Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Apr. 2015 - 23 K 6274/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen die Nutzung eines Werkstattofens im Gartenhaus der Beigeladenen.
3Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
4I.----straße 000 (Gemarkung I1. , Flur 0, Flurstück 000) in L. .
5Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich benachbarten Flurstücks 000 und Miteigentümerin des ebenfalls nördlich benachbarten Flurstücks 000. Auf dem straßenseitigen Flurstück 000 (I2.----straße 000) steht ein Wohnhaus, auf dem rückwärtig gelegenen Flurstück 000 befindet sich ein Gartenhaus (Remise). Dieses ist bedeckt mit Teerpappe und verfügt über einen Schornstein, der 80 cm über der Dachhaut geführt und der insgesamt 4,20 m hoch ist. Der Schornstein ist ca. 53 m vom Haus der Kläger entfernt. Der nach Angaben der Beigeladenen im Jahr 2007 im Gartenhaus eingebaute Ofen des Typs Wamseler Calor S/A verfügt über eine Leistung von 6,3 Kilowatt.
6Mit Schreiben vom 10.01.2013 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über Geruchsbelästigung durch Feuerstättenabgase. Auf dem Grundstück der Beigeladenen seien im Haupthaus und im Gartenhaus neue Feuerstätten errichtet worden.
7Am 23.01.2013 nahm der Bezirksschornsteinfegermeister u.a. die Feuerstätte in dem Gartenhaus auf Veranlassung der Beklagten nachträglich ab und stellte eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW aus, laut der die Ableitbedingungen nach der 1. BImSchV erfüllt seien.
8Unter dem 29.05.2013 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sich nichts der von ihnen geschilderten Situation geändert habe und mittlerweile davon auszugehen sei, dass die Geruchsbelästigung vom Haupthaus der Beigeladenen ausgehe. Die Situation sei unzumutbar.
9Am 11.07.2013 führte die Beklagte auf dem Grundstück der Beigeladenen Kontrollen durch, bei denen keine Mängel an den Schornsteinfeuerungsanlagen festgestellt werden konnten.
10Mit Schreiben vom 05.08.2013 beantragten die Kläger bei der Beklagten, dass diese bauaufsichtlich einschreite.
11Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Schornsteinanlagen des Haupthauses sowie des Gartenhauses seien vom Bezirksschornsteinfeger mängelfrei abgenommen worden. Beide Schornsteinanlagen seien bauordnungsrechtlich rechtmäßig und weitere Beschwerden von umliegenden Bewohnern nicht bekannt.
12Am 07.10.2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung des mit der Klage verfolgten Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der Nutzung des Werkstattofens im Gartenhaus machen sie geltend, auf die bereits im Jahre 2007 aufgestellte Feuerungsanlage sei § 9 der Feuerungsverordnung NRW anzuwenden. Dessen Anforderungen seien nicht erfüllt. Da keine harte Bedachung vorliege, müssten die Mündungen der Abgasanlage nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) der FeuVO NRW am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen, was nicht der Fall sei. Die Situation sei auch deshalb rechtswidrig, weil weder der Bezirksschornsteinfeger noch die Beklagte ausreichende Feststellungen dazu getroffen hätten, ob angesichts der Nachbarbeschwerden und der besonderen örtlichen Situation zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen weitergehende Anforderungen nach § 9 Abs. 3 FeuVO NRW zu treffen gewesen seien. Hierzu hätte Anlass bestanden. Denn etwa 18 m hinter dem in Rede stehenden Gartenhaus befinde sich ein etwa 180 m langer durchgehender Häuserblock (N.-----straße 00 bis 00) mit 3-geschossigen Gebäuden mit Giebeldächern. Dieser Häuserblock behindere den freien Abzug von Abgasen und lenke je nach örtlicher Windrichtung den Abzug der Abgase. Bei nordwestlichen und vor allem nördlichen Windrichtungen könnten die Abgase nicht frei abziehen, sondern würden durch den Gebäuderiegel aufgehalten und möglicherweise auf ihr Haus umgeleitet. Dass Wohnnutzungen durch tieferliegende Schornsteine und einen unzureichenden Abzug von Abgasen und Gerüchen beeinträchtigt würden, ergebe sich auch aus der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4. Ihr Haus liege zwar außerhalb des von der VDI-Richtlinie genannten Einwirkungsbereiches, die Beeinträchtigung werde aber durch den langen Riegel von Wohngebäuden verschärft. Die Beklagte und der Bezirksschornsteinfeger seien ihrer Verpflichtung, wiederholt örtliche Kontrollen durchzuführen, nicht nachgekommen. Die Kläger haben mehrere Fotos und Immissionsprotokolle vorgelegt.
13Die Kläger beantragen,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.09.2013 zu verpflichten, gegen die Nutzung des Werkstattofens in dem Gartenhaus (Remise) auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten,
15hilfsweise,
16die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.09.2013 zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 05.08.2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie macht zur Begründung geltend, die Kläger hätten etwaige Abwehrrechte verwirkt. Der Kamin werde seit dem Jahr 2007 genutzt. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, im Hinblick auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis ihre Einwendungen ohne Zögern zeitnah geltend zu machen. Aufgrund der Länge des bereits verstrichenen Zeitraums trete die Bedeutung des Umstands, ob sich die Beigeladene darauf einstellen durfte, dass nachbarliche Ansprüche nicht geltend gemacht würden, in den Hintergrund. Darüber hinaus seien Nachbarrechte auch nicht verletzt. Die Anforderungen nach § 43 Abs. 1 BauO NRW sowie nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuVO NRW seien eingehalten. Dem Zweck des § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuVO NRW, die Abgase in den freien Luftstrom abzuleiten, sei genüge getan. Aus dem Umstand, dass der Schornstein nicht 80 cm über dem Dach geführt sei, könne nicht zwingend gefolgert werden, dass für die klagenden Nachbarn unzumutbare Belästigungen bestünden. Die gegenüber § 9 Abs. 1 Buchstabe a) FeuVO erhöhten Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuVO NRW dienten lediglich dem notwendigen Eigenschutz, der sich gerade aus dem Umstand der weichen Bedachung bei der Nutzung von festen Brennstoffen ergebe. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Gartenhaus und dem Haus der Kläger könne von einer Einwirkung der Abgase auf das Gebäude der Kläger nicht ausgegangen werden. Gegen das Rücksichtnahmegebot werde ebenfalls nicht verstoßen. Bei der Beurteilung der zumutbaren Immissionen könne im Übrigen als Orientierungswert Punkt 2.4 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 herangezogen werden. Das Haus der Kläger liege aber außerhalb des von der Richtlinie angenommenen maximalen Einwirkungsbereichs von 50 m. Es lägen auch keine Besonderheiten vor, die zu einer anderen Annahme führen würden. Die Annahme der Kläger, der Wind und mit ihm die Abgase würden durch den Häuserriegel in der N.-----straße in Richtung auf ihr Haus umgeleitet, sei mehr als unwahrscheinlich. Es hätten auch keinerlei Beschwerden anderer Nachbarn – auch nicht von den Eigentümern der näher betroffenen Grundstücke in der N.-----straße – vorgelegen.
20Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt ergänzend zum Vortrag der Beklagten aus, seit 2007 werde nur getrocknetes Holz verheizt. Zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Gartenhaus stünden Fichten, also immergrüne Bäume mit einer Wuchshöhe von 11 bis 14 Metern. Nach Auskunft der Wetterstation Nörvenich seien 2013 Nord-Ost-Winde mit einer auftretenden Häufigkeit von 2,9 % ermittelt worden.
21Die Beklagte hat am 10.10.2013 eine weitere Kontrolle auf dem Grundstück der Beigeladenen durchgeführt, bei der sie weder von den betriebenen Feuerungsanlagen ausgehende Rauch- noch Geruchsbelästigungen festgestellt hat.
22Das Gericht hat am 19.02.2015 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Verpflichtungsklage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg, da die Kläger hinsichtlich der Nutzung des Werkstattofens weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) haben.
26Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und 2 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser seine Nachbarrechte nicht verwirkt hat. Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 S. 1, 2 BauO NRW eingeräumte Entschließungsermessen ist unter diesen Voraussetzungen regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rz. 29 f. m.w.N.; Urteil vom 22.08.2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rz. 35.
28Den Klägern steht kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu. Die streitige Nutzung des Werkstattofens verstößt nicht zu ihren Lasten gegen nachbarschützende Bestimmungen des Baurechts. Folglich kann die Frage einer prozessualen und/oder materiellen Verwirkung ihrer Nachbarrechte dahinstehen.
29Als nachbarschützende Norm des Bauordnungsrechts kommt § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 BauO NRW i.V.m. der Feuerungsverordnung (FeuVO) NRW in Betracht.
30Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 BauO NRW müssen Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen können. Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Die Anforderungen an Schornsteine und andere Abgasanlagen werden durch die §§ 7 bis 9 FeuVO NRW konkretisiert. Deren Schutzzweck besteht nicht nur im Brand- sondern auch im Immissionsschutz.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rz. 34 f. m.w.N.
32Zwar können vorliegend unzumutbare Belästigungen der Kläger nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil der streitgegenständliche Schornstein die Anforderungen der Feuerungsverordnung erfüllt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, denn entgegen § 9 Abs. 1 Buchstabe c) FeuV NRW tritt der Schornstein des mit Teerpappe und damit weicher Bedachung (vgl. § 35 Abs. 1 BauO NRW) gedeckten Gartenhauses nicht am Dachfirst aus und überragt diesen auch nicht um mindestens 80 cm.
33Jedoch folgt aus der Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht zwangsläufig eine Nachbarrechtsverletzung, genauso wenig wie ihre Erfüllung zwangsläufig eine Nachbarrechtsverletzung ausschließen würde.
34Vgl. zu Letzterem: VG Minden, Urteil vom 13.12.2012 – 9 K 2834/11 –, juris, Rz. 27; s.a. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1999 – 4 B 55.99 –, juris, Rz. 6 zur VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4.
35Denn in Ergänzung der bereits genannten Vorschriften kann zur Bestimmung der Schwelle des nicht mehr hinzunehmenden, weil mit Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen verbundenen Immissionsniveaus auf die einschlägigen Vorgaben des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., Rz. 38 ff.; VG Minden, a.a.O., Rz. 28.
37Die danach zu bestimmende Grenze der Zumutbarkeit wird durch die streitgegenständliche Nutzung nicht überschritten. Zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kann vorliegend nicht § 19 der 1. BImSchV zu den Ableitbedingungen für Abgase unmittelbar herangezogen werden, weil die Feuerungsanlage der Beigeladenen im Jahr 2007 und damit vor dem 22.03.2010 errichtet wurde (vgl. § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV).
38Für die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit der Nutzung der Feuerungsanlage kommt daher die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 (Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen) in Betracht. Technische Regelwerke wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetz- oder Verordnungsgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber – auch bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen – im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 stellt eine geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen dar, die von kleineren Feuerungsanlagen ausgehen.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., Rz. 46 ff. m.w.N.
40Die Richtlinie ist laut Abschnitt 1 Abs. 1 S. 1 auf Feuerungen mit Heizöl EL sowie Steinkohle, Koks, Braunkohle und Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 4 GJ/h (1.122 kW) und damit auch auf die Feuerungsanlage der Beigeladenen mit einer Nennwärmeleistung von 6,3 kW anwendbar. Nach Abschnitt 2.4.1 der Richtlinie beträgt der Einwirkungsbereich der Quelle unter Berücksichtigung der Nennwärmeleistung der Feuerstätte jedoch mindestens 10 m und höchstens 50 m. Daher liegt das Haus der Kläger mit ca. 53 m Entfernung vom Schornstein außerhalb des nach der VDI-Richtlinie maximal anzunehmenden Einwirkungsbereichs. Mit den Beurteilungs- und Bewertungskriterien der anerkannten Regeln der Technik kann deshalb eine schädliche Einwirkung auf das Haus der Kläger nicht angenommen werden. Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man ergänzend die Wertung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV berücksichtigt: Danach ist von einem relevanten Einwirkungsbereich von lediglich 40 m auszugehen.
41Nach Abschnitt 2.5 der VDI-Richtlinie ist in besonderen Fällen zu prüfen, ob die nach Abschn. 2.1 bis 2.4 erforderlichen Maßnahmen einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten. Die VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 ist konzeptionell auf eine umfassende Anwendung hin ausgelegt und deckt damit von vornherein ein breites Spektrum an unterschiedlichen Ausgangssituationen ab, somit auch solche Sachlagen, bei denen sich die lokalen Verhältnisse tendenziell eher immissionssteigernd auswirken.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., juris, Rz. 61.
43Dass aber eine nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 unbedenkliche Nutzung einer Kleinfeuerungsanlage bei bestimmten klimatischen Verhältnissen zu Beeinträchtigungen führen kann, entspricht gerade üblichen und somit nicht atypischen Verhältnissen. Es müssen also atypische Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der Richtlinie nicht angemessen bewältigt werden können.
44Vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 12.09.2014 – 6 K 2087/13 –, juris, Rz. 48 ff. m.w.N.
45Dabei ist zu berücksichtigen, dass naturgegebene Umstände wie Höhenlagen und Windrichtungen regelmäßig keine atypischen Verhältnisse darstellen und daher keine Abwehransprüche gegen die Immissionen abgenommener Kamine begründen.
46Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 04.11.2009 – 5 K 110/09 –, juris, Rz. 50.
47Solche atypischen Verhältnisse sind hier nicht ersichtlich. Ein 3-geschossiger geschlossene Bebauung ist in einer innerstädtischen Wohngegend vollkommen üblich. Sie entspricht daher den tatsächlichen Umständen, die in die Festlegung der Einwirkungsbereiche durch die VDI-Richtlinie eingeschlossen sind. Da es sich bei der tatrichterlichen Beurteilung einer etwaigen Atypizität um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt, hat die Kammer die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abgelehnt.
48Eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme,
49s. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N.,
50ist nach den obigen Ausführungen ebenso zu verneinen, da das Rücksichtnahmegebot keine von den bauordnungs- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen abweichenden Zumutbarkeitsgrenzen setzt.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2012, a.a.O., Rz. 38 f.; VG Minden, a.a.O., Rz. 59 ff.
52Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet, da der Anspruch der Kläger auf ermessensgerechte Entscheidung mit Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides erfüllt wurde.
53Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.


Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.