Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2015 - AN 1 K 15.00797


Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 15.00797
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt ... Rechtsamt
vertreten durch die Oberbürgermeisterin ...
- Beklagte -
wegen Urlaubsgewährung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Einzelrichter ..., Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. August 2015 am 25. August 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am ... 1951 geborene Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass ihm (weitere) 11 Urlaubstage angesparten Urlaubs aus dem Jahr 2011 zustehen.
Der Kläger steht als Beamter im Dienste der Beklagten (BesGr A 11). Am
Der Antrag wurde von der Beklagten am
Der Kläger erlitt am
Für den Zeitraum vom
Vom
Mit Korrekturblatt vom
Unter dem
Während des Urlaubs sei er erkrankt und habe sich am
Nach dem Arztbesuch am
Er bitte dies schriftlich zu begründen. Ein Einbringen des Urlaubs bis
Außerdem hätte er erwartet, dass eine entsprechende Benachrichtigung rechtzeitig schriftlich oder vorab auch telefonisch durch das Personalamt erfolgt und der Betroffene nicht erst dann über Dritte in Kenntnis gesetzt wird, wenn der Urlaub schon bis auf drei Resttage verbraucht sei. Im Übrigen habe zwischen der Urlaubsbeantragung und der telefonischen Mitteilung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten gelegen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom
In der Verfügung vom 15. Mai 2012
Mit Korrekturblatt vom
Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle Urlaub, welcher wegen Krankheit nicht eingebracht werden kann, bereits 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden sei. Somit wäre nach Rechtsprechung des EuGH der Urlaub bereits zum 31. März 2013 verfallen. Es werde davon ausgegangen, dass es in einem Zeitraum von drei Jahren durchaus Möglichkeiten gegeben hätte, den Urlaub fristgerecht einzubringen.
Eine Unterrichtung seitens des Personalamtes hätte unterbleiben können, da der Kläger in der Zeit vom
Die Bevollmächtigten des Klägers traten mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.008,57 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Ferner wurde beantragt, Gelegenheit zur Sicherheitsleistung entsprechend der Grundregel in § 108 ZPO zu geben, sowie anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung für den Fall der Vollstreckung eine Geldforderung nur in Höhe des jeweilig beizutreibenden Betrages ist.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach der Urlaubsverordnung und der Rechtsprechung des EuGH zu.
Nach der Rechtsprechung des EuGH könne ein Erholungsurlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, dann verfallen, wenn eine entsprechende arbeitsvertragliche oder tarifliche Verfallsklausel gilt. Der EuGH billige insofern Verfallsfristen von 15 Monaten.
Aus der Urlaubsverordnung ergebe sich, dass Erholungsurlaub angespart werden kann, der dann spätestens bis zum Ablauf eines dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen ist (§ 11 UrlV). Der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2011, den der Kläger angespart habe, wäre daher zunächst bis 31. Dezember 2014 einzubringen gewesen. Dies sei dem Kläger wegen der Dienstunfähigkeit unstreitig nicht möglich gewesen.
§ 10 Abs. 1 der Urlaubsverordnung regele das Einbringen des Erholungsurlaubs. Dieser könne bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten werden. Diese Frist könne sogar noch angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zuließen. Für den Fall der Dienstunfähigkeit regele § 10 Abs. 1 Satz 4 der Urlaubsverordnung konkret, dass der Urlaub bis 31. März des übernächsten Jahres noch eingebracht werden kann. Im Falle des Klägers wäre dies der 31. März 2016. Damit sei deutlich, dass die elf Tage Erholungsurlaub, die der Kläger im Kalenderjahr 2014 nicht mehr habe nehmen können, nicht verfallen seien. Sie seien daher entsprechend zu vergüten.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Frist zur Einbringung des Urlaubs aus dem Jahr 2011 sei mit Ablauf des
Mit der Leiterin des Liegenschaftsamtes, der Vorgesetzten des Klägers, sei telefonisch vereinbart worden, dass diese den Kläger über den Verfall des Urlaubs aus 2011 bei nächster Gelegenheit unterrichte. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle der gesetzliche Urlaub, welcher wegen Krankheit nicht eingebracht werden könne, 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums. Da der Kläger bereits 19 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 eingebracht habe, wäre nur noch ein Tag Erholungsurlaub abzugelten. Da der Bezugszeitraum das Urlaubsjahr 2011 sei, sei der Urlaub aber bereits mit Ablauf des 31. März 2013 verfallen und eine Abgeltung somit nicht möglich.
Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom
Der Kläger habe den Urlaub jedenfalls ordnungsgemäß im Kalenderjahr 2014 beantragt und auch im Kalenderjahr 2014 angetreten. Die Beklagte habe diesen Urlaub und damit auch die Übertragung ins Kalenderjahr 2015 hinein stillschweigend genehmigt.
§ 11 UrlV regele nicht den Fall, dass der Beamte den angesparten Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vollständig einbringen konnte. Eine Verfallsregel für diese Fallkonstellation gebe es nicht.
Um diese Regelungslücke zu schließen, sei daher auf § 10 Abs. 1 UrlV zurückzugreifen. Auch der angesparte Erholungsurlaub bleibe Erholungsurlaub. Danach könne der Urlaub noch bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV). Selbst diese Frist könne noch angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zuließen. Zu den dienstlichen Belangen zähle auch die Dienstunfähigkeit des Beamten, wie § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV klarstelle. Die Frist zur Einbringung des Erholungsurlaubs sei bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs wegen einer Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich sei.
Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle der gesetzliche Urlaub nicht einfach 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums. Vielmehr habe der EuGH klargestellt, dass eine tarifvertragliche Regelung, die einen Verfall 15 Monate nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums vorsehe, den Bestimmungen des europäischen Rechts nicht widerspreche. Eine Verfallsklausel für den Fall der Dienstunfähigkeit stelle § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV dar. Übertragen auf angesparten Urlaub bedeute diese Regelung, dass der Urlaub des Klägers erst zum 31. März 2016 verfallen würde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bevollmächtigte des Klägers,
festzustellen, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2011 noch elf Tage angesparter Erholungsurlaub zustehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Der Übergang von der allgemeinen Leistungsklage zur Feststellungsklage stellt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar (Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 9 zu § 91).
Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dem Kläger stehe aus dem Kalenderjahr 2011 kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zu, da elf Tage des angesparten Erholungsurlaubs nicht fristgerecht eingebracht worden seien.
§ 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen.
Zwar ist über die Gewährung bzw. Versagung eines geltend gemachten Urlaubsanspruchs durch Verwaltungsakt zu entscheiden (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 45 zu Art. 93 BayBG; Sembdner, Der Erholungsurlaub der Beamten, Richter und Soldaten, PersV 1971, 124). Der Kläger hätte demnach die vorliegend streitige Frage des Erlöschens des Urlaubsanspruchs im Rahmen einer Verpflichtungsklage nach Ablehnung eines konkreten Urlaubsantrags zur Einbringung des Resturlaubs aus dem Jahr 2011 klären lassen können. Zu der Frage, ob der Urlaubsanspruch aus 2011 erloschen ist, ist auch kein (feststellender) Verwaltungsakt ergangen. Die Schreiben der Beklagten vom 4. März 2015 und vom 29. April 2015 erläutern zwar deren Rechtsauffassung, stellen aber - wie insbesondere die fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen zeigen - nach ihrem objektiven Erklärungswert aus dem Empfängerhorizont (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, Rn. 20 zu § 35) keine anfechtbaren Verwaltungsakte dar und wurden vom Kläger bzw. dessem Bevollmächtigten auch nicht als solche angesehen, da der Kläger anderenfalls eine Anfechtungsklage auf Aufhebung des entsprechenden, ihn belastenden Verwaltungsaktes erhoben hätte.
Die angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage greift aber in Verfahren gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden (str. vgl. BayVGH, Urteil vom 24.5.2012 - 12 B 10.2741; BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - 3 C 8/95, BayVBl. 1997, 90 m. w. N.). Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000 - 7 C 3/00, BVerwGE 111, 306). Grundlage dieses von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes ist aber die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird. Das setzt voraus, dass die erstrebte Feststellung, wird sie antragsgemäß getroffen, typischerweise geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen.
Dies ist vorliegend der Fall, da über eine Feststellungsklage die allein streitige Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte (Rest-)Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 (in Höhe von elf Tagen) besteht, geklärt werden kann.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungsklage, aber auch bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage am
§ 11 UrlV bestimmt sowohl in der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Urlaubsansparung als auch in den nachfolgenden gültigen Fassungen der Bayerischen Urlaubsverordnung vom
Auch die Genehmigung der vom Kläger beantragten Ansparung von 15 Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr 2011 vom
Der vom
Entgegen der Auffassung des Klägers finden § 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UrlV für die Einbringung des Erholungsurlaubs vorliegend keine Anwendung, da § 11 UrlV insoweit eine abschließende Sonderregelung enthält.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidungen vom 22.11.2011 - C-214/10 und vom 3.5.2012
Der Freistaat Bayern hat auf die genannte Entscheidung zunächst durch Erlass des Rundschreibens
Die Rechtsprechung des EuGH wurde zum 1. August 2014 durch Einfügung des § 10 Abs. 1 Satz 4 in die Bayerische Urlaubsverordnung umgesetzt. Danach ist die Einbringungsfrist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich ist.
Die lediglich zeitlich befristete Möglichkeit der Verlängerung der Einbringungsfrist trägt dem vom EuGH hervorgehobenen Gesichtspunkt Rechnung, dass dem Zweck des Erholungsurlaubs nach einer langen Zeit (gemäß EuGH 15 bzw. 18 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres) nicht mehr entsprochen werden kann.
Hiervon abweichend hat der Landesverordnungsgeber in 11 UrlV über den genannten Zeitraum von 15 bzw. 18 Monaten hinaus die (teilweise) Ansparung des Erholungsurlaubs für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ermöglicht. Da nach Ablauf von drei Jahren dem Zweck des Erholungsurlaubs noch weniger Rechnung getragen wird als nach Ablauf des oben bezeichneten Zeitraums, der den Verfall des „regulären“ Erholungsurlaubs (§ 10 Abs. 1 UrlV) zur Folge hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesverordnungsgeber in § 11 UrlV zwingend vorgegeben hat, dass der angesparte Urlaub bis spätestens zum Ablauf des dritten Jahres, das auf das Urlaubsjahr folgt, einzubringen, also nicht nur anzutreten ist.
Würde man im Rahmen des § 11 UrlV die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 UrlV entsprechend anwenden, so hätte dies zur Folge, dass angesparter Erholungsurlaub im äußersten Fall bis 51 Monate (3 Jahre + 15 Monate) nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres eingebracht werden könnte, was mit dem Zweck der (zeitnahen) Gewährung des Erholungsurlaubs nicht zu vereinbaren wäre.
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Belehrungs-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Dienstherrn herleiten. Es besteht keine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Belehrungspflicht des Dienstherrn über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind (BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die zumutbar vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer verschaffen kann, z. B. durch eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle.
Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, so z. B. bei einer ausdrücklichen Bitte des Beamten um Auskunft, bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1980 - 6 C 34.78, ZBR 1981, 65; BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - 2 C 10.96, BVerwGE 104, 55; BayVGH, Beschluss vom 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411, juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Rn. 180 zu § 45 BeamtStG m. w. N.). Erfolgt eine Belehrung bzw. ist eine solche geboten, fordert die Fürsorgepflicht, über Rechte und Pflichten inhaltlich richtig zu belehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1966 - II C 124.64
Vorliegend wurde der Kläger bereits mit der Genehmigung der Urlaubsansparung am
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.008,57 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.
Burgdorf
-//
Gericht: VG Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 15.00797
Sachgebiets-Nr.:1330
Rechtsquellen:
§§ 10 Abs. 1, 11 UrlV
Hauptpunkte:
Verfall angesparten Erholungsurlaubs
Leitsätze:
--
veröffentlicht in:
--
rechtskräftig:
_________________________________________________________________________
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(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass
- 1.
die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder - 2.
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.