder auch den Tagesdienst. Auf diese Weise ergäben sich naturgemäß Verschiebungen von ursprünglich grob geplanten Einsatzzeiten (Dienstbeginn und Dienstende).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. November 2016 ergänzte der Kläger zur Verdeutlichung der Umstände des streitgegenständlichen Castoreinsatzes seinen Sachvortrag wie folgt:

Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu einer „normalen“ Bereitschaft auch darin, dass es nicht möglich sei, während der „Bereitschaftszeit“ die Unterkunft, d. h. die Bundeswehrkaserne oder das Containerdorf, zu verlassen. Denn zum einen sei es nicht erlaubt, die Dienstfahrzeuge zu nutzen. Zum andern nähmen Taxifahrer die Beamten nicht mit, weil sie bei der Bevölkerung des ... als „Besatzer“ und „Kollaborateure“ angesehen und entsprechend behandelt würden. Auch ein Einkauf in der Umgebung sei nicht möglich, weil die Geschäftsleute ihnen nichts verkauften. So habe während des Einsatzes beispielsweise die Verpflegung aus ... angeliefert werden müssen. Zum Tanken sei in das weit entfernte ... gefahren worden. Die Behauptung des Dienstherrn, der Kläger sei in seiner Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung frei gewesen und habe entscheiden können, ob er die Zeit zur Entspannung, Regeneration oder zu einer anderen, frei wählbaren Freizeitbeschaffung verwende, und so einen gewissen „Abstand vom Dienst“ gewinnen könne, zumal es ihm möglich gewesen sei, sich aus dem örtlich begrenzten Einsatzgebiet fortzubewegen, gehe deshalb völlig an der Realität des besagten Einsatzes vorbei.

Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 21. November 2016 nahm der Beklagte zu den vom Gericht mit Schreiben vom 22. Juni 2016 aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:

1) Welche tägliche Bereitschaftszeit (Angabe der vorgesehenen Uhrzeiten) war nach der ursprünglichen Planung des vom 6. bis 11. November 2008 stattgefundenen Castor-Einsatzes für den Kläger vorgesehen?

Grundsätzlich werde bei der eigentlichen Vorausplanung von keiner Bereitschaftszeit ausgegangen. Der 6. November 2008 habe mit einem im Voraus geplanten Dienstbeginn und einem während des Dienstes noch zu bestimmenden Dienstende begonnen. Aufgrund situativer Einsatzlagen habe nach dem festgelegten eigentlichen Dienstende Bereitschaftszeit angeordnet werden können, um über weitere Kräfte spontan verfügen zu können. Die täglichen Bereitschaftszeiten hätten sich dabei nach den jeweiligen Ruhephasen der Einsatzkräfte gerichtet. Die Ruhephasen bzw. Bereitschaftszeiten seien jeweils nach Dienstende festgelegt worden und hätten sich an der zurückliegenden Einsatzzeit und der bevorstehenden Einsatzlage orientiert. Eine verbindliche Planung möglicher Bereitschaftszeiten könne im Voraus, aufgrund der mannigfaltigen Einsatzlagen bei einem derartigen Großeinsatz, nicht stattfinden.

2. Wie wurde der Kläger während des genannten Zeitraums konkret dienstlich eingesetzt?

PHM ... sei während des Einsatzgeschehens „Castor 2008“ Angehöriger der 14. BPH E. gewesen. Die Beamten ..., ... und ... seien als Angehörige des Taktischen Lautsprechertrupps (TLT) des 16. BPH E/TEE zugehörig gewesen. Sowohl die 14. BPH E als auch der TLT seien während des Einsatzes „Castor 2008“ der IV. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) ... unterstellt gewesen. Diese sei während des Einsatzes von Ltd. PD ..., derzeit Abteilungsleiter der II. BPA ..., geführt worden.

Im relevanten Zeitraum vom 6. November 2008 bis 11. November 2008 sei die IV. BPA ... im Einsatzabschnitt „...“ in folgenden Unterabschnitten (UA) eingesetzt worden:

Donnerstag, 6.11. 2008:

Anreise der Einsatzkräfte zur Bundeswehrliegenschaft „...“-Kaserne in ....

Freitag, 7.11.2008:

Bereithaltung der IV. BPA ... im UA „Eingreifkräfte/Technik“ in der „...“-Kaserne als Einsatzkräfte.

Samstag, 8.11.2008:

Versammlungsschutz vor dem Transportbehälterlager (TBL) ... und Betreuung von Sitz- und Traktorblockaden.

Sonntag, 9.11.2008:

Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ... und ...“.

Montag, 10.11.2008:

Übernahme des Raum- und Streckenschutzes im UA „Ost“ im Bereich „L 256 zwischen ... und ...“.

Dienstag, 11.11.2008:

Entlassung aus dem Einsatz, Ruhen und anschließende Rückreise zum Standort.

Der Beamte ... sei als Gruppenführer der 1. Gruppe im I. Zug verwendet worden und während des Einsatzes mit wechselnden Aufgaben gemäß Vorgaben der Zug-/Hundertschaftsführung beauftragt gewesen.

Die TLT-Besatzung sei im Team eingesetzt gewesen und habe entweder für Lautsprechereinsätze bereitgestanden oder Lautsprecherdurchsagen abgesetzt. Da die Einsatzunterlagen dieses Einsatzes turnusgemäß ausgesondert worden seien, befänden sich bei der TEE ... bezüglich dieses „Castor“-Einsatzes keine Unterlagen mehr. Die von der TEE geführten Statistiken reichten lediglich bis 2010 zurück.

3. Es wird um Erläuterung gebeten, aus welchen Gründen die ursprüngliche Bereitschaftszeit (6./7.11.: 7 Stunden und 7./8.11.: 6 Stunden) am 9./10.11.2008 auf fünf bzw. am 10./11.2008 auf vier Stunden verkürzt wurde.

Aus den damaligen Einsatzunterlagen ließen sich keine konkreten Rückschlüsse von einsatzrelevanten Vorkommnissen auf die Verkürzung der Bereitschaftszeiten ziehen. Die Einsatzlagen im Zusammenhang mit Castortransporten hätten sich aufgrund der Dimension des Einsatzraumes und der hohen Anzahl als auch der Struktur des polizeilichen Gegenübers jedoch stets dynamisch gestaltet. Insbesondere in der sogenannten „heißen“ Einsatzphase - vom Eintreffen des Castorzuges im ... bis zur Ankunft im TBL ... - sei eine Dynamisierung und Verschärfung der Einsatzlage nicht auszuschließen gewesen. Die Dienstzeiten hätten deshalb ausgedehnt und Ruhepausen (Bereitschaften) auf ein Minimum beschränkt werden müssen. Die sich mehr und mehr verkürzenden Ruhezeiten im Einsatzverlauf ließen sich mithin mit der dynamischen Entwicklung der Störerlage insbesondere den damit verbundenen Umwegen bei der An- und Abfahrt zum/vom Einsatzort erklären. Der Dienstbeginn habe vorverlegt bzw. die Bereitschaftszeit verkürzt werden müssen.

4. Kam es zu Einzelalarmierungen des Klägers während der Bereitschaftszeit, für die nicht die einstündige, sondern die sofortige Abmarschbereitschaft galt?“

Die Alarmierung einzelner Beamter erscheine sachfremd. Bei solchen polizeilichen Einsatzlagen erfolge ein Vorgehen mindestens in Gruppenstärke, besser in Halbzug- wenn nicht in Zugstärke. Insbesondere für PHM ... könne dies ausgeschlossen werden. Dieser sei in seiner damaligen Funktion als Gruppenführer in seine Organisationsstruktur (Gruppenführer der 1. Gruppe des I. Zuges der 14. BPH E) eingebunden gewesen. Ebenso sei eine Einzelalarmierung eines TLT-Angehörigen nicht nachvollziehbar, zumal der „Taktische Lautsprechertrupp“ naturgemäß nur als Team (Kfz-Führer, Sprecher etc.) über einen Einsatzwert verfüge und daher nur dementsprechend eingesetzt werde.

Überdies werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Form der jeweils angeordneten Abmarschbereitschaft der Lagebeurteilung des Polizeiführers des Gesamteinsatzes entspringe. Diese werde nicht schon in der Vorplanung im Befehl festgeschrieben, sondern in der Regel in der Einsatzbesprechung zeitnah zum Einsatzbeginn - gemessen an den aktuellen Lageerkenntnissen - festgelegt. Zum Gelingen des Einsatzkonzepts in einem mehrtägigen Einsatz mit solch hoher Brisanz und Komplexität - wie dem „Castoreinsatz 2008“ - gehöre u. a. die verlässliche Wiederverwendung von (einigermaßen) ausgeruhten Kräften. Das Bestreben des Polizeiführers bestehe darin, Kräfte nicht zu „verbrennen“, sondern die Dienstabläufe so zu gestalten, dass das absolute Gros der Kräfte beim abschließenden Straßentransport der Castoren von der Umladestation in ... zum 25 km entfernten Zwischenlager in ... zur Verfügung stehe. Ziel müsse es sein, eine Unterbrechung der - während des Einsatzes „Castor 2008“ als einstündige Abmarschbereitschaft ausgestalteten knapp bemessenen - Ruhezeit der Einheiten zu vermeiden. Insofern sei mit der Anordnung der einstündigen Abmarschbereitschaft die Botschaft einer „Alarmierung“ der Einheiten nur im äußersten Notfall“ impliziert. In Anbetracht der immensen zeitlichen Belastung der Einsatzkräfte wäre einer Alarmierung insbesondere ab Samstagnacht (9./10.11.) auch das Fürsorgeprinzip entgegengestanden. Die einstündige Abmarschbereitschaft eröffne dem Polizeiführer zwar zusätzliche Handlungsspielräume, um auf unvorhergesehene Lageentwicklungen mit der Gefahr eines umfangreichen Schadenseintritts zeitnah reagieren zu können. Eine Alarmierung der Einheiten sei vor diesem Hintergrund jedoch grundsätzlich nicht eingeplant gewesen. Vielmehr sei es darum gegangen, nur für den Fall unvorhergesehener Lagekonstellationen, Kräfte (zumindest innerhalb einer Stunde) „in der Hinterhand“ zu haben. Auf die in einstündige Abmarschbereitschaft versetzten Kräfte habe bei dem streitgegenständlichen Einsatz nicht zurückgegriffen werden müssen, so dass eine Alarmierung aus der einstündigen Abmarschbereitschaft nicht erfolgt sei. Insoweit werde nicht nur die jeweilige Einschätzung der Lageentwicklung durch den Einsatzleiter bestätigt, sondern auch die mit der einstündigen Abmarschbereitschaft einhergehende Botschaft an die Beamten, dass mit einer Alarmierung gerade nicht zu rechnen sei, unterstrichen.

Auf diesem Wege werde deutlich, dass den streitgegenständlichen Zeiten der einstündigen Abmarschbereitschaft gerade nicht das Gepräge „eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz“ zukomme. Vielmehr handle es sich bei diesen Stunden um eine Zeitspanne, „die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird“, so dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 20. Januar 2009, 2 C 90/07) keine Arbeitszeit mit der Folge einer „1:1-Stundenschreibung“ anzunehmen sei.

Für den Fall, dass das Gericht eine weitergehende Sachaufklärung für geboten halten sollte, werde angeregt, Herrn Ltd. PD ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuhören. Gleiches gelte, falls weitere Informationen hinsichtlich des bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei praktizierten differenzierten Systems der Stundenschreibung (Freizeit/Rufbereitschaft/einstündige Abmarschbereitschaft/sofortige Abmarschbereitschaft/Dienstzeit) für erforderlich erachtet würden. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 vorgetragen, werde damit (einzelfallgerecht) den jeweiligen Belastungen und Einschränkungen der Beamten im Einsatz Rechnung getragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wurden Herr Leitender Polizeidirektor ..., Leiter der beim Castortransport vom 6. bis 11. November 2008 eingesetzten bayerischen Polizeikräfte sowie Herr Polizeirat ..., beim Castoreinsatz vom 6. bis 11. November 2008 Hundertschaftsführer der IV. BPA, ..., informatorisch zum Einsatzablauf gehört.

Der Klägervertreter wiederholte die Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 21 Juni 2016 und beantragte zusätzlich,

für den Fall der Klageabweisung, die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt den gewechselten Schriftsätzen und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wiederholten Klageantrag der Ausgleich für die vom Kläger anlässlich des Castortransports 2008 im Zeitraum vom 6. bis 11. November 2008 erbrachten und bislang noch nicht als Arbeitszeit abgegoltenen Bereitschaftszeiten.

Da dem Kläger für die im oben genannten Zeitraum insgesamt geleisteten 22 Bereitschaftsstunden gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) ein Drittel (= 7,33 Stunden) als Freizeitausgleich gutgeschrieben und darüber laut Aktenvermerk des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei, ..., vom 27. November 2008 aufgrund der besonderen Umstände des Castoreinsatzes 2008 zusätzlich ein halber Tag (4:15 Stunden) vergütet wurde, befindet sich vorliegend lediglich die bisher noch nicht erfolgte Abgeltung für 10,42 Stunden Bereitschaft im Streit.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sie auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 35 BayVwVfG gerichtet ist. Der Gewährung von Freizeitausgleich kommt unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu, da sie - vergleichbar mit der Urlaubsgewährung - die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft (vgl. OVG Münster, U.v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, Rn. 27 ff. bei juris; VG Berlin U.v. 2.12.2015, 26 K 58.14, Rn. 22 bei juris).

Gemäß § 75 VwGO ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar wurde sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts (7.11.2011) erhoben, diese Frist ist jedoch inzwischen längst abgelaufen.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Unterlassung der Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für den Einsatz des Klägers beim Castortransport 2008 durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden.

Bei der vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeit (insgesamt 22 Stunden) handelt es sich nicht um ausgleichspflichtige Mehrarbeit nach der zum Zeitpunkt des Castortransports 2008 geltenden Regelung des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG (zum 1.4.2009 ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG).

Mehrarbeit im Sinne des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG kann zwar auch durch Bereitschaftsdienst geleistet werden.

Denn unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der „inaktiven Zeiten“ - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 29.9.2011, 2 C 32/10; U.v. 29.4.2004, 2 C 9.03, Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17; U.v. 22.1.2009, 2 C 90.07, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, U.v. 3.10.2000, Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963; U.v. 9.9.2003, Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I-8389, st. Rspr.).

Erfüllt der geleistete Bereitschaftsdienst die bezeichneten Anforderungen, ist auch die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 17.11.2016 - 2 C 3.16 u. a.).

Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die vom Kläger während des Castoreinsatzes 2008 erbrachten Bereitschaftszeiten nicht im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen sind.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 und der dort vorgenommenen informatorischen Anhörung des Leitenden Polizeidirektors ...(Einsatzleiter der bayerischen Polizeikräfte beim Castortransport vom 6.11. bis 11.11. 2008) und des Polizeioberrats ... (Hundertschaftsführer der IV. BPA beim Castoreinsatz vom 6.11. bis 11.11.2008) zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger den Bereitschaftsdienst zwar an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet hat, er sich in Folge der angeordneten einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithalten musste. Insoweit bestand eine entscheidungserheblicher Unterschied zu einer sofortigen, permanenten Abmarschbereitschaft, die eine Abgeltung der Bereitschaftszeit 1 : 1 zur Folge hätte.

Dies ergibt sich aus folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Nach den glaubhaften Darlegungen des Leitenden Polizeidirektors ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 gab es kein Verbot, während der einstündigen Abmarschbereitschaft den Unterbringungsort des Klägers, die ...Kaserne in ... zu verlassen. Auch gab es während der des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 keine von den festgelegten Bereitschaftszeiten abweichende vorzeitige Alarmierung der Einsatzkräfte. Im Falle einer theoretischen Alarmierung wäre es zwar sicherlich so gewesen, dass die Einsatzkräfte schon nach einer halben Stunde abmarschbereit gewesen wären. Demgegenüber setze eine sofortige Einsatzbereitschaft voraus, dass die vorgesehenen Einsatzkräfte sich bereits abmarschbereit, also ausgerüstet, in den Fahrzeugen oder auf dem Zimmer befänden, was bei der einstündigen Abmarschbereitschaft jedoch nicht der Fall sei. Soweit einzelne Einsatzkräfte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, das Kasernengelände zu verlassen, sei man davon ausgegangen, dass diese in entsprechender Absprache mit den in der Kaserne verbleibenden Kameraden sichergestellt hätten, dass sie im Falle einer Alarmierung innerhalb der vorgesehenen Abmarschbereitschaft auch in der Kaserne abmarschbereit anwesend sein würden.

Durch die Ausführungen des Polizeioberrats ... in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt, dass es sich bei der einstündigen Abmarschbereitschaft während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 nicht um eine permanente Einsatzbereitschaft mit einem ständigen Bereithalten der Einsatzkräfte „in voller Montur“ gehandelt hat. Vielmehr habe die einstündige Abmarschbereitschaft primär der Erholung der Einsatzkräfte von ihrem Dienst gedient. Bei rückblickender Betrachtung sei ein Einsatz der ihm unterstellten Kräfte während der Bereitschafszeiten unwahrscheinlich gewesen, da diese Bereitschaftszeiten gerade der Regenerierung und Erholung der Beamtin dienen hätten sollen. Bei einer Alarmierung während der Bereitschaftszeiten werde die gesamte Einsatzkonzeption gefährdet.

Zusammenfassend geht aus den Erläuterungen der beiden in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch die Kammer informatorisch angehörten Polizeiführungsbeamten übereinstimmend hervor, dass bei einer objektiven ex ante Betrachtung nach dem gesamten Geschehensablauf beim Castoreinsatz 2008 während der Bereitschaftszeit nicht in nennenswertem Umfang mit einer Inanspruchnahme des Klägers zu dienstlichen Einsätzen zu rechnen war. Diese Einschätzung wurde auch dadurch genügend plausibilisiert, dass es nach Aussage der beiden informatorisch angehörten Polizeibeamten auch bei Castoreinsätzen in den anderen Jahren ganz selten zu einer Aktivierung von Beamten aus der Ruhezeit kam und deshalb auch im Jahre 2008 von einer nur geringen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auszugehen war. Allein die, nach dem gesamten Geschehensablauf hier nicht vorliegende Fallkonstellation eines Rechnen-Müssens mit in nennenswertem Umfang stattfindenden dienstlichen Einsätzen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 2.1.2009, 2 C 90/07, Rn. 20 bei juris) Voraussetzung für eine Ausgleich des vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienstes gewesen. Bei wertender Betrachtung ähnelt dieser jedoch vielmehr einer Rufbereitschaft, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird.

Da nach alledem schon kein Anspruch des Klägers auf Ausgleich der beim Castoreinsatz 2008 erbrachten und bislang (noch) nicht abgegoltenen 10,42 Bereitschaftsstunden besteht, kommt es auch nicht mehr auf eine mögliche Verwirkung dieses Anspruchs an.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 5.10.2016, 3 ZB 14.2464; B.v.23.11.1982, 3 B 82. A.1793) ist ein Beamter verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen (angeblich) geleisteter Mehrarbeit bestehen. Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt.

Hiernach hätte es dem Kläger obliegen, spätestens im Zeitpunkt der teilweisen Gewährung des Ausgleichs für die von ihm geleisteten Bereitschaftszeiten eine weitergehende Anrechnung zu beantragen. Für das Bestehen dieser Obliegenheit spricht auch die Vorschrift des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., wonach über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeleistete Mehrarbeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits wegen des Nichtbestehens eines Anspruchs des Klägers auf Ausgleich der bislang noch nicht abgegoltenen Bereitschaftszeit die Verwirkung dieses Anspruchs nicht mehr zu prüfen.

Die Entscheidung des Beklagten, gemäß Ziff. 6.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003 (IC5-0233.1/2) den vom Kläger während des Castoreinsatzes vom 6. bis 11. November 2008 geleisteten Bereitschaftsdienst (nur) mit einem Drittel seiner Dauer abzugelten, erweist sich somit als nicht rechtsfehlerhaft.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger aufgeworfene Frage der Abgeltung von in Form der „einstündigen Abmarschbereitschaft“ geleisteter Bereitschaftszeit nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat und, soweit ersichtlich, auch noch nicht Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 173,49 EUR (10,42 x 12,13 EUR Stundenvergütung für BesGr A 9, entsprechend den 2008 anwendbaren Mehrvergütungssätzen) festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Der Kläger ist städtischer Beamter auf Lebenszeit und als Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten beschäftigt. Er will Freizeitausgleich für die Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit in den Jahren 2002 bis 2006 erhalten. Bis Ende 2006 betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 56 Stunden. Davon entfielen 31 Stunden auf Bereitschaftsdienst; zwei Stunden wurden jeweils durch Freizeit ausgeglichen.

2

Im Dezember 2001 beantragte der Kläger, ab dem 1. Januar 2002 bei der Gestaltung der Dienstpläne zu beachten, dass nach europäischem Gemeinschaftsrecht höchstens 48 Wochenstunden gearbeitet werden dürfen. Seiner Klage, ihm Freizeitausgleich im Umfang von 17 Stunden pro Monat zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht im Umfang von 7 Stunden pro Monat für die Zeit ab Oktober 2005 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, insgesamt 12,11 Stunden pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 auszugleichen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers sei in den Jahren 2002 bis 2006 unter Verstoß gegen Unionsrecht um sechs Wochenstunden zu hoch festgesetzt worden, weil der Bereitschaftsdienst im feuerwehrtechnischen Dienst als Vollarbeitszeit einzustufen sei. Deshalb stehe dem Kläger nach Treu und Glauben ein angemessener zeitlicher Ausgleich zu. Zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst müsse allerdings nur mit einer Quote von 50 % angerechnet werden. Von dem sich hieraus ergebenden Anspruch von 17,11 Stunden seien nochmals fünf Stunden abzuziehen, da von jedem Beamten in diesem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit gefordert werden dürfe.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich im Umfang von weiteren 4,89 Stunden je Kalendermonat zu gewähren, sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2009 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juli 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für richtig.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist begründet. Er kann einen zeitlichen Ausgleich für zuviel geleisteten Dienst in dem von ihm beantragten Umfang von insgesamt 17 Stunden pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 beanspruchen. Soweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts den geltend gemachten Anspruch im Umfang von 4,89 Stunden im Monat abgewiesen hat, verletzt es revisibles Recht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234, ber. 1982, S. 256). Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit gerichtet. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist jedenfalls in Fällen, in denen die normativ festgesetzte Höchstarbeitszeit rechtswidrig überschritten worden ist, nicht zulässig. Zudem entsteht der Ausgleichsanspruch mit Wirkung für die Zukunft erst, wenn der Beamte ihn geltend macht.

9

Zieht der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heran oder nimmt ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig (Zuvielarbeit). Soweit das jeweils maßgebliche Bundes- oder Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass derartige Zuvielarbeit folgenlos bleibt. Vielmehr ist die im Einzelfall einschlägige Vorschrift - im vorliegenden Fall § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. - nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f. und Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 5 ff.).

10

Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch gegeben. Ein Fall der Zuvielarbeit über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus liegt vor. Der Kläger hat in den Jahren 2002 bis einschließlich 2006 - abgesehen von zwei weiteren Stunden, für die Freizeitausgleich bereits gewährt worden ist - regelmäßig anstelle der unionsrechtlich zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Diese Zuvielarbeit von sechs Stunden wöchentlich ergibt bei pauschalierter Berücksichtigung von Urlaubszeiten einen Umfang von 24 Stunden im Monat.

11

Zwar hat sich die Beklagte bei der Erstellung der Dienstpläne an § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) in den hier maßgeblichen Fassungen vom 29. September 1998 und vom 18. Februar 2003 (GV. NW 1998 S. 589 und 2003 S. 74) sowie des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NW S. 306) orientiert. Diese Bestimmung ließ eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden zu, aufgeteilt in 23 Stunden Vollarbeitszeit und 31 Stunden Bereitschaftsdienst. Nach dem Konzept des Normgebers entsprach dies bei einer Anrechnung des Bereitschaftsdienstes zu 50 % einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986, GV. NW 1987 S. 15). Die Vorschrift war jedoch, soweit sie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden festsetzte, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EGRL 2003/88, ABl L 299 vom 18. November 2003, S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) unanwendbar.

12

Nach Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963 und vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I- 8389, stRspr). Daraus folgt, dass Bereitschaftsdienst in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in vollem Umfang einzubeziehen ist. Die vom Kläger regelmäßig geleisteten 31 Stunden Bereitschaftsdienst zählen daher als Vollarbeitszeit, da die Beamten in der Dienststelle anwesend sein mussten und jederzeit in einen Einsatz berufen werden konnten (vgl. § 2 Abs. 1, 2 AZVOFeu).

13

Die unionsrechtliche Arbeitszeitrichtlinie (EGRL 2003/88) gilt auch für Feuerwehrleute (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I- 7111). Sie ist auch unmittelbar anwendbar, da sie trotz eindeutigen Norminhalts nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt worden und die Umsetzungsfrist der Vorgängerrichtlinie bereits seit 1996 abgelaufen ist (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2001, 53 Rn. 35 ff.).

14

Die Anordnung einer regelmäßigen Arbeitszeit, die über die unionsrechtlich höchstens zulässige Wochenarbeitszeit hinausgeht, kann auch nicht als Mehrarbeit gerechtfertigt werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit lagen nicht vor. Zum einen darf die unionsrechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden auch durch die Anordnung von Mehrarbeit - außerhalb der vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahren - nicht überschritten werden. Zum anderen soll Mehrarbeit einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NW), nicht aber eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bewirken.

15

Der Anspruch ist auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst (Urteil vom 28. Mai 2003 a.a.O. Rn. 23). Dabei ist die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Zuvielarbeit mit demselben Gewicht zu bewerten wie zu viel geleistete Vollarbeitszeit; ein Abzug von weiteren fünf Stunden monatlich scheidet aus. Allerdings entsteht der Anspruch für die Zukunft erst, wenn er geltend gemacht wird.

16

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Zeiten des Bereitschaftsdienstes müssten nicht in demselben Umfang ausgeglichen werden wie Vollarbeitszeit, entspricht nicht dem gebotenen Ausgleich nach Treu und Glauben. Dem Interesse des Beamten, der die rechtswidrig von ihm verlangte Dienstleistung - pflichtgemäß - zunächst erbracht hat, an einem vollen Ausgleich für die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit steht kein gleich gewichtiges Interesse des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsumfangs gegenüber. Dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst kann durch geeignete Maßnahmen bei der Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich Rechnung getragen werden. So kann etwa der Zeitraum, in dem der Freizeitausgleich bewirkt werden muss, nach dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, um die Einsatzbereitschaft dauerhaft sicher zu stellen. Auch das Angebot einer finanziellen Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich kommt in Betracht. Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes ist hierfür nicht erforderlich. Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken. Auch fiskalische Interessen des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs spielen bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs keine Rolle, da dem Dienstherrn aus einer langjährigen unionsrechtswidrigen Praxis keine Vorteile erwachsen dürfen.

17

Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs führt zudem zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des unionsrechtlichen Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen sind, ist zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 EGRL 2003/88). Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollen, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wieder herzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht sind demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwider laufen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Recht vorbehalten wird (Urteile vom 5. Mai 1996 - Rs. C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 Rn. 82 f. und vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.; vgl. auch Art. 153 AEUV).

18

Der Anspruch auf vollen Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus kann aus den genannten Gründen auch nicht um fünf Stunden monatlich reduziert werden. Denn auch dies würde dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung widersprechen. Die Sanktionierung einer unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 78a Abs. 1 LBG NRW a.F., § 61 LBG NRW, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit bereits erreicht ist, da diese durch Mehrarbeitsstunden grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88); Abweichungen sind nur im Rahmen der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 EGRL 2003/88).

19

Der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit muss allerdings von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 14, 15 und vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 21 ff.).

20

Dies ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 71 ff.) vereinbar. Zwar darf die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Insbesondere darf der Anspruch eines Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 90). Denn das Recht der Europäischen Union ist von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, ob seine Anwendung ausdrücklich beantragt worden ist oder nicht. Dies steht jedoch dem Erfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich für die Zukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit beanstanden, zumal ihn zunächst die Pflicht trifft, die von ihm verlangte Zuvielarbeit zu leisten. Der Antrag ist vielmehr erforderlich, eine Prüfung mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGG EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869).

21

Nach diesen Maßstäben ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang gegeben; die Beschränkung auf 17 Stunden monatlich ergibt sich daraus, dass der Kläger seinen Antrag auf diesen Umfang beschränkt hat. Der Kläger hat auch den erforderlichen Antrag rechtzeitig, nämlich im Dezember 2001 mit Wirkung für die Zeit ab Januar 2002, gestellt.

22

Ob der Kläger zusätzlich einen unmittelbar aus Unionsrecht abgeleiteten Anspruch geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O.), muss nicht entschieden werden. Denn der auf Treu und Glauben gestützte Anspruch auf Freizeitausgleich wird dem vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Erfordernis gerecht, dass die Entschädigung dem erlittenen Schaden angemessen ist und dass ein effektiver Schutz der unionsrechtlichen Rechte des Einzelnen gewährleistet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger ist städtischer Beamter auf Lebenszeit und als Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten beschäftigt. Er will Freizeitausgleich für die Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit in den Jahren 2002 bis 2006 erhalten. Bis Ende 2006 betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 56 Stunden. Davon entfielen 31 Stunden auf Bereitschaftsdienst; zwei Stunden wurden jeweils durch Freizeit ausgeglichen.

2

Im Dezember 2001 beantragte der Kläger, ab dem 1. Januar 2002 bei der Gestaltung der Dienstpläne zu beachten, dass nach europäischem Gemeinschaftsrecht höchstens 48 Wochenstunden gearbeitet werden dürfen. Seiner Klage, ihm Freizeitausgleich im Umfang von 17 Stunden pro Monat zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht im Umfang von 7 Stunden pro Monat für die Zeit ab Oktober 2005 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, insgesamt 12,11 Stunden pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 auszugleichen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers sei in den Jahren 2002 bis 2006 unter Verstoß gegen Unionsrecht um sechs Wochenstunden zu hoch festgesetzt worden, weil der Bereitschaftsdienst im feuerwehrtechnischen Dienst als Vollarbeitszeit einzustufen sei. Deshalb stehe dem Kläger nach Treu und Glauben ein angemessener zeitlicher Ausgleich zu. Zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst müsse allerdings nur mit einer Quote von 50 % angerechnet werden. Von dem sich hieraus ergebenden Anspruch von 17,11 Stunden seien nochmals fünf Stunden abzuziehen, da von jedem Beamten in diesem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit gefordert werden dürfe.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich im Umfang von weiteren 4,89 Stunden je Kalendermonat zu gewähren, sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2009 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Juli 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für richtig.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist begründet. Er kann einen zeitlichen Ausgleich für zuviel geleisteten Dienst in dem von ihm beantragten Umfang von insgesamt 17 Stunden pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 beanspruchen. Soweit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts den geltend gemachten Anspruch im Umfang von 4,89 Stunden im Monat abgewiesen hat, verletzt es revisibles Recht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

8

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV NRW S. 234, ber. 1982, S. 256). Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit gerichtet. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist jedenfalls in Fällen, in denen die normativ festgesetzte Höchstarbeitszeit rechtswidrig überschritten worden ist, nicht zulässig. Zudem entsteht der Ausgleichsanspruch mit Wirkung für die Zukunft erst, wenn der Beamte ihn geltend macht.

9

Zieht der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heran oder nimmt ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig (Zuvielarbeit). Soweit das jeweils maßgebliche Bundes- oder Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass derartige Zuvielarbeit folgenlos bleibt. Vielmehr ist die im Einzelfall einschlägige Vorschrift - im vorliegenden Fall § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. - nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Beamte, die von Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Anspruch auf angemessene Dienstbefreiung (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f. und Beschluss vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 5 ff.).

10

Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch gegeben. Ein Fall der Zuvielarbeit über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus liegt vor. Der Kläger hat in den Jahren 2002 bis einschließlich 2006 - abgesehen von zwei weiteren Stunden, für die Freizeitausgleich bereits gewährt worden ist - regelmäßig anstelle der unionsrechtlich zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Diese Zuvielarbeit von sechs Stunden wöchentlich ergibt bei pauschalierter Berücksichtigung von Urlaubszeiten einen Umfang von 24 Stunden im Monat.

11

Zwar hat sich die Beklagte bei der Erstellung der Dienstpläne an § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) in den hier maßgeblichen Fassungen vom 29. September 1998 und vom 18. Februar 2003 (GV. NW 1998 S. 589 und 2003 S. 74) sowie des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NW S. 306) orientiert. Diese Bestimmung ließ eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden zu, aufgeteilt in 23 Stunden Vollarbeitszeit und 31 Stunden Bereitschaftsdienst. Nach dem Konzept des Normgebers entsprach dies bei einer Anrechnung des Bereitschaftsdienstes zu 50 % einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986, GV. NW 1987 S. 15). Die Vorschrift war jedoch, soweit sie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden festsetzte, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EGRL 2003/88, ABl L 299 vom 18. November 2003, S. 9, Arbeitszeitrichtlinie) unanwendbar.

12

Nach Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88, der Art. 6 Nr. 2 der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) ersetzt, darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Überstunden einen Umfang von 48 Stunden nicht überschreiten. Unter Arbeitszeit ist nach Art. 2 Nr. 1 EGRL 2003/88 jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Nach dieser Begriffsbestimmung zählen auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes - einschließlich der "inaktiven Zeiten" - ohne Abstriche als Arbeitszeit, wenn der Beamte sie an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 Rn. 17 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7963 und vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02, Jäger - Slg. 2003, I- 8389, stRspr). Daraus folgt, dass Bereitschaftsdienst in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in vollem Umfang einzubeziehen ist. Die vom Kläger regelmäßig geleisteten 31 Stunden Bereitschaftsdienst zählen daher als Vollarbeitszeit, da die Beamten in der Dienststelle anwesend sein mussten und jederzeit in einen Einsatz berufen werden konnten (vgl. § 2 Abs. 1, 2 AZVOFeu).

13

Die unionsrechtliche Arbeitszeitrichtlinie (EGRL 2003/88) gilt auch für Feuerwehrleute (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I- 7111). Sie ist auch unmittelbar anwendbar, da sie trotz eindeutigen Norminhalts nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt worden und die Umsetzungsfrist der Vorgängerrichtlinie bereits seit 1996 abgelaufen ist (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2001, 53 Rn. 35 ff.).

14

Die Anordnung einer regelmäßigen Arbeitszeit, die über die unionsrechtlich höchstens zulässige Wochenarbeitszeit hinausgeht, kann auch nicht als Mehrarbeit gerechtfertigt werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit lagen nicht vor. Zum einen darf die unionsrechtliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden auch durch die Anordnung von Mehrarbeit - außerhalb der vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahren - nicht überschritten werden. Zum anderen soll Mehrarbeit einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 1 LBG NW), nicht aber eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bewirken.

15

Der Anspruch ist auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst (Urteil vom 28. Mai 2003 a.a.O. Rn. 23). Dabei ist die in Form von Bereitschaftsdienst geleistete Zuvielarbeit mit demselben Gewicht zu bewerten wie zu viel geleistete Vollarbeitszeit; ein Abzug von weiteren fünf Stunden monatlich scheidet aus. Allerdings entsteht der Anspruch für die Zukunft erst, wenn er geltend gemacht wird.

16

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Zeiten des Bereitschaftsdienstes müssten nicht in demselben Umfang ausgeglichen werden wie Vollarbeitszeit, entspricht nicht dem gebotenen Ausgleich nach Treu und Glauben. Dem Interesse des Beamten, der die rechtswidrig von ihm verlangte Dienstleistung - pflichtgemäß - zunächst erbracht hat, an einem vollen Ausgleich für die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit steht kein gleich gewichtiges Interesse des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsumfangs gegenüber. Dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst kann durch geeignete Maßnahmen bei der Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich Rechnung getragen werden. So kann etwa der Zeitraum, in dem der Freizeitausgleich bewirkt werden muss, nach dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, um die Einsatzbereitschaft dauerhaft sicher zu stellen. Auch das Angebot einer finanziellen Abgeltung des Anspruchs auf Freizeitausgleich kommt in Betracht. Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes ist hierfür nicht erforderlich. Sie würde dem Ziel des Anspruchs - Ausgleich eines von dem Dienstherrn begangenen Rechtsfehlers (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 8) - auch nicht gerecht, sondern könnte im Gegenteil als Anreiz für die Fortführung einer derartigen Praxis wirken. Auch fiskalische Interessen des Dienstherrn an einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs spielen bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs keine Rolle, da dem Dienstherrn aus einer langjährigen unionsrechtswidrigen Praxis keine Vorteile erwachsen dürfen.

17

Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs führt zudem zu einem Wertungswiderspruch zu den Normzielen des unionsrechtlichen Arbeitszeitrechts. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, in die sowohl Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als auch Überstunden einzurechnen sind, ist zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt worden (vgl. Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgründe 4 und 11 EGRL 2003/88). Ein ermäßigter Ausgleich des geleisteten Bereitschaftsdienstes würde diese Schutzziele gefährden. Denn er würde letztlich dazu führen, dass Überschreitungen der höchstens zulässigen Arbeitszeit, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vermieden werden sollen, dauerhaft nur teilweise auszugleichen wären. Den betroffenen Beamten würde die Möglichkeit, ihre Dienstfähigkeit durch Freizeitausgleich umfassend wieder herzustellen, teilweise genommen. Mögliche normative Anknüpfungspunkte für eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes im innerstaatlichen Recht sind demgegenüber ohne Bedeutung, da sie der Verpflichtung zuwider laufen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für Zuvielarbeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem nationalen Recht vorbehalten wird (Urteile vom 5. Mai 1996 - Rs. C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 Rn. 82 f. und vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.; vgl. auch Art. 153 AEUV).

18

Der Anspruch auf vollen Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus kann aus den genannten Gründen auch nicht um fünf Stunden monatlich reduziert werden. Denn auch dies würde dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung widersprechen. Die Sanktionierung einer unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 78a Abs. 1 LBG NRW a.F., § 61 LBG NRW, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit bereits erreicht ist, da diese durch Mehrarbeitsstunden grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 6 Buchst. b EGRL 2003/88); Abweichungen sind nur im Rahmen der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 EGRL 2003/88).

19

Der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit muss allerdings von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend gemacht werden. Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 14, 15 und vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 21 ff.).

20

Dies ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 71 ff.) vereinbar. Zwar darf die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Insbesondere darf der Anspruch eines Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 90). Denn das Recht der Europäischen Union ist von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, ob seine Anwendung ausdrücklich beantragt worden ist oder nicht. Dies steht jedoch dem Erfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich für die Zukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit beanstanden, zumal ihn zunächst die Pflicht trifft, die von ihm verlangte Zuvielarbeit zu leisten. Der Antrag ist vielmehr erforderlich, eine Prüfung mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGG EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869).

21

Nach diesen Maßstäben ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang gegeben; die Beschränkung auf 17 Stunden monatlich ergibt sich daraus, dass der Kläger seinen Antrag auf diesen Umfang beschränkt hat. Der Kläger hat auch den erforderlichen Antrag rechtzeitig, nämlich im Dezember 2001 mit Wirkung für die Zeit ab Januar 2002, gestellt.

22

Ob der Kläger zusätzlich einen unmittelbar aus Unionsrecht abgeleiteten Anspruch geltend machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O.), muss nicht entschieden werden. Denn der auf Treu und Glauben gestützte Anspruch auf Freizeitausgleich wird dem vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Erfordernis gerecht, dass die Entschädigung dem erlittenen Schaden angemessen ist und dass ein effektiver Schutz der unionsrechtlichen Rechte des Einzelnen gewährleistet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 91 ff.).

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die durch den Kläger, der als Krankenpfleger (BesGr A 8) in der Justizvollzugsanstalt A. tätig ist, nach den Dienstanweisungen Nr. 10 vom 20. Juli 2012 und Nr. 95 vom 24. Oktober 2012 in den Kalenderjahren 2011, 2012 und 2013 geleisteten Bereitschaftszeiten (insgesamt 935 Stunden) als Mehrarbeit zu vergüten oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, Bereitschaftszeiten aufgrund dieser Dienstanweisungen als Mehrarbeit zu vergüten oder einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren, zu Recht abgewiesen, da es sich hierbei um eine Rufbereitschaft und nicht um einen nach Art. 87 Abs. 2 BayBG, Art. 61 BayBesG auszugleichenden Bereitschaftsdienst handelt.

1.1 Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG bzw. ein (vorrangiger) Anspruch auf Freizeitausgleich nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG besteht nicht, weil der Kläger keine Mehrarbeit geleistet hat.

Gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG sind Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 AzV) hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können sie an ihrer Stelle eine Vergütung erhalten (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG).

Mehrarbeit, die im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes (§ 4 AzV) geleistet wird, ist auszugleichen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 9.03 - NVwZ 2004, 634 ). Ein Beamter leistet Bereitschaftsdienst, wenn er sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an seiner Dienststelle oder an einem anderen Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf jederzeit und unverzüglich Dienst zu leisten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2009 - 2 C 90.07 - NVwZ-RR 2009, 525 m. w. N.). Hiervon zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft, wonach der Beamte angewiesen werden kann, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten, wenn besondere dienstliche Verhältnisse dies erfordern (Art. 74 Abs. 3 BayBG). Rufbereitschaft bedeutet, dass der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen Ort aufhalten kann, um bei Bedarf Dienst zu leisten. Sie findet ihre Grundlage in der besonderen Pflichtenbindung im Beamtenverhältnis. Hierfür kann der Beamte weder Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Vergütung beanspruchen (BVerwG, U.v. 12.12.1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 ). Bei der Zeit, in der sich ein Beamter in Rufbereitschaft befindet, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Denn während der Rufbereitschaft leistet der Beamte - abgesehen von den ohnehin voll zu vergütenden Zeiten eines etwaigen tatsächlichen Einsatzes - keinen Dienst (BVerwG, U.v. 25.10.1979 - 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 ). Soweit hierfür Ausgleich geleistet wird, besitzt diese Leistung weder Entgelt- noch Alimentationscharakter (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 31).

Für die Unterscheidung kommt es maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten an. Ausschlaggebend hierfür ist, ob während dieser Zeiten typischerweise mit Einsätzen in nennenswertem Umfang zu rechnen ist, die der Bereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder als Rufbereitschaft darstellen, die nur sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (BVerwG, U.v. 22.1.2009 a. a. O. Rn. 17). Für die rechtliche Bewertung ist dabei nicht entscheidend, ob es in jeder einzelnen Bereitschaft, für die Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen ist, sondern, ob nach den üblichen Umständen erfahrungsgemäß mit solchen Einsätzen zu rechnen ist. Es reicht aus, die insoweit anzustellenden tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht. Ergibt diese, dass im Regelfall ein Rückgriff auf den Bereitschaft leistenden Beamten erforderlich ist, sind diese Zeiten als Bereitschaftsdienst zu werten (BVerwG a. a. O. Rn. 20). Inhalt, Umfang und Intensität der durch die Rufbereitschaft ausgelösten Inanspruchnahme sind dabei nach derjenigen Belastung zu bemessen, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle während der Bereitschaft zukommt (BVerwG, U.v. 25.10.1979 a. a. O. Rn. 37).

Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass der Kläger von 2011 bis 2013 86 Bereitschaften zwischen einem Tag und einer Woche in Höhe von zusammen 935 Stunden geleistet hat, während derer er an neun Tagen in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurde, auszugleichenden Bereitschaftsdienst verneint hat. Denn angesichts dessen, dass der Kläger und seine beiden Kollegen (vgl. die Verfahren 3 ZB 14.2462 und 3 ZB 14.2465) von 2011 bis 2013 282 Bereitschaften mit insgesamt 2.912 Stunden geleistet haben, in denen sie 35 mal in die Justizvollzugsanstalt gerufen wurden, um zwischen einer Stunde und drei Stunden Dienst zu leisten (die auch voll als Arbeitszeit vergütet wurden), kann von einer übermäßigen Belastung nicht die Rede sein. Bei einer tatsächlichen Dienstleistung in lediglich 11% der Bereitschaften und einem durchschnittlichen Einsatz von eineinhalb Stunden je Bereitschaft stellt die dienstliche Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten ersichtlich die Ausnahme und nicht die Regel dar (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1987 - 3 B 86.03579 [UA S. 7], bestätigt durch BVerwG, B.v. 25.2.1988 - 2 B 27.88).

Im Übrigen steht - worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Februar 2015 zu Recht hinweist - einem Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit entgegen, dass der Kläger einen weiteren Ausgleich für die Rufbereitschaft erst geltend gemacht hat, nachdem ihm der Beklagte hierfür bereits 14 Tage Freizeitausgleich gewährt hatte (einen Tag Freistellung für jeweils 64 Stunden Rufbereitschaft). Ein Beamter ist verpflichtet, anlässlich vom Dienstherrn anerkannter Überzeiten und auf dieser Basis erfolgter Gewährung von Freizeitausgleich darauf hinzuweisen, dass nach seiner Meinung für den fraglichen Zeitraum noch weitere Ansprüche wegen (angeblich) geleisteter Mehrarbeit bestehen. Kommt der Beamte dieser Pflicht nicht nach, so hat er einen etwaigen Anspruch verwirkt (BayVGH, B.v. 23.11.1982 - 3 B 82 A.1793 - ZBR 1983, 152). Dem Kläger hätte es daher oblegen, bereits bei Einteilung zur Rufbereitschaft, spätestens aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine weitergehende Anrechnung zu beantragen.

1.2 Die vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er sich während der Rufbereitschaft jederzeit einsatzbereit zur Verfügung halten müsse, um in Notfällen unverzüglich bzw. sofort in die Justizvollzugsanstalt zu kommen und an der Notfallbehandlung mitzuwirken, so dass er unter ständiger Anspannung stehe, ergibt sich dies nicht aus den Dienstanweisungen Nr. 10 vom 20. Juli 2012 und Nr. 95 vom 24. Oktober 2012. Danach hat der diensthabende Krankenpfleger (Rufbereitschaft) in Notfällen zwar in jedem Fall in die Justizvollzugsanstalt zu kommen und dort zu verbleiben, bis eine ausreichende Anzahl Nacht- bzw. Frühdienstbeamter verfügbar ist, und muss an der Notfallbehandlung durch den Bereitschafts- bzw. Notarzt mitwirken. Von einer Pflicht, sich jederzeitig bereitzuhalten, um im Notfall sofort in die Justizvollzugsanstalt zu kommen, ist darin jedoch nicht die Rede. Die Dienstanweisungen bestimmen auch keine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer der diensthabende Krankenpfleger sich bei einem Notfall in die Justizvollzugsanstalt zu begeben hat. Keinesfalls wird von ihm verlangt, im Notfall „alles stehen und liegen zu lassen“, um sofort (d. h. binnen weniger Minuten) den Dienst aufzunehmen. Dies wäre ihm i.d.R. auch nicht möglich, da er zu Hause - anders als in der Justizvollzugsanstalt - auch keine Dienstkleidung trägt. Vielmehr soll er in einem medizinischen Notfall nur so schnell wie möglich in die Justizvollzugsanstalt kommen, um seinen Dienst zu versehen.

Anderes folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Auch wenn medizinische Notfälle (wie ein Herzinfarkt, Schlaganfall, epileptischer Anfall) ohne Verzögerung behandelt werden müssen, obliegt die Notfallbehandlung gemäß dem JMS vom 4. Dezember 2009 (Gz. 4550-VIIa-12285/09) in erster Linie dem unverzüglich zu verständigendem Bereitschafts- bzw. Notarzt und nicht dem diensthabenden Krankenpfleger, der den Arzt nach seinem Eintreffen in der Justizvollzugsanstalt bei der weiteren Behandlung unterstützt, aber nicht dessen Aufgaben wahrnimmt. Allenfalls der Bereitschafts- bzw. Notarzt, der alle unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen hat, und nicht der ihn unterstützende Krankenpfleger ist deshalb mit einem Einsatzleiter der Feuerwehr vergleichbar, der sich ständig einsatzbereit halten muss, um innerhalb weniger Minuten vor Ort zu sein, und der deshalb Bereitschaftsdienst und nicht lediglich Rufbereitschaft leistet (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 - 4 S 94/12 -Rn. 22).

Daran ändert nichts, dass die Rufbereitschaft dem diensthabenden Krankenpfleger eine bestimmte Einsatzbereitschaft abverlangt und er während seiner Rufbereitschaft in seiner Freizeitgestaltung gewissen Einschränkungen unterliegt, so dass er etwa keinen Alkohol zu sich nehmen kann, sich nicht weit entfernt vom Dienstort aufhalten darf und sicherstellen muss, dass er für die Justizvollzugsanstalt telefonisch ständig erreichbar ist. Solche Einschränkungen sind der Rufbereitschaft immanent. Inhalt der Rufbereitschaft ist es begrifflich, dass sich der Beamte während der dienstfreien Zeit jederzeit erreichbar in der Nähe des Dienstorts aufhält, um ggf. zur Dienstleistung herangezogen zu werden (Art. 74 Abs. 3 BayBG). Die Rufbereitschaft bedeutet aber lediglich eine geringfügige Einschränkung der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit während der Freizeit, die von dem Beamten aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses hinzunehmen ist (BVerwG, U.v. 12.12.1979 a. a. O. Rn. 33).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die tatsächliche Anzahl der Einsätze während der Rufbereitschaft für den Kläger zufällig und nicht vorhersehbar ist und er also in der ganzen Bereitschaftszeit Einschränkungen in seiner Freizeitgestaltung unterliegt. Nach der unter 1.1 wiedergegebenen Rechtsprechung kommt es maßgeblich nur darauf an, ob nach den üblichen Umständen erfahrungsgemäß mit Einsätzen zu rechnen ist, wobei aus der Anzahl an Einsätzen während eines überschaubaren, repräsentativen Zeitraums auf Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft geschlossen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 26.6.2013 a. a. O. juris Rn. 23).

1.2.2 Anderes ergibt sich auch nicht aus Unionsrecht. Nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. U.v. 3.10.2000 - Rs. C-303/98 - Simap ; U.v. 9.9.2003 - Rs. C-151/02 - Jaeger ; U.v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04 - Dellas ; B.v. 11.1.2007 - Rs. C-437/05 - Vorel ; U.v. 25.11.2010 - Rs. C-429/09 - Fuß ) zählt die sog. Rufbereitschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer in der Weise Bereitschaftsdienst leistet, dass er ständig erreichbar ist, ohne jedoch zur Anwesenheit am Arbeitsplatz verpflichtet zu sein, nicht zur Arbeitszeit i. S. d. RL 2003/88/EG bzw. RL 93/104/EG, da der Arbeitnehmer, selbst wenn er seinem Arbeitgeber zumindest in dem Sinne zur Verfügung steht, dass er erreichbar sein muss, in dieser Situation doch freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann, so dass lediglich die Zeit für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen als Arbeitszeit anzusehen ist. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise auseinander.

1.2.3 Soweit der Kläger rügt, dass er während der Rufbereitschaft Arbeitsleistungen am Telefon erbracht habe, die nicht abgegolten worden seien, hat er hierfür keinen Nachweis erbracht. Wenn er meint, der Beklagte hätte diese Leistungen gesondert erfassen und abrechnen müssen, hätte er dies rechtzeitig beantragen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.1987 - 3 B 86.02783 [UA S. 2]).

1.2.4 Soweit der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, sondern von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ermitteln müssen, ob ein Freizeitausgleich möglich gewesen sei (Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG, Art. 61 Abs. 1 Satz 2 BayBesG), kommt es hierauf nicht an, da der Kläger nach dem unter 1.1 Ausgeführten keine Mehrarbeit i. S. d. Art. 87 BayBG, Art. 61 BayBesG geleistet hat, so dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG i. V. m. Art. 61 BayBesG schon daran scheitert.

1.2.5 Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags wendet, weil er zukünftig grundsätzlich erneut mit der Anordnung von Rufbereitschaft rechnen müsse, fehlt es bereits am Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, da die Rufbereitschaft an der Justizvollzugsanstalt A. ab 1. Juli 2014 abgeschafft wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch den Feststellungsantrag aus den unter 1.1. angeführten Gründen zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bzw. Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft hat.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur zu bejahen, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer evtl. Berufung der Ausgang des Rechtsstreits offen ist. Dies ist nach dem unter 1. Ausgeführten nicht der Fall. Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist in der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH anhand eindeutiger Kriterien geklärt.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger formulierte Frage („Ist als Kriterium zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft die Anzahl der Arbeitseinsätze geeignet, die während der geleisteten Bereitschaften tatsächlich zu erbringen waren und einen zumutbaren Umfang nicht überschreiten dürfen ?“) lässt sich anhand der unter 1. zitierten Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH in dem gestellten Sinn beantworten, mag es hierzu auch unterschiedliche Regelungen in einzelnen Justizvollzugsanstalten geben.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.