Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Nov. 2018 - 13b D 17.01237

published on 21.11.2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Nov. 2018 - 13b D 17.01237
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Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

Dem Beklagten wird vorgeworfen, als Mitarbeiter in der Schulleitung mit Zugriffsberechtigung auf schulische Konten und später als stellvertretender Schulleiter mehrfach schulische Gelder veruntreut zu haben.

I.

Der am … 1953 geborene, verheiratete Beklagte besuchte von 1963 bis 1973 das Gymnasium in … und schloss dieses erfolgreich mit dem Abitur (Durchschnittsnote 2,7) ab. Nach dem Studium der Sportwissenschaft und Wirtschaftswissenschaften an der Universität … legte er 1979 das 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (Gesamtnote 2,67) und nach Ableistung seines Referendariats in … am 10. Februar 1982 das 2. Staatsexamen (Gesamtnote 2,04) ab. Seit 1982 war der Beklagte am …-Gymnasium in … tätig. Er unterrichtete die Fächer Wirtschaft, Recht und Sport. Zum 1. Juni 1994 wurde der Beklagte zum Oberstudienrat befördert. Mit Wirkung vom 1. August 2004 wurde der Beklagte zum Mitarbeiter in der Schulleitung am …-Gymnasium bestellt. Zum 13. Dezember 2007 wurde der Beklagte zum Studiendirektor ernannt. Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 wurde er ständiger Vertreter der Schulleitung des …-Gymnasiums in … Zum 1. Januar 2013 wurde ihm das Amt eines Studiendirektors der BesGr. A 15 mit Amtszulage verliehen.

Der Beklagte erzielte zuletzt folgende dienstlichen Beurteilungen: 2006: Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt 2010: Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt 2014: Die Beurteilung wurde aufgrund des anhängigen Disziplinarverfahrens zurückgestellt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Juni 2016 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Zudem wurde die Einbehaltung von 50 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 10. Oktober 2016 - … wurde der Beklagte wegen Untreue in 11 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde dem Beklagten im Bewährungsbeschluss auferlegt, binnen 9 Monaten 240 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Aufgrund Rechtsmittelverzichts wurde das Urteil am selben Tag rechtskräftig.

Im Übrigen ist der Beklagte bisher weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 informierte die damalige Schulleiterin des … - Gymnasiums, Frau …, die Landesanwaltschaft Bayern über den Verdacht des Vorliegen eines Dienstvergehens und bat um Einleitung eines Disziplinarverfahrens als zuständige Disziplinarbehörde gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG i.V.m. § 5 Nr. 2 ZustV-BayDG (jetzt: § 31 ZustV). Mit Schreiben vom 21. November 2014 und 25. November 2014 reichte die Schulleiterin weitere Unterlagen nach. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 leitete die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. In dem genannten Schreiben wurden dem Beklagten Unregelmäßigkeiten bei der Führung der schulischen Konten vorgeworfen.

Mit weiterem Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 3. Dezember 2014 wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder auch nicht zur Sache auszusagen. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Der Beklagte wurde zudem darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 bat die Landesanwaltschaft Bayern die Staatsanwaltschaft …, die dem Beklagten vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten strafrechtlich zu bewerten.

Die Bevollmächtigten des Beklagten gaben mit Schreiben vom 29. Januar 2015 gegenüber der Disziplinarbehörde eine Stellungnahme ab, in welcher u.a. auf die erfolgte Wiedergutmachung des Schadens durch den Beklagten hingewiesen wurde.

Mit Verfügung vom 25. März 2015 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG im Hinblick auf das gegen den Beklagten in der Sache bei der Staatsanwaltschaft … geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Az. …*) aus.

Nachdem die Staatsanwaltschaft … mit Mitteilung Nr. 15 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen vom 7. April 2016 die Anklageschrift vom 6. April 2016 übersandt hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. April 2016 fortgesetzt, nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt ausgedehnt und nach Art. 24 Abs. 3 BayDG auf Grund des gegen den Beklagten geführten Strafermittlungsverfahrens erneut ausgesetzt.

Der Beklagte wurde unter dem gleichen Datum nach Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und zu den Vorwürfen sowie der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 BayDG angehört. Ihm wurde ein Formblatt „Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ übersandt.

Nach Fristverlängerung nahmen die Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Stellung. Es wurde hierzu auf eine Stellungnahme an das Amtsgericht … vom 30. Mai 2016 Bezug genommen. In dieser ist ausgeführt, es sei ein Gesamtabfluss in Höhe von 56.000.- EUR einzuräumen.

Bei den Geldrückflüssen auf die Schulkonten seien die einzelnen Positionen aufgelistet, die Barzahlungen an Frau … seien wohl unstreitig, weil von dieser selbst bestätigt.

Es seien also insgesamt 51.265,66 EUR vom Beklagten bereits zurückbezahlt worden, der noch offene Rest in Höhe von 4.734,34 EUR werde ebenfalls mit gleicher Post zurücküberwiesen. Damit sei der gesamte Schaden wieder gutgemacht, der Sachverhalt werde von dem Beklagten auch rückhaltlos eingeräumt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Juni 2016 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Zudem wurde die Einbehaltung von 50 v.H. Seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die Aussetzung der mit Verfügung vom 1. Juni 2016 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 - AN 13b DS 16.01107 wurde der Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist seit dem 10. August 2016 rechtskräftig.

Auf telefonische Nachfrage der Landesanwaltschaft Bayern teilte das Amtsgericht … mit, dass in der Strafsache Az. … seit dem 10. Oktober 2016 ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 21. Oktober 2016 wurde um Übersendung der Strafakte inklusive der rechtskräftigen Entscheidung gebeten.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 übermittelte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in Kopie eine Stellungnahme des Beklagten vom 14. Oktober 2016. In diesem Schreiben äußert sich der Beklagte zu seinem Fehlverhalten. Insbesondere machte geltend, dass kein Schaden entstanden sei, die Vorwürfe vollumfänglich von ihm eingeräumt worden seien und sein Tun im hohen Maße durch seine pathologische Spielsucht verursacht worden sei. Er habe sich, um seine Spielsucht effektiv zu bekämpfen, seit Juni 2016 in ambulante Therapie und vom 31. Juli 2016 bis zum 6. September 2016 in stationäre Behandlung begeben. Anschließend hätte er die ambulante Therapie fortgesetzt.

Dem Schreiben beigefügt war eine Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes im Landkreis … zur Zusammenarbeit mit dem Beklagten sowie Stellungnahmen von Kollegen und externen Ansprechpartnern des Beklagten, überwiegend aus dem Zeitraum Juni und Juli 2016.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft … die Strafakten zum Verfahren Az. … Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 8. November 2016 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Die Verfügung wurde den Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2016 übermittelt. Dabei wurde mitgeteilt, dass die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG der Entscheidung zu Grunde gelegt würden. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 25. November 2016 zu äußern. Zugleich wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen oder das Herbeischaffen von Beweismitteln zu beantragen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Personalrat nur dann beteiligt werde, wenn der Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage beabsichtigt sei und der Beklagte die Mitwirkung des Personalrats beantrage (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 BayPVG).

Mit Schreiben vom 15. November 2016 übermittelten die Bevollmächtigten des Beklagten die Empfangsbestätigung.

Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte das …-Gymnasium einen weiteren Sachverhalt mit: Der Beklagte habe sich im Kollegium Geld in vier- bis fünfstelliger Höhe geliehen.

Auf telefonische Anforderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 31. Januar 2017 übermittelte der Dienstvorgesetzte des Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2017 ein Persönlichkeitsbild des Beklagten. Im Schreiben vom 1. März 2017 wurden zudem weitere Sachverhalte mitgeteilt. Der Beklagte habe bei seiner Suspendierung den Laptop des stellvertretenden Schulleiters, der zum Schulinventar gehöre, ohne Rücksprache mit dem Schulleiter mit nach Hause genommen und erst nach mehrfachen Aufforderungen in einem schwer beschädigten und funktionsunfähigen Zustand zurückgegeben.

Zudem solle der Beklagte nach eigener Aussage und den Berichten einiger Kollegen derzeit verschiedenen bezahlten Tätigkeiten nachgehen, ohne diese Nebentätigkeiten angezeigt bzw. hierfür eine Genehmigung beantragt zu haben.

Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde das Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf die weiteren vom Dienstvorgesetzten mitgeteilten Sachverhalte ausgedehnt.

Unter dem 13. März 2017 vermerkte die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen und gab den Bevollmächtigten des Beklagten im Rahmen einer abschließenden Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. April 2017.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - vom 22. Mai 2017 wurde den Bevollmächtigten des Beklagten für die Vereinbarung eines Termins zur mündlichen Anhörung eine Frist bis zum 2. Juni 2017 und für eine schriftliche Äußerung nochmals bis zum 16. Juni 2017 gesetzt. Anwaltliche Äußerungen gingen nachfolgend nicht mehr ein.

III.

Das unter I. genannte Urteil des Amtsgerichts … vom 10. Oktober 2016 - … enthält folgende tatsächlichen Feststellungen:

„Der verbeamtete Angeklagte ist seit Februar 2012 ständiger Stellvertreter der Schulleiterin am …-Gymnasium in …, … Spätestens im Rahmen dieser Tätigkeit war er auch für die Führung und Verwaltung schulischer Konten und Bargeldbestände zuständig und zur Verfügung über diese Konten berechtigt. Darüber hinaus hatte er auch in der Zeit vor Februar 2012 unabhängig von seiner Stellvertretertätigkeit berechtigte Zugriffsmöglichkeit auf schulische Gelder.

Im Rahmen der ihm eingeräumten Möglichkeit, auf schulische Konten Zugriff zu nehmen, verwendete der Angeschuldigte ohne Berechtigung und entgegen seinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten ab dem Jahr 2010 wiederholt Gelder von Schulkonten und Bargeldbestände missbräuchlich zu seinem eigenen Vorteil für private Zwecke und unterließ es zudem, die Mittelverwendung vollständig und wahrheitsgemäß zu belegen.

Die auf seinen privaten Konten eingezahlten Schulgelder dienten dem Angeklagten zu dem Zweck, auf diese Weise eigene Liquiditätsengpässe zu überbrücken, indem er die begünstigten privaten Konten entweder direkt besser stellte oder von diesen Konten weitere Geldgeschäfte zugunsten anderer privater Konten veranlasste.

Der Transfer von Schulgeldern auf seine privaten Konten hatte seinen Grund in einer bei dem Angeklagten seit jedenfalls sechs Jahren bestehenden Spielsucht. Der Angeklagte spielt seit langen Jahren Roulette, später auch im Internet, und betrieb daneben ein exzessives Investmentmanagement, insbesondere durch Termingeschäfte an europäischen und internationalen Terminbörsen. Die bei dem Angeklagten bestehende Spielsucht (ICD-10F63.0) hat allerdings zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht. Gleichwohl hat der Angeklagte - nach eigenen Angaben - in den letzten 25 Jahren ca. 250.000 EUR verspielt.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Transaktionen von Schulgeldern auf private Konten des Angeklagten:

1. Am 25.05.2010 transferierte der Angeklagte von einem Konto der Schule auf sein Privatkonto mit der Nummer … bei der Sparkasse … 3000 Euro.

2. Am gleichen Tag überwies der Angeklagte von einem anderen Konto der Schule einen Betrag in Höhe von 5000 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Sparkasse …

3. Am 26.10.2010 überwies der Angeklagte von einem Konto des Gymnasiums einen Betrag von 8000 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Sparkasse …

4. Am 04.08.2011 zahlte der Angeklagte von den der Schule zustehenden „C.-Geldern“ einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Raiffeisenbank … bar ein.

5. Am 11.08.2011 verwendete der Angeklagte C.Gelder der Schule in Höhe von 9000 Euro, indem er einen Betrag von 8900 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Raiffeisenbank … ein zahlte und die restlichen 100 Euro für private Zwecke verbrauchte.

6. Am 20.12.2012 überwies der Angeklagte von einem Konto der Schule einen Betrag in Höhe von 4000 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Sparkasse …

7. Am 27.12.2012 überwies der Angeklagte von einem Konto der Schule einen Betrag in Höhe von 8000 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Sparkasse …

8. Am 02.01.2013 überwies der Angeklagte von einem Konto der Schule einen Betrag in Höhe von 5000 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Sparkasse …

9. Am 08.01.2013 überwies der Angeklagte von einem Konto der Schule einen Betrag in Höhe von 8000 Euro auf sein Konto Nummer … bei der Sparkasse …

10. Am 01.03.2013 überwies der Angeklagte von einem Konto der Schule einen Betrag in Höhe von 5000 Euro auf sein Konto Nummer … bei …

11. Am 08.03.2013 überwies der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 5000 Euro von einem Konto der Schule auf sein Konto Nummer … bei … Der Angeklagte entzog hierdurch rechtswidrig zur ausschließlichen schulischen Nutzung bestimmte Gelder in Gesamthöhe von 68.000 Euro zumindest kurzzeitig zur eigenen privaten Verwendung.

Die Überweisungen von der Schule zustehenden Geldern auf private Konten des Angeklagten wurden entdeckt, als die damalige Schulleiterin im Frühjahr 2014 bedingt durch eine Erkrankung und einen Reha-Aufenthalt des Angeklagten selbst mit der Verwaltung der Konten befasst war und hierbei auf erhebliche Unregelmäßigkeiten und Fehlbeträge stieß, womit sie den Angeklagten konfrontierte.

Bis zum 13.04.2012, also noch vor Aufdeckung der Taten des Angeklagten durch die Schulleiterin, hatte der Angeklagte bereits insgesamt 9000 Euro der bis dahin auf private Konten transferierten Gelder auf Schulkonten zurückgezahlt. Auch in der Folgezeit, insbesondere in den Jahren 2014, 2015 und zuletzt am 25.05.2016 zahlte der Angeklagte sämtliche von ihm auf private Konten transferierte Schulgelder in voller Höhe an das Gymnasium zurück, so dass der gesamte Schaden von ihm zwischenzeitlich wieder gutgemacht wurde.

Der Angeklagte befand sich vom 31.07.2016 bis zum 06.09.2016 zur stationären Behandlung seiner psychischen Defekte, insbesondere seine Spielsucht, in einer Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie und wurde dort in einem stabilen Zustand und mit erlernten Präventionsstrategien entlassen. Seitdem befindet sich der Angeklagte in ambulanter psychotherapeutischer Weiterbehandlung.“

IV.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 5. Juli 2017, erhob die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - gegen den Beklagten eine Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 11 BayDG).

Die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … vom 10. Oktober 2016 - … seien gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend.

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehe ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletze. Auch bei mehreren schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen sei aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens von einem einheitlichen Dienstvergehen auszugehen.

Die dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen habe der Beklagte als Mitarbeiter in der Schulleitung mit Zugriffsberechtigung auf schulische Konten und später als stellvertretender Schulleiter des …-Gymnasiums während seiner Dienstausübung und damit innerdienstlich begangen. Durch die Begehung der strafrechtlich rechtskräftig festgestellten Untreue in 11 tatmehrheitlichen Fällen habe der Beklagte gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB verstoßen. Damit habe der Beklagte zugleich seiner Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung i.S.v. § 34 Satz 3 BeamtStG zuwidergehandelt.

Rechtfertigung- und Schuldausschließungsgründe gemäß § 20 StGB läge nach den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 10. Oktober 2016 nicht vor.

Das strafrechtliche Verfahren gegen den Beklagten sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Anklagepunkte 4, 13, 14 und 15 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch gerichtlichen Beschluss eingestellt worden. Soweit diese Handlungen von der Einleitungsverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 3. Dezember 2014 sowie der Ausdehnungsverfügung vom 25. April 2016 mit umfasst gewesen seien, werde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 BayDG beschränkt, weil diese Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen.

Im Hinblick auf den in der Einleitungsverfügung vom 3. Dezember 2014 unter Ziffer II. 3 aufgeführten Vorwurf der Vorlage unvollständiger Unterlagen an den Kassenprüfungsausschuss werde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 BayDG beschränkt, weil auch diese Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen.

Dies gelte auch für den in Ziffer II. 4 der Einleitungsverfügung aufgeführten Vorwurf, dass der Beklagte wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib der „Comenius-Gelder“ gemacht habe sowie für den unter Ziffer II. 5 der Einleitungsverfügung dargestellten Vorwurf, dass der Beklagte es unterlassen habe, aussagekräftige Aufzeichnungen über die Konten und Bargeld in der Schule zu führen. Diese im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf der Untreue in 11 tatmehrheitlichen Fällen stehenden Handlungen fielen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht, sodass insoweit die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 BayDG zu bejahen seien.

Auch hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen, die Gegenstand der Ausdehnungsverfügung vom 10. März 2017 seien, werde das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 BayDG beschränkt.

Welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen sei, hänge von dem disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens ab. Bei der Entscheidung über die für erforderlich gehaltene und angemessene Disziplinarmaßnahme werde das Ermessen nach Art. 14 BayDG nach Sinn und Zweck des Disziplinarrechts ausgeübt. Zum einen habe das Disziplinarrecht die Aufgabe, das Ansehen und die Integrität des Beamtentums zu wahren, die beide durch den mit einem Dienstvergehen verbundenen Ansehensverlust berührt würden. Zum anderen erfülle das Disziplinarrecht den Zweck, den Beamten, falls erforderlich, zur künftigen Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Hierbei sei insbesondere auf die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, das Persönlichkeitsbild des Beamten und das bisherige dienstliche Verhalten abzustellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Dabei sei die Schwere des Dienstvergehens, zunächst ausgehend von der schwersten Dienstpflichtverletzung, maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Im vorliegenden Fall sei der strafbaren Handlung der Untreue in 11 tatmehrheitlichen Fällen als innerdienstliche Dienstpflichtverletzung bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens das maßgebliche Gewicht zuzumessen.

Bestehe die Dienstpflichtverletzung in einem Verstoß gegen die Beachtung der Gesetze i.V.m. einem Strafgesetz, somit in einem strafbaren Verhalten des Beamten, bilde der vom Strafgesetzgeber im jeweiligen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachte Unrechtsgehalt einen Orientierungsrahmen (ständige Rechtsprechung des BVerwG z.B. U.v. 19.8.2010 - 2 C 13.10).

Im vorliegenden Fall betrage der Strafrahmen gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, da bei Untreuehandlungen eines Amtsträgers im Regelfall ein besonders schwerer Fall vorliege. Sei der Strafrahmen bis zur Freiheitsstrafe von (jedenfalls) 3 Jahren bemessen (vorliegend 6 Monate bis 10 Jahre), so könne das strafbare Verhalten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, Leitsatz und Rn 20, juris; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, Rn. 33, juris). Der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst sei somit eröffnet.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung immer mehr von Regelbeispielen abrücke (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, Rn. 19), habe es in Entscheidungen im Jahr 2015 bei Dienstpflichtverletzungen, die Straftaten zum Gegenstand haben, als ein wesentliches Indiz auf die konkrete Strafzumessung im Strafverfahren abgestellt (für ein außerdienstliches Dienstvergehen: BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, Rn. 37, juris). Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Zusammenhang betont, dass bei außerdienstlichen Dienstvergehen eine statusberührende Maßnahme nur mit besonderer Begründung zur disziplinarischen Schwere der Verfehlung in Betracht komme, wenn im Strafverfahren auf Geldstrafe und nicht auf Freiheitsstrafe erkannt wurde (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, Rn. 38, juris).

Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen sei, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizelle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zukomme (BVerwG, U.v. 5.7.2016 - 2 B 24.6, Rn. 13 ff.).

Im Übrigen sei gegen den Beklagten vorliegend jedoch gerade keine Geldstrafe, sondern eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 11 Monaten und 2 Wochen verhängt worden. Das Strafmaß liege damit nur knapp unterhalb einem Jahr und somit nur knapp unterhalb der Schwelle, nach der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bereits kraft Gesetzes der Verlust der Beamtenrechte eintrete. Auch vor diesem Hintergrund komme somit die Ausschöpfung des eröffneten Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung bedürfe es jedoch immer einer genauen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Folgende Aspekte seien vorliegend im Rahmen der Gesamtabwägung und Maßnahmenbemessung zu berücksichtigen:

Der Beklagte habe vorsätzlich über mehrere Jahre Untreuehandlungen in 11 Fällen mit einer insgesamt erheblichen Schadensumme in Höhe von 68.000 Euro begangen. Erschwerend sei zudem zu werten, dass der Beklagte im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und damit seiner Vorbildfunktion und dem in ihn gesetzten Vertrauen nicht gerecht geworden sei. Derartige Zugriffsdelikte seien grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in unheilbarer Weise zu zerstören (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112, juris). Zwar habe sich der Beklagte teilweise nur kurzfristig Liquidität in ansonsten überzogenen Privatkonten verschafft. So habe der Beklagte die in den Ziffern 6. und 7. des Urteils aufgeführten Schulgelder im Januar 2013 von seinen Konten an einen Reiseveranstalter zur Durchführung eines Skikurse weitergeleitet. Aber auch wenn in diesen Fällen kein dauerhafter Entzug der Gelder geplant gewesen sei, ändere dies nichts an der Eigennützigkeit der Handlungen des Beklagten. Ein Beamter sei nicht befugt, dienstlich anvertrautes Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen (BVerwG, U.v. 14.10.1997 - 1 D 60.96, juris Rn. 26). Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermöge eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt seien, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BVerwG, U.v. 8.6.1983 - 1 D 112.82, juris Rn. 13).

Auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sei das Dienstvergehen als sehr schwer einzustufen und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG angemessen und erforderlich.

Anerkannte Milderungsgründe oder sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein absehen von der Höchstmaßnahme zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Dabei gelte generell, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein müsse, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiege (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16 a D 13.1540).

Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, welche einen anerkannten Milderungsgrund darstellen würde, seien hier nicht gegeben. Die Frage einer Schuldunfähigkeit sei mit bindender Wirkung im Strafurteil vom 10. Oktober 2016 verneint worden. Aber auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB liege hier nicht vor. Eine solche erheblich verminderte Schuldfähigkeit setze voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war (vgl. BayVGH, a.a.O.). Im Urteil des Amtsgerichts … vom 10. Oktober 2016 werde festgestellt, dass bei dem Beklagten seit jedenfalls sechs Jahren Spielsucht (ICD-10F63.0) bestehe. Nach der gerichtlichen Feststellung habe der Beklagte seit langen Jahren Roulette gespielt, später auch im Internet, und habe daneben ein exzessives Investmentmanagement, insbesondere durch Termingeschäfte an europäischen und internationalen Terminbörsen betrieben. Die Frage, ob eine „schwere“ seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliege, ferner die Frage, ob die hierdurch bewirkte Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne „erheblich“ sei (§ 21 StGB), unterlägen der Würdigung des Gerichts (BGH, B.v. 9.10.2012 - 2 StR 297/12, juris). Dabei stelle pathologisches Spielen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich sei insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfahre, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig seien. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führe oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe, könne ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (BGH, a.a.O.).

Nach der gerichtlichen Feststellung habe die bestehende Spielsucht zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht. Auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit setze voraus, dass eine in der in § 20 StGB beschriebenen Fähigkeiten des Täters bei der Begehung der Tat erheblich vermindert ist und dies auf einer der von § 20 erfassten psychischen Störung beruht (Fischer, StGB, 63. A., § 21 Rn. 2). Hierfür fänden sich bei dem Beklagten aber keine Anhaltspunkte. Es sei deshalb bereits nicht ersichtlich, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner vielfachen Unterschlagungshandlungen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgrund einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert gewesen sei. Die Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB liege zudem umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiege. Im Disziplinarrecht hänge die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07). Bei Zugriffsdelikten werde eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur in Ausnahmefällen erreicht (BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 30.05).

Der Beklagte sei seit Februar 2012 als ständiger Stellvertreter der Schulleiterin mit der Führung der schulischen Konten betraut gewesen. Spätestens im Rahmen dieser Tätigkeit sei er auch für die Führung und Verwaltung schulischer Konten und Bargeldbestände zuständig und zur Verfügung über diese Konten berechtigt gewesen. Darüber hinaus habe er auch in der Zeit vor Februar 2012 unabhängig von seiner Stellvertretertätigkeit als Mitarbeiter der Schulleitung berechtigte Zugriffsmöglichkeiten auf schulische Gelder und Konten gehabt. Mit den mehrfachen Untreuehandlungen habe er leicht einsehbare innerdienstliche Kernpflichten verletzt. Angesichts der Bedeutung dieser Pflichten für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er trotz seiner Spielsucht noch genügend Widerstandskraft gegen die Dienstpflichtverletzungen hätte aufbringen können. Für gravierende Änderungen in der Persönlichkeit des Beklagten oder starke Entzugserscheinungen lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Es spreche gerade für die Steuerungsfähigkeit des Beklagten, dass er über lange Zeit seine Untreuehandlungen habe verbergen können.

Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB lägen damit nicht vor.

Bei den Taten des Beklagten handele sich auch nicht um eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16 a D 13.1540). Der Beklagte habe über viele Jahre strafrechtlich relevante Handlungen begangen und sei dabei durchaus planvoll im Sinne einer Vertuschung dieser Taten vorgegangen.

Weitere anerkannte Milderungsgründe seien nicht ersichtlich.

Zugunsten des Beklagten könnte berücksichtigt werden, falls er vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutgemacht hätte (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540). Der Beklagte habe hier zwar nach strafgerichtlicher Feststellung hinsichtlich der im Urteil vom 10. Oktober 2016 unter den Ziffern 1-3 festgestellten Straftaten, allerdings ohne diese dabei zu offenbaren, eine Schadenswiedergutmachung vor Aufdeckung der Straftaten betrieben. Dies treffe aber auf die weiteren acht festgestellten Untreuefälle nicht zu. Eine umfassende Offenbarung und/oder Schadenswiedergutmachung vor Aufdeckung der Tat liege deshalb nicht vor.

Im Rahmen der Maßnahmebemessung seien folgende weitere Aspekte bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen:

Der Beklagte sei bis auf die vorliegende Verurteilung weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Dies spreche für ihn ebenso wie die Tatsache, dass er in den letzten vorliegenden Beurteilungen 2006 und 2010 als Gesamtergebnis BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) erzielt habe. Die Beurteilung 2014 sei allerdings im Hinblick auf das anhängige Disziplinarverfahren ausgesetzt worden.

Der hohe Geldbedarf des Beklagten habe nach gerichtlicher Feststellung auf seiner Spielsucht beruht, die zwar nicht das Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfülle, aber dennoch Eingang in die Maßnahmebemessung finde. Zugunsten des Beklagten könne auch sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung gewertet werden sowie, dass er krankheitseinsichtig sei und sich zwischenzeitlich in Therapie begeben habe.

In dem mit Schreiben des derzeitigen Schulleiters Herrn Oberstudiendirektor … vom 1. März 2017 übermittelten Persönlichkeitsbild des Beklagten führe dessen Amtsvorgängerin, Frau Oberstudiendirektorin a.D. … u.a. Folgendes aus:

Der Beklagte sei eine Person, die stets auf den eigenen Vorteil bedacht gewesen sei und sich als stellvertretender Schulleiter illoyal gegenüber der Schulleiterin, der Schule, dem Kollegium und den Eltern verhalten habe. Durch seine Lügen und Betrügereien habe der Beklagte die Schulleitung und die Verwaltung an die Grenzen der psychischen und physischen Belastbarkeit gebracht. Dabei habe er sich selbst zu keinem Zeitpunkt in einer persönlichen Verantwortung gesehen. Der Beklagte habe noch bis zum Zeitpunkt seiner Suspendierung im Jahr 2016 versucht, die Fassade eines ungerecht behandelten Stellvertreters aufrecht zu erhalten.

Der derzeitige Schulleiter, Herrn Oberstudiendirektor …, ergänze im Schreiben vom 1. März 2017, dass er lediglich elf Wochen mit dem Beklagten zusammengearbeitet habe und deshalb kaum Angaben zu besagten Aspekten machen könne. In den ersten Wochen seines Amtsantritts wolle er die Zusammenarbeit als hilfreich und unterstützend beschreiben. Er könne aber leider aus dieser Zeit auch keine den Ausführungen seiner Vorgängerin widersprechenden Beobachtungen ins Feld führen. Ergänzend und die Ausführungen seiner Vorgängerin stützend führe er an, dass der Beklagte sein Büro in einem desaströsen Zustand hinterlassen habe. Eine Sekretärin des Schulleiters habe für mehrere Tage für Aufräumarbeiten abgezogen werden müssen. Auch habe der Beklagte den Laptop des stellvertretenden Schulleiters, der zum Schulinventar gehöre, ohne Rücksprache mit dem Schulleiter mit nach Hause genommen und erst auf wiederholte Aufforderungen hin am 11. Januar 2017 in einem schwer beschädigten und funktionsunfähigen Zustand zurückgegeben.

In der Gesamtschau wögen die zugunsten des Beklagten zu berücksichtigten Aspekte nicht so schwer, dass durch das sehr schwere Dienstvergehen nicht ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten wäre, sondern noch ein Restvertrauen dem Beklagten gegenüber verbliebe. Durch seine zahlreichen, sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckenden, wiederholten Untreuehandlungen zulasten der Schule mit einer insgesamt erheblichen Schadensumme von 68.000 EUR sei der Beklagte seiner Vorbildfunktion als stellvertretender Schulleiter in besonders schwerwiegender Weise nicht gerecht geworden.

Nach alldem sei unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände festzustellen, dass der Beklagte ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, dass ein endgültiger und unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten sei.

Die Disziplinarklage wurde den Bevollmächtigten des Beklagten mit der Belehrung und Fristsetzung nach Art. 52 BayDG am 12. Juli 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2017 teilten die Bevollmächtigten des Beklagten mit, dass sie den Beklagen auch im Disziplinarklageverfahren vertreten. Weitere Ausführungen zur Sache erfolgten nicht.

Am 28. Februar 2018 fand eine erste mündliche Verhandlung in der Streitsache statt, in welcher durch den Bevollmächtigten des Beklagten ein Bericht der … Kliniken GmbH, …, vom 26. September 2016, einen Befundbericht der Diplom-Psychologin … vom 7. Juli 2017 sowie eine Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 10. Juli 2017 zum Gesundheitszustand des Beklagten übergeben wurden.

Die mündliche Verhandlung wurde vertagt, um den Beteiligten die Gelegenheit zu geben, nochmals zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Landesanwaltschaft Bayern aufgegeben, eine ergänzende Stellungnahme der Schulleitung zur Führung der Kassengeschäfte durch den Beklagten und zu den schulischen Kontrollmechanismen einzuholen und sich dazu äußern, ob vorliegend die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer unzureichenden Dienstaufsicht erfüllt sein könnten.

Unter Vorlage einer Stellungnahme der damaligen Schulleiterin Frau … vom 27. März 2018 führte die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 aus, auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu den jeweiligen Tatzeitpunkt nicht geboten.

Wie bereits im Klageschriftsatz vom 3. Juli 2017 ausgeführt worden sei, habe das Amtsgericht … im Urteil vom 10. Oktober 2016 festgestellt, dass bei dem Beklagten seit jedenfalls sechs Jahren Spielsucht (ICD - 10 F63.0) bestehe. Nach der gerichtlichen Feststellung habe die bestehende Spielsucht zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht. Der Kläger bejahe hinsichtlich dieser Feststellung des Strafgerichts eine Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG. Auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit setze voraus, dass eine der in § 20 StGB beschriebenen Fähigkeiten des Täters bei der Begehung der Tat erheblich vermindert sei und dies auf einer der von § 20 StGB erfassten psychischen Störungen beruhe (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 21 Rn. 2). Eine solche von § 20 StGB erfasste psychische Störung liege hier aber nach strafgerichtlicher Feststellung gerade nicht vor.

Unabhängig hiervon ließen sich dem Bericht der … Kliniken GmbH sowie den vorgelegten Attesten nicht entnehmen, dass der Beklagte durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfahren habe, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig seien. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führe oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe, könne ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (BGH, B.v. 9.10.2012 - 2 StR 297/12, juris).

Der Bericht der … Kliniken GmbH vom 26. September 2016 stelle fest, dass beim Beklagten aufgrund seiner Angaben sowie einer durchgeführten Testung eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bestehe. Der Beklagte habe im Rahmen seines Aufenthalts in der … Kliniken GmbH angegeben, die aktuellen Probleme hätten bei ihm zu erheblichen Schlafproblemen und wiederholten Stimmungseinbrüchen bis hin zu lebensüberdrüssigen Gedanken geführt. Hieraus lassen sich nicht entnehmen, dass die depressive Symptomatik bereits bei Tatbegehung vorgelegen habe.

In dem genannten Bericht werde weiterhin ausgeführt, aus den anamnestischen Angaben des Beklagten ergebe sich die Diagnose einer pathologischen Spielsucht. Der Beklagte habe angegeben, in den letzten 25 Jahren mit Roulette-Spielen und Börsenspekulationen insgesamt ca. 250.000.- EUR verspielt zu haben. Bis vor kurzen habe er darin kein „psychisches Problem gesehen“, sich auch nicht als „süchtig“ erlebt, vielmehr habe er gedacht und gehofft, noch alles „unter Kontrolle zu haben“ und durch neue Spiele, Investitionen oder Ähnliches die entstanden Schulden wieder ausgleichen zu können. Bis Mai dieses Jahres sei all dies ohne das Wissen seiner Ehefrau erfolgt. Der Bericht der … Kliniken GmbH habe dem Strafgericht bei der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten vorgelegen und habe somit bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden können. Nach Einschätzung der Landesanwaltschaft Bayern ergäben sich aus dem Bericht keine Anhaltspunkte für schwerste Persönlichkeitsveränderungen des Beklagten oder dafür, dass der Beklagte bei Vornahme der Untreuehandlungen unter so starken Entzugserscheinungen gelitten habe, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Hiergegen sprächen auch das langjährige planvolle Vorgehen des Beklagten und die bewusste Verschleierung der finanziellen Transaktionen zulasten der Schule. Nach dem Aufenthalt in der … Kliniken GmbH, die am 6. September 2016 geendet habe, habe sich der Beklagte ab 8. November 2016 bei der Diplom-Psychologin … in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden. In ihrem in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten des Beklagten vorgelegten Befundbericht vom 7. Juli 2017 führe diese u.a. aus, die Veruntreuung der schulischen Gelder sei für sie durch die Spielsucht (Impulskontrollstörung) des Beklagten zu erklären. In dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … vom 10. Juli 2017, bei der sich der Beklagte vom 23. Mai bis 7. Oktober 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden habe, heiße es, aufgrund der Anamnese und dem Behandlungsverlauf sei davon auszugehen, dass die Veruntreuung der Schulgelder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grunderkrankung (Spielsucht) des Beklagten stehe. Nach Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern belegten diese Ausführungen zunächst nur, dass, wie das Amtsgericht … im Urteil vom 10. Oktober 2016 feststelle, der Transfer von Schulgeldern seinen Grund in der beim Beklagten bestehenden Spielsucht und der Überbrückung der hierdurch entstandenen Liquiditätsengpässe gehabt habe. Dass beim Beklagten die oben genannten qualifizierten Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Spielsucht vorliegen könnten, lasse sich ihnen jedoch nach Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern nicht entnehmen.

Im Klageschriftsatz vom 3. Juli 2017 sei zudem bereits drauf hingewiesen worden, dass im Disziplinarrecht bei der Frage, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliege, die Erheblichkeitsschwelle umso höher liege, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiege. Im Disziplinarrecht hänge die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07). Bei Zugriffsdelikten werde eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur in Ausnahmefällen erreicht (BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 30.05). Indem der Beklagte als Mitarbeiter der Schulleitung bzw. ständiger Stellvertreter der Schulleiterin schulische Gelder für die Überbrückung privater Liquiditätsengpässe veruntreut habe, habe er leicht einsehbare Kernpflichten verletzt. Selbst wenn man deshalb eine verminderte Schuldfähigkeit bejahen würde, wäre eine Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB zu verneinen.

Zur Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer unzureichenden Dienstaufsicht erfüllt sein könnten, sei vorab festzustellen, dass eine unzureichende Dienstaufsicht bei Zugriffsdelikten keinen anerkannten Milderungsgrund darstellen würde, der für sich genommen zu einer milderen Maßnahme führen könnte (vgl. zu den anerkannten Milderungsgründen Zängl, BayDG, MatR/II, Rn. 324 ff.). Allerdings könne eine unzureichende Dienstaufsicht ein Umstand sein, der zugunsten des Beklagten im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ergänzend herangezogen werden könne (Zängl, a.a.O., Rn. 324g). Ein solcher zusätzlicher Milderungsgrund könne zum Beispiel die Minderung des Unrechtsbewusstseins durch das Ausbleiben dienstlicher Kontrollen darstellen (BVerwG v. 30.1.1979, DÖD 1979, 130).

Nach Durchsicht der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelten Unterlagen (ergänzende Stellungnahme der Schulleiterin a.D. nebst Anlagen) halte die Landesanwaltschaft Bayern unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall die Dienstaufsicht nicht für unzureichend. Der Beklagte habe bei seiner Bewerbung im Jahr 2003 um die Funktion „Mitarbeiter in der Schulleitung“ eine gute Reputation gehabt, aufgrund seiner Fächerkombination Wirtschaft/Rechtslehre sei er für die Kontoführung der Schule als gut geeignet angesehen worden. Ihm sei deshalb die Kontoführung im Jahr 2003 als eigenständiges Arbeitsgebiet im Rahmen der LDO übertragen worden. Alle Details zur Kontoführung seien in den wöchentlich stattfindenden Rektoratsbesprechungen definiert worden. Alle Anschaffungen, Finanzplanungen, Projekte etc. seien in dem vierköpfigen Schulleitungsgremium besprochen worden. Wie die damalige Schulleiterin Frau … in ihrer Stellungnahme ausführe, habe der Beklagte seine Aufgaben weitgehend zufriedenstellend erledigt, habe allerdings immer wieder zu sorgfältiger Arbeit angehalten werden müssen. Die Schulleiterin habe ab dem Jahr 2010 neben dem ständigen Stellvertreter (bis Februar 2012 Herr StD …*) das „große“ Schulkonto regelmäßig stichprobenartig kontrolliert, gravierende Unregelmäßigkeiten wie die Entnahme von Geldern seien der Schulleiterin und ihrem Stellvertreter dabei nicht aufgefallen. Da die Pünktlichkeit in der Erledigung von Aufgaben bei dem Beklagten zu wünschen übrig gelassen habe, sei der Beklagte durch die Schulleiterin des Öfteren ermahnt worden. Im Jahr 2010 habe das …-Gymnasium in … ein Hauptkonto und ein Ganztags-Mensa-Konto gehabt. Die Ein- und Ausgänge auf dem Mensa-Konto seien ab Oktober 2010 von der Verwaltungsangestellten … kontrolliert worden. Der Beklagte sei für die Kontoführung des Hauptkontos, über das Fahrten und Projekte wie „Comenius“ abgewickelt worden seien, zuständig gewesen, ab Februar 2012 in der Funktion als stellvertretender Dienststellenleiter. Da die damalige Schulleiterin nicht völlig von der sorgfältigen Arbeit des Beklagten überzeugt gewesen sei, habe sie geplant, die Kontoführung an Herrn StD … abzugeben. Der Beklagte habe sich allerdings vehement dafür eingesetzt, die Kontoführung zu behalten. Die Schulleiterin habe es daraufhin bei der Kontoführung durch den Beklagten belassen, diesen allerdings nochmals mündlich auf seine Pflichten und auf die notwendigen Kontoprüfungen hingewiesen. Ohne zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Manipulationen des Beklagten am Schulkonto zu haben, habe die ehemalige Schulleiterin im Mai 2012 angeordnet, dass zur Herstellung von Transparenz und Kontrollmöglichkeiten ein „Fahrtenkonto“ zur finanziellen Abwicklung der Schulfahrten eingerichtet worden sei. Die Eingänge seien wiederum durch die Verwaltungsangestellte Frau … überwacht worden, da der Beklagte diese Aufgabe nicht sorgfältig nachgekommen sei. Die Abrechnungen der Projekte (z.B. „Comenius“) seien der Schulleiterin vorgelegt worden, diese habe sie zusammen mit Kolleginnen und Kollegen überprüft; die Abrechnungen seien stimmig und sorgfältig gewesen, so dass die Kontoführung in Ordnung schien. Aus der Stellungnahme der ehemaligen Schulleiterin gehe hervor, dass der Beklagte seine Position als Dienstvorgesetzter ausgenutzt habe, um eine Kollegin bzw. die Verwaltungsangestellte …, denen Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung aufgefallen gewesen sein, zum Schweigen anzuhalten. Auch habe sich der Beklagte einer Kontrolle entzogen, indem er online-Kontoauszüge der Verwaltungsangestellten … manipuliert habe. Er habe gezielt Ausdrucke entnommen, zum Beispiel in den Sommerferien für den Monat August 2011. Diese Lücke sei weder Frau … noch der damalige Schulleiterin aufgefallen, weil die Schule in den Sommerferien geschlossen gewesen sei. Erst durch einen Hinweis des ermittelnden Polizeibeamten, PHK …, sei dies im Frühjahr 2015 offenkundig geworden. An der Schule habe ein vom Kollegium gewählter Kontoprüfungsausschuss, der aus drei Personen bestanden habe, existiert. Die personelle Zusammensetzung könne der beigefügten Stellungnahme entnommen werden. Diese hätte nach Einschätzung der damaligen Schulleiterin jedoch keine Chance gehabt, die völlig unübersichtlichen Umbuchungen durch den Beklagten aufzudecken. Zudem seien die berufenen Kollegen vom Beklagten bewusst im Unklaren gelassen worden über die Abläufe der schulischen Kontoführung, insbesondere über eingehendes Bargeld. Prüfungen hätten anfangs jährlich stattgefunden, dann seien die Prüfungszeiträume länger geworden, weil der Beklagte die erforderlichen Unterlagen nicht vorbereitet gehabt habe. Im Jahr 2011 sei eine Kontoführung erfolgt. Im Januar 2014 habe auf Drängen der Schulleiterin und nach ultimativer Aufforderung eine Prüfung des Schulkontos für die Jahre 2012 und 2013 stattgefunden. Der Beklagte habe in dem ganzen Jahr 2013 die Kontoprüfung verschleppt, bei der er die Unterlagen wegen familiärer und gesundheitlicher Probleme noch nicht aufbereitet gehabt habe. Diese Verschleppung habe zu einer erheblichen Verstimmung bei der damaligen Schulleiterin geführt, die ab Herbst 2013 zunehmend misstrauisch geworden sei. Die Mitglieder des Kontoprüfungsausschusses hätten keinen Verdacht geschöpft, weil sie den scheinbar schlüssigen Erklärungen des Beklagten Vertrauen geschenkt hätten. Sie seien jedoch irritiert von der Verschleppung der Kontoprüfung gewesen. Auch hier habe der Beklagte seine Stellung als Dienstvorgesetzter zur Erklärung der Verzögerungen ausgenutzt. Im Februar 2014 habe die damalige Schulleiterin mit eigenen Prüfungen begonnen, die schließlich die Verdachtsmomente gegen den Beklagten verdichtet und im September 2014 zu einem ersten Bericht an das Ministerium und Ministerialbeauftragte von Unterfranken geführt hätten.

Abschließend bleibe festzuhalten, dass aus Sicht der Landesanwaltschaft Bayern die Dienstaufsicht über den Beklagten nicht unzureichend gewesen sei. Keinesfalls könne im vorliegenden Fall von einem Ausbleiben dienstlicher Kontrollen oder gar einem bewussten Wegschauen der Dienstvorgesetzten die Rede sein. Vielmehr habe es verschiedene Kontrollmechanismen gegeben, die der Beklagte teilweise jedoch durch geschickte Manipulationen habe aushebeln können. Dabei habe er ab dem Jahr 2012 auch seine herausgehobene Position als stellvertretender Schulleiter ausgenutzt.

Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018, zwischen der Spielsucht des Beklagten und der Veruntreuung der Gelder bestehe ein direkter Zusammenhang. Hierzu werde beantragt, die Zeugin … zu laden.

Hinsichtlich der unzureichenden Dienstaufsicht werde darauf hingewiesen, dass Frau … anfangs überhaupt keinen Wert auf die Kontoprüfung gelegt habe. Die Unterschriften der Kontoprüfung im Jahr 2011 könnten gar nicht vorhanden sein, da der Prüfungsausschuss die Unterschrift nicht geleistet habe, von Frau … aber auch keine Nachfrage gekommen sei.

Die Behauptung, der Beklagte habe seine Position als Dienstvorgesetzter ausgenutzt, sei völlig unverständlich. Es sei auch völlig unklar, wie man online Ausdrucke manipulieren könne. Diese hätten jederzeit im Netz auf der Sparkassenseite angesehen werden können. Dass der Beklagte eine große Unordnung im Büro gehabt habe, werde nicht bestritten, dies konkret hier jedoch.

Der Vorwurf, dass der Beklagte Gelder für Umbaumaßnahmen an seinem Haus oder Urlaubsreisen verwendet habe, sei haltlos. Hierzu werde beantragt, Frau … als Zeugin zu vernehmen.

Auch fehle jeder substantiierter Sachvortrag dazu, wen der Beklagte „unter skrupelloser Ausnutzung seiner Position als Dienstvorgesetzter zum Schweigen verdonnert“ haben solle.

Die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - replizierte mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten beantrage, die Zeugin … zu vernehmen, halte die Landesanwaltschaft den Beweisantrag für verspätet.

Auch sei die schriftliche Aussage der ehemaligen Schulleiterin ausreichend. Eine Einvernahme als Zeugin sei nicht erforderlich.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten meine, es sei völlig unklar, wie man Online-Ausdrucke manipulieren könne, sei dies im klägerischen Schriftsatz vom 9. Mai 2018 geschildert worden. Nachdem es sich um Ausdrucke handle, könnten einzelne Seiten durchaus gezielt entnommen werden, ohne dass dies auffalle.

Der Vorwurf, dass der Beklagte Gelder für Umbaumaßnahmen an dem Haus oder Urlaubsreisen verwendet habe, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Im Urteil des Amtsgerichts … vom 10. Oktober 2016, dessen tatsächliche Feststellungen im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend seien, werde insoweit lediglich festgestellt, dass der Beklagte ab dem Jahr 2010 wiederholt Gelder von Schulkonten und Bargeldbestände der Schule missbräuchlich zu seinem eigenen Vorteil für private Zwecke verwendet habe. Wofür der Beklagte die veruntreuten Gelder konkret verwendet habe, sei dagegen nicht entscheidungserheblich.

Mit Schreiben vom 12. November 2018 teilte der Beklagte mit, aus seiner Sicht sei festzuhalten, dass die Schule durch sein Handeln um keinen Euro betrogen worden und dies auch nie seine Absicht gewesen sei. Er habe seine Transaktionen mit „TGA“ (Tagesgeldanlage) deklariert, so dass es völlig logisch gewesen sei, dass diese Gelder auch wieder zurück fließen müssten, da das Schulkonto ja lediglich ein durchlaufendes Konto sei, die Schule keinen Vermögensaufbau betreibe und ein Fehlen der Gelder irgendwann in jedem Fall bemerkt worden wäre. Er habe keine Transaktionen vertuscht, sie seien immer genau nachvollziehbar gewesen. Transaktionen in diesem Umfang seien auch nur deshalb möglich geworden, weil zu dieser Zeit aufgrund eines Comeniusprojekts ein größerer Geldbetrag auf dem Schulkonto verfügbar gewesen sei.

Die Einsicht in sämtliche Kontobewegungen sei auf der Internetseite der Sparkasse jederzeit lückenlos möglich gewesen. Auch wäre er jederzeit in der Lage gewesen, die Gelder bei Bedarf unverzüglich zurück zu überweisen, da er noch ausreichend Spielraum auf seinen Konten bzw. bei seinem Kreditkartenunternehmen gehabt habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt Gelder für persönliche Zwecke „verbraucht“.

Ein „Vieraugenprinzip“, wie es bei Banken üblich sei, wäre bei der Führung des Schulkontos in jedem Fall auch notwendig. Hätte er sich wirklich bereichern wollen, wäre es ein leichtes gewesen, über fingierte Rechnungen, zum Beispiel für Papier, Bücher und sonstigen Sachbedarf, Gelder für sich abzuzweigen. Dass Frau … anfangs kaum Wert auf eine Kontoprüfung gelegt habe, habe es ihm natürlich zusätzlich erleichtert, die Transaktionen über diesen längeren Zeitraum unbemerkt durchzuführen.

Natürlich sei ihm klar, dass er durch sein Handeln eine negative Außenwirkung erzeugt habe, allerdings habe er gehofft, dass seine Leistungen in den letzten 30 Jahren an dieser Schule auch eine gewisse Berücksichtigung finden würden, Leistungen, die von Kollegen, Eltern und Schülern in gleicher Weise bestätigt würden.

Er habe seine Aufgaben stets vollständig und ordnungsgemäß erledigt, während sich Frau … kaum um das operative Geschäft gekümmert habe.

Leider sei er sich selbst lange nicht über Grund und Ausmaß seiner Krankheit bewusst gewesen und habe das langsam erst durch seinen sechswöchigen Klinikaufenthalt und die Therapiegespräche in den letzten beiden Jahren erkannt. Im Nachhinein komme es ihm vor wie ein Lkw, der den Berg hinunterrast und er als Fahrer gebe Gas, anstatt zu bremsen und hoffe auf irgendeine Lösung, ohne dass es ihm klar werde, dass es gar keine Lösung geben könne. In seiner Verzweiflung habe er nach Möglichkeiten gesucht und habe eben auch die Möglichkeit genutzt, Geld, das gerade „nutzlos“ auf dem Schulkonto gelegen habe, als Überbrückung zu verwenden. Von „krimineller Energie“ zu sprechen sei - auch nach Meinung seiner Therapeutin - sicher nicht die richtige Formulierung. Da er durch das Amtsgericht zu einer Therapie verpflichtet worden sei, habe dies für ihn den Schluss zugelassen, dass seine Krankheit so gravierend gewesen sei, dass eine Therapie notwendig gewesen sei, aber dass eben auch ein Schuldminderungsgrund vorliege.

Dem genannten Schreiben beigefügt war eine weitere Stellungnahme der Diplom-Psychologin …, …, vom 12. November 2018 zur Suchterkrankung des Beklagten.

Die Landesanwaltschaft Bayern nahm unter dem 19. November 2018 zu dem zuletzt genannten Schreiben des Beklagten Stellung.

Am 21. November 2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher die frühere Schulleiterin des …-Gymnasiums Frau … informatorisch befragt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behörden- und Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung der Art. 11 Abs. 1, 14 Abs. 2 BayDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, da der Beklagte durch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG.

II.

Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 10. Oktober 2016 - …, mit welchem der Beklagte wegen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 46 a Nr. 1, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 10. Oktober 2016 rechtskräftig.

Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig wären (Art. 55 BayDG). Derartige Unrichtigkeiten sind auch nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat demnach zwischen dem 25. Mai 2010 und dem 8. März 2013 in elf Fällen von Konten des …-Gymnasiums … bzw. aus den schulischen „Comenius-Geldern“ einen Betrag in Höhe von insgesamt 68.000.- EUR zur zumindest kurzzeitig eigenen Verwendung entnommen, um private Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Wie durch das Amtsgericht … im Urteil vom 10. Oktober 2016 zutreffend festgestellt worden ist, hat sich der Beklagte durch das ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegte Verhalten als Amtsträger gemäß § 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen Untreue in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht.

Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Gemessen daran erfüllen die dem Beklagten zu Last gelegten Geldentnahmen und die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1

Alt. 2 StGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris; SächsOVG, U.v. 7.3.2014 - D 6 A 555/10, juris).

Dem Beklagten war durch die Schulleitung die Befugnis eingeräumt worden, Verfügungen über das BNG Ganztagskonto, das BNG Schulfahrtenkonto und über Comeniusgelder zu treffen. Damit oblag dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der ihm anvertrauten Gelder (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 12. A. 2012, Rn. 129 zu § 266 m.w.N.; BGH, U.v. 6.5.1986 - 4 StR 124/86, juris; VGH BW, U.v. 3.5.2007 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er in elf Fällen von Konten des …-Gymnasiums … bzw. aus den der Schule zustehenden „Comenius-Geldern“ einen Betrag in Höhe von insgesamt 68.000.- EUR zur zumindest kurzzeitig eigenen Verwendung entnommen hat, um eigene Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Durch die Vereinnahmung und zumindest vorübergehende private Nutzung der für schulische Zwecke bestimmten Geldbeträge ist ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten. Dieser liegt - wie bereits ausgeführt - in der unberechtigten privaten Nutzung von Geldern, die dem Beklagten dienstlich anvertraut worden waren. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse der auf den jeweiligen Schulkonten vorhandenen Gelder bzw. der „Comenius-Gelder“ kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob öffentliches Vermögen beeinträchtigt wurde (VGH BW, U.v. 3.5.2017 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Die Absicht, die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollständig auf die schulischen Konten zu überweisen, beseitigt den eingetretenen Vermögensnachteil nicht (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 74).

Durch sein Verhalten hat der Beklagte gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Der Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Dies ergibt sich aus den auch insoweit die Disziplinarkammer bindenden Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 10. Oktober 2016 (BVerwG, B.v. 25.2.2016 - 2 B 1/15, juris Rn. 9).

Das Handeln des Beklagten war in sein Amt als Mitarbeiter der Schulleitung (seit dem 1.8.2004) bzw. als ständiger Vertreter der Schulleitung (seit 1.2.2012) des …-Gymnasiums und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er dienstlich die Verfügungsbefugnis und damit auch die Vermögensbetreuungspflicht für die auf den ihm anvertrauten Schulkonten verwahrten Gelder sowie Commeniusgelder übertragen erhalten hatte.

Der Beklagte hat mit seinem strafrechtlich geahndeten Handeln gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG).

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat und deshalb auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen ist.

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 13).

Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, und 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, NVwZ 2015, 1680). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht (mehr) an. Die bisherige Rechtsprechung (z.B. BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252; U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3; U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10, NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und U.v. 25.7.2013 - 2 C 63. 11, BVerwGE 147, 229) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14, juris, aufgegeben (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16, juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 83).

Es verbietet sich deshalb jede schematische Betrachtung, insbesondere an Hand von Schwellenwerten (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2758, juris Rn. 46; U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.1777, juris Rn. 31).

Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.6.2017, a.a.O., Rn. 83; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris Rn. 70, 72). Vorliegend reicht der Strafrahmen bei einer Straftat der Untreue im besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahren (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB).

Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend geboten, weil der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG).

Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14, juris Rn. 11).

Der Beklagte hat in einem Zeitraum von fast drei Jahren in elf Fällen Gelder, die ihm zur ausschließlichen dienstlichen Verwendung anvertraut waren, in einer Gesamthöhe von 68.000.- veruntreut, um private Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Die Häufigkeit der Taten und die Höhe des Schadens stellen sich als besonders erschwerend dar. Erschwerend wirkt auch, dass der Beklagte sich der anlässlich seiner zum 1. Februar 2012 erfolgten Bestellung zum ständigen Vertreter der Schulleitung geplanten Übertragung der Zuständigkeit für die Schulkonten an Herrn … widersetzt hat und so erreichen konnte, dass er weiterhin bis zum Jahr 2014 Zugriff auf die Schulkonten hatte. Der Beklagte verwies hierbei auf seine besondere Eignung aufgrund seines Fachbereichs Wirtschaft/Recht und seine langjährige Erfahrung. Diesen erneut von der Schulleitung gewährten Vertrauensvorschuss nutzte der Beklagte, um erneut zwischen dem 20. Dezember 2012 und dem 8. März 2013 in sechs Fällen einen Gesamtbetrag in Höhe von 35.000.- EUR von dem im April 2012 auf Veranlassung der damaligen Schulleiterin Frau … neu eingerichteten Girokonto für Schulfahrten (Konto Nr. … bei der Sparkasse …, …*) für private Zwecke zu veruntreuen.

Klassische oder sonstige Milderungsgründe, die im Rahmen der Bemessungsentscheidung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG zu Folge hätten, dass von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.

Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten war die Schuldfähigkeit des Beklagten wegen der bei ihm damals bestehenden pathologischen Spielsucht (ICD-10 F 63.0) nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert.

Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit durch ein Strafurteil mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts gemäß Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG nicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07, juris Rn. 29; B.v. 23.5.2017 - 2 B 51/16, juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Rn. 58; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. A. 2017, Rn. 44 ff. zu § 13).

Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, B.v. 11.1.2012 - 2 B 78/11, juris Rn. 5).

Vorliegend wurde durch das Amtsgericht … im rechtskräftigen Strafurteil vom 10. Oktober 2016 festgestellt, dass die bei dem Beklagten bestehende Spielsucht (ICD-10 F 63.0) zu den einzelnen Tatzeitpunkten nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht hat, was jedoch Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 StGB ist.

Es kann dahinstehen, ob die Feststellung des Strafgerichts zum Nichtvorliegen der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ebenfalls der Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG unterliegt (vgl. OVG NW, U.v. 26.4.2016 - 3d A 1785/14.0, juris Rn. 109).

Denn auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgelegten weiteren ärztlichen Atteste vom 7. Juli 2017 und 10. Juli 2017 und vom 12. November 2018 ergibt sich keine andere Bewertung, als sie vom Amtsgericht … vorgenommen worden ist.

Spielsucht kann allenfalls dann zu den anderen schweren seelischen Abartigkeiten im Sinne des § 20 StGB gerechnet werden, wenn bei Tatbegehung starke Entzugserscheinungen oder schwerste Persönlichkeitsveränderungen vorlagen und das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufwies, die in ihrem Schweregrad der krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein (BGH, B.v. 9.10.2012 - 2 StR 297/12, juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 4.7.1990 - 1 D 28/89, juris Rn. 11; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. A. 2017, Rn. 997). Bei Zugriffsdelikten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur in Ausnahmefällen erreicht werden kann (BayVGH, U.v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328, juris Rn. 43 m.w.N.).

Den vorgelegten ärztlichen Attesten lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass es bei dem Beklagten zu derartigen schwersten Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist. Gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit spricht zudem die planvolle Tatausführung durch den Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. BGH, U.v. 7.11.2013 - 5 StR 377/13, juris; U.v. 30.9.2014 - 3 StR 351/14, juris).

Die anerkannten Milderungsgründe „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ liegen ebenfalls nicht vor.

Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02, juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.2087). Der Beklagte hat in einem Zeitraum von fast drei Jahren in elf Fällen Gelder von schulischen Konten veruntreut. Aus den gleichen Gründen liegen die Voraussetzungen einer „schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ nicht vor.

Der Milderungsgrund der tätigen Reue greift ebenfalls nicht, da der Beklagte vor der Entdeckung der Untreuehandlungen den Schaden nicht vollständig wieder gut gemacht hat, sondern erst in den Jahren 2014, 2015 und zuletzt am 25. Mai 2016 weiteren 40.659.- EUR an die Schule gezahlt hat (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2758, juris Rn. 52).

Auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ liegt nicht vor. Dieser setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1979 - 1 D 39.78, BVerwGE 63, 219, vom 23.8.1988 - 1 D 136.87, NJW 1989, 851, v. 27.1.2011 - 2 A 5.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17, v. 28.2. 2013 - 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 und v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, NVwZ 2016, 722).

Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. So liegt der Fall hier:

Der Beklagte war im Tatzeitraum in der Lage, seinen dienstlichen Pflichten als Lehrer nachzukommen. Die Schulleiterin konnte insoweit keine (psychischen) Auffälligkeiten beim Beklagten feststellen. Das Handeln des Beklagten erfolgte, um finanzielle Engpässe zu überbrücken, die Folge seiner Börsenspekulationen und seines Glücksspiels waren, nicht aber Folge außergewöhnlicher Verhältnisse, die den Beklagten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ hätten.

Allerdings ist bei Fehlen sog. anerkannter Milderungsgründe stets auch zu prüfen, ob sonstige Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar und deshalb geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10, juris; U.v. 20.12.2013 - 2 B 35/13, juris).

So kann es sich bei der Gewichtung des Dienstvergehens für den Beamten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ mildernd auswirken, wenn im Tatzeitraum und danach erhebliche Defizite bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch seine Vorgesetzten ihm gegenüber bestanden. Dafür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 2 B 103/08, juris; B.v. 26.1.2006 - 2 WD 2/05, juris; Hermann/Sand-kuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. A. 2014, Erl. 326).

Die genannten Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.

Die frühere Schulleiterin Frau … übernahm die Schulleitung am …-Gymnasium … am 1. August 2011. Sie war zuvor nicht an der Schule tätig, kannte den Beklagten also nicht persönlich. Zur Einschätzung der Leistungen und der Persönlichkeit des Beklagten stand ihr zum damaligen Zeitpunkt nur die von ihrem Vorgänger erstellte dienstliche Beurteilung für den Beklagten vom Juli 2010 zur Verfügung.

In dieser erhielt der Beklagte das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“ zugesprochen. In der Begründung des Gesamtergebnisses wird ausgeführt, der Beklagte sei eine Lehrkraft, die einen sehr beachtlichen Unterricht mit sehr großem Erfolg erteile. Als Mitglied des Arbeitskreises ISE und als Mitorganisator von pädagogischen Tagen zeige er vortreffliches und nachhaltiges Engagement.

Als Mitglied im Schulleitungsteam sei er im Kollegium hoch geschätzt. Seine Aufgabenfelder im Schulleitungsteam bearbeite er eigenständig, souverän, zielorientiert und mit hoher Akzeptanz im Kollegium. Er verfüge über sehr gute pädagogische, organisatorische und praktische Fähigkeiten, die ihn als Lehrer wie auch Direktoratsmitglied auszeichneten.

Für die damalige Schulleiterin Frau … bestand deshalb kein Anlass, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten, insbesondere in seiner Funktion als Direktorratsmitglied, zu hegen.

Die im Jahr 2011 erfolgte schulinterne Prüfung der Schulkonten, zu der nach Angaben von Frau … keine Unterlagen mehr vorhanden sind, führten nicht zur Entdeckung der am 25. Mai 2010 und 26. Oktober 2010 vorgenommenen Überweisungen durch den Beklagten auf seine privaten Konten.

Für die Schulleiterin bestand somit zumindest bis zum Jahr 2012, als sie im Rahmen der Bestellung des Beklagten zum ständigen Vertreter der Schulleitung beabsichtigt hatte, die Kontoführung einer anderen Lehrkraft zu übertragen, keine Veranlassung zu besonderen Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Beklagten.

In diesem Zusammenhang verweist die Landesanwaltschaft Bayern auch zu Recht darauf, dass sich nach ständiger Rechtsprechung der Dienstherr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten verlassen können muss, dem dienstlich Gelder anvertraut sind. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten ist gerade nicht möglich, weshalb der Dienstherr in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten angewiesen ist (BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2759, juris Rn. 43).

Für den Zeitraum ab 2012 bis zur nächsten Kassenprüfung, die erst am 22. Januar 2014 ohne Beanstandung abgeschlossen wurde, ist zwar festzustellen, dass durch die damalige Schulleiterin die Vorgabe des § 24 Satz 4 GSO vom 23. Januar 2007 nicht umgesetzt worden ist. Danach hätte in jedem Schuljahr mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss stattfinden müssen, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden. Diese Kassenprüfungen haben in den Jahren 2012 und 2013 nicht stattgefunden. Die Kassenprüfung des Jahres 2014 erstreckte sich nur auf das Schulkonto, da der Beklagte die Unterlagen für das Fahrtenkonto nicht zur Prüfung vorgelegt hatte.

Wäre es in den Schuljahren 2012 und 2013 zu der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Fahrtenkontos gekommen, wären möglicherweise bereits die Überweisungen vom 20. Dezember 2012 und 27. Dezember 2012 entdeckt und damit die weiteren Zugriffe des Beklagten auf schulische Konten unterbunden worden.

Dies entlastet den Beklagten jedoch nicht.

Denn er hat durch sein Verhalten maßgeblich mit dazu beigetragen, dass es zu den Verzögerungen bei der Kassenprüfung gekommen ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung dann auch selbst eingeräumt, kein Interesse an der Durchführung der Kassenprüfung gehabt zu haben. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, da der Beklagte mit der Entdeckung der von ihm vorgenommenen unberechtigten Abhebungen vom Fahrtenkonto der Schule hätte rechnen müssen.

Selbst wenn man gleichwohl zugunsten des Beklagten insoweit von einem Versäumnis der Schulleiterin als der Dienstvorgesetzten des Beklagten und von einer insoweit nicht ausreichenden Dienstaufsicht ausgehen wollte, würde dies an der Schwere des begangenen Dienstvergehens und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nichts ändern.

Denn in diesem Fall hätten allenfalls die vier zuletzt begangenen Untreuehandlungen vom 2. Januar 2013, 8. Januar 2013, 1. März 2013 und 8. März 2013 mit einem Gesamtbetrag von 23.000.- EUR verhindert werden können, womit sich die Schadenshöhe von 68.000.- EUR auf 45.000.- EUR reduziert hätte.

Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er bisher nicht straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, und auch die Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes … vom 20. Juni 2016 positiv ausgefallen ist. Auch haben sich frühere Kollegen und Dritte für den Beklagten eingesetzt.

Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass auch langjähriges beanstandungsfreies dienstliches Verhalten jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht fällt. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2018 - 16a D 15.2087, juris Rn. 61).

Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände sowie der Persönlichkeit des Beklagten ist deshalb nach Überzeugung der Kammer die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2.03, juris; BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2759, juris Rn. 56).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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published on 09.10.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 297/12 vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9.Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2
published on 07.11.2013 00:00

5 StR 377/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ric
published on 11.05.2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifiz
published on 11.10.2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der 19... geborene Beklagte beendete 1995 seine Schullaufbahn zunächst mit der Mittl
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Annotations

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene Beklagte war bereits in der ehemaligen DDR im Polizeidienst beschäftigt. 1996 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes berufen und zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) ernannt. Er wurde zuletzt im Wach- und Wechseldienst einer Polizeiwache verwendet. Seit Oktober 2006 ist er vorläufig des Dienstes enthoben; von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kinderpornographische Bilddateien und Videos besessen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht R wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte bis zum 16. März 2006 neun Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt auf der Festplatte eines von ihm privat genutzten Computers gespeichert, die u.a. die Ausübung von Geschlechts-, Oral- und Analverkehr von Erwachsenen mit Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigten. Das Strafgericht berücksichtigte zugunsten des Beklagten, dass er in vollem Umfang geständig war.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht über die vom Strafgericht abgeurteilten Taten hinaus auch vom Besitz zweier auf dem Computer aufgefundener Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt ausgegangen. Zur Begründung seiner Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in dem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung zu den Dienstpflichten des Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beamte gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte betraut gewesen sei, die Gegenstand der von ihm begangenen Straftaten waren.

5

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2013 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. März 2010 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 70 LDG BB i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien ein Dienstvergehen begangen (1.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 71 Abs. 2 LDG BB i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

8

1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .

9

a) Nach den gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG BB bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

10

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

11

b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 19 Satz 3 LBG BB a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

12

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG BB a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

13

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

14

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

15

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

16

c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

17

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 166 Rn. 28). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 - juris Rn. 9).

18

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

19

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

20

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).

21

d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

22

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

23

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

24

2. Die vom Oberverwaltungsgericht hierfür als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13 LDG BB.

25

a) Nach § 13 Abs. 1 LDG BB und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

26

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

27

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

28

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

29

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

30

c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

31

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

32

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

33

Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

34

d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.

35

Gemäß § 13 Abs. 1 LDG BB ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).

36

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

37

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 LDG BB). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

38

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

39

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

40

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpornographischen Darstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere Beurteilung nicht zu. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass es sich nicht lediglich um Standbilder, sondern um (mehrere) Videoaufnahmen mit zum Teil erheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich bringt. Die konkreten Tatumstände weisen daher einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Dementsprechend ist auch von den Strafgerichten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen den Beklagten verhängt worden. Dass sich der Beklagte geständig und reuig gezeigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. Diesem Umstand kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine andere als die Höchstmaßnahme erkannt werden könnte. Darüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charakter sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision geltend gemacht worden.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene Beklagte war bereits in der ehemaligen DDR im Polizeidienst beschäftigt. 1996 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes berufen und zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) ernannt. Er wurde zuletzt im Wach- und Wechseldienst einer Polizeiwache verwendet. Seit Oktober 2006 ist er vorläufig des Dienstes enthoben; von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kinderpornographische Bilddateien und Videos besessen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht R wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte bis zum 16. März 2006 neun Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt auf der Festplatte eines von ihm privat genutzten Computers gespeichert, die u.a. die Ausübung von Geschlechts-, Oral- und Analverkehr von Erwachsenen mit Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigten. Das Strafgericht berücksichtigte zugunsten des Beklagten, dass er in vollem Umfang geständig war.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht über die vom Strafgericht abgeurteilten Taten hinaus auch vom Besitz zweier auf dem Computer aufgefundener Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt ausgegangen. Zur Begründung seiner Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in dem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung zu den Dienstpflichten des Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beamte gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte betraut gewesen sei, die Gegenstand der von ihm begangenen Straftaten waren.

5

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2013 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. März 2010 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 70 LDG BB i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien ein Dienstvergehen begangen (1.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 71 Abs. 2 LDG BB i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

8

1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .

9

a) Nach den gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG BB bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

10

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

11

b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 19 Satz 3 LBG BB a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

12

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG BB a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

13

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

14

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

15

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

16

c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

17

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 166 Rn. 28). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 - juris Rn. 9).

18

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

19

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

20

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).

21

d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

22

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

23

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

24

2. Die vom Oberverwaltungsgericht hierfür als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13 LDG BB.

25

a) Nach § 13 Abs. 1 LDG BB und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

26

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

27

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

28

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

29

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

30

c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

31

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

32

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

33

Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

34

d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.

35

Gemäß § 13 Abs. 1 LDG BB ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).

36

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

37

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 LDG BB). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

38

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

39

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

40

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpornographischen Darstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere Beurteilung nicht zu. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass es sich nicht lediglich um Standbilder, sondern um (mehrere) Videoaufnahmen mit zum Teil erheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich bringt. Die konkreten Tatumstände weisen daher einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Dementsprechend ist auch von den Strafgerichten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen den Beklagten verhängt worden. Dass sich der Beklagte geständig und reuig gezeigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. Diesem Umstand kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine andere als die Höchstmaßnahme erkannt werden könnte. Darüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charakter sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision geltend gemacht worden.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts wird abgelehnt.

Gründe

Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil das Verfahren gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gebührenfrei ist.

Die Festsetzung eines Gegenstandswerts wäre bei entsprechender Auslegung des Antrags vom 13. Oktober 2016 im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG ebenfalls nicht erforderlich.

Berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie vorliegend - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

Der Gebührenanspruch ist in dieser Sache aber nicht gemäß § 13 Abs. 1 RVG von der Höhe des Gegenstandswerts abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Teil 6 Abschnitt 2, Vorbemerkung 6.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG - VV-RVG). Danach fallen in disziplinargerichtlichen Verfahren ausschließlich gegenstandswertunabhängige Rahmengebühren i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG an. Durch die Gebühren Nr. 6200 ff. wird die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten (siehe Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV-RVG), eine Gegenstandswertfestsetzung entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2009 - 2 AV 4/09; BayVGH, B. v. 27.6.2013 - 16a DC 12.565 - juris Rn. 7, 8).

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

7
Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür fehlen hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Würdigung des Landgerichts auf Bedenken.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre als Buchbinderin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1979 bis 1990 war die Beklagte in der Verlags-Sortiments-Buchbinderei L. tätig. Zum 1. Juli 1990 wurde sie als Justizangestellte beim Oberlandesgericht M. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurde die Beklagte zur Justizoberwachtmeisterin z. A. und mit Wirkung zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Zum 1. Januar 1997 folgte die Ernennung zur Justizhauptwachtmeisterin, am 1. Mai 2003 die Ernennung zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin und am 1. Januar 2011 zur Justizsicherheitssekretärin.

Die Beklagte ist ledig und bezieht um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6.

In der letzten periodischen Beurteilung von 2008 erhielt die Beklagte das Gesamturteil 10 Punkte.

II. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 (Az.: 821 Cs 125 Js 12277/10) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im Urteil wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

1. Am 16.2.2010 war die Angeklagte als Beamtin in der Posteinlaufstelle des AG M. in der I.-straße ... in M. eingesetzt. Im Posteinlauf dieses Tages befand sich ein Brief der Rechtsanwälte G. und Kollegen an die Gerichtsvollzieher Verteilerstelle des AG M., dem ein Schreiben vom 12.2.2010 und 30,- € Bargeld beilagen. Zu jeweils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten am 16.2.2010 öffnete die Angeklagte zunächst diesen Brief und stempelte das Schreiben - anstatt mit dem ihr selbst zugewiesenen Einlaufstempel - unberechtigt unter Ausnutzung der ihr aus ihrem Amt erwachsenen Möglichkeiten mit dem ihres Kollegen D. über die entsprechende Kennziffer 6 zugewiesenen Stempel, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen. Außerdem entnahm die Angeklagte den Bargeldbetrag von 30,- € und entwendete diesen, um ihn für sich zu behalten.

2. Zu einem weiteren nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2010 entwendete die Angeklagte ebenfalls in der Einlaufstelle des AG M. in der I.-straße in M. einen an ihren Kollegen W. persönlich andressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um ihn und seinen Inhalt zunächst für sich zu behalten und den Akku schließlich unter Vorspiegelung ihrer Eigentümerstellung bei ebay zu versteigern.

3. Am 15.6.2010 entwendete die Angeklagte erneut in der Einlaufstelle des Amtsgerichts M. in der I.-straße ... in M. ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes, als Warensendung präpariertes Päckchen ohne Inhalt, um es für sich zu behalten.

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Landgericht M. I mit seit 17. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2012, das Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen.

Die Angeklagte gab ergänzend an, dass sie sich damals überfordert gefühlt habe. Seit Anfang 2010 gehe es der Mutter so schlecht, dass sie sich täglich um sie kümmern müsse. Darüber hinaus habe es in der Arbeit immer wieder Probleme gegeben, insbesondere Unstimmigkeiten mit Herrn W. Die 30,- € bzw. den Akku habe sie nicht benötigt. Sie habe sich aber, nachdem es kurz zuvor wieder eine Auseinandersetzung gegeben habe, zu der Kurzschlussreaktion hinreißen lassen.“

Von der Verfolgung des Falles 3 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom9. Juli 2012 abgesehen worden.

III.Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 12. August 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 12. November 2010 und 25. Mai 2011 ausgedehnt wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das mittlerweile aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2012 fortgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurden zunächst die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 Prozent, mit Verfügung vom 7. März 2013 dann in Höhe von 50 Prozent einbehalten.

Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14. Januar 2013 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Gebrauch machte.

IV. Am 22. Februar 2013 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür waren neben den dem Urteil des Amtsgerichts unter den Ziffern 1 -3 zugrundeliegende „Sachverhalte“, auch folgende innerdienstliche Vorwürfe:

1. - 3. (s. oben unter Abschnitt 2, Ziff. 1 - 3).

4. Die Beklagte habe entgegen des § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Zugangsstellen der Justizbehörden vom30. Juni 2006 die Abdrucke der Schriftsätze nicht abgestempelt, und zwar vom 2. Juni bis 8. Juni 2010 in 90% der Eingänge.

5. Die Beklagte habe wiederholt gegen § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden verstoßen, wonach der Eingang von Zahlungsmitteln dauerhaft mit Unterschrift zu bescheinigen ist.

6. Der frühere Leiter der Eingangsstelle V habe der Beklagten untersagt, privat zu kopieren. Dennoch habe die Beklagte täglich private Kopien, insbesondere aus der Süddeutschen Zeitung sowie den Speiseplänen gefertigt, ohne diese zu bezahlen. Erst ab März 2010 habe sie damit aufgehört.

7. Der Vorgesetzte W. habe der Beklagten untersagt, sich in erheblichem Umfang private Post an ihre Dienstanschrift zusenden zu lassen. Die Beklagte habe dennoch in der Zeit vom 19. April 2010 bis 28. Mai 2010 27 private Sendungen erhalten.

8. Die Beklagte habe während der Dienstzeit viele private Telefonate mit ihrem Handy geführt. Obwohl ihr Vorgesetzter (Herr P.) sie angewiesen habe, die privaten Telefonate deutlich zu reduzieren oder zu unterlassen, habe die Beklage am 9. Juni 2010 27 eingehende und 22 abgehende private Telefonate mit ihrem Handy geführt.

9. Im Dezember 2009 habe die Beklagte auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß) verwendet. Auf Hinweis habe sie diesen geändert.

10. Die Beklagte habe zumindest im April 2010 gegen die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frisch gewaschene Dienstbluse anzuziehen habe und die Diensthose spätestens nach drei Tagen zu wechseln, zu lüften und zu reinigen habe, verstoßen. Sie sei mit verschmutzter Dienstkleidung zum Dienst erschienen und habe einen unangenehmen Geruch verbreitet. Sie habe auch verschmutzte Dienstkleidung in ihrem Dienstschrank aufbewahrt.

11. Am 13. August 2010 habe die Beklagte Herrn Justizangestellten A. gefragt, wie er seinen Geburtstag verbracht habe. Auf seine Frage, woher sie diese Informationen habe, habe die Beklagte mitgeteilt: „ich sitze gerade über deinen Scheidungsakten von 1988“.

12. Am 14. Februar 2011 sei die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen und habe für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Vom 15. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 sei sie nicht zum Dienst erschienen und habe ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt sowie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Am 22. Februar 2011 sei die Beklagte nicht zum Dienst erschienen, habe jedoch telefonisch Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Für den 23. Februar 2011 habe sie sich erneut krank gemeldet. Am 24. Februar 2011 sei sie wiederum nicht zum Dienst erschienen. Sie habe dem Vorzimmer der Abteilung 3 mitgeteilt, dass sie bis 1. März 2011 krankgeschrieben sei. Am 25. Februar 2011 sei beim Amtsgericht M. ein Attest des Dr. med. O. vom 24. Februar 2011 eingegangen, das ihre Arbeitsunfähigkeit vom 14. Februar 2011 bis 1. März 2011 bescheinigt habe.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht für erwiesen. Hinsichtlich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl bestehe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2012 (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage). Die Entwendung der an den Kollegen W. adressierten Warensendung (Ziff. 3 der Disziplinarklage) habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt wie die weiteren innerdienstlichen Dienstvergehen (Ziff. 4 -12 der Disziplinarklage), für die keine Bindungswirkung durch das Strafurteil bestehe. Der Umstand, dass sie auf den Kollegen W. sauer gewesen sei, weil er sie angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt habe, rechtfertige die Kollegendiebstähle in keiner Weise. Auch der Hinweis der Beklagten, keiner ihrer Kollegen habe nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung gearbeitet, könne sie nicht entlasten. Ebenso wenig der nunmehr angeführte Stress in der Arbeit und zu Hause. Hätten die behaupteten Umstände wirklich vorgelegen, hätte die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt sicher darauf berufen. Insgesamt habe die Beklagte ein äußerst schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Schwergewicht der innerdienstlichen Verfehlungen liege dabei auf den strafbaren Handlungen, nämlich dem Diebstahl, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Briefgeheimnisses und den beiden Kollegendiebstählen. Aber auch den Weisungsverstößen komme aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität erhebliche Bedeutung zu. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe ihr dienstlich anvertrautes Geld entwendet und um ihre Täterschaft nach außen zu verschleiern den Verdacht auf einen Kollegen gelenkt. Hierdurch habe sie eine Urkundenfälschung in einem besonders schwerem Fall begangen. Die Diebstähle der an den Kollegen W. gerichteten zwei Postsendungen stellten sich als Kollegendiebstähle, in einem Fall mit Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Die Beklagte sei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, indem sie den Diebstahl des Geldes durch die Verwendung des Stempels des Kollegen zu kaschieren suchte. Bei den Kollegendiebstählen sei sie ihrem Plan gefolgt, dem Kollegen zu schaden und ihn zu ärgern, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die der Beklagten durch ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 7. März 2013 bescheinigte außerordentliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter begründe weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Sowohl dem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes als auch dem Kollegendiebstahl komme disziplinarisch ein besonders erhebliches Gewicht zu, das in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Wegnahme der für den Kollegen W. eingegangenen Briefsendung eine typische Alltagssituation ausgenutzt habe. Der Zugriff auf Vermögenswerte des Kollegen wiege nicht weniger schwer, weil es sich bei der einen Postsendung lediglich um einen Handyakku im Wert von 6,65 Euro und bei der anderen um ein präpariertes Fangpäckchen gehandelt habe. Dies sei für die Beklagte bei der Tatbegehung nicht zu erkennen gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den geringen Wert der entwendeten Gegenstände mildernd berücksichtige, könne von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden, da die konkrete Tatausführung und ihr sonstiges dienstliches Verhalten sie zusätzlich belasteten. Sie sei leicht einsehbaren Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten inklusive einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen. Auch die Versetzung in die Hauptregistratur habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie habe dort unbefugt Einblick in die Scheidungsakte eines Kollegen genommen und weisungswidrig ein erforderliches Attest nicht bzw. erst verspätet vorgelegt. Zwar spreche die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit zugunsten der Beklagten, dies führe aber nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Das Vertrauen in die Beklagte sei endgültig erloschen.

Ein in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 gestellter Antrag, Beweis zu erheben dafür, dass bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 eine erhebliche persönliche Überlastungs- und Ausnahmesituation durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und die Mobbingsituation am Arbeitsplatz bestanden habe, die für das Verhalten der Beklagten zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei, durch Einvernahme der behandelnden Ärztinnen Dr. S. und Dr. H. und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass lediglich die Dienstvergehen gemäß Ziffer 1 und 2 (der Disziplinarklage) in Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2016 erwachsen seien, nicht jedoch Ziffer 3. Hier sei vom Landgericht M. I gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Auch im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte (Ziff. 1 und 2) sei keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 und 55 BayDG eingetreten, da es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten wegen dieser Vorfälle nur aufgrund einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO gekommen sei. Ein eigentliches Geständnis im klassischen Sinn habe im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Eingangstempel in der Posteinlaufstelle nicht dauerhaft zugeordnet gewesen, sondern jeden Morgen neu verteilt worden seien. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es bei den Eintragungen der Stempelnummern in Bezug auf die Bediensteten zu Verwechslungen gekommen sei. Der Verletzung des Briefgeheimnisses müsse die unzulässige Handhabung des Kollegen gegenübergestellt werden, sich private Warensendungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Vor der angeblichen Entwendung einer präparierten Warensendung ohne Inhalt sei es zu einer erheblichen Provokation der Beklagten durch den betroffenen Kollegen gekommen, zudem habe sie keinesfalls in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Milderungsgrund des Unterschreitens der Geringwertigkeitsschwelle wegen der Begleitdelikte (Urkundenfälschung, Verletzung des Briefgeheimnisses) auszuschließen, greife daher zu kurz. Die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte wie die bisherige Unbescholtenheit und die letzte dienstliche Beurteilung mit 10 Punkten hätten in der Prognoseentscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese genüge deshalb insgesamt nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. So könne es bei einem einmaligen Fehlverhalten (Zugriffsdelikt) ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise auch nicht berücksichtigt, dass die der Beklagten vorgeworfenen Zugriffsdelikte durch eine gravierende Mobbingsituation gegen die Beklagte mit einem ihr gegenüber verbundenen Aggressionsverhalten sowie durch ihre persönliche Überlastung zumindest mitverursacht sein könnten. Für die prognostische Gesamtwürdigung hätte die Motivlage der Beklagten miteinbezogen werden müssen. Die Beklagte sei auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation gewesen, die ihre Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Vorfälle eingeschränkt habe. Zum Beweis seien ärztliche Atteste vorgelegt worden. Zudem werde auf die Stellungnahme der die Beklagten nunmehr behandelnden Therapeutin vom 3. September 2013 verwiesen. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beklagten verneint. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls ohne Begründung als verspätet zurückgewiesen worden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. I ausgegangen, zumal Zweifel an der Richtigkeit nicht bestünden. Die strafrechtlich rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte habe die Beklagte auch eingeräumt. Auch im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte sei die Beklagte im Wesentlichen geständig gewesen, die Verfahrensabsprache wirke sich nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen aus. Das Verwaltungsgericht habe eine sorgsame Abwägung vorgenommen und das sonstige Verhalten der Beklagten bei der Tatausführung einfließen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Mobbingsituation, die im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden sei, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben soll. Die von der Beklagten vorgebrachte außergewöhnliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter könne weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. Hiervon sei auch das Landgericht M. I in seinem rechtskräftigen Urteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag deshalb zu Recht nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargetan, worauf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten - gemessen an den vier Eingangskriterien der Vorschrift des § 20 StGB - beruhen sollte. Hierzu treffe die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 3. September 2013 ebenso wenig eine Aussage, wie zum Grad einer solchen Erkrankung bzw. Störung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen,

- ob bei der Beklagten im Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorgelegen hat und deswegen ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

- Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

- Falls nein: Kam der Zustand der Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat sie diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Laut Gutachten von Prof. Dr. W. vom 1. September 2015 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen ergäben. Die psychosoziale Situation der Beklagten habe sich im Jahr 2010 aufgrund der Doppelbelastung durch die Veränderungen am Arbeitsplatz und die Versorgung der demenzkranken Mutter zwar als sehr schwierig dargestellt, ob dieser Zustand jedoch einer Minderung der Steuerungsfähigkeit gleichgekommen sei, müsse aus psychiatrischer Sicht mangels objektivierbarer Angaben und fehlender ärztlicher Unterlagen offenbleiben. Dagegen spreche das von der Beklagten in der Untersuchung eingeräumte normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ die Klägerin sowohl formale als auch materielle Mängel des Gutachtens geltend machen. Das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, die in Bezug genommenen Zusatzgutachten würden nicht in unterschriebener Form vorliegen, sondern lediglich zitiert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob diese vollständig und sinngemäß wiedergegeben seien. Die Ausführungen zur Motivlage der Beklagten würden eine unhaltbare Vermutung darstellen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. September 2015 (2 Ds 47 Js 40515/14) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 20,-- Euro verurteilt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

1. Am 20.7.2014 gegen 20:00 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 (Zug-Nr. 6894) in Fahrtrichtung H., zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. den vom Geschädigten N... auf der Gepäckanlage vergessenen Rucksack der Marke Deuter an sich. Im Rucksack befand sich eine Digitalkamera der Marke Nikon P520 und weiße Kopfhörer der Marke WESC. Außerdem befand sich ein Anaphylaxie Notfallset mit einer Bestätigung des Hausarztes und Name und Adresse des Geschädigten im Rucksack. Die Angeklagte verließ die S-Bahn an der Haltestelle S.-H. und stieg in den zweiten Wagenteil, um den Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 400 Euro für sich zu behalten.

2. Am 28.9.2014 gegen 17:45 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 in Fahrtrichtung H. zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. die schwarze Tasche der Geschädigten S. an sich und verließ die Bahn an der Haltestelle S.-H., um die Tasche samt Inhalt für sich zu behalten. Die Geschädigte hatte zuvor den Sitzplatz gewechselt und die Tasche am ursprünglichen Platz vergessen. In der Tasche befand sich ein rosa Dirndl, zwei Paar Schuhe, eine Strickjacke, ein Lebkuchenherz, sowie eine Getränkeflasche im Gesamtwert von ca. 200 Euro.

Aufgrund dieser Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2015 durch den Präsidenten des Amtsgerichts M. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet.

Der Senat hat am 11. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. I sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der der Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer 1 und 2 der Disziplinarklage), wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts M. vom 9. Juli 2012 steht fest, dass die Beklagte die Diebstähle unter Ziff. 1 und 2 - einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit einer Verletzung des Briefgeheimnisses - begangen hat (§§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB). Sie entwendete dienstlich anvertrautes Geld in Höhe von 30,- Euro unter Verwendung eines dem Kollegen zugewiesenen Stempels, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen, und nahm unter Verletzung des Briefgeheimnisses eines Kollegen dessen Warensendung in Form eines Handyakkus an sich. Diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 sind aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. I am 9. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Hierauf wurde im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (... Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen ...). Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Verwechslung bei der Verwendung der Stempel bzw. zur Verletzung des Briefgeheimnisses gehen deshalb ins Leere.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn dem Strafurteil eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, B. v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine Bindungswirkung ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (BVerwG v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte auch den unter Ziff. 3 der Disziplinarklage vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 11. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beklagte am 15. Juni 2010 ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes Päckchen ohne Inhalt entwendet hat, um es für sich zu behalten. Zwar erlangten diese tatsächlichen Feststellungen mangels ausdrücklicher Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen und anschließender Einstellung vor dem Landgericht M. I in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG. Diese Feststellungen können aber gemäß Art. 25 Abs. 2, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG zugrunde gelegt werden (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Februar 2011, Art. 25 Rn. 20) und entfalten eine indizielle Wirkung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens und der Gutachtenserstellung durch die Beklagte auch eingeräumt. Ihren Vortrag, sie habe lediglich einen Scherz mit ihrem Kollegen W. machen wollen, hält der Senat angesichts der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht M. und dem eigenen Vorbringen der Beklagten für nicht glaubwürdig. Nach den Aussagen der drei Zeugen W., R. und D. trug die Beklagte ersichtlich ein Päckchen in Ihrer Hosentasche. Auf den Inhalt ihrer Hosentasche angesprochen, entleerte sie diese nur zögerlich und zog erst auf Nachfrage das fragliche Päckchen hervor. Bereits zuvor war die Beklagte vom Zeugen W. auf den Verlust des Päckchens angesprochen worden, ohne sich als dessen Besitzerin zu erkennen zu geben. Ein solches Verhalten spricht - auch angesichts des von der Beklagten geschilderten angespannten Verhältnisses mit dem Kollegen W. - ersichtlich nicht für einen Scherz. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2013 und der Begutachtung durch Prof. Dr. W. selbst zugegeben, dass sie am fraglichen Tag auf den Kollegen W. sauer gewesen sei. Er habe sie aus ihrer Sicht zu Unrecht angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt. Sie habe dann den Entschluss gefasst, ihm eine reinzuwürgen. Sie wollte ihn ärgern. Als Reaktion habe sie die Warensendung an sich genommen (Sitzungsprotokoll des VG M. vom 13. Mai 2013, S. 4).

Die sonstigen unter Ziff. 4 - 12 (der Disziplinarklage) aufgeführten Sachverhalte wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere mit dem unter Ziffer 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (in Verbindung mit einer Zielvereinbarung vom 20.12.2004) dargestellten Verhalten hat die Beklagte erhebliche Weisungsverstöße begangen. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 grundsätzlich alle dienstlichen Eingänge - auch Abdrucke -mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Dies wurde auch in den monatlichen Besprechungen immer wieder thematisiert. Gleichwohl kam sie in ca. 90 Prozent der Fälle dieser Anordnung nicht nach, obwohl sie im Juni 2010 nochmals auf die Dienstanweisung hingewiesen wurde. Die Anweisung nach § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M., wonach der Eingang von Zahlungsmitteln, die den Eingängen beiliegen, neben dem Eingangsstempel mit Unterschrift zu bescheinigen ist, wurde von der Beklagten ebenfalls dauerhaft missachtet. An das Verbot, private Kopien zu fertigen, private Telefonate zu reduzieren bzw. sich private Postsendungen an die Dienstadresse zustellen zu lassen, hielt sie sich eben so wenig wie an die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frischgewaschene Dienstbluse anzuziehen und die Diensthose spätestens nach 3 Tagen zu wechseln, ausreichend zu lüften und regelmäßig zu reinigen habe. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2011 erschien die Beamtin weder zum Dienst noch zeigte sie ihre Dienstunfähigkeit an (Ziff. 12 der Disziplinarklage). Auch ein Attest wurde nicht vorgelegt. Zudem verwandte sie auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß; Ziff. 9 der Disziplinarklage) und teilte einem Kollegen mit, sie säße (angesichts ihrer Tätigkeit in der Registratur) gerade über dessen Scheidungsakten (Ziff.11 der Disziplinarklage).

III. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil sie schuldhaft ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Sie hat dadurch gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB) sowie gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), ihre Pflicht, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzen Folge zu leisten (§ 35 S. 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 und § 21 UrlVO), ihre Pflicht, sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und ihr bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte „Zugriffsdelikte“ darstellen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.)

Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. „Zugriffsdelikt“ begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 40).

Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben liegt hier in der Entwendung der dienstlichen Gelder in Höhe von 30,- Euro aus der an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts M. gerichteten Postsendung am 16. Februar 2010. Gleiches gilt für die zwei Kollegendiebstähle, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar sind, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 21). In diesen Fällen der sog. „Zugriffsdelikte“, war bisher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. So auch im vorliegenden Fall der Beklagten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 - juris) klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ergibt sich im Fall der Beklagten keine abweichende Beurteilung:

Im Hinblick auf die von der Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Die Strafgerichte haben die Beklagte vorliegend wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit der Verletzung des Briefgeheimnisses gem. §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB bestraft. Zudem wurde ein weiterer Diebstahl tatbestandlich festgestellt, aber im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sowohl nach § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) als auch nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

Vorliegend hat die Beklagte den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie in einem Fall dienstlich anvertrautes Geld entwendete, wobei sie durch die Verwendung eines ihr nicht zugewiesenen Stempels zumindest in Kauf nahm, den Verdacht auf einen jungen Kollegen zu lenken, und damit zusätzlich noch den Tatbestand einer Urkundenfälschung verwirklichte. Im anderen Fall brachte sie unter Verletzung des Briefgeheimnisses eine an den Kollegen W. gerichtete Warensendung an sich. Ein weiteres an denselben Kollegen gerichtetes Päckchen steckte sie in ihre Hosentasche. Der Senat geht davon aus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis in unheilbarer Weise zu zerstören. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens der Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten - zur Bewährung ausgesetzt - zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (nunmehr BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 24; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38f.).

3. Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen der „anerkannten“ Milderungsgründe berufen.

3.1 Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt bei der Beklagten nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 26; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - Rn. 16), wobei bei einmaligem Fehlverhalten auch 200,- Euro als Grenze in Betracht kommen kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris). Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall wird das Unrechtsbewusstsein der Beklagten nämlich nicht durch den Wert der entwendeten Sache - der vorliegend dem Zufall überlassen blieb - bestimmt, sondern durch äußere Umstände der Tatbegehung (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 29). Vorliegend hat die Beklagte drei Diebstähle, einmal einhergehend mit der Verletzung des Briefgeheimnisses und einmal einhergehend mit einer Urkundenfälschung, begangen. Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Geldes entkräftet, weil über die Zugriffsdelikte hinaus weitere Schutzgüter verletzt worden sind. Im Rahmen der konkreten Tatausführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Verwendung eines fremden Stempels zumindest in Kauf genommen hat, den Verdacht auf einen Kollegen zu lenken. Als erschwerende Umstände, die die weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen, gelten auch wiederholte Diebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Oktober 2013, MatR II, Rn. 324 e).

Der Umstand, dass es sich bei der dritten Diebstahlshandlung, die letztendlich im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, um ein präpariertes Päckchen ohne Inhalt handelte, kann im Hinblick auf die Geringwertigkeit keine Rolle spielen. Hiervon hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Tathandlung keine Kenntnis. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines präparierten Päckchens in den Postverlauf bei bereits bestehendem Verdacht zur Folge, dass je nach Wert der Einlage die Grenze zur Geringwertigkeit und damit die Disziplinarmaßnahme steuerbar wäre (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2015 a. a. O. Rn. 47).

3.2 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als weiterer „anerkannter“ Milderungsgrund liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 20.4.2016 - 16a D 14.938 - juris Rn. 66). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beamtin hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Der Senat geht vorliegend davon aus, dass eine psychische Erkrankung (depressive Störung) der Beklagten - wenn sie überhaupt bereits zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten vorgelegen hat - nicht im Sinne des § 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit der Beklagten einzuschränken. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 1. September 2015, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nachzugehen. Im Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen nicht ergeben hätten. Zwar sei bei der Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik festzustellen, die sich wahrscheinlich bereits in den letzten Jahren entwickelt habe, insbesondere in der Zeit der Doppelbelastung mit Veränderung des Arbeitsplatzes sowie Versorgung der erkrankten Mutter. Somit lasse sich zumindest ab dem 2. Halbjahr 2013 sicher das Vollbild einer depressiven Störung erkennen, was auch durch die Angaben der die Beklagte ambulant betreuenden psychologischen Psychotherapeutin G. vom 3. September 2013 bestätigt werde. Für die Jahre davor, insbesondere für den Zeitpunkt der Straftaten (Februar bis Juni 2010), ließen sich mangels Unterlagen bzw. Angaben der Beklagten jedoch keine gesicherte Aussagen über das Vorliegen einer depressiven Störung treffen. Aus psychiatrischneurologischer Sicht bestünden allerdings keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende psychische Erkrankung, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Tathandlungen im Jahr 2010 hätte beeinflussen können. Zudem sei das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen von Aktivität dominiert gewesen, eine schwere depressive Störung würde jedoch eher Passivität erwarten lassen. Auch im Hinblick auf die im Jahr 2014 neu bekannt gewordenen Straftaten sei trotz der zu diesem Zeitpunkt gesicherten mittelgradigen Ausprägung einer depressiven Erkrankung eine Auswirkung auf die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unwahrscheinlich. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beklagte zwar über eine passivaggressive sowie paranoide Persönlichkeitsstrukturierung verfüge, diese jedoch keinesfalls den Schweregrad einer klinisch manifesten und relevanten Persönlichkeitsstörung erreiche. Bei der Beklagten zeige sich aus dem Gefühl der Unzufriedenheit und persönlichen Missachtung am Arbeitsplatz ein aus Gutachtersicht normalpsychologisch erklärbares Verhalten, welches definitions- und erfahrungsgemäß nicht von einer Person mit einem schweren depressiven Syndrom gezeigt werde.

Soweit die Beklagte hierin unhaltbare Vermutungen zu ihrer Motivlage sieht und insoweit Mängel am Gutachten vom 1. September 2015 aufzeigen will, kann sie nicht durchdringen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. W. dienen im Rahmen des Gutachtensauftrags gerade dazu, das Verhalten der Beklagten als Ausdruck einer eher passivaggressiven sowie paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung von einer ebensolchen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Diese Einschätzungen stellen den Kernbereich des psychiatrischen Gutachtens dar.

Das Gutachten vom 1. September 2015 ist auch ordnungsgemäß erstellt worden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendige Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (BVerwG, U. v. 9.3.1984 - 8 C 97/83 - juris 23 ff.) Die Erstellung des vom erkennenden Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich ersichtlich in diesem Rahmen. Prof. Dr. W. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er die in Bezug genommenen Zusatzgutachten ins Gutachten übernommen und seiner Unterschrift die Worte „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ vorangesetzt hat. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die Vorlage der einzelnen Zusatzgutachten in unterschriebener Form bedurfte es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzgutachten nicht ordnungsgemäß im Gutachten von Prof. Dr. W. wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.3 Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Taten ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06; U. v. 10.12.2015 a.a.O - jeweils in juris). Die Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase kann sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auswirken, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lebenssituation der Beamtin inzwischen gefestigt hat und sie sich künftig - ggf. in einem anderen Amt - pflichtgemäß verhalten wird. Erforderlich dabei ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die die Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass sie die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60.14; B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 - jeweils in juris).

Davon ausgehend, dass die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen müssen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72), hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Phase berufen kann. Selbst wenn vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Zugriffsdelikten (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O.) nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, ist vorliegend - zumindest aufgrund der Verletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten - davon auszugehen, dass nur individuelle Extremsituationen disziplinarisch relevant sein können (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72). Ob eine solche bei der Beklagten, die sich zweifellos wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation befunden hat, tatsächlich vorlag, kann nach Auffassung des Senats aber dahingestellt bleiben. Aufgrund der weiteren von der Beklagten am 20. Juli 2014 und 28. September 2014 begangenen Diebstähle geht der Senat davon aus, dass die negative Lebensphase der Beklagten zumindest noch nicht überwunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die begleitende psychotherapeutische Behandlung abgebrochen hat. Ein insgesamt positive Prognose kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht.

3.5 Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung von Diebstahlsdelikten im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Zwar sieht der Senat durchaus, dass sich die Beklagte aufgrund der Belastung mit der Pflege der Mutter im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in einer persönlichen Überlastungssituation befunden hat, zu der sicherlich auch die durch vorangegangenen Vorgesetzen- und Kollegenwechsel angespannte Situation am Arbeitsplatz beigetragen hat. Für eine angebliche Mobbingsituation bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Hierzu wurde von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 1. September 2015 ebenfalls auf die schwierige psychosoziale Situation der Beklagten infolge der Doppelbelastung hingewiesen, aber zugleich auch festgestellt, dass aus seiner Sicht eher das normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz als Ursache für das Verhalten der Klägerin bestehe.

Die Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die gute Beurteilung mit 10 Punkten für den Zeitraum 2004 bis 2007 spricht zwar ebenso für die Beklagte wie die Tatsache, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Allerdings sind diese Umstände allein nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einer Beamtin, die das in sie gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten der Beklagten sind die zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 4 - 12 der Disziplinarklage), insbesondere die erheblichen Weisungsverstöße - zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass die Beklagte im Grundsatz nicht geneigt ist, Anordnungen von Vorgesetzten, die ihren eigenen Ansichten zuwider laufen, umzusetzen. Aus den Akten (Akten des Generalstaatsanwalts Band I, Bl. 114) ergibt sich, dass sich dieses Verhalten auch an der neuen Dienststelle (Registratur) fortsetzte. Dort kam es auch zu weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 11 und 12 der Disziplinarklage). Im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild der Beamtin führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

7
Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür fehlen hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Würdigung des Landgerichts auf Bedenken.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden (2,83)“ ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil „gut - sehr gut (1,5)“ und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil „gut“ beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.
Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen.
Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.
3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.
Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.
Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt.
Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto „zwischengebunkert“ zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld „von anderer Seite“ bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.
10 
Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.
11 
Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.
12 
Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.
II.
13 
1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.
14 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.
15 
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
16 
Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.
17 
2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage“ berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.
19 
In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine „prekäre“ Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen „aus der Hand geglitten“. Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die H. Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn „mitgenutzt“ worden sei. Seine „Hausbank“ habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.
III.
26 
1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.
27 
2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass „auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen“. Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner „prekären“ Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.
28 
Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese „lediglich“ dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor („Vorenthalten als „Zugriff“ durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt „regelmäßig“ zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn „regelmäßig“ nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).
32 
Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. , § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte.
33 
Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein „anerkannten (klassischen) Milderungsgründe“ vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.
34 
Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiele gestanden“ hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine „wirtschaftliche Notlage“ zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als „Steuersparmodell“ angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.
35 
Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht „unverschuldet“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.
36 
Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als „ausweglos“ angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel „auf legale Weise“ zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres „Leben über den Verhältnissen“ bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre.
37 
Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage“ kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
38 
Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer „persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
39 
Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen.
40 
Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
41 
Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
43 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden (2,83)“ ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil „gut - sehr gut (1,5)“ und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil „gut“ beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.
Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen.
Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.
3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.
Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.
Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt.
Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto „zwischengebunkert“ zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld „von anderer Seite“ bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.
10 
Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.
11 
Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.
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Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.
II.
13 
1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.
14 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.
15 
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
16 
Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.
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2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage“ berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.
19 
In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine „prekäre“ Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen „aus der Hand geglitten“. Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die H. Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn „mitgenutzt“ worden sei. Seine „Hausbank“ habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.
III.
26 
1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.
27 
2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass „auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen“. Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner „prekären“ Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.
28 
Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese „lediglich“ dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor („Vorenthalten als „Zugriff“ durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt „regelmäßig“ zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn „regelmäßig“ nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).
32 
Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. , § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte.
33 
Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein „anerkannten (klassischen) Milderungsgründe“ vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.
34 
Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiele gestanden“ hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine „wirtschaftliche Notlage“ zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als „Steuersparmodell“ angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.
35 
Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht „unverschuldet“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.
36 
Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als „ausweglos“ angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel „auf legale Weise“ zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres „Leben über den Verhältnissen“ bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre.
37 
Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage“ kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
38 
Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer „persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
39 
Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen.
40 
Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
41 
Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
43 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre als Buchbinderin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1979 bis 1990 war die Beklagte in der Verlags-Sortiments-Buchbinderei L. tätig. Zum 1. Juli 1990 wurde sie als Justizangestellte beim Oberlandesgericht M. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurde die Beklagte zur Justizoberwachtmeisterin z. A. und mit Wirkung zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Zum 1. Januar 1997 folgte die Ernennung zur Justizhauptwachtmeisterin, am 1. Mai 2003 die Ernennung zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin und am 1. Januar 2011 zur Justizsicherheitssekretärin.

Die Beklagte ist ledig und bezieht um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6.

In der letzten periodischen Beurteilung von 2008 erhielt die Beklagte das Gesamturteil 10 Punkte.

II. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 (Az.: 821 Cs 125 Js 12277/10) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im Urteil wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

1. Am 16.2.2010 war die Angeklagte als Beamtin in der Posteinlaufstelle des AG M. in der I.-straße ... in M. eingesetzt. Im Posteinlauf dieses Tages befand sich ein Brief der Rechtsanwälte G. und Kollegen an die Gerichtsvollzieher Verteilerstelle des AG M., dem ein Schreiben vom 12.2.2010 und 30,- € Bargeld beilagen. Zu jeweils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten am 16.2.2010 öffnete die Angeklagte zunächst diesen Brief und stempelte das Schreiben - anstatt mit dem ihr selbst zugewiesenen Einlaufstempel - unberechtigt unter Ausnutzung der ihr aus ihrem Amt erwachsenen Möglichkeiten mit dem ihres Kollegen D. über die entsprechende Kennziffer 6 zugewiesenen Stempel, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen. Außerdem entnahm die Angeklagte den Bargeldbetrag von 30,- € und entwendete diesen, um ihn für sich zu behalten.

2. Zu einem weiteren nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2010 entwendete die Angeklagte ebenfalls in der Einlaufstelle des AG M. in der I.-straße in M. einen an ihren Kollegen W. persönlich andressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um ihn und seinen Inhalt zunächst für sich zu behalten und den Akku schließlich unter Vorspiegelung ihrer Eigentümerstellung bei ebay zu versteigern.

3. Am 15.6.2010 entwendete die Angeklagte erneut in der Einlaufstelle des Amtsgerichts M. in der I.-straße ... in M. ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes, als Warensendung präpariertes Päckchen ohne Inhalt, um es für sich zu behalten.

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Landgericht M. I mit seit 17. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2012, das Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen.

Die Angeklagte gab ergänzend an, dass sie sich damals überfordert gefühlt habe. Seit Anfang 2010 gehe es der Mutter so schlecht, dass sie sich täglich um sie kümmern müsse. Darüber hinaus habe es in der Arbeit immer wieder Probleme gegeben, insbesondere Unstimmigkeiten mit Herrn W. Die 30,- € bzw. den Akku habe sie nicht benötigt. Sie habe sich aber, nachdem es kurz zuvor wieder eine Auseinandersetzung gegeben habe, zu der Kurzschlussreaktion hinreißen lassen.“

Von der Verfolgung des Falles 3 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom9. Juli 2012 abgesehen worden.

III.Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 12. August 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 12. November 2010 und 25. Mai 2011 ausgedehnt wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das mittlerweile aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2012 fortgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurden zunächst die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 Prozent, mit Verfügung vom 7. März 2013 dann in Höhe von 50 Prozent einbehalten.

Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14. Januar 2013 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Gebrauch machte.

IV. Am 22. Februar 2013 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür waren neben den dem Urteil des Amtsgerichts unter den Ziffern 1 -3 zugrundeliegende „Sachverhalte“, auch folgende innerdienstliche Vorwürfe:

1. - 3. (s. oben unter Abschnitt 2, Ziff. 1 - 3).

4. Die Beklagte habe entgegen des § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Zugangsstellen der Justizbehörden vom30. Juni 2006 die Abdrucke der Schriftsätze nicht abgestempelt, und zwar vom 2. Juni bis 8. Juni 2010 in 90% der Eingänge.

5. Die Beklagte habe wiederholt gegen § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden verstoßen, wonach der Eingang von Zahlungsmitteln dauerhaft mit Unterschrift zu bescheinigen ist.

6. Der frühere Leiter der Eingangsstelle V habe der Beklagten untersagt, privat zu kopieren. Dennoch habe die Beklagte täglich private Kopien, insbesondere aus der Süddeutschen Zeitung sowie den Speiseplänen gefertigt, ohne diese zu bezahlen. Erst ab März 2010 habe sie damit aufgehört.

7. Der Vorgesetzte W. habe der Beklagten untersagt, sich in erheblichem Umfang private Post an ihre Dienstanschrift zusenden zu lassen. Die Beklagte habe dennoch in der Zeit vom 19. April 2010 bis 28. Mai 2010 27 private Sendungen erhalten.

8. Die Beklagte habe während der Dienstzeit viele private Telefonate mit ihrem Handy geführt. Obwohl ihr Vorgesetzter (Herr P.) sie angewiesen habe, die privaten Telefonate deutlich zu reduzieren oder zu unterlassen, habe die Beklage am 9. Juni 2010 27 eingehende und 22 abgehende private Telefonate mit ihrem Handy geführt.

9. Im Dezember 2009 habe die Beklagte auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß) verwendet. Auf Hinweis habe sie diesen geändert.

10. Die Beklagte habe zumindest im April 2010 gegen die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frisch gewaschene Dienstbluse anzuziehen habe und die Diensthose spätestens nach drei Tagen zu wechseln, zu lüften und zu reinigen habe, verstoßen. Sie sei mit verschmutzter Dienstkleidung zum Dienst erschienen und habe einen unangenehmen Geruch verbreitet. Sie habe auch verschmutzte Dienstkleidung in ihrem Dienstschrank aufbewahrt.

11. Am 13. August 2010 habe die Beklagte Herrn Justizangestellten A. gefragt, wie er seinen Geburtstag verbracht habe. Auf seine Frage, woher sie diese Informationen habe, habe die Beklagte mitgeteilt: „ich sitze gerade über deinen Scheidungsakten von 1988“.

12. Am 14. Februar 2011 sei die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen und habe für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Vom 15. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 sei sie nicht zum Dienst erschienen und habe ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt sowie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Am 22. Februar 2011 sei die Beklagte nicht zum Dienst erschienen, habe jedoch telefonisch Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Für den 23. Februar 2011 habe sie sich erneut krank gemeldet. Am 24. Februar 2011 sei sie wiederum nicht zum Dienst erschienen. Sie habe dem Vorzimmer der Abteilung 3 mitgeteilt, dass sie bis 1. März 2011 krankgeschrieben sei. Am 25. Februar 2011 sei beim Amtsgericht M. ein Attest des Dr. med. O. vom 24. Februar 2011 eingegangen, das ihre Arbeitsunfähigkeit vom 14. Februar 2011 bis 1. März 2011 bescheinigt habe.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht für erwiesen. Hinsichtlich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl bestehe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2012 (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage). Die Entwendung der an den Kollegen W. adressierten Warensendung (Ziff. 3 der Disziplinarklage) habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt wie die weiteren innerdienstlichen Dienstvergehen (Ziff. 4 -12 der Disziplinarklage), für die keine Bindungswirkung durch das Strafurteil bestehe. Der Umstand, dass sie auf den Kollegen W. sauer gewesen sei, weil er sie angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt habe, rechtfertige die Kollegendiebstähle in keiner Weise. Auch der Hinweis der Beklagten, keiner ihrer Kollegen habe nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung gearbeitet, könne sie nicht entlasten. Ebenso wenig der nunmehr angeführte Stress in der Arbeit und zu Hause. Hätten die behaupteten Umstände wirklich vorgelegen, hätte die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt sicher darauf berufen. Insgesamt habe die Beklagte ein äußerst schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Schwergewicht der innerdienstlichen Verfehlungen liege dabei auf den strafbaren Handlungen, nämlich dem Diebstahl, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Briefgeheimnisses und den beiden Kollegendiebstählen. Aber auch den Weisungsverstößen komme aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität erhebliche Bedeutung zu. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe ihr dienstlich anvertrautes Geld entwendet und um ihre Täterschaft nach außen zu verschleiern den Verdacht auf einen Kollegen gelenkt. Hierdurch habe sie eine Urkundenfälschung in einem besonders schwerem Fall begangen. Die Diebstähle der an den Kollegen W. gerichteten zwei Postsendungen stellten sich als Kollegendiebstähle, in einem Fall mit Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Die Beklagte sei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, indem sie den Diebstahl des Geldes durch die Verwendung des Stempels des Kollegen zu kaschieren suchte. Bei den Kollegendiebstählen sei sie ihrem Plan gefolgt, dem Kollegen zu schaden und ihn zu ärgern, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die der Beklagten durch ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 7. März 2013 bescheinigte außerordentliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter begründe weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Sowohl dem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes als auch dem Kollegendiebstahl komme disziplinarisch ein besonders erhebliches Gewicht zu, das in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Wegnahme der für den Kollegen W. eingegangenen Briefsendung eine typische Alltagssituation ausgenutzt habe. Der Zugriff auf Vermögenswerte des Kollegen wiege nicht weniger schwer, weil es sich bei der einen Postsendung lediglich um einen Handyakku im Wert von 6,65 Euro und bei der anderen um ein präpariertes Fangpäckchen gehandelt habe. Dies sei für die Beklagte bei der Tatbegehung nicht zu erkennen gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den geringen Wert der entwendeten Gegenstände mildernd berücksichtige, könne von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden, da die konkrete Tatausführung und ihr sonstiges dienstliches Verhalten sie zusätzlich belasteten. Sie sei leicht einsehbaren Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten inklusive einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen. Auch die Versetzung in die Hauptregistratur habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie habe dort unbefugt Einblick in die Scheidungsakte eines Kollegen genommen und weisungswidrig ein erforderliches Attest nicht bzw. erst verspätet vorgelegt. Zwar spreche die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit zugunsten der Beklagten, dies führe aber nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Das Vertrauen in die Beklagte sei endgültig erloschen.

Ein in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 gestellter Antrag, Beweis zu erheben dafür, dass bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 eine erhebliche persönliche Überlastungs- und Ausnahmesituation durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und die Mobbingsituation am Arbeitsplatz bestanden habe, die für das Verhalten der Beklagten zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei, durch Einvernahme der behandelnden Ärztinnen Dr. S. und Dr. H. und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass lediglich die Dienstvergehen gemäß Ziffer 1 und 2 (der Disziplinarklage) in Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2016 erwachsen seien, nicht jedoch Ziffer 3. Hier sei vom Landgericht M. I gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Auch im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte (Ziff. 1 und 2) sei keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 und 55 BayDG eingetreten, da es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten wegen dieser Vorfälle nur aufgrund einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO gekommen sei. Ein eigentliches Geständnis im klassischen Sinn habe im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Eingangstempel in der Posteinlaufstelle nicht dauerhaft zugeordnet gewesen, sondern jeden Morgen neu verteilt worden seien. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es bei den Eintragungen der Stempelnummern in Bezug auf die Bediensteten zu Verwechslungen gekommen sei. Der Verletzung des Briefgeheimnisses müsse die unzulässige Handhabung des Kollegen gegenübergestellt werden, sich private Warensendungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Vor der angeblichen Entwendung einer präparierten Warensendung ohne Inhalt sei es zu einer erheblichen Provokation der Beklagten durch den betroffenen Kollegen gekommen, zudem habe sie keinesfalls in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Milderungsgrund des Unterschreitens der Geringwertigkeitsschwelle wegen der Begleitdelikte (Urkundenfälschung, Verletzung des Briefgeheimnisses) auszuschließen, greife daher zu kurz. Die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte wie die bisherige Unbescholtenheit und die letzte dienstliche Beurteilung mit 10 Punkten hätten in der Prognoseentscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese genüge deshalb insgesamt nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. So könne es bei einem einmaligen Fehlverhalten (Zugriffsdelikt) ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise auch nicht berücksichtigt, dass die der Beklagten vorgeworfenen Zugriffsdelikte durch eine gravierende Mobbingsituation gegen die Beklagte mit einem ihr gegenüber verbundenen Aggressionsverhalten sowie durch ihre persönliche Überlastung zumindest mitverursacht sein könnten. Für die prognostische Gesamtwürdigung hätte die Motivlage der Beklagten miteinbezogen werden müssen. Die Beklagte sei auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation gewesen, die ihre Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Vorfälle eingeschränkt habe. Zum Beweis seien ärztliche Atteste vorgelegt worden. Zudem werde auf die Stellungnahme der die Beklagten nunmehr behandelnden Therapeutin vom 3. September 2013 verwiesen. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beklagten verneint. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls ohne Begründung als verspätet zurückgewiesen worden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. I ausgegangen, zumal Zweifel an der Richtigkeit nicht bestünden. Die strafrechtlich rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte habe die Beklagte auch eingeräumt. Auch im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte sei die Beklagte im Wesentlichen geständig gewesen, die Verfahrensabsprache wirke sich nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen aus. Das Verwaltungsgericht habe eine sorgsame Abwägung vorgenommen und das sonstige Verhalten der Beklagten bei der Tatausführung einfließen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Mobbingsituation, die im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden sei, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben soll. Die von der Beklagten vorgebrachte außergewöhnliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter könne weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. Hiervon sei auch das Landgericht M. I in seinem rechtskräftigen Urteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag deshalb zu Recht nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargetan, worauf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten - gemessen an den vier Eingangskriterien der Vorschrift des § 20 StGB - beruhen sollte. Hierzu treffe die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 3. September 2013 ebenso wenig eine Aussage, wie zum Grad einer solchen Erkrankung bzw. Störung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen,

- ob bei der Beklagten im Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorgelegen hat und deswegen ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

- Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

- Falls nein: Kam der Zustand der Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat sie diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Laut Gutachten von Prof. Dr. W. vom 1. September 2015 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen ergäben. Die psychosoziale Situation der Beklagten habe sich im Jahr 2010 aufgrund der Doppelbelastung durch die Veränderungen am Arbeitsplatz und die Versorgung der demenzkranken Mutter zwar als sehr schwierig dargestellt, ob dieser Zustand jedoch einer Minderung der Steuerungsfähigkeit gleichgekommen sei, müsse aus psychiatrischer Sicht mangels objektivierbarer Angaben und fehlender ärztlicher Unterlagen offenbleiben. Dagegen spreche das von der Beklagten in der Untersuchung eingeräumte normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ die Klägerin sowohl formale als auch materielle Mängel des Gutachtens geltend machen. Das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, die in Bezug genommenen Zusatzgutachten würden nicht in unterschriebener Form vorliegen, sondern lediglich zitiert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob diese vollständig und sinngemäß wiedergegeben seien. Die Ausführungen zur Motivlage der Beklagten würden eine unhaltbare Vermutung darstellen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. September 2015 (2 Ds 47 Js 40515/14) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 20,-- Euro verurteilt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

1. Am 20.7.2014 gegen 20:00 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 (Zug-Nr. 6894) in Fahrtrichtung H., zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. den vom Geschädigten N... auf der Gepäckanlage vergessenen Rucksack der Marke Deuter an sich. Im Rucksack befand sich eine Digitalkamera der Marke Nikon P520 und weiße Kopfhörer der Marke WESC. Außerdem befand sich ein Anaphylaxie Notfallset mit einer Bestätigung des Hausarztes und Name und Adresse des Geschädigten im Rucksack. Die Angeklagte verließ die S-Bahn an der Haltestelle S.-H. und stieg in den zweiten Wagenteil, um den Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 400 Euro für sich zu behalten.

2. Am 28.9.2014 gegen 17:45 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 in Fahrtrichtung H. zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. die schwarze Tasche der Geschädigten S. an sich und verließ die Bahn an der Haltestelle S.-H., um die Tasche samt Inhalt für sich zu behalten. Die Geschädigte hatte zuvor den Sitzplatz gewechselt und die Tasche am ursprünglichen Platz vergessen. In der Tasche befand sich ein rosa Dirndl, zwei Paar Schuhe, eine Strickjacke, ein Lebkuchenherz, sowie eine Getränkeflasche im Gesamtwert von ca. 200 Euro.

Aufgrund dieser Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2015 durch den Präsidenten des Amtsgerichts M. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet.

Der Senat hat am 11. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. I sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der der Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer 1 und 2 der Disziplinarklage), wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts M. vom 9. Juli 2012 steht fest, dass die Beklagte die Diebstähle unter Ziff. 1 und 2 - einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit einer Verletzung des Briefgeheimnisses - begangen hat (§§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB). Sie entwendete dienstlich anvertrautes Geld in Höhe von 30,- Euro unter Verwendung eines dem Kollegen zugewiesenen Stempels, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen, und nahm unter Verletzung des Briefgeheimnisses eines Kollegen dessen Warensendung in Form eines Handyakkus an sich. Diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 sind aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. I am 9. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Hierauf wurde im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (... Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen ...). Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Verwechslung bei der Verwendung der Stempel bzw. zur Verletzung des Briefgeheimnisses gehen deshalb ins Leere.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn dem Strafurteil eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, B. v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine Bindungswirkung ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (BVerwG v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte auch den unter Ziff. 3 der Disziplinarklage vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 11. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beklagte am 15. Juni 2010 ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes Päckchen ohne Inhalt entwendet hat, um es für sich zu behalten. Zwar erlangten diese tatsächlichen Feststellungen mangels ausdrücklicher Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen und anschließender Einstellung vor dem Landgericht M. I in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG. Diese Feststellungen können aber gemäß Art. 25 Abs. 2, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG zugrunde gelegt werden (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Februar 2011, Art. 25 Rn. 20) und entfalten eine indizielle Wirkung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens und der Gutachtenserstellung durch die Beklagte auch eingeräumt. Ihren Vortrag, sie habe lediglich einen Scherz mit ihrem Kollegen W. machen wollen, hält der Senat angesichts der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht M. und dem eigenen Vorbringen der Beklagten für nicht glaubwürdig. Nach den Aussagen der drei Zeugen W., R. und D. trug die Beklagte ersichtlich ein Päckchen in Ihrer Hosentasche. Auf den Inhalt ihrer Hosentasche angesprochen, entleerte sie diese nur zögerlich und zog erst auf Nachfrage das fragliche Päckchen hervor. Bereits zuvor war die Beklagte vom Zeugen W. auf den Verlust des Päckchens angesprochen worden, ohne sich als dessen Besitzerin zu erkennen zu geben. Ein solches Verhalten spricht - auch angesichts des von der Beklagten geschilderten angespannten Verhältnisses mit dem Kollegen W. - ersichtlich nicht für einen Scherz. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2013 und der Begutachtung durch Prof. Dr. W. selbst zugegeben, dass sie am fraglichen Tag auf den Kollegen W. sauer gewesen sei. Er habe sie aus ihrer Sicht zu Unrecht angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt. Sie habe dann den Entschluss gefasst, ihm eine reinzuwürgen. Sie wollte ihn ärgern. Als Reaktion habe sie die Warensendung an sich genommen (Sitzungsprotokoll des VG M. vom 13. Mai 2013, S. 4).

Die sonstigen unter Ziff. 4 - 12 (der Disziplinarklage) aufgeführten Sachverhalte wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere mit dem unter Ziffer 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (in Verbindung mit einer Zielvereinbarung vom 20.12.2004) dargestellten Verhalten hat die Beklagte erhebliche Weisungsverstöße begangen. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 grundsätzlich alle dienstlichen Eingänge - auch Abdrucke -mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Dies wurde auch in den monatlichen Besprechungen immer wieder thematisiert. Gleichwohl kam sie in ca. 90 Prozent der Fälle dieser Anordnung nicht nach, obwohl sie im Juni 2010 nochmals auf die Dienstanweisung hingewiesen wurde. Die Anweisung nach § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M., wonach der Eingang von Zahlungsmitteln, die den Eingängen beiliegen, neben dem Eingangsstempel mit Unterschrift zu bescheinigen ist, wurde von der Beklagten ebenfalls dauerhaft missachtet. An das Verbot, private Kopien zu fertigen, private Telefonate zu reduzieren bzw. sich private Postsendungen an die Dienstadresse zustellen zu lassen, hielt sie sich eben so wenig wie an die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frischgewaschene Dienstbluse anzuziehen und die Diensthose spätestens nach 3 Tagen zu wechseln, ausreichend zu lüften und regelmäßig zu reinigen habe. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2011 erschien die Beamtin weder zum Dienst noch zeigte sie ihre Dienstunfähigkeit an (Ziff. 12 der Disziplinarklage). Auch ein Attest wurde nicht vorgelegt. Zudem verwandte sie auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß; Ziff. 9 der Disziplinarklage) und teilte einem Kollegen mit, sie säße (angesichts ihrer Tätigkeit in der Registratur) gerade über dessen Scheidungsakten (Ziff.11 der Disziplinarklage).

III. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil sie schuldhaft ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Sie hat dadurch gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB) sowie gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), ihre Pflicht, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzen Folge zu leisten (§ 35 S. 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 und § 21 UrlVO), ihre Pflicht, sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und ihr bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte „Zugriffsdelikte“ darstellen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.)

Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. „Zugriffsdelikt“ begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 40).

Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben liegt hier in der Entwendung der dienstlichen Gelder in Höhe von 30,- Euro aus der an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts M. gerichteten Postsendung am 16. Februar 2010. Gleiches gilt für die zwei Kollegendiebstähle, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar sind, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 21). In diesen Fällen der sog. „Zugriffsdelikte“, war bisher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. So auch im vorliegenden Fall der Beklagten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 - juris) klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ergibt sich im Fall der Beklagten keine abweichende Beurteilung:

Im Hinblick auf die von der Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Die Strafgerichte haben die Beklagte vorliegend wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit der Verletzung des Briefgeheimnisses gem. §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB bestraft. Zudem wurde ein weiterer Diebstahl tatbestandlich festgestellt, aber im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sowohl nach § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) als auch nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

Vorliegend hat die Beklagte den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie in einem Fall dienstlich anvertrautes Geld entwendete, wobei sie durch die Verwendung eines ihr nicht zugewiesenen Stempels zumindest in Kauf nahm, den Verdacht auf einen jungen Kollegen zu lenken, und damit zusätzlich noch den Tatbestand einer Urkundenfälschung verwirklichte. Im anderen Fall brachte sie unter Verletzung des Briefgeheimnisses eine an den Kollegen W. gerichtete Warensendung an sich. Ein weiteres an denselben Kollegen gerichtetes Päckchen steckte sie in ihre Hosentasche. Der Senat geht davon aus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis in unheilbarer Weise zu zerstören. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens der Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten - zur Bewährung ausgesetzt - zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (nunmehr BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 24; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38f.).

3. Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen der „anerkannten“ Milderungsgründe berufen.

3.1 Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt bei der Beklagten nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 26; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - Rn. 16), wobei bei einmaligem Fehlverhalten auch 200,- Euro als Grenze in Betracht kommen kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris). Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall wird das Unrechtsbewusstsein der Beklagten nämlich nicht durch den Wert der entwendeten Sache - der vorliegend dem Zufall überlassen blieb - bestimmt, sondern durch äußere Umstände der Tatbegehung (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 29). Vorliegend hat die Beklagte drei Diebstähle, einmal einhergehend mit der Verletzung des Briefgeheimnisses und einmal einhergehend mit einer Urkundenfälschung, begangen. Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Geldes entkräftet, weil über die Zugriffsdelikte hinaus weitere Schutzgüter verletzt worden sind. Im Rahmen der konkreten Tatausführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Verwendung eines fremden Stempels zumindest in Kauf genommen hat, den Verdacht auf einen Kollegen zu lenken. Als erschwerende Umstände, die die weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen, gelten auch wiederholte Diebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Oktober 2013, MatR II, Rn. 324 e).

Der Umstand, dass es sich bei der dritten Diebstahlshandlung, die letztendlich im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, um ein präpariertes Päckchen ohne Inhalt handelte, kann im Hinblick auf die Geringwertigkeit keine Rolle spielen. Hiervon hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Tathandlung keine Kenntnis. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines präparierten Päckchens in den Postverlauf bei bereits bestehendem Verdacht zur Folge, dass je nach Wert der Einlage die Grenze zur Geringwertigkeit und damit die Disziplinarmaßnahme steuerbar wäre (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2015 a. a. O. Rn. 47).

3.2 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als weiterer „anerkannter“ Milderungsgrund liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 20.4.2016 - 16a D 14.938 - juris Rn. 66). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beamtin hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Der Senat geht vorliegend davon aus, dass eine psychische Erkrankung (depressive Störung) der Beklagten - wenn sie überhaupt bereits zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten vorgelegen hat - nicht im Sinne des § 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit der Beklagten einzuschränken. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 1. September 2015, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nachzugehen. Im Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen nicht ergeben hätten. Zwar sei bei der Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik festzustellen, die sich wahrscheinlich bereits in den letzten Jahren entwickelt habe, insbesondere in der Zeit der Doppelbelastung mit Veränderung des Arbeitsplatzes sowie Versorgung der erkrankten Mutter. Somit lasse sich zumindest ab dem 2. Halbjahr 2013 sicher das Vollbild einer depressiven Störung erkennen, was auch durch die Angaben der die Beklagte ambulant betreuenden psychologischen Psychotherapeutin G. vom 3. September 2013 bestätigt werde. Für die Jahre davor, insbesondere für den Zeitpunkt der Straftaten (Februar bis Juni 2010), ließen sich mangels Unterlagen bzw. Angaben der Beklagten jedoch keine gesicherte Aussagen über das Vorliegen einer depressiven Störung treffen. Aus psychiatrischneurologischer Sicht bestünden allerdings keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende psychische Erkrankung, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Tathandlungen im Jahr 2010 hätte beeinflussen können. Zudem sei das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen von Aktivität dominiert gewesen, eine schwere depressive Störung würde jedoch eher Passivität erwarten lassen. Auch im Hinblick auf die im Jahr 2014 neu bekannt gewordenen Straftaten sei trotz der zu diesem Zeitpunkt gesicherten mittelgradigen Ausprägung einer depressiven Erkrankung eine Auswirkung auf die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unwahrscheinlich. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beklagte zwar über eine passivaggressive sowie paranoide Persönlichkeitsstrukturierung verfüge, diese jedoch keinesfalls den Schweregrad einer klinisch manifesten und relevanten Persönlichkeitsstörung erreiche. Bei der Beklagten zeige sich aus dem Gefühl der Unzufriedenheit und persönlichen Missachtung am Arbeitsplatz ein aus Gutachtersicht normalpsychologisch erklärbares Verhalten, welches definitions- und erfahrungsgemäß nicht von einer Person mit einem schweren depressiven Syndrom gezeigt werde.

Soweit die Beklagte hierin unhaltbare Vermutungen zu ihrer Motivlage sieht und insoweit Mängel am Gutachten vom 1. September 2015 aufzeigen will, kann sie nicht durchdringen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. W. dienen im Rahmen des Gutachtensauftrags gerade dazu, das Verhalten der Beklagten als Ausdruck einer eher passivaggressiven sowie paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung von einer ebensolchen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Diese Einschätzungen stellen den Kernbereich des psychiatrischen Gutachtens dar.

Das Gutachten vom 1. September 2015 ist auch ordnungsgemäß erstellt worden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendige Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (BVerwG, U. v. 9.3.1984 - 8 C 97/83 - juris 23 ff.) Die Erstellung des vom erkennenden Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich ersichtlich in diesem Rahmen. Prof. Dr. W. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er die in Bezug genommenen Zusatzgutachten ins Gutachten übernommen und seiner Unterschrift die Worte „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ vorangesetzt hat. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die Vorlage der einzelnen Zusatzgutachten in unterschriebener Form bedurfte es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzgutachten nicht ordnungsgemäß im Gutachten von Prof. Dr. W. wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.3 Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Taten ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06; U. v. 10.12.2015 a.a.O - jeweils in juris). Die Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase kann sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auswirken, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lebenssituation der Beamtin inzwischen gefestigt hat und sie sich künftig - ggf. in einem anderen Amt - pflichtgemäß verhalten wird. Erforderlich dabei ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die die Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass sie die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60.14; B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 - jeweils in juris).

Davon ausgehend, dass die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen müssen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72), hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Phase berufen kann. Selbst wenn vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Zugriffsdelikten (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O.) nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, ist vorliegend - zumindest aufgrund der Verletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten - davon auszugehen, dass nur individuelle Extremsituationen disziplinarisch relevant sein können (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72). Ob eine solche bei der Beklagten, die sich zweifellos wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation befunden hat, tatsächlich vorlag, kann nach Auffassung des Senats aber dahingestellt bleiben. Aufgrund der weiteren von der Beklagten am 20. Juli 2014 und 28. September 2014 begangenen Diebstähle geht der Senat davon aus, dass die negative Lebensphase der Beklagten zumindest noch nicht überwunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die begleitende psychotherapeutische Behandlung abgebrochen hat. Ein insgesamt positive Prognose kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht.

3.5 Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung von Diebstahlsdelikten im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Zwar sieht der Senat durchaus, dass sich die Beklagte aufgrund der Belastung mit der Pflege der Mutter im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in einer persönlichen Überlastungssituation befunden hat, zu der sicherlich auch die durch vorangegangenen Vorgesetzen- und Kollegenwechsel angespannte Situation am Arbeitsplatz beigetragen hat. Für eine angebliche Mobbingsituation bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Hierzu wurde von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 1. September 2015 ebenfalls auf die schwierige psychosoziale Situation der Beklagten infolge der Doppelbelastung hingewiesen, aber zugleich auch festgestellt, dass aus seiner Sicht eher das normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz als Ursache für das Verhalten der Klägerin bestehe.

Die Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die gute Beurteilung mit 10 Punkten für den Zeitraum 2004 bis 2007 spricht zwar ebenso für die Beklagte wie die Tatsache, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Allerdings sind diese Umstände allein nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einer Beamtin, die das in sie gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten der Beklagten sind die zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 4 - 12 der Disziplinarklage), insbesondere die erheblichen Weisungsverstöße - zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass die Beklagte im Grundsatz nicht geneigt ist, Anordnungen von Vorgesetzten, die ihren eigenen Ansichten zuwider laufen, umzusetzen. Aus den Akten (Akten des Generalstaatsanwalts Band I, Bl. 114) ergibt sich, dass sich dieses Verhalten auch an der neuen Dienststelle (Registratur) fortsetzte. Dort kam es auch zu weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 11 und 12 der Disziplinarklage). Im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild der Beamtin führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Gründe

1

1. Der im Jahr 1968 geborene Beklagte stand seit Oktober 1989, zuletzt im Rang eines Polizeioberkommissars, im Dienst des klagenden Landes, bis er mit Ablauf des 31. Oktober 2010 wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

2

Mit rechtskräftig gewordenem amtsgerichtlichen Urteil vom 9. Juli 2009 wurden der Beklagte und sein mitangeklagter Kollege N. wegen jeweils gemeinschaftlich mit dem anderweitig verfolgten Kollegen G. begangener Untreue in zwölf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Grundlage der Verurteilung war, dass die beiden Angeklagten nach ihren geständigen Einlassungen von Verkehrsteilnehmern wegen Geschwindigkeitsübertretungen Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt 275 € in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und verwendet sowie Anlagen zu den gefertigten Messprotokollen inhaltlich unzutreffend mit Hinweisen auf Fehlmessungen oder mündlich erteilte Verwarnungen ausgefüllt hatten.

3

Auf die dieselben Tatvorwürfe betreffende Disziplinarklage hin hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Gegen das ihm am 18. August 2014 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am selben Tag beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und am 1. September 2014 unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eine Begründung der Berufung eingereicht. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die unmittelbar beim Berufungsgericht eingereichte Begründung wahre diese Frist nicht. Unabhängig davon wäre die Berufung auch unbegründet. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er die von den Verkehrsteilnehmern in bar bezahlten Verwarnungsgelder für sich behalten habe, daran mitgewirkt habe, dass sein Kollege G. in bar bezahlte Verwarnungsgelder für sich behalten habe, und unzutreffende Angaben in den polizeilichen Aufzeichnungen dazu gemacht habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Strafurteils ausgegangen. Hinsichtlich einer vom Beklagten geltend gemachten eingeschränkten Schuldfähigkeit greife die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils zwar nicht; doch fehlten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer seelischen Beeinträchtigung gelitten habe, die zu einer erheblichen Minderung seiner Schuldfähigkeit geführt habe.

4

2. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie genügt in mehrfacher Hinsicht nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

a) Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Eine solche Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage eindeutig bereits anhand des Gesetzes in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden aufgrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden kann.

6

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten und diese Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26. S. 14).

7

Bei einem Berufungsurteil, das auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, kommt als weitere Voraussetzung hinzu, dass eine Zulassung der Revision nur dann möglich ist, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorträgt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f. und vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6).

8

b) Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

9

Ohne Erfolg sieht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Berufungsgericht im Streitfall die Berufungsbegründungsfrist als nicht gewahrt angesehen und deshalb die Berufung für unzulässig gehalten hat.

10

aa) Der Beschwerdebegründung, die selbst - entgegen den vorbezeichneten Anforderungen - keine Rechtsfrage formuliert, kann bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung entnommen werden, dass sie mit Blick auf § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig hält,

ob in einem durch Disziplinarklage eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Berufungsgericht eingereicht werden kann.

11

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts im Sinne des Berufungsurteils zu beantworten ist.

12

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW (wortgleich mit § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW/BDG). Der Wortlaut des Gesetzes ("einzulegen und zu begründen") ist insoweit eindeutig, als er sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung einer Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft, nämlich der Einreichung beim Verwaltungsgericht. Lediglich für die Fallkonstellation eines rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrags gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW/BDG hat die Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Erfordernis des Satzes 2 entwickelt (dazu sogleich unter bb). Die von der Beschwerde geforderte (generelle) Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufungsbegründung auch beim Berufungsgericht sieht das Gesetz lediglich in den von § 64 Abs. 2 LDG NRW/BDG erfassten anderen ("im Übrigen") disziplinargerichtlichen Verfahren vor, etwa bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in denen die Berufung der Zulassung entweder durch das Verwaltungsgericht oder durch das Oberverwaltungsgericht bedarf und in denen durch die in Bezug genommenen Vorschriften des § 124a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 VwGO die fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht möglich ist. Dass die Beschwerde eine Einreichung der Berufungsbegründung beim Verwaltungsgericht offenbar für "unsinnig" oder "unzweckmäßig" hält, weil dem Verwaltungsgericht eine inhaltliche Befassung mit der Berufung (oder gar Abhilfe) verwehrt ist, führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht diese gesetzliche Zulässigkeitsanforderung missachten dürfte.

13

bb) Eine Zulassung der Revision aus Gründen der Divergenz scheidet insoweit ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerde weder einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts noch einen diesem widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts bezeichnet, liegt eine solche Abweichung auch in der Sache nicht vor. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf die Fallkonstellation des § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW/BDG, in der die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrags vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts verlängert worden war; in dieser Situation wird die Berufungsbegründungsfrist (auch) durch Einreichung beim Berufungsgericht gewahrt (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 7 ff.). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor; eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde weder beantragt noch bewilligt.

14

cc) Soweit die Beschwerde es für "unzutreffend" und "verfahrensrechtlich fehlerhaft" hält, dass das Oberverwaltungsgericht wegen der Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Strafurteils eine (schon vom Verwaltungsgericht abgelehnte) Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten für nicht möglich gehalten habe, vermag dies einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil dieser Vorwurf an der Begründung des Berufungsurteils vorbei geht.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Strafurteil lediglich Bindungswirkung hinsichtlich der Frage entfaltet, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB ist, dass es aber Sache des Disziplinargerichts bleibt und dessen Aufgabe ist, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB gegeben ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - und Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 20). Dementsprechend hat sich das Oberverwaltungsgericht im Streitfall (UA S. 28 oben) - in ausdrücklicher Abgrenzung zu der von der Beschwerde kritisierten Formulierung im Strafurteil des Amtsgerichts, wonach Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich seien - nicht an der Prüfung gehindert gesehen, ob im Tatzeitraum hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.v. § 20 StGB beim Beklagten gegeben waren. Das Oberverwaltungsgericht hat aber sodann unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen, die Anlass zu einer weitergehenden Sachaufklärung böten, verneint (UA S. 28 Mitte bis S. 30 unten). Diese Würdigung liegt im tatrichterlichen Wertungsrahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 23 f.). Hiergegen trägt die Beschwerde nichts Substanziiertes vor.

16

dd) Schließlich scheitert die Beschwerde auch daran, dass das Berufungsurteil selbstständig tragend sowohl auf die Unzulässigkeit der Berufung als auch darauf gestützt ist, dass die Berufung auch in der Sache unbegründet gewesen wäre. Daher hätte die Beschwerde nur dann eine Zulassung der Revision erreichen können, wenn sie gegen jede dieser tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorgetragen hätte. Dies ist ihr - nach dem Vorstehenden - indes hinsichtlich keiner der beiden Begründungen gelungen.

17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil die Höhe der Gerichtsgebühren streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 11 und 62 des Gerichtsgebührenverzeichnisses zu § 75 LDG NRW).

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 41 DiszG und § 69 BDG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil beruht auf einem vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel.

2

1. Der Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers. Im Jahr 2006 wurde er wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Er hatte während seines Nachtdienstes in den Diensträumen aus einem Dienstanorak Gebührenmarken im Wert von 250 € entnommen und durch Umtausch in Bargeld unberechtigt seinem Vermögen zugeführt. Gegenstand der Disziplinarklage ist außerdem der Vorwurf, der Beklagte habe seine Wirtschaftsführung ungeordnet vorgenommen. Er habe seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber zwei Gläubigern nicht eingehalten, so dass diese mit Abtretungserklärungen des Beklagten an die Dienstbehörde herangetreten seien. Ferner habe ein Gericht in zwei Fällen wegen nicht erfüllter Verpflichtungen des Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Bezug auf dessen Dienstbezüge erlassen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

3

2. Die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen die aus § 41 DiszG und § 58 Abs. 1 BDG folgende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise ist begründet.

4

Nach § 41 DiszG und § 58 Abs. 1 BDG obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1).

5

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so darf das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zu Gunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 jeweils Rn. 29 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 61.10 - juris Rn. 9).

6

Hierzu muss geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierzu bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die Erkrankung und ihr Umfang feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzung für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3).

7

Aufgrund des Vorbringens des Beklagten auch im Berufungsverfahren bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt (24./25. August 2005) nachzugehen. Zudem ist die Bedingung eingetreten, unter der der Antrag in der Berufungsverhandlung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache stand, dass sich der Beklagte zumindest seit Ende 2003 in einem Zustand von depressiven Phasen befand und zum Zeitpunkt der Tat zumindest vermindert schuldfähig war. Der Antrag war davon abhängig, dass der Hauptantrag des Beklagten auf Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme als der Dienstentfernung erfolglos bleibt. Das Oberverwaltungsgericht hat aber auf die die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

8

Bei der ihm obliegenden Prüfung, ob greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt der Tat gemindert war, hat das Oberverwaltungsgericht das Attest der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychoanalyse vom 10. Juli 2006 verfahrensfehlerhaft bewertet. Aus diesem Attest ergeben sich greifbare Anhaltspunkte für eine für die Bemessungsentscheidung unter Umständen erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt. Das Oberwaltungsgericht hat dem Attest insoweit jedoch jede Bedeutung abgesprochen, weil es davon ausgegangen ist, ihm liege offensichtlich eine fehlerhafte Beurteilung der zeitlichen Abläufe zugrunde. Angesichts der Bedeutung dieses Attests für die entscheidungserhebliche Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten war das Berufungsgericht aber verpflichtet, den nach seiner Ansicht wesentlichen Umstand der zeitlichen Reihenfolge von "Auszug der Ehefrau" und der Tat durch eine Nachfrage bei der Ärztin zu klären. Denn nur auf diese Weise ließ sich die Aussagekraft des vom Beklagten vorgelegten Attests klären. Die Beschwerde hat ausreichend aufgezeigt, dass nach dem Akteninhalt die Ärztin im Attest auf den Zeitpunkt der erstmaligen Trennung der Eheleute für die Ursächlichkeit des depressiven Syndroms abgestellt haben muss. Damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte im Tatzeitpunkt erneut oder weiterhin an einer depressiven Störung litt, die Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hatte, wie ihm dies attestiert worden ist.

9

Aus diesem Grund ist auch die im Berufungsurteil zum Ausdruck kommende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, es sei Sache des Beklagten gewesen, eine weitere Stellungnahme der behandelnden Ärztin vorzulegen, mit der Verpflichtung zur Amtsaufklärung nicht zu vereinbaren. Bei Zweifeln über die Richtigkeit der dem Attest zugrunde liegenden Annahme über den zeitlichen Ablauf musste das Gericht selbst tätig werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte durch die Vorlage des Attests auf den Vorhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts reagiert hat, seine Behauptung hinsichtlich einer zum Tatzeitpunkt bestehenden "psychiatrischen Ausnahmesituation" sei "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. Es ist nicht zulässig, prozessual notwendige und dem Gericht nach § 41 DiszG und § 58 Abs. 1 BDG selbst obliegende Aufklärungsmaßnahmen dem angeschuldigten Beamten aufzubürden.

10

Für das weitere Verfahren weist der Senat zum Vorwurf der ungeordneten Wirtschaftsführung darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Dienstvergehen außerdienstlich ist, wenn das pflichtwidrige Verhalten nicht in das Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen ist die Disziplinarwürdigkeit gesondert zu begründen (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 9 ff.). Insofern ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Überschuldung angesichts der durch die Erkrankung der Tochter ausgelösten finanziellen Belastungen der Familie des Beklagten überhaupt die Schwelle zur Disziplinarwürdigkeit überschritten hat.

11

Die Prüfung entlastender Gesichtspunkte ist auch bei sog. Zugriffsdelikten nicht darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen eines sog. anerkannten Milderungsgrundes vorliegen. Diese in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Milderungsgründe dürfen nicht als abschließender Kanon der allein beachtlichen Entlastungsgründe angesehen werden. Vielmehr ist das Gewicht aller entlastenden Gesichtspunkte, etwa die hier insbesondere in Betracht kommende außergewöhnlich schwierige Lebenssituation aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage während des Tatzeitraums, der Schwere des Dienstvergehens gegenüberzustellen (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 7 f. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 23).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

7
Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür fehlen hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Würdigung des Landgerichts auf Bedenken.

Tenor

I.

In Abänderung der Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Mai 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der 1956 geborene Beklagte wurde 1971 als Postjungbote bei der damaligen Deutschen Bundespost eingestellt. Zum 1. März 1974 wurde er zum Postschaffner zur Anstellung ernannt, am 14. Dezember 1995 zum Postbetriebsassistenten (BesGr. A 5) befördert und zum 1. Juli 2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 vz eingewiesen. Zuletzt war der Beklagte als Paketzusteller in der Zustellbasis L. eingesetzt.

Der Beamte ist verheiratet und hat zwei Kinder, geb. 1980 und 1984. Zuletzt verfügte er über Nettodienstbezüge in Höhe von ca. 2.300 €. Der Beamte ist - mit Ausnahme des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts - weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Bei der letzten Leistungsbeurteilung im Jahr 2010 erhielt der Beklagte 9 Punkte (übertrifft die Anforderungen). Im Jahr 2009 erhielt er eine Gütezulage und seit Einführung der Leistungszulagen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils eine Leistungszulage.

II.

Mit seit 12. Februar 2013 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 24. Januar 2013 (Az. 2 Cs 4 Js 35719/12) wurde gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs, er habe als Paketzusteller bei der Zustellbasis L. am 23. November 2012 widerrechtlich ein Postpäckchen geöffnet, den darin enthaltenen Briefumschlag entwendet und eine Glückwunschkarte sowie Bargeld in Höhe von 50 € an sich genommen, wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 50 € verhängt.

Grundlage des Strafbefehls sowie des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens ist folgender Sachverhalt:

Aufgrund einer Reklamation eines Kunden wegen Inhaltsschmälerung eines Päckchens wurden von der Konzernsicherheit der Klägerin Ermittlungen aufgenommen. Um den Täter zu überführen, wurde ein Fangpäckchen gefertigt und in den Sendungsstrom eingeschleust. Am 22. November 2012 präparierte die Security einen Geldschein zu 20 € und drei Geldscheine zu 10 € mit einem Fangstoffmittel und protokollierte die Seriennummern der Geldscheine. Diese wurden in eine Glückwunschkarte und diese in einem pinkfarbenen Briefumschlag eingelegt. Anschließend wurde der Briefumschlag zusammen mit einem in Geschenkpapier eingewickelten Buch in ein Päckchen gelegt. Am Tag vor dem Dienstantritt des Beklagten am 23. November 2012 wurde das Fangpäckchen gegen 5.15 Uhr in einen Rollbehälter eingelegt, in dem sich die Sendungen für einen den Beklagten zustehenden Zustellbezirk befanden. Aus diesem Rollbehälter entnehmen die Zusteller die jeweils für ihren Bereich bestimmten Sendungen. Die Fangbriefsendung wurde um 6.40 Uhr aus dem Zustellfahrzeug des Beklagten entnommen und anschließend vom Securitymitarbeiter überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass das Päckchen auf der rechten Seite geöffnet war und der Briefumschlag mit der Glückwunschkarte und den innenliegenden Gelscheinen fehlte. Bei der Vernehmung durch Polizeibeamte gab der Beklagte die Inhaltsschmälerung des Päckchens sofort zu und entnahm aus seinem privaten Rucksack den aufgerissenen Briefumschlag sowie vier Geldscheine im Wert von 50 €. Auch zeigten sich bei der Überprüfung der Hände des Beklagten die für den verwendeten Fangstoff typischen Spuren an dessen Daumen und Finger. Gegenüber der Konzernsicherheit sowie auch in den strafrechtlichen Ermittlungen bestritt der Beklagte, dass er in weiteren Fällen Bargeld aus von ihm geöffneten Sendungen entwendet habe.

III.

Am 5. Dezember 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Beamte wurde mit Bescheid vom 23. Januar 2013 vorläufig des Dienstes enthoben. Von seinen Dienstbezügen werden 20% einbehalten.

Der Beklagte ließ sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens dahingehend ein, dass er sich sein Verhalten selbst nicht erklären könne. Er habe sich während seiner Dienstzeit von 41 Jahren bisher nichts zu Schulden kommen lassen. In den vergangenen Jahren habe er jeweils eine Leistungszulage der zweitbesten Stufe erhalten. Außerdem sei gegen ihn nur wegen versuchten Diebstahls eine Geldstrafe verhängt worden. Dabei habe es sich um eine einmalige, kurzschlussartige und persönlichkeitsfremde Tat gehandelt. Es seien lediglich 50 € entzogen worden. Der Beklagte habe seine alleinerziehende Tochter finanziell, psychisch und physisch unterstützt, auch sei er durch das erhöhte Sendungsaufkommen vor Weihnachten stark belastet gewesen. Am Morgen des Tattages habe er vergessen, seine sämtlichen Medikamente einzunehmen. Er habe sich schwindlig gefühlt.

Am 19. Dezember 2013 erhob die Niederlassung Brief F... Klage beim Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2014 wurde der Beklagte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 zurückgestuft. Das Gericht halte die dem Beklagten zur Last gelegten Vorfälle für erwiesen. Diese würden die verhängte Disziplinarmaßnahme im tenorierten Umfang rechtfertigen. Grundsätzlich sei bei den Zugriffsdelikten aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, Ausnahmen könnten nur in engen Grenzen zugelassen werden. Der entwendete Betrag in Höhe von 50 € bewege sich im Bereich der „Bagatellgrenze“ und übersteige die Grenze der Geringwertigkeit nicht. Bei der Auslegung und Überführung eines Täters durch einen Fangbrief sei die Bestimmung einer Bagatellgrenze schwierig, weil die Höhe des entwendeten Betrags letztlich vom Inhalt des Fangbriefs abhänge und somit vom Dienstherrn bzw. des von ihm beauftragten Sicherheitsdienstes vorgegeben werde. Andererseits spiele bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens auch der angerichtete Schaden eine maßgebliche Rolle. Maßgeblich sei das Ergebnis einer Gesamtwürdigung. Gegen den Beklagten sprächen die Umstände der Tat. Der Beklagte sei planvoll vorgegangen und habe mit der Öffnung des Päckchens und des Briefs das Postgeheimnis verletzt. Von einer unverschuldeten, ausweglosen Notlage könne nicht ausgegangen werden. Auch eine unbedachte einmalige Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation könne nicht bejaht werden. Der Beklagte habe bewusst auf eine Sendung zugegriffen, bei der durch die Adressierung „an das Geburtstagskind“ die Wahrscheinlichkeit von Bargeld als Inhalt hoch gewesen sei. Der Beklagte habe erst nach der Überführung ein Geständnis abgelegt und das entwendete Bargeld zurückgegeben. Dass die Schuldfähigkeit des Beamten ausgeschlossen oder eingeschränkt gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Gleichwohl sprächen überwiegende Milderungsgründe zugunsten des Beklagten: Er habe sich in den 41 Jahren seines Dienstverhältnisses weder inner- noch außerdienstlich irgendetwas zu Schulden kommen lassen. Für ihn spreche seine gute Führung und Dienstauffassung, welche ihm im Dienstzeugnis der Niederlassung F... vom 26. Februar 2013 bescheinigt worden sei. Danach habe der Beklagte seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seines Dienstherrn erledigt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sei vorbildlich gewesen. Gegenüber den Kunden sei er stets zuvorkommend aufgetreten. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten habe er sich auch gezielt für die wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherrn eingesetzt und bei größeren Firmen dafür geworben, dass diese ihre Pakete nicht mehr über die Konkurrenz, sondern bei der Deutschen Post AG anlieferten. Die besonderen Leistungen des Beklagten hätten sich auch darin niedergeschlagen, dass er im Jahr 2009 eine Gütezulage und seit Einführung der Leistungszulagen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 für das Vorjahr jeweils die Leistungszulage der zweitbesten Stufe erhalten habe. Diese Umstände wiesen den Beklagten als einen über die Jahre engagierten Postbeamten aus, der seinen Beruf mit großem Pflichtgefühl und Einsatz ausgeübt habe. Angesichts der geringen Höhe des Schadens und des lediglich einmaligen Zugriffs auf fremdes Geld halte die Kammer die Maßnahme der Zurückstufung des Beklagten in ein Amt der BesGr. A 5 für erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Klägerin hat hiergegen am 10. Juni 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens komme nur die mit der Disziplinarklage beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaß in Betracht. Der Beklagte habe ein vorsätzliches Dienstvergehen in Form des Zugriffsdelikts begangen. Wer als Zusteller ihm anvertraute oder dienstlich zugängliche Sendungen unberechtigt öffne und aus eigennützigen Gründen das darin enthaltene Bargeld entwende, störe das ihn mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis nachhaltig. Die Klägerin sei auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter im Umgang mit anvertrauten Postsendungen in vollem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Bediensteten nicht möglich sei. Wer sich als Postzusteller über die leicht verständliche Pflicht der gewissenhaften Behandlung und Weiterleitung der Postsendungen hinwegsetze, versage im Kernbereich seiner Tätigkeit. Durch das Öffnen der Frachtsendung habe der Beklagte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt, was auch für sich alleine gesehen eine Kernpflichtverletzung darstelle und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Die Beachtung des Postgeheimnisses zähle zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Betriebs. Mit seiner Handlungsweise habe er einen vorsätzlichen Treuebruch im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangen. Dies erfordere im Interesse der Reinhaltung des Berufsbeamtentums grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme. Bei Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder sei auch nach der neueren Rechtsprechung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessen Disziplinarmaßnahme. Diese von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung könne allerdings entfallen, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe vorlägen. Die Voraussetzungen für die in der Rechtsprechung entwickelten „klassischen Milderungsgründe“ lägen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht meine, die Tat des Beklagten bewege sich jedenfalls im weiteren Bereich der Bagatellgrenze und führe nicht zwangsläufig zur Entfernung aus dem Dienst. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich der Beklagte nicht auf den geringen Wert des entwendeten Bargelds als rechtfertigenden Grund für das Absehen von der Höchstmaßnahme berufen. Zwar überschreite der aus der Postsendung entwendete Betrag den von der Rechtsprechung als Bagatellgrenze angesehen Betrag von 50 € nicht. Gerade wenn die Überführung eines Täters Probleme bereite und nur mit einer Videoüberwachung oder der Einschleusung von Fangbriefen möglich sei, hätte es sonst auch die Betriebssicherung in der Hand, durch Einschleusen großer oder kleiner Geldscheine die Wertgrenze zu über- oder unterschreiten. Die Höhe des veruntreuten Geldes könne in derartigen Fällen nicht entscheidend sein. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Milderungsgrundes sei jedoch, dass der Beklagte durch sein Dienstvergehen nicht weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletze. Hier habe der Beklagte durch das Öffnen und die Beraubung einer Postsendung das grundrechtlich geschützte Rechtsgut des Post- und Fernmeldegeheimnisses verletzt und sich damit zusätzlich erheblich belastet. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in unmittelbarer Nähe eines anerkannten Milderungsgrundes gehandelt hätte. Es seien keine so gewichtigen Umstände zu erkennen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Beklagte noch als Postbeamter tragbar sei. Dass der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, werde von einem Beamten erwartet. Auch eine gute Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen sei für sich genommen kein Milderungsgrund. Die vom Verwaltungsgericht genannten überwiegenden Milderungsgründe hätten nicht das Gewicht, dass eine positive Prognoseentscheidung zugunsten des Beklagten getroffen werden müsste oder könnte. Das Dienstvergehen habe zu einer völligen Zerstörung des Vertrauens des Klägerin und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beklagten geführt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verfahrensakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt dazu, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2014 gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG erkannt wird.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 24. Januar 2013 (Az.: 2 Cs 4 Js 35719/12) sind zwar nicht bindend, der Senat kann sie dennoch gemäß § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 2 BDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Der Beklagte hat den Sachverhalt, wie nachfolgend dargestellt, eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen nicht veranlasst waren.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte am 22. November 2012 widerrechtlich ein Postpäckchen geöffnet hat, den darin enthaltenen Briefumschlag entwendet und eine Glückwunschkarte sowie Bargeld in Höhe von 50 € an sich genommen hat, um das Geld für sich zu behalten.

III.

Das Dienstvergehen, das sich der Beklagte hat zuschulden kommen lassen, ist als schweres innerdienstliches Dienstvergehen einzustufen, weil der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Durch das festgestellte und von dem Beklagten eingeräumte Verhalten hat er vorsätzlich gegen die Dienstpflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes dem Vertrauen gerecht zu werden, den sein Beruf erfordert, § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBG.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch angemessen und erforderlich.

1. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 13 BDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 -; BayVGH, U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 jeweils juris).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 20).

2. Durch den Diebstahl hat der Beklagte ein Zugriffsdelikt verwirklicht, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zur Folge hat. Das Schwergewicht des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens ist aber nicht allein in der Briefberaubung (Zugriffsdelikt) zu sehen, sondern mindestens gleichgewichtig in der darin mitenthaltenen Verletzung des Postgeheimnisses (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2007 - 2 C 25/06 - juris Rn. 34).

a. Ein Zugriffsdelikt wird dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld oder unterliegenden Waren (hier Pakete) zugreift. Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt dabei nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Güter des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Postsendungen öffnet und daraus Geld entwendet, die seinem Gewahrsam unterliegen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 12), denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris; U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris).

Dies gilt auch für sog. Fang- und Prüfbriefe, die vom betrieblichen Sicherheitsdienst in den Postverlauf eingeschleust worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1981 - 1 D 23/80 - juris).

Allerdings ist der Diebstahl trotz der Mitnahme des fremden Geldes nicht vollendet, da es sich um eine Diebsfalle handelte. Wegnahme im Sinn des § 242 StGB setzt den Bruch fremden Gewahrsams, d. h. die gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams voraus. Bei einer Diebesfalle, d. h. dem Bereitstellen einer Sache in der Absicht, eine Person zur Wegnahme zu veranlassen, um sie zu überführen, liegt kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Diebstahl vor, weil der Berechtigte in die Wegnahme einwilligt (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 242 Rn. 41). Auch die versuchte Straftat stellt eine vollendete Dienstpflichtverletzung dar. Denn die Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung untersagt die Begehung von Straftaten jeder Art und nicht nur die Begehung von vollendeten Straftaten, so dass schon der Versuch einer Straftat sämtliche Merkmale der Dienstpflichtverletzung verwirklicht (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2013 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 3.2.2009 - 16a D 07.1304 - juris).

b. Mit dem Öffnen des Postpäckchens und der Ansichnahme des Briefumschlags mit dem Geld hat der Beklagte jedoch nicht nur einen versuchten Diebstahl, sondern zusätzlich auch das Postgeheimnis verletzt. Die Verletzung des Postgeheimnisses stellt als solches, d. h. auch ohne Brief- bzw. Paketberaubung, ein schweres Dienstvergehen dar, da von einem Postbeamten erwartet werden muss, dass er dieses grundrechtlich durch Art. 10 GG und einfachrechtlich durch § 39 PostG und § 206 StGB geschützte Rechtsgut achtet und mit besonderer Sorgfalt respektiert (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2007 - 2 C 25.06 - juris Rn. 34). In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein schon geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt verstärkt dann, wenn das Postgeheimnis - wie hier - mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigen Inhalten, z. B. Bargeld, zu erlangen.

Ausgangspunkt der Erwägungen für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist damit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG).

3. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beklagten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Dabei sind auch die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sog. anerkannten Milderungsgründe, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) in den Blick zu nehmen. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.

Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 41; U.v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 90).

Die bei Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmenden anerkannten Milderungsgründe führen zu keiner anderen Bewertung der durch den Beklagten verübten Dienstpflichtverletzung.

a. Dem Gesichtspunkt der Geringwertigkeit des entwendeten Betrags kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Zwar enthielt der vom Beamten geöffnete Fangbrief lediglich 50 €. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in dem Postpäckchen, gerichtet „an das Geburtstagskind“, nur einen Betrag in allenfalls dieser Größenordnung erwartete. Der Wert lag damit unter der Grenze der Geringwertigkeit, die in der Regel bei 50 € oder bei einem einmaligen Fehlverhalten mit 200 € auch höher anzusetzen ist. Voraussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes ist jedoch, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 69). Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Gutes entkräftet, weil gleichzeitig das Postgeheimnis verletzt wurde und der Beklagte sich nicht nur über fremde Eigentumsrechte, sondern auch über die Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzte (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2007 - 2 C 25/06 - juris Rn. 34; U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris 21).

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines „Fangbriefes oder -paktes“ in den Postverlauf zur Folge hätte, dass die Behörde es bei der Planung eines solchen „Diebesfalle“, der zumeist bereits festgestellte Verluste von Postsendungen und ein vager Tatverdacht vorausgehen, in der Hand hätte, je nach Höhe des eingelegten Geldbetrags die Wertgrenze zur Geringwertigkeit zu über- oder unterschreiten (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei der Entnahme von Geld aus Briefen die Höhe des entwendeten Geldes in den Blick nahm, stand das im Zusammenhang mit der vom damaligen Beklagten als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage, ob eine schwere depressive Erkrankung unterhalb der Schwelle einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht zumindest bei Zugriffsdelikten unterhalb eines Schadensbetrags von 200 € einen einem anerkannten Milderungsgrund vergleichbaren Umstand bilden kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2013 - 2 B 50/12 - ZBR 2013, 351 - juris Rn. 4), was jedoch verneint wurde.

b. Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und die dienstlichen Leistungen des Beklagten ändern nichts daran, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Zu seinen Gunsten spricht seine langjährige und beanstandungsfreie Dienstausübung als Postbeamter, sowie der Umstand, dass er in der Vergangenheit Leistungszulagen erhalten hatte und seinen dienstlichen Pflichten beanstandungsfrei nachgekommen ist. Besondere Milderungsgründe können daraus angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entnommen werden. Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Paketzusteller untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

c. Auch der weitere bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen, besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat (z. B. BVerwG, U.v. 4.7.2000 - 1 D 33/99 - juris.; U.v. 15.3.1994 - 1 D 19.93 - juris). Er kommt nur in Betracht, wenn der Beamte unter dem Einfluss eines von außen auf die Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten (BVerwG, U.v. 11.6.2002 - 1 D 31/01 - juris Rn. 19). Hiergegen spricht, dass der Umgang mit Paketen, die gelegentlich auch Bargeld enthalten, zu den täglichen dienstlichen Obliegenheiten des Beklagten gehörte und gerade nicht geeignet war, für ihn eine plötzliche Versuchssituation darzustellen. Darüber hinaus musste der Beklagte das Paket zunächst öffnen, um dann nach Geld zu suchen (BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58).

d. Aber auch die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes einer besonderen psychischen Ausnahmesituation, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Beamten nicht mehr erwartet werden kann, liegen hier nicht vor. Die starke Belastung durch das erhöhte Sendungsaufkommen vor Weihnachten bzw. durch die Unterstützung seiner Tochter kann als richtig unterstellt werden. Diese vom Beklagten vorgetragenen Beschwernisse sind auch von der Klägerin nicht bestritten worden. Dafür, dass diese Situation derart außerordentlich belastend für den Beklagten gewesen wäre, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden könnte, ist jedoch nicht Konkretes vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

e. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gehandelt hätte, liegen nicht vor. Der bloße Hinweis, der Beklagte habe vergessen, seine Medikamente einzunehmen und ihm sei schwindlig gewesen, bietet keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig wegen seelischer Störungen im Sinne des § 20 StGB gewesen wäre bzw. für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB. Der Beklagte hat auch nicht ausdrücklich behauptet, er habe die Zugriffshandlung im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. Ärztliche Stellungnahmen, die dazu verwertbare Aussagen enthalten, wurden nicht beigebracht. Damit bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert gewesen wäre, so dass der Senat dem nicht im Rahmen der Amtsermittlung nachgehen musste (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2014 - 2 B 45/14 - BayVBl 2015, 423 - juris Rn. 16). Auch bleibt festzuhalten, dass im Disziplinarrecht die von den Verwaltungsgerichten vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt. Aufgrund dessen kann sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - NVwZ-RR 2007, 695 ff. - juris; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 55). Dafür spricht hier nichts.

f. Das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst nach Aufdeckung der Paketberaubung durch die Betriebssicherheit der Klägerin und im anschließenden Strafverfahren erfolgte.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

4. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seinen Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - ZBR 2004, 256 - juris Rn. 49).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).

5 StR 377/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 7. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S. ,
Rechtsanwalt M.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt O.
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl und wegen Computerbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten und mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Der 31 Jahre alte, u.a. wegen Handtaschenraubes zu Lasten älterer Damen vorbestrafte Angeklagte, ein „pathologischer Spieler“ (UA S. 4), schloss nahezu täglich Sportwetten ab und verschuldete sich deswegen erheblich. Ein Gläubiger drohte mit rechtlichen Schritten. Vor diesem Hintergrund verschaffte sich der Angeklagte durch einen Trick Zutritt zur Wohnung einer wohlhabenden 81-jährigen Frau, um diese zu bestehlen. Als er im Schlafzimmer nach Geld suchte, wurde er durch sie überrascht. Er würgte die laut um Hilfe schreiende Frau mindestens 20 Sekunden, bis sie tot zu Boden sank, versteckte die Leiche im Keller des Wohnhauses und hob mit der EC-Karte der Getöteten viermal insgesamt 2.020 € ab.
4
b) Das Landgericht hat das Tötungsverbrechen als Verdeckungsmord gewertet. Seiner Strafzumessung hat es die gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der § 211 Abs. 1, § 263a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Sachverständig beraten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung aller Taten aufgrund seiner pathologischen Spielsucht nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. Der Angeklagte könne „seine Wettleidenschaft nicht mehr adäquat steuern“ (UA S. 29). Seine Spielsucht habe mittlerweile zu gravierenden Persönlichkeitsveränderungen geführt. So bewahre er „fast abergläubisch erfolgreiche Wettscheine an bestimmten Orten“ (UA S. 29) auf. Sein alltägliches Denken beschäftige sich mit Wetten und den Möglichkeiten, das dafür erforderliche Geld zu beschaffen. Um seine Wettchancen zu erhöhen, lese er entsprechende Literatur. Auch bei den Taten sei sein Denken allein darauf gerichtet gewesen, sich das für weitere Wetteinsätze erforderliche Bargeld zu verschaffen.
5
2. Die Begründung, mit der das Landgericht von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) „Pathologisches Spielen“ stellt – wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeht – für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369; Beschlüsse vom 8. November 1988 – 1 StR 544/88, BGHR § 21 StGB Seelische Abartigkeit 8, und vom 22. Juli 2003 – 4 StR 199/03, NStZ 2004, 31). Allerdings können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu massiven Entzugserscheinungen kommen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 – 5 StR 597/12, BGHSt 58, 192 mwN). Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei der Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Diese Persönlichkeitsveränderungen müssen in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sein (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 und vom 6. März 2013 sowie Beschlüsse vom 22. Juli 2003 und vom 8. November 1988, jeweils aaO).
7
Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es ist bereits höchst zweifelhaft, ob die im Urteil wiedergegebenen, von der Schwurgerichtskammer im Einklang mit dem Sachverständigen als Anhaltspunkte für gravierende Persönlichkeitsänderungen genannten Verhaltensweisen des Angeklagten solche überhaupt belegen. Jedenfalls setzt sich das Landgericht an keiner Stelle ausdrücklich damit auseinander, ob die angenommenen Veränderungen als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind.
8
b) Das Landgericht hat sich darüber hinaus auch nicht ausreichend mit der Frage befasst, inwieweit sich die Spielsucht bei dem Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat.
9
aa) Spielsucht kann unter dem Gesichtspunkt einer Verminderung der Schuldfähigkeit nur dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1994 – 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501, und vom 8. Juni 2011 – 1StR 122/11). Das angefochtene Urteil geht demgegenüber – allerdings entgegen der Einlassung des Angeklagten (UA S. 19) und den Annahmen des Sachverständigen (UA S. 29) – in seinen Feststellungen davon aus, dass es dem Angeklagten bei der Planung der Straftat zum Nachteil der später Getöteten darum ging, Geldmittel zum Schuldenabbau zu beschaffen (UA S. 8). Dies kann darauf hindeuten, dass beim Angeklagten keine völlige Einengung seines Verhaltensspielraums auf das Glücksspiel besteht (vgl. Leygraf, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, 514, 527).
10
bb) Darüber hinaus ist Folgendes zu bedenken: Die überlegten, zeitaufwendigen Vorbereitungen der Vortat sprechen gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Ferner ist bei Taten höchster Schwere bei der Zubilligung der Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wegen der hohen Hemmschwelle besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53; LK/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 184 f. mwN). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die typische hohe emotionale Beeinträchtigung eines Verdeckungsmörders, die für sich genommen nicht zur Annahme des § 21 StGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 – 3 StR 72/95,BGHR StGB § 21 Affekt 7; ferner MK/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 234), auf einer gänzlich anderen Wurzel beruht als eine etwa gleichzeitig bestehende Spielleidenschaft desselben Täters. Daher wird auch aus der Kombination beider psychischen Beeinträchtigungen regelmäßig nichts für die Voraussetzungen des § 21 StGB herzuleiten sein.
11
c) Im Blick auf das gesamte Tatbild bemerkt der Senat, dass die wegen des Mordes verhängte Einsatzstrafe selbst bei Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung außerordentlich milde bemessen ist. Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft zudem die strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13 mwN).
12
3. Der Senat hebt nur den Strafausspruch auf. Eine zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der Spielsucht des Angeklagten, die so weit ginge, dass sie dessen Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen könnte, ist auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. März 2013 – 5 StR 597/12, aaO). Eine Unterbringung nach § 64 StGB kommt aus Rechtsgründen ebenfalls nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365).
Basdorf Sander Schneider
Dölp König

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 3 5 1 / 1 4
vom
30. September 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 2014
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
In Ergänzung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge des Angeklagten A. , seine Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter seien zu Unrecht abgelehnt worden (Ziffer I.1. der Revisionsbegründung ), ist schon unzulässig, weil die Revision die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter nicht mitteilt.
Die Rüge, sein Recht auf vollständige Akteneinsicht sei verletzt worden, weil ihm keine Einsicht in die Akten des Jobcenters gewährt worden sei (Ziffer I.2. der Revisionsbegründung des Angeklagten A. ), ist unbegründet, weil die Strafkammer diese Akten nicht beigezogen hat und folglich insoweit keine Akteneinsicht gewähren konnte und musste.
Die Rüge des Angeklagten A. , das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es den in einem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls enthaltenen aufklärungsbedürftigen Anhaltspunkten nicht nachgegangen sei (Ziffer I.5. der Revisionsbegründung), ist unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Beweiserhebungen die Strafkammer hätte durchführen sollen und zu welchem bestimmten Beweisergebnis diese geführt hätten. Letzteres gilt auch für die Aufklärungsrüge unter Ziffer I.6. der Revisionsbegründung. Ob der in dieser Rüge mitgeteilte Antrag auf Vernehmung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beanstandung ausdrücklich als Aufklärungsrüge, nicht aber als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhoben worden ist (zum Wahlrecht des Revisionsführers, die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380).
Die Rüge des Angeklagten A. , sein Recht auf ein faires Verfahren und auf vollständige Akteneinsicht seien verletzt worden, weil ihm nicht die Einsicht in die Akten anderer Ermittlungsverfahren gegen ihn gewährt und das Verfahren nicht bis dahin ausgesetzt worden sei (Ziffer I.7. der Revisionsbegründung ) ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision den zu diesem Antrag gehörenden Ablehnungsbeschluss der Strafkammer nicht mitteilt, sondern stattdessen - erneut - den Beschluss, mit dem der Aussetzungsantrag, der Gegenstand der Verfahrensrüge unter Ziffer I.6. der Revisionsbegründung ist, beschieden worden war.
Die Aufklärungsrüge des Angeklagten A. unter Ziffer I.8. der Revisionsbegründung ist unzulässig, weil die Revision nichts dazu vorträgt, was die Strafkammer zu der beantragten Beweiserhebung gedrängt haben könnte. Gleiches gilt für die vom Generalbundesanwalt nicht erörterte neunte Verfahrensbeanstandung , die aufgrund eines Zählfehlers des Verteidigers des Angeklagten ebenfalls mit der Ziffer I.8. versehen worden ist.
Die Rüge, der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. sei unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit unzureichender Begründung abgelehnt worden (Ziffer I.9. der Revisionsbegründung des Angeklagten A. ), ist unbegründet. Soweit die Strafkammer hierzu lediglich ausgeführt hat, die unter Beweis gestellte Tatsache stehe in keinem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat, ist dies allerdings nicht rechtsbedenkenfrei: Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der Beschluss konkrete Erwägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indizoder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110 mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes in Fällen, in denen die Bedeutungslosigkeit für jeden Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist. So verhält es sich hier: Der Zeuge sollte bekunden, dass die Reparatur seines Fahrzeuges durch den Zeugen I. mangelhaft gewesen sei. Dass die durch den Zeugen I. durchgeführten Reparaturen Anlass zu Reklamationen geben konnten, hatte die Kammer indes bereits durch die Vernehmung des Schwagers des Angeklagten festgestellt. Angesichts dessen war offensichtlich, dass die Vernehmung des Zeugen - lediglich ein weiterer unzufriedener Kunde des I. - keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer - auch nicht betreffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen I. - haben konnte; die knappe Begründung der Strafkammer war deshalb ausreichend. Aus den gleichen Gründen würde das Urteil - wollte man die Begründung nicht ausreichen lassen - auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen (vgl. zum Ganzen LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 226 mwN).
Die Rüge unter Ziffer I.10. der Revisionsbegründung des Angeklagten A. ist ebenfalls unbegründet. Die Verteidigung hatte die Einholung eines fachpsychiatrischen/fachpsychologischen Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer bipolaren affektiven Störung sowie an pathologischer Spielsucht gelitten habe und deshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben, jedenfalls aber erheblich eingeschränkt gewesen sei. Diesen Antrag habe die Strafkammer mit rechsfehlerhafter Begründung abgelehnt. In der Tat begegnet die Begründung des Landgerichts , die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil es an Anknüpfungstatsachen fehle, erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei der Beantwortung, ob ein Beweismittel völlig ungeeignet ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch für den Sachverständigenbeweis. Von völliger Ungeeignetheit kann deshalb etwa dann nicht ausgegangen werden, wenn der Sachverständige die erforderlichen Anknüpfungstatsachen aufgrund eigener Sachkunde selbst zu ermitteln vermag (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1989 - 2 StR 541/89, StV 1990, 98, 99). Auch reicht es aus, wenn der Sachverständige hinsichtlich der Beweisfrage nur Möglichkeiten oder mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeiten aufzeigen kann; denn auch solche Bekundungen eines Sachverständigen können Ein- fluss auf die Beweiswürdigung haben (LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 239 mwN). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist hier auch von einem Beweisantrag auszugehen. Mit der Nennung zweier Diagnosen, die der Sachverständige stellen soll, bezeichnet der Beweisantrag - schlagwortartig - Tatsachenbehauptungen , die über die bloße Schlussfolgerung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgehen. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht das Urteil indes nicht, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer - sachverständig beraten - zu der Überzeugung hätte gelangen können, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten aufgrund einer bipolaren Störung und einer Spielsucht (je für sich oder in Kombination) in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen: Aus dem von dem Angeklagten vorgelegten Attest ergibt sich, dass mit Blick auf die bipolare Störung depressive Erscheinungen imponieren, die im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren stehen. Angesichts dessen kann insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit - für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ist angesichts des Krankheitsbildes ohnehin kein Raum - sicher ausgeschlossen werden. Auch "Pathologisches Spielen" oder "Spielsucht" stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine "Spielsucht" gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die "Spielsucht" zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 209/13, juris Rn. 5 mwN). Solche Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer - insbesondere auch mit Blick auf das planvolle Vorgehen des Angeklagten über einen längeren Zeitraum - nicht ersichtlich.
Die Rüge unter Ziffer I.11. der Revisionsbegründung des Angeklagten A. ist zulässig erhoben. Die in dem Ablehnungsbeschluss zitierte Anlage 5, deren Vortrag der Generalbundesanwalt vermisst, ist der Beweisantrag, den die Revision vollständig mitgeteilt hat. Die Rüge ist indes aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen L. sei unter Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit unzureichender Begründung abgelehnt worden, ist unbegründet: Angesichts der rechtsfehlerfreien Ablehnung des Beweisbegehrens drängte auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nichts zu der erneuten Vernehmung des Zeugen. Gleiches gilt hinsichtlich der unter Ziffer I.13. der Revisionsbegründung des Angeklagten A. erhobenen Aufklärungsrüge. Auch insoweit hat die Strafkammer die Anträge des Angeklagten mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt; deshalb war sie nicht gedrängt, die Beweise gleichwohl zu erheben.
Hinsichtlich der Verfahrensbeanstandungen Ziffer I.14. und I.15. aus der Revisionsbegründung des Angeklagten A. ist bereits die Stoßrichtung der Rügen unklar. Im Übrigen hat das Landgericht auch hier die Anträge der Verteidigung jeweils mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.
Die Rüge unter Ziffer I.16. der Revisionsbegründung des Angeklagten A. ist unbegründet. Die Formulierung der Strafkammer, die Beweistatsache , dass das bei der Tat mitgeführte Messer sich bei zwei Kontrollen im März 2012 in der Ablage der Fahrertür befunden habe, lasse keinen Schluss darauf zu, wo sich das Messer während der Tat befunden habe, ist allerdings nicht rechtsbedenkenfrei, weil sich auch der Schluss hätte ziehen lassen, dem Angeklagten sei seine Einlassung, er habe das Messer erst nach der Tat in seine Jackentasche gesteckt, nicht zu widerlegen. Dem Beschluss lässt sich indes bei verständiger Würdigung entnehmen, dass die Kammer damit nur zum Ausdruck gebracht hat, dass das Beweisergebnis einen zwingenden Schluss nicht zulasse, sie den bloß möglichen Schluss aber nicht ziehen wollte.
Den Antrag auf Vernehmung einer Leumundszeugin (Ziffer I.17. der Revisionsbegründung des Angeklagten A. ) hat die Strafkammer zu Recht abgelehnt, weil sie sich zu der Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Angesichts der Vielzahl der Beweismittel, die die Aussage des Zeugen I. stützten, lag eine Situation "Aussage gegen Aussage" ohnehin nicht vor.
Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der am … 1978 geborene Beklagte war vom 12. August 2009 bis 31. Mai 2012 als Geschäftsleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … tätig. Seit 1. Juni 2012 ist er als Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) der Stadt N … beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines 2008 geborenen Sohnes und zweier im Jahr 2014 geborener Töchter.

In den Jahren 2008 und 2012 wurde er jeweils mit „10 Punkten“ dienstlich beurteilt.

Der Beklagte war und ist beihilfeberechtigt. Während seiner Beschäftigung bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … war er zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse angemeldet.

2. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 (Az. 21 Cs 111 Js 14442/12) wurde gegen den Beklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs, davon dreimal in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchten Betrug in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 € als Geldbuße auferlegt.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts R … werden folgende Feststellungen getroffen:

„Sie waren als Beamter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … in der Zeit vom 12.08.2009 bis 31.05.2012 beihilfeberechtigt und zur Beihilfeversicherung bei der B. B. AG […] angemeldet.

I.

In der Zeit vom 21.01.2011 bis 18.10.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sechs Anträge für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten den Anträgen jeweils Rechnungen des Rückenzentrums R … oder der Physiotherapiepraxis M … als Nachweis für die beantragten Leistungen bei. Diese Rechnungen waren, wie sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum oder der Physiotherapiepraxis ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden. Die darin abgerechneten Leistungen waren tatsächlich nicht erbracht worden.

Sie handelten jeweils, um dadurch unberechtigt Beihilfe in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. So getäuscht veranlasste der zuständige Sachbearbeiter bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse jeweils die Zahlung der Beihilfeanteile.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Antrag vom 21.01.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

2.

Antrag vom 12.03.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

3.

Antrag vom 18.05.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 30.03.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und der Rechnungen des Rückenzentrums vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

4.

Antrag vom 08.07.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

5.

Antrag vom 17.08.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

6.

Antrag vom 18.10.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

Von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse wurden insgesamt Leistungen in Höhe von 4.458,40 Euro erbracht, auf die Sie, wie Sie wussten, keinen Anspruch hatten. Der Bayerischen Beamtenkrankenkasse entstand ein entsprechender Schaden.

II.

Am 6.12.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse einen weiteren Antrag für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten zwei Rechnungen des Rückenzentrums R … vom 19.07.2011 und zwei vom 25.08.2011 über jeweils 590,00 Euro bei. Auch diese Rechnungen waren, wie Sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden.

Sie handelten wiederum, um dadurch unberechtigt Beihilfeleistungen in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. Der zuständige Sachbearbeiter erkannte jedoch entgegen Ihrer Vorstellung die Täuschung und es kam nicht zur Auszahlung der Leistungen.

Sie handelten in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu erschließen.“

3. Mit Schreiben vom 2. August 2013 informierte der erste Bürgermeister der Stadt N … die Landesanwaltschaft Bayern über den Sachverhalt des Strafbefehls und übertrug ihr seine Disziplinarbefugnisse als Dienstvorgesetzter. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert. Er wurde gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Im behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich ein. Er legte u.a. einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 10. Dezember 2012 vor, der ihm eine „mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit Unreife und anankastischen [= zwanghaften] sowie impulsiven Persönlichkeitszügen“ attestierte.

Unter dem 7. Februar 2014 legte der Beklagte einen weiteren psychotherapeutischen Befundbericht vom 24. Januar 2014 vor. Dort berichtet sein psychologischer Psychotherapeut (PP) N …, der Beklagte habe ihm über Betrugshandlungen gegenüber der Beihilfeversicherung berichtet. Der Beklagte habe im Tatzeitraum unter einer gestörten Impulskontrolle gelitten. Objektiv sei zwar keine wirtschaftliche Notlage vorhanden gewesen. Subjektiv habe der Beklagte dies aber so empfunden. Da das Girokonto immer wieder für längere Zeit im Minus gewesen sei und es keine Aussicht auf Besserung gegeben habe, habe er den inneren Zwang gehabt, mit den Betrugshandlungen fortzufahren. Es sei derartig in einem Tunnelblick gewesen, dass ihm die Konsequenzen seiner Handlungen nicht klar gewesen seien.

Das von der Landesanwaltschaft eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Prof. Dr. O … vom 26. August 2014 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten zwar psychische Störungen in der Vergangenheit und bis in die Gegenwart hinein diagnostiziert werden könnten (nämlich vornehmlich im Sinne einer Anpassungsstörung, im Sinne einer reaktiven Depression, vor dem Hintergrund einer subjektiv außergewöhnlich belastend erlebten beruflichen Beanspruchung), die jedoch in ihrem Ausprägungsgrad nicht dem geforderten Schweregrad entsprächen, der zur Annahme einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gefordert sei.

Im Rahmen des Anamnesegesprächs, das der Beurteilung des Prof. Dr. O … zugrunde liegt, gab der Kläger auf die Frage, ob es im inkriminierten Zeitraum eine finanzielle Notsituation gegeben habe, an:

„Na ja, was heißt Notsituation? 2008 wurde unser Sohn geboren. Meine Ehefrau hat dann nicht mehr gearbeitet. Ich ging später dann in Elternzeit. Da hatten wir schon deutlich weniger Einkommen. Irgendwie sind wir dann dauernd im Minus gewesen. Wir haben uns aber keine Luxusreisen gegönnt; klar waren wir ‘mal im Urlaub. Wir hatten aber auch kein teures Auto. Eigentlich war immer alles ganz normal. Nur das Geld hat leider nicht gereicht. Ich selbst hatte mich um die Auszüge und die Kontostände gekümmert, meine Ehefrau hat sich da raus gehalten. 2010 habe ich mir ‘mal 2.000 Euro von meinem Bruder geliehen. In der Folge habe ich mich aber geschämt, meine Eltern anzusprechen, bzw. die Schwiegereltern zu fragen. Das wäre mir unangenehm gewesen. Irgendwann bin ich dann auf die Idee gekommen, die Rechnungen zu fälschen. Ich war zum damaligen Zeitpunkt wegen Rückenbeschwerden regelmäßig bei der Gymnastik und beim Physiotherapeuten. Da bin ich dann auf die Idee mit den Rechnungen gekommen. Das hat ja auch immer irgendwie geklappt, das war gar nicht schwierig. Ich bin da irgendwie so drauf gekommen; letztendlich kann ich mir das auch alles nicht erklären.“

Auf die Frage zu seinem Motiv antwortete der Beklagte:

„Das kann man so leicht nicht beantworten; ich kann mir das nicht erklären, im Rückblick. Ich war damals in W … Geschäftsleiter der Verwaltung. Mir ist es damals recht schlecht gegangen. Ich war eben in schlechter Verfassung, hatte depressive Episoden, hatte keinen Schwung und kein Interesse. Ich habe mich nur noch in die Arbeit geschleppt. …Naja, Selbstzweifel, Minderwertigkeitsgefühle, Schlafstörungen, Gefühle der Ausweglosigkeit. Ich habe das auf meine Arbeitsbelastung zurückgeführt. Vielleicht bin ich grundsätzlich anfällig für solche Gefühle. Ich war schon als Kind ängstlich; besondere Probleme habe ich während der Bundeswehrzeit gehabt, auch da hatte ich Depressionsgefühle.“

4. Am 28. November 2014 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 wurde der Beklagte in das Amt eines Verwaltungsinspektors zurückgestuft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beklagten spreche, dass er die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Der Kläger habe die Taten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen, in welchem die Familie finanziell belastet gewesen sei und sich sein berufliches Umfeld als schwierig gestaltet habe. Durch den Wechsel zum neuen Dienstherrn sei es ihm gelungen, das Vertrauen des neuen Dienstherrn zu gewinnen und seine neuen Aufgaben zufriedenstellend zu lösen. Dafür spreche auch das positive Persönlichkeitsbild, das der neue Dienstvorgesetzte im Dezember 2014 erstellt habe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 17. August 2015, am 10. September 2015 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mildernd darauf abgestellt, dass der Beklagte die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Für diesen Milderungsgrund müssten die negativen Lebensumstände eine schwerwiegende Ausnahmesituation begründen. Die Ausnahmesituation müsse über das hinausgehen, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen könne. Das sei vor dem Hintergrund der Schwere der Tat ersichtlich nicht der Fall, insbesondere handele es sich nicht um eine individuelle Extremsituation. Die dargelegten beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten seien - zumal sie nicht über das hinausgingen, was jeden treffen könne - nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die begangenen wiederholten Betrügereien und Urkundenfälschungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen ließen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe sich in einer schwerwiegenden Ausnahmesituation befunden. Aus der beiliegenden psychotherapeutischen Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 ergebe sich, dass seine Behandlung unter Berücksichtigung der depressiven Persönlichkeitsstruktur erfolgreich sei und zu erwarten sei, dass er seine dienstlichen Pflichten als Beamter zukünftig gewissenhaft erfüllen werde.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der gewerbsmäßig über den Zeitraum fast eines Jahres die Bayerische Beamtenkrankenkasse als Beihilfeversicherer seines Dienstherrn mittels gefälschter Rechnungen betrogen hat, macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4).

1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers ist. Die dort im Einzelnen aufgelisteten dienstpflichtverletzenden Handlungen des Beklagten sind identisch mit dem im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 sanktionierten Sachverhalt. Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB). Weiter hat er dadurch seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

Die Betrugshandlungen und die Urkundenfälschungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Durch das Vorlegen der Scheinrechnungen hat der Beklagte im Beamtenrecht begründete Zahlungen erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Auch wenn die Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe an ihre Bediensteten eine Beihilfeversicherung abgeschlossen und die Beihilfe als Versicherungsnehmer über die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBK) als Versicherer abgewickelt hat (Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG), handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Verwaltungsgemeinschaft zur Beihilfe. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG ergibt, können sich die Gemeindeverbände durch den Abschluss einer Beihilfeversicherung nicht aus ihrer nach Art. 96 Abs. 1 BayBG bestehenden Pflicht zur Gewährung von Beihilfe gegenüber ihren Bediensteten lösen, sodass das Verhältnis zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Beklagtem als innerdienstlich zu qualifizieren ist. Die Zahlung wird durch die BBK, die für die Beihilfeversicherung gesetzlich ermächtigt ist (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaats Bayern vom 23.7.1994, GVBl. S.603), als Beihilfeleistung im Namen des Versicherungsnehmers - hier der Verwaltungsgemeinschaft - erbracht.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für seine Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B.v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Strafbefehl des Amtsgerichts R … zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für Straftaten des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB bzw. § 267 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Umstand, dass es sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern die Betrugshandlungen über 11 Monate andauerten, sowie die Höhe der Schadenssumme, sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Ebensolches gilt für die hinzukommenden Urkundenfälschungen, bei denen es sich nicht um bloße Begleitdelikte handelt und die bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 70). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte ausweislich des Strafbefehls gewerbsmäßig, d.h. zur Erzielung weiterer Einkünfte handelte.

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 13). Für den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“, der hier vom Verwaltungsgericht bejaht worden ist, gilt die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 a.a.O.). Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Art. 14 BayDG zu berücksichtigen.

2.3.1 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19). Der Senat geht davon aus, dass beim Beklagten zum maßgeblichen Zeitraum keines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag, mithin eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB tatbestandlich ausscheidet. Er folgt insofern dem im Disziplinarverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. O … vom 26. August 2014, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat. Die dortigen Feststellungen hat der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O … leidet der Beklagte jedoch an einer Anpassungsstörung (als Reaktion auf berufliche und private Belastungen, aktuell insbesondere durch das laufende Verfahren) bzw. einer protrahierten leichten bis mittelgradigen reaktiven Depression, was bei der Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG einzustellen ist.

2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02 - juris Rn. 17). Im Übrigen hat der Beklagte wiederholt, zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, bei objektiver Betrachtung sei die finanzielle Situation nicht schlecht gewesen.

2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 37).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder - wie hier - die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 24).

2.4.1 Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Der Beklagte konnte im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Prof. Dr. O … nicht ansatzweise seine Motivation für die von ihm begangenen Dienstvergehen deutlich machen. Die lapidare Feststellung, das Geld habe leider nicht gereicht und er sei aus Scham, familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen, auf die Idee mit den Rechnungen gekommen, mag Ausfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung sein, zeigt aber eine Beliebigkeit und Gedankenlosigkeit, die erheblich gegen den Beklagten spricht. Die an sich naheliegende Idee, sich um ein Bankdarlehen zu bemühen, kam dem Beklagten offensichtlich überhaupt nicht in den Sinn. Für ihn war vielmehr das Begehen erheblicher Straftaten der bequemere Weg, um an das benötigte Geld zu kommen, zumal er sich Dritten nicht anvertrauen musste. Die Aussagen gegenüber dem Sachverständigen bleiben merkwürdig blass und substanzlos und beschränken sich auf Schlagwörter wie „Selbstzweifel“, „Minderwertigkeitsgefühle“, „Schlafstörungen“ und „Gefühle der Ausweglosigkeit“, ohne diese wirklich zu veranschaulichen. Insoweit ist die Kommentierung dieser Aussagen durch den Sachverständigen, sie wirkten „wie auswendig gelernt“, naheliegend und nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beklagte seinen inneren Zwang („Tunnelblick“) nicht plausibel machen. Die Aussage, er habe sich damals mit Selbstmordgedanken getragen, ist neu, findet sich in keinerlei der von ihm vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen und auch nicht im Gutachten Prof. Dr. O … Der Senat sieht darin ein gesteigertes Vorbringen und schenkt dem Beklagten insoweit keinen Glauben, zumal auch hier jeder nachvollziehbarer Vortrag fehlte, der die behauptete damalige Not oder innere Ausweglosigkeit zu veranschaulichen vermochte. Dem Senat bleibt rätselhaft, warum der Beklagte sich zu den Straftaten hat hinreißen lassen, zumal unstreitig - objektiv betrachtet - überhaupt keine ausweglose finanzielle Situation herrschte.

Entlastende Wirkung hat schließlich nicht die vom Sachverständigen festgestellte Anpassungsstörung. Sie kann im Ergebnis das Fehlen eines anerkannten Milderungsgrundes nicht kompensieren und daher nicht zu einer anderen (milderen) Bewertung der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum erfolgten, führen. Der Beklagte hatte im Laufe der monatelangen Handlungen jeweils immer wieder einen neuen Entschluss gefasst, von ihm gefälschte Rechnungen einzureichen, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen können demgegenüber die festgestellten psychiatrisch erkennbaren relevanten Störungsmuster, die ca. im Jahr 2007 aufgetreten sind, den vielfachen Vertrauensbruch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sie können ihn allenfalls erklären.

2.4.2 Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 40; U.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 11; B.v. 9.10.2016 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32).

Die vom Beklagten geltend gemachten finanzielle Belastung und das als schwierig empfundene berufliche Umfeld belegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse, von denen angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten im Tatzeitraum aus der Bahn geworfen. Die Umstände mögen schwierig und lästig gewesen sein, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer individuellen Extremsituation.

2.4.3 Dass der Beklagte die Tat nach ihrer Entdeckung eingeräumt hat, spricht zwar für ihn, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie seine guten dienstlichen Leistungen führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Die genannten Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 13). Die Persönlichkeitsbilder des derzeitigen Dienstherrn (vom 29.10.2014 und 2.2.2017) sind wohlwollend, vermögen den Beklagten aber auch nicht durchgreifend zu entlasten.

2.4.4 Der Beklagte hat mit dem Einreichen der Scheinrechnungen ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 WD 3/15 - juris Rn. 58) regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die Tatsache, dass der Dienstherr den Beklagten auf seinem bisherigen Dienstposten weiterbeschäftigt hat, nachdem ihm dessen Fehlverhalten bekannt geworden war, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des Art. 14 BayDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr., BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 17). Dementsprechend kommt dem Entschluss des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig zu beschäftigen, für die von den Verwaltungsgerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu. Zudem kann dieser Entschluss des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von Art. 6 BayDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.5.2015 - 2 B 16/15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Durch die Weiterbeschäftigung wurde gerade nicht bestätigt, dass die Landesanwaltschaft nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Die Landesanwaltschaft hat ausweislich ihres Aktenvermerks vom 18. November 2014 deshalb von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen, weil der Beklagte bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und ihm im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren am 29. Juli 2013 die mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mit Wirkung vom 1. Juni 2012 erteilte Feststellungsbefugnis der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Zahlungsanordnungen mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war. Abschließend wird betont, dass diese Entscheidung nicht den Schluss rechtfertigt, dass noch ein Restvertrauen in seine Amtsführung vorhanden wäre. Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass der Beklagte nach Kenntnis der Verurteilung (Juli 2013) bis heute (Mai 2017) im Dienst verblieben ist, weder als Indiz für ein etwaiges Restvertrauen noch als Umstand zu werten, dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden sollte, wieder ein Vertrauen gegenüber seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit aufzubauen. Im Übrigen rechtfertigt die Tatsache, dass der Beklagte seinen Dienst weiter verrichten konnte, nicht die Annahme, allein deshalb habe er das Vertrauen seines Dienstherrn zurückgewinnen können. Für eine Nachbewährung, die eine Steigerung der Leistungen in fachlicher Hinsicht und eine in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Führung voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 WD 10/12 - juris Rn. 48), besteht kein Raum mehr, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 WD 33/11 - juris Rn. 71).

Dass die (jetzigen) Dienstvorgesetzten des Beklagten, die mit den Straftaten des Beklagten nicht unmittelbar konfrontiert waren, die Zusammenarbeit nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten als vertrauensvoll bezeichnen, ist unerheblich. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben - wie bereits ausgeführt - nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern die Disziplinargerichte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf dem Dienstposten nichts zu ändern.

Auch die vom Beklagten durchgeführte Psychotherapie führt, unabhängig von ihrem Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er bereits vor Entdeckung seiner Taten psychologischen Rat eingeholt und die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 7). Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezuges der Verfehlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist bei einem Beamten, der gewerbsmäßigen Beihilfebetrug in Zusammenhang mit Urkundenfälschungen begangen hat, der Fall. Der hierdurch eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust kann durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 18).

3. Angesichts des von Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 19... geborene Beklagte beendete 1995 seine Schullaufbahn zunächst mit der Mittleren Reife, nachdem er die Abiturprüfung nicht bestanden hatte. Danach war er für die Bundeswehr tätig, seit 1. November 1996 als Soldat auf Zeit. Währenddessen ließ sich der Beklagte in einem Abendkurs zum Bürokaufmann mit IHK-Abschluss ausbilden und nahm an der Bundeswehrfachschule W … erfolgreich am Lehrgang Fachhochschulreife Wirtschaft teil (Gesamtschnitt: 1,6). Zum 1. Oktober 2007 trat der Beklagte als Finanzanwärter beim Finanzamt H. in die Bayerische Finanzverwaltung ein. Ihm wurde im Jahr 2010 die Laufbahnbefähigung für den Mittleren Dienst zuerkannt (§ 47 Abs. 4 StBAPO), nachdem er die Laufbahnprüfung und die Wiederholungsprüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht bestanden hatte. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuersekretär ernannt und zum 1. Januar 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. Juli 2013 wurde der Beklagte zum Steuerobersekretär befördert. Bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte war der Beklagte als Buchhalter für Kraftfahrzeugsteuerfälle beim Finanzamt H. tätig.

Der verheiratete Beklagte ist Vater von zwei 2007 und 2010 geborenen Töchtern. Er bezieht ungekürzte Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 7. In seiner letzten periodischen Beurteilung 2013 erhielt er 11 Punkte.

II.

Im Rahmen einer beim Finanzamt H. vom 3. Juli 2013 bis 5. Juli 2013 durchgeführten kleinen Geschäftsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen, die vom Beklagten im Disziplinarverfahren eingeräumt wurden:

1. Ein für das Konto „208/BT-WS 79/5“ des am 30. Oktober 2012 verstorbenen Fahrzeughalters W … S … entstandenes Kraftfahrzeugsteuerguthaben in Höhe von 90,00 EUR wurde von dem Beklagten ämterübergreifend unter dessen Kennung „…“ am 16. Mai 2013 auf die Steuernummer „… …“ umgebucht. Das betreffende Kraftfahrzeug war auf den Vater des Beklagten, Herrn K … S …, zugelassen. Für diese Kfz-Steuernummer war ein auf den Beklagten und dessen Ehefrau lautendes, gemeinsames Bankkonto bei der Sparkasse H … hinterlegt.

2. Für den am 27. Oktober 2012 verstorbenen Fahrzeughalter H … M … entstand auf Grund Fahrzeugabmeldung ein Guthaben in Höhe von 115,00 EUR. Hiervon wurde vom Beklagten ein Restguthaben von 114,00 EUR auf die Steuernummer „…“ umgebucht. Das betreffende Kraftfahrzeug war auf die Ehefrau des Beklagten zugelassen. Von diesem Restguthaben wurden 30,00 EUR auf die am 6. September 2013 fällig werdende Kfz-Steuer angerechnet und der verbleibende Betrag von 84,00 EUR auf das für diese Kfz-Steuernummer gespeicherte, auf den Beklagten und dessen Ehefrau lautende, gemeinsame Bankkonto bei der Sparkasse H … erstattet. Die insoweit anfallenden Buchungen wurden von dem Beklagten am 25. und 26. Juni 2013 unter der Kennung des Beklagten „…“ vorgenommen.

III.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes leitete der Leiter des Finanzamtes H als Dienstvorgesetzter mit Vermerk vom 5. Juli 2013 gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG ein Disziplinarverfahren ein.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 untersagte das Bayerische Landesamt für Steuern dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG.

Am 15. Juli 2013 wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayDG vom Bayerischen Landesamt für Steuern als Disziplinarbehörde übernommen und mit Verfügung vom gleichen Tag gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf weitere Tathandlungen des Beamten ausgedehnt.

Dem Beklagten wurde zusätzlich zur Last gelegt, unter seiner Kennung „…“ unberechtigterweise Kfz-Steuer-Guthaben vierer verschiedener Steuerpflichtiger in Höhe von insgesamt 1,91 EUR auf das Kfz-Steuer-Konto „…“ seines Vaters K … S … umgebucht zu haben.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:

Steuernummer

Steuerpflichtiger/ Fahrzeughalter

Guthaben

Umbuchung auf

Steuernummer/Fahrzeughalter

Datum der Umbuchung

208/BT-FH 175/2

H … (verstorben)

0,50 EUR

HO-SM 37/5

10.04.2013

258/WUN-HC 94/6

J …

0,10 EUR

HO-SM 37/5

10.04.2013

258/768/00376

A …

0,31 EUR

HO-SM 37/5

14.05.2013

WUN-461 E/7

G …

1,00 EUR

HO-SM 37/5

22.05.2013

Mit Verfügung vom 11. September 2013 wurde der Beklagte gemäß Art. 39 BayDG vorläufig des Dienstes enthoben. Unter Berücksichtigung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten erfolgte kein Bezügeeinbehalt gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG.

Ein im Auftrag des Landesamtes für Steuern erstelltes Gutachten des Leiters der Klinik für forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus B … vom 3. November 2014 gelangte zum Ergebnis, aus forensisch-psychiatrischer Sicht würden keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die für die Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum April bis Juni 2013 gemäß §§ 20, 21 StGB sprächen. Es sei zwar gut möglich, dass beim Beklagten infolge des Gesprächs im Finanzamt H am 5. Juli 2013 im Hinblick auf die Tatvorwürfe und dessen Folgen eine außergewöhnliche und auf ihn einwirkende akute Belastungsreaktion vorgelegen habe, auf die eine nicht länger anhaltende depressive Reaktion erfolgt sei. Es lägen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte aus psychiatrischer Sicht dafür vor, dass beim Beamten vor dem 5. Juli 2013 bereits eine schwerwiegende psychische Erkrankung bestanden habe oder dass vom Vorliegen von gesundheitlichen Störungen ausgegangen werden müsse, die erheblich Einfluss auf zentral-nervöse Funktionen des Beamten vor dem 5. Juli 2013 gehabt hätten. Selbst wenn er sich in den Monaten April bis Juni 2013 auf Grund einer anhaltenden beruflichen und persönlichen Überlastung und dem Bestreben, den an ihn gestellten oder von ihm so empfundenen Anforderungen voll zu genügen, in einer erheblichen psychischen Belastung befunden habe, so dass man durchaus von einer leichten depressiven Reaktion beim Beamten ausgehen könne, so erfülle dies keinesfalls das in der Schuldfähigkeitsbeurteilung geforderte Schwerekriterium. Aufgrund des notwendigen, „mehrschrittigen“ Vorgehens bei den zur Last gelegten Vorgängen sei zudem davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht gezogen werden könne. Zusätzlich wurde festgestellt, dass aufgrund der Erfahrungen, die der Beamte nach dem 5. Juli 2013 machen musste und der hieraus gezogenen Erkenntnisse aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beamten, der grundsätzlich über ein hohes Pflichtbewusstsein verfüge und eine hohe Identifikation mit seinen dienstlichen Aufgaben aufweise, keine weiteren vergleichbaren Handlungen zu befürchten seien. Eine Bereicherungsabsicht könne zudem wohl nicht angenommen werden. Gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere von Seiten des psychiatrischen und neurologischen Fachgebietes, die gegen eine Wiederaufnahme der Diensttätigkeit des Beamten sprechen würden, lägen nicht vor.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 wurde dem Beklagten die Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Hiervon machte er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Januar 2015 Gebrauch. Unter anderem wurde vorgebracht, dass der Beamte ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Gegen eine Bereicherungsabsicht spräche die niedrige Schadenssumme bei vier Umbuchungen unter einem Euro. Er habe durch die Umbuchungen den ihn stark belastenden, ständigen Fehlermeldungen im System begegnen wollen. Dies belege auch die Bezeichnung „Test“ auf einem der Buchungsvermerke.

Die Mitwirkung der Personalvertretung gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 und 4 BayPVG wurde beantragt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 teilte diese mit, dass gegen die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage keine Einwendungen erhoben würden.

IV.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 17. März 2015, erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten gemäß Art. 14 Abs. 2 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Buchhaltungssachbearbeiter über einen Zeitraum von 12 Wochen unbefugt Kfz-Steuerguthaben von sechs Steuerpflichtigen auf das auf ihn und seine Ehefrau lautende gemeinsame Bankkonto bei der Sparkasse H … umgebucht, das als Konto für die Kfz-Steuer seines Vaters und seiner Ehefrau in den Finanzamtsdaten hinterlegt gewesen sei. Er habe die Beträge dabei in fünf Fällen auf das Kfz-Steuerkonto seines Vaters und in einem weiteren Fall auf das Kfz-Steuerkonto seiner Ehefrau gebucht. Insgesamt habe der Beklagte dadurch einen Betrag in Höhe von 205,91 Euro veruntreut, mit der Absicht, sich das Geld dauerhaft anzueignen. Er habe hierdurch im Kernbereich seiner Pflichten als Kassenbeamter versagt und ein schweres Dienstvergehen begangen. Erhebliche Entlastungsgründe, insbesondere das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, lägen nicht vor, so dass das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört sei.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2015 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der vorgeworfene Sachverhalt sei vom Beklagten eingeräumt worden, so dass weitere Ermittlungen nicht veranlasst gewesen seien. Der Beklagte habe schuldhaft gegen rechtliche Vorgaben und Richtlinien zur Behandlung von Steuerguthaben verstoßen, indem er in sechs Fällen unberechtigt Umbuchungen zu Gunsten des Kfz-Kontos seines Vaters bzw. seiner Ehefrau vorgenommen habe. Laut Arbeitsanleitung (AL-ERH) seien Kfz-Steuerguthaben, die mangels Angabe eines Girokontos nicht erstattet werden könnten, einer Guthabensliste zuzuschreiben. Diese weise Guthaben aus, die älter als 28 Tage seien und mindestens 1,00 Euro betrügen. Guthaben von weniger als 1,00 Euro würden gemäß § 16 BuchO in der Liste nicht aufgezeichnet (Fach 5 Teil 6 TZ 1,2 und 3 AL-ERH). Bei der Bearbeitung dieser Liste sei zunächst zu überprüfen, ob ein aufgeführtes Konto zu Recht im Speicherkonto aufgezeichnet sei und erforderlichenfalls der Steuerpflichtige nach der gewünschten Verwendung des Guthabens zu befragen. Über die getroffenen Feststellungen und die Art der Erledigung seien zu jedem Fall von der Buchhaltung kurze Bearbeitungsvermerke in der Guthabensliste anzubringen (Fach 5 Teil 6 TZ 6 AL-ERH). Dabei seien jedoch die „Kleinbetragsregelungen“ zu beachten (Fach 5 Teil 9 TZ 1 AL-ERH).

In Punkt 42 „Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen“ der Verwaltungsvorschrift zu Art. 70 BayHO (Bayerische Haushaltsordnung) sei unter Punkt 42.1 geregelt, dass bei Mehrbeträgen unter 3,00 EUR keine Erstattung erfolge, sondern diese nur auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerpflichten zurückzuzahlen seien. Ferner werde in TZ 5 des Fachs 5 Teil 9 AL-ERH darauf hingewiesen, dass Beträge von weniger als 1,00 EUR nicht erstattet würden. Könnten die Kassenüberschüsse nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt und abgewickelt werden, seien sie bei der ursprünglichen Buchungsstelle zu belassen und gemäß Abschnitt 4 „Abschluss der Bücher“ Punkt 23 „Tagesabschluss“ der Verwaltungsvorschrift zu Art. 71 BayHO auf Grund der erteilten allgemeinen Annahmeanordnung als Einnahme nachzuweisen (Punkt 23.6 zu Art. 71 BayHO i.V.m. Punkt 22.6.2 zu Art. 70 BayHO). Ein unanbringlicher Betrag werde anschließend auf das Konto 952/11942 „Vermischte Einnahmen“ des Freistaats Bayern gebucht. Gegen diese Vorgaben habe der Beklagte schuldhaft verstoßen. Auch wenn es nach der Ende März 2013 erfolgten Einstellung des Scheckverfahrens für Steuererstattungen möglicherweise zu Problemen in den Fällen gekommen sei, in denen kein Erstattungskonto im PC-System hinterlegt gewesen sei, rechtfertige dies keinesfalls eine Umbuchung von Steuerguthaben Dritter zu Gunsten des Vaters bzw. der Ehefrau, nur um eine „Lösung“ für Problemfälle am Computersystem zu finden. Das Fehlverhalten des Beklagten wiege schwer. Bei sog. Zugriffsdelikten, in denen sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreife, die ihm dienstlich anvertraut seien, sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Eine Zueignungsabsicht liege auch vor, wenn keine dauerhafte Schädigungsabsicht bestehe. Auf anerkannte Milderungsgründe könne sich der Beklagte nicht berufen. Es liege weder eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, noch handle es sich vorliegend lediglich um einen „geringwertigen“ Betrag. Die Schwelle der Geringfügigkeit sei deutlich überschritten. Auch die anerkannten Milderungsgründe „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ und „Vorliegen einer schockartig psychischen Ausnahmesituation“ bestünden zur Überzeugung der Kammer nicht. Die Arbeitsumstände hätten sich nicht als derart außerordentlich belastend erwiesen, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr hätte erwartet werden können. Der Beklagte hätte sich bei einer subjektiv empfundenen Überlastung an seine Vorgesetzten wenden müssen. Dies gelte auch hinsichtlich der vom Beklagten geschilderten Problematik des Auftretens von Fehlermeldungen am Computer. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bestünden nicht. Aus den nachvollziehbaren, nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen im psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2014 ließen sich keine Umstände entnehmen, die eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor der ersten Konfrontation des Beklagten mit den Tatvorwürfen am 5. Juli 2013 annehmen ließen. Somit sei bereits das Eingangskriterium des § 20 StGB nicht erfüllt. Auch der anerkannte Milderungsgrund der Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase liege nicht vor. Eine Berücksichtigung dieses Umstands komme nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen in Betracht, die einen Beamten zeitweilig aus der Bahn würfen. Hierfür bestünden beim Beklagten sowohl im Hinblick auf seine Arbeitssituation als auch im Hinblick auf seine familiären Verhältnisse keine Anhaltspunkte. Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen – wie eine umfassende Offenbarung oder Schadenswiedergutmachung vor Aufdeckung der Tat -, die noch auf einen Rest von Vertrauen schließen ließen, lägen nicht vor. Weder die gute dienstliche Beurteilung, die eine vorzeitige Beförderung zum Steuerobersekretär ermöglicht habe, noch eine bisherige tadelfreie Dienstausübung sei geeignet, die gravierenden Pflichtverstöße, die der Beklagte in einem Zeitraum von mehr als zwei Monate begangen habe, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Es handle sich vorliegend um einen nicht nur einmaligen Zugriff auf dem Beklagten anvertraute Guthaben anderer Steuerpflichtiger. Zudem liege der Wert des pflichtwidrig verwendeten Guthabens – wenn auch nur geringfügig – über der Grenze von 200,- Euro. Nur bei einem derart begrenzten Schaden und ohne weitere belastende Umstände komme aber ein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei nach Überzeugung der Kammer deshalb die Entfernung des Beklagten angemessen, geboten und verhältnismäßig.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 4. Dezember 2015, am 14. Dezember 2015 Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt habe. Dies gelte gerade auch für Umstände außerhalb der sogenannten anerkannten Milderungsgründe. Die in der Klageerwiderung aufgeführten mildernden Umstände sowie der persönliche und berufliche Werdegang seien nur stark verkürzt und lückenhaft im Tatbestand des Urteils zusammengefasst worden. Bereits hieraus werde ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht nicht sämtliche entlastenden Umstände in seine Abwägung eingestellt habe. So hätten z.B. die Ausführungen des Beklagtenvertreters zu der aus dem wiederholten Scheitern des Beklagten sich ergebenden hohen Arbeitsmotivation ebenso wenig in die Überlegungen Eingang gefunden wie die vom Sachverständigen getroffene positive Zukunftsprognose. Gerade diese Prognose stelle aber ein maßgebliches Kriterium bei der Beurteilung der Frage dar, ob der Beklagte im Beamtenverhältnis verbleiben könne. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Auch weitere gewichtige Überlegungen seien nicht in die Maßnahmebemessung eingestellt worden. So habe keinen Niederschlag gefunden, dass die erhebliche Belastung des Beklagten sowohl auf Arbeitsüberlastung als auch auf Belastungen im privaten Umfeld (durch Engagement in Schule und Kindergarten der Töchter sowie der Unterstützung von Bekannten und Verwandten in Steuerfragen) zurückzuführen sei und sich nicht nur psychisch, sondern auch physisch in Schlafstörungen und der Abnahme der psychophysischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit manifestiert habe. Die Belastung des Beklagten sei dabei durch seinen hohen Leistungswillen noch gesteigert worden, der sich aufgrund des Scheiterns im Abitur und in den Laufbahnprüfungen verstärkt und damit den Druck auf den Beklagten erhöht habe. Er sei stets bestrebt gewesen, sämtlichen Anforderungen im beruflichen, privaten und nachbarschaftlichen bzw. familiären Bereich vollumfänglich zu genügen und habe zusätzlich noch ehrenamtliche Tätigkeiten übernommen. Ihm seien ständig die Zahlen nachgegangen und er habe nicht mehr richtig abschalten können. In dieser angespannten Situation hätten ihn die wiederholten Fehlermeldungen in der EDV zusätzlich belastet und massiv seinen Arbeitsfluss behindert, so dass er nachvollziehbar nach Lösungen gesucht habe, diese Fehlermeldungen zu beenden. Aus diesem Grund habe er die beanstandeten Buchungen vorgenommen, die leicht nachzuverfolgen und als Test gekennzeichnet gewesen seien. Auch die geringe Höhe der Beträge spreche gegen eine Bereicherungsabsicht. Lediglich aufgrund von Nachlässigkeit habe er dann versäumt, die Umbuchungen hinsichtlich des Testkontos wieder zurückzuführen. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht ebenso wenig berücksichtigt wie den Umstand, dass der Beklagte bereits im Juli 2013 den entstandenen Schaden wieder gut gemacht habe. Die dem Beklagten vorgeworfenen Dienstvergehen würden auch in keiner Weise seinem Persönlichkeitsbild entsprechen. Durch äußerst positive dienstliche Beurteilungen sei es ihm gelungen, aufgrund seiner überaus engagierten Tätigkeit bereits früh die Verbeamtung auf Lebenszeit und die Beförderung zu erreichen. Sein Fehlverhalten sei bislang nicht nach außen getreten, so dass das Ansehen der Finanzverwaltung keinen Schaden genommen habe und das Vertrauensverhältnis zur Allgemeinheit nicht betroffen sei. Hierzu habe sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten. Es habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zur Bewältigung der seinen Verfehlungen zugrundeliegende Krisensituation unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Aufgrund der psychischen Belastung infolge seiner Suspendierung habe seine Ehefrau im November 2014 einen Nervenzusammenbruch erlitten und mehrere Wochen im Bezirksklinikum verbracht, während der Beklagte seine Töchter in dieser Zeit alleine versorgt habe. Erst in der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte überhaupt erfahren, dass er die Fehlermeldungen, die für ihn in der Dienstzeit nicht mehr zu bewältigen gewesen seien, nicht hätte bearbeiten müssen, sondern diese vernichten hätte können. Er sei offenbar von seinem Dienstherrn nicht ordnungsgemäß über die Behandlung von Fehlermeldungen informiert worden. Das Verwaltungsgericht habe deshalb insgesamt verkannt, dass vorliegend die entlastenden Umstände, die ihrem Gewicht nach einem anerkannten Milderungsgrund gleichkämen, überwogen hätten und deshalb eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die gebotene Maßnahme sei. Der Beklagte habe zudem ohne Zueignungsabsicht gehandelt, so dass eine Entfernung aus dem Dienst ohne sonstige Erschwernisgründe erst ab einer Schadenssumme von 5.000,- Euro in Betracht komme.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass das Urteil alle maßgeblichen von den Beteiligten vorgebrachten Tatsachenbehauptungen enthalte und insbesondere auch die den Beklagten entlastenden Umstände hinreichend dargestellt und gewürdigt würden. Im Übrigen nehme das Urteil in nicht zu beanstandender Weise Bezug auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und die beigezogenen Behördenakten. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht angenommen, dass für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme der Maßstab für sogenannte Zugriffsdelikte anzuwenden sei, da der Beklagte vorliegend dienstlich anvertraute bzw. dienstlich zugängliche Gelder für private Zwecke unberechtigt verwendet habe. Eine Bereicherungsabsicht sei für die Zueignung nicht Voraussetzung. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Verhalten des Beklagten endgültig zerstört. Das Verwaltungsgericht sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Verfahren keine erheblich entlastenden Umstände gegeben seien, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Eine Wiedergutmachung nach Aufdeckung der Tat sei auf keinen Fall mildernd zu berücksichtigen. Auch auf das Bekanntwerden des Fehlverhaltens in der Öffentlichkeit komme es nicht an. Maßgeblich sei nur, ob das Dienstvergehen nach seiner Natur geeignet sei, in der Öffentlichkeit ansehensschädigend zu wirken, was vorliegend der Fall sei. Das Gericht sei auch in ausreichendem Maße auf die psychische Belastungssituation und die „besonders hohe Leistungsmotivation“ eingegangen, habe dies aber zu Recht nicht mildernd berücksichtigt. In der vom Beklagten geschilderten Situation einer zumindest subjektiv empfundenen Überlastung hätte er sich an seinen Vorgesetzten wenden müssen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die angeführten Belastungen im privaten Umfeld durch die Unterstützung von Bekannten und Verwandten in Steuerfragen dem Beklagten keinesfalls zu Gute gehalten werden könnten, da es Angehörigen der Finanzverwaltung grundsätzlich verboten sei, für Dritte in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Finanzverwaltung gehörten, tätig zu werden, insbesondere Steuerpflichtigen Hilfe in Steuersachen zu leisten, selbst wenn diese Hilfe unentgeltlich gewährt würde. Auf eine Wiederholungsgefahr, wie im Sachverständigengutachten verneint, komme es nicht an, wenn - wie vorliegend - die eingetretene Untragbarkeit des Beamten nicht rückgängig gemacht werden könne. Die über einen Zeitraum von zwei Monaten vorgenommenen sechs Umbuchungen dienstlich anvertrauter Gelder mit einem Schadensbetrag in Höhe von 205,91 Euro stellten kein einmaliges Versagen dar. Eine positive Zukunftsprognose könne das endgültig zerstörte Vertrauen nicht wieder herstellen. Deshalb sei die ausgesprochene Höchstmaßnahme auch verhältnismäßig.

Der Senat hat am 11. Oktober 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte wurde vom Beklagten eingeräumt und steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

Danach hat der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Buchhaltungssachbearbeiter für Kraftfahrzeugsteuerfälle am 10. April 2013 Kraftfahrzeugsteuerguthaben in Höhe von 0,50 Euro und 0,10 Euro der Steuerpflichtigen B … (verstorben) und H …, ebenso wie am 14. Mai 2013 des Steuerpflichtigen W … in Höhe von 0,31 Euro und am 16. Mai 2013 des verstorbenen Fahrzeughalters S … in Höhe von 90,- Euro sowie am 22. Mai 2013 des Steuerpflichtigen K … in Höhe von 1,- Euro auf die Kfz-Steuernummer seines Vaters (…) gebucht. Vom Guthaben des am 27. Oktober 2012 verstorbenen Fahrzeughalters M … in Höhe von 115,- Euro wurden von ihm am 25. Juni 2013 114,- Euro auf die Kfz-Steuernummer seiner Ehefrau (…) gebucht, dort in Höhe von 30,- Euro mit der fälligen Kfz-Steuer verrechnet und der verbleibende Betrag in Höhe von 84,- Euro auf das gemeinsame Bankkonto bei der Sparkasse H … erstattet (vgl. im Einzelnen den Tatbestand Ziff. II und III).

Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

Der Beklagte hat durch die vorgenommenen Buchungen in sechs Fällen den Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1, § 53 StGB zu Lasten seines Dienstherrn verwirklicht. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt.

Als Kassenbeamter für Kfz-Steuerfälle hat der Beklagte durch die vorgenommenen Buchungen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und damit Untreuehandlungen begangen. Zu den Kassenbeamten im disziplinarrechtlichen Sinn ist dabei jeder Beamte zu rechnen, zu dessen Amt im konkret–funktionellen Sinn die Abwicklung von Kassengeschäften gehört. Hierzu zählen neben Kassenleitern, Oberbuchhaltern, Buchhaltern und Kassierern auch sonstige Beamte, die dienstlich befugt sind, Vorgänge in unmittelbaren Kassengeschäften auszulösen (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2016, MatR II Rn. 317). Ein unmittelbarer Zugriff auf die Kasse ist deshalb auch dann anzunehmen, wenn der Beamte eine Gutbuchung von dienstlichen Geldern auf einem eigenen Konto durch Missbrauch der dienstlichen Stellung veranlasst (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484 – juris Rn. 83; OVG Lüneburg, U.v. 22.3.2016 – 3 LD 1/14 – juris Rn. 90; OVG NW, U.v. 24.2.2016 – 3d A 1608/11.O – juris Rn. 185). Strafrechtlich ist dies als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu werten (vgl. Zängl, a.a.O. MatR II Rn. 318).

Laut Arbeitsanleitung (AL-ERH) der Bayerischen Steuerverwaltung waren länger als 28 Tage bestehende Kfz-Steuerguthaben mit einem Wert über einem Euro, für die kein Privatkonto hinterlegt war, einer Guthabenliste zuzuschreiben und erforderlichenfalls der Steuerpflichtige nach der gewünschten Verwendung des Guthabens zu befragen. Zudem bestand die Verpflichtung, über die getroffenen Feststellungen und die Art der Erledigung Bearbeitungsvermerke in der Guthabensliste anbringen (Fach 5 Teil 6 TZ 6 AL-ERH). Die Guthaben von B … (0,50 Euro), H … (0,10 Euro) und W … (0,31 Euro) waren nach TZ 5 des Fachs 5 Teil 9 AL-ERH nicht zu erstatten (sog. Kleinstbetragregelung), das Guthaben K … (1,00 Euro) wäre nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückzuzahlen gewesen (Punkt 42.1 „Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen“ der Verwaltungsvorschrift zu Art. 70 BayHO (Bayerische Haushaltsordnung). Gemäß Abschnitt 4 „Abschluss der Bücher“ Punkt 23 „Tagesabschluss“ der Verwaltungsvorschrift zu Art. 71 BayHO sind innerhalb von sechs Monaten nicht aufklärbare und abgewickelte Guthaben auf Grund der erteilten allgemeinen Annahmeanordnung als Einnahme nachzuweisen (VV 23.6 zu Art. 71 BayHO i.V.m. VV 22.6.2 zu Art. 70 BayHO). Einen unanbringlichen Betrag hätte der Beklagte anschließend auf das Konto 952/11942 „Vermischte Einnahmen“ des Freistaats Bayern buchen müssen.

Durch die vom Beklagten vorgenommenen Buchungen wurden dem Dienstherrn Gelder entzogen, die entweder auf das Konto des Freistaat Bayerns für unanbringliche Beträge oder für Kleinstbeträge zu buchen gewesen wären bzw. den jeweiligen Inhabern bzw. ihren Rechtsnachfolgern zugestanden hätten. Mit der Buchung dieser Steuerguthaben auf das Kfz-Steuerkonto seines Vaters bzw. seiner Ehefrau blieben die Steuererstattungsansprüche der Kfz-Steuerpflichtigen unerfüllt gegenüber dem Dienstherrn bestehen. Eine solchermaßen schadensgleiche Vermögensgefährdung reicht aus, um von einer vollendeten Untreue auszugehen (vgl. BGH, U.v. 8.5.03 – 4 StR 550/02 – juris). Auf die Frage, ob diese Ansprüche auch tatsächlich realisiert worden wären, kommt es insoweit nicht an. Hätten sich die Guthabensbeträge im Nachhinein als unanbringlich erwiesen, wären sie vom Beklagten auf das Konto „Vermischte Einnahmen“ des Dienstherrn zu buchen gewesen (s.o.). Ob der Beklagte sich tatsächlich bereichern wollte, wie von ihm ausdrücklich verneint, ist für die Zueignungshandlung im Rahmen der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB nicht maßgeblich (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16 b D 13.778 – juris Rn. 41).

III.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Er hat gegen die Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 266 Abs. 1 StGB), der Pflicht, sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG), dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) sowie sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen. Er handelte dabei innerhalb seines Amtes als Kassenbeamter.

Der Beklagte beging die Dienstpflichtverletzungen auch vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Eine Kenntnis der Vorschriften aus der Arbeitsanleitung hat der Beklagte nicht bestritten. Auch aus den Behördenunterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte von der vorgeschriebenen Vorgehensweise, insbesondere bei fehlender Hinterlegung eines Privatkontos, grundsätzlich Kenntnis hatte. So findet sich dort zum Beispiel ein Entwurf des Bescheids vom 10. April 2013 im Fall des verstorbenen Steuerpflichtigen M …, adressiert an die Nachlassverwalterin B …, in dem der Beklagte darum bittet, eine Kontoverbindung für die Überweisung des Guthabens in Höhe von 114,- Euro mitzuteilen. Eine Antwort befindet sich nicht in den Unterlagen. Es liegt insoweit nahe, dass der Beklagte diesen Bescheid niemals versandt hat. Soweit er behauptet, er habe stattdessen telefonisch mit der Nachlassverwalterin B … Kontakt aufgenommen, wird dies von Frau B … bestritten. Dass der Beklagte eine korrekte Steuererstattung insoweit nicht herbeiführen wollte, zeigt der ohne Versendungsvermerk abgelegte Entwurf des Schreibens an die Nachlassverwalterin – Bitte um Mitteilung der Bankverbindung - vom 23. Mai 2013 (Bl. 28 der Beweismittelakte), auf das keine Antwort abgewartet wurde. Denn bereits zum 25. Mai 2013 buchte der Beklagte zu seinen Gunsten.

Gegen die o.g. Vorschriften hat der Beklagte auch schuldhaft verstoßen. Sein Vorbringen, er habe mit den jeweiligen Umbuchungen auf die Kfz-Steuerkonten seiner Ehefrau bzw. seines Vaters lediglich testweise die „Fehlermeldungen am PC“ reduzieren bzw. abarbeiten wollen, von denen er jeden Tag Stapel an losen Blättern auf seinem Schreibtisch vorgefunden habe und mit denen er in der Masse nicht fertig geworden sei, hält der Senat für nicht glaubwürdig. Zwar mag es nach der Ende März 2013 erfolgten Einstellung des Scheckverfahrens vermehrt zu Fehlermeldungen in den Fällen gekommen sein, in denen kein privates Erstattungskonto im PC-System hinterlegt war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger jedoch darauf hingewiesen, dass wegen der Abschaffung des Scheckverfahrens eine Verfügung vom 18. März 2013 bereichsspezifisch ins Intranet für die Finanzverwaltung eingestellt worden ist. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Fehlermeldungen „BU.text unzul. Bankverbindung fehlt“ nicht bearbeitet werden müssten. Selbst wenn der Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt hätte, ist es nicht nachvollziehbar, warum er sich angesichts der von ihm behaupteten Masse an Fehlermeldungen und der hierdurch bei ihm angeblich hervorgerufenen erheblichen Belastung nicht an seinen Kollegen bzw. seinen Vorgesetzten gewandt hat. Gerade wenn er sich darauf beruft, er sei für die Kasse nicht hinreichend ausgebildet worden und aufgrund der Zentralisierung der KFZ-Steuerfälle habe für Oberfranken Ost weniger Personal zur Bearbeitung zur Verfügung gestanden, wäre diese Vorgehensweise auch aus seiner Sicht naheliegender gewesen. Eine Umbuchung von Steuerguthaben Dritter zugunsten des Vaters bzw. seiner eigenen Person/Ehefrau, um eine Lösung im Hinblick auf die ihn belastenden und seinen Arbeitsfluss beeinträchtigenden Fehlermeldungen herbeizuführen, ist dagegen für den Senat nicht nachvollziehbar. Seine Einlassung, es habe sich nur um Testbuchungen gehandelt, wie er auch auf einer Buchung vermerkt habe, und er habe bloß vergessen, diese zurückzubuchen, hält der Senat ebenfalls für nicht glaubwürdig. Bereits die Anzahl der Buchungen spricht gegen die Durchführung eines „Tests“. Auch die Zielrichtung eines solchen Tests ist für den Senat nicht erklärlich. Eine Antwort auf die Frage des Gerichts, wie er auf die Idee des Tests gekommen sei und was dieser hätte bezwecken sollen, blieb der Beklagte schuldig.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

1. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

2. Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebende Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

3. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04; U.v. 24.5.2007 – 2 C 28.06 – jeweils in juris). Früher galt unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z.B. als Betrug, Diebstahl, Untreue, Unterschlagung) für einen Beamten, der ein sog. Zugriffsdelikt beging, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überstiegen (BVerwG; U.v. 25.7.2013 – 2 C 63/11 - juris). Hat sich der Beamte bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenwerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 38.10 – juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B.v. 20.12.2011 – 2 B 64.11 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 9.12.2015 – 16b D 14.642 – juris Rn. 40).

Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem gleichgestellten Delikt kommt es vorliegend nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14) ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt; Hieraus lässt sich schließen, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.1777 – juris Rn. 31). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist vielmehr auch bei innerdienstlichen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484 – juris Rn. 83). Insbesondere kommt die Verhängung der Höchstmaßnahme insoweit nicht erst ab einer Schadenshöhe von 5.000,- Euro in Betracht.

Für Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen bis zu drei Jahren vorsieht – für die vorliegenden Untreuehandlungen zu Lasten des Dienstherrn sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.6.2017 a.a.O. Rn. 83; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 70, 72).

Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten und der Höhe des insgesamt entstandenen Schadens von über 200,- Euro ist das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Beklagten als Kassenbeamten unwiederbringlich zerstört. Der Beklagte hat durch sein Verhalten wiederholt gegen die Kernpflichten eines Kassenbeamten verstoßen. In diesem Bereich ist der Dienstherr auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 50). Deshalb ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen und erforderlich.

4. Die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände erreichen weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann.

4.1 Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein – ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter – sog. „anerkannter Milderungsgrund“ vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen – auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, U.v. 3.5.2007 – 2 C 9/06 – juris Rn. 22). Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13).

4.2 Der Beklagte kann sich vorliegend auf keinen der genannten Milderungsgründe berufen. Dem psychiatrischen Gutachten vom 3. November 2014 lässt sich entnehmen, dass bereits für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt keine Anhaltspunkte bestehen. Selbst wenn sich der Beklagte subjektiv aufgrund des Bestrebens, den an ihn gestellten oder so empfundenen Anforderungen voll zu genügen, psychisch stark belastet gefühlt haben mag und mit Schlafstörungen, aber auch mit Abnahme der psycho-physischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit reagiert habe, würde eine derartige leichte depressive Reaktion nicht die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllen.

Gegen eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat spricht die Anzahl der widerrechtlichen Buchungen. Auch im Hinblick auf die Milderungsgründe der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „Handeln in einer „unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Außergewöhnliche Verhältnisse, welche den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen hätten, wurden nicht vorgetragen. Die geschilderten Belastungen im privaten und beruflichen Bereich reichen nicht aus, eine schwerwiegende Ausnahmesituation zu begründen.

Der „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt beim Beklagten ebenfalls nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit grundsätzlich bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O Rn. 26; U.v. 25.7.2013 – 2 C 63.11. – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 11.5.2016 a.a.O. – juris Rn. 78). Angesichts der Vielzahl der Untreuehandlungen über einen Zeitraum von zwei Monaten mit einem Schaden von knapp über 205,91 Euro ist auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten auszugehen, bei dem als Grenze ausnahmsweise 200,- Euro in Betracht kommen könnte (BVerwG, B.v. 23.2.2012 – 2 B 143.11 – juris). Wiederholte Tathandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum – wie vorliegend - gelten insoweit als erschwerende Umstände, die eine weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen und damit den Milderungsgrund der Geringwertigkeit entkräften (vgl. Zängl a.a.O. Rn. 324e; BayVGH, U.v. 16.5.2016 a.a.O. Rn. 78).

Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte – jeweils vor drohender Entdeckung – entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 28.6.2017 a.a.O. Rn. 88). Die Wiedergutmachung des Schadens erfolgte vorliegend jedoch erst nach Aufdeckung der Tat.

4.3 Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe vom Gewicht eines „anerkannten“ Milderungsgrunds, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 6/14 – juris Rn. 36). Zwar sieht der Senat durchaus, dass das Scheitern an den wichtigen Stationen seines bisherigen Lebens (Abitur, Laufbahnprüfung) den Beklagten wohl insofern in seiner Persönlichkeit geprägt hat, als er sich in seinem nunmehrigen Tätigkeitsbereich in dem Bestreben, nunmehr „alles richtig zu machen“ umso motivierter und leistungsbereit zeigte. Diese Haltung entspricht auch seiner guten Beurteilung und seiner schnellen Beförderung. Es ist für den Senat auch nachvollziehbar, dass sich der Beklagte vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die verschiedenen freiwillig übernommenen privaten Verpflichtungen im Kindergarten seiner Töchter und im Bereich der Nachbarschaftshilfe unter Druck gesetzt sah, den an ihn gestellten Anforderungen auch in dieser Weise gerecht zu werden. Gleichwohl erweisen sich diese Belastungen - auch im Zusammenspiel mit den Anforderungen im Arbeitsbereich - vorliegend nicht als so außergewöhnlich, dass sie ausreichend wären, um einen einem anerkannten Milderungsgrund gleichgestellten Entlastungsgrund zu begründen. Phasen stärkerer Belastung können in jeder Lebensphase und in jedem Arbeitsbereich bei jedem Beamten auftreten. Der Senat ist zudem nicht überzeugt davon, dass die Fehlermeldungen, die der Beklagte nach eigenen Aussagen jeden Tag als losen Stapel auf seinem Schreibtisch vorgefunden hat, tatsächlich seinen Arbeitsfluss so massiv behindert und ihn damit über Gebühr zusätzlich belastet haben, wie von ihm dargestellt.

Zugunsten des Beklagten sprechen die Beurteilung 2013 mit 11 Punkten und die schnelle Beförderung ebenso wie die Tatsache, dass er bisher weder strafnoch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch die unverzügliche Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach der Aufdeckung der Taten und die alleinige Versorgung der Töchter während des mehrwöchigen Krankenhausaufenthalts der Mutter werfen ein positives Licht auf den Beklagten. Allerdings sind diese Umstände auch in der Gesamtschau nicht geeignet, die Schwere seines Dienstvergehens derart abzumildern, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen wäre (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; U.v. 11.5.2016 a.a.O Rn. 92). Es ist davon auszugehen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört ist. Auf eine positive Zukunftsprognose kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Fehlverhalten tatsächlich zu einer Ansehensschädigung der Finanzverwaltung geführt hat. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, U.v. 20.10.2005 a.a.O. Rn. 26). Vorliegend erhielten zudem die Rechtsnachfolger bzw. die Nachlassverwalter der Kfz-Steuerkonteninhaber M … und S … auch tatsächlich vom Fehlverhalten des Beklagten Kenntnis.

Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 – 1 D 2.03 – juris; BayVGH, U.v. 28.06.2017 a.a.O. Rn. 92).

Nach alledem war die die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tatbestand

1

Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... wurde er am 1. Dezember 2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls 500 €, die in der Wohnung des Einbruchsopfers in einer Vitrine deponiert waren, an sich genommen zu haben. Er habe die Geldscheine jedoch, nachdem die Tat von der Geschädigten entdeckt worden sei, wieder zurückgelegt.

2

Im Disziplinarverfahren äußerte der Beklagte sich nicht; im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestritt er die Tat. Das Verwaltungsgericht hat ihn auf die Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Februar 2009 im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

Es stehe fest, dass der Beklagte anlässlich der Aufnahme eines Diebstahlsdelikts Geldscheine im Wert von 500 € entwendet, sie nach Entdeckung der Tat aber wieder zurückgelegt habe. Außerdem habe er der Geschädigten mit nachteiligen Konsequenzen für den Fall gedroht, dass sie das Vorkommnis nicht auf sich beruhen lasse. Der Kläger habe sich nicht durch die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren gebunden gefühlt, sondern diese Feststellungen lediglich ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt; dies sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren Zeugen vernommen worden seien, sei gleichfalls unschädlich; im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die Zeugenvernehmungen nachgeholt.

4

Als Disziplinarmaßnahme sei allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen. Es handle sich um ein die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigendes Zugriffsdelikt, das als besonders schweres Dienstvergehen einzustufen sei, weil der Beklagte einen Einsatz zur Aufklärung einer Straftat zur Begehung des Diebstahls "schamlos" ausgenutzt habe. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder liege ein Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor noch eine unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder eine Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation. Auch habe der Beklagte den Schaden nicht vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich dem Dienstherrn freiwillig offenbart. Auch für sonstige den Beklagten entlastende Umstände sei nichts ersichtlich; vielmehr spreche gegen den Beklagten, dass ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren erst wenige Wochen vor dem hier betroffenen Vorfall eingestellt worden sei, in dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Dienstkleidung gegangen sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Schwere des Dienstvergehens dazu geführt habe, dass die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Verfahrens- und von materiellem Recht. Er beantragt schriftsätzlich,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, § 67 und § 3 Abs. 1 LDG NRW ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Das Oberverwaltungsgericht war an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Disziplinarklage ist zwar entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 85 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden, obwohl er wirksam bevollmächtigt und bereits zu der beabsichtigten Klageerhebung förmlich angehört worden war. Der Zustellungsmangel ist jedoch dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift tatsächlich erhalten hat (§ 3 LDG NRW, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Er kann unabhängig davon auch deshalb nicht mehr gerügt werden, weil der Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat (§ 295 ZPO). Gründe dafür, dass der Beklagte auf die Einhaltung des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht hätte verzichten können, sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Förmlichkeit des Disziplinarverfahrens nicht ersichtlich.

10

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahm der Beklagte 500 € an sich, als er in der Wohnung der Geschädigten einen von ihr angezeigten Einbruchsdiebstahl aufnahm, legte das Geld allerdings zurück, nachdem die Geschädigte den Diebstahl bemerkt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verhalten als schweres innerdienstliches Dienstvergehen in der Form des Zugriffsdelikts bewertet. Als allein angemessene Disziplinarmaßnahme hat es die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angesehen. Dies beruht auf einem Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW.

11

Ist das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens; dabei sind das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

12

Den Bedeutungsgehalt der drei gesetzlichen Bemessungskriterien hat der Senat in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine dieser Fallgruppen stellen so genannte Zugriffsdelikte dar, die im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.

13

Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats oder des erkennenden Senats anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).

14

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22). Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N.). Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind.

15

Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmomente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher ernsthaft geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.). Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>).

16

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW begangen. Insoweit ist der Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings ist das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, da dem Beklagten das von ihm entwendete Geld nicht dienstlich anvertraut war und er durch seine Tat den Vermögensbestand zu Lasten des Dienstherrn nicht unmittelbar vermindert hat (Urteile vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 D 51.97 - juris Rn. 18 und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 10). Der Umstand, dass der Beklagte seine dienstliche Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls zur Begehung eines Diebstahls ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; vgl. zum gleich gestellten Fall des "Kollegendiebstahls" Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O. und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 - juris). Auch überschreitet die vom Beklagten entwendete Summe von 500 € die Schwelle der Geringwertigkeit (50 €) deutlich.

17

Das Oberverwaltungsgericht verletzt jedoch insoweit revisibles Recht, als es bei seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW einen endgültigen Vertrauensverlust angenommen hat, ohne zuvor eine umfassende Prognoseentscheidung unter ernsthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Es hat sich im Anschluss an die Prüfung der anerkannten Milderungsgründe auf die Feststellung beschränkt, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nicht auf Grund einer Berücksichtigung "aller sonst den Beklagten entlastenden Umstände"; Ursache und Motiv für das Dienstvergehen lägen im Dunkeln. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Prognoseentscheidung zum Umfang der vom Beklagten verursachten Vertrauensbeeinträchtigung auf einer hinreichenden Prognosegrundlage - die zudem im Urteil offen zu legen ist - getroffen hat.

18

In die Gesamtabwägung waren danach auf der Seite der den Beklagten belastenden Umstände zunächst diejenigen einzustellen, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben. Zu Lasten des Beklagten war ferner ggf. zu berücksichtigen, ob die - bisher nicht hinreichend aufgeklärte - Bemerkung des Beklagten zu sozialhilferechtlichen Folgen des Vorhandenseins einer Summe von 500 € einen Versuch darstellte, die Geschädigte durch Drohung von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten. Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände durfte das Oberverwaltungsgericht nicht offen lassen, wie die sofortige Rückgabe des Geldes zu bewerten ist, auch wenn dies den Tatbestand der Wiedergutmachung vor Entdeckung als eines anerkannten Milderungsgrundes nicht erfüllt. Anlass zur näheren Aufklärung der Motivlage des Beklagten in diesem Zusammenhang bietet bereits der Umstand, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Geldes den gegenüber einer bloßen Passivität nach der Diebstahlshandlung risikoreicheren Weg einer Rückgabe des Geldes trotz Entdeckung der Tat gewählt hat, da er damit rechnen musste, bei dem Versuch, das Geld zurückzulegen, beobachtet zu werden. Auch hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt, was den Beklagten zur Tat veranlasst hat, obwohl sich dies angesichts der konkreten Tatumstände aufgedrängt hätte. Die erforderliche Aufklärung der Tatumstände und etwaiger mildernder Umstände kann freilich dort ihre Grenze finden, wo der Beklagte auf seiner Weigerung beharrt, dem Gericht gegenüber nähere Angaben zu machen, wenn ihm hinreichend deutlich ist, dass die Aufklärungsbemühungen des Gerichts umfassend auch auf denkbare entlastende Umstände zielen.

19

Zugunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zwar erwähnt, gleichwohl aber zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass erst wenige Wochen vor dem angeschuldigten Dienstvergehen ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren eingestellt worden war. Auch die angeschlossene Bemerkung, der Beklagte habe wissen müssen, dass er unter Beobachtung stand, lässt nicht deutlich erkennen, ob das Oberverwaltungsgericht das folgenlose Disziplinarverfahren als belastenden Umstand eingestuft hat oder nicht.

20

Mangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, selbst über die angemessene Maßnahme zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, ob eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist. Die darüber hinaus erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen dagegen sind nicht begründet.

2

1. Der Beklagte steht als Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des klagenden Landes und war zuletzt in der IT-Abteilung der ... beschäftigt. Er ist durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils war ihm im März 2006 ein eingezogenes Notebook zur dienstlichen Verwahrung übergeben worden, das er in seine Privatwohnung verbrachte und durch ein altes und defektes Notebook austauschte, das sich ebenfalls in seinem Dienstzimmer befand. Nachdem die Staatsanwaltschaft ... um Aushändigung des ihr zugewiesenen Notebooks ersuchte, fertigte der Beklagte Vermerke, nach denen sich das Notebook als defekt herausgestellt habe und der Staatsanwaltschaft deshalb ein anderes Gerät zugewiesen worden sei.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Der Beklagte habe ein innerdienstliches Zugriffsdelikt begangen, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Ein klassischer Milderungsgrund liege nicht vor; auch unabhängig hiervon seien keine durchgreifenden Entlastungsmomente erkennbar, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

4

2. Die Divergenzrüge (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

5

a) Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -. Das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, dass es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses nicht entgegenstehe, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt worden sei. Diese Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur erforderlichen "Spontaneität" einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation abgewichen; hierauf beruht das Urteil aber nicht.

6

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfordert dabei eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - § 13 bdg nr. 4> juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 2 B 84.09 - juris Rn. 14). Ausnahmesituationen, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann, müssen daher berücksichtigt werden (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Eine entsprechende Milderung kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 16). Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (Urteile vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3 S. 9, vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 49 f., vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 1 f., vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 24.98 - juris Rn. 18, vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - juris Rn. 19 und vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02 - juris Rn. 21).

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses aber nicht entgegen, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird (Urteile vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 - juris Rn. 28, vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - juris Rn. 20, vom 15. September 1999 a.a.O. = juris Rn. 21 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 8). Hiervon weicht der vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, auf ein Augenblicksversagen könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, da er die Tat sehr überlegt und planvoll ausgeführt habe.

8

Auf dieser Abweichung kann das Berufungsurteil indes nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation vielmehr im Ergebnis zutreffend und selbständig tragend deshalb verneint, weil die erforderliche Versuchungssituation nach seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht vorgelegen hat.

9

Zwar war der Beklagte bei seiner bisherigen gewöhnlichen dienstlichen Tätigkeit nicht mit der gegenständlichen Verwahrung von eingezogenen Notebooks betraut; dieser Umstand ging vielmehr auf die besonderen Arbeitsumstände der durch einen Streik bedingten Personalknappheit im Tatzeitpunkt zurück. Jedoch stellt die körperliche Übergabe eines Notebooks zur Prüfung und Verwahrung für einen dienstlich mit der Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung befassten Beamten keine psychische Ausnahmesituation dar, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte bislang nicht mit einer derartigen "Gelegenheit" konfrontiert worden ist.

10

b) Der Beklagte meint unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -, die besondere Versuchungssituation ergebe sich aus einer psychischen Vorbelastung, die sich zu einer seelischen Zwangslage verdichtet und in der Übersprungshandlung ihren Ausdruck gefunden habe.

11

In der benannten Entscheidung hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, dass eine besondere Versuchungssituation auch dann angenommen werden kann, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem Hintergrund der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Eine derartige Konstellation hat das Gericht für einen alkoholkranken Beamten in der besonderen Versuchungssituation des Rosenmontagsgeschehens und des sich heftig steigernden Verlangens nach Alkohol sowie des daraus wiederum resultierenden "plötzlich auftretenden Geldbedarfs" angenommen. Die Annahme eines entsprechenden Milderungsgrundes setzt aber voraus, dass die seelische Zwangslage, die die besondere Versuchungssituation begründet, in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet (Urteile vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 2 = juris Rn. 23 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 9).

12

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. Aus seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen ergibt sich, dass sich der Beklagte zwar in einer familiär bedingten Belastungssituation, nicht aber in einer seelischen Zwangslage befunden hat. Damit greift der Beklagte die fallbezogene Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an, die zur Verneinung dieses Milderungsgrundes geführt hat. Dies ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dazulegen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - BVerwG 2 B 63.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

13

c) Entsprechendes gilt für die behauptete Divergenz zum Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258>). Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung voraussetzt, dass die die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden und zitiert den in der Beschwerde aufgezeigten Rechtssatz sogar wörtlich (UA S. 22 ). Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe nachfolgend wesentliche Umstände nicht angemessen gewertet, zeigt daher keine unterschiedliche Auffassung zur Auslegung von Rechtssätzen auf, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Grundsätze auf den Einzelfall. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht.

14

3. Die Revision ist auch nicht zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen zuzulassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob eine besondere Versuchungssituation vorliegt, wenn ein Beamter erstmalig unmittelbar mit der gegenständlichen Verwaltung von Gegenständen im dienstlichen Gewahrsam betraut worden ist und deshalb die Möglichkeit des tatsächlichen Zugriffs besteht, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die besondere Versuchungssituation unabhängig hiervon wegen der besonderen Einzelfallumstände verneint.

16

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Notebook durch den Justizhelfer S. entgegengenommen und auf das Dienstzimmer des Beklagten verbracht worden, sodass der Verbleib des Gerätes und die Verwahrung durch den Beklagten eindeutig zuordenbar waren. Auch wenn die Entgegennahme sichergestellter Notebooks nicht zu den üblichen Dienstobliegenheiten des Beklagten gehörte, war hiermit durch die Individualisierbarkeit des Empfängers objektiv keine besondere Versuchungssituation im Hinblick auf das nachfolgend begangene Zugriffsdelikt entstanden. Unabhängig von der allgemein aufgeworfenen Rechtsfrage hat das Oberverwaltungsgericht daher angesichts der im konkreten Einzelfall bestehenden Besonderheit der klaren Rückverfolgbarkeit der Aushändigung des Notebooks an den Beklagten das Vorliegen einer Versuchungssituation verneint. Das Vorliegen der Umstände einer besonderen Versuchungssituation im Einzelfall ist einer Grundsatzrüge aber nicht zugänglich.

17

b) Entsprechendes gilt für die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine - vom Berufungsgericht als "klassischer" Milderungsgrund untersuchte - negative Lebensphase bei einer Person vorliegt, die unter Jahre lang andauerndem Schlafmangel von maximal zwei bis drei Stunden täglich, ständiger Sorge um die kranken Kinder, Überbelastung bei der Arbeit und einer zumindest mittelgradigen Depression leidet. Auch diese Frage ist - unabhängig davon, dass sie in der bezeichneten Fassung nicht den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entspricht - anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

18

4. Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat, weil es den festgestellten Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt hat.

19

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 ff.; Beschlüsse vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12).

20

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mehrere von ihm als "klassisch" bezeichnete Milderungsgründe in der gebotenen Begründungstiefe geprüft und dabei auch die familiäre Belastungssituation des Beklagten gewürdigt. Anders verhält es sich aber bei der abschließend (UA ab S. 48 oben) behandelten Frage, ob unter dem Gesichtspunkt eines so genannten nicht anerkannten Milderungsgrundes eine andere Disziplinarmaßnahme angemessen wäre, weil der Beklagte zum Tatzeitpunkt unter einer extremen familiären Belastungssituation stand.

21

Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (= § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW) ist es nicht mehr möglich, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <262> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 29, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 ff. sowie - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 31 f. § 108 abs. 1 vwgo nr. 50>). Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 25 und 32 ). Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise "abgetan" werden. Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der im Streitfall festgestellte Sachverhalt bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird.

22

So liegt es hier. Zwar gibt das Berufungsgericht die höchstrichterlichen Rechtssätze zur Bedeutung und Erheblichkeit von entlastenden Umständen, die den anerkannten Milderungsgründen vergleichbar sind, aber deren Gewicht nicht erreichen, zutreffend wieder (UA S. 48 f.). Gleichwohl ist die Behandlung dieses Gesichtspunkts - verfahrensrechtlich - defizitär, weil das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt, wie er sich als Ergebnis der von ihm durchgeführten umfänglichen Beweisaufnahme darstellt, nicht in seiner Gesamtheit berücksichtigt, sondern ihn auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt hat, und zwar in einer Weise, die sowohl in der Begründung als auch der Sache nach nicht mehr nachvollziehbar ist.

23

Im strafgerichtlichen wie im gesamten disziplinarrechtlichen Verfahren war es ein wesentlicher, wenn nicht gar der zentrale Punkt der Rechtsverteidigung des Beklagten, dass seine Tat unter dem Einfluss einer außergewöhnlichen familiären Belastungssituation gestanden habe und dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme - sei es im Rahmen der anerkannten Milderungsgründe, sei es als ein sonstiger mildernder Umstand - zu berücksichtigen sei. Auch in der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ging es - neben der Frage des Werts des Notebooks - vornehmlich um diese Frage. Die Ehefrau des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012 ausführlich und anschaulich die familiäre Belastungssituation des Beklagten dargestellt, die maßgeblich durch die (verschiedenen) physischen Krankheiten und psychischen Auffälligkeiten seiner drei Kinder, seiner Ehefrau und des Beklagten selbst gekennzeichnet war. Die sachverständige Zeugin Dipl.-Psychologin ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2012 ebenso ausführlich diese Belastungssituation bestätigt und fachlich bewertet. Das Berufungsgericht hat die in diesen Aussagen bekundeten Tatsachen als festgestellt behandelt und sie in den Entscheidungsgründen an mehreren Stellen - jeweils bei der Behandlung der von ihm als "klassisch" bezeichneten Milderungsgründe (UA S. 27 bis 48 oben) - als solche konkret benannt und im Detail gewürdigt (vgl. UA S. 37 f., 39 f., 44 f., 47 mit den dortigen Ausführungen zu den Erkrankungen der Kinder, zur fehlenden Entlastung durch die Ehefrau, zum Schlafmangel und zur Übermüdung des Beklagten, zur Medikamenteneinnahme und zur Inanspruchnahme sozialpsychologischer Hilfe an mehreren Tagen pro Woche).

24

Angesichts dieses umfänglichen Tatsachenstoffs ist es nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsurteil sodann bei der Frage des Vorliegens sonstiger entlastender Umstände die familiäre Situation des Beklagten als nebensächlich und geringfügig zurückstellt, indem es die "Krankheiten der Kinder, der Ehefrau und bei ihm sowie der behauptete Schlafentzug des Beklagten" als bloße "sicherlich belastende Umstände" abtut, weil es "keine Seltenheit" sei, "dass Eltern mit Krankheiten ihrer Kinder und geringeren Schlafanteilen umgehen" müssten (UA S. 52). Entsprechend hat es (schon zuvor in anderem Zusammenhang) die familiäre Situation als "ersichtlich nichts Ungewöhnliches" bezeichnet (UA S. 37). Das Berufungsgericht reduziert dadurch die in den genannten Aussagen plastisch beschriebene außergewöhnliche familiäre Belastungssituation des Beklagten auf den "Normalfall" von Eltern, die hin und wieder wegen einer Erkrankung eines Kindes auch Schlafeinbußen hinnehmen müssen. Damit wird der Inhalt der Aussagen der Ehefrau und der sachverständigen Zeugin deutlich verkürzt. So hatte beispielsweise die Ehefrau des Beklagten bekundet (Protokoll vom 19. Dezember 2012 S. 4) und das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang als Tatsache festgestellt (UA S. 37), dass im Zeitraum 2005 bis Ende 2006 eine sozialpsychologische Helferin "ein paar Mal in der Woche" zu der Familie nach Hause kam, um die Familie in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht zu betreuen. Wenn eine solche Familiensituation im Berufungsurteil als "keine Seltenheit" und als "nichts Ungewöhnliches" abgetan wird, ist dies sowohl in der Begründung wie auch der Sache nach nicht nachvollziehbar. Dadurch hat das Berufungsgericht - im hier interessierenden entscheidungserheblichen Punkt - den festgestellten Tatsachenstoff zur familiären Belastungssituation des Beklagten nicht vollständig und zutreffend erfasst und damit nicht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden.

25

Dadurch, dass die familiäre Belastungssituation des Beklagten auf einen "nicht ungewöhnlichen" Normalfall reduziert wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob sich die darin liegende (materiell-rechtliche) Fehlgewichtung mit Blick auf andere belastende Umstände, namentlich in Bezug auf die Schwere des Dienstvergehens, auf die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ausgewirkt hat. Hinzu kommt, dass die erwähnte Diplom-Psychologin den Beklagten in dieser Situation als nicht mehr voll steuerungsfähig bezeichnet hat (Protokoll vom 6. September 2012 S. 7 unten) und auch das Berufungsgericht im Anschluss an die genannte sachverständige Zeugin und den Sachverständigen Dr. med. ... selbst davon ausgegangen ist, dass die Tat persönlichkeitsfremd war. Von daher liegen - neben der außergewöhnlichen familiären Belastungssituation - noch weitere beachtliche Aspekte vor, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher sonstiger entlastender Umstände in Betracht zu ziehen sind. Für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO reicht aber schon die Möglichkeit aus, dass die Entscheidung auf ihm beruhen "kann". Dies führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO.

26

5. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht darauf bedacht sein müssen, dass es im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher be- und entlastender Umstände dieselbe unverkürzte Tatsachengrundlage zugrunde legt, wie bei den von ihm gewürdigten "klassischen" Milderungsgründen.

27

a) Wie im Berufungsurteil im Ansatz zutreffend dargestellt, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige gewichtige "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 6). Diesen anerkannten Milderungsgründen ist als gemeinsames Kennzeichen eigen, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 37 ff., zuletzt Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26 , für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung).

28

Eine solche regelmäßige Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme hat der Senat bislang nicht für alle vom Berufungsgericht als "klassische" Milderungsgründe bezeichneten Umstände angenommen, die es im Rahmen seines Prüfprogramms betrachtet hat (ab UA S. 25 ff.). Diese Regelhaftigkeit hat der Senat namentlich bislang nicht für die vom Berufungsgericht geprüften Gesichtspunkte des Vorliegens einer negativen Lebensphase (UA S. 36), der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (UA S. 40) und der Vernachlässigung der Dienstaufsicht (UA S. 42) angenommen; diese drei Gesichtspunkte sind vielmehr als mildernde Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 BDG - ohne die beschriebene Regelhaftigkeit - in den Blick zu nehmen.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats und des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (Urteile vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220 f.>, vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199 <1200>; Urteile vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39 und zuletzt vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 40 f.). Zwar liegt die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Lebensumstände darstellt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 39). Dies bedeutet aber nicht, dass eine schwierige Lebensphase während der Tatzeit in anderen Fällen generell außer Betracht zu bleiben hat (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.). Die Verwaltungsgerichte verfehlen die ihnen zugewiesene Aufgabe einer umfassenden Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles, hier der Berücksichtigung der besonders belastenden Familiensituation des Beklagten, wenn sie die Sachverhalte und Fallkonstellationen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie Tatbestandsmerkmale einer Norm anwenden, unter die es zu subsumieren gelte, und bei deren Nichtvorliegen eine Berücksichtigung des jeweiligen mildernden Umstandes ausgeschlossen sei.

30

Diese Prüfung wird das Berufungsgericht im Streitfall unter Beachtung der vorstehenden Hinweise erneut anzustellen haben.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der am … 1978 geborene Beklagte war vom 12. August 2009 bis 31. Mai 2012 als Geschäftsleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … tätig. Seit 1. Juni 2012 ist er als Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) der Stadt N … beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines 2008 geborenen Sohnes und zweier im Jahr 2014 geborener Töchter.

In den Jahren 2008 und 2012 wurde er jeweils mit „10 Punkten“ dienstlich beurteilt.

Der Beklagte war und ist beihilfeberechtigt. Während seiner Beschäftigung bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … war er zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse angemeldet.

2. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 (Az. 21 Cs 111 Js 14442/12) wurde gegen den Beklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs, davon dreimal in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchten Betrug in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 € als Geldbuße auferlegt.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts R … werden folgende Feststellungen getroffen:

„Sie waren als Beamter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … in der Zeit vom 12.08.2009 bis 31.05.2012 beihilfeberechtigt und zur Beihilfeversicherung bei der B. B. AG […] angemeldet.

I.

In der Zeit vom 21.01.2011 bis 18.10.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sechs Anträge für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten den Anträgen jeweils Rechnungen des Rückenzentrums R … oder der Physiotherapiepraxis M … als Nachweis für die beantragten Leistungen bei. Diese Rechnungen waren, wie sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum oder der Physiotherapiepraxis ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden. Die darin abgerechneten Leistungen waren tatsächlich nicht erbracht worden.

Sie handelten jeweils, um dadurch unberechtigt Beihilfe in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. So getäuscht veranlasste der zuständige Sachbearbeiter bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse jeweils die Zahlung der Beihilfeanteile.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Antrag vom 21.01.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

2.

Antrag vom 12.03.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

3.

Antrag vom 18.05.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 30.03.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und der Rechnungen des Rückenzentrums vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

4.

Antrag vom 08.07.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

5.

Antrag vom 17.08.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

6.

Antrag vom 18.10.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

Von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse wurden insgesamt Leistungen in Höhe von 4.458,40 Euro erbracht, auf die Sie, wie Sie wussten, keinen Anspruch hatten. Der Bayerischen Beamtenkrankenkasse entstand ein entsprechender Schaden.

II.

Am 6.12.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse einen weiteren Antrag für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten zwei Rechnungen des Rückenzentrums R … vom 19.07.2011 und zwei vom 25.08.2011 über jeweils 590,00 Euro bei. Auch diese Rechnungen waren, wie Sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden.

Sie handelten wiederum, um dadurch unberechtigt Beihilfeleistungen in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. Der zuständige Sachbearbeiter erkannte jedoch entgegen Ihrer Vorstellung die Täuschung und es kam nicht zur Auszahlung der Leistungen.

Sie handelten in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu erschließen.“

3. Mit Schreiben vom 2. August 2013 informierte der erste Bürgermeister der Stadt N … die Landesanwaltschaft Bayern über den Sachverhalt des Strafbefehls und übertrug ihr seine Disziplinarbefugnisse als Dienstvorgesetzter. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert. Er wurde gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Im behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich ein. Er legte u.a. einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 10. Dezember 2012 vor, der ihm eine „mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit Unreife und anankastischen [= zwanghaften] sowie impulsiven Persönlichkeitszügen“ attestierte.

Unter dem 7. Februar 2014 legte der Beklagte einen weiteren psychotherapeutischen Befundbericht vom 24. Januar 2014 vor. Dort berichtet sein psychologischer Psychotherapeut (PP) N …, der Beklagte habe ihm über Betrugshandlungen gegenüber der Beihilfeversicherung berichtet. Der Beklagte habe im Tatzeitraum unter einer gestörten Impulskontrolle gelitten. Objektiv sei zwar keine wirtschaftliche Notlage vorhanden gewesen. Subjektiv habe der Beklagte dies aber so empfunden. Da das Girokonto immer wieder für längere Zeit im Minus gewesen sei und es keine Aussicht auf Besserung gegeben habe, habe er den inneren Zwang gehabt, mit den Betrugshandlungen fortzufahren. Es sei derartig in einem Tunnelblick gewesen, dass ihm die Konsequenzen seiner Handlungen nicht klar gewesen seien.

Das von der Landesanwaltschaft eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Prof. Dr. O … vom 26. August 2014 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten zwar psychische Störungen in der Vergangenheit und bis in die Gegenwart hinein diagnostiziert werden könnten (nämlich vornehmlich im Sinne einer Anpassungsstörung, im Sinne einer reaktiven Depression, vor dem Hintergrund einer subjektiv außergewöhnlich belastend erlebten beruflichen Beanspruchung), die jedoch in ihrem Ausprägungsgrad nicht dem geforderten Schweregrad entsprächen, der zur Annahme einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gefordert sei.

Im Rahmen des Anamnesegesprächs, das der Beurteilung des Prof. Dr. O … zugrunde liegt, gab der Kläger auf die Frage, ob es im inkriminierten Zeitraum eine finanzielle Notsituation gegeben habe, an:

„Na ja, was heißt Notsituation? 2008 wurde unser Sohn geboren. Meine Ehefrau hat dann nicht mehr gearbeitet. Ich ging später dann in Elternzeit. Da hatten wir schon deutlich weniger Einkommen. Irgendwie sind wir dann dauernd im Minus gewesen. Wir haben uns aber keine Luxusreisen gegönnt; klar waren wir ‘mal im Urlaub. Wir hatten aber auch kein teures Auto. Eigentlich war immer alles ganz normal. Nur das Geld hat leider nicht gereicht. Ich selbst hatte mich um die Auszüge und die Kontostände gekümmert, meine Ehefrau hat sich da raus gehalten. 2010 habe ich mir ‘mal 2.000 Euro von meinem Bruder geliehen. In der Folge habe ich mich aber geschämt, meine Eltern anzusprechen, bzw. die Schwiegereltern zu fragen. Das wäre mir unangenehm gewesen. Irgendwann bin ich dann auf die Idee gekommen, die Rechnungen zu fälschen. Ich war zum damaligen Zeitpunkt wegen Rückenbeschwerden regelmäßig bei der Gymnastik und beim Physiotherapeuten. Da bin ich dann auf die Idee mit den Rechnungen gekommen. Das hat ja auch immer irgendwie geklappt, das war gar nicht schwierig. Ich bin da irgendwie so drauf gekommen; letztendlich kann ich mir das auch alles nicht erklären.“

Auf die Frage zu seinem Motiv antwortete der Beklagte:

„Das kann man so leicht nicht beantworten; ich kann mir das nicht erklären, im Rückblick. Ich war damals in W … Geschäftsleiter der Verwaltung. Mir ist es damals recht schlecht gegangen. Ich war eben in schlechter Verfassung, hatte depressive Episoden, hatte keinen Schwung und kein Interesse. Ich habe mich nur noch in die Arbeit geschleppt. …Naja, Selbstzweifel, Minderwertigkeitsgefühle, Schlafstörungen, Gefühle der Ausweglosigkeit. Ich habe das auf meine Arbeitsbelastung zurückgeführt. Vielleicht bin ich grundsätzlich anfällig für solche Gefühle. Ich war schon als Kind ängstlich; besondere Probleme habe ich während der Bundeswehrzeit gehabt, auch da hatte ich Depressionsgefühle.“

4. Am 28. November 2014 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 wurde der Beklagte in das Amt eines Verwaltungsinspektors zurückgestuft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beklagten spreche, dass er die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Der Kläger habe die Taten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen, in welchem die Familie finanziell belastet gewesen sei und sich sein berufliches Umfeld als schwierig gestaltet habe. Durch den Wechsel zum neuen Dienstherrn sei es ihm gelungen, das Vertrauen des neuen Dienstherrn zu gewinnen und seine neuen Aufgaben zufriedenstellend zu lösen. Dafür spreche auch das positive Persönlichkeitsbild, das der neue Dienstvorgesetzte im Dezember 2014 erstellt habe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 17. August 2015, am 10. September 2015 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mildernd darauf abgestellt, dass der Beklagte die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Für diesen Milderungsgrund müssten die negativen Lebensumstände eine schwerwiegende Ausnahmesituation begründen. Die Ausnahmesituation müsse über das hinausgehen, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen könne. Das sei vor dem Hintergrund der Schwere der Tat ersichtlich nicht der Fall, insbesondere handele es sich nicht um eine individuelle Extremsituation. Die dargelegten beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten seien - zumal sie nicht über das hinausgingen, was jeden treffen könne - nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die begangenen wiederholten Betrügereien und Urkundenfälschungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen ließen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe sich in einer schwerwiegenden Ausnahmesituation befunden. Aus der beiliegenden psychotherapeutischen Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 ergebe sich, dass seine Behandlung unter Berücksichtigung der depressiven Persönlichkeitsstruktur erfolgreich sei und zu erwarten sei, dass er seine dienstlichen Pflichten als Beamter zukünftig gewissenhaft erfüllen werde.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der gewerbsmäßig über den Zeitraum fast eines Jahres die Bayerische Beamtenkrankenkasse als Beihilfeversicherer seines Dienstherrn mittels gefälschter Rechnungen betrogen hat, macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4).

1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers ist. Die dort im Einzelnen aufgelisteten dienstpflichtverletzenden Handlungen des Beklagten sind identisch mit dem im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 sanktionierten Sachverhalt. Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB). Weiter hat er dadurch seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

Die Betrugshandlungen und die Urkundenfälschungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Durch das Vorlegen der Scheinrechnungen hat der Beklagte im Beamtenrecht begründete Zahlungen erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Auch wenn die Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe an ihre Bediensteten eine Beihilfeversicherung abgeschlossen und die Beihilfe als Versicherungsnehmer über die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBK) als Versicherer abgewickelt hat (Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG), handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Verwaltungsgemeinschaft zur Beihilfe. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG ergibt, können sich die Gemeindeverbände durch den Abschluss einer Beihilfeversicherung nicht aus ihrer nach Art. 96 Abs. 1 BayBG bestehenden Pflicht zur Gewährung von Beihilfe gegenüber ihren Bediensteten lösen, sodass das Verhältnis zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Beklagtem als innerdienstlich zu qualifizieren ist. Die Zahlung wird durch die BBK, die für die Beihilfeversicherung gesetzlich ermächtigt ist (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaats Bayern vom 23.7.1994, GVBl. S.603), als Beihilfeleistung im Namen des Versicherungsnehmers - hier der Verwaltungsgemeinschaft - erbracht.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für seine Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B.v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Strafbefehl des Amtsgerichts R … zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für Straftaten des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB bzw. § 267 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Umstand, dass es sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern die Betrugshandlungen über 11 Monate andauerten, sowie die Höhe der Schadenssumme, sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Ebensolches gilt für die hinzukommenden Urkundenfälschungen, bei denen es sich nicht um bloße Begleitdelikte handelt und die bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 70). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte ausweislich des Strafbefehls gewerbsmäßig, d.h. zur Erzielung weiterer Einkünfte handelte.

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 13). Für den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“, der hier vom Verwaltungsgericht bejaht worden ist, gilt die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 a.a.O.). Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Art. 14 BayDG zu berücksichtigen.

2.3.1 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19). Der Senat geht davon aus, dass beim Beklagten zum maßgeblichen Zeitraum keines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag, mithin eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB tatbestandlich ausscheidet. Er folgt insofern dem im Disziplinarverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. O … vom 26. August 2014, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat. Die dortigen Feststellungen hat der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O … leidet der Beklagte jedoch an einer Anpassungsstörung (als Reaktion auf berufliche und private Belastungen, aktuell insbesondere durch das laufende Verfahren) bzw. einer protrahierten leichten bis mittelgradigen reaktiven Depression, was bei der Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG einzustellen ist.

2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02 - juris Rn. 17). Im Übrigen hat der Beklagte wiederholt, zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, bei objektiver Betrachtung sei die finanzielle Situation nicht schlecht gewesen.

2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 37).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder - wie hier - die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 24).

2.4.1 Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Der Beklagte konnte im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Prof. Dr. O … nicht ansatzweise seine Motivation für die von ihm begangenen Dienstvergehen deutlich machen. Die lapidare Feststellung, das Geld habe leider nicht gereicht und er sei aus Scham, familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen, auf die Idee mit den Rechnungen gekommen, mag Ausfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung sein, zeigt aber eine Beliebigkeit und Gedankenlosigkeit, die erheblich gegen den Beklagten spricht. Die an sich naheliegende Idee, sich um ein Bankdarlehen zu bemühen, kam dem Beklagten offensichtlich überhaupt nicht in den Sinn. Für ihn war vielmehr das Begehen erheblicher Straftaten der bequemere Weg, um an das benötigte Geld zu kommen, zumal er sich Dritten nicht anvertrauen musste. Die Aussagen gegenüber dem Sachverständigen bleiben merkwürdig blass und substanzlos und beschränken sich auf Schlagwörter wie „Selbstzweifel“, „Minderwertigkeitsgefühle“, „Schlafstörungen“ und „Gefühle der Ausweglosigkeit“, ohne diese wirklich zu veranschaulichen. Insoweit ist die Kommentierung dieser Aussagen durch den Sachverständigen, sie wirkten „wie auswendig gelernt“, naheliegend und nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beklagte seinen inneren Zwang („Tunnelblick“) nicht plausibel machen. Die Aussage, er habe sich damals mit Selbstmordgedanken getragen, ist neu, findet sich in keinerlei der von ihm vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen und auch nicht im Gutachten Prof. Dr. O … Der Senat sieht darin ein gesteigertes Vorbringen und schenkt dem Beklagten insoweit keinen Glauben, zumal auch hier jeder nachvollziehbarer Vortrag fehlte, der die behauptete damalige Not oder innere Ausweglosigkeit zu veranschaulichen vermochte. Dem Senat bleibt rätselhaft, warum der Beklagte sich zu den Straftaten hat hinreißen lassen, zumal unstreitig - objektiv betrachtet - überhaupt keine ausweglose finanzielle Situation herrschte.

Entlastende Wirkung hat schließlich nicht die vom Sachverständigen festgestellte Anpassungsstörung. Sie kann im Ergebnis das Fehlen eines anerkannten Milderungsgrundes nicht kompensieren und daher nicht zu einer anderen (milderen) Bewertung der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum erfolgten, führen. Der Beklagte hatte im Laufe der monatelangen Handlungen jeweils immer wieder einen neuen Entschluss gefasst, von ihm gefälschte Rechnungen einzureichen, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen können demgegenüber die festgestellten psychiatrisch erkennbaren relevanten Störungsmuster, die ca. im Jahr 2007 aufgetreten sind, den vielfachen Vertrauensbruch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sie können ihn allenfalls erklären.

2.4.2 Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 40; U.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 11; B.v. 9.10.2016 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32).

Die vom Beklagten geltend gemachten finanzielle Belastung und das als schwierig empfundene berufliche Umfeld belegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse, von denen angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten im Tatzeitraum aus der Bahn geworfen. Die Umstände mögen schwierig und lästig gewesen sein, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer individuellen Extremsituation.

2.4.3 Dass der Beklagte die Tat nach ihrer Entdeckung eingeräumt hat, spricht zwar für ihn, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie seine guten dienstlichen Leistungen führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Die genannten Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 13). Die Persönlichkeitsbilder des derzeitigen Dienstherrn (vom 29.10.2014 und 2.2.2017) sind wohlwollend, vermögen den Beklagten aber auch nicht durchgreifend zu entlasten.

2.4.4 Der Beklagte hat mit dem Einreichen der Scheinrechnungen ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 WD 3/15 - juris Rn. 58) regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die Tatsache, dass der Dienstherr den Beklagten auf seinem bisherigen Dienstposten weiterbeschäftigt hat, nachdem ihm dessen Fehlverhalten bekannt geworden war, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des Art. 14 BayDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr., BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 17). Dementsprechend kommt dem Entschluss des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig zu beschäftigen, für die von den Verwaltungsgerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu. Zudem kann dieser Entschluss des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von Art. 6 BayDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.5.2015 - 2 B 16/15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Durch die Weiterbeschäftigung wurde gerade nicht bestätigt, dass die Landesanwaltschaft nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Die Landesanwaltschaft hat ausweislich ihres Aktenvermerks vom 18. November 2014 deshalb von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen, weil der Beklagte bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und ihm im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren am 29. Juli 2013 die mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mit Wirkung vom 1. Juni 2012 erteilte Feststellungsbefugnis der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Zahlungsanordnungen mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war. Abschließend wird betont, dass diese Entscheidung nicht den Schluss rechtfertigt, dass noch ein Restvertrauen in seine Amtsführung vorhanden wäre. Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass der Beklagte nach Kenntnis der Verurteilung (Juli 2013) bis heute (Mai 2017) im Dienst verblieben ist, weder als Indiz für ein etwaiges Restvertrauen noch als Umstand zu werten, dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden sollte, wieder ein Vertrauen gegenüber seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit aufzubauen. Im Übrigen rechtfertigt die Tatsache, dass der Beklagte seinen Dienst weiter verrichten konnte, nicht die Annahme, allein deshalb habe er das Vertrauen seines Dienstherrn zurückgewinnen können. Für eine Nachbewährung, die eine Steigerung der Leistungen in fachlicher Hinsicht und eine in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Führung voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 WD 10/12 - juris Rn. 48), besteht kein Raum mehr, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 WD 33/11 - juris Rn. 71).

Dass die (jetzigen) Dienstvorgesetzten des Beklagten, die mit den Straftaten des Beklagten nicht unmittelbar konfrontiert waren, die Zusammenarbeit nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten als vertrauensvoll bezeichnen, ist unerheblich. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben - wie bereits ausgeführt - nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern die Disziplinargerichte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf dem Dienstposten nichts zu ändern.

Auch die vom Beklagten durchgeführte Psychotherapie führt, unabhängig von ihrem Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er bereits vor Entdeckung seiner Taten psychologischen Rat eingeholt und die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 7). Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezuges der Verfehlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist bei einem Beamten, der gewerbsmäßigen Beihilfebetrug in Zusammenhang mit Urkundenfälschungen begangen hat, der Fall. Der hierdurch eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust kann durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 18).

3. Angesichts des von Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

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(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.