Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 3 CE 16.2549

published on 09/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 3 CE 16.2549
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Verwaltungsgericht München, M 5 E 16.5438, 07/12/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19** geborene Antragsteller steht als Hauptwerkmeister (BesGr. A 8) im Justizvollzugsdienst des Antragsgegners. Seit dem 21. Dezember 2015 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Anordnung vom 28. Juni 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ein Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) war der Anordnung beigefügt. Sowohl die Untersuchungsanordnung als auch der Untersuchungsauftrag enthielten eine ausführliche Darstellung der Krankengeschichte des Antragstellers. Der Antragsgegner brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass in der Gesamtschau erhebliche Zweifel bestünden, ob der Antragsteller den Anforderungen eines Beamten der 2. Qualifizierungsebene noch gewachsen sei. Unter anderem habe sich der Antragsteller bei einem Wegeunfall am 21. Mai 2001, der in der Folge als Dienstunfall anerkannt worden sei, einen Handwurzelknochenbruch rechts zugezogen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller erst drei Jahre später seine volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wieder erlangt (s. Schreiben MUS vom 22. April 2004). Infolge dieses Dienstunfalls sei beim Antragsteller zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent, seit dem 16. Januar 2013 eine Schwerbehinderung von 60 Prozent festgestellt worden. Bereits im Herbst 2011 und Frühjahr 2012 habe sich der Antragsteller stationär im Psychosomatischen Krankenhaus Naturamed in B** … sowie in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in B** … behandeln lassen. Aufgrund von vermehrt aufgetretenen Konflikten mit Kollegen, habe der Antragsteller in der Folgezeit seine Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt beantragt. Nachdem einvernehmlich eine anderweitige Einsatzmöglichkeit nicht gefunden werden habe können, sei dem Antragsteller, der ursprünglich bis dahin als stellvertretender Betriebsleiter der Malerei eingesetzt gewesen sei, intern eine andere Tätigkeit zugewiesen worden. Trotz eines anfänglich positiven Verlaufs seien nach wenigen Monaten im neuen Arbeitsumfeld vermehrt Spannungen und Schwierigkeiten aufgetreten. Seit dem 21. Dezember 2015 sei der Antragsteller durchgehend dienstunfähig erkrankt, nähere Einzelheiten zur Erkrankung seien jedoch nicht bekannt. Vom 20. Januar 2016 bis ca. Mitte April 2016 habe sich der Kläger zur stationären Behandlung im Akutkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in B** … befunden. Die stationäre Behandlung sei zwischenzeitlich beendet, da die Krankenversicherung eine Verlängerung nicht mehr übernommen habe. Seit dem 14. April 2016 befinde sich der Kläger nunmehr in ambulanter Behandlung. Zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung war zudem in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 folgendes ausgeführt:

„Zur Klärung Ihrer Dienstfähigkeit wird im Rahmen der vorgesehenen Untersuchung neben einer körperlichen Untersuchung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in Zusammenhang mit der festgestellten Schwerbehinderung, die wohl in Zusammenhang mit den Folgen eines Unfalls im Jahr 2001 steht, zudem voraussichtlich auch ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung Ihrer Krankheit geführt werden. Dabei werden Sie wohl zu Ihrem zwischenzeitlichen und aktuellen gesundheitlichen Befinden befragt und gegebenenfalls derzeit bestehende psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen sowie daraus nachfolgende physische Somatisierungen sowie aktuelle Konfliktkonstellationen exploriert werden. Gegenstand des Gesprächs können dabei unter anderem auch eine Familienanamnese mit psychosozialer Situation, die frühkindliche und schulische Entwicklung, die Pubertät und das frühe Erwachsenenalter, Partnerschaften, Ehe, Familie, sozioökonomische Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Suchtanamnese und frühere psychische und physische Erkrankungen sein.“

Mit Schreiben der MUS vom 18. November 2016 wurde der Antragsteller zu einem Untersuchungstermin am 8. Dezember 2016 geladen. Ein zuvor zum Termin versandter Fragebogen der MUS wurde vom Antragsteller erst ausgefüllt, nachdem ihm disziplinarrechtliche Folgen angedroht worden waren.

Der Antragsteller beantragte daraufhin am 2. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 zu befolgen, freizustellen.

Der Umfang der körperlichen Untersuchung sei zu unbestimmt, über weitere Untersuchungen würden lediglich Vermutungen angestellt. Dies äußere sich in Formulierungen, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde. Der tatsächliche Umfang der amtsärztlichen Untersuchung sei deshalb für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung hätten zudem keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag an die MUS gefunden, so dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ins Leere gingen. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung dürften aber nicht dem Arzt überlassen bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei aus sich heraus verständlich, nach Art und Umfang hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. Aus ihr lasse sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung - die seit 21. Dezember 2015 vorliegende durchgehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers - vor dem Hintergrund der ausführlich dargestellten Krankengeschichte und der denkbaren Zusammenhänge zur Konfliktsituation mit den Kollegen in Bezug auf das potentielle Tätigkeitsfeld des Antragstellers unproblematisch entnehmen. Nachdem der Antragsteller wiederholt, zuletzt im Jahr 2016, fachpsychiatrisch stationär behandelt worden sei, lägen konkrete Hinweise auf gesundheitliche Störungen oder Beeinträchtigungen auf diesem Gebiet vor. Eine ausführliche Anamnese, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte ihrem Inhalt nach auch psychologische/psychiatrische Beschwerden und Störungen miteinschließe, sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der in der Untersuchungsanordnung gewählten Formulierung, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt werde und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde, ebenso wie die angegebene körperliche Untersuchung im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang für zu unbestimmt halte, könne der Antragsteller nicht durchdringen. Gegenstand der Anordnung sei eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt (S. 6 der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016) erläutert würden. Angesprochen sei hier eine körperliche Untersuchung mit Blick auf die dem Antragsteller aufgrund der zuerkannten Schwerbehinderung bedingten Einschränkungen und ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung vorliegender Erkrankungen. Zur Erläuterung dessen, was Inhalt des Anamnesegesprächs sein könne, seien weitere Hinweise gegeben worden, insbesondere in ausführlicher Form auch im Hinblick auf psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen. Die so beschriebenen Untersuchungsinhalte und damit die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung seien ihrer Art nach klar auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch eingegrenzt worden. Der genaue Inhalt des Anamnesegesprächs im Einzelnen sei Sache des Amtsarztes.

Mit seiner am 5. Januar 2017 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Angesichts der ausführlichen Darstellung der Krankheitshistorie, der Schilderung des Anlasses für den Gutachtensauftrag und der angeführten Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers bestünden keine Zweifel, dass die MUS sowohl mit einer körperlichen Untersuchung beauftragt gewesen sei als auch damit, Beschwerden und Störungen auf psychologischem wie psychiatrischem Gebiet zu erheben. Eine Beschränkung der körperlichen Untersuchung auf einzelne Körperteile oder Krankheitszeichen sei angesichts der früher bestehenden Krafteinschränkungen, der anerkannten Schwerbehinderung und des mehrmonatigen stationären Aufenthalts ohne nähere Erläuterungen durch den Antragsteller nicht in Betracht gekommen. Ein neuerlicher Untersuchungstermin sei für den 24. Januar 2017 anberaumt worden. Gleichzeitig legte der Antragsgegner ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt M. vom 11. Januar 2017 an die MUS vor, in dem diese auf die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden Ausführungen gegenüber dem Antragsteller hingewiesen wurde. Zwar sei nach Auffassung des Antragsgegners im ursprünglichen Schreiben vom 28. Juni 2016 an die MUS für den Amtsarzt bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Dienstherr eine Untersuchung zur „psychischen und physischen Eignung“ benötige, dem Antragsteller solle aber mit dem erläuternden Schreiben vom 11. Januar 2017 die Sorge genommen werden, er müsse den ihm erläuterten Umfang des Untersuchungsauftrags etwa selbst gegenüber der MUS durchsetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen, mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 zu Recht abgelehnt. Die durch den Antragsgegner angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers ist formell und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 27). Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (im Hinblick auf zeitlich überholte konkrete Untersuchungstermine) kommt es insofern nicht an.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen sowie inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15). Die Behörde ist zum Erlass einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen lassen. Der Behörde obliegt es, die tatsächlichen Umstände, auf die sie Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung anzugeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und überprüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (BayVGH, B.v.18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 22). Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 18-23). Nur wenn in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar enthalten sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BayVGH, B.v 18.2.2016 a.a.O. Rn. 23).

1. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 gerecht.

1.1. Die Gründe für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sind in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 in ausreichender Weise dargestellt. Neben dem Verweis auf die durchgängig seit dem 21. Dezember 2015 bestehende Dienstunfähigkeit wurde ausführlich auf die bisherige Krankengeschichte des Antragstellers einschließlich der stationären Behandlungen, dienstunfallbedingten Fehlzeiten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und die im Kollegenbereich aufgetretenen Spannungen Bezug genommen und damit die bestehenden erheblichen Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers, den dienstlichen Anforderungen noch gerecht werden, ausführlich begründet. Hiergegen hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde keine Einwände erhoben.

1.2 Die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ist auch nicht insoweit zu unbestimmt, als dort die Untersuchungsbestandteile der körperlichen Untersuchung nicht einzeln erläutert werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung mit Blick auf die Einschränkungen durch eine zuerkannte Schwerbehinderung vor dem Hintergrund des gestellten Fragenkatalogs als hinreichend bestimmt angesehen. Sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im ärztlichen Untersuchungsauftrag wurde ausführlich auf die Krankengeschichte des Antragstellers Bezug genommen. Die Folgen des Dienstunfalls mit Handwurzelknochenbruch rechts wurden detailliert mit den daraus bedingten Dienstausfallzeiten und folgenden amtsärztlichen Untersuchungen dargestellt. Ebenso wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Dienstunfall zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent festgestellt wurde, die sich seit dem 16. Januar 2013 auf 60 Prozent erhöht hat. Den sich aus den vorangegangenen stationären Klinikaufenthalten bzw. den Spannungen am Arbeitsplatz andeutenden psychologischen und psychiatrischen Beschwerden oder Störungen des Antragstellers, sollte die begutachtende Stelle im Rahmen eines ausführlichen Anamnesegesprächs nachgehen.

Der Antragsgegner hat insofern in der Untersuchungsanordnung hinreichend deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche Fragen er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt haben will. Er ist deshalb gerade nicht nach der Überlegung vorgegangen, der Betroffene wisse schon „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 20), sondern hat die Gründe seiner Zweifel an der Dienstfähigkeit offengelegt. Zur umfassenden Information des Antragstellers wurden ihm mit der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 auch der Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag und der Fragenkatalog an die begutachtende Stelle zur Kenntnis gebracht, der im Wesentlichen den Umfang bzw. die Zielrichtung der ärztlichen Untersuchung bestimmt (BayVGH, B.v 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 36). Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsgegner dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen der Untersuchung prüfen zu können, ob sich der Amtsarzt an die Fragestellung der Behörde hält.

Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht deshalb die dem Antragsteller durch die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 abverlangte Mitwirkung nach Art und Umfang auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch begrenzt. Dem Schutz des Beamten, ihn vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre zu schützen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 27), wird in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ausreichend Rechnung getragen.

1.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Ausführungen zu Art und Umfang in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 würden deshalb ins Leere laufen, weil sie keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag der medizinischen Untersuchungsstelle gefunden hätten. Soweit das Verwaltungsgericht hier zur Auffassung gelangt, dass Gegenstand der Anordnung eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung ist, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt aufgeführt sind und deren Inhalte nur dem Antragsteller, aber nicht dem Amtsarzt gegenüber erläuterungsbedürftig sind, so ist dies rechtlich - insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlich dargelegten Krankengeschichte des Antragstellers, der vorgelegten Stellenbeschreibung und des Fragenkatalogs - nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat hier - auch gegenüber der begutachtenden Stelle - gerade nicht offen gelassen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 23; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 31). Hinzu kommt, dass die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden zusätzlichen Erläuterungen für den Antragsteller zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung der begutachtenden Stelle mit Schreiben vom 11. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2,

GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.