Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Aug. 2014 - 7 K 365/14
Tenor
Der Bescheid des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Zuwendung für die Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens.
3Am 02. Mai 2008 beantragte der Kläger die Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangemessenen Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 04. Juni 2007 – Az. II – 4 – 72.40.32). In seinem Grundantrag verpflichtete sich der Kläger, die in diesem Runderlass genannten Bedingungen einzuhalten (Ziffer 4.1) und einen Vertrag mit einer amtlich anerkannten Öko-Kontrollstelle abzuschließen oder aufrechtzuerhalten (Ziffer 4.7). Diesbezüglich benannte er die Gesellschaft für Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen GmbH - genannt: QC&I GmbH – und legte hierzu einen Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Gestüt T. I. , vertreten durch ihn, vom 25. April 2003 vor.
4Mit Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 bewilligte das beklagte Land für die Dauer von fünf Jahren (Bewilligungszeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013) dem Grunde nach eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 97.401,60 € - zur Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb.
5Bezogen auf einen Auszahlungsantrag des Klägers vom 14. April 2009 befindet sich in den Verwaltungsvorgängen die Kopie eines Auszahlungsbescheides vom 08. April 2010 über einen Betrag in Höhe von 18.421,31 € (BA II Blatt 107). Einen Nachweis über die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Kläger oder einen Ab-Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post enthalten die Verwaltungsvorgänge nicht.
6Bereits mit Vertrag vom 03. Juni 2009 übertrug der Kläger den Betrieb auf seinen Vater, Herrn U. T1. . In § 1 - Vertragsgegenstand - heißt es:
7"Der Übergeber übergibt dem dies annehmenden Übernehmer alle Gegenstände, Vorräte, Fahrzeuge, Vieh etc. gemäß Inventarverzeichnis der Bilanz vom 31.12.2008 bzw. noch zu erstellender Bilanz/30.06.2009, mit Ausnahme des "kleinen" Pferdeanhängers Homar EU - PS 155, Fg.-Nr. W09014 224T5H81076 sowie der Grundstücke gemäß Anlage 1. Damit übernimmt U. T1. die Grundstücke am I. gemäß beiliegender Anlage 2 sowie allen (sic!) Rechten und Pflichten aus den eingegangenen Verträgen, insbesondere Pachtverträgen einschließlich Hofpachtvertrag. Weiter übergibt der Übergeber die Prämienrechte gemäß bestehender Flächenanträge (bei der Landw. Kreisstelle Düren)."
8Diesem Vertrag gemäß übernahm Herr U. T1. mit Verpflichtungsübernahmeerklärung vom 23. Juni 2009 ab dem 01. Juni 2009 für die restliche Dauer der Förderungslaufzeit sämtliche Verpflichtungen aufgrund der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung infolge der Übergabe des gesamten Betriebs durch den Kläger. Die Verpflichtungserklärung ist ausweislich des Eingangsstempels bei der Kreisstelle B. , E1. , F. der M. O. am 27. Oktober 2010 eingegangen.
9Am 19. Februar 2010 stellte der Kläger beim Amtsgericht C. einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 18. März 2013 - 99 IN 274/09 - wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
10Mit Verpflichtungsübernahmeerklärung vom 06. Mai 2010 übernahm sodann die T. I. S. und G. GmbH ab dem 10. März 2010 für die restliche Dauer der Förderungslaufzeit sämtliche Verpflichtungen aufgrund der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung infolge der Übergabe des gesamten Betriebs durch Herrn U. T1. .
11Die T. I. S. und G. GmbH wiederum übertrug ihre Verpflichtungen mit Verpflichtungsübernahmeerklärung vom 16. Mai 2011 auf die T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin.
12Mit Schreiben vom 31.05.2013 erklärte die QC & I GmbH gegenüber der T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG die Kündigung des Öko-Kontrollvertrags. Ein Öko-Kontrollstellenwechsel erfolgte erst zum Dezember 2013. Eine auf das Jahr 2012 bezogene Kontrollbescheinigung wurde nicht vorgelegt.
13Auf weitere Auszahlungsanträge des Herrn U. T1. bzw. der T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG ergingen unter dem 11. März 2011, dem 27. Februar 2012 und dem 16. April 2013 antragsgemäße Auszahlungsbescheide. Ein weiterer Auszahlungsantrag wurde am 13. Mai 2013 gestellt.
14Unter dem 11. März erließ der Direktor der M. O. als Landesbeauftragter einen Änderungsbescheid zu dem Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008.
15Mit Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 04. Februar 2014 widerrief der Direktor der M. O. als Landesbeauftragter den Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2013 mit Wirkung zum 01. Juli 2008 (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich nahm er seine Auszahlungsbescheide vom 8. April 2010, 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 zurück und lehnte den Auszahlungsantrag vom 13. Mai 2013 ab (Ziffer 2). Er forderte den Kläger auf, die "mit den vorstehenden Bescheiden" gewährten Prämien in Höhe von 18.421,31 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz bis zum 03. April 2014 zurückzuzahlen (Ziffer 3). Zur Begründung führte der E. der M. O. als Landesbeauftragter aus, der Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. März 2013 sei nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG O. zu widerrufen. Nach 10.2.1 der Richtlinien müsse im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren eingeführt oder beibehalten werden, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entspreche. Um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen, seien die Teilnahme an einem Kontrollsystem und auch ein Kontrollvertrag mit einer Öko-Kontrollstelle obligatorisch. Diesbezüglich habe sich der Kläger gemäß 4.7 des Grundantrags verpflichtet, einen Vertrag mit einer amtlichen Öko-Kontrollstelle aufrechtzuerhalten. Außerdem habe er sich gemäß 4.1 der Richtlinien verpflichtet, die Zuwendungsvoraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren einzuhalten und somit durchgehend bis zum 30. Juni 2013 ein Öko-Kontrollvertrag mit einer anerkannten Öko-Kontrollstelle aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzungen seien durch die T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG im letzten Verpflichtungsjahr nicht erfüllt. Der Vertrag mit der Öko-Kontrollstelle sei zum 31.03.2013 gekündigt worden, obwohl der Verpflichtungszeitraum erst am 30.06.2013 geendet sei. Aus dem Kündigungsschreiben der QC & I GmbH gehe ferner hervor, dass es zu keiner Prüfung des Betriebes durch die Öko-Kontrollstelle in 2012 gekommen sei. Somit fehle der Nachweis, dass im Jahre 2012 im gesamten Betrieb sämtliche Produktionseinheiten nach der Öko-Verordnung und deren Durchführungsbestimmungen bewirtschaftet worden seien. Grundsätzlich stehe der Widerruf eines Verwaltungsaktes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Jedoch wäre eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmitteln zweckmäßig sei, mit Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 unvereinbar. Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sei das Ermessen auf Null reduziert. Im übrigen sei die Entscheidung zum Widerruf des Zuwendungsbescheides ermessensfehlerfrei. Die Auszahlungsbescheide vom 8. April 2010, 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 würden gemäß § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG O. zurückgenommen. Mit Aufhebung des Zuwendungsbescheides existiere auch für die auf dessen Basis ergangenen Auszahlungsbescheide keine Rechtsgrundlage mehr. Aus demselben Grund sei auch der Auszahlungsantrag vom 13. Mai 2013 abzulehnen. Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG O. sei ausgeschlossen. Die Rückforderung des Betrages i.H.v. 18.421,31 € beruhe auf § 49a VwVfG O. i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach seien bereits erbrachte Leistungen vom Begünstigten zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden sei. Die Auszahlung des Betrages sei am 12. Oktober 2009 und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der zu Unrecht gewährte Betrag sei gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 65/2011 i.V.m. § 49 AO Abs. 3 VwVfG O. mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
16Der Kläger hat am 25. Februar 2014 Klage erhoben. Er bestreitet, dass der Auszahlungsbescheid vom 08. April 2010 an ihn ergangen sei. Dieser liege ihm bis heute nicht vor. Ferner werde bestritten, dass die Zuwendung bereits am 12. Oktober 2009 auf sein Konto überwiesen worden sei. Schließlich werde bestritten, dass eine Prämie i.H.v. 18.423,31 € gezahlt worden sei. Zum Verbleib der angeblich ausgezahlten Prämien könne er keine fundierten Aussagen betreffen.
17Mit Schriftsatz vom 28. August 2014 hat das beklagte Land den streitgegenständlichen Bescheid bezüglich der Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 und bezüglich der Ablehnung des Auszahlungsantrags vom 13. Mai 2013 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt,
19den Bescheid des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 in der Fassung vom 28. August 2014 aufzuheben.
20Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
21die Klage abzuweisen.
22Es trägt vor:
23- 24
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG O. seien gegeben. Nach 10.2.1 der Richtlinien müsse im gesamten Betrieb ein ökologisches Produktionsverfahren eingeführt oder beibehalten werden, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entspreche. Zudem verpflichte sich jeder Antragsteller gemäß Ziffer 1 der Richtlinien, die Zugangsvoraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren einzuhalten und somit durchgehend bis zum 30. Juni 2013 einen Öko-Kontrollvertrag aufrechtzuerhalten.
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Gegen diese Auflage habe der Kläger zwar nicht direkt verstoßen. Allerdings liege der Verstoß bei dem Rechtsnachfolger des Klägers, der T. I. M1. C1. GmbH & Co. KG. Diese sei Rechtsnachfolgerin der T. I. S. und G. GmbH und habe damit deren Verpflichtungen übernommen. Diese wiederum sei Rechtsnachfolgerin bzw. Verpflichtungsübernehmerin des Herrn U. T1. , dieser wiederum Rechtsnachfolger bzw. Verpflichtungsübernehmer des Klägers. Damit seien Verstöße sämtlicher Verpflichtungsübernehmer dem Kläger zuzurechnen. Dies ergebe sich aus Ziffer 5.5 Grundantrags. Dort sei geregelt, dass der Antragsteller zur Rückzahlung einer Zuwendung verpflichtet sei, sofern ein Verpflichtungsübernehmer nicht sämtliche Verpflichtungen übernehme. Daraus folge, dass ein Antragsteller dafür Sorge zu tragen habe, dass sämtliche Verpflichtungen übernommen würden.
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Da der Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtmäßig sei, müssten auch entsprechend die Auszahlungsbescheide zurückgenommen werden gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG O. .
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Die Rückforderung der Zuwendungssumme zuzüglich Zinsen ergebe sich aus § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG O. i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 65/2011 bzw. Art. 2 VO (EG) 1975/2006 i.V.m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004.
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Der Kläger sei auch zur Rückzahlung der gesamten mit Auszahlungsbetrag vom 08. April 2010 bewilligten Summe verpflichtet. Da er die Zahlung tatsächlich auch erhalten habe, sei er zur Rückzahlung verpflichtet. Die Auszahlung sei am 14. und 15.10.2009 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
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Ein Anspruch auf Rückforderung ergebe sich zudem aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Kammer konnte entscheiden und verhandeln, obwohl für das beklagte Land niemand erschienen ist; es wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
33Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
34Im noch anhängigen Umfang ist die zulässige Klage begründet.
35Der Bescheid des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 in der Fassung vom 28. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36I.
37Der Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2008 ist zu Unrecht gegenüber dem Kläger aufgehoben worden.
38Die Aufhebung in Form der Rücknahme eines rechtswidrigen oder des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ist der Gegenakt zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt. Sie zielt als actus contrarius auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sie sich grundsätzlich an denjenigen richten, dem gegenüber dieses Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der Rücknahme bzw. des Widerrufs besteht. Das ist derjenige, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist.
39vgl. jüngst VG Köln, Urteil vom 10. April 2014 – 16 K 3594/12 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.
40Allerdings ist anerkannt, dass etwas anderes gilt, sofern zwischenzeitlich eine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden hat. Da ein Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des sonstigen Rechtsvorgängers eintritt, gilt dies auch für das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis und die damit unter Umständen verbundene Inanspruchnahme durch einen Aufhebungsbescheid.
41Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 09.12.2004 – 3 C 37/03 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 26.08.1999 – 3 C 17/98 –, juris Rn. 17 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 02.07.2012 – 10 LA 63/11 –, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28.12.2006 – OVG 8 B 14.06 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2013 – 20 K 7520/12 –, juris Rn. 56; VG Hannover, Urteil vom 16.07.2008 – 11 A 3779/07 –, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 22.09.2005 – M 18 K 04.3369 –, juris Rn. 15; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 243 m.w.N.
42Weiter geht bei dinglichen Verwaltungsakten i.S.d. § 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG O. die Begünstigung auch bei rechtsgeschäftlicher Übertragung auf den Erwerber über (z.B. bei Anerkennung von Häusern und Wohnungen als steuerbegünstigt).
43Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 35 Satz 2 Alt. 2 BayVwVfG VG München, Urteil vom 22. September 2005 – M 18 K 04.3369 –, juris Rn. 15.
44Schließlich kann ein begünstigender Verwaltungsakt einen Dritten in einer Weise einbeziehen, dass dieser auch als Begünstigter anzusehen ist, wenn der ursprüngliche Zuwendungsempfänger nur Durchgangsstation ist und durch Bescheid verpflichtet ist, die Zuwendung an einen Dritten weiterzugeben.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1999 – 3 C 17/98 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 22. September 2005 – M 18 K 04.3369 –, juris Rn. 15.
46Nach diesen Kriterien ist auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Grundsatz geboten. Der Zuwendungsbescheid ist zwar nicht objektgebunden in dem Sinne, dass die Zuwendung auf einem Grundstück bzw. dem landwirtschaftlichen Betrieb „liegt“. Als maßgeblich erweist sich indes, dass der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb im Juni 2009 an seinen Vater U. T1. übergeben hat. Gegenstand des diesbezüglichen Vertrages vom 03. Juni 2009 ist gemäß § 1 u.a. die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus eingegangenen Verträgen sowie die Übernahme der „Prämienrechte“ durch Herrn U. T1. . Hinzu kommt, dass dieser der oben beschriebenen schuldrechtlichen Vereinbarung gemäß am 23. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2009 aufgrund seiner gegenüber der M. abgegebenen Erklärung zur Verpflichtungsübernahme für die restliche Dauer der Förderungslaufzeit sämtliche Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis übernommen hat. Infolgedessen ist Herr U. T1. umfassend - und damit nicht anders als bei einer Gesamtrechtsnachfolge - in das Zuwendungsverhältnis an die Stelle des Klägers getreten. Der Widerruf des Zuwendungsbescheids ist in der Folge nicht ihm gegenüber zu erklären.
47II.
48Auch die Rücknahme des Auszahlungsbescheides vom 08. April 2010 kann keinen Bestand haben. Sie geht ins Leere, weil es an einem Verwaltungsakt mangelt, der allein Gegenstand einer Aufhebung sein könnte.
49Es fehlt jedenfalls an einer Bekanntgabe und damit der wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG O. . Der Kläger hat - unbestritten - vorgetragen, den Auszahlungsbescheid vom 08. April 2010 nicht erhalten zu haben. Beweisbelastet für den Zugang ist nach allgemeinen Grundsätzen das beklagte Land. Es kann sich nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG O. berufen. Danach gilt ein schriftlicher VA, der – wie hier an den Kläger – im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der VA nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des VA nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG O. ). Ob die bloße Erklärung, einen Bescheid erhalten zu haben, ausreicht, kann dahinstehen.
50Vgl. kritisch OVG O. , Beschluss vom 20. Juli 2011 - 12 A 2652/10 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 128 m.w.N.
51Ein einfaches Bestreiten ist jedenfalls dann hinreichend, wenn die Behörde die Aufgabe des Bescheides zur Post nicht vermerkt hat (fehlender Ab-Vermerk).
52Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 120.
53So liegt der Fall hier. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, wann der Auszahlungsbescheid zur Post gegeben worden ist. Insbesondere enthalten sie keinen Ab-Vermerk.
54Auch dem Umstand, dass der in Rede stehende Bescheid der Kreisstelle B. , E1. , F. übersandt und dort ausweislich des Eingangsstempels am 09. April 2010 eingegangen ist, kommt kein Aussagewert zu. Denn damit ist der Zugang auf Klägerseite nicht nachgewiesen.
55Fehlt es an einer Bekanntgabe, so ist der Auszahlungsbescheid ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Rechtswirkung geblieben.
56Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 23 m.w.N.
57III.
58Das beklagte Land kann schließlich nicht einen Betrag in Höhe von 18.421,31 € zuzüglich Zinsen von dem Kläger zurückverlangen.
59Dies folgt nicht bereits daraus, dass entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht § 49a Abs. 1 VwVfG O. als Rechtsgrundlage in Betracht kommt. Die Norm greift hier nicht Platz, weil – wie oben dargelegt – kein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist bzw. die von der Behörde beabsichtigte Aufhebung der Auszahlungsbescheides ins Leere gegangen ist.
60Soweit der Anwendungsbereich des § 49a VwVfG O. nicht eröffnet ist, kann ein Rückforderungsanspruch aber auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden.
61Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 27.
62Allerdings erweist sich gerade die Heranziehung des Klägers als rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich als Konsequenz daraus, dass statt seiner eine andere Person umfassend die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis zum beklagten Land übernommen hat.
63Grundsätzlich muss sich der Rückforderungsbescheid nach Wegfall eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegen den Adressaten bzw. den Begünstigten des aufgehobenen bzw. unwirksam gewordenen Verwaltungsakts richten.
64Vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 12.08.1998 - 4 B 31/98 - juris Rn. 24 f.; VG Ansbach, Urteil vom 15.02.2008 – AN 4 K 07.00556 –, juris Rn. 25; VG Weimar, Urteil vom 04.07.2005 - 8 K 5250/04.We -, juris Rn. 25; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 49a Rn. 29 m.w.N.
65Allerdings ist auch die Inanspruchnahme Dritter nicht ausgeschlossen. Sie ist in Betracht zu nehmen in Fällen der Rechtsnachfolge, bei einem Eintritt Dritter in Verträge nach §§ 414, 415 BGB, in entsprechender Anwendung des § 419 BGB sowie bei einer Firmenübernahme gemäß § 25 HGB.
66Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 49a Rn. 10a; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 49a Rn. 32, jeweils m.w.N.
67Im vorliegenden Fall hat Herr U. T1. den Betrieb des Klägers übernommen und ist auch - wie unter Ziffer 1 dargelegt - vollumfänglich in das Zuwendungsverhältnis zu dem beklagten Land getreten. Die Rückabwicklung von Zahlungen im Rahmen eines Zuwendungsverhältnisses hat innerhalb der durch seinen Umfang gezogenen Grenzen zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Heranziehung des Klägers als rechtsfehlerhaft - was selbst dann gelten würde, stellte man sich auf den Rechtsstandpunkt, dass nicht zwingend der Übernehmer in Anspruch zu nehmen wäre, sondern die Rückzahlung lediglich "auch" von diesem verlangt werden könnte. Denn nähme man letzteres an, wäre die Inanspruchnahme des Klägers jedenfalls mangels Ausübung des Auswahlermessens rechtswidrig. Es handelte sich auch nicht um eine Zahlung, die dem Kläger persönlich zugute kommen sollte. Gegenstand der Förderung ist nach Ziffer 10.1 der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung vielmehr die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren. Mithin bezieht sich die Förderung nach ihrer Zielrichtung auf den landwirtschaftlichen Betrieb.
68Gegen die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Klägers spricht auch die Überlegung, dass im Falle der Betriebsübernahme rechtlich wie tatsächlich nur der nachfolgende Betriebsinhaber die Einhaltung der Auflagen bewerkstelligen kann. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes können dem ursprünglichen Betriebsinhaber nicht etwaige Verstöße von Rechtsnachfolgern zugerechnet werden. Diese Rechtsfolge kann insbesondere nicht aus der Regelung in Ziffer 5.5 des Grundantrags abgeleitet werden. Danach ist der Antragsteller zur Rückzahlung einer Zuwendung verpflichtet, sofern ein Verpflichtungsübernehmer nicht sämtliche Verpflichtungen übernimmt. Hier heißt es mit Bedacht „übernimmt“ und nicht etwa „erfüllt“. Die Voraussetzung, dass der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, ist hier aber – wie bereits oben dargetan – gegeben.
69Für die Kostenentscheidung gilt Folgendes: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es von sich aus nach nochmaliger Überprüfung den Bescheid teilweise aufgehoben hat und sich somit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Abgesehen davon ist es nicht zweifelhaft, dass der Kläger auch insoweit obsiegt hätte, weil die Auszahlungsbescheide vom 11. März 2011, 27. Februar 2012 und 16. April 2013 und die Ablehnung des Auszahlungsantrag vom 13. Mai 2013 ergangen sind, als er schon nicht mehr Betriebsinhaber war. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Auf dieser Grundlage sind die Kosten nach Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem beklagten Land aufzuerlegen.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71Rechtsmittelbelehrung:
72Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ‑ ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
73Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
74Die Berufung ist nur zuzulassen,
751. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
762. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
773. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
784. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
795. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
80Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe ERVVO VG/FG einzureichen.
81Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
82Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgericht. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
83Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 29. Aug. 2014 - 7 K 365/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Teilrückforderung einer durch den Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinie „Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ gemäß Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 21. Mai 2008 – im Folgenden: Förderrichtlinie – dem Kläger gewährten Zuwendung.
3Nach näherer Maßgabe der Förderrichtlinie unterstützte der Beklagte Maßnahmen zur bedarfsorientierten energetischen und ggf. baulichen Erneuerung von Gebäuden, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden. Die Fördermittel sollten im Rahmen einer Projektförderung in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 der förderfähigen Ausgaben bewilligt werden. Zuständig für die Bewilligung der Zuwendung waren die Bezirksregierungen. Zuwendungsempfänger konnten ausschließlich die Gemeinden und Gemeindeverbände sein. Allerdings sollten auch Gebäude privater Eigentümer förderfähig sein. Für den Fall der Weiterleitung einer Zuwendung an Dritte durch Zuwendungsbescheid nach Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften -VV- zu § 44 Landeshaushaltsordnung -LHO- bestimmte Ziffer 8.1 der Förderrichtlinie, dass die Kommune die Regelungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für den außergemeindlichen Bereich zu beachten habe. Dabei habe sie insbesondere Regelungen zur Verwendungsnachweisführung gegenüber Dritten zu treffen. Der Verwendungsnachweis sei regelmäßig in qualifizierter Form zu führen. Im Verhältnis zwischen Erstempfänger und Letztempfänger der Zuwendungen sollten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung -ANBest-P- Anwendung finden. Für die Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung durch Dritte sei die Kommune zuständig. Gegenüber der Bewilligungsbehörde habe sie das Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Dritte im vereinfachten Verfahren nachzuweisen. Nach Ziffer 8.2 hatte die Kommune auch im Fall einer Weiterleitung einen Eigenanteil von mindestens 10 v.H. der förderfähigen Ausgaben aufzubringen.
4Am 28. August 2008 stellte der Kläger auf der Grundlage der Förderrichtlinie einen Förderantrag für die energetische Sanierung und die Neugestaltung des Eingangsbereichs der Johanniter-Kindertagesstätte „T. “ in C. , deren Eigentümerin die Evangelische Kirchengemeinde C. ist. Unter Ziffer 7.1.1 des Förderantrags – Gebäudeentwicklungskonzept / Kurzbeschreibung der Inhalte und Ziele – erklärte der Kläger, im Bewilligungsbescheid an den Träger der Einrichtung werde für den Fall einer Bewilligung von Landes- und Kreismitteln eine zweckentsprechende Nutzung von 20 Jahren festgeschrieben. Unter Ziffer 8 erklärte der Kläger zudem, dass die Evangelische Kirchengemeinde C. als Eigentümerin einen Finanzierungsanteil von 23 % übernehme. Die restlichen 10 % würden – vorbehaltlich der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses – vom Kreis übernommen. Dem Antrag beigefügt war als Anlage 1 eine schriftliche Erklärung der Evangelischen Kirchengemeinde C. vom 22. August 2008, nach der diese 23 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Sanierung übernehmen werde. Weitere schriftliche Erklärungen der Evangelischen Kirchengemeinde C. enthielten die Antragsunterlagen nicht.
5Mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von 138.000,00 Euro als Zuschuss in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 206.000,00 Euro. Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden -ANBest-G- nach Maßgabe von Ziffer 1 sowie ergänzt durch die Ziffern 2 bis 17 der im Zuwendungsbescheid enthaltenen besonderen Nebenbestimmungen.
6Mit einem an den Evangelischen Gemeindeverbund Niederwupper adressierten Schreiben vom 21. Januar 2009 leitete der Kläger eine Abschrift des Zuwendungsbescheides an die Evangelische Kirchengemeinde C. weiter und kündigte die Auszahlung eines ersten, durch den Beklagten zur Verfügung gestellten Teilbetrages von 10.000 Euro sowie die Erteilung eines Bewilligungsbescheides an. Wörtlich hieß es in diesem Schreiben: „als Anlage übersende ich Ihnen den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Hiernach ist ein Betrag von 10.000,00 Euro als erster Teilbetrag angekündigt. Sobald dieser Betrag bei mir eingegangen ist, werde ich ihn an Sie weiterleiten. […] Außerdem teile ich Ihnen mit, dass der Jugendhilfeausschuss des Rheinisch-Bergischen Kreises in seiner Sitzung vom 15.09.2008 einen Betrag von bis 20.600 Euro für die Umbau- und Instandhaltungsarbeiten der Kindertagesstätte T. zur Verfügung gestellt hat. Ich werde Ihnen den Betrag überweisen, sobald Sie die Mittel benötigen, und Ihnen dann auch den Bewilligungsbescheid zuschicken.“ Ein Bewilligungsbescheid erging dann jedoch zunächst nicht. Stattdessen zahlte der Kläger weitere durch den Beklagten zur Verfügung gestellte Fördergelder an die Evangelische Kirchengemeinde C. aus.
7Aufgrund einer Anfrage des Klägers aus dem August 2009 erhielt die Bezirksregierung Köln Kenntnis davon, dass der Kläger aufgrund eines Zuwendungsbescheides des Landschaftsverbands Rheinland vom 4. Juni 2009 weitere Fördergelder für Baumaßnahmen in der Kindertagesstätte „T. “ zur Schaffung sogenannter U3-Plätze erhalten hatte. Nach Durchführung eines Ortstermins im Dezember 2009 ging die Bezirksregierung davon aus, dass sich die geförderten Baumaßnahmen teilweise überschnitten und erließ zur Vermeidung einer Doppelförderung unter dem 18. März 2010 einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem sie die Zuwendung unter Neuberechnung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf 107.000,00 Euro festsetzte und von dem Beklagten einen bislang überzahlten Betrag von 11.000,00 Euro zurückforderte. Auf eine hiergegen durch den Kläger vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage – 16 K 2344/10 – und in Folge einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten hob der Beklagte den angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheid wieder auf, setzte die Zuwendung mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29. Juni 2011 nunmehr auf 116.634,24 Euro fest und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 1.365,75 Euro.
8Am 16. Dezember 2010 übermittelte der Kläger den Verwendungsnachweis. Nach dessen abschließender Prüfung, die auch eine Einsichtnahme in die Originalbelege beinhaltete, und Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 8. August 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Mai 2012, dem Kläger am 10. Mai 2012 zugegangen, mit, dass der Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2010 und 29. Juni 2011 nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung in Höhe von 12.219,23 Euro unwirksam geworden sei. Die Gesamtzuwendung werde daher auf 104.415,02 Euro festgesetzt. Ein überzahlter Betrag von 12.219,23 Euro werde auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert. Zur Begründung führte der Beklagte unter näherer Darlegung im Einzelnen an, dass sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 2.1 ANBest-G ermäßigt hätten. Teils seien geltend gemachte Ausgaben wegen fehlender Stundenlohnnachweise bzw. einer fehlenden Originalrechnung nicht anrechenbar, teils seien die angeführten Arbeiten nicht der Fördermaßnahme zuzuordnen.
9Am 6. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zu deren Begründung führt der Kläger an, dass die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Rückforderungsentscheidung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei, weil sich der Beklagte in einer Konstellation wie der vorliegenden jedenfalls mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Rückforderung nicht unmittelbar gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin der Fördermittel hätte erfolgen müssen. Hierzu verweist der Kläger insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sogenannten „gestreckten Zuwendung“. Der Kläger habe die Fördermittel lediglich an die Evangelische Kirchengemeinde C. weitergeleitet, die für alle Beteiligten von Anfang an erkennbar Letztempfängerin der Zuwendung habe sein sollen. Die Rückforderungsentscheidung leide insoweit an einem Ermessensausfall.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestreckten Zuwendung sei schon deshalb nicht einschlägig, weil dem Beklagten im Rahmen von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW kein Ermessen zustünde. Außerdem habe der Kläger die Fördermittel auch nicht ohne eigenes wirtschaftliches Risiko eins zu eins an die Evangelische Kirchengemeinde C. weitergeleitet, sondern nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie einen Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
16Nach Erhebung der Klage bewilligte der Kläger der Evangelischen Kirchengemeinde C. mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 erstmals eine – bereits die endgültige Höhe der durch den Beklagten bewilligten Fördermittel berücksichtigende – Zuwendung in Höhe von 104.415,02 Euro und forderte bislang ohne Rechtsgrund ausgezahlte Landesmittel in Höhe von 13.584,98 Euro zurück. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage der Evangelischen Kirchengemeinde C. ist Gegenstand des Verfahrens 16 K 6232/12.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten einschließlich des durch den Kläger im Verfahren 16 K 6232/12 nachgereichten Vorgangs Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
20Die Klage, mit der sich der Kläger bei verständiger Würdigung seines Klageantrags sowie seines sonstigen Klagevorbringens nach Maßgabe von § 88 VwGO gegen die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 getroffene Rückforderungsentscheidung richtet, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2012 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bescheide vom 18. März 2010 und 29. Juni 2011 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit in dem durch den angefochtenen Bescheid festgestellten und als Rückforderungsbetrag geltend gemachten Umfang von 12.219,23 Euro unwirksam geworden.
22Eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW ist hier in der zum Bescheidinhalt gemachten Regelung in Nr. 2.1 ANBest-G in Verbindung mit der durch den Zuwendungsbescheid unter Ziffer 3 getroffenen Entscheidung zur Anteilsfinanzierung zu sehen. Nach Maßgabe von Nr. 2.1 ANBest-G ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen. Darin liegt wegen des vorgesehenen Automatismus eine auflösende Bedingung. Mit der Bewilligung der Zuwendung in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 2/3 der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird durch den Zuwendungsbescheid zudem noch kein bestimmter Betrag als endgültige Höhe der bewilligten Zuwendung festgelegt. Vielmehr ergibt sich die endgültige Höhe der bewilligten Zuwendung erst aus dem Betrag der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die durch den Zuwendungsgeber zunächst unter Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt werden müssen. Damit wird der Aspekt der Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben in die auflösende Bedingung einbezogen. Der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Bewilligungsbetrag von zuletzt 116.634,24 Euro ermäßigt sich mithin – automatisch – auf 2/3 des Betrages, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erweist;
23vgl. auch Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2010 – 16 K 185/08 – und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 – sowie Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 –, jeweils zitiert nach juris; vgl. allgemein zur Qualifizierung der entsprechenden Bestimmung in Nr. 2.1 ANBestP als auflösende Bedingung in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 – 4 A 326/11 –, vom 21. April 2004 – 4 A 1951/03 – und vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, ebenso zur entsprechenden nordrhein-westfälischen Regelung Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 A 992/02 –, jeweils zitiert nach juris.
24Zuwendungsfähig sind dabei diejenigen Ausgaben, die der Kläger in dem durch den Zuwendungsbescheid definierten Bewilligungszeitraum zweckentsprechend, d.h. gemäß dem durch den Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärten Finanzierungsplan sowie den weiteren Vorgaben für die Mittelverwendung getätigt und im Rahmen des Verwendungsnachweises nachgewiesen hat. Für Inhalt und Umfang des Verwendungsnachweises genügt es hierbei nicht, dass der Kläger irgendwelche Angaben macht oder Unterlagen vorlegt. Er hat den Verwendungsnachweis vielmehr in der Form zu erbringen, die ihm durch die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides über die Führung des Verwendungsnachweises vorgegeben sind;
25vgl. Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 – unter Hinweis auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, jeweils zitiert nach juris.
26Hiernach hatte der Kläger die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Evangelische Kirchengemeinde C. nach Nr. 7 ANBest-G grundsätzlich in der Form eines vereinfachten Verwendungsnachweises nachzuweisen, gemäß Nr. 8 ANBest-G auf Anforderung des Beklagten aber auch Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zum Zweck einer vertieften Prüfung vorzulegen bzw. eine Vorortprüfung zu ermöglichen. Da der Kläger nach Ziffer 8.1 der durch Ziffer 7 der Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Förderrichtlinie im Falle der Weiterleitung der Fördermittel an einen Dritten zudem dafür Sorgen zu tragen hatte, dass der Dritte seinerseits einen Verwendungsnachweis in qualifizierter Form erbringt und im Verhältnis zum Dritten die Regelungen der ANBest-P Anwendung finden, erstreckt sich das aus Nr. 8 ANBest-G ergebende Prüfungsrecht des Beklagten dem Kläger gegenüber jedenfalls auf solche Unterlagen, die dieser seinerseits gegenüber Evangelischen Kirchengemeinde C. auf der Grundlage eines qualifizierten Verwendungsnachweises und der ANBest-P im Übrigen zu fordern berechtigt ist.
27Daran gemessen hat der Kläger für die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgeführten Ausgabenpositionen im Verwendungsnachweisverfahren keinen hinreichenden Nachweis erbracht. Dies gilt namentlich für die zum Nachweis von Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 3.1.1 ANBest-P i.V.m. § 15 Abs. 4 Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B -VOB/B- in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. September 2006 erforderlichen Stundenlohnrechnungen, für die jedenfalls nicht hinreichend aussagekräftige Rechnung der Firma Gerlach für Wärmedämmarbeiten sowie für die weiteren in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit den geförderten Baumaßnahmen stehenden Arbeiten an einem Regenrohr, an den Kalt- und Warmwasserleitungen sowie der Außenzapfstelle. Den Beanstandungen des Beklagten ist der Kläger mit seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten. Eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren ist zudem nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Sie würde dazu führen, dass die dem Zuwendungsgeber zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf längere Zeit blockiert wären und anderen förderungswürdigen Projekten fehlen würden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist daher nach materiellem Recht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung;
28vgl. Urteile der Kammer vom 14. März 2013 – 16 K 1112/16 – und 13. Juni 2013 – 16 K 1261/11 – unter Hinweis auf Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 D 65/09 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern – 2 L 137/01 –, NordÖR 2002, 382; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1987 – 5 S 2954/86 –, NVwZ 1987, 520-521; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. November 2005 – 3 K 779/04 –, juris.
29Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte den Rückforderungsbescheid unmittelbar gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin der Zuwendung hätte erlassen oder sich jedenfalls im Rahmen einer ihm obliegenden Ermessensentscheidung mit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Evangelischen Kirchengemeinde C. hätte auseinandersetzen müssen. Denn der Beklagte hat den sich aus dem Eintritt der auflösenden Bedingung ergebenden Rückforderungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hier allein innerhalb des Zuwendungsverhältnisses gegenüber dem Kläger erlassen dürfen. Insofern hat dem Kläger bei der ohnehin gebundenen Entscheidung zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auch kein Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Schuldners zugestanden.
30In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides grundsätzlich nur innerhalb des Zuwendungsverhältnisses erfolgen können. Denn eine Rücknahme oder ein Widerruf sind actus contrarius zum zurückzunehmenden bzw. zu widerrufenden Zuwendungsbescheid. Sie zielen auf die Beseitigung des durch den Zuwendungsbescheid begründeten Rechtsverhältnisses. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie sich an denjenigen richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Zuwendungsbescheides haben demnach gegenüber dem Adressaten des Zuwendungsbescheides zu erfolgen;
31vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 29. September 1987 – 7 B 161/87 –, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, 196 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2006 – OVG 8 B 14.6 –, juris, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 32.
32Entsprechendes gilt für die Rückforderung überzahlter Leistungen durch einen Rückforderungsbescheid nach Maßgabe von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Die Regelung knüpft tatbestandlich an die Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts durch eine Rücknahme oder einen Widerruf oder in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung an. Die Rückforderung durch Verwaltungsakt findet ihre Berechtigung in der Bewilligung bzw. Gewährung der Leistung durch Verwaltungsakt. Der Rückforderungsbescheid kann sich daher nicht ohne weiteres gegen denjenigen richten, der sich im Zeitpunkt des Erlasses gerade im Besitz der Leistung befindet. Er hat vielmehr grundsätzlich gegenüber dem Adressaten des aufgehobenen bzw. auf sonstige Weise unwirksam gewordenen Verwaltungsakts zu ergehen;
33vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 – 4 B 31/98 –, NJW 1998, 3513 ff; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 49a Rn. 10 m.w.N.
34Anderes folgt unter den vorliegenden Umständen auch nicht aus den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten und durch den Kläger angeführten Grundsätzen zu den Fällen einer sogenannten „gestreckten Zuwendung“. Hiernach kann eine Rücknahme oder ein Widerruf bzw. – wie hier – ein Rückforderungsbescheid ausnahmsweise über den unmittelbaren Adressaten des Zuwendungsbescheides hinaus auch gegenüber dem durch die Leistung begünstigten Dritten ergehen. Diese Ausnahme ist maßgeblich damit begründet worden, dass insbesondere das sich aus einer Regelung wie § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ergebende Recht der Behörde zur Rücknahme eines Bescheides in vielfacher Hinsicht von den Verhältnissen des Begünstigten abhängig sei und dann nicht praktikabel wäre, wenn der Adressat des Bescheides die Leistung lediglich an den eigentlich begünstigten Dritten weiterleitet. Für die Annahme einer solchen gestreckten Zuwendung ist jedoch nach den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen die bloße Weiterleitung der bewilligten Zuwendung an einen Dritten allein nicht ausreichend. Erforderlich ist zudem, dass der Dritte nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides als Empfänger der Zuwendung festgelegt und in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis einbezogen wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Adressat des Zuwendungsbescheides durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet wird, die Fördermittel an einen Dritten weiterzugeben und wenn die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wird, dass der Dritte sich den Bedingungen des Zuwendungsbescheides unterwirft;
35so BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17/98 –, NVwZ-RR 2000, 196 ff.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Dezember 2006 – OVG 8 B 14.6 –, juris; Urteile der Kammer vom 5. November 2009 – 16 K 714/05 – und vom 2. September 2010 – 16 K 2727/09 –.
36Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar folgt aus der durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. Dezember 2008 in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Förderantrag des Klägers vom 28. August 2008 getroffenen Zweckbestimmung, dass die mit dem Zuwendungsbescheid bewilligten Fördermittel für eine energetische Erneuerung und bauliche Neugestaltung des Eingangsbereichs der Johanniter-Kindertagesstätte „T. “ bestimmt sind, deren Eigentümerin die Evangelische Kirchengemeinde C. ist. Indes fehlt es jedenfalls an einer Regelung, nach der die Evangelische Kirchengemeinde C. auch in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger unmittelbar einbezogen wird und sich insbesondere für den Fall einer Weiterleitung der Fördermittel den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides unterwirft. Vielmehr liegt dem Zuwendungsbescheid die Vorstellung zugrunde, dass im Fall einer Weiterleitung der Fördermittel ein zweites und durch teils abweichende Regelungen gekennzeichnetes Zuwendungsverhältnisses zwischen dem Kläger als Adressat des Zuwendungsbescheides und der Evangelische Kirchengemeinde C. als Letztempfängerin begründet wird. Dies ergibt sich in erster Linie aus Ziffer 8.1 der über Ziffer 7 der Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid einbezogenen Förderrichtlinie, nach der im Fall einer Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ein (weiterer) Zuwendungsbescheid ergehen soll. Für die Mittelverwendung sollen dabei im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zuwendungsempfänger die ANBest-G, im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten hingegen die ANBest-P Geltung beanspruchen. Weiterhin soll der Dritte dem Zuwendungsempfänger zur Erbringung eines qualifizierten Verwendungsnachweises, der Zuwendungsempfänger gegenüber dem Beklagten hingegen zur Erbringung eines vereinfachten Verwendungsnachweises verpflichtet sein. Für die Verwendungsnachweisprüfung ist der Beklagte, im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Dritten jedoch der Zuwendungsempfänger selbst zuständig. Hiermit gehen nach Maßgabe von Nr. 9 ANBest-G bzw. Nr. 8 ANBest-P zugleich unabhängige und allein innerhalb des jeweiligen Zuwendungsverhältnisses geltende Erstattungspflichten einher. Diesem rechtlichen Rahmen entsprechend hat sich die Evangelische Kirchengemeinde C. zudem weder durch entsprechende Erklärungen im Förderantrag des Klägers, noch im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Fördermittel dem Regelungsregime des Zuwendungsbescheides der Bezirksregierung Köln unterworfen. Eine solche verbindliche Unterwerfung wird auch weder durch die rein informatorische Übersendung des Zuwendungsbescheides „mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung“ durch das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2009 ersetzt, noch kann vor dem Hintergrund dieses Schreibens in der Entgegennahme der Fördermittel eine jedenfalls konkludente Unterwerfungserklärung der Evangelische Kirchengemeinde C. erblickt werden. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Kläger mit demselben Schreiben den Erlass eines eigenen Zuwendungsbescheides angekündigt hat und die Evangelische Kirchengemeinde C. damit bei verständiger Würdigung des Schreibens davon ausgehen konnte, dass die ihr gegenüber maßgeblichen Bestimmungen für die Mittelverwendung einer Regelung durch den noch ausstehenden Zuwendungsbescheid des Klägers vorbehalten bleiben. Nach alledem ist die Evangelische Kirchengemeinde C. nicht unmittelbar in das durch den Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln begründete Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten einbezogen und den sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Rechten und Verpflichten unterworfen worden.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(weggefallen)
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.