Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 28. März 2014 - 2 K 1415/13.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die nach ihren Angaben am 00.00.1994 in V. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, ledig und Christin. Sie sprach am 3. August 2010 bei der Ausländerbehörde in B. vor und erklärte, sie habe in V. mit ihren Eltern gelebt und ihr Vater sei Priester gewesen. Im Dezember 2009 seien sie nach K. gezogen. Dort habe es eine Auseinandersetzung zwischen Muslimen und Christen gegeben, die auch ihre Eltern betroffen habe. Ihre Eltern seien beide tot und sie sei weggelaufen. Sie sei mit Hilfe eines Mannes mit dem Namen K1. nach B1. gelangt. Mit Hilfe von K1. , der sie und seine Töchter begleitet habe, sei sie am 00. Juli 2010 von Lagos nach Frankfurt geflogen. Sie lebe derzeit bei ihrer Cousine ‑ Frau P. B2. ‑ und deren Ehemann ‑ Herrn Q. N. ‑ in B3. . Auf Antrag des Jugendamtes der Stadt B3. stellte das Familiengericht B. (Az.: 231 F 301/10) mit Beschluss vom 27. September 2010 fest, dass die Eltern der Klägerin auf längere Zeit tatsächlich die elterliche Sorge nicht ausüben könnten und diese deshalb ruhe. Zugleich ordnete das Familiengericht die Vormundschaft an und wählte als Vormund das Jugendamt B3. aus.
3Die Klägerin meldete sich am 17. November 2010 als Asylsuchende und stellte am 22. November 2010 einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. Dezember 2010 wie folgt begründete:
4Sie habe bis Dezember 2009 in V. , F. T. nahe F2. /C1. D3. , gelebt. Im Dezember 2009 sei sie mit ihrer Familie nach K. , in das Stadtviertel N4. (Nr. 6) gezogen. Ihre Eltern seien Frau P1. Z. und G. Z. gewesen. Ihr Vater sei Volkszugehöriger der Haussa und ihre Mutter Volksangehörige der Volksgruppe der Ishan gewesen. Ihr Vater sei "Assistent Pastor" in der Kirche "M. G1. " gewesen. Der Erste Pastor sei ein Mann mit dem Namen K2. N1. gewesen und die Kirche habe sich in der Straße "E. -E1. " in K. befunden. Sie habe keine Geschwister und in ihrem Heimatland lebe lediglich eine Tante mütterlicherseits, die die Mutter der hier in Deutschland lebenden Cousine sei. Ihre Großeltern seien alle verstorben. Sie habe insgesamt neun Jahre die Schule besucht, und zwar sechs Jahre eine Primarschule und drei Jahre eine Sekundarschule. Ihre Schulzeit habe sie im Juli 2009 abgebrochen. Am 8. März 2010 sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen gekommen. Ihr Haus sei angegriffen worden und die Moslems hätten beide Eltern mitgenommen. Später seien einige Männer aus der Kirchengemeinde gekommen, um festzustellen, wer den Angriff überlebt habe. Sie sei dann mit dem Ältesten "F1. K1. " gegangen. Dieser habe sie zu dem Versteck, in dem er seine Kinder versteckt hatte, gebracht; er selber habe bei dem Angriff seine Frau verloren. Bei dem Mann "F1. K1. " handele es sich ihres Wissens nach um einen Geschäftsmann; er verkaufe Autoersatzteile und sei oft auf Reisen. Er habe sie zusammen mit seinen Töchtern mit nach B1. genommen, wo ihnen ein Gemeindehaus ihrer Kirche zur Verfügung gestellt worden sei. Dort seien sie bis zum 21. Juli 2010 geblieben. Mit "F1. K1. " habe sie überlegt, wohin sie gehen könne. Sie habe noch eine Tante in Nigeria gehabt, es sei jedoch festgestellt worden, dass diese Tante einen Schlaganfall erlitten hatte. Sie habe ihm dann von der Tochter der Tante, die hier in Deutschland lebe, erzählt und er habe mit der in Deutschland lebenden Cousine telefonischen Kontakt aufgenommen. Am 21. Juli 2010 sei sie dann mit ihm und seinen Töchtern nach M1. gefahren und von dort aus mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen. Von dort sei Sie zur Cousine gebracht worden. Sie könne in ihr Heimatland nicht zurückkehren, da sie dort keine Angehörigen habe und als Christin wegen ihres moslemischen Namens und der Herkunft ihres Vaters als Haussa sowohl von den Christen als auch von den Moslems bedroht würde.
5Das Bundesamt erhielt in der Folgezeit Kenntnis davon, dass für die Klägerin ein EURODAC-Treffer für Spanien vorliegt, wonach die Klägerin bereits am 28. Mai 2008 in Madrid einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem Spanien seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Klägerin erklärt hatte, lehnte das Bundesamt im März 2011 den Asylantrag als unzulässig nach § 27 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Das erkennende Gericht ordnete mit Beschluss vom 13. Mai 2011 (2 L 129/11.A) die aufschiebende Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung erhobenen Klage 2 K 669/11.A an und hob den Bescheid des Bundesamtes mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Dezember 2012 auf. In diesem Klageverfahren vertiefte die Klägerin ihre Asylgründe und gab u.a. an:
6Sie und ihre Familie hätten am 8. März 2010 zwischen 2.00 und 3.00 Uhr morgens Schüsse auf der Straße gehört. Es habe sich um einen Überfall moslemischer Kämpfer gehandelt und ihre Eltern seien im Haus geblieben und hätten gebetet. Sie habe sich den Anordnungen ihrer Eltern widersetzt und sich in einem Holzstapel am Zaun versteckt. Männer seien in das Haus eingedrungen und sie habe einen Schuss gehört. Später hätten die Männer das Haus wieder verlassen und sie habe ihre Mutter zwischen Ihnen weinen und schreien gehört. Gegen 5.00/6.00 Uhr sei sie ins Haus gegangen und habe auf dem Boden Blut gefunden. Später seien acht Männer aus der Kirchengemeinde gekommen, darunter auch "F1. K1. " und "F1. N2. ", um nach Überlebenden zu suchen. "F1. K1. " habe sie dann zu dem Versteck seiner Kinder mitgenommen. Sie gehe davon aus, dass ihre Eltern getötet wurden. Am 9. März 2010 seien sie mit einem Bus nach B1. gefahren und dort bis zu ihrer Ausreise über M1. geblieben. Sie habe über ihre Mutter gewusst, dass diese eine Schwester hatte, ihre Tante W. . Sie sei nach einem Schlaganfall in einem Altersheim gewesen und im Oktober 2010 verstorben. Ihre Tante habe vier Kinder, drei mit unbekannten Aufenthalt und ihre Cousine in Deutschland. Deren Telefonnummer habe sie auswendig gekannt und "F1. K1. " gegeben, der mit ihr Kontakt aufgenommen habe.
7Das erkennende Gericht hörte die Klägerin in der damaligen mündlichen Verhandlung u.a. zu ihren Asylgründe an. Insoweit wird Bezug genommen, auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2012 in dem Verfahren 2 K 669/11.A .
8Das Bundesamt nahm im März 2013 das - nationale - Asylverfahren der Klägerin auf und lehnte mit Bescheid vom 4. April 2013 - abgesandt am 8. April 2013 - den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht.
9Dagegen hat die Klägerin am 24. April 2013 Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass sie ihre Asylgründe bereits in der Anhörung vor dem erkennenden Gericht in dem Verfahren 2 K 669/11.A präzisiert habe. Als alleinstehende junge Frau ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne familiäre Anbindung stehe ihr zudem in Nigeria kein Ort als interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung, an dem sie sich eine Existenzgrundlage aufbauen könne.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. April 2013 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
12hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
13äußerst hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
14Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
17Der Rechtsstreit ist auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde.
19Entscheidungsgründe:
20Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Die Klage ist unbegründet.
22Der hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 angefochtene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 4. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes für ihre Person gemäß § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines - nationalen - Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
24Die während des Klageverfahrens zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Asylverfahrensgesetz auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personenmit Anrecht auf subsidiären Schutz für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog. Qualifikationsrichtlinie - vom 13. Dezember 2011) vom 28. August 2013 (BGBl. I, 3474) habe keine Änderung des Streitgegenstandes oder des maßgeblichen Prüfprogrammes hinsichtlich des Flüchtlingsstatus, dessen Voraussetzungen nunmehr in §§ 3 - 3e AsylVfG (vormals § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - der sog. Qualifikationsrichtlinie a.F. -) geregelt sind, als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (vormals subsidiärer unionsrechtliche Abschiebungsschutz bzw. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. - letzteres i.V.m. Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie a.F.) zur Folge,
25vgl. etwa auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris.
26Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach Abs. 1 der Vorschrift ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
27Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.) ist weitestgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat,
28vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151; bereits zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 2002 – 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.
29Darüber hinaus umfasst der Flüchtlingsschutz – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Nach § 3 c Nr. 1 und 2 AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr.4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
30Hinsichtlich des Prognosemaßstabes ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Flüchtlingsschutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für den Fall einer Vorverfolgung im Heimatland hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr,
31vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, juris Rz. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, juris Rz. 35 ff.
32Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten vielmehr durch eine Beweiserleichterung nämlich durch eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
33vgl. bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie a.F. RL 2004/83/EG: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-), Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 -, vom 27. April 2010 – 10 C 4/09 – und - 10 C 5/09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063706.A -, jeweils juris.
34Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht,
35vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17/12 - (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. Abdulla-).
36Es ist im Einzelfall jeweils zur prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU bezieht,
37vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris.
38Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,
39vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG: Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – InfAuslR 1990, 38 und vom 3. August 1990 – 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344.
40Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nach § 3 AsylVfG nicht erfüllt. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihr Heimatland wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylVfG verlassen hat. Die Klägerin muss zudem bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Der Klägerin kann nicht geglaubt werden, dass sie ihr Heimatland wegen der im März 2010 nahe der Stadt K. stattgefundenen Überfälle auf Christen durch moslemische Angreifer verlassen hat. Das von der Klägerin bereits im Verfahren 2 K 669/11.A geschilderte und im vorliegenden Verfahren wiederholte Vorbringen lässt sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht in Einklang bringen. Danach kam es in der Nacht von Samstag, den 0. März 2010, auf Sonntag, den 0. März 2010, zu schweren Angriffen und Massakern von muslimischen Nomaden (vermutlich Fulani bzw. Haussa) auf drei - südlich der Stadt K. gelegenen - Dörfer (E2. O. , A. und S. ) mit christlichen Bewohnern (in der Mehrzahl Angehörige der christlichen Berom). Nach übereinstimmenden Berichten erfolgten die Angriffe gegen 2.30/3.00 Uhr in der Nacht auf Sonntag und überraschten die Bewohner im Schlaf. Die Angreifer hätten die Dörfer teilweise zunächst eingekesselt, dann in die Luft geschossen und die fliehenden Dorfbewohner mit Macheten und Äxten getötet. Sie seien zudem in die Hütten eingedrungen und hätten diese anschließend niedergebrannt,
41vgl. etwa Spiegel-online vom 8. März 2010, 22.25 Uhr, "Mehr als 500 Tote - Entsetzen über Massaker an Christen in Nigeria" http://www.spiegel.de/politik/ausland/mehr-als-500-Tote; BBC News vom 8. März 2010, "Nigeria ethnic violence leaves hundreds dead", http://news.bbc.co.uk/2/hi/Africa; Der Standard vom 8. März 2010, 17.21 Uhr, "Neues Massaker an Christen", http://.derstandard.at/1267743441137/Neues-Massaker-an-Christen; SZ, vom 10. März 2010 "Militär bewacht Nigerias Christen"; KNA vom 10. März 2010 "Nigeria: Unter 120 Opfer bei Massaker vom Sonntag" und vom 7. März 2010 "Neue Konflikte zwischen Muslimen und Christen in Nigeria"; FR vom 9. März 2010 "Massaker in Nigeria"; BAA vom 20. Dezember 2010, Der Konflikt zwischen Christen und Moslems in Jos/Plateau State S. 8 m.w.Nw.; ai, Report Nigeria 2011 (für das Jahr 2010) vom 10. März 2011, S. 2; VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2011 - Au 7 K 10.30600 -, Rz. 22 m.w.Nw., juris.
42Das Vorbringen der Klägerin weicht davon schon in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht ab. Nach der von der Klägerin wiederholten Schilderung soll sich der Überfall auf sie und ihre Eltern in der Nacht zum 0. März 2010 (einem Montag) in der Stadt K. ereignet haben. Auf Nachfrage sowohl bereits in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2012 (2 K 669/11) als auch in der jetzigen mündlichen Verhandlung führte die Klägerin aus, dass sie sich zwar an den Wochentag nicht genau erinnern könne, es sich jedoch nicht um ein Wochenende bzw. einen Sonntag gehandelt habe. Den vorliegenden Berichten und Erkenntnissen lässt sich darüber hinaus an keiner Stelle entnehmen, dass es in diesem Zeitraum in der Stadt K. selbst zu Überfällen gekommen ist. Die Klägerin hat jedoch auf Nachfrage wiederholt dargelegt, dass sich der von ihr geschilderte Vorfall in der Stadt K. selbst (im Stadtviertel bzw. in der Straße: N3. ) ereignet habe, wobei ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezembern 2012 zufolge, auch Kämpfe in anderen Stadtvierteln von K. stattgefunden hätten. Nach den vorliegenden Berichten soll jedoch die Regierung die Armee eingesetzt haben, um ein weiteres Übergreifen der Gewalttätigkeit zu verhindern und wurde bereits am Montag durch die Polizei mitgeteilt, dass ca. 95/96 Angreifer festgenommen worden seien. Die Berichte enthalten lediglich den Hinweis, dass in der Stadt K. selbst die Menschen nach Bekanntwerden der Massaker aus Angst vor Übergriffen bzw. Gegenangriffen aus der Gruppe der christlichen Berom sich in ihren Häusern verbarrikadiert hätten bzw. vorsorglich aus der Stadt geflohen seien. Insgesamt vermittelt die Schilderung der Klägerin nicht Eindruck des selbst und tatsächlich Erlebten. Zum einen lässt sich auch der von ihr dargelegte Geschehensablauf bereits nicht mit den in den vorliegenden Berichten (s.o.) dargelegten Geschehnissen in Einklang bringen. Zum anderen ist ihre Schilderung des Geschehens bei den Anhörungen zwar jeweils gleichlautend, beschränkt sich jedoch auf die Wiedergabe eines groben Kerngeschehens (das Hören von Schüssen, das Hinauslaufen der Klägerin und anschließende Eindringen der Moslems durch das Tor, das Hören eines oder mehrerer Schüsse sowie Mitnehmen der Eltern) ohne Details oder Einzelheiten zu enthalten, die einen Rückschluss auf ein tatsächliches Erleben des dargelegten Geschehens zuzulassen.
43Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg auf eine Verfolgung auf Grund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit berufen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Christen oder Muslime oder andere Religionsgruppen in Nigeria begründet keinen Verfolgungsschutz nach den §§ 3 ff AsylVfG. Angesichts der Größe der Religionsgemeinschaften fehlt es bereits an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Gruppenverfolgung bereits unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie a.F. - RL 2004/83/EG bestätigt,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris.
45Danach setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung voraus, dass die gegen diese Gruppe gerichteten Verfolgungshandlungen so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit herleiten kann. Um diese Verfolgungsdichte festzustellen, müssen die Anzahl und Intensität der Verfolgungshandlungen gegenüber der gesamten Gruppe ermittelt und zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Eine Gruppenverfolgung wäre nur dann gegeben, wenn für jeden Angehörigen der jeweiligen Gruppe nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Dies ist in Nigeria nicht der Fall.
46Christen und Muslime sind in Nigeria in etwa gleichstark vertreten, wobei Anhänger der beiden großen Religionen daneben auch traditionelle religiöse Riten praktizieren. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu erheben. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einer überwiegend muslimischen Bevölkerung im Norden und einer christlichen bzw. traditionellen Religionen verpflichteten Bevölkerung im Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Allerdings ist die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen lokal unterschiedlich stark und teilweise nur schwach ausgeprägt. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheiten problematisch und angespannt. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen K. vom November 2008 und erneut seit Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Den lokalen religiösen Auseinandersetzungen liegen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Demgegenüber leben im Südwesten Christen und Muslime seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Dort kommen auch Mischehen häufig vor. Auf die Unruhen reagiert die Regierung stets mit Härte und dem Einsatz von Sicherheitskräften. Bei den größeren Auseinandersetzungen in K. konnte sie die Lage nur durch massiven Einsatz des Militärs weitgehend unter Kontrolle bringen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass seit Mitte 2010 - insbesondere in 2012 und 2013 - die Anschläge der radikal islamischen Gruppe "Boko Haram" und deren gewaltsame Auseinandersetzung mit den nigerianischen Sicherheitskräften insbesondere im Nordosten des Landes stark zugenommen haben und zu einer angespannten Sicherheitslage in den betroffenen Gebieten geführt haben. Die Anschläge richten sich allerdings nicht mehr nur gegen Christen bzw. christliche Einrichtungen, Schulen, etc. sondern zunehmend gegen die Sicherheitskräfte und ferner gegen Moscheen und traditionelle muslimische Führer,
47vgl. AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012 und vom 7. März 2011, jeweils Zusammenfassung S. 5 und II - 1.4.; BAMF, Briefing Notes aus den Jahren 2012 und 2013.
48Die Klägerin muss bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch nicht deswegen Verfolgungshandlungen befürchten, weil sie im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat. Die Asylantragstellung ist nach der derzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht,
49vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009 jeweils unter Ziffer IV 2.
50Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg.
51Der hilfsweise beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylVfG (zuvor §§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F.) bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist – wie bereits oben dargelegt - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Eine konkrete Gefahr, dass die Klägerin im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG. Schließlich ist die Klägerin nicht im Falle ihrer Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt, § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG. Dies kann nach den obigen Ausführungen auch nicht im Hinblick auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen in Nigeria angenommen werden. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung "Boko Haram" sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung,
52vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, 27. April 2010 – 10 C 4/09 - und 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 – jeweils juris,
53auf. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind,
54vgl. dazu : AA, Lageberichte vom Nigeria vom 28. August 2013, vom 6. Mai 2012, 7. März 2011, 11. März 2010 und vom 21. Januar 2009, jeweils Ziffer II.3.
55vergleichbar.
56Der Klägerin steht ferner nicht ein – weiter hilfsweise verfolgtes - nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu.
57Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.
58Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht,
59vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 – 8 A 273/04.A -, juris;
60zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 – 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 1 B 16/05 -, juris.
61Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde,
62vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09 – und vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 – 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 – 10 B 1/11 – und vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, jeweils juris.
63Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde,
64vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 5/01 – und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10/09.
65Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann sich die Klägerin nicht auf eine individuelle, gerade ihr drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen. Soweit sich die Klägerin auf eine Gefährdung auf Grund der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria beruft, ist angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung und insbesondere der Gruppe der alleinstehenden Frauen in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift.
66Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung – insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht,
67vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: Juni/September 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria.
68Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüber hinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal „alleinstehend“ vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in M1. hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräften – insbesondere im Niger-Delta -,
69vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 28. August 2013, 7. März 2011 und 11. März 2010, Ziffer II 1.8 und 3. sowie 4.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom 19. November 2011, Whether women who head their own hausehold, without male or family support, can obtain housing and employment in large northern …. and southern cities….; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; ACCORD, Nigeria: Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung Gesundheitsversorgung, S. 6, 11 und Nigeria: Situation alleinstehender Frauen, vom 14. Juli 2010 unter Bezugnahme auf ACCORD, Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, vom 27. Februar 2008; Institut für Afrika-Kunde Auskunft vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; zum Menschenhandel s.a. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010, S. 153 und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011; ACCORD, Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, S. 11; zu alleinstehenden Frauen s. auch bereits Urteile des VG Aachen vom 22. Mai 2012 - 2 K 799/10.A -, 30. Oktober 2008 – 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 – 2 K 1093/06.A – und vom 31. Juli 2007 – 2 K 123/06.A – sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 – 1 K 1584/07.A -; des VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A - und VG Augsburg vom 18. November 2013 - Au 7 K 13.30129 -, jeweils juris.
70Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass konkret für die Klägerin als alleinstehende Frau auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht. Das Gericht geht insoweit nicht generell davon aus, das grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, denn nach den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomische eigenständig, alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. So ist etwa - wie bereits oben angesprochen - in größeren Städten im Süden bzw. Südwesten des Landes die Akzeptanz alleinstehender Frauen vorhanden und steigend. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kann deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht kommen. Die mittlerweile 20 Jahre alte, gesunde und kinderlose Klägerin, hat in Nigeria bis 2009 die Schule und bis zum Jahr 2009 in oder in der Umgebung von V. nahe C. D1. , d.h. im Süden des Landes gelebt. Zwar hat die Klägerin (noch) keine Berufsausbildung begonnen und ihren Angaben zufolge keinen nahen Angehörigen mehr in Nigeria. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass es dennoch auf Grund der langen Aufenthaltszeit in V. Anknüpfungspunkte und Kontakte nach Nigeria gibt, so etwa über die im Bundesgebiet lebende und ebenfalls aus V. stammende Cousine, die sie hier auch zunächst aufgenommen und unterstützt hat, und deren Kontakte in die Heimat. Ferner kann die Klägerin aus Sicht des Gerichts Kontakt mit der Glaubensgemeinschaft der "M. G1. D2. ", für die ihr Vater ihren Angaben zufolge als Pastor tätig war und deren Mitglieder sie nach ihrem Vorbringen zunächst aufgenommen und ihr auch bei der Ausreise geholfen haben, aufnehmen. Es handelt sich insoweit um eine in Nigeria große christliche Glaubensgemeinschaft, mit mehr als 400 Gemeinden, deren Hauptquartier nahe M1. liegt, die Schulen unterhält und die sich mit einem Zweig (dem Ministry World Mission Agency - WMA -) auch karitativen Aufgaben - speziell den Bedürftigen innerhalb der Gemeinde - widmet,
71vgl. dazu wikipedia: http://de.wikipedia.org/, welches unter dem Stichwort "M. G1. D2. " zu dem Stichwort "Winners' Chapel" führt.
72Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist, ihr kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.