Abgabenordnung - AO 1977 | § 49 Verschollenheit
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/08/2014 00:00
Tenor
Der Bescheid des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 04. Februar 2014 wird aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das bek
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