Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2017 - 14 K 16.00902

bei uns veröffentlicht am24.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben,

  • 1.in Nummer 1, soweit die Waffenbesitzkarte Nr. 1233 für die in Nummer 5 dieser Waffenbesitzkarte näher bezeichnete Narkosewaffe widerrufen wird,

  • 2.in Nummer 2, soweit dem Kläger aufgegeben wird, diese Narkosewaffe Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und

  • 3.in Nummer 6.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Der Kläger war Inhaber von drei waffenrechtlichen Erlaubnissen. Die Waffenbesitzkarte Nr. … war ihm von der Stadt … am 11. Dezember 1984 erteilt worden, die Waffenbesitzkarte Nr. … am 18. Juli 1989 und die Waffenbesitzkarte Nr. … am 9. Dezember 1997. Das Landratsamt … stellte ihm am 3. März 2009 einen 3-Jahresjagdschein (Nr. …*) aus.

Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass im Reisegepäck des Klägers am 20. Juni 2015 am Flughafen … ein Butterflymesser mit einer Klinge von ca. 10 cm (vgl. Bl. 31 der Behördenakte) aufgefunden und vor Ort sichergestellt worden war. Bei seiner Vernehmung gab der Kläger an, er habe nicht gewusst, dass der Besitz von Butterflymessern generell verboten sei. Es handele sich hierbei um ein Erbstück. Die Staatsanwaltschaft … leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 1 Waffengesetz ein, das am 13. Juli 2015 nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Überweisung von 300 € an die Landesjustizkasse eingestellt wurde.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, dass aufgrund des Vorfalls am Flughafen … am 20. Juni 2015 beabsichtigt sei, sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen und den Jagdschein für ungültig zu erklären. Es sei ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz gegeben, weshalb die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht länger gegeben sei. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schreiben vom 17. November 2015 dahingehend, dass er die dem Kläger angedrohten Maßnahmen nicht für verhältnismäßig erachte, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe und auch sonst keinerlei Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften vorlägen. Das Landratsamt … teilte daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2016 mit, dass weiterhin beabsichtigt sei, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und den Jagdschein für ungültig zu erklären. Dem Kläger wurde die Möglichkeit gegeben, sämtliche Waffen bis 10. Mai 2016 freiwillig an Berechtigte zu überlassen und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse und seinen Jagdschein abzugeben. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nrn. …, … und …) des Klägers (Nr. 1 des Bescheides). In Nummer 2 des Bescheides wurde der Kläger verpflichtet, seine in diesen Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt … entsprechende Nachweise vorzulegen. Für den Fall der Nichterfüllung der in Nummer 2 genannten Pflichten wurde die Sicherstellung der Schusswaffen angedroht (Nummer 5 des Bescheides). Außerdem wurde der Jagdschein des Klägers Nr. … für ungültig erklärt und eingezogen (Nummer 3 des Bescheides). Dem Kläger wurde aufgegeben, die vorbezeichneten Waffenbesitzkarten sowie den Jagdschein bis spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides beim Landratsamt … abzugeben (Nummer 4 des Bescheides). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht (Nummer 6 des Bescheides).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei entfallen, weil der Kläger gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Gründe, die die Annahme eines typischen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Bei dem Besitz und insbesondere dem Führen eines verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser) handele es sich nicht um ein Bagatelldelikt (vgl. auch VG Köln, B.v. 6.5.2009 – 20 L 183/90 zum Besitzen eines Schlagrings).

Der Bevollmächtigte des Klägers führt aus, der Kläger habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Butterflymesser um eine verbotene Waffe handele. Bei der Aufgabe des Gepäcks sei sich der Kläger gar nicht darüber bewusst gewesen, dass sich in seinem Koffer ein solches Messer befinde. Nachdem ihm erläutert worden sei, dass es sich um eine verbotene Waffe handele, habe er sich sofort damit einverstanden erklärt, dass das Messer eingezogen und vernichtet werde. Das Messer habe ihm sein Vater vor etwa 35 Jahren geschenkt. Damals habe es sich noch nicht um eine verbotene Waffe gehandelt. Dies sei erst seit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahr 2002 der Fall. Das Messer müsse schon seit Jahrzehnten in dem Koffer liegen. Der Kläger habe hinsichtlich des Mitführens des Messers nicht vorsätzlich gehandelt, da er nicht mehr gewusst habe, dass es sich in seinem Koffer befand. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich auch nicht um einen „gröblichen“ Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft auch das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt. Zu berücksichtigen sei, dass das Butterflymesser mit einer Klingenlänge von 8 – 10 cm für sich genommen wenig gefährlich sei und nicht nur als Waffe zum Angriff auf Personen zu gebrauchen sei. Selbst wenn man von einem gröblichen Verstoß ausginge, läge jedenfalls ein Ausnahmefall vor, der die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG widerlege. Zugunsten des Klägers sei außerdem zu berücksichtigen, dass er über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren ohne jede Beanstandung im waffenrechtlichen Sinne geblieben sei. Der Kläger sei promovierter Tierarzt, der mit Messern und Skalpellen tagtäglich umgehen müsse.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Frage, ob ein gröblicher Verstoß vorliege, sei nach sicherheitsrechtlichen Maßstäben und nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit sei die Ordnungsbehörde nicht zwingend an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. Ein gröblicher Verstoß könne auch dann gegeben sein, wenn strafrechtlich eine Verfahrenseinstellung - z.B. nach § 153 a StPO - erfolgt sei. Insoweit komme es auch auf die Frage der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit der Tat im Verwaltungsverfahren nicht an. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 24. März 2017 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber lediglich im tenorierten Umfang begründet.

Die Klage ist insoweit begründet, als unter Nummer 1 des Bescheides vom 11. Mai 2016 die Waffenbesitzkarte Nr. … für die in Nummer 5 dieser Waffenbesitzkarte näher bezeichnete Narkosewaffe widerrufen wird und als dem Kläger unter Nummer 2 des Bescheides aufgegeben wird, diese Waffe Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Auch im Hinblick auf die begehrte Aufhebung der Zwangsgeldandrohung in Nummer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ist die Klage erfolgreich (dazu 1.4.).

Im Übrigen ist der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2016 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarten des Klägers (dazu 1.1.) – mit Ausnahme des Widerrufs der Waffenbesitzkarte Nr. 1233 für die in Nummer 5 dieser Waffenbesitzkarte näher bezeichnete Narkosewaffe – sowie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines (dazu 1.3.) liegen vor ebenso wie die Voraussetzungen für die jeweiligen Nebenverfügungen (dazu 1.2. und 1.3.).

1.1. Der unter Nummer 1 des Bescheides verfügte – nicht im Ermessen der Behörde stehende – Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist – mit Ausnahme des Widerrufs der Waffenbesitzkarte für die Narkosewaffe – rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger durch sein dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegtes Verhalten gezeigt hat, dass er die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr besitzt.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund ergibt sich unter anderem aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von§ 5 WaffG und die persönliche Eignung gem. § 6 WaffG voraussetzt.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Ein gröblicher Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegt vor, wenn sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt, wobei ein Verstoß, der eine vorsätzliche Straftat darstellt, in der Regel als gröblich anzusehen ist (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, Rdnr. 31 zu § 5). Aber auch ein fahrlässiges Zuwiderhandeln kann im Einzelfall für die Annahme eines gröblichen Verstoßes genügen (so wohl auch Steindorf/Heinrich/ Papsthart, 9. Aufl. 2010, § 5 Rdn. 25). Entscheidend ist eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 21.11.2016 – 21 ZB 15.931; U.v. 14.1.1999 - 19 ZS 99.6 -, juris; VG Augsburg, U.v. 19.10.2012 – Au 4 K 12.508 -, juris).

Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit – hier die Beurteilung, ob ein Verstoß gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist – ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich insbesondere am ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes zu orientieren (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 –, NVwZ-RR 2011, 815/816 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758 S. 51). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko ist nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1989 – 1 C-36/87 – BVerwGE 84, 17/20; U.v. 26.3.1996 – 1 C-12/95 – BVerwGE 101, 24/33). Dabei setzt der Mangel der Zuverlässigkeit nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam bzw. verantwortungsbewusst umgehen wird (BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris). Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 7.11.2007 – 21 ZB 07.2711 – juris; VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – NVwZ-RR 2011, 815/816).

Nach diesen Maßstäben stellt das dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarten zugrunde liegende Verhalten des Klägers, wie es sich sowohl aus den Akten als auch aus dem gesamten Vortrag der Beteiligten ergibt, einen gröblichen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar. Durch sein Auftreten und seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte der Kläger die Zweifel am künftigen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen nicht ausräumen, er hat sie zur Überzeugung der Kammer vielmehr weiter begründet und vertieft. Wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wurde ihm das Butterflymesser in den 70er Jahren von seinem Vater geschenkt und befindet sich seitdem im Besitz des Klägers. Bei dem Butterflymesser handelt es sich um eine Waffe, die nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 zum Waffengesetz verboten ist. Der Kläger hatte diese verbotene Waffe nicht nur in seinem Besitz, sondern führte sie auch in der Öffentlichkeit, nämlich in seinem Reisegepäck, mit sich. Damit hat er entgegen § 2 Abs. 3 WaffG die tatsächliche Gewalt über eine verbotene Waffe ausgeübt und diese am 20. Juli 2017 auch mit sich geführt. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb damals auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit Führen einer verbotenen Waffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 zum WaffG i.V.m. § 52 StGB eingeleitet.

Unerheblich für die Beurteilung des gröblichen Verstoßes nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach§ 153a StPO eingestellt wurde. Weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht sind insoweit an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden, sondern haben vielmehr selbständig zu prüfen, ob der Betroffene eine waffenrechtlich bedeutsame Verfehlung begangen hat und ob diese die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 –, NJW 1991, 1530/1532; BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 –, juris; BayVGH, B.v. 3.2.2016 - 21 CS 15.2618 -, juris; VG München, U.v. 25.11.2015 – M 7 K 14.5555 -, juris). Da mit einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger nach § 153a StPO - anders als bei einer Einstellung des Verfahrens nach§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO - nicht der Anlass zur Erhebung einer Klage entfallen ist, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt wurde und die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstand, kann der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ohne Bindungswirkung herangezogen werden (BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C-12/95 -, juris; BayVGH, B.v. 7.4.2003 - 21 CS 02.3210 -, juris; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004, Rdnrn. 9 und 10 zu § 5) und - unter sicherheitsrechtlicher Aspekten - auch anders bewertet und gewichtet werden. Auch wenn im Einzelfall bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, kann die Verfehlung ordnungsrechtlich durchaus zur fehlenden Zuverlässigkeit führen (vgl. auch BayVGH, B. v. 8.9.2011 - 21 ZB 11.1286 –, juris). Im Übrigen setzt eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht die Geringfügigkeit der Schuld voraus, sondern erfordert lediglich, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht mit der Folge, dass sie auch bei einem mittleren Schuldmaß und damit oberhalb der geringfügigen Kriminalität verfügt werden darf (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2014 - 21 ZB 14.1305 -, juris).

Unerheblich für die Beurteilung des gröblichen Verstoßes ist auch, dass der Besitz eines solchen Butterflymessers zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger es von seinem Vater geschenkt bekam, noch straffrei war und erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unter Strafe gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hier um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Entscheidend ist, dass dem bisherigen Eigentümer die Möglichkeit gegeben wird, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten (BVerwG, U.v. 6.12.1978 – 1 C 3477 -, NJW 1979, 1563; BT-Drs. 14/7758, S. 91).

Besondere Umstände, die es entgegen der vom Gesetz vorgegebenen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) rechtfertigen könnten, nach wie vor von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen, sind nicht ersichtlich. Eine solche Ausnahme kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht, wenn die konkreten Umstände des Verstoßes die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 -, juris; B. v. 14.2.1996 - 1 B 134/95 –, juris; BayVGH, B.v.19.8.2013 – 21 CS 13.1305 – juris; B. v. 4.3.2016 - 21 CS 15.2718 -, juris). Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BayVGH, aaO).

Der Beklagte hat das Verhalten des Klägers in dem streitgegenständlichen Bescheid unter Berücksichtigung dieser Grundsätze umfassend gewürdigt und ist nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass hier kein Ausnahmefall von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegt.

Soweit der Klägervertreter in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kläger sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, kann dies allein keine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen. Bereits ein einziger gröblicher Verstoß begründet die Regelvermutung (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – juris; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 -, juris). Insbesondere handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers und seines Bevollmächtigten – bei dem Besitz und dem Führen eines verbotenen Gegenstandes, hier eines Butterflymessers, nicht um ein Bagatelldelikt (vgl. auch VG Köln, B.v. 6.5.2009 – 20 L 183/90 zum Führen eines Schlagrings). Auch kommt es in sicherheitsrechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der Kläger den Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften bewusst begangen oder nur fahrlässig gehandelt hat. Nach den im Waffenrecht geltenden Grundsätzen kann hier keine Nachlässigkeit toleriert werden. Die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, erfordert dass ein Waffenbesitzer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen trifft, damit Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften ausgeschlossen sind.

Der Kläger vermochte es auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht, die Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf den Umgang mit Waffen auszuräumen und das Gericht von seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu überzeugen. So versuchte er in der mündlichen Verhandlung, ebenso wie in seiner an den Landrat des Landkreises … gerichteten E-Mail (Bl. 45 der Behördenakte), in der er das Butterflymesser als „Kindermesser“ bezeichnete, den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen das Waffengesetz zu bagatellisieren. Darüber hinausgehend wurden in der mündlichen Verhandlung weitere Tatsachen bekannt, die den Schluss auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bekräftigen. So wurde seitens der Beklagtenvertreter vorgetragen, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit (im Jahr 2013) durch ein nachlässiges Verhalten im Umgang mit seiner von ihm in seiner Tierarztpraxis verwendeten Narkosewaffe aufgefallen sei. Er habe diese Waffe entgegen den gesetzlichen Vorschriften für alle Mitarbeiter frei zugänglich und nicht in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt. Dieser Verstoß sei damals seitens des Beklagten nicht geahndet worden, weil man darauf vertraut habe, der Kläger werde sich in Zukunft einwandfrei im Umgang mit Waffen verhalten. Auch bei seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorfall mit der Narkosewaffe fällt auf, dass der Kläger dazu neigt, sowohl den streitgegenständlichen Verstoß gegen das Waffenrecht (Besitz eines verbotenen Gegenstandes) als auch den früheren Verstoß (nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Narkosewaffe) zu bagatellisieren. So hat er das in die Waffenbesitzkarte eingetragene Narkosegewehr etwa dahin beschrieben, es sei „keine Schusswaffe, sondern eine Gardena-Wasserspritze verbunden mit einer Fußpumpe und einem Plastikrohr“.

Diese in der Verhandlung neu hinzugetretenen Tatsachen mussten vom Gericht bei seiner Prognoseentscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit berücksichtigt werden unabhängig davon, ob sie von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sind (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 113 Rn. 22).

Nach alledem ist die Auffassung des Beklagten, die Umstände der Straftat böten im vorliegenden Fall keinen Anlass, von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eine Ausnahme zu machen, nicht zu beanstanden. Der vom Kläger begangene gröbliche Verstoß gegen das Waffenrecht zusammen mit den in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2017 bekannt gewordenen Tatsachen lassen nach Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass der Kläger sich auch in Zukunft im Umgang mit Waffen als nicht zuverlässig erweisen wird.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die Kammer zu Gunsten des Klägers und unter dem Lichte des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG berücksichtigt, dass der Kläger seine Narkosewaffe (eingetragen unter Nummer 5 der Waffenbesitzkarte Nr. 1233) nach seinen Angaben zur Ausübung seines Berufes als Tierarzt benötigt. Insoweit wurde der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben, denn von diesem Narkosegewehr geht eine geringere Gefährdung aus, als von einer Feuerwaffe.

1.2. Die in dem Bescheid getroffenen waffenrechtlichen Nebenverfügungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. zu deren Überlassung erweisen sich auf der Grundlage des § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 WaffG als offensichtlich rechtmäßig - mit Ausnahme der oben erwähnten Narkosewaffe. Die eingeräumte Frist von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides erscheint angesichts der gesetzlichen Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Rückgabe als mehr als angemessen. Rechtsgrundlage für die dem Kläger in Nummer 4 des Bescheides aufgegebene Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten bis zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides beim Landratsamt … abzugeben, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben hat, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden.

1.3. Da nach Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, war auch der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG). Die Verfügung, den Jagdschein spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides beim Landratsamt abzugeben (ebenfalls Nummer 4 des Bescheides), beruht auf § 18 Satz 1 BJagdG. Die sich hieraus ergebende Verpflichtung der Behörde zur Einziehung des Jagdscheins schließt die Ermächtigung zur Anordnung der Rückgabe ein. Die unter Nummer 5 des Bescheides angeordnete Sicherstellung der Waffen für den Fall der Nichterfüllung der Pflicht nach Nummer 2 des Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG.

1.4. Die Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten und des Jagdscheins (Nummer 6 des Bescheides) beruht auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1,Art. 31, 36 VwZVG. Problematisch ist jedoch, dass das Zwangsgeld einheitlich, also ohne Differenzierung, sowohl für die Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe der drei Waffenbesitzkarten als auch für die Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe des Jagdscheins angedroht wurde. Richtigerweise hätte das Zwangsgeld jeweils für die Nichtabgabe eines Dokuments angedroht werden müssen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2,Art. 31 VwZVG,Art. 36 VwZVG). Insoweit war der Bescheid aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beklagte nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist, waren die Kosten dem Kläger insgesamt aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2017 - 14 K 16.00902 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2017 - 14 K 16.00902 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2016 - 21 CS 15.2718

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2014 - 21 ZB 14.1305

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2016 - 21 ZB 15.931

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.000,00 Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2016 - 21 CS 15.2618

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.750,00 Euro festgesetzt. Gründ

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 7 K 14.5555

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 14.5555 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Gefährdung von Radfahrern durch

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen; er begehrt zudem die Verlängerung seines Jahresjagdscheins.

Das Amtsgericht Schwandorf verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 19. November 2012 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der Kläger nach einem Online-Kauf am 26. Juli 2012 eine Repetierbüchse „Musgrave“ auf dem Postweg erhalten hatte, obgleich der ihm erteilte Jagdschein seit dem 1. April 2007 ungültig war. Die Waffe sowie insgesamt 395 Patronen unterschiedlichen Kalibers wurden bei einer polizeilichen Überprüfung am 9. Oktober 2012 in der Wohnung des Klägers aufgefunden. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf am 23. Januar 2013 räumte er ein, dass der Strafbefehl den Sachverhalt zutreffend wiedergibt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO ein, nachdem der Kläger eine Geldauflage in Höhe von 1.000,00 Euro gezahlt hatte.

Am 8. Januar 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm die erneute Erteilung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab (Nr. I.), widerrief die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. II. 1.), in die insgesamt fünf Schusswaffen eingetragen sind, und traf dazugehörige waffenrechtliche Nebenentscheidungen (Nr. II. 2. bis 4.).

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2015 abgewiesen. Der Entscheidung liegt im Wesentlichen die Feststellung zugrunde, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe.

Der Kläger hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (26.3.2015) am 27. April 2015 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

1. Der Klägerbevollmächtigte wendet im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Verstoß nur dann „gröblich“ sei, wenn er objektiv schwerwiegend und subjektiv grob fahrlässig begangen worden sei. Im subjektiven Moment sei auch die Persönlichkeit des Klägers und dessen bisheriger Umgang mit Waffen und Munition zu berücksichtigen. Von einem Vorsatz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz könne nicht ausgegangen werden. Dem Kläger sei erst im Zusammenhang mit dem Erwerb der Waffe Mitte Juli 2012 aufgefallen, dass sein Jagdschein abgelaufen sei. Er habe daher umgehend ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt. Erst eine Rücksprache beim Landratsamt Schwandorf habe ergeben, dass er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen müsse. Der Kläger sei mit der damals zuständigen Behörde so verblieben, dass die entsprechende Bescheinigung angefordert werde und dann einer weiteren Erteilung nichts entgegenstehe. Der Kläger sei von einer zügigen Bearbeitung ausgegangen. Hätte er gewusst, dass ein Jagdschein nicht mehr ausgestellt werden würde bzw. so lange Zeit in Anspruch nehmen würde, hätte er die „Musgrave“ nicht erworben. Zu berücksichtigen sei zudem der bisherige Umgang mit Waffen und Munition durch den Kläger. Hinzuweisen sei darauf, dass die untere Jagdbehörde in Schwandorf dem Kläger unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Jagdschein abgelaufen gewesen.

Das ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (zwingend) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren, weil der Kläger gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und damit waffenrechtlich unzuverlässig ist.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, die gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Ein gröblicher Verstoß liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, was bei einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773a).

Der Kläger hat entgegen dem Zulassungsvorbringen vorsätzlich eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG begangen.

1.1 Der Kläger hat den objektiven Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt, ohne dass ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe erwirbt, wenn die Tat - wie hier - nicht in § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b WaffG mit Strafe bedroht ist.

Der Kläger erwarb am 26. Juli 2012 die zuvor gekaufte und ihm auf dem Postweg zugesandte Repetierbüchse „Musgrave“ dadurch, dass er die tatsächliche Gewalt über sie erlangte (vgl. dazu N. Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 13 Rn. 8b).

Das geschah ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis. Danach bedarf der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG der Erlaubnis, soweit solche Waffen nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Bei der vom Kläger erworbenen Repetierbüchse „Musgrave“ handelt es sich um eine Schusswaffe und damit um eine Waffe im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, die nicht der Freistellung in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 unterfällt. Der Kläger hat diese Waffe mangels eines gültigen Jagdscheins ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) erworben. Denn nur Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG bedürfen zum Erwerb einer Langwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Jagdwaffe) keiner Erlaubnis (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG).

1.2 Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt, denn obgleich er wusste, dass sein Jagdschein ungültig war, hat er die ihm zugesandte Waffe am 26. Juli 2012 in Besitz genommen. Das ergibt sich in eindeutiger Weise aus seiner Aussage im Rahmen der am Tag der polizeilichen Überprüfung (9.10.2012) durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, mit der sein Zulassungsvorbringen übereinstimmt. Danach hat er die Schusswaffe Mitte Juli über eBay „erworben“ und beim „Erwerb“, mithin bereits beim Kauf, festgestellt, dass sein Jagdschein abgelaufen ist. Das wird durch das Ergebnis der von der Polizeiinspektion Burglengenfeld am 17. Oktober 2012 durchgeführten telefonischen Befragung des Verkäufers bestätigt. Danach hat der Kläger dem Verkäufer als Nachweis für die Erwerbsberechtigung unter anderem die mit einem Lichtbild versehene Seite des Jagdscheins per Telefax übermittelt, nach deren Inhalt der Jagdschein (lediglich) bis zum 31. März 2007 verlängert war.

Der Kläger hat nach allem gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Er hat bewusst eine Waffe ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erworben und sich so über Vorschriften hinweggesetzt, die zum Kernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen Gefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können.

1.3 Das Zulassungsvorbringen bietet keinen konkreten Anhalt dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die es entgegen der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen könnten, nach wie vor von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen.

Ein solcher Ausnahmefall kommt dann in Betracht, wenn die konkreten Umstände des Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris).

Das Vorbringen zu dem (angeblichen) Bemühen des Klägers, den Jahresjagdschein verlängern zu lassen, ist nicht geeignet, die Bedeutung der konkreten Verfehlung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abzuschwächen. Es lässt die Tatsache unberührt, dass sich der Kläger mit dem Erwerb der Schusswaffe ohne gültigen Jagdschein bewusst über zentrale Vorschriften des Waffenrechts hinweggesetzt hat. Statt diese Vorschriften zu beachten, hat er seinem persönlichen Interesse, die gekaufte Waffe sogleich in Besitz nehmen zu können, den Vorzug gegeben.

Der Kläger kann auch nichts daraus zu seinen Gunsten herleiten, dass ihm das Landratsamt Schwandorf unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt hat, obgleich sein Jagdschein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig war. Er lässt unerwähnt, dass dem der Erwerb einer Schusswaffe zugrunde lag, der durch § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG gedeckt war, weil der Kläger zum Erwerbszeitpunkt am 30. März 2007 noch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins war. Von dem Erwerb erlangte das Landratsamt Schwandorf allerdings erst durch eine Mitteilung des Landratsamts Kelheim Kenntnis. Der Kläger zeigte den Vorgang nach Aufforderung durch das Landratsamt Schwandorf erst am 20. September 2007 an, das sodann unter dem 25. September 2007 eine neue Waffenbesitzkarte ausstellte, weil beim Eintrag der erworbenen Waffe in die bisherige Waffenbesitzkarte des Klägers ein Fehler unterlaufen ist.

Selbst wenn es zuträfe, dass der Kläger, wie vorgetragen, in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, könnte das keine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründeten Regelunzuverlässigkeit rechtfertigen, weil es insoweit allein auf die konkreten Umstände der Tat ankommt und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 32). Unabhängig davon hat sich der Kläger, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, auch sonst nicht waffenrechtlich einwandfrei verhalten. Er erwarb, wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, am 30. April 2007 eine Schusswaffe und unterließ es entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG, den Erwerb rechtzeitig in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.

1.4 Der Kläger ist allein schon deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil er eine Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis erworben hat; so dass es insoweit nicht mehr auf das Zulasssungsvorbringen bezüglich der beim Kläger am 9. Oktober 2012 vorgefundenen Munition ankommt.

2. Ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, bestehen auch keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG) gerichtete Klage abzuweisen. Fehlt die Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) ausgestellt werden, nicht aber ein Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013). Danach ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig ein Betrag von 5.000 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Das führt für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers zu einem Wert von 8.000 Euro (5.000,00 Euro + 4 x 750,00 Euro). Für den vom Kläger begehrten Jahresjagdschein ist ein Betrag von 8.000,00 Euro (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs) hinzuzurechnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. März 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Die Polizeiinspektion Vilsbiburg teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 5. März 2015 folgenden Sachverhalt mit: Der Antragsteller sei am 4. Januar 2015 um 16:10 Uhr auf der Kreisstraße LA 2 in 82317 Vilsbiburg in Fahrtrichtung Vilsbiburg im Bereich Hippenstall von der Polizeistreife POM O. und PHM´in W. einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Der Antragsteller habe angegeben, gerade von der Jagd zu kommen. Nach seiner Waffe befragt sei der Antragsteller zur Beifahrerseite seines Kraftfahrzeugs gegangen und habe die Beifahrertüre geöffnet. Unter einer Jacke sei ein Jagdgewehr (Repetierer) auf dem Beifahrersitz festgestellt worden. Auf die Frage nach dem Ladezustand habe der Antragsteller angegeben, dass er als Jäger seine Rechte und Pflichten im Umgang mit Waffen kenne und seine Waffe ohne Patrone im Lauf transportiere. Nach den weiteren Feststellungen dazu hätten sich im in die Waffe eingeführten Magazin mehrere Schuss Patronenmunition befunden. Der Antragsteller habe im Beisein von PHM´in W. die Waffe während der Kontrolle entladen; es habe sich keine Patrone im Lauf befunden. Über die Sicherung könne keine Aussage getroffen werden.

Der Antragsteller wurde am 15. Januar 2015 als Beschuldigter vernommen. Ausweislich der Vernehmungsniederschrift ließ er sich unter anderem wie folgt ein: „Im Nachhinein ist mir bewusst, dass ich das Gewehr so nicht hätte mit dem Fahrzeug transportieren dürfen zu meinem Revier. Es ging an dem Tag alles sehr schnell und ich habe es wohl übersehen. … Ich werde in Zukunft besser darauf achten, in welchem Ladezustand sich mein Gewehr befindet.“

Die Staatsanwaltschaft Landshut stellte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 das wegen eines Vergehens des Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO endgültig ein, nachdem der Antragsteller eine Geldauflage i. H. v. 1.500,00 Euro fristgerecht erfüllt hatte.

Mit Bescheid vom 14. August 2015 widerrief das Landratsamt Landshut die dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarten Nr. 37/80 und Nr. 54/81 mit insgesamt 7 eingetragenen Waffen) und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.

Mit Bescheid vom gleichen Tag zog das Landratsamt den Jagdschein des Antragstellers ein, traf die dazugehörigen Nebenentscheidungen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der jagdrechtlichen Verfügungen an.

2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 31. August 2015 Klage erhoben und am 14. September 2015 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16. November 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Im jagdrechtlichen Verfahren war der Antragsteller mit seinem Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz erfolgreich, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach Auffassung des Gerichts nicht begründet wurde (Beschluss vom 30.11.2015 - RN 4 S 15.1440).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine schussbereite Waffe in seinem Fahrzeug gehabt habe. Es sei unerfindlich, wie PHM´in W. zu der Feststellung gelangt sei, es seien Patronen im Magazin gewesen. Beim Freilegen der Waffe durch den Antragsteller sei PHM´in W. nicht in unmittelbarer Nähe der Beifahrertüre gestanden. Der Antragsteller habe die Waffe vorgeführt, ohne sie aus der Hand zu geben. Er habe zunächst den Verschluss geöffnet, um zu zeigen, dass die Waffe ungeladen sei. Danach habe er das Magazin entfernt und den Verschluss geschlossen. PHM´in W. habe die Waffe nicht näher in Augenschein genommen und deshalb dazu keine Feststellungen treffen können. Es werde in der Ermittlungsakte nicht angegeben, dass die Polizeibeamtin das Magazin geprüft habe.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis - soweit hier von Interesse - nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG); hat er Jagdwaffen - wie hier - lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf er nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind. Es spricht summarisch geprüft alles dafür, dass das Jagdgewehr des Antragstellers im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 4. Januar 2015 schussbereit war.

PHM´in W. konnte auch ohne Inaugenscheinnahme der Waffe deren Schussbereitschaft beurteilen. Es genügte, wenn bei der vom Antragsteller geschilderten Herausnahme des Magazins aus dem Repetiergewehr erkennbar war, dass es Munition enthielt. Denn nach Abschnitt 2 Nr. 12 der Begriffsbestimmungen der Anlage 1 zum Waffengesetz ist eine Waffe unter anderem dann schussbereit, wenn sich Munition im in die Waffe eingefügten Magazin befindet, ohne dass es darauf ankommt, ob sie gespannt ist. Die im Rahmen der Beschwerde geschilderten Umstände geben keinen konkreten Anhalt dafür, dass für die Polizeibeamtin nicht ohne Weiteres zu ersehen war, ob das Magazin gefüllt ist oder nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde in Bezug genommen „eidesstattlichen Versicherung“ vom 16. September 2015, die der Antragsteller bereits in erster Instanz vorgelegt hat. Im Gegenteil, die Versicherung an Eides statt lässt erkennen, dass der Antragsteller fälschlich davon ausgeht, eine Waffe sei bereits dann ungeladen, wenn sich im Patronenlager keine Munition befindet. Das zeigt folgende Äußerung: „Wie in der Waffenhandhabung üblich, war der erste Griff das Öffnen des Verschlusses, um zu demonstrieren, dass die Waffe ungeladen ist. Dies konnte ich hiermit zeigen.“ Soweit der Antragsteller zudem versichert, beim Freilegen der Waffe habe PHM´in W. „ca. 1,50 m hinter mir im Straßengraben“ gestanden, gibt das angesichts des geringen Abstands keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Ladezustand des Magazins für die Polizeibeamtin auch ohne nähere Sichtprüfung erkennbar war. Dafür spricht auch der Inhalt der Vernehmungsniederschrift vom 15. Januar 2015, dem zufolge der Antragsteller den Vorwurf eingeräumt hat.

1.2 Die Beschwerde wendet ein, es sei rechtlich nicht haltbar, wenn das Verwaltungsgericht annehme, mit der Zahlung der Geldauflage sei eine Art „Schuldeingeständnis“ verbunden. Vielmehr sei mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Strafvorwurf „vom Tisch“. Der Antragsteller brauche sich nicht entgegenhalten lassen, dass er sich strafbar gemacht habe.

Das verkennt, dass sich aus der Einstellung eines Strafverfahrens kein Hindernis für Behörden und Gerichte ergibt, anhand der Strafakten selbstständig zu prüfen, ob der Betroffene eine waffenrechtlich bedeutsame Verfehlung begangen hat und ob diese die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530/1532; BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - NJW 1997, 336/338). Dem entspricht der angegriffene Beschluss. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass allein die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens und der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Landshut für einen Tatnachweis genügen. Der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts liegt vielmehr eine eigenständige Bewertung der Strafakte zugrunde. Es hat festgestellt und näher ausgeführt, der Antragsteller habe nach Aktenlage in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe mitgeführt (vgl. BA S. 4).

1.3 Schließlich meint der Antragsteller, der Antragsgegner sehe selbst keine Eilbedürftigkeit, weil er bezüglich der angeblichen jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers dem Verwaltungsgericht trotz mehrmaliger Aufforderung die Behördenakte nicht vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben habe. Deshalb habe das Verwaltungsgericht bezüglich des Entzugs des Jagdscheins dem Eilantrag mit Beschluss vom 30. November 2015 stattgegeben.

Daraus lässt sich für die im Rahmen des waffenrechtlichen Eilverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung nichts entnehmen. Im Übrigen war der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Entziehung des Jagdscheins allein wegen der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterbliebenen Begründung erfolgreich.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe einen Betrag von 5.000,00 Euro angesetzt. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe wurde ein Betrag von 750,00 Euro hinzugerechnet. Der sich so ergebende Betrag von 9.500,00 Euro (5.000,00 Euro + 6 x 750,00 Euro) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 7 K 14.5555

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr. 511

Hauptpunkte:

Gefährdung von Radfahrern durch auf Zielscheibe abgegebenen Schuss;

Unzuverlässigkeit;

leichtfertige Verwendung der Jagdwaffe

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Fürstenfeldbruck Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck

- Beklagter -

wegen Vollzug des WaffG und des BJagdG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarten und die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Das Landratsamt erteilte ihm 19... und 20... Waffenbesitzkarten (Nrn. ... und ...), in die zuletzt ... Waffen eingetragen waren; weiter war der Kläger Besitzer eines am ... Januar 2014 erteilten Dreijahresjagdscheines.

Am ... Mai 2014 gab der Kläger von einem 3 m hohen Jägerstand aus insgesamt drei Schüsse auf eine zuvor von ihm auf einem Holzpfosten angebrachte Schützenscheibe ab, um die Treffpunktlage des auf der Repetierbüchse montierten Zielfernrohrs zu überprüfen. Der Pflock, an dem die Schützenscheibe angeheftet war, befand sich 77 m vom Hochsitz entfernt. Vom Hochsitz kommt man über eine Waldschneise zur Kreisstraße. Die Entfernung vom Holzpflock, der sich noch in der Waldschneise befand, bis zur Kreisstraße betrug etwa 180 m. Zwei Radfahrer, die zu dieser Zeit von ... Richtung ... auf dem Radweg parallel zur Kreisstraße ... fuhren, hörten Schüsse von dem Waldstück und nahmen ein Pfeifen über ihren Köpfen wahr. Der Zeuge S. sagte in seiner polizeilichen Vernehmung aus, dass er insgesamt drei Schüsse wahrgenommen habe. Nach dem zweiten Schuss habe er ein Zischen über seinem Kopf wahrgenommen, es habe sich so angehört, als würde das Geschoss trullern. Dann sei es zu einem dritten Knall gekommen. Er sei Berufssoldat gewesen und habe des Öfteren selbst im Gefecht geschossen. Daher sei ihm das Geräusch bekannt gewesen. Es sei ihm sofort klar gewesen, dass dies gerade ein Schuss gewesen sei und ein Geschoss über ihre Köpfe geflogen sei. Die Ehefrau sagte ebenfalls aus, dass sie ein Zischen über ihrem Kopf wahrgenommen habe. Danach habe es einen Knall von einem Schuss gegeben. Sie habe das Zischen am Anfang gar nicht zuordnen können; es sei vom Geräusch her wie eine Silvesterrakete gewesen, aber etwas kräftiger. Das Geschoss sei gefühlt 30 - 50 cm über ihren Kopf geflogen.

Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Verfahren wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB wurde nach Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. 3.000,- EUR zugunsten eines gemeinnützigen Vereins nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Auf Bitte des Landratsamtes erstellte das Bayer. Landeskriminalamt am ... September 2014 ein ballistisches Gutachten. Nach dem Untersuchungsergebnis sind zwei Geschosse auf der Scheibe und dem Holzpflock, an dem die Scheibe befestigt war, aufgetroffen. Weiter hat der Gutachter an einem Fichtenast hinter dem Holzpflock zwei harzende Beschädigungen, die ihrer Morphologie nach als tangentiale Streifschüsse zu werten sind, festgestellt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass durch einen Durchschuss eines Holzpfostens oder ein tangentiales Anstreifen von Ästen ein drallstabilisiertes Geschoss zu Nutationen bzw. zum Taumeln angeregt werde und sich zumindest periodisch zu seiner Bewegungsrichtung quer stellen könne (Querschläger). Erfolge eine Mehrfachablenkung (z. B. Pfosten - Ast), so werde dieser Vorgang noch deutlich verstärkt. Treffe ein solches taumelndes Geschoss oder ein solcher Querschläger in weiterer Folge auf Erdreich unter einem sehr flachen Winkel (wie hier mit ca. 1,3°), so sei aus der ballistischen Erfahrung heraus mit einem Absetzer/Abpraller vom Boden und oft dann unkontrollierbaren, aber kaum reproduzierbaren Flugbahnen zu rechnen. Ein nach einem Abprallen stark taumelndes und wahrscheinlich deformiertes Geschoss erzeuge erfahrungsgemäß im Flug ein Geräusch, das mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben werden könne und von einer seitlich nahe der Flugbahn des abgeprallten Projektils befindlichen Person deutlich wahrgenommen werden könne. Gehe man von drei von dem Jäger abgegebenen Schüssen aus, so wäre dann der dritte Schuss von den Zeugen wahrgenommen worden. Dieser habe nach der Spurenlage den bereits durchschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen; somit habe das Projektil des Kalibers dort sicherlich keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt. Bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Knallgeräusch dürfte es sich um den Mündungsknall gehandelt haben. Gehe man von einer Distanz der Zeugen zum Hochstand von ca. 260 m aus, so benötige die Schallwelle bei einer angenommenen Schallgeschwindigkeit von 330 m/sec ca. 0,79 sec, um von den Zeugen gehört zu werden. Damit ein vorbeifliegendes Geschoss für die Radfahrer vor dem Mündungsknall hörbar sei, müsste es eine mittlere Geschwindigkeit vom Holzpflock ab von ca. 280 m/sec aufweisen. Bezogen auf die theoretische Geschwindigkeit eines freifliegenden Projektils von 510 m/sec wäre dies (maximal) eine knappe Halbierung durch den Abprallvorgang am Boden bei dem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 1,3°. Das sei aus ballistischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Wesentlich sei auch der Umstand, dass solche Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch seien. Die Tatsache, dass Büchsengeschosse bei flachen Auftreffwinkeln vom Boden abprallen können, dürfte jedem halbwegs erfahrenen Jäger bekannt sein. So käme ein verantwortungsbewusst handelnder Jäger - auf dem Boden stehend, wobei der o.g. Winkel von 1,3° in etwa diesen Umständen entspricht - bei horizontalem Gelände auch nicht auf den Gedanken, ohne geeigneten Kugelfang in Richtung einer 250 m entfernt vorbeiführenden, stark befahrenen Straße zu schießen. Normaler Boden ohne Erhöhung (z. B. Böschung) oder ein Waldrand mit wenigen Fichten - Randästen könne nicht als ausreichender bzw. geeigneter Kugelfang angesehen werden. Von dem Hochstand sei nur durch einen schmalen Korridor zwischen den Sträuchern am Ende der Schneise ein Einblick auf die Kreisstraße bzw. den Radweg möglich. Somit habe der Schütze aufgrund des eingeschränkten Blickfeldes keine Möglichkeit gehabt, sich mit hinreichender Sicherheit zu vergewissern, dass keine Personen in Schussrichtung gefährdet werden.

Nach Anhörung erklärte das Landratsamt mit Bescheid vom 21. November 2014 den Jagdschein Nr. ... des Klägers für ungültig und zog diesen ein (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde die Erteilung der Waffenbesitzkarten Nrn. ... und ... widerrufen (Nr. 2 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert, den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3 des Bescheides). Er habe bis zum Ablauf von vier Wochen seit Zustellung des Bescheides die einzeln benannten Schusswaffen sowie etwaig vorhandene Munition unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Nr. 4 des Bescheides). Falls der Kläger der in Nr. 3 genannten Verpflichtung nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung des Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld i. H. v. 100,- EUR je nicht zurück gegebenem Dokument fällig (Nr. 5 des Bescheides). Für die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass der Kläger die erforderliche jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Wie dem Gutachten des Landeskriminalamtes zu entnehmen sei, habe der Kläger gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Nach § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ dürfe ein Schuss erst dann abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert habe, dass niemand gefährdet werde. Eine solche Gefährdung sei dann gegeben, wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden könnten, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt würden, sowie beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden sei. Diese Grundsätze habe der Kläger, wie durch das Gutachten belegt sei, missachtet, da er unter einem zu flachen Winkel auf die Zielscheibe geschossen und zudem nicht auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet habe. Außerdem habe er sich aufgrund der Beschaffenheit der von ihm für das Einschießen der Waffen gewählten Örtlichkeit schon von vorneherein nicht davon überzeugen können, dass durch seine Schüsse niemand gefährdet werde, weil er die hinter der Waldschneise verlaufende Straße mit Radweg nicht in ausreichendem Maße habe einsehen können. Er habe damit im Umgang mit Schusswaffen objektiv unvorsichtig und damit leichtfertig gehandelt. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen.

Am ... Dezember 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2014 aufzuheben.

Weiter beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Bescheid vom 21. November 2014 sei rechtswidrig. Der Kläger habe sich zwischen den jeweiligen Schüssen relativ viel Zeit gelassen. Der erste Schuss des Klägers sei der auf der Zielscheibe mit der Ziffer 1 versehene Durchschuss durch die Papierscheibe 8 cm links vom Zentrum gewesen. Die Zielscheibe sei verkehrt herum „auf dem Kopf stehend“ an dem Holzpfosten angeheftet gewesen. Der Schuss sei links an dem Pfosten, an dem die Scheibe befestigt gewesen sei, vorbeigegangen, ohne diesen zu tangieren, und dürfte 15 - 20 m hinter dem Pfosten im Erdreich gelandet sein. Der Kläger habe danach sein Zielfernrohr mit 8 Klick nach rechts korrigiert und den zweiten Schuss abgegeben. Danach habe er den Sitz der zweiten Kugel auf der Scheibe geprüft, was ein vorheriges Entladen und Abstellen der Waffen bedinge. Nachdem er festgestellt habe, dass dieser Schuss - für ihn befriedigend - mehr im Zentrum der Scheibe gelegen habe als sein erster Schuss, habe er, um eine entsprechende Bestätigung der guten Trefferlage zu erhalten, einen dritten Schuss abgegeben. Es hätte also für die Zeugen möglich sein müssen, das von ihnen angeblich wahrgenommene Geräusch ganz klar und genau entweder dem zweiten oder dem dritten Schuss zuzuordnen. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit widersprüchlich. Soweit die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt habe, habe der Kläger der vereinfachten Verfahrenserledigung „ohne Anerkennung einer Schuld“ zugestimmt und dies auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK sei bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt. Der Gutachter des Landeskriminalamtes habe die Örtlichkeit 3 ½ Monate nach dem Ereignis in Augenschein genommen. Mit Sicherheit sei der Holzpflock durch Feuchtigkeit und Einflüsse des jeweils herrschenden Windes weiter zerbröselt, zumindest an den Stellen, auf die die beiden Geschosse aufgetroffen seien. Eine ordnungsgemäße und verwertbare Begutachtung habe daher nicht mehr durchgeführt werden können. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die verletzten Fichtenzweige von einer Tangentialberührung durch Projektile herrühren würden. Der Sachverständige befinde sich bei der Frage, welches Projektil den Holzpflock bzw. Äste getroffen haben solle, im Bereich der Vermutungen. Das vom Kläger verwendete Geschoss sei eine Spezialpatrone für Schießkinos der Firma ... unter dem Namen „...“ gewesen. Der Sachverständige habe bei seiner Beurteilung aber die Verwendung normaler Jagdmunition unterstellt. Auf die Ballistik der tatsächlich verwendeten Übungsmunition sei er nicht eingegangen. Das Geschoss sei ein Splittergeschoss und zerlege sich im Ziel fast vollständig. Dem Kläger sei die Splitterwirkung der ...-Patrone nicht bewusst gewesen und er sei auch von niemandem darauf hingewiesen worden. Er widerspreche den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der dritte Schuss den bereits durchgeschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen habe und somit keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt habe. Die Einschüsse des zweiten und dritten Schusses in der Zielscheibe seien 11 mm weit auseinander gewesen, so dass es nicht möglich sei, dass beide Einschüsse durch dasselbe Loch im Holzpflock geflogen seien. Es könne daher bei beiden Schüssen davon ausgegangen werden, dass sie mit Unterschallgeschwindigkeit weitergeflogen seien. Demnach seien die Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Auch sei gewachsener Boden schlechthin der beste und sicherste Kugelfang für Büchsengeschosse. Auch bei sehr harter und trockener Bodenbeschaffenheit könnten sie durch ihre hohe Penetrationswirkung in den Boden eindringen. Ein Abprallen der Geschosse vom Boden - wie vom Sachverständigen ausgeführt - sei somit ausgeschlossen. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition liege nicht vor, da dem Kläger ein bedingt vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Auch ein leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition treffe auf den Kläger nicht zu. Es werde einem Jäger nämlich in seiner Ausbildung beigebracht, dass Hochsitze größtmögliche Sicherheit des Hintergeländes gewährleisten, weil der von ihnen abgegebene Schuss schräg nach unten gegen den Boden gewährleistet sei. Die Ansitzrichtung, von der aus der Kläger drei Schüsse abgegeben habe, sei immerhin 3 m hoch gewesen. Kugelfang sei damit automatisch gewährleistet gewesen. Zusätzlich zu dem natürlichen Kugelfang, der durch die Höherpositionierung des Schützen auf der Kanzel vom Kläger erreicht worden sei, habe sich in der Landschaft durch eine zusätzliche, deutliche, quer zur Schussrichtung liegende Bodenerhöhung in Richtung Kreisstraße noch ein weiterer hervorragender Kugelfang befunden. Der Kläger habe bis jetzt ein straffreies Leben geführt, er habe seit mehr als 10 Jahren die Jagd ausgeübt und sei dabei nie beanstandet worden, und er habe sich auch in allen anderen Belangen rechtstreu verhalten.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine gutachterliche Stellungnahme der ... (... e.V.) über die Wirkungsweise eines ...-Geschosses bzw. über das Verhalten dieses Geschosses bei Auftreffen auf dem Boden bzw. nach Durchgang durch einen Holzpflock vor. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Geschoss ein Zerlegungsgeschoss sei. Das bedeute, dass schon nach relativ kurzer Eindringtiefe in ein Zielmedium eine Deformation mit einhergehender Zerlegung stattfinde. Die ... habe im Auftrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung das Abprallverhalten von Jagdbüchsengeschossen, Flintenlaufgeschossen und Schroten in naturnahen Medien in den Jahren 2009 bis 2013 untersucht. In Bezug auf das Abprallverhalten am „weichen Boden“ sei festgestellt worden, dass sich der kritische Winkel für ein Abprallen von Jagdbüchsengeschossen bei einem Auftreffwinkel zwischen 5° und 10° einstelle. Alle jagdlichen Büchsengeschosse seien während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 5° auf dem weichen Boden abgeprallt. Bei einem Auftreffwinkel von 10° seien bis auf eine Ausnahme alle Geschosse im Boden verblieben. Obwohl das ...-Geschoss im Rahmen des Forschungsvorhabens nicht mit untersucht worden sei, könnten die dort getroffenen Schlussfolgerungen auch für dieses Geschoss zur Anwendung gebracht werden, weil innerhalb der untersuchten Geschosse auch ein Zerlegungsgeschoss mit dünnem Mantel dabei gewesen sei. Es wurden in der Stellungnahme aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen für das Auftreffverhalten folgende Parameter zugrunde gelegt: Entfernung Hochsitz - Pfahl 77 m, Entfernung Pfahl - Straße 180 m, Pfahlhöhe 1,20 m, Höhe des Hochsitzes/Schussabgabe 3 m, leicht ansteigender Untergrund - weicher Boden, Trefferstelle am Pfahl rechte Seite in Richtung Bewuchs, Geschoss ... - Kaliber 9,3x62 - Geschossmasse 12,7 g. Wenn das Geschoss ohne Behinderung frei weiterfliege, erreiche es 51,3 m hinter dem Pfahl den Erdboden. Damit liege der Auftreffwinkel unterhalb von 5°, bei 1,34°. Somit sei ein Abprallen auf weichem Untergrund als sehr wahrscheinlich einzustufen, selbst wenn sich der Auftreffwinkel durch das leicht ansteigende Gelände bis auf 5° vergrößere. Treffe das Geschoss den Holzpfahl, werde es aufgrund seiner Geschossspitzenform abgelenkt. Dabei seien die Ablenkungen zur Seite marginal. Es ergebe sich aber eine Veränderung der Distanz bis zum Erreichen des Bodens (je nach Ablenksituation 39,2 bis 58,3 m). Auch beim Abprall am Baumstamm könnte der Geschossrestkörper noch eine Entfernung von ca. 170 - 200 m zurücklegen. Es bestehe nach den Untersuchungen ein möglicher Gefährdungsbereich von ca. 29°. Hier wäre in einem Ortstermin zu überprüfen, ob das Geschoss die Straße habe erreichen können oder ob die auf der rechten Seite stehenden Bäume ausreichenden Schusshintergrund geboten hätten. Das Pfeifen des Geschossrestkörpers beruhe auf dem andauernden Strömungsabriss bei einem nicht mehr stabil fliegenden Geschoss oder Geschossrestkörper. Je mehr die Luft in Schwingungen durch das Überschlagen des Geschosses versetzt werde, desto lauter werde auch das Pfeifen sein. Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein ...-Geschoss aufgrund seiner konstruktiven Gestaltung nach dem Auftreffen auf ein Zielmedium weit mehr als 50% seiner Masse und auf kurzen Eindringtiefen ein Maximum an Energie abgebe. Die austretenden Restkörper besäßen in der Regel nur noch eine geringe Bewegungsenergie und somit einen relativ geringen Gefährdungsbereich. Trotzdem könnten auch diese Geschossreste Energiedichten aufweisen, die nach den Modellrechnungen in einer Entfernung von bis zu 150 m vom Ereignisort den Wert von 0,1 J/mm² überstiegen. Sie seien somit als gefährlich einzustufen, da sie subkutane Verletzungen hervorrufen könnten. Durch einen Aufprall auf dem Boden nach dem Auftreffen am Pfahl könnten die Geschosse/Geschossreste erneut abgelenkt werden, weil der Grenzauftreffwinkel von mindestens 9° nicht erreicht werde. Der gewachsene Boden biete somit unter diesen Bedingungen keinen geeigneten Geschossfang. Die Möglichkeit des erneuten Abprallens bestehe sowohl beim Streifschuss am Pfahl als auch bei einem Durchschuss. Um exakte Berechnungen zur Gefährdungssituation durchführen zu können, sei ein Ablenkversuch mit Erfassung des Abgangswinkels, der Abgangsgeschwindigkeit und der Restmasse unumgänglich.

Mit dem Schriftsatz vom 24. April 2015 wird weiter geltend gemacht, dass die Gutachten nicht den Erdwall berücksichtigt hätten, der vollständig um die Lichtung - auch hinter dem Baumbestand - herumgehe. Damit sei der angenommene flache Eintreffwinkel auf dem Boden nicht möglich. Zum Beweis der Tatsache, dass die vom Antragsteller abgegebenen Schüsse (Geschosse) sowohl durch den hinter dem Pfosten befindlichen Erdwall und durch den zusätzlich vorhandenen dichten Bewuchs vollständig abgefangen worden seien, werde daher die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Aber selbst wenn das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme zum Ergebnis kommen sollte, dass der Kläger trotz dieses einzigen Vorfalls bereits als unzuverlässig zu gelten habe, so müsse ihm Unverantwortlichkeit, Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden können. Dazu müsste der Kläger jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet haben, dass in nächster Nähe Stehende getötet, verletzt oder gefährdet würden. Damit habe der Kläger jedoch nicht rechnen können. Er habe in seiner Ausbildung gelernt, dass der natürlich gewachsene Boden ausreichender Kugelfang sei. Auf die Beachtung eines Abgangswinkels des Geschosses, wenn ein natürlich gewachsener Boden als Kugelfang dienen solle, werde nirgends hingewiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2015,

die Klage abzuweisen.

Es werde auf das ballistische Gutachten des Bayer. Landeskriminalamtes vom ... September 2014 und auf den Bescheid des Landratsamtes vom 21. November 2014 verwiesen. Schon die Staatsanwaltschaft ... habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2014 keinen Zweifel daran gelassen, dass sich der Sachverhalt wie von den Zeugen beschrieben zugetragen habe. Deren Vortrag werde auch gestützt von dem dazu eingeholten ballistischen Gutachten. Das Landratsamt gehe davon aus, dass die vom Kläger gewählte Örtlichkeit gänzlich ungeeignet für derartige Schussversuche sei, so dass dieser beim Einschießen seiner Jagdlangwaffe am 10. Mai 2014 in seinem Jagdrevier die ihm als Jäger obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet habe.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Gericht die Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab (Az. M 7 SE 14.5556). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. September 2015 die Beschwerden zurück (Az. 21 CS 15.1148, 21 CE 15.1174).

Mit weiteren Schriftsätzen wurde das Klagevorbringen ergänzt. Es werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2014 verwiesen (Az. 5 L 1598/14.TR). Der Kläger sei bei seiner Schussabgabe tatsächlich 290,76 m (herausgemessen aus den im Internet zur Verfügung gestellten Karten) von den Radfahrern entfernt gewesen und damit beträchtlich weiter als in dem dort entschiedenen Fall. Leichtfertiges Verhalten könne dem Kläger auch hier nicht unterstellt werden, der Boden sei nicht gefroren und damit als Kugelfang geeignet gewesen. Wenn man auf die Ansicht des Gutachters des Landeskriminalamtes abstelle, die dieser auch in einem Artikel in der Verbandszeitschrift „...“ vertrete, könne man in der jagdlichen Praxis überhaupt keinen Schuss mehr abgeben. Der Kläger habe Fehlschüsse vermieden, indem er, bevor er den ersten Schuss abgegeben habe, aus seiner Repetierbüchse die Kammer - den „Verschluss“ - entnommen habe, was ihm ermöglicht habe, durch den nun offenen Büchsenlauf die Zielscheibe anzuvisieren und seine Repetierbüchse auf diese Lage durch entsprechende Unterlagen und seitliche Abstützungen einzurichten und zu fixieren. Danach habe er durch das Zielfernrohr geschaut, um festzustellen, dass auch dieses zentral auf die Zielscheibe ausgerichtet gewesen sei. Danach sei noch einmal ein Blick durch den Büchsenlauf erfolgt, um sich darüber Sicherheit zu verschaffen, dass die Waffe mitsamt Zielfernrohr so gut fixiert ausgerichtet sei, dass nur die Zielscheibe und nichts anderes daneben beschossen werden könne. Diese Prüfung werde immer vorgenommen, bevor ein Zielfernrohr probegeschossen oder neu eingeschossen werde.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Radfahrer und den Kreisjagdberater als Zeugen sowie den Mitarbeiter des Bayer. Landeskriminalamts, der das ballistische Gutachten erstellt hat, als Sachverständigen gehört. Die beiden Radfahrer, ein Ehepaar, gaben übereinstimmend an, dass sie, als sie mit dem Fahrrad in Höhe der Waldlichtung, in der sich der Hochstand befindet, vorbeifuhren, ein Pfeifgeräusch, ein Zischen, gehört haben. Danach haben sie einen Schuss wahrgenommen. Weiter führten sie übereinstimmend aus, dass nach dem Schuss Vögel aufgeflogen sind und danach mindestens noch ein weiterer Schuss gefallen ist. Der Ehemann gab an, dass er zuvor keinen weiteren Schuss gehört habe. Soweit er hiermit von seiner Aussage in der polizeilichen Vernehmung abweiche, habe er sich die Situation für die mündliche Verhandlung noch einmal ins Gedächtnis gerufen und sei der Auffassung, dass sie den ersten Schuss gehört hätten und erst danach weitere Schüsse gefallen seien. Dafür spreche auch die Tatsache, dass Vögel aufgeflogen seien. Der Kreisjagdberater sagte aus, dass für das Abgeben von Schüssen das Vorder- und Hintergelände frei und ein Kugelfang vorhanden sein müsse. Ein gewachsener Boden könne als Kugelfang dienen. Die Beachtung eines Auftreffwinkels auf dem Boden würde in der Jägerprüfung nicht gelehrt.

Der Sachverständige gab an, dass es in Fachkreisen bekannt sei, dass Geschosse auch bei weichem Boden abprallen können. 2008 sei erstmals die Diskussion um einen Auftreffwinkel eines Schusses Richtung Boden stärker in den Fokus der Öffentlichkeit getreten. Da der Kläger von seinem Hochstand auf ein Ziel in 1,2 m Höhe geschossen habe, sei dies etwa mit einem stehenden Jäger gleichzusetzen, der von der Schulter aus schieße. Auch wenn der erste Schuss, der den Pfahl nicht getroffen habe, über die Köpfe der Radfahrer geflogen sei, gelte, dass sich das Geschoss deformiere, wenn es unter einem zu flachen Winkel auf dem Boden auftreffe und dabei abpralle. Er habe aufgrund der vorliegenden Parameter einen Auftreffwinkel von etwa 1,4° berechnet. Durch die Deformation taumle das Geschoss und dadurch würde das von den Zeugen geschilderte Geräusch erzeugt. Sie hätten auf dem Schießstand die Situation nachgestellt und dabei die Geschwindigkeiten mit dem Doppler-Radar erfasst. Dabei hätten sie festgestellt, dass nach dem Aufprall der Projektile auf dem Boden noch Restgeschwindigkeiten zwischen 200 und 500 m/sec übrig geblieben seien. Das durch den Aufprall stark deformierte Geschoss habe noch beträchtliche Energie entfaltet und einen kompakten Seifenblock von etwa 20 cm problemlos durchdrungen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins und dessen Einziehung sowie den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarten des Klägers liegen vor.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarten - zwingend zu widerrufen und nach § 18 Satz 1 BJagdG ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (vgl. auch § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG).

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 9; B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 m. Hinweis auf die ständ. Rechtspr. des BVerwG, z. B. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris sowie B. v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Leichtfertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht (vgl. Runkel in Hinze, Waffenrecht, § 5 WaffG Rn. 29; N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, § 5 WaffG Rn. 10). Der Waffenbesitzer handelt leichtfertig, wenn er sich offenkundig keine Rechenschaft über sein Handeln ablegt und unüberlegt handelt (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2001 - 21 ZB 01.631 - juris Rn. 8). „Leichtfertig“ bedeutet in hohem Maße unvorsichtig und eindeutige Sicherheitsregeln missachtend. Darunter fallen Schussabgaben ohne Kugelfang, ohne ausreichende Sicht …. Schussabgaben, ohne sich zu vergewissern, dass der Gefährdungsbereich frei von Menschen ist (vgl. VG Minden, U. v. 17.8.2012 - 8 K 1001/12 - juris Rn. 25 unter Verweis auf Schuck, Bundesjagdgesetz). Nach der Rechtsprechung gilt auch für den Jäger keine Ausnahme von dem allgemein für jedermann geltenden Grundsatz, dass in der möglichen Nähe von Menschen nur scharf geschossen werden darf, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder durch Abpraller getroffen werden kann. Der Jäger darf nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuss geht, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken kann (vgl. bereits RG, U. v. 19.1.1920, RGZ 98, 58; BGH, Entscheidung vom 19.4.1963 - VI ZR 43/62 - VersR 1963, 732). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2007, BayVBl 2008, 216; BayVGH, B. v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 21 CS 13.2252 - juris Rn. 9).

Ausgehend von diesen Maßstäben lagen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgrund des Vorfalls am ... Mai 2014 Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen leichtfertig verwenden wird. Der Kläger hat gegen seine Pflichten als Jäger verstoßen, da er auf eine Zielscheibe in Richtung Kreisstraße Probeschüsse abgegeben hat, ohne auf einen ausreichenden Kugelfang zu achten. Dadurch hat er die zu diesem Zeitpunkt auf dem Radweg neben der Kreisstraße fahrenden Radfahrer gefährdet. Eine positive Prognose konnte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht getroffen werden.

Die Zeugeneinvernahme der Radfahrer in der mündlichen Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass ein vom Kläger abgegebener Schuss auf die Zielscheibe, mit größter Wahrscheinlichkeit sein erster Schuss, vom Boden abgeprallt ist und das Projektil über den Kopf der Ehefrau geflogen ist. Die Aussagen der Zeugen stimmen inhaltlich überein und sind ballistisch nachvollziehbar. So gab Herr S. in der mündlichen Verhandlung an, dass er plötzlich ein Pfeifen - ein „sst“ - gehört habe. Er kenne dieses Geräusch vom Gefechtsschießen, ein solches Geräusch mache ein Querschläger. Frau S. gab an, über ihrem Kopf plötzlich ein Zischen gehört zu haben. Es sei wie eine Silvesterrakete gewesen, nur mit mehr Dampf. Danach hatten beide einen Knall gehört und gesehen, dass Vögel aufgeflogen sind. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom ... September 2014 und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, verändert das Geschoss beim Auftreffen auf den Pfahl und/oder den Boden sein Flugverhalten, es kommt ins Taumeln. Ein nach einem Abprall nicht mehr stabil fliegendes Geschoss oder ein Geschossrestkörper erzeugt im Flug ein Geräusch, das mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben werden kann (vgl. auch die gutachterliche Stellungnahme der ..., S. 9). Nach den Geschossgeschwindigkeiten ist auch davon auszugehen, dass die Eheleute, wie sie angegeben haben, zunächst das vorbeifliegende Geschoss und erst dann den Mündungsknall gehört haben. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wurden auf der Schießanlage in ... die vom Kläger auf die Zielscheibe abgegebenen Schüsse nachgestellt und die Messungen im Praxistest erhärteten die Berechnungen auf S. 6 des schriftlichen Gutachtens. Danach ist es auch nach den in den Versuchen festgestellten Werten nachvollziehbar, dass das Geschoss aufgrund einer Mündungsgeschwindigkeit von 760 m/sec, einem eventuellen Verlust der Geschwindigkeit beim Treffen des Holzpfahls (zwischen 30 - 100 m/sec) und einem weiteren größeren Verlust der Geschwindigkeit bei Aufprall auf dem Boden mit Unterschallgeschwindigkeit (festgestellte Restgeschwindigkeiten 200 - 500 m/sec) weitergeflogen ist und damit sowohl vor und als auch neben dem Mündungsknall für die Zeugen hörbar war.

Die Berechnungen des Sachverständigen ergaben, dass das Geschoss unter den vorliegenden Umständen (Hochstand 3 m, Einschüsse im Holzpfahl in 1,2 m Höhe, Holzpfahl 77 m entfernt) mit einem Winkel von 1,3° oder 1,4° auf den Boden auftrifft. Damit ist aus der ballistischen Erfahrung heraus mit einem Absetzer/Abpraller vom Boden und oft dann unkontrollierbaren, aber kaum reproduzierbaren Flugbahnen zu rechnen. Zu dem gleichen Ergebnis kommt die gutachtliche Stellungnahme der ... vom 17. März 2015 (berechneter Auftreffwinkel 1,34°), in der festgestellt wird, dass alle jagdlichen Büchsengeschosse während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 5% auf dem weichen Boden abprallten. Auch die vom Sachverständigen durchgeführten Versuche ergaben, dass die Geschosse bei einem Auftreffwinkel von etwa 1,4° auf dem grasbewachsenen Boden abgeprallt sind und dabei nach dem Aufprall noch eine erhebliche Energie entwickelt haben. So wurde von den abgeprallten Projektilen ein kompakter Seifenblock durchdrungen, sie blieben hierin nicht stecken. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, dass ein Abprallen des Geschosses aufgrund des ansteigenden Geländes unwahrscheinlich sei, ergeben sowohl die Feststellungen des Sachverständigen vor Ort (vgl. S. 4 des schriftlichen Gutachtens „weitgehend ebenes Gelände in der Schneise“) als auch die Wahrnehmungen der Zeugen, dass das Geschoss auf dem Boden abgeprallt ist und mit erheblicher Energie (vgl. hierzu auch die schriftliche Stellungnahme der ... v. 17.3.2015) bis zur Kreisstraße weitergeflogen ist. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um den ersten oder den dritten Schuss des Klägers gehandelt hat. Die schriftlichen Gutachten sowie der Praxisversuch haben berücksichtigt, dass der Schuss zunächst den Pfahl und dann den Boden getroffen hat, und haben es als nachvollziehbar bzw. möglich angesehen, dass auch bei einer Zweifach- oder Mehrfachablenkung der Schuss bis zur Kreisstraße gelangen kann. Geht man nach den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass es sich um den ersten Schuss des Klägers gehandelt hat, der den Pfahl verfehlt hat und damit nur einmal und zwar auf den Boden aufgeprallt ist, gelten die dortigen Ausführungen umso mehr. Insbesondere ist hier kein Energieverlust durch das Treffen des Pfahls erfolgt, so dass das Projektil mit einer größeren Geschwindigkeit auf den Boden aufgetroffen ist. Weiter wird in dem schriftlichen Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts ausgeführt, dass Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch sind. Der Abprallwinkel kann im Einzelfall deutlich größer als der Auftreffwinkel sein. Unter Würdigung der gesamten Umstände steht daher für das Gericht fest, dass ein vom Kläger abgegebener Schuss mit erheblicher Restenergie die Kreisstraße erreicht hat und die zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrenden Radfahrer gefährdet hat.

Dem Kläger muss auch grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 21. November 2014 zu Recht auf § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ Bezug genommen. Bei den Jagd-Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich um Rechtsnormen, die von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen werden. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs sind die Unfallverhütungsvorschriften als „Codex der Jagdausübung“ eine maßgebliche Erkenntnisquelle für die Präzisierung jagdgerechten Verhaltens. Sie regeln jagdrechtliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind daher auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften stellt daher regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar und begründet den Vorwurf schuldhaften Verhaltens (vgl. OLG Koblenz, U. v. 25.10.1990 - 5 U 1753/89 - juris Rn. 44). Nach § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) darf ein Schuss erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Nach der Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift ist eine Gefährdung z. B. dann gegeben, wenn beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Dass der Boden bei dem flachen Auftreffwinkel kein ausreichender Kugelfang war, ergibt sich aus den o.g. Ausführungen. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es in Jägerkreisen zum damaligen Zeitpunkt nicht allgemein bekannt war, dass auch auf weichem Boden bei einem flachen Auftreffwinkel fast immer mit einem Abprallen der Projektile zu rechnen ist, hat er seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt. Es ist jedem Jäger bekannt, dass man nur auf einem überblickbaren Schussfeld und in Richtung eines Kugelfangs, durch den evtl. Abpraller oder Fehlschüsse gefahrlos aufgefangen werden können, schießen darf (vgl. VG Minden, U. v. 17.8.2012 - 8 K 1001/12 - juris Rn. 31). So hat auch der Kreisjagdberater bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass für das Abgeben von Schüssen das Vorder- und Hintergelände frei oder ein Kugelfang vorhanden sein müsse. Als Kugelfang werde gelehrt, dass ein gewachsener Boden als Kugelfang dienen könne. Hier hat sich der Kläger nur auf den Boden als Kugelfang verlassen und damit die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger in Richtung Kreisstraße zielte, musste er jegliches Risiko ausschalten. Er konnte aufgrund seiner Position die Kreisstraße nicht frei einsehen. Er hat sich ausschließlich auf einen weichen Boden als Kugelfang verlassen, obwohl es auch durchaus möglich gewesen wäre, dass das Geschoss dort einen Stein trifft und damit - auch nach allgemeiner Erkenntnis - kein ausreichender Schutz möglich ist (vgl. Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd). Hinzu kommt, dass der Kläger mit den Schüssen sein Zielfernrohr nach einer Reparatur überprüft hat, eine Tätigkeit, die gefahrlos auf dem Schießstand möglich ist. Gibt der Jäger aber im Revier einen Schuss auf eine Zielscheibe und einen Pfahl ab, die nur einen geringen Widerstand bieten, muss das dahinterliegende Gelände besonders sorgfältig geprüft werden und jegliche Gefährdung ausgeschlossen werden. So hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. September 2015 (Az.: 21 CS 15.1148, 21 CE 15.1174) ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass er als erfahrener Jäger in Richtung einer etwa 250 m entfernten, nur eingeschränkt einsehbaren Kreisstraße, auf der er mit Verkehr, auch Radfahrern, rechnen musste, ohne ausreichenden Kugelfang bedenkenlos Probeschüsse auf eine an einem Holzpfosten befestigte Schützenscheibe abgegeben habe, wobei Fehlschüsse und Querschläger schon wegen der Überprüfung des Zielfernrohrs nicht ausgeschlossen gewesen seien, eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt darstelle und ein Maß an Verantwortungslosigkeit zeige, das die Prognose rechtfertige, dass er auch künftig von Waffen und Munition leichtfertig Gebrauch machen werde. Mit größter Wahrscheinlichkeit war es auch der Fehlschuss, dessen Projektil zur Kreisstraße gelangte und die Radfahrer gefährdete. Im Hinblick auf die nahe Kreisstraße und angesichts eines nicht ganz zu vermeidenden Abweichens von den geplanten idealen Maßgaben hat das Verhalten des Klägers zu einer nicht hinnehmbaren Steigerung der Gefahren für Leib und Leben Dritter geführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 3.5.2013 - 7 A 10188/13 - juris Rn. 3). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2014 - juris - Rn. 22). Bereits mit geringem Aufwand - Aufschüttung eines Erdwalls oder Aufschichtung von Holz direkt hinter dem Holzpfahl - wäre ein sicherer Kugelfang vorhanden gewesen. Für die Pflichtverletzung ist es nicht notwendig, wie der Kläger vorgetragen hat, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass in nächster Nähe Stehende gefährdet werden können, sondern er muss mit dieser Sicherheit ausschließen können, dass andere gefährdet werden können. Diese Sorgfaltspflicht hat er leichtfertig verletzt.

Die prognostische Annahme der Unzuverlässigkeit erfordert nicht die Feststellung der konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende „Versagen“ des Klägers wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - juris Rn. 10). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier unbeschadet einer langjährigen waffen- und jagdrechtlichen Unbescholtenheit des Klägers zu bejahen. Sowohl die Schwere des Vorfalls als auch die darin zum Ausdruck kommende Achtlosigkeit des Klägers begründen nachhaltige Zweifel an seiner waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Kläger war auch noch am Schluss der mündlichen Verhandlung der Auffassung, alles richtig gemacht zu haben. So führte er in seiner persönlichen Erklärung aus, dass die Schussabgabe unter Einhaltung aller für ihn bekannten Sicherheitsvorkehrungen erfolgte. Ein verantwortungsbewusster Jäger muss vorausschauend agieren und nicht erst bei negativen Erlebnissen reagieren. Soweit vorgetragen wurde, dass der Kläger gemäß dem psychologischen Gutachten vom 4. März 2015 charakterlich positiv zu beurteilen ist, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist unabhängig von der persönlichen Eignung des Klägers nach § 6 WaffG zu beurteilen (vgl. BayVGH v. 3.9.2015, a. a. O.).

Die Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens hindert die Waffenbehörde nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Die Verwaltungsbehörde und im Streitfall auch das Verwaltungsgericht haben eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d. h. hier im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit vor leichtfertigem Umgang mit Schusswaffen, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2011 - 21 ZB 11.1286 - juris Rn. 11). Im Übrigen setzt eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht die Geringfügigkeit der Schuld voraus, sondern insoweit ist nur erforderlich, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht mit der Folge, dass sie auch bei einem mittleren Schuldmaß und damit oberhalb der geringfügigen Kriminalität verfügt werden darf (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2014 - 21 ZB 14.1305 - juris Rn. 19).

Für die Anordnungen bzw. Ankündigungen in den Nrn. 3 bis 6 des Bescheides vom 21. November 2014 wird auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid vom 21. November 2014 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 21.250,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nrn. 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit).).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung eines Jagdscheins und des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Das Landratsamt München erhielt im März 2012 Kenntnis von polizeilichen Ermittlungen, denen zufolge der Kläger am 23. Februar 2012 und am 13. März 2012 auf einem an sein Grundstück angrenzenden, unbebauten Grundstück mit einem Gewehr jeweils zweimal ungezielt in die Luft geschossen hat, während eine Maklerin das unbebaute Grundstück mit einer Kaufinteressentin bzw. einem Kaufinteressenten besichtigte. Der Kläger brachte dazu vor, er habe mit Kartuschenmunition geschossen, um die Funktionsfähigkeit seines Gewehres zu prüfen, das bei der Jagd versagt habe; die Schüsse stünden in keinem Zusammenhang mit der Besichtigung des Nachbargrundstückes.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben jeweils vom 4. April 2012 wandte sich das Landratsamt mit Schreiben vom 25. Mai 2012 wie folgt an den Kläger:

„..., so dass von unserer Seite unter Umständen doch eine Einigung ohne Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. des Jagdscheins möglich wäre.

Hierzu müsste sich Ihr Mandant jedoch dazu verpflichten, ein fachpsychologisches Gutachten zum Nachweis seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition vorzulegen. ...

Sollte ihm dieses Gutachten die notwendige Eignung attestieren, würden wir das waffen- und jagdrechtliche Widerrufsverfahren einstellen, sofern die noch andauernden strafrechtlichen Ermittlungen keine weiteren, die Zuverlässigkeit Ihres Mandanten in Frage stellenden Erkenntnisse zu Tage fördern und bei einer eventuellen Verurteilung am Ende des Strafverfahrens weniger als 60 Tagessätze als Strafe festgesetzt werden.“

Der Kläger übersandte dem Landratsamt am 27. August 2012 ein „fachpsychologisches Gutachten“ des Dipl.-Psych. E. K. (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 24. August 2012, das ihm die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche persönliche Eignung zusprach.

Eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft durch das Landratsamt ergab, dass das Amtsgericht München am 2. Juli 2012 einen Strafbefehl erlassen hatte, mit dem gegen den Kläger wegen Nötigung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt wurde. Nach dem Inhalt des Strafbefehls schoss der Kläger am 23. Februar 2012 und am 13. März 2012 auf seinem Grundstück mit einem Gewehr mehrfach in die Luft, um die Immobilienmaklerin A. und deren jeweilige Kundschaft zu veranlassen, das unmittelbar angrenzende Grundstück zu verlassen, was diese aus Angst auch taten. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beschränkte ihn auf die Anzahl der Tagessätze. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 2. November 2012 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig ein, nachdem der Kläger einer Zahlungsauflage in Höhe von 3.000,-- Euro nachgekommen war.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 erklärte das Landratsamt den Jagdschein des Klägers, dessen Gültigkeit zuletzt bis einschließlich 31. März 2015 verlängert wurde, für ungültig und zog den Jagdschein ein. Mit Bescheid vom selben Tag widerrief das Landratsamt die dem Kläger am 17. Oktober 2000 ausgestellte Waffenbesitzkarte und den am 10. August 2010 ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen die Widerrufsbescheide gerichteten Klagen mit Urteil vom 2. April 2014, zugestellt am 28. Mai 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 18. Juni 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B.v. 20.12.2010, 1 BvR 2011/10).

1.1 Der Kläger wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, die Behörde habe im Schreiben vom 25. Mai 2012 Bedingungen für den Erhalt der waffenrechtlichen Erlaubnisse und des Jagdscheins benannt, die der Kläger unstreitig erfüllt habe. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese wirksame verwaltungsrechtliche Zusage umzudeuten. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, es habe sich bei den Vorfällen nicht um einen Test der Funktionsfähigkeit der Waffe, sondern um eine Nötigung gehandelt, sei anzumerken, dass die Zusicherung eine Verurteilung berücksichtigt habe. Ein bloßes Schießen außerhalb von Schießstätten wäre wohl lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG zu ahnden. Die vermeintlich dritte Bedingung, dass keine weiteren, die Zuverlässigkeit des Klägers in Frage stellenden Erkenntnisse zu Tage treten dürften, sei nicht im Zusammenhang mit den „Luftschüssen“ des Klägers zu sehen; sie betreffe etwaige weitere Handlungen. Die Tatsache, dass außerhalb einer Schießstätte mit „Platzpatronen“ geschossen worden sei, stelle zwar einen nicht sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe dar. Deren Gewicht (Ordnungswidrigkeit) habe die Behörde aber gewertet und diese Wertung in ihrer Zusicherung zum Ausdruck gebracht.

Das begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob das Landratsamt mit Schreiben vom 25. Mai 2012 eine Einstellung des auf Ungültigerklärung des Jagdscheins gerichteten und des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt oder im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zugesichert hat. Die das Schreiben einleitende Feststellung, dass unter Umständen doch eine Einigung ohne Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. des Jagdscheins „möglich“ wäre, könnte gegen einen Bindungswillen des Landratsamts und damit gegen eine Zusicherung sprechen. Das Verwaltungsgericht ist für den Fall einer Zusicherung jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass sie mangels Bedingungseintritts nicht wirksam ist.

Das Landratsamt widerrief den Jagdschein mit dem angefochtenen Bescheid, wie es bereits im Anhörungsschreiben vom 4. April 2012 angekündigt hatte, auf der Grundlage des § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung bekannt werden (§ 18 Satz 1 BJagdG). Der Jagdschein mit Ausnahme des Falknerjagdscheins ist solchen Personen (zwingend) zu versagen, welche die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), was nach der vom Landratsamt herangezogenen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG dann der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Im waffenrechtlichen Widerrufsverfahren berief sich das Landratsamt auf die entsprechenden Vorschriften (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG).

Die vom Landratsamt mit Schreiben vom 25. Mai 2012 in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung und damit die Annahme, der Kläger habe Waffen oder Munition nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, beruhte ersichtlich auf der Annahme, das Verhalten des Klägers am 23. Februar 2012 und am 13. März 2012 stelle sich lediglich als Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG (unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten) dar. Das folgt daraus, dass das Landratsamt ausweislich des Anhörungsschreibens vom 4. April 2012 eine missbräuchliche Verwendung der Schusswaffe oder Munition im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG allein in einem von der Rechtsordnung nicht gedeckten Schießen außerhalb von Schießstätten gesehen hat. Dem entspricht es, dass das Landratsamt im Schreiben vom 25. Mai 2012 für den Fall der Verfahrenseinstellung angekündigt hat, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen dieses Verhaltens einzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, die in dem Schreiben des Landratsamts vom 25. Mai 2012 für eine (mögliche) Verfahrenseinstellung genannte Bedingung, dass die noch andauernden strafrechtlichen Ermittlungen keine weiteren, die Zuverlässigkeit des Klägers in Frage stellenden Erkenntnisse zu Tage fördern, sei mit Blick auf den wegen zwei selbstständiger Vergehen der Nötigung erlassenen Strafbefehl nicht eingetreten.

Letztlich räumt das auch der Kläger ein, wenn er mit dem Zulassungsantrag vorbringt, die Behörde habe (nur) die Tatsache, dass außerhalb einer Schießstätte mit „Platzpatronen“ geschossen wurde gewertet und diese Wertung in ihrer Zusicherung zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Annahme des Klägers, diese Bedingung betreffe „mögliche weitere Handlungen“ und sei nicht im Zusammenhang mit den „Luftschüssen“ zu sehen, nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass sich die vom Landratsamt formulierte Bedingung ausdrücklich auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezieht, das wegen der vom Kläger in die Luft abgegebenen Schüsse eröffnet und noch nicht abgeschlossen war.

Kann sich der Kläger entgegen seines Zulassungsvorbringens schon mangels Bedingungseintritts nicht auf eine (mögliche) Zusicherung berufen, kommt es - nach wie vor eine Zusicherung unterstellt - nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Landratsamt gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG deshalb nicht mehr an eine Zusicherung gebunden wäre, weil sich die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

1.2 Der Einwand des Klägers, die Einheit der Rechtsordnung gebiete es, dass die strafrechtliche Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht durch das Verwaltungsgericht entwertet werde, führt schon deshalb nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht die Geringfügigkeit der Schuld voraussetzt. Vielmehr ist insoweit nur erforderlich, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht mit der Folge, dass sie auch bei einem mittleren Schuldmaß und damit oberhalb der geringfügigen Kriminalität verfügt werden darf (vgl. Diemer in Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153 a StPO Rn. 1 und 10).

Unabhängig davon hatte das Verwaltungsgericht die Vorfälle vom 23. Februar 2012 und vom 13. März 2012 ohne Bindung an die strafgerichtliche Entscheidung eigenständig zu würdigen und eine Prognose in Hinblick auf mögliche waffenrechtlich bedeutsame Verstöße in der Zukunft vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - NJW 1997, 336/338; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 - juris; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 742o). Dabei hat es - neben anderem - rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 2. Juli 2012 im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist.

1.3 Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise die Qualität des fachpsychologischen Gutachtens vom 24. August 2012 in Frage gestellt. Er wendet sich damit ohne Erfolg der Sache nach gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten sei nicht schlüssig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht, weil diese Feststellung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen, weil es die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers verneint hat. Demgegenüber befasst sich das fachpsychologische Gutachten allein mit der waffenrechtlichen Eignung, indem es die Frage beantwortet, ob bei dem Kläger die an den Umgang mit Waffen und Munition zu stellenden Eignungsvoraussetzungen vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 9.500,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro zuzüglich jeweils 750,00 Euro für einschließlich Wechsellauf sechs weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt Landshut widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 dem Antragsteller erteilte (vier) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt zwanzig Lang- und drei Kurzwaffen eingetragen sind. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 2) und dass der Antragsteller die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i. S. d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen hat (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 7).

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).

2. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat im Verfahren RN 4 S 15.1872 mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt (Antrag auf Anordnung hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nrn. 2 und 3).

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Unzuverlässigkeitsprognose nicht berücksichtigt, dass er sich seit 30 Jahren als Jäger und seit 20 Jahren als Hegeringleiter nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei unverhältnismäßig, bei einem einmaligen „Vergessen“, Revolver und Munition auf der Fahrt zur bzw. von der Jagd in seinem eigenen Jagdrevier getrennt aufzubewahren, mit einem Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zu reagieren.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis - soweit hier von Interesse - nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Das Mitführen einer geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug auf dem Hinweg zur Jagd bzw. auf der Rückfahrt stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Hat der Jäger Jagdwaffen - wie hier - lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf es nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG).

Der Antragsteller hat unbestritten in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe ohne Erlaubnis geführt. Diese Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen liegt der Verurteilung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juli 2015 zugrunde (§ 410 Abs. 3 StPO). Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Weiter gehört es zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 13 Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 21 ZB 15.84 - juris). Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der einmalige Verstoß des Antragstellers gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften ist gröblich und hat die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG zur Folge.

Einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ein Ausnahmefall kommt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; B. v.21.7.2008 - 3 B 12/08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 96; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris) . Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und da bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet, kann auch der Umstand, dass davon auszugehen sein mag, der Antragsteller habe sich sonst als Jäger straffrei geführt und sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92- BVerwGE 97, 245ff.). Im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus (BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 19 CS 07.684 - juris).

2. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, dass mangels „Eilbedürftigkeit“ die Notwendigkeit der „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nicht gegeben sei, weil zwischen dem Vorfall und dem Erlass des Widerrufsbescheids immerhin ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe. Die sofortige Vollziehbarkeit bedeute für ihn eine unzumutbare Härte für den Fall einer erfolgreichen Klage in der Hauptsache. Er verliere ab sofort sein Jagdrevier und seine Funktion als Hegeringleiter. Ein hoher materieller Verlust sei mit einer Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten verbunden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt ein zwischen Tatbegehung und Erlaubniswiderruf liegender Zeitablauf - der hier einem entsprechenden Verwaltungsverfahren angemessen erscheint (Tatbegehung am 2. März 2015, Eingang des polizeilichen Ermittlungsabschlusses beim Landratsamt am 2. Juli 2015, Rechtskraft des Strafbefehls am 8. August 2015 und nach Anhörung Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Oktober 2015) - nicht das besondere öffentliche Interesse, das der gemäß § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, entfallen (BayVGH, B. v.3.12.2014 - 21 CS 14.2330 - juris).

Insoweit verkennt der Antragsteller bereits, dass gem. § 45 Abs. 5 WaffG im öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfällt. Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 994; BT-Drs. 16/7717 S.77, 95). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entsprechend qualifizierte Argumente hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass die Abwägungsanforderungen regelmäßig nur gering sind (BVerfG, B. v.10.10.2003 - BvR 2015/03 - NVwZ 2004, 93f.).

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 46 Rn. 19). Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1546 - juris).

Das Landratsamt hat wegen des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung des Waffenbesitzes und der ungehinderten Durchsetzung aller damit zusammenhängender Maßnahmen in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, so dass sich die vom Antragsteller eingewandten privaten Interessen hier nicht durchsetzen können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.1. Dem Antragsteller geht es um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Das Landratsamt Landshut widerrief mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 dem Antragsteller erteilte (vier) Waffenbesitzkarten, in die insgesamt zwanzig Lang- und drei Kurzwaffen eingetragen sind. Gleichzeitig ordnete es an, dass der Antragsteller die in Nr. 1 genannten Waffenbesitzkarten innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 2) und dass der Antragsteller die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i. S. d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen hat (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 des Bescheids wurden angeordnet (Nr. 7).

Dem Bescheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen einer am 2. März 2015 um 20.15 Uhr auf einer Ortsverbindungsstraße durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle erkannten die Polizeibeamten beim Herantreten an den Pkw des jagdlich gekleideten Antragstellers auf der Rücksitzbank eine Jagdlangwaffe und am Boden des Beifahrersitzes einen Revolver in einem Lederholster. Als die Polizeibeamten zur Überprüfung des Revolvers übergingen, sprang - nach dem Polizeibericht der Polizeiinspektion Landshut - der Antragsteller hektisch in den Wagen, zog den Revolver aus dem Holster und hielt ihn in Schussrichtung nach oben. Nach der Aufforderung eines Polizeibeamten, sofort die Waffe wegzulegen, drehte der Antragsteller die Trommel des Revolvers heraus und entlud diese. Sechs Kugeln fielen heraus auf den Boden des Fahrzeugs. Der Revolver war in einer Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragen. Mit seit 8. August 2015 rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. Juli 2015 des Amtsgerichts Landshut wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG) zu einer Geldstrafe in Höhe 2.000.- EUR verurteilt (50 Tagessätze zu je 40.- EUR). Der Revolver habe sich geladen (schussbereit) mit sechs Schuss Munition in einem Lederholster am Boden des Beifahrersitzes befunden. Auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung habe er den Revolver nur nicht schussbereit führen dürfen (§ 13 Abs. 6 WaffG).

2. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat im Verfahren RN 4 S 15.1872 mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt (Antrag auf Anordnung hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nrn. 2 und 3).

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Unzuverlässigkeitsprognose nicht berücksichtigt, dass er sich seit 30 Jahren als Jäger und seit 20 Jahren als Hegeringleiter nichts habe zu Schulden kommen lassen. Es sei unverhältnismäßig, bei einem einmaligen „Vergessen“, Revolver und Munition auf der Fahrt zur bzw. von der Jagd in seinem eigenen Jagdrevier getrennt aufzubewahren, mit einem Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse zu reagieren.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dieses Vorbringen widerlegt nicht, dass dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Ein Jäger darf Jagdwaffen ohne Erlaubnis - soweit hier von Interesse - nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Das Mitführen einer geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug auf dem Hinweg zur Jagd bzw. auf der Rückfahrt stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Hat der Jäger Jagdwaffen - wie hier - lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf es nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG).

Der Antragsteller hat unbestritten in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe ohne Erlaubnis geführt. Diese Straftat des vorsätzlichen unerlaubten Führens von Schusswaffen liegt der Verurteilung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juli 2015 zugrunde (§ 410 Abs. 3 StPO). Vorsätzliche Straftaten sind in aller Regel auch gröbliche Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Weiter gehört es zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 13 Rn. 54). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 21 ZB 15.84 - juris). Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der einmalige Verstoß des Antragstellers gegen diese sicherheitsrelevanten Vorschriften ist gröblich und hat die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG zur Folge.

Einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ein Ausnahmefall kommt hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B. v. 19.9.1991 - 1 CB 24/91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; B. v.21.7.2008 - 3 B 12/08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 96; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris) . Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Da die Prüfung des Ausnahmefalls in erster Linie tatbezogen erfolgt und da bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet, kann auch der Umstand, dass davon auszugehen sein mag, der Antragsteller habe sich sonst als Jäger straffrei geführt und sei in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31/92- BVerwGE 97, 245ff.). Im Übrigen verlangt die Regelvermutung keine wiederholte Strafverhängung, sondern geht vielmehr von einem bisher straffreien Leben aus (BayVGH, B. v. 22.8.2007 - 19 CS 07.684 - juris).

2. Der Antragsteller beruft sich erfolglos darauf, dass mangels „Eilbedürftigkeit“ die Notwendigkeit der „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ nicht gegeben sei, weil zwischen dem Vorfall und dem Erlass des Widerrufsbescheids immerhin ein Zeitraum von sieben Monaten gelegen habe. Die sofortige Vollziehbarkeit bedeute für ihn eine unzumutbare Härte für den Fall einer erfolgreichen Klage in der Hauptsache. Er verliere ab sofort sein Jagdrevier und seine Funktion als Hegeringleiter. Ein hoher materieller Verlust sei mit einer Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten verbunden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt ein zwischen Tatbegehung und Erlaubniswiderruf liegender Zeitablauf - der hier einem entsprechenden Verwaltungsverfahren angemessen erscheint (Tatbegehung am 2. März 2015, Eingang des polizeilichen Ermittlungsabschlusses beim Landratsamt am 2. Juli 2015, Rechtskraft des Strafbefehls am 8. August 2015 und nach Anhörung Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Oktober 2015) - nicht das besondere öffentliche Interesse, das der gemäß § 45 Abs. 5 WaffG angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit zugrunde liegt, entfallen (BayVGH, B. v.3.12.2014 - 21 CS 14.2330 - juris).

Insoweit verkennt der Antragsteller bereits, dass gem. § 45 Abs. 5 WaffG im öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Hinblick auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfällt. Diese Regelung begründet der Gesetzgeber mit der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fallgruppen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine sofortige Beendigung des Waffenbesitzes erfordere (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 994; BT-Drs. 16/7717 S.77, 95). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entsprechend qualifizierte Argumente hat der Antragsteller nicht vorgetragen, so dass die Abwägungsanforderungen regelmäßig nur gering sind (BVerfG, B. v.10.10.2003 - BvR 2015/03 - NVwZ 2004, 93f.).

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht‚ Stand Dezember 2015, § 46 Rn. 19). Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.10.2013 - 21 CS 13.1546 - juris).

Das Landratsamt hat wegen des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung des Waffenbesitzes und der ungehinderten Durchsetzung aller damit zusammenhängender Maßnahmen in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, so dass sich die vom Antragsteller eingewandten privaten Interessen hier nicht durchsetzen können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.