Tenor

I.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage 4.2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Unter Aufhebung der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 1.1, 1.2 und 4.1 im Bescheid vom 7. Juli 2014, wird die Beklagte verpflichtet, diese Vorbescheidsfragen positiv zu beantworten.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ..., ...platz 8 und begehrt von der Beklagten die positive Beantwortung von im Vorbescheidsantrag vom 19. November 2013 gestellten Vorbescheidsfragen. Die Beklagte hat mit Datum vom 7. Juli 2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 10. Juli 2014 zugestellt, einen negativen Vorbescheid zu den Fragen 1.1, 1.2, 4.1 sowie 4.2 erlassen.

Im Bescheid wird zu den baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, das Vorhaben liege im Geviert östlich der ... Straße, südlich der ...straße, westlich der ...-Straße sowie nördlich des ...platzes und der ...straße. Wegen ihrer Größe kämen im Wesentlichen die Anwesen ... Str. 87 und ...platz 9/11 als geeignete Bezugsfälle in Betracht. Planungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Rückbau des Bestandsgebäudes“ nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB. Entlang des ...platzes sei eine Baulinie festgesetzt. Die Baugrundstücke der näheren Umgebung seien mit ein- bis viergeschossiger Wohnbebauung, zum Teil mit stark unterschiedlichen Baukörpergrößen und Bebauungsdichten sowie zum Teil auch sehr unterschiedlich hohen Freiflächen-/Grünanteilen vorgeprägt. Der Flächennutzungsplan stelle ein „reines Wohngebiet“ dar, was auch der tatsächlichen Nutzung entspreche.

Die Einzelfragen wurden wie folgt beantwortet:

„Frage 1.1: Maß der baulichen Nutzung

Ist der in der beigefügten Planunterlage (Lageplan, Ansicht/Schnitte) dargestellte oberirdische Baukörper hinsichtlich seiner Lage und Kubatur (Grundfläche, Geschossigkeit und Höhenentwicklung) planungsrechtlich zulässig?

Begründung (nach dem Vorbescheidsantrag, Anm. d. Verf.):

Bezugsfälle sind aufgrund des Fehlens einer klaren Abgrenzung zwischen Straßenrand- und rückwärtiger Bebauung u. a. die Gebäude ... Straße 85, 87 und ...straße 9/11.

Die Grundfläche des antragsgegenständlichen Vorhabens beträgt ca. 650 m². Wie der beigefügte und bezüglich des antragsgegenständlichen Vorhabens aktualisierte Flächenvergleich zeigt, liegt diese somit deutlich unterhalb der Grundflächen der Gebäude ... Straße 87 (720 m²) und ...straße 9/11 (790 m²). Auch im Verhältnis Grundfläche zur Freifläche bleibt das antragsgegenständliche Vorhaben mit einer GRZ von 0,329 (ermittelt ohne die auf die Grundstückszufahrt entfallende Fläche) hinter der Bebauung des Grundstücks ... Straße 87 (0,374) zurück. Die Gesamtlänge des Vorhabens wurde noch einmal deutlich auf 40,66 m reduziert.

Damit entspricht sie nunmehr der näheren Umgebung, zumal die Länge in Zusammenschau mit einer maximalen Tiefe von 20 m und der reduzierten Höhe (s. u.) auch zu einer Gesamtkubatur führt, welche die der Bezugsfälle ebenfalls klar unterschreitet. Wie dem hierzu beigefügten und anlässlich dieses Antrages aktualisierten Kubaturvergleich zu entnehmen ist, ergibt sich für den oberirdischen Bauteil eine Gesamtkubatur von 6.019 m³, wohingegen die Gebäude ...straße 9/11 und ... Straße 87 über Volumina von 7.410 m³ und 6.470 m³ verfügen.

Im Hinblick auf die Höhenentwicklung wurde das Terrassengeschoss nicht nur bezüglich seiner Grundfläche so weit reduziert, dass diese weniger als 50% des darunter liegenden Geschosses beträgt, sondern auch allseitig von dem darunter liegenden Geschoss abgesetzt. Gleichzeitig wurde die Gesamthöhe auf 12,60 m verringert, mit der Konsequenz, dass das Gebäude die in der näheren Umgebung vorhandenen Höhen von Flachdachgebäuden nur unwesentlich überschreitet und zusammen mit der vergleichsweise deutlich geringeren Gesamtkubatur keine städtebaulichen Spannungen auslöst. Bezogen auf die Maximalhöhe aller Gebäude in der Umgebung, welche bis zu 13,60 m reicht, bleibt das antragsgegenständliche Gebäude weit darunter.

Antwort:

Nein. Das dargestellte Vorhaben fügt sich planungsrechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Der abgefragte Baukörper ist daher planungsrechtlich unzulässig.

Begründung: Die dargestellte Höhenentwicklung ist im maßgeblichen Umgriff nicht vorhanden. Der Baukörper überschreitet in der Höhenentwicklung die in der näheren Umgebung vergleichbaren Gebäude mit Terrassengeschoss. Diesbezüglich maßgeblich ist hier insbesondere die viergeschossige Bebauung ... Straße 87, die mit 12,30 m hier die bisher größte Gesamthöhe in der näheren Umgebung aufweist sowie die dreigeschossige Bebauung ... Straße 81 - 85, die eine Gesamthöhe von ca. 10,55 m - 10,70 m aufweist. Das Gebäude ...platz 9 mit einem verschnitten Walmdach weist eine Wandhöhe von bis zu 8,70 m und eine Firsthöhe von 13,20 m auf.

Im Übrigen wird mit einer Gebäudelänge von 40,66 m auch der Rahmen der beiden Bezugsfälle ...straße 9/11 und ... Straße 87, die eine Länge von 36,00 m zuzüglich Balkone (2 x 1,75 m) bzw. 36,96 m aufweisen, überschritten.

Mit der geplanten Höhenentwicklung würde ein neuer Maßstab im maßgeblichen Umgriff gesetzt werden, der zu einer unerwünschten Nachverdichtung und somit zu unerwünschten städtebaulichen Spannungen führt.

Um keine negative Bewegung in das Geviert zu tragen, die bodenrechtlich relevante Spannungen und ein potentielles Planungsbedürfnis auslöst, wäre zumindest die Höhe des geplanten Baukörpers so zu reduzieren, dass sie die Höhenentwicklung der westlich an der ... Straße anschließenden Bebauungen nicht überschreitet.

Unbenommen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit der im Plan dargestellten Bebauung kann auch deren Lage aus Baumschutzgründen (s. auch Antwort zu Frage 4.1) nicht befürwortet werden.

Frage 1.2: Ist das in der beigefügten Planunterlage (Lageplan, Ansicht/Schnitte) dargestellte Untergeschoss (Tiefgarage und Kellerräume) nebst Tiefgaragenzufahrt - als Teil des Gesamtvorhabens - hinsichtlich seiner Kubatur planungsrechtlich zulässig?

Begründung (nach dem Vorbescheidsantrag, Anm. d. Verf.):

Das antragsgegenständliche Untergeschoss ist nahezu vollumfänglich unterhalb des oberirdischen Baukörpers situiert. Soweit die Tiefgaragenzufahrt und ein kleiner Bereich des Untergeschosses selbst außerhalb des oberirdischen Bauteils liegen, ist das lediglich den speziellen Anforderungen an das Rampenbauwerk (Neigung, Radien) und der Gestaltung des oberirdischen Baukörpers geschuldet. Letzterer ist nicht uniform rechteckig, sondern asymmetrisch geformt, was jedoch im Untergeschoss qua mangelnder Außenwirkung nicht identisch sein muss. Das Volumen des Untergeschosses liegt daher mit insgesamt 2.725 m³ deutlich unter dem Volumen des Untergeschosses ... Straße 87 mit insgesamt 3.335 m³. Von einer konkreten Flächenzuweisung für Tiefgarage und Kellerräume wurde bei der Fragestellung bewusst abgesehen, weil in diesem Geschoss grundsätzlich beides möglich ist, und die Flächenanteile gegebenenfalls verschoben werden können.

Antwort:

Nein.

Begründung: Diese Frage ist bereits von Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit erfasst. Hinsichtlich der durch das Vorhaben betroffenen Baumschutzbelange wird auf die Antwort zu Frage 4.1 verwiesen. …

Frage 4.1: Ist die Lage des im Lageplan bzw. im Baumbestandsplan dargestellten Baukörpers (oberirdischer und unterirdischer Bauteil) aus baumschutzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig?

Begründung (nach dem Vorbescheidsantrag, Anm. d. Verf.):

Die Frage zielt darauf ab, ob die nicht zur Fällung beabsichtigten Bäume unter Berücksichtigung der geplanten Lage des Baukörpers ausreichend Beachtung finden. Dies ist vorliegend der Fall und gilt insbesondere für die im Baumbestandsplan mit den Nrn. 18 und 19 bezeichneten Bäumen. Soweit es den Baum Nr. 18 betrifft, ist davon auszugehen, dass dessen Wurzelbereiche sich aufgrund der aktuell bestehenden Garage bereits nicht unter diese erstrecken. Lediglich der Kronenbereich müsste etwas zurückgenommen werden. Für den Baum Nr. 19 sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen, um dessen Fällung zu vermeiden. Ein weiteres Abrücken des Baukörpers nach Süden bis auf die Höhe des Bestandsgebäudes - speziell zum Schutz zweier Bäume - hätte zur Folge, dass die bereits gleichmäßig verteilten Gartenbereiche in einen überwiegend Nord-West ausgerichteten Gartenbereich „umkippen“ würden, nachdem der Baukörper aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen bereits zentral auf dem Grundstück situiert werden muss. Im Hinblick darauf ist dem Bauherren eine weitere, nicht unerhebliche Verschiebung des Baukörpers nach Süden mit einem daraus resultierenden Hauptgartenbereich im Norden und Westen nicht mehr zumutbar, weil kein vernünftiger Bauherr eine Vergrößerung der Garten- und Freifläche auf der Nordseite zulasten der Garten- und Freifläche auf der Südseite seines Gebäudes vornehmen würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände dürften die beiden Bäume Nrn. 18 und 19 eigentlich auch gefällt werden; die Maßnahmen zu deren Erhaltung sind das deutlich mildere Mittel. Ein Funktionsverlust des Baumbestandes insgesamt drohe nicht, weil im gesamten Quartier ein sehr dichter Baumbestand verbleibt.

Antwort:

Nein.

Begründung: Der geplante Neubaukörper gefährdet die gesamte, sehr erhaltenswerte Baumkulisse im Norden, bestehend aus Baum Nr. 17 - 21. Es wurde nicht fachlich nachgewiesen, dass die Bäume bei der Errichtung des dargestellten Baukörpers erhalten werden können. Aus baumschutzrechtlicher Sicht beurteile sich die Sachlage wie folgt:

Die sehr erhaltenswerte Baumkulisse besteht aus alten, sehr wertvollen Einzelbäumen. Sie dienen als Lebensraum für geschützte Tierarten. Zwischen den landesweit bedeutsamen ...-Auwäldern, den Hangwäldern und dem forstwirtschaftlich genutzten ... Forst ist die Baumkulisse als Verletzungs- und Trittsteinfunktion von großer Bedeutung. Die zusammenhängende Baumkulisse ist aber auch quartiersprägend. Eine solche Struktur ist ein einem Viertel, das sich immer stärker verdichtet, nur noch an den Grenzen zur Erhaltung möglich. Eine Wiederherstellung einer ähnlichen Qualität ist nicht mehr möglich.

Die Krone des Baumes Nr. 21 (Nachbarbaum, Buche, StU 154 cm) ist in den Plänen zu klein dargestellt. Die Krone des Baumes Nr. 20 (Nachbarbaum, Buche, StU 201 cm) ist nicht dargestellt. Die geplante Baummaßnahme gefährdet den Baum Nr. 18 (Linde, StU 179 cm) und Nr. 19 (Linde, StU 141 cm) so stark, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung aufwendiger Baumschutzmaßnahmen nicht möglich ist. Bei diesen Bäumen ist die Neubaumaßnahme im Kronenbereich der Bäume geplant. Es müssten etwa 20% der Wurzel- und der Kronenmasse bei Baum Nr. 19 reduziert werden. Bei Baum Nr. 18 sind ca. 20% der Kronenmasse betroffen. Die Schnittmaßnahmen wären im Stark- bzw. Grobastbereich und Stark- bzw. Grobwurzelbereich. Schnittmaßnahmen bedeuten eine potentielle Pforte für Krankheitserreger und Schädlinge. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist deshalb die Reduzierung oder Verschiebung des gesamten versetzten Neubaubereiches im Norden auf die Altbaukante des Hauptgebäudes um 2,20 m erforderlich.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe gegen eine Verschiebung des Baukörpers müssten hinter das öffentliche, naturschutzrechtliche Interesse am Erhalt der genannten Baumkulisse zurückstehen.

Darüber hinaus können die erforderlichen Fällgenehmigungen für die zur Fällung dargestellten Bäume Nrn. 34, 41, 42 und 43 in Aussicht gestellt werden. Die Fällung des im Zufahrtsbereich stehenden Baumes Nr. 2 wird nicht in Aussicht gestellt, da dieser unbeschadet einer Zu- und Abfahrt zum rückwärtigen Grundstücksbereich durch gegebenfalls geeignete Schutzmaßnahmen erhalten werden kann.“

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigen vom 21. Juli 2014, bei Gericht am 22. Juli 2014 eingegangen, hat der Kläger Klage erheben lassen und beantragt:

I.

Der Vorbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014, ..., zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Rückbau des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück ...platz 8, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... ..., wird aufgehoben, soweit er die Fragen 1.1, 1.2, 4.1 und 4.2 negativ beantwortet.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, den beantragten Vorbescheid bezüglich der Fragen 1.1, 1.2, 4.1 und 4.2 zu erteilen bzw.

hilfsweise

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über diese Fragen zum Vorbescheid zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Vergleich zum Verfahren M 8 K 13.2353 sei nunmehr ein in Gestalt ähnlicher, vom Volumen her aber deutlich reduzierter Baukörper streitgegenständlich. Das Vorhaben habe eine Grundfläche von 650 m², eine oberirdische Kubatur von 6.019,03 m³, ein Verhältnis von überbauter Fläche zu umgehender Freifläche ohne Zufahrtsbereich von 0,329 sowie eine Höhe von 12,60 m.

Zum Schutz der Bäume Nrn. 18 und 19 sehe sowohl der Grundrissplan für das Erdgeschoss als auch der Baumbestandsplan ausdrücklich einen „Verbau und Wurzelvorhang für den Baumbestandsschutz“ vor. Zu den Folgen einer Verschiebung des Baukörpers um 2,20 m nach Süden wird auf die als Anlage „K 5“ vorgelegten Pläne verwiesen.

Der Baum Nr. 2 schränke die Zufahrtssituation aufgrund seines Stammes ein und bilde eine Engstelle aus. Seine Krone überdecke die bestehende Zufahrt vollständig.

Im Rahmen des § 34 BauGB sei ein isoliertes Abstellen auf eine Wandlänge von 40,66 m nicht möglich. Abzustellen sei auf die Gesamtkubatur des Gebäudes. Zumindest sei auf die Wandlänge in Verbindung mit der Gebäudebreite und die sich daraus ergebende Grundfläche abzustellen. Andernfalls wären nur mehr der Länge oder der Breite nach uniforme Gebäude möglich. Nach § 34 BauGB würde aber nur ein Rahmen und nicht feste Maße vorgegeben; letzteres erforderte einen Bebauungsplan. Selbst wenn man isoliert auf die Wandlänge abstellte, sei festzustellen, dass das Gebäude ...str. 9/11 inklusive seiner Balkone nur um 1,16 m kürzer sei als das Vorhaben. Der Rahmen werde also nur um 2,90% überschritten, wodurch keine städtebaulichen Spannungen ausgelöst würden. Der Unterschied wäre für das Auge eines objektiven Betrachters bei einer Gesamtwandlänge von mehr als 40 m nicht mehr wahrnehmbar, zumal das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund seiner äußeren Gestalt - anders als das Gebäude ...str. 9/11 mit seiner Blockform - aufgrund seines mittigen Einschnittes architektonisch in wesentlich gegliederter und damit deutlich „schlanker“ wirke.

Hinsichtlich der Höhenentwicklung überschreite das streitgegenständliche Vorhaben bei einer Höhe von 12,60 m zwar die Höhe des Gebäudes ... Str. 87, die bei 12,30 m liege, um etwa 0,30 m. Eine derartig geringfügige Überschreitung sei jedoch in einem Gebiet nach § 34 BauGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr müsse die Überschreitung auch dazu führen, dass das Gebäude insgesamt nicht mehr verträglich sei. Dies bedeute, dass auch ein isoliertes Abstellen allein auf die Höhenentwicklung des Gebäudes nicht möglich sei. Vielmehr sei wieder dessen Gesamtkubatur in den Blick zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 18.6.2012 - M 8 K 10.2206 - juris Rn. 50).

Betrachte man das Vorhaben insgesamt, sei festzustellen, dass es mit einer Grundfläche von etwa 650 m² um gut 70 m² kleiner sei, als das Gebäude ... Str. 87 mit einer Grundfläche von etwa 720 m². Es sei sogar um 140 m² kleiner als das Gebäude ...str. 9/11. Dem stehe eine zusätzliche Höhe von lediglich 0,30 m gegenüber. Trotz identischer Geschossigkeit und gleichartiger Rückstaffelung der Geschosse sei das Vorhaben um ca. 450 m³ kleiner als das Gebäude ... Str. 87. Hinsichtlich der Gesamtkubatur halte sich das Vorhaben damit im Rahmen des Zulässigen und könne keine städtebaulichen Spannungen auslösen.

Die Überschreitung der vorhandenen Höhenentwicklung um 0,30 m gegenüber dem Bezugsgebäude ... Str. 87 betrage 2,40%. Diese wäre in Kombination mit der Zurückstaffelung des Gebäudes und in Anbetracht einer Gesamthöhe von mehr als 12 m bei objektiver Betrachtung von außen nicht mehr wahrnehmbar.

Die von der Beklagten angeführte, nicht mehr gebietsverträgliche Nachverdichtung könne nicht nachvollzogen werden. Nehme man das Verhältnis von überbauter Grundstücksfläche zur verbleibenden Freifläche in den Blick, so führe die deutliche Reduzierung des streitgegenständlichen Vorhabens dazu, dass selbst bei einem Abzug der Fläche des Baugrundstücks, die auf die Zufahrt entfalle, mehr Freifläche verbleibe (GRZ = 0,329), als um das Gebäude ... Str. 87 (GRZ = 0,374). Nehme man den Zufahrtsbereich hinzu, entspreche das Verhältnis sogar dem, auf dem Grundstück ...str. 9/11. Von einer Nachverdichtung, die ein Planungsbedürfnis begründe bzw. bodenrechtliche Spannungen auslöse, könne deshalb nicht die Rede sein.

Da der oberirdische Bauteil planungsrechtlich zulässig sei, hätte die Frage 1.2 nicht durch Verweis auf dessen Unzulässigkeit negativ beantwortet werden dürfen. Vielmehr wäre auch diese positiv zu beantworten gewesen, nachdem die Tiefgarage - soweit technisch möglich und deshalb mit Ausnahme der Zufahrt, die wegen der erforderlichen Kurvenradien geringfügig außerhalb des oberirdischen Bauteils geführt werden müsse - direkt unter dem Baukörper liege.

Soweit die Beklagte zum Schutz der Bäume Nrn. 18 und 19 ein Abrücken des Baukörpers um 2,20 m nach Süden fordere und dem Baukörper an der in den Plänen dargestellten Stelle nicht zulasse, erfolge dies zu Unrecht, weil das Baurecht des Klägers dem Baumschutz vorgehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müssten die Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurücktreten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann möglich, wenn durch vertretbare Verschiebungen oder Modifikationen des Baukörpers Bäume erhalten werden könnten. In einem derartigen Fall könne es geboten sein, von den Situierungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten im Interesse des Baumschutzes Gebrauch zu machen. Eine derartige Ausnahme sei aber stets an zwei Voraussetzungen geknüpft: Auf einer ersten Stufe gelte es zu beurteilen, ob die Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers dem Bauherren zumutbar sei. Nur in diesem Fall sei anschließend auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob die dadurch zu schützenden Bäume auch tatsächlich erhalten werden könnten (VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 39 f.).

Vorliegend fehle es bereits an der Zumutbarkeit der von der Beklagten geforderten Verschiebung des Baukörpers nach Süden. Der Baukörper sei bereits jetzt wegen des sich von Ost nach West ausdehnenden Grundstückszuschnittes, der einzuhaltenden Abstandsflächen sowie wegen des weiteren, auf dem Baugrundstück vorhandenen Baumbestandes sehr zentral situiert. Ein großer Teil der Freiflächen liege schon jetzt im Norden und Westen des Grundstücks. Bei einer weiteren Verschiebung um 2,20 m nach Süden entstünde ein deutlich überwiegender Nord-West-Garten. Nachdem in derartigen Fällen auch die Fällung geschützter Bäume zulässig sei, komme es auf die Frage, ob die in den streitgegenständlichen Plänen dargestellten Baumschutzmaßnahmen (Verbau und Wurzelvorhang) geeignet seien, die Bäume tatsächlich zu erhalten, nicht mehr an. Insoweit handele es sich um ein „Minus“ zur Fällung, das von der Beklagten erst recht hätte zugestanden werden müssen.

Mit Schreiben vom 30. September 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei durch ein- bis dreigeschossige Gebäude geprägt. Lediglich das Gebäude ... Str. 87 verfüge über ein viergeschossiges Terrassengeschoss. Dies könne aber nicht als prägender Bezugsfall für ein weiteres viergeschossiges Vorhaben herangezogen werden, da andernfalls die damit verbundene städtebauliche Fehlentwicklung im Geviert perpetuiert werde.

Zudem übersteige das Vorhaben die Höhe des Gebäudes ... Str. 87 um 0,30 m. Auch überschreite der Baukörper die Baukörperlänge von 39,50 m des Gebäudes ...str. 9/11 (mit Balkonen) um 1,17 m. Die absoluten Maßzahlen seien mit bloßem Auge erkennbar und vorrangig heranzuziehen. Auf Kubikmeter und GRZ könne nur nachrangig abgestellt werden, da diesen nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukomme. Da die GRZ grundstücksbezogen sei, scheide ein Vergleich mit dem ungleich größeren Grundstück ...str. 9/11 aus.

Die Überschreitungen der absoluten Maße seien geeignet, in der näheren Umgebung eine unerwünschte, nicht unerhebliche Verdichtung der Bebauung einzuleiten. Das Vorhaben habe eine Bezugsfallwirkung für eine Vielzahl von Grundstücken, weshalb das Vorhaben geeignet sei, städtebauliche Spannungen herbeizuführen.

Zum Baumschutz wird ausgeführt, es sei zu erwarten, dass die Baumgruppe im Norden (Bäume Nrn. 17 - 21) - obwohl nicht zur Fällung beantragt - nicht erhalten werden könne. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4.1 im Bescheid vom 7. Juli 2014 verwiesen. Möglicherweise sei der Wurzelbereich des Baumes Nr. 18 betroffen, da ein Baum erfahrungsgemäß auch unter eine eingeschossige Bestandsgarage wurzeln könne. Der Kläger habe bisher nicht durch eine Wurzelgrabung nachgewiesen, dass der Wurzelbereich nicht betroffen sei. Daher sei nach den einschlägigen Regelwerken ein Abstand zur Kronentraufe von 2,30 m (1,50 m zzgl. 0,80 m Arbeitsbreite) einzuhalten. Dieser Abstand werde vorliegend mit der Aufnahme der Außenkante des Bestandsgebäudes (2,20 m) bereits unterschritten. Andernfalls seien Schäden nicht auszuschließen. Auch der Wurzelbereich des Baumes Nr. 19 sei betroffen, da sich der Verbau nach der Darstellung im Baumbestandsplan unter der Krone im Wurzelbereich befinde. Die Gesichtspunkte des Baumschutzes träten im Interesse der Erhaltung dieser Bäume vorliegend nicht hinter dem Baurecht zurück, da die Bäume durch eine vertretbare Verschiebung des Baukörpers erhalten werden könnten. Die Beklagte teile nicht die Auffassung der erkennenden Kammer, die eine Verkleinerung des Südgartens zur Erhaltung schützenswerter Bäume grundsätzlich als unzumutbar bewerte. Der Baumschutz habe grundsätzlich hinter ein bestehendes Baurecht für einen Baukörper zurückzutreten, nicht aber hinter den Belang eines maximal großen Südgartens. Zum Erhalt der Bäume könne daher eine Verschiebung des Baukörpers nach Süden angezeigt sein (BayVGH, U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 31). Aufgrund der erheblichen Grundstücksbreite von etwa 57 m und der Süd-West- bzw. Süd-Ost-Ausrichtung des Gebäudes samt Terrassen und Gärten werde die nutzbare Freifläche im Süden nicht nennenswert beschnitten.

Eine Verschiebung des Baukörpers um etwa 2,20 m nach Süden erscheine auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen möglich. Der geplante Baukörper habe im insoweit relevanten Bereich eine Wandhöhe von lediglich 3,57 m bei Abständen zur Grundstücksgrenze von 5,51 m und 8,64 m. Die Verschiebung sei dem Kläger aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der Bäume auch zumutbar.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 replizierten die Bevollmächtigten des Klägers und führten aus, beim Anwesen ... Str. 87 handele es sich um ein unmittelbares Nachbargebäude, das das Baugrundstück insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung präge. Anderes könne nur gelten, wenn es sich um einen „Ausreißer“ oder „Fremdkörper“ handele. Das Gebäude stehe aber in keinem auffälligen Kontrast zur umgebenden Bebauung oder falle erkennbar nach seiner Zweckbestimmung aus dem Rahmen. Dass der Baukörper größer sei, als die sonst vorhandene Bebauung, reiche nicht aus (BayVGH, B.v. 9.8.2013 - 15 ZB 13.951 - juris Rn. 7). Nach dem Lageplan fänden sich im Geviert eine Vielzahl verschiedener Baukörperformen. Das Anwesen ... Str. 87 begründe insoweit keine Andersartigkeit. Dies gelte auch für die Höhenentwicklung. Zwar habe dies gegenüber anderen Gebäuden mit dem obersten, deutlich zurückgesetzten Terrassengeschoss en zusätzliches Geschoss. Es steche damit aber nicht gegenüber der Umgebung heraus, die vergleichbar hoch oder noch höher sei. Im Übrigen könne zur Frage der städtebaulichen Spannungen nicht auf einzelne Faktoren wie die Wandhöhe oder Baukörperlänge abgestellt werden (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 27). Maßgeblich sei die Kombination von Höhenentwicklung und Grundfläche. Nur wenn beide Faktoren zusammen den Rahmen überschritten und das zu einer neuen Gebäudekubatur führe, könne das unerträgliche städtebauliche Spannungen auslösen. Vorliegend sei das Vorhaben mit einer Grundfläche von etwa 650 m² um ca. 10% kleiner als das Gebäude ... Str. 87. Die Höhenüberschreitung mit 0,30 m übersteige nicht die Erheblichkeitsschwelle. Dies mache nicht einmal 3% der zulässigen Gebäudehöhe von 12,30 m aus; es liege kein unangemessenes Überschreiten vor. Die GRZ sei nur nachranging von Bedeutung. Vorrangig komme das Verhältnis Freifläche zu überbauter Fläche zum Tragen. Das Anwesen ... Str. 87 habe eine Gebäudegrundfläche von 720 m², eine Gesamtfläche von 1.925 m² und eine verbleibende Freifläche von 1.205 m². Demgegenüber habe das Vorhaben eine Gebäudegrundfläche von 650 m², eine Gesamtfläche von 1.975 m² und eine verbleibende Freifläche von 1.325 m².

Zum Baumschutz wird ausgeführt, es sei nicht erkennbar, inwieweit die Bäume Nrn. 17, 20 und 21 durch die Baumaßnahme gefährdet sein sollten. Zu Baum Nr. 17 wird darauf hingewiesen, dass das vorhandene Garagengebäude weiter in den Kronenbereich rage als das beantragte Vorhaben. Hinsichtlich der Bäume Nrn. 18 und 19 bestünde ein Fällungsanspruch, da keine vertretbare Verschiebung des Gesamtbaukörpers möglich sei. Die von der Beklagten geforderte Verschiebung um 2,20 m nach Süden wäre abstandsflächenrechtlich nicht möglich. Zur südlichen Grenze betrage der Minimalabstand 5,51 m. Bei einer Verschiebung um 2,20 m verbliebe ein Abstand von 3,31 m, die Wandhöhe des Vorhabens betrage aber 3,57 m.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 7. Dezember 2015 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der Frage 4.2 (Fällgenehmigung für Baum Nr. 2) übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2015 sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2014 im Verfahren M 8 K 13.2353 verwiesen.

Gründe

Soweit die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Vorbescheidsfrage 4.2), war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (I.). Im Übrigen war die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1.1, 1.2 und 4.1 einen positiven Vorbescheid zu erteilen, da dem Kläger ein Anspruch auf eine positive Beantwortung dieser Vorbescheidsfragen zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II.).

I.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung zur Vorbescheidsfrage 4.2 ist für diesen Teil des Verfahrens ipso jure die Rechtshängigkeit beendet worden, so dass das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen war.

Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die - auch in diesem Fall nicht der Anfechtung unterliegende - Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75/98, NVwZ-RR 1999, 407 - juris Rn. 2).

II.

Hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1.1, 1.2 und 4.1 steht dem Kläger ein Anspruch auf eine positive Beantwortung zu.

Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

1. Mit der Frage 1.1 wurde das Maß der baulichen Nutzung des oberirdischen Baukörpers abgefragt. Mit Frage 1.2 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit der Kubatur des Untergeschosses abgefragt. Da beide Fragen das Maß der baulichen Nutzung betreffen und die Beklagte auch beide Fragen mit der Begründung der Unzulässigkeit des Maßes des oberirdischen Baukörpers abgelehnt hat, ohne eine gesonderte Begründung zur Ablehnung des unterirdischen Baukörpers zu geben, können beide Vorbescheidsfragen gemeinsam behandelt werden.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung an (BVerwG, B.v. 26.7.2006 - 4 B 55.06 - juris Rn. 6). Dabei ist in erster Linie auf die in der Gestalt des Gebäudes nach außen erkennbar in Erscheinung tretenden Merkmale der absoluten Grundfläche, die Zahl der Vollgeschosse sowie auf die Gebäudehöhe zurückzugreifen (Jäde, in: Jäde/Drinberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 Rn. 81). Bei der Bestimmung der Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung darf nicht isoliert auf einzelne Bestimmungsfaktoren - also neben der Grundfläche insbesondere die Geschossigkeit und die Gebäudehöhe - abgestellt werden, sondern muss auch die Kubatur insgesamt mit in Betracht gezogen werden (vgl. VG München, U.v. 18.6.2012 - M 8 K 10.2206 - juris Rn. 50).

Insoweit ist die von der Beklagten isoliert herangezogene Wandlänge von vornherein im Rahmen des § 34 BauGB kein zulässiges Maßkriterium, auf das bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens isoliert abgestellt werden könnte. Dass dies der Beklagten selbst bewusst war, zeigt ihre Antwort im Vorbescheid, wonach „zumindest die Höhe des geplanten Baukörpers so zu reduzieren (wäre), dass sie die Höhenentwicklung der westlich an der ... Straße anschließenden Bebauungen nicht überschreitet“.

Entsprechendes gilt für die Begründung der Ablehnung mit einem Abstellen auf eine Überschreitung der Höhe des Anwesens ... Str. 87 um 0,30 m. Insoweit ist das Anwesen ... Str. 87 durchaus als prägende Umgebungsbebauung heranzuziehen und ist die damit bewirkte geringfügige Rahmenüberschreitung im Hinblick auf den Vergleich der Gesamtkubatur nicht geeignet, städtebauliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen.

Aufgrund des im Verfahren M 8 K 13.2353 durchgeführten Augenscheins sowie der dem Gericht vorliegenden Lagepläne ist davon auszugehen, dass das westlich angrenzende Anwesen ... Str. 87 keinen Ausreißer bzw. Fremdkörper darstellt und damit im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens heranzuziehen ist.

Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Insbesondere ist es unzulässig, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint, so dass auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung nicht von vornherein außer Acht gelassen werden darf (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 117. EL 2015, § 34 BauGB Rn. 37 m. w. N.). Insoweit gilt im Rahmen des § 34 BauGB, dass allein auf das tatsächlich Vorhandene abzustellen ist. Allerdings muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, was dazu führt, dass solche baulichen Anlagen außer Betracht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bauliche Anlagen von ihrem Erscheinungsbild im Sinne von Ausdehnung, Höhe, Zahl nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, da sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Söfker, a. a. O., m. w. N.). Des Weiteren ist dies der Fall, wenn Anlagen nach ihrer auch äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Dabei erlangen diese die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen diese nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom üblichen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Das Ausklammern derartiger Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung ist dann vorzunehmen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen können, was unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen zu erfolgen hat (vgl. Söfker, a. a. O.).

Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Anwesen ... Str. 87 eine derartige Singularität gegeben wäre, sind nicht erkennbar und von Seiten der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Ihre Ausführung in der Klageerwiderung, das Anwesen könne nicht als prägender Bezugsfall für ein weiteres viergeschossiges Vorhaben herangezogen werden, da andernfalls die damit verbundene städtebauliche Fehlentwicklung im Geviert perpetuiert werde, belegt allenfalls, dass nach ihrer Ansicht diese bereits vorhandene Höhenentwicklung aus ihrer Sicht unerwünscht sei, zeigt aber nicht auf, dass es sich um einen nicht prägenden Fremdkörper handelt. Da es im Rahmen des § 34 BauGB insbesondere unzulässig ist, die Eigenart der näheren Umgebung auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 117. EL 2015, § 34 BauGB Rn. 37 m. w. N.), ist das Anwesen ... Str. 87 als prägende Umgebungsbebauung heranzuziehen.

Bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Gesamtkubatur der Gebäude ergibt sich, dass das beantragte Vorhaben mit einer Grundfläche von 650 m² um 70 m² kleiner ist als das Anwesen ... Str. 87 mit einer Grundfläche von 720 m². Bei gleicher Geschossigkeit und vergleichbarer Rückstaffelung der Geschosse stellt sich das Vorhaben um 450 m³ kleiner dar als das Anwesen ... Str. 87.

Schließlich führt auch die relativ geringfügige Überschreitung der Höhe des Anwesens ... Str. 87 (12,30 m) um 0,30 m nicht dazu, dass das Vorhaben sich nicht einfügt und damit unzulässig ist. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen, da es beim Einfügen weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 94). Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt, da das Erfordernis des Einfügens es nicht schlechthin ausschließt, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bislang nicht gibt. Das Gebot des „Einfügens“ zwingt nicht zur Uniformität und hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten (Jäde, a. a. O.). Das Einfügens-Erfordernis hindert lediglich daran, dies in einer Weise zu tun, die selbst oder infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (Jäde, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 3.6.1977 - IV C 37.75 - juris Rn. 28). Somit kommt es für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend darauf an, ob sie sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens halten oder nicht, sondern darauf, ob sie hierzu in keinem oder in einem städtebaulich noch tolerablen Spannungsverhältnis stehen (vgl. Jäde, a. a. O., § 34 BauGB Rn. 95 m. w. N.). Der von der Umgebungsbebauung gebildete Rahmen darf damit nicht gleichsam normativ zur Beurteilung eines Vorhabens herangezogen werden, was auch und gerade dann gilt, wenn zur Beschreibung dieses Rahmens Maßgrößen der BauNVO benutzt werden (Jäde, a. a. O., § 34 BauGB Rn. 96).

Konkrete städtebauliche Spannungen bzw. eine konkrete Vorbildwirkung hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Angesichts der nur geringen Überschreitung der vorhandenen Höhenentwicklung und des im Rahmen eines Gesamtvergleichs hinter den Ausmaßen des Gebäudes ... Str. 87 zurückbleibenden Vorhabens ist vorliegend davon auszugehen, dass das Vorhaben trotz der Überschreitung des Rahmens im Hinblick auf die Höhenentwicklung sich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt gleichwohl noch als verträglich darstellt, es insbesondere keine städtebaulichen Spannungen begründet oder erhöht und sich damit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Entsprechend war die Beklagte zu verpflichten, die Fragen 1.1 und 1.2 positiv zu beantworten.

2. Mit Frage 4.1 wurde die Lage des Baukörpers in baumschutzrechtlicher Hinsicht abgefragt. Da nach Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG eine nach der Baumschutzverordnung der Beklagten erforderliche Gestattung durch eine Baugenehmigung ersetzt wird, ist die Baumschutzverordnung der Beklagten gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO auch im Prüfungsumfang der Baugenehmigung enthalten und damit auch zulässiger Gegenstand einer Vorbescheidsfrage nach Art. 71 Satz 1 BayBO.

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine positive Beantwortung seiner Frage, da selbst für den Fall, dass das Bauvorhaben trotz der vorgesehenen Baumschutzmaßnahmen zu einer Beeinträchtigung der geschützten Bäume führen würde, er einen Anspruch auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung hätte. Insbesondere kann die Beklagte nicht aus baumschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen verlangen, dass der Kläger sein Bauvorhaben dahingehend modifiziert, dass es den Baukörper um 2,20 m Richtung Süden verschiebt.

Nach § 3 Abs. 1 BaumschutzV ist es verboten, geschützte lebende Gehölze ohne Genehmigung der Beklagten zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumschutzV kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf die Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen nicht möglich ist.

Diese Genehmigungsregelung bezieht sich vornehmlich auf die auch hier vorliegende Fallgestaltung der baurechtlichen Zulassung eines Vorhabens im Sinn von § 29 BauGB. Da sich der Geltungsbereich einer Baumschutzverordnung auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile bezieht, liegt es auf der Hand, dass die Verbote der Verordnung mit bestehenden Baurechten nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB kollidieren können. Gesichtspunkte des Baumschutzes treten dabei grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Können zum Beispiel durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden, die unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung stehen, kann es geboten sein, hiervon im Interesse der Erhaltung der Bäume Gebrauch zu machen (BayVGH, U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 31; VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 39).

Ein Ausnahmefall in diesem Sinn ist damit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Auf einer ersten Stufe ist zu beurteilen, ob die Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers vertretbar, mithin dem Bauherrn zumutbar ist. Diese Beurteilung ist anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Nur wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist auf einer zweiten Stufe zu überprüfen, ob eine solche Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers dazu führt, dass geschützte Bäume auch tatsächlich erhalten werden können (VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 40).

Vorliegend ist schon die erste Frage zu verneinen. Die von der Beklagten geforderte Verschiebung des Baukörpers um 2,20 m Richtung Süden ist dem Kläger aufgrund der konkret gegebenen Grundstückssituation nicht zumutbar. Bei einer Verschiebung um 2,20 m in Richtung Süden würde die verbleibende Freifläche im Süden äußerst schmal werden, an der schmalsten Stelle 3,31 m, wohingegen eine sehr große Freifläche im Norden entstünde. Kein vernünftiger Bauherr würde aber eine Vergrößerung der Garten- bzw. Freifläche auf der Nordseite eines Gebäudes zulasten der Garten- bzw. Freifläche auf der Südseite eines Gebäudes vornehmen (VG München, U.v. 18.3.2013 - M 8 K 12.3075 - juris Rn. 45).

Zudem würde eine derartige Verschiebung dazu führen, dass zur südlichen Grundstücksgrenze die nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen nicht mehr eingehalten wären. Zur südlichen Grenze beträgt der Abstand des Vorhabens 5,51 m. Die Wandhöhe des Vorhabens beträgt 3,57 m. Bei einer Verschiebung um 2,20 m würde nur mehr ein nicht mehr den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO entsprechender Abstand von 3,31 m verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO. Da hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Frage 4.2 zur Fällungsgenehmigung für Baum Nr. 2 ohne weitere Sachaufklärung eine Kostenteilung bei einem Streitwert von 1.000 € angezeigt wäre, ist der Kläger im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 35.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2016 - AN 3 S 16.01753

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.