Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Postbetriebsassistentin der Niederlassung ..., Teilzeitkraft mit 30 Wochenarbeitsstunden und als Stammzustellerin beim ZSP ... im Jobsharing eingesetzt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Schaden an dem von ihr gefahrenen Zustellfahrzeug.

In der Schadenmeldung vom ... 2013 (Bl. 13 der Behördenakte =BA) gab die Klägerin an, während der Zustellung am ... 2013 um 8:45 Uhr am Marktplatz in ... ihr Fahrzeug, einen VW Transporter mit laufendem Motor und leicht angezogener Handbremse abgestellt zu haben, als das Fahrzeug plötzlich auf einen Laternenmasten losgerollt sei. Es seien die Stoßstange vorne rechts, das Licht und die Motorhaube beschädigt worden. Die Reparatur betrug ausweislich der Rechnung vom ... 2013 (Bl. 14 ff. BA) 3.007,20 EUR brutto. Eine Überprüfung in der Werkstatt ergab ausweislich einer Bestätigung vom ... 2013 (Bl. 16 BA), dass ein Fehler an der Handbrems-Funktion nicht festgestellt werden konnte. Ein Wegrollen des Fahrzeugs habe daher ausgeschlossen werden können. Mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 21 ff. BA) nahm das Schadensmanagement der DP AG Stellung. Nach der Regelung des Handbuchs für das Fahrpersonal der DP seien Fahrzeuge vor dem Verlassen grundsätzlich doppelt gegen Abrollen zu sichern. Hierzu sei die Feststellbremse und ein gegenläufiger Gang bzw. die Parksperre bei automatischem Getriebe einzulegen. Ggfs. müsse zusätzlich - soweit vorhanden -noch ein Unterlegkeil verwendet werden. Diese Regelung sei bewusst unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten. Die Tatsache, dass das Fahrzeug abgerollt sei, deute auf eine Missachtung dieser Vorschriften hin, da die Überprüfung des Fahrzeugs keine technischen Mängel ergeben habe. Unter diesen Umständen sei die Dienstpflicht objektiv grob fahrlässig verletzt worden, was die Inrechnungstellung der vollen unfallbedingten Kosten rechtfertige. Am ... 2013 wurde die Klägerin wegen der Regressforderung angehört (Bl. 23 BA). Wie in der Unfallaufnahme beschrieben, habe sie sich in der Zustellung befunden. Am Marktplatz in ... habe sie ihr Fahrzeug mit angezogener Handbremse abgestellt. Es habe das Symbol aufgeleuchtet, das bedeute, den Motor möglichst nicht auszumachen. Daher habe sie den Motor laufen lassen. Sie habe weder fahrlässig und schon gar nicht grob fahrlässig gehandelt. In einer Entscheidungsvorlage vom ... 2013 (Bl. 28 ff. BA) wurde die Inregressnahme empfohlen, in einem Vermerk des Niederlassungsleiters vom ... 2012 (Bl. 30 BA) aber wegen hervorragender dienstlicher Leistungen der Klägerin trotz offensichtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung und bei Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit und Einsatzbereitschaft die Niederschlagung nach Zahlung von 500 EUR festgelegt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2013machte die Niederlassung Brief ... gegen die Klägerin eine sofort fällige Forderung in Höhe von 500 EUR geltend. Sie habe mit ihrem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, wodurch ein Schaden in Höhe von bezahlten 2.677,92 EUR entstanden sei. Unter den vorgenannten Umständen habe sie gegen § 14 Abs. 2 StVO sowie die Regelung im Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der DP verstoßen und hierdurch ihre Dienstpflicht verletzt. Es gehöre zu den Grundpflichten jedes Fahrzeugführers, das Fahrzeug vor dem Verlassen durch geeignete Maßnahmen gegen ein Wegrollen zu sichern. Von einem führerlos rollenden Fahrzeug gehe nämlich eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus, die vom Fahrzeugführer nicht kalkuliert werden könne. Nach Abwägen aller für die Beurteilung ihres Fehlverhaltens maßgebenden Umstände sei ihr Verhalten als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Sie werde daher gemäß §§ 75 Abs. 1 BBG, 7 Abs. 2 PostPersRG wegen grob fahrlässiger Handlungsweise zum Regress in Höhe von 2.677,92 EUR herangezogen. Im Rahmen dieses Verfahrens sei aber vorgesehen, nach Zahlung eines Betrags in Höhe von 500 EUR den Restbetrag zu erlassen. Der zu tilgende Betrag in Höhe von 500 EUR werde in 10 Teilbeträgen in Höhe von jeweils 50 EUR von ihren Dienstbezügen einbehalten, wozu die Aufrechnung gemäß § 11 Abs. 2 BBesG erklärt werde.

Gegen diese Zahlungsaufforderung von 500 EUR legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2013 (Bl. 35 ff. BA) Widerspruch ein. Der Unfall sei von ihr nicht grob fahrlässig verursacht worden. Warum das Fahrzeug abgerollt sei, könne sie sich nicht erklären. Nachdem sie die Handbremse fest angezogen habe, habe sie wie vorgeschrieben den Motor abstellen wollen. Da jedoch das Symbol des Rußpartikelfilters geleuchtet und ein großes Schild gewarnt habe, auf keinen Fall den Motor abzustellen, habe sie beschlossen, den Motor laufen zu lassen. Sie habe diesen Transporter erst fünf Monate gefahren und keine Einweisung erhalten. Sie hätte die Kunden ja nicht warten lassen können und erst eine Runde drehen müssen, um den Rußpartikelfilter sauber zu bekommen. Erschwerte Arbeitsbedingungen und Arbeiten unter Zeitdruck insbesondere wegen ständig steigender Paketmengen seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie ihre 30jährige Tätigkeit. Vergleichbare Urteile würden nur eine mittlere Fahrlässigkeit annehmen oder die Haftung ganz ausschließen. Einem Lohnabzug und einer Inregressnahme widersprach sie ausdrücklich.

Nach einem Aktenvermerk vom 6. September 2013 (Bl. 39 BA) habe der zuständige Unfallbearbeiter mitgeteilt, dass alle Zustellkräfte das Handbuch für Fahrpersonal nachweislich ausgehändigt bekommen hätten. Bei Fahrzeugwechsel einer vergleichbaren Klasse werde kein neues Einweisungsprotokoll mehr gefertigt. Es seien Belehrungen des Fahrpersonals im ZSP ... am 10.5. 2011 und 28.3. 2012 durchgeführt worden, an denen die Klägerin nachweislich teilgenommen habe. Dabei sei immer auch das Thema Mehrfachsicherung bei Verlassen des Fahrzeugs angesprochen worden, insbesondere dass dieses niemals bei laufendem Motor verlassen werden dürfe. Auch die Tatsache, dass das Aufleuchten der Warnleuchte ausdrücklich nicht von dieser Pflicht entbinde, sei dort angesprochen worden. In diesem Falle müsse der Zusteller entweder schlicht bei laufendem Motor warten oder aber das Fahrzeug freifahren bis diese Anzeige verschwunden sei. So werde es im Unterricht vermittelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013(Bl. 42 ff. BA) wies die Niederlassung Brief, ... der DP AG den Widerspruch der Klägerin zurück. Das Verhalten der Klägerin sei als grob fahrlässig zu werten. Sie habe es offensichtlich versäumt, die vorgeschriebene doppelte Sicherung beim Abstellen des Fahrzeugs ordnungsgemäß vorzunehmen. Das Handbuch für Fahrpersonal der DP AG mit dieser Regelung sei ihr nachweislich ausgehändigt worden. Vor dem VW Transporter habe sie die gleiche Fahrzeugklasse gefahren. Sie sei zweimal nachweislich auf die Notwendigkeit der Mehrfachsicherung bei Verlassen des Fahrzeugs hingewiesen worden, insbesondere dass das Fahrzeug niemals bei laufendem Motor verlassen werden dürfe. Auch die Tatsache, dass das Aufleuchten der Warnleuchte ausdrücklich nicht von dieser Pflicht entbinde, sei dort angesprochen worden. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, von einer Regressforderung Abstand zu nehmen. Von der tatsächlichen Regressforderung in Höhe von 2.677,92 EUR seien ihr bereits 2.177,92 EUR aufgrund ihrer hervorragenden dienstlichen Leistungen erlassen worden. Eine weitere Niederschlagung sei nicht möglich.

Dieser Bescheid wurde mit PZU am 26. September 2013 zugestellt.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 18. August 2013 ließ sie hiergegen Klage erheben und mit Telefax vom 7. November 2013 beantragen

den Bescheid vom 26. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2013 aufzuheben.

Die Klägerin habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es sei wahrscheinlich, dass die Handbremse nicht ausreichend gewartet gewesen sei und ein Abrollen des Fahrzeugs nicht verhindert habe. Sie habe die Anweisung aus dem entsprechenden Handbuch befolgt und beim Aussteigen die Handbremse angezogen. Ein Abstellen des Motors sei ihr aber nicht möglich gewesen, weil die Warnleuchte des Rußpartikelfilters aufgeleuchtet habe. Nach den Vorgaben des Herstellers dürfe dann, um Schäden zu vermeiden, der Motor nicht abgestellt werden. Dies werde dem Fahrpersonal auch bei Einweisungen so gesagt. Die Klägerin habe sich daher in einer Spannungslage zwischen den Vorgaben des Herstellers und den internen Regelungen der DP AG befunden. Sie sei auch in ihr aktuelles Dienstfahrzeug nicht eingewiesen worden und habe deshalb auch nicht wissen können, dass die Warnleuchte bei einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs ausgehe und der Rußpartikelfilter evtl. gereinigt werde. Weiter habe die Klägerin im Kundeninteresse sofort handeln und sich auch ökonomisch verhalten müssen. Darüber hinaus seien die schweren Arbeitsbedingungen bei gefahrgeneigter Tätigkeit und die langjährige Tätigkeit der Klägerin ohne Beanstandungen zu berücksichtigen. Schließlich wurde bestritten, dass der DP AG tatsächlich ein Schaden entstanden sei, weil davon auszugehen sei, dass diese eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013beantragte die DP AG,

die Klage abzuweisen.

Sie erwiderte mit Schreiben vom 2. Dezember 2013. Die Klagebegründung könne die Klägerin nicht entlasten. Die Handbremse des Unfallfahrzeugs sei funktionsfähig gewesen. Dieses sei neuwertig gewesen wegen der Zulassung am 26.7. 2012 und dem Tachostand von 3902 km. Im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs habe die Werkstatt einen Fehler an der Funktion der Handbremse ausgeschlossen. Auch seien diesbezügliche Mängel nicht gemeldet worden. Weiter seien die Angaben der Klägerin zur Betätigung der Handbremse widersprüchlich. So habe sie in der Schadensmeldung vom 11. 2. 2013 angegeben, diese nur leicht angezogen zu haben, während sie im Widerspruch vom 5.8. 2013 behauptet habe, diese fest angezogen zu haben. Auch ein Aufleuchten der Warnleuchte habe sie in ihrer Schadensmeldung nicht angegeben, während sie dies erstmals in ihrer Stellungnahme am 24.5. 2013 behauptet habe. In den regelmäßig stattfindenden Unterweisungen sei auch die Klägerin darüber belehrt worden, dass das Fahrzeug niemals bei laufendem Motor verlassen werden dürfe. Auch die Problematik des Aufleuchtens der Warnleuchte des Rußpartikelfilters sei besprochen und den Zustellkräften mitgeteilt worden, dass sie bei laufendem Motor warten oder das Fahrzeug weiterfahren müssten, bis die Anzeige erloschen sei. Hätte die Klägerin die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen, nämlich Betätigung der Feststellbremse und Einlegen eines gegenläufigen Gangs, wäre das Fahrzeug nicht abgerollt. Da am Unfallort nur ein mäßiges Gefälle vorhanden sei, hätte bereits eine ordnungsgemäße Sicherheitsvorkehrung ausgereicht. Diese Sicherungsmaßnahmen fielen auch nicht unter den Begriff der gefahrengeneigten Tätigkeit und es liege auch kein Augenblicksversagen vor, da die Klägerin das Fahrzeug trotz laufenden Motors verlassen habe. Die DP AG sei sog. Selbstversicherer, also sei eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Der geltend gemachte Schaden sei ihr auch tatsächlich entstanden. Nach den Anweisungen im Handbuch für Fahrpersonal, das auszugsweise vorgelegt wurde, habe die Klägerin also grob fahrlässig gehandelt. Trotz der für sie erkennbaren Gefällstrecke habe sie nämlich die ihr obliegenden Pflichten missachtet.

Mit Beschluss vom 20. März 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet, weil die verfahrensgegenständlichen Bescheide, auf deren Ausführungen nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, nicht rechtswidrig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechtenverletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung der Beklagten, von der Klägerin im Wege eines Leistungsbescheides Schadensersatz für den von ihr verursachten Schaden in Höhe von (zuletzt anteilig nur) 500 EUR zu fordern, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten ist

§75 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Diese allgemein geltende Vorschrift findet auch auf die bei den Aktiengesellschaften der ehemaligen Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten Anwendung, § 2 Abs. 3 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG). Danach hat eine Beamtin, die (u. a.) grobfahrlässig die ihr obliegenden Pflichten verletzt, ihrem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Tatbestandsvoraussetzung sind mithin eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung, ein kausaler Schaden, Rechtswidrigkeit und Verschulden im genannten Maßstab (Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 75 BBG Rn. 10, 17 ff.; Plog/Wiedow = PW § 75 BBG Rn. 13 ff.). Die Pflichten des Beamten setzen sich dabei aus der Gesamtheit der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden allgemeinen und besonderen dienstlichen Pflichten zusammen; ein Verstoß gegen eine gesetzlich besonders normierte Dienstpflicht wird dabei nicht verlangt (GKÖD a. a. O. Rn. 18 ff.; PW a. a. O. Rn. 15 ff.). In diesem Sinne hat der Beamte auch - ohne dass dies einer konkreten gesetzlichen Regelung bedarf - unmittelbar oder mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen; diese Pflicht wird verletzt, wenn der Beamte durch unsachgemäßes Handeln an Sachen oder unmittelbar am Vermögen des Dienstherrn selbst oder an Personen, Sachen oder Vermögen eines Dritten, dem der Dienstherr Ersatz leisten muss, einen Schaden verursacht (GKÖD a. a. O. Rn. 18; PW a. a. O. Rn. 19 und 20). Alle Beamten müssen bei ihrer Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen beachten, die ihnen ohne weiteres abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben; verhalten sie sich nicht wie vorgeschrieben, so ist grundsätzlich die Dienstpflicht objektiv verletzt (PW a. a. O. Rn. 13). Die materielle Beweislast für die objektive Dienstpflichtverletzung trägt zwar der Dienstherr. Ihm können aber aus dem Rechtsgedanken des früheren § 282 (nunmehr § 280) BGB Beweiserleichterungen zugute kommen (PW a. a. O. Rn. 25 ff.), was dann auch im Zusammenhang mit der kausalen Schadensentstehung von Bedeutung ist (PW a. a. O. Rn. 87). Die Pflichtverletzung ist rechtswidrig, falls kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (GKÖD a. a. O. Rn. 27 ff.; PW a. a. O. Rn. 24). Grobe Fahrlässigkeit liegt schließlich vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Erforderlich ist neben einer objektiv groben Verletzung der Sorgfalt auch ein stärkerer Verschuldensvorwurf nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht, also wenn der Beamte einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder Maßnahmen nicht ergriffen hat, die jedem hätten einleuchten müssen. Dabei wächst die Sorgfaltspflicht mit der Schwere der Gefahren, die durch eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht verursacht werden kann (GKÖD a. a. O. Rn. 34; PW a. a. O. Rn. 39 ff.). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, so wenn dem Beamten etwa durch Arbeitsüberlastung, Eilbedürftigkeit oder der Notwendigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage ein sorgfältiges Handeln erschwert wird; auch subjektive Umstände, die den Fehler in milderem Licht erscheinen lassen können, sind zu berücksichtigen (PW a. a. O.). Entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 254 BGB kann ein Mitverschulden des Dienstherrn den Schadensersatzanspruch mindern; dies wird aber nur ausnahmsweise anzunehmen sein, insbesondere wenn der Dienstherr seinerseits seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt (GKÖD a. a. O. Rn. 36; PW a. a. O. Rn. 89 ff.). Die materielle Beweislast hierfür trägt der Beamte (PW a. a. O.). Falls eine Praxis zur Begrenzung der Inanspruchnahme ersatzpflichtiger Beamter - etwa in Richtlinien - besteht, hat sich der Dienstherr hieran zu orientieren (PW a. a. O. Rn. 95). Die im Arbeitsrecht erörterte Haftungsminderung für Arbeitnehmer kann im Beamtenrecht schon wegen des dort geltenden vorgenannten Verschuldensmaßstabs keine Berücksichtigung finden (GKÖD a. a. O. Rn. 37 ff., PW a. a. O. Rn. 96). Schließlich ist die Verjährung entsprechend § 195, 199 BBG zu beachten (GKÖD a. a. O. Rn. 51 ff., PW a. a. O. Rn. 99 ff.). Den ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Schadensersatzanspruch kann der Dienstherr durch Leistungsbescheid geltend machen (GKÖD a. a. O. Rn. 41; PW a. a. O. Rn. 119 und 120). Die Ermächtigung für die Aktiengesellschaften der ehemaligen Deutschen Bundespost in § 1 Abs. 1 PostPersRG erstreckt sich auch auf diese Geltendmachung und konnte nach der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten vom 24. Juni 1999 weiter delegiert werden.

Nach diesen Grundsätzen ist die Heranziehung der Klägerin zum Ersatz des Schadens an dem von ihr gefahrenen Zustellfahrzeug in Höhe von (zuletzt anteilig nur) 500EUR gerechtfertigt. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist aktenkundig und steht weitgehend unstreitig fest. Er ergibt sich aus der Schadensmeldung der Klägerin vom 11. Februar 2013 (Bl. 13 BA), ihrer Anhörung vom 25. Mai 2013 (B. 23 BA), aus den weiteren Angaben der Klägerin im Verfahren, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014, zu der die Klägerin nicht erschienen war. Danach hat sie am 11. Februar 2013 am Marktplatz in ... das von ihr gefahrene Zustellfahrzeug, einen VW Transporter, angehalten und ist zum Zweck von Zustellungen ausgestiegen und hat das Fahrzeug nicht ausreichend gesichert, insbesondere dabei den Motor nicht abgestellt, sondern laufen lassen. In der Folgezeit rollte das Fahrzeug weg, bis es durch einen Laternenmasten aufgehalten wurde, wobei beim Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 2.677,92 EUR entstand. Das gerade geschilderte Verhalten der Klägerin stellt eine eindeutige und auch gravierende Pflichtverletzung dar. Einzelheiten der Pflichten und zu beachtenden Verhaltensweisen beim Abstellen und Verlassen von Zustellfahrzeugen sind allgemein in § 14 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und speziell für den Bereich der DP AG in einem entsprechenden Handbuchgeregelt. Verlässt danach der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so muss er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle zu vermeiden. Damit soll den Gefahren vorgebeugt werden, die vom Fahrzeug selbst, etwa durch Weiterrollen ausgehen können. In der Regel muss der Fahrzeugführer den Motor abstellen, bevor er sich vom Fahrzeug entfernt, und alle Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Abrollen des Fahrzeugs treffen. Genügt auf abschüssigen Stellen das Anziehen der Handbremse nicht, ist das Einlegen eines kleinen Gangs oder dergleichen geboten (Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 14 StVO Rn. 8). Entsprechendes ergibt sich aus der internen Anweisung der DP AG (Bl. 44 der Gerichtsakte = GA). Danach muss bei Gefälle eine doppelte Sicherung gegen Abrollen getroffen werden. Dass vorliegend ein zu berücksichtigendes Gefälle vorhanden war, ergibt sich schon aus der Tatsache des Wegrollens des Fahrzeugs an sich, der örtlichen Verhältnisse(siehe die Lichtbilder Bl. 7 BA) und der Entstehung eines nicht unbeträchtlichen Schadens an diesem (siehe die Lichtbilder Bl. 6 und 20 BA). Neben dem Einschlagen der Lenkung und der Betätigung der Feststellbremse war daher hier die Einlegung des ersten Gangs oder Rückwärtsgangs jeweils gegenläufig erforderlich. Diese Obliegenheit ist eindeutig und unmissverständlich und muss aus Sicherheitsgründen ausnahmslos gelten. Hiergegen hat die Klägerin verstoßen, als sie das Zustellfahrzeug verlassen hat ohne dieses wie vorgeschrieben doppelt zu sichern (VG Augsburg, U. v. 29.8. 2013 - Au 2 K 13. 276 und BayVGH, B. v. 29.1. 2014 - 6 ZB 12.1817 - jeweils juris). Sie hat schon nach eigenen Angaben jedenfalls nicht den ersten Gang oder den Rückwärtsgang gegenläufig eingelegt, was sich schon daraus ergibt, dass sie das Fahrzeug bei laufendem Motor verlassen hat. Darüber hinaus spricht auch der Anscheinsbeweis, dass sie die Feststellbremse nicht oder nicht ausreichend angezogen haben muss, gegen sie, da diese nach Aktenlage (Bestätigung der Reparaturfirma vom 21. 2. 2013, Bl. 16 BA) technisch in einwandfreiem Zustand war (VG Augsburg a. a. O.).Soweit die Klägerin durch ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014 Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Feststellbremse äußern ließ, liegen angesichts der eindeutigen Aussage in der Bestätigung vom 21. Februar 2014 bloße Vermutungen vor, die nicht substantiiert wurden. Der anzunehmende Anscheinsbeweis gilt hier umso mehr, als die Klägerin in der Schadensmeldung vom 11. Februar 2013 (Bl. 13 BA) und damit in ihrer ersten Einlassung zum Schaden selbst noch angegeben hatte, ihr Fahrzeug „mit leicht angezogener Handbremse“ abgestellt zu haben. Dieser Verstoß wiegt auch besonders schwer, so dass der Klägerin mit Recht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht wurde (VG Augsburg und BayVGH a. a. O.). Das ordnungsgemäße Sichern des Zustellfahrzeugs gehört zur Sorgfaltspflicht einer Postzustellerin und dies ist zudem auch für jedermann bei Teilnahme am Straßenverkehr klar und einleuchtend. Dies war letztlich auch der Klägerin selbst bewusst, zumal sie nach Angaben der DP AG über das richtige Verhalten informiert wurde, insbesondere bei Schulungen, an denen sie teilnahm, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, das Zustellfahrzeug niemals bei laufendem Motor zu verlassen. Auch bei Aufleuchten der Warnleuchte des Rußpartikelfilters wurden die Postzustellkräfte nach Angaben der DP AG dahingehend instruiert, zu warten oder weiterzufahren bis die Anzeige erloschen ist. Wegen seiner schwerwiegenden Folgen kann dieser Pflichtenverstoß der Klägerin auch nicht durch eine behauptete besondere Arbeitsbelastung oder eine etwa fehlende Einweisung in das Fahrzeug erklärt oder gar entschuldigt werden, zumal die DP AG gerade eine ausreichende Unterweisung substantiiert hat. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze der gefahrengeneigten Tätigkeit sind ohnehin im Beamtenrecht nicht anwendbar, weshalb das Vorliegen ihrer Voraussetzungen offen bleiben kann. Angesichts der erheblichen Sicherheitsgefahr könnte der Klägerin deshalb an sich auch nicht zugute kommen, dass sie nach den Angaben ihrer Vorgesetzten ansonsten durchaus zuverlässig und korrekt gearbeitet hat und ihr ein wohl einmaliges Fehlverhalten unterlaufen ist. Gleichwohl wurde ihr - überobligationsmäßig und für sie äußerst günstig - im Gegensatz zu den Fällen der vorzitierten Rechtsprechung nur ein geringer Anteil am tatsächlichen Schaden in Rechnung gestellt. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Klägerin bestehen daher keine Gesichtspunkte, vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abzugehen.

Ein Mitverschulden des Dienstherrn ist nicht erkennbar. Er hat das Verhalten beim Verlassen der Fahrzeuge durch die Zusteller umfassend, eindeutig und übereinstimmend mit der Rechtslage im allgemeinen Straßenverkehr geregelt. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss einer Versicherung für derartige Fälle wie hier besteht schon nicht und hätte wohl auch keine Entlastung für die Klägerin gebracht, da auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung eine Leistungspflicht im Fall der groben Fahrlässigkeit, wiesie hier wohl anzunehmen wäre (OLG Karlsruhe, U. v. 8.3. 2007 - 19 U 127/06 - juris), wiederum ausgeschlossen wäre.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das F

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(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.211,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Sache nach geltende gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Postbetriebsassistent (BesGr A 6 vz) im Dienst der Beklagten und ist als Postzusteller tätig. Bei der Zustellung stellte er sein Dienstfahrzeug ab, ohne die Handbremse zu ziehen und einen Gang einzulegen. Das Fahrzeug ist daraufhin ca. 30 m weggerollt und gegen eine Hausmauer geprallt. Für den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.211,33 Euro nahm die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid vom 25. Juli 2011 in Regress, weil sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen sei und subjektive Entlastungsgründe nicht festgestellt werden könnten. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Es kam aufgrund von Lichtbildern, einer technischen Auskunft der Gemeinde und der von dieser eingeholten Stellungnahme eines Ingenieurbüros zu der Auffassung, dass der Kläger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m weit gerollt ist, das Fahrzeug gegen Wegrollen hätte sichern müssen. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, so dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, seine Pflichtverletzung sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es entscheidend auf das Straßengefälle am Unfallort an. Das Verwaltungsgericht habe ein Längsgefälle von 1,3 bis 2,7% festgestellt. Ein solches Gefälle sei mit bloßen Augen nicht ohne weiteres erkennbar, weil es minimal von der horizontalen Linienführung abweiche. Grobe Fahrlässigkeit läge deshalb nicht vor.

Mit diesem Einwand hat der Kläger keine Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil aufgezeigt, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i. V. m. § 7 Abs. 2 PostPersRG. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unstreitig ist, dass der Kläger mit der unterlassenen Sicherung seines Dienstfahrzeuges die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder wie er meint, angesichts des geringen Längsgefälles nur fahrlässig gehandelt hat.

Mit dem Verwaltungsgericht ist das Versäumnis des Klägers, einen gegenläufigen Gang einzulegen und die Feststellbremse zu betätigen, als grob fahrlässig einzustufen. Eine Pflichtverletzung ist dem Schadenverursacher als grob fahrlässig vorzuwerfen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv in besonders schwerem Maße und auch subjektiv schlechthin unentschuldbar verletzt hat. Dies setzt voraus, dass der Beamte die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt und Verhaltenspflichten nicht beachtet hat, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; NdsOVG, B. v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 5). Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug abgestellt und verlassen, ohne es in irgendeiner Weise zu sichern. Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten, dem Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG - Teil 1 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeuges mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat er ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Er hat das Fahrzeug gar nicht gesichert. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Straße an der Schadenstelle ein starkes oder nur - wie vorliegend - leichtes Gefälle aufwies. Zumindest eine der beiden vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger auch bei ebener Straße vornehmen müssen. Wer ein Fahrzeug führt, muss nach § 14 Abs. 2 StVO die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach Abs. 1 der Vorschrift so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug überhaupt nicht abgesichert hat, hat er nicht nur gegen die Dienstvorschriften verstoßen, sondern eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt. Im Übrigen spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug ca. 30 m gerollt ist, dafür, dass die Straße an dieser Stelle doch so abschüssig war, dass das Fahrzeug nicht nur von selbst in Bewegung gekommen, sondern eine lange Strecke gerollt und - ausweislich der Schadenshöhe - mit einiger Geschwindigkeit an die Hauswand gestoßen ist. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2.08.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Darstellung eines Tatbestandes ist entbehrlich (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das landgerichtliche Urteil bejaht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 61 VVG und auch die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Auf der Grundlage der Anhörung des Sachverständigen L. und der unwidersprochenen Verwertung des DEKRA-Gutachtens zum Gefälle des ...wegs stellt das erstinstanzliche Urteil zutreffend ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des Klägers fest.
Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 2003, 364).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Straße im fraglichen Bereich, in dem der Kläger sein Auto abgestellt hatte, ein Gefälle von ungefähr 10 % aufwies; davon geht - von den Parteien unwidersprochen - auch der Sachverständige L. aus. Unter diesen Umständen war der Kläger gehalten, sein Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern (§ 14 Abs. 2 S. 1 StVO), wobei nach Auskunft des Sachverständigen, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, dazu nicht allein das Anziehen der Handbremse genügte, sondern vorrangig erforderlich war, den ersten Gang einzulegen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, da der Sachverständige sowohl ausgeschlossen hat, dass der eingelegte Gang durch Schaukelbewegungen am Fahrzeug herausgesprungen, als auch, dass das Fahrzeug trotz eingelegten Ganges weggerollt sein könnte. Auch sei nicht denkbar, dass der erste Gang zur Sicherung des Fahrzeugs nicht ausreichend gewesen sein könnte. Dafür, dass Getriebeverschleiß für die zureichende Sicherung verantwortlich gewesen sein könnte, fehlen Anhaltspunkte; entsprechend greift die Berufung diesen Gesichtspunkt auch nicht auf.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung rügt, das Landgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob möglicherweise versehentlich der dritte Gang eingelegt gewesen sei, rechtfertigt dies eine abweichende Entscheidung nicht.
Die im Wege des Anscheinsbeweises getroffene Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe den ersten Gang nicht eingelegt gehabt, wird dadurch nicht erschüttert; Anhaltspunkte dafür, dass aus Versehen der dritte Gang eingelegt war, fehlen.
10 
Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger versehentlich den dritten Gang eingelegt gehabt hatte, da auch dann ein grober Sorgfaltsverstoß zu bejahen wäre. Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erforderte nämlich besondere Aufmerksamkeit, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, sich mit Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben. Dies zumal der Sachverständige für ein Gefälle von 10 % den ersten Gang nur gerade noch für ausreichend erachtet hat und es für empfehlenswerter hielt, das Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern.
11 
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind deshalb nicht zu beanstanden und tragen die rechtliche Wertung, der Kläger habe sich, da er sein Fahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert hatte, objektiv grob fahrlässig verhalten (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 364).
12 
2. Ebenfalls zutreffend bejaht die erstinstanzliche Entscheidung auch einen subjektiv groben Sorgfaltsverstoß.
13 
Zwar kann aus objektiv grob fahrlässigem Fehlverhalten nicht regelhaft auch auf eine subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden, jedoch erlaubt das Ausmaß des objektiven Verstoßes jedenfalls grundsätzlich Rückschlüsse auf innere Vorgänge (BGH VersR 2003, 364; BGHZ 119, 147). Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger der Sicherung seines Fahrzeuges nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und sich nicht vergewissert hatte, auch den ersten Gang eingelegt zu haben, obwohl ihm infolge des starken Gefälles eine nicht unerhebliche Gefahr bewusst gewesen sein musste. Je größer die Gefährlichkeit der gegebenen Situation ist, desto höhere Anforderungen sind an das Verhalten des Versicherungsnehmers zu stellen. Deshalb entlastet es den Kläger nicht, dass er das Einlegen des Ganges möglicherweise „aus Versehen“ vergessen hatte. Allein die Berufung auf ein Versehen oder „Augenblicksversagen“ genügt nicht, das Verhalten des Versicherungsnehmers als entschuldbar zu qualifizieren. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Behauptung eines so genannte Augenblicksversagens in zweiter Instanz überhaupt noch gehört werden kann, nachdem er schon ein objektives Versäumnis in erster Instanz ausdrücklich bestritten hatte. Anhaltspunkte, die das objektiv grob fahrlässige Verhalten des Klägers ausnahmsweise entschuldigen könnten, sind nämlich weder vorgebracht noch ersichtlich.
14 
Im vorliegenden Fall entlastet den Kläger insbesondere nicht, dass es sich bei der Sicherung eines Fahrzeugs gegen Wegrollen (durch Gang und Handbremse) um einen mehraktigen Routinevorgang handelt. Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer passieren kann, ist nur dann der typische Fall eines Augenblicksversagens, der das „Verdikt der groben Fahrlässigkeit“ nicht verdient, wenn der Versicherungsnehmer einen der Routinehandgriffe ausnahmsweise - durch äußere Umstände abgelenkt - vergisst (BGH VersR 1989, 582; BGH NJW 1986, 2838). Solche besonderen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Grundsätzlich hat zwar nicht der Kläger den Entlastungsbeweis zu führen, sondern die Beklagte die Voraussetzungen der subjektiven Vorwerfbarkeit darzulegen und zu beweisen. Dennoch wäre es zunächst Sache des Klägers gewesen, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, da die Beklagte außerhalb des zu beweisenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie dem Kläger bekannt sind und ihm ergänzende Angaben deshalb zuzumuten sind (BGH VersR 2003, 364 m.N.). Dieser Substantiierungslast hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht genügt, obwohl bereits das landgerichtliche Urteil zutreffend auf dieses Erfordernis hingewiesen hat (UA 6, 1. Absatz a.E.).
III.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.