Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2018 - AN 1 K 15.30199

published on 18/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2018 - AN 1 K 15.30199
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Gericht

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Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 11. Februar 2015, Az. …, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Bezüglich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zunächst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 2. Mai 1997 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15. Mai 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Der Antrag wurde vom Bundesamt für ... (Bundesamt) mit Bescheid vom 21. August 1997 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1999 wurde der Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 als Asylberechtigter anerkannt, und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegen.

Mit Schreiben vom 24. September 2014 bat die Ausländerbehörde der Stadt … das Bundesamt um Prüfung, ob ein Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter möglich sei. Die Stadt … beabsichtige, den Kläger auszuweisen und würde den Aufenthalt auch tatsächlich beenden wollen, weil der Kläger zuletzt wegen Raubes mit gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahl in 12 Fällen, davon 2 Fälle zugleich mit einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt worden war.

Mit Verfügung vom 28. November 2014 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Klägers ein. 17 Jahre nach der Ausreise sei nicht mehr von einem Interesse türkischer Sicherheitskräfte an der Person des Klägers im Zusammenhang mit den damaligen Aktivitäten auszugehen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom gleichen Tag wurde dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 zeigte sich der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers an und bat um Akteneinsicht und Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte er mit, dass das Mandat beendet sei und er keine Stellungnahme für seinen Mandanten abgebe.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 äußerte sich der Kläger persönlich. Er werde in der Türkei immer noch politisch verfolgt. Teile seiner Familie lebten noch in der Türkei, deshalb wisse er über Verwandte, dass türkische Sicherheitskräfte Interesse an ihm hätten. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde ihm Haft und Folter drohen. Dass es ihm in 17 Jahren nicht gelungen sei, sich in Deutschland zu integrieren, liege vor allem daran, dass er schnell drogenabhängig geworden sei und ihn deshalb trotz aller Bemühungen die wirtschaftliche Integration nicht gelungen sei. Auch der familiäre Anschluss zu seinen in Deutschland lebenden Angehörigen sei dadurch nicht mehr möglich gewesen, weil er seine Verwandten mit ihren kleinen Kindern nicht mit seinem süchtigen Leben belasten oder gefährden wollte. Die begangenen Straftaten seien meistens Beschaffungskriminalität gewesen und mit Geld oder Haftstrafen zwischen 2 Monaten und maximal 2 Jahren geahndet worden. Nunmehr befinde er sich im Bezirksklinikum und absolviere eine Therapie. Er sehe das erste Mal eine echte Chance, seine Sucht in den Griff zu bekommen und wieder ein anständiges Leben führen zu können. Deshalb bitte er darum, von einem Widerruf abzusehen.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2015, gegen Zustellungsurkunde am 14. Februar 2015 dem Kläger zugestellt, widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, ohne einen Antrag zu stellen.

Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 3. März 2015, die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 4. August 2015 zeigte sich der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers an. Nach Akteneinsicht begründete er die Klage mit Schriftsatz vom 20. August 2015. Der Kläger genieße weiterhin Schutz vor politischer Verfolgung in Deutschland, weil er in der Türkei vor politischer Verfolgung nicht sicher sei. Die türkische Regierung versuche in drastischer Weise, kurdische Bestrebungen nach Autonomie zu zerschlagen. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass der Kläger in sein Heimatland reisen könne, ohne unmittelbar von den türkischen Sicherheitskräften befragt und gefoltert zu werden. In Hinblick auf die derzeitige Lage in der Türkei werde angeregt, den Bescheid zurückzunehmen, da nach Erlass des Bescheides die neuerliche Welle der Kurdenverfolgung erfolgt sei. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass bereits im Jahr 2005 geprüft worden sei, ob ein Widerruf oder einer Rücknahme vorläge. Nachdem bereits einmal entschieden worden sei, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen, sei dies aufgrund der heutigen Lage nicht anders. Selbst wenn sie vorlägen, wäre lediglich ein Widerruf nach Ermessen möglich. Hier sei zu sehen, dass der Kläger seit über 10 Jahren in Deutschland lebe und hier eine Drogentherapie im Bezirksklinikum absolviere, die wohl erfolgreich verlaufe.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 teilte die Beklagte mit, dass bestimmte aktuelle Vorkommnisse im Zusammenhang mit militärischem Vorgehen nicht verharmlost werden sollen, jedoch könne gewiss nicht in dieser Pauschalität von einer „Welle neuerlicher Kurdenverfolgung“ gesprochen werden.

In der mündlichen Verhandlung am 4. November 2015 trug der Kläger vor, dass er sich 1999 politisch betätigt habe. Ihm sei vorgeworfen worden, in … mit Gewalt Geld für die PKK gesammelt zu haben. Deswegen sei er auch neun Monate in der JVA … in Untersuchungshaft gewesen, in zwei mündlichen Verhandlungen jedoch freigesprochen worden. Im Anschluss habe er seine Aktivitäten eingestellt. Es sei von der Polizei auch beobachtet worden, wenn er den … Kulturverein in … besucht habe, sodass ihm der Verein schließlich verboten habe, das Kulturzentrum weiterhin zu besuchen.

Der Klägerbevollmächtigte übergab ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses vom 29. Oktober 2015 zum bisherigen Therapieverlauf des Klägers.

Nachdem die mündliche Verhandlung durch Beschluss zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vertagt worden war, wurde versucht, Belege zu der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers aufzufinden. Aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen konnte jedoch nur noch in Erfahrung gebracht werden, dass ein Strafverfahren vor dem Landgericht … wegen „gefährlicher Körperverletzung u.a.“ gegen vier Angeklagte, unter anderem den Kläger, gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und die Haftbefehle des Amtsgerichts … bezüglich alle Angeklagten aufgehoben worden sind.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 übermittelte der Klägervertreter eine Einlassung des Klägers vom 16. Dezember 2015 zu dem Strafverfahren wegen Körperverletzung. Danach habe der Kläger in dieser Zeit in … gelebt und dort eine kurdische Kulturvereinigung besucht. In erster Linie sei es ihm darum gegangen, mit Landsleuten Kontakt zu haben. Kurze Zeit vor seiner Festnahme im Sommer 1997 sei er mit einem anderen Besucher in Konflikt geraten. Dieser habe ihn bei der Polizei angezeigt und ihm vorgeworfen, der Kläger hätte von dem Anzeigeerstatter Geld erpresst und ihn verprügelt, was jedoch nicht richtig gewesen sei. Infolgedessen sei er einige Zeit beobachtet und, da er häufiger in den Räumen dieser kurdischen Vereinigung gewesen sei, auf offener Straße von einem … überwältigt und festgenommen worden. Anschließend sei er neun Monate in der JVA … in U-Haft/Einzelhaft gesessen, ohne bis zur Anklageschrift zu wissen, warum und was auf ihn zukommen würde. Er habe auch keine Besuchserlaubnis gehabt. Einmal hätten ihn zwei Männer, die sich als Vertreter des türkischen Generalkonsulats vorgestellt hätten, besucht. Da er diesen Besuch nicht gewollt habe, habe er sofort gegen die Stahltür geklopft, um wieder in seine Zelle gebracht zu werden. Trotz eines weiteren Versuchs der beiden Männer, mit ihm zu sprechen, habe er dies nicht getan. Erst bei der Gerichtsverhandlung habe sich herausgestellt, dass der Besucher der kurdischen Kulturvereinigung, der ihn angezeigt habe, kein Kurde gewesen sei, sondern vielmehr ein Beamter der türkischen Behörden, dessen Ziel es gewesen sei, eine möglichst hohe Haftstrafe für den Kläger in Deutschland zu erreichen, damit er abgeschoben werden würde und in der Türkei festgenommen werden könne. Dieser habe vor Gericht ausgesagt, dass er dem Kläger aus der Türkei gefolgt sei, um ihn dorthin zurückzubringen. Diese Methode sei nach Wissen des Klägers üblich. Er habe von mehreren kurdischen Landsleuten gehört, denen es genauso ergangen sei bzw. noch heute ergehe. Nach der neunmonatigen Einzelhaft sei er heroinabhängig geworden.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Bezirksklinikums … vom 12. Januar 2016, wonach der Kläger Fragen seines Bevollmächtigten wie folgt beantworten könne:

1. „Der kurdische Verein nennt sich … Kulturverein - … Diesen Verein gibt es auch in jeder anderen größeren Stadt in Deutschland.

2. Zu den Mitgliedern ist zu sagen, dass wohl alle falsche bzw. Decknamen hatten. Der Vorsitzende bzw. verdeckte Anführer nannte sich …, andere …, … und …, alles kurdische Namen.

3. Aktiv war Herr … in der Form, dass er kurdische Zeitschriften verteilt hat. Eine nennt sich „…“, sie ist wohl noch heute verboten wegen ihrer Direktberichterstattung aus den Camps der PKK, die andere, siehe beiliegende Kopie ist mittlerweile in Deutschland zugelassen und kann abonniert werden. Außerdem hat Herr* … verbotener Weise Plakate aufgehängt, die an Opfer erinnerten oder zu Demonstrationen aufriefen. Auch sammelte er Spendengelder, ging dabei von Haus zu Haus. Es habe sich dabei tatsächlich um freiwillige Spenden gehalten. An Demonstrationen in ganz Europa nahm er auch teil und verteilte die Bustickets, da von dem Verein die Fahrten organisiert wurden.

4. Als Zeugen kann Herr … die drei Personen nennen, die damals mit ihm festgenommen wurden und gegen Kaution wieder auf Freien Fuß gesetzt wurden. Ihre Namen sind … … …, … … und … … … Sie sind in dem Auszug der Staatsanwaltschaft … benannt.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl. Sozialpädagogin (FH)“

Der Klägerbevollmächtigte stellte klar, dass es nicht zu verantworten sei, den Kläger als früheren Aktivisten, der in seinem Heimatland gefoltert worden sei, bei der derzeitigen politischen Situation und der Hetze auf Kurden in der Türkei auf dortige Sicherheit vor Verfolgung zu verweisen.

Des Weiteren bat der Klägervertreter mit Schreiben vom 9. September 2016 unter Bezugnahme auf die derzeitigen Entwicklungen in der Türkei und die hohen Hürden, die in den Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG geschaffen seien, anzufragen, ob seitens der Beklagten noch an dem Bescheid festgehalten werden solle. Bei einer Prüfung eines Erlöschensgrundes habe der Mitgliedstaat zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sei, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU regle im Übrigen die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat in jedem Einzelfall nachweise, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling sei. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Entwicklungen in der Türkei, insbesondere des erheblichen Verfolgungsdrucks gegen Kurden und insbesondere auch nach dem gescheiterten Militärputsch erscheine die Verfolgungsgefahr für den Kläger eher gestiegen zu sein, als dass sie sich verringert hätte.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 bat das Gericht unter Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts das Auswärtige Amt um die Beantwortung folgender Fragen:

1. „Findet das Amnestiegesetz 4616 nach wie vor Anwendung?

2. Ist für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei mit einer Strafverfolgung wegen der damaligen Aktivitäten für die PKK/HADEP zu rechnen?

3. Ist unabhängig von einer möglichen Strafverfolgung vor dem aktuellen politischen Hintergrund und der ungewissen Auskunftslage in der Türkei damit zu rechnen, dass der Kläger mit Maßnahmen durch Sicherheitsbehörden oder durch Strafverfolgung unterzogen wird, beispielsweise wegen seiner im Jahr 1999 erfolgten Asylanerkennung oder durch die Straffälligkeit in Deutschland?

4. Liegen dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse darüber vor, dass es seit der Verhängung des Ausnahmezustands zu Fällen von Folter oder Misshandlungen durch staatliche Organe gekommen ist?“

Das Auswärtige Amt beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2017 wie folgt:

„Zu Frage 1:

Das sogenannt Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21.12.2000 (gleich Gesetz über die bedingte Aussetzung der Strafen zur Bewährung und Aussetzung der Strafverfolgung) findet nach wie vor Anwendung für Straftaten, die vor dem 23.4.1999 begangen wurden.

Zu Frage 2:

Die Beantwortung von Fragen, die eine konkret auf den Kläger bezogene Gefährdungsprognose erfordern, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes. Dem Auswärtigen Amt obliegt im Rahmen der Amtshilfe lediglich die Mitarbeit an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes sowie die Darstellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Tatsachen und Ereignisse in den Herkunftsländern von Asylbewerbern. Die nachfolgende asyl- und ausländerrechtliche Würdigung kommt allein den deutschen Gerichten und Innenbehörden zu.

Hinsichtlich der Strafverfolgung ist bereits Verjährung eingetreten.

Zu Frage 3:

Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Dies insbesondere, wenn wie im Fall des Klägers Verfolgungsverjährung hinsichtlich der geltend gemachten strafbaren Handlungen in den 90er Jahren eingetreten ist. Die Verjährungsfristen differieren je nach Straftat, die maximale Verjährungsfrist beträgt jedoch 15 Jahre.

Es ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, dass Verurteilungen wegen Straftaten im Ausland, die auf kriminellen Delikten beruhen, bei Rückkehr in die Türkei - neuerliche - Sanktionen der Heimatbehörden nach sich gezogen hätten.

Hinsichtlich der Einzelheiten zur Strafverfolgungssituation sowie der Situation für Rückkehrer wird auf die Ausführungen im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 19.2.2017 Bezug genommen.

Zu Frage 4:

Im Zuge der Ermittlungen gegen Beteiligte an dem Putschversuch wurde von einigen NRO’s (u.a. amnesty international) Foltervorwürfe gegen die türkische Polizei und Justiz erhoben. Als gesichert kann gelten, dass es in den ersten Tagen nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu Übergriffen bei der Festnahme von Verdächtigen und auch gegen solche in Gewahrsam gab, gerade bei Personen, denen eine aktive Teilnahme vorgeworfen wurde (Piloten und Offiziere).

Es werden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Kläger, der sich seit dem Jahr 1997 im Ausland aufhält, bei der Einreise in die Türkei mit den Ereignissen vom 15.7.2016 sowie der juristischen Aufarbeitung des Putschversuches in Verbindung gebracht wird bzw. deswegen in eine Missliebigkeit bei den türkischen Behörden geraten sein könnte.“

Der Bevollmächtigte des Klägers bewertete mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. April 2017 unter Berücksichtigung der täglichen Presseberichte als kritisch. Zutreffend erscheine zumindest, dass die Gefährdungsprognose nicht unter den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes falle. Damit sei durch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes jedenfalls keine Gefährdungsprognose tragfähig zu beurteilen. Vielmehr sei die Gefährdungsprognose auf Grund der täglichen schockierenden Berichte über die Missachtung der Menschenrechte gegenüber den kurdischen Minderheiten zum Leitbild der Beurteilung heranzuziehen. Die Frage 2 sei durch das Auswärtige Amt also nicht so beantwortet, dass es als Behörde derartige Prognosen abgeben könne. Darüber hinaus teile es für die Frage der Verjährung die der Beantwortung der Frage zu Grunde liegende Strafrechtsnormen nicht mit, so dass eine Überprüfung der Angaben nicht erfolgen könne. Hinsichtlich der Strafverfolgung sei die Verjährung eventuell je nach konkretem Vorwurf unterschiedlich zu bewerten. Es komme auf den konkreten Vorwurf und auf die Art der Verjährung an. Sei seitens der Behörde Vollstreckungsverjährung gemeint, was sich aus dem Satz allerdings nicht ergebe, müsste ein Urteil der Einschätzung zu Grunde liegen.

Bei der Beantwortung der Frage 3 sei zu sehen, dass rückkehrende türkische Staatsangehörige oft keinen Kontakt mit der Botschaft aufnähmen. Die Botschaft versäume es mitzuteilen, wie sie grundsätzlich von Misshandlungen Kenntnis erlange. Es sei davon auszugehen, dass die Deutsche Botschaft von den türkischen Behörden nicht über die Behandlung von rückkehrenden türkischen Staatsangehörigen unterrichtet werde. Auf Grund des derzeitigen Geistes der türkischen Gesellschaft müsse auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass auch die Presse nicht mehr über solche Vorfälle schreibe, weil dies zur Folge hätte, dass sie selbst von staatlichen Repressionen betroffen wäre. Bei Frage 4 bestätige das Auswärtige Amt Foltervorwürfe gegen Personen, meine jedoch, dass der Kläger nicht zum betroffenen Personenkreis gehöre. Das Gericht übersehe dabei, dass die Verfolgungsrelevanz nicht ansatzweise mathematisch nachvollziehbaren Regeln unterliege, sondern auf Grund des in der Türkei herrschenden innenpolitischen Ausnahmezustandes bei Verdacht der Zugehörigkeit zu einer politischen gesinnungsmäßigen Grundausrichtung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, die ihrerseits im Verdacht stehe, den Staat teilen zu wollen, wie beispielsweise die Kurden aus dem Nordirak, nicht vorhersehbar sei. Beim Kläger sei zu berücksichtigen, dass er lange im Ausland gewesen sei und in der Bundesrepublik Deutschland politischen Verfolgungsschutz erfahren habe und insbesondere einer Bevölkerungsgruppe zuzuordnen sei, die im konkreten Verdacht stehe, die Türkei dadurch spalten zu wollen, dass ein eigener kurdischer Staat entstehe. Ferner sei zu sehen, dass der Kläger bereits 22 Jahre nicht mehr in der Türkei gewesen sei, dies deshalb, weil er Angst vor politischer Verfolgung habe. Der Kläger, der schließlich aus … stamme, stehe unter Anfangsverdacht politischer Extremität. Dieser Anfangsverdacht erhärte sich durch den langen Auslandsaufenthalt, die Gewährung von politischem Asyl in Deutschland und seine Verfolgung in seinem Heimatland zu einer konkreten Verfolgungswahrscheinlichkeit. Die Lage für den Kläger sei derzeit bei weitem kritischer zu beurteilen als vor fünf oder zehn Jahren. Gerade jetzt sei er im Hinblick auf seine Vita in extremen Maße von konkreter politischer Verfolgung in seinem Heimatland betroffen.

Indem das Auswärtige Amt die Volkszugehörigkeit des Klägers oder gar seine politische Betätigung und Beobachtung durch den türkischen Geheimdienst nicht erwähne, sage dies, dass der Bericht die wesentlichen Punkte nicht berücksichtige und keine Grundlage für die Annahme darstellen könne, dass der Kläger bei einer Rückkehr von politischer Verfolgung nicht betroffen wäre. Dabei sei zu sehen, dass es ja nicht um die Anerkennung als politisch Verfolgter gehe, sondern um den Widerruf einer Anerkennung auf Grund Vorverfolgung. Hierbei seien andere Maßstäbe anzuwenden. Besondere Bedeutung habe hierbei, dass bereits im Jahr 2005 geprüft worden sei, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme des Bescheides in Betracht komme. Dies sei abgelehnt worden. Dieser Umstand führe nun dazu, dass ein Widerruf nur noch nach Ermessen möglich wäre, was unter Berücksichtigung der Lage in der Türkei, der Volkszugehörigkeit des Klägers, seiner extrem langen Auftragsgeschichte in Deutschland mit exilpolitischem Verhalten, seinem früheren asylpolitischen Vorbringen und der gerade erfolgreich geführten Drogentherapie nicht mehr ermessensfehlerfrei erfolgen könne.

Daher sei der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er sei daher aufzuheben.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte und bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a S. 5 AsylG für einen Widerruf der mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 ausgesprochenen Asylanerkennung und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegen, lagen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor.

Das Bundesamt ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen Zwar ist der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 07. Juli 2014 wegen Raubes mit gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahl in 12 Fällen, davon 2 Fälle zugleich mit einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt worden. Dabei belief sich aber die höchste Einzelstrafe auf 2 Jahre und 6 Monate. Für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 8 S. 1, 1. Alt. AsylG ist es jedoch bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich, dass zumindest eine der Einzelstrafen eine wenigstens dreijährige Freiheitsstrafe ist (BeckOK AuslR/Koch, 18. Ed. 15.8.2016, AufenthG § 60 Rn. 54).

Auch hat das Bundesamt nicht nach § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.

Im Übrigen würde es zur Verwirklichung des § 60 Abs. 8 S. 1, 1. Alt. AsylG an einer vom Kläger ausgehenden konkreten, ernsthaft drohenden Gefahr für Allgemeinheit fehlen. Die diesbezüglich anzustellende Prognose hat auch die zwischenzeitlich eingetretenen zu Gunsten des Ausländers sprechenden Umstände, wie eine Strafaussetzung auf Bewährung oder eine positive Sozialisation nach Vollzug einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigen (BeckOK AuslR, a.a.O., AufenthG § 60 Rn. 5). Hierzu hat das Landgericht … im Urteil vom 07. Juli 2014 bzgl. des Klägers im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StPO gegeben sind, festgestellt, dass aufgrund der Taten der letzten Jahre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass auch in Zukunft ein Hang des Klägers, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, dazu führen werde, dass dieser erhebliche rechtswidrige Straftaten begehe, dass aber bei dem Kläger eine hinreichend konkrete Aussicht bestünde, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgingen, da der Kläger ausreichend therapiemotiviert sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen fehlt es nach Auffassung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt an einer ernsthaft drohenden Gefahr für die Allgemeinheit.

2. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (seinerzeit Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigten oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Norm knüpft ihrem Wortlaut nach an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) an. Auf die nach altem Recht getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist sie entsprechend anzuwenden (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 16.11.2017 – 4 LB 30/14, juris Rn. 22).

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine entscheidungserhebliche Änderung vorliegt, ist der Vergleich der dem Ausgangsbescheid zugrunde gelegten Tatsachenlage – unabhängig davon, ob diese den wahren Tatsachen entsprach – mit derjenigen zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Widerruf (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 16.11.2017, a.a.O., Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 22.11.2011 – 10 C 29/10 –, juris Rn. 19).

Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG sind unionsrechtskonform auszulegen, da der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl EU Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt hat. Bei der Prüfung des Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedsstaat in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG hat der EuGH weiter konkretisiert.

Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben (EuGH, U.v. 02.03.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. -, NVwZ 2010, 505). Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Veränderungen im Heimatland sind nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BVerwG, U.v. 1.3.2012, a.a.O. Rn. 11 f.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 16.11.2017, a.a.O., Rn. 26 ff.; VGH Bad.-Württ. U.v. 27.08.2013, - A 12 S 561/13 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 13.3.2017 – A 6 K 661/16, juris Rn. 21).

3. Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2015 als rechtswidrig.

a) Einem Widerruf würde dabei nicht bereits die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1999, Az. A 3 K 14223/97, entgegenstehen. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert - sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft - (stRspr; vgl. BVerwG U.v 23.11.1999 - 9 C 16.99, BVerwGE 110, 111; U.v. 24.11.1998 - 9 C 53.97, BVerwGE 108, 30; U.v. 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; U.v. 4.6.1970 - 2 C 39.68, BVerwGE 35, 234; B.v. 18.3.1982 - 1 WB 41.81. BVerwGE 73, 348; U.v. 30.8.1962 - 1 C 161.58, BVerwGE 14, 359).

Zwar kann nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lassen (BVerwG, B.v. 3.11.1993 - 4 NB 33.93, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66 = NVwZRR 1994, 236; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 72). Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO weitgehend leer. Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (BVerwG, U.v. 18.9.2001, a.a.O.; U.v. 8.12.1992, a.a.O.; U.v. 23.11.1999, a.a.O.; B.v. 3.11.1993, a.a.O.; U.v. 4.6.1970, a.a.O.). Dies ist jedenfalls im Asylrecht dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (VG Freiburg (Breisgau), U.v. 13.3.2017 a.a.O., juris Rn 22; VG Ansbach U.v. 10.3.2009 – AN 1 K 08.30328).

b) Allerdings fehlt es vorliegend an einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Sachlage im Verhältnis zu den dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zugrunde gelegten Tatsachen.

Dahinstehen kann, ob dem Kläger aufgrund seiner damaligen Aktivitäten für die PKK/HADEP bei einer Rückkehr in die Türkei eine Strafverfolgung droht, ob insoweit von einer Verjährung auszugehen ist bzw. ob das Amnestiegesetz 4616 vom 21. Dezember 2000 für vor dem 23. April 1999 begangene Straftaten noch Anwendung findet, da beachtlich wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass der Kläger weiterhin wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK/HADEP in den Computersystemen der Sicherheitsbehörden in der Türkei gespeichert ist.

Vermerke über strafrechtliche Vorwürfe bleiben bei den türkischen Behörden u.U. über mehrere Jahrzehnte bestehen. Kamil Taylan hatte im Jahr 2013 die Möglichkeit, während eines Interviews mit einem Verantwortlichen bei der Polizei in einer südöstlichen Provinz die Einträge zu seinem Namen im Computersystem der Sicherheitskräfte in Augenschein zu nehmen. Dort waren noch die Ermittlungsverfahren aus den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts verzeichnet (Taylan, Auskunft vom 15. Dezember 2015 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 5 – 6). Im Übrigen existiert keine Möglichkeit, Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob eine Registrierung mittlerweile beseitigt ist. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18. Dezember 2004 dürfen keine Suchvermerke mehr in das Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 19. Februar 2017, S. 29).

Da demnach davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger weiterhin in den Computersystemen erfasst ist, muss er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei der Einreise festgenommen zu werden.

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 19. Februar 2017, S. 29 – 30; Auskunft vom 9. Mai 2017 an das VG Karlsruhe – A 10 K 3981/16 –, S. 1). Die Sicherheitsbehörden haben über die bei ihnen installierten Terminals Zugriff auf sämtliche sicherheitsrelevanten Daten der einreisenden Person, insbesondere zu abgeschlossenen oder laufenden Ermittlungsverfahren. Ein türkischer Staatsangehöriger, der jahrzehntelang ohne einen gültigen türkischen Pass im Ausland gelebt hat, fällt den Grenzbeamten mit Sicherheit auf. Schon anhand seines Geburtsortes, …, wäre der Kläger in diesem Verfahren eindeutig als Kurde zu identifizieren. Eine Differenzierung zwischen PKK-Anhängern, Sympathisanten, Mitglieder und keiner Organisation zugehörigen kurdischen Bürgern wird in der Türkei schon lange nicht mehr gemacht (Taylan, Auskunft vom 15. Dezember 2015 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 5, 7 f.). Es ist davon auszugehen, dass Personen, aus deren Papieren zu schließen ist, dass sie im Ausland um Asyl nachgesucht haben, besonders überprüft werden. Das kann eine Anfrage bei der Polizei des Heimatortes umfassen und kann bedeuten, dass diese Person vorübergehend festgenommen wird, bis die entsprechende Auskunft vorliegt (Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 1). Nach Auskunft verschiedener Kontaktpersonen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurden die Einreisekontrollen nach dem Putschversuch für alle einreisenden Personen verschärft. Dies gelte auch für kurdische Personen. Es habe schon vor dem Putschversuch Kontrollen bei der Einreise gegeben. Allerdings würden die Behörden heute über mehr Listen mit Namen von gesuchten Personen verfügen. Auf diesen Listen seien Personen vermerkt, welche angebliche Verbindungen zur Gülen-Bewegung, zur PKK oder zu einer anderen aus Sicht der Behörden terroristischen Organisation hätten. Diese Personen würden weiteren Kontrollen unterzogen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei, S. 1 – 2). Welche Folgen dies für den Kläger haben kann, zeigt etwa ein Vorfall im Februar 2015, als einige Personen bei der Einreise in die Türkei festgenommen wurden, weil sie von den Grenzkontrolleuren als PKK-Kämpfer identifiziert wurden (Taylan, Auskunft vom 15. Dezember 2015 an das VG Karlsruhe – A 7 K 2542/14 –, S. 7). Eine mutmaßliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Verhaftungen erfolgen zum Teil willkürlich und Personen werden aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus geraten zudem auch Personen, die nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehen. Behörden rufen zu Denunziationen von PKK-Sympathisierenden auf. Eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK kann das Risiko einer erneuten Verhaftung erhöhen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Gefährdungsprofile, Update, 19. Mai 2017, S. 12 – 13).

Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt (Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 29). Diese Einschätzung ist allerdings nur bedingt aussagekräftig, da sich den Angaben nicht entnehmen lässt, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen waren, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 16.11.2017, a.a.O., Rn. 34 ff.; OVG Münster, U.v. 27.5.2016 – 9 A 653/11.A –, juris Rn. 136, OVG Lüneburg, U.v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 39). Deshalb ist allgemein auf die Situation von Inhaftierten abzustellen, denen eine gegenwärtige oder frühere Verbindung zur PKK zugeschrieben wird. So beruft sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. September 2017 (Az. 1 VR 7/17 –, juris Rn. 53 f) auf eine Auskunft von Amnesty International vom 29. August 2017, wonach besonders häufig Personen, die der Unterstützung der PKK bezichtigt werden, sowie Personen, die der Beteiligung am Putschversuch im letzten Jahr beschuldigt werden, von Folter betroffen sein sollen.

Das Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus: Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen weiterhin stattfinden, insbesondere an Personen in Polizeigewahrsam, jedoch nicht am Ort der Verhaftung, sondern an anderen Orten, wo ein Nachweis schwieriger zu dokumentieren ist. Die Schwächung der Schutzmaßnahmen gegen den Missbrauch in der Haft nach der Verhängung des Ausnahmezustands nach dem Putschversuch wurde von zunehmenden Berichten über Folter und Misshandlungen in der Polizeigewalt begleitet, wie das Schlagen und Entkleiden von Inhaftierten, die Anwendung lang anhaltender Stresspositionen sowie die Androhung von Vergewaltigung. Betroffen von besagten Misshandlungen waren nicht nur Angehörige des Militärs und der Polizei, die im Zusammenhang mit dem Staatsstreich verhaftet wurden, sondern auch kurdische Gefangene im Südosten des Landes. Angehörige der Strafverfolgungsbehörden wenden die Notverordnungen nicht nur auf Personen an, die verdächtigt werden, sich am Putschversuch beteiligt zu haben, sondern auch auf Gefangene, die angeblich Verbindungen zu bewaffneten kurdischen oder linken Gruppierungen haben. Auch diesen Menschen wird jeder Schutz vor Folter und anderer unberechtigter Verfolgung entzogen. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter, Nils Melzer, berichtete Anfang Dezember 2016 von seinen Vorortbeobachtungen. Er und sein Team trafen auf zahlreiche Berichte über Folter und andere Formen von Misshandlungen von Insassen, die der Mitgliedschaft bei der PKK verdächtigt wurden. Die meisten Berichte zu Misshandlungen bezogen sich auf den Polizeigewahrsam und die dortigen Verhöre (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, 7. Februar 2017, S. 40 – 41; Lage der Kurden – insbesondere der Haftbedingungen, 9. Februar 2017, S. 2). In den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe heißt es: Seit der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 haben Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stark zugenommen, darunter auch von Personen, die wegen angeblicher Verbindungen zur PKK beschuldigt wurden. Eine mutmaßliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Verhaftungen erfolgen zum Teil willkürlich und Personen werden aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus geraten zudem auch Personen, die nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehen. Behörden rufen zu Denunziationen von PKK-Sympathisierenden auf. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete können keine fairen Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Nach Angaben von verschiedenen Kontaktpersonen kann eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK das Risiko einer erneuten Verhaftung erhöhen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Aktuelle Situation, Update, 19. Mai 2017, S. 13; Türkei, Gefährdungsprofile, Update, 19. Mai 2017, S. 12 – 13).

Die Einschätzung, dass eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bei Personen bestehen kann, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer der PKK angesehen werden, deckt sich mit der jüngeren Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 16.11.2017, a.a.O.; OVG Lüneburg, U.v. 31.5.2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 37; OVG Bautzen, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A –, juris Rn. 34; VGH Mannheim, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 –, juris Rn. 31; OVG Münster, U.v. 2.7.2013 – 8 A 2632/06.A –, juris Rn. 104; zu allem vgl. OVG Scheswig, U.v. 16.11.2017, a.a.O., juris Rn. 30 ff.).

Der Kläger muss befürchten, im Gewahrsam der türkischen Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt zu werden. Insoweit hat sich die zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Türkei bestehende Lage gegenüber der in der Entscheidung des VG Stuttgart vom 29. Oktober 1999 (Az. A 3 K 14223/97) zugrunde gelegten Situation, wonach der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise (1997) jederzeit eine politischen Verfolgung wegen seines Mitgliedschaft in der HADEP befürchten musste, nicht erheblich und dauerhaft geändert. Die auf den seit 1999 umgesetzten Reformprozess gestützte positive Prognose (VG Freiburg, U.v. 16.3.2017 a.a.O., juris Rn. 24 unter Verweis auf den VGH Mannheim, U.v. 27.8.2013 a.a.O.; BayVGH, U.v. 27.4.2012 – 9 B 08.30203 -, juris), die auch dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegt, kann spätestens seit dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund des damit einhergehenden Ausnahmezustands nicht mehr aufrechterhalten werden. Auch wenn der Ausnahmezustand mit Wirkung zum 19. Juli 2018 geendet hat, sind durch ein am 25. Juli 2018 verabschiedetes Sicherheitsgesetz Befugnisse der Sicherheitsbehörden aus dem Ausnahmezustand in normales Recht überführt worden (http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-verabschiedet-neues-anti-terror-gesetz-a-1220210.html).

Der Umstand, dass seit der Ausreise des Klägers aus der Türkei ein verhältnismäßig langer Zeitraum vergangen ist (etwa 21 Jahre), lässt die beachtliche Verfolgungsgefahr nicht entfallen. In den vorliegenden Auskünften heißt es teilweise, die Länge eines Auslandsaufenthaltes sei aus der Sicht der türkischen Behörden nicht entscheidend (Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der Länderanalyse vom 17. Februar 2017 zur Türkei, S. 3; ähnlich Taylan, Auskunft vom 13. Januar 2017 an das VG Karlsruhe – A 10 K 3981/16 –, S. 21 f.). Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Erfahrungen fehlen (Amnesty International, Auskunft vom 9. März 2017 an das VG Karlsruhe – A 10 K 3981/16 –, S. 1). Der bloße Zeitablauf lässt es demnach einerseits nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Gefahr politischer Verfolgung geringer geworden ist. Andererseits reicht dies mangels konkreter und belastbarer Indizien nicht aus, um bei der erforderlichen qualifizierenden Betrachtung eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 16.11.2017, a.a.O., Rn. 36).

Da nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in vollem Umfang auszuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 16/11/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 4. Februar 2014 geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2011 wird
published on 19/09/2017 00:00

Gründe I 1 Der Antragsteller, ein in Deutschland geborener und aufgewachsener 21-jähriger türki
published on 16/03/2017 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.02.2016 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der 1955 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der mit Bescheid vom 15.02.1994 getroffenen Fes
published on 27/05/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2011, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert. Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es".

(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.