Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner ausgesprochene Verpflichtung zur Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung.

Mit Bescheid des Landratsamtes A. vom 14. September 2017 wurde der Antragsteller verpflichtet, für das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung N., bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung (Wirkungspfad Boden-Grundwasser) mit einem näher bestimmten Mindestumfang zu beauftragen, durch diesen durchführen zu lassen sowie beim Landratsamt einen Nachweis des Sachverständigen über die Beauftragung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung wurde angeordnet.

Auf den heutigen Flurstücken Nrn. ...33 und ...37 sei dem Antragsteller mit Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 der Abbau von Auffüllsand unter Bedingungen und Auflagen genehmigt worden. Von der Genehmigung sei bis Anfang/Mitte der achtziger Jahre Gebrauch gemacht worden. Die Genehmigung zum Sandabbau habe auch die anschließende Wiederverfüllung mit Baugrubenaushub sowie die Pflicht zur Rekultivierung der Anlage beinhaltet. Insbesondere die Ablagerung von Müll und wassergefährdenden Stoffen sei ausdrücklich nicht gestattet gewesen. Dem Landratsamt lägen einzelne Überwachungsunterlagen zur Anlage vor, die aufzeigten, dass die Wiederverfüllung der Sandgrube nicht ausschließlich mit Erdaushub, sondern auch mit Bauschutt erfolgt sei. Zudem habe sich an der Sandgrube zeitweise ein wilder Müllplatz mit Haus- und Sperrmüllabfällen gebildet, der zum Stand vom 25. November 1982 eine Ausdehnung von ca. 20 × 20 m eingenommen habe. Im Jahr 1985 sei die „Deponie“ dann nachweislich nicht mehr in Betrieb und bereits bepflanzt gewesen. Aufgrund der Anhaltspunkte für bodenschutzrechtlich relevante Ablagerungen von Bauschutt, Hausmüll und Sperrmüll habe das Landratsamt das Wasserwirtschaftsamt A. mit der Durchführung einer orientierenden Untersuchung beauftragt. Das Wasserwirtschaftsamt habe im entsprechenden Gutachten vom 20. November 2015 festgestellt, dass auf den vom Antragsteller vormals als Sandgrube betriebenen Grundstücken bei den Sondierungen Ablagerungen in Form von Bauschutteinlagerungen bestätigt worden seien. Es komme auf Basis der Ergebnisse und den Kenntnissen der örtlichen Hydrogeologie, übereinstimmend mit den beauftragten Sachverständigen, zu der Beurteilung, dass im bislang bekannten PAK-Schadenszentrum (PAK für Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe) am Messpunkt 2 auch eine Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung wahrscheinlich sei, sodass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bodenschutzrechtliche Altlast bzw. schädliche Bodenveränderung bestünden, die weitere Maßnahmen der Detailuntersuchung erforderlich machten. Das Wasserwirtschaftsamt weise zudem darauf hin, dass unmittelbar nördlich/nordöstlich des Grundstücks Fl.Nr. 1233 die Zone 3 eines Wasserschutzgebietes beginne (Abstand zu Messpunkt 2 ca. 40 m). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Detailuntersuchung stützte sich auf § 9 Abs. 2 BBodSchG. Das Eingriffsermessen des Landratsamtes sei insoweit stark reduziert, als aufgrund der bekannten Kontamination von einer Grundwassergefährdung ausgegangen werden müsse, die zudem nahe an einem festgesetzten Wasserschutzgebiet verortet sei. Das Landratsamt habe durch eigene Recherchen bestätigen können, dass der Antragsteller als Subunternehmer einer mit der Errichtung von zwei Bahnunterführungen in A. beauftragten Baufirma tätig gewesen sei. Als Zielort des dort anfallenden Aushubs, welcher nicht auf Schadstoffe hin geprüft worden sei, habe lediglich eine unbekannte „Kippe“ in Sachsen bei A. ermittelt werden können. Das Landratsamt sehe jedoch keinen Anlass, die Äußerungen des Antragstellers und von dessen Mitarbeitern, dass auch eine Verbringung zur streitgegenständlichen Grube erfolgt sei, anzuzweifeln. Insgesamt würden sich jedoch aus diesen Zusatzkenntnissen keine anderweitigen Verpflichteten für den vorliegenden Fall ergeben. Der Aufbau einer Verursachungskette bis hin zu eventuell von der Bahn auf anderen Grundstücken verursachten Kontaminationen sei nicht möglich, da hier die erforderliche Unmittelbarkeit fehle. Es sei somit vorliegend bei der Verursacherbestimmung nicht relevant, woher das eingefüllte Aushubmaterial stamme. Aus Sicht des Landtatsamtes sei es nicht plausibel nachzuvollziehen, wie die hier festgestellten Kontaminationen in der vorhandenen Auffüllung von anderen Grundstücken stammen könnten. Das Landratsamt entscheide sich in seiner Abwägung für die Heranziehung des Antragstellers, da dieser den festgestellten Kontaminationen als Urheber der Auffüllungen am nächsten stehe und als Verursacher grundsätzlich nicht der gerichtlich anerkannten Haftungsbeschränkung von Zustandsstörern unterliege.

Am 13. Oktober 2017 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. September 2017 (Az.: AN 9 K 17.2143). Am 30. Oktober 2017 beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides fehle es bereits an den formellen Erfordernissen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. In der Begründung des Bescheides werde lediglich floskelhaft ausgeführt, dass bei einer befürchteten Kontamination des Grundwassers die weitere Ausbreitung des Schadens mit zunehmendem Zeitablauf zu befürchten sei. Das Landratsamt sei jedoch verpflichtet gewesen, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung unter Berücksichtigung der für und wider streitenden Interessen vorzunehmen. Der Begründung sei nicht konkret zu nehmen, woraus sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe. Auch fehle es an einer Feststellung, inwieweit der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten betroffen werde und dies für ihn hinzunehmen sei. Zudem sei die Störerauswahl des Landratsamtes rechtswidrig. Selbst, wenn das Landratsamt grundsätzlich zur Anordnung von Detailuntersuchungen berechtigt sein sollte, was vorsorglich bestritten werde, sei der Antragsteller jedenfalls nicht Störer. Nach wertender Betrachtung sei die Verursachung einer vermeintlichen Kontamination des Deponiegrundstücks darin zu sehen, dass der aufgebrachte Erdaushub durch den Betrieb der D. B. auf dem Grundstück der Stadt A. kontaminiert worden sei. Von Seiten der Stadt A. sei eingestanden worden, dass ein Verursachungsbeitrag durch sie selbst und durch die DB N. AG gesetzt worden sei. Ein Verursachungsbeitrag könne nicht darin gesehen werden, dass Bodenaushub auf die ursprüngliche Deponie gefahren und das Grundstück entsprechend verfüllt worden sei. Darüber hinaus sei das unmittelbar von der Stadt A. mit dem Aushub beauftragte Unternehmen, nicht jedoch der Antragsteller als Subunternehmer, zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen heranzuziehen.

Der Antragsgegner entgegnete u.a., Anknüpfungspunkt der bodenschutzrechtlichen Verursachung sei vorliegend die Wiederverfüllung der ehemaligen Sandgrube durch den Antragsteller als Privatperson. Von der Sachverhaltsermittlung des Landratsamtes in Richtung der von der Stadt A. und der D. B. betriebenen Baustelle in A. habe man sich in erster Linie zusätzliche Informationen über das verfüllte Material erhofft, habe sich jedoch von Anfang an nicht in der Lage gesehen, auch den Störerkreis in diese Richtung zu erweitern. Dem Landratsamt sei bekannt, dass der Antragsteller bei der Verfüllung Bauschutt verwendet habe, was ihm durch die Baugenehmigung nicht erlaubt gewesen sei. Er habe darüber hinaus Erdmaterial der D. B. bzw. der Stadt A. verwendet. Welches Material er zusätzlich verwendet habe, sei nicht bekannt. Es stehe fest, dass die Wiederverfüllung durch den Antragsteller die Ursache der vorliegenden Gefährdungen darstelle, auch wenn nicht mehr feststellbar sei, welche Einzelbestandteile der Verfüllung die nun festgestellten Schadstoffe enthalten hätten. Insbesondere seien die vorliegend nachgewiesenen PAK auch für Bauschuttmaterialien sehr typisch. Der Antragsteller habe den endgültigen Ablagerungsort des Erdmaterials selbst bestimmen können, da er als Subunternehmer rechtlich selbständig tätig und in der Art und Weise seiner Aufgabenerfüllung frei gewesen sei. Er habe sich des Erdmaterials bedient, um seine ausgebeutete Sandgrube wieder zu verfüllen, und sei für die Handlung verantwortlich, durch die die gefahrenverursachenden Stoffe in den Boden gelangt seien.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mit einer hinreichenden Begründung versehen, mithin also formal rechtmäßig. Der Antragsgegner bewerte die konkrete Situation, das Gefahrenpotenzial, das von den bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ausgehe, und komme zu Recht zu dem Schluss, dass insbesondere auch wegen der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks zum Wasserschutzgebiet die Detailuntersuchung kein Zuwarten bis zu einer eventuellen endgültigen gerichtlichen Klärung zulasse. Überdies sei der streitgegenständliche Bescheid nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden und vermöge daher den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen. Der Antragsgegner gehe zu Recht davon aus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bestehe. Seine Entscheidung, hier (nur) gegenüber dem Antragsteller eine Anordnung zu erlassen, halte der gerichtlichen Überprüfung stand. Als (Mit-)Verursacher der Bodenveränderung gehöre dieser dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personenkreis an; dessen alleinige Heranziehung sei nicht ermessensfehlerhaft. Aus Sicht des Gerichts bestünden hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass gerade das Verfüllen der Sandgrube zu den festgestellten Bodenveränderungen geführt habe. Andere Handlungsstörer, die neben oder anstelle des Antragstellers herangezogen werden könnten, seien für das Gericht nicht ersichtlich. Die Verunreinigung der Sandgrube könne weder der D. B. oder der Stadt A. - selbst, wenn das verunreinigte Erdreich von ihnen stammen sollte - noch dem unmittelbar mit dem Aushub beauftragten Unternehmen (auch nicht teilweise) zugerechnet werden. Mit Blick auf das spätere Schadensereignis „Verunreinigung der ehemaligen Sandgrube“ sei bei diesen Personen kein Verhalten erkennbar, dass sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung als ein Überschreiten der Gefahrenschwelle darstelle.

Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. Februar 2018 zugestellt. Diese legten am 2. März 2018 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. März 2018 (beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tage eingegangen) im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe im streitgegenständlichen Bescheid nicht hinreichend begründet, warum das Interesse des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen müsse. Die Behörde sei insoweit verpflichtet, eine konkrete Abwägung vorzunehmen. Das Landratsamt habe unberücksichtigt gelassen, dass die streitgegenständlichen Erdauffüllungen bereits 1980/81 erfolgt seien. Insoweit seien etwaige Grundwassergefährdungen bereits realisiert und würden auch während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht nennenswert verfestigt oder vergrößert werden. Der Begründung des angefochtenen Bescheids sei nicht konkret zu entnehmen, woraus sich die besondere Eilbedürftigkeit begründe. Insbesondere werde nicht dargetan, inwieweit trotz des erheblichen Zeitablaufs seit der vermeintlichen Kontamination des Erdreichs, deren Verursachung durch den Antragsteller nicht nachgewiesen sei, eine Eilbedürftigkeit begründet sein könnte. Auch fehle es an einer Feststellung, inwieweit der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten betroffen werde und dies für ihn hinzunehmen sei. Der Antragsteller sei nicht aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube als Störer heranzuziehen. Er habe die Auflagen der erteilten Genehmigung vollumfänglich eingehalten. Das Landratsamt habe die einzelnen Baumaßnahmen überwacht und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Darüber hinaus seien Vorkehrungen getroffen worden, um das wilde Ablagern von Abfällen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei jedenfalls die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Störerauswahl rechtswidrig, da allein eine Heranziehung des Antragstellers in Betracht gezogen worden sei. Das Landratsamt habe vorliegend weder die Stadt A. noch die D. B. als Störer berücksichtigt oder überhaupt in die Ermessensauswahl einbezogen. Beide potentiellen Störer hätten jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürfen. Die Stadt A. habe einen Verursachungsbeitrag eingestanden und bestätigt, dass der Antragsteller als Subunternehmer im Rahmen der gemeinsamen Baumaßnahme der Stadt A. und der DB N. AG beauftragt worden sei. Ein Verursachungsbeitrag könne nicht lediglich darin gesehen werden, dass Bodenaushub auf die ursprüngliche Sandgrube gefahren und das Grundstück entsprechend verfüllt worden sei. Ein solcher Beitrag sei vielmehr zunächst durch die Beauftragung des Antragstellers durch die Stadt A. sowie die D. B. zu sehen. Maßgeblich sei allein, dass diese den kausalen Zusammenhang zwischen dem Aushub des Bodenmaterials und dem Aufbringen auf das streitgegenständliche Grundstück gesetzt hätten. Ob dieser Kausalzusammenhang mittelbar oder unmittelbar begründet worden sei, müsse dabei unberücksichtigt bleiben. Andernfalls würde allein die Beauftragung von Drittunternehmen dazu führen, dass der Auftraggeber aus der Störerauswahl herausfalle, obgleich der Verursachungszusammenhang feststehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege überdies ein Fehler einer Ermessensausübung bei der Störerauswahl vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft die schädliche Bodenveränderung zumindest mitverursacht habe und gleichwohl ein privater Zustandsstörer in die Haftung genommen worden sei. Ein hinreichender Nachweis eines erheblichen Verursachungsbeitrags einer Kommune, der ihre alleinige Inanspruchnahme rechtfertige, sei gegeben. Es sei vorauszusetzen, dass der Betreiber einer Bahnanlage sowie eine Kommune im Besitz von Eigentumsflächen entlang von Bahnstrecken Kenntnis von der grundsätzlich gegebenen Kontamination des Erdreichs allein durch den Betrieb der Schienenstrecke hätten bzw. jedenfalls haben müssten. Rechtswidrig lasse das Landratsamt darüber hinaus außer Betracht, dass auch die geringere finanzielle Leistungskraft des Antragstellers bei der Ermessensauswahl berücksichtigt werden müsse.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Das Landratsamt habe das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Behördliches Handeln wäre umso dringlicher, als der Antragsteller offenbar davon ausgehe, dass sich Grundwassergefährdungen bereits realisiert hätten. Die Aussage des Antragstellers, er habe die Auflagen aus der ihm erteilten Baugenehmigung vollumfänglich eingehalten, sei bereits nicht richtig, soweit er in die Grube auch Bauschutt eingebracht habe. Ein vom Antragsteller als Unbedenklichkeitsbescheinigung bezeichneter Aktenvermerk des Landratsamtes stelle nur fest, dass die Deponie aufgelassen bzw. bepflanzt gewesen sei. Die Stadt A. habe keinen Verursachungsbeitrag eingestanden. Das Landratsamt habe auch etwaige Verursachungsbeiträge der D. B. AG überprüft, habe aber keine relevanten Beiträge feststellen können. Weder die Stadt A., noch die D. B. AG seien Zweckveranlasser im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Für entsprechende Anhaltspunkte reiche es nicht aus, vorzutragen, dass der Antragsteller als Subunternehmer tätig geworden sei. Vielmehr habe dieser aus eigenem Interesse die Grube verfüllt, weil er dazu bescheidsmäßig verpflichtet gewesen sei. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zum Beispiel aufgrund vertraglicher Beziehungen verpflichtet gewesen wäre, den Erdaushub gerade in der streitgegenständlichen Grube einzubringen oder eine sonstige maßgebliche Einflussnahme erfolgt wäre. Der Antragsteller habe hierzu weder Unterlagen vorgelegt, noch substantiiert vorgetragen. Außerdem sei weder nachgewiesen noch feststellbar, dass die vorliegenden Kontaminationen gerade aus dem Material der Baumaßnahmen der Stadt A. bzw. der D. B. stammten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei Gegenstand von Erwägungen des Landratsamts im Rahmen des Verfahrens gewesen. Hätten dem Landratsamt plausible Anhaltspunkte für eine mangelnde Leistungsfähigkeit vorgelegen, wären im Rahmen des Art. 1 Satz 2 BayBodSchG Einkommens- und Vermögensnachweise angefordert worden. Aufgrund der Mitteilung des damaligen Rechtsvertreters habe hierfür jedoch kein Anlass bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Antragsbegründung vom 19. März 2018 dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage begründet wäre.

1. Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei unzureichend begründet worden und leide deshalb an formellen Mängeln.

Diese Rüge greift nicht durch, soweit der Antragsteller damit geltend macht, die Begründung der Vollzugsanordnung entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 8) in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 30.3.2007 - 9 VR 7/07 – juris Rn. 4) zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich ist. Diesem Erfordernis wurde hier Rechnung getragen. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (a.a.O.) wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner auf der Grundlage einer Bewertung des von den bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Gefahrenpotentials zum Schluss gelangt ist, dass die vom Antragsteller geforderte Detailuntersuchung kein Zuwarten bis zu einer eventuellen endgültigen gerichtlichen Klärung zulässt (vgl. Nr. 6, S. 9 der Bescheidsgründe). Weiter wurde in der Begründung der Vollzugsanordnung auch berücksichtigt, dass sich nahe der angenommenen Gefahrenquelle ein festgesetztes Wasserschutzgebiet befindet und eine umgehende Detailuntersuchung dazu dient, weiteren Umweltauswirkungen auch auf die öffentliche Trinkwasserversorgung entgegenwirken zu können. Zudem wurde in der Begründung der Vollzugsanordnung ausgeführt, dass insgesamt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung zurückstehen müsse.

Inwieweit das vom Landratsamt geltend gemachte Vollzugsinteresse sich in einer Abwägung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durchzusetzen vermag, ist für die Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht von Bedeutung.

2. In seiner Antragsbegründung vom 19. März 2018 zieht der Antragsteller die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9 f., dort unter Nr. 1), wonach hinsichtlich der ehemaligen Sandgrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1233, Gemarkung N. der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht, nicht substantiiert in Zweifel. Damit stellt er auch nicht in Frage, dass gestützt auf diese Befugnisnorm die Anordnung einer Detailuntersuchung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Weiter beinhaltet die Antragsbegründung keine Argumente gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts (S. 11 f. unter Nr. 2.1), wonach hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade das Verfüllen dieser Sandgrube zu den festgestellten Bodenveränderungen geführt hat.

3. Der Antragsteller wendet sich vielmehr gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach er als (Mit-)Verursacher Verpflichteter im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Er sei nicht aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube als Störer heranzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Beschlussabdruck S. 12 f. zu Nr. 2.1) offen gelassen, ob der Antragsteller selbst die Verfüllung der Sandgrube vorgenommen hat oder ob dies der S. KG bzw. auch der S. GmbH zuzurechnen sei. Im ersteren Fall bestünde an der Handlungsstörer-Eigenschaft des Antragstellers kein Zweifel. Aber auch im letztgenannten Fall wäre der Antragsteller bereits aufgrund seiner Stellung als Leitungsperson in beiden Unternehmen, jedenfalls aber aufgrund der Überlassung des Rechts zur Ausnutzung und Wiederverfüllung der Sandgrube an diese Unternehmen verantwortlich. Selbst, wenn er nicht diese zurechnungsbegründende Leitungsfunktion inne gehabt hätte und somit nicht schon deshalb verantwortlich wäre, würde sich seine Verantwortlichkeit aus der am 27. Juli 1979 erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube und den Betrieb ableiten. Der Antragsteller habe eine eigene Verantwortlichkeit in Bezug auf das Einbringen des Materials gehabt. Auch im Hinblick auf die teilweise vorhandenen „wilden“ Müllablagerungen könne der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass die durch diese eventuell verursachten Verunreinigungen ihm nicht zuzurechnen seien. Er hätte durch entsprechende Vorkehrungen (Absperrungen, Verbotsschilder etc.) dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu derartigen Fremdablagerungen komme.

Die Eigenschaft des Antragstellers als Verhaltensverantwortlicher hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, ob dieser von der Verunreinigung des Erdaushubs bzw. des Bauschutts wusste oder hätte wissen müssen, und ob somit die Kontamination schuldhaft herbeigeführt worden ist (Beschlussabdruck S. 11 zu Nr. 2.1). Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat der Antragsteller keine Argumente vorgebracht. Mit seinem Einwand, er habe die Auflagen zur Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 eingehalten, stellt er deshalb die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Unabhängig davon hat der Antragsgegner (Antragserwiderung vom 3.4.2018, S. 3) darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Ortseinsicht am 21. Oktober 1982 die Einbringung von Bauschutt in die Grube festgestellt worden sei, womit gegen die Beschränkung des zulässigen Verfüllmaterials auf „Baugrubenaushub“ in Nr. III. der Baugenehmigung verstoßen worden sei. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 25. November 1982 (Bl. 3 der Behördenakte). Dem ist der Antragsteller in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 19. März 2018 und vom 19: April 2018 nicht konkret entgegen getreten.

Dem Vermerk des Landratsamtes vom 11. Juni 1985 (Anlage AS 5 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30.10.2017) über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle ist lediglich die Feststellung zu entnehmen, dass die „Deponie“ – gemeint ist die streitgegenständliche, wiederverfüllte Sandgrube – „aufgelassen bzw. bepflanzt“ war. Die Aussage des Antragstellers, das Landratsamt habe die einzelnen Baumaßnahmen überwacht und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, wird durch dieses Schriftstück nicht bestätigt.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe Vorkehrungen getroffen, um das „wilde“ Ablagern von Abfällen zu vermeiden, vermag seine Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen im Bereich der Sandgrube nicht in Frage zu stellen. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AS B1, AS B2 und AS B3) ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass die Zufahrt zur Sandgrube mit einem Baumstamm „gesichert“ war, sodass sie nicht „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei, und dass es immer wieder zu Müllablagerungen im Einfahrtsbereich gekommen sei, die bei der Polizei angezeigt worden seien. Bereits in der Mitteilung der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 25. November 1982 nach einer Ortseinsicht am 21. Oktober 1982 (Bl. 3 der Behördenakte) wurde zwischen der Verfüllung der Sandgrube mit Erdaushub und Bauschutt einerseits und einem „wilden Müllplatz (Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll)“ an der Zufahrt zur Grube unterschieden. In der orientierenden Altlastenuntersuchung vom 20. November 2015 (Bl. 21 der Behördenakte, dort S. 6 unter Nr. 3.1) wurde festgestellt, dass die Altablagerung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1233 im Bereich der Messpunkte MP1 und MP2 im Wesentlichen aus Bauschuttkomponenten (Ziegel, Sandstein, Kalkstein, Beton, Holz) in einer schluffigen, z.T. sandigen oder tonigen Matrix besteht. Die Mächtigkeit der festgestellten Ablagerung beträgt zwischen 1 m und 4,5 m (vgl. Bericht vom 20.11.2015, S. 6) und beschränkt sich nicht lediglich auf den Zufahrtsbereich zur Grube. Sollten dennoch Müllablagerungen im Zufahrtsbereich der Grube zu den schädlichen Bodenveränderungen zumindest beigetragen haben, so wäre auch insoweit eine Verantwortlichkeit des Antragstellers zu bejahen. Die von ihm vorgenommenen Vorkehrungen gegen Müllablagerungen hätten sich dann als unzureichend erwiesen. Gerade dann, wenn es immer wieder zu solchen Ablagerungen gekommen sein sollte, hätte Veranlassung bestanden, als Konsequenz weitergehende Schutzvorkehrungen (z.B. Einzäunung) vorzunehmen.

4. Weiter meint der Antragsteller, die D. B. und die Stadt A. hätten bei der Ermessensentscheidung über den Adressaten der Untersuchungsanordnung berücksichtigt werden müssen. Deren Verursachungsbeitrag hinsichtlich der schädlichen Bodenverunreinigung sei darin zu sehen, dass das Auffüllmaterial für die Sandgrube aus ihrer gemeinsamen Baumaßnahme zu einer Bahnübergangsbeseitigung stamme.

Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 14 f., Nr. 2.2) hat demgegenüber angenommen, dass alleine aus dem Umstand, dass das in der Sandgrube festgestellte verunreinigte Material von einem Dritten stammen könnte, keine hinreichende Nähe dieses Dritten zum späteren Gefahreneintritt auf den Grundstücken der heutigen Fl.Nrn. ...33 und ...37 abgeleitet werden könne. Zwar könne auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar noch nicht die Gefahrenschwelle überschritten habe, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilde, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertige. Eine derartige natürliche Einheit bestehe typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben. Weder sei seitens des Antragstellers vorgebracht worden noch gebe es im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die D. B. oder die Stadt A. überhaupt von der Verunreinigung des Aushubmaterials gewusst bzw. Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, dieses Aushubmaterial in seine Sandgrube einzubringen und ihr Verhalten insofern auf die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung abgezielt habe bzw. sie eine solche zumindest billigend in Kauf genommen hätten.

Aus den Darlegungen des Antragstellers zu einem Verursachungsbeitrag Dritter ergeben sich keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht jeder Kausalzusammenhang zwischen einem Verhalten und einer schädlichen Bodenverunreinigung eine Verursacherverantwortung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet, steht mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 12.4.2006 – 7 B 30/06 – juris Rn. 4) ist Verursacher „nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinn keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 28. November 2007 – 22 BV 02.1560 – (juris Rn. 42) ausgeführt hat, können sich Indizien für die Annahme, dass ein Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, aus Verstößen gegen spezifische Schutznormen, die Nähe eines Verhaltens zur Gefahr, einem steuernden Einfluss als Hintermann, dem Handeln als sogenannter Zweckveranlasser sowie aus mittelbarer Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe ergeben.

Davon abweichende Voraussetzungen der Verursacherhaftung speziell im Falle öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften ergeben sich nicht aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. In den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2007 – 22 ZB 07.222 – (juris Rn. 15) und vom 10. Juni 2010 – 22 ZB 09.1928 – (juris Rn. 14) wird erwogen, dass eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ermessensfehlerhaft sein dürfte, wenn ein privater Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden würde, obwohl eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die schädliche Bodenveränderung selbst verursacht hat, zumindest zu einem erheblichen Teil. Dies gelte jedoch nur, wenn diese Verursachung durch die Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - z.B. aufgrund der Eigenschaft als Deponiebetreiberin - nachgewiesen werden kann. In diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wird dagegen nicht der Rechtsstandpunkt vertreten, dass im Falle einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts geringere Anforderungen an die Annahme einer Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu stellen wären als im Falle eines Privaten. Auch eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft ist nur dann Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung, wenn ihr Verhalten diesbezüglich als Überschreitung der Gefahrenschwelle zu bewerten ist; auch haftet sie nicht, wenn ihr Verursachungsbeitrag nur als möglich erscheint.

Der Antragsteller hat auch nicht konkret dargelegt, welche Umstände des vorliegenden Einzelfalls dafür sprechen, dass ein Verhalten der D. B. oder der Stadt A. im vorgenannten Sinne dazu beigetragen hat, dass die Gefahrenschwelle überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – Kenntnis von der Verunreinigung des Aushubmaterials oder von der geplanten Verfüllung des Materials in der Sandgrube des Antragstellers gehabt hätten oder eine solche Verfüllung zumindest billigend in Kauf genommen hätten, ergeben sich nicht aus der Antragsbegründung und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Hinweise nicht aus der Mitteilung der Stadt A. an das Landratsamt vom 15. August 2017 (Anlage AS 4 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30.10.2017). Darin heißt es, dass das damals vom Antragsteller geleitete Unternehmen auf einer Baustelle der Stadt A. und der D. B. „die Erdarbeiten bzw. die Abfuhr für die damalig beauftragte Baufirma als Subunternehmer getätigt“ habe. In den Akten befänden sich die Lieferscheine von 70 Arbeitstagen des vom Antragsteller geleiteten Unternehmens. Aus den Unterlagen der Stadt gehe hervor, dass 28.000 m³ Aushub auf eine Kippe in einem Ort in S. bei A. verbracht worden seien; dieser Ort ist nicht identisch mit dem Ort, an dem sich die streitgegenständliche Sandgrube befunden hat. Weiter heißt es in der Mitteilung, es sei nicht ersichtlich, dass bzw. ob es sich hierbei um belastetes Material gehandelt habe; der Baugrund sei nicht auf Schadstoffe hin untersucht worden.

Zwar hat das Landratsamt gegenüber der Stadt A. mit E-Mail vom 16. August 2017 (Anlage AS 6 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30.10.2017) geäußert, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen wurde, dass sich im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen schädlichen Bodenveränderung Forderungen gegen die Stadt A. oder die D. B. ergäben. Die Einschätzung des Antragstellers, das Landratsamt habe die Stadt A. und die D. B. als potentielle Störer von vornherein ausgeschlossen, trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat sich das Landratsamt zur Aufklärung des Sachverhalts mit Schreiben jeweils vom 20. Juni 2017 an die Stadt A. sowie an die D. B. AG gewandt (Bl. 156 f. der Behördenakte) und Archivakten gesichtet, welche die D. B. AG zur Verfügung gestellt hat (vgl. Vermerk des Landratsamtes vom 12.7.2017, Bl. 163 der Behördenakte). Im Zuge dieser Ermittlungen haben sich jedoch aus Sicht des Landratsamtes keine Hinweise auf eine Eigenschaft der Stadt A. oder der D. B. als Verhaltensverantwortliche ergeben. Inwieweit solche Indizien für eine Verursacherverantwortung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und unter Beachtung der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung vorgelegen haben, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weiter hat der Antragsteller nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche weitergehenden Ermittlungsmaßnahmen des Landratsamtes veranlasst gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass spätestens im Jahr 1985 die Wiederverfüllung der Sandgrube abgeschlossen und das Grundstück Fl.Nr. 1233, Gemarkung N. bepflanzt war. Die Recherchemöglichkeiten des Landratsamtes waren mehr als dreißig Jahre nach Abschluss der Wiederverfüllung selbstverständlich begrenzt, vor allem auch im Hinblick auf mittlerweile oftmals ausgesonderte Unterlagen zu einschlägigen Vorgängen.

Es kann dahin stehen, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, die Stadt A. (als Eigentümerin von Flächen entlang von Bahnstrecken) und die D. B. (als Betreiberin von Bahnanlagen) hätten Kenntnis von der regelmäßigen Kontamination des Erdreichs von Grundstücken durch den Bahnbetrieb gehabt. Jedenfalls kann sich hieraus im vorliegenden Fall kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Verursachereigenschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergeben. Das Landratsamt konnte zur betreffenden Baumaßnahme u.a. keine Verträge zwischen der Stadt A. und der D. B. als Auftraggeber einerseits und dem Hauptauftragnehmer ermitteln (vgl. Vermerk vom 12.7.2017, Bl. 163 der Behördenakte). Demnach ist nicht ansatzweise nachprüfbar, ob diese Auftraggeber z.B. durch vertragliche Verpflichtungen des Auftragnehmers sichergestellt haben, dass Aushubmaterial erforderlichenfalls auf eine Belastung hin zu überprüfen und entsprechend fachgerecht zu entsorgen war. Es ist demnach bereits nicht feststellbar, ob die D. B. oder die Stadt A. in Kauf genommen haben könnten, dass unter Umständen kontaminierter Erdaushub nicht ordnungsgemäß entsorgt werden könnte.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist auch bereits zweifelhaft, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch in die Sandgrube eingebrachten Erdaushub verursacht wurde, der im Rahmen der Baumaßnahme der D. B. und der Stadt A. angefallen ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat bereits im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass zur Verfüllung der Sandgrube „geringfügig“ Bauschutt verwendet wurde, um den Weg in die Grube zu befestigen (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2016, Bl. 85 der Behördenakte). In zwei vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ehemaliger Mitarbeiter (Bl. 152 f. der Behördenakte) heißt es, lediglich zur Befestigung des Untergrundes, damit die Sandgrube mit Lkw befahren werden konnte, sei „geringfügig Hausbruch (Ziegelsteine und Ziegel)“ in diese Grube gefahren worden. Hinzu kommt die Feststellung der Regierung von Mittelfranken bei der Ortseinsicht am 21. Oktober 1982 (vgl. Bl. 3 der Behördenakte), dass die Sandgrube mit Erdaushub und Bauschutt verfüllt wurde. Der Antragsgegner hat zudem darauf hingewiesen (vgl. Antragserwiderung vom 3.11.2017, S.2), dass insbesondere die vorliegend nachgewiesenen PAK auch für Bauschuttmaterialien sehr typisch seien. Dem ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Damit kommt gerade auch Bauschutt als Kontaminationsquelle in Betracht.

Ferner sind die Angaben des Antragstellers zu den verfüllten Mengen an Erdaushub aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht plausibel. Im Schriftsatz seines Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 30. September 2016 heißt es, die Sandgrube sei mit „ca. 15 bis 20.000 m³ Erdaushub“ verfüllt worden. Dagegen wurde im Bericht zur orientierenden Altlastenuntersuchung (dort S. 6) das „Deponievolumen“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1233 und 1237 auf „nur“ 4.000 bis 7.000 m³ geschätzt. Die dort angenommene Mächtigkeit der Ablagerung von bis zu 4,5 m unter Geländeoberkante entspricht im Übrigen in etwa der maximalen Aushubtiefe von 4 m, die in dem mit der Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 genehmigten Eingabeplan (Bl. 108 der Behördenakte) verzeichnet ist.

5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Landratsamtes zur Inanspruchnahme des Antragstellers mit Ermessensfehlern behaftet wäre (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Da weitere Verhaltensverantwortliche nicht ermittelt werden konnten, käme lediglich nach § 4 Abs. 2 BBodSchG der Grundstückseigentümer als weiterer Adressat von Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG in Betracht. Der Antragsteller macht jedoch in der Antragsbegründung nicht substantiiert geltend, inwieweit das Absehen von der Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, welche das Landratsamt in seiner Ermessensentscheidung als Möglichkeit berücksichtigt hat (vgl. S. 8 unten und S. 9 oben des Bescheids vom 14.9.2017), rechtsfehlerhaft war.

Seine Rüge, bei der Entscheidung hätte seine geringe finanzielle Leistungskraft berücksichtigt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Er hat zu diesem Einwand im Verwaltungsverfahren keine nachprüfbaren Angaben gemacht, die in einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden können. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat im Rahmen einer Besprechung am 21. März 2017 (vgl. Vermerk des Landratsamtes vom 21.3.2017, Bl. 124 der Behördenakte) lediglich erklärt, sofern die voraussichtlichen Kosten der geforderten Untersuchung zu hoch seien, könne es durchaus sein, dass in seiner Rückmeldung an das Landratsamt stehen werde, dass der Antragsteller die Untersuchungen finanziell nicht stemmen könne. Das Landratsamt wies darauf hin, dass gegebenenfalls die Eigentums- und Vermögenssituation des Antragstellers näher beleuchtet würde und im Falle einer tatsächlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit auch die Heranziehung anderer Verpflichteter erwogen werde. In der Folgezeit hat der Antragsteller jedoch keine nachprüfbaren Angaben zu einer geringen oder gar im Hinblick auf die geforderte Detailuntersuchung unzureichenden Leistungsfähigkeit gemacht.

6. Da die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers demnach als gering anzusehen sind, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat. Anderes ergibt sich auch nicht aus einer Interessenabwägung im Übrigen.

Angesichts des hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an dem Schutz des Bodens und des Grundwassers als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und der von der Trinkwasserqualität abhängigen Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Detailuntersuchung vornehmen zu müssen, zurückstehen (vgl. zu ähnlichen Fällen auch VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 8; B.v. 27.3.2012 – 10 S 2572/11 – juris Rn. 21). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht substantiiert geltend macht, dass wegen der Kosten der angeordneten Detailuntersuchung seine wirtschaftlichen Existenz ernstlich gefährdet sein könnte (vgl. VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht weist zudem darauf hin (Beschlussabdruck S. 16, Nr. 4), dass hinsichtlich der finanziellen Belastung infolge der angeordneten Detailuntersuchung keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, da dem Antragsteller im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Hauptsacheverfahren ein Kostenerstattungsanspruch zustünde. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug im Hinblick auf die Durchführung einer Detailuntersagung kann nicht mit dem Argument des Antragstellers verneint werden, dass die Grundwassergefährdung bereits längere Zeit andauert. Dieser Umstand mindert nicht das gewichtige öffentliche Interesse daran, eine drohende Grundwasserverunreinigung abzuwenden. Auch wird in den Bescheidsgründen (dort Nr. 6, S. 9) nachvollziehbar erläutert, dass sich die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung erhöht, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. Da die vorhandenen Kontaminationen nachweislich in relevantem Ausmaß mobilisierbar seien, würden mit zunehmendem Zeitablauf während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitere Schadstoffe durch Sickerwasser ausgetragen. Sollte das Grundwasser tatsächlich bereits verunreinigt sein, sei auch eine weitere Ausbreitung des Schadens zu befürchten, was erforderliche Gegenmaßnahmen weiter erschweren würde. Der Antragsteller ist dem nicht mit nachvollziehbaren Argumenten entgegen getreten.

Gleichermaßen mindert sich das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses durch den Zeitablauf seit Entstehung der Gefahr nicht im Verhältnis zum Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Detailuntersuchung durchführen zu müssen. Die ordnungsrechtliche Pflicht der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen knüpft nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr an (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 7 B 12/08 – Rn. 7). Diese Notwendigkeit ist den vorstehend zitierten bodenschutzfachlichen Aussagen zufolge unvermindert gegeben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen


Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder kö

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine ehe

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Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.