Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Jan. 2016 - 7 K 360/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wehrt sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Beseitigung des Schmutz- und des Niederschlagswassers für die Jahre 2014 und 2015.
3Mit dem streitgegenständlichen Bescheid über Grundbesitzabgaben 2015 vom 23. Januar 2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Schmutzwassergebühren für das Jahr 2014 i.H.v. 315,84 € (96 m³ x 3,29 €) und Vorausleistungen für das Jahr 2015 i.H.v. 304,00 € (96 m³ x 3,17 €) fest. Zugleich wurde eine Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2015 i.H.v. 302,71 € (465,71 m² x 0,65 €) festgesetzt.
4Nach der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde T. vom 21. März 2013 (im Folgenden: Gebühren- und Beitragssatzung) beträgt für das Jahr 2014 die Schmutzwassergebühr 3,29 €/m³. Für das Jahr 2015 belaufen sich gemäß Gebühren- und Beitragssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2014 die Schmutzwassergebühr auf 3,17 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr auf 0,65 €/m² bebauter und/oder befestigter Fläche.
5Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist zu entnehmen, dass im Rechnungsjahr 2011 ein Überschuss von 466.977,49 € erwirtschaftet worden war. Dieser Überschuss wurde für das Jahr 2015 in der Weise berücksichtigt, dass die Gebührensätze für die Schmutzwasserbeseitigung von 3,29 € pro Kubikmeter auf 3,17 € pro Kubikmeter und für die Niederschlagswasserbeseitigung von bisher 0,72 € pro Kubikmeter auf 0,65 € pro Kubikmeter ermäßigt wurden.
6Gegen die Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr in dem Bescheid vom 23. Januar 2015 hat der Kläger am 25. Februar 2015 Klage erhoben. Er macht geltend:
7 Die Berechnung der erforderlichen Rückstellungen erfolge auf zwei verschiedenen Berechnungsgrundlagen. Der zuständige Beamte berechne Rückstellungen nach dem fortlaufenden Neuwert, der Kämmerer jedoch nach dem Herstellungswert des Kanals. Aus diesem Grund erziele die Beklagte seit 2010 einen Überschuss von ca. 450.000 € jährlich. Die Satzung der Beklagten sehe jedoch die Abrechnung nach dem Herstellungswert des Kanals vor. Der Haushalt der Beklagten sei seit Jahren nicht überprüft worden. Der Haushalt für das Haushaltsjahr 2010 sei beanstandet worden. Die Haushaltspläne der Haushaltsjahre 2011 und 2012 sollen ohne Überprüfung verabschiedet worden sein. Eine kontinuierliche Fortschreibung des Eigenkapitals sei also nicht gegeben. Somit könne auch nicht eine richtige Berechnung der Rückstellungen erfolgen.
8 Die Angaben der Beklagten zu dem von ihr aufgewandten Eigenkapital und den daraus resultierenden finanziellen Belastungen seien zweifelhaft. Die Beklagte verfüge über keine einzige Kläranlage mehr. Die früheren Kläranlagen seien außer Betrieb genommen worden; eine diene offenbar noch als Regenrückhaltebecken. Die Abwässer würden ausschließlich über die niederländische Kläranlage in T1. geklärt.
9 Die Position "Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen" in Höhe von 100.000 € sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte dürfe ausschließlich die Betriebskostenanteile für die Nutzung der Kläranlage in T1. als nicht personalbindende Fremdleistung in Ansatz bringen. Welche Aufwendungen die Beklagte noch berücksichtigt habe, sei nicht klar.
10 In der Kalkulation 2015 sei die Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten nicht nachzuvollziehen. Eine Wiederbeschaffung von Kläranlagen werde es zukünftig aufgrund des Schmutz- und Niederschlagswasserkonzepts der Beklagten nicht geben. Zudem seien die Kanäle größtenteils Anfang der 60er Jahre gebaut worden. Eine Abschreibung dürfte sich damit zwischenzeitlich erledigt haben.
11 Die kalkulatorische Verzinsung sei nicht erklärlich. Die Beklagte sei auf der Basis des Deutsch-Niederländischen Vertrages erst zum 01. August 1963 aus der niederländischen Verwaltung in das Bundesgebiet integriert worden. Sämtliche baulichen Anlagen für die Ableitung und Behandlung von Schmutz- und Niederschlagswasser seien in der Folgezeit mit 90% Bundesmitteln finanziert worden. Die Beklagte habe deshalb einen Eigenanteil von allenfalls 10% zu tragen. Woher dann wieder Eigenkapital in dem von der Beklagten angegebenen Umfang komme, könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei die Grundlage der Verzinsung hinsichtlich des Eigenkapitals und der Eigenkapitalentwicklung nicht dargestellt.
12 Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Verwendung des Gewinns aus der kalkulatorischen Abschreibung.
13 Warum die Personalaufwendungen von 2010 bis 2015 um fast 45.000 € gestiegen seien, sei nicht erklärlich.
14 Die Kanalanschlüsse seien an die Bürger übergeben worden mit der Maßgabe, Erneuerung und Reparatur der Hausanschlüsse den Bürgern aufzuerlegen. Demzufolge müssten die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Abschreibungen und kalkulatorischen Abschreibungen an die Bürger zurückgezahlt oder zumindest vom Eigenkapital der Beklagten abgezogen werden.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid über Grundbesitzabgaben 2015 der Beklagten vom 23. Januar 2015 hinsichtlich der Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt vor:
20 Soweit der Kläger auf die Berechnung der erforderlichen Rückstellungen verweise, werde deutlich, dass er zwei verschiedene Sachverhalte miteinander vermenge. Maßgeblich für die Ermittlung der Kostenansätze der hier streitigen Gebühren seien nach § 6 Abs. 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, zu denen auch Entgelte für in Anspruch genommenen Fremdleistungen, Abschreibungen nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals gehören (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 KAG NRW).
21 Die Schließung der beiden ursprünglich im Gemeindegebiet betriebenen Gruppenkläranlagen sowie deren in Anlagenteilen erforderlicher Umbau mit Umnutzung/Nutzung für den weiteren Abwasserbetrieb seien bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung berücksichtigt worden. Die Gruppenkläranlage in X. sei nach Inbetriebnahme im Jahre 1970 mit einem Anschaffungswert von 634.002,26 DM (374.061,21 €), unterteilt nach Schächten (N = 70 Jahre), Maschinen und Pumpen (N = 15 Jahre) und Bauwerken (N = 40 Jahre) in die Maßnahmentabelle für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung aufgenommen worden. Gleiches gelte für die Gruppen Kläranlage in I. , die nach Inbetriebnahme im Jahr 1977 mit einem Anschaffungswert von 838.507,93 DM (428.727,30 €) berücksichtigt worden sei. Im Anschluss an die niederländische Kläranlage seien die beiden ehemaligen Gruppenkläranlage im Jahre 1994 in der Maßnahmentabelle R4 auf "0" gesetzt worden. Die nach erfolgtem Umbau wieder im Abwasserbetrieb befindlichen Anlagenteile (u.a. Regenüberlaufbecken) seien in 1994 mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren und umgerechnet 102.258,38 € neu in die Maßnahmentabelle aufgenommen worden.
22 Der Betriebskostenanteil für die Nutzung der Kläranlage in T1. werde jährlich von dem Betreiber in Abhängigkeit zu den angeschlossenen Anwohnergleichwerten berechnet und der Beklagten in Rechnung gestellt. Im Gegensatz zu Wasserverbänden nach deutschem Modell bleibe das Abwassernetz im Eigentum und in der Unterhaltungspflicht der Gemeinde. Dies habe zur Folge, dass sie Personal vorhalten müsse, um das von 95 km lange Abwassernetz mit allen Betriebspunkten wie Pumpstationen, Stauraumkanälen, Abschlagsbauwerken usw. nach den gesetzlichen Vorgaben unterhalten und betreiben zu können. Diesem Umstand sei in der Gebührenkalkulation unter "11 Personalaufwendungen" Rechnung getragen worden.
23 Bei den Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen handele es sich um Honorare für externe Ingenieurbüros, dem Auftrag der Gemeinde diverse, für den Netzbetrieb erforderlich Dienstleistungen erbringen, z.B. LWA-Flutberechnungen, Netzanzeigen gemäß § 58 Abs. 1 LWG, Fortschreibung des Abwasserbesei-tigungskonzepts, hydrodynamische Netzberechnungen usw.
24 Die Kanalisierung im Gemeindegebiet der Beklagten habe im Jahre 1966 in T2. begonnen und sei in den nachfolgenden Jahren schnell vorangetrieben worden. Mit der Erschließung neuer Baugebiete und Erneuerung alter Rohrleitungen und Schächte sei die Erweiterung und Erneuerung des gemeindlichen Kanalnetzes ein fortlaufender Prozess. Bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren für Rohrleitungen und Schächte verbleibe auch für die 1966 in Betrieb genommenen Anlageteile in 2015 eine zu berücksichtigende Restnutzungsdauer.
25 Die kalkulatorische Verzinsung sei nach der sog. Prozentmethode berechnet worden. Ausgehend von einem zu verzinsenden Eigenkapital von 3.497.000,90 DM und einem kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 % beliefen sich die kalkulatorischen Zinsen für 2015 auf 226.135,06 DM (115.621,02 €).
26 Der Restwert der Grundstücksanschlussleitungen von 3.253.649,13 DM (1.663.546,38 €) sei, nachdem diese nicht mehr Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewesen seien, bei der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht mehr berücksichtigt und somit auf "0" gesetzt worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31I.
32Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2014 ist die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde T. vom 21. März 2013, für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2014.
33Sie lässt ihr selbst anhaftende offenkundige Rechtsfehler nicht erkennen, soweit das Vorbringen des Klägers Anlass zur Überprüfung geboten hat. Diese eingeschränkte Betrachtungsweise ist bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation gerechtfertigt und geboten, weil das Gericht nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht gehalten ist, sich ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen. Dies bedeutet, dass das Gericht im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die der Kläger selbst substantiiert aufwirft.
34Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1.01 –, juris Rn. 43 f.; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2012 – 4 ZB 10.423 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 16.03.2010 – 17 A 391/06 –, juris Rn. 87; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2011 – 23 K 2961/09 -, juris Rn. 42 m.N.; VG Minden, Urteil vom 09.09.2015 – 3 K 183/14 –, juris Rn. 16.
35Gemessen daran begegnen die Gebührensätze von 3,29 €/m³ (2014) und 3,17 €/m³ (2015) für die Beseitigung des Schmutzwassers und 0,65 €/m² (2015) für die Beseitigung des Niederschlagswassers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
36Die zugrunde liegenden satzungsmäßigen Bestimmungen stehen mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW normierten Kostendeckungsprinzip in Einklang. Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen. In der Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind mithin die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf welche die Gesamtkosten zu verteilen sind, so zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 v.H., wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht.
37Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24.06.2008 - 9 A 373/06 -, juris Rn. 83 ff.; Beschluss vom 29.03.2012 - 9 A 1064/10 -, juris Rn. 26 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014 – 16 K 765/14 –, juris Rn. 20.
38Nach diesen Kriterien ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen.
391.) Veranlagungsjahr 2015
40Im Einzelnen ist zur Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers auszuführen:
41a) Soweit er unterschiedliche Methoden zur Berechnung von „Rückstellungen“ beanstandet, ist sein Vorbringen schon nicht nachzuvollziehen. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Es handelt sich um Passivposten mit dem Zweck, Aufwendungen, deren Existenz oder Höhe am Abschlussstichtag noch nicht sicher sind und die erst später zu einer Auszahlung führen, der Periode der Verursachung zuzurechnen.
42Vgl. Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm HGB, 3. Auflage 2014, § 249 Rn. 4; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 249 Rn. 1 m.w.N.
43Nach der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2015 sind Rückstellungen indes nur in Bezug auf künftige Pensionsleistungen (Position 11-5041000000) in Höhe von 1.400 € und auf Beihifezahlungen (Position 11-5041000000) in Höhe von 500,00 € gebildet worden. Diese Positionen sind vom Kläger – offensichtlich – nicht gemeint. Weitere Rückstellungen sind demgegenüber nach der Gebührenbedarfsberechnung nicht festzustellen. Etwaige Rückstellungen im allgemeinen Gemeindehaushalt sind demgegenüber hier nicht von Belang.
44b) Soweit der Kläger eine Steigerung der „Personalaufwendungen“ (Position 11) von 2010 auf 2015 um 45.000 € mit Hinweis darauf moniert, dass die Beklagte über keine eigenen Kläranlagen mehr verfüge, überzeugt die Kritik ebenfalls nicht. Zwar trifft der Sachvortrag zu: Die beiden ursprünglich im Gemeindegebiet betriebenen Gruppenkläranlagen in X. und I. wurden geschlossen; das im Gebiet der Beklagten anfallende Abwasser wird seit 1994 der Kläranlage im niederländischen T1. zugeleitet. Indes übersieht der Kläger, dass die öffentliche Abwasseranlage (bei weitem) nicht nur aus den Kläranlagen besteht. Vielmehr ist das Abwassernetz der Beklagten nach den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 03. Juli 2015 rund 95 km lang und umfasst neben den Abwasserkanälen u.a. Pumpstationen, Stauraumkanäle und Abschlagsbauwerke. Nach Umbau sind auch Anlagenteile der Gruppenkläranlage in I. (u.a. Regenüberlaufbecken) wieder in Betrieb. Demgemäß weist die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass sie Personal vorhalten muss, um das Abwassernetz mit allen Betriebspunkten unterhalten und betreiben zu können. Dass aber Personalkosten steigen - zumal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren -, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.
45c) Die Position „Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen“ (Position 13-591000000) über 100.000 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargetan, dass es sich um Honorare für externe Ingenieurbüros handelt, die im Auftrag der Beklagten diverse für den Netzbetrieb erforderliche Dienstleistungen erbringen (z.B. LWA-Flut-Berechnungen, Netzanzeigen gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW, Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts, hydrodynamische Netzberechnungen). Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Es ist klar, dass diese Positionen nicht – wie ursprünglich von ihm gemutmaßt – durch den Betriebskostenanteil für die Nutzung der niederländischen Anlage abgegolten sind.
46d) Auch die Argumentation des Klägers zum Eigenkapital als Grundlage der kalkulatorischen Abschreibungen vermag nicht zu überzeugen.
47aa) Soweit er den Ansatz der kalkulatorischen Abschreibungen in Höhe von 398.800 € mit dem Argument in Frage stellen will, dass die Beklagte über keine eigene Kläranlage mehr verfüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf die Ausführungen unter Ziffer I.1. lit. b) zum umfassender zu sehenden öffentlichen Abwassernetz kann insoweit verwiesen werden.
48bb) Der These von der „wundersamen Vermehrung“ des Eigenkapitals tritt das Gericht nicht bei. Es sieht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, die Entwicklung des Eigenkapitals seit 1996 aufzuarbeiten. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen – insoweit können die Beteiligten auch seitens des Gerichts zur Mitwirkung herangezogen werden –, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seiner Rechtsbehelfe und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 88/80 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 23 ZB 05.1236 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 19.08.2004 - 23 B 04.200; VG Ansbach, Urteil vom 01.04.2014 - AN 1 K 12.01430 -, juris Rn. 31; VG Aachen, Beschluss vom 26.09.2005 - 4 L 334/05 -, juris Rn. 22.
50Es ist einem Kläger auch zumutbar, sich mit Hilfe der bei der Gemeinde vorhandenen Unterlagen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm gegebenenfalls ermöglichen, substantiiert darzulegen, dass der satzungsrechtlich bestimmte Gebührensatz eine unzulässige Aufwandsüberdeckung zur Folge habe. Ihm steht insoweit ein umfängliches Einsichtsrecht in alle Kalkulationsunterlagen zu. Falls notwendig, muss er sich der Mithilfe einer sachkundigen Person bedienen, z.B. eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können.
51Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.08.2005 - 23 ZB 05.1236 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 01.04.2014 - AN 1 K 12.01430 -, juris Rn. 31.
52Solange ein Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Begnügt sich die klagende Partei stattdessen – wie hier – mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden.
53Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17.09.2015 - 6 K 257/15 -, juris Rn. 48 m.N.; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2015 – 17 K 1654/15 –, juris Rn. 18.
54Der Kläger ist schon einen Beleg dafür schuldig geblieben, dass die Beklagte im Jahr 1995 kein Eigenkapital mehr hatte. Genau das aber ist die Prämisse zu seiner These, dass der Beklagten seinerzeit ein Fehler in der Fortschreibung des Eigenkapitals unterlaufen sei, der sich bis in die Gebührenbedarfsberechnungen für 2014 und 2015 auswirke. Im Gegenteil hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung für 1996 untermauert, dass die Beklagte auch hier beachtliches Eigenkapital zugrundegelegt hat. Auch ihrer laufenden Übersicht über das jährliche Eigenkapital, die für die Jahre 1995 und 1996 keine Besonderheiten aufweist, hat der Kläger nichts überzeugend entgegensetzen können. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spricht als starkes Indiz ferner, dass in der Zeit von 1995 bis heute kein deutlicher Gebührensprung zu verzeichnen ist. Dies aber müsste festzustellen sein, wenn von einem Jahr auf das nächste das Eigenkapital von 0 DM auf rund 5 Mio. DM sprunghaft angestiegen wäre.
55Fällt demnach die Prämisse weg, ist damit der Schlussfolgerung einer in der jährlichen Fortschreibung fehlerhaften Gebührenberechnung der Boden entzogen.
56d) Auch im Übrigen teilt das Gericht die Bedenken des Klägers gegen den Ansatz der kalkulatorischen Kosten der Beklagten in der Gebührenbedarfsberechnung 2015 nicht.
57aa) Ausweislich der beigezogenen Unterlagen zur Gebührenbedarfsermittlung sind die kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte berechnet worden. Diese Berechnungsmethode ist nach ständiger Rechtsprechung rechtlich zulässig.
58Vgl. grundlegend mit ausführlicher Argumentation OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -, juris; Urteil vom 13.04.05 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 23; jüngst VG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2015 - 5 K 6187/14 -, juris Rn. 369.
59Eines gesonderten Ratsbeschlusses oder einer satzungsmäßigen Regelung bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers nicht.
60Der Zulässigkeit der Anwendung dieser Methode kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass aufgrund des Abwasserkonzepts der Beklagten eine Wiederbeschaffung von Kläranlagen nicht in Betracht komme. Die Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage der Wiederbeschaffungszeitwerte ist keine Methode, die eine zukünftige tatsächliche Wiederbeschaffung voraussetzt. Einen einleuchtenden Grund für die gegenteilige Annahme sucht man im Vortrag des Klägers vergebens. Ein solcher Grund ist auch sonst nicht ersichtlich, weil es nicht um eine Wiederbeschaffung des in Rede stehenden Wirtschaftsgutes, sondern um die Berechnung der Abschreibungen geht.
61bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kanäle der Beklagten seien „zum allergrößten Teil“ Anfang der 60er Jahre gebaut worden, so dass sich eine Abschreibung zwischenzeitlich „erledigt“ haben dürfte. Der Vortrag ist unsubstantiiert. Er gibt der Kammer – nach dem oben zu den Grenzen der Amtsermittlung Gesagten – keine Veranlassung zu überprüfen, ob die in den Haushaltsansätzen 2015 vorgenommenen Abschreibungen auf einer Fehlbewertung der Nutzungsdauer beruhen. Überdies ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers überzeugend entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass die Kanalisierung im Gemeindegebiet im Jahre 1966 begann und sich mit der Erschließung neuer Baugebiete und der Erneuerung alter Rohrleitungen und Schächte als ein fortlaufender Prozess darstellt. Die Annahme einer Nutzungsdauer von 50 Jahren für Rohrleitungen und Schächte auch für die 1966 in Betrieb genommenen Anlagenteile ist aus der Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.
62Vgl. Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 6 Rn. 21 (Stand: Januar 2014) unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -, juris.
63Dass die Beklagte eine unzutreffende, weil zu lange Nutzungsdauer zugrunde gelegt hätte, hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Der Beklagten steht bei der Frage, nach welchem Zeitraum er die Abwasserkanäle aufgrund ihrer Abnutzung für erneuerungsbedürftig hält, ohnehin ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der dazu führt, dass diese Prognoseentscheidung nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann.
64Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 08.12.2011 - 8 K 415/10 Me -, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 10.07.2009 - 7 K 975/06 -, juris Rn. 53.
65Die Einschätzung der Beklagten wäre vom Gericht nur dann zu beanstanden, wenn sie – was hier nicht festzustellen ist – unvertretbar wäre.
66Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007 - 5 K 2939/06 – juris; VG Aachen, Urteil vom 10.07.2009 - 7 K 975/09 -, juris Rn. 55: Abschreibungszeitraum von 40 – 100 Jahren gemäß dem von dem Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt DWA-A 133, Anhang D "Abschreibungstabellen" unter Bezugnahme auf die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums.
67cc) An substantiierten Einwendungen, die Anlass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen bieten würden, fehlt es auch in Bezug auf die kalkulatorische Verzinsung.
68Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte verfüge nur über einen geringen Anteil an Eigenkapital, so dass auch die daraus resultierende Verzinsung gering sei, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben Ziffer I.1 lit. b), dass die Prämisse nicht überzeugend dargetan ist.
69Auch gegen die Berechnung der Zinsen ist rechtlich nichts zu erinnern. Als Grundlage hat die Beklagte in methodisch nicht zu beanstandender Weise den jeweiligen Anschaffungswert der zum Eigenkapital zählenden Anlagen genommen.
70Vgl. zu diesem Ansatz grundlegend OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 69 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 - 5 K 828/14 -, juris Rn. 78; VG Minden, Urteil vom 14.05.2014 - 3 K 462/13 -, juris Rn. 118 ff.; Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 6 Rn. 11 (Stand: Januar 2014).
71Dabei sind von dem Eigenkapital die Abschreibungsbeträge in 2015 in Abzug gebracht worden, nachdem zuvor das Eigenkapital der Vorjahre jeweils um die Abschreibungspositionen bereinigt worden war.
72Vgl. zu diesem Schritt Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 166d m.w.N. (Stand: September 2014).
73Den sich so ergebenden Restwert hat die Beklagte mit dem Nominalzinssatz von 6,5% (vgl. Seite 5 der Gebührenbedarfsermittlung 2015) multipliziert.
74Dieser vom Kläger nicht gerügte Zinssatz ist auf der Grundlage des langjährigen Durchschnitts der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten unter Einbeziehung eines Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation -
75vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rn. 69 m.w.N. der Rechtsprechung; Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, juris Rn. 83; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 - 5 K 828/14 -, juris Rn. 119; VG Minden, Urteil vom 14.05.2014 - 3 K 462/13 -, juris Rn. 115 -
76nicht zu beanstanden.
77Vgl. zum zulässigen Zinssatz für 2014 von 6,78% VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2014 – 5 K 828/14 –, juris Rn. 121.
78dd) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Abschreibungen für die Grundstücksanschlüsse an die Bürger zurückgezahlt oder zumindest vom Eigenkapital abgezogen werden müssten. Bei der Abschreibung handelt es sich per definitionem um eine Methode zur Ermittlung des Betrages, der bei Gegenständen des Anlagevermögens die im Laufe der Nutzungsdauer durch Nutzung eingetretenen Wertminderungen an den einzelnen, zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenständen erfassen soll.
79Vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 133 m.w.N. (Stand: September 2014); Kleindiek, in: Großkomm. HGB, 5. Auflage 2014, § 253 Rn. 77; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 253 Rn. 8; Morck, in: Koller/Kindler/Roth/ Morck, 8. Auflage 2015, § 253 Rn. 7.
80Dazu werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt.
81Vgl. Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 133 m.w.N. (Stand: September 2014); Kleindiek, in: Großkomm. HGB, 5. Auflage 2014, § 253 Rn. 79; Morck, in: Koller/Kindler/Roth/ Morck, 8. Auflage 2015, § 253 Rn. 7.
82Bereits dieser methodische Ansatz verdeutlicht, dass das Argument des Klägers, der Hauseigentümer müsse etwaige Reparaturen an seinem Hausanschluss selbst bezahlen, obwohl er durch die Abschreibungen zumindest einen Teil bereits bezahlt habe, nicht überzeugen kann. Es verkennt die Funktion der Abschreibungen, die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung, und setzt sie stattdessen mit der Bildung von Rücklagen gleich. Die Überlegungen des Klägers verbieten sich auch vor dem Hintergrund, dass die Anschaffung oder Herstellung nichts mit einer nach Jahren evtl. erforderlichen Erneuerung eines Gegenstands des Anlagevermögens zu tun hat. Selbst wenn man schließlich die Sichtweise des Klägers teilt, dass er sich mittelbar über die von ihm entrichteten Gebühren an der Anschaffung bzw. Herstellung der Hausanschlüsse beteiligt hat, so darf doch nicht außer acht gelassen werden, dass ihm – ohne weitere Gegenleistung – der Hausanschluss übereignet worden ist. Wieso noch eine Kompensation im Sinne des Klägers erfolgen sollte, ist vor diesem Hintergrund ganz unklar.
83Dem Umstand, dass die Grundstücksanschlussleitungen nicht mehr Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, hat die Beklagte bereits ausreichend Rechnung getragen. Denn aufgrund der Herausnahme der Anschlussleitungen wird deren Restwert – wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03. Juli 2015 ausgeführt hat – bei der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht mehr berücksichtigt. Der Restwert ist ausweislich der mit dem vorgenannten Schriftsatz vorgelegten Tabelle zur Anlagenbuchhaltung auf "0" gesetzt.
84Selbst wenn Abschreibungserlöse zu verzeichnen wären, bestünde keine Verpflichtung, diese in die Gebührenkalkulation einzustellen. Die über die Abschreibungen zurückgeflossenen Finanzmittel sind Kapital der Gemeinde.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2004 - 9 A 4187/01 -, juris Rn. 68; Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 6 Rn. 29 m.w.N. (Stand: Januar 2014).
86ee) Rechtliche Bedenken gegen die Aufteilung der Kosten für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
872.) Veranlagungsjahr 2014
88Eine Kalkulation eigens für das Jahr 2014 hat die Gemeinde T. nicht vorgenommen. Die am 03. November 2009 erstellte Kalkulation erfasst nur das Jahr 2010. Die Gültigkeit einer Gebührensatzung einschließlich des in ihr festgelegten Gebührensatzes hängt freilich nicht davon ab, ob im Zeitpunkt ihres Erlasses eine Gebührenkalkulation vorlag. In der Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss (sog. Ergebnis-Rechtsprechung).
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 17.08.2007 - 9 A 2238/03 - juris …; OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 – 9 A 2251/93 –, juris Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 09.09.2015 – 3 K 183/14 –, juris Rn. 14; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 119 ff. m.w.N. (Stand: März 2009); Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 6 Rn. 11 (Stand: Januar 2014).
90Demgemäß ist es zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - oder noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, bei der in vollem Umfang von den tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, Rn. 36, juris; Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2014 – 17 K 1422/12 –, juris Rn. 35.
92Hier lässt die von der Beklagten vorgelegte Betriebsabrechnung für das Jahr 2014 einen den Kläger belastenden Fehler nicht erkennen; ein solcher ist auch nicht geltend gemacht worden. Ausgehend von Gesamtausgaben in Höhe von 2.226.649,79 € und einem auf die Beseitigung des Schmutzwassers entfallenden Anteil von 1.601.629,19 € (= 71,93%) und Einnahmen in Höhe von 98.565,97 € (Schmutzwasseranteil) ergibt sich ein Gebührenbedarf von 1.503.063,22 €. Die Bezugsmenge an Frischwasser beläuft sich im Jahr 2014 auf 453.574 m³. Setzt man den Gebührenbedarf und die Bemessungsgrundlage in Bezug (1.503.063,22 € ./. 453.574 m³), ist zu konstatieren, dass der Gebührensatz von 3,29 € nicht zu beanstanden ist. Wegen der nach der Betriebsabrechnung sich ergebenden Überdeckung besteht ein Anspruch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW auf gebührenmindernde Berücksichtigung.
93II.
94Rechtsfehler in der Heranziehung des Klägers auf der Grundlage der nach alledem als rechtswirksam anzusehenden Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde T. vom 21. März 2013 sind ebenfalls nicht ersichtlich. Rechnerisch zutreffend ist für 2014 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 3,29 € x 96 m³ = 315,84 € und für 2015 auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung eine Vorausleistung in Höhe von 3,17 € x 96 m³ = 304 € festgesetzt worden. Die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für 2015 auf 465,71 m² x 0,65 € = 302,71 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
95Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.