Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - 17 K 1422/12
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben, soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt sind.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift H.------straße 10 in P. .
3Mit der Ausführung der kommunalen Aufgabe der Abfallentsorgung ist in P. seit dem Jahr 1996 die „X. P. GmbH“ (X1. ) beauftragt. Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Abfallentsorgung durch die X1. anfallenden und der Entsorgungspflicht der Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger unterliegenden Abfälle werden nach Maßgabe der Abfallsatzung der Beklagten in der Gemeinschaftsmüllverbrennungsanlage O. (H1. ) verbrannt.
4Seit 1984 wird diese Anlage durch die Beigeladene betrieben.
5Gesellschafter der Beigeladenen waren zunächst die Städte E. (59 %), P. (25 %) sowie E1. , N. und W. (16 %), wobei sich die Verteilung der Gesellschaftsanteile nach den von ihnen angelieferten Abfallmengen im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung richtete.
6Die Städte E1. , N. und W. wurden 1997 von ihrer Anlieferpflicht für die H1. befreit. Der Abfallwirtschaftsplan – Teilplan Siedlungsabfälle – für den Regierungsbezirk E2. vom 9. April 1998 (AWP 98) legte hingegen in Ziffer 6.3.3. fest, dass die Städte E. und P. sich zur Beseitigung ihrer thermisch zu behandelnden Restabfälle weiterhin vollständig der H1. als Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen hätten. Die Verbrennungskapazität, die für die Gewährleistung einer Entsorgungssicherheit für die künftig thermisch zu behandelnden reaktiven Restabfälle beider Städte erforderlich sei, prognostizierte der AWP 98 auf 325.000 t/a (E. 230.000 t/a, P. 95.000 t/a). Durch § 3 Abs. 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 9. April 1998 zur Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk E2. /Sonderbeilage Abfallwirtschaftsplan erklärte der Regierungspräsident E2. u.a. diese im AWP 98 enthaltene Zuweisung für verbindlich.
7Die ursprünglichen Mitgesellschafter E1. , W. und N. übertrugen ihre Gesellschaftsanteile auf die beiden verbleibenden Gesellschafterstädte P. und E. . Um die Zukunft der Beigeladenen zu sichern, beabsichtigten die letzteren im Jahr 2000 die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einen privaten Investor, der auch das operative Geschäft der H1. übernehmen sollte. Die Gesellschaftsbeteiligung wurde ausgeschrieben.
8Parallel dazu stellte die Beklagte ihre zuvor nur im Gesellschaftsvertrag geregelten Leistungsbeziehungen zur Beigeladenen durch die „Vereinbarung über die Abnahme und Verbrennung von Abfällen“ vom 13. Mai 2000 auf eine schuldrechtliche Grundlage (Verbrennungsvertrag). Am 30. Oktober 2001 schloss die Beklagte mit der Beigeladenen die 1. Nachtragsvereinbarung zum Verbrennungsvertrag. Die Stadt E. traf vergleichbare Vereinbarungen. Durch die 1. Nachtragsvereinbarung wurden im Wesentlichen der Vertragsgegenstand (§ 1) und die Entgeltregelung (§ 7) neugefasst.
9§ 1 Ziffer 1 Abs. 1 des Verbrennungsvertrags hat seither folgende Fassung:
10„Die Stadt beauftragt ausschließlich die H1. mit der energetischen Verwertung und/oder thermischen Behandlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und/oder des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen der Entsorgungspflicht der Stadt unterliegen und nach der Abfallsatzung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung der H1. zugewiesen sind.“
11Die Höhe des für die Verbrennungsleistung zu zahlenden Entgelts sollte sich aus der angelieferten Abfallmenge, § 7 Abs. 1 S. 2 des Verbrennungsvertrags, in Verbindung mit der vereinbarten Preismengenstaffel, Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 des Verbrennungsvertrags, ergeben. Die Preismengenstaffel setzte Preise je Tonne Abfall beginnend ab dem Jahr 2001 für die gesondert aufgeführte Mindestliefermenge der Städte E. und P. (194.500 t und ab 2016 nur noch 173.500 t) sowie ab 2006 für darüber hinausgehende Abfalllieferungen für jedes Kalenderjahr bis 2020 fest.
12Als Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens hält die Firma S. Kommunale Dienste X2. GmbH (früher S1. ) seit dem 6. November 2001 49 % der Gesellschaftsanteile der Beigeladenen, während die Stadt E. (über die X. E. AöR) mit 35,8 % und die Beklagte (über die Stadtwerke P. GmbH) mit 15,2 % beteiligt sind.
13Angesichts einer als Problem ausgemachten Nutzung der installierten technischen Kapazität nur zu 70 %, wurde in den Jahren 2002 bis 2006 durch Maßnahmen wie beispielsweise den Rückbau der alten Kessel 1, 2 und 3 und den Aufbau des neuen (größeren) Kessels 3 mit einem Investitionsvolumen von 57 Mio. Euro eine Durchsatzsteigerung der über vier Verbrennungslinien verfügenden H1. von rund 200.000 t/a realisiert.
14Nachdem das Gericht mit Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 20. Mai 2011 – 9 A 1901/09 –, entschieden hatte, dass es an einer preisrechtlichen Rechtfertigung des in die Gebührenbedarfsberechnung 2006 der Stadt P. eingestellten H1. -Verbrennungsentgeltes fehle, ließ die Beigeladene durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Q. , E. , und F. & Z. , E2. , eine „Kalkulation eines Entgeltes nach der Verordnung PR 30/53 (VO PR 30/53) über die Preise bei öffentlichen Aufträgen aufgrund von Selbstkosten für das Jahr 2010“ (Q. 2010) und auf deren Basis die „Kalkulation der Entgelte nach der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen aufgrund von Selbstkosten für die Jahre 2011 bis 2015“ (Q. Ist 2011-2015) erstellen, beide vom 26. August 2011.
15Für die Q. 2010 sind sowohl die Aufwände als auch die Erträge für den Energieexport aus den tatsächlichen Zahlen eliminiert worden. Dies geschah dergestalt, dass statt der tatsächlich vorhandenen beiden Turbinen zur Stromerzeugung mit zusammen mindestens 69 MW eine fiktive Anlage mit einer Leistung von lediglich 12 MW angesetzt wurde, die allein den Eigenstrombedarf der Gesamtanlage decken würde. Damit entfielen Umsatzerlöse von 18.342.931,00 Euro (Gesamt 90.929.173,00 Euro) bei einem ersparten Material-, Personal- und Abschreibungsbedarf von 1.592.626,00 Euro, d.h. das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wurde um 16.750.305,00 Euro (Gesamt 22.984.737,00 Euro) verringert. Für eine solche fiktive Turbine mit rund einem Fünftel der tatsächlich installierten Leistung wurden dabei immer noch 20.117.127,15 Euro Anschaffungskosten angesetzt, d.h. mehr als die Hälfte derjenigen der tatsächlichen 69 MW-Anlage in Höhe von 39.336.424,65 Euro. Begründet wurde dies damit, dass vertraglich geschuldet nur die Müllverbrennung ohne Energieexport sei. Nur insoweit sei ein Entgelt zu berechnen. Die Erzeugung von Energie für die Abgabe an Dritte gegen Entgelt sei nämlich nicht betriebsnotwendig. Den Städten E. und P. sowie dem Kreis L. seien unabhängig von der tatsächlich angelieferten Menge fixe Vorhaltekosten zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages habe die Beigeladene eine Kapazität von 425.000 t pro Jahr vorhalten müssen, 95.000 t davon bezüglich der Beklagten. Bedingt durch die Langlebigkeit der Anlage sei eine Anpassung der einmal bestellten Kapazität nicht mehr ohne Weiteres möglich. Die genannten Mengen seien deshalb nach wie vor zugrunde zu legen. Trotz einer zwischenzeitlichen theoretischen Höchstlastkapazität von 840.960 t/a seien als Maximalkapazität nur 70 % davon anzusetzen, 588.672 t/a. Ausgehend davon hätten die Kommunen 72,20 % der Vorhaltekosten zu tragen. Dass im Jahr 2010 tatsächlich 686.726 t angeliefert worden seien, müsse außer Betracht bleiben. Angesichts von Vorhaltekosten für das Jahr 2010 in Höhe von 62.461.342,00 Euro und variablen Entsorgungskosten in Höhe von 18.078.044,00 Euro, ergäben sich für das Jahr 2010 als Preis 168,78 Euro pro (kommunaler) Tonne (142,45 Euro davon aufgrund der Vorhaltekosten). Die variablen Entsorgungskosten pro Tonne (26,32 Euro) ergäben sich daraus, dass 41,9 % der tatsächlich verbrannten Menge kommunal seien, 287.406 t.
16Basierend auf der Q. 2010 wurde in der Q. Ist 2011-2015 ein Selbstkostenfestpreis für das Jahr 2011 ausgehend von nur noch 278.000 t an kommunaler Menge in Höhe von 169,66 Euro pro Tonne ermittelt. Dieser Preis wurde mittels einer Kostenelementeklausel für das Jahr 2012 mit 174,12 Euro pro kommunaler Tonne fortgeschrieben.
17Davon ausgehend flossen in die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für die Abfallbeseitigung im Haushaltsjahr 2012 Entsorgungskosten in Höhe von 14.986.470,00 Euro ein. Bei kalkulierten Gesamtkosten von 28.400.610,00 Euro, waren aus Gebühren 26.999.850,00 Euro zu decken. Auf dieser Grundlage beschloss der Rat der Beklagten die Abgabesatz-Satzung 2012.
18Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 10. Januar 2012 setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber u.a. Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 833,13 Euro fest.
19Der Kläger hat am 26. Januar 2012 Klage erhoben. Er macht geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Abgabesatz-Satzung gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße.
20Der Kläger beantragt,
21den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2012 aufzuheben soweit darin Abfallbeseitigungsgebühren festgesetzt sind.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
25die Klage abzuweisen.
26Sie trägt vor, die Energieerzeugung und ihre betriebswirtschaftliche Nutzung seien nicht Leistungsgegenstand der Entsorgungsverträge, sondern reines Folgegeschäft, dessen Erträge mangels Ansatz der dadurch entstehenden Kosten nicht bei der Berechnung der Fremdleistungsentgelte zu berücksichtigen seien. Zudem seien preisrechtlich zulässige Kostenansätze gegenzurechnen. So hätte hier auf Basis des Alleinbestellerprinzips kalkuliert werden können. Beim maßgeblichen Vertragsschluss 2000/2001 seien die Beigeladene und die Beklagte davon ausgegangen, dass die Kostenverantwortung für die gesamte Anlage bei den kommunalen Auftraggebern liege. Eine erfolgte Forfaitierung habe auf die Kalkulation keine Auswirkungen.
27Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 hat die Beigeladene der Beklagten angekündigt, Beträge zu erstatten. Für das Jahr 2012 seien 1,03 Euro je kommunaler Tonne überzahlt worden, wie sich aus bisherigen Erkenntnissen einer laufenden Preisprüfung ergebe. Den Abschluss dieser Preisprüfung durch die Bezirksregierung E2. verhindert die Beklagte jedoch fortdauernd. Anlässlich dieser Preisprüfung hatte die Beigeladene durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q. , E. , eine „Dokumentation der Unterschiede der LSP Kalkulationen vom 26. August 2011 und vom 27. April 2012“ vom 11. September 2012 erstellen lassen, in der die Preise für die Jahre 2011 bis 2015 statt auf Basis der Ist-Zahlen 2010 auf Basis von Plan-Zahlen 2011 kalkuliert wurden (Q. Plan 2011-2015) und jeweils geringer ausfielen als nach der Q. Ist 2011-2015.
28Auf die Frage des Gerichts, wie es sich für das Veranlagungsjahr 2012 auf die Höhe der in die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für die Abfallbeseitigung eingestellten Entsorgungskosten (14.986.470,00 Euro) auswirke, wenn die Einnahmen aus der Energieumwandlung (insbes. Energieverkauf im Rahmen von Wärme- und Strom- bzw. Reservestromlieferverträgen) kostenmindernd berücksichtigt würden, hat die Beigeladene eine Übersicht (Anlage BG 1) übersandt, nach der die „Energieerlöse, die den Mengen P. zuzuordnen sind“, 2.114.192,00 Euro betragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene eingeräumt, dass, wenn die Berechnungsmodelle der 16. Kammer des Gerichts angewandt würden, die Energieexporterlöse mehr als 3 % des Gebührenaufkommens ausmachen würden.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Kalkulationsvorgänge Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage hat in vollem Umfange Erfolg.
32Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtene Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass ihr keine gültige Gebührensatzung zugrunde liegt.
33Die Beklagte kann sich für die Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühren nicht auf § 2 ihrer Abgabesatz-Satzung 2012 stützen, weil deren Gebührensätze unwirksam sind.
34I.
35Sie verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW.
361.
37Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten. In der Gebührenbedarfsberechnung sind daher zur Ermittlung des Gebührensatzes die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten so gewissenhaft zu schätzen, dass unzulässige oder überhöhte, aber auch zu niedrige Ansätze vermieden werden. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Unerheblich sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 %, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen,
38vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 92; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 27, und vom 29. März 2012 – 9 A 1064/10 –, juris, Rn. 26.
39Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW (sog. Ergebnisrechtsprechung) ist zudem davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen muss, d.h. nicht überhöht sein darf, und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen, stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie fehlerhafte Ansätze ausgleichen. Hiernach ist es insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – oder noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,
40vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 –, juris, Rn. 11, und vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 –, juris, Rn. 36.
412.
42Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot festzustellen.
43Der Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung des Jahres 2012 liegt im Hinblick auf die eingestellten Entsorgungskosten in Höhe von 14.986.470,00 Euro ein unzulässiger Kostenansatz zugrunde, der die o.g. Fehlertoleranzgrenze von insgesamt 3 % erheblich überschreitet und nicht durch unterbliebene oder zu niedrig bemessene andere Kostenansätze ausgeglichen wird.
44a)
45Die an die H1. zu zahlenden Entgelte für die Abfallverbrennung sind zwar dem Grunde nach ansatzfähige Kosten. Zu den gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NRW ansatzfähigen Kosten gehören nämlich auch Entgelte, die eine Kommune oder die von ihr beauftragte Körperschaft für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen an Dritte zahlt (§ 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW). Fremdleistungen sind solche Leistungen, die von einer von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft rechtlich getrennten Person für diese im Rahmen von deren Pflichterfüllung erbracht werden. Für die Qualifizierung als Fremdleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW ist dabei unbeachtlich, in welchem Umfang die jeweilige Kommune an dem Fremdleister als juristische Person des Privatrechts beteiligt ist und ob entsprechende Kosten bei einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerledigung angefallen wären,
46vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 – 9 A 2251/93 –, juris, Rn. 3 ff.
47b)
48Der Kostenansatz ist jedoch überhöht.
49aa)
50Gebührenrechtlich ansatzfähig sind gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NRW die im Rahmen der Aufgabenstellung betriebsnotwendigen Kosten. Dies sind bei Fremdleistungen nur solche Kosten, die nach Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht,
51vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 15, und vom 29. März 2012 – 9 A 1064/10 –, juris, Rn. 4.
52Nach § 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist bei der Vereinbarung zwar grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 – 8 VO PR Nr. 30/53 der Vorrang zu geben. Die marktwirtschaftliche Preisbildung findet jedoch ihre Grenzen, wo der Wettbewerb keine übernehmbaren Preise liefert. Besteht kein Markt für die öffentlich nachgefragte Leistung, sind für die Preisbildung allein die Selbstkostenpreise des Auftragnehmers gemäß §§ 5 – 8 VO PR Nr. 30/53 maßgeblich. Soweit die Beteiligten in Abweichung von der preisrechtlichen Rechtslage vermeintlich einen „Marktpreis“ vereinbart haben, dürfen der Schätzung des in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellenden Leistungsentgelts in diesem Fall allein die nach Preisrecht zulässigen Selbstkosten zugrunde gelegt werden, denn ein preisrechtlich unzulässiger (Markt-)Preis wird durch den zulässigen (Selbstkosten-)Preis ersetzt,
53vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Auflage 2010, § 1 VO PR Nr. 30/53 Rn 101 f.
54bb)
55Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen eines Marktpreises in den Jahren 2000/2001 nicht vorlagen,
56vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris, Rn. 57 ff.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 9 A 1901/09 –, juris, Rn. 2 ff.
57Dementsprechend hat die Beklagte in ihre Gebührenkalkulation auch nicht die in der Anlage 2 des Verbrennungsvertrages (Preis-Mengenstaffel) ausgeworfenen Beträge eingestellt, sondern den fortgeschriebenen Selbstkostenfestpreis aus der Q. Ist 2011-2015 zugrunde gelegt.
58cc)
59Gegen diese Preisermittlung bestehen durchgreifende Bedenken.
60(1)
61Im Hinblick auf eine zu hohe berücksichtigte kommunale Vorhaltemenge, ist dies bereits erschöpfend von der 16. Kammer des Gerichts ausgeführt worden,
62vgl. VG Düsseldorf , Urteile vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 42 ff, und vom 12. November 2013 – 16 K 601/13 –, juris, Rn. 22 ff.
63Das Gericht folgt nach eigener Prüfung diesen Ausführungen und auch der Annahme eines auf Basis der Q. 2010 und der Q. Ist 2011-2015 um mindestens 12,34 % zu hoch angesetzten Preises je kommunaler Tonne,
64vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 68.
65Kürzt man die in die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für 2012 eingestellten Entsorgungskosten (14.986.470,00 Euro) entsprechend, ergeben sich Entsorgungskosten von nur noch
6613.340.279,51 Euro
67und damit ein Gesamtgebührenbedarf von
6825.353.659,51 Euro (statt 26.999.850,00 Euro).
69Die Differenz von 1.646.190,49 Euro entspricht bezogen auf den zutreffenden Gesamtgebührenbedarf einer Kostenüberschreitung von 6,5 %.
70Sollte hingegen für die Kalkulation auf die Zahlen aus der Q. Plan 2011-2015 abzustellen sein, dort Seite 21 mittlere Spalte, ergäbe sich sogar eine höhere Differenz. Die gesamten „Vorhaltekosten“ würden dann nämlich für das Basisjahr 2011 nur 60.503.000,00 Euro betragen, ein 59,7 %iger Kommunalanteil davon,
71vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 59,
72entspräche 36.120.291,00 Euro. Abzüglich der hälftigen „Gutschrift, gemindert um zuzuordnende Entsorgungskosten“ nach Q. Plan 2011-2015,
73vgl. zum Rechenweg insoweit VG Düsseldorf , Urteil vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 62,
74mithin um 2.199.000,00 Euro, verblieben „anteilige kommunale Vorhaltekosten nach Gutschrift“ von 33.921.291,00 Euro, die bei 278.000 kommunalen Tonnen einen Fixkostenanteil pro t von 122,02 Euro ergäben. Daraus ergäben sich zuzüglich der mengenabhängigen „kommunalen Entsorgungskosten pro t bezogen auf Me“ nach Q. Plan 2011-2015 in Höhe von 27,28 Euro Gesamtkosten pro kommunaler Tonne von 149,30 Euro (statt tatsächlich der Gebührenbemessung zugrundegelegter 169,66 Euro). Die tatsächlich angesetzten Entsorgungskosten pro kommunaler Tonne wären sogar um 13,64 % zu hoch. Kürzt man die in die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für 2012 eingestellten Entsorgungskosten (14.986.470,00 Euro) entsprechend, ergeben sich Entsorgungskosten von nur noch
7513.187.671,59 Euro
76und damit ein Gesamtgebührenbedarf von
7725.201.051,59 Euro (statt 26.999.850,00 Euro).
78Die Differenz von 1.798.798,41 Euro entspricht bezogen auf den zutreffenden Gesamtgebührenbedarf einer Kostenüberschreitung von 7,1 %.
79Selbst wenn es bei diesen überschlägigen Berechnungen gewisse Unsicherheiten geben mag, etwa ob in den Entsorgungskosten ausschließlich Verbrennungsentgelte oder auch Kosten für die Entsorgung nicht zu verbrennender Abfälle enthalten sind, ist die noch hinnehmbare Toleranzschwelle für nicht bewusst fehlerhafte oder willkürliche Kostenüberschreitungen von 3 % (s.o. I.1.) deutlich überschritten.
80(2)
81Die Kostenüberschreitung ist überdies noch höher, da der Berechnung eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Gesamtkapazität der H1. zugrunde gelegt werden muss. Auch insoweit macht sich das Gericht nach eigener Prüfung die Ausführungen der 16. Kammer des Gerichts,
82vgl. VG Düsseldorf , Urteile vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 72 ff, und vom 12. November 2013 – 16 K 601/13 –, juris, Rn. 31 ff.
83zu eigen.
84Kalkulatorisch eine Maximalkapazität von lediglich 70 % der theoretischen Kapazität anzusetzen, wird erkennbar den Verhältnissen in der H1. nach der Sanierung nicht mehr gerecht. Wesen der Investition von 57 Mio. Euro in die H1. war nämlich gerade, das bis dahin vorhandene Problem einer Nutzung der installierten technischen Kapazität nur zu 70 % zu beheben, was in Gestalt einer Durchsatzsteigerung von rund 200.000 t/a auch eindrucksvoll und nachhaltig gelungen ist,
85vgl. Schellenberger, Sanierung und Optimierung der H1. P. , VGB PowerTech 12/2007, S. 47.
86(3)
87Ferner führt die Annahme eines kalkulatorischen Gewinns in Höhe von 3,5 % des betriebsnotwendigen Vermögens der Beigeladenen zu einem überhöhten Kostenansatz bei der Berechnung der Verbrennungskosten. Auch diesbezüglich folgt das Gericht nach eigener Prüfung den Ausführungen der 16. Kammer des Gerichts,
88vgl. VG Düsseldorf , Urteile vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 79 ff, und vom 12. November 2013 – 16 K 601/13 –, juris, Rn. 47.
89(4)
90Überdies sind auch Beklagte und Beigeladene ausweislich des Schreibens der Beigeladenen vom 16. Oktober 2012 der Auffassung, dass der tatsächlich der Gebührenbemessung zugrundegelegte Entsorgungspreis je kommunaler Tonne in Höhe von 174,12 Euro zumindest um 1,03 Euro (0,6 %) überhöht ist.
91(5)
92Schließlich – und selbständig die Entscheidung tragend – sind zu Unrecht die Einnahmen aus dem Energieexport (Strom- und Fernwärmeverkauf) nicht berücksichtigt worden. Spiegelbildlich müssen im Bereich der Anlagenabschreibung auch die tatsächlichen Anlagenteile (69-MW) zur Energieerzeugung berücksichtigt werden – soweit diese über die bereits fiktiv angesetzte Anlage zur Eigenstromerzeugung (12 MW) hinausgehen. Es handelt sich bei diesen Anlageteilen um solche, die gemäß Nr. 44 Abs. 2 Satz 1 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) dem Betriebszweck der Müllverbrennungsanlage dienen.
93Eine Müllverbrennungsanlage hat nämlich schon grundsätzlich nicht nur die Aufgabe, Abfall zu eliminieren, sondern gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen beizutragen, vgl. nur die Gesetzesnamen und die Zweckbestimmung im jeweiligen § 1 des seit dem 1. Juni 2012 gültigen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bzw. des zuvor geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG).
94Nach der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KrWG (früher: § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) KrW-/AbfG) ist aber eine energetische Verwertung grundsätzlich vorrangig vor einer Beseitigung, § 7 Abs. 2 Satz 2 KrWG (früher: §§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Die Pflicht zur (energetischen) Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist, § 7 Abs. 4 Satz 1 KrWG (früher: § 5 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG). Letzteres ist angesichts der bei relativ geringer Investition jährlich erzielbaren Erlöse für Strom- und Fernwärme nicht zweifelhaft.
95Die Bedeutung möglichst umfangreicher Energieausbeute und –nutzung ist überdies nicht nur hinsichtlich einer Verwertung, § 8 Abs. 3 Satz 1 KrWG (früher: § 6 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KrW-/AbfG), sondern auch hinsichtlich einer Beseitigung normiert, § 15 Abs. 1 Satz 3 KrWG (früher: § 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KrW-/AbfG). Selbst bei einer Vorrangentscheidung hinsichtlich der Einzelmaßnahme, d.h. sogar zwischen zwei Beseitigungsmaßnahmen, ist das Nachhaltigkeitsprinzip und damit insbesondere die zu gewinnende Energie zu berücksichtigen, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Nr. 3 KrWG (früher: § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 KrW-/AbfG).
96Nur durch Nutzung der Abwärme aus dem Verbrennungsprozess dürfte auch die Forderung des § 8 der bis zum 1. Mai 2013 gültigen Fassung der 17. BImSchV (heute § 13) erfüllt worden sein,
97vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 92.
98Dass die Einnahmen aus Stromerzeugung die Kosten der Müllverbrennung mindern, ist dementsprechend allgemeine Ansicht,
99vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2003 – 13 K 1626/03 –, juris, Rn. 50; VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2003 – 4 A 32/02 –, juris, Rn. 34; VG München, Urteil vom 6. Februar 1997- M 10 K 96.1637 – juris, Rn. 19 und 36.
100Selbst bei Annahme getrennter (Teil-)Anlagen wäre es nach den gemäß § 6 Abs. 2 KAG zu beachtenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geboten, dass die in elektrische Energie umgewandelte oder als Fernwärme genutzte, zuvor aus dem Abfall gewonnene Wärmeenergie im Wege der internen Leistungsverrechnung vergütet wird,
101vgl. VG Düsseldorf , Urteile vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 93, und vom 12. November 2013 – 16 K 601/13 –, juris, Rn. 46.
102Denn Einnahmen müssen dann kostenmindernd berücksichtigt werden, wenn sie einen Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung darstellen,
103vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2003 – 13 K 1626/03 –, juris, Rn. 50; VG Schleswig, Urteil vom 10. November 2003 – 4 A 32/02 –, juris, Rn. 34.
104Teil der geschuldeten Leistung ist es hier aber auch, die Energienutzung zu ermöglichen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, § 5 Abs. 1 Landesabfallgesetz, von einer Müllverbrennungsanlage als Vertragspartner stets die Beachtung der oben dargestellten Verpflichtungen nach KrWG bzw. früher KrW-/AbfG verlangt und verlangen muss, § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG (früher: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Dies ist in § 1 Ziffer 1 Abs. 1 des Verbrennungsvertrages auch ausdrücklich so geregelt. Insbesondere wird dort aber bereits bei der Beschreibung der geschuldeten Leistung der Begriff der energetischen Verwertung, mithin der Nutzbarmachung des energetischen Potenzials des Abfalls, verwendet.
105Angesichts dessen ist die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf Konstellationen abstellt, in denen ein Geschäft weder in Zusammenhang zur geschuldeten Leistung steht noch einen Wertverzehr am betriebsnotwendigen Vermögen verursacht,
106vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 –, juris, Rn. 47 und 51,
107hier schon von vornherein nicht anwendbar. Gleiches gilt für die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung des OVG NRW zu Fällen, in denen die preis- und gebührenrechtlichen Vorgaben nicht gelten,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 45.
109Auch Rechtsprechung zur Berechnung/Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen gemeindlicher Beteiligungen,
110vgl. VG Minden, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 3 K 478/09 –, juris, Rn. 41 ff.,
111ist hier nicht relevant.
112Bei von der Beigeladenen ermittelten Gesamtentsorgungskosten von 80.539.386,00 Euro laut Q. 2010 (vgl. dort Seite 27: „LSP-Kosten gesamt“), die über die Fortschreibung mittelbar auch den in der Q. Ist 2011-2015 ermittelten Preisen zugrunde liegen, vgl. dort Seite 29, führt eine Verringerung um 16.750.305,00 Euro (Umsatzerlöse aus Energieexport in Höhe von 18.342.931,00 Euro, bereinigt um noch nicht berücksichtigten Material-, Personal- und Abschreibungsbedarf in Höhe von 1.592.626,00 Euro, Q. 2010 Seite 9) zu einer Summe von 63.789.081,00 Euro. Die Annahme eines – dem Verhältnis der von der Beigeladenen ermittelten Gesamtentsorgungskosten (80.539.386,00 Euro) zu dieser Summe (63.789.081,00 Euro) entsprechend – überschlägig um rund 26,26 % zu hoch angesetzten Betrages der Entsorgungskosten pro Tonne führt dazu, dass in der Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für 2012 statt 14.986.470,00 Euro nur noch Entsorgungskosten in Höhe von 11.869.635,42 Euro
113eingestellt werden dürften.
114Dies ergäbe einen Gesamtgebührenbedarf von
11523.883.015,42 Euro
116(statt 26.999.850,00 Euro).
117Die Differenz von 3.116.834,58 Euro entspräche bezogen auf diesen Gesamtgebührenbedarf einer Kostenüberschreitung von 13 %.
118Selbst wenn stattdessen nur eine Minderung des Gesamtgebührenbedarfs um den von der Beigeladenen genannten Betrag von 2.114.192,00 Euro für „Energieerlöse, die den Mengen P. zuzuordnen sind“ (Anlage BG 1) vorzunehmen wäre, läge ersterer nur noch bei
11924.885.658,00 Euro
120(statt 26.999.850,00 Euro).
121Die Differenz von 2.114.192,00 Euro entspräche bezogen auf den zutreffenden Gesamtgebührenbedarf dann immer noch einer Kostenüberschreitung von 8,5 %.
122Auf Basis der Q. Plan 2011-2015 ergäbe sich eine zwischen den beiden genannten Prozentzahlen liegende Kostenüberschreitung.
123Auch wenn es bei diesen überschlägigen Berechnungen gewisse Unsicherheiten geben mag, ist die noch hinnehmbare Toleranzschwelle für nicht bewusst fehlerhafte oder willkürliche Kostenüberschreitungen von 3 % (s.o. 1.) bereits allein durch den Gesichtspunkt nicht berücksichtigter Erlöse aus dem Energieexport deutlich überschritten. Auf derartige Unsicherheiten kann sich die Beigeladene überdies schon deshalb nicht berufen, weil sie die konkrete Frage des Gerichts, wie es sich für das Veranlagungsjahr 2012 auf die Höhe der in die Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten für die Abfallbeseitigung eingestellten Entsorgungskosten (14.986.470 Euro) auswirkt, wenn die Einnahmen aus der Energieumwandlung (insbes. Energieverkauf im Rahmen von Wärme- und Strom- bzw. Reservestromlieferverträgen) kostenmindernd berücksichtigt werden, nicht durch Nennung eines konkreten Betrages der dann einzustellenden Entsorgungskosten beantwortet hat. Auch die Beklagte muss sich dieses Versäumnis der in ihrem Lager stehenden Beigeladenen zurechnen lassen. Überdies hat auch die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass die Energieexporterlöse für sich mehr als 3 % des Gebührenaufkommens ausmachen.
124c)
125Anhaltspunkte für einen Ausgleich dieser fehlerhaften Ansätze durch zu Unrecht unterbliebene oder zu niedrig bemessene andere Kostenansätze sind nicht ersichtlich. Soweit nun beigeladenenseits vorgetragen wird, es hätte auch auf Basis des Alleinbestellerprinzips kalkuliert werden können, ist dies aus den selben Gründen ausgeschlossen, die dazu führen, dass schon 72,2 % einen zu hohen kommunalen Anteil an den Vorhaltekosten darstellen (s.o. I.2.b)cc)(1)). Es ist erkennbar verfehlt, Kommunen als Alleinbesteller anzusehen, wenn erst nach dem entsprechenden Vertragsschluss mit einem Aufwand von 57 Mio. Euro die gesamte Anlage über fünf Jahre (2002 bis 2006) „neu aufgestellt“ und der Durchsatz um rund 200.000 t/a,
126vgl. Schellenberger, Sanierung und Optimierung der H1. P. , VGB PowerTech 12/2007, S. 47,
127auf ein Maß weit über die kommunalen Bedürfnisse hinaus erhöht wird. Daran ändert nichts, dass gewisse „Weichen“ für diese Investitionsentscheidungen bereits in den vorangegangenen Jahrzehnten gestellt worden sein mögen.
128II.
129Gründe für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit des Abgabesatzes für Abfallbeseitigungsgebühren in der Abgabesatz-Satzung nur im Umfange der Kostenüberschreitung bestehen ebenfalls nicht,
130vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 9 A 1901/09 –, juris, Rn. 16 ff.
131III.
132Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absätze 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Lager der unterlegenen Beklagten steht, entspräche eine Kostenerstattung zwischen diesen beiden Beteiligten nicht der Billigkeit.
133Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung.
134Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor, zumal die Entscheidung unabhängig von etwaigen Fragen betreffend die kommunalen Vorhaltemengen und die anzusetzende Gesamtkapazität der H1. selbstständig tragend auf eine Kostenüberschreitung oberhalb der Toleranzschwelle allein aufgrund Nichtberücksichtigung der Einnahmen aus dem Energieexport gestützt ist.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
- 1.
Vermeidung, - 2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung, - 3.
Recycling, - 4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, - 5.
Beseitigung.
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die zu erwartenden Emissionen, - 2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, - 3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie - 4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien
- 1.
den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und - 2.
Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.
(3) (weggefallen)
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, - 2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden, - 3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden, - 4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, - 5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder - 6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
- 1.
Vermeidung, - 2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung, - 3.
Recycling, - 4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, - 5.
Beseitigung.
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
die zu erwartenden Emissionen, - 2.
das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, - 3.
die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie - 4.
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.