Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 9 K 1370/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die allein personensorgeberechtigte Klägerin wendet sich gegen die probeweise Beschulung ihres am 7. August 2007 geborenen Sohnes N. in einer vorgeschlagenen Förderschule. Sie wohnen in V. -Q. im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis I. .
3N. besuchte im Schuljahr 2013/14 die erste Klasse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Q1. in I1. im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion Aachen. Unter dem 30. Januar 2014 beantragte diese Schule die Eröffnung des Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.
4Durch Bescheid vom 6. Juni 2014 legte das Schulamt für die Städteregion Aachen als Förderort eine Grundschule mit Gemeinsamen Unterricht (GU) oder eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest.
5N. besuchte seit dem Schuljahr 2014/15 die Klasse 2 b der H. in C. (ebenfalls Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion) im Gemeinsamen Lernen. In dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 26. September 2014 heißt es, dass N. im Einvernehmen mit der Klägerin nur 2 Stunden täglich bei gewährleisteter Doppelbesetzung beschult werde. Ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Schulbegleitung werde beim Jugendamt I. bearbeitet. Aus Sicht aller Konferenzteilnehmer/innen werde auch eine Schulbegleitung eine angemessene Förderung im Gemeinsamen Lernen nicht gewährleisten. Zu befürchten sei, dass seine erheblichen Lerndefizite trotz seiner kognitiven Leistungsfähigkeit weiter zunehmen würden.
6Die H. beantragte unter dem 2. Oktober 2014 im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und des Förderortes den Fördererortwechsel aus dem Gemeinsamen Lernen in eine Förderschule.
7Ausweislich des Zeugnisses der H. vom 24. Juni 2015 wurde der Sohn der Klägerin nicht in die dritte Klasse versetzt.
8Das Schulamt für den Kreis I. benannte auf Anfrage des Schulamtes für die Städteregion Aachen unter dem 23. Juni 2015 als Förderort die K. -L. - Schule, einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, in H1. in seinem Zuständigkeisbereich.
9Durch Bescheid vom 26. Juni 2015 schlug das Schulamt für die Städteregion Aachen als schulischen Förderort die K. -L. -Schule vor. Weiter heißt es, die Zuweisung erfolge nach § 17 Abs. 3 AO-SF auf Probe bis zum 31. Januar 2016. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.
10Die Klägerin hat am 26. Juli 2015 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten.
11Sie beantragt,
12den Bescheid des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 26. Juni 2015 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. August 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren 9 L 652/15 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Bestimmung des Förderortes wiederhergestellt.
16Aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2015 ist Beweis erhoben worden darüber, ob der Sohn der Klägerin mit einem Integrationshelfer im Gemeinsamen Lernen an einer Grundschule beschult werden kann, ohne dass damit eine überproportionale Inanspruchnahme sonderpädagogischer Lehrkraft der Schule zulasten anderer Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf verbunden wäre. Auf das seitens der beauftragten Sonderschulrektorin X. -X1. vorgelegte Gutachten vom 12. Dezember 2015 wird Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens nebst den Verwaltungsvorgängen des Schulamtes für die Städteregion Aachen sowie des zugehörigen Eilverfahrens.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
21Ermächtigungsgrundlage ist § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF. Danach ergeht eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 AO-SF, wenn nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderortes angebracht ist. Die §§ 14 und 16 AO-SF gelten entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel probeweise bis zu sechs Monaten dauert.
22Die Anordnung der probeweisen Beschulung in einer Förderschule erweist sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig.
23Insbesondere ist von der örtlichen Zuständigkeit des Schulamtes für die Städteregion Aachen auszugehen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW ist in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nrn. 1 bis 3 ergibt, die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Nrn. 1 bis 3 begründen u.a. wegen des Wohnortes der Klägerin keine örtliche Zuständigkeit des Schulamtes für die Städteregion Aachen. Mit Blick darauf, dass ihr Sohn eine Schule im Zuständigkeitsbereich dieses Schulamtes im Zeitpunkt der Bescheidung besucht hat, bestand dort der Anlass für die jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und die Ergreifung notwendiger Maßnahmen. Der bereits mit Beginn des laufenden Schuljahres vollzogene Schulwechsel an die Grundschule G. , die zum Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis I. gehört, ändert hieran nichts. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über den schulischen Förderort um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, was zur Folge hat, dass es auf die im Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage ankommt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 19 B 1199/10 -.
25Bei einem Zuständigkeitswechsel in einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren bleibt jedoch grundsätzlich die zuletzt bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde maßgeblich. Eine einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes bleibt bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bestehen.
26Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 3 Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 18 B 831/08 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012 - 27 K 2548/11 -, juris.
27Des Weiteren liegt die nach § 17 Abs. 1 AO-SF erforderliche Überprüfung durch die Klassenkonferenz vor. Die in § 17 Abs. 2 AO-SF vorgesehene Anhörung fand am 2. September 2014 statt.
28In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen des maßgeblichen § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vor. In diesem Zusammenhang hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 12. August 2015 u.a. ausgeführt:
29"§ 16 Abs. 1 AO-SF spiegelt § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Danach ist zwingend der Vorschlag einer allgemeinen Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamem Lernen eingerichtet ist, zu machen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris.
31Der Vorschlag einer Förderschule setzt nach § 16 Abs. 2 AO-SF voraus, dass die Förderschule von den Eltern abweichend von der allgemeinen Schule gewählt worden ist, was hier nicht vorliegt. Zwar eröffnet § 20 Abs. 4 SchulG NRW, der im Bescheid angezogen wird, die Möglichkeit, von dem in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW vorgeschriebenen Schulvorschlag in einem besonderen Ausnahmefall abzusehen und eine Förderschule als Förderort zu bestimmen. § 20 Abs. 4 SchulG NRW bleibt sowohl nach § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW als auch nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AO-SF unberührt. § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW setzt jedoch voraus, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können."
32Hieran ist festzuhalten.
33Aufgrund des Gutachtens der Sonderschulrektorin, an deren Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist. Danach bedarf es nämlich noch vor einer Förderung in einer sonderpädagogischen Einrichtung bzw. einer intensivpädagogischen Gruppe einer medizinisch-psychologischen Abklärung in einem stationären oder teilstationären Rahmen, und zwar auch im Hinblick auf Autismus. Die Gutachterin gelangt aufgrund nachvollziehbarer Erwägungen zu der abschließenden Beurteilung, dass zurzeit eine Förderung im Gemeinsamen Lernen an einer Grundschule trotz Begleitung durch einen Integrationshelfer und überproportionalem Einsatz personeller Ressourcen nicht erfolgen kann, ohne dass dies auf Dauer zulasten anderer Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf gehen würde. Vor diesem Hintergrund ist das durch § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnete Ermessen auf den Vorschlag einer Förderschule reduziert.
34Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AO-SF im Ermessen der Schulaufsicht stehende Anordnung der Befristung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
- 1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und - 2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das gilt sowohl für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. als Schulaufsicht, mit dem der Antragsteller zum Schuljahr 2014/2015 einen Wechsel von der F. L. -Schule, LWL-Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in P. , in die 5. Klasse einer allgemeinen Schule begehrt (A.), als auch für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin, provisorische bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihm den Besuch einer ihrer allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen (B.).
3A. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
4I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst für den mit diesem Antrag erstrebten Förderortwechsel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft angesehen. Im Klageverfahren 1 K 959/14 VG Münster ist für dieses Begehren die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Einen konkreten Klageantrag hat der Antragsteller in diesem Verfahren bisher nur gegen die Antragsgegnerin zu 2., nicht aber auch gegen den Antragsgegner zu 1. formuliert. Als sachdienliches Ziel dieser Klage im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO kommt seit dem 1. August 2014 vorrangig die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde in Betracht, den Eltern des Antragstellers unter Änderung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 und unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2014 mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. SchulRÄndG) vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618)).
5§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist auf das Begehren des Antragstellers anwendbar. Die Vorschrift findet zum Schuljahr 2014/2015 erstmals Anwendung unter anderem für Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler), die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule wechseln wollen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des 9. SchulRÄndG). Der Antragsteller wird seit seiner Einschulung zum 1. August 2009 an der F. L. -Schule sonderpädagogisch gefördert. Für ihn steht zum Schuljahr 2014/2015 der Wechsel von der Primarstufe in die Sekundarstufe I an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AO-SF, Schreiben des Schulamtes an die Antragsgegnerin zu 2. vom 23. Januar 2014).
6Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist ein begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls für einen solchen Schüler, für den, wie beim Antragsteller, das Schulamt bereits nach dem bis zum 31. Juli 2014 geltenden Recht einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und als einzigen Förderort eine Förderschule bestimmt hat. In diesem Fall erweitert der Schulvorschlag den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern. Durch ihn erlangt es das Recht, eine allgemeine Schule zu besuchen, das es ohne diesen Schulvorschlag nicht hat. Es ist ihm durch die Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW in der Ursprungsfassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) genommen. Über diese Rechtswirkung hinaus erweitert der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern auch insofern, als sie durch ihn einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der vorgeschlagenen allgemeinen Schule erhalten (§ 1 Abs. 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226)). Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist mit Wirkung vom 1. August 2014 für den in § 20 Abs. 2 SchulG NRW normierten Regelfall an die Stelle der bisherigen Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF getreten.
7Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/2432 vom 21. März 2013, S. 47; MSW NRW, Begründung der Änderungsverordnung vom 26. März 2014, LT-Vorlage 16/1710 vom 6. März 2014, S. 4; Pfaff, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: 1. Juni 2014, § 19, Rdn. 11.
8Für das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht hatte der Senat bereits entschieden, dass eine Feststellung der Schulaufsichtsbehörde, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt ist, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist.
9OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 ‑ 19 B 407/03 ‑, NWVBl. 2004, 74, juris, Rdn. 3.
10Der Statthaftigkeit dieses Antrags steht im vorliegenden Fall auch nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Ein Fall des § 80 VwGO liegt nicht vor. Der Bescheid des Schulamtes für den Kreis X. vom 31. März 2014 ist nach dem oben Ausgeführten als Ablehnung des sinngemäßen Antrags der Eltern vom 10. Januar 2014 auf einen Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW („Förderortwechsel“), also als die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu verstehen. Hingegen ist der Bescheid nicht als ein selbständig belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den die erhobene Klage 1 K 959/14 VG Münster nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten könnte. Dem steht entgegen, dass das Schulamt schon mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als einzigen Förderort für den Antragsteller bestimmt hatte. Diese Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 war unbefristet, insbesondere nicht auf die Primarstufe beschränkt. Auch die Übergangsvorschriften in Art. 2 des 9. SchulRÄndG lassen ihre Wirksamkeit unberührt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Insbesondere ist diesen Übergangsvorschriften nicht zu entnehmen, dass eine vor dem 1. August 2014 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 ergangene bestandskräftige Förderortbestimmung mit dem 1. August 2014 kraft Gesetzes unwirksam wird.
11Der Senat sieht nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO davon ab, die im Beschwerdeantrag vom 31. Juli 2014 und auch im angefochtenen Beschluss genannte „Zustimmung zum Besuch einer Regelschule“ als weiteren Antrags- und Klagegegenstand anzusehen. Dem Antragsteller fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine solche Zustimmung der beiden Antragsgegner zu erstreiten. Der Antragsgegner zu 1. muss weder nach altem noch nach neuem Recht einem bestimmten Förderort „zustimmen“. Vielmehr entschied die Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. Juli 2014 selbst über den Förderort (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF). Diese Förderortbestimmung war notwendiges und gesondert zu beurteilendes eigenständiges Regelungselement eines jeden Bescheides über sonderpädagogische Förderung. Das Schulamt musste den Förderort abstrakt bestimmen, also sich aus Rücksicht auf die Schulwahlfreiheit des Schülers und seiner Eltern darauf beschränken, als Förderort eine beliebige Förderschule mit dem festgestellten Förderschwerpunkt oder den Gemeinsamen Unterricht oder eine Integrative Lerngruppe an einer beliebigen allgemeinen Schule zu bestimmen. Die Bestimmung einer konkreten Schule als Förderort war rechtswidrig.
12St. Rspr. des Senats, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2010 ‑ 19 B 1288/10 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 26. August 2008 ‑ 19 E 978/07 ‑, S. 7 des Beschlussabdrucks, Beschluss vom 31. August 2007 ‑ 19 B 1313/07 ‑, juris, Rdn. 2; Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 19 A 3788/93 ‑, S. 8 des Beschlussabdrucks.
13Seit dem 1. August 2014 kann die Schulaufsichtsbehörde einen von der Wahl der Eltern abweichenden Förderort nur noch in besonderen Ausnahmefällen bestimmen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Diese Bestimmung erfolgt dann wie nach der früheren Rechtslage abstrakt. Dies folgt aus dem Wortlaut („die“ Förderschule, nicht „eine“ Förderschule), der auch weiterhin die Wahl einer konkreten Schule durch die Eltern gewährleistet. Liegt kein besonderer Ausnahmefall vor, ist ihr nunmehr eine behördliche Förderortbestimmung verwehrt und verbleibt es bei dem gesetzlichen Regelfallbestimmung der allgemeinen Schule als Förderort in § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, sofern nicht die Eltern abweichend hiervon die Förderschule wählen (Satz 2).
14Auch die nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW erforderliche Zustimmung des Schulträgers zu dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde ist grundsätzlich kein sachdienlicher zusätzlicher Antrags- und Klagegegenstand. Das gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, obwohl die Antragsgegnerin zu 2. ihre Zustimmung zu einer Beschulung des Antragstellers an ihren genannten allgemeinen Schulen mit Schreiben vom 19. Februar 2014 verweigert hat. Dem Schüler, bei dem ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, eine solche Zustimmung zusätzlich neben dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde zu erstreiten. Denn die Zustimmung des Schulträgers ist ohnehin Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Sie macht diesen zu einem mehrstufigen Verwaltungsakt. Kraft Gesetzes darf die Schulaufsichtsbehörde ihn nur mit Zustimmung des Schulträgers erlassen, der an dieser Entscheidung der Schulaufsicht als selbständiger Rechtsträger mitwirkt. Verpflichtet das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die zuständige Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts, ersetzt das stattgebende Verpflichtungsurteil die Zustimmung der anderen Behörde oder des anderen Rechtsträgers.
15St. Rspr. des BVerwG, zuletzt Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 C 1.13 ‑, juris, Rdn. 9, und vom 18. Juni 2013 ‑ 6 C 21.12 ‑, juris, Rdn. 12.
16Die in einem solchen Fall erforderliche Beiladung des Schulträgers nach § 65 Abs. 2 VwGO war hier entbehrlich, weil die Antragsgegnerin zu 2. hier sogar Hauptbeteiligte des Antrags- und Klageverfahrens ist.
17II. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er hat nach Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass das Schulamt die Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 ändert, den Bescheid vom 31. März 2014 aufhebt und seinen Eltern nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW als allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, eine der in Rede stehenden Schulen der Antragsgegnerin zu 2. vorschlägt. Seit dem 1. August 2014 ist die Aufrechterhaltung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 am neuen Recht, insbesondere an § 20 Abs. 4 SchulG NRW zu messen, weil sie ein Dauerverwaltungsakt ist.
18Im vorliegenden Fall durfte das Schulamt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW von einem Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW abweichend von dessen zwingend formuliertem Wortlaut absehen. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW, wonach § 20 Abs. 4 und 5 SchulG NRW unberührt bleiben.
19Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 48.
20Hier liegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, in dem das Schulamt die Bestimmung einer Förderschule anstelle einer allgemeinen Schule im bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 aufrechterhalten durfte. Dies setzt nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Mit dem Begriff des Förderortes knüpft § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW an die oben zitierte Senatsrechtsprechung zur abstrakten Förderortbestimmung an. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt oder mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein müssen, sind danach alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Förderorttypen gehören (zur zumutbaren Entfernung vgl. §§ 78 Abs. 4 Satz 3, 83 Abs. 6 SchulG NRW).
21Zu diesem Förderortbegriff Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 51 („Schule ... als solche“).
22Von den Eltern des Antragstellers gewählter Förderort im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind danach hier die Gesamtschule F1. -O. , Teilstandort O. , und die Sekundarschule C. , die der Antragsteller in seinem Beschwerdeantrag als diejenigen beiden allgemeinen Schulen bezeichnet hat, an denen er die Aufnahme erstrebt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind die personellen und sächlichen Voraussetzungen einer Beschulung des Antragstellers an keiner dieser beiden Schulen erfüllt und die Antragsgegnerin zu 2. kann sie dort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllen.
231. An beiden Schulen fehlt die sächliche (bauliche) Voraussetzung der Barrierefreiheit, auf die der Antragsteller angewiesen ist, weil er an einer Lähmung aller vier Gliedmaßen (spastische Tetraparese) leidet und sich deshalb nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller auf einen Elektrorollstuhl oder lediglich auf einen von Hand zu bewegenden Aktivrollstuhl angewiesen ist, kommt es nicht an. Der Teilstandort der Gesamtschule in O. ist in drei mehrgeschossigen Schulgebäuden untergebracht, von denen keines über einen Aufzug verfügt. Insbesondere die jeweils im Obergeschoss befindlichen Fachräume Biologie, Physik, Chemie und Kunst sowie die Technik- und die Ganztagsräume im Kellergeschoss sind nur über Treppen erschlossen. Die Sekundarschule C. verfügt nur in dem neueren Anbau über einen Aufzug, über den jedoch insbesondere die naturwissenschaftlichen Fachräume im Altbau des Schulgebäudes nicht erreichbar sind.
24Der hiergegen gerichtete Beschwerdeeinwand des Antragstellers greift nicht durch, in der 5. Klasse werde weder Physik noch Chemie unterrichtet. Dieser Einwand geht ebenso fehl wie auch die weiteren Einwände des Antragstellers, die sich auf die Unterrichtsorganisation und andere innere Schulangelegenheiten beziehen (Stundenplan anpassen, Befreiung in Biologie usw.). Diese Umstände gehören nicht zu den sächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW.
25Abweichend von dem offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW („personellenund sächlichen“) liegt ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 schon dann vor, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen.
262. Die genannten baulichen Hindernisse kann die Antragsgegnerin zu 2. auch nicht mit vertretbarem Aufwand bis zum Schuljahresbeginn oder in absehbarer Zeit danach beseitigen. Hierzu wäre der Einbau von Fahrstühlen oder Treppen-Liftern in jedem Gebäude notwendig. Das ergibt sich aus dem Protokoll des Ortstermins, welchen der Deutsche Kinderschutzbund Kreis X. e. V. auf Wunsch der Eltern des Antragstellers am 6. Mai 2014 an der Gesamtschule F1. -O. durchgeführt hat und an welchem neben Vertretern der Beteiligten, der Gesamtschule und der F. L. -Schule auch eine Vertreterin des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW teilgenommen hat. Die Frage, welche allgemeinen Schulen die Antragsgegnerin zu 2. als Orte des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Abs. 2 SchulG NRW ausgestaltet und in welcher Reihenfolge sie die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen trifft, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nrn. 1 und 3 SchulG NRW Gegenstand der Schulentwicklungsplanung. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung steht sie im Organisationsermessen des Schulträgers. Bei dessen Ausübung muss er neben der inklusiven Beschulung behinderter Kinder auch die Belange nichtbehinderter Kinder berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 ‑, BVerfGE 96, 288, juris, Rdn. 74.
28Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu. 2. die baulichen Voraussetzungen für eine Beschulung des Antragstellers an einer der beiden genannten allgemeinen Schulen noch nicht erfüllt hat. Insbesondere war bis kurz vor Schuljahresbeginn ungeklärt, in welchem Umfang das Land seiner Verpflichtung zum Ausgleich der inklusionsbedingten finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise nachkommt, die sich aus dem Konnexitätsprinzip des Art. 78 Abs. 3 LV NRW ergibt. Erst durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, die jedoch eine Auszahlung der Mittel „erstmals spätestens am 1. Februar 2015“ vorsieht (§§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 5 des Gesetzes).
29B. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Antrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat aus den oben zu A. II. 2. genannten Gründen auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zu 2. provisorische bauliche Maßnahmen ergreift, die ihm den Besuch einer der in Rede stehenden allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung eines Schulvorschlags nach § 9 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Er knüpft damit an seine ständige Streitwertpraxis zur Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF an.
32OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2012 ‑ 19 E 1099/11 ‑, vom 17. Oktober 2011 ‑ 19 E 711/11 –, vom 21. Januar 2008 – 19 E 1265/07 – und vom 15. November 2007 ‑ 19 B 1637/07 ‑.
33In schulrechtlichen Eilverfahren reduziert der Senat den Streitwert auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Die sich hieraus ergebenden Werte von jeweils 2.500,00 Euro für jeden der beiden Ansprüche, die der Antragsteller gegen die beiden Antragsgegner geltend gemacht hat, hat der Senat nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.