Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 18. März 2015 - 8 K 1341/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie die Auswertungsliste bezüglich der Hundebestandsaufnahme in Gangelt von 2012 zu gewähren, jeweils unter Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden, sowie unter Verdeckung von personenbezogenen Daten Dritter, soweit solche in den anderen Spalten der Liste vorkommen. Dabei wird dem Beklagten freigestellt, die dem Ausdruck zugrunde liegende Excel-Tabelle nach einem anderen Sortierungsmerkmal als der Straßenliste zu sortieren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt den Zugang zu Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Am 25. März 2013 beantragte er bei der Beklagten Einsicht in den Verwaltungsvorgang bezüglich der im Jahr 2012 durch einen privaten Dienstleister durchgeführten Hundebestandsaufnahme, konkret die Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie in die Auswertungsliste, jeweils unter Abdeckung der Spalte(n), in denen sich die Straße und die Hausnummer des Befragten befindet. Der Kläger führte mit seinem Antragsschreiben aus, im Wesentlichen seien die Spalten mit der Überschrift "Kategorien" und "Bemerkung/Rasse" von Interesse. Gemäß der Rechtsauffassung des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 25. Oktober 2012 werde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 IFG NRW beantragt, den Informationszugang in Form einer Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort zu gewähren, wobei stichprobenweise unter Verdeckung der personenbezogenen Daten der Hundehalter vorgegangen werde. Der gesamte Vorgang werde zwischen einer und zwei Stunden dauern und müsse lediglich von einem Mitarbeiter der Verwaltung begleitet werden. Die linken Spalten der Erfassungsbögen könnten mit einem einfachen Pappstreifen abgedeckt werden. Die Erfassungsliste sei als Excel-Datei erstellt und lasse sich so ausdrucken, dass die Spalten, die personenbezogene bzw. steuerrelevante Daten enthalten könnten, nicht abgebildet würden. Letzteres sei in wenigen Minuten am Computer umzusetzen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehe mithin nicht.
3Mit Bescheid vom 28. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Informationszugang ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die streitgegenständlichen Angaben seien im Rahmen eines Steuererhebungsverfahrens entstanden. Insoweit seien § 12 Abs. 1 Nr. 1c Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und § 30 Abgabenordnung (AO) zu beachten. Für die kommunalen Steuern gelte das Steuergeheimnis. Dieses stehe einem Informationszugang hier entgegen. Die Offenbarung der Daten komme nach § 9 IFG NRW nur in Betracht, wenn die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten in den Informationen enthalten seien, zustimmten. Eine Einholung der Einwilligung aller Betroffenen sei hier schon im Hinblick auf die hohe Zahl der in Betracht kommenden Personen unverhältnismäßig. Es sei auch nicht offensichtlich, dass die Offenlegung im Interesse der Betroffenen sei. Die Angaben unterfielen dem Steuergeheimnis. Dies gelte für sämtliche Eintragungen in die hier antragsgegenständlichen Unterlagen. Da die Ausschlussregelung des § 9 IFG NRW als zwingendes Recht ausgestaltet worden sei, bestehe hier nicht die Möglichkeit, dem Antrag zu entsprechen.
4Der Kläger hat am 11. April 2013 Klage erhoben.
5Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf den beantragten Informationszugang.
6Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhalte der mit der Klage gestellte Antrag gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren kein "Mehr". Das Gegenteil sei richtig. Der Klageantrag schränke das Begehren aus dem Verwaltungsverfahren insoweit ein, dass nicht nur Straße und Hausnummer, sondern auch der Name des Befragten verdeckt werden sollte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Original-Erfassungsbögen ohnehin keine Spalte mit den Namen des Befragten aufwiesen, jedenfalls soweit diese Bögen dem Kläger bekannt seien. Zur Begründetheit der Klage werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑ hingewiesen. Gegenstand dieser Klage sei exakt das gleiche Informationsbegehren wie das vorliegende gewesen.
7Ziel der Akteneinsicht sei es, zu erfahren, ob es durch den privaten Dienstleister zu datenschutzrechtlich unzulässigen Ausforschungen der Bürger gekommen sei, z. B. durch Befragung der Nachbarn über die Existenz von Hunden auf dem Nachbargrundstück. Durch den Informationszugang in der von ihm begehrten Form komme er nicht mit personenbezogenen oder steuerrelevanten Daten in Kontakt. Dies sei aus der beispielhaft übersandten Auswertungsliste des privaten Dienstleisters aus Anlass der Hundebestandsaufnahme in Nörvenich in Form einer Excel-Datei ersichtlich. Die Gemeinde Nörvenich habe zur Vorbereitung des Akteneinsichtstermins am Computer die ersten beiden Spalten der Excel-Datei ausgeblendet und die Liste sodann ohne diese beiden Spalten ausgedruckt. Ein Bezug zur Adresse oder zum Namen des jeweils Befragten lasse sich nach dieser Maßnahme nicht im Ansatz herstellen. Den Kläger interessierten ausschließlich die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse". Eine solche Auswertungsliste wie die in Nörvenich liege auch der Beklagten vor. Auch die Durchsicht der Original-Erfassungsbögen, in denen die Mitarbeiter des privaten Dienstleisters die Bemerkungen handschriftlich eingetragen hätten, sei hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten oder der Wahrung des Steuergeheimnisses unbedenklich. Den Kläger interessiere auf den Erfassungsbögen im Wesentlichen die Spalte "Bemerkungen/Rasse". Diese Spalte befinde sich auf der rechten Seite des Erfassungsbogens, was aus der als Anlage übersandten Blankoversion des Erfassungsbogens ersichtlich sei, den die Beklagte bei der Hundebestandsaufnahme verwendet habe. Es sei ohne weiteres möglich, den bei der Beklagten vorhandenen Ordner mit den Original-Erfassungsbögen "daumenkinoartig" durchzublättern, sodass nur die Seite "Bemerkungen/Rasse" sichtbar sei. Sollte der Kläger einen näheren Blick auf einen Erfassungsbogen werfen wollen, könne der Mitarbeiter der Behörde einen Pappstreifen auf die linke Seite des Bogens legen, um die personenbezogenen Daten zu verdecken. Dieses Vorgehen würde keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2013 auf seinen Antrag vom 22. März 2013 Einsicht in den Verwaltungsvorgang bezüglich der Hundebestandsaufnahme in Form einer Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie der Auswertungsliste, jeweils unter Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden, zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Denn mit einer Verpflichtungsklage könne nicht mehr erstritten werden, als im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Der als Klageantrag formulierte Antrag sei aber ein anderer als der im Verwaltungsverfahren gestellte. Mithin fehle es an der zwingenden Prozessvoraussetzung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Mit dem Klageantrag werde etwas anderes beantragt, als dies mit dem Antrag im Verwaltungsverfahren der Fall gewesen sei. Ursprünglich habe der Kläger auch die Offenlegung der Namen der Befragten gewollt. Dies sei ein essenzieller Bestandteil seines Begehrens gewesen. Von daher habe die Beklagte gar nicht anders reagieren können, als den Antrag vollständig abzulehnen. Eine teilweise Stattgabe dahin gehend, dass Informationszugang unter Verdeckung der Namen der Befragten gewährt worden wäre, hätte dem Antrag einen ganz anderen Sinn gegeben. Hierzu sei die Verwaltungsbehörde gar nicht befugt. Aber auch wenn man zu der Auffassung gelange, der Klageantrag beinhalte vielmehr ein zulässiges "Minus" gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren, liege ein fehlerhafter Klageantrag vor. Denn der Kläger habe ja die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. März 2013 beantragt. Der Bescheid sei aber (mindestens) insoweit richtig gewesen, als er den Informationszugang in Form der Offenlegung der Namen der Befragten versagt habe. Somit liege insoweit ein "überschießender" Klageantrag vor, der nicht zulässig sei. Ohne sich in der Sache einlassen zu wollen, führe die Beklagte aus, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Eine Offenlegung der betreffenden Daten verletze das Steuergeheimnis. Das Verwaltungsgericht Münster habe in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung eine Verletzung des Steuergeheimnisses verneint, weil nach Abdeckung von Name, Straße und Hausnummer die Erfassungsunterlagen keine geheimhaltungsbedürftigen Angaben mehr enthielten. Aus der Entscheidung gehe nicht hervor, wie die Erfassungsbögen, über die das VG Münster zu befinden gehabt habe, gestaltet gewesen seien. Es komme auf eine konkrete Würdigung der jeweiligen Erfassungsbögen an. Aus dem in der Anlage überreichten Erfassungsbogen, wie die Gemeinde Gangelt ihn verwende bzw. das beauftragte Unternehmen ihn erstellt habe, ginge hervor, dass der Bestandsaufnahme die Straßenliste der Gemeinde zugrunde liege. Hieraus ergäben sich die ersten Bedenken. Bei einer relativ kleinen Kommune wie der Gemeinde Gangelt sei die Straßenliste nicht sehr lang. Würden die Erfassungsbögen unter Abdeckung von Namen, Straßennamen und Hausnummern zugänglich gemacht werden, ließen sich zumindest die ersten Seiten rekonstruieren. Die Straßenliste sei alphabetisch geordnet, die Hausnummern fortlaufend nummeriert. Eine Rekonstruktion der anonymisierten Teile sei also möglich. Zumindest für die ersten Seiten der Liste bestehe auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Rekonstruktion inhaltlich stimme. Ferner enthalte der Erfassungsbogen die Kategorie "angetroffen/ gesprochen mit". Auch dieser Teil der tabellarischen Erfassung sei geeignet, personenbezogene Daten zu vermitteln. In Kombination mit der Kategorie "Bemerkung/Rasse" ergäben sich schließlich weitere Erkenntnismöglichkeiten zu Umständen, die dem Schutz der personenbezogenen Daten unterlägen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Es fehlt nicht an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsverfahren wurde durchgeführt, wie sich an dem auf den Antrag des Klägers vom 25. März 2013 ergangenen Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 zeigt. Für die Zulässigkeit der Klage ist es unschädlich, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren einen engeren Antrag verfolgt als im Verwaltungsverfahren, also nunmehr ein "Weniger" gerichtlich durchsetzen möchte. Der Unterschied zum Antrag im Verwaltungsverfahren liegt darin, dass der Kläger nunmehr ausdrücklich nicht mehr auch Einsicht in die Spalte mit den Namen begehrt, sondern der Antrag ausdrücklich auch die Abdeckung dieser Spalte vorsieht.
16Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er wird aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Informationszugang im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
17Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat.
18Bei der Beklagten handelt es sich um eine auskunftspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 IFG NRW. Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch i. S. d. §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden.
19"Vorhanden" sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind,
20vgl. hierzu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12. Februar 2014 ‑ 8 K 2198/12 ‑; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑.
21Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen "im Auftrag" eines Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren,
22vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑.
23Darum geht es aber nicht, wenn die begehrten Informationen aus den der informationspflichtigen Stelle in ihren Akten vorliegenden Daten lediglich zusammengestellt werden müssen. Dafür ist weder eine schöpferische Aufarbeitung nötig, die einen zusätzlichen, eigenen Denkvorgang mit dem Erfolg eines über den reinen Dateninhalt hinausgehenden Erkenntnisgewinns erfordert, noch müssen weitere Daten von einer außerhalb der Behörde gelegenen Stelle oder eine Datenrekonstruktion (etwa nach einer Löschung) erfolgen. Der Gesetzgeber mutet den informationspflichtigen Stellen diesbezüglich wie auch im Zusammenhang mit etwaigen Schwärzungen oder Ausheftungen durchaus einen gewissen Arbeitsaufwand, insbesondere eine Durchsicht der Akten und das Festhalten der Ergebnisse, zu
24VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑.
25Nach diesem Maßstab ist die Frage des "Vorhandenseins“ i. S. d. § 4 IFG NRW vorliegend nicht problematisch. Soweit es nicht nur um das Heraussuchen der Original-Erfassungsbögen und der Auswertungsliste geht, sondern um das vorherige Herrichten dieser Dokumente zur Einsichtsgewährung, hält sich der dazu nötige Aufwand nach Art und Umfang in diesem oben beschriebenen Rahmen. Insbesondere ein schöpferischer Akt ist damit nicht verbunden. Dies bezieht sich zum einen auf die Notwendigkeit, in den Ordnern mit den Erfassungsbögen bestimmte Spalten und Einträge mit personenbezogenen Daten abzudecken (was z. B. mit selbsthaftenden Papierstreifen zuverlässig bewerkstelligt werden kann). Zum anderen verhält es sich ebenso im Hinblick darauf, dass es der Beklagten zur Vermeidung der von ihr gesehenen Gefahr der Zuordnung von personenbezogenen Daten aufgrund der Gliederung der Unterlagen nach dem Straßenverzeichnis der Gemeinde frei steht, die als Excel-Datei erstellte Auswertungsliste in einer Kopie in wenigen Sekunden oder jedenfalls Minuten nach anderen Sortierungsparametern zu gliedern und diese zur Einsichtnahme vorzulegen (siehe hierzu Näheres weiter unten); nach Wunsch können auch in den Ordnern mit den Erfassungsbögen entsprechende Umheftungen vorgenommen werden, um die erwähnte, von der Beklagten gesehene Gefahr der Datenzuordnung aus der Kenntnis des Straßenverzeichnisses zu umgehen.
26Die von der Beklagten aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen, ob der Informationszugangsanspruch gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen wird, und ob § 30 AO einer Preisgabe steuerlicher Informationen entgegen steht, sind durch die Rechtsprechung geklärt. Die genannten Fragen sind zu verneinen. Weder aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung noch aus dem Steuergeheimnis ergibt sich eine Sperrwirkung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Hierzu verweist die Kammer auf das den Beteiligten bekannte
27Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑
28und die dort genannten weiteren Nachweise.
29Abgesehen davon steht eine Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO hier nicht in Rede. Zwar können in einer Hundebestandsaufnahme grundsätzlich Daten anfallen, die i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO Verhältnisse eines anderen betreffen, die dem Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekanntgeworden sind. Allerdings verlangt der Kläger ausdrücklich nicht die Preisgabe personenbezogener Daten Dritter und damit auch keine u. U. steuerlich relevanten Daten. Er hat deutlich gemacht, dass sich sein Interesse ausschließlich auf die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse" richtet und dass er mit der Abdeckung personenbezogener Daten einverstanden ist.
30Der klägerische Antrag hält sich damit auch in dem durch § 9 Abs. 1 IFG NRW gesteckten Rahmen. Die Vorschrift sieht im Grundsatz eine Ablehnung des Informationszugangs vor, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Ausnahmen gelten, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben (§ 9 Abs. 1 a) Abs. 2 Satz 1 IFG NRW) oder wenn ein rechtliches Interesse des Antragsstellers an der Kenntnis (auch) der personenbezogenen Daten geltend gemacht wird und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegen stehen (§ 9 Abs. 1 e) IFG NRW). Liegt die Einwilligung der betroffenen Person nicht vor, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann.
31Auf den durch § 9 IFG NRW zum Schutz von personenbezogenen Daten vorgeschriebenen Ablauf des behördlichen Handelns kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da sich der Antrag des Klägers lediglich auf den Teil der Informationen bezieht, der personenbezogene Daten nicht enthält. Der Klageantrag richtet sich sogleich auf den "Rest" der Akten, der i. S. d. §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ungeschwärzt bzw. unabgedeckt bleiben darf. Eine Ablehnung des Antrags kommt also deshalb nicht in Betracht, weil der Schutz personenbezogener Daten nicht tangiert ist bzw. diesem Rechnung getragen wurde.
32Zu den Einzelheiten wird auch insoweit auf das o. g.
33Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑
34zu einer annähernd gleichen Fallgestaltung Bezug genommen.
35Die im Tenor festgelegten Modalitäten des Informationszugangs dienen der Absicherung des Schutzes personenbezogener Daten. Sie entsprechen dem Klageantrag des Klägers, und zwar zunächst ausdrücklich hinsichtlich der Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden. Sie entsprechen bei verständiger Auslegung des Klageantrags auch dem Begehren des Klägers, soweit die Kammer (vorsorglich) festgelegt hat, dass auch in den anderen Spalten der Liste personenbezogene Daten Dritter abzudecken sind, soweit solche dort vorkommen (sollten). Dies könnte u. U. in der Spalte "Angetroffen/Gesprochen mit" der Fall sein. In dieser Maßgabe liegt kein teilweises Unterliegen des Klägers, sondern sie bewegt sich innerhalb seines Antrages, weil der Kläger ‑ wie oben ausgeführt ‑ deutlich gemacht hat, dass sich sein Interesse ausschließlich auf die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse" richtet und er mit der Abdeckung personenbezogener Daten einverstanden ist.
36Was allerdings die genannte Spalte "Kategorien" angeht, ist eine solche in der von der Beklagten geführten und mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 als Muster vorgelegten Liste nicht vorhanden. Der Wunsch des Klägers, insoweit Einblick zu nehmen, geht also ‑ jedenfalls der Bezeichnung der Spalte nach ‑ ins Leere, was für die Entscheidung ohne rechtliche Folgen bleibt. Allerdings mag es sein, dass anderenorts unter "Kategorien" die Informationen eingetragen sind, die bei der Beklagten in den Spalten "ܠ20" und "ܠ40" geführt werden und die sich auf die Körpergröße und das Gewicht der Hunde beziehen. Es spricht rechtlich nichts dagegen, dass der Kläger auch in diese Spalten Einsicht nimmt.
37Die bereits angesprochenen Befürchtungen der Beklagten hinsichtlich einer Preisgabe personenbezogener Daten aus der Rückschlussmöglichkeit aus der Kenntnis der Straßenliste der Gemeinde sind aufgrund der ausdrücklich in den Tenor aufgenommenen Maßgabe ausgeräumt, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, eine andere Sortierung als die nach der Straßenliste vorzunehmen. Auch dies bewegt sich im Rahmen der Auslegung des Klageantrags des Klägers, der keinen Wert auf die Kenntnis der personenbezogenen Daten Dritter und daher auch nicht auf eine entsprechende Rückschlussmöglichkeit legt.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 18. März 2015 - 8 K 1341/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird das beklagte Land verpflichtet, schriftlich Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen:
a) Wann wurden die ersten Zahlungsrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen geltend gemacht?
b) Seit wann hat der Beklagte für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt?
c) Welche Zahlungen hat der Beklagte von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten?
d) Welche Zahlungen das Finanzamt seit dem 25. März 2011 (drei Monate vor Insolvenzantragstellung am 25. Juni 2011) von der Schuldnerin erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen, geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011,
e) welche der unter d) benannten Zahlungen das Finanzamt zur Abwendung von durch das Finanzamt angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011,
f) zu welchem Zeitpunkt und wodurch das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldnerunternehmens und vom Insolvenzantrag Kenntnis erlangt hat.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).
3Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau C. G. aus I. -I1. . Mit Schreiben vom 19. August 2012 wandte er sich an das Finanzamt E. und beantragte die Erteilung einer Auskunft darüber,
4a) wann das Finanzamt gegenüber der Schuldnerin G. die ersten Zahlungsrückstände durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht hat,
5b) seit wann das Finanzamt für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden erteilt hat,
6c) welche Zahlungen das Finanzamt seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zur Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011,
7d) welche Zahlungen das Finanzamt seit dem 25. März 2011 (drei Monate vor Insolvenzantragstellung am 25. Juni 2011) von der Schuldnerin erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen, geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011,
8e) welche der unter d) benannten Zahlungen das Finanzamt zur Abwendung von durch das Finanzamt angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011,
9f) zu welchem Zeitpunkt und wodurch das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldnerunternehmens und vom Insolvenzantrag Kenntnis erlangt hat.
10Mit Antwortschreiben vom 13. August 2012 bat das Finanzamt E. unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 IFG NRW um die glaubhafte Darlegung, dass die erforderlichen Informationen vom Kläger auf andere Art und Weise nicht hätten beschafft werden können.
11Mit Antwortschreiben vom 21. August 2012 teilte der Kläger mit, eine andere Möglichkeit der Informationsbeschaffung sei nicht gegeben. Bei der Schuldnerin habe man ein vollständiges Belegwesen nicht vorfinden können, insbesondere nicht über Zahlungen an das Finanzamt aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den angefragten Zeiträumen durch die Schuldnerin selbst oder durch Drittschuldner. Die Schuldnerin habe zunächst auf ihre Steuerberaterin verwiesen, die jedoch erklärt habe, dass die laufenden Geschäftsvorfälle nur noch bis zum 30. April 2012 verbucht worden seien. Hieraus hätten sich keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Über Belege habe auch die Steuerberaterin entgegen der Darstellung der Schuldnerin nicht verfügt. Als möglicher Drittschuldner sei nur der Auftraggeber O. N. GmbH bekannt, der jedoch auf zahlreiche Aufforderungen, dem Kläger eine Aufstellung über die im Wege der Pfändung abgeflossenen Zahlungen vorzulegen, nicht reagiert habe.
12Mit Bescheid vom 5. September 2012 lehnte das Finanzamt E. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die erbetenen Informationen beträfen nicht das Besteuerungsverfahren, sodass der Kläger nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin gemäß § 34 Abgabenordnung (AO) handele. Einer Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehe daher das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO entgegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 14. Mai 2012 ‑ 7 B 53.11 ‑ dargelegt, dass ein auf das Besteuerungsverfahren bezogener Informationsanspruch geltend gemacht werden müsse. Anderenfalls sei der Insolvenzverwalter im Interesse der gesamten Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollten. Das Auskunftsersuchen lasse zweifelsfrei erkennen, dass nur Auskünfte zu einer möglichen Anfechtung gegeben werden sollten. Hierzu sei das Finanzamt nicht verpflichtet.
13Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 bat das Finanzamt E. unter Bezugnahme auf den vom Kläger gestellten Antrag vom 9. August 2012 um Übersendung einer Zustimmungserklärung der Insolvenzschuldnerin zur Auskunftserteilung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO. Es verwies darauf, dass im Rahmen der gewünschten Auskunftserteilung auch Rechte Dritter im Sinne des § 9 IFG NRW betroffen sein könnten. In einem solchen Fall könne die Auskunftserteilung auch bei Vorlage einer Zustimmungserklärung der Insolvenzschuldnerin ggf. erst erfolgen, wenn das Finanzamt die Zustimmung des Dritten eingeholt habe.
14Am 14. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
15Er trägt vor, er sei Insolvenzverwalter in dem am 25. Oktober 2011 vor dem Amtsgericht B. eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einzelunternehmerin C. G. . Das Insolvenzverfahren sei aufgrund eines Fremdantrags der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See vom 25. Juni 2011 sowie des am 19. Oktober 2011 bei Gericht eingegangenen Eigenantrages der Schuldnerin eröffnet worden. Das Finanzamt E. sei das für die Schuldnerin zuständige Finanzamt. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei diese unter der Steuernummer dort zur Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt worden. Der Kläger mache im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Finanzamt unter anderem Auskunfts- und Anfechtungsansprüche aufgrund umfangreicher, gegenüber der Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend. Die erwünschten Auskünfte seien vom Kläger nicht auf andere Weise zu beschaffen gewesen. Hierzu wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Schreiben vom 21. August 2012. Er führt weiter aus, soweit sich das Finanzamt auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2005 berufe, beruhe dies offensichtlich auf einem Missverständnis der Entscheidung. Dort werde ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig sei, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollten. Dabei handele es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Dem Kläger gegenüber als Partei kraft Amtes könnten im Übrigen unter keinem Gesichtspunkt Auskünfte unter Berufung auf das Steuergeheimnis vorenthalten werden, da der Kläger hier allein verfügungsberechtigt sei.
16Ausnahmetatbestände seien weder auf der Grundlage des IFG NRW noch des § 30 AO einschlägig. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf das Steuergeheimnis berufen, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Kläger an die Stelle der Schuldnerin getreten sei. Dem Kläger gegenüber könnten durch die Bekanntgabe von bis dahin ihm unbekannten Verhältnissen im steuerlichen Bereich keine Pflichten im Sinne des § 30 AO verletzt werden. Im eröffneten Insolvenzverfahren seien sämtliche Informationen, über die der Beklagte hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse der Schuldnerin verfüge, massebezogen, sodass ein berechtigtes Interesse des Klägers bestehe, diese Informationen vom Beklagten zu erhalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch keine Zustimmung der Schuldnerin mehr zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs erforderlich. Der Beklagte versuche vergeblich, die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen mit formalen Einwänden zu vereiteln. Dem Beklagten sei insbesondere bekannt, dass der Kläger aufgrund des desolaten Beleg- und Rechnungswesens der Schuldnerin auf andere Weise als durch die begehrte Auskunft nicht in der Lage sei, im Interesse der Gläubiger insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche aus zahlreichen Transaktionen durchzusetzen, die im Rahmen der vom Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien. Die Einwände seien nicht nur rechtlich unerheblich, sondern letztlich als gezielt mutwillig anzusehen, sodass der Beklagte hiermit nicht durchdringen könne.
17Der Kläger beantragt,
18das beklagte Land zu verurteilen, ihm Auskunft über die in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin C. G. gespeicherten und in sonstiger Weise vorhandenen Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszügen) zu allen Steuerarten (Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer) für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 zu erteilen,
19außerdem den Beklagten zu verpflichten, ergänzend schriftlich Auskunft zu den folgenden Fragen zu erteilen:
20a) Wann wurden die ersten Zahlungsrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht?
21b) Seit wann hat der Beklagte für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt?
22c) Welche Zahlungen hat der Beklagte von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten?
23d) Welche Zahlungen hat der Beklagte von der Schuldnerin seit dem 25. März 2011 (drei Monate vor Insolvenzantragstellung 25. Juni 2011) erhalten?
24e) Welche unter d) benannten Zahlungen hat der Beklagte zur Abwendung von durch ihn angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten?
25f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch hat der Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und vom Insolvenzantrag erlangt?
26Das beklagte Land beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Es trägt vor.
29Die Klage sei nicht begründet. Hinsichtlich des Antrags, Auskunft bzgl. der in der Klage aufgeführten Fragen a) bis f) zu erteilen, komme § 4 Abs. 1 IFG NRW als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift könne sich der Anspruch lediglich auf den Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen richten. Diese Begrenzung auf vorhandene Informationen stelle sicher, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, die vom Antragsteller begehrten Informationen überhaupt erst noch zu (be)schaffen. Die öffentliche Stelle sei nicht verpflichtet, "im Auftrag" eines Antragstellers Informationen erst noch zu schaffen, beispielsweise vorhandene Informationen erst noch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann als neu geschaffene Informationen zugänglich zu machen (Frantzen/Seidel, IFG NRW, § 4 Rn. 396). Das Finanzamt treffe daher keine Pflicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, die benannten Fragen zu beantworten.
30Neben den Ausnahmetatbeständen des IFG NRW stehe auch § 30 AO dem Auskunftsbegehren entgegen. Die Vorschrift sei auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 ‑ 7 B 53.11 ‑ im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 IFG NRW anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit diesem Beschluss lediglich entschieden, dass ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen wolle, grundsätzlich nicht nach § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen sei. Es habe sich nicht mit der Frage befasst, ob bzw. inwieweit § 30 AO auf der Ebene der Ausschlusstatbestände Anwendung finde.
31Die Anwendung des § 30 AO werde auch nicht durch die Ausschlusstatbestände des IFG NRW ausgeschlossen. Entgegen der Entscheidung des OVG NRW vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 ‑ sei § 30 AO nicht im Rahmen des § 9 IFG NRW zu prüfen. § 30 AO sehe vielmehr als bundesrechtliche Regelung im Sinne des § 31 Grundgesetz (GG) den Regelungen der §§ 6 ff. IFG NRW, hier insbesondere der Regelung des § 9 IFG NRW vor.
32Nach § 30 Abs. 1 AO verletze ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt gegeben worden seien, unbefugt offenbare. Die vom Kläger begehrten Informationen beträfen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin, die dem Steuergeheimnis unterlägen. Für die Offenbarung der Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin durch das Finanzamt bedürfe es daher einer entsprechenden Befugnis im Sinne des § 30 Abs. 4 bis 6 AO. Die Offenbarungsgründe seien in dieser Vorschrift abschließend geregelt. Die vom OVG NRW im genannten Urteil vom 15. Juni 2012 zu § 30 AO vorgenommene Abwägung, ob die dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse gegenüber dem Insolvenzverwalter "geheimhaltungsbedürftig" seien, reichten für eine Offenbarungsbefugnis nicht aus.
33Zu einer Offenbarung an den Insolvenzverwalter wäre das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO nur befugt, wenn die Offenbarung zur Durchführung eines Verwaltungsverfahren in Steuersachen erforderlich wäre und der Insolvenzverwalter als steuerlicher Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO zur Erfüllung steuerlicher Pflichten handeln würde (vgl. Bundesfinanzhof, Bundessteuerblatt 2000, 431). Einen solchen, auf ein laufendes Steuerverfahren bezogenen Anspruch mache der Kläger mit seinem Auskunftsbegehren nicht geltend. Nach der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2012 handele ein Insolvenzverwalter gerade nicht in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter bzw. Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 AO, sondern als Insolvenzverwalter mit der Aufgabe, die Insolvenzmasse zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten oder anzureichern, wenn er einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW insbesondere zur Vorbereitung eines Anfechtungsprozesses geltend mache.
34Eine Offenbarung komme nur mit Zustimmung des Betroffenen nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO in Betracht.
35Die Auskunftspflicht der Insolvenzschuldnerin nach §§ 97, 101 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter könne die ausdrückliche Zustimmung des Insolvenzschuldners im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht ersetzen. Die Vorschrift des § 97 InsO betreffe das (Innen-)Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldnerin und nicht die Frage, ob die Finanzverwaltung Verhältnisse des Insolvenzschuldners im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO offenbaren dürfe. Die das Insolvenzverfahren betreffenden Verhältnisse im Hinblick auf die Insolvenzmasse seien nicht mit den im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Verhältnissen deckungsgleich. Die Grundlagen der Einkommensbesteuerung seien alle in § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten und Sonderausgaben, ggf. im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten. Der Finanzverwaltung könne nicht die Aufgabe ‑ und damit das Risiko ‑ auferlegt werden, zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die gewünschten Auskünfte ggf. insolvenzfreies Vermögen beträfen. Offenbare ein Amtsträger Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, obwohl er hierzu nicht befugt sei, mache er sich nach § 355 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
36Gegen die im genannten Urteil des OVG NRW vom 15. Juni 2011 dargestellte Rechtsauffassung, wonach sich aufgrund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und aufgrund des Anspruchs des Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzschuldner § 97 InsO eine Offenbarungsbefugnis der Finanzverwaltung gegenüber dem Insolvenzverwalter ergebe, bestünden Bedenken. Die Finanzverwaltung dürfe eine gerichtliche Entscheidung ‑ über den entschiedenen Einzelfall hinaus ‑ dann unbeachtet lassen, wenn sie eine solche Rechtspraxis ausdrücklich nicht begründen wolle, da Bedenken gegen die Anwendung bestünden. Ziel sei es, den Gerichten Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsauffassung in einem anderen geeigneten Verfahren zu überprüfen. Die Frage, ob bei Anträgen von Insolvenzverwaltern nach dem IFG NRW im Rahmen der Informationszugangsgewährung durch die Finanzverwaltung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Zustimmung des Insolvenzschuldners erforderlich sei, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt.
37Soweit ‑ über die Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin hinaus ‑ durch das Begehren Auskünfte über Verhältnisse von dritten natürlichen oder juristischen Personen verlangt würden, stehe ebenfalls der Schutzbereich des § 30 AO entgegen (z. B. die Offenlegung von Drittschuldnern, zusammenveranlagten Ehegatten). Vorliegend seien von dem Auskunftsbegehren auch Verhältnisse Dritter betroffen. Nähere Ausführungen könnten jedoch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses hierzu nicht erfolgen. Der Antrag auf Informationszugang sei daher abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 30 AO erfüllt seien und diese der begehrten Auskunftserteilung entgegenstünden.
38Das beklagte Land teilte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 mit, dass der Kläger die erforderliche Zustimmungserklärung der Insolvenzschuldnerin zur Auskunftserteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO beigebracht habe. Daraufhin seien dem Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2013 Auszüge der Steuerkonten für die Jahre 2010 und 2011 übersandt worden.
39Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
40Das beklagte Land trägt in der mündlichen Verhandlung vor, nunmehr stehe dem seitens des Klägers vorgebrachten Anspruch entgegen, dass es sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen nicht um die Herausgabe vorhandener Informationen handele. Diese müssten vielmehr eigens zusammengestellt werden. Außerdem verursache die Beantwortung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand. Würde man davon abgesehen unterstellen, dass eine solche wie die hier gestellte Anfrage auch nur in jedem zweiten Insolvenzfall gestellt würde, wäre der Arbeitsaufwand ausgesprochen belastend.
41Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe:
43Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der begehrten und erteilten Auskunft über die in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin C. G. gespeicherten und in sonstiger Weise vorhandenen Informationen in Gestalt der Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszügen) zu allen Steuerarten (Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer) für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011, wird das Verfahren eingestellt.
44Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist für den geltend gemachten Anspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei einer Klage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) handelt es sich auch dann um eine nicht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wenn die Finanzverwaltung beteiligt ist,
45vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 7 B 2/12 – (Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes), Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Januar 2013, ‑ VII ER-S 1/12 – (Anschluss an die Auffassung des BVerwG).
46Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts E. vom 5. September 2012 ist rechtswidrig und wird, soweit er nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt ist, aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Informationszugang (Fragen a) bis f) im Klageantrag).
47Nachdem die Insolvenzschuldnerin am 25. August 2011 eine Erklärung abgegeben hat, mit der sie der alle zur Verschwiegenheit Verpflichteten u. a. gegenüber dem Insolvenzverwalter von ihren Verschwiegenheitspflichten entbunden hat und das Finanzamt E. deshalb den Kläger teilweise klaglos gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, ob dem begehrten Informationszugang das Steuergeheimnis entgegensteht, sondern ob der Informationszugang aus anderen Gründen abzulehnen ist.
48Dies ist nicht der Fall.
49Der Anspruch des Klägers auf Beantwortung der gestellten Fragen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat.
50Beim Finanzamt E. handelt es sich um eine auskunftspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 IFG NRW, da es eine Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist. Die begehrten Informationen sind beim Finanzamt E. auch i. S. d. §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden.
51"Vorhanden" sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen "im Auftrag" eines Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren,
52vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑.
53Mit der o. g. Entscheidung hat das OVG NRW einen Anspruch eines angestellten Lehrers, dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden war, darauf verneint, von der Behörde Auskunft über Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis (u. a. Besoldungsdienstalter, Besoldungsgruppe und Zulagen) zu erhalten. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, die nachgefragten Angaben über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis seien keine vorhandenen Informationen, da sie nicht in der Personalakte des Klägers enthalten seien, sondern erst durch eine Auswertung der darin enthaltenen Daten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Behörde ermittelt werden könnten.
54Um eine solche Situation geht es aber nicht, wenn die begehrten Informationen aus den der informationspflichtigen Stelle in ihren Akten vorliegenden Daten lediglich zusammengestellt werden müssen. Dafür ist weder eine schöpferische Aufarbeitung nötig, die einen zusätzlichen, eigenen Denkvorgang mit dem Erfolg eines über den reinen Dateninhalt hinausgehenden Erkenntnisgewinns erfordert, noch müssen weitere Daten von einer außerhalb der Behörde gelegenen Stelle oder eine Datenrekonstruktion (etwa nach einer Löschung) erfolgen. Bezieht sich die Fragestellung auf eine bestimmte Zeitspanne, so wird keine neue Information dadurch geschaffen, dass die informationspflichtige Stelle die auf die betreffende Zeitspanne bezogenen vorliegenden Informationen in die nötige Ordnung bringt. Der Gesetzgeber mutet den informationspflichtigen Stellen diesbezüglich wie auch im Zusammenhang mit etwaigen Schwärzungen oder Ausheftungen durchaus einen gewissen Arbeitsaufwand, insbesondere eine Durchsicht der Akten und das Festhalten der Ergebnisse, zu
55VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑.
56Nach diesem Maßstab sind die begehrten Antworten auf alle Fragen des Klägers beim Finanzamt „vorhanden“ i. S. d. § 4 IFG NRW. Sie sind aus den Akten des Finanzamts ersichtlich. Es befindet sich zwar kein Aktenblatt in den Akten, auf dem sich die Antworten auf die Fragen a) – e) bereits zusammengefasst befinden. Zur Beantwortung ist aber auch keine Aufarbeitung im Sinne einer eigenen Geistesleistung erforderlich. Das Finanzamt muss die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Mit anderen Worten: Die Aufgabe besteht darin, die Aktenteile durchzusehen, die die durch die Fragen erfasste Zeitspanne betreffen, und die entsprechenden Antworten aufzuschreiben bzw. aus den Akten abzuschreiben.
57Abgesehen davon stellen die begehrten Antworten ein Minus gegenüber dem dar, was der Kläger auch hätte beantragen können, nämlich die komplette Übergabe sämtlicher Akten. Auch dann hätte das Finanzamt die Akten schon darauf durchsehen müssen, ob personenbezogene Daten Dritter (außer der Insolvenzschuldnerin) vorhanden und etwa zu schwärzen oder auszusondern sind.
58Der Beantwortung der Fragen steht auch nicht § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegen, wonach der Informationszugang abgelehnt werden kann, wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamts E. vom 13. August 2012 besteht Anlass zu der Feststellung, dass allgemein zugängliche Quellen i. S. d. Vorschrift solche i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind, nämlich solche, die technisch geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit, d. h. einem nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen, also Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetseiten, behördliche Publikationen,
59OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 ‑, Jastrow/Schlatmann, IFG, zu § 9 Abs. 3 IFG (des Bundes), Rdnr. 25, Schoch, IFG, § 9 IFG, Rndr. 42.
60Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass der Kläger die Antworten auf die gestellten Fragen nicht in derartigen Quellen finden wird.
61Die mit dem Klageantrag gestellten Fragen a) bis f) sind hinreichend bestimmt. Dies gilt auch für die Frage e), die dahin geht,
62"…welche der unter d) benannten Zahlungen das Finanzamt zur Abwendung von durch das Finanzamt angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat, durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung, die das Datum des Zahlungseingangs und die Höhe des Zahlungseingangs bezeichnet, ggf. durch Herausgabe von Jahreskontoauszügen zu Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer für das Jahr 2011."
63Zwar klingt in dieser Formulierung ein Gesichtspunkt an, der sich in der Motivation der Insolvenzschuldnerin für Zahlungen bewegt ("zur Abwendung von … angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnehmen"). Die Frage lässt sich aber ohne Weiteres auf ihren objektiven Kern reduzieren. Dieser erschöpft sich darin, dass einerseits Einzelheiten über Zwangsvollstreckungsandrohungen und andererseits über damit in zeitlichem Zusammenhang stehende Zahlungen erfragt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem konkretisierenden zweiten Frageteil, wonach die Antwort erteilt werden soll "durch Überlassung einer schriftlichen geordneten Aufstellung" usw. Mehr als dieses Handeln ist nicht erforderlich. Auch wenn man sich die Wendung "zur Abwendung von …" wegdenkt, bleibt es bei der selben begehrten Handlung, nämlich der Überlassung einer genauen Aufstellung.
64Weitere dem Informationszugang entgegen stehende Gründe sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich.
65Die Kostenentscheidung richtet sich hinsichtlich des durch das Urteil entschiedenen Klageteils nach § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teils ergeht die Kostenentscheidung gemäß § 161 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, diese Kosten ebenfalls dem beklagten Land aufzuerlegen. Denn die Klage wäre auch erfolgreich gewesen, wenn die Insolvenzschuldnerin die Zustimmungserklärung vom 25. August 2011 nicht abgegeben hätte. Die Frage, ob einem Insolvenzverwalter nach dem IFG NRW Zugang zu Informationen zur Ermittlung bzw. Ausforschung eines möglichen Anfechtungsrechts zu gewähren ist, ist in der Rechtsprechung geklärt:
66Ein Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 1 IFG NRW von der Finanzverwaltung für eine Insolvenzanfechtung relevante Auskünfte verlangen. Der Informationszugangsanspruch wird nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO stellt keine "besondere Rechtsvorschrift" i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar. § 30 AO steht einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Die aus §§ 2, 4 IFG NRW folgende informationsfreiheitsrechtliche Pflichtenstellung der Finanzverwaltung bleibt auch bestehen, wenn die Finanzämter im Einzelfall zugleich als Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen. Die Gläubigerinteressen der Finanzverwaltung befreien sie nicht von ihren besonderen öffentlich-rechtlichen Informationspflichten als auskunftspflichtige Stelle. Das IFG NRW nimmt vielmehr in Kauf, dass der Informationszugang eine etwaige Insolvenzanfechtung mit der Folge von Rückzahlungsansprüchen zu Lasten der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren erleichtert,
67BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 ‑ 7 B 53/11 ‑, ZIP 2012, 1258, ZInsO 2012, 1268, DVBl 2012, 970, NVwZ 2012, 824, NWVBl 2012, 419, OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 –, ZIP 2011, 1426, ZInsO 2011, 1553, DVBl 2011, 1162, ZD 2011, 141, NZI 2011, 915, NWVBl 2012, 26, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 8 A 1548/07 –, VG Berlin, Urteil vom 30. August 2012 ‑ 2 K 147.11 ‑; vgl. ebenso zu parallel gelagerten Informationsbegehren an Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und ein Hauptzollamt (als vollstreckende Finanzbehörde): BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43/10 ‑, vorgehend ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2012 ‑ 5 Bf 241/10.Z ‑, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2010 ‑ 17 K 5018/09 ‑, VG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2009 ‑ 8 K 1011/09 ‑, VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012 – 2 K 248.12 ‑, VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2011 – 1 K 734/10 ‑.
68Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft zu verschiedenen Fragen, die er unter Berufung auf das IFG NRW an sie gerichtet hat.
3Mit Schreiben vom 25. Januar 2012, 7. März 2012 und 21. April 2012 übersandte der Kläger zunächst verschiedene Fragen, die sich auf die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten im Kammerbezirk bezogen, insbesondere auf mögliche Ausbildungen im Verbund und die Mitwirkung der Beklagten bei der Förderung derartiger Verbundausbildungen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 teilte die Beklagte mit, dass die Beantwortung der Fragen zu den Verbundausbildungen nicht möglich sei, da die Anzahl der Verbundausbildungsverhältnisse nicht statistisch erfasst werde. Das Gleiche gelte für die Stellungnahmen, die die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe.
4Nach Klageerhebung am 15. Mai 2012 hat der Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet und die Klage insoweit am 11. Januar 2013 erweitert. Die Beklagte hat die Fragen mit Schreiben vom 14.02.2013 teilweise beantwortet und teilweise erläutert, dass ihr die begehrten Informationen nicht vorlägen bzw. keine Auskunft über Rechtsauffassungen gegeben werde. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Klageanträge daraufhin am 20. Februar 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
5Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 hat der Kläger weitere Anfragen an die Beklagte gerichtet, welche die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013 – dem Kläger zugestellt am 10. April 2013 – weitgehend beantwortet hat. Die Beklagte lehnte es aber unter anderem ab, anonymisierte Kopien der Verträge ihrer Geschäftsführer herauszugeben und die Namen derjenigen Personen zu benennen, die von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Für die Auskunftserteilung setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.000,- € fest. Der Kläger hat seine Klage insoweit am 10. Mai 2013 erweitert. Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 1. August 2013 ergänzend Auskunft erteilt hat, hat der Kläger einen hilfsweise gestellten Klageantrag am 21. September 2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung am 31. Oktober 2013 angeschlossen.
6In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 hat der Kläger auch den Antrag, ihm anonymisierte Kopien der Verträge der Geschäftsführer der Beklagten zu überlassen, in der Hauptsache für erledigt erklärt und seinen Antrag, ihm die Anzahl der öffentlich geförderten Verbundausbildungen mitzuteilen, zurückgenommen. Die Beklagte hat sich den verschiedenen Erledigungserklärungen des Klägers vollumfänglich angeschlossen. Außerdem hat die Beklagte ihren Gebührenbescheid vom 8. April 2013 insoweit aufgehoben, als er die Gebühr von 500,00 Euro übersteigt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit anschließend auch insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach § 4 IFG NRW, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 4 PresseG NRW und § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO zur Auskunft verpflichtet sei.
8Die begehrten Informationen seien bei anderen Rechtsanwaltskammern vorhanden, die Angaben der Beklagten seien insoweit nicht glaubhaft. Die Anzahl der Verbundausbildungen lasse sich beispielsweise den Berichtsheften entnehmen, die die Auszubildenden bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen hätten und die von der Beklagten fünf Jahre lang aufzubewahren seien. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte die Stellungnahmen, die sie in Hinblick auf eine mögliche Förderung von Verbundausbildungen abgebe, nicht archiviere.
9Die Namen der Berufsschullehrer seien nicht geheimhaltungsbedürftig. Lehrkräfte an einer staatlichen Schule hätten kein schutzwürdiges Interesse daran, anonym zu bleiben. Die begehrten Informationen seien nichts anderes als ein Organigramm im Sinne von § 12 IFG NRW, da sämtliche Rechtsanwälte, die nebenberuflich Berufsschulunterricht erteilt hätten, eine Zusatzvergütung erhalten hätten. Da er selbst über seine Ausbildertätigkeit Berührungspunkte zu den Berufsschullehrern im Nebenamt habe, habe er ein rechtliches Interesse daran, die Namen dieser Lehrkräfte zu erfahren.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
111. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Mai 2012 zu verpflichten, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:
12a) Wie viele der am 25. Januar 2012 bei ihr als gemäß § 71 Abs. 4 BBiG zuständigen Stelle registrierten Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten wurden zu diesem Zeitpunkt nach den ihr vorliegenden Informationen in einem Ausbildungsverbund gemäß § 10 Abs. 5 BBiG durchgeführt?
13b) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden in einem Ausbildungsverbund betrieben, in dem die ausbildenden Rechtsanwälte, die den Ausbildungsverbund bilden, unter derselben Postadresse – unabhängig von der Organisationsform zueinander, ob als Bürogemeinschaft, Rechtsanwalts-GmbH, Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät – mit ihren Kanzleien ansässig sind?
14c) Wie viele dieser Verbundausbildungsverhältnisse nach Buchstabe a) wurden vorzeitig, d.h. vor Ablegen der Abschlussprüfung, beendet – wobei Beendigung im Sinne der Frage auch einen Wechsel der Ausbildungskanzlei umfasst?
15d) Wie viele „Stellungnahmen zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ hat die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011, jeweils aufgeteilt nach Kalenderjahren, erteilt, worin sie zur Vorlage bei der Bezirksregierung Köln im Rahmen eines Förderantrages bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt „nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“?
162. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2013 zu verpflichten, ihm Informationsauskunft darüber zu erteilen, z.B. durch Überlassung von Kopien ihrer Geschäftsunterlagen, aus denen diese Informationen hervorgehen, wie die Namen der Personen lauten, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass sie die begehrten Auskünfte nicht erteilen könne, weil sie nicht über die betreffenden Informationen verfüge. Oftmals stelle sich erst im Verlauf der Ausbildung heraus, dass eine Kanzlei aufgrund ihrer Spezialisierung nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Wenn dann nachträglich vereinbart werde, dass einzelne Ausbildungsabschnitte in einer anderen Kanzlei absolviert werden, werde die Beklagte als zuständige Stelle regelmäßig nicht informiert. Deshalb habe die Beklagte keine Kenntnis darüber, in welchem Umfang Ausbildungsverhältnisse im Verbund geführt werden. Das Berichtsheft der Auszubildenden müsse keine Angaben zu Verbundausbildungen enthalten und liege überdies erst mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung und nicht für laufende Ausbildungen vor. Die Berichtshefte würden nicht archiviert, sondern nach Abschluss der mündlichen Prüfung an die Auszubildenden zurückgegeben. Auch die Stellungnahmen der Beklagten zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden würden weder in Papierform noch elektronisch vorgehalten, da die Beklagte diese Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benötige. Bei der Beklagten würden zu den bei ihr registrierten Ausbildungsverhältnissen diejenigen Informationen gespeichert, die für die Auskünfte nach § 88 Abs. 3 BBiG benötigt würden.
20Die nebenamtlichen Lehrkräfte seien angerufen oder angeschrieben worden und hätten nicht in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt. Der Kläger begehre nicht die Überlassung eines Organigramms, sondern die Benennung derjenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten hätten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren in (entsprechender) Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24I. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger zu den in den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) genannten Fragen Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765). Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche Person den Anspruch auf Informationszugang geltend machen. Ein besonderes rechtliches Interesse am Erhalt der begehrten Informationen ist nicht erforderlich. Die Beklagte ist eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW.
26Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch im Sinne des § 3 IFG NRW vorhanden.
27Die Klageanträge beziehen sich wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge auf diejenigen bei der Beklagten registrierten Ausbildungsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Antragseingangs, also am 25. Januar 2012, in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Die Klageanträge sind weiterhin wie die zugrundeliegenden Auskunftsanträge nur auf diejenigen Verbundausbildungen gerichtet, zu denen der Beklagten Informationen vorliegen, also welche der Beklagten angezeigt wurden oder von denen die Beklagte auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Bereits die Auskunftsanträge des Klägers vom 25. Januar 2012 konnten nur so verstanden werden, dass der Kläger Auskunft über die der Beklagten vorliegenden Informationen begehrt. Dies wurde vom Kläger mit Schreiben vom 21. April 2012 auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.
28Der Einwand der Beklagten, dass sie die Gesamtzahl der Verbundausbildungen nicht kenne, da ihr oftmals nicht mitgeteilt werde, wenn sich nachträglich herausstelle, dass ein Rechtsanwalt nicht in der Lage sei, alle Ausbildungsinhalte allein zu vermitteln, liegt daher neben der Sache. Die Beklagte kann den Informationszugang nicht deshalb verweigern, weil die ihr vorliegenden Informationen möglicherweise unvollständig sind. Vielmehr war die Anfrage des Klägers nur auf die der Beklagten vorliegenden Informationen gerichtet, d.h. insbesondere jene Ausbildungsverhältnisse, in denen bereits bei Beginn die Ausbildung im Verbund mitgeteilt wird. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt.
29Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Anzahl der Verbundausbildungen statistisch nicht erfasst werde, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass diese Information nicht bei ihr vorhanden ist. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss,
30vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 124; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz).
31Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen ("vorhanden" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW.
33So liegt der Fall hier. Der Kläger könnte sich die von ihm begehrten Informationen selbst heraussuchen, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten aufbewahrten Ausbildungsakten bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht verlangen. Indem er nicht Einsicht in sämtliche Ausbildungsakten begehrt, sondern nur bestimmte Zahlen zu den bei der Beklagten registrierten Verbundausbildungen wissen möchte, verlangt er lediglich, einen Teilausschnitt einer deutlich größeren Datenmenge zu erhalten, die herausgegeben werden kann, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren.
34In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in diesem Fall nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfaches Durchzählen – etwa in Form einer Strichliste – der betreffenden Ausbildungsverhältnisse gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten.
35Unter Umständen kann auch eine bloße Auskunftserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der informationspflichtigen Stelle nicht bekannt ist, auf welcher Seite eines umfangreichen Aktenbestandes die begehrte Information vermerkt ist, und das Heraussuchen der Informationen daher erhebliche Zeit in Anspruch nähme. Auch dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.
36Der Kläger begehrt mit seinem Antrag zu 1.a) Auskunft darüber, wie viele der bei der Beklagten am 25. Januar 2012 registrierten und zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungsverhältnisse zum Berufsbild des/der Rechtsanwaltsfachangestellten in einem Ausbildungsverbund durchgeführt wurden. Er möchte mit anderen Worten wissen, wie viele dieser Auszubildenden während ihrer Ausbildungszeit von mehr als einem Ausbilder betreut wurden. Diese Information kann die Beklagte ohne besonderen Aufwand aus den ihr vorliegenden Ausbildungsakten herausfiltern.
37Die Beklagte ist die für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten nach § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuständige Stelle. Sie hat nach § 34 Abs. 1 BBiG ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung umfasst gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG für jedes Berufsausbildungsverhältnis auch Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder. Wenn eine Ausbildung im Verbund durchgeführt wird, also die Ausbildung von mehreren Ausbildern getragen wird, hat die Beklagte in das Verzeichnis dementsprechend die Namen sämtlicher Ausbilder aufzunehmen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein sollte, im Ausbildungsverzeichnis nachzuschlagen, bei wie vielen der am 25. Januar 2012 aktiven Ausbildungsverhältnisse mehr als ein Ausbilder eingetragen war.
38Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es um ca. 1.200 Ausbildungsverhältnisse gehe, für die die vom Kläger gewünschte Auskunft erteilt werden müsse, und dass die Namen der Ausbilder üblicherweise auf der ersten Seite des Ausbildungsvertrages aufgeführt würden, ein zusätzlicher Ausbilder aber mitunter auch erst auf der zweiten Seite des Ausbildungsvertrages unter § 3 Ziffer 12 eingetragen werde. Die Beklagte muss also nach ihrem eigenen Vortrag nicht in einem umfangreichen Aktenbestand nach der begehrten Information „suchen“, sondern lediglich bei 1.200 Akten einen kurzen Blick auf die Seiten 1 und 2 des jeweiligen Ausbildungsvertrags werfen, ob zu Beginn oder unter § 3 Ziffer 12 ein zweiter Ausbilder aufgeführt wird. Dies erfordert keinen unverhältnismäßigen Zeitaufwand, sondern voraussichtlich nur wenige Stunden, allerhöchstens einige Tage Arbeitszeit. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, jeweils die gesamte Ausbildungsakte danach durchzusehen, ob sich irgendwo – zum Beispiel in dem gegebenenfalls vorliegenden Berichtsheft nach § 11 der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das nach § 11 Abs. 2 der von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorzulegen ist – ein versteckter Hinweis auf einen zweiten Ausbilder findet. Sie muss lediglich die Anzahl derjenigen Verbundausbildungen notieren, deren Bestehen sich bereits unmittelbar dem Ausbildungsvertrag entnehmen lässt oder ihr später auf andere Weise angezeigt wurde und sie in Erfüllung ihrer Pflicht aus § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG so in das Ausbildungsverzeichnis aufgenommen hat, dass diese Information ohne besonderen Aufwand – zum Beispiel nach kurzem Blättern in der Ausbildungsakte – auffindbar ist.
39Auch die Beantwortung der mit dem Klageantrag zu 1.b) gestellten Frage verursacht dementsprechend keinen unverhältnismäßigen Aufwand, da in das Ausbildungsverzeichnis nach § 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG auch die Anschriften der Ausbildungsstätten aufzunehmen sind. Die Beklagte muss lediglich bei denjenigen Ausbildungsverhältnissen, die im Verbund geführt werden – voraussichtlich eine überschaubare Anzahl –, einen zweiten Blick in die bereits nach dem Vorstehenden herausgesuchte Ausbildungsakte werfen und notieren, in wie vielen Fällen die dort aufgeführten Anschriften der verschiedenen Ausbildungsstätten identisch sind.
40Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein sollte, die Anzahl derjenigen Verbundausbildungsverhältnisse herauszufiltern, die im Sinne des Klageantrags zu 1.c) vorzeitig beendet wurden. Sie hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass das Ende eines Ausbildungsverhältnisses weder auf dem Aktendeckel noch auf Seite 1 des Berufsausbildungsvertrages vermerkt werde, sondern dies in der Regel durch ein gesondertes Schreiben des Auszubildenden oder des Ausbilders mitgeteilt werde. Für ein sich anschließendes Restausbildungsverhältnis werde ein neuer Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
41Es würde jedoch keinen besonderen Aufwand bedeuten, bei allen Verbundausbildungsverhältnissen kurz am Ende der bereits in Beantwortung von Frage a) und b) herausgesuchten Ausbildungsakte nachzuschlagen, ob das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es wäre auch kaum vorstellbar, dass sich ein Hinweis darauf, dass ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, nur versteckt zwischen anderen Dokumenten befände. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass aus der Ausbildungsakte nicht ohne besonderen Aufwand zu erkennen wäre, ob ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, zumal die Beklagte nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 f) BBiG verpflichtet ist, auch zu vermerken, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde.
42Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der begehrten Auskunft zu den Klageanträgen zu 1.a), b) und c) Ausschlussgründe nach den §§ 6 ff. IFG NRW entgegenstehen. Die begehrten Auskünfte sind daher gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu erteilen.
43II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zu der in dem Klageantrag zu 1.d) genannten Frage Auskunft zu erteilen. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 10. Mai 2012 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
44Der Kläger möchte wissen, wie viele Stellungnahmen zu Förderanträgen von Ausbildungsverbünden die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erteilt hat, in denen sie bescheinigt hat, dass der den Ausbildungsverbund abschließende Rechtsanwalt nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann.
45Diese Information liegt der Beklagten nicht vor. Die Beklagte hat substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, dass sie entsprechende Bescheinigungen ausgestellt, diese aber für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Kopie bei sich aufbewahrt hat. Der für den Bereich der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten zuständige Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung persönlich erläutert, dass erst seit dem Jahr 2013 Kopien dieser Bescheinigungen in einem Ordner abgeheftet würden. Bis zum Jahr 2012 seien die Bescheinigungen den Ausbildern ausgehändigt oder mit den entsprechenden Antragsunterlagen zurückgesandt worden und keine Kopien der Bescheinigungen zurückbehalten worden. Angesichts dessen bestand kein Anlass, weitere Mitarbeiter der Beklagten – wie vom Kläger angeregt – hierzu zu befragen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unrichtig sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich – anders als bei den Informationen, auf die die Klageanträge zu 1.a), b) und c) gerichtet sind –, dass die Beklagte Kopien der von ihr ausgestellten Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BBiG benötigt.
46Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte die begehrte Information aus anderen ihr vorliegenden Informationen zusammenstellen könnte. Möglicherweise könnte sie die Anzahl der von ihr ausgestellten Bescheinigungen durch Rückfrage bei der Bezirksregierung Köln oder den ausbildenden Rechtsanwälten ermitteln. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist aber auf die bei der informationspflichtigen Stelle vorliegenden Informationen beschränkt und verpflichtet die Beklagte nicht, die begehrten Informationen von einer anderen Stelle zu beschaffen.
47Ein derartiger Informationsbeschaffungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz – PresseG NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. 1966, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), oder aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786). Ebenso wenig begründen Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsunmittelbare Informationsbeschaffungsansprüche.
48III. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Personen zu nennen, die als Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer im Nebenamt von ihr für die Erteilung von Berufsschulunterricht im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid vom 8. April 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
49Der diesbezügliche Informationsantrag des Klägers war nach § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, da die betroffenen Lehrkräfte nicht in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hatten. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 b) – e) IFG NRW liegen ebenfalls nicht vor, insbesondere hat der Kläger kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend gemacht. Der Umstand, dass der Kläger selbst Rechtsanwaltsfachangestellte ausbildet, die den Unterricht am Berufskolleg besuchen, begründet kein rechtliches Interesse daran, die Namen sämtlicher Lehrkräfte zu erfahren, die von der Beklagten im Haushaltsjahr 2011 eine Zusatzvergütung erhalten haben, zumal der Kläger seine Auszubildenden jederzeit nach den Namen ihrer Lehrkräfte fragen kann, soweit sich tatsächlich einmal rechtlich relevante Bezugspunkte zu einem konkreten Ausbildungsverhältnis ergeben sollten.
50Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG NRW greift hier nicht, da der Kläger nicht nur die Namen der Lehrkräfte wissen möchte, sondern Informationen über deren Vergütung begehrt. Selbst wenn man annähme, dass in dem Antrag des Klägers als rechtliches „minus“ enthalten wäre, die Namen sämtlicher nebenberuflicher Lehrkräfte zu benennen, wäre der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht eröffnet, da sich der Antrag des Klägers nicht auf die Benennung derjenigen Personen beschränkt, die an einem bestimmten Vorgang im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a IFG NRW mitgewirkt haben.
51Der Anwendungsbereich des § 9 IFG NRW ist auch nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass personenbezogene Daten von Amtsträgern nicht erfasst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern informationspflichtiger Stellen grundsätzlich schutzwürdig, insbesondere soweit es um die gewährte Vergütung oder andere Informationen geht, die nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang stehen, sondern das Dienst- oder Amtsverhältnis als solches betreffen,
52vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, Rn. 12 ff., sowie die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 3 IFG NRW und in § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes.
53Eine über § 9 IFG NRW hinausgehende Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten lässt sich vorliegend auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 73 Abs. 2 BRAO oder § 4 Abs. 1 PresseG NRW herleiten. Insbesondere erfordert auch die Rechnungslegungspflicht nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht, diejenigen Lehrkräfte, die eine Zusatzvergütung erhalten haben, namentlich zu benennen.
54Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 12 IFG NRW stützen, da sich daraus keine Pflicht ergibt, ein bestimmtes vom Antragsteller gewünschtes Organigramm zu erstellen.
55IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, soweit die Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (ursprüngliche Klageanträge zu i), k) und l)), und der Beklagten aufzuerlegen, soweit die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (ursprünglicher Klageantrag zu n)) oder die Beklagte nicht innerhalb der Monatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auf die Informationsanträge des Klägers reagiert hatte (ursprüngliche Klageanträge zu f) – h) und j)).
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
57Die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.