Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 23 K 6274/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen die Nutzung eines Werkstattofens im Gartenhaus der Beigeladenen.
3Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
4I.----straße 000 (Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 000) in L. .
5Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich benachbarten Flurstücks 000 und Miteigentümerin des ebenfalls nördlich benachbarten Flurstücks 000. Auf dem straßenseitigen Flurstück 000 (I2.----straße 000) steht ein Wohnhaus, auf dem rückwärtig gelegenen Flurstück 000 befindet sich ein Gartenhaus (Remise). Dieses ist bedeckt mit Teerpappe und verfügt über einen Schornstein, der 80 cm über der Dachhaut geführt und der insgesamt 4,20 m hoch ist. Der Schornstein ist ca. 53 m vom Haus der Kläger entfernt. Der nach Angaben der Beigeladenen im Jahr 2007 im Gartenhaus eingebaute Ofen des Typs Wamseler Calor S/A verfügt über eine Leistung von 6,3 Kilowatt.
6Mit Schreiben vom 10.01.2013 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über Geruchsbelästigung durch Feuerstättenabgase. Auf dem Grundstück der Beigeladenen seien im Haupthaus und im Gartenhaus neue Feuerstätten errichtet worden.
7Am 23.01.2013 nahm der Bezirksschornsteinfegermeister u.a. die Feuerstätte in dem Gartenhaus auf Veranlassung der Beklagten nachträglich ab und stellte eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW aus, laut der die Ableitbedingungen nach der 1. BImSchV erfüllt seien.
8Unter dem 29.05.2013 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sich nichts der von ihnen geschilderten Situation geändert habe und mittlerweile davon auszugehen sei, dass die Geruchsbelästigung vom Haupthaus der Beigeladenen ausgehe. Die Situation sei unzumutbar.
9Am 11.07.2013 führte die Beklagte auf dem Grundstück der Beigeladenen Kontrollen durch, bei denen keine Mängel an den Schornsteinfeuerungsanlagen festgestellt werden konnten.
10Mit Schreiben vom 05.08.2013 beantragten die Kläger bei der Beklagten, dass diese bauaufsichtlich einschreite.
11Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Schornsteinanlagen des Haupthauses sowie des Gartenhauses seien vom Bezirksschornsteinfeger mängelfrei abgenommen worden. Beide Schornsteinanlagen seien bauordnungsrechtlich rechtmäßig und weitere Beschwerden von umliegenden Bewohnern nicht bekannt.
12Am 07.10.2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung des mit der Klage verfolgten Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der Nutzung des Werkstattofens im Gartenhaus machen sie geltend, auf die bereits im Jahre 2007 aufgestellte Feuerungsanlage sei § 9 der Feuerungsverordnung NRW anzuwenden. Dessen Anforderungen seien nicht erfüllt. Da keine harte Bedachung vorliege, müssten die Mündungen der Abgasanlage nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) der FeuVO NRW am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen, was nicht der Fall sei. Die Situation sei auch deshalb rechtswidrig, weil weder der Bezirksschornsteinfeger noch die Beklagte ausreichende Feststellungen dazu getroffen hätten, ob angesichts der Nachbarbeschwerden und der besonderen örtlichen Situation zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen weitergehende Anforderungen nach § 9 Abs. 3 FeuVO NRW zu treffen gewesen seien. Hierzu hätte Anlass bestanden. Denn etwa 18 m hinter dem in Rede stehenden Gartenhaus befinde sich ein etwa 180 m langer durchgehender Häuserblock (N.-----straße 00 bis 00) mit 3-geschossigen Gebäuden mit Giebeldächern. Dieser Häuserblock behindere den freien Abzug von Abgasen und lenke je nach örtlicher Windrichtung den Abzug der Abgase. Bei nordwestlichen und vor allem nördlichen Windrichtungen könnten die Abgase nicht frei abziehen, sondern würden durch den Gebäuderiegel aufgehalten und möglicherweise auf ihr Haus umgeleitet. Dass Wohnnutzungen durch tieferliegende Schornsteine und einen unzureichenden Abzug von Abgasen und Gerüchen beeinträchtigt würden, ergebe sich auch aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4. Ihr Haus liege zwar außerhalb des von der VDI-Richtlinie genannten Einwirkungsbereiches, die Beeinträchtigung werde aber durch den langen Riegel von Wohngebäuden verschärft. Die Beklagte und der Bezirksschornsteinfeger seien ihrer Verpflichtung, wiederholt örtliche Kontrollen durchzuführen, nicht nachgekommen. Die Kläger haben mehrere Fotos und Immissionsprotokolle vorgelegt.
13Die Kläger beantragen,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.09.2013 zu verpflichten, gegen die Nutzung des Werkstattofens in dem Gartenhaus (Remise) auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten,
15hilfsweise,
16die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.09.2013 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 05.08.2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie macht zur Begründung geltend, die Kläger hätten etwaige Abwehrrechte verwirkt. Der Kamin werde seit dem Jahr 2007 genutzt. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, im Hinblick auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ihre Einwendungen ohne Zögern zeitnah geltend zu machen. Aufgrund der Länge des bereits verstrichenen Zeitraums trete die Bedeutung des Umstands, ob sich die Beigeladene darauf einstellen durfte, dass nachbarliche Ansprüche nicht geltend gemacht würden, in den Hintergrund. Darüber hinaus seien Nachbarrechte auch nicht verletzt. Die Anforderungen nach § 43 Abs. 1 BauO NRW sowie nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuVO NRW seien eingehalten. Dem Zweck des § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuVO NRW, die Abgase in den freien Luftstrom abzuleiten, sei genüge getan. Aus dem Umstand, dass der Schornstein nicht 80 cm über dem Dach geführt sei, könne nicht zwingend gefolgert werden, dass für die klagenden Nachbarn unzumutbare Belästigungen bestünden. Die gegenüber § 9 Abs. 1 Buchstabe a) FeuVO erhöhten Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuVO NRW dienten lediglich dem notwendigen Eigenschutz, der sich gerade aus dem Umstand der weichen Bedachung bei der Nutzung von festen Brennstoffen ergebe. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Gartenhaus und dem Haus der Kläger könne von einer Einwirkung der Abgase auf das Gebäude der Kläger nicht ausgegangen werden. Gegen das Rücksichtnahmegebot werde ebenfalls nicht verstoßen. Bei der Beurteilung der zumutbaren Immissionen könne im Übrigen als Orientierungswert Punkt 2.4 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 herangezogen werden. Das Haus der Kläger liege aber außerhalb des von der Richtlinie angenommenen maximalen Einwirkungsbereichs von 50 m. Es lägen auch keine Besonderheiten vor, die zu einer anderen Annahme führen würden. Die Annahme der Kläger, der Wind und mit ihm die Abgase würden durch den Häuserriegel in der N.-----straße in Richtung auf ihr Haus umgeleitet, sei mehr als unwahrscheinlich. Es hätten auch keinerlei Beschwerden anderer Nachbarn – auch nicht von den Eigentümern der näher betroffenen Grundstücke in der N.-----straße – vorgelegen.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt ergänzend zum Vortrag der Beklagten aus, seit 2007 werde nur getrocknetes Holz verheizt. Zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Gartenhaus stünden Fichten, also immergrüne Bäume mit einer Wuchshöhe von 11 bis 14 Metern. Nach Auskunft der Wetterstation Nörvenich seien 2013 Nord-Ost-Winde mit einer auftretenden Häufigkeit von 2,9 % ermittelt worden.
21Die Beklagte hat am 10.10.2013 eine weitere Kontrolle auf dem Grundstück der Beigeladenen durchgeführt, bei der sie weder von den betriebenen Feuerungsanlagen ausgehende Rauch- noch Geruchsbelästigungen festgestellt hat.
22Das Gericht hat am 19.02.2015 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Verpflichtungsklage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg, da die Kläger hinsichtlich der Nutzung des Werkstattofens weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) haben.
26Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen ist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rz. 29 f. m.w.N.; Urteil vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rz. 35.
28Den Klägern steht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu. Die streitige Nutzung des Werkstattofens verstößt nicht zu ihren Lasten gegen nachbarschützende Bestimmungen des Baurechts. Folglich kann die Frage einer prozessualen und/oder materiellen Verwirkung ihrer Nachbarrechte dahinstehen.
29Als nachbarschützende Norm des Bauordnungsrechts kommt § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 BauO NRW i.V.m. der Feuerungsverordnung (FeuVO) NRW in Betracht.
30Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 BauO NRW müssen Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen können. Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Die Anforderungen an Schornsteine und andere Abgasanlagen werden durch die §§ 7 bis 9 FeuVO NRW konkretisiert. Deren Schutzzweck besteht nicht nur im Brand- sondern auch im Immissionsschutz.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rz. 34 f. m.w.N.
32Zwar können vorliegend unzumutbare Belästigungen der Kläger nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil der streitgegenständliche Schornstein die Anforderungen der Feuerungsverordnung erfüllt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, denn entgegen § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuV NRW tritt der Schornstein des mit Teerpappe und damit weicher Bedachung (vgl. § 35 Abs. 1 BauO NRW) gedeckten Gartenhauses nicht am Dachfirst aus und überragt diesen auch nicht um mindestens 80 cm.
33Jedoch folgt aus der Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht zwangsläufig eine Nachbarrechtsverletzung, genauso wenig wie ihre Erfüllung zwangsläufig eine Nachbarrechtsverletzung ausschließen würde.
34Vgl. zu Letzterem: VG Minden, Urteil vom 13.12.2012 – 9 K 2834/11 –, juris, Rz. 27; s.a. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1999 – 4 B 55.99 –, juris, Rz. 6 zur VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4.
35Denn in Ergänzung der bereits genannten Vorschriften kann zur Bestimmung der Schwelle des nicht mehr hinzunehmenden, weil mit Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen verbundenen Immissionsniveaus auf die einschlägigen Vorgaben des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., Rz. 38 ff.; VG Minden, a.a.O., Rz. 28.
37Die danach zu bestimmende Grenze der Zumutbarkeit wird durch die streitgegenständliche Nutzung nicht überschritten. Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kann vorliegend nicht § 19 der 1. BImSchV zu den Ableitbedingungen für Abgase unmittelbar herangezogen werden, weil die Feuerungsanlage der Beigeladenen im Jahr 2007 und damit vor dem 22.03.2010 errichtet wurde (vgl. § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV).
38Für die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Nutzung der Feuerungsanlage kommt daher die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) in Betracht. Technische Regelwerke wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber – auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen – im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen dar, die von kleineren Feuerungsanlagen ausgehen.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., Rz. 46 ff. m.w.N.
40Die Richtlinie ist laut Abschnitt 1 Abs. 1 S. 1 auf Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1.122 kW) und damit auch auf die Feuerungsanlage der Beigeladenen mit einer Nennwärmeleistung von 6,3 kW anwendbar. Nach Abschnitt 2.4.1 der Richtlinie beträgt der Einwirkungsbereich der Quelle unter Berücksichtigung der Nennwärmeleistung der Feuerstätte jedoch mindestens 10 m und höchstens 50 m. Daher liegt das Haus der Kläger mit ca. 53 m Entfernung vom Schornstein außerhalb des nach der VDI-Richtlinie maximal anzunehmenden Einwirkungsbereichs. Mit den Beurteilungs- und Bewertungskriterien der anerkannten Regeln der Technik kann deshalb eine schädliche Einwirkung auf das Haus der Kläger nicht angenommen werden. Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man ergänzend die Wertung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV berücksichtigt: Danach ist von einem relevanten Einwirkungsbereich von lediglich 40 m auszugehen.
41Nach Abschnitt 2.5 der VDI-Richtlinie ist in besonderen Fällen zu prüfen, ob die nach Abschn. 2.1 bis 2.4 erforderlichen Maßnahmen einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten. Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 ist konzeptionell auf eine umfassende Anwendung hin ausgelegt und deckt damit von vornherein ein breites Spektrum an unterschiedlichen Ausgangssituationen ab, somit auch solche Sachlagen, bei denen sich die lokalen Verhältnisse tendenziell eher immissionssteigernd auswirken.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., juris, Rz. 61.
43Dass aber eine nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 unbedenkliche Nutzung einer Kleinfeuerungsanlage bei bestimmten klimatischen Verhältnissen zu Beeinträchtigungen führen kann, entspricht gerade üblichen und somit nicht atypischen Verhältnissen. Es müssen also atypische Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der Richtlinie nicht angemessen bewältigt werden können.
44Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 12.09.2014 – 6 K 2087/13 –, juris, Rz. 48 ff. m.w.N.
45Dabei ist zu berücksichtigen, dass naturgegebene Umstände wie Höhenlagen und Windrichtungen regelmäßig keine atypischen Verhältnisse darstellen und daher keine Abwehransprüche gegen die Immissionen abgenommener Kamine begründen.
46Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 04.11.2009 – 5 K 110/09 –, juris, Rz. 50.
47Solche atypischen Verhältnisse sind hier nicht ersichtlich. Ein 3-geschossiger geschlossene Bebauung ist in einer innerstädtischen Wohngegend vollkommen üblich. Sie entspricht daher den tatsächlichen Umständen, die in die Festlegung der Einwirkungsbereiche durch die VDI-Richtlinie eingeschlossen sind. Da es sich bei der tatrichterlichen Beurteilung einer etwaigen Atypizität um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt, hat die Kammer die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abgelehnt.
48Eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme,
49s. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N.,
50ist nach den obigen Ausführungen ebenso zu verneinen, da das Rücksichtnahmegebot keine von den bauordnungs- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen abweichenden Zumutbarkeitsgrenzen setzt.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., Rz. 38 f.; VG Minden, a.a.O., Rz. 59 ff.
52Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet, da der Anspruch der Kläger auf ermessensgerechte Entscheidung mit Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides erfüllt wurde.
53Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 23 K 6274/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beigeladene betreibt im Gewerbegebiet "In Q. " in X. auf dem Grundstück "In Q. 40" (Flurstück-Nr. 330) einen Gewerbebetrieb, in dem sie Holzpaletten herstellt. In dem Betriebsgebäude befindet sich eine Holzfeuerungsanlage, mit der die Hallenheizung betrieben wird. Die Abgase der Holzfeuerungsanlage werden über einen an der Nordseite des Gebäudes gelegenen, etwa 6 m hohen und etwa 1 m über der Traufe der Satteldachhalle hinausragenden Schornstein abgeleitet.
3In etwa 50 m Entfernung zu dem auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebenen Schornstein befindet sich das Betriebsgelände der Klägerin, die dort einen Gewerbebetrieb führt, in dem Baumaschinen repariert und modernisiert werden (Flurstück-Nr. 86). Im vorderen, zur Straße "In Q. " gelegenen Teil des Betriebsgebäudes befinden sich Büroräume. Das Fenster des Büroraums des Geschäftsführers der Klägerin ist vom Schornstein auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen etwa 60 m entfernt.
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Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2014
6(Hinweis des Geodatenzentrums der Bezirksregierung Köln:
7Der zugrunde liegende Kartenauszug wurde aus einem Sekundärdatenbestand abgeleitet und stellt keine tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskunft dar. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Eine rechtsverbindliche Auskunft ist bei der zuständigen Katasterbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzuholen.)
8Seit dem Jahr 2010 beschwerte sich die vormals als X1. GmbH firmierende Klägerin über Belästigungen durch Rauchentwicklungen auf dem Grundstück der Beigeladenen sowie auf einem weiteren Grundstück der benachbarten Fa. D. ("In Q. 44"). Insoweit wurden seitens der Stadt X. in den Jahren 2010 und 2011 zwei Ortstermine jeweils in Begleitung des zuständigen Schornsteinfegers durchgeführt. Bei den Ortsterminen konnte weder eine Qualmbildung festgestellt werden noch gab es Beanstandungen des verwendeten Brennholzes. Auf Vorschlag des Schornsteinfegers baute die Beigeladene zur Verbesserung der Emissionslage noch im Jahr 2011 zwei Pufferspeicher ein. Bei einem gemeinsamen Ortstermin der Stadt X. , des Beklagten und des Schornsteinfegers am 29. Februar 2012 wurde der ordnungsgemäße Betrieb des Ofens festgestellt. Kurzzeitig komme es allenfalls nach dem Zulegen neuer Holzscheite zu einer stärkeren Rauchentwicklung, danach sei nur noch ein Flimmern über der Schornsteinmündung zu erkennen.
9Im Dezember 2012 erneuerte die Klägerin ihre Beschwerden. Anlässlich der wiederholten Beschwerden wurden die Rauchgasemissionen in der Folgezeit sowohl auf dem Grundstück der Beigeladenen als auch auf dem benachbarten Grundstück der Fa. D. durch den Beklagten überwacht und kontrolliert. Ausweislich des hierüber angefertigten Protokolls wurden im Zeitraum 10. Januar 2013 bis 1. März 2013 zu verschiedenen Tageszeiten und durch verschiedene Überwachungspersonen insgesamt 19 unangekündigte Kontrollen durchgeführt, die sämtlich zu keinen Beanstandungen führten.
10Mit Schreiben vom 11. März 2013 teilte der Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Überwachung mit und wies die von der Klägerin erhobenen Nachbarbeschwerden als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, die auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebene Feuerungsanlage werde unter Beachtung der Vorgaben des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) so betrieben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert würden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen, die zu einem Einschreiten der Immissionsschutzbehörde Veranlassung geben könnten, seien bei den durchgeführten Überprüfungen nicht festgestellt worden. Die Feuerungsanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand und werde auch nur mit Brennstoffen betrieben, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sei. Weitergehende Maßnahmen seien daher nicht angezeigt.
11Mit anwaltlichen Schreiben vom 16. April 2013 und vom 31. Mai 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass im Rahmen des beim Amtsgericht Erkelenz zwischen ihr und der Beigeladenen geführten Zivilprozesses 14 C 52/12 unter dem 24. September 2012 ein Gutachten zu den möglichen Ursachen der Belästigung durch Rauchgase am und im Gebäude "In Q. 38" in X. erstellt worden sei. In diesem Gutachten komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass insbesondere wegen des angrenzenden hohen Bewuchses eine potenziell häufige Belästigungssituation gegeben und eine Verbesserung der Ableitungsbedingungen angezeigt sei. Das Gutachten gebe Veranlassung, die vom Beklagten bislang vertretene Auffassung zu überprüfen. Sie beantrage ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene.
12Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es bei seiner Entscheidung, die er bereits mit Schreiben vom 11. März 2013 mitgeteilt habe, bleibe.
13Die Klägerin hat am 22. Juli 2013 Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung über ihren Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zu verpflichten. Zur Begründung ihrer Klage weist sie darauf hin, dass die Nutzung ihres Grundstückes durch den Betrieb der Holzfeuerungsanlage auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt werde. Die Beigeladene verbrenne dort Holzabfälle aus ihrer Palettenherstellung, was wegen der besonderen Qualität der Paletten dazu führe, dass Rauch auf das Grundstück der Klägerin gelange und dort Lungen- und Halsschmerzen verursache. Nach dem Ergebnis des im Zivilprozess eingeholten und auch dem Beklagten zugänglich gemachten Gutachten sei eine Verbesserung der Emissionssituation allein durch eine Erhöhung des Schornsteins zu erreichen. Dies sei auch ihr Klageziel. Mit diesem Gutachten habe der Beklagte sich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin könne nur dann vermieden werden, wenn der Schornstein auf dem Grundstück der Beigeladenen auf eine Höhe von 18 m vergrößert werde. Wegen der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der den Immissionen ausgesetzten Personen sei die Beklagte auch zum Einschreiten verpflichtet. Jedenfalls habe sie ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Die Begründung lasse nicht einmal erkennen, dass sie sich mit den wesentlichen ermessensleitenden Tatsachen überhaupt auseinandergesetzt habe. Sie sei daher notwendigerweise auch zu einem rechtlich fehlerhaften Ergebnis gelangt.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene vom 16. April 2013 und vom 31. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den vorgerichtlichen Schriftverkehr. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Klägerin nicht aufzeige, woraus sich eine Pflicht der Ordnungsbehörde zu einem Einschreiten zwingend ergeben solle. Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, die seitens des Beklagten vorgenommenen Feststellungen und Messungen sowie deren Ergebnisse in Zweifel zu ziehen. Hierzu sei auch nicht das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 24. September 2012 geeignet. Dieses fundiere ausschließlich auf meteorologischen Aspekten. Verbrennungsspezifische Parameter (Abgasgeschwindigkeiten, Abgastemperaturen, Abluft, Kamindurchmesser etc.) seien für die Bewertung möglicher störender Einwirkungen durch die Abgase überhaupt nicht berücksichtigt worden. Dies werde unter anderem auch dadurch deutlich, dass während des einzigen Besichtigungstermins des Gutachters die Feuerungsanlage überhaupt nicht in Betrieb gewesen sei. Die im Gutachten formulierten "Schlussfolgerungen" kämen lediglich zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bei einer Erhöhung des Schornsteins auf eine Höhe von 18 m keinerlei Emissionswirkungen zu erwarten seien. Daraus sei im Umkehrschluss jedoch nicht zu folgern, dass bei allen Schornsteinhöhen unter 18 m zwingend eine Pflicht zum Einschreiten bestehe. Im Übrigen spiegele das Gutachten auch nicht die aktuelle Emissionssituation wieder. Das Gutachten setze voraus, dass es sich beim Emissionsort um einen herkömmlichen Ofen mit einer diskontinuierlichen Feuerungsart handele, der beim Anfeuern und Nachlegen von Brennmaterial verstärkt Rauch emittiere. Der vormals betriebene Ofen mit einer Nennwärmeleistung von 43 kW sei zwischenzeitlich aber ersetzt worden durch einen 48 kW-Holzvergaserofen mit einem grundlegend anderen Emissionsverhalten. Dass von diesem Ofen erhebliche Belästigungen ausgingen, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Weigerung des Beklagten, gegen die Beigeladene ordnungsbehördlich einzuschreiten, sei daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
19Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 14 C 52/12 (Amtsgericht Erkelenz) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
23Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung ihres Antrags vom 16. April 2013 bzw. 31. Mai 2013 auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Beigeladene. Denn die Entscheidung des Beklagten, keine immissionsschutzrechtliche Verfügung gegen die Beigeladene zu erlassen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
24Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Verfügung gemäß § 24 BImSchG vorliegen.
25Gemäß § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
26Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2).
27Ein Nachbar kann die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG nur durchsetzen, sofern sie verletzt werden und auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Dies ist für die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG anerkannt, soweit sie der Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage dienen.
28Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III: BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2014), § 22 Rn. 4 und § 24 Rn 37.
29Bei dem von der Beigeladenen auf ihrem Betriebsgrundstück gewerblich betriebenen Holzvergaserofen vom Typ Atmos DC 50 S mit einer Nennwärmeleistung von 48 kW handelt es sich zwar um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 BImSchG, da weder ihre Errichtung noch ihr Betrieb einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 14. März 1997 bedürfen.
30Nachbarschützende Betreiberpflichten werden durch den Betrieb der Feuerungsanlage der Beigeladenen jedoch nicht verletzt. Schädliche Umwelteinwirkungen gehen von ihr zu Lasten der Klägerin nicht aus.
31Konkretisiert werden die Betreiberpflichten nicht genehmigungsbedürftiger kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen durch die zu § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Diese regelt unter anderem die Anforderungen, die an den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu stellen sind, und damit die maßgeblichen Voraussetzungen für den Betrieb der Feuerungsanlage der Beigeladenen.
32Nach §§ 3 und 4 der 1.BImSchV dürfen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe unter anderem nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Dass diese Vorschriften vorliegend nicht eingehalten werden, ist von der Klägerin nicht substanziiert dargelegt worden. Die durchgeführten Kontrollen durch Außendienstmitarbeiter des Beklagten im Jahr 2013 haben vielmehr ebenso wenig wie die in den Jahren 2010 bis 2012 seitens der Stadt X. gemeinsam mit dem zuständigen Schornsteinfeger durchgeführten Begehungen zu Beanstandungen hinsichtlich des verwendeten Brennmaterials geführt.
33Auch die baulichen Anforderungen an die Ableitung von Abgasen werden durch die streitgegenständliche Anlage eingehalten. Nach § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die - wie der aktuell von der Beigeladenen betriebene Holzvergaserofen - ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden,
341. bei Dachneigungen
35a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
36b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
372. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
38Diese, inhaltlich im Wesentlichen mit den baurechtlichen Vorgaben des § 9 Abs. 1 der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) übereinstimmenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die entstehende Abluft wird über einen Schornstein abgeführt, der die Traufe des minimal geneigten Satteldachs des Betriebsgebäudes der Beigeladenen um einen Meter und dessen First um mindestens 40 cm überragt. Das im vorliegenden Zusammenhang als möglicher Immissionsort allein Bedeutung erlangende nächstgelegene Bürofenster im Betriebsgebäude der Klägerin ist von der Austrittsöffnung des Schornsteins mindestens 60 m entfernt und befindet sich damit nicht mehr in dessen Einwirkungsbereich, der nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV auf 40 m begrenzt wird.
39Weitere bauliche Vorgaben, die in die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Ausführung des Schornsteins einzubeziehen sind, können sich unter Umständen aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) ergeben.
40Technische Regelwerke (wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber - auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen - im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind.
41Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, juris Rn. 3, und vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 50.
42Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen dar, die von kleineren Feuerungsanlagen ausgehen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 52; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 30. September 2004 - 3 ZU 1788/03 -, juris Rn. 13 f.
44Dieses Regelwerk gilt für die Bestimmung der Schornsteinhöhe bei Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1112 kW). Es erfasst damit auch die - wesentlich weniger leistungsfähige - Feuerungsanlage der Beigeladenen.
45Abschnitt 2 der Richtlinie stellt aus Gründen des Immissionsschutzes Anforderungen an die Schornsteinausführung, die Schornsteinanordnung und die Schornsteinhöhe, die sowohl gebäudebedingt (Abschnitt 2.3) als auch umgebungsbedingt (Abschnitt 2.4) sind. Allgemein ist der Schornstein am First oder jedenfalls firstnah hoch zu führen, wobei die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 cm überragen soll. Gemäß Abschnitt 2.4.1 wird der Einwirkungsbereich durch einen Kreisradius von mindestens 10 m und höchstens 50 m umschrieben. Sind im Einwirkungsbereich der Quelle Gebäude vorhanden, werden die umgebungsbedingten Anforderungen nach Abschnitt 2.4 erhoben. Diese knüpfen an die "Höhe der Fensteroberkante(n) der höchsten zu schützenden und zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume im Einwirkungsbereich" an (Abschnitt 2.4.2), die als Bezugsniveau zugrunde gelegt wird.
46Im Einwirkungsbereich des Schornsteins auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden sich aber, wie aufgezeigt, keine Gebäude der Klägerin. Das nächstgelegene Fenster eines zum ständigen Aufenthalt eines Menschen bestimmten Raumes, bei dem es sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung allein um das Büro des Geschäftsführers der Klägerin handeln kann, liegt in einer Entfernung von etwa 60 m zum Schornstein und damit als möglicher Bezugspunkt deutlich außerhalb dessen Einwirkungsbereichs im Sinne der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4.
47Die Ableitung der Abgase des Holzvergaserofens der Beigeladenen entspricht damit den Anforderungen, die nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an derartige Anlagen gestellt werden.
48Wie sich aus § 21 der 1. BImSchV ergibt, hat der Verordnungsgeber mit dieser Verordnung allerdings keine abschließende Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen getroffen. Vielmehr sind grundsätzlich weitergehende Anordnungen nach den §§ 24, 22 BImSchG möglich, sofern von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. gemäß der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei der demnach anzustellenden Beurteilung der Auswirkungen von Emissionen ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 4 der 1. BImSchV), wonach in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingehalten werden. Entspricht die Anlage diesen Anforderungen, dann ist ihr Betrieb in der Regel nicht mit Verstößen gegen Pflichten des § 22 BImSchG verbunden.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, juris Rn. 9.
50Auch die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 ist konzeptionell auf eine umfassende Anwendung hin ausgelegt und deckt damit von vornherein ein breites Spektrum an unterschiedlichen Ausgangssituationen ab, somit auch solche Sachlagen, bei denen sich die lokalen Verhältnisse tendenziell eher immissionssteigernd auswirken.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 61.
52Aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt sich überdies ein beiderseitiges Pflichten- und Lastenverhältnis, das einerseits eine Rücksichtnahme auf die Belange des Nachbarn erfordert, aber den Nachbarn in der Weise belastet, dass er sozialadäquates Verhalten des anderen Nachbarn hinnehmen muss. Dass aber eine sozialadäquate, nämlich den Vorgaben der 1. BImSchV entsprechende und der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 nicht widersprechende Nutzung einer Kleinfeuerungsanlage bei bestimmten klimatischen Verhältnissen zu Beeinträchtigungen führen kann, entspricht gerade üblichen und somit nicht atypischen Verhältnissen.
53Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 28. April 2010 - 3 K 812/09.MZ -, juris Rn. 29.
54Ein Einschreiten nach §§ 24, 22 BImSchG kommt daher nur dann in Betracht, wenn atypische Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nicht angemessen bewältigt werden können.
55Vgl. OVG Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 24. März 2010 - 1 A 10876/09.OVG -, juris Rn. 38.
56Derartige atypische Verhältnisse hat die Klägerin indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend dargelegt.
57Es fehlt bereits an substanziierten Darlegungen dazu, dass die von der Klägerin beanstandeten Rauchgasbelästigungen auch nach dem Austausch der Feuerungsanlage tatsächlich fortbestanden haben. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist der in dem Beanstandungszeitraum betriebene Ofen noch vor der Heizperiode 2013/2014 durch einen neuen Holzvergaserofen ausgetauscht worden. Seitdem sind Beanstandungen aber nicht mehr dokumentiert und von der Klägerin auch nicht mehr vorgetragen worden. Insoweit bleibt es bei der pauschalen Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sich an der Situation auch nach dem Austausch des Ofens nichts geändert habe.
58Ungeachtet dessen sprechen auch die sonstigen Umstände nicht für das Vorliegen einer atypischen Situation. Mitarbeiter der Stadt X. sowie des Beklagten konnten bei wiederholten Kontrollen vor Ort weder eine übermäßige Qualmbildung noch erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen feststellen. Allein im Zeitraum zwischen dem 10. Januar 2013 und dem 1. März 2013 wurden vor Ort insgesamt 19 unangemeldete Kontrollen durch unterschiedliche Mitarbeiter des Beklagten zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführt. In keinem Fall kam es zu Beanstandungen. Dieses Ergebnis deckt sich mit den Feststellungen, die Mitarbeiter der Stadt X. bei gemeinsam mit dem Bezirksschornsteinfeger in den Jahren 2010 bis 2012 durchgeführten Ortsbegehungen getroffen haben. Auch hier wurden weder eine auffällige Qualmbildung noch erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen dokumentiert. Plausibel und nachvollziehbar sind diese Feststellungen eingedenk des Umstandes, dass sich der mögliche Immissionsort auf dem Grundstück der Klägerin, das Fenster des Büroraums ihres Geschäftsführers, weder nach den Vorgaben der 1. BImSchV noch nach denen der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 überhaupt im Einwirkungsbereich der Emissionsquelle befindet.
59Soweit die Klägerin sich auf das in einem Zivilrechtsstreit zwischen ihr und der Beigeladenen eingeholte Gutachten des Dipl.-Meteorologen C. vom 24. September 2012 beruft, führt dies nicht zu einer anderen, für die Klägerin günstigeren Bewertung. Zwar hat der Gutachter ausgeführt, es sei in hohem Maße wahrscheinlich, dass es regelmäßig zu einer von der Abgasanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgehenden „Belästigungssituation“ für das Grundstück der Klägerin komme. Diese Aussage fußt jedoch allein auf allgemeinen (meteorologischen) Erwägungen zur örtlichen Topographie und zum Standort des Schornsteins in der sog. „Nachlaufzone“ des in der Hauptwindrichtung liegenden und eine Störwirkung erzeugenden 15 m hohen Baumbewuchses. Insoweit sei ein deutlicher Rückgang der Häufigkeit von Belästigungen durch die Erhöhung des Schornsteins auf 18 m zu erwarten. Messungen oder auch nur Berechnungen liegen dieser Aussage aber ebenso wenig zugrunde wie eine Betrachtung des Emissionsverhaltens der Feuerungsanlage. Sie basiert allein auf der - für sich genommen sicherlich zutreffenden, aber idealtypischen - Annahme, dass ein den Baumbewuchs um 3 m überragender Schornstein die Abluft ungestört in die freie Luftströmung abtransportieren würde. Damit ist gerade nicht ausgesagt, dass es bei der beanstandeten Schornsteinhöhe zu schädlichen Umwelteinwirkungen am etwa 60 m entfernt liegenden potentiellen Immissionsort kommt. Hierfür fehlt es an nachvollziehbaren Hinweisen. Der Gutachter hat im Zivilprozess im Übrigen mit Blick auf die im Gutachten als „regelmäßig“ umschriebene Häufigkeit einer Belästigung mit Schreiben vom 2. Januar 2013 ergänzend ausgeführt, dass (lediglich) in 7 % der Jahresstunden die Bedingungen für eine Belästigung wahrscheinlich seien.
60Für die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Betriebs der aktuell betriebenen Feuerungsanlage spricht schließlich auch die sachverständige Einschätzung des Bezirksschornsteinfegermeisters, die in seiner Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 7. März 2014 zum Ausdruck kommt. Darin hat dieser bestätigt, dass die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und Mängel nicht erkennbar waren. Auch wenn eine solche Bescheinigung mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt ist, bringt sie gleichwohl zum Ausdruck, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Vereinbarkeit der Feuerungsanlage mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften geprüft und bejaht hat.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 62.
62Fehlt es damit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es durch den Betrieb des aktuell von der Beigeladenen betriebenen Holzvergaserofens zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück der Klägerin kommt, war der Beklagte insoweit auch nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.
63Da eine Verletzung der Betreiberpflichten des § 22 BImSchG somit nicht festgestellt werden kann, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein auf § 24 BImSchG gestütztes Einschreiten des Beklagten. Eine Ermessensentscheidung war entgegen der Auffassung der Klägerin bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Das Klagebegehren geht daher ins Leere, weshalb die Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegt.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.