Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Jan. 2015 - AN 1 K 14.00902
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1959 geborene Kläger steht als Beamter (Regierungshauptsekretär, BesGr A 8) beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., im Dienste des Beklagten.
Der Kläger ist seit ... verheiratet und Vater von drei Kindern:
- ..., geboren am ... 1989,
- ..., geboren am ... 1990,
- ..., geboren am ... 1995.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Nachzahlung des erhöhten Familienzuschlags für sein drittes Kind für den Zeitraum vom
Der Kläger war vom ... 1990 bis zum ... 1992 Beamter auf Widerruf (Ableistung des Vorbereitungsdienstes) bei der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion in ... Vom ...1992 bis ...1993 war er als Regierungsassistent (Beamtenverhältnis auf Probe) bei derselben Behörde tätig. Seit dem ...1993 war der Kläger als Beamter auf Lebenszeit bei der Bezirksfinanzdirektion ... (seit 1.8.2005: Landesamt für Finanzen, Dienststelle ...) tätig.
Am
Unter „Antragsgründe“ gab der Kläger an:
„Geburt des dritten Kindes, Termin ...
Antrag auf Kindergelderhöhung“
Mit Schreiben vom
Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil aus dem Jahr 1990 die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von verheirateten Beamten mit mehr als zwei Kindern beanstandet. Mit Entscheidung aus dem Jahr 1998 sei dies bestätigt und festgelegt worden, dass eine gesetzliche Regelung bis zum 31. Dezember 1999 zu erfolgen habe. Dem sei mit Art. 9 BBVAnpG vom 19. November 1999 entsprochen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe am 28. Juni 2001 entschieden, dass die Voraussetzungen des Art. 9 BBVAnpG vom 19. November 1999 bereits vorlägen, wenn der Beamte zum Ausdruck gebracht habe, dass die gewährte Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Anteil zu niedrig sei (keine Formerfordernisse).
Darüber hinaus habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom
Insoweit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er seine Besoldung im Hinblick auf kinderbezogene Anteile für zu niedrig halte. Ebenso habe er im Jahr 1990 schriftlich beim Wehrbereichsgebührenamt einen Antrag gestellt.
Mit Bescheid vom
Das BBVAnpG 99 sehe eine allgemeine Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 98/91 erst ab dem
Eine weitergehende allgemeine Rückwirkung habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Sie sei auch vom Bundesverfassungsgericht nicht angeordnet worden, obwohl das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 22. März 1990 eine langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern festgestellt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch entschieden, dass Ansprüche hieraus nur diejenigen hätten, die ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht hätten.
Für den Zeitraum vom
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem
Der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2002 einen entsprechenden Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt, der sich eindeutig unter die gesetzliche Regelung nach § 9 Abs. 1 BBVAnpG 99 bzw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Der Kläger legte mit Schreiben vom
Das Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben der Bezirksfinanzdirektion ... vom 19. März 2003 ruhend gestellt. Nach einer endgültigen Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen erhalte der Kläger unaufgefordert Bescheid.
Mit Schreiben vom
Zur Begründung führte der Kläger aus, strittig seien noch die Fälle von Beamten, die unter Verweis auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 (Az. 23-P 1058-44/103-81597) und eine nahezu gleichlautende Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 28. Januar 1991 (Az. P 1058-12/ST12) bzw. anderweitige gleichlautende Veröffentlichungen sich nicht gegen die zu niedrige Besoldung gewandt hätten und ausgeführt hätten, dass sie im Vertrauen auf die oben genannten Schreiben davon ausgegangen seien, in den Genuss von Nachzahlungsbeträgen zu kommen, ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen.
In zwei Musterverfahren (Az. 3 B 02.3061 und 3 B 03.1481) habe nunmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem richterlichen Hinweis vom 8. Juni 2005 die Auffassung vertreten, dass eine maßgebliche Voraussetzung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 BBVAnpG 1999, nämlich die rechtzeitige Geltendmachung, zwar nicht vorliege, dieses rechtliche Hindernis aber durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG ausräumbar sei.
Aufgrund dieser Hinweise, von denen der Kläger durch die Berichterstattung in den BBB-Nachrichten 7/2005 am 11. Juli 2005 erfahren habe, beantrage er vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und mache die Nachzahlungsansprüche nochmals geltend.
Zur Begründung seines Nachzahlungsbegehrens werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Antrag vom 15. Dezember 2002 verwiesen.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machte der Kläger keine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann er von den von ihm zitierten Schreiben vom 21. Dezember 1990 bzw. 28. Januar 1991 Kenntnis erlangt haben will. Die in dem vom Kläger verwendeten Musterschreiben hierfür vorgesehenen Textpassagen wurden vom Kläger nicht ausgefüllt.
Das Landesamt für Finanzen teilte dem Kläger unter dem 28. Juli 2006 mit, Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 regle materielle anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzungen, mithin keine gesetzliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme deshalb nicht in Betracht. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der eine andere Auffassung vertrete, seien noch nicht rechtskräftig.
Im Falle des Klägers scheitere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber auch aus tatsächlichen Gründen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990, der Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 28. Januar 1991 bzw. der entsprechenden Veröffentlichung in den BBB-Nachrichten seine Ansprüche nicht vor dem 31. Dezember 1998 geltend gemacht habe. Der Kläger habe bisher keine Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht. Der Sachvortrag, das FMS vom 21. Dezember 1990 bzw. die OFD-Verfügung vom 28. Januar 1991 seien ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch oder Klage eingelegt habe, werde nicht mit konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen untermauert.
Darüber hinaus spreche der äußere Geschehensablauf gegen das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen. Mit der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Regelung des Art. 14 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts habe der Bundesgesetzgeber die Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 gezogen. Die Regelung habe sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 bezogen und nur Kläger und Widerspruchsführer erfasst, die ihren Anspruch zeitnah geltend gemacht hätten. Damit sei klar gewesen, dass der Bundesgesetzgeber damals für den Zeitraum ab 1990 keine Korrektur für erforderlich gehalten habe.
Mit Art. 9 BBVAnpG 99 habe der Bundesgesetzgeber zu erkennen gegeben, dass eine rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Besoldungsrechtslage nur für solche Beamte in Betracht komme, die rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht hätten. Der Bayerische Beamtenbund habe über dieses Gesetz in den BBB-Nachrichten mehrfach umfassend informiert.
Die Aussagen im FMS vom 21. Dezember 1990 bzw. in der korrespondierenden OFD-Verfügung vom 28. Januar 1991 seien aufgrund der genannten gesetzlichen Regelungen offensichtlich überholt gewesen. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte es daher für einen Beamten, der tatsächlich auf das FMS oder die OFD-Verfügung vertraut habe, nahegelegen, Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn geltend zu machen.
Der Kläger habe trotz der dargestellten Entwicklung erstmals mit Schreiben vom 11. Juli 2005, also mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten des BBVAnpG 99, Ansprüche auf Nachzahlung nach dieser Regelung geltend gemacht. Es sei nicht plausibel, warum der Kläger trotz dieses äußeren Geschehensablaufs bis zur Antragstellung untätig geblieben sei.
Da der Kläger Ansprüche nach Art. 9 BBVAnpG 99 erstmals im Jahre 2005 geltend gemacht habe, stünde im Übrigen auch die Einrede der Verjährung im Raum (§§ 197, 201 BGB a. F. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).
Unter dem 17. August 2006 zeigten sich die Bevollmächtigten des Klägers an und führten mit weiterem Schreiben vom 14. September 2006 aus, dem Kläger sei die Verfügung der Oberfinanzdirektion vom 28. Januar 1991 bekannt gewesen. Hierzu werde auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Klägers verwiesen. Über diese Verfügung sei im Kollegenkreis wiederholt und eingehend gesprochen worden, da von der Regelung viele Beamte betroffen gewesen seien.
Dies könne gegebenenfalls auch durch Angabe von Zeugen belegt werden. Zudem sei im Rahmen des Schreibens der OFD vom 28. Januar 1991 verfügt worden, dass die Regelung allen Beamten in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden solle. Es sei insoweit davon auszugehen, dass auch der Kläger im Rahmen eines Umlaufs von der Verfügung Kenntnis erlangt habe. Eine entsprechende Umlaufliste sei bei der Dienststelle einzusehen.
Mit Schreiben vom 6. November 1992 und damit kurz nach der Geburt des zweiten Kindes habe sich der Kläger bei der Besoldungsstelle erkundigt, ob eine Erhöhung der Alimentation erfolge. Dies sei telefonisch von der zuständigen Sachbearbeiterin verneint worden mit dem Hinweis, dass aufgrund der Verfügung der OFD keine Anträge zu stellen seien und diese Regelung ohnehin erst für Beamte mit drei oder mehr Kindern einschlägig sei.
Unmittelbar nach der Geburt des dritten Kindes am ... 1995 habe sich der Kläger erneut an die Besoldungsstelle gewandt, um sich über den Verlauf des Verfahrens auf erhöhte Alimentation zu informieren. Dort sei ihm durch die zuständige Sachbearbeiterin, Frau ..., erneut mitgeteilt worden, dass eine Antragstellung nicht erforderlich sei. Daraufhin habe der Kläger von einer weiteren Antragstellung abgesehen.
Der Kläger habe bereits im Jahr 1990 schriftlich einen Antrag beim Wehrbereichsgebührenamt auf angemessene Besoldung gestellt. Damit sei er im Zeitraum zwischen 1988 und 1998 durch Geltendmachung des Anspruchs tätig geworden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation sei als „Widerspruch“ schon zu werten, wenn der Beamte in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht habe, dass er die ihm gewährte Besoldung auf den kinderbezogenen Anteil für zu niedrig und als rechtswidrig erachtet habe. Durch die Schreiben an das Wehrbereichsgebührnisamt im Jahr 1990 und an die Besoldungsstelle im Jahr 1992 sowie die Gespräche mit Frau ... habe der Kläger eben dies zum Ausdruck gebracht. Ferner sei im Jahr 2002 explizit ein Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt worden.
Dem genannten Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers war in Kopie ein (nicht in der Besoldungsakte befindliches) Schreiben des Klägers vom 6. November 1992 beigefügt, in welchem der Kläger der Bezirksfinanzdirektion ... seine neue Bankverbindung mitteilte. Das Schreiben enthält folgenden Zusatz:
„Frage: Kindergeld-Zuschlag (Erhöhung) od. Alimentation?“.
Eine von den Bevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren unter dem 30. September 2014 übermittelte weitere Kopie des Schreibens vom 6. November 1992 enthält demgegenüber noch folgenden handschriftlichen Zusatz:
„Antrag: Alimentation wann“.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, den Bevollmächtigten des Klägers mit, die endgültige Entscheidung über den Antrag werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Sollte sich die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ergeben, werde dagegen die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Dies gelte jedoch nur insoweit, als die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt waren.
Mit Bescheid vom 16. April 2014 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, den Widerspruch des Klägers zurück. Zugleich wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Das Schreiben vom 11. Juli 2005 werde mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48/00) als Widerspruch im Sinne des § 126 Abs. 3 BRRG behandelt.
Es bestehe kein Anspruch auf Nachzahlung nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99, da der Anspruch nicht innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998, sondern erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2002 bzw. zum Zeitpunkt des Widereinsetzungsantrags geltend gemacht worden sei. Das Landesamt für Finanzen sei nicht aus Gründen von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die verspätete Antragstellung zu berufen, weil der in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 genannte Zeitraum nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 genannten Zeitraums komme nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteilen
Im Übrigen berufe sich der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2002 lediglich auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990, so dass davon auszugehen sei, dass ihm die Verfügung der OFD vom 28. Januar 1991 nicht bekannt gewesen sei. Laut Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Juli 2005 habe er von diesem Schreiben gerade nicht im Umlaufverfahren an der Dienststelle Kenntnis erhalten, sondern durch allgemeine Veröffentlichungen des BBB. Da das dritte Kind des Klägers erst im Jahr 1995 geboren worden sei, mangele es in jedem Fall an der zeitnahen Geltendmachung.
Der Widerspruchsbescheid wurde nach Angaben des Beklagten am 23. April 2014 mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Mai 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach
1. Der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion ...
hilfsweise:
Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf erhöhte familienbezogene Besoldungsbestandteile für die Jahre 1995 bis 1998 stattzugeben und das Besoldungsdefizit nachzubezahlen.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
4. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird für notwendig erklärt.
5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom
Gleichwohl sei am ...1995 und damit wenige Tage vor der Geburt des dritten Kindes bereits ein Antrag auf „Kindergelderhöhung“ gestellt worden. Darüber hinaus habe der Kläger bereits im Jahr 1992 einen Antrag auf Erhöhung der Alimentation gestellt.
Der angegriffene Widerspruchsbescheid sei darüber hinaus formell rechtswidrig, da offensichtlich Gegenstand des Widerspruchsverfahrens der Antrag sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung des Klägers vom 11. Juli 2005 sei. Dieser sei jedoch noch nicht von der Ausgangsbehörde abgelehnt worden, so dass eine Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nicht gegeben sei.
Über den Antrag des Klägers vom
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Ausgangspunkt der Überlegungen sei der strenge Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht (§ 2 BBesG als die im Anspruchszeitraum geltende Vorschrift; seit 1.1.2011: Art. 3 BayBesG). Danach werde die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollten, seien unwirksam.
Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers kämen daher allenfalls die Vorschriften des Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BBVAnpG 99 in Betracht. Einen Nachzahlungsanspruch hätten danach - neben den Klägern der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Ungeachtet der nachfolgenden Ausführungen scheide ein Anspruch des Klägers hinsichtlich des Jahres 1995 für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Oktober 1995 von vornherein aus. Im genannten Zeitraum seien in dem dem Kläger zustehenden Orts-/Familienzuschlag nur zwei Kinder zu berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1998 gehöre der Kläger nicht zu den Klägern der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Welchen Inhalt der vom Kläger im Jahr 1990 bei einem Wehrbereichsgebührnisamt gestellte Antrag gehabt habe, müsse nicht aufgeklärt werden. Im Jahr 1990 sei der Kläger Vater von einem bzw. zwei Kindern gewesen. Die Problematik amtsangemessener Alimentation kinderreicher Beamte stelle sich stets nur Beamten mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern.
Gleiches gelte für das Schreiben des Klägers vom 6. November 1992. Auch in diesem Kalenderjahr sei der Kläger Vater von nur zwei berücksichtigungsfähigen Kindern gewesen.
Die Bemerkung „Antrag auf Kindergelderhöhung“ im Antrag des Klägers vom 13. November 1995 auf die Bewilligung eines Vorschusses betreffe bereits nach ihrem Wortlaut das Kindergeld. Abgestellt auf den für die ehemalige Bezirksfinanzdirektion ... als Empfängerin maßgebenden objektiven Erklärungswert könne aus dem Antrag allenfalls ein Begehren auf höheres Kindergeld entnommen werden. Eine Auslegung dahingehend, der Kläger verlange ganz allgemein eine höhere Besoldung, lasse der Antrag nicht zu (vgl. BayVGH, Urteil vom 3.6.2004 - 3 B 02.1741;
Schreiben des Klägers aus der Zeit ab der Geburt des dritten Kindes (...1995) bis 31. Dezember 1998, die als Geltendmachung eines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter gewertet werden könnten, existierten nicht. In seinem Antrag vom 11. Juli 2005 sage der Kläger selbst, er habe erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2002 einen Antrag gestellt, da er im Vertrauen auf eine Auskunft es unterlassen habe, nach der Geburt seines dritten Kindes gegen die zu niedrige Besoldung vorzugehen.
Unbegründet sei auch der Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hinsichtlich der Versäumung der Frist im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 5/06 u. a.) sei die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Zeitspanne vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Tatbestandsmerkmal. Bei Nichterfüllung des Merkmals bestehe der Anspruch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich der Kläger berufe, eine Absage erteilt.
Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich, werde die vom Kläger behauptete Kenntnis vom Schreiben der ehemaligen Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 28. Januar 1991 bestritten. Das Schreiben habe die ehemalige Oberfinanzdirektion Nürnberg nur an die nachgeordneten Behörden ihres Geschäftsbereichs gerichtet. Dazu habe die ehemalige Bezirksfinanzdirektion ... nicht gehört. Folglich gebe es auch keine Umlauflisten, aus denen ersichtlich wäre, dass der Dienstherr dem Kläger das Schreiben bekanntgegeben habe. Der Kläger trage keine Tatsachen vor, wann er von diesem Schreiben Kenntnis erlangt haben will. Der Kläger habe vom ... 1990 bis zum ...1992 seinen Vorbereitungsdienst als Regierungsassistentenanwärter abgeleistet und sei als Vater von zwei berücksichtigungsfähigen Kindern von der Problematik der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter nicht betroffen gewesen. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2002 und vom 15. Dezember 2002 berufe sich der Kläger bezeichnenderweise auch nicht auf eine Kenntnis des Schreibens der ehemaligen Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 28. Januar 1991. Eine plausible Begründung dafür, dass er sich fast fünf Jahre später anlässlich der Geburt seines dritten Kindes am ...1995 an dieses Schreiben erinnert habe, liefere der Kläger nicht. Wenn das der Fall gewesen sein sollte, sei nicht zu erklären, warum er sich dann an seine Bezügestelle gewandt und nachgefragt habe, ob er hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils im Orts-/Familienzuschlag etwas unternehmen müsse und warum er dann im Jahr 2002 (Schreiben vom 13.10.2002 und vom 15.12.2002) noch einen Antrag gestellt habe. Der Vortrag des Klägers sei widersprüchlich.
Aus den genannten Gründen bestreite der Beklagte ebenfalls eine Kenntnis des Klägers vom Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 aufgrund einer Handlung des Dienstherrn. Selbst wenn der Kläger aufgrund der Veröffentlichung des Schreibens in den BBB-Nachrichten 1/2/1991 Kenntnis gehabt haben sollte, würde sich an der Unbegründetheit des Klagebegehrens nichts ändern. Das Schreiben habe nur verwaltungsinternen Charakter gehabt. Der Bayerische Beamtenbund habe es ohne Zutun des Beklagten veröffentlicht. Das Schreiben sei daher nicht geeignet gewesen, Vertrauen bei den Beamten zu begründen (BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 7/06, ZBR 2007, 301; nachgehend: BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 39/07).
Schließlich bestreite der Beklagte, dass Bedienstete der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion ... dem Kläger falsche Auskünfte erteilt hätten.
Zu den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides werde angemerkt, bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, was bei den ehemaligen Bezirksfinanzdirektionen und den Dienststellen des jetzigen Landesamts für Finanzen der Fall sei, bedürfe es vor Erlass eines Widerspruchsbescheids denknotwendig keiner Entscheidung der Ausgangsbehörde. Über den Antrag des Klägers vom 15. Dezember 2002 habe der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2014 sehr wohl entschieden. Der Widerspruchsbescheid habe unter anderem Bezug auf das Schreiben des Klägers vom 2. März 2003 Bezug genommen. Dieser Widerspruch des Klägers habe den Bescheid der ehemaligen Bezirksfinanzdirektion ... vom 6. Februar 2003 betroffen, mit dem der Antrag des Klägers vom 15. Dezember 2002 abgelehnt worden sei. Folglich seien sämtliche Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2014 beendet worden.
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Hilfsantrag erforderlich, da über den Antrag des Klägers vom 11. Juli 2005 noch nicht entschieden worden sei. Der Kläger habe somit noch keinen Widerspruch eingelegt, über den durch Widerspruchsbescheid hätte entschieden werden können. Ein Widerspruchsverfahren sei im Hinblick auf den Antrag des Klägers vom 11. Juli 2005 nicht anhängig. Der Widerspruchsbescheid sei daher jedenfalls isoliert anfechtbar und aufzuheben, sollte der Klage nicht im Hauptantrag stattgegeben werden.
Die Klage sei auch begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehe.
Der „Antrag auf Kindergeld Erhöhung“ des Klägers vom 13. November 1995 sei nicht auf das Kindergeld im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes bezogen. Kindergeld könne grundsätzlich erst nach Geburt des Kindes unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung beantragt werden. Dies sei vom Kläger entsprechend nach Geburt seines dritten Kindes veranlasst worden.
Der Antrag auf „Erhöhung“ sei insoweit, entsprechend des Empfängerhorizonts, auf die Erhöhung der Bezüge aufgrund der Geburt des dritten Kindes auszulegen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass auch die vor Geburt des Kindes getätigten Ausgaben aufgeführt worden sein. Der Dienststelle sei insoweit verdeutlicht worden, dass eine Erhöhung der Bezüge gewünscht und beantragt werde.
Ein etwa erforderlicher Antrag auf amtsangemessenen Alimentation sei vom Kläger somit gestellt worden.
Das Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf die Kenntnis des Klägers vom Schreiben der OFD Nürnberg vom 28. Januar 1991 sei unzulässig.
Wie der Verfügung zu entnehmen sei, sei diese „sachgebietsweise an alle Beamten gegen Nachweis zur Kenntnis“ gegeben worden. Insoweit sei der Inhalt des betreffenden Schreibens aktiv und bewusst allen Beamten bekannt gegeben worden. Wenn auch ein Nachweis über den genauen Zeitpunkt nicht möglich sei, habe der Kläger somit auf Weisung der OFD Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erlangt.
Es sei überdies lebensfremd, zu erwarten, eine derart weitreichende Entscheidung der OFD würde nicht auch mündlich zwischen den betroffenen Beamten weitergegeben werden. Selbstverständlich sei der Inhalt zwischen den Beamten besprochen und der Inhalt insoweit jedenfalls mündlich weiter getragen worden.
Darüber hinaus habe der Kläger, wie auch in der eidesstattlichen Versicherung des Klägers ausgeführt und unter Beweis gestellt, mündlich bei der zuständigen Ansprechpartnerin für das Referat Besoldung nachgefragt, ob und welche Anträge nach der Geburt des dritten Kindes zu stellen seien. Es sei mitgeteilt worden, dass eine Antragstellung entbehrlich sei. Der Kläger habe im Laufe der Zeit wiederholt bei dem jeweiligen Leiter des Referats Besoldung nachgefragt, inwieweit sich die Sachlage geändert habe. Es sei stets bekräftigt worden, dass nichts zu veranlassen sei.
Dies entspreche auch der Verfügung vom 28. Januar 1991
Dies sei dem Kläger mehrfach mitgeteilt worden.
Sollte der Beklagte dies erneut bestreiten, werde angeregt, den betreffenden Referatsleiter des Referats Besoldung als Zeugen zu vernehmen.
Der Beklagte sei bereits im Rahmen des beamtenrechtlichen Fürsorgeverhältnisses verpflichtet, die getroffene Aussage, dass die Besoldungsrechtgrundsätze für Beamte auch ohne Antragstellung oder Widerspruchseinlegung gelten würden, umzusetzen. Bereits hieraus resultiere der Anspruch des Klägers.
Soweit der Kläger schließlich im Jahr 2002 einen Antrag auf amtsangemessenen Alimentation gestellt habe, sei dieser zwar eigentlich entbehrlich, aber offensichtlich notwendig gewesen, um den Beklagten jedenfalls zur Auszahlung der gesetzlich festgesetzten Alimentation zu veranlassen - und das Verfahren auf Erhöhung der Alimentation einzuleiten.
Hierauf replizierte der Beklagte mit Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung stellte die Bevollmächtigte des Klägers klar, dass der Klageantrag unter Ziffer 2. den Zeitraum vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Verpflichtungsklage des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Bezirksfinanzdirektion ...
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Nachzahlung des geltend gemachten erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für den oben bezeichneten Zeitraum auf der Grundlage des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99.
Der Anspruch kann auch nicht auf eine schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn des Klägers gestützt werden (Art. 86 BayBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung; ab 1.4.2009: § 45 BeamtStG).
Die Höhe des dem Kläger im hier relevanten Zeitraum vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1998 gezahlten kinderbezogenen Familienzuschlags (§ 40 BBesG) lag zwar unterhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestbetrages für Beamte mit mehr als zwei Kindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02, NVwZ 2005, 344, und BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, 2 BvL 26/91 u. a., BVerfGE 99, 300). Dem Kläger steht der auf Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 gestützte Anspruch auf die sich rechnerisch ergebende Nachzahlung in Höhe von 3.755,02 EUR (= 7.344,18 DM; vgl. Anhang A zum RdSchr. d. BMI v. 22.12.1999, GMBl 2000, S. 3) jedoch nicht zu, da er diesen nicht - wie in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 festgelegt - bis zum 31. Dezember 1998, sondern erstmals mit Schreiben vom 13. Oktober 2002 geltend gemacht hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass ein entsprechender Antrag weder in dem behaupteten Schreiben an das Wehrbereichsgebührnisamt aus dem Jahr 1990 noch in dem Schreiben an die Bezirksfinanzdirektion ... vom 6. November 1992 gesehen werden kann.
Der Inhalt des erstgenannten Schreibens ist nicht bekannt, da es vom Kläger nicht vorgelegt wurde. Weitergehende Ermittlungen von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) waren nicht geboten, da der Kläger im Jahr 1990 lediglich Vater eines bzw. zweier Kinder war (..., geb. am ...1989; ..., geb. am ...1990). Eine vorsorgliche Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation für den Fall einer eventuellen späteren Geburt eines dritten Kindes kommt nicht in Betracht, da die Frage, ob Beamte mit drei oder mehr Kindern amtsangemessen alimentiert wurden, nur nach der Besoldungshöhe zum Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes beurteilt werden kann.
Nichts anderes gilt für das nicht in der Besoldungsakte befindliche, vom Kläger in Kopie übermittelte Schreiben vom 6. November 1992 an die Besoldungsstelle, welches über drei Jahre vor Geburt des dritten Kindes des Klägers gefertigt worden ist. In diesem teilte der Kläger der Besoldungsstelle seine neue Kontoverbindung mit. Zudem enthält das Schreiben die vom Kläger nicht näher erläuterte Frage: „Kindergeld-Zuschlag (Erhöhung) oder Alimentation“. In einer weiteren, durch die Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Kopie dieses Schreibens findet sich zudem folgender handschriftlicher Zusatz: „Antrag: Alimentation wann“.
Es kann auch hier dahinstehen, in welcher Version das Schreiben vom 6. November 1992 vom Kläger an die Besoldungsstelle übermittelt worden ist. Denn in beiden Varianten lässt sich dem Schreiben - mangels Vorliegens der Antragsvoraussetzungen und persönlicher Betroffenheit des Klägers (dieser hatte zu diesem Zeitpunkt nur zwei Kinder) - nicht die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern entnehmen. Wie bereits ausgeführt, kommt eine vorsorgliche Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation für den Fall einer eventuellen späteren Geburt eines dritten Kindes nicht in Betracht, da die Frage, ob Beamte mit drei oder mehr Kindern amtsangemessen alimentiert werden, nur nach dem Besoldungsrecht zum Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes beurteilt werden kann.
Der Antrag des Klägers vom 13. November 1995, der kurz vor der Geburt des dritten Kindes des Klägers (am ...1995) erfolgt ist, stellt ebenfalls keinen solchen auf amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter dar. Es handelt um einen formularmäßigen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses nach den Bayerischen Vorschussrichtlinien (BayVR) wegen der bevorstehenden Geburt des dritten Kindes des Klägers. Obwohl der vom Kläger verwendete amtliche Vordruck ausdrücklich nur für die Stellung des genannten Antrags nach den Bayerischen Vorschussrichtlinien bestimmt war, stellte der Kläger unter dem Abschnitt „Antragsgründe“ handschriftlich zugleich auch einen Antrag Erhöhung des Kindergelds.
Dieser Antrag auf Erhöhung des Kindergelds (wegen der Geburt eines weiteren Kindes) konnte nach Wortlaut und Sinnzusammenhang, gerade auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Antragstellung, nach dem für den Beklagten maßgeblichen objektiven Erklärungswert nicht als Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation des Klägers (wegen der Geburt seines dritten Kindes) angesehen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2009 - 3 BV 08.2064;
Nach dem 31. Dezember 1998 konnte der Kläger seine Ansprüche nicht mehr rechtswirksam geltend machen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Die in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 genannte Zeitspanne ist keine gesetzliche Frist i. S. d. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Geltendmachung des Anspruchs auf zusätzliche Besoldung innerhalb der Zeitspanne 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 ist ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Tatbestandsmerkmal des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99. Ist eine Zeitspanne, in der eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss, als ein Tatbestandsmerkmal einer materiellen Anspruchsnorm statuiert, besteht bei Nichterfüllung dieses Merkmals der Anspruch nicht, es sei denn, das materielle Recht erklärt dies in bestimmten Fällen für unerheblich oder die Berufung auf die fehlende Einhaltung des Zeitraums widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - Az. 2 C 7.06).
Sinn und Zweck der Regelung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Satz 3 BBVAnpG 99 ist es, den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsverstoß der unzureichenden Besoldung kinderreicher Beamter rückwirkend zugunsten derjenigen Beamten zu beheben, die einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah geltend gemacht haben. Das Bundesverfassungsgericht hat eine rückwirkende Beseitigung der Verfassungswidrigkeit zugunsten aller betroffenen Beamten gerade nicht für erforderlich erklärt. Der Besoldungsgesetzgeber wollte den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachkommen, aber nicht darüber hinausgehen.
Der Beklagte verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, indem er die Zahlung der zusätzlichen Gehaltsbestandteile für die Vergangenheit unter Berufung auf die Nichteinhaltung des gesetzlichen Zeitrahmens verweigert. Zwar ist es unter bestimmten engen Voraussetzungen den Behörden verwehrt, sich auf das Fehlen einer materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung in Gestalt eines Zeitmoments zu berufen (BVerwG, Urteil vom 28.3.1996 - Az. 7 C 28/95,
BVerwGE 101, 39). Hat die Einhaltung der gesetzlichen Zeitvorgabe für die Behörde aber erhebliche Bedeutung, verstößt sie mit der Berufung auf die Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung selbst dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der durch die Vorschrift Begünstigte die gesetzliche Zeitvorgabe schuldlos nicht eingehalten hat (BVerwG
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn zu (Art. 86 BayBG in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung; ab 1.4.2009: § 45 BeamtStG).
Ein Schadensersatzanspruch könnte nur - unter bestimmten Umständen - auf eine unmittelbar an den Kläger gerichtete unrichtige Belehrung durch den Beklagten als dessen Dienstherrn zurückgeführt werden, sofern sie dafür kausal geworden ist, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf ergänzende Besoldungsleistungen nicht innerhalb der dafür eröffneten Frist geltend gemacht und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt hat.
Es fehlt aber an einer objektiven Pflichtverletzung von Seiten des Beklagten als Beginn einer Kausalkette, die, ausgehend von einer Fehlinformation des Dienstherrn gegenüber dem Kläger, über einen bei diesem erregten Irrtum über das Fehlen eines Handlungsbedarfs bis hin zu einem Schaden - nämlich der Versäumung des erforderlichen zeitnahen Geltendmachens des Primäranspruchs auf Alimentation im aktuellen Haushaltsjahr - hätte führen können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.2012 - 3 BV 08.2224).
Die irreführende Erklärung des Beklagten im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Schreiben der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 28. Januar 1991. Dieses Schreiben war an die Vorsteher der Finanzämter, Finanzbauämter und Ämter der Verteidigungslasten des Bezirks, die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen des Bezirks und den Leiter der Landesfinanzschule, nicht aber an die Bezirksfinanzdirektion ... gerichtet. Bei der Bezirksfinanzdirektion ... handelte es sich um eine selbstständige Mittelbehörde der Bayerischen Finanzverwaltung (Staatsfinanzverwaltung), die nicht der Oberfinanzdirektion Nürnberg untergeordnet war (vgl. VO über die Einrichtung der Landesfinanzbehörden in Bayern vom 10.10.1955, BayBS III, S. 59 und VO über die Bezeichnung der Landesbehörden in Bayern vom 19.8.1963, GVBl S. 185).
Das genannte Schreiben entsprach inhaltlich in den maßgeblichen Passagen dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990. Er wurde einer Reihe von Beamten durch die Behörden, bei denen sie jeweils beschäftigt waren, gegen Anbringen eines Handzeichens zur Kenntnis gebracht. Für solche Fallgestaltungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Information der konkret betroffenen Beamten durch den Dienstherrn bejaht (vgl.
Wie bereits ausgeführt gehörte die Bezirksfinanzdirektion ... nicht zum Adressatenkreis des Rundschreibens. Dieses wurde dem Kläger deshalb auch nicht gegen Unterschrift zur Kenntnis gegeben. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 11. Juli 2005 folgerichtig auch keine Angaben dazu gemacht, dass und an welchem Tage er das Rundschreiben vom 28. Januar 1991 erhalten habe.
Dem Rundschreiben kann auch nicht die Funktion einer an alle Bediensteten gerichteten Verlautbarung beigemessen werden; sie erging im Verantwortungsbereich der betreffenden Behörden und entfaltete ihre Informationswirkung nur gegenüber den speziell betroffenen Adressaten, denen es individuell bekanntgegeben wurde. Insofern bleibt es im Allgemeinen und so auch beim Kläger bei den oben hinsichtlich des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 1990 dargelegten Erwägungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.2012 - 3 BV 08.2224).
Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Kläger die nicht für ihn bestimmte Verfügung auf andere Weise bekannt war und er mit Kollegen darüber gesprochen hat, zumal der Kläger 1991 nicht von der Problematik der amtsangemessenen Besoldung von Beamten mit drei oder mehr Kindern betroffen war.
Im Übrigen könnte sich der Kläger jedenfalls für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1997 ohnehin nicht auf den geltend gemachten Tatbestand des Vertrauensschutzes berufen.
Mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) am 28. Februar 1997 wurde nämlich deutlich, dass der Gesetzgeber Beamten mit mehreren Kindern, die in der Vergangenheit unzureichend alimentiert worden waren, Nachzahlungen nicht unaufgefordert leisten würde, sondern nur dann, wenn sie ihren Anspruch ausdrücklich geltend machten. Diese Verlautbarung des Gesetzgebers war geeignet, der Auffassung des Klägers von der Entbehrlichkeit eines Antrags oder eines Widerspruchs den Boden zu entziehen, da der Beklagte über die Auswirkungen der Dienstrechtsreform u. a. durch ein Merkblatt informiert hat, das allen Beamten als Anlage zu den Bezügemitteilungen 05/1997 übermittelt worden ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26.5.2009 - AN 1 K 08.00302; BayVGH, Beschlüsse
Auch soweit der Kläger behauptet, eine Mitarbeiterin der Besoldungsstelle (Frau ...) habe ihm nach der Geburt des dritten Kindes gegenüber mündlich geäußert, es sei kein Antrag erforderlich, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Einer Beweiserhebung zur weiteren Klärung, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, bedurfte es nicht. Denn aus mündlichen Auskünften kann der Kläger wegen der fehlenden Schriftlichkeit (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) nichts für einen Vertrauensschutz herleiten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 1.9.2014 - 1 A 498/13).
Selbst wenn man gleichwohl zugunsten des Klägers insoweit von einer dem Dienstherren zuzurechnenden schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen wollte, wäre ein eventueller Schadensersatzanspruch für den hier allein noch relevanten Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. Dezember 1996 (zum Wegfall des Vertrauenstatbestandes ab dem 1.1.1997 siehe obige Darlegungen) zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch den Kläger am 18. Dezember 2002 bereits gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB erloschen. Nach dieser Vorschrift erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Geht man hiervon aus, begann im Falle des Klägers die 3-Jahresfrist des Art. 71 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB spätestens mit Ablauf des Jahres 1997, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm nach dem oben Gesagten das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Reformgesetz - vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) am 28. Februar 1997 mit seiner Verpflichtung zur Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen bekannt war.
Der Erlass des Reformgesetzes vom
Dies hat im Fall des Klägers zur Folge, dass die 3-Jahresfrist nach Art. 71 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 1997 begann und mit dem Schluss des Jahres 2000, also vor dem Stichtag des 18. Dezember 2002 (Eingang der Schreiben des Klägers vom 13.10.2002 und vom 15.12.2002), an dem der Anspruch erstmals geltend gemacht wurde, ablief. Der Kläger hat diese Frist verstreichen lassen. Damit sind sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz erloschen (VG Ansbach, Urteil 15.7.2008 - AN 1 K 06.3605; bestätigt durch: BayVGH, Beschluss vom 4.8.2011 - 3 ZB 08.2440).
Unbegründet ist auch die Klage auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2014, da dieser keine isolierte Rechtsverletzung enthält (§ 79 Abs. 2 VwGO).
Der Widerspruchsbescheid behandelt unzweifelhaft zum einen den Widerspruch des Klägers vom 2. März 2003 gegen den ablehnenden Bescheid vom 6. Februar 2003.
Soweit in dem Bescheid darüber hinaus auch über den (erneuten) Antrag des Klägers vom 11. Juli 2005 auf Nachzahlung amtsangemessener Alimentation und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden worden ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Der Beklagte hat jedoch übersehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO in beamtenrechtlichen Verfahren in Bayern ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt worden ist. Diese Regelung steht im Einklang mit den verbindlichen Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG).
Wird jedoch einem Beamten vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, gegen eine Entscheidung seines Dienstherren Widerspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben, so dürfte es nicht zulässig sein, dass der Dienstherr diese Wahlfreiheit dadurch umgeht, indem er einen Antrag des Beamten (hier vom 11.7.2005) ohne vorherige Rückfrage als Widerspruch behandelt. Der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nämlich der gesetzliche Regelfall zugrunde, dass in beamtenrechtlichen Verfahren stets ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (§ 126 Abs. 3 BRRG). Sie vermag deshalb die Rechtsauffassung des Beklagten im Anwendungsbereich des § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG nicht zu stützen. Auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen geht in seinem Schreiben vom 25. Mai 2007 - 23 - P 1512 - 008 - 15789/07
Der Widerspruchsbescheid kann jedoch insoweit gemäß Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG in einen inhaltsgleichen Ausgangsbescheid umgedeutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1992 - 2 CB 15/90, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 56; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 47 Rn. 2), denn er ist auf das gleiche Ziel gerichtet und hätte von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können, da die Voraussetzungen für seinen Erlass erfüllt sind. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ZustV-Bezüge (auch) als Ausgangsbehörde für eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 11. Juli 2005 zuständig. Hinsichtlich der zu beachtenden Form- und Verfahrensvorschriften ergeben sich keine Unterschiede. Auch die Regelungen des Art. 47 Abs. 2 und 3 BayVwVfG stehen der Umdeutung in einen Ausgangsbescheid nicht entgegen. Die Umdeutung widerspricht nicht der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde, da der Widerspruchsbescheid inhaltsgleich als Ausgangsbescheid aufrechterhalten wird. Die Rechtsfolgen sind für den Betroffenen auch nicht ungünstiger als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes, da der Bescheid im Inhalt nicht verändert wird und deshalb der Kläger nicht stärker belastet wird als durch den ursprünglichen Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 47, Rn. 26). Da vorliegend eine Ermessensentscheidung nicht im Raume steht, greift auch Art. 47 Abs. 3 BayVwVfG nicht ein. Gegen den in einen Ausgangsbescheid umgedeuteten Widerspruchsbescheid konnte der Kläger zulässig auch unmittelbar Klage erheben (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenentscheidung aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Der Kläger hält die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, welche das sog. „Pensionistenprivileg“ (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG) noch für Übergangsfälle aufrechterhält, auch in seinem Fall für anwendbar. Die gegenteilige Einschätzung im angefochtenen Urteil stelle zu Unrecht darauf ab, sein Anspruch auf Ruhegehalt sei erst mit dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 und nicht bereits vor dem 1. September 2009 entstanden. Er macht insoweit (im Wesentlichen unter den Gliederungspunkt 1.1., insb. unter Punkt 1.1.1 und 1.1.3) geltend: § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG knüpfe nicht an den Eintritt des Beamten in den Ruhestand an, sondern an das Bestehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt. Beide Zeitpunkte könnten nicht gleichgesetzt werden, weil sie ausweislich der Regelung des § 4 Abs. 2 BeamtVG auch auseinanderfallen könnten. Er hätte mit Blick auf seine Schwerbehinderung (GdB von 50) bereits zum 31. März 2008 und damit anderthalb Jahre vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG am 1. September 2009 gemäß § 52 Abs. 1 BBG abschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand treten können. Zwar habe er die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung erst nach dem 1. September 2009 erlangt, was allerdings nicht auf seinem, sondern auf dem Verschulden der Feststellungsbehörde beruhe und auch zu einem verzögerten Abschluss des Scheidungsverfahrens geführt habe. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SGB IX hänge die Pensionsberechtigung aber allein vom objektiven Vorliegen der – in seinem Fall rückwirkend zum 15. November 2007 festgestellten – Schwerbehinderung ab. Außerdem habe er ausdrücklich zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ in den Ruhestand treten wollen. Nach alledem genüge der nach Vorliegen der Feststellung des Grades der Behinderung unverzüglich realisierte Rechtsanspruch auf Pensionierung mit der Folge der Zahlung eines Ruhegehalts, um die Übergangsregelung mit Blick auf den gebotenen Vertrauensschutz (zumindest) im Wege verfassungskonformer Auslegung „nutzbar zu machen“.
7Dieses Vorbringen greift nicht durch. Nach der mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Gesetz eingefügten Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG setzt die übergangsweise Weitergeltung der privilegierenden Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG u.a. voraus, dass der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist. Die Frage, wann der Anspruch auf Ruhegehalt (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 BeamtVG) entsteht, beantwortet § 4 Abs. 2 BeamtVG. Danach entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 BBesG nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. Nach der die Fälle des § 4 BBesG betreffenden Sonderregelung entsteht zwar der Anspruch auf Ruhegehalt nicht schon mit dem Wirksamwerden der Versetzung des Bediensteten in den einstweiligen Ruhestand, sondern – mit Blick auf die zeitlich begrenzte Weitergewährung der Besoldung während des Ruhestandes – erst nach Ablauf der Zeit, für die der Ruhestandsbedienstete noch weiter besoldet wird. Diese Regelung ist hier aber offensichtlich nicht einschlägig, da der Kläger auf eigenen Antrag gemäß § 52 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt worden ist. In seinem Fall verbleibt es daher bei dem in § 4 Abs. 2 BBesG normierten Grundsatz, dass der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes entsteht, hier also mit Ablauf des 30. November 2009. Aus welchem Grund diese klare, auf den tatsächlichen Beginn des Ruhestandes abstellende Regelung in §§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, 4 Abs. 2 BBesG überhaupt auslegungsbedürftig und ‑fähig sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Die hypothetische Erwägung des Klägers, aufgrund der rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 v.H. wäre es ihm schon seit Ablauf des Monats März 2008 möglich gewesen, abschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand zu treten, führt schon vor diesem Hintergrund nicht weiter. Auch ein verfassungsrechtlicher „Korrekturbedarf“ ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Berechtigung, wegen einer Schwerbehinderung pensioniert zu werden, entgegen der Ansicht des Klägers im Falle einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderung nicht schon allein wegen des objektiven Vorliegens der Schwerbehinderung besteht und dass deshalb ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen auch noch nicht entstehen kann. Zwar verlangt § 52 Abs. 1 BBG nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung, sondern nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 52 Abs. 1 BBG erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in Bezug genommen. Die Regelungen des § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX verdeutlichen, dass nur die mit dem Vollzug des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen; andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das – positive oder negative – Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 52 Abs. 1 BBG ist damit ausgeschlossen
8BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, IÖD 2014, 160 = juris, Rn. 19, zu § 59 Nr. 2 LBG RP in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung, in der das entsprechende Tatbestandsmerkmal lautet: „wenn er (…) schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.“
9Mit Blick auf diese im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zuständigkeitskonzentration und Feststellungswirkung darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nur dann vorgenommen werden, wenn die zuständige Versorgungsbehörde im Zeitpunkt des von dem Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat.
10BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, IÖD 2014, 160 = juris, Rn. 20 f.
11Vor diesem Hintergrund ist es in dem hier gegebenen, allein das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten betreffenden Rechtsstreit auch irrelevant, aus welchen Gründen der Kläger den erforderlichen Feststellungsbescheid tatsächlich nicht schon früher erlangt hat.
12Eine abweichende Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe ausdrücklich zu erkennen gegeben, zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ in den Ruhestand treten zu wollen. Denn ein solches Begehren hebt auf die rechtliche Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand ab und impliziert deshalb das Vorliegen sämtlicher Antragsvoraussetzungen, also nach dem Vorstehenden auch das Vorliegen eines die Schwerbehinderteneigenschaft feststellenden Bescheides.
13b) Weiter macht der Kläger (im Wesentlichen unter Gliederungspunkt 1.1.2) geltend: Auch wenn man der Ansicht folge, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVGeinen tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. September 2009 verlange, müsse ihm – dem Kläger – das Pensionistenprivileg noch zugutekommen. Denn er habe sich (schon vor diesem Zeitpunkt) nicht mehr im aktiven Dienst befunden, sondern in der Freistellungsphase der in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Blockmodell. Diese Phase sei faktisch und ihrem Sinn und Zweck nach bereits Teil des Ruhestands, weil der – allerdings noch besoldete – Beamte von jeglicher Dienstleistungspflicht befreit und irreversibel aus dem aktiven Dienstbetrieb ausgeschieden sei. Es sei offenkundig, dass diese Konstellation von der Übergangsregelung umfasst sein sollte. Denn die „Vorruheständler in der Freistellungsphase“ benötigten aus denselben Gründen Vertrauensschutz wie die ehemaligen Beamten nach Eintritt in den „endgültigen Ruhestand“. Zudem wäre es nicht gerechtfertigt, die Beamten in der Freistellungsphase schlechter zu behandeln als die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die – Ersteren ähnlich – für einen festliegenden Zeitraum vorübergehend noch Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten.
14Dieses Vorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG greife nicht zugunsten des Klägers ein. Schon die Grundannahme des Klägers, die Freistellungsphase zähle bereits zum Ruhestand, ist nicht haltbar. Denn sämtliche einschlägigen Normen verdeutlichen, dass in Altersteilzeit verbrachte Zeiten zum aktiven Dienst zählen. So musste und muss sich der Antrag auf Altersteilzeit nach den §§ 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., 93 Abs. 1 BBG ausdrücklich „bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken“; er erfasst daher ausschließlich Zeiten des aktiven Dienstes. Eine entsprechende Regelung findet sich in der speziell das Blockmodell betreffenden Vorschrift des § 9 AZV, nach der eine Teilzeitbeschäftigung, „die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt“, im Blockmodell bewilligt werden kann, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Ein-ordnung der Altersteilzeit als aktiver Dienst wird, wie der Kläger selbst einräumt, dadurch bestätigt, dass der in Altersteilzeit befindliche Beamte weiterhin Dienstbezüge erhält. Die bei der bisherigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zustehende Besoldung wird gemäß § 6 Abs. 1 BBesG sowohl beim Teilzeitmodell als auch beim Blockmodell mit seinen etwaigen Untermodellen durchgehend für die Gesamtzeit der Altersteilzeit auf die Hälfte gekürzt. Dies entspricht der rechtlichen Konstruktion, wonach auch das Blockmodell (trotz „angesparter“ Freistellungsphase) in die rechtliche Form einer über die gesamte Zeit sich erstreckenden hälftigen Teilzeitbeschäftigung eingekleidet ist.
15Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2014, BBG (alt) § 72b Rn. 22.
16Nur noch am Rande angemerkt werden soll, dass die Annahme des Klägers, die Freistellungsphase sei bereits Teil des Ruhestandes, konsequenterweise zu dem vom Kläger sicher nicht gewünschten Ergebnis führen müsste, dass die Zeit der Freistellungsphase nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit versorgungsrelevant sein könnte.
17Soweit der Kläger schließlich meint, „Vorruheständler in der Freistellungsphase“ seien im vorliegenden Zusammenhang ebenso schutzwürdig wie Beamte nach Eintritt in den „endgültigen Ruhestand“ und wie in den einstweiligen Ruhestand versetzte, einige Monate lang noch besoldete Beamte, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn das Zulassungsvorbringen erläutert nicht einmal ansatzweise, weshalb die aufgestellten Rechtsbehauptungen zutreffen sollen. Unabhängig davon ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein nach dem Vorstehenden noch im aktiven Dienst stehender Beamter hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage solchen Beamten gleichzustellen sein könnte, die sich am 1. September 2009 bereits im Ruhestand befanden bzw. als in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamte an diesem Tag zusätzlich auch keinen „nachwirkenden“ Besoldungsanspruch mehr hatten.
18c) Weiter macht der Kläger geltend (Gliederungspunkt 1.2), zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der schriftlichen Zusicherung der Anwendbarkeit des Pensionistenprivilegs auf seinen Fall aus dem Jahre 2007 und aufgrund der (behaupteten) späteren telefonischen Bestätigung der Fortgeltung durch die Bundesfinanzdirektion West sicher davon habe ausgehen dürfen, weiterhin der bisherigen Regelung zu unterfallen. Dass ihm ein entsprechender Vertrauensschutz zuzubilligen sei, habe diese Behörde ihm in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 selbst noch bestätigt.
19Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Schreiben aus dem Jahre 2007 (gemeint ist offenbar das Schreiben der Oberfinanzdirektion L. – Service-Center-Versorgung – vom 11. Oktober 2007 [Beiakte Heft 6, Bl. F = Beiakte Heft 5, Bl. 89]) enthält keine Zusicherung im Rechtssinne. Diese bezieht sich darauf, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder unterlassen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Das fragliche Schreiben verhält sich nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Vielmehr schildert es nach Art einer Rechtsauskunft lediglich die seinerzeitige Rechtsauffassung der Behörde. Diese Rechtsauskunft konnte mit Blick auf die Zukunft nur für den Fall einer unveränderten Rechtslage erfolgen und war dementsprechend mit der Einfügung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG überholt. Davon abgesehen steht selbst eine Zusicherung im Rechtssinne unter dem Vorbehalt nachträglicher Rechtsänderungen (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Die Erwartung, eine dem Betroffenen günstige Regelung werde auch in der und für die Zukunft fortbestehen, ist darüber hinaus ohnehin grundsätzlich nicht schutzwürdig. Aus mündlichen Auskünften, welche dem Kläger noch nach der Einfügung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG fehlerhaft erteilt worden sein sollen, kann der Kläger auch wegen fehlender Schriftlichkeit (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) nichts für einen Vertrauensschutz herleiten. Schließlich ist auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass die von der Bundesfinanzdirektion West in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 geäußerte Rechtsauffassung („m.E.“) die Annahme stützen könnte, der Kläger habe tatsächlich weiter darauf vertrauen dürfen, dem Pensionistenprivileg zu unterfallen. Im Übrigen hat die Behörde im unmittelbaren Anschluss an die vom Kläger zitierte Passage deutlich gemacht, dass das geltende neue Recht anzuwenden sei; es handelt sich nämlich nicht, wie der Kläger meint, um eine korrigierte Auslegung des (seit längerem) geltenden Rechts.
20d) Ferner rügt der Kläger (Gliederungspunkt 2., insb. Punkt 2.1 bis 2.3), das angefochtene Urteil negiere rechtsfehlerhaft die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Er macht insoweit geltend: Die Abschaffung des Pensionistenprivilegs nebst auf einen Stichtag abstellender Übergangsregelung könne nicht als verfassungsgemäß bewertet werden, sondern verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG. Das ergebe sich aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1995– 2 BvR 1762/92 –, juris, Rn. 23. Danach verliere der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse seine Rechtsfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG und mindere den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation dann in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme. Ein solcher Fall liege hier vor, weil er – der Kläger – objektiv schon vor dem 1. September 2009 berechtigt gewesen wäre, abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, dann aber noch in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung gekommen wäre. Außerdem werde sein Alimentationsanspruch schon während des vorhersehbar langen Zeitraums verkürzt, in welchem seine von ihm geschiedene Ehefrau selbst noch nicht in den Ruhestand getreten sei und daher noch nicht von den Einbehaltungen profitiere. Die vom historischen Gesetzgeber gegebene Begründung für die Gesetzesänderung, es handele sich um eine „rentengleiche Folgeänderung“, greife zu kurz. Denn das im Rentenbereich verfolgte Ziel, den ausgleichsverpflichteten Sozialversicherungsträger zu entlasten, sei auf das Beamtenrecht nicht überragbar, weil der Beamte nicht über einen Rentenanspruch verfüge, sondern unabdingbar und nicht durch bloße Einsparungsüberlegungen überspielbar zu alimentieren sei. Der Verstoß (gerade) der gegenüber dem Kläger erfolgten Kürzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich (auch) daraus, dass er nicht mit einer Abschaffung des Pensionistenprivilegs habe rechnen müssen und dass er insoweit keine finanzielle Vorsorge habe treffen können, da er bereits in der Freistellungsphase und damit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden gewesen sei und aufgrund der objektiv gegebenen Schwerbehinderung schon lange vor dem Stichtag abschlagsfrei in den Ruhestand hätte treten können.
21Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme, der sich nach der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs generell oder – jedenfalls – in Fallkonstellationen wie der vorliegenden verstoße gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG. Das Verwaltungsgericht hat der – im angefochtenen Urteil ausführlich zitierten – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend entnommen, dass der Eigentumsschutz den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange umfasst, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht insbesondere auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, NVwZ 1996, 584 = juris, hingewiesen, in welchem das Gericht die Erwägungen, mit denen die in Rede stehende Privilegierung der Ruhegehaltsempfänger gerechtfertigt worden ist, lediglich „als jedenfalls vertretbar“ bezeichnet hat (juris, Rn. 27). Unter Berufung auf den soeben zitierten Kammerbeschluss hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht ausgeführt, dass eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation verstoße, wenn die Kürzung spürbar sei und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme (juris, Rn. 23), was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schulde, nicht der Fall sei. Auch die letztgenannte Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Namentlich kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn – wie hier – der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die – so das Bundesverfassungsgericht wörtlich – „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“ (juris, Rn. 23); es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (vgl. juris, Rn. 21).
22Erweist sich die Streichung des Pensionistenprivilegs demnach grundsätzlich als verfassungsrechtlich unbedenklich, so erschließt sich auch nicht, inwieweit es von Bedeutung sein soll, ob die vom historischen Gesetzgeber für die Streichung angeführten Gründe überzeugen oder nicht. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber es aber auch nicht, wie der Kläger behauptet, bei dem Hinweis belassen, es handele sich um eine „rentengleiche Folgeänderung“. Denn er hat insoweit auf die Einzelbegründung zu Art. 4 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt ist, dass die bisherige Privilegierung – erstens – ohnehin eine Ausnahme von den den Versorgungsausgleich prägenden Grundsätzen darstelle, zweitens schon bisher zu an sich schwer zu rechtfertigenden Belastungen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person führe und drittens angesichts der nun vorgesehenen neuen Struktur des Versorgungsausgleichs in der gegebenen Form ohnehin nicht aufrechterhalten werden könne (BT-Drs. 16/10144, S. 100, 105).
23Vgl. insoweit auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25. Februar 2013– Vf. 17-VII-12 –, BayVBl. 2013, 532 = juris, Rn. 55.
24Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass zumindest in der hier gegebenen Fallkonstellation (Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009, aber Eintritt in den Ruhestand nach § 52 Abs. 1 BBG erst nach diesem Stichtag) eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung geboten sein könnte. Hierbei ist, wie der Senat bereits weiter oben klargestellt hat, zweierlei zugrundezulegen: Zum einen hat der Kläger sich nicht schon vor dem Ablauf des 30. November 2009 im Ruhestand befunden, und zum anderen kommt es für die Möglichkeit, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu treten, allein auf das objektive Vorliegen des entsprechenden Feststellungsbescheides an. Dann aber ist das Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr vom Pensionistenprivileg profitieren kann, lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber eine zulässige (vgl. insoweit die nicht angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts. UA S. 10 f.) Stichtagsregelung getroffen hat und der Kläger aus Gründen, die hier nicht interessieren, eine Zurruhesetzung erst nach diesem Stichtag erreichen konnte. Im Übrigen musste der Kläger von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 8. April 2009 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes sogleich noch näher, Gliederungspunkt 1. e)) schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, angesichts des Andauerns seines sozialgerichtlichen Verfahrens eine Zurruhesetzung nicht mehr vor dem Stichtag zu erreichen. War dem aber so, so hätte der Kläger bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das anstehende Inkrafttreten derselben zumindest seit dem 8. April 2009 finanzielle Vorsorge (Ansparen, Einsparungen o.ä.) für nach rechtskräftiger Regelung der Versorgungsausgleichs (April 2010) anstehende Kürzungen treffen können.
25e) Ferner führt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens an (Gliederungspunkt 2.4), das angefochtene Urteil verletze sein – des Klägers – geschütztes Vertrauen auch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Die Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes mit der ihn benachteiligenden Regelung sei nämlich am 24. Februar 2010 und damit erst nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 erfolgt. Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Denn die mit Wirkung vom 1. September 2009 erfolgte Änderung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG durch die Anfügung des Halbsatzes 2 ist durch Art. 6 Nr. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 erfolgt, welches bereits am 8. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I S. 700 ff., 717). Die vom Kläger angeführte Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010 stellt nur eine zusammenfassende Darstellung des Wortlauts des Beamtenversorgungsgesetzes „in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung“ dar, welche bereits auch einige erst nach dem 1. Juli 2009 in Kraft getretene Änderungen des Gesetzes berücksichtigt (vgl. BGBl. I S. 150, Eingangsformel und die Nr. 23 bis 25, hier einschlägig: Nr. 25). Das Abstellen in der Bekanntmachung der Neufassung auf den Gesetzesstand vom 1. Juli 2009 erklärt im Übrigen auch, warum § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dort noch ohne den mit Wirkung vom 1. September 2009 hinzugetretenen Halbsatz 2 abgedruckt ist und Letzterer nur in Fußnote 13 zitiert wird.
262. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
27Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
28Das Zulassungsvorbringen (Gliederungspunkt 3.) lässt schon die erforderliche Ausformulierung der gegenüberzustellenden abstrakten Rechtssätze vermissen. Es zeigt die behauptete Divergenz aber auch nicht sinngemäß auf. Der Begründung der Divergenzrüge, das Bundesverfassungsgericht habe den (seinerzeit mit dem uneingeschränkt geltenden Pensionistenprivileg) konkret normierten gesetzlichen Bestand dem Schutz der Verfassung unterstellt und das Nachvollziehen rentenrechtlicher Modifikationen an – hier nicht erfüllte – Bedingungen geknüpft, lässt sich nämlich nur die Rechtsbehauptung entnehmen, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung fehlerhaft angewendet bzw. unzureichend berücksichtigt. Eine (vorgeblich) fehlerhafte Rechtsanwendung begründet aber keine Divergenz. Dass das Verwaltungsgericht nicht wie geltend gemacht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist, ergibt sich im Übrigen in aller Deutlichkeit aus dem angefochtenen Urteil. Es hat dort (UA, S. 9 f.) nämlich ausdrücklich zugrundegelegt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme, und weiter – im Wege der Subsumtion – ausgeführt, dass hier ein solcher Fall nicht gegeben sei. Denn die frühere Ehefrau des Klägers erwerbe durch die Versorgungskürzung eine selbständige Rentenanwartschaft, welche später zu angemessenen Rentenleistungen führen werde, und die Versorgung des Klägers sei nicht zusätzlich durch eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner früheren Ehefrau belastet. Im Übrigen wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass diese Erwägungen nicht zu beanstanden sind.
293. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n.v., m.w.N.
31Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend (Gliederungspunkt 4.): Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit begründe sich durch das zeitliche Ineinandergreifen von Rechtsänderungen, handlungsleitenden Auskünften über den Inhalt der Rechtsänderungen durch die Behörde, die rechtliche Einordnung der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Interimszeit zwischen aktiver Dienstzeit und endgültigem Ruhestand sowie der nicht durch den Kläger verschuldeten Verzögerung der behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung, welche die begehrte vorzeitige Pensionierung über das Stichdatum des Geltungsbeginns der Gesetzesnovelle verzögert habe. Das alles führt nicht auf die Annahme der behaupteten Schwierigkeit der Rechtssache. Eine relevante Änderung des Rechts hat es hier nur einmal und zudem leicht überschaubar gegeben, nämlich die Anfügung des Halbsatzes 2 an § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1. September 2009. Hinsichtlich der übrigen angesprochenen Aspekte liegen die behaupteten Schwierigkeiten ebenfalls nicht vor. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach welchen das entsprechende Vorbringen nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
32Der Umfang der vorstehenden, die Darlegungen des Klägers bescheidenden Ausführungen ist ausschließlich der Fülle der – nicht zielführenden – Ausführungen in der 11seitigen Zulassungsbegründungsschrift sowie dem Bemühen des Senats geschuldet, diese jede für sich gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz
33– mit Blick auf das Darlegungserfordernis grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. nicht nur den Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils, sondern auch den des im Zulassungsverfahren ergehenden – zweitinstanzlichen – Beschlusses als Indiz für besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428 –
34dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch insoweit keinen durchgreifenden Grund für eine Zulassung der Berufung in der vorliegenden Sache.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus; 24 x 1.152,21 Euro = 27.653,04 Euro, also ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Wert) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
36Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.