Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 9 K 1370/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die allein personensorgeberechtigte Klägerin wendet sich gegen die probeweise Beschulung ihres am 7. August 2007 geborenen Sohnes N. in einer vorgeschlagenen Förderschule. Sie wohnen in V. -Q. im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis I. .
3N. besuchte im Schuljahr 2013/14 die erste Klasse der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Q1. in I1. im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion Aachen. Unter dem 30. Januar 2014 beantragte diese Schule die Eröffnung des Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.
4Durch Bescheid vom 6. Juni 2014 legte das Schulamt für die Städteregion Aachen als Förderort eine Grundschule mit Gemeinsamen Unterricht (GU) oder eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung fest.
5N. besuchte seit dem Schuljahr 2014/15 die Klasse 2 b der H. in C. (ebenfalls Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion) im Gemeinsamen Lernen. In dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 26. September 2014 heißt es, dass N. im Einvernehmen mit der Klägerin nur 2 Stunden täglich bei gewährleisteter Doppelbesetzung beschult werde. Ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Schulbegleitung werde beim Jugendamt I. bearbeitet. Aus Sicht aller Konferenzteilnehmer/innen werde auch eine Schulbegleitung eine angemessene Förderung im Gemeinsamen Lernen nicht gewährleisten. Zu befürchten sei, dass seine erheblichen Lerndefizite trotz seiner kognitiven Leistungsfähigkeit weiter zunehmen würden.
6Die H. beantragte unter dem 2. Oktober 2014 im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und des Förderortes den Fördererortwechsel aus dem Gemeinsamen Lernen in eine Förderschule.
7Ausweislich des Zeugnisses der H. vom 24. Juni 2015 wurde der Sohn der Klägerin nicht in die dritte Klasse versetzt.
8Das Schulamt für den Kreis I. benannte auf Anfrage des Schulamtes für die Städteregion Aachen unter dem 23. Juni 2015 als Förderort die K. -L. - Schule, einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, in H1. in seinem Zuständigkeisbereich.
9Durch Bescheid vom 26. Juni 2015 schlug das Schulamt für die Städteregion Aachen als schulischen Förderort die K. -L. -Schule vor. Weiter heißt es, die Zuweisung erfolge nach § 17 Abs. 3 AO-SF auf Probe bis zum 31. Januar 2016. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.
10Die Klägerin hat am 26. Juli 2015 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten.
11Sie beantragt,
12den Bescheid des Schulamtes für die Städteregion Aachen vom 26. Juni 2015 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. August 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren 9 L 652/15 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Bestimmung des Förderortes wiederhergestellt.
16Aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2015 ist Beweis erhoben worden darüber, ob der Sohn der Klägerin mit einem Integrationshelfer im Gemeinsamen Lernen an einer Grundschule beschult werden kann, ohne dass damit eine überproportionale Inanspruchnahme sonderpädagogischer Lehrkraft der Schule zulasten anderer Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf verbunden wäre. Auf das seitens der beauftragten Sonderschulrektorin X. -X1. vorgelegte Gutachten vom 12. Dezember 2015 wird Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens nebst den Verwaltungsvorgängen des Schulamtes für die Städteregion Aachen sowie des zugehörigen Eilverfahrens.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.
21Ermächtigungsgrundlage ist § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF. Danach ergeht eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 AO-SF, wenn nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderortes angebracht ist. Die §§ 14 und 16 AO-SF gelten entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel probeweise bis zu sechs Monaten dauert.
22Die Anordnung der probeweisen Beschulung in einer Förderschule erweist sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig.
23Insbesondere ist von der örtlichen Zuständigkeit des Schulamtes für die Städteregion Aachen auszugehen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW ist in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nrn. 1 bis 3 ergibt, die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Nrn. 1 bis 3 begründen u.a. wegen des Wohnortes der Klägerin keine örtliche Zuständigkeit des Schulamtes für die Städteregion Aachen. Mit Blick darauf, dass ihr Sohn eine Schule im Zuständigkeitsbereich dieses Schulamtes im Zeitpunkt der Bescheidung besucht hat, bestand dort der Anlass für die jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und die Ergreifung notwendiger Maßnahmen. Der bereits mit Beginn des laufenden Schuljahres vollzogene Schulwechsel an die Grundschule G. , die zum Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für den Kreis I. gehört, ändert hieran nichts. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über den schulischen Förderort um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, was zur Folge hat, dass es auf die im Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung gegebene Sach- und Rechtslage ankommt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 19 B 1199/10 -.
25Bei einem Zuständigkeitswechsel in einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren bleibt jedoch grundsätzlich die zuletzt bestehende örtliche Zuständigkeit der Behörde maßgeblich. Eine einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes bleibt bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bestehen.
26Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 3 Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 18 B 831/08 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012 - 27 K 2548/11 -, juris.
27Des Weiteren liegt die nach § 17 Abs. 1 AO-SF erforderliche Überprüfung durch die Klassenkonferenz vor. Die in § 17 Abs. 2 AO-SF vorgesehene Anhörung fand am 2. September 2014 statt.
28In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen des maßgeblichen § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW vor. In diesem Zusammenhang hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 12. August 2015 u.a. ausgeführt:
29"§ 16 Abs. 1 AO-SF spiegelt § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Danach ist zwingend der Vorschlag einer allgemeinen Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamem Lernen eingerichtet ist, zu machen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris.
31Der Vorschlag einer Förderschule setzt nach § 16 Abs. 2 AO-SF voraus, dass die Förderschule von den Eltern abweichend von der allgemeinen Schule gewählt worden ist, was hier nicht vorliegt. Zwar eröffnet § 20 Abs. 4 SchulG NRW, der im Bescheid angezogen wird, die Möglichkeit, von dem in § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW vorgeschriebenen Schulvorschlag in einem besonderen Ausnahmefall abzusehen und eine Förderschule als Förderort zu bestimmen. § 20 Abs. 4 SchulG NRW bleibt sowohl nach § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW als auch nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AO-SF unberührt. § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW setzt jedoch voraus, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können."
32Hieran ist festzuhalten.
33Aufgrund des Gutachtens der Sonderschulrektorin, an deren Sachkunde zu zweifeln kein Anlass besteht, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist. Danach bedarf es nämlich noch vor einer Förderung in einer sonderpädagogischen Einrichtung bzw. einer intensivpädagogischen Gruppe einer medizinisch-psychologischen Abklärung in einem stationären oder teilstationären Rahmen, und zwar auch im Hinblick auf Autismus. Die Gutachterin gelangt aufgrund nachvollziehbarer Erwägungen zu der abschließenden Beurteilung, dass zurzeit eine Förderung im Gemeinsamen Lernen an einer Grundschule trotz Begleitung durch einen Integrationshelfer und überproportionalem Einsatz personeller Ressourcen nicht erfolgen kann, ohne dass dies auf Dauer zulasten anderer Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf gehen würde. Vor diesem Hintergrund ist das durch § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnete Ermessen auf den Vorschlag einer Förderschule reduziert.
34Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 AO-SF im Ermessen der Schulaufsicht stehende Anordnung der Befristung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
- 1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und - 2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.