Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2018 - AN 9 S 17.2279

published on 15/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2018 - AN 9 S 17.2279
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine ehemalige Sandgrube in … Auf den heutigen Flurstücken … und … der Gemarkung … wurde nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bis Anfang bzw. Mitte der 80er Jahre Sand abgebaut. Der Sandabbau wurde dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 2. Juni 1978 hin mit Bescheid des Landratsamts … vom 27. Juli 1979 bauaufsichtlich genehmigt. In dieser Genehmigung ist hinsichtlich der Wiederverfüllung u.a. geregelt, dass nur Baugrubenaushub abgelagert werden dürfe. Die Ablagerung von Müll und wassergefährdenden Stoffen sei hingegen nicht gestattet. Nach den Feststellungen des Antragsgegners hatte sich an der Sandgrube zeitweise ein wilder Müll Platz mit Haus- und Sperrmüllabfällen gebildet. Spätestens seit dem Jahr 1985 war die Sandgrube nicht mehr in Betrieb und bereits bepflanzt.

Ob der Sandabbau direkt durch den Antragsteller selbst erfolgte oder durch eines seiner Unternehmen, lässt sich der Behördenakte nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls war der Antragsteller alleiniger Geschäftsführer der am 10. Februar 1978 ins Handelsregister eingetragenen … GmbH, deren Unternehmenszweck u.a. die Durchführung von Erdbauarbeiten aller Art war. Die … GmbH wiederum war seit 16. Mai 1978 persönlich haftendende Gesellschafterin der … GmbH und Co. E. KG. Der Antragsteller war alleiniger Kommanditist der … GmbH und Co. E. KG. Nach Ablehnung der Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse wurde die … GmbH am 7. März 1985 von Amts wegen gelöscht. Die … GmbH und Co. E. KG ist ebenfalls seit diesem Zeitpunkt erloschen.

Aufgrund von Anhaltspunkten für bodenschutzrechtlich relevante Ablagerungen wurde im Jahr 2015 im Rahmen einer orientierenden Untersuchung die Belastungssituation der ehemals als Sandgrube genutzten Grundstücke ermittelt und im Auftrag des Wasserwirtschaftsamts … (WWA) das Sachverständigenbüro … GmbH mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt. Das WWA stellte zum entsprechenden Gutachten des Sachverständigenbüros vom 20. November 2015 mit Schreiben vom 1. März 2016 fest, dass auf den vormals als Sandgrube betriebenen Grundstücken Fl.Nr. … und … bei den Sondierungen Ablagerung in Form von Bauschutteinlagerungen (u.a. mit Ziegel, Sandstein, Kalkstein, Beton und Holz) bestätigt worden seien. Die Feststoffproben der Verfüllung hätten entsprechend des Merkblatts Nr. 3.8/1 des ehemaligen Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft (im Folgenden Merkblatt Nr. 3.8/1) Hilfswert-1-Überschreitungen bei den Parametern Blei, Arsen und Barium sowie den Mineralölkohlenwasserstoffen sowie Hilfswert-2-Überschreitungen bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mit Werten von 27,8 mg/kg und 42,7 mg/kg ergeben. Die Feststoffbelastung mit PAK habe nicht vertikal abgegrenzt werden können. Bei der nachfolgenden Eluatuntersuchung zur Prüfung der Mobilisierbarkeit im Sickerwasser sei beim Parameter PAK mit 0,3 μg/l der entsprechende Prüfwert der BBodSchV (0,2 μg/l) überschritten worden. Die übrigen Parameter seien im Eluat unauffällig geblieben. Die größte Schadstoffbelastung befände sich laut der Analysen im Bereich des Messpunktes 2 (MP2). Ebenso seien die auf umliegenden Grundstücken zur Abgrenzung niedergebrachten Sondierungen gänzlich unauffällig geblieben und hätten keine Auffüllungen aufgeschlossen. Auf Basis dieser Ergebnisse und den Kenntnissen zur örtlichen Hydrogeologie kommt das WWA in Übereinstimmung mit dem Sachverständigenbüro zu der Einschätzung, dass im bislang bekannten PAK-Schadenszentrum am MP2 auch eine Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung wahrscheinlich sei, so dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bodenschutzrechtliche Altlast bzw. schädliche Bodenveränderung bestünden, die weitere Maßnahmen der Detailuntersuchung erforderlich machten. Auch wurde seitens des WWA in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unmittelbar nördlich bzw. nordöstlich des Grundstücks FlNr. … zum MP2 die Zone 3 des Wasserschutzgebietes … beginne (Entfernung ca. 40 m).

Nach vorangegangener Anhörung gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. September 2017 auf, für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung durch einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen durchführen zu lassen, machte detaillierte Vorgaben zu den hierfür erforderlichen Mindestinhalten der Untersuchung und verlangte vom Antragsteller einen Nachweis über die Beauftragung des Sachverständigen vorzulegen (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflichten drohte der Antragsgegner Zwangsgelder in Höhe von 8.000 EUR (Nachweis über die Beauftragung des Sachverständigen) bzw. 350 EUR (Vorlage der Bohranzeige) an (Ziffer 2). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wird im Bescheid sinngemäß ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Analyseergebnisse und angesichts der Umweltschädlichkeit der betrachteten Stoffe weitere Ermittlungen zu Gefahrensituation und Notwendigkeit von (Sanierungs-)Maßnahmen erforderlich seien. Die Verpflichtung zur Beauftragung und Durchführung der Detailuntersuchung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Das Eingriffsermessen sei hier stark reduziert, da von der bekannten Kontamination anhand der vorhandenen Kenntnisse von einer Grundwassergefährdung ausgegangen werden müsse, die zudem nahe einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liege. Der Antragsteller sei auch richtiger Adressat des Bescheids. Der Zeitpunkt einer eventuellen Insolvenz der beiden Firmen des Antragstellers sei nicht relevant. Die Baugenehmigung mit ihren Rechten und Pflichten sei auf den Antragsteller persönlich und nicht auf eine der beiden Firmen ausgestellt. Auch habe der Antragsteller die Baugenehmigung als Privatperson beantragt. Die wilden Müllablagerungen seien irrelevant, da der Antragsteller es in der Hand gehabt hätte, als Betreiber bzw. Bauherr derartige Ablagerungen gegebenenfalls durch Schranken oder Zäune zu verhindern bzw. die Sandgrube entsprechend abzusichern. Die Herkunft des Verfüllungsmaterials spiele bodenschutzrechtlich keine entscheidende Rolle, da das Bodenschutzrecht einer grundstücksbezogenen Betrachtung unterliege. Bodenschutzrelevant sei, wer für die Einlagerung vor Ort unmittelbar verantwortlich gewesen sei. Diese Verantwortung können nicht beim Erzeuger des Aushubs gesucht werden, da die Entsorgung vollständig an das beauftragte Bauunternehmen und von dort wiederum an den Antragsteller vergeben gewesen sei. Mit dem im Verwaltungsverfahren getätigten Vortrag, dass Bauschutt lediglich in geringfügigen Ausmaß zur Befestigung verwendet worden sei, erkläre der Antragsteller im Übrigen selbst, dass dieses Material bei der Verfüllung entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung verwendet worden sei. Der im Verwaltungsverfahren erfolgte Vortrag des Antragstellers, die festgestellten Kontaminationen könnten auch von anderen Grundstücken stammen, sei nicht plausibel nachzuvollziehen. Der Antragsteller verbleibe als einziger Verursacher. Ermessensgerecht sei es auch, ihn vor der Grundstückseigentümerin, die lediglich Zustandsstörerin sei, heranzuziehen, da er als Urheber der Auffüllung am nächsten stehe und als Verursacher grundsätzlich keiner Haftungsbeschränkung unterliege. Die sofortige Vollziehung unter Ziffer 3 resultiere daraus, dass nach den übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen des Sachverständigenbüros und des WWA, die konkrete Besorgnis einer Grundwassergefährdung bestehe und die ehemalige Sandgrube zusätzlich sehr nah am festgesetzten Wasserschutzgebiet … liege. Im Interesse des Umwelt- und Grundwasserschutzes müsse die Gefährdungslage umgehend geprüft werden, um weiteren Umweltauswirkungen, auch auf die öffentliche Trinkwasserversorgung, ggf. entgegenwirken zu können. Da die vorhandenen Kontaminationen nachweislich in relevanten Ausmaß mobilisierbar seien, bestehe die Gefahr, dass mit zunehmendem Zeitablauf während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitere Schadstoffe durch Sickerwasser ausgetragen würden. Soweit das Grundwasser tatsächlich bereits verunreinigt sei, wäre auch eine weitere Ausbreitung des Schaden zu befürchten, was erforderliche Gegenmaßnahmen weiter erschweren würde.

Mit einem weiteren Bescheid vom 26. September 2017 wurden Ziffer 1.1. und 1.2. des Bescheids vom 14. September insoweit geändert, dass die dort vorgesehenen Fristen zu Gunsten des Antragstellers verlängert wurden.

Mit bei Gericht am 13. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Antragsteller gegen den Bescheid Klage erhoben (AN 9 K 17.02143) sowie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2017 und 15. November 2017 führt der Antragsteller hierzu im Wesentlichen aus, sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei begründet, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig erweise. Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formell rechtswidrig, da die Begründung lediglich floskelhaft sei. Auch sei eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall nicht erfolgt. Selbst wenn das Landratsamt … hier grundsätzlich zur Anordnung der Detailuntersuchung berechtigt sein sollte, was bestritten werde, sei der Antragsteller jedenfalls nicht als Störer anzusehen. Ein Verursachungsbeitrag des Antragstellers sei nicht gegeben. Vielmehr beruhe die vermeintliche Kontamination darauf, dass der von ihm in die Sandgrube eingebrachte Erdaushub durch den Betrieb der Deutschen Bahn auf dem Grundstück der Stadt … kontaminiert worden sei. Der Antragsgegner habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zwar sowohl die DB … wie auch die Stadt … kontaktiert. Letztlich seien diese beiden Verursacher jedoch nicht als Störer bei der erforderlichen Auswahl berücksichtigt worden. Diese hätten aber als Verantwortliche vorgelagert die Ursache für die vermeintliche Kontamination des streitgegenständlichen Grundstücks gesetzt, so dass diese als Störer zur Durchführung der festgesetzten Maßnahmen heranzuziehen, jedenfalls aber in die Störerauswahl einzubeziehen seien. Darüber hinaus wäre vor dem Antragsteller noch das unmittelbar von der Stadt … zum Aushub beauftragte Unternehmen, nicht jedoch der Antragsteller als bloßer Subunternehmer, zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen heranzuziehen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. September 2017 wiederherzustellen,

hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Das Landratsamt … tritt dem als Vertreter des Antragsgegners entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet; der Bescheid sei rechtmäßig. Anknüpfungspunkt der bodenschutzrechtlichen Verursachung sei vorliegend die Wiederverfüllung der ehemaligen Sandgrube durch den Antragsteller als Privatperson, die dieser in Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 vorgenommen habe. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung habe man sich zwar auch an die Stadt … sowie die Deutsche Bahn gewandt. Man habe sich dadurch zusätzliche Informationen über das verfüllte Material erhofft, eine Erweiterung des Störerkreises in diese Richtung sei jedoch von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen. Aufgrund der Ermittlungen stehe fest, dass der Antragsteller bei der Verfüllung – entgegen den Regelungen in der Baugenehmigung – auch Bauschutt verwendet habe sowie Erdmaterial von der Baustelle der Deutschen Bahn bzw. der Stadt … Nicht bekannt sei hingegen, welches Material er zusätzlich noch verwendet habe. Damit stehe fest, dass die Wiederverfüllung des Antragstellers die Ursache der vorliegenden Gefährdungen darstelle, auch wenn nicht mehr feststellbar sei, welche Einzelbestandteile der Verfüllung die nun festgestellten Schadstoffe enthielten. Der bei der Deutschen Bahn bzw. der Stadt … angefallene Erdaushub sei damals nicht auf Schadstoffe hin untersucht worden. Auch könne der Antragsgegner nicht nachweisen, dass die jetzigen Belastungen gerade von diesem Erdaushub stammen. Der Antragsteller habe den endgültigen Ablagerungsort des Erdmaterials selbst bestimmen können, da er als Subunternehmer rechtlich selbstständig tätig und nicht von Weisungen anderer abhängig gewesen sei. Er habe sich vorliegend des Erdmaterials bedient, um seine ausgebeutete Sandgrube wieder zu verfüllen. Hinsichtlich der eigentlichen Arbeiten für Transport und Verfüllung habe er sich seiner damaligen Firma bedient.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen, mithin also formell rechtmäßig. Der Antragsgegner bewertet die konkrete Situation, das Gefahrenpotenzial, das von den bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ausgeht, und kommt zu Recht zu dem Schluss, dass insbesondere auch wegen der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks zum Wasserschutzgebiet die Detailuntersuchung kein Zuwarten bis zu einer eventuellen endgültigen gerichtlichen Klärung zulässt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse jedenfalls dann vorliegt, wenn eine konkrete Gefährdung der Wasserversorgung zu besorgen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 27.5.2009 – AN 9 S 09.00089 – juris Rn. 77). Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Begründung des Sofortvollzugs fallbezogen und nicht floskelhaft. Mit Blick darauf, dass an den Inhalt der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43), genügt die schriftliche Begründung des Sofortvollzugs vorliegend den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine Aufhebung der Anordnung der Sofortvollzuges allein aus formellen Gründen war daher nicht veranlasst.

Überdies ist der streitgegenständliche Bescheid nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden und vermag daher den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wird daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme kommt vor diesem Hintergrund – auch unter Einschluss der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung – der Vorrang zu.

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder eine Altlast besteht. Weiterhin kann verlangt werden, dass die Untersuchungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden. Die in § 4 BBodSchG normierten Untersuchungs- und Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich dabei auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 – 7 C 3/05 – juris Rn. 14 ff.).

Das Gericht hat keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu zweifeln. Weder hat es Bedenken dahingehend, dass hinsichtlich der ehemaligen Sandgrube ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung anzunehmen ist (1.), noch dass hier gerade der Antragsteller als (Mit-)Verursacher in Anspruch genommen wird (2.). Auch im Übrigen dürfte die Anordnung nicht zu beanstanden sein (3.).

1. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen und die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.d. BBodSchG begründen, liegen in der Regel schon dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV – Sickerwasserprognose – eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 BBodSchV). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall ein hinreichender Verdacht i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vor. Der Antragsgegner hat 2015 eine orientierende Untersuchung (vgl. § 2 Nr. 3 BBodSchV) durchführen lassen. Ausweislich des Berichts des durchführenden Sachverständigenbüros vom 20. November 2015 ergab diese Untersuchung jedenfalls hinsichtlich des Prüfwerts für PAK nach Anhang 2 Nr. 3.1 der BBodSchV und Anhang 3 Tabelle 3 des Merkblatts Nr. 3.8/1 eine nicht unwesentliche Überschreitung (Löslichkeit betrug 0,3 μg/l bei einem Prüfwert von 0,2 μg/l). Bereits aufgrund dieser Überschreitung des Prüfwerts ist nach der Konzeption des BBodSchG eine weitere Gefahrerforschung und -abschätzung durch Anordnung einer Detailuntersuchung vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV). Des Weiteren wurden insbesondere am MP2 zusätzlich Überschreitungen der im Merkblatt Nr. 3.8/1 genannten Hilfswerte 1 für die Parameter Blei und Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt bzw. bei anderen Messpunkten solche hinsichtlich der Parameter Arsen und Barium. Auch wenn dieses Merkblatt keinen Rechtsnormcharakter hat, stellt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar (BayVGH, B.v. 22.5.2009 – 22 ZB 08.1820 – juris Rn. 16). Auch können diese Hilfswerte als Entscheidungshilfe für die Gefährdungsabschätzung herangezogen werden (vgl. Merkblatt 3.8/1. Ziffer 1.2 – Begriffsbestimmungen). Auch das seitens des Landratsamtes als fachkundige Behörde eingeschaltete WWA kommt mit Blick auf den vorliegenden Untersuchungsbericht in seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegeben ist. Sowohl der Untersuchungsbericht wie auch die Stellungnahme des WWA als amtlichen Sachverständigen sind für das Gericht plausibel und in sich schlüssig. Die im Bereich der ehemaligen Sandgrube festgestellten Werte wurden seitens des Antragstellers auch nicht fundiert in Frage gestellt.

2. Die Entscheidung des Antragsgegners, hier (nur) gegenüber dem Antragsteller eine Anordnung zu erlassen, hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Als (Mit-)Verursacher der Bodenveränderung (2.1) gehört dieser dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personenkreis an; dessen (alleinige) Heranziehung ist nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO; 2.2).

2.1 Verursacher i.S.d. BBodSchG ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest teilverantwortlich mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt des Schadens gesetzt hat. Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es, Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt, wobei ein hinreichend enger Wirkung- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person notwendig ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 7 B 12.08 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.6.2004 – 22 CS 04.1048 – juris Rn. 16). Dabei ist es bei Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG im Hinblick auf eine effiziente Gefahrenabwehr nicht erforderlich, dass die Verursachung dem Adressaten eindeutig nachgewiesen werden muss, vielmehr genügen objektive Faktoren als tragfähige Indizien. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung nämlich so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 – 22 ZB 07.222 – juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht als Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung eingestuft. Aus Sicht des Gerichts bestehen hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass gerade das Verfüllen der Sandgrube zu den festgestellten Bodenveränderungen geführt hat. Nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchung befinden sich die Bodenverunreinigung gerade im Bereich der aus Erdaushub und Bauschutt bestehenden künstlichen Auffüllung. Das Gericht hat keinen Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln, zumal der Antragsteller selbst eingeräumt hat, die Grube nach Beendigung des Sandabbaus mit diesen Materialien verfüllt zu haben. Durch das Einbringen dieser verunreinigten Materialien wurde ein Beitrag geleistet, der die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Kontamination gesetzt hat. Ob der Antragsteller von den Verunreinigungen des Erdaushubs bzw. Bauschutts wusste oder hätte wissen müssen, und somit die Kontamination schuldhaft herbeigeführt wurde oder nicht, ist im Bereich der Gefahrenabwehr rechtlich ohne Belang. Es lag jedenfalls allein in der Sphäre des Antragstellers, über die Art und die Herkunft des zur Verfüllung verwendeten Aushubmaterials zu entscheiden bzw. darüber, ob im Hinblick auf eine eventuelle Schadstoffbelastung eine vorherige Beprobung stattfinden solle.

Offenbleiben kann, ob der Antragsteller hier selbst die Verfüllung der Sandgrube vorgenommen hat oder ob dies der … GmbH & Co. E. KG bzw. auch der … GmbH zuzurechnen ist. Im ersteren Fall bestünde an der Handlungsstörereigenschaft des Antragstellers kein Zweifel. Aber auch im letztgenannten Fall wäre der Antragsteller bereits aufgrund seiner Stellung als Leitungsperson in den beiden Unternehmen, jedenfalls aber aufgrund der Überlassung des Rechts zur Ausnutzung und Wiederverfüllung der Sandgrube an diese Unternehmen verantwortlich.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Leitungspersonen einer juristischen Person des Privatrechts oder einer dieser strukturell weitgehend gleichgestellten Personengesellschaft selbst als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein können, wenn sie die zu der schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände in dem betreffenden Unternehmen zentral und umfassend gesteuert haben (OVG NRW, U.v. 20.05.2015 – 16 A 1686/09 – juris Rn. 120 ff). Davon dürfte vorliegend auszugehen sein, da die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmen so geprägt und auf den Antragsteller als maßgeblichen Entscheidungsträger zugeschnitten war. So war der Antragsteller als einziger Kommanditist vollumfänglich am Vermögen der … GmbH & Co KG beteiligt. Zugleich war er Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der ausschließlich für die Geschäftsführung zuständigen Komplementär-GmbH. Mithin oblag dem Antragsteller nicht nur in seiner geschäftsführenden Funktion die Entscheidung über das laufende Geschäft, sondern er war zugleich aufgrund seiner vermögensmäßigen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auch für die tragenden Unternehmensentscheidungen verantwortlich. Daher wäre ihm als „zentralem Entscheidungsträger“ selbst das Handeln seiner damaligen – mittlerweile nicht mehr bestehenden – Unternehmen zuzurechnen.

Selbst wenn der Antragsteller nicht diese zurechnungsbegründende Leitungsfunktion innegehabt hätte und somit nicht schon deshalb verantwortlich wäre, würde sich seine Verantwortlichkeit aus der am 27. Juli 1979 erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube und deren Betrieb ableiten. Der Antragsteller selbst hat hier die Baugenehmigung zum Sandabbau beantragt. Da ihm diese die Eröffnung und den Betrieb einer Gefahrenquelle erlaubt, sind zugleich damit verbundene öffentlich-rechtliche Pflichten einzuhalten, wie es sich auch aus den Regelungen des Bescheids ergibt. Wird diese Genehmigung dann einem anderen überlassen, damit dieser hiervon Gebrauch machen kann, mithin also die tatsächliche Sachherrschaft über die Sandgrube übergeben, geht die damit einhergehende Verantwortlichkeit nur dann vollständig auf den Dritten über, wenn der die Genehmigung Beantragende Vorsorge dafür getroffen hat, dass die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten durch den Dritten eingehalten werden. Dafür, dass der Antragsteller dies vorliegend getan hat, ist jedoch nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat hierzu auch nichts vorgetragen. Ganz im Gegenteil hat er sogar eine eigene Verantwortlichkeit in Bezug auf das Einbringen des Materials zugestanden. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen nur darauf, dass nicht er, sondern insbesondere die Deutsche Bahn bzw. die Stadt … vorrangig in Anspruch zu nehmen seien, da das Material von ihnen stamme.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorgefundenen Belastungen auf andere – nicht dem Antragsteller anzulastende und seine Verantwortlichkeit ausschließende - Ursachen zurückzuführen sind. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren eingewandt hat, die Verunreinigungen könnten von anderen Gruben im Umfeld stammen, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass bei der orientierenden Untersuchung gerade keine Grundwasser- oder Schichtwasserhorizonte vorgefunden wurden, woraus sich Anhaltspunkte für eine Ausbreitung des Schadens von anderen Grundstücken hin zur ehemaligen Sandgrube des Antragstellers ergeben hätten. Auch im Hinblick auf die teilweise vorhandenen wilden Müllablagerungen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass die durch diese eventuell verursachten Verunreinigungen ihm nicht zuzurechnen seien. Aufgrund seiner Rechtsbeziehung betreffend die Sandgrube (Betreiber bzw. verantwortliche Leitungsperson des betreibenden Unternehmens sowie Inhaber der Genehmigung zum Sandabbau) und der mit der Verfüllung einer Sandgrube typischerweise einhergehenden Gefahr der Verfüllung bzw. Ablagerung von nicht geeigneten Material hätte er durch entsprechende Vorkehrungen (Absperrungen, Verbotsschilder etc.) dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu derartigen Fremdablagerungen kommt.

2.2 Die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung, (nur) gegenüber dem Antragsteller eine Anordnung zu erlassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Andere (noch existente oder bekannte) Handlungsstörer, die neben oder anstelle des Antragstellers herangezogen werden können, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Verunreinigung der Sandgrube auch weder der Deutschen Bahn oder der Stadt … – selbst wenn das verunreinigte Erdreich von ihnen stammen sollte – noch dem unmittelbar mit dem Aushub beauftragten Unternehmen (auch nicht teilweise) zugerechnet werden. Mit Blick auf das spätere Schadensereignis „Verunreinigung der ehemaligen Sandgrube“ ist bei diesen Personen kein Verhalten erkennbar, dass sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung als ein Überschreiten der Gefahrenschwelle darstellt. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass das in der Sandgrube festgestellte verunreinigte Material von einem Dritten (Deutsche Bahn bzw. Stadt …) stammen könnte, keine hinreichende Nähe dieses Dritten zum späteren Gefahreneintritt auf den Grundstücken der heutigen FlNrn. … und … abgeleitet werden. Selbst bei Heranziehung der Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers ergibt sich nichts anderes. Danach kann zwar auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar noch nicht die Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat (BVerwG, B.v. 12.4.2006 – 7 B 30.06 – juris Rn.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Weder wurde seitens des Antragstellers vorgebracht noch gibt es im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Bahn oder die Stadt … überhaupt von der Verunreinigung des Aushubmaterials wussten bzw. Kenntnis davon hatten, dass der Antragsteller beabsichtigte, dieses Aushubmaterial in seine Sandgrube einzubringen und ihr Verhalten insofern auf die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung abzielte bzw. sie eine solche zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Bei der Auswahl zwischen der Inanspruchnahme des Antragstellers als (einzigen noch vorhandenen) Handlungsstörer und der Eigentümerin des Grundstücks als Zustandsstörerin hat der Antragsgegner zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bei der Inanspruchnahme zwischen Handlungsstörer und Zustandsstörer kein Rangverhältnis vorgibt, die Auswahlentscheidung somit dem behördlichen Ermessen unterliegt. Gerade auch wegen des Umstandes, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG insbesondere den Zweck verfolgt, eine schnelle und effektive Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentliche Hand von finanziellen Lasten freizuhalten (OVG NRW, U.v. 20.5.2015 – 16 A 1686/09 – juris Rn. 185), ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier gerade den Antragsteller herangezogen hat. Dabei hat der Antragsgegner zutreffend berücksichtigt, dass die Haftung des Antragstellers – anders als die der Grundstückseigentümerin – nicht durch den Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks begrenzt ist. Damit hat er im Rahmen seines Auswahlermessens insgesamt eine sowohl an der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch am finanziellen Interesse der Allgemeinheit orientierende Entscheidung getroffen, die ihrerseits nachvollziehbar und sachgerecht ist.

3. Schließlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV auch nichts dagegen einzuwenden, dass sich der Antragsgegner hier zu einem Einschreiten entschlossen hat. Die einzelnen streitgegenständlichen Anordnungen sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden; sie sind insbesondere auch hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B.v. 17.3.2004 – 22 CS 04.362 – juris; VG Regensburg, U.v. 25.1.2010 – RO 8 K 08.272 – juris Rn. 65 ff.) und verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das mit ihnen verfolgte Ziel – Gefahrabschätzung und Sammlung von Daten als Grundlage für zukünftiges behördliches Handeln – zu erreichen. Ebenfalls sind keine milderen Mittel ersichtlich, mit denen das verfolgte Ziel herbeizuführen wäre. Auch die vom Antragsteller nicht näher angegriffenen Zwangsgeldandrohungen gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG sind nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen. Auch die gesetzten Fristen erweisen sich als ausreichend.

4. Nach alldem erscheint nach summarischer Prüfung ein Erfolg der Klage des Antragstellers gegen die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung des Antragsgegners nicht wahrscheinlich. Gründe, die das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit kompensieren, sind nicht ersichtlich. Insbesondere werden, was die finanzielle Seite anbetrifft, keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Wenn der strittige Bescheid im Hauptsacheverfahren aufgehoben würde, hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten (VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste
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Annotations

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.