Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. Sept. 2014 - 6 K 2087/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beigeladene betreibt im Gewerbegebiet "In Q. " in X. auf dem Grundstück "In Q. 40" (Flurstück-Nr. 330) einen Gewerbebetrieb, in dem sie Holzpaletten herstellt. In dem Betriebsgebäude befindet sich eine Holzfeuerungsanlage, mit der die Hallenheizung betrieben wird. Die Abgase der Holzfeuerungsanlage werden über einen an der Nordseite des Gebäudes gelegenen, etwa 6 m hohen und etwa 1 m über der Traufe der Satteldachhalle hinausragenden Schornstein abgeleitet.
3In etwa 50 m Entfernung zu dem auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebenen Schornstein befindet sich das Betriebsgelände der Klägerin, die dort einen Gewerbebetrieb führt, in dem Baumaschinen repariert und modernisiert werden (Flurstück-Nr. 86). Im vorderen, zur Straße "In Q. " gelegenen Teil des Betriebsgebäudes befinden sich Büroräume. Das Fenster des Büroraums des Geschäftsführers der Klägerin ist vom Schornstein auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen etwa 60 m entfernt.
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Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2014
6(Hinweis des Geodatenzentrums der Bezirksregierung Köln:
7Der zugrunde liegende Kartenauszug wurde aus einem Sekundärdatenbestand abgeleitet und stellt keine tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskunft dar. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Eine rechtsverbindliche Auskunft ist bei der zuständigen Katasterbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzuholen.)
8Seit dem Jahr 2010 beschwerte sich die vormals als X1. GmbH firmierende Klägerin über Belästigungen durch Rauchentwicklungen auf dem Grundstück der Beigeladenen sowie auf einem weiteren Grundstück der benachbarten Fa. D. ("In Q. 44"). Insoweit wurden seitens der Stadt X. in den Jahren 2010 und 2011 zwei Ortstermine jeweils in Begleitung des zuständigen Schornsteinfegers durchgeführt. Bei den Ortsterminen konnte weder eine Qualmbildung festgestellt werden noch gab es Beanstandungen des verwendeten Brennholzes. Auf Vorschlag des Schornsteinfegers baute die Beigeladene zur Verbesserung der Emissionslage noch im Jahr 2011 zwei Pufferspeicher ein. Bei einem gemeinsamen Ortstermin der Stadt X. , des Beklagten und des Schornsteinfegers am 29. Februar 2012 wurde der ordnungsgemäße Betrieb des Ofens festgestellt. Kurzzeitig komme es allenfalls nach dem Zulegen neuer Holzscheite zu einer stärkeren Rauchentwicklung, danach sei nur noch ein Flimmern über der Schornsteinmündung zu erkennen.
9Im Dezember 2012 erneuerte die Klägerin ihre Beschwerden. Anlässlich der wiederholten Beschwerden wurden die Rauchgasemissionen in der Folgezeit sowohl auf dem Grundstück der Beigeladenen als auch auf dem benachbarten Grundstück der Fa. D. durch den Beklagten überwacht und kontrolliert. Ausweislich des hierüber angefertigten Protokolls wurden im Zeitraum 10. Januar 2013 bis 1. März 2013 zu verschiedenen Tageszeiten und durch verschiedene Überwachungspersonen insgesamt 19 unangekündigte Kontrollen durchgeführt, die sämtlich zu keinen Beanstandungen führten.
10Mit Schreiben vom 11. März 2013 teilte der Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Überwachung mit und wies die von der Klägerin erhobenen Nachbarbeschwerden als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, die auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebene Feuerungsanlage werde unter Beachtung der Vorgaben des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) so betrieben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, die zu einem Einschreiten der Immissionsschutzbehörde Veranlassung geben könnten, seien bei den durchgeführten Überprüfungen nicht festgestellt worden. Die Feuerungsanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand und werde auch nur mit Brennstoffen betrieben, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sei. Weitergehende Maßnahmen seien daher nicht angezeigt.
11Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. April 2013 und vom 31. Mai 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass im Rahmen des beim Amtsgericht Erkelenz zwischen ihr und der Beigeladenen geführten Zivilprozesses 14 C 52/12 unter dem 24. September 2012 ein Gutachten zu den möglichen Ursachen der Belästigung durch Rauchgase am und im Gebäude "In Q. 38" in X. erstellt worden sei. In diesem Gutachten komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass insbesondere wegen des angrenzenden hohen Bewuchses eine potenziell häufige Belästigungssituation gegeben und eine Verbesserung der Ableitungsbedingungen angezeigt sei. Das Gutachten gebe Veranlassung, die vom Beklagten bislang vertretene Auffassung zu überprüfen. Sie beantrage ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene.
12Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es bei seiner Entscheidung, die er bereits mit Schreiben vom 11. März 2013 mitgeteilt habe, bleibe.
13Die Klägerin hat am 22. Juli 2013 Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über ihren Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zu verpflichten. Zur Begründung ihrer Klage weist sie darauf hin, dass die Nutzung ihres Grundstückes durch den Betrieb der Holzfeuerungsanlage auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt werde. Die Beigeladene verbrenne dort Holzabfälle aus ihrer Palettenherstellung, was wegen der besonderen Qualität der Paletten dazu führe, dass Rauch auf das Grundstück der Klägerin gelange und dort Lungen- und Halsschmerzen verursache. Nach dem Ergebnis des im Zivilprozess eingeholten und auch dem Beklagten zugänglich gemachten Gutachten sei eine Verbesserung der Emissionssituation allein durch eine Erhöhung des Schornsteins zu erreichen. Dies sei auch ihr Klageziel. Mit diesem Gutachten habe der Beklagte sich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin könne nur dann vermieden werden, wenn der Schornstein auf dem Grundstück der Beigeladenen auf eine Höhe von 18 m vergrößert werde. Wegen der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der den Immissionen ausgesetzten Personen sei die Beklagte auch zum Einschreiten verpflichtet. Jedenfalls habe sie ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Die Begründung lasse nicht einmal erkennen, dass sie sich mit den wesentlichen ermessensleitenden Tatsachen überhaupt auseinandergesetzt habe. Sie sei daher notwendigerweise auch zu einem rechtlich fehlerhaften Ergebnis gelangt.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene vom 16. April 2013 und vom 31. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den vorgerichtlichen Schriftverkehr. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Klägerin nicht aufzeige, woraus sich eine Pflicht der Ordnungsbehörde zu einem Einschreiten zwingend ergeben solle. Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, die seitens des Beklagten vorgenommenen Feststellungen und Messungen sowie deren Ergebnisse in Zweifel zu ziehen. Hierzu sei auch nicht das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 24. September 2012 geeignet. Dieses fundiere ausschließlich auf meteorologischen Aspekten. Verbrennungsspezifische Parameter (Abgasgeschwindigkeiten, Abgastemperaturen, Abluft, Kamindurchmesser etc.) seien für die Bewertung möglicher störender Einwirkungen durch die Abgase überhaupt nicht berücksichtigt worden. Dies werde unter anderem auch dadurch deutlich, dass während des einzigen Besichtigungstermins des Gutachters die Feuerungsanlage überhaupt nicht in Betrieb gewesen sei. Die im Gutachten formulierten "Schlussfolgerungen" kämen lediglich zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bei einer Erhöhung des Schornsteins auf eine Höhe von 18 m keinerlei Emissionswirkungen zu erwarten seien. Daraus sei im Umkehrschluss jedoch nicht zu folgern, dass bei allen Schornsteinhöhen unter 18 m zwingend eine Pflicht zum Einschreiten bestehe. Im Übrigen spiegele das Gutachten auch nicht die aktuelle Emissionssituation wieder. Das Gutachten setze voraus, dass es sich beim Emissionsort um einen herkömmlichen Ofen mit einer diskontinuierlichen Feuerungsart handele, der beim Anfeuern und Nachlegen von Brennmaterial verstärkt Rauch emittiere. Der vormals betriebene Ofen mit einer Nennwärmeleistung von 43 kW sei zwischenzeitlich aber ersetzt worden durch einen 48 kW-Holzvergaserofen mit einem grundlegend anderen Emissionsverhalten. Dass von diesem Ofen erhebliche Belästigungen ausgingen, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Weigerung des Beklagten, gegen die Beigeladene ordnungsbehördlich einzuschreiten, sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
19Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 14 C 52/12 (Amtsgericht Erkelenz) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
23Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung ihres Antrags vom 16. April 2013 bzw. 31. Mai 2013 auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene. Denn die Entscheidung des Beklagten, keine immissionsschutzrechtliche Verfügung gegen die Beigeladene zu erlassen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
24Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Verfügung gemäß § 24 BImSchG vorliegen.
25Gemäß § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
26Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2).
27Ein Nachbar kann die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG nur durchsetzen, sofern sie verletzt werden und auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies ist für die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG anerkannt, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage dienen.
28Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III: BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2014), § 22 Rn. 4 und § 24 Rn 37.
29Bei dem von der Beigeladenen auf ihrem Betriebsgrundstück gewerblich betriebenen Holzvergaserofen vom Typ Atmos DC 50 S mit einer Nennwärmeleistung von 48 kW handelt es sich zwar um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 BImSchG, da weder ihre Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 bedürfen.
30Nachbarschützende Betreiberpflichten werden durch den Betrieb der Feuerungsanlage der Beigeladenen jedoch nicht verletzt. Schädliche Umwelteinwirkungen gehen von ihr zu Lasten der Klägerin nicht aus.
31Konkretisiert werden die Betreiberpflichten nicht genehmigungsbedürftiger kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen durch die zu § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Diese regelt unter anderem die Anforderungen, die an den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu stellen sind, und damit die maßgeblichen Voraussetzungen für den Betrieb der Feuerungsanlage der Beigeladenen.
32Nach §§ 3 und 4 der 1.BImSchV dürfen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe unter anderem nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Dass diese Vorschriften vorliegend nicht eingehalten werden, ist von der Klägerin nicht substanziiert dargelegt worden. Die durchgeführten Kontrollen durch Außendienstmitarbeiter des Beklagten im Jahr 2013 haben vielmehr ebenso wenig wie die in den Jahren 2010 bis 2012 seitens der Stadt X. gemeinsam mit dem zuständigen Schornsteinfeger durchgeführten Begehungen zu Beanstandungen hinsichtlich des verwendeten Brennmaterials geführt.
33Auch die baulichen Anforderungen an die Ableitung von Abgasen werden durch die streitgegenständliche Anlage eingehalten. Nach § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die - wie der aktuell von der Beigeladenen betriebene Holzvergaserofen - ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden,
341. bei Dachneigungen
35a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
36b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
372. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
38Diese, inhaltlich im Wesentlichen mit den baurechtlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) übereinstimmenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die entstehende Abluft wird über einen Schornstein abgeführt, der die Traufe des minimal geneigten Satteldachs des Betriebsgebäudes der Beigeladenen um einen Meter und dessen First um mindestens 40 cm überragt. Das im vorliegenden Zusammenhang als möglicher Immissionsort allein Bedeutung erlangende nächstgelegene Bürofenster im Betriebsgebäude der Klägerin ist von der Austrittsöffnung des Schornsteins mindestens 60 m entfernt und befindet sich damit nicht mehr in dessen Einwirkungsbereich, der nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV auf 40 m begrenzt wird.
39Weitere bauliche Vorgaben, die in die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Ausführung des Schornsteins einzubeziehen sind, können sich unter Umständen aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) ergeben.
40Technische Regelwerke (wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber - auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen - im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind.
41Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris Rn. 3, und vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 50.
42Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen dar, die von kleineren Feuerungsanlagen ausgehen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 52; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 30. September 2004 - 3 ZU 1788/03 -, juris Rn. 13 f.
44Dieses Regelwerk gilt für die Bestimmung der Schornsteinhöhe bei Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1112 kW). Es erfasst damit auch die - wesentlich weniger leistungsfähige - Feuerungsanlage der Beigeladenen.
45Abschnitt 2 der Richtlinie stellt aus Gründen des Immissionsschutzes Anforderungen an die Schornsteinausführung, die Schornsteinanordnung und die Schornsteinhöhe, die sowohl gebäudebedingt (Abschnitt 2.3) als auch umgebungsbedingt (Abschnitt 2.4) sind. Allgemein ist der Schornstein am First oder jedenfalls firstnah hoch zu führen, wobei die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 cm überragen soll. Gemäß Abschnitt 2.4.1 wird der Einwirkungsbereich durch einen Kreisradius von mindestens 10 m und höchstens 50 m umschrieben. Sind im Einwirkungsbereich der Quelle Gebäude vorhanden, werden die umgebungsbedingten Anforderungen nach Abschnitt 2.4 erhoben. Diese knüpfen an die "Höhe der Fensteroberkante(n) der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich" an (Abschnitt 2.4.2), die als Bezugsniveau zugrunde gelegt wird.
46Im Einwirkungsbereich des Schornsteins auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden sich aber, wie aufgezeigt, keine Gebäude der Klägerin. Das nächstgelegene Fenster eines zum ständigen Aufenthalt eines Menschen bestimmten Raumes, bei dem es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung allein um das Büro des Geschäftsführers der Klägerin handeln kann, liegt in einer Entfernung von etwa 60 m zum Schornstein und damit als möglicher Bezugspunkt deutlich außerhalb dessen Einwirkungsbereichs im Sinne der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4.
47Die Ableitung der Abgase des Holzvergaserofens der Beigeladenen entspricht damit den Anforderungen, die nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an derartige Anlagen gestellt werden.
48Wie sich aus § 21 der 1. BImSchV ergibt, hat der Verordnungsgeber mit dieser Verordnung allerdings keine abschließende Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen getroffen. Vielmehr sind grundsätzlich weitergehende Anordnungen nach den §§ 24, 22 BImSchG möglich, sofern von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. gemäß der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei der demnach anzustellenden Beurteilung der Auswirkungen von Emissionen ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 4 der 1. BImSchV), wonach in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingehalten werden. Entspricht die Anlage diesen Anforderungen, dann ist ihr Betrieb in der Regel nicht mit Verstößen gegen Pflichten des § 22 BImSchG verbunden.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, juris Rn. 9.
50Auch die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 ist konzeptionell auf eine umfassende Anwendung hin ausgelegt und deckt damit von vornherein ein breites Spektrum an unterschiedlichen Ausgangssituationen ab, somit auch solche Sachlagen, bei denen sich die lokalen Verhältnisse tendenziell eher immissionssteigernd auswirken.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 61.
52Aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt sich überdies ein beiderseitiges Pflichten- und Lastenverhältnis, das einerseits eine Rücksichtnahme auf die Belange des Nachbarn erfordert, aber den Nachbarn in der Weise belastet, dass er sozialadäquates Verhalten des anderen Nachbarn hinnehmen muss. Dass aber eine sozialadäquate, nämlich den Vorgaben der 1. BImSchV entsprechende und der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 nicht widersprechende Nutzung einer Kleinfeuerungsanlage bei bestimmten klimatischen Verhältnissen zu Beeinträchtigungen führen kann, entspricht gerade üblichen und somit nicht atypischen Verhältnissen.
53Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 28. April 2010 - 3 K 812/09.MZ -, juris Rn. 29.
54Ein Einschreiten nach §§ 24, 22 BImSchG kommt daher nur dann in Betracht, wenn atypische Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nicht angemessen bewältigt werden können.
55Vgl. OVG Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 24. März 2010 - 1 A 10876/09.OVG -, juris Rn. 38.
56Derartige atypische Verhältnisse hat die Klägerin indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend dargelegt.
57Es fehlt bereits an substanziierten Darlegungen dazu, dass die von der Klägerin beanstandeten Rauchgasbelästigungen auch nach dem Austausch der Feuerungsanlage tatsächlich fortbestanden haben. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist der in dem Beanstandungszeitraum betriebene Ofen noch vor der Heizperiode 2013/2014 durch einen neuen Holzvergaserofen ausgetauscht worden. Seitdem sind Beanstandungen aber nicht mehr dokumentiert und von der Klägerin auch nicht mehr vorgetragen worden. Insoweit bleibt es bei der pauschalen Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sich an der Situation auch nach dem Austausch des Ofens nichts geändert habe.
58Ungeachtet dessen sprechen auch die sonstigen Umstände nicht für das Vorliegen einer atypischen Situation. Mitarbeiter der Stadt X. sowie des Beklagten konnten bei wiederholten Kontrollen vor Ort weder eine übermäßige Qualmbildung noch erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen feststellen. Allein im Zeitraum zwischen dem 10. Januar 2013 und dem 1. März 2013 wurden vor Ort insgesamt 19 unangemeldete Kontrollen durch unterschiedliche Mitarbeiter des Beklagten zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführt. In keinem Fall kam es zu Beanstandungen. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Feststellungen, die Mitarbeiter der Stadt X. bei gemeinsam mit dem Bezirksschornsteinfeger in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführten Ortsbegehungen getroffen haben. Auch hier wurden weder eine auffällige Qualmbildung noch erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen dokumentiert. Plausibel und nachvollziehbar sind diese Feststellungen eingedenk des Umstandes, dass sich der mögliche Immissionsort auf dem Grundstück der Klägerin, das Fenster des Büroraums ihres Geschäftsführers, weder nach den Vorgaben der 1. BImSchV noch nach denen der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 überhaupt im Einwirkungsbereich der Emissionsquelle befindet.
59Soweit die Klägerin sich auf das in einem Zivilrechtsstreit zwischen ihr und der Beigeladenen eingeholte Gutachten des Dipl.-Meteorologen C. vom 24. September 2012 beruft, führt dies nicht zu einer anderen, für die Klägerin günstigeren Bewertung. Zwar hat der Gutachter ausgeführt, es sei in hohem Maße wahrscheinlich, dass es regelmäßig zu einer von der Abgasanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgehenden „Belästigungssituation“ für das Grundstück der Klägerin komme. Diese Aussage fußt jedoch allein auf allgemeinen (meteorologischen) Erwägungen zur örtlichen Topographie und zum Standort des Schornsteins in der sog. „Nachlaufzone“ des in der Hauptwindrichtung liegenden und eine Störwirkung erzeugenden 15 m hohen Baumbewuchses. Insoweit sei ein deutlicher Rückgang der Häufigkeit von Belästigungen durch die Erhöhung des Schornsteins auf 18 m zu erwarten. Messungen oder auch nur Berechnungen liegen dieser Aussage aber ebenso wenig zugrunde wie eine Betrachtung des Emissionsverhaltens der Feuerungsanlage. Sie basiert allein auf der - für sich genommen sicherlich zutreffenden, aber idealtypischen - Annahme, dass ein den Baumbewuchs um 3 m überragender Schornstein die Abluft ungestört in die freie Luftströmung abtransportieren würde. Damit ist gerade nicht ausgesagt, dass es bei der beanstandeten Schornsteinhöhe zu schädlichen Umwelteinwirkungen am etwa 60 m entfernt liegenden potentiellen Immissionsort kommt. Hierfür fehlt es an nachvollziehbaren Hinweisen. Der Gutachter hat im Zivilprozess im Übrigen mit Blick auf die im Gutachten als „regelmäßig“ umschriebene Häufigkeit einer Belästigung mit Schreiben vom 2. Januar 2013 ergänzend ausgeführt, dass (lediglich) in 7 % der Jahresstunden die Bedingungen für eine Belästigung wahrscheinlich seien.
60Für die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Betriebs der aktuell betriebenen Feuerungsanlage spricht schließlich auch die sachverständige Einschätzung des Bezirksschornsteinfegermeisters, die in seiner Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 7. März 2014 zum Ausdruck kommt. Darin hat dieser bestätigt, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und Mängel nicht erkennbar waren. Auch wenn eine solche Bescheinigung mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt ist, bringt sie gleichwohl zum Ausdruck, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Vereinbarkeit der Feuerungsanlage mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften geprüft und bejaht hat.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 62.
62Fehlt es damit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es durch den Betrieb des aktuell von der Beigeladenen betriebenen Holzvergaserofens zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück der Klägerin kommt, war der Beklagte insoweit auch nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
63Da eine Verletzung der Betreiberpflichten des § 22 BImSchG somit nicht festgestellt werden kann, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein auf § 24 BImSchG gestütztes Einschreiten des Beklagten. Eine Ermessensentscheidung war entgegen der Auffassung der Klägerin bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Das Klagebegehren geht daher ins Leere, weshalb die Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass
- 1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, - 2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, - 3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen, - 4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben, - 4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und - 5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.