Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Okt. 2011 - 10 A 10416/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der im Jahr 1964 im Dorf G... im Kreis Siverek in der Provinz Sanliurfa geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsschutz hinsichtlich der Türkei.
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Mit gefälschten Ausweispapieren reiste der Kläger am 13. Mai 2006 über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung im Rahmen des Flughafenverfahrens machte er geltend:
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Er habe in seinem Heimatdorf drei Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend bei einem Friseur gearbeitet. Im Alter von 15 Jahren, im Jahr 1979, habe er sich der PKK angeschlossen. Zunächst sei er in der Heimatregion politisch aktiv gewesen. Nach dem Militärputsch im Jahr 1980 sei er festgenommen, gefoltert und in das Gefängnis von Diyabakir gebracht und dann wegen Unterstützung der PKK gemäß Art. 125 des tStGB zu 24 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen seines jugendlichen Alters und einer Amnestie habe man ihn nach fast zehn Jahren Haft, im Jahr 1990, aus dem Gefängnis in Bursa entlassen. Dann sei er in die Heimatregion zurückgekehrt. Als er eine Zurückstellung vom Wehrdienst für die Dauer eines Jahres erhalten hätte, habe er sich nach Istanbul begeben, um von dort aus mit Hilfe der PKK ins Ausland zu gelangen. Er sei aber an der türkisch-griechischen Grenze festgenommen und zurückgeschickt worden. Mit Hilfe der PKK sei er sodann nach Syrien und in den Libanon gegangen. In der Bekaa-Ebene sei er als PKK-Kämpfer ausgebildet worden. Ende 1991 habe man ihn in den kurdischen Teil des Nordiraks geschickt. Im folgenden Jahr sei er in die Türkei zurückgekehrt, um im Botangebiet als Guerilla zu kämpfen. Tatsächlich habe er auch in den Jahren 1992/93 an Kampfhandlungen teilgenommen. Im Jahr habe sich ein Aufenthalt im ländlichen Bereich von Diyabakir angeschlossen, in den Jahren 1995 und 1996 sei er in den Provinzen Mardin und Sanilurfa gewesen. Er sei bei der ENRK gewesen und habe für sie politische Aufgaben erledigt, er habe die Dorfbewohner politisch aufgeklärt und für die PKK zu gewinnen versucht. Auch habe er logistische Arbeit für die PKK geleistet und finanzielle Dinge geregelt. Anschließend sei er in den Nordirak in das Gebiet von Behdinan zurückgekehrt. Dort sei er bei einem Angriff der türkischen Armee im Oktober 1999 von einem Hubschrauber aus mit einer Granate beschossen und an der Brust verwundet worden. Davon trage er noch Granatsplitter in seinem Körper. Die PKK habe ihn zur Behandlung in den Nordirak zurückgeschickt; im Jahr 2000 sei er in das Lager Kandil gekommen. Dort habe er sich bis 2004 aufgehalten. Das sei die Zeit gewesen, zu der sich zwei Flügel der PKK gebildet hätten. Der eine Flügel, angeführt von Cemil Bayik und Murat Karayilan, habe den Kampf massiv weiterführen wollen. Der andere Flügel, mit den Anführern Osman Öcalan und Nizamettin Tas, habe eine politische Lösung angestrebt. Er habe zunächst nicht gewusst, welchem Flügel er sich anschließen solle. Aufgefallen sei ihm, dass bei den Anführern Karrieredenken eine große Rolle gespielt habe. Das habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen. Vielmehr habe er weggewollt, um ein eigenes Leben führen zu können. Das habe man ihm aber nicht gestattet. Öcalan und Tas hätten sich von der Partei abgesetzt und die Partei PVG gegründet; sie sei in Suleymania vertreten gewesen. Ab 2004 sei er in den Gebieten Ranya und Karadizi für die Kongra-Gel tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Kontakte zu anderen Organisationen, insbesondere zur YNK (= PUK) und KDP zu knüpfen. Er habe in dieser Zeit gehofft, dass die PKK auf den Einsatz von Gewalt verzichten werde und habe sich in diesem Sinne auch geäußert. Diese Auffassung habe sich aber nicht durchsetzen können. Im Gegenteil habe die PKK im Jahr 2005 den bewaffneten Kampf noch stärker propagiert und hierüber eine Entscheidung getroffen. Diese habe dahin gelautet, dass die Mitglieder, die nicht den bewaffneten Kampf befürwortet und in Opposition zur Partei gestanden hätten, nach und nach getötet werden sollten. Einzelne Personen seien als Verräter gebrandmarkt worden. Man habe ihnen nachgesagt, mit ausländischen Geheimdiensten in Verbindung zu stehen, und dann ermordet. Einer von ihnen sei sein Freund Kani Yilmaz gewesen, der unter diesen Umständen im Februar 2006 getötet worden sei. Da habe er kein Vertrauen mehr in die PKK gehabt und seine Hoffnung aufgegeben, sie werde eine politische Lösung anstreben. Deshalb habe er sich entschlossen, die PKK zu verlassen. Aus dem Lager habe er ohne weiteres fliehen können, da er im Außendienst tätig gewesen sei und keine Guerillauniform getragen habe; außerdem habe er sich in der Umgebung gut ausgekannt. Er sei zur YNK übergelaufen. Dort sei er verhört und nach den Gründen dafür befragt worden. Sie hätten seine Begründung akzeptiert und ihm einen Ausweis verschafft. Wegen seiner Verwundung habe er aber nicht körperlich arbeiten können. Auch habe er Angst vor der PKK gehabt, die in jener Zeit Leute wie ihn bestraft hätten. Er habe dann Kontakt zu seiner Familie in der Türkei aufgenommen. Diese habe ihm Geld geschickt. Mit dem Geld habe er einen Schlepper gefunden. Dieser habe seine Ausreise über Suleymania nach Teheran und von dort aus weiter nach Düsseldorf organisiert. Aus Kontakten zu seinen Familienangehörigen sei ihm bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte diesen erzählt hätten, er sei bei einem Gefecht getötet worden. Er wisse nicht, was die Sicherheitskräfte mit dieser Information bezweckten. Er gehe aber davon aus, dass sie von seinem Anschluss an die PKK wüssten. Seine jahrelangen Aktivitäten für die PKK seien im Übrigen mit Sicher-heit bekannt. Er habe mit vielen Leuten zusammen gearbeitet, die inzwischen ebenfalls die PKK verlassen hätten. Sie könnten den türkischen Sicherheitskräften zahlreiche Informationen über ihn liefern bzw. bereits geliefert haben.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2008 als offensichtlich unbegründet ab. Dabei ließ es offen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerken-nung der Flüchtlingseigenschaft bestünden, denn eine ihm günstige Entscheidung sei ausgeschlossen, da davon auszugehen sei, er habe verbrecherische Handlungen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes begangen.
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Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und insbesondere geltend gemacht, der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrens-gesetzes liege in seinem Fall nicht vor. Im Übrigen habe er einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes.
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Die Beklagte hat sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides berufen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt angegeben, in den Jahren 1992/93 nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Vielmehr sei er mit einer Gruppe von fünf bis sechs Personen in die Dörfer gegangen. Dabei habe er allerdings eine Waffe getragen. Sie habe dem Selbstschutz gedient; im Übrigen sei es für Kurden durchaus üblich, mit Waffen umgehen zu können, ohne eine spezielle Ausbildung dazu erhalten zu haben. Er habe sich von der PKK gelöst, weil er gegen Gewaltanwendung sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2008 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2008 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustel-len, dass dieser die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt. Zur Begründung ist ausgeführt: Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers drohe ihm wegen seiner Tätigkeit für die PKK seit Anfang der 1990er Jahre bei einer Rückkehr in die Türkei anlässlich der Rückkehrkontrollen bzw. im unmittelbaren Anschluss hieran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Anerkennung als Asylberechtigter sei auch nicht gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 2 des Asylverfahrens-gesetzes ausgeschlossen. Er habe nämlich während seiner langjährigen Zugehörigkeit zur PKK keine verbrecherischen Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes begangen. Er sei an kriegerischen Auseinandersetzungen nicht beteiligt gewesen, sondern habe „lediglich“ die Massen organisiert und für die PKK in den Dörfern geworben. Dabei bedürfe keiner weiteren Erörterung, ob der Kläger nicht doch – wie zunächst angegeben, dann aber in Abrede gestellt – in den Jahren 1992/93 an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Denn selbst dann habe er keine verbrecherischen Handlungen begangen, gerade keine türkischen Sicherheitskräfte getötet und auch nicht die Zivilbevölkerung drangsaliert. Daraus ergebe sich zugleich, dass er sich auch keiner schweren nichtpolitischen Straftat i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes schuldig gemacht habe. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass er i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Asylverfahrens-gesetzes den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe.
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Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht die von Senat zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (C 57/09 und C 101/09, ZAR 2011, S. 142 = Asylmagazin 1-2/2011, S. 27) habe der Kläger den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 des Asylverfahrens-gesetzes verwirklicht. Er habe sich bereits Ende der 1970er Jahre der PKK in der Erkenntnis angeschlossen, dass sie seit vielen Jahren schwere nichtpolitische Straftaten verwirklicht. Damit habe er sich objektiv und bewusst an diesen Straftaten der PKK beteiligt. Sie seien ihm auch zuzurechnen, weil er nach seinen ursprünglichen Angaben, von denen er im Laufe des Verfahrens wenig überzeugend abgerückt sei, als Guerilla sowohl in der Zeit von 1992/93 als auch 1999 im Gebiet Behdinan tätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er sich jahrelang als Intellektueller, als Werber für die Sache der PKK und als Verbindungsmann zu anderen Organisationen in „höher gestellter“ und damit „gefährlicherer“ Funktion für die Ziele der PKK aktiv eingesetzt. Damit sprächen – was ausreichend sei – schwerwiegende Gründe für seine Mitverantwortung. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass er sich nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2006 von der PKK getrennt habe. Dieser Ausschlusstatbestand, der auf der europarechtlichen sog. Qualifikationsrichtlinie beruhe, gelte nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch für die Asylbewährung und schließe diese hier deshalb ebenfalls aus.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 vor allem geltend, dass die Mitgliedschaft in einer als terroristisch eingestuften Organisation nicht ohne weiteres den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge habe. Erforderlich sei vielmehr eine individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände und die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, diese Person habe im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb dieser Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen. Der betreffenden Person müsse ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen worden seien, zugerechnet werden können. Das habe die Beklagte indessen nicht dargetan. Das gelte zum einen hinsichtlich konkreter terroristischer Handlungen während der Zugehörigkeit des Klägers zur PKK und zum anderen hinsichtlich einer Zurechenbarkeit derartiger Handlungen für ihn, habe er doch entgegen der Auffassung der Beklagten als „Intellektueller“ keine hervorgehobene Position in der PKK gehabt.
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Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht stattgegeben. Denn der Kläger genießt als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG Asylrecht; auch hat er einen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen.
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Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießt nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 105, 204 m.w.N.) Asylrecht, wem bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder aber sonstige Eingriffe in andere Grundfreiheiten drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Diese Verfolgung ist dabei als politisch anzusehen, wenn sie in Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt, weil sie alsdann den Einzelnen aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzt und ihm zugleich Anlass gibt, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist allerdings erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist. Diese Fragen sind – bis auf die der Vorverfolgung und des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative vor der Ausreise – nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu beurteilen Schließlich darf das Asylrecht nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Ausländer aus einem Drittstaat i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder aber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war (vgl. §§ 26a f AsylVfG).
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Hiernach steht dem Kläger ein Anspruch auf Asyl zu. Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, ob für die Prüfung politischen Asyls weiterhin bei einer Vorverfolgung der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit anzulegen ist (grundlegend BVerfGE 54, 341 [360 f], dem folgend BVerwG, Urteil vom 31. März 1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; st. Rspr.) oder ob – da die unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, unter der Geltung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz bedürfen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12, berichtigt Abl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie, auf § 60 AufenthG keine Anwendung mehr finden - dieser durch das Europarecht geschaffene Rechtszustand auch auf das Asylgrundrecht zu übertragen ist (so jetzt: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – BVerwG 10 C 25.10 m.w.N.). Denn da der Kläger nicht aus seinem Heimatland Türkei, sondern vielmehr aus dem Iran in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist er auf alle Fälle unverfolgt ausgereist, so dass sich die Frage des herabgestuften Wahrscheinlichkeits-maßstabs hier nicht stellt.
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Bei der gebotenen Prognose ist im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits unmittelbar an den Grenzen der Türkei im Rahmen der dort zu verzeichnenden Rückkehrkontrollen erhebliche, asylbeachtliche Repressalien befürchten muss bzw. dass solche Repressalien im Anschluss daran einsetzen.
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Dabei geht der Senat wie auch schon in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. dazu Urteile des Senates vom 19. September 2008 – 10 A 10474/08.OVG -, vom 12. März 2005 - 10 A 11952/03.OVG - und vom 18. November 2005 - 10 A 10580/05.OVG -) davon aus, dass Aktivisten der PKK - ungeachtet der Bestrebungen des türkischen Staates nach einer weiteren Demokratisierung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit - jedenfalls dann, wenn sie ein entsprechend nachhaltiges Engagement an den Tag legen und damit als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind, nach wie vor schwerwiegende - unmenschliche oder erniedrigende - Übergriffe drohen. Darunter sind in Sonderheit solche Aktivisten zu verstehen, die entweder politische Ideen und Strategien entwickeln oder zur Umsetzung solcher Ideen und Strategien Einfluss auf ihre Landsleute nehmen oder sonstige auf eine entsprechende Breitenwirkung zielende Funktionen übernehmen. Diese Schwelle wird dabei etwa dann überschritten, wenn die Betreffenden entweder als Auslöser prokurdischer Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler auftreten oder wenn ihre Vorgehensweisen bzw. Verlautbarungen die Vermutung nahe legen, sie verfügten über besondere Kenntnisse der prokurdischen Szene oder seien gar als Funktionäre in die PKK eingebunden. Gleiches gilt schließlich erst recht, wenn die Betreffenden wegen eines solchen Engagements bereits auffällig geworden waren bzw. deshalb gegen sie gegebenenfalls sogar ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. In diesem Zusammenhang war für den Senat bestimmend gewesen, dass seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK im Mai 2005 bzw. im Rahmen der dadurch ausgelösten Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte auf beiden Seiten wieder Tote zu beklagen waren und die Sicherheitskräfte es vor diesem Hintergrund erneut zu unkontrollierten Handlungen und Übergriffen gegenüber Aktivisten der PKK bis hin zu einer Wiederaufnahme der schon früher eingesetzten Unterdrückungsmechanismen gegenüber der kurdischen Bevölkerung hatten kommen lassen.
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Diese Konfliktsituation war in der Folgezeit weiter eskaliert. Die Eskalation setzte dabei nach einem von Gendarmerieangehörigen durchgeführten Anschlag auf das Geschäft eines ehemaligen PKK-Mitgliedes nebst den diesem Anschlag nachfolgenden Begleitumständen sowie nach der Tötung von vier in einem Gefecht von den türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Kämpfern Ende 2005 ein. Sie breitete sich rasch aus und führte im März 2006 zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren 1000 Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie den türkischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf es in der gesamten Türkei zu mindestens 15 Todesopfern sowie mehr als 350 Verletzten kam. Gleichzeitig begann die PKK wieder verstärkt Bombenanschläge gegen touristische Ziele in der Türkei zu verüben, so im April 2006 in Istanbul, im August 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya sowie im Mai 2007 in Ankara mit ebenfalls mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Während die PKK seitdem von ihren im Nordirak gelegenen Stützpunkten aus verstärkt junge Kurden als Kämpfer zu gewinnen suchte, brachte der türkische Staat seinerseits zu deren Bekämpfung weitreichende Gesetzesverschärfungen wie etwa auch des Antiterrorgesetzes auf den Weg; außerdem zog er seine Streitkräfte an den Grenzen zum Irak zusammen, von wo aus sie Angriffe gegen die Lager der PKK starteten. Allein im Jahr 2006 sollen bei diesen Auseinandersetzungen mindestens 110 Mitglieder der PKK und 78 Soldaten ums Leben gekommen sein. Der türkische Generalstab im Sommer 2007 verschiedene Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak und Hakkari zu Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten, deren Betreten verboten ist und die streng kontrolliert werden. Ein spektakulärer Überfall der PKK im Herbst 2007 auf einen Grenzposten der türkischen Armee, bei dem 12 Soldaten ums Leben kamen und acht als Geiseln verschleppt wurden, heizte die mittlerweile ohnehin schon stark angespannte Stimmung in der Türkei weiter an. So griffen radikalisierte türkische Nationalisten im Westen des Landes Geschäfte von Kurden sowie Büros der prokurdischen, inzwischen verbotenen „Partei der demokratischen Gesellschaft“ (DTP) an, so dass sich dort sogar das dumpfe Vorgefühl eines Pogroms verbreitete, während gleichzeitig der Ruf nach einer weiteren Verschärfung des Vorgehens des türkischen Staates gegen die PKK und deren Anhänger laut wurde.
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Vor diesem Hintergrund war nach der genannten Rechtsprechung sowohl Ende 2005 als auch - erst recht - Anfang 2008 davon auszugehen, dass Aktivisten der PKK im Falle einer Abschiebung in die Türkei in hohem Maße gefährdet waren, Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu werden, sofern diese aus der Sicht der Sicherheitskräfte über eine gewisse Meinungsführerschaft oder Multiplikatorenfunktion verfügen, besondere Kenntnisse über die Organisationsstrukturen der PKK besitzen, bereits in der Vergangenheit wegen eines entsprechenden prokurdischen Engagements auffällig geworden waren oder gar auf der Fahndungsliste stehen, so hatte sich im Laufe des Jahres 2008 an dieser Gefährdungslage nichts geändert. Im Gegenteil war insoweit festzustellen, dass einerseits die türkischen Sicherheitskräfte im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK zum Jahreswechsel 2007/2008 sogar in den benachbarten Irak vorgedrungen waren und militärische Sperrgebiete außer in den schon genannten drei Provinzen zwischenzeitlich in fünf weiteren Provinzen geschaffen wurden; ebenso war festzustellen, dass andererseits die sich bereits seit 2005 abzeichnende Verlangsamung des Reformtempos anhielt, Repressalien im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit wieder zunahmen, die Arbeit der Menschenrechtsorganisationen von staatlicher Seite erneut stärker beobachtet bzw. sogar behindert wurde und gerade auch Übergriffe durch die Sicherheitskräfte angesichts des unbefriedigend gebliebenen Vorgehens gegen Folterer und der neuerlich zu verzeichnenden Stärkung der Stellung der Verfolgungsbehörden offenbar wieder häufiger vorkamen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 2008 – 10 A 10474/08.OVG – m.w.N.).
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An dieser Einschätzung der innenpolitischen Lage in der Türkei, insbesondere an dem Konflikt zwischen dem türkischen Staat und seiner Organe einerseits und den Kurden und der PKK andererseits, hat sich seitdem nichts Wesentliches geändert. Die weitere Entwicklung ist gekennzeichnet von einem Hin und Her und von Widersprüchen, wobei sich der Konflikt gerade in der letzten Zeit verschärft hat.
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So haben sich die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK), die als Splittergruppe der PKK gelten, wiederholt zu Anschlägen auf zivile Ziele mit blutigem Ausgang in den Großstädten der Türkei bekannt. Im Jahr 2008 sollen es mehr als 20 Bomben-attentate gewesen sein, bei denen 16 Menschen ums Leben kamen und ca. 160 Personen verletzt wurden (vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei Kurdistans, abgerufen am 15. September 2011). Im September desselben Jahres wurde Selahettin Ökten wegen angeblicher Teilnahme an einer militärischen Operation der PKK zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt, wobei das einzige Beweismittel eine zweifelhafte und später zurückgezogene Zeugenaussage war (vgl. ai: Länderkurzbericht Türkei, Stand Dezember 2010, S. 4). Zur gleichen Zeit kam es immer wieder zu Gefechten zwischen den türkischen Sicherheitskräften und dem militärischen Arm der PKK, der inzwischen von ARGK in HPG (Volksbe-freiungskräfte) umbenannt wurde. Die Zahlen der Todesopfer, die dabei im ersten Halbjahr 2008 ums Leben kamen, schwankten je nach Sichtweise. Während die türkischen Streitkräfte die Zahl der PKK-Kämpfer für die ersten sechs Monate des Jahres 2008 mit 511 angab, ging die PKK im selben Zeitraum von 446 Todesopfer unter den türkischen Sicherheitskräften aus und bezifferte die eigenen Verluste mit 96 (vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei Kurdistans, abgerufen am 15. September 2011). In der Folgezeit verlagerte die PKK ihre Aktionen auf einzelne spektakuläre Angriffe auf Militär und Gendarmerie, wie etwa bei dem Überfall am 3. Oktober 2008 auf den Armeeposten in Semdinli, bei dem 15 Soldaten und 23 PKK-Kämpfer ums Leben kamen (vgl.: http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei Kurdistans, abgerufen am 15. September 2011).
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Im Sommer 2009 initiierten Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan eine „Demokratische Öffnung (zuvor: „Kurdische Öffnung“) (vgl. Lagebericht AA vom 8. April 2011, S. 12; NZZ vom 9. Oktober 2010). Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfern-sehen in „Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bauern im Alltag gesprochen werden“ aufgehoben. (AA, Lagebericht vom 8. April 2011, S. 11).
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Im Oktober 2009 waren 30 Anhänger der PKK aus dem Nordirak in die Türkei zurückgekehrt – weitere sollten folgen (vgl. Der Spiegel Nr. 44 vom 26. Oktober 2009). Ihre Hoffnungen auf ein Amnestieversprechen des türkischen Ministerpräsidenten Erdogan wurden aber schon bald sehr enttäuscht. Denn im April 2010 leitete die Staatsanwaltschaft Diyarbakir ein Strafverfahren gegen diese 30 Rückkehrer aus dem Nordirak wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation bzw. Planung und Durchführung von Verbrechen im Auftrag einer solchen Organisation ein (vgl. Gutachten von Kamil Taylan vom 11. Februar 2011, S. 5).
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Für das Jahr 2010 berichtete das Auswärtige Amt von einer erheblichen Anzahl von Fällen von Folter und Misshandlungen, die bei anerkannten Menschenrechts-organisationen registriert seien. Es sei der Regierung nach wie vor nicht gelungen, solche Misshandlungen vollständig zu unterbinden; die Straflosigkeit der Täter sei weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Seit Mitte 2010 ist die erwähnte „Demokratische Öffnung“ wegen nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschläge der PKK wieder zum Stillstand gekommen. (vgl. AA, Lagebericht vom 8. April 2011, S. 12). Am 18. Oktober 2010 begann der Prozess gegen 151 kurdische Politiker, unter ihnen 11 gewählte Bürgermeister. Zu ihnen gehört auch der in der kurdischen Bevölkerung populäre Bürgermeister von Diyarbakir, Osman Baydemir. Mehr als hundert von ihnen befinden sich seither in Haft. Mit der mehr als 7.500 Seiten umfassenden Anklageschrift wird ihnen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (Koma Civiken Kurdistan – KCK) – so die derzeitige offizielle Bezeichnung der PKK – vorgeworfen (sog. KCK-Prozess). Als Beweise dienen - auch private - abgehörte Telefongespräche (vgl. NZZ vom 11. Oktober 2010).
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Anfang 2011 erklärte die KCK einseitig einen Waffenstillstand bis nach den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 (http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei Kurdistans, abgerufen am 15. September 2011). Dieser wurde von ihr aber schon bald mit der Begründung für beendet erklärt, keine ihrer politischen Forderungen seien erfüllt worden. (vgl. FR vom 8. März 2011). Die Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 brachten keine Entspannung der Situation. Im Gegenteil: Die kurdische „Partei für Frieden und Demokratie“ (BDP) boykottierte die Parlamentssitzungen, weil fünf ihrer Abgeordneten, die wegen des KCK-Prozesses in Haft sind, nicht entlassen worden waren und dem Abgeordneten Hatip Dicle das Mandat entzogen worden war (http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei Kurdistans, abgerufen am 15. September 2011).
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Auch auf militärischer Ebene verschärften sich die Auseinandersetzungen weiter. Mitte Juli 2011 tötete die PKK bei dem opferreichsten Anschlag in der Südosttürkei 13 türkische Soldaten. Mitte August 2011 kamen bei einem mutmaßlichen Anschlag der PKK in der Provinz Hakkari acht Soldaten und ein Dorfschützer ums Leben. Innerhalb von sechs Wochen – von Anfang Juli bis Mitte August 2011 – waren 40 Armeeangehörige den Angriffen der PKK zum Opfer gefallen. Daraufhin unternahm die türkische Armee wiederum einen Angriff auf den Nordirak. Von türkischem Territorium aus wurden dabei 168 Ziele mit schwerer Artillerie beschossen. Sodann griffen F-16-Kampfflugzeuge Luftabwehrstellungen und Camps, in denen führende PKK-Vertreter vermutet wurden, an (NZZ vom 19. August 2011). Zugleich kündigte Ministerpräsident Erdogan ein hartes Vorgehen gegen die PKK an und erklärte, er habe die Geduld verloren, die Zeit des Redens sei vorbei, jetzt werde gehandelt (FR vom 18. August 2011, NZZ, a.a.O.). Wenige Tage später bombardierte die türkische Luftwaffe mutmaßliche Stellungen der PKK und tötete mehr als 90 Kämpfer (Spiegel online vom 23. August 2011). Die neueste Entwicklung geht dahin, dass die Türkei von den USA Drohnen, also unbemannte Flugzeuge, erwerben will, um sie dann gegen die PKK im Nordirak einsetzen zu können (vgl. Spiegel online vom 11. September 2011).
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Diese Spirale der Gewalt verschärft den Kurdenkonflikt weiter und lässt ein noch härteres Vorgehen gegen in die Türkei zurückkehrende PKK-Aktivisten bis hin zu Folter und Misshandlungen sowie unfairen Strafverfahren umso mehr beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Dabei kann etwa das Strafverfahren gegen die 30 Rückkehrer aus dem Nordirak als beispielhaft angesehen werden, und zwar auch insoweit, als selbst eine reine Propagandatätigkeit für die PKK die Begründung für die Haft und die Strafverfolgung ist.
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In dieser generellen Situation hat der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten.
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Ausgangspunkt dieser Einschätzung ist die Überzeugung des Senats, dass der Kläger das geltend gemachte Lebens- und Verfolgungsschicksal im Wesentlichen so erlebt und erlitten hat, wie er es wiederholt im vorliegenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren geschildert hat. Das braucht hier nicht im Einzelnen näher begründet werden, hat doch die Beklagte die Darstellung des Klägers nicht insgesamt in Frage gestellt oder ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Im Übrigen ist für den Senat die Lebens- und Verfolgungsgeschichte des Klägers gut nachvollziehbar. Sie deckt sich von den Rahmenbedingungen her mit dem Schicksal, das ein Gründungsmitglied der PKK und „Abtrünniger“ wie der Kläger namens Selim Cürükkaya in seiner Autobiografie „PKK – Die Diktatur des Abdullah Öcalan“ (Frankfurt/Main 1997) geschildert hat. Wie Cürükkaya, den der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gut kennt und der am 1. Mai 1980 in Diyarbakir festgenommen worden, dort in Haft gefoltert, vom Militärgericht wegen Aktivitäten für die PKK zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und dann im April 1991 freigelassen worden war (vgl. a.a.O., S. 38, 56), war auch der Kläger von 1980 bis 1990 neun Jahre, sieben Monate und 17 Tage aufgrund einer Verurteilung gemäß Art. 125 tStGB wegen Unterstützung der PKK inhaftiert. Dabei sind die Angaben des Klägers umso glaubhafter, spricht Cürükkaya doch von insgesamt 400 Gefangenen gleich ihm im Gefängnis in Diyarbakir und von zeitweise 600 politischen Häftlingen im Todesfasten, um der Folter ein Ende zu bereiten und das Recht auf Behandlung durchzusetzen (vgl. a.a.O., S. 45 f. und 52). Die Lebenswege der beiden kreuzten sich im Sommer 1991, nachdem einerseits der Kläger nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis vergeblich versucht hatte, nach Europa zu gelangen, und dann zur PKK in die libanesische Bekaa-Ebene gegangen ist und andererseits Cürükkaya im April 1991 aus dem Gefängnis entlassen worden war und sich ebenfalls in der Bekaa-Ebene, und zwar im zentralen Ausbildungslager der PKK dort, der Mahsum Korkmaz-Akademie, eingefunden hatte (vgl. a.a.O., S. 43, 76 ff.). Für den Kläger spricht hierbei auch, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat spontan die „Kerker-Konferenz“ in der Mahsum Korkmaz-Akademie im August 1991 erwähnte, von der auch Cürükkaya berichtet (vgl. a.a.O., S. 93). Nach Cürükkaya nahmen daran ca. 70 ehemalige Gefangene teil. Diese sollten auf den PKK-Führer Abdullah Öcalan eingeschworen werden. Jeder – wie Cürükkaya schreibt (a.a.O., S. 184) -, der im Gefängnis von Diyarbakir oder in Kurdistan Widerstand geleistete hatte, war Öcalan, den er Diktator nennt, ein Dorn im Auge, insbesondere seitdem dieser sich „1982 praktisch selbst zum Gott erhoben hatte.“ Seitdem hatte sich – wie Cürükkaya weiter feststellte (a.a.O., S. 214) - viel geändert. Es gab praktisch keine Diskussionen mehr, und die Terminologie war sehr einseitig geworden. Es wurde nur noch von „der Führung“, der korrekten „Linie der Führung“, von „Niederträchtigen“, „Agenten“, „Spaltern“ und „Vergnügungssüchtigen“ gesprochen. Jeder verdächtigte jeden. Wer sich nicht unterordnete, wurde zur „Knastpersönlichkeit“, zum „Vergnügungssüchtigen“ und zum „Agenten“. Wer sich Öcalan unterwarf – und das war sogar Cürükkayas Ehefrau, die zu ihm in der Akademie jeglichen Kontakt vermied -, wurde zum „Kriecher“ und zum „Knecht“. Dadurch wurde ein ungeheurer Gruppendruck aufgebaut. Das führte allein im Jahr 1992 – zu dieser Zeit befand sich der Kläger bereits im Nordirak – zu standrechtlichen Tötungen von 141 PKK-Aktivisten, die vom „Volksgericht“ „wegen Abweichung von der Linie der Führung“ zum Tode verurteilt und die von Öcalan bestätigt worden waren (vgl. a.a.O., S. 114, s. auch S. 125 f.). Selbst Cürrukkaya wurde ein solches Schicksal angedroht, indem Öcalan bei einer Schulung in der Mahsum Korkmaz-Akademie ihm gegenüber feststellte: „Entweder du schweigst und bestätigst nur, was Ich sage oder Ich werde dich zum ‚Agenten‘ erklären. Alle Knechte glauben an Mich. Ich werde dich erschießen lassen und deiner Frau das Kommando über die Exekutionsgruppe erteilen.“ (vgl. a.a.O., S. 102).
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Glaubhaft ist die Darstellung des Klägers auch deshalb, weil er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt einen Angriff der türkischen Sicherheitskräfte im Nordirak im Oktober 1999 erwähnte, bei dem von einem Helikopter eine Granate abgefeuert wurde, die ihn an der Brust verletzte. Denn in dieser Zeit führte tatsächlich die türkische Armee dort eine bewaffnete Operation mit Kampfjets und Helikoptern durch und verletzte viele PKK-Leute (vgl.: Kaya, Sachverständigen-gutachten vom 12. August 2007, S. 10). Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers zu den Auseinandersetzungen zwischen den beiden Flügeln der PKK – der eine um Murat Karayilan, der andere um Osman Öcalan – auf dem Kongress im Jahr 2002 im Kandil-Gebirge, der zur Gründung der KADEK („Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“). Seine Angaben dazu entsprechen den Erkenntnissen, die der Senat davon hat (vgl. Kaya, a.a.O., S. 5 f.). Schließlich überzeugt den Senat auch die Darstellung des Klägers, er habe sich gerade auch unter dem Eindruck des Mordes an seinem Freund Kani Yilmaz im Februar 2006 von der PKK losgesagt und sei geflohen. Denn Kani Yilmaz, so der Tarnname für Faysal D., war ein Funktionär der PKK, der schon zu den Häftlingen der PKK in Diyarbakir in den 1980er Jahren gehört hatte, in der Leitung der Mahsum Korkmaz-Akademie gewesen war (vgl. Cürükkaya, a.a.O., S. 84, 86 und 89), sich dann im Jahr 2004 in einem Brief von Öcalan lossagte (vgl.: Der Tagesspiegel online vom 11. September 2004: „Alle Versuche zur Demokratisierung [ der PKK] seien fehlgeschlagen. Die PKK werde von Extremisten dominiert, die keine Beziehung mehr zum kurdischen Volk hätten.“) und im Februar 2006 von PKK-Leuten – wie er es vorausgesehen hatte („Zweifellos werde ich nun als Verräter gebrandmarkt“.) - ermordet wurde (vgl. die Pressemitteilung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 21. Februar 2006).
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Danach handelt es sich bei dem Kläger um einen von zahlreichen ehemaligen PKK-Leuten, die die im November 1978 gegründete Partei schon um 1980 als aktive Kurden unterstützt hatten, dafür langjährige Haftstrafen verbüßen mussten, dann Anfang der 1990er Jahre weiter für die PKK in verschiedenen Funktionen, vor allem werbend und propagandistisch aktiv waren, die Auseinandersetzungen auf dem und nach dem Gründungskongress der KADEK miterlebten, die Methoden der KADEK (später: Umbenennung zum „Volkskongress Kurdistan“ - Kongra Gel) nicht guthießen, sich von der PKK lossagten, flohen und/oder untertauchten.
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Dabei wird die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht dadurch erschüttert, dass er hinsichtlich seiner Guerillatätigkeit unterschiedliche Angaben gemacht hat. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hatte er nämlich angegeben, nach seiner Ausbildung im Jahr 1991 als PKK-Kämpfer in der Bekaa-Ebene im Jahr 1992/93 in die Türkei zurückgekehrt zu sein, um im Botangebiet als Guerilla zu kämpfen, und tatsächlich auch an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Demgegenüber behauptete er vor dem Verwaltungsgericht, er habe nicht an Kampfhandlungen teilgenommen, vielmehr sei er mit einer Gruppe von fünf bis sechs Leuten in die Dörfer gegangen; dabei habe er auch eine Waffe getragen, sie habe aber nur dem Selbstschutz gedient. Damit hat der Kläger lediglich – mit Blick auf eine Asylanerkennung – den Charakter dieses recht kurzzeitigen Aufenthalts im Botangebiet später etwas anders dargestellt als zuvor. Das berührt aber sein Lebens- und Verfolgungsschicksal insgesamt gesehen nicht.
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Angesichts dieses Schicksals ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger im Falle der Abschiebung in die Türkei bei den Rückkehrkontrollen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den türkischen Stellen auffallen und Anlass für eine intensive Beschäftigung sein wird. Wie sich aus dem gesamten, bereits wiederholt erwähnten Bericht von Cürükkaya ergibt, kennen sich die PKK-Aktivisten untereinander gut. Sie haben zum Teil schon eine gemeinsame Zeit im Gefängnis verbracht, sind auf alle Fälle zu Schulungen und Aktionen zusammen gekommen und ihr Name wurde durch Erzählungen und etwa auch durch die Medien jedenfalls dem eigenen Kreis bekannt. Dieses Wissen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden, haben doch zahlreiche von ihnen, die der PKK im Laufe der Zeit den Rücken gekehrt haben, ihre ehemaligen Mitkämpfer denunziert – sei es freiwillig oder unter Druck und Folter. So weiß Cürükkaya (a.a.O., S. 45) aus den 1980er Jahren zu berichten: „Die Spezialisten der politischen Polizei kannten nicht nur alle Foltermethoden, sondern wussten auch gut über unsere Organisation Bescheid. Sie wollten mich dazu bringen, andere PKK-Verantwortliche zu beschuldigen und Auskunft über die Struktur der Organisation zu geben. Ich habe jegliche Auskunft über meine Aktivitäten oder andere Personen verweigert. Dabei war die Polizei im Besitz des Geständnisses von Sahin Dönmez, der mehr als 100 Freunde verraten und mich als einen der führenden Köpfe in der Organisation bezeichnet hatte.“ Dementsprechend hält es auch der Sachverständige Kaya für „nicht denkbar“, dass die türkischen Sicherheits- und Nachrichtendienstbehörden nicht wüssten, dass sich ein bestimmter PKK-Aktivist in den 1990er Jahren der Guerilla angeschlossen habe. Ebenso bezeichnet es derselbe Gutachter für „undenkbar“, dass diese Behörden keine Nachforschungen über diese Person angestellt hätten. Dabei verweist er gerade auch auf solche Denunziationen, Sammlung von Bildmaterial in den Medien sowie bei festgenommenen PKK-Aktivisten und ein intensives Informationssammeln zumal in den Städten des Nordiraks allgemein (Sachverständigengutachten vom 12. August 2007, S. 17). Dafür, dass die jahrelangen Aktivitäten des Klägers für die PKK den türkischen Sicherheitskräften bekannt sind – wovon er selbst überzeugt ist -, spricht auch, dass sie nach seinen Angaben seinen Angehörigen erzählt hätten, er sei bei einem Gefecht getötet worden. Das bedeutet, dass die Sicherheitskräfte den weiteren Werdegang des Klägers sehr wohl beobachtet haben, wenn sie auch seinen Angehörigen – sehr wahrscheinlich zu deren Desinformation – fälschlicherweise von seinem Tod berichtet haben.
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Dadurch bei den Rückkehrkontrollen in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten – wobei beim Kläger noch dazu kommt, dass er noch keinen Wehrdienst geleistet hat und deshalb erst recht auffallen würde -, droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Auch wenn sich nicht übersehen lässt, dass der Kläger mit seinem Anschluss an die PKK vor allem werbend und propagandistisch tätig geworden ist, so erscheint er doch aus der Sicht des türkischen Staates als ein bereits als Jugendlicher wegen seiner prokurdischen Ausrichtung und seines Einsatzes für die PKK aufgefallener Aktivist, der auch nach einer fast zehnjährigen Haft nicht der PKK „abgeschworen“ hatte, sondern sich daraufhin vielmehr noch enger langfristig der PKK angeschlossen hatte, um sich nach entsprechender Schulung als Propagandist und „Logistiker“ in den Dörfern der Südosttürkei und als Koordinator zu anderen kurdischen Organisationen im Nordirak für diese Organisation zu betätigen. Hinzu kommt, dass der türkische Staat darüber hinaus aber auch Grund zu der Annahme hat, der Kläger habe während dieser Zeit seines unmittelbare Anschlusses an die PKK vielfältige Kenntnisse über deren Strukturen und Ziele wie auch über die Gegebenheiten in deren Ausbildungsstätten bis hin zu deren militärischen Rückzugsgebieten im Nordirak erlangt, so dass er sich damit gerade angesichts der aufgezeigten Ausweitung der bewaffneten Auseinandersetzungen auf diese Regionen als wichtiger Informant darstellt. Angesichts dessen erscheint schließlich die dem Kläger drohende Verfolgungsgefahr auch nicht etwa deshalb gemindert, weil er zuletzt unter dem Druck der Ereignisse der PKK den Rücken gekehrt hat, vermag dies doch weder etwas an seiner vorherigen, sich über Jahre erstreckende Zugehörigkeit zur PKK noch an seinen während dieser Zeit erlangten vertieften Kenntnisse über diese Organisation und deren Bedeutung für den türkischen Staat zu ändern (so bereits der Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 2008, a. a. O.). Bestätigt wird diese Einschätzung etwa beispielhaft auch durch das gegen die 30 aus dem Nordirak in die Türkei zurückgekehrten PKK-Aktivisten, die mit Strafverfahren, gerade auch wegen Propagandatätigkeit, überzogen worden sind.
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Schließlich scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht an der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes, wonach der Flüchtling diese Zuerkennung in einem Zweit- oder Drittfluchtland nicht verlangen kann, wenn er bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher war und voraussichtlich sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist (vgl. BVerwGE 122, S. 376). Denn diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben. Als PKK-Aktivist konnte der Kläger – was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt – im Iran nicht Fuß fassen. Der Iran geht nämlich selbst gegen aktive Mitglieder einer Schwesterorganisation der PKK im Iran, der „Partei für ein freies Leben in Kurdistan“ (PJAK), vor und hat erst vor einigen Monaten Lager der PJAK in den Kandil-Bergen beschossen (http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterpartei Kurdistans, abgerufen am 15. September 2011).
- 46
Danach kann der Kläger im Grundsatz seine Anerkennung als Asylberechtigter beanspruchen.
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Das gleiche gilt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Hierfür gelten dieselben Grundsätze und Erwägungen wie bei der Asylanerkennung.
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Schließlich hat der Kläger keinen der Anerkennung als Asylberechtigter oder der als politischer Flüchtling entgegenstehenden Ausschlussgrund gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht. Das ist unabhängig von der Frage der Fall, ob die für die Flüchtlingseigenschaft getroffenen Vorgaben in Art. 12 Abs. 2 der sog. Qualifikationsrichtlinie auch für den nationalen Schutzstatus gelten, wie er in der Asylberechtigung nach Art. 16a GG ausgestaltet ist (vgl. Urteil des EuGH vom 9. November 2010, a.a.O., Rdnr. 115; bejahend: BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2.10 -, Rdnrn. 52 ff. sowie Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26.10 -, Rdnrn. 31 ff.). Denn es liegt hier kein Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG vor.
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Danach ist die Anerkennung u.a. ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.
- 50
Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der ihr folgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26.10 -, Rdnr. 35 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 9. November 2010) sind schwere Straftaten i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG vor allem terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört, die – wie hier die PKK – wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste aufgeführt ist, und sie den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach dieser Vorschrift. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann. Erforderlich ist danach eine dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von diesen Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen. Erfasst wird mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2001 – 10 C 26.10 –, Rdnr. 38).
- 51
Nach diesen Maßstäben kommt es für den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG darauf an, ob schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur PKK als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat, insbesondere eine terroristische Handlung, begangen hat oder sie ihm zuzurechnen ist. Das ist hier zu verneinen.
- 52
Dabei bedarf der Begriff der terroristischen Handlung noch der näheren Umschreibung. Damit wird eine Gewaltaktion bezeichnet, die in einem Land Schrecken (lateinisch: terror) erzeugen will, um Ziele, etwa auch politische Ziele, zu erreichen. Gekennzeichnet ist sie – wie sich ohne nähere Begründung auch aus dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November (a.a.O., Rdnr. 81) ergibt - durch die Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung.
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Für eine solche Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung kommen in der Geschichte der PKK seit Ende der 1970er Jahre vor allem folgende Handlungen in Betracht:
- 54
Das sind zum einen solche, die im Rahmen der bewaffneten Auseinander-setzungen der PKK mit den türkischen Sicherheitskräften vor allem im Südosten der Türkei stattfanden und immer wieder stattfinden („Guerillatätigkeit“). Bei diesem für die PKK typischen und immer wieder in den Medien erwähnten Bereich von Aktivitäten stehen aber Gewaltakte gegenüber der Zivilbevölkerung nicht im Vordergrund. Gerade weil die PKK einen Guerillakrieg geführt hat und auch immer noch führt, ist sie auf die Mithilfe und Unterstützung der Bevölkerung angewiesen. Ihre Kämpfer und Sympathisanten dürfen von daher nicht von der Bevölkerung vor Ort an die türkischen Sicherheitskräfte und die Dorfschützer verraten werden. Auch müssen sie vor Ort logistische Hilfe in Form von Lebensmitteln, Kleidung, Medikamenten u.a. erhalten. Der Guerillakrieg kann nach seiner Theorie und Praxis nur erfolgreich geführt werden, wenn die Guerillas „wie Fische im Volk schwimmen“. Deshalb muss es ein grundlegendes Ziel der Aktivitäten sein, die Sympathie und Unterstützung der Dorfbevölkerung zu gewinnen. Dem widerspräche es aber, die Landbevölkerung gewaltsam und mit Terror zu bekämpfen. Allenfalls wird man annehmen können, dass die Guerilla dort, wo sie keine Unterstützung erfährt, diese aber aus bestimmten Gründen sehr wichtig ist, einen gewissen Druck auf die Dorfbevölkerung ausübt. Das konnte durchaus – wie der Senat aus Asylverfahren früherer Jahre weiß – dazu führen, dass die Dorfbewohner sowohl von den türkischen Sicherheitskräften als auch von der PKK unter Druck gesetzt wurden und „zwischen die Fronten gerieten“, jedoch waren die Maßnahmen der PKK dabei doch weit unterhalb der Schwelle des Terrors.
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Dem Senat sind nur zwei Ausnahmen hiervon bekannt geworden. Zum einen handelt es sich um den Überfall einer Einheit der PKK auf das Dorf Yolac im Landkreis Silvan in der Provinz Diyarbakir im Juni 1992 und zum anderen um das Massaker in Basbaglar im Kreis Kemaliye in der Provinz Erzincan am 5. Juli 1993. Das erste war eine „Aktion“ einer PKK-Einheit gegen die Hizbullah, das zweite eine „Vergeltungsaktion“, die der PKK zugeschrieben wurde, aber nie richtig aufgeklärt wurde (vgl. zu Yolac: http://de.wikipedia.org/wiki/Yola%C3%A7 und zu Basbaglar: http://de.wikipedia.org/wiki/Ba%C5%9Fba%C4%9Flar, Zugriff jeweils am 7. Oktober 2011)
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Als zweiter Bereich solcher Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung kommen die Beseitigung bzw. Morde von nichtgenehmen PKK-Leuten durch die PKK selbst in der Türkei und dem Nordirak sowie in Europa in Betracht. Bei diesen Morden an „Abtrünnigen“ bzw. „Verrätern“, die bereits zuvor in dem zitierten Bericht von Cürükkaya erwähnt wurden und die für den Kläger nach seinem Bekunden konkreter Anlass für seine Flucht aus der PKK waren, handelt es sich nach Auffassung des Senats ebenfalls um Terrorakte gegenüber der Zivilbevölkerung. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sie an ehemaligen PKK-Funktionären und –Aktivisten verübt wurden. Denn mit deren Flucht bzw. Lossagung von oder „Abrechnung“ mit der PKK haben sie sich außerhalb der Organisation gestellt und waren damit letztlich Teil der Zivilbevölkerung. Als solcher wurden sie dann auch Opfer solcher Gewaltakte.
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Als dritter Bereich sind die Bombenanschläge wohl der „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK), die als eine Splittergruppe der PKK gelten (vgl. FAZ vom 24. September 2011), anzusehen. Sie wurden – wie bereits oben erwähnt - vor allem gegen touristische Ziele in der Türkei verübt, so im April 2006 in Istanbul, im August 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya sowie im Mai 2007 in Ankara mit ebenfalls mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten.
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Gewaltakte aus allen drei Bereichen, die dem Senat aus seiner langjährigen Beschäftigung mit Asylverfahren von Kurden aus der Türkei bekannt sind, hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nicht (mit) zu verantworten. Er hat sie nach seinen eigenen Angaben weder selbst begangen noch können sie ihm zugerechnet werden.
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Dabei ist zu sehen, dass der Kläger nach seiner ihm nicht zu widerlegenden Darstellung für die PKK in den Dörfern der Südosttürkei ganz überwiegend propagandistisch tätig war und im Nordirak Kontakte zu anderen Organisationen gehalten hat. Guerillakämpfer im engeren Sinne, im Kampf mit der Waffe, war der Kläger allenfalls – nach seiner ersten Darstellung – 1992/93 im Botangebiet aktiv. Hierauf und auf seine spätere Darstellung, er habe auch in jener Zeit in den Dörfern für die PKK geworben und die Waffe nur zum Selbstschutz getragen, kommt es hier aber nicht entscheidend an. Denn auch als – typischer - Guerillakämpfer im engeren Sinne hat der Kläger keine Gewaltakte gegenüber der Zivilbevölkerung begangen, sondern war an bewaffneten, „militärischen“ Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften beteiligt. Das stellt aber – wie zuvor ausgeführt – keine schwere nichtpolitische Straftat i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, also eine terroristische Handlung, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet ist, dar. Daran ändert im Übrigen auch nichts der Umstand, dass der Kläger – worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat – zum PKK-Kämpfer ausgebildet wurde. Denn nicht jede Ausbildung führt – zwingend - zu einem dementsprechenden Einsatz. Im Übrigen darf diese Ausbildung nicht überbewertet werden. Nach Cürükkaya (a.a.O., S. 83) handelte es sich bei einer solchen Schulung an der Mahsum Korkmaz-Akademie um einen ca. dreimonatigen Lehrgang. Zweieinhalb Monate lang wurde den Teilnehmern von Abdullah Öcalan und seinen Taten berichtet. In 15 Tagen brachte man ihnen in groben Zügen bei, wie leichte automatische Waffen oder einige einfache Explosiva zu verwenden sind. Die militärische Ausbildung war danach äußerst oberflächlich. Im Vordergrund standen das Kennenlernen und die Glorifizierung Öcalans.
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Auch sind dem Kläger die Guerillaaktionen in den Dörfern Yolak im Juni 1992 und Basbaglar im Juli 1993 nicht zuzurechnen. Das ist deshalb der Fall, weil es sich hierbei ersichtlich um Einzelaktionen von PKK-Kämpfern vor Ort handelte und dies nicht die „generelle Parteilinie“ war. Zudem hielt sich der Kläger nach seiner Darstellung zu diesen Zeitpunkten weit entfernt von diesen Orten im Botangebiet auf.
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Des Weiteren können dem Kläger auch nicht die während seiner langjährigen Zugehörigkeit zur PKK begangenen Morde an nicht genehmen und abtrünnigen ehemaligen PKK-Mitgliedern angelastet werden. Es scheidet nicht nur eine persönliche Beteiligung des Klägers hieran aus, sondern auch jegliche Zurechnung. Hierbei spielt schon eine Rolle, dass „normalen“ PKK-Aktivisten wie dem Kläger in den Lagern der libanesischen Bekaa-Ebene und im Nordirak die Vielzahl dieser Morde gar nicht bekannt war. Viele Opfer verschwanden, ohne dass nähere Umstände bekannt wurden, andere wurden auf Selbstmordkommandos geschickt und kamen um, wieder andere brachten sich auch selbst um. Dass Cürükkaya in dem bereits mehrfach erwähnten Bericht diese Morde so hoch beziffern und die Opfer exakt benennen konnte, lag daran, dass er in den 1970er Jahren Gründungsmitglied der PKK war und dann Anfang der 1990er Jahre vorübergehend zur Akademieleitung gehörte sowie Mitglied des Ermittlungsausschusses gegen „Verräter“ war (a.a.O., S. 116). Damit war er – im Gegensatz zum Kläger – ein „Insider“. Im Übrigen war Cürükkaya seit seinem Eintreffen in der Mahsum Korkmaz-Akademie Öcalan gegenüber sehr kritisch und beobachtete die Situation aus dieser Sicht heraus sehr genau.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger in dieser Phase auch von Morden erfahren haben muss. Das gilt auf alle Fälle für den Mord an Mehmet Sener, dessen Todesurteil auf der auch vom Kläger besuchten „Kerker-Konferenz“ im August 1991 in der Mahsum Korkmaz-Akademie von mehr als 500 PKK-Leuten „beschlossen“ wurde (vgl. Cürükkaya, a.a.O., S. 93, 108). Jedoch auch diese Gewaltakte können dem Kläger nicht zugerechnet werden, und zwar schon deshalb, weil er als einfacher PKK-Aktivist die Zusammenhänge und den Unrechtsgehalt der Taten nicht erkannte. Cürükkaya beschreibt es so (a.a.O., S. 221): „Den Guerillas wurde klargemacht, dass die Organisation der Ex-Gefangenen unter Mehmet Sener gegen die Partei und die Führung sei. Deren Ziel sei es, zuerst die Parteiführung und die Partei zu zerstören, um sich dann mit dem türkischen Staatspräsidenten Özal an einen Tisch zu setzen und eine reformistische Lösung zu erwirken.“ Die Methode war dabei immer gleich. Alle „Agenten“ mussten im Wege der „Selbstkritik“ „Geständnisse“ verfassen und unterschreiben. Dadurch erhielten sie überhaupt erst das „Recht“, vor ein sog. Revolutions- oder Volksgericht zu kommen. Die oftmals verhängten Todesurteile mussten dann von Öcalan noch bestätigt werden, die Hinrichtungen fanden in der Akademie oft vor den zur Schulung anwesenden Personen statt. Stets wurde es so hingestellt, dass die „Angeklagten“ sich der Agententätigkeit bezichtigten (vgl. Cürükkaya, a.a.O., S. 231 f.).
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Unter diesen Umständen können dem Kläger diese Morde nicht zugerechnet werden. Soweit er von ihnen überhaupt Kenntnis erlangt hatte, ist das schon deshalb der Fall, weil er aufgrund der Rechtfertigungen von Öcalan und seiner Führungsclique diese für „legitim“ halten durfte bzw. er äußerstenfalls – wie der Bericht von Cürükkaya über dessen eigene Situation ganz deutlich macht – unter einem derartigen Gruppendruck und konkreter Gefahr für sein eigenes Leben stand, dass ihm gar nichts anderes übrig blieb, als diese Morde zur Kenntnis zu nehmen.
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Schließlich können dem Kläger auch nicht die Anschläge auf zivile Ziele in Istanbul und in den touristischen Zentren der Südwesttürkei, wie sie bereits oben angesprochen worden sind, angelastet werden. Denn diese erfolgten in zunehmendem Maße ab April 2006 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger von der PKK losgesagt und auf der Flucht war. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner näheren Erörterung, ob diese Anschläge nicht von den „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) verübt worden waren und in welchem Verhältnis diese Gruppe zur PKK stand und heute noch steht.
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Nach alledem ist dem Kläger persönlich keine terroristische Handlung „nachzuweisen“, ebenso kann ihm keine von der PKK begangene terroristische Handlung zugerechnet werden. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG nicht vorliegen.
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Nichts anderes gilt für den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 27.10 -, Rdnr. 33) verlangt er nicht nur Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension, die man mit Blick auf die Morde der PKK in Europa wohl bejahen kann, sondern darüber hinaus auch, dass der Betreffende zumindest im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vorgenommen hat; zudem muss danach der individuelle Beitrag ein Gewicht erreichen, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht. Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten mit internationaler Dimension hat der Kläger indessen nicht verübt. Denn nach seiner glaubhaften Darstellung war er nur vor Ort in der Südosttürkei und im Nordirak aktiv, hat aber mit Aktivitäten in Europa, geschweige denn mit solchen terroristischer Art, auch im Vorfeld nichts zu tun gehabt. Überdies kann nach den Feststellungen zum Ausschlussgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG keine Rede davon sein, die Aktivitäten des Klägers hätten das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Gewicht gehabt.
- 67
Hat das Verwaltungsgericht danach dem Hauptantrag des Klägers zu Recht stattgegeben, so braucht auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Abschiebungs-schutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht mehr eingegangen zu werden.
- 68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
- 70
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Senat festgestellten Aktionen der PKK schwere nichtpolitische Straftaten i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG sind.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.