Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1972 geborene Klägerin ist Beamtin des Beklagten und als Studienrätin an der ...schule in ... tätig. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Anerkennung von Verletzungen am rechten Knie und Bein aufgrund eines Unfalls vom 29. Januar 2015 als Dienstunfall.

Die Klägerin verletzte sich am 29. Januar 2015 während des Unterrichts, nachdem sie in einem beengten Klassenraum (in einem Container) über einen Schülertisch gestiegen und von diesem heruntergesprungen war, weil die übrigen Wege von Schülern verstellt worden waren. Beim Auftreffen auf dem Boden verdrehte sie sich das Knie und knickte weg. Noch am selben Tag meldete sie mündlich den Unfall beim Dienstvorgesetzten und reichte die Dienstunfallmeldung am 9. Februar 2015 nach.

Im Arztbrief des Dr. med. S. vom 25. Februar 2015 ist Folgendes aufgeführt:

„Befund:

Es besteht eine Kapselschwellung am lateralen Rezessus, deutlicher Druckschmerz am distalen Innenbandansatz und der lateralen Patellafacette.

Röntgen:

re. Knie in 2E: keine knöcherne Verletzung. Z.n. Kreuzbandplastik.

Diagnose:

posttraumatische Lymphschwellung re. Bein

bone bruise re. Knie

Innenmeniskushinterhornriss re. Knie

retropatellare Knorpelschäden re.

Teilreruptur Kreuzband re. Knie“

Im Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung vom 25. Februar 2015 gab die Klägerin folgende als vor dem Unfall bestehende Verletzungen/Beschwerden am verletzten Körperteil an:

Kreuzbandriss 1997 und Innenbandanriss 2011.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 teilte sie ergänzend über den Verlauf des Dienstunfalls mit (Blatt 19 der Akte), als sie vom Tisch heruntergesprungen sei, sei ihr Körper wohl noch in einer Drehung gewesen, obwohl ihr Fuß schon gestanden habe. Dabei habe es ihr den Oberschenkel gegen den Unterschenkel verdreht. Sie sei nicht gestürzt, lediglich gegen die Tafel geprallt. Sie sei anschließend direkt in die Praxis zu Dr. S. gegangen. Die extreme Schwellung, die im Laufe des Tages entstanden sei und die Punktion des Kniegelenkes am darauffolgenden Tag seien der Grund gewesen, dass Dr. S. sie zum MRT geschickt habe. Mit Dr. G. aus ... habe sie eine mögliche Operation des verletzten Kreuzbandes besprochen. Die Knochenprellung habe eine unmittelbare OP unmöglich gemacht. Ebenso habe sie sich von Oberarzt P. B. der sportorthopädischen Klinik der ... beraten lassen. Mit einer Schiene, welche die Streckung und Beugung des Beines begrenzte, und 4 Wochen auf Krücken mit anschließender schrittweiser Zunahme der Belastung des Beines seien die Beschwerden besser geworden. Die verordneten Physiotherapiebehandlungen hätten zu einer deutlichen Besserung der Schwellung und der Schmerzen geführt und die Mobilität des Knies wiederhergestellt. Dies habe sie von einer OP abgebracht. Schmerzen habe sie aktuell kaum mehr, obwohl nach Belastung (Stehen in der Arbeit, viel Laufen) immer noch eine Schwellung und dann auch Schmerzen bei der Bewegung oder auch in Ruhe aufträten. Mittlerweile sei der volle Bewegungsumfang erreicht, sie bemerke aber eine Instabilität des Knies bei unbedachten Bewegungen/Drehungen des Rumpfes im ganz normalen Alltag.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 an das Landesamt für Finanzen teilte Dr. G. vom ...-Orthopädie Zentrum ... über die Behandlung am 27. Februar 2015 mit:

„Diagnosen:

- Z.n. LCA-Plastik re. am 14.11.1997

- Ruptur der LCA-Plastik re.

- Degeneration IM-Interhorn re.

- Kleiner Knorpeldefekt lateraler Femurcondylus re.

Vorgeschichte:

am 29.1.2015 Distorsion des rechten Kniegelenkes. Bisher Versorgung mit UA-Gehstützen und einer Donjoy-Schiene. Therapie bisher mit einmaliger Punktion und Lymphdrainage. MRT-Aufnahmen liegen vor. Ggf. vorher schon Distorsionstrauma.

Befund:

Re. Kniegelenk: noch leichte Kapselschwellung, kein Erguss, F/E 130/0/0 Grad.

Fremdbefunde:

MRT re. Kniegelenk vom 5.2.2015: Ruptur der LCA-Plastik, Degeneration IM-Interhorn, kleiner Knorpeldefekt lateraler Femurcondylus.

Therapie:

aufgrund der klinischen und Kernspintomographen Befunde sowie der Beschwerdesymptomatik der Patientin besteht die Indikation zur Arthroskopie des re. Kniegelenkes. Vorgesehen ist eine transarthroskopische Re-LCA-Plastik (Technik: Patellarsehnendrittel, Fixierung mit Endobutton femoral und Interferenzschraube tibial).

[...]“

Auf Nachfrage des Landesamts für Finanzen teilte Dr. med. S. am 23. September 2015 mit:

„Die Patientin ist am 29.1.2015 in der Arbeit um 9:00 Uhr von einem Tisch gesprungen und hat sich das rechte Knie verletzt.

Diagnosen:

Bone bruise rechtes Knie

Innenmeniskushinterhornriss rechtes Knie

Teilreruptur Kreuzband rechtes Knie bei Kreuzbandplastik

Befund vom 29.1.2015

deutlicher Druckschmerz am distalen Innenbandansatz und an der lateralen Patellafacette

MR-Befund und Befund Dr. G. anbei MR-Befund vom 13.4.2011 anbei

Diagnose 8.4.2011

Lachmann negativ, intraarticulärer Erguss, Bandhalt stabil, Druckschmerz im Bereich Fibulaköpfchen rechtes Knie.

Diagnose 8.4.2011

erneuter Einriss des vorderen Kreuzbandes rechtes Knie Einriss des IMHH rechts

Chondromalazie rechtes Knie

Innenbandzerrung rechtes Knie

Stauchung Außenmeniskus rechtes Knie

Einriss des IMHH rechts

Befund 28.1.1998

noch vollständige Rückbildung des Vastus medialis, leichter synovialer Reizzustand rechtes Knie

Diagnosen 1998:

Innenmeniskusteilresektion bei Z.n. frischer Kreuzband-Ruptur

vordere Kreuzbandplastik rechtes Knie mit vierfacher Semitendinosussehne

Im Verlauf war das Kreuzband am rechten Kniegelenk klinisch stabil.“

Zugleich wurde ein Arztbrief des Dr. L. aus der radiologischen Praxis in ... vom 13. April 2011 vorgelegt (Untersuchungstermin am gleichen Tag):

„klinische Angaben: V.a. Außenbandverletzung, Z.n. Kreuzbandplastik 1997

Kernspintomographie des rechten Kniegelenks:

Anfertigung sagittaler Schnitte in T1-Wichtung und in fettunterdrückter Protonendichtewichtung sowie coronarer Schritte im T2-gew. fettunterdrückten STIR-MODE. Ergänzend coronar schräge Schnitte parallel zum vorderen Kreuzband im fettunterdrückten STIR-Mode sowie axialer Schnitte in Protonendichtewichtung mit Fettunterdrückung. Zusätzlich axiale Schnitte im 3D-Dess-Mode mit Sekundärrekonstruktionen.

Befund:

sehr diskretes Knochenmarködem im laterodorsalen Tibiaplateau. Das Außenband ist durchgängig ebenso der Tractus iliotibialis. Der Außenmeniskus ist intakt. Knorpel lateral ausreichend dick, tibial scheint in Höhe Hinterhornspitze ein kleiner Eintritt vorzuliegen. Das vordere Kreuzband ist im freien Verlaufsabschnitt unregelmäßig, man erkennt eine partielle quer verlaufende Aufhellungszone der vorderen Anteile (Serie 4, Image 7), dorsal sind durchgängige Bandreste vorhanden. Das hintere Kreuzband ist etwas vermehrt anguliert, es besteht eine vordere Schubladenstellung. Der retropatellare Knorpel zeigt mehrere Frisuren und ein Risse in Höhe Crista und lateral. Er ist ausreichend dick. Die Gleitrinne zeigt medial eine feine Fissur (Serie 2, Image 15). Im Innenmeniskushinterhorn besteht ein schräg zur Unterfläche ziehender Einriss, in die Pars intermedia einstrahlend. Kleine ganglionartige Formation in der Hinterhornbasis. Der Knorpel medial ist mäßig aufgeraut. Innenband durchgängig. leichter Gelenkerguss. Keine Baker-Zyste.

Beurteilung:

1. Das rekonstruierte vordere Kreuzband zeigt im freien Verlaufsabschnitt eine quer verlaufende Aufhellungslinie bzw. Rissbildung, die dorsalen Anteile sind noch durchgängig. Es bestehen Insuffizienzzeichen.

2. Schräg zur Unterfläche ziehender Einriss im Innenmeniskushinterhorn, in die Pars intermedia einstrahlend. Die Spitze der Pars intermedia ist amputiert.

3. mäßige Chondromalazie femoropatellar mit mehreren Fissuren retropatellar und im Bereich der medialen Gleitrinne. Mäßige Chondromalazie auch medial. Die Kollateralbänder sind erhalten.“

Zudem wurde ein Arztbrief des Dr. E. (aus der Praxis Dr. L.) vom 5. Februar 2015 (Untersuchungstermin am gleichen Tag) vorgelegt:

„Klinische Angaben: Verdacht auf Bone bruise rechtes Kniegelenk.

Kernspintomographie des rechten Kniegelenks:

Anfertigung sagittaler Schnitte in T1-Wichtung und in fettunterdrückter Protonendichtewichtung sowie coronarer Schnitte im T2-gew. fettunterdrückten STIR-Mode. Ergänzend coronar schräge Schnitte parallel zum vorderen Kreuzband im fettunterdrückten PD-Mode mit Darstellung der Gleitrinne sowie axialer Schnitte in Protonendichtewichtung mit Fettunterdrückung sowie ergänzend axialer Schnitte im T2-gew. 3D-Truefisp-Mode zur multiplanaren Sekundärrekonstruktion.

Befund:

Ossäre Defektbildung femorotibial mit Metallartefakten bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik mit im Verlauf nur vereinzelten faserähnlichen Strukturformationen. Im STIR-Mode hyperintense Strukturformation im Markraum, im Tibiakopfbereich laterodorsal betont sowie auch condylärlateral bei jedoch auch hier nachweisbaren Defektbildungen des bedrückenden Knorpelbelages. Weitere Defekte sowie rissartige Veränderungen retropatellar sowie oberflächliche Veränderungen trochleär sowie femorotibial medial. Höhenminderung in den Hauptbelastungszonen. Konturunterbrechung in der Berandung des Außenmeniskus mit radiärem Befund im Spitzenbereich der Pars intermedia. Residuale Darstellung des Innenmeniskus mit Defekten sowie rissartigen Veränderungen und zentraler Signalvermehrung mit nachgeordnet Verdacht auf cystoid ganglienartigen Befund im Übergang vom Hinterhorn zur Pars intermedia.

Das hintere Kreuzband, die Collateralbänder sowie Quadrizeps und Patellarsehne sind durchgängig. Leicht exkavierter Verlauf der Collateralbänder. In der T1-Wichtung signalreiche Ergussbildung mit Aussparung. Plica- und zottenartige Veränderungen synovial. Kleincystoide Strukturabweichungen dorsomedial sowie weiterer Befund popliteal. Ödematöse als auch zum Teil liquide Struktur im Hoffa’schen Fettkörper sowie in den paraartikulären Weichteilen.

Beurteilung:

1. ödematöse Markraumveränderungen femorotibial lateral, wobei neben Bone bruise Arealen bzw. flachen Impressionen bei Chondropathie auch an osteochondrale Defekte gedacht werden muss.

2. bei Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik inhomogene Strukturen im Verlauf mit nur vereinzelt faserähnlichen Strukturen, wobei hier eine Teilreruptur vorliegen kann.

3. residuale Darstellung des Innenmeniskus mit Defekten und Rissen sowie auch feinste Veränderung des Außenmeniskus mit zentraler Signalvermehrung.

4. Verdacht auf eiweißreichen bzw. blutig tingierten Gelenkerguss mit Aussparungen.“

Daraufhin bat das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... das Landratsamt ..., Abteilung Gesundheitswesen, um eine amtsärztliche Stellungnahme zur Kausalität.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 teilte Dr. D. vom Gesundheitsamt nach Aktenlage dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., mit:

„Bei der Betroffenen ist eine Vorschädigung des Kniegelenks rechts entsprechend Bl. 31 bekannt:

1998:

• Ruptur des vorderen Kreuzbands mit Operation

• Teilentfernung des Innenmeniskus

2011:

• Teilruptur des vorderen Kreuzbands

• Einriss des residualen Innenmeniskushinterhorns

• Stauchung des Außenmeniskus

2015:

• degenerative Veränderungen des residualen Innenmeniskus

• Chondromalazie femoropatellar

Diese Vorschäden werden auch im aktuellen MRT auf Bl. 31 beschrieben.

Aufgrund der ausgeprägten Vorschädigung im Bereich des Kniegelenks rechts ist beim aktuellen Unfallereignis von einer Gelegenheitsursache auszugehen, da dienstunfallunabhängige Faktoren wesentliche Ursache des Körperschadens sind.“

Am 20. Oktober 2015 legte die Klägerin einen Arztbericht der PD Dr. med. B. und Dr. med. W. von der Abteilung und Poliklinik für Sportorthopädie des Klinikums ... der ... Universität ... vom 10. April 2015 mit folgendem Inhalt vor:

„Diagnose: S83.53

Knie re.: VKB-Reruptur, IM-AM-Radiärriss bei Z.n. VKB-EPL (ST ipsilt.) 1997 e.d. (..., Dr. G.)

Anamnesen:

die Patientin stellt sich erstmals mit Kniegelenksbeschwerden rechts vor. Am 29.1.2015 kam es im Rahmen des Schulunterrichts beim Sprung von einem Schultisch zu einem Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks. Anschließend Schwellung und starke Sz., Initial erfolgt eine konservative Therapie bei V.a. MCL-Ruptur, eine Punktion zeigte blutigtingierte Flüssigkeit. Im Alltag nun zunehmendes Instabilitätsgefühl bei Alltagsbelastung. Sz. vor allem bei tiefer Flx. sowie Treppengehen. 1997 erfolgte bei VKB- Ruptur o.g. OP, postOP war die Patientin beschwerdefrei. Aktuell ist die Patientin ohne Unterarmgehstützen mobil und trägt eine Medi-M4-Orthese zur Stabilisierung des Kniegelenks.

Beruf: Lehrerin

Vorerkrankungen: keine

Medikation: keine

Allergien: Voltaren (Unverträglichkeit)

Klinischer Befund:

Knie rechts: diskrete Schwellung, keine Überwärmung, keine Rötung, pDMS intakt, reizlose ASK-Narben sowie Narbe nach Entnahme der ST-Sehne, ROM F/E 140-0-10, MCL/LCL in 0/20° Flx. stabil, McMurray IM/AM -, Lachmann ++, Pivot Shift +, HSL -, Patella mobil, Zohlen -, kein DS med./lat. GS.

Rö.-Befund:

MRT Knie rechts - 5.2.15 e.d.:

VKB-EPL nicht durchgängig darstellbar, Signalminderung, tib. Bohrkanal tendentiell weit dorsal gelegen, steil eingebrachter fem. Bohrkanal, HKB in continuitatem darstellbar, regelrechter Knorpel-Knochenstatus.

Procedere:

Bei sportl. Anspruch (Skifahren) sowie subjektivem Instabilitätsgefühl im Alltag sehen wir prinzipiell die Indikation zur VKB-EPL gegeben. Zur Beurteilung der Bohrkanäle empfehlen wir die Durchführung einer CT-Bildgebung des re. Kniegelenks m. 3D-Rekonstruktion. Wir bitten um Übersendung der Bildgebung sowie telefonische Befundbesprechung. Die Patientin wünscht aufgrund ihrer beruflichen Situation als Lehrerin eine OP Anfang 09/2015. Sie wird über OP-Art, postOP Procedere und Risiken aufgeklärt und ist damit einverstanden. Diskutiert wurde eine Knie-ASK m. VKB-EPL, bei Z.n. VKB-EPL 1997 u. ST-Entnahme ipsilat. wurde ausführlich die Transplantentnahmestelle besprochen. Für das geplante operative Vorgehen soll die Entnahme der ST-Sehne kontralat. erfolgen. Sollte die durchgeführte CT-Diagnostik erweiterte Bohrkanäle zeigen, muss zunächst eine Bohrkanalauffüllung erfolgen. Das definitive operative Vorgehen wird mit der Patientin tel. durch OA PD Dr. Brucker besprochen.“

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., die Anerkennung des Ereignisses vom 29. Januar 2015 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG und die Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgeleistungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2015 ergebe sich, dass aufgrund der ausgeprägten Vorschädigung im Bereich des rechten Kniegelenks von einer Gelegenheitsursache auszugehen sei. Deshalb könne das Ereignis nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

Mit Schreiben vom 24. November 2015, beim Beklagten eingegangen am gleichen Tag, zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an und legten gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2015 ausgeführt, die Tätigkeit habe in Ausübung oder infolge des Dienstes gelegen. Der Dienstunfall sei auch nicht auf eine Gelegenheitsursache zurückzuführen, da die Unfallfolgen des Unfalls von 1997 vollständig ausgeheilt gewesen seien. In den Folgejahren hätte keine Behandlung stattgefunden und es hätten keine Beschwerden vorgelegen. Gleiches gelte für den Unfall von 2011. Die Behauptung, 2015 hätten degenerative Veränderungen vorgelegen, würde nur behauptet, in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 des Gesundheitsamts aber nicht belegt.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015 zurück. Es seien keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgetragen worden, die eine andere Beurteilung begründen könnten.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit am 15. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Klage erheben mit dem Antrag:

1. Unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Oktober 2015 wie vom 14. Dezember 2015 (Widerspruchsbescheid) wird das Schadensereignis vom 29.1.2015 in der ...-...schule in ... als Dienstunfall anerkannt.

2. Die Kosten des Klageverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin auch im Widerspruchsverfahren trägt die Beklagte.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Situation, in der es zur Verletzung der Klägerin gekommen sei, sei von den Schülern provoziert worden und als angemessene Reaktion zu sehen. Deshalb handle es sich um einen Dienstunfall. Zudem handle es sich nicht um eine Gelegenheitsursache: die Unfallfolgen des Unfalls von 1997 seien spätestens 1998 vollständig ausgeheilt gewesen und es habe keinerlei Folgebehandlungen oder weitere Beschwerden gegeben. Der Umstand, dass die Klägerin seither weiterhin als ehrenamtliche Skilehrerin tätig gewesen sei und seit dem Schuljahr 2008/2009 jedes Jahr zu den Ski-Freizeiten noch als die Lehrerin mitgefahren sei, zeige, dass die Klägerin keinerlei Einschränkungen gehabt habe, der Unfall aus dem Jahr 1997 also vollständig ausgeheilt gewesen sei. Mit einem noch lädierten Kreuzband oder auch nur einem angeschlagenen Kreuzband hätte die Klägerin nicht über die Jahre hinweg weiterhin intensiv Skifahren können. Erstmals nach dem Dienstunfall Ende Januar 2015 habe sie die Ski-Freizeit nicht mehr betreuen können. Ebenso hätten keine Beschwerden hinsichtlich des Meniskusschadens vorgelegen. Zudem widerlege die Schädigung „Bone bruise im rechten Knie“ den Standpunkt des Beklagten, es liege nur eine Gelegenheitsursache vor, weil es sich hier um eine traumatische starke Knochenprellung handle, die dazu führe, dass im Innenbereich des Knochens eine Quetschung des dortigen Materials entstehe. Dies könne definitiv nicht durch Verschleiß herbeigeführt worden sein, sondern ausschließlich durch ein traumatisches Ereignis. Am Tag nach dem Unfall, seien von Dr. med. S. mittels einer Punktion erhebliche Mengen an Flüssigkeit wegen starker Blutungen im Bereich des Knies entzogen worden. Dies zeige, dass es sich eindeutig um eine traumatische akute Verletzung mit akuten Verletzungsfolgen gehandelt habe. Folglich könnten keine Verschleißerscheinungen oder degenerativen Ereignisse für die Unfallfolgen verantwortlich sein.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz des Landesamts für Finanzen, Dienststelle ..., vom 17. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

In der gegenwärtigen Form sei das Klagebegehren unzulässig, weil nicht angegeben sei, welcher Körperschaden der Klägerin als Dienstunfallfolge festgestellt werden sollte. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung seien als Ursachen auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts nur solche für den eingetretenen Körperschaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitwirkten. Mit der Beurteilung des Gesundheitsamts des Landratsamtes ... vom 19. Oktober 2015 sei von einer erheblichen Vorschädigung des rechten Knies der Klägerin auszugehen. Dies belegten insbesondere die im Jahr 2015 festgestellten degenerativen Veränderungen im residualen Innenmeniskus sowie die festgestellte Chondromalazie. Es werde insbesondere auf den Arztbrief der Dres. med. L. und Kollegen vom 5. Februar 2015 über die radiologische Untersuchung des rechten Kniegelenks der Klägerin am 5. Februar 2015 hingewiesen. Diese Veränderungen könnten nicht innerhalb der kurzen Zeit zwischen dem Ereignis am 29. Januar 2015 und der Untersuchung am 5. Februar 2015 entstanden sein. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des Gesundheitsamts plausibel und nachvollziehbar, dass hinsichtlich des Ereignisses vom 29. Januar 2015 von einer Gelegenheitsursache auszugehen sei. Eine Beschwerdefreiheit der Klägerin vor dem Ereignis spreche nicht gegen den Standpunkt des Beklagten. Es sei eine bekannte Tatsache, dass Körperschäden klinisch stumm blieben.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2016 ergänzte der Klägervertreter sein Vorbringen und konkretisierte den Klageantrag. Zuletzt beantragte er,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 zu verpflichten, das Unfallereignis vom 29. Januar 2015 als Dienstunfall anzuerkennen und als unfallbedingte Körperschäden

- eine posttraumatische Lymphschwellung am rechten Bein,

- ein Bone bruise am rechten Knie,

- einen Innenmeniskushinterhornriss rechtes Knie,

- retropatellare Knorpelschäden rechts,

- und eine (Teilre-) Ruptur des Kreuzbandes am rechten Knie

anzuerkennen.

Gemäß dem Hinweis zu der Zulässigkeit des Klageantrages sei nunmehr klargestellt, welche Verletzungsfolgen als Dienstunfall anzuerkennen seien. Die Klage sei damit zulässig.

Hinsichtlich der Kreuzbandverletzung sei auszuführen, dass es im Jahr 2011 einen Kreuzbandanriss, aber keine vollständige Ruptur gegeben habe. Allerdings könne hier nicht von einem Vorschaden gesprochen werden: ein teilweise gerissenes Kreuzband biete zur Heilung ebenso wie ein vollständig gerissenes Kreuzband zwei Möglichkeiten: entweder den vollständigen Ersatz oder das Warten auf ein erneutes Zusammenwachsen. Vorliegend habe eine Teilreruptur vorgelegen, die ausgeheilt gewesen sei. Ein ausgeheiltes, vorher teilweise gerissenes Kreuzband, sei nicht mehr belastet und bewirke kein höheres Schädigungsrisiko als ein vorher nicht teilweise gerissenes Kreuzband. Deshalb könne von einem ausgeheilten Kreuzband ausgegangen werden. Es treffe nicht zu, dass jeder Körperteil, jedes Band, jeder Muskel oder jedes Organ nach mindestens einmaliger Verletzung einem höheren Schädigungsrisiko ausgesetzt wäre. Im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne gebe es keinen derartigen Erfahrungssatz. Vielmehr habe Dr. S. der Klägerin erklärt, dass ein solches erhöhtes Schädigungsrisiko nicht existiere.

Auch bezüglich der Innenmeniskusschädigung gebe es keinen derartigen Erfahrungssatz. Es sei zu beachten, dass die Klägerin von 2011 bis 2015 keinerlei Probleme bei der Ausübung ihrer sportlichen Aktivitäten gehabt habe. Wäre die Klägerin seit 2011 nur im Lehnstuhl gewesen und hätte keine Strecken von mehr als 10 m ohne Hilfe bewältigt, könnte der naturwissenschaftlichphilosophische Ansatz des Beklagten möglicherweise gedanklich nachvollzogen werden. Dem sei jedoch nicht so, weshalb auch typische Sportverletzungen aus früheren Jahren nicht zwingend dazu führen oder auch nur eine Beweiserschütterung des Vortrages der Klägerin in dem Sinne darstellen sollten, dass alle zukünftigen Verletzungen schon durch die früheren Verletzungen angelegt oder befördert würden. Gleiches gelte für den retropatellaren Knorpelschaden.

Hinsichtlich der Bone bruise-Verletzung werde nochmals darauf hingewiesen, dass das Knie verdreht worden sei und dies zur Folge gehabt habe, dass die innere Struktur des Knies, also des im Knochen befindlichen Gewebes, verdreht worden sei und damit in seiner Stabilität herabgesetzt worden sei. Dies könne nichts mit irgendwelchen Bänderverletzungen im Knie zu tun haben, sondern sei einzige Folge des Ereignisses aus 2015. Eine Bone bruise-Verletzung sei im Übrigen bei den vorherigen Verletzungen niemals festgestellt worden und könne nur aus dem Unfall von 2015 resultieren.

Anders als vom Beklagten dargestellt, handle es sich bei der Verletzung „Bone bruise“ um eine knöcherne Verletzung, der Beklagte gehe hingegen davon aus, beim Unfall sei gerade keine solche knöcherne Verletzung entstanden. Eine knöcherne Verletzung liege auch dann vor, wenn das Knocheninnere in seiner Stabilität beeinträchtigt sei, weil das Knie gegen den Oberschenkel verdreht worden sei.

Hierauf erwiderte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 30. März 2016, mit der nunmehr erfolgten Klarstellung des Klageantrags seien die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage ausgeräumt. Allerdings sei die Klage weiterhin als unbegründet anzusehen, da die Bevollmächtigten der Klägerin weiterhin nicht überzeugend begründen könnten, dass die Vorschäden keinerlei Einfluss auf die nunmehr geltend gemachten Körperschäden hätten. Dass die Therapie eines Kreuzbandrisses - konservativ oder chirurgisch - den ursprünglichen Zustand eines unverletzten Kreuzbands wiederherstellen könne, ließe sich nicht begründen (Anlegen von Bohrkanälen, Verankerung des Transplantats, mögliches Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Kreuzbandtransplantat und dem eingeschränkten Platz zwischen den Oberschenkelrollen). Es sei eine medizinische Tatsache, dass nach Behandlung einer Kreuzbandverletzung die Entstehung abnutzender Veränderungen begünstigt werde (vgl. S1-Leitlinie 012/005: vordere Kreuzbandruptur (Stand: 06/2014) der Leitlinienkommission der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie e.V.). Nicht ohne Grund hätte der Arzt am 8. April 2011 eine „Chondromalazie (gleich: Erweichung des Gelenkknorpels) rechtes Knie“ diagnostiziert. Zusätzlich werde auf den Arztbrief vom 13. April 2011 über das Ergebnis der Magnetresonanztomographie verwiesen. Es sei deshalb schlicht nicht begründbar, dass der Zustand vor den Verletzungen im Jahr 1997/1998 vollständig wiederhergestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei dem Gutachter vom Landratsamt ... zu folgen, wonach von einer Gelegenheitsursache auszugehen sei.

Hilfsweise werde beantragt, Dr. D. vom Landratsamt zur mündlichen Verhandlung zu laden, damit er seine schriftliche Aussage vom 19. Oktober 2015 mündlich erläutere.

Mit Beschluss vom 6. April 2016 hat die Kammer Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Verletzungsfolgen posttraumatische Lymphschwellung am rechten Bein, Bone bruise am rechten Knie, Innenmeniskushinterhornriss rechtes Knie, retropatellare Knorpelschäden rechts und (Teilre-) Ruptur Kreuzband am rechten Knie seien kausal auf das Unfallereignis am 29.01.2015 zurückzuführen, durch Einvernahme des Dr. D. als Sachverständigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 23. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. Dezember 2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG für die Anerkennung der im Klageantrag vom21. März 2016 genannten Verletzungen als Folge eines Dienstunfalls vom 29. Januar 2015 liegen nicht vor.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlichrechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, U.v. 12.10.1983 - 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 - 2 A 9/04; U.v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100/99; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.

Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.

Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).

Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28).

Etwaige Beweisschwierigkeiten vermögen eine abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt, wenn der Beamte unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch die Verwaltung oder das Gericht nicht in der Lage sind, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Beamte den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (nur) deshalb nicht nachweisen kann, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist. Zur Beweiserleichterung führt insoweit allenfalls der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG, Erl. 1.3; BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55/09, DÖD 2011, 235 ff.; U.v. 22.10.1981; U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60, BVerwGE 14, 81 ff. = DVBl 1962, 717; BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76; B.v. 7.6.2000 - 3 B 96.1396; B.v. 27.8.1998 - 3 ZB 98.568; OVG Münster, U.v. 10.12.2010 - 1 A 669/07; B.v. 17.7.2012 - 1 A 444/11; OVG Magdeburg, U.v. 13.9.2011 - 1 L 94/11).

An diesen Grundsätzen gemessen können die bei der Klägerin festgestellten Diagnosen posttraumatische Lymphschwellung am rechten Bein, Bone bruise am rechten Knie, Innenmeniskushinterhornriss rechtes Knie, retropatellare Knorpelschäden rechts und (Teilre-) Ruptur Kreuzband am rechten Knie nicht als kausal durch das Unfallereignis vom 29. Januar 2015 verursacht angesehen werden.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., hat zur Klärung der Frage, ob die genannten Diagnosen durch das Unfallereignis verursachte Körperschäden darstellen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten wurde von Herrn Dr. D., Arzt für Öffentliche Medizin vom Gesundheitsamt beim Landratsamt ..., aufgrund der Aktenlage am 19. Oktober 2015 erstellt. Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht seine Schlussfolgerungen.

Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin unbestritten vorliegenden Körperschäden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 29. Januar 2015 zurückzuführen sind. Es sei von einer Gelegenheitsursache auszugehen, da dienstunfallunabhängige Faktoren wesentliche Ursache der Körperschäden seien. Dies gelte auch für die Diagnose „bone bruise“, weil diese schon nach der Verletzung von 2011 vorhanden gewesen sei. Insoweit entspreche das 2011 festgestellte Knochenmarködem im Kern der jetzigen Diagnose, weil sie kleinste Veränderungen im Knochenbereich beinhalte, die schon damals aufgetreten sein könnten. Auch hinsichtlich der übrigen Verletzungsfolgen sei eine deutlich erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit durch die Vorschädigungen bei der Klägerin gegeben, weil nach Kreuzbandriss und Innenmeniskusschädigung keine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich sei. Insofern habe die im Jahr 2015 durchgeführte Kernspintomographie die schon im Jahr 2011 diagnostizierten arthrotischen Veränderungen bestätigt. Ein bloßes Verdrehen des Kniegelenkes, beispielsweise durch bloßes Stolpern, hätte deshalb bei der Klägerin schon genügen können, die jetzt aufgetretenen Verletzungsfolgen hervorzurufen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 - 2 B 81/97, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.4 Nr. 7). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 15.4.1964 - VI C 45.61, DÖD 1965, 58). Insofern war auch der vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., benannte Gutachter vom Landratsamt ... - Gesundheitsamt - als Sachverständiger geeignet.

Das schriftliche ärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2015 und dessen Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind geeignet, der Kammer die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der strittigen medizinischen Fragen zu verschaffen. Die gutachtliche Stellungnahme weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Sie geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthält sie unlösbare Widersprüche. Auch bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6/06, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 35).

Die Kammer folgt dabei der Auffassung des Gutachters. Danach ist das Unfallereignis vom 29. Januar 2015 nicht als wesentlich mitwirkende Teilursache für die aufgetretenen Verletzungsfolgen anzusehen, weil aufgrund der bereits vorhandenen Vorschädigungen im Kniegelenk bei der Klägerin unter Zugrundelegung der Erläuterungen durch den Sachverständigen die Verletzungsfolgen auch bei alltäglichen - und damit nicht unwahrscheinlichen - Ereignissen, wie bei einem Stolpern oder Sturz beim Skifahren, die zu einem Verdrehen des Knies geführt hätten, gleichermaßen aufgetreten wären.

Die Klägerin hat das Gutachten nicht substantiiert in Frage zu stellen vermocht. Insbesondere wurde nicht belegt, dass das einmal gerissene Kreuzband wieder vollständig dergestalt hergestellt worden sein könnte, dass es sich bei einer erneuten Belastung wie beim Unfallereignis wie ein zuvor noch niemals geschädigtes Band verhalten würde.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens drängte sich der Kammer somit nicht auf. Ein entsprechender Beweisantrag wurde auch seitens des Bevollmächtigten der Klägerin nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 16.00080

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 16.00080 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 16.00080 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Okt. 2013 - 2 B 34/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2011 - 2 C 55/09

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

Tatbestand 1 Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985 wurde er für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem NASARR eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt. Dabei traten in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auf. Schutzmaßnahmen wurden erst ab 1981 in gewissem Umfang ergriffen. Von 1986 bis 1992 arbeitete der Kläger an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems Tornado; auch hier war er Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.

2

Seit 1973 leidet der Kläger unter einem vom Berufungsgericht als elektromagnetische Hypersensibilität eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Im Mai 1993 zeigte er seine gesundheitlichen Störungen erstmals bei der Beklagten als Dienstunfall an und führte sie auf eine "langjährige Exposition von Hochfrequenzstrahlung bei Instandsetzung und Überprüfung von Radar-Anlagen" sowie auf eine "Schädigung durch Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der Arbeit am Radar" zurück. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall mit der Begründung ab, eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch Hochfrequenzstrahlung sei nicht relevant, weil diese nicht zum abschließenden Katalog der Berufskrankheiten gehöre. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach umfangreicher Beweisaufnahme verpflichtet, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zu bewerten. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei zwischen 1970 und 1992 ionisierender Strahlung in nicht mehr zu ermittelnder Höhe ausgesetzt gewesen; dabei habe es Verstöße gegen geltende Schutzvorschriften gegeben. Er sei spätestens 1976 erkrankt. Es könne jedoch nicht geklärt werden, ob seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit stehe einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers als - einem Dienstunfall gleichgestellte - Berufskrankheit nicht entgegen. Zwar kämen dem Kläger weder eine Umkehr der Beweislast noch Beweiserleichterungen zugute. Jedoch falle eine einzelfallbezogene Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung. Die gesetzliche Frist für die Anzeige des Dienstunfalls sei gewahrt, da der Kläger bis Ende April 1993 an einer rechtzeitigen Anzeige gehindert gewesen sei; erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Ergebnisse von Strahlungsmessungen des Jahres 1981 mitgeteilt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur Zeit des Dienstunfalls geltenden - Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485 - BeamtVG a.F. -, vgl. Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle Beweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

11

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).

14

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

15

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil ("es sei denn,...") eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

16

2. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des Senats für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

18

Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

19

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der Behauptung des Klägers in Betracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine Behauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die Beklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Senat ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts am Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen Rügen zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27).

20

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene Berufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 BKVO) - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Berufskrankheiten-Verordnung in dem Sinne abschließend ist, dass im Bereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <384> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 2 WD 5.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

22

Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

23

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

24

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen Beweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen "überzeugend" und "eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht. Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

25

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften Beweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht. Das Berufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des Klägers sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden Bewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des Klägers beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale Begründung eines "non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des Klägers um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe "anamnesetechnisch" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

26

Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

27

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

28

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 124.63 - BVerwGE 24, 289 <291> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

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Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 15 f.). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).

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Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei "seit spätestens 1976" (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

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3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

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Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gutachtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.

33

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil über die Kosten des Revisionsverfahrens erst nach Zurückverweisung zu befinden ist.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe:

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Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem zweifachen Jahresbetrag des Unfallausgleichs in Höhe einer monatlichen Grundrente in Höhe des vom Berufungsgericht geschätzten Durchschnittsbetrags von 578,30 € zu bemessen. Der Umstand, dass der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Satz von wenigstens 90 vom Hundert erstreiten will, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn dieser Teil seines Begehrens dient lediglich der Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass damit bereits ein Zahlungsanspruch benannt und ggf. von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfasst wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.