Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Feb. 2014 - 2 L 246/13
Tenor
1.) Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.) Der Streitwert wird auf 3.600 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.)
3Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner verfügte Fahrtenbuchauflage.
4Der Antragsteller ist Halter des PKW Marke G. mit dem amtlichen Kennzeichen XX ‑ XX XXX. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00. September 2012 um 18.11 Uhr auf der C.-----straße in Höhe der Stadt A. außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 48 km/h überschritten. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktion sind für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 160 €, der Eintrag von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot vorgesehen.
5Die Bußgeldstelle des Kreises F. , die das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen dieses Verkehrsverstoßes betrieb, wandte sich mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 an den Antragsteller und bat um Benennung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Dieser Anhörungsbogen ging am 5. November 2012 wieder beim Antragsgegner ein. Dort hatte der Antragsteller zwar eingeräumt, Halter des Fahrzeugs zu sein. Er gab aber zugleich an, zum Tatzeitpunkt nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und den Tathergang nicht einzuräumen.
6Daraufhin wandte sich der Landrat des Kreises F. an das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners mit der Bitte um Amtshilfe bei der Ermittlung des für die Tat verantwortlichen Fahrers des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Mit Schreiben vom 29. November 2012 reichte das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners das Amtshilfeersuchen dem Landrat des Kreises F. mit Lichtbildern des Antragstellers und seines Zwillingsbruders mit der Bitte um eigene Entscheidung zurück.
7Dem Antragsteller wurde vom Landrat des Kreises F. mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 mitgeteilt, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte er den Vorgang dem Antragsgegner mit der Bitte um Überprüfung, inwieweit die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht komme.
8Mit Schreiben vom 16. April 2013 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, ihm für die Dauer von achtzehn Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX‑ XX XXX aufzuerlegen. Mit diesem Fahrzeug sei am 00. September 2012 in A. auf der die an dieser Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 48 km/h überschritten worden. Der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit habe trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden können. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich bis zum 7. Mai 2013 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
9Der Antragsteller trug vor, er habe die Mitteilung über den Verkehrsverstoß erst sechs bis acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Begehung erhalten. Auf dieses Schreiben habe er schriftlich geantwortet. Er habe sich nach diesem Zeitablauf nicht mehr erinnern können, wer sein Fahrzeug damals gefahren sei. Sein PKW stehe jedem zur Verfügung, der ihn gerade brauche. Von Rechts wegen müsse er nur über einen Zeitraum von zwei Wochen den Nachweis erbringen, wer das Fahrzeug gefahren habe. Er sei nicht gewillt, eine Fahrtenbuchauflage hinzunehmen, da man ihm keine Ordnungswidrigkeit vorwerfen könne.
10Daraufhin erließ der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2013, zugestellt am 8. Mai 2013. Dort wurde dem Antragsteller für die Dauer von 18 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX XXX auferlegt. Sofern dieses Kraftfahrzeug innerhalb des genannten Zeitraums verkauft bzw. abgemeldet werden sollte, gelte die Fahrtenbuchauflage für den dann auf den Antragsteller zugelassenen Pkw, wenn auch dieser verkauft bzw. abgemeldet werde, für das Nachfolgefahrzeug. Mit der Führung des Fahrtenbuchs sei eine Woche nach Zustellung dieser Verfügung zu beginnen. Das Fahrtenbuch solle für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber bringen, wer das Fahrzeug geführt habe. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter vor jeder Fahrt im Fahrtenbuch Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit einzutragen. Das Fahrtenbuch sei nach Ablauf der Frist für weitere drei Monate aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Wenn der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen die vorgenannten Eintragungen im Fahrtenbuch nicht vornähmen oder er das Fahrtenbuch nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht aufbewahre bzw. nicht aushändige, werde ein (weiteres) Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren habe sich der Antragsteller nicht zum verantwortlichen Fahrzeugführer geäußert. Er habe insbesondere nicht den Personenkreis benannt, der üblicherweise - außer ihm - das Fahrzeug nutze. Weitere Ermittlungen hätten deshalb keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei daher nicht möglich gewesen. Weitere Zeit raubende, kaum Erfolg versprechende Ermittlungen seien nicht angebracht gewesen. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches begegne auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten sei, rechtfertige die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich auf die Gefährlichkeit eines Verkehrsverstoßes, ankomme. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei nach der jüngsten Rechtsprechung an jenem Punktesystem zu orientieren, das in Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) festgelegt sei. Dieses Punktesystem teile die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet werde. Die Gruppenbildung enthalte eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße der Gefährlichkeit. Die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit stelle einen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar. Mit dieser Fahrweise sei eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, die nicht hingenommen werden könne. Wäre der Fahrzeugführer ermittelt worden, wären bei der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit für ihn drei Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Das Bußgeld hätte im Regelfall 160 € betragen und es sei ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen worden. Zugleich ordnete der Antragsgegner im Bescheid vom 6. Mai 2013 die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Dies sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Nur die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung gewährleiste durch die unmittelbar geltende Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches, dass etwaige zukünftige Verstöße mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers aufgeklärt werden könnten. Die sofortige Belastung, die aus dem Führen des Fahrtenbuches resultiere, stehe in einem angemessenen Verhältnis zum schutzwürdigen Aufklärungsinteresse bei Verkehrsverstößen. Nach Abwägung dieser Umstände überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse der Antragstellerin, von einer Fahrtenbuchauflage zunächst verschont zu bleiben.
11Der Antragsteller hat am 24. Mai 2013 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben (2 K 1601/13) und am 4. Juni 2013 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angebracht. Der Bescheid vom 6. Mai 2013 sei offensichtlich rechtswidrig. Zwar könne grundsätzlich bei einem solchen Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Die Nichtaufklärbarkeit des Fahrers bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit sei aber hier auf mangelnde Ermittlungstätigkeit der Behörden und nicht auf ein Fehlverhalten des Antragstellers zurückzuführen. Er hielt insbesondere daran fest, dass ihm der Anhörungsbogen erst sechs bis acht Wochen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit zugegangen sei. Entgegen den Andeutungen im angefochtenen Bescheid vermiete er sein Fahrzeug nicht, sondern stelle es bei entsprechendem Bedarf nur seinen Freunden privat zur Verfügung. Er sei deshalb nicht wie Geschäftsleute verpflichtet, über einen längeren Zeitraum die Fahrer seines Fahrzeugs zu dokumentieren. Die intensiven Bemühungen der Bußgeldstelle um Aufklärung würden lediglich behauptet, aber nicht belegt. Auch die Gefährdungen, die bei einem solchen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsvorschriften drohten, seien eher spekulativ als real. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt. So würden die für ihn belastenden Aspekte lediglich behauptet und nicht nachgewiesen. Der Bescheid lasse nicht erkennen, dass dabei auch die Argumente, die für ihn sprächen, berücksichtigt worden seien. So sei er bislang verkehrsrechtlich nicht auffällig geworden und auch nicht in der Verkehrsdatei erfasst. Auch die Festlegung der Dauer von 18 Monaten lasse die gleichen Mängel erkennen. Es sei deshalb unverhältnismäßig, eine Fahrtenbuchauflage für eine solche Dauer anzuordnen.
12Der Antragsteller beantragt,
13die aufschiebende Wirkung der bei dem beschließenden Gericht erhobenen Klage 2 K 1601/13 wiederherzustellen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Er tritt dem Antrag unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegen. Für die Verhängung der Fahrtenbuchauflage sei allein maßgebend gewesen, dass der Antragsteller nicht daran mitgewirkt habe, den Fahrer seines Fahrzeugs bei dem begangenen Verkehrsverstoß zu ermitteln. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers sei der Anhörungsbogen auch nicht sechs bis acht Wochen sondern ein Monat nach Begehung des Verkehrsverstoßes versandt worden. Zwar solle die Anhörung in der Regel binnen zwei Wochen erfolgen, dies sei aber keine starre Regelung. Eine Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist sei aber unschädlich, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrers nicht ursächlich sei. Zwar berufe sich der Antragsteller darauf, dass er auf Grund des Zeitablaufs sich nicht mehr an den Fahrer erinnern könne. Dies lasse aber unberücksichtigt, dass ihm ein Foto von guter Bildqualität übermittelt worden sei, auf dem er den Fahrer habe erkennen können. Er habe aber weder zum Fahrer noch zum sein Auto nutzenden Freundeskreis nähere Angaben gemacht. Die Fahrtenbuchauflage sei im Übrigen auch verhältnismäßig. Schon die erste Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten wäre, reiche für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage aus. Eine konkrete Verkehrsgefährdung sei nicht gefordert. Im Hinblick auf die Schwere des Verkehrsverstoßes sei die Dauer von 18 Monaten nicht zu beanstanden. Die Schwere ergebe sich hier schon aus den drohenden Sanktionen in Höhe eines Bußgeldes von 160 €, einer Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot von einem Monat.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
18II.)
19Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig. Denn der Antragsgegner hat in der Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2013. nicht nur die Auflage ausgesprochen, 18 Monate lang für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX ein Fahrtenbuch zu führen, sondern zugleich auch die sofortige Vollziehung der getroffenen Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
20Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet.
21Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, welches Interesse schwerer wiegt.
22Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier der unter dem Aktenzeichen 2 K 1601/13 geführten Klage - schon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können,
23vgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3618, und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 217.
24Die angefochtene Fahrtenbuchauflage leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vorneherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
25Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) liegen vor. Nach letztgenannter Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
26Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
27Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug des Antragstellers wurde am 00. September 2013 um 18.11 Uhr den Verkehrsvorschriften des § 24 StVG, § 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwidergehandelt, in dem auf der in Höhe der Stadt A. außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug des Toleranzwertes um 48 km/h überschritten wurde. Die Ordnungswidrigkeit wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Fotos dokumentiert. Als Regelsanktion sind für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 160 €, der Eintrag von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister und ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte.
28Die Feststellung des Fahrzeugführers im Anschluss an die Zuwiderhandlung war hier nicht möglich. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
29Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 f. und Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 439 f. m.w.N.
30Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder tunlich ist, zumindest den Halter sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393.
32Zwar ist hier die Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden, da der Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle des Kreises F. am 25. Oktober 2012 und somit genau einen Monat nach Begehung des Verkehrsverstoßes an den Antragsteller übersandt worden war. Dies ist aber hier ohne Bedeutung, denn die Nichteinhaltung der Frist ist nicht für die Nichtermittlung des Fahrers ursächlich sei. Zwar macht der Antragsteller geltend, dass er auf Grund des Zeitablaufs sich nicht mehr an den Fahrer erinnern könne. Dies lässt aber unberücksichtigt, dass ihm mit dem Anhörungsschreiben ein Foto von guter Bildqualität übermittelt wurde, auf dem er den Fahrer erkennen konnte. Trotzdem hat er aber weder zum Fahrer nähere Angaben gemacht, noch die nach dem Bild in Betracht kommenden Personen seines Freundeskreises benannt, die gelegentlich oder regelmäßig seinen PKW benutzen. Er hat seine Angaben dahin beschränkt, zwar Halter des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zu sein, aber den PKW zum Tatzeitpunkt nicht als Fahrer geführt zu haben.
33Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Nichtermittlung des Fahrers auf unzureichende Aufklärungsbemühungen des Antragsgegners zurückzuführen ist. Nachdem die Stellungnahme des Antragstellers hinsichtlich des Fahrzeugführers ergebnislos geblieben war, wandte sich die Bußgeldstelle des Kreises F. an das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners mit der Bitte um Amtshilfe bei der Fahrerermittlung. Dieses hat daraufhin die Fotos des Klägers und seines Zwillingsbruders übermittelt, mit der Bitte, selbst eine Entscheidung zum Fahrer zu treffen. Erst nach Eingang dieser Mitteilung erfolgte dann die Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Nichtermittlung des Fahrers zur Tatzeit.
34Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, die Bußgeldstelle des Kreises F. habe keine Ermittlungen vor Ort unternommen, steht dieser Einwand der vorliegenden Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
35Zwar glaubt die Kammer den Vortrag des Klägers, dass er sein Fahrzeug dem Freundeskreis nicht gewerblich sondern kostenlos zur Verfügung stellt. Damit können die Grundsätze für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen für Geschäftsleute keine Anwendung finden,
36vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 – 8 A 2401/09 –; 27. Januar 2010 – 8 A 291/09 – und vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 – sowie Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 – NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 – 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 -, juris.
37Kommt dies aber so regelmäßig vor, wie vom Antragsteller selbst bei der Anhörung vor Erlass der Fahrtenbuchauflage vorgetragen, kann sich schon – etwa wegen der Schadensabwicklung von Unfällen oder zur Äußerung in Bußgeldverfahren die Notwendigkeit ergeben, sich selbst Aufzeichnungen zum Fahrer zu machen. Denn sollte kein Foto vorliegen, dürfte es wie das vorliegende Verfahren zeigt, nach dem Erinnerungsvermögen schwierig sein, die Person zu benennen, die zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann.
38Vor diesem Hintergrund kann ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde auch nicht wegen der Einstellung des Verfahrens 20 Tage vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) angenommen werden. Zunächst steht eine Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht schon einer Anwendung des § 31 a StVZO entgegen,
39vgl. Dauer in Hentschel/König/, Straßenverkehrsrecht, 41.Auflg., 2011, § 31 a StVZO Rz. 4; VG Oldenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 – 7 B 2838/98 -, ZfS 1999, 40 und vom 1. Oktober 2008 – 7 B 2577/08 -, juris.
40Nach dem Vorstehenden hat die Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitsverfahren auch nicht vorschnell und vor Ausschöpfung auf der Hand liegender Ermittlungsmöglichkeiten,
41vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2007 – 2 K 38672/04 -, juris,
42eingestellt. Vielmehr hatte der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben, dass er zu einer Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht bereit gewesen ist.
43Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 18 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris.
45Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) war nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO iVm Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1 lit c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 160 € bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Der Antragsgegner hat seine Ermessensentscheidung bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage insoweit am Verkehrsverstoß und an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist,
46vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O.
47Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im hier in Rede stehenden Zusammenhang sind im Übrigen das erhebliche öffentliche Interesse an der Eindämmung von Gefährdungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren, einerseits und der Lästigkeitswert einer Fahrtenbuchauflage andererseits in Rechnung zu stellen. Es liegt mit Blick hierauf nahe, dass bei Verkehrsverstößen des beschriebenen Gewichts die (rechtsstaatswidrige) Unverhältnismäßigkeit einer (zeitlich befristeten) Fahrtenbuchauflage eher selten festzustellen sein wird, zumal es der Halter in Händen hat, die Nutzung des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs stärker zu beobachten und in seinem Umfeld ggf. Vorkehrungen zu treffen, die ihm die Auferlegung weiterer Fahrtenbuchauflagen ersparen.
48Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Nachfolgefahrzeuge findet in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage und erweist sich vorliegend als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anhaltspunkte für eine Veräußerung ohne Wiederbeschaffung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts der Fahrtenbuchauflage ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2013 von einem Betrag von 400 € je Monat der Auflagendauer auszugehen. Der so zu errechnende Betrag von (400 € x 18 Monate =) 7.200 € war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Feb. 2014 - 2 L 246/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2008 - 4 A 2153/06 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 4.800,00 festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Klägerin wendet sich als Halterin des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen #-# # gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Dauer von zwölf Monaten ab Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheides.
- 2
Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 3
Der zunächst zur Begründung des Zulassungsantrages angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis gemäß §124a Abs. 4 Satz4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor.
- 4
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
- 5
Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998, 32; ständige Rspr. des Senats). Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1990 - 7 B 19.90, Buchholz 310 §153 VwGO Nr.22; vom 10.05.1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 §132 VwGO Nr.284 m.w.N.; ständige Rspr. des Senats).
- 6
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).
- 7
Diesem Maßstab genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
- 8
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei mit dem Anhörungsschreiben vom 28. April 2005 rechtswidrig als Betroffene wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 31. März 2005 angehört worden. Entsprechend der in diesem Schreiben enthaltenen Belehrung habe es dem Betroffenen frei gestanden, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dafür, dass dieses Anhörungsschreiben gleichzeitig dazu gedient habe, den Fahrer zu ermitteln, hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Auch eine Mitwirkungspflicht der Klägerin zur Fahrerermittlung lasse sich hieraus nicht ableiten.
- 9
Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Es setzt sich bereits nicht in hinreichendem Maße damit auseinander, dass die Klägerin nach Maßgabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der mit Blick auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlichen Ermittlungen nochmals mit Schreiben vom 26. Mai 2005 im Rahmen einer Zeugen-Anhörung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers am Tattag gebeten worden ist und sie auch hierauf nicht reagiert hat. Auch zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der weitere Aufklärungsversuch des Beklagten, den Fahrer bei der Klägerin vor Ort durch eine Befragung zu ermitteln, sei ebenso ohne Erfolg geblieben, bezieht das Zulassungsvorbringen keine Stellung. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermittlungsversuche stellt die Klägerin nicht hinreichend in Frage.
- 10
Soweit im Zulassungsvorbringen anklingen soll, bis zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe die Klägerin sich gar nicht äußern müssen, danach könne der Beklagte dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wegen der zu beachtenden Anhörungsfrist von zwei Wochen nicht mehr genügt haben, kann sie - abgesehen von der auch insoweit fehlenden hinreichenden Darlegung - damit jedenfalls in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist bereits selbst darauf, dass die Klägerin als Täterin ausscheide. Folglich wäre schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin sich mit einer Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers hätte selbst belasten können. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Anhörungsbogen darüber belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und sie aufgrund dieser Belehrung weitere Angaben unterlassen habe. Sofern die Klägerin damit sagen will, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe, ist - abgesehen von dem Vorstehenden - darauf hinzuweisen, dass sich der Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, darüber im Klaren sein muss, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, zfs 2000, 367; Beschl. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = zfs 1995, 397; BVerfG, Beschl. v. 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 - jeweils zitiert nach juris).
- 11
Darüber hinaus gilt folgendes: Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zwar ist dem insoweit bestehenden Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris).
- 12
Die Zweiwochenfrist ist jedoch kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO und stellt keine starre Grenze dar. Sie gilt nicht für solche vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris). Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach den §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne bereitzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Bestimmungen sachgerechtem und kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern i. V. m. Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb - ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für eine GmbH wie die Klägerin, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG sog. Formkaufmann und damit buchführungspflichtig (vgl. § 41 Abs. 1 GmbHG) ist, gelten diese Überlegungen erst recht (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris; VG München, Gerichtsbesch. v. 17.12.2007 - M 23 K 07.4211 -, juris).
- 13
Da die Klägerin im Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise stichhaltige Gründe aufgezeigt hat, weshalb ihr die Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund ihrer Geschäftsbücher, Einsatzpläne usw. ausnahmsweise nicht möglich sein soll, kann sie jedenfalls mit dem Einwand der Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht gehört werden. Sie hätte folglich - unabhängig von den obigen Erwägungen - spätestens nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen sie ohne Weiteres die erbetenen Angaben machen können. Auch dem Termin zur richterlichen Zeugenvernehmung bei Amtsgericht P# hat sich jedoch der Geschäftsführer der Klägerin, wie die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. August 2005 - 4 OWiG 32/05 - deutlich zeigen, ohne genügende Entschuldigung entzogen.
- 14
Nach alledem begegnet die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe einen angemessenen Aufwand zur Ermittlung des Fahrzeugführers betrieben, keinen ernstlichen Zweifeln.
- 15
Bezogen auf den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Entsprechende Darlegungen fehlen jedoch im Zulassungsvorbringen der Klägerin, so dass der Zulassungsantrag auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Etwaige im Zulassungsvorbringen anklingende Rechtsfragen sind im Übrigen im vorstehenden Sinne bereits geklärt.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 17
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei 400,00 Euro je Monat der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt sind (vgl. Ziff. 46.13 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- 19
Hinweis:
- 20
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.