Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2016 - AN 3 S 16.01753

14.09.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Eilverfahren gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. August 2016.

Mit Antrag vom 15. Februar 2016 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz für das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... in ..., ...

Gemäß der Baubeschreibung zum Bauantrag habe das Vorhaben die Gebäudeklasse 1. Die Gebäudehöhe sei unter 7,0 m. Es würden zwei Stellplätze benötigt und zwei Stellplätze auf dem Baugrundstück errichtet. Die Grundstücksfläche betrage 269 m2 (geteilt/Teilfläche), die Grundfläche habe das Ausmaß von 93 m2 und die Geschossfläche besitze 186 m2. Daraus ergebe sich eine Grundflächenzahl von 0,345 und eine Geschossflächenzahl von 0,690.

Die bereits bestehende Doppelhaushälfte und die bestehende Garage auf dem Vorhabengrundstück sollen abgerissen werden.

Ungeteilt hat das Bauvorhabengrundstück eine Fläche von 571 m2.

Das geplante Haus soll ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss haben.

Mit Beschluss vom 26. April 2016 verweigerte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksgröße als zu hoch anzusehen sei und nicht dem Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung entspreche. Es füge sich daher nicht nach § 34 BauGB ein. Mit einer Überformung und einer deutlichen Verdichtung des Gebietes müsse bei Genehmigung dieses Vorhabens daher in Zukunft gerechnet werden. Außerdem erscheine der Stellplatznachweis zweifelhaft. Die Befahrbarkeit der Garage A und des Stellplatzes B konnte nicht sicher geprüft werden, da der Plan mit den eingezeichneten Stellplätzen nicht maßstäblich vorliege. Darüber hinaus fehle bei den Stellplätzen A und B die satzungsgemäße Eingrünung nach § 2a Abs. 3 der Stellplatzsatzung. Eine Abweichung sei nicht beantragt worden. Gründe hierfür seien auch nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben sei mit einer ordnungsgemäßen Eingrünung in der beantragten Form nicht zu verwirklichen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 legte der planende Architekt eine Übersicht über die Bebauung der Grundstücke in der näheren Umgebung und die verwirklichten Grundflächenzahlen vor.

Auf diese Übersicht wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 1. August 2016 verweigerte die Antragstellerin erneut ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 10. August 2016 erteilte der Antragsgegner die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ... und ersetzte gleichzeitig das fehlende gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO.

Das Vorhaben entspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften, so dass die Baugenehmigung unter den genannten Bedingungen und Auflagen erteilt werden könne.

Das geplante Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB, da es nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liege. Demnach müsse sich das Vorhaben u. a. nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Entgegen der gemeindlichen Auffassung füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, denn nördlich der ... fänden sich Grundflächenzahlen von 0,233 bis 0,369. Das beantragte Vorhaben habe eine Grundflächenzahl von 0,345 und füge sich damit in die nähere Umgebung ein. Das gemeindliche Einvernehmen sei somit rechtswidrig verweigert worden.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 1. September 2016, erhob die Antragstellerin Klage gegen die Baugenehmigung vom 10. August 2016 (AN 3 K 16.01754).

Zudem stellte die Antragstellerin Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen folgendes vor:

Der Bescheid vom 10. August 2016 sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihrem subjektiv öffentlichen Recht der Planungshoheit.

Der Antragsgegner habe das gemeindliche Einvernehmen unter falschen Annahmen ersetzt. Die Grundflächenzahlberechnung des planenden Architekten für die Grundstücke in der näheren Umgebung sei unzutreffend. Das vorgesehene Baugrundstück liege an der Nordseite der ... Die Grundstücke an der ..., wobei für das Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., eine Grundflächenzahl von 0,369 ermittelt worden sei, prägten nicht die nördliche ... Die Grundstücke seien zu einer anderen Straße ausgerichtet und lägen außerdem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... ... Selbst wenn man diese Grundstücke an der Südseite der ... in die nähere Umgebung einbeziehen würde, sei sofort erkennbar, dass sie für die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens nichts hergäben. Es handele sich um mit Doppelhaushälften bebaute Grundstücke. Von dieser Bebauungskonzeption wollten die Beigeladenen gerade abweichen. Dazu seien die Freiflächen überwiegend deutlich größer als bei den für die ... vorgesehenen Baugrundstücken.

Die Anwesen ... und insbesondere ... seien Fremdkörper. Diese Bebauung sei sehr weit entfernt/zurückgesetzt von der ... und durch einen Privatweg erschlossen. Dies sei für das Umfeld der nördlichen ... untypisch. Schließe man diese Grundstücke von der näheren Umgebung aus, gebe es nur ein Grundstück im Umfeld, welches eine GRZ von 0,3 geringfügig überschreite. Das genehmigte Bauvorhaben habe hingegen eine GRZ von mehr als 0,5.

Die Antragstellerin selbst habe die Grundflächenzahl für den ihres Erachtens zutreffenden Umgriff ermittelt. Dieser beschränke sich demnach auf den Bereich der nördlichen ... westlich des ... Die Südseite der ... sei nicht in die Betrachtung miteinbezogen worden, weil die ... insoweit eine trennende Funktion habe. Außerdem liege die südliche ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ...

Hieraus ergebe sich, dass die Grundflächenzahl auf dem vorgesehenen Baugrundstück hinsichtlich beider Teilflächen deutlich größer sei als in der näheren Umgebung. Die Grundflächenzahl sei vom planenden Architekten unzutreffend ermittelt und vom Beklagten offenbar ohne nähere Prüfung fälschlicherweise übernommen und dem Baugenehmigungsbescheid zugrunde gelegt worden. Die Grundflächenzahl übersteige sogar die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 für ein reines oder allgemeines Wohngebiet. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Baugrundstücke in der näheren Umgebung recht großzügige Freiflächen hätten, was beim vorgesehenen Baugrundstück überhaupt nicht der Fall sei.

Zudem sei auch nicht das Rücksichtnahmegebot beachtet, weil die Beigeladenen die bisher vorhandene Bebauung mit einer Doppelhaushälfte völlig außer Acht ließen. Die eine Doppelhaushälfte auf dem Baugrundstück sei inzwischen abgebrochen worden, so dass die Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück ... nun auf der Grundstücksgrenze stehe. Sofern man nicht schon zu dem Ergebnis komme, dass hier im Hinblick auf die bebaubare Grundstücksfläche ein Anbau geboten sei, so sei zumindest das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil aus städtebaulicher Sicht ein neues Wohnhaus in einem Abstand von nur etwa 4 m zum Altgebäude völlig unbefriedigend sei. Die üblichen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Dies führe dazu, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht gewahrt seien.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2016 nimmt der Antragsgegner wie folgt Stellung:

Das beantragte Vorhaben werde bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt, ein qualifizierter Bebauungsplan bestehe nicht. Einfügungskriterien gemäß § 34 BauGB seien u. a. das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle.

Die Übersicht des planenden Architekten hinsichtlich der Grundflächenzahlen der Grundstücke in der näheren Umgebung sei stichprobenartig geprüft worden. Dabei sei eine GRZ von 0,132 bis 0,471 ohne Nebengebäude nachgewiesen worden. Die Lage von baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bzw. die Ausrichtung zu einer anderen Straße sei unerheblich für das Gebot des Einfügens nach § 34 BauGB. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die baulichen Anlagen auf den FlNrn. ... und ... Fremdkörper darstellten, die nicht in Betracht gezogen werden könnten. Eine Erschließung über einen Privatweg und eine zurückversetzte Bebauung von der ... könne dafür nicht angeführt werden. Diese baulichen Anlagen stellten dadurch keinen Fremdkörper aufgrund ihrer Anders- und Einzigartigkeit im Baugebiet dar.

Das Grundstück mit der FlNr. ... habe eine Grundfläche von 571 m2. Das Haus habe eine Grundfläche von ca. 93 m2 und somit eine Grundflächenzahl von 0,16 ohne Garage bzw. 0,199 mit Garage. Selbst wenn man die noch nicht vollzogene Grundstücksteilung annehme, ergebe sich eine Grundflächenzahl von ca. 0,26 bzw. ca. 0,33 mit Garage (Grundstücksgröße 347,10 m2, Grundfläche Einfamilienhaus 93 m2 + Grundfläche Garage 21 m2) und somit nicht die in der Klageschrift behaupteten 0,5.

Der festgesetzte Umgriff der Antragstellerin könne nicht nachvollzogen werden, denn wie bereits ausgeführt, sei die Zugehörigkeit von baulichen Anlagen zu einem Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans für den Umgriff des Einfügens unerheblich.

Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO seien vorrangig ausschlaggebend für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Zudem würden diese Obergrenzen nicht überschritten.

Wie die überbaubare Grundstücksfläche ein Gebot zum Anbau bedingen solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr könnte durch einen Anbau grundsätzlich noch mehr Grundstücksfläche überbaut werden, da keine Abstandsflächen zum Anbau eingehalten werden müssten. Die Abstandsflächen regelte Art. 6 BayBO. Dieser schreibe als Mindestabstandsfläche 3 m zur Grundstücksgrenze vor. Nachdem dieser Abstand eingehalten sei, könne nicht erkannt werden, weshalb dadurch gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht gewahrt seien.

Nach alldem sei die Baugenehmigung rechtmäßig und die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage des Dritten gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die streitgegenständliche Baugenehmigung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Antragstellerin hat das nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilende Einvernehmen zu Unrecht verweigert, weshalb dessen Ersetzung zu Recht erfolgte.

Nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach Maßgabe des Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach Städtebaurecht oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BayBO erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht.

Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verfassung verankerte Planungshoheit der Gemeinden wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen der §§ 31 und 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind.

Unstreitig handelt es sich bei dem Gebiet, in welchem sich das Bauvorhabengrundstück befindet, um einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB.

Ein qualifizierter Bebauungsplan für das genannte Gebiet besteht nicht.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Es ist daher zunächst zu bestimmen, welche Grundstücke vorliegend „die nähere Umgebung“ bilden (nachfolgend Ziffer 1). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben nach den genannten Kriterien einfügt (nachfolgend Ziffer 2).

1.

Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775). Von Bedeutung ist, ob sich die Ausführung des Vorhabens auf die nähere Umgebung auswirken kann und ob die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst; als ein derartiger Bereich gegenseitiger Beeinflussung und Prägung kann bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite angesehen werden (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819).

Unter Heranziehung der genannten Kriterien der Rechtsprechung wird die „nähere Umgebung“ vorliegend gebildet durch die zwischen der Einmündung „...“ und der Stichstraße „...“ (zwischen den Grundstücken FlNrn. ... und ...) liegenden Grundstücke sowie die südlich der ... liegenden Grundstücke FlNrn. ... bis ... und ... bis ... Dieser kommt unter Berücksichtigung ihres Ausbauzustandes sowie der Verkehrsbedeutung keine trennende Wirkung zu. Die südlich der ... vorhandene Bebauung ist sehr ähnlich der Bebauung nördlich der ..., insbesondere ist auch hier eine sehr enge kleinteilige Bebauung vorhanden. Auch hier befindet sich Doppelhausbebauung.

Zur näheren Umgebung gehören auch die Grundstücke südlich der ... (FlNr. ... bis ...). Es ist insoweit unerheblich, dass diese Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ liegen (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.2000 - 4 B 39/00).

2.

Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich voraussichtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die oben bestimmte Eigenart der näheren Umgebung ein.

a)

Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der genannten Kriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird.

Grundsätzlich sind dabei alle städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen als prägend zu berücksichtigen. Insbesondere ist es unzulässig, dabei eine Beschränkung auf das, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint, vorzunehmen, so dass auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung nicht von vorneherein außer Acht gelassen werden darf. Insoweit gilt im Rahmen des § 34 BauGB, dass allein auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen ist. Allerdings muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, was dazu führt, dass solche baulichen Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild im Sinne von Ausdehnung, Höhe, Zahl nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, da sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Des Weiteren ist dies der Fall, wenn Anlagen nach ihrer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind (vgl. VG München, U. v. 7.12.2015 - M 8 K 14.3167).

Auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft. Mit der Prüfung des Einfügens nach dem Nutzungsmaß ist auf die durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der Anlage bestimmte Größe des geplanten Baukörpers im Verhältnis zu den entsprechenden Maßen der Bebauung in der Umgebung abzustellen. Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Dies sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche und die Anlagenhöhe bzw. die Zahl der Vollgeschosse. Für das Einfügen in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es darauf an, ob das Gebäude (mit einer hinsichtlich des Nutzungsmaßes zulässigen Grundfläche) seinen Standort auf dem Baugrundstück in einem Bereich haben soll, der nach den durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist. Bei dieser Beurteilung kann auf die planungsrechtlichen Instrumente, mit denen die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann (Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe), zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774).

Die relativen Ausnutzungszahlen der BauNVO - GRZ und GFZ - dürfen für die Beurteilung des Einfügens allenfalls unterstützend herangezogen werden. Sie dürfen gerade nicht, wie etwa bei Festsetzungen eines Bebauungsplans, rechtssatzartig herangezogen werden. Sie sind lediglich als Auslegungshilfe heranzuziehen. Maßgeblich bleibt die konkrete, an der tatsächlich vorhandenen Bebauung ausgerichtete Betrachtung. Im unbeplanten Innenbereich fehlen konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren zwar nicht ausgeschlossen. Soweit sie eine prägende Wirkung auf das Baugrundstück haben, sind auch sie zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben einfügt, heranzuziehen. Die relativen Maßstäbe - GRZ und GFZ - werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung oder, je nach den Umständen des Einzelfalles, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, vielmehr erst errechnet werden müssen (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, st. Rspr.).

b)

Zusammengefasst ist daher allein dasjenige maßgeblich, was tatsächlich vorhanden und optisch wahrnehmbar ist. Regelmäßig unerheblich sind die Vergleichsberechnungen der Grundflächen- und Geschossflächenzahl.

Insoweit ist es für den vorliegenden Fall irrelevant, welche konkrete GRZ die Bebauung auf dem Bauvorhabengrundstück sowie auf den Grundstücken in der näheren Umgebung haben.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien fügt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung ein.

Die Grundstücke FlNrn. ... und ... stellen keine Fremdkörper dar.

Sie lösen keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Vielmehr stellt die Bebauung auf diesen Grundstücken eine Doppelhausbebauung dar, wie sie sowohl nördlich als auch südlich der ... zu finden ist. Auch hinsichtlich Höhe und Geschosszahl stellt diese Bebauung keinen Fremdkörper dar. Aufgrund der Ortskenntnis und der Karteneinsicht (google.maps) geht das Gericht davon aus, dass das Vorhaben wohngenutzt ist mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss sowie einem kleineren Dachgeschoss. Auch der Umstand, dass das Vorhaben mit dem Giebel zur Straße steht, findet sich in der näheren Umgebung des Öfteren (vgl. beispielsweise FlNr. ...).

Dass das Vorhaben durch einen privaten Weg erschlossen ist, ist unerheblich. Das Vorhaben ist zudem nicht weiter zurückversetzt als beispielsweise die Bebauung auf dem Nachbargrundstück (FlNr. ...).

Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen weist eine Grundfläche von 93 m2 aus. Genehmigt wurde das Vorhaben in der Ausführung mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss. Gemäß dem dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterial ist die nähere Umgebung von derartigen, vergleichbaren Bauten geprägt. Überwiegend findet sich dort Wohnbebauungen mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss. Auch die Gebäudehöhe des Vorhabens der Beigeladenen ist mit unter 7 m in diesem Gebiet nicht auffallend. Heranzuziehende Bebauung in der näheren Umgebung (beispielsweise FlNr. ...) oder auch die Bebauung an der ... sowie die Bebauung südlich der ... weisen teilweise neben einem Erd-/Obergeschoss auch ein zumindest teilweise ausgebautes Dachgeschoss auf. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der Geschosszahl oder der Höhe als Fremdkörper wirken und bodenrechtliche Spannungen auslösen würde.

Dasselbe gilt für die flächenmäßige Ausdehnung bzw. für die überbaubare Grundstücksfläche. Das gesamte heranzuziehende Gebiet ist geprägt von einer kleinteiligen Nutzung der Grundstücke. Die Grundstücke sind überwiegend intensiv bebaut und damit ausgenutzt. Auch hier ist auf die Nachbarbebauung auf den Grundstücken mit den FlNrn. ... und ... sowie auf die Bebauung südlich der ... zu verweisen. Das Gebiet ist bereits räumlich eng bebaut.

Auch die Erschließung über eine Zufahrtsstraße auf dem Grundstück selbst befindet sich bereits in vergleichbarer Weise auf den Nachbargrundstücken FlNrn. ..., ..., ... und ...

Anders als die Antragstellerin vorträgt, befinden sich in der näheren Umgebung des Bauvorhabengrundstücks kaum großzügige Freiflächen. Allenfalls auf dem Grundstück FlNr. ... befindet sich im hinteren Bereich eine Grünfläche. Im Übrigen ist das Gebiet, wie bereits dargelegt, geprägt von einer engen Wohnbebauung. Die Grundstücke sind in der näheren Umgebung klein parzelliert und entsprechend stark bebaut.

Demnach fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach in diese nähere Umgebung ein.

3.

Auch das Rücksichtnahmegebot, welches aus dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB resultiert, ist - so das Ergebnis der durchgeführten summarischen Prüfung - nicht verletzt. Das Vorhaben fügt sich voraussichtlich auch hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kann sich die Antragstellerin demnach nicht darauf berufen, dass zwingend eine Doppelhausbebauung einzuhalten wäre.

Nach alledem hat das Landratsamt das zu Unrecht verweigerte gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin voraussichtlich zu Recht ersetzt.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlichen im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2015 - M 8 K 14.3167

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor I. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage 4.2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Unter Aufhebung der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 1.1, 1

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage 4.2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Unter Aufhebung der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 1.1, 1.2 und 4.1 im Bescheid vom 7. Juli 2014, wird die Beklagte verpflichtet, diese Vorbescheidsfragen positiv zu beantworten.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ..., ...platz 8 und begehrt von der Beklagten die positive Beantwortung von im Vorbescheidsantrag vom 19. November 2013 gestellten Vorbescheidsfragen. Die Beklagte hat mit Datum vom 7. Juli 2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 10. Juli 2014 zugestellt, einen negativen Vorbescheid zu den Fragen 1.1, 1.2, 4.1 sowie 4.2 erlassen.

Im Bescheid wird zu den baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, das Vorhaben liege im Geviert östlich der ... Straße, südlich der ...straße, westlich der ...-Straße sowie nördlich des ...platzes und der ...straße. Wegen ihrer Größe kämen im Wesentlichen die Anwesen ... Str. 87 und ...platz 9/11 als geeignete Bezugsfälle in Betracht. Planungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Rückbau des Bestandsgebäudes“ nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB. Entlang des ...platzes sei eine Baulinie festgesetzt. Die Baugrundstücke der näheren Umgebung seien mit ein- bis viergeschossiger Wohnbebauung, zum Teil mit stark unterschiedlichen Baukörpergrößen und Bebauungsdichten sowie zum Teil auch sehr unterschiedlich hohen Freiflächen-/Grünanteilen vorgeprägt. Der Flächennutzungsplan stelle ein „reines Wohngebiet“ dar, was auch der tatsächlichen Nutzung entspreche.

Die Einzelfragen wurden wie folgt beantwortet:

„Frage 1.1: Maß der baulichen Nutzung

Ist der in der beigefügten Planunterlage (Lageplan, Ansicht/Schnitte) dargestellte oberirdische Baukörper hinsichtlich seiner Lage und Kubatur (Grundfläche, Geschossigkeit und Höhenentwicklung) planungsrechtlich zulässig?

Begründung (nach dem Vorbescheidsantrag, Anm. d. Verf.):

Bezugsfälle sind aufgrund des Fehlens einer klaren Abgrenzung zwischen Straßenrand- und rückwärtiger Bebauung u. a. die Gebäude ... Straße 85, 87 und ...straße 9/11.

Die Grundfläche des antragsgegenständlichen Vorhabens beträgt ca. 650 m². Wie der beigefügte und bezüglich des antragsgegenständlichen Vorhabens aktualisierte Flächenvergleich zeigt, liegt diese somit deutlich unterhalb der Grundflächen der Gebäude ... Straße 87 (720 m²) und ...straße 9/11 (790 m²). Auch im Verhältnis Grundfläche zur Freifläche bleibt das antragsgegenständliche Vorhaben mit einer GRZ von 0,329 (ermittelt ohne die auf die Grundstückszufahrt entfallende Fläche) hinter der Bebauung des Grundstücks ... Straße 87 (0,374) zurück. Die Gesamtlänge des Vorhabens wurde noch einmal deutlich auf 40,66 m reduziert.

Damit entspricht sie nunmehr der näheren Umgebung, zumal die Länge in Zusammenschau mit einer maximalen Tiefe von 20 m und der reduzierten Höhe (s. u.) auch zu einer Gesamtkubatur führt, welche die der Bezugsfälle ebenfalls klar unterschreitet. Wie dem hierzu beigefügten und anlässlich dieses Antrages aktualisierten Kubaturvergleich zu entnehmen ist, ergibt sich für den oberirdischen Bauteil eine Gesamtkubatur von 6.019 m³, wohingegen die Gebäude ...straße 9/11 und ... Straße 87 über Volumina von 7.410 m³ und 6.470 m³ verfügen.

Im Hinblick auf die Höhenentwicklung wurde das Terrassengeschoss nicht nur bezüglich seiner Grundfläche so weit reduziert, dass diese weniger als 50% des darunter liegenden Geschosses beträgt, sondern auch allseitig von dem darunter liegenden Geschoss abgesetzt. Gleichzeitig wurde die Gesamthöhe auf 12,60 m verringert, mit der Konsequenz, dass das Gebäude die in der näheren Umgebung vorhandenen Höhen von Flachdachgebäuden nur unwesentlich überschreitet und zusammen mit der vergleichsweise deutlich geringeren Gesamtkubatur keine städtebaulichen Spannungen auslöst. Bezogen auf die Maximalhöhe aller Gebäude in der Umgebung, welche bis zu 13,60 m reicht, bleibt das antragsgegenständliche Gebäude weit darunter.

Antwort:

Nein. Das dargestellte Vorhaben fügt sich planungsrechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Der abgefragte Baukörper ist daher planungsrechtlich unzulässig.

Begründung: Die dargestellte Höhenentwicklung ist im maßgeblichen Umgriff nicht vorhanden. Der Baukörper überschreitet in der Höhenentwicklung die in der näheren Umgebung vergleichbaren Gebäude mit Terrassengeschoss. Diesbezüglich maßgeblich ist hier insbesondere die viergeschossige Bebauung ... Straße 87, die mit 12,30 m hier die bisher größte Gesamthöhe in der näheren Umgebung aufweist sowie die dreigeschossige Bebauung ... Straße 81 - 85, die eine Gesamthöhe von ca. 10,55 m - 10,70 m aufweist. Das Gebäude ...platz 9 mit einem verschnitten Walmdach weist eine Wandhöhe von bis zu 8,70 m und eine Firsthöhe von 13,20 m auf.

Im Übrigen wird mit einer Gebäudelänge von 40,66 m auch der Rahmen der beiden Bezugsfälle ...straße 9/11 und ... Straße 87, die eine Länge von 36,00 m zuzüglich Balkone (2 x 1,75 m) bzw. 36,96 m aufweisen, überschritten.

Mit der geplanten Höhenentwicklung würde ein neuer Maßstab im maßgeblichen Umgriff gesetzt werden, der zu einer unerwünschten Nachverdichtung und somit zu unerwünschten städtebaulichen Spannungen führt.

Um keine negative Bewegung in das Geviert zu tragen, die bodenrechtlich relevante Spannungen und ein potentielles Planungsbedürfnis auslöst, wäre zumindest die Höhe des geplanten Baukörpers so zu reduzieren, dass sie die Höhenentwicklung der westlich an der ... Straße anschließenden Bebauungen nicht überschreitet.

Unbenommen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit der im Plan dargestellten Bebauung kann auch deren Lage aus Baumschutzgründen (s. auch Antwort zu Frage 4.1) nicht befürwortet werden.

Frage 1.2: Ist das in der beigefügten Planunterlage (Lageplan, Ansicht/Schnitte) dargestellte Untergeschoss (Tiefgarage und Kellerräume) nebst Tiefgaragenzufahrt - als Teil des Gesamtvorhabens - hinsichtlich seiner Kubatur planungsrechtlich zulässig?

Begründung (nach dem Vorbescheidsantrag, Anm. d. Verf.):

Das antragsgegenständliche Untergeschoss ist nahezu vollumfänglich unterhalb des oberirdischen Baukörpers situiert. Soweit die Tiefgaragenzufahrt und ein kleiner Bereich des Untergeschosses selbst außerhalb des oberirdischen Bauteils liegen, ist das lediglich den speziellen Anforderungen an das Rampenbauwerk (Neigung, Radien) und der Gestaltung des oberirdischen Baukörpers geschuldet. Letzterer ist nicht uniform rechteckig, sondern asymmetrisch geformt, was jedoch im Untergeschoss qua mangelnder Außenwirkung nicht identisch sein muss. Das Volumen des Untergeschosses liegt daher mit insgesamt 2.725 m³ deutlich unter dem Volumen des Untergeschosses ... Straße 87 mit insgesamt 3.335 m³. Von einer konkreten Flächenzuweisung für Tiefgarage und Kellerräume wurde bei der Fragestellung bewusst abgesehen, weil in diesem Geschoss grundsätzlich beides möglich ist, und die Flächenanteile gegebenenfalls verschoben werden können.

Antwort:

Nein.

Begründung: Diese Frage ist bereits von Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit erfasst. Hinsichtlich der durch das Vorhaben betroffenen Baumschutzbelange wird auf die Antwort zu Frage 4.1 verwiesen. …

Frage 4.1: Ist die Lage des im Lageplan bzw. im Baumbestandsplan dargestellten Baukörpers (oberirdischer und unterirdischer Bauteil) aus baumschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig?

Begründung (nach dem Vorbescheidsantrag, Anm. d. Verf.):

Die Frage zielt darauf ab, ob die nicht zur Fällung beabsichtigten Bäume unter Berücksichtigung der geplanten Lage des Baukörpers ausreichend Beachtung finden. Dies ist vorliegend der Fall und gilt insbesondere für die im Baumbestandsplan mit den Nrn. 18 und 19 bezeichneten Bäumen. Soweit es den Baum Nr. 18 betrifft, ist davon auszugehen, dass dessen Wurzelbereiche sich aufgrund der aktuell bestehenden Garage bereits nicht unter diese erstrecken. Lediglich der Kronenbereich müsste etwas zurückgenommen werden. Für den Baum Nr. 19 sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen, um dessen Fällung zu vermeiden. Ein weiteres Abrücken des Baukörpers nach Süden bis auf die Höhe des Bestandsgebäudes - speziell zum Schutz zweier Bäume - hätte zur Folge, dass die bereits gleichmäßig verteilten Gartenbereiche in einen überwiegend Nord-West ausgerichteten Gartenbereich „umkippen“ würden, nachdem der Baukörper aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen bereits zentral auf dem Grundstück situiert werden muss. Im Hinblick darauf ist dem Bauherren eine weitere, nicht unerhebliche Verschiebung des Baukörpers nach Süden mit einem daraus resultierenden Hauptgartenbereich im Norden und Westen nicht mehr zumutbar, weil kein vernünftiger Bauherr eine Vergrößerung der Garten- und Freifläche auf der Nordseite zulasten der Garten- und Freifläche auf der Südseite seines Gebäudes vornehmen würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände dürften die beiden Bäume Nrn. 18 und 19 eigentlich auch gefällt werden; die Maßnahmen zu deren Erhaltung sind das deutlich mildere Mittel. Ein Funktionsverlust des Baumbestandes insgesamt drohe nicht, weil im gesamten Quartier ein sehr dichter Baumbestand verbleibt.

Antwort:

Nein.

Begründung: Der geplante Neubaukörper gefährdet die gesamte, sehr erhaltenswerte Baumkulisse im Norden, bestehend aus Baum Nr. 17 - 21. Es wurde nicht fachlich nachgewiesen, dass die Bäume bei der Errichtung des dargestellten Baukörpers erhalten werden können. Aus baumschutzrechtlicher Sicht beurteile sich die Sachlage wie folgt:

Die sehr erhaltenswerte Baumkulisse besteht aus alten, sehr wertvollen Einzelbäumen. Sie dienen als Lebensraum für geschützte Tierarten. Zwischen den landesweit bedeutsamen ...-Auwäldern, den Hangwäldern und dem forstwirtschaftlich genutzten ... Forst ist die Baumkulisse als Verletzungs- und Trittsteinfunktion von großer Bedeutung. Die zusammenhängende Baumkulisse ist aber auch quartiersprägend. Eine solche Struktur ist ein einem Viertel, das sich immer stärker verdichtet, nur noch an den Grenzen zur Erhaltung möglich. Eine Wiederherstellung einer ähnlichen Qualität ist nicht mehr möglich.

Die Krone des Baumes Nr. 21 (Nachbarbaum, Buche, StU 154 cm) ist in den Plänen zu klein dargestellt. Die Krone des Baumes Nr. 20 (Nachbarbaum, Buche, StU 201 cm) ist nicht dargestellt. Die geplante Baummaßnahme gefährdet den Baum Nr. 18 (Linde, StU 179 cm) und Nr. 19 (Linde, StU 141 cm) so stark, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung aufwendiger Baumschutzmaßnahmen nicht möglich ist. Bei diesen Bäumen ist die Neubaumaßnahme im Kronenbereich der Bäume geplant. Es müssten etwa 20% der Wurzel- und der Kronenmasse bei Baum Nr. 19 reduziert werden. Bei Baum Nr. 18 sind ca. 20% der Kronenmasse betroffen. Die Schnittmaßnahmen wären im Stark- bzw. Grobastbereich und Stark- bzw. Grobwurzelbereich. Schnittmaßnahmen bedeuten eine potentielle Pforte für Krankheitserreger und Schädlinge. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist deshalb die Reduzierung oder Verschiebung des gesamten versetzten Neubaubereiches im Norden auf die Altbaukante des Hauptgebäudes um 2,20 m erforderlich.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe gegen eine Verschiebung des Baukörpers müssten hinter das öffentliche, naturschutzrechtliche Interesse am Erhalt der genannten Baumkulisse zurückstehen.

Darüber hinaus können die erforderlichen Fällgenehmigungen für die zur Fällung dargestellten Bäume Nrn. 34, 41, 42 und 43 in Aussicht gestellt werden. Die Fällung des im Zufahrtsbereich stehenden Baumes Nr. 2 wird nicht in Aussicht gestellt, da dieser unbeschadet einer Zu- und Abfahrt zum rückwärtigen Grundstücksbereich durch gegebenfalls geeignete Schutzmaßnahmen erhalten werden kann.“

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigen vom 21. Juli 2014, bei Gericht am 22. Juli 2014 eingegangen, hat der Kläger Klage erheben lassen und beantragt:

I.

Der Vorbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014, ..., zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Rückbau des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück ...platz 8, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... ..., wird aufgehoben, soweit er die Fragen 1.1, 1.2, 4.1 und 4.2 negativ beantwortet.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, den beantragten Vorbescheid bezüglich der Fragen 1.1, 1.2, 4.1 und 4.2 zu erteilen bzw.

hilfsweise

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über diese Fragen zum Vorbescheid zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Vergleich zum Verfahren M 8 K 13.2353 sei nunmehr ein in Gestalt ähnlicher, vom Volumen her aber deutlich reduzierter Baukörper streitgegenständlich. Das Vorhaben habe eine Grundfläche von 650 m², eine oberirdische Kubatur von 6.019,03 m³, ein Verhältnis von überbauter Fläche zu umgehender Freifläche ohne Zufahrtsbereich von 0,329 sowie eine Höhe von 12,60 m.

Zum Schutz der Bäume Nrn. 18 und 19 sehe sowohl der Grundrissplan für das Erdgeschoss als auch der Baumbestandsplan ausdrücklich einen „Verbau und Wurzelvorhang für den Baumbestandsschutz“ vor. Zu den Folgen einer Verschiebung des Baukörpers um 2,20 m nach Süden wird auf die als Anlage „K 5“ vorgelegten Pläne verwiesen.

Der Baum Nr. 2 schränke die Zufahrtssituation aufgrund seines Stammes ein und bilde eine Engstelle aus. Seine Krone überdecke die bestehende Zufahrt vollständig.

Im Rahmen des § 34 BauGB sei ein isoliertes Abstellen auf eine Wandlänge von 40,66 m nicht möglich. Abzustellen sei auf die Gesamtkubatur des Gebäudes. Zumindest sei auf die Wandlänge in Verbindung mit der Gebäudebreite und die sich daraus ergebende Grundfläche abzustellen. Andernfalls wären nur mehr der Länge oder der Breite nach uniforme Gebäude möglich. Nach § 34 BauGB würde aber nur ein Rahmen und nicht feste Maße vorgegeben; letzteres erforderte einen Bebauungsplan. Selbst wenn man isoliert auf die Wandlänge abstellte, sei festzustellen, dass das Gebäude ...str. 9/11 inklusive seiner Balkone nur um 1,16 m kürzer sei als das Vorhaben. Der Rahmen werde also nur um 2,90% überschritten, wodurch keine städtebaulichen Spannungen ausgelöst würden. Der Unterschied wäre für das Auge eines objektiven Betrachters bei einer Gesamtwandlänge von mehr als 40 m nicht mehr wahrnehmbar, zumal das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund seiner äußeren Gestalt - anders als das Gebäude ...str. 9/11 mit seiner Blockform - aufgrund seines mittigen Einschnittes architektonisch in wesentlich gegliederter und damit deutlich „schlanker“ wirke.

Hinsichtlich der Höhenentwicklung überschreite das streitgegenständliche Vorhaben bei einer Höhe von 12,60 m zwar die Höhe des Gebäudes ... Str. 87, die bei 12,30 m liege, um etwa 0,30 m. Eine derartig geringfügige Überschreitung sei jedoch in einem Gebiet nach § 34 BauGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr müsse die Überschreitung auch dazu führen, dass das Gebäude insgesamt nicht mehr verträglich sei. Dies bedeute, dass auch ein isoliertes Abstellen allein auf die Höhenentwicklung des Gebäudes nicht möglich sei. Vielmehr sei wieder dessen Gesamtkubatur in den Blick zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 18.6.2012 - M 8 K 10.2206 - juris Rn. 50).

Betrachte man das Vorhaben insgesamt, sei festzustellen, dass es mit einer Grundfläche von etwa 650 m² um gut 70 m² kleiner sei, als das Gebäude ... Str. 87 mit einer Grundfläche von etwa 720 m². Es sei sogar um 140 m² kleiner als das Gebäude ...str. 9/11. Dem stehe eine zusätzliche Höhe von lediglich 0,30 m gegenüber. Trotz identischer Geschossigkeit und gleichartiger Rückstaffelung der Geschosse sei das Vorhaben um ca. 450 m³ kleiner als das Gebäude ... Str. 87. Hinsichtlich der Gesamtkubatur halte sich das Vorhaben damit im Rahmen des Zulässigen und könne keine städtebaulichen Spannungen auslösen.

Die Überschreitung der vorhandenen Höhenentwicklung um 0,30 m gegenüber dem Bezugsgebäude ... Str. 87 betrage 2,40%. Diese wäre in Kombination mit der Zurückstaffelung des Gebäudes und in Anbetracht einer Gesamthöhe von mehr als 12 m bei objektiver Betrachtung von außen nicht mehr wahrnehmbar.

Die von der Beklagten angeführte, nicht mehr gebietsverträgliche Nachverdichtung könne nicht nachvollzogen werden. Nehme man das Verhältnis von überbauter Grundstücksfläche zur verbleibenden Freifläche in den Blick, so führe die deutliche Reduzierung des streitgegenständlichen Vorhabens dazu, dass selbst bei einem Abzug der Fläche des Baugrundstücks, die auf die Zufahrt entfalle, mehr Freifläche verbleibe (GRZ = 0,329), als um das Gebäude ... Str. 87 (GRZ = 0,374). Nehme man den Zufahrtsbereich hinzu, entspreche das Verhältnis sogar dem, auf dem Grundstück ...str. 9/11. Von einer Nachverdichtung, die ein Planungsbedürfnis begründe bzw. bodenrechtliche Spannungen auslöse, könne deshalb nicht die Rede sein.

Da der oberirdische Bauteil planungsrechtlich zulässig sei, hätte die Frage 1.2 nicht durch Verweis auf dessen Unzulässigkeit negativ beantwortet werden dürfen. Vielmehr wäre auch diese positiv zu beantworten gewesen, nachdem die Tiefgarage - soweit technisch möglich und deshalb mit Ausnahme der Zufahrt, die wegen der erforderlichen Kurvenradien geringfügig außerhalb des oberirdischen Bauteils geführt werden müsse - direkt unter dem Baukörper liege.

Soweit die Beklagte zum Schutz der Bäume Nrn. 18 und 19 ein Abrücken des Baukörpers um 2,20 m nach Süden fordere und dem Baukörper an der in den Plänen dargestellten Stelle nicht zulasse, erfolge dies zu Unrecht, weil das Baurecht des Klägers dem Baumschutz vorgehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müssten die Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurücktreten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann möglich, wenn durch vertretbare Verschiebungen oder Modifikationen des Baukörpers Bäume erhalten werden könnten. In einem derartigen Fall könne es geboten sein, von den Situierungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten im Interesse des Baumschutzes Gebrauch zu machen. Eine derartige Ausnahme sei aber stets an zwei Voraussetzungen geknüpft: Auf einer ersten Stufe gelte es zu beurteilen, ob die Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers dem Bauherren zumutbar sei. Nur in diesem Fall sei anschließend auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob die dadurch zu schützenden Bäume auch tatsächlich erhalten werden könnten (VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 39 f.).

Vorliegend fehle es bereits an der Zumutbarkeit der von der Beklagten geforderten Verschiebung des Baukörpers nach Süden. Der Baukörper sei bereits jetzt wegen des sich von Ost nach West ausdehnenden Grundstückszuschnittes, der einzuhaltenden Abstandsflächen sowie wegen des weiteren, auf dem Baugrundstück vorhandenen Baumbestandes sehr zentral situiert. Ein großer Teil der Freiflächen liege schon jetzt im Norden und Westen des Grundstücks. Bei einer weiteren Verschiebung um 2,20 m nach Süden entstünde ein deutlich überwiegender Nord-West-Garten. Nachdem in derartigen Fällen auch die Fällung geschützter Bäume zulässig sei, komme es auf die Frage, ob die in den streitgegenständlichen Plänen dargestellten Baumschutzmaßnahmen (Verbau und Wurzelvorhang) geeignet seien, die Bäume tatsächlich zu erhalten, nicht mehr an. Insoweit handele es sich um ein „Minus“ zur Fällung, das von der Beklagten erst recht hätte zugestanden werden müssen.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei durch ein- bis dreigeschossige Gebäude geprägt. Lediglich das Gebäude ... Str. 87 verfüge über ein viergeschossiges Terrassengeschoss. Dies könne aber nicht als prägender Bezugsfall für ein weiteres viergeschossiges Vorhaben herangezogen werden, da andernfalls die damit verbundene städtebauliche Fehlentwicklung im Geviert perpetuiert werde.

Zudem übersteige das Vorhaben die Höhe des Gebäudes ... Str. 87 um 0,30 m. Auch überschreite der Baukörper die Baukörperlänge von 39,50 m des Gebäudes ...str. 9/11 (mit Balkonen) um 1,17 m. Die absoluten Maßzahlen seien mit bloßem Auge erkennbar und vorrangig heranzuziehen. Auf Kubikmeter und GRZ könne nur nachrangig abgestellt werden, da diesen nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukomme. Da die GRZ grundstücksbezogen sei, scheide ein Vergleich mit dem ungleich größeren Grundstück ...str. 9/11 aus.

Die Überschreitungen der absoluten Maße seien geeignet, in der näheren Umgebung eine unerwünschte, nicht unerhebliche Verdichtung der Bebauung einzuleiten. Das Vorhaben habe eine Bezugsfallwirkung für eine Vielzahl von Grundstücken, weshalb das Vorhaben geeignet sei, städtebauliche Spannungen herbeizuführen.

Zum Baumschutz wird ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Baumgruppe im Norden (Bäume Nrn. 17 - 21) - obwohl nicht zur Fällung beantragt - nicht erhalten werden könne. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4.1 im Bescheid vom 7. Juli 2014 verwiesen. Möglicherweise sei der Wurzelbereich des Baumes Nr. 18 betroffen, da ein Baum erfahrungsgemäß auch unter eine eingeschossige Bestandsgarage wurzeln könne. Der Kläger habe bisher nicht durch eine Wurzelgrabung nachgewiesen, dass der Wurzelbereich nicht betroffen sei. Daher sei nach den einschlägigen Regelwerken ein Abstand zur Kronentraufe von 2,30 m (1,50 m zzgl. 0,80 m Arbeitsbreite) einzuhalten. Dieser Abstand werde vorliegend mit der Aufnahme der Außenkante des Bestandsgebäudes (2,20 m) bereits unterschritten. Andernfalls seien Schäden nicht auszuschließen. Auch der Wurzelbereich des Baumes Nr. 19 sei betroffen, da sich der Verbau nach der Darstellung im Baumbestandsplan unter der Krone im Wurzelbereich befinde. Die Gesichtspunkte des Baumschutzes träten im Interesse der Erhaltung dieser Bäume vorliegend nicht hinter dem Baurecht zurück, da die Bäume durch eine vertretbare Verschiebung des Baukörpers erhalten werden könnten. Die Beklagte teile nicht die Auffassung der erkennenden Kammer, die eine Verkleinerung des Südgartens zur Erhaltung schützenswerter Bäume grundsätzlich als unzumutbar bewerte. Der Baumschutz habe grundsätzlich hinter ein bestehendes Baurecht für einen Baukörper zurückzutreten, nicht aber hinter den Belang eines maximal großen Südgartens. Zum Erhalt der Bäume könne daher eine Verschiebung des Baukörpers nach Süden angezeigt sein (BayVGH, U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 31). Aufgrund der erheblichen Grundstücksbreite von etwa 57 m und der Süd-West- bzw. Süd-Ost-Ausrichtung des Gebäudes samt Terrassen und Gärten werde die nutzbare Freifläche im Süden nicht nennenswert beschnitten.

Eine Verschiebung des Baukörpers um etwa 2,20 m nach Süden erscheine auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen möglich. Der geplante Baukörper habe im insoweit relevanten Bereich eine Wandhöhe von lediglich 3,57 m bei Abständen zur Grundstücksgrenze von 5,51 m und 8,64 m. Die Verschiebung sei dem Kläger aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Bäume auch zumutbar.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 replizierten die Bevollmächtigten des Klägers und führten aus, beim Anwesen ... Str. 87 handele es sich um ein unmittelbares Nachbargebäude, das das Baugrundstück insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung präge. Anderes könne nur gelten, wenn es sich um einen „Ausreißer“ oder „Fremdkörper“ handele. Das Gebäude stehe aber in keinem auffälligen Kontrast zur umgebenden Bebauung oder falle erkennbar nach seiner Zweckbestimmung aus dem Rahmen. Dass der Baukörper größer sei, als die sonst vorhandene Bebauung, reiche nicht aus (BayVGH, B.v. 9.8.2013 - 15 ZB 13.951 - juris Rn. 7). Nach dem Lageplan fänden sich im Geviert eine Vielzahl verschiedener Baukörperformen. Das Anwesen ... Str. 87 begründe insoweit keine Andersartigkeit. Dies gelte auch für die Höhenentwicklung. Zwar habe dies gegenüber anderen Gebäuden mit dem obersten, deutlich zurückgesetzten Terrassengeschoss en zusätzliches Geschoss. Es steche damit aber nicht gegenüber der Umgebung heraus, die vergleichbar hoch oder noch höher sei. Im Übrigen könne zur Frage der städtebaulichen Spannungen nicht auf einzelne Faktoren wie die Wandhöhe oder Baukörperlänge abgestellt werden (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 27). Maßgeblich sei die Kombination von Höhenentwicklung und Grundfläche. Nur wenn beide Faktoren zusammen den Rahmen überschritten und das zu einer neuen Gebäudekubatur führe, könne das unerträgliche städtebauliche Spannungen auslösen. Vorliegend sei das Vorhaben mit einer Grundfläche von etwa 650 m² um ca. 10% kleiner als das Gebäude ... Str. 87. Die Höhenüberschreitung mit 0,30 m übersteige nicht die Erheblichkeitsschwelle. Dies mache nicht einmal 3% der zulässigen Gebäudehöhe von 12,30 m aus; es liege kein unangemessenes Überschreiten vor. Die GRZ sei nur nachranging von Bedeutung. Vorrangig komme das Verhältnis Freifläche zu überbauter Fläche zum Tragen. Das Anwesen ... Str. 87 habe eine Gebäudegrundfläche von 720 m², eine Gesamtfläche von 1.925 m² und eine verbleibende Freifläche von 1.205 m². Demgegenüber habe das Vorhaben eine Gebäudegrundfläche von 650 m², eine Gesamtfläche von 1.975 m² und eine verbleibende Freifläche von 1.325 m².

Zum Baumschutz wird ausgeführt, es sei nicht erkennbar, inwieweit die Bäume Nrn. 17, 20 und 21 durch die Baumaßnahme gefährdet sein sollten. Zu Baum Nr. 17 wird darauf hingewiesen, dass das vorhandene Garagengebäude weiter in den Kronenbereich rage als das beantragte Vorhaben. Hinsichtlich der Bäume Nrn. 18 und 19 bestünde ein Fällungsanspruch, da keine vertretbare Verschiebung des Gesamtbaukörpers möglich sei. Die von der Beklagten geforderte Verschiebung um 2,20 m nach Süden wäre abstandsflächenrechtlich nicht möglich. Zur südlichen Grenze betrage der Minimalabstand 5,51 m. Bei einer Verschiebung um 2,20 m verbliebe ein Abstand von 3,31 m, die Wandhöhe des Vorhabens betrage aber 3,57 m.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 7. Dezember 2015 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der Frage 4.2 (Fällgenehmigung für Baum Nr. 2) übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2015 sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2014 im Verfahren M 8 K 13.2353 verwiesen.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Vorbescheidsfrage 4.2), war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (I.). Im Übrigen war die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1.1, 1.2 und 4.1 einen positiven Vorbescheid zu erteilen, da dem Kläger ein Anspruch auf eine positive Beantwortung dieser Vorbescheidsfragen zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.).

I.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung zur Vorbescheidsfrage 4.2 ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden, so dass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war.

Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 2).

II.

Hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1.1, 1.2 und 4.1 steht dem Kläger ein Anspruch auf eine positive Beantwortung zu.

Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

1. Mit der Frage 1.1 wurde das Maß der baulichen Nutzung des oberirdischen Baukörpers abgefragt. Mit Frage 1.2 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit der Kubatur des Untergeschosses abgefragt. Da beide Fragen das Maß der baulichen Nutzung betreffen und die Beklagte auch beide Fragen mit der Begründung der Unzulässigkeit des Maßes des oberirdischen Baukörpers abgelehnt hat, ohne eine gesonderte Begründung zur Ablehnung des unterirdischen Baukörpers zu geben, können beide Vorbescheidsfragen gemeinsam behandelt werden.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung an (BVerwG, B.v. 26.7.2006 - 4 B 55.06 - juris Rn. 6). Dabei ist in erster Linie auf die in der Gestalt des Gebäudes nach außen erkennbar in Erscheinung tretenden Merkmale der absoluten Grundfläche, die Zahl der Vollgeschosse sowie auf die Gebäudehöhe zurückzugreifen (Jäde, in: Jäde/Drinberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 81). Bei der Bestimmung der Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung darf nicht isoliert auf einzelne Bestimmungsfaktoren - also neben der Grundfläche insbesondere die Geschossigkeit und die Gebäudehöhe - abgestellt werden, sondern muss auch die Kubatur insgesamt mit in Betracht gezogen werden (vgl. VG München, U.v. 18.6.2012 - M 8 K 10.2206 - juris Rn. 50).

Insoweit ist die von der Beklagten isoliert herangezogene Wandlänge von vornherein im Rahmen des § 34 BauGB kein zulässiges Maßkriterium, auf das bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens isoliert abgestellt werden könnte. Dass dies der Beklagten selbst bewusst war, zeigt ihre Antwort im Vorbescheid, wonach „zumindest die Höhe des geplanten Baukörpers so zu reduzieren (wäre), dass sie die Höhenentwicklung der westlich an der ... Straße anschließenden Bebauungen nicht überschreitet“.

Entsprechendes gilt für die Begründung der Ablehnung mit einem Abstellen auf eine Überschreitung der Höhe des Anwesens ... Str. 87 um 0,30 m. Insoweit ist das Anwesen ... Str. 87 durchaus als prägende Umgebungsbebauung heranzuziehen und ist die damit bewirkte geringfügige Rahmenüberschreitung im Hinblick auf den Vergleich der Gesamtkubatur nicht geeignet, städtebauliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen.

Aufgrund des im Verfahren M 8 K 13.2353 durchgeführten Augenscheins sowie der dem Gericht vorliegenden Lagepläne ist davon auszugehen, dass das westlich angrenzende Anwesen ... Str. 87 keinen Ausreißer bzw. Fremdkörper darstellt und damit im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens heranzuziehen ist.

Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Insbesondere ist es unzulässig, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint, so dass auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung nicht von vornherein außer Acht gelassen werden darf (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 117. EL 2015, § 34 BauGB Rn. 37 m. w. N.). Insoweit gilt im Rahmen des § 34 BauGB, dass allein auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen ist. Allerdings muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, was dazu führt, dass solche baulichen Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild im Sinne von Ausdehnung, Höhe, Zahl nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, da sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Söfker, a. a. O., m. w. N.). Des Weiteren ist dies der Fall, wenn Anlagen nach ihrer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Dabei erlangen diese die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen diese nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Das Ausklammern derartiger Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ist dann vorzunehmen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen können, was unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen zu erfolgen hat (vgl. Söfker, a. a. O.).

Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Anwesen ... Str. 87 eine derartige Singularität gegeben wäre, sind nicht erkennbar und von Seiten der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Ihre Ausführung in der Klageerwiderung, das Anwesen könne nicht als prägender Bezugsfall für ein weiteres viergeschossiges Vorhaben herangezogen werden, da andernfalls die damit verbundene städtebauliche Fehlentwicklung im Geviert perpetuiert werde, belegt allenfalls, dass nach ihrer Ansicht diese bereits vorhandene Höhenentwicklung aus ihrer Sicht unerwünscht sei, zeigt aber nicht auf, dass es sich um einen nicht prägenden Fremdkörper handelt. Da es im Rahmen des § 34 BauGB insbesondere unzulässig ist, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 117. EL 2015, § 34 BauGB Rn. 37 m. w. N.), ist das Anwesen ... Str. 87 als prägende Umgebungsbebauung heranzuziehen.

Bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Gesamtkubatur der Gebäude ergibt sich, dass das beantragte Vorhaben mit einer Grundfläche von 650 m² um 70 m² kleiner ist als das Anwesen ... Str. 87 mit einer Grundfläche von 720 m². Bei gleicher Geschossigkeit und vergleichbarer Rückstaffelung der Geschosse stellt sich das Vorhaben um 450 m³ kleiner dar als das Anwesen ... Str. 87.

Schließlich führt auch die relativ geringfügige Überschreitung der Höhe des Anwesens ... Str. 87 (12,30 m) um 0,30 m nicht dazu, dass das Vorhaben sich nicht einfügt und damit unzulässig ist. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen, da es beim Einfügen weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 94). Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt, da das Erfordernis des Einfügens es nicht schlechthin ausschließt, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bislang nicht gibt. Das Gebot des „Einfügens“ zwingt nicht zur Uniformität und hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten (Jäde, a. a. O.). Das Einfügens-Erfordernis hindert lediglich daran, dies in einer Weise zu tun, die selbst oder infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (Jäde, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - juris Rn. 28). Somit kommt es für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend darauf an, ob sie sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens halten oder nicht, sondern darauf, ob sie hierzu in keinem oder in einem städtebaulich noch tolerablen Spannungsverhältnis stehen (vgl. Jäde, a. a. O., § 34 BauGB Rn. 95 m. w. N.). Der von der Umgebungsbebauung gebildete Rahmen darf damit nicht gleichsam normativ zur Beurteilung eines Vorhabens herangezogen werden, was auch und gerade dann gilt, wenn zur Beschreibung dieses Rahmens Maßgrößen der BauNVO benutzt werden (Jäde, a. a. O., § 34 BauGB Rn. 96).

Konkrete städtebauliche Spannungen bzw. eine konkrete Vorbildwirkung hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Angesichts der nur geringen Überschreitung der vorhandenen Höhenentwicklung und des im Rahmen eines Gesamtvergleichs hinter den Ausmaßen des Gebäudes ... Str. 87 zurückbleibenden Vorhabens ist vorliegend davon auszugehen, dass das Vorhaben trotz der Überschreitung des Rahmens im Hinblick auf die Höhenentwicklung sich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt gleichwohl noch als verträglich darstellt, es insbesondere keine städtebaulichen Spannungen begründet oder erhöht und sich damit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Entsprechend war die Beklagte zu verpflichten, die Fragen 1.1 und 1.2 positiv zu beantworten.

2. Mit Frage 4.1 wurde die Lage des Baukörpers in baumschutzrechtlicher Hinsicht abgefragt. Da nach Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG eine nach der Baumschutzverordnung der Beklagten erforderliche Gestattung durch eine Baugenehmigung ersetzt wird, ist die Baumschutzverordnung der Beklagten gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO auch im Prüfungsumfang der Baugenehmigung enthalten und damit auch zulässiger Gegenstand einer Vorbescheidsfrage nach Art. 71 Satz 1 BayBO.

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine positive Beantwortung seiner Frage, da selbst für den Fall, dass das Bauvorhaben trotz der vorgesehenen Baumschutzmaßnahmen zu einer Beeinträchtigung der geschützten Bäume führen würde, er einen Anspruch auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung hätte. Insbesondere kann die Beklagte nicht aus baumschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen verlangen, dass der Kläger sein Bauvorhaben dahingehend modifiziert, dass es den Baukörper um 2,20 m Richtung Süden verschiebt.

Nach § 3 Abs. 1 BaumschutzV ist es verboten, geschützte lebende Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf die Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist.

Diese Genehmigungsregelung bezieht sich vornehmlich auf die auch hier vorliegende Fallgestaltung der baurechtlichen Zulassung eines Vorhabens im Sinn von § 29 BauGB. Da sich der Geltungsbereich einer Baumschutzverordnung auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile bezieht, liegt es auf der Hand, dass die Verbote der Verordnung mit bestehenden Baurechten nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB kollidieren können. Gesichtspunkte des Baumschutzes treten dabei grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen (BayVGH, U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 31; VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 39).

Ein Ausnahmefall in diesem Sinn ist damit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Auf einer ersten Stufe ist zu beurteilen, ob die Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers vertretbar, mithin dem Bauherrn zumutbar ist. Diese Beurteilung ist anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Nur wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist auf einer zweiten Stufe zu überprüfen, ob eine solche Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers dazu führt, dass geschützte Bäume auch tatsächlich erhalten werden können (VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 40).

Vorliegend ist schon die erste Frage zu verneinen. Die von der Beklagten geforderte Verschiebung des Baukörpers um 2,20 m Richtung Süden ist dem Kläger aufgrund der konkret gegebenen Grundstückssituation nicht zumutbar. Bei einer Verschiebung um 2,20 m in Richtung Süden würde die verbleibende Freifläche im Süden äußerst schmal werden, an der schmalsten Stelle 3,31 m, wohingegen eine sehr große Freifläche im Norden entstünde. Kein vernünftiger Bauherr würde aber eine Vergrößerung der Garten- bzw. Freifläche auf der Nordseite eines Gebäudes zulasten der Garten- bzw. Freifläche auf der Südseite eines Gebäudes vornehmen (VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 45).

Zudem würde eine derartige Verschiebung dazu führen, dass zur südlichen Grundstücksgrenze die nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen nicht mehr eingehalten wären. Zur südlichen Grenze beträgt der Abstand des Vorhabens 5,51 m. Die Wandhöhe des Vorhabens beträgt 3,57 m. Bei einer Verschiebung um 2,20 m würde nur mehr ein nicht mehr den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO entsprechender Abstand von 3,31 m verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO. Da hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Frage 4.2 zur Fällungsgenehmigung für Baum Nr. 2 ohne weitere Sachaufklärung eine Kostenteilung bei einem Streitwert von 1.000 € angezeigt wäre, ist der Kläger im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 35.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.