Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 9 CS 16.2082

published on 21/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 9 CS 16.2082
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt F…. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10. August 2016 für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Südteil des Grundstücks Fl. Nr. …/... Gemarkung O.

Gegen die Baugenehmigung vom 10. August 2016 hat die Antragstellerin am 1. September 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.01754). Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 14. September 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung füge sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, insbesondere auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung unzutreffend bestimmt, indem es den südlich der H.-straße gelegenen Bereich mit einbezogen habe, der durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. …. überplant sei; die H.-straße wirke trennend. Die danach verbleibende nähere Umgebung sei von Grundstücken mit großen Freiflächen geprägt. Demgegenüber presse sich das Vorhaben zwischen die bestehende Bebauung, ohne relevante Freiflächen zu lassen. Die von der Antragstellerin ermittelte Grundflächenzahl überschreite das in der Umgebungsbebauung Maßgebliche und sogar die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO; die Grundstücke Fl. Nr. … und … seien untypisch und nicht prägend. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene südliche Bereich der H.-straße gebe für die Zulässigkeit des Vorhabens nichts her, weil die dortige Doppelhausbebauung auf langgezogenen Grundstücken nicht vergleichbar sei. Zudem verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Die Beigeladenen hätten ihre Doppelhaushälfte abgebrochen und nunmehr ein neues Wohnhaus mit einem unzureichenden Abstand von nur etwa 4 m errichtet. Die üblichen Abstandsflächen seien nicht eingehalten, gesunde Wohnverhältnisse würden deshalb nicht gewahrt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung vom 1. September 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unabhängig davon, ob die H.-straße eine trennende Wirkung habe oder nicht, stehe jedenfalls fest, dass das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Insoweit ergebe sich bereits aus der unmittelbaren Nachbarbebauung auf den Grundstücken Fl. Nr. … und …, dass das Vorhaben mit einer ähnlich kleinteiligen Bebauung und vergleichbarer Grundflächenzahl den vorhandenen Rahmen wahre. Die Abstandsflächen würden nicht geprüft, seien aber eingehalten. Weshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt sein solle und woraus sich ungesunde Wohnverhältnisse ableiten ließen, werde nicht ausgeführt.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Vorhaben füge sich ohne weiteres in seine nähere Umgebung ein, die auch von der Bebauung südlich der H.-straße geprägt werde. Dies gelte auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde - wie der Antragsgegner und die Beigeladenen ausführen - entfallen ist, weil das Vorhaben inzwischen „im Rohbau“ fertiggestellt ist. Denn die Beschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg.

2. Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

a) Das Vorhaben fügt sich nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussichtlich in seine nähere Umgebung ein.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein, stellt das Beschwerdevorbringen auf das Verhältnis der vorhandenen Gebäude zur jeweils umgebenden Freifläche ab, das vom Vorhaben nicht gewahrt werde. Diese Bewertung trifft voraussichtlich nicht zu.

Insoweit kann offen bleiben, ob für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung auch auf die Bebauung südlich der H.-straße abzustellen ist. Denn die Bebauung auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken Fl. Nr. … und … zählt jedenfalls zur näheren Umgebung und bildet auch den Bezugsrahmen, innerhalb dessen sich das Vorhaben hält.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wahrt das Vorhaben das aus der unmittelbaren Umgebung folgende Verhältnis von Bebauung zur umgebenden Freifläche. Darauf lassen bereits die eigenen Berechnungen der Antragstellerin zur „Grundflächenzahl“ schließen. Danach beträgt die Bebauungsdichte beim Vorhaben ca. 0,4 (Fläche Wohngebäude + Fläche Nebengebäude ÷ Grundstücksfläche). Dasselbe gilt aber nach den Berechnungen der Antragstellerin für die benachbarte Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. … und nahezu auch für das Grundstück Fl. Nr. … (ca. 0,35). Weshalb diese Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Bauvorhaben untypisch und für den Bereich nicht prägend sein soll, erschließt sich nicht. Die genannten Bezugsfälle stehen nicht in einem derart auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden übrigen Bebauung, dass sie als Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ausgeklammert werden müssten. Vielmehr zeigen die Berechnungen der Antragstellerin, dass die Bebauungsdichte innerhalb der von ihr angenommenen näheren Umgebung stark variiert, dass es also an einer die Bebauungsdichte betreffenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung fehlt, zu der die vorhandene Bebauung auf den Grundstücken Fl. Nrn. … und … in einem auffälligen Kontrast stehen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 = juris Rn. 15).

b) Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt voraussichtlich ebenso wenig vor wie ungesunde Wohnverhältnisse.

Das Vorbringen, ein Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze sei unzureichend, weil die üblichen Abstandsflächen nicht eingehalten seien, ist nach Aufhebung der planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung als Doppelhaus zwar nicht per se von der Hand zu weisen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), begründet aber nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn die Unterschreitung der nach dem Abstandsflächenrecht einzuhaltenden Gebäudeabstände (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO) lässt noch nicht den Schluss zu, dass dies zugleich zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Was die auch unter dem Blickwinkel des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme beachtlichen Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten angeht (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615 = juris Rn. 4), ist nicht zu sehen, dass diese Belange hier im Vergleich zum bisherigen Zustand nachteilig berührt sind. Die bislang mit dem Nachbargebäude profilgleiche östliche Abschlusswand ist nunmehr ca. 4 m von der Grundstücksgrenze zurückversetzt. Die im Erdgeschoss der östlichen Außenwand vorgesehenen Fenster dienen ausweislich der Bauvorlagen der Belichtung und Belüftung eines Raums für die Haustechnik, des Flurs und eines Duschraums. Mangels Nutzung dieser Räume zum Daueraufenthalt sind deshalb ungesunde Wohnverhältnisse im gegenständlichen Gebäude nicht zu besorgen. Das Dachgeschoss ist in Richtung des östlichen Nachbargrundstücks fensterlos; die Belichtung der im Dachraum vorgesehenen Aufenthaltsräume erfolgt insoweit von Süden und von Norden. Die grenzständig errichtete Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück ist zum Baugrundstück hin nach wie vor fensterlos; wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten werden deshalb nicht eröffnet.

Auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit wegen der etwaigen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kann sich die Antragstellerin nicht berufen; das Abstandsflächenrecht ist als solches auch nicht Prüfungsgegenstand der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung.

c) Lage, Maße und Zufahrt der Stellplatzfläche und der Garage ergeben sich hinreichend genau aus der Planzeichnung.

Die Garage ist an der Nordseite des Wohngebäudes situiert, 6,988 m lang, ca. 3 m tief und 2,60 m hoch; ihre Zufahrt erfolgt von Osten her. Zwischen der Zufahrt zur Garage und der Nachbargrenze wird ein Abstand von 6 m eingehalten. Der Stellpatz liegt an der Südseite des Wohngebäudes. Er ist nicht nur im „Abstandsflächenplan“ (ohne angegebenen Maßstab), sondern gestrichelt auch in der Darstellung des Erdgeschosses eingezeichnet. Der Stellplatz ist danach 6 m lang, 2,30 m tief und 6,50 m von der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück entfernt.

Ob Garage und Stellplatz den hier wegen Art. 59 Satz 1 Nr. 1 letzte Alt. i. V. m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO zu prüfenden Regelungen der Stellplatzsatzung der Antragstellerin genügen, kann der Senat nicht feststellen, weil diese Satzung von der Antragstellerin nicht vorgelegt wurde. Allein ein Verstoß gegen die Stellplatzsatzung könnte aber nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage führen. Denn es wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Forderung der Antragstellerin zur Eingrünung des Stellplatzes nicht im Lauf des Klageverfahrens abgeholfen werden könnte oder, wenn die Befahrbarkeit von Garage und Stellplatz nicht sichergestellt werden können, die Stellplatzpflicht nicht abgelöst werden kann.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag und einen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 13/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
published on 08/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
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published on 29/09/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. II. Der Streitwert wird vorläufig auf 59.508,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung („Einbau einer Spielhal
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.